Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 16.01.2013.pdf
Größe
83 kB
Erstellt
16.10.15, 12:00
Aktualisiert
27.01.18, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XIX. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Datum:
Bezirksamt
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
0353/XIX
16.01.2013
Ursprungsdrucksachenart:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Ursprungsinitiator:
Bezirksamt
Erlass der Verordnung über die Veränderungssperre 12-45 / 45 für
das Grundstück Buddestraße 12A, 12D, 12E im Bezirk
Reinickendorf, Ortsteil Tegel.
Beratungsfolge:
Datum
13.02.2013
Gremium
BVV Reinickendorf
BVV/016/2013
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
beantwortet von ___________________________
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin-Reinickendorf
15.01.2013
Drucksache Nr.
XIX. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend des
Erlasses der Verordnung über die Veränderungssperre 12-45 / 45 für das Grundstück
Buddestraße 12A, 12D, 12E im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Tegel.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.01.2013 beschlossen:
Das Bezirksamt erlässt nachstehende Verordnung:
Verordnung
über die Veränderungssperre 12-45 / 45
im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Tegel
vom
.
2013
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.1509) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes
zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl.
S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:
§1
Für das Grundstück Buddestraße 12A, 12D, 12E im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Tegel, für
welches das Bezirksamt die Aufstellung des Bebauungsplanes 12-45 beschlossen hat, tritt
eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches ein.
§2
Je
ein
Übersichtsplan
mit
den
Grenzen
des
räumlichen
Geltungsbereiches
der
Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme während der Dienststunden beim
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und
Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz und Fachbereich Bau- und
Wohnungsaufsicht, aus.
§3
Auf die Vorschriften über
(1)
die
Geltendmachung
Entschädigungsansprüche
und
für
die
Herbeiführung
eingetretene
der
Fälligkeit
Vermögensnachteile
etwaiger
durch
die
Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB) und
(2) das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(18 Abs. 3 BauGB) wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches bezeichnet sind,
2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuches enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich.
(2)
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuches innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches ist die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2013
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Frank Balzer
Martin Lambert
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,
Umwelt, Ordnung und Gewerbe
Der Übersichtsplan zur Verordnung liegt in der Sitzung aus.
Frank Balzer
Martin Lambert
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat