Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
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Begr.TÖB.12-36B.pdf
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16.10.15, 12:12
Aktualisiert
27.01.18, 23:22
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Anlage b
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
BEGRÜNDUNG gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplan 12-36B vom 7. September 2011
für die Grundstücke Heinsestraße 22 – 54, Hermsdorfer Damm 176 / 182, Schramberger
Straße 42/44, 49/55, Backnanger Straße 8 – 16, Fellbacher Straße 3 – 5, 26 – 31 und
Heidenheimer Straße 2 / 12 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf
Stand: Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
I
II
PLANUNGSGEGENSTAND
3
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
3
2.
Plangebiet
3
2.1
Bestand
3
2.2
Stadtstruktur und Einbindung in den Stadtraum
4
2.3
Planerische Ausgangssituation
6
PLANUNGSINHALT
6
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
6
2.
Intention der Planung
7
3.
Wesentlicher Planinhalt
7
3.1. Planfestsetzungen
7
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
9
4.
III
Abwägung
10
4.1. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
10
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
12
1.
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung
12
2.
Auswirkungen auf die Umwelt.
13
IV VERFAHREN
14
V
15
RECHTSGRUNDLAGEN
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I
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PLANUNGSGEGENSTAND
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Die Heinsestraße bildet mit dem Max-Beckmann-Platz und dem Fellbacher Platz zwischen
Hermsdorfer Damm und der Einmündung der Heidenheimer Straße das Ortsteilzentrum
von Hermsdorf. Hier finden sich kleinere, i.d.R. inhabergeführte Läden,
Dienstleistungsbetriebe oder freie Berufe. Wohnen ist im Gebiet noch zu erheblichen
Teilen vertreten. Das Hermsdorfer Ortsteilzentrum dient der Nahversorgung der
umliegenden Wohngebiete und ist planungsrechtlich als gemischtes Gebiet nach den
Bestimmungen des Baunutzungsplans von 1960 ausgewiesen. Es ist damit möglicher
Standort für Nutzungen, die geeignet wären, störend zu wirken, die Gebietsstruktur zu
beeinträchtigen und Trading-down Effekte anzustoßen. Dies betrifft insbesondere
Vergnügungsstätten, wie z.B. Spielhallen, welche bisher an der Heinsestraße nicht
vorhanden sind. Darüber hinaus macht der erhebliche Anteil des Wohnens das Gebiet
sensibel gegenüber der undifferenzierten Ansiedlung auch anderer Vergnügungsstätten.
Derartige Nutzungen sind nach den geltenden planungsrechtlichen Regelungen jedoch
bisher grundsätzlich zulässig.
Mit dem Spielhallengesetz Berlin wurde die Zulassung von Spielhallen wesentlich
eingeschränkt. Insbesondere die Mindestabstandsregelung von 500 m zwischen den
einzelnen Spielstätten wird dazu führen, dass Spielhallenbetreiber von den eigentlich
bevorzugten Innenstadtlagen auf peripherere Standorte ausweichen, welche zwar weniger
attraktiv sind, in denen aber Spielhallen planungs- und gewerberechtlich grundsätzlich
zugelassen werden müssen. Hierzu gehören insbesondere die kleineren Ortsteilzentren,
wie in Hermsdorf, in denen der Baunutzungsplan gemischtes Gebiet festsetzt.
Das bereits vorliegende Spielhallenentwicklungskonzept für den Bezirk Reinickendorf
analysiert anhand der konkreten städtebaulichen Situation die bezirkliche Gebietsstruktur
und benennt im Ergebnis Eignungsbereiche für die Ansiedlung von Spielhallen. Das
Ortszentrum Hermsdorf ist kein derartiger Eignungsbereich. Für die Umsetzung des
Konzeptes in verbindliche städtebauliche Regelungen sowie den Schutz des Ortszentrums
Hermsdorf ist daher u.a. die Aufstellung dieses Bebauungsplans erforderlich.
2. Plangebiet
2.1 Bestand
Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf. Es umfasst die an der
Heinsestraße anliegenden Grundstücke bis zur Heidenheimer Straße sowie weitere
Randgrundstücke der in die Heinsestraße einmündenden Straßen.
Zur besseren Übersichtlichkeit sind die öffentlichen Straßenflächen mit in den
Geltungsbereich einbezogen, werden aber nicht neu festgesetzt. Das Plangebiet hat eine
Größe von insgesamt ca. 7,4 ha.
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Eigentumsverhältnisse
Im Plangebiet ist die Eigentümerstruktur sehr heterogen. Der überwiegende Teil der
Grundstücke befindet sich im Einzeleigentum. Immobiliengesellschaften, die über einen
größeren Gebäudebestand im Plangebiet verfügen, sind nicht bekannt.
Verkehrliche Erschließung
Die Heinsestraße bildet die Haupterschließungsachse im Plangebiet. Über den Hermsdorfer
Damm besteht eine Anbindung an das überörtliche Straßennetz.
Das Plangebiet ist mit dem S-Bahnhof Hermsdorf (S-Bahnlinie 1, Wannsee-Oranienburg) gut
an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Am rückwärtig gelegenen Bahnhofplatz hält die
Buslinie 107 nach Berlin-Niederschönhausen.
Grünflächen
Mit dem Fellbacher Platz und dem Max-Beckmann-Platz befinden sich zwei gestaltete
Stadtplätze im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Auf dem Grundstück Heinsestraße 24 befindet sich eine Feuerwache. Das Gebäude auf dem
Grundstück Heinsestraße 36 beherbergt eine Postfiliale.
Denkmale
Die Gebäude der Heinsestraße 23, 24 (Feuerwache Hermsdorf) und Fellbacher Platz 29 sind
eingetragene Baudenkmale.
2.2 Stadtstruktur und Einbindung in den Stadtraum
Bestandsanalyse
In Vorbereitung der Planung wurde im Juli 2011 eine Bestandsanalyse durchgeführt. Die
Erhebung erfolgte durch eine Begehung des Gebietes.
Aufgenommen wurden die einzelnen gewerblichen Nutzungen, die Wohnnutzungen sowie
der vorhandene Leerstand. Unterschieden wurde dabei nach der Art der gewerblichen
Nutzung entsprechend ihres Umfanges und nach der in Anspruch genommenen
Geschossebene. Art und Größe wurden nach dem möglichen Störungspotential in die Stufen
nicht störend, nicht erheblich störend und störend unterteilt.
Als Bezugsmaßstab wurden Nutzungseinheiten gewählt. Die ermittelten Werte spiegeln die
tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nur bedingt wieder, da die Geschossflächen der
einzelnen Einheiten variieren. Der gewonnene Überblick ist jedoch für die planerische
Beurteilung der Situation ausreichend.
In dem als Mischgebiet vorgesehenen Bereich überwiegt mit ca. 68 % der Einheiten das
Wohnen. Gewerbliche Nutzungen machen lediglich 27 % aus. Allerdings sind die
Gewerbeeinheiten, bezogen auf die Geschossfläche, teilweise erheblich größer als die
Wohneinheiten sodass der gewerbliche Anteil - flächenmäßig betrachtet - höher liegt.
Gemeinbedarfseinrichtungen wie Post und Feuerwehr sind mit 4 % vertreten. Leerstand
findet sich nur im gewerblichen Bereich. Er ist mit ca. 1 % der Einheiten zu vernachlässigen.
Die Grundstücke mit der geplanten Nutzungsart allgemeines Wohngebiet sind zu 95 % mit
Wohnungen belegt. 3 % bilden gewerbliche Unterlagerungen, 2 % der Wohnungen stehen
leer.
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Bis auf eine Tankstelle mit angeschlossener Werkstatt auf dem Grundstück Hermsdorfer
Damm 180 sind alle anderen gewerblichen Nutzungen als nicht oder nicht erheblich störend
zu klassifizieren. Die gewerbliche Struktur besteht im Wesentlichen aus inhabergeführten
Läden, vorwiegend Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe und Gastronomie.
Städtebauliche Struktur
Der Geltungsbereich schließt das Ortsteilzentrum von Hermsdorf vollständig ein und erfasst
auch einige Wohngrundstücke in den Randbereichen. Die mehrheitlich drei- bis
viergeschossigen Gebäude unmittelbar an der Heinsestraße und um die Platzbereiche
heben
sich
gegenüber
der
angrenzenden
Wohnbebauung
durch
größere
Gebäudedimensionen ab. Oft bilden diese mit dem Grenzanbau zum Nachbargebäude
kompakte Baukörper in der sog. halboffenen Bauweise. Die bauliche Dichte ist entsprechend
höher. Die gewerblichen Nutzungen konzentrieren sich auf die Erdgeschosszone. Bereits im
ersten Obergeschoss dominiert i.d.R. das Wohnen. Auf einzelnen Baugrundstücken besteht
Verdichtungspotential.
Die angrenzenden Wohngrundstücke sind mehrheitlich offen und weniger dicht bebaut.
Gewerbliche Nutzungen finden sich hier nur vereinzelt.
Einbindung in den Stadtraum
Das Ortsteilzentrum Hermsdorfs befindet sich an der westlichen Seite der in Hochlage
verlaufenden S-Bahntrasse Wannsee – Oranienburg. Es dient der Nahversorgung
Hermsdorfs. Hieran schließen sich beiderseits der S-Bahntrasse weitläufige Wohngebiete
an. Die heute prägende Stadtstruktur entstand in den ersten Jahrzehnten des 20.
Jahrhunderts, als große Flächen beiderseits der gerade in Betrieb genommenen Nordbahn
als Villenkolonie erschlossen wurden. So befindet sich heute der historische Ortskern des
Dorfes Hermsdorf abgelegen im südöstlichen Bereich der Ortslage.
Soziale Struktur
Die nachfolgend aufgeführten Sozialstrukturdaten wurden dem Monitoring soziale
Stadtentwicklung 2009 bzw. 2010 entnommen. Grundlage sind die Planungsräume. Der
Planungsraum 12231101 Hermsdorf, bildet die räumliche Zuordnung für das Plangebiet. Er
umfasst den gesamten Ortsteil.
Der Status / Dynamikindex fasst jeweils 6 Indikatoren zur wirtschaftlichen und sozialen
Situation bzw. Entwicklung zusammen und zeigt damit die soziale Struktur und
Entwicklungstendenz des jeweiligen Planungsraums auf. Der Index weist für 2010 eine
positive Dynamik und einen hohen Status (höchst mögliche Kategorie) aus. Die Dynamik hat
sich gegenüber 2009 um eine Kategorie von stabil auf positiv verbessert. Entsprechend
niedrig ist der Anteil der Arbeitslosen und der Empfänger von existenzsichernden Leistungen
im Vergleich zum Berliner Mittel. Lediglich der Anteil von Senioren liegt über dem Berliner
Durchschnitt. Die Bevölkerungsentwicklung stagniert oder ist leicht rückläufig.
Fazit Gesamtstruktur
Das Plangebiet kann daher sowohl in seinen städtebaulichen als auch in seinen sozialen
Strukturen als intakt bezeichnet werden.
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2.3 Planerische Ausgangssituation
Flächennutzungsplan (FNP Berlin in der Neubekanntmachung vom 12. November 2009
(ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343)).
Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich als Wohnbaufläche W3 (GFZ
bis 0,8) mit einer Einzelhandelskonzentration in symbolischer Länge entlang der
Heinsestraße dar.
Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B-B vom 14. Mai 2009)
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg legt für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans den Gestaltungsraum Siedlung fest.
Stadtentwicklungsplan StEP Zentren 3 vom 12. April 2011
Der Stadtentwicklungsplan Zentren 3 stellt den Bereich der Heinsestraße als Ortsteilzentrum
dar.
Spielhallenentwicklungskonzept
Der Bezirk Reinickendorf hat eine gesamtbezirkliches Steuerungskonzept für die Ansiedlung
von Spielhallen aufgestellt. Es entfaltet als städtebauliches Entwicklungskonzept zwar keine
unmittelbare Rechtswirkung, ist jedoch u.a. Grundlage für die Erarbeitung, Änderung und
Ableitung von Festsetzungsinhalten für Bebauungspläne. Das Konzept stellt im Ergebnis
Eignungsflächen für die Ansiedlung von Spielhallen innerhalb des Bezirkes Reinickendorf dar
und schließt damit im Gegenzug alle anderen Flächen von derartigen Nutzungen aus.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb dieser Eignungsflächen.
Altlasten
Im Plangebiet sind die Grundstücke Fellbacher Straße 28, Heinsestraße 49 und Hermsdorfer
Damm 180 in das Bodenbelastungskataster eingetragen.
Geltendes Planungsrecht
Geltende planungsrechtliche Grundlage bildet der Baunutzungsplan in Verbindung mit den
vorhandenen förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien sowie den weiter geltenden
planungsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung Berlin 1958.
Der Baunutzungsplan weist für den überwiegenden Teil der Grundstücke gemischtes Gebiet
gemäß § 7 Nr. 9 BauO Bln 58 mit der Baustufe II/3 (GRZ 0,3; GFZ 0,6) aus. Die Abgrenzung
zum allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2 ist nicht parzellenscharf dargestellt.
Die festgesetzten baulichen Nutzungsmaße werden durch den Bebauungsplan nicht berührt
und gelten weiter fort. Sie überschreiten die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 der
Baunutzungsverordnung 1990 nicht.
II Planungsinhalt
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das Plangebiet war bisher nicht Gegenstand bezirklicher Planungen. Der betreffende
Bereich ist lediglich Teil des 1999 begonnenen Bebauungsplanverfahrens XX-B 26. Der
Entwurf des einfachen Bebauungsplans umfasst alle nach dem Baunutzungsplan
ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete und gemischte Gebiete Hermsdorfs. Er hat u.a.
das Ziel, die jeweiligen Nutzungsarten auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung
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1990 umzustellen. Die Planung wurde bisher nicht abgeschlossen und bedarf der
grundlegenden Überarbeitung.
Verstärkte Anfragen von Betreibern auf die Zulassung von Spielhallen im Bezirk waren
Anlass für die Erstellung einer gesamtbezirklichen Spielhallenentwicklungskonzeption, die
durch die Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf beschlossen worden ist. Hierin
wurden anhand der Gebietsstrukturen einzelne Eignungsbereiche für die Ansiedlung von
Spielhallen benannt und im Gegenzug alle anderen Gebiete für die Ansiedlung derartiger
Nutzungen als ungeeignet eingestuft. Die Handlungsempfehlungen des Konzeptes sehen die
planerische Sicherung der bezirklichen Ortskerne als vorrangig an. Daher hat das
Bezirksamt die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans beschlossen.
2.
Intention der Planung
Ziel des Bebauungsplans ist der Schutz des Hermsdorfer Ortszentrums vor störenden
Nutzungen sowie sein Erhalt als funktionaler Versorgungsbereich. Hierfür werden Spielhallen
wegen ihrer negativen städtebaulichen Auswirkungen ausgeschlossen und sonstige
Vergnügungsstätten auf die Ausnahme beschränkt. Das gemischte Gebiet bzw. das
allgemeine Wohngebiet nach den Bestimmungen des Baunutzungsplans werden als
Mischgebiet bzw. als allgemeines Wohngebiet nach den Bestimmungen der
Baunutzungsverordnung 1990 umgestellt und parzellenscharf voneinander abgegrenzt.
Die Mischgebietsausweisung wird auf den Kernbereich des Ortsteilzentrums beschränkt, die
Randgrundstücke werden dem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet.
Aus ortsgestalterischen Gründen und wegen des hohen Wohnanteils im Mischgebiet
erfolgen Bestimmungen zur Gestaltung von Werbeanlagen.
Da für das Plangebiet Neuregelungen zum bestehenden Maß der baulichen Nutzung, zu den
überbaubaren Grundstücksflächen oder zu den Verkehrsflächen nicht erforderlich sind,
wurde ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt.
3.
Wesentlicher Planinhalt
3.1. Planfestsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet
Der Bebauungsplan setzt für die beiderseits der Heinsestraße anliegenden Grundstücke bis
zum Fellbacher Platz Mischgebiet fest. Diese bilden den eigentlichen Kernbereich des
Hermsdorfer Ortszentrums und beherbergen verstärkt Ladengeschäfte, gastronomische
Einrichtungen oder freie Berufe.
Allgemeines Wohngebiet
Vormalig der Mischgebietsausweisung unterliegende Randgrundstücke werden aufgrund
ihrer überwiegenden Wohnprägung dem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet. Hierzu
gehören die Grundstücke Hermsdorfer Damm 176/178, Schrammberger Straße 42/44,
49/51, Backnanger Straße 8-9 und 13-16, Fellbacher Straße 4-5 und 26, Heidenheimer
Straße 4/12 sowie Heinsestraße 22 und 23.
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Gemeinbedarfsfläche
Das Grundstück Heinsestraße 24, auf dem sich die Feuerwache Hermsdorf befindet, wird als
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt.
Textliche Festsetzungen
1. Im Mischgebiet sind Spielhallen nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO )
Das Mischgebiet weist trotz vielfältiger gewerblicher Nutzungen, vordringlich in der
Erdgeschosszone mit über 68 % der Nutzungseinheiten einen hohen Wohnanteil auf.
Spielhallen sind aufgrund ihrer typischen Begleiterscheinungen wie lange Öffnungszeiten
oder An- und Abreiseverkehr geeignet, das Wohnen im Gebiet zu stören.
Derartige Einrichtungen fallen darüber hinaus im Straßenbild häufig durch eine
aggressive Werbung auf. Die Schaufenster der Ladengeschäfte sind aufgrund gewerbeund jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zumeist blickdicht und vollflächig beklebt und
machen auf den Betrachter keinen ansprechenden Eindruck. Sie beeinträchtigen das
Orts- und Straßenbild im erheblichen Maße.
„Tote“ Schaufenster sind zudem geeignet, als Barriere für Flaneure zu wirken. Der
eingeschränkte Zugang für Personen erst ab einem Alter von 18 Jahren wendet diese
Nutzungen vom öffentlichen Straßenraum ab. Die Geschäftsstraße wird dadurch
unattraktiv. Den so abgehängten Läden gehen potentielle Kunden verloren. Mit dem
Ausbleiben
eines
breiteren
Publikums
verlieren
Einzelhandelsund
Dienstleistungsbetriebe zunehmend ihre Geschäftsgrundlage und wandern ab.
Spielhallen können daher in dem betreffenden Bereich Trading-down Effekte anstoßen.
2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen
unzulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO)
Die textliche Festsetzung dient vor allem der Freihaltung der Vorgartenbereiche von
Stellplätzen und Garagen und damit dem Erhalt des typischen Ortsbildes der Vorstädte in
der Berliner Bautradition. Mit der Liberalisierung der Bauordnung wurden die
Bestimmungen zur Vorgartengestaltung entschärft, sodass es hierzu einer
städtebaulichen Regelung bedarf.
3. Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Baunutzungsverordnung genannten
Nutzungen nur in der Ausnahme zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO )
Zu den Vergnügungsstätten gehören neben Spielhallen auch Wettbüros, Tanzlokale,
Kinos oder Theater. Auch hier beeinträchtigen die mit dieser Nutzungsart
einhergehenden, typischen Begleiterscheinungen wie der An- und Abreiseverkehr zur
Nachtzeit oder das Verhalten des vom Besuch animierten Publikums das Wohnen im
Gebiet.
Die Heinsestraße nimmt eine zentrale Funktion für den Ortsteil Hermsdorf wahr. Hierzu
gehören auch Kultur- und Freizeitangebote für die Bevölkerung, welche die Attraktivität
des Zentrums erhöhen. Der Bebauungsplan ermöglicht in der Ausnahme derartige
Nutzungen (ausschließlich der in der TF 2 genannten Spielhallen), wenn sie nicht
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erheblich stören und sich vom Umfang her in die vorhandene Gebietsstruktur einfügen.
Durch die meist kleinteiligen Grundstückszuschnitte im Plangebiet werden diese
Nutzungen in ihren Auswirkungen i.d.R. auch beschränkt bleiben.
4. Im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Werbeanlagen wie LED-Tafeln, LED-Laufbänder und wechselndes oder bewegtes Licht
für Werbeanlagen sind unzulässig.
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 1 AGBauGB)
Mit der textlichen Festsetzung werden Werbeanlagen sowohl auf die Stätte der Leistung
als auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild eingeschränkt. Für die Beschränkung
sprechen folgende städtebauliche und gestalterische Gründe:
Das Mischgebiet weist einen hohen Anteil an Wohnen auf. Bis auf einzelne Ausnahmen
besteht eine faktische Gliederung zwischen der gewerblich genutzten Erdgeschosszone
und dem Wohnen in den oberen Geschossen.
Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung sind i.d.R. Fremdwerbungen mit
wechselnden Inhalten. Sie bevorzugen Fassadenflächen an den Obergeschossen, von
denen sie möglichst weiträumig wahrgenommen werden können. Durch ihr typisches
Erscheinungsbild treten Werbeanlagen außerhalb der Stätte ihrer Leistung in Konkurrenz
zur Eigenwerbung der hier ansässigen Ladengeschäfte mit ihren i.d.R.
situationsgerechten Werbeauftritten. Damit beginnt ein Wettlauf um die Aufmerksamkeit
des Betrachters, welcher in immer größeren und grelleren Werbeanlagen mündet. Bei
Zulassung derartiger Werbeanlagen wären Konflikte mit der Wohnnutzung sowie mit dem
Ortsbild
zu
befürchten.
Auch blinkende Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Lichtern drängen sich in
den Vordergrund. Sie sind ebenfalls geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen und
werden daher ausgeschlossen.
5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft.
Da lediglich Regelungsbedarf für die Art der baulichen Nutzung besteht, wird ein
einfacher Bebauungsplan festgesetzt. Für Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung, zur Bauweise, den überbaubaren Grundstücksflächen sowie den
Verkehrsflächen bleiben die Bestimmungen des Baunutzungsplans mit den förmlich
festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien weiter in Kraft.
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP stellt den Bereich als Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0,8) mit einer
Einzelhandelskonzentration beiderseits der Heinsestraße dar.
Das in der Planung ausgewiesene Mischgebiet ist aus der Wohnbaufläche nach den
Entwicklungsgrundsätzen des FNP entwickelbar. Die Größe der Fläche liegt mit 3,2 ha nur
geringfügig über der Darstellungsgrenze des FNP. Funktion und Wertigkeit der
Wohnbaufläche bleiben gewahrt, da das Stadtgefüge Hermsdorfs bis auf kleinere
gewerbliche Einsprengsel durch eine Einfamilienhaus- bzw. Villenbebauung geprägt ist und
entsprechende Ausweisungen des Baunutzungsplans bestehen. Bedenken aus Gründen des
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Immissionsschutzes bestehen ebenfalls nicht, da der Bereich seit langem als gemischtes
Gebiet genutzt wird.
4.
Abwägung
Allgemeine Belange
Der Bebauungsplan sichert eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, soweit diese
Regelungsinhalt sind.
Er berücksichtigt durch den Ausschluss potenziell störender Nutzungen im Mischgebiet
sowie die parzellenscharfe Abgrenzung der einzelnen Gebietstypen nach der jeweiligen
Prägung, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange der
Wirtschaft, auch in ihrer mittelständischen Struktur.
Der private Belang der Erzielung möglichst hoher Gewerbemieten aus der Ansiedlung von
Vergnügungsstätten muss zurückstehen gegen den öffentlichen Belang einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung in dem betreffenden Bereich. Der Sicherung der Gebietsstruktur
und damit dem Erhalt der Versorgungsfunktion ist im Hinblick auf das Zusammenspiel von
Wohnen und gewerblicher Nutzung in der Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen, als
der an kurzfristigen fiskalischen Interessen ausgerichteten Verwertung von Gewerbeflächen.
Ebenso dient der Ausschluss von Fremdwerbung den Belangen der Baukultur und der
Erhaltung des Ortsbildes im Zentrum Hermsdorfs. Unter anderem wird der Immobilienwert
der anliegenden Grundstücke so nachhaltig gesichert. Dagegen muss die uneingeschränkte
Gestaltungsfreiheit von Einzeleigentümern zurückstehen.
Einander entgegenstehende Belange aus den verschiedenen Fachplanungsebenen oder
andere öffentliche Belange, welche einer Abwägung untereinander bedürften, sind nicht
erkennbar.
4.1. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen einer
Ausstellung in der Zeit vom 20. Februar bis zum 16. März 2012 in den Räumen des
Fachbereichs Stadtplanung und Denkmalschutz statt. Sie wurde am 16. Februar 2012 in der
Tagespresse angekündigt. Ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf vom 7. September
2011 einschließlich seiner Begründung.
In den Räumen des Fachbereichs haben zwei Bürger in die Planung eingesehen. Auf die
bereitgestellten Dateien auf der Homepage des Bezirkes gab es 37 Zugriffe. Es liegt eine
schriftliche Äußerung vor.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte mit
Anschreiben vom 28. Dezember 2011. Es liegen 25 Stellungnahmen vor.
Im Folgenden wird auf die Äußerungen bzw. Stellungnahmen, soweit diese planrelevant
sind, eingegangen:
FRÜHZEITIGE BÜRGERBETEILIGUNG
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Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN), Schreiben v. 15.03.2012
Da der Bebauungsplan insgesamt eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern
sollte, sind Regelungen für eventuelle Neubebauungen und Verdichtungen zu treffen.
Entsprechend des Landschaftsprogramms sollten folgende Festsetzungen aufgenommen
werden:
- Generelle Vorschrift zur Errichtung von Flachdächern, die mindestens 50% zu
begrünen sind;
- Fassadenbegrünung für alle Gebäude;
- Pflanzgebot für einen großkronigen Laubbaum pro 200 m² Grundstücksfläche;
- Pflanzgebot für einen Laubbaum pro vier Stellplätze;
- wasser- und luftdurchlässiger Aufbau von Wegebefestigungen;
- Beleuchtung der Außenanlagen mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln;
- Versickerungsgebot des Regenwassers vor Ort.
Auf
die
Einhaltung
der
Berliner
Baumschutzverordnung
und
der
Bundesartenschutzverordnung ist hinzuweisen, insbesondere wenn Baugenehmigungen vor
Festsetzung des Bebauungsplans erteilt werden.
Getroffene Abwägung:
Der Schutz des Hermsdorfer Ortszentrums vor störenden Nutzungen, wie beispielsweise
Spielhallen, ist Anlass des vorliegenden Bebauungsplans. Die Festsetzungen beschränken
sich daher auf die Differenzierung der baulichen Nutzungsart und auf die Umstellung auf die
Bestimmungen der Baunutzungsverordnung von 1990. Die Neubestimmung von baulichen
Nutzungsmaßen, von überbaubaren Grundstücksflächen, der Bauweise oder der
Erschließung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die bisherigen Regelungen nach
dem Baunutzungsplan und den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien reichen
auch künftig für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich der Heinsestraße aus.
Sie erzeugen keine bodenrechtlichen Spannungen und sind daher nicht Gegenstand der
Planung.
Somit mangelt es potentiellen Grünfestsetzungen oder Festsetzungen zum Umgang mit
Regenwasser am bodenrechtlichen Bezug, der für einen Bebauungsplan ausschlaggebend
ist. Diese können auch keine Kompensation für ein Mehr an baulicher Nutzung bilden, da die
Planung dergleichen nicht vorsieht. Isolierte Pflanzbindungen stellen damit einen Eingriff in
die Eigentumsrechte dar, der planungsrechtlich nicht begründet werden kann.
Daher werden die vorgeschlagenen Grünfestsetzungen nicht in den Bebauungsplan
übernommen.
Die Baumschutzverordnung sowie die Bundesartenschutzverordnung haben eigenständige
Rechtsgrundlagen und sind daher vom Planungsrecht unabhängig durchzusetzen. Der
Bebauungsplan greift nicht in die Belange von Natur und Landschaft ein. Somit erübrigt sich
ein Hinweis in der Begründung.
FRÜHZEITIGE TRÄGER- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG
Umwelt- und Naturschutzamt, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben v. 31.01.2012
Im gesamten Bereich kommen Gebäudebrüter vor. Bei Sanierungen ist zu gewährleisten,
dass gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG keine geschützten Tiere, bzw. deren
Lebensraumstätten beseitigt werden.
Getroffene Abwägung:
12-36B; TÖB-Beteiligung
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Seite 12
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Der Bebauungsplan bereitet keine Eingriffe in geschützte Lebensräume nach § 45 Abs. 7
BNatSchG vor, da lediglich die Art der baulichen Nutzung umgestellt wird.
Der Schutz von Lebensstätten geschützter Arten ist daher in naturschutzrechtlichen
Ordnungs- und Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Entsprechende Hinweise werden
jedoch in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.
Umwelt- und Naturschutzamt, Immissions- und Bodenschutz, Schreiben v. 25.01.2012
Auf den Grundstücken Fellbacher Straße 28 und Heinsestraße 49 befanden sich früher
chemische Reinigungen. Das Grundstück Hermsdorfer Damm 180 ist aufgrund der
jahrzehntelangen Nutzung als Tankstelle bzw. als KFZ- Werkstatt belastet. Die Grundstücke
sind im Bodenbelastungskataster eingetragen. Daher sind auf den betreffenden Flächen
orientierende Untersuchungen durchzuführen.
Getroffene Abwägung:
Im Zuge des weiteren Planverfahrens werden für die betreffenden Flächen orientierende
Bodenuntersuchungen vorgenommen und berücksichtigt.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die plangemäße Nutzung der Grundstücke nicht in
Frage steht, da die Bodenverunreinigungen nur lokaler Natur sind. In Abhängigkeit vom
Untersuchungsergebnis erfolgt ggf. eine Kennzeichnung der betr. Flächen im
Bebauungsplan.
Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, TLA P 4, Schreiben v. 21.02.2012
Im Bereich der Grundstücke Heinsestraße 36 / 38 und 37 / 51 sind die Gehwegbereiche
bereits als Straßenland gewidmet. Die betreffenden Flächen sollten daher aus der Nutzung
als Mischgebiet ausgenommen werden.
Getroffene Abwägung:
Die betreffenden Gehwegflächen
ausgenommen.
werden
aus
der
Festsetzung
als
Mischgebiet
ERGEBNISSE AUS DER FRÜHZEITIGEN ÖFFENTLICHKEITS- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG
In die Begründung wird ein
Fassadenbrütern aufgenommen.
entsprechender
Hinweis
zum
Vorhandensein
von
Die Gehwegflächen vor den Grundstücken Grundstücke Heinsestraße 36 / 38 und 37 / 51,
welche bereits als Straßenland gewidmet sind, werden aus der Festsetzung als Mischgebiet
ausgenommen.
III Auswirkungen des Bebauungsplans
1. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
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Durch die Beschränkung von Vergnügungsstätten bzw. den Ausschluss von Spielhallen sind
planungsschadensrelevante Wertminderungen der Grundstücke nicht zu befürchten. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich keine derartige Nutzung.
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Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
2. Auswirkungen auf die Umwelt
Da der Bebauungsplan lediglich die Änderung der Nutzungsart zum Inhalt hat, ergeben sich
durch die Festsetzungen keine Auswirkungen auf die Umwelt. Die bisherige
mischgebietstypische Nutzung wird erhalten und fortentwickelt, jedoch nicht intensiviert. Sie
ist von ihrem Potential möglicher Auswirkungen auf Natur und Landschaft eher weniger
intensiv als die bisherigen, undifferenzierten Regelungen.
Eingriff / Ausgleich
Da sich die baulichen Nutzungsmaße nicht ändern, verursacht die Planung auch keinen
Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt. Belange des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden in diesem
Rahmen ebenfalls nicht betroffen.
Hinzuweisen ist auf das Vorkommen von Fassadenbrütern im Plangebiet. Vor Arbeiten an
der Fassade von Gebäuden sollte die untere Naturschutzbehörde beim bezirklichen Umweltund Naturschutzamt kontaktiert werden. Der Schutz von Lebensstätten geschützter Arten
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist in naturschutzrechtlichen Ordnungs- und
Genehmigungsverfahren zu gewährleisten.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
Altlasten:
Auf den Grundstücken Fellbacher Straße 28 und Heinsestraße 49 befanden sich früher
chemische Reinigungen. Das Grundstück Hermsdorfer Damm 180 ist aufgrund der
jahrzehntelangen Nutzung als Tankstelle bzw. als KFZ- Werkstatt belastet. Die Grundstücke
sind im Bodenbelastungskataster eingetragen.
Im Zuge des weiteren Planverfahrens werden für die betreffenden Flächen orientierende
Bodenuntersuchungen vorgenommen und berücksichtigt. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass die plangemäße Nutzung der Grundstücke nicht in Frage steht, da die
Bodenverunreinigungen nur lokaler Natur sind. In Abhängigkeit vom Untersuchungsergebnis
erfolgt ggf. eine Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan.
Lärmbelastung:
Die Heinsestraße ist als Geschäftsstraße nur mäßig mit Verkehr belastet. Lediglich zu den
Hauptgeschäftszeiten ist ein erhöhtes Verkehrsaufkommen festzustellen. Die Lärmpegel sind
in den strategischen Lärmkarten des Umweltatlas nicht dargestellt.
Das Plangebiet wird an seiner nördlichen Grenze auch vom Hermsdorfer Damm tangiert. Als
Teil des Hauptstraßennetzes ist dieser erheblich mit Verkehr belastet. Für die anliegenden
Grundstücke Hermsdorfer Damm 176 bis 182 weist der Tag / Abend / Nacht – Lärmindex der
strategischen Lärmkarte Straßenverkehr 2005 des Umweltatlas eine Belastung von 70 – 75
dB(A) auf. Die von der Straßenseite abgewandten hinteren Grundstücksbereiche sind jedoch
wesentlich weniger belastet. Diese Grundstücke werden zum Teil auch gewerblich genutzt.
Die direkt an der Plangebietsgrenze vorbeiführende S-Bahntrasse ist gleichzeitig Teil der
ehemaligen Nordbahn. Sie verläuft in dem betreffenden Abschnitt auf einem ca. 6m hohen
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Damm. Planungsrelevante Auswirkungen auf sensible Nutzungen sind hier nicht zu
befürchten.
Luftbelastung:
Die Schadstoffbelastung durch Schwefeldioxid liegt mit 1 – 2t /km² und Jahr im oberen Teil
der Skala und ist im Berlin weiten Vergleich gering (Karte 3.12 des Umweltatlas).
Die Belastung durch Stickoxide erreicht mit 10 – 20 t/km² und Jahr einen mittleren Wert.
Das Land Berlin hat einen Luftreinhalte- und Aktionsplan aufgestellt, der bei Überschreitung
festgelegter Alarmschwellen Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft wie Fahrverbote o.ä.
vorsieht.
IV Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der gemeinsamen Landesplanung die Absicht einen Bebauungsplan
aufzustellen, mitgeteilt.
Im Schreiben vom 14.November 2011 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der
Bebauungsplan aus den Darstellungen des FNP entwickelbar sei. Ebenso seien die
Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB gegeben.
Im Schreiben vom 8. November teilte die gemeinsame Landesplanung Berlin/Brandenburg
mit, dass Widersprüche zu den Zielen der Raumordung nicht erkennbar seien.
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beschloss am 6.Dezember 2011 die Aufstellung
des Bebauungsplanes 12-36B. Der Beschluss wurde am 23.Dezember 2011 im Amtsblatt für
Berlin öffentlich bekannt gemacht.
Verfahren nach § 13a BauGB
Die Beschleunigung ist aus folgenden Gründen geboten. Mit dem Spielhallengesetz Berlin
vom Mai 2011 verstärkt sich der potentielle Ansiedlungsdruck auf Bereiche, welche bisher
nicht zu den bevorzugten Lagen von Spielhallenbetreibern gehören, sodass im Laufe des
Bebauungsplanverfahrens auch für die Heinsestraße mit entsprechenden Anfragen
gerechnet werden muss.
Der Bebauungsplan dient der Neufestsetzung der vormals schon vorhandenen Ausweisung
eines gemischten Gebietes und regelt die zulässige Art der baulichen Nutzung neu. Er
erstreckt sich innerhalb des geschlossenen Siedlungsbereiches Hermsdorf und ist damit eine
andere Maßnahme der Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz1 BauGB.
Da für das Maß der baulichen Nutzung die alten planungsrechtlichen Bestimmungen weiter
in Kraft bleiben, werden die Obergrenzen zu versiegelnder Flächen nach § 13a Abs. 1
BauGB nicht berührt.
Der Bebauungsplan begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Ebenso werden keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchst. b BauGB (z.B. FFH-Gebiete, Natura 2000-Gebiete) berührt.
Daher liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB vor.
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Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 16. März
2012 in den Räumen des Rathauses Reinickendorf statt, nachdem diese vorher in der
Tagespresse bekannt gegeben wurde.
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden am
Bebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 innerhalb eines Zeitraumes
von einem Monat beteiligt.
V Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO- ) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132/GVBl. S. 494), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
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