Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
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Anlage b.pdf
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16.10.15, 12:12
Aktualisiert
27.01.18, 23:23
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Anlage b
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Begründung gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplan 12-37 vom 21. Juni 2012
für die Grundstücke Hohefeldstraße 1 / 55A, Hermsdorfer Damm 184 – 185, Schloßstraße
25 - 28
in Berlin – Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf
Stand: Aufstellung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
I
II
PLANUNGSGEGENSTAND
3
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
3
2.
Plangebiet
3
2.1
Bestand
3
2.2
Stadtstruktur und Einbindung in den Stadtraum
4
2.3
Planerische Ausgangssituation
4
PLANUNGSINHALT
5
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
5
2.
Intention der Planung
5
3.
Wesentlicher Planinhalt
6
3.1. Planfestsetzungen
6
4.
III
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
12
Abwägung
12
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
13
1.
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung
13
2.
Auswirkungen auf die Umwelt.
13
IV VERFAHREN
18
V
19
RECHTSGRUNDLAGEN
12-37, Aufstellung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
I
Seite 3
Planungsgegenstand
Veranlassung und Erforderlichkeit
Das Ziel des Bebauungsplans ist die Umstellung der Nutzungsart vom beschränkten
Arbeitsgebiet nach den Bestimmungen des Baunutzungsplans auf Mischgebiet und
allgemeines Wohngebiet gemäß der Baunutzungsverordnung 1990 sowie der Ausschluss
störender Nutzungen, wie beispielsweise Spielhallen.
Mit dem Spielhallengesetz Berlin wurde die Zulassung von Spielhallen wesentlich
eingeschränkt. Insbesondere die Mindestabstandsregelung von 500 m zwischen den
einzelnen Einheiten wird dazu führen, dass Spielhallenbetreiber von den eigentlich
bevorzugten Innenstadtbereichen auf periphere Lagen ausweichen, die zwar für derartige
Nutzungen weniger attraktiv sind, in denen diese aber planungs- und gewerberechtlich
grundsätzlich zugelassen werden müssten. Hierzu gehören neben den Ortsteilzentren
auch eingesprengte Gewerbebereiche, in denen der Baunutzungsplan von 1960
beschränktes Arbeitsgebiet nach § 7 Nr. 10 der BauO Bln 58 festsetzt. So gab es bereits
vereinzelte mündliche Anfragen zur Genehmigungsfähigkeit von Spielhallen im Plangebiet.
Um die Ansiedlungsbegehren von Spielhallen aktiv zu steuern, hat der Bezirk
Reinickendorf ein Spielhallenentwicklungskonzept erstellt. Anhand der konkreten
städtebaulichen Situation analysiert es die bezirkliche Gebietsstruktur und benennt im
Ergebnis Eignungsbereiche für die Ansiedlung von Spielhallen. Danach ist das
beschränkte Arbeitsgebiet an der Hohefeldstraße nicht für Spielhallen geeignet. Der
Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Konzeptes in verbindliche planungsrechtliche
Regelungen um.
Des Weiteren soll der im Planbereich stattgefundenen baulichen Entwicklung Rechnung
getragen und die bauliche Nutzung nach ihrer vorherrschenden Prägung differenziert
festgesetzt werden.
2. Plangebiet
2.1 Bestand
Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst den Bereich zwischen der Hohefeldstraße ab dem Grundstück Nr.
55 bis zu den Grundstücken Schloßstraße 25 – 28 und der Trasse der S-Bahn. Es hat eine
Größe von ca.3,6 ha.
Eigentumsverhältnisse
Die Eigentümerstruktur im Plangebiet ist sehr heterogen. Fast alle Baugrundstücke befinden
sich im Einzeleigentum. Neben dem Grundstück des KAISER’S- Verbrauchermarktes,
welches einer Immobiliengesellschaft gehört, befinden sich zwei Grundstücke im Eigentum
der Deutschen Bahn AG.
Verkehrliche Erschließung, Infrastruktur
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die anliegende Hohefeldstraße,
welche als Hauptsammelstraße den Verkehr des umgebenden Wohngebietes aufnimmt und
zum Hermsdorfer Damm ableitet. Die verkehrliche Belastung ist vergleichsweise gering.
Südlich des Plangebietes befindet sich der S-Bahnhof Hermsdorf. Über die S-Bahnlinie 1,
Oranienburg – Wannsee, ist die Berliner Innenstadt gut zu erreichen.
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2.2 Stadtstruktur und Einbindung in den Stadtraum
Städtebauliche Struktur
Seiner zugedachten Funktion als Standort für kleingewerbliche Nutzungen zur Versorgung
der umliegenden Bevölkerung mit handwerklicher Dienstleistung ist das Gebiet nur zum Teil
gerecht geworden. So hat sich wegen der geringen Grundstückstiefen, der überwiegend
kleinteiligen Parzellierung und der Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite
ein nicht unerheblicher Teil an Wohngebäuden entwickelt.
Die bauliche Struktur des Plangebietes gliedert sich im Wesentlichen in zwei Abschnitte:
Nördlich der Einmündung der Odilostraße ist die bauliche Nutzung überwiegend durch eine
Einfamilienhausbebauung geprägt. Südlich finden sich dagegen verschiedenste gewerbliche
Nutzungen. So sind neben Einzelhandel und Dienstleistung auch zwei Tischlereien sowie
eine Autolackierwerkstatt vorhanden. Die gewerblichen Nutzungen sind durchmischt mit
Wohnen.
Einbindung in den Stadtraum
Das Plangebiet befindet sich nördlich des Hermsdorfer Ortszentrums. Es ist durch den
Hermsdorfer Damm und die S-Bahntrasse von der zentralen Heinsestraße getrennt. Östlich
beginnt die villenartige Wohnbebauung Hermsdorfs.
2.3 Planerische Ausgangssituation
Flächennutzungsplan (FNP Berlin in der Neubekanntmachung vom 12. November 2009
(ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 2. Juni 2011 (ABl. S. 2343)).
Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich im nördlichen Teil als
Wohnbaufläche W 4 mit landschaftlicher Prägung (GFZ 0,4) sowie im südlichen Teil als
Wohnbaufläche W 3 (GFZ 0,8) dar.
Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B-B vom 14. Mai 2009)
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg legt für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans den Gestaltungsraum Siedlung fest.
Stadtentwicklungsplan StEP Industrie und Gewerbe vom 25.01.2011
Das Plangebiet ist nicht in der Gebietskulisse des Konzeptes für den produktionsgeprägten
Bereich vertreten.
Spielhallenentwicklungskonzept
Der Bezirk Reinickendorf hat ein gesamtbezirkliches Steuerungskonzept für die Ansiedlung
von Spielhallen aufgestellt. Es entfaltet als städtebauliches Entwicklungskonzept zwar keine
unmittelbare Rechtswirkung, ist jedoch Grundlage für die Erarbeitung, Änderung und
Ableitung von Festsetzungsinhalten für Bebauungspläne.
Das Konzept analysiert anhand der konkreten städtebaulichen Situation die bezirkliche
Gebietsstruktur und benennt im Ergebnis Eignungsflächen für die Ansiedlung von Spielhallen
innerhalb des Bezirkes Reinickendorf. Es schließt damit im Gegenzug alle anderen Flächen
von derartigen Nutzungen aus. Zum Schutz vor Imageverlusten einzelner Geschäftsstraßen,
Ortsteilzentren und Stadtquartiere sowie vor negativen städtebaulichen Wirkungen auf die
Wohnnutzung werden Eignungsflächen im Wesentlichen nur in den zentralen Bereichen mit
Kerngebietsfunktion dargestellt und auch hier in ihrer Ausdehnung und Anordnung
differenziert.
Das Plangebiet ist aufgrund seiner dezentralen Lage, dem vergleichsweise hohen
Wohnanteil im Gebiet selbst und in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht als
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Eignungsfläche klassifiziert. Es wird
Textbebauungsplans auszuschließen.
empfohlen,
Spielhallen
mit
Hilfe
eines
Altlasten
Nach jetzigem Kenntnisstand sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. Die gewerbliche
Nutzung vieler Grundstücke macht jedoch eine Bodenbelastung in einigen Bereichen
wahrscheinlich. Im Zuge des weiteren Planverfahrens werden Altlastenrecherchen
vorgenommen und entsprechende Flächen untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung
fließt dann in die weitere Planung mit ein.
Geltendes Planungsrecht
Der Baunutzungsplan weist für den Bereich der Grundstücke Hohefeldstaße 1 / 55 ein
beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe II/3 (GRZ 0,4 BMZ 2,4) aus. Die Grundstücke in der
Schloßstraße sind als gemischtes Gebiet der Baustufe II/2 (GRZ 0,2; GFZ 0,4) ausgewiesen.
II Planungsinhalt
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das Plangebiet war bisher noch nicht Gegenstand bezirklicher Planungsüberlegungen. Im
Zuge der Erarbeitung der Spielhallenentwicklungskonzeption wurde das betr. Areal als
Potentialfläche identifiziert, bei der die Ansiedlung von Spielhallen planungsrechtlich
zugelassen werden müsste. Der hohe Wohnanteil im Gebiet selbst sowie das Wohnen in der
Umgebung machen den Bereich jedoch ungeeignet für die Ansiedlung derartiger Nutzungen.
Die ursprünglich erwogene Beschränkung der planerischen Neuregelungen auf die reine
Umstellung der baulichen Nutzungsart scheiterte an der Diskrepanz zwischen den von der
tatsächlichen Nutzung abweichenden Ausweisungen des Baunutzungsplans mit der weiter
geltenden Baustufe II/3 und den übergeordneten Planungszielen des Flächennutzungsplans,
welcher im überwiegenden Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche W 4 mit
landschaftlicher Prägung darstellt.
In Absprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde daraufhin
ein Konzept für einen qualifizierten Bebauungsplan entwickelt. Es setzt Art und Maß der
baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise und die
Erschließungsflächen differenziert fest.
2. Intention der Planung
Der Bebauungsplan sichert die vorhandenen Wohn- und Gewerbestrukturen entsprechend
des vorhandenen baulichen Bestandes. Potentiell störende Nutzungen werden
ausgeschlossen bzw. in ihrer Zulässigkeit eingeschränkt.
Aus ortsgestalterischen Gründen und aufgrund des Wohnanteils erfolgen in den
mischgebietsgeprägten Bereichen Bestimmungen zur Gestaltung von Werbeanlagen sowie
zur Bepflanzung der Baugrundstücke .
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3. Wesentlicher Planinhalt
3.1. Planfestsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke Hohefeldstraße 43 / 55A allgemeines
Wohngebiet fest. Hier finden sich fast ausschließlich mit Einfamilienhäusern bebaute
Grundstücke. Lediglich die Grundstücke Hohefeldstraße 51 (Musikschule) sowie
Hohefeldstaße 53 (Hausverwaltung) weisen nicht störende gewerbliche Unterlagerungen
auf. Die Umstellung vom beschränkten Arbeitsgebiet nach dem Baunutzungsplan auf
allgemeines Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 90) vollzieht
daher die stattgefundene bauliche Entwicklung des betreffenden Bereichs.
Mischgebiet
Die übrigen Baugrundstücke werden als Mischgebiet festgesetzt. In diesem Gebiet
durchmischen sich Wohnen und Gewerbe. Der gewerbliche Anteil überwiegt leicht mit 54%
der Nutzungseinheiten. Der KAISER’S- Verbrauchermarkt ist mit einer Grundstücksgröße
von 4.237 m² die größte Gewerbeeinheit im Plangebiet. Mit einer Verkaufsfläche von ca.
1.760 m² und einer Geschossfläche von über 2.900 m² gilt dieser als großflächige
Einzelhandelseinrichtung am nicht integrierten Standort und würde mit Festsetzung des
Bebauungsplans in den Bestandsschutz zurückfallen.
Auf den Grundstücken Hohefeldstraße 15 und 17 befindet sich eine Tischlerei, die auf zwei
Vollgeschossen eine Werkstattfläche von ca. 480 m² aufweist. Aufgrund ihrer Größe ist diese
gewerbliche Anlage nach der typisierenden Betrachtung in Mischgebieten als störend zu
klassifizieren. Sie würde mit den neuen planerischen Regelungen ebenfalls in den
Bestandsschutz zurückfallen.
Durch die textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 wird beiden Nutzungen ein erweiterter
Bestandsschutz zuteil. Der vorherrschende Gebietscharakter mit seiner Mischung aus
Wohnen sowie handwerks- und dienstleistungsorientiertem Gewerbe ändert sich hierdurch
nicht. Die privilegierten Teilflächen des Grundstückes Hohefeldstraße 15 / 17 sowie des
Grundstückes Hohefeldstraße 19 / 29 bewirken in der Gesamtbetrachtung keinen
Qualitätsumschlag. Sie umfassen lediglich 34 % des an der Hohefeldstraße ausgewiesenen
Mischgebietes.
Auf dem Grundstück Hermsdorfer Damm 185 befindet sich eine weitere Tischlerei. Die
Werkstattfläche hier beträgt 187 m². Das Grundstück ist baulich hoch verdichtet und über
eine Vereinigungsbaulast mit dem wohngenutzten Nachbargrundstück Hohefeldstaße 1
verbunden. Beide Grundstücke gehören einem Eigentümer. Aufgrund der vergleichsweise
geringen Größe und der besonderen Grundstückssituation ist die gewerbliche Anlage als
nicht wesentlich störend für seine Umgebung und damit als zulässig zu betrachten. Ohnehin
wären Erweiterungen des Betriebes schon durch das ausgeschöpfte Nutzungsmaß
planungsrechtlich nicht mehr zulässig.
Daneben liegen andere, nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen wie Autohandel
oder Dienstleistungsbetriebe, die in den Nutzungskatalog des Mischgebietes passen.
Aus Gründen des Schutzes vor den Geräuschen der vorbeiführenden Bahn werden die
Grundstücke Hohefeldstraße 31 / 41 hinsichtlich der zulässigen Nutzungsarten horizontal
gegliedert. Auf dem der S-Bahntrasse zugewandten Bereich (Fläche A) werden
Wohnnutzungen ausgeschlossen.
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Maß der baulichen Nutzung
Für das allgemeine Wohngebiet wird entsprechend der Vorgaben des Flächennutzungsplans
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4
festgelegt. Das vormals zulässige Maß nach den Bestimmungen des Baunutzungsplans
(BMZ 2,4 bzw. GFZ 0,6 sowie GRZ 0,4) wird damit heruntergesetzt. (Ausführungen zu
Planungsschäden siehe unter III. Pkt. 1, Auswirkungen auf den Haushalt und die
Finanzplanung.)
Für das Mischgebiet nördlich des Hermsdorfer Damms wird die vormals zulässige GFZ von
0,6 in der Neuplanung beibehalten. Berechnungsgrundlage ist jedoch nicht mehr die
Baumassenzahl. Die GRZ reduziert sich auf 0,3.
Südlich des Hermsdorfer Damms erhöhen sich dagegen GRZ und GFZ, da die
Bestimmungen des Baunutzungsplans hier die Baustufe II/2 (GRZ 0,2, GFZ 0,4) vorsahen.
Durch Umstellung auf die Bestimmungen der BauNVO 1990 ändert sich der
Berechnungsmodus für GRZ und GFZ:
Die Nebenanlagen und versiegelten Flächen auf den Grundstücken sind nach der
Regelfestsetzung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 künftig mit Obergrenzen versehen.
Dagegen werden Aufenthaltsräume in Dachflächen bei der Berechnung der GFZ nicht mehr
erfasst. Eine textliche Festsetzung zur Anrechenbarkeit dieser Nutzflächen wurde aufgrund
der teilweise hohen baulichen Nutzungsmaße des Bestandes nicht vorgenommen. Dies ist
Ausgleich für die verringerten Ausnutzungsmöglichkeiten der Grundstücke gegenüber einer
Nutzungsberechnung auf der Grundlage der Baumassenzahl.
Die Reduzierung der Versiegelung auf den Grundstücken rechtfertigt sich durch die faktisch
schon vorhandene Mischgebietsprägung des betreffenden Bereiches mit einem hohen Anteil
an Wohnnutzung sowie durch die übergeordneten Planungsziele des FNP. (Weitere
Ausführungen unter II Pkt. 4, Abwägung.)
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO werden in
beiden Baugebieten eingehalten.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Auf allen Baugrundstücken wird eine offene Bauweise festgesetzt. Die im Bebauungsplan
festgelegte vordere Baugrenze entspricht der förmlich festgelegten Baufluchtlinie vom
13.05.1911 nach dem preußischen Fluchtliniengesetz. Hinter der Baugrenze bzw. zwischen
den Baugrenzen sind die Grundstücke in voller Tiefe überbaubar. Für die Grundstücke
Hohefeldstraße 43 / 51 wurde aus immissionsschutzrechtlichen Gründen eine hintere
Baugrenze eingezogen. Sie verhindert ein zu nahes Heranrücken potentieller Wohngebäude
an die S-Bahntrasse. Die auf den Grundstücken vorhandene Bebauung befindet sich bereits
innerhalb des vorgegebenen Baufeldes. (Nähere Ausführungen hierzu unter III. 2,
Auswirkungen auf die Umwelt.)
Textliche Festsetzungen
1. Im Mischgebiet sind Spielhallen nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO )
Das Plangebiet ist in der bezirklichen Spielhallenentwicklungskonzeption nicht als
Eignungsfläche aufgeführt. Die textliche Festsetzung dient daher der Umsetzung der hier
formulierten Ziele und Empfehlungen (Nähere Ausführungen hierzu unter I Pkt. 1.2.3,
Planerische Ausgangssituation ).
Des Weiteren sprechen folgende Gründe für einen Ausschluss von Spielhallen:
Die den Vergnügungsstätten zuzurechnende Nutzungsart fällt im Straßenbild häufig
durch eine aggressive Werbung auf. Die Schaufenster der Ladengeschäfte sind aufgrund
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gewerbe- und jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zumeist blickdicht und vollflächig
beklebt und machen auf den Betrachter einen toten Eindruck. Sie beeinträchtigen das
Orts- und Straßenbild in erheblichem Maße. An der östlichen Grenze des Plangebietes,
auf der gegenüberliegenden Seite der Hohefeldstraße befindet sich eine mehrheitlich
kleinteilige Wohnbebauung. Im Plangebiet selbst (westliche Seite der Hohefeldstraße)
folgen Wohn- und Gewerbebauten verschiedener Dimension aufeinander. Auffällige, das
Ortsbild negativ beeinflussende Werbeanlagen sind bis auf zwei zusammenhängende
Werbetafeln (als genehmigte Eigenwerbung) auf dem Grundstück Hohefeldstraße 19-27
im Plangebiet nicht vertreten.
Der Wohnanteil im Gebiet selbst und die störungssensiblen Nutzungen des direkt
angrenzenden allgemeinen Wohngebiets auf der gegenüberliegenden Seite der
Hohefeld- und der Schloßstraße machen den Bereich für die Zulassung von Spielhallen
ungeeignet.
Da Vergnügungsstätten im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind, bedarf es für
dieses Baugebiet keiner eigenen Festsetzung.
2. Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nur in der Ausnahme zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO )
Ähnliche Erwägungen führen zur Beschränkung von Vergnügungsstätten auf die
Ausnahme, auch in den Bereichen, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägt sind. Vergnügungsstätten können im Plangebiet nur dann zugelassen werden,
wenn sie nicht geeignet sind, den vorherrschenden Gebietscharakter mit seiner
Mischung aus Wohnen und versorgungsorientiertem Gewerbe (mit Dienst- und
Handwerkerleistungen für das umliegende Stadtquartier) zu verändern. Auch darf das
Wohnen in der unmittelbaren Nachbarschaft und im Gebiet selbst nicht bzw. nicht
wesentlich gestört werden.
3. Im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Werbeanlagen wie LED-Tafeln, LED-Laufbänder und wechselndes oder bewegtes Licht
für Werbeanlagen sind unzulässig.
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 1 AGBauGB)
Mit der textlichen Festsetzung werden Werbeanlagen sowohl in der Art als auch in ihrer
Gestaltung eingeschränkt. Hierfür sprechen folgende städtebauliche und gestalterische
Gründe:
Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung sind i.d.R. Fremdwerbungen mit
wechselnden Inhalten. Sie bevorzugen Fassadenflächen an den Obergeschossen bzw.
Standorte, von denen sie möglichst weiträumig wahrgenommen werden können, wie
beispielsweise Vorgärten. Bei Zulassung derartiger Werbeanlagen wären Konflikte mit
der anzutreffenden Wohnnutzung im Gebiet selbst und in der unmittelbaren
Nachbarschaft zu befürchten. (Bisher wurden lediglich auf dem Grundstück des
KAISER’S- Verbrauchermarktes zwei zusammenhängende Werbetafeln für die
Eigenwerbung genehmigt.)
Ebenso ist grelle und blinkende Eigenwerbung geeignet, das Ortsbild und die
umliegende Wohnnutzung zu stören.
4. Im Mischgebiet ist auf der Fläche A die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung
genannte Nutzung nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 und § 1 Abs. 8 BauNVO)
Die Fläche A gliedert das Mischgebiet für die betroffenen Grundstücke etwa hälftig in
einen vorderen und einen hinteren Bereich. Für die an der S-Bahntrasse gelegenen,
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hinteren Grundstücksteile werden Wohngebäude ausgeschlossen. Hier ist die
Schallemission des S-Bahnverkehrs am größten. Im Bestand weist lediglich das
Grundstück Hohefeldstraße 39 eine Wohnnutzung auf. Diese ist im vorderen Bereich
außerhalb der Fläche A und damit außerhalb der Nutzungsbeschränkung angesiedelt.
Durch die Gliederung bleibt der Gebietscharakter mit der Mischung aus Wohnen und
nicht störendem Gewerbe gewahrt. (Ausführungen zum Immissionsschutz siehe unter III.
2, Auswirkungen auf die Umwelt.)
5. Im Mischgebiet sind auf dem Grundstück Hohefeldstraße 19/29 bauliche Änderungen
oder Erneuerungen des vorhandenen Verbrauchermarktes und der zugehörigen
Stellplatzanlage ausnahmsweise zulässig, wenn das angebotene Warensortiment zu
mindestens 90% aus dem Lebensmittelsektor stammt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 BauNVO)
Der auf dem Grundstück Hohefeldstraße 19 / 29 vorhandene KAISER’SVerbrauchermarkt wäre mit einer Geschossfläche von 2.900 m² nur in Sondergebieten
zulässig. Er erfüllt jedoch im Umkreis des Hermsdorfer Ortszentrums eine wichtige
Versorgungsfunktion, da die kleinteiligen Grundstücke im Bereich der Heinsestraße
kaum
Potential
für
die
Entwicklung
einer
zentrengerechten,
größeren
Lebensmitteleinzelhandelfläche haben. Der Verbrauchermarkt wird daher in seiner
jetzigen Größenordnung am Standort gesichert. Die textliche Festsetzung macht den
erweiterten Bestandsschutz vom Beibehalt des angebotenen Warensortimentes aus dem
Lebensmittelbereich abhängig.
Bedenken aus Gründen des Immissionsschutzes bestehen nicht. An der nördlichen Seite
des Grundstückes, wo sich auch die Anlieferung befindet, grenzt ein Autohaus an.
Südlich erstreckt sich die Stellplatzanlage des Verbrauchermarktes. Dahinter befindet
sich eine Tischlerei. Da der erweiterte Bestandsschutz nicht auf eine Vergrößerung der
Geschossflächen zielt, ändert sich die verkehrliche Situation nicht. Bisher sind keine
Beschwerden über Behinderungen oder Lärmbelästigungen aufgrund des
Kundenverkehrs bekannt.
6. Im Mischgebiet sind auf der Fläche abcda bauliche Änderungen, Erneuerungen oder
Erweiterungen der vorhandenen Tischlerei ausnahmsweise zulässig, wenn der
Beurteilungspegel an der Grenze zu den Grundstücken Hohefeldstraße 13 und
Hohefeldstraße 13A unter Berücksichtigung der Vorbelastung die geltenden
Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm in der Fassung vom
26. August 1998 nicht überschreitet.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 BauNVO)
Die im Plangebiet seit Jahrzehnten ansässige Tischlerei wäre nach typisierender
Betrachtung im Mischgebiet wegen der nutzungsbedingten Lärmemission künftig nicht
mehr zulässig. In der unmittelbaren Nachbarschaft haben sich jedoch im beschränkten
Arbeitsgebiet eigentlich unzulässige Wohngebäude eingefügt. Die bestehenden
Verhältnisse sind daher hinsichtlich der Lärmsituation im Sinne der gegenseitigen
Rücksichtnahme als vertretbar zu betrachten. Die potentielle Erweiterungsfläche endet 9
m vor der südlichen Grundstücksgrenze. Im Bedarfsfall wäre hier Raum für aktive
Schallschutzmaßnahmen sowie Abgrünungen.
Die Tischlerei dient der Versorgung des umliegenden Stadtquartiers mit
Handwerkerleistungen und soll am Standort auch langfristig gesichert werden. Daher
wird dieser Nutzung ein erweiterter Bestandsschutz für bauliche Änderungen,
Erneuerungen und Erweiterungen im Rahmen der zulässigen Nutzungsmaße zugebilligt.
Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach den Vorgaben der TA-Lärm von
tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sind jedoch an der Grenze zu den
wohngenutzten Grundstücken Hohefeldstraße 13 und 13A einzuhalten. Die nördliche
Seite ist immissionsschutzrechtlich unbedenklich. Hier grenzt die Stellplatzanlage des
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KAISER’S- Verbrauchermarktes an. Das nächstgelegene Wohngebäude befindet sich in
etwa 40 m Entfernung auf dem Grundstück Roswithastraße 20.
(Ausführungen zur Wahrung des Gebietscharakters sind im Abschnitt Art der baulichen
Nutzung, Mischgebiet enthalten.)
7. Die Baugrundstücke sind hinter der Baugrenze bzw. zwischen den Baugrenzen in voller
Tiefe überbaubar.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 4 BauNVO)
Die textliche Festsetzung lässt Raum für eine vielfältige Gestaltung der Baukörper.
Städtebaulich schützenswerte Gebäudekonfigurationen, die einer gesonderten
Ausweisung bedürften, sind im Plangebiet nicht vorhanden.
8. An die Grenze zwischen den Punkten efgh darf mit Einschränkung der Tiefe der
Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden, wenn Belange
des zuständigen Unternehmensträgers der Bahn nicht entgegenstehen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die betroffenen Grundstücke Schloßstraße 27 und 28 befinden sich im Eigentum der
Deutschen Bahn AG. Das denkmalgeschützte Gebäude Schloßstraße 27 ragt über die
rückwärtige Grundstücksgrenze in das zu Bahnzwecken genutzte Gelände der S-Bahn
hinein. Das auf dem Grundstück Schloßstraße befindliche Gebäude der Autolackiererei
befindet sich direkt an der Grenze zum Bahngelände. Auf den recht schmalen
Grundstücken innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sichert die textliche
Festsetzung die Bebauungsmöglichkeiten bzw. den Bestand des unter Denkmalschutz
stehenden ehemaligen Umspannwerkes in Abhängigkeit von den eisenbahnrechtlichen
Belangen, die aus der vorbeiführenden Eisenbahntrasse zu berücksichtigen sind.
9. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen, Stellplätze und
Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für die Grundstücke Hohefeldstraße 43 / 51, ab einer
Tiefe von 18 m, gerechnet von der Straßenbegrenzungslinie.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO)
Die textliche Festsetzung dient der städtebaulichen Ordnung im Gebiet. Sie betrifft
lediglich die Vorgartenbereiche der Baugrundstücke. Diese sollen in der Bautradition der
Berliner Vorstädte von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen frei bleiben.
Genehmigte Stellplätze und Nebenanlagen in der Vorgartenzone befinden sich lediglich
auf dem Grundstück Schloßallee 28. Die Genehmigung wurde aufgrund der beengten
Grundstücksverhältnisse in den 1970er Jahren erteilt. Diese Anlagen genießen daher
Bestandsschutz. Mit einer baulichen Neuordnung wird sich hier die Situation künftig
bereinigen.
Die auf den Grundstücken Hohefeldstraße 43 / 51 festgesetzte hintere Baugrenze dient
ausschließlich Lärmschutzgründen. Eine Beschränkung von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen ist hier nicht erforderlich.
10. Im allgemeinen Wohngebiet ist pro angefangener 200 m² Grundstücksfläche ein
Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 / 18 cm, gemessen in 1 m Höhe,
zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume ist die Anzahl
der vorhandenen Bäume mit einzurechnen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB)
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11. Im Mischgebiet ist pro angefangener 300 m² Grundstücksfläche ein Laubbaum mit einem
Stammumfang von mindestens 16 / 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen und zu
erhalten. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume ist die Anzahl der vorhandenen
Bäume bzw. der aus anderen Pflanzgeboten zu pflanzenden Bäume mit einzurechnen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB)
Die textlichen Festsetzungen Nr. 10 und Nr. 11 sorgen für einen Grundbestand an
großkronigen Bäumen im Plangebiet. Die positiven Effekte an Verdunstung und
Staubbindung dienen gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auf den Grundstücken.
Dem im Landschaftsprogramm Biotop- und Artenschutz bzw. Landschaftsbild
dargestellten Entwicklungsraum Waldbaumsiedlungsbereich wird durch diese
Festsetzungen Rechnung getragen.
Da die zugelassene bauliche Dichte zwischen dem Mischgebiet und dem allgemeinen
Wohngebiet sehr unterschiedlich ist, wurden die Berechnungsschlüssel variiert. Innerhalb
des baulich höher verdichteten Mischgebietes wäre vor allem auf den gewerblich
genutzten Grundstücken eine verstärkte Begrünung mit großkronigen Bäumen kaum
möglich. Jedoch sorgt die textliche Festsetzung Nr. 12 hier für einen gewissen Ausgleich.
Die versiegelten Stellplätze werden durch Pflanzbindungen abgeschattet. Innerhalb des
Mischbietes werden so mindestens 91 Bäume, für das allgemeine Wohngebiet
mindestens 33 Bäume gesichert. Auf den wohngeprägten Grundstücken des
Mischgebiets sowie des allgemeinen Wohngebiets ist bereits ein erheblicher
Baumbestand vorhanden.
Um Doppelbestockungen zu vermeiden, werden die aus dem Pflanzgebot der textlichen
Festsetzung Nr. 12 zu pflanzenden Bäume auf den Grundbestand angerechnet, ebenso
die vorhanden Bäume.
12. Im Mischgebiet sind die Pkw-Stellplatzanlagen mit einem Laubbaum pro 4 Stellplätze mit
einem Stammumfang von mindestens 16 / 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu begrünen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB)
Die textliche Festsetzung dient der Eingrünung der oberirdisch angelegten Stellplätze
und schafft ein hohes Maß an Aufenthaltsqualität, insbesondere für die gewerblich
geprägten Grundstücke. Für die wohngeprägten Grundstücke des Mischgebietes kommt
diese planungsrechtliche Bestimmung voraussichtlich nicht zum Tragen, da die Zahl der
zu pflanzenden Bäume durch die TF 11 i.d.R. höher sein dürfte und keine großen
Stellplatzanlagen zu erwarten sind.
13. Im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet ist die Befestigung von Wegen und
Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und
Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für
notwendige Feuerwehrzufahrten.
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 NatSchGBln)
Die
textliche
Festsetzung
dient
dem
Schutz
des
Bodens
und
der
Grundwasserneubildung. Sie ist Ausgleich für die Versiegelung im Plangebiet und wird
bei künftigen Neubauten zunehmend Wirkung entfalten.
14. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
12-37, Aufstellung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Seite 12
15. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs enthalten, außer Kraft.
Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Bestimmungen des
Baunutzungsplans und der förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien.
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP stellt in seiner aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November
2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) den Bereich als
Wohnbaufläche W4 (GFZ 0,4) mit landschaftlicher Prägung bzw. als Wohnbaufläche W3
(GFZ 0,6) dar.
Der Bebauungsplan ist aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. Die Ausweisung des
allgemeinen Wohngebietes mit einer GFZ von 0,4 im oberen Teil des Geltungsbereiches
entspricht den Darstellungen des FNP.
Das Mischgebiet hat eine Fläche von deutlich unter 3 ha und liegt damit unterhalb der
Darstellungsgrenze des FNP. Im umliegenden städtebaulichen Gefüge Hermsdorfs fällt
diese vergleichsweise kleine Fläche nicht ins Gewicht. Die Überschreitung der GFZObergrenze für einen ca. 1,35 ha großen Bereich ist städtebaulich aus der vorhandenen
gewerblichen Prägung und baulichen Dichte zu begründen. Eine Herabzonung auf eine GFZ
von 0,4 würde die meisten baulichen Anlagen in den Bestandsschutz drücken. Die
Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer landschaftlich geprägten Wohnbaufläche W 4
ist für diesen Teil auch mittels verbindlicher Bauleitplanung unrealistisch.
Da durch den Baunutzungsplan für die betreffenden Flächen entlang der S-Bahntrasse seit
langer Zeit eine gewerbliche Prägung besteht, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich
des Immissionsschutzes zur benachbarten Wohnbebauung. Die Ausweisung eines
Mischgebietes bereitet eine weniger intensive bauliche Nutzung vor.
4. Abwägung
Allgemeine Belange
Der Bebauungsplan sichert eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt.
Er berücksichtigt durch eine differenzierte Gliederung der zulässigen Nutzungsarten
hinsichtlich ihres Störungsgrades die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie die Belange der Wirtschaft, auch in ihrer mittelständischen
Struktur.
Der private Belang der Erzielung möglichst hoher Gewerbemieten aus der Ansiedlung von
Vergnügungsstätten muss zurückstehen gegen den öffentlichen Belang der Sicherung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Stabilisierung und Aufwertung der
Gebietsstrukturen ist in der Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen, als der an
kurzfristigen fiskalischen Interessen ausgerichteten Verwertung von Gewerbeflächen.
Ebenso dienen die gestalterischen Anforderungen an Eigenwerbung sowie der Ausschluss
von Fremdwerbung den Belangen der Baukultur und der Gestaltung des Ortsbildes in
Hermsdorf. Der Immobilienwert der anliegenden Grundstücke wird so nachhaltig gesichert.
Dagegen muss die uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit von Einzeleigentümern
zurückstehen.
12-37, Aufstellung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Seite 13
Die Absenkung der baulichen Nutzungsmaße im allgemeinen Wohngebiet gegenüber der
früheren Ausweisung des Baunutzungsplans berührt Eigentümerinteressen.
Die durch den Baunutzungsplan ermöglichten hohen baulichen Nutzungsmaße sind durch
die gewerbliche Nutzung des beschränkten Arbeitsgebietes begründet. Sie widersprechen
der vorhandenen, überwiegend kleinteiligen Wohnbebauung, die sich an der baulichen
Dichte des benachbarten allgemeinen Wohngebietes östlich der Hohefeldstraße orientiert.
Ebenso verringert sich die Ausnutzung der Grundstücke des Mischgebietes, da abweichend
von der Baumassenzahl nun eine Geschossflächenzahl von GFZ 0,6 als Obergrenze
anzusetzen ist und sich die Versiegelung auf GRZ 0,3 reduziert. Da sich im Mischgebiet die
rein gewerblichen Nutzungen mit den Wohnnutzungen in etwa die Wage halten, rechtfertigt
sich hier ebenfalls ein verringertes Nutzungsmaß. Als gewisser Ausgleich fungiert die
Nichtanrechnung von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen (z.B. im
Dachgeschoss)
Die verringerten Nutzungsmaße der vorliegenden Planung setzen die übergeordneten
Planungsziele des FNP (Wohnbaufläche W4 mit GFZ- Obergrenze von 0,4, bzw. 0,8) in
verbindliches Bauplanungsrecht um.
Die o.g. Belange überwiegen das private Interesse an der Beibehaltung des hohen
Nutzungsmaßes.
Einander entgegenstehende Belange aus den verschiedenen Fachplanungsebenen oder
andere öffentliche Belange, welche einer Abwägung untereinander bedürften, sind nicht
erkennbar.
III Auswirkungen des Bebauungsplans
1. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Reduzierung der baulichen Nutzungsmaße im allgemeinen Wohngebiet auf eine GRZ
von 0,2 und eine GFZ von 0,4 betrifft die Grundstücke Hohefeldstraße 43, 45 und 53, welche
im Bestand höher ausgelastet sind.
Im Mischgebiet überschreiten die Grundstücke Hohefeldstraße 31/33; 35, 39 und 41 sowie
Schloßstraße 27 die zulässigen Höchstgrenzen der GRZ oder der GFZ.
Die erteilten Baugenehmigungen liegen schon über sieben Jahre zurück, sodass
Entschädigungsansprüche nicht entstehen.
Die vorliegende Planung erzeugt daher keine Planungsschäden. Sonstige Auswirkungen auf
den Haushalt oder auf die Finanzplanung bestehen ebenfalls nicht.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
2. Auswirkungen auf die Umwelt.
Der Bebauungsplan verringert die Intensität der baulichen Nutzung sowohl hinsichtlich der
Art als auch in Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. Aus dem beschränkten
Arbeitsgebiet mit einer potentiellen GRZ von 0,4 und einer nahezu unbeschränkt möglichen
Versiegelung durch Nebenanlagen werden entsprechend der vorhandenen Prägung
allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,4 sowie Mischgebiet
12-37, Aufstellung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
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-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
mit einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,6 entwickelt. Mit den nunmehr anzuwendenden
Bestimmungen des § 19 Abs. 4 BauNVO schränkt die Neuplanung auch die Versiegelung
durch Nebenanlagen auf 50 % der jeweiligen GRZ ein. Ein Eingriff in den Natur- und
Landschaftsraum i.S.d. § 1a Abs. 2, Satz 5 BauGB liegt daher nicht vor.
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung (siehe IV, Verfahren). Ein formalisierter
Umweltbericht nach der Anlage 1 des BauGB ist daher nicht erforderlich. Gleichwohl besteht
gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein Ausgleichs- und Minderungsgebot.
Im Folgenden werden die schutzgutbezogenen Auswirkungen im Einzelnen beschrieben und
verhältnisgemäße Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich benannt.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen (Schutzgut Mensch)
Lärmbelastung:
Der Bebauungsplan setzt mit der Ausweisung Mischgebiet bzw. allgemeines Wohngebiet
schutzwürdige Nutzungen fest. Mit einer Fahrbahnbreite von lediglich 6,3 m fungiert die
Hohefeldstraße verkehrstechnisch als Sammelstraße für den umliegenden Quellverkehr.
Ortskundige nutzen vielfach die kurze Verbindung von Hermsdorf nach Frohnau. Die
Verkehrsbelastung geht jedoch über das übliche Maß von Hauptsammelstraßen nicht
hinaus. Es findet sich keine Erhebung von Daten in der Karte Straßenverkehrslärm des FISBrokers.
Die vorbeiführende Trasse der S-Bahnlinie 1 stellt eine weitere potentielle Lärmquelle dar.
Der Höhenunterschied zum Geländeniveau des Geltungsbereiches beträgt an der
Unterführung des Hermsdorfer Damms etwa 7 m. Das Gelände steigt nach Norden hin an
und erreicht am Grundstück Hohefeldstraße 35 in etwa Niveaugleiche. Ab dem Grundstück
Hohefeldstraße 49 verläuft die S-Bahntrasse in einem Einschnitt. Die vom Lärm betroffenen
Bereiche erstrecken sich daher über die Grundstücke Hohefeldstraße 31 bis 51.
Zur Bewertung der Gebietsverträglichkeit des vorhandenen Schienenlärms ist die technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) heranzuziehen. Gemäß 6.1 der TA Lärm
betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden
in allgemeinen Wohngebieten tags
nachts
in Mischgebieten
tags
nachts
55 dB(A),
40 dB(A),
60 dB(A),
45 dB(A).
In den Karten 7.05.1 bzw. 7.05.2 des Umweltatlasses Berlin sind die Beurteilungspegel für
den Schienenverkehrslärm am Tag mit 55-60 dB(A) bzw. in der Nacht ≤ 55dB(A) dargestellt.
Die Pegel beziehen sich auf einen Abstand von 25 m von der Mittellinie der Schienstrecke.
Bei einer Verdoppelung des Abstandes sind 3 dB(A) von den Werten abzuziehen.
Anhand von Luftbildern wurde ein Abstand der Bebauung von ca. 48 m zur nächst
gelegenen Schienenachse ermittelt, sodass von maßgeblichen Werten von 52-57 dB(A)
tagsüber und ≤52 dB(A) nachts ausgegangen werden kann. Die Tagwerte liegen nur
geringfügig über den Richtwerten der TA Lärm. Die Nachtwerte sind dagegen deutlich
darüber.
Im Oktober 2007 wurde aus Anlass der Beplanung des etwa 1.200 m weiter südlich
gelegenen
Geländes
des
ehemaligen
Güterbahnhofs
Hermsdorf
eine
Schallimmissionsprognose durch das Akustik-Ingenieurbüro Moll vorgenommen. In ähnlicher
Geländesituation (Gleisabstand ca. 40 m zu den Gebäuden) betragen die Beurteilungspegel
an den maßgeblichen Immissionsorten tagsüber zwischen 50 dB(A) und 56 dB(A) sowie
nachts zwischen 44 dB(A) und 50 dB(A). Die Pegel sind etwa in der Relation der Werte aus
dem Umweltatlas. Auf ein gesondertes Gutachten kann daher verzichtet werden.
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Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
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Der Tischlerei an der Hohefeldstraße wurde ein erweiterter Bestandsschutz zugebilligt. Er ist
an die Einhaltung der Emissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der TA Lärm geknüpft,
sodass hieraus keine Nutzungskonflikte entstehen dürften. Ohnehin haben sich die an der
südlichen Grundstücksgrenze befindlichen Wohngebäude in die vorhandene Situation
eingefügt. An der nördlichen Seite der Tischlerei befindet sich die Stellplatzanlage des
KAISER’S- Verbrauchermarktes. Diese Nutzung ist nicht lärmempfindlich.
Maßnahmen des Bebauungsplans:
Zum Schutz vor Lärm setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Grundstücke des
allgemeinen Wohngebiets eine hintere Baugrenze fest. Die als Mischgebiet festgesetzten
Grundstücke werden hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart horizontal gegliedert. So sind
auf den zur S-Bahntrasse hin gelegenen Teilen des Mischgebietes Wohngebäude
ausgeschlossen. Generell ist auszuführen, dass nahezu alle Grundstücke nach den
Bestimmungen der vorliegenden Planung baulich bereits ausgenutzt sind und auch die Art
der ausgeübten Nutzung den Ausweisungen des Bebauungsplans entspricht. Es handelt
sich hier um eine Bestandssituation, der die planungsrechtlichen Regelungen angepasst
werden. Die Grund-stücke sind auch aus immissionsrechtlicher Sicht bereits vorgeprägt,
sodass bodenrechtliche Spannungen durch die Neuausweisung nicht zu erwarten sind.
Die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, ist maßgeblich für die Einhaltung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse in den Gebäuden. Erst wenn das notwendige Schalldämmmaß für
Außenbauteile nicht mehr durch herkömmliche, konstruktive Maßnahmen am Gebäude
erreicht werden kann, sind textliche Festsetzungen zum Immissionsschutz erforderlich.
Für die Einhaltung der maßgeblichen Werte sind Schallschutzfenster einer niedrigen
Schallschutzklasse ausreichend, da nur eine vergleichsweise geringe Überschreitung der
Richtwerte besteht.
Luftbelastung:
Die Schadstoffbelastung durch Stickoxide liegt mit 10 – 20 t /km² und Jahr im Berliner Mittel
(Karte 3.12.02.5 des Umweltatlasses). Sie resultiert etwa zu zwei Dritteln aus der
Verkehrsbelastung. Der übrige Teil wird durch Hausbrand erzeugt. Ebenso ist die Belastung
durch Feinstaub mit 1 – 2 t/km² und Jahr vergleichsweise hoch (Karte 3.12.10.1 des
Umweltatlasses). Hauptemittent von Stickoxiden und Feinstaub ist hier der Verkehr.
Hingegen liegt die Belastung durch Schwefeldioxid mit 2 – 5 t/km² und Jahr unterhalb des
Mittelwertes (Karte 3.12.06.4 des Umweltatlasses).
Das Land Berlin hat für den Zeitraum 2005 – 2010 einen Luftreinhalte- und Aktionsplan
aufgestellt, der bei Überschreitung festgelegter Alarmschwellen Maßnahmen zur Reinhaltung
der Luft wie Fahrverbote o.ä. vorsieht. Dieser ist in Kürze fortzuschreiben.
Schutzgut Klima und Lufthygiene
In der Karte Planungshinweise Stadtklima (Karte 4.11.2 des Umweltatlasses) wird der
Siedlungsraum als klimatisch günstig dargestellt. Es besteht ein hoher Durchgrünungsgrad
mit klimarelevanter Unterstützung der Kaltluftströmung und eine geringe Empfindlichkeit
gegenüber
Nutzungsintensivierungen.
Bei
nutzungsintensiven
Eingriffen
sollten
Baukörperstellungen beachtet und Bauhöhen gering gehalten werden.
Das Plangebiet befindet sich im Einwirkbereich von Kaltluftentstehungsgebieten. Hier
besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen und Verdichtungen.
Austauschbarrieren sollten vermieden werden.
Maßnahmen des Bebauungsplans:
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Seite 16
Durch den Bebauungsplan wird die vormals zulässige GRZ verringert. Da durch die
Regelbestimmung nach § 19 Abs. 4 BauNVO erstmals auch Versiegelungen durch
Nebenanlagen, Zufahrten und Terrassen auf 50 % der Hauptanlage beschränkt werden, wird
sich langfristig die Gesamtversiegelung des Grundstückes verringern und somit Raum für
Staub bindende, die Verdunstung fördernde Begrünungen schaffen.
Positive Effekte haben auch die im Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen Nr. 9 - 11
festgelegten Pflanz- und Erhaltungsbindungen von Bäumen im Gebiet. Diese binden den
Staub, verschatten versiegelte Stellplatzflächen und kühlen die Umgebung durch eine
erhöhte Verdunstung.
Umweltbezogene Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Landschafts- und Artenschutzprogramm:
Das auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes beschlossene Landschafts- und
Artenschutzprogramm formuliert Entwicklungsziele und Maßnahmen zum Erhalt, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Das Landschafts- und Artenschutzprogramm
und der FNP sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Im Folgenden werden die Inhalte
der einzelnen Teilpläne bezogen auf das Plangebiet dargestellt.
Naturhaushalt und Umweltschutz
Siedlungsgebiet
-
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen,
-
Berücksichtigung des Boden- und des Grundwasserschutzes,
-
dezentrale Regenwasserversickerung,
-
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Durch den Bebauungsplan wird die Bodenversiegelung der Baugrundstücke langfristig
zurückgeführt. Neben der Erhöhung des Grünanteils verbessert sich damit die
Grundwasserneubildung. Die vorzunehmende Erkundung potentieller Altlastenflächen
dient dem Boden- und Grundwasserschutz. Da das Gebiet nahezu vollständig bebaut ist
und keine Neuaufschließung erfolgt, kann eine dezentrale Regenversickerung durch die
Planung nicht vorgegeben werden. Ebenso ist die Förderung emissionsarmer
Heizungssysteme nicht durch den Bebauungsplan festzusetzen, da keine erhöhte
Empfindlichkeit gegenüber Luftverschmutzung besteht.
Erholung und Freiraumnutzung
Bebauter Bereich, Dringlichkeitsstufe IV
Sicherung und Verbesserung vorhandener Freiräume
-
Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten u. Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume,
-
Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum,
-
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.
Aufgrund der Kleinräumlichkeit der Planung und der geringen Dringlichkeitsstufe sind die
o.g. Belange für den Bebauungsplan nicht von Bedeutung.
Biotop- und Artenschutz
Waldbaumsiedlungsbereich
-
Ergänzung von Waldbäumen und ökologische Pflege in Gärten,
-
Sicherung eines hohen Grünflächenanteils,
-
Bepflanzung mit standortgemäßen, einheimischen Gehölzen,
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-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
-
Erhalt
von
gebietstypischen
Vegetationsbeständen,
Strukturelementen und Begrenzung der Versiegelung
artenschutzrelevanten
Der Bebauungsplan trägt den Zielen durch Pflanz- und Erhaltungsbindungen
waldbaumtypischer Gehölze Rechnung.
Außerhalb des Plangebietes befindet sich mit dem Hohefeldteich ein isoliert gelegener,
geschützter Biotop, auf den der Bebauungsplan keinen Einfluss hat. Ebenso greift der
Bebauungsplan nicht in die vegetationsgeprägte, lineare Struktur der Bahntrasse ein,
welche eine Verbindungsfunktion zwischen den isoliert gelegenen Biotopen inne hat. Im
südlichen Bereich grenzt direkt an das Plangebiet ein weiterer geschützter Biotop als
Wald an. Dieser befindet sich auf dem nicht genutzten Teil der Bahntrasse und ist durch
den Höhenunterschied des Bahndammes vom Plangebiet getrennt.
Landschaftsbild
Waldbaumsiedlungsbereich
-
Sicherung und Entwicklung besonderer Siedlungszusammenhänge,
-
Erhalt und Ergänzung des Waldbaumbestandes,
-
Erhalt und Entwicklung von gebietstypischen Strukturelementen.
Aufgrund der Kleinräumigkeit der Planung kommen die betreffenden Belange nur
eingeschränkt in Betracht. Zu nennen sind hier lediglich Pflanz- und
Erhaltungsbindungen für waldbaumtypische Gehölze.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Im Plangebiet selbst sind keine schutzwürdigen Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) bzw. geschützte Tier- oder Pflanzenarten nach § 42 BNatSchG bekannt.
Außerhalb befinden sich verschiedene schützenswerte Biotope (siehe Biotop- und
Artenschutz), in die der Bebauungsplan aber nicht eingreift.
Die Karte 05.08.01 des Umweltatlasses weist dem Plangebiet den Biotoptyp 12221 Wohnund Mischbebauung zu. Der vorhandene Biotopwert der Klasse 1 (Karte 05.08.05) birgt nur
ein geringes Konfliktpotential zur ausgeübten Nutzung.
Durch Auswertung von Luftbildern konnte die genaue Anzahl der im Plangebiet vorhandenen
Bäume nicht ermittelt werden. Die Infrarotaufname zeigt jedoch einen erheblichen
großkronigen Altbaumbestand im Plangebiet an. Laub- und Nadelbäume sind dabei
durchmischt.
Auswirkungen des Bebauungsplans:
Durch Pflanz- und Erhaltungsbindungen werden im Plangebiet etwa 107 Bäume auf Dauer
erhalten bzw. neu gepflanzt. Die Pflanzbindung wird jedoch erst sukzessive bei einer
Neubebauung zum Tragen kommen. Die weniger intensive Nutzung des Plangebietes nach
der Art und auch nach der künftig geringeren Versiegelung wird die Vielfalt und die
Lebensräume für Tiere und Pflanzen vergrößern. Negative Auswirkungen sind durch die
Planung nicht zu befürchten.
Schutzgut Boden und Grundwasser
Boden:
Als vorherrschende Bodengesellschaft nennt der Umweltatlas (Karte 01.01) den Typ
Regosol – Pararendzina - Hortisol (Siedlungsfläche auf Geschiebesand, zum Teil auf
Aufschüttung). Der Boden ist in seinem Aufbau sehr stark verändert (überwiegend
Aufschüttungsböden). Seine Naturnähe ist bei einem Versiegelungsgrad von zwischen 30 60 % sehr gering (Karte 01.11.03). Der Boden hat keine besondere naturräumliche Eigenart
(Karte 01.11.02) und ist häufig in seinem regionalen Vorkommen (Karte 01.11.01).
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Altlasten:
Im Plangebiet sind Altlastenverdachtsflächen bisher nicht bekannt, die gewerbliche Nutzung
auf vielen Grundstücken lässt jedoch Bodenbelastungen erwarten . Sofern sich hier
Anhaltspunkte ergeben, werden diese in einem Altlastengutachten untersucht und fließen in
die weitere Planung mit ein.
Grundwasser:
Durch seine geringe Wasserdurchlässigkeit ist das Filtervermögen des Bodens ist hoch
(Karte 01.11.09). Die Austauschhäufigkeit des Bodenwassers ist mit einem Wechsel von 1
–2 mal pro Jahr eher gering. Die Regelungsfunktion für die gleichmäßige
Grundwasserspende wird damit als mittel eingestuft.
Auswirkungen des Bebauungsplans:
Der Boden ist durch die schon vorhandenen Bodenveränderungen und dem erreichten
Versiegelungsgrad stark verändert und somit vergleichsweise wenig schutzwürdig. Durch die
Ausweisung einer geringeren GRZ und die Anrechnung der versiegelten Flächen durch
Nebenanlagen wird eine potentiell verringerte Versiegelung der Grundstücke erreicht. Die
textliche Festsetzung Nr. 12 regelt den wasserdurchlässigen Aufbau von Zuwegungen und
Zufahrten und trägt damit ebenfalls zur Grundwasserneubildung bei.
Schutzgut Ortsbild
Das Ortsbild ist nicht im besonderen Sinne schützenswert. Prägend ist jedoch die kleinteilige
Wohnbebauung mit Vorgärten und Straßenbegrünung in der unmittelbaren Nachbarschaft,
auf die Rücksicht zu nehmen ist.
Auswirkungen des Bebauungsplans:
Die Nähe des Plangebietes zum allgemeinen Wohngebiet (auf der gegenüber liegenden
Straßenseite) begründet städtebauliche und gestalterische Regelungen zu Webeanlagen.
Der Bebauungsplan begrenzt Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung und schließt damit
Fremdwerbung aus. Ebenfalls nicht zulässig sind Webeanlagen mit wechselndem oder
bewegtem Licht. Durch diese Festsetzungen wird das Ortsbild vor störenden Einflüssen
geschützt. Die Bestimmungen des Bebauungsplans sind daher geeignet, das Ortsbild positiv
zu beeinflussen.
Kultur und andere Sachgüter
Auf dem Grundstück Schloßstraße 27 befindet sich ein eingetragenes Baudenkmal.
Gesonderte städtebauliche Regelungen (wie etwa Baukörperausweisungen) sind nicht
erforderlich. Andere Kultur- oder Sachgüter, die betroffen sein könnten, sind nicht bekannt.
IV Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Mit Schreiben vom 4.10.2011 sowie (mit modifiziertem Planungskonzept) vom 30.12.2011
wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und
der gemeinsamen Landesplanung Berlin / Brandenburg die Absicht, einen Bebauungsplan
aufzustellen, mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 14.02.2012 stimmte die Senatsverwaltung der Aufstellung des
Bebauungsplans in der gewählten Verfahrensart nach § 13a BauGB zu.
Mit Schreiben vom 8.11.2011 teilte die gemeinsame Landesplanung mit, dass ein
Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nicht erkennbar sei.
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Verfahren nach § 13a BauGB
Die Beschleunigung des Bebauungsplanverfahrens ist geboten, da mit Anfragen zur
Genehmigung von Spielhallen aufgrund der Auswirkungen des Spielhallengesetzes Berlin zu
rechnen ist.
Der Bebauungsplan dient der Differenzierung der zulässigen Nutzungsarten durch
Festsetzung eines Mischgebietes und eines allgemeinen Wohngebietes innerhalb des
geschlossenen Siedlungsbereichs Hermsdorf. Er ist damit eine andere Maßnahme der
Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Die anrechenbaren Bauflächen des Bebauungsplans haben eine Größe von 2,95 ha. Die
Flächen der Hauptanlagen nach § 19 Abs. 2 BauNVO summieren sich bei einer zulässigen
GRZ von 0,2 (WA) bzw. 0,3 (Mi) auf 8.306 m². Die Obergrenzen zu versiegelnder Flächen
nach § 13a Abs. 1 BauGB werden damit nicht überschritten.
Andere Planungen befinden sich nicht im engen räumlichen oder sachlichen Zusammenhang
und wirken sich damit nicht kumulierend aus.
Der Bebauungsplan begründet auch keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Ebenso werden keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB (z.B. FFH-Gebiete, Natura 2000-Gebiete) berührt.
Daher liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1
BauGB vor.
V Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO- ) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132/GVBl. S. 494), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378), geändert durch Artikel
II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209).
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