Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
FS Begründung Deckblatt.pdf
Größe
211 kB
Erstellt
16.10.15, 12:14
Aktualisiert
27.01.18, 23:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Anlage b
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplanentwurf 12-33 vom 24. März 2011 mit Deckblättern vom 13. Juli 2011
und vom 01. März 2012
für das Grundstück Quickborner Straße 111/119
in Berlin – Reinickendorf, Ortsteil Lübars
Stand: Festsetzung
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
I
II
Planungsgegenstand
3
1. VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT
3
2. PLANGEBIET
3
2.1. Bestand
3
2.2. Planerische Ausgangssituation
4
Planungsinhalt
5
1. ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN
5
2. INTENTION DER PLANUNG
6
3. WESENTLICHER PLANINHALT
7
3.1. Planfestsetzungen
7
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
7
4. ABWÄGUNG
III
8
4.1. Frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
10
4.2. Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
11
4.3. Öffentliche Auslegung
11
Auswirkungen des Bebauungsplans
13
1. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT UND AUF DIE FINANZPLANUNG
13
2. AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT
13
IV Verfahren
14
V
15
Rechtsgrundlagen
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
I
Seite 3
Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Sicherung der sich
in den letzten Jahren vollzogenen Entwicklung des Gebietes von der vormals rein industriellen
Prägung in eine gewerbliche Nutzung mit einem hohen Anteil an Dienstleistungen, Büroflächen
und Autohandel. Dadurch wird ebenfalls die nördlich angrenzende, öffentliche Grünfläche mit
verschiedenen Sportanlagen durch eine weniger intensive Nutzung vor Emissionen geschützt.
Ferner sollen Tendenzen, auf verschiedenen, bisher nicht adäquat genutzten Grundstücken des
Plangebietes großflächigen Einzelhandel zu etablieren, unterbunden werden. Derartige Vorhaben
müssten aufgrund des geltenden Planungsrechts zugelassen werden, hätten jedoch erhebliche
Auswirkungen auf das Zentrengefüge Tegels mit der Berliner- und der Gorkistraße als
Hauptgeschäftsstraßen.
2. Plangebiet
2.1. Bestand
Geltungsbereich
Das Bebauungsplangebiet liegt im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Tegel. Es umfasst das
Gelände zwischen der Grünfläche Berliner Straße 71-82, der S-Bahntrasse, der
Bundesautobahn A 111, sowie der Ernststraße. Der Geltungsbereich besitzt eine Größe
von ca. 1,6 ha.
Struktur und städtebauliche Einbindung
Das Plangebiet wurde seit je her gewerblich bzw. industriell genutzt. Bereits Anfang des
vorigen Jahrhunderts befand sich hier bis in die fünfziger Jahre hinein das Gaswerk Tegel.
Auf den Grundstücken Ernststraße 1 und 3a befinden sich noch zwei Wohngebäude, von
denen das Eckhaus als ehemaliges Beamten- und Arbeiterwohnhaus der Werksanlage
Borsig unter Denkmalschutz steht. Auf dem Grundstück Nr. 3a befindet sich ein Fachbetrieb
für Gasgeräte mit Flüssiggashandel. Die ehemalige Produktionshalle auf dem Grundstück
Ernststraße 7, in der lange Zeit ein Verbrauchermarkt etabliert war, wird derzeit durch einen
Möbelverkauf genutzt.
Das Plangebiet ist in eine größere Gewerbe- bzw. Industrieagglomeration eingebettet, die im
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich als Gebiet 3, Borsigdamm, bzw.
Gebiet 4, Flohrstraße, bezeichnet wird. Hierzu gehören das Borsiggelände auf der
gegenüberliegenden Seite der Berliner Straße mit vorwiegend industriell geprägten
Nutzungen sowie südlich der Plangebietsgrenze verschiedene Einrichtungen des
verarbeitenden Gewerbes, des Handels und der Dienstleistung.
In etwa 300m Entfernung nordwestlich des Plangebietes wurde aus einem Teil der unter
Denkmalschutz stehenden Industriehallen am Borsigturm ein Einkaufszentrum mit
verschiedenen Einzelhandels- sowie Freizeit- und Dienstleistungseinrichtungen geschaffen.
Es ist Schlusspunkt der Einzelhandelskonzentration entlang der Berliner Straße und ergänzt
den Einkaufsbereich Tegelcenter / Fußgängerzone Gorkistraße.
Nördlich des Plangebietes schließt sich eine öffentliche Grünfläche an. Die hier befindlichen
Sportanlagen wurden vor einigen Jahren aufwändig saniert. Die Grünfläche wird von den
Bewohnern der umliegenden städtischen Wohnquartiere Alt-Tegel sowie Borsigwalde
intensiv genutzt.
Südlich des Geltungsbereiches befindet sich das Bürozentrum „TOP-Tegel“ mit einer
anspruchsvollen Architektur und durchgängig gestalteten Freiflächen.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 4
Eigentumsverhältnisse
Die Baugrundstücke des Plangebietes befinden sich ausschließlich im privaten Besitz.
Erschließung, Infrastruktur
Die verkehrliche Erschließung des Geländes erfolgt über die anliegende Ernststraße, welche
selbst nicht Teil des Geltungsbereiches ist. Sie ist für die geplante Nutzung ausreichend breit
bemessen.
Die Erreichbarkeit des Plangebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch die U-Bahnlinie 6 bzw. durch die S-Bahn von Hennigsdorf nach Wannsee gewährleistet.
2.2. Planerische Ausgangssituation
Flächennutzungsplan (FNP; Neubekanntmachung i.d.F. vom 23. September 2004)
Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich als gewerbliche Baufläche
dar.
Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B-B vom 31. März 2009)
Die Ziele des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg legen für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanentwurfes den Gestaltungsraum Siedlung fest. Neben allgemeinen
Festlegungen für die Hauptstadtregion sind weitere Differenzierungen aufgrund der
Kleinmaßstäblichkeit der Planung nicht möglich.
Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007)
Gemäß § 3 sind zur Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins städtische Zentren
festzulegen in ihrer Funktion zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln. Nach § 16 Abs. 6
LEPro 2007 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dort zuzulassen, wo deren
Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung
entsprechen (Begrenzung der Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren). Dies
ist hier nicht der Fall.
Stadtentwicklungsplan Zentren 2020
Der Stadtentwicklungsplan Zentren weist den nördlich des Plangebiets gelegenen Bereich
Gorkistraße / Berliner Straße als Hauptzentrum des Bezirks Reinickendorf aus. Für eine
qualitative Aufwertung wird hier nur ein geringer Handlungsbedarf prognostiziert.
Der Wechsel in der baulichen Struktur zwischen dem zentrentypischen Gepräge der Berliner
Straße und der rein gewerblichen Nutzung im Bereich des Plangebietes bildet eine sichtbare
Grenze zum Hauptzentrum.
Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe) Ausgabe 1999
Der StEP Gewerbe unterteilt das Plangebiet in drei Bereiche. Nördlich der Ernststraße sind
reine gewerbliche Bauflächen ohne weitere Unterteilung dargestellt. Es dominiert
verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistung. Zum nördlichen Gebietsrand sollen
emissionsschützende Maßnahmen getroffen werden.
Der angrenzende Bereich zwischen Ernststraße und Wittestraße ist Teil des
Entwicklungskonzeptes für den produktionsgeprägten Bereich (EpB). Als städtebauliches
Ziel wird hier der Ausschluss nicht produktionsgeprägter Nutzungen genannt.
Südlich der Wittestraße finden sich keine derartigen Unterteilungen. In beiden Bereichen
dominieren Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie Distributionsbetriebe.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 5
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB)
Ausgabe vom Dezember 2004
Das Plangebiet selbst ist nicht Teil des EpB, befindet sich jedoch zwischen den Gebieten 3,
Borsigdamm und 4, Flohrstraße.
Altlastenuntersuchung
Aufgrund der ehemaligen Nutzung als städtisches Gaswerk ist das Grundstück Ernststraße 7
altlastenbehaftet und im Bodenbelastungskataster unter den Nr. 98 verzeichnet. Durch ein
Gutachten der FA. BGC wurde die Altlastensituation untersucht. Hierbei wurden
Bodenbelastungen durch Cyanide und polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
festgestellt. Das Grundwasser ist durch Cyanide ebenfalls belastet.
Geltendes Planungsrecht
Der übergeleitete Baunutzungsplan bestimmt das geltende Planungsrecht. Die Bauflächen
sind als reines Arbeitsgebiet der Baustufe V/III ausgewiesen. Zulässig ist hier eine
industrielle Nutzung nach den Bestimmungen der BauO Bln 1958 sowie eine
Grundflächenzahl von 0,5 und eine Baumassenzahl von 6,0. Da für die Ernststraße Straßenund Baufluchtlinien existieren, gilt der Baunutzungsplan im Plangebiet als qualifizierter
Bebauungsplan.
II Planungsinhalt
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das Plangebiet war schon im Zuge des Bebauungsplanverfahrens 12-7B Gegenstand
planerischer Überlegungen. Im Ergebnis des Planungsprozesses wurden die betr. Flächen
jedoch aus dem Geltungsbereich ausgespart, da sich insbesondere die Eigentümer des
TOP-Tegel gegen eine Neufestsetzung als Industriegebiet im Rahmen der Umstellung auf
die Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 90) gewandt hatten.
Am 23. Oktober 2007 ging bei der bezirklichen Bauaufsichtsbehörde ein Antrag auf
Vorbescheid ein. Gegenstand war u.a. die Frage nach der Zulässigkeit einer großflächigen
Einzelhandelseinrichtung mit einer Verkaufsfläche von 3.240 m² auf dem Grundstück
Ernststraße 7. Dies war Anlass, die bauliche Entwicklung der außerhalb des
Umstellungsplans 12-7B gelegenen Flächen beiderseits der Ernststraße und der Wittestraße
näher zu betrachten und planerisch zu regeln. Nach der geltenden Rechtsgrundlage hätte
der großflächige Verbrauchermarkt zugelassen werden müssen. Hierzu ist folgendes
auszuführen:
Die BauO Bln 58 kennt den Begriff des Einzelhandels nicht, weshalb die Nutzung
"großflächiger Einzelhandel" im Sinne eines Gewerbebetriebes aller Art zugelassen werden
müsste. Die Baunutzungsverordnung 1968 regelt in § 11 zwar, dass für Ladengebiete
(BauNVO 62) bzw. Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die der übergemeindlichen
Versorgung dienen (BauNVO 68), ein Sondergebiet festzusetzen ist, bietet jedoch keine
weitere Definition oder Größenangaben. Die BauNVO 77 begrenzt die Größe der außerhalb
von Kern- und Sondergebieten zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf 1.500 m²
Geschossfläche. Diese Größenbegrenzung wurde erst mit der BauNVO 90 auf 1.200 m²
reduziert. Mit den bestehenden Rechtsgrundlagen kann daher die Ansiedlung bestimmter
Nutzungen wie Bau- und Heimwerkermärkte oder großer Lebensmitteldiscounter nicht
verhindert werden. Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsnutzungen hätte vorallem
eine zentrenschädigende Wirkung auf die vorhandene und gut etablierte
Einzelhandelskonzentration, die von der Fußgängerzone Gorkistraße bis zu den Borsighallen
an der Berliner Straße reicht.
Der Bezirk war daher gehalten, das im Flächennutzungsplan genannte Entwicklungsziel
einer gewerblichen Baufläche mittels verbindlicher Bauleitplanung zu sichern.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 6
Überlegungen, die östlich des Geltungsbereiches gelegenen planfestgestellten Bahnflächen,
welche derzeit nicht für Bahnbetriebszwecke genutzt werden, in den Geltungsbereich mit
einzubeziehen wurden nicht weiterverfolgt. Für eine Überplanung hätten diese in einem
gesonderten Verfahren entwidmet werden müssen. Dies hätte die Planung zeitaufwändiger
gestaltet.
Sofern
durch
das
Eisenbahnbundesamt
eine
Freistellung
von
Bahnbetriebszwecken vollzogen wird, wären die Flächen dem unbeplanten Innenbereich
nach § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Die umgebende Gewerbebebauung bietet hier einen
ausreichenden Rahmen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne
verbindliche Bauleitplanung zu sichern.
Bei den im Zuge der Planung und der Gefahrenabwehr auf dem Grundstück Ernststraße 7
vorgenommenen Altlastenuntersuchungen wurde eine Kontamination des Grundwassers
durch die vormalige Gaswerksnutzung festgestellt. Auch die Oberbodenschichten sind
hiervon betroffen. Zur genauen Lokalisierung der Altlastenquelle wurden weitere
Untersuchungen angestellt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der
Altlastenschaden technisch und wirtschaftlich sanierbar ist. Die Kosten für die fachgerechte
Entsorgung des Oberbodens werden auf ca. 361.000 € veranschlagt. Eine
Grundwassersanierung ist nach Einschätzung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt
und Verbraucherschutz, Abt. III C erforderlich. Die Sanierungsmaßnahmen würden
insgesamt jedoch einen Umfang von 1 Mio € nicht überschreiten und damit den Wert des
Grundstückes von ca. 1,55 Mio € nicht erreichen.
Ungeklärt ist jedoch weiterhin die Situation auf den übrigen Flächen des Plangebietes, auf
denen sich ebenfalls umfangreiche Altlastenverdachtsflächen befinden. Die bezirklichen
Mittel reichten nicht aus, um in angemessener Zeit eine hinreichende Altlastenerkundung
durchzuführen. Da aufgrund der laufenden Veränderungssperre der Bebauungsplan zügig
bearbeitet werden musste, wurde der Bereich südlich der Ernststraße abgetrennt. Der
Bebauungsplan teilt sich nun in die Teilbereiche 12-18Ba (nördlich der Ernststraße) und 1218Bb (südlich der Ernststraße) auf.
Im Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde das Straßenflurstück der
Ernststraße aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen, da keine Neufestsetzung von
Straßenflächen erfolgen soll. Die förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien der
Ernststraße gelten somit weiter fort und bestimmen öffentliche Erschließung sowie die
überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan.
2. Intention der Planung
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans und in seinem Umfeld stattgefundene bauliche
Entwicklung von Büro, Dienstleistung und (Auto)Handel entspricht nicht mehr dem im
Baunutzungsplan ausgewiesenen, reinen Arbeitsgebiet.
Die vormalige industrielle Prägung des Areals wurde von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben verdrängt. Dieser höheren Sensibilität der Nutzung hinsichtlich zulässiger
Emissionen soll durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes entsprochen werden.
Zugleich können damit Konflikte zu der vorhandenen Wohnnutzung auf den Grundstücken
Ernststraße 1 und 3a gemindert werden.
Eine ähnliche Problematik besteht auch zur nördlich angrenzenden Grünanlage. Sie ist im
weiteren Umkreis des dicht bebauten Tegeler Zentrums die einzig größere Grün- und
Sportfläche und wird von den Anwohnern rege besucht. Eine weniger emissionsträchtige
Nutzung wäre geeignet, die Aufenthaltsqualität auf dem derzeitigen Niveau zu halten.
Mit der Ausweisung als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 ist großflächiger
Einzelhandel nicht mehr generell genehmigungsfähig. Zunächst gilt hier die Regelvermutung
nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige
Handelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 7
Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung nicht nur unwesentlich auswirken
können, sind nur noch im Kerngebiet oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
Diesbezügliche Baubegehren können abgewehrt werden.
Die Planungsziele bestehen im Wesentlichen in der Umstellung der Nutzungsart auf ein
Gewerbegebiet nach § 8 der BauNVO 1990. Daher genügt eine Festsetzung als einfacher
Bebauungsplan.
3. Wesentlicher Planinhalt
3.1. Planfestsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt auf seinen Baugrundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 der
BauNVO fest.
Neben den Ausführungen unter Abschnitt II Pkt. 2 ist anzumerken, dass auf den bisher nicht
in ihrer baulichen Entwicklung als abgeschlossen zu betrachtenden Grundstücken
Ernststraße 1 bis 7 nicht störende, gewerbliche Nutzungen analog den benachbarten
Grundstücken angesiedelt werden können. Das geringere Störungspotential mindert die
Konflikte zur bestehenden Wohn- und „Grünnutzung“.
Zulässig ist auch die Neuansiedlung eines kleinflächigen Verbrauchermarktes zur
quartierbezogenen Nahversorgung des umliegenden Gebietes. Die Größenordnung wird
dabei im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO auf 1200 m² Geschossfläche beschränkt.
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Mit dem Bebauungsplan wird lediglich das Ziel verfolgt, die Art der baulichen Nutzung
umzustellen. Daher erfolgen hier keine eigenen Festsetzungen.
Textliche Festsetzungen
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft.
Da lediglich Regelungsbedarf für die Art der baulichen Nutzung besteht, wird die Planung als
einfacher Bebauungsplan festgesetzt. Für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung,
zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen bleiben die Bestimmungen des
Baunutzungsplans und der förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien weiter in
Kraft.
Nachrichtliche Übernahmen
In den Bebauungsplan wurde für das Grundstück Ernststraße 5-7 eine Kennzeichnung als
Altlastenfläche vorgenommen. Die vorgefundenen Altlastenflächen werden bis zur
Festsetzung des Bebauungsplans nicht saniert sein. Daher erfolgte eine Kennzeichnung. Die
vorhandene Belastung steht einer plangemäßen Nutzung nicht entgegen. (Siehe II Pkt. 2)
Nach den Bestimmungen des § 7 des Bundesbodenschutzgesetzes dürfen im Rahmen der
Vorsorgepflicht Altlasten nicht überbaut werden und sind im Zuge der Baumaßnahmen zu
sanieren. Ebenso ist eine Versickerung von Oberflächenwasser auf Altlastenflächen nicht
zulässig.
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP stellt in seiner aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom September 2004
den Geltungsbereich als gewerbliche Baufläche dar. Das hier vorgesehene Gewerbegebiet
kann aus den Darstellungen des FNP entwickelt werden.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 8
4. Abwägung
Allgemeine Belange
Der Bebauungsplan sichert eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, soweit diese
Regelungsinhalt sind.
Er berücksichtigt insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und die Belange der Wirtschaft, auch in ihrer mittelständischen Struktur.
Private Belange
Der private Belang an einer möglichst optimalen Verwertung der Baugrundstücke -hier
respektive großflächige Einzelhandelsnutzung- steht gegen die öffentlichen Belange einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils Tegel. Dazu ist folgendes
auszuführen:
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitende Bauleitplanung den Planbereich als
gewerbliche Baufläche dar. Die dargestellte Einzelhandelskonzentration endet 300m weiter
nördlich mit den Hallen am Borsigturm. Eine kerngebietstypische Entwicklung oder die
Ausweisung eines Sondergebietes würde dem FNP widersprechen. Eine Änderung des
Flächennutzungsplans oder der Verzicht auf die Überplanung einzelner Grundstücke liegt
wegen der zu erwartenden Auswirkungen auf die bezirkliche Zentrenstruktur nicht im
gesamtstädtischen Interesse.
Gleichwohl kann kleinflächiger Einzelhandel für die quartierbezogene Nahversorgung weiter
zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere das Grundstück Ernststraße 7. Die bisherige
Größenordnung von ca. 1.400 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück wäre bei einem
Wiederaufleben der Einzelhandelsnutzung im Rahmen des Bestandsschutzes auch weiterhin
zulässig.
Der Bebauungsplan soll lediglich großflächigen Einzelhandel ausschließen und damit die
bestehende Einzelhandelsstruktur im Zentrum Tegels schützen. Grundsätzlich ist
anzumerken, dass der Verordnungsgeber in der Baunutzungsverordnung großflächigen
Einzelhandel seit 1968 auf Kern- und Sondergebiete beschränkt hat, um Verwerfungen im
Gefüge der Städte und Gemeinden zu verhindern.
Der öffentliche Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit dem Schutz der
etablierten städtischen Zentren überwiegt daher das private Interesse an einer optimalen
Auslastung bzw. Verwertung des Grundstückes, zumal in den eigentumsrechtlich
geschützten Bestand der Nutzung nicht eingegriffen wird.
Gewerbenutzung versus Wohnnutzung
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sind auch die verschiedenen
Nutzungsinteressen zwischen den Grundstücken Ernststraße 1 und 3a mit Wohnungen
einerseits und einer gewerblichen Nutzung des benachbarten Grundstücks Ernststraße 7
andererseits, gegeneinander abzuwägen. Hierzu ist folgendes auszuführen:
Das Beamten- und Arbeiterwohnhaus Ernststraße 1 wurde 1897 von Reimer & Körte für die
Beschäftigten der Borsigwerke errichtet. Es war zwar nicht Teil der Werksanlage Borsig,
jedoch entstand gleichzeitig in unmittelbarer Nachbarschaft mit dem Gaswerk Tegel eine
industrielle Nutzung, die als gewerbliche Ausprägung auch heute noch Bestand hat. Das
Wohnhaus fügte sich deshalb seit je her in die gegebene Situation ein und ist mit dem
benachbarten Gebäude, das als Betriebswohnung ebenfalls zur gleichen Zeit errichtet
wurde, im Gebiet die Ausnahme geblieben. Daher ist eine Sicherung durch Ausweisung
eines Wohn- oder Mischgebietes in Insellage zwischen gewerblichen Nutzungen
städtebaulich nicht sinnvoll und wäre wegen der Einschränkung des Gewerbebetriebes
zudem bodenrechtlich problematisch.
Neue Konflikte zwischen den Nutzungen werden durch die Planung nicht geschaffen,
vorhandene durch die „Abzonung“ in ein Gewerbegebiet gemindert.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 9
StEP Gewerbe versus EpB
Der Stadtentwicklungsplan Gewerbe mit Bearbeitungsstand von 1999 stellt für den Bereich
zwischen Ernststraße und Wittestraße den Ausschluss nicht produktionsgeprägter
Nutzungen als planerisches Ziel dar. Im Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten
Bereich von 2004 ist diese Fläche jedoch ausgenommen. Da sich hier mit den neu gebauten
Autohäusern Staamann und Kohl vorrangig Handel und Dienstleistung angesiedelt haben, ist
eine Produktionsorientierung auf absehbare Zeit nicht mehr zu erwarten. Der StEP Gewerbe
ist in seinen Aussagen an dieser Stelle planerisch überholt und muss aktualisiert werden.
Einzelhandelsanalyse
Der Antragsteller hat zur Bekräftigung seines Baubegehrens für die Errichtung eines
Verbrauchermarktes auf dem Grundstück Ernststraße 7 eine „Auswirkungsanalyse zur
Ansiedlung eines Verbrauchermarktes in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Tegel / Ernststraße 7“
(nachfolgend Einzelhandelsanalyse genannt) erstellen lassen.
Die Einzelhandelsanalyse untersucht den Einzugsbereich des Vorhabens. Dabei wird
zwischen dem Mikrostandort (Zone I) und dem Makrostandort (Zone II) unterschieden. Als
relevante Wettbewerber werden im wesentlichen die verschiedenen Lebensmittelmärkte der
Umgebung sowie das Real SB-Warenhaus in den Hallen am Borsigturm angesehen und
nach Umsatz und Marktauftritt bewertet.
Der Makrostandort umfasst neben wesentlichen Teilen Tegels auch die angrenzenden
Ortsteile Heiligensee, Konradshöhe und Tegel-Ort. Der Mikrostandort beschreibt dagegen
den Einzugsbereich direkt im Ortsteil Tegel. Die Verteilung der Verkaufsfläche wird in der
Zone I mit ca. 18.000 m² und in der Zone II mit zusätzlich ca. 6.000 m² angeben.
Dem Standort wird eine Umsatzerwartung von 10,1 Mio € im Lebensmittelsektor
zugeschrieben. Zuzüglich der Umsatzanteile von Nichtlebensmitteln, die bei
Verbrauchermärkten bei ca. 40% liegen, kommt der geplante Verbrauchermarkt auf einen
Gesamtumsatz von ca. 15 Mio €.
Die Einzelhandelsanalyse geht davon aus, dass in der Zone I ein Marktanteil von ca. 10%
und in der Zone II ein Marktanteil von ca. 8 – 9% erzielt wird.
Durch zusätzliche Bindung von Kaufkraft außerhalb des Einzugsbereichs in einer
angenommenen Größenordnung von ca. 2 – 3 Mio € ergäbe sich eine Umsatzverteilung von
insgesamt ca. 7 % in beiden Zonen, die nach üblichen Maßstäben als wettbewerbsüblich
und damit verträglich für den Einzugsbereich angesehen wird.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Analyse bezieht sich im wesentlichen auf den Lebensmittelbereich. Zentrenrelevant sind
aber ebenso die non-food Anteile. Gerade die Firma Kaufland ist für ihr breites
Warensortiment bekannt, das neben Lebensmitteln und Drogerieartikeln vom Fahrrad bis zur
Musik-CD reicht.
Bei dem in der Analyse genannten Anteil von ca. 40% ergibt dies nach den Berechnungen
der Einzelhandelsanalyse einen Umsatz von 4.9 Mio € (arithmetisch 6 Mio €), der
insbesondere von den Facheinzelhändlern der Gorkistraße und der Berliner Straße abfließt.
Diese kleinen und i.d.R. kaum erweiterbaren Läden, prägen das Straßenbild im Tegeler
Zentrum. Ein trading-down Effekt hätte hier verheerende Folgen.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf gewachsene Einzelhandelsstrukturen nehmen mit der
Nähe der relevanten Marktteilnehmer zum Vorhaben zu. Der Einfluss auf weit entfernte
Standorte etwa im nördlichen Tegel oder in Heiligensee ist dagegen gering. Von
Umsatzverlagerungen ist daher in erster Linie die Zone I betroffen.
Der Marktanteil des Vorhabens für den Nahrungs- und Genussmittelsektor wird in der Zone I
mit ca. 10 % angegeben. Werden nur die Flächenrelationen betrachtet, so steht der
Verkaufsfläche des Vorhabens mit 3.280 m² eine Gesamtverkaufsfläche in der Zone I von
18.000 m² gegenüber. Der geplante Verbrauchermarkt hätte damit einen Anteil von ca. 15%
der dann erreichten Verkaufsfläche. Selbst wenn durch zusätzliche Kaufkraftbindung aus
peripheren Lagen dieser Marktanteil nicht ganz erreicht werden sollte, sind mit deutlich über
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 10
10% nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur des Tegeler Zentrums
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Noch deutlicher wird die Problematik, beim Vergleich der als relevant angesehenen
Wettbewerber in der Nachbarschaft: Die Filiale von REWE sowie der ehemalige Standort
von Kaisers haben in den etwa 300 m weit entfernten Borsighallen zusammengenommen
eine Verkaufsfläche von 7.200 m². Die übrigen Betreiber Mema, E-Reichelt sowie ein
türkischer Einzelhändler in der Gorkistraße / Berliner Straße (ca. 800 m weit entfernt)
summieren sich auf noch einmal 1.850 m². Insgesamt ergibt sich eine Verkaufsfläche von
9.050 m². Der geplante Verbrauchermarkt würde hier einen Zuwachs von ca. 36% zur
vorhandenen Verkaufsfläche bedeuten.
Vor diesem Hintergrund scheint der prognostizierte Marktanteil des Vorhabens am
Gesamtumsatz der Zone I als wesentlich zu niedrig angesetzt.
Ebenso ist die Argumentation, dass der genehmigte Bestand von rd. 1.800 m²
Verkaufsfläche des ehemaligen Minimalmarktes den Umverteilungseffekt real weiter
verringern würde, nicht stichhaltig.
Baurechtlich genehmigt ist eine Verkaufsfläche von ca. 1.400 m². Dieser Markt hat als reine
Nahversorgung bisher kaum Zentrenrelevanz entfaltet. Die Einzelhandelsnutzung
(Lebensmittel) ist seit ca. zwei Jahren unterbrochen. Es ist anzunehmen, dass sich der
Standort auf Dauer nicht gegen die benachbarten Lebensmittelmärkte durchsetzen konnte
und auch bei einer Neugestaltung seiner Verkaufsflächen in der bisherigen Größenordnung
kein relevanter Marktteilnehmer sein wird.
Der Neubau von 3.280 m² Verkaufsfläche bietet hingegen wesentlich bessere Möglichkeiten
des Marktauftrittes und der Kundenbindung, sodass eine einfache Addition von
Verkaufsflächen die zu erwartenden Auswirkungen nicht real abbildet.
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Einzelhandelsanalyse sich im Wesentlichen
auf den Nahrungsmittelsektor konzentriert und dabei die übrigen zentrenrelevanten
Auswirkungen ausblendet. Der Marktanteil des Vorhabens im zentrumsnahen Bereich
scheint als deutlich zu niedrig angesetzt. Die einfache Addition von genehmigten und
zusätzlich zu erwartenden Verkaufsflächen am Standort Ernststraße 7 bildet nicht die realen
Wirkungen eines derartigen Vorhabens ab.
Der Studie, die dem geplanten Verbrauchermarkt durchaus eine Integration in die
gewachsenen Einzelhandelsstrukturen Tegels bescheinigt, ist daher nicht zu folgen.
4.1. Frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen einer
Ausstellung in der Zeit vom 25. April bis zum 26. Mai 2008 in den Räumen des
Fachbereichs Stadt- und Regionalplanung statt. Die frühzeitige Auslegung wurde am 17.
April 2008 in der Tagespresse angekündigt. Ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf
vom 3. Dezember 2007 einschließlich seiner Begründung.
2 Bürger haben in die Planung eingesehen. Es liegen fünf Einzelstellungnahmen und eine
Sammelstellungnahme von 53 Bürgern vor.
Anregungen und Bedenken bezogen sich vor allem auf den geplanten Ausschluss von
großflächigem Einzelhandel auf dem Grundstück Ernststraße 7. Diese sind, soweit
planrelevant, in die Begründung eingeflossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 7.04.2008 durchgeführt.
Wesentlich in der Abwägung war vor allem die Altlastenproblematik.
Das Ergebnis der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung führte zu einer Teilung des
Geltungsbereiches. Der Teil mit der Bezeichnung 12-18B-1 wurde im Verfahren vordringlich
weitergeführt, da hier eine Veränderungssperre läuft.
Des weiteren wurde eine Altlastenkennzeichnung vorgenommen.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 11
4.2. Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden durch Schreiben vom
9.03.2009 am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Dem Anschreiben lagen die Begründung
sowie die Planzeichnung bei.
Insgesamt wurden 38 Behörden beteiligt. Von 24 Trägern lagen Antwortschreiben vor.
Im Ergebnis der Beteiligung erfolgten folgende Änderungen:
Planzeichnung
Ausklammerung der Ernststraße aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
Änderung des Bebauungsplans auf die Bezeichnung 12-18Ba.
Begründung
Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen
Die Planung wurde ohne wesentliche inhaltliche Änderungen weitergeführt.
4.3. Öffentliche Auslegung
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand im Rahmen einer Ausstellung in
der Zeit vom 11. Juni bis zum 10. Juli 2009 in den Räumen des Stadtplanungsamtes statt.
Die öffentliche Auslegung wurde am 28.05.2009 in der Tagespresse angekündigt. Die
Amtsblattveröffentlichung
erfolgte
am
29.05.2009.
Ausgelegt
wurde
der
Bebauungsplanentwurf vom 4. Mai 2009 einschließlich seiner Begründung.
4 Bürger haben während der Auslegungsfrist in die Planung eingesehen. Es liegen zwei
schriftliche Stellungnahmen vor, denen jeweils Sammlungen mit (nicht näher geprüften)
351 Unterschriften sowie 700 per Internet abgegebenen Voten bzw. Kommentaren
beiliegen.
Zum ausgelegten Entwurf der Planung wurden Einwände erhoben, die folgende Punkte
umfassen:
1. Für die Bewohner Borsigwaldes sind sehr weite Wege zurückzulegen, um einen
Großmarkt zu besuchen. Insbesondere Alte und Menschen ohne Pkw sind auf einen
nahe gelegenen Markt angewiesen.
Getroffene Abwägung:
Der Flächennutzungsplan stellt in Borsigwalde keine Einzelhandelskonzentration dar.
Großflächige Verbrauchermärkte, die über eine quartierbezogene Nahversorgung
hinaus gehen, sind daher in diesem Bereich nicht zulässig.
Die Berliner Straße sowie die Gorkistraße bilden das städtische Zentrum Tegels. Hier
befinden sich mehrere großflächige Einzelhandelseinrichtungen, welche mit dem
öffentlichen Nahverkehr auch aus Borsigwalde optimal zu erreichen sind.
Kleinflächige Verbrauchermärkte in einer Größenordnung bis 1.200 m² Geschossfläche
bilden das Rückgrad für die Versorgung der Bevölkerung in den Wohngebieten.
Derartige Einzelhandelseinrichtungen schließt der Bebauungsplan nicht aus. Sie sind
auch in Borsigwalde zulässig.
2. Die Konzentration des Einzelhandels in den Borsighallen ist schädlicher für den
umliegenden Einzelhandel als der geplante Verbrauchermarkt von Kaufland in der
Ernststraße.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 12
Getroffene Abwägung:
Die Borsighallen befinden sich innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten
Einzelhandelskonzentration an der Berliner Straße. Der Bebauungsplan XX-285 weist
hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ und einer
Nettoverkaufsfläche von 22.000 m² aus. Die möglichen Auswirkungen auf die
Einzelhandelsstruktur wurden im Rahmen des Planverfahrens untersucht und
abgewogen.
Der Betrieb der Borsighallen hat bisher keine gravierenden Auswirkungen auf die
bezirklichen Zentren in Tegel und Reinickendorf gehabt.
Gerade das breit gestreute Sortiment eines großflächigen Verbrauchermarktes wie
Kaufland, in dem neben Lebensmitteln auch Waren des täglichen Bedarfs, Periodika,
Textilien oder Elektrogeräte verkauft werden, ist jedoch geeignet, erhebliche
Auswirkungen auf die bezirklichen Einzelhandelsstrukturen zu entfalten. Der Berliner
Straße und der Gorkistraße würde damit nicht unerheblich Kaufkraft entzogen. Mit der
Insolvenz von Hertie liegen hier Potentiale brach, die es zu erhalten und zu entwickeln
gilt. Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in der Peripherie würde
diesen Bemühungen zuwider laufen.
3. Da Real aus den Borsighallen verschwunden ist, fehlt ein ähnlich breit gestreutes
Sortiment im Einzugsbereich von Tegel, zumal das Kaufhaus Hertie in der Gorkistraße
schließt. Das Angebot für den täglichen Bedarf ist in den Borsighallen mangelhaft, die
angebotenen Pkw-Stellplätze im Parkhaus zu teuer.
Getroffene Abwägung:
Die quartierbezogene Nahversorgung des Ortsteils Borsigwalde ist durch verschiedene
kleinflächige Verbrauchermärkte gewährleistet. Neben einem EDEKA-Markt in der
Ernststraße und einem Plus-Markt in der Holzhauser Straße eröffnet demnächst in der
Ziekowstraße ein weiterer Verbrauchermarkt.
Auch hat kürzlich in den Borsighallen ein REWE-Markt eröffnet und ergänzt damit das
zwischenzeitlich reduzierte Warenangebot. Auf geschäftspolitische Entscheidungen des
Managements der Borsighallen kann jedoch im Rahmen städtebaulicher Planungen
kaum Einfluss genommen werden.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass kein Anspruch der Bevölkerung auf eine
umfassende Versorgung mit Waren und Dienstleistungen aller Art in fußläufiger
Entfernung besteht. Dieser muss zurückstehen gegen die Erfordernisse einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung in den etablierten städtischen Zentren.
4. Mit der Schließung von Hertie könnte auch Kaufland in die Räumlichkeiten an der
Gorkistraße einziehen.
Getroffene Abwägung:
Durch die Schließung des Hertiekaufhauses steht ein Flächenpotential für eine
großflächige Einzelhandelseinrichtung im Zentrum Tegels wieder zur Verfügung. Die
Wiederbesiedlung des traditionellen Kaufhausstandortes ist von großem bezirklichen
Interesse. So würde auch der Einzug der Firma Kaufland an dieser Stelle ausdrücklich
begrüßt.
5. Mit der Verhinderung des Kauflandes wird die Wohnqualität in Borsigwalde weiter
verschlechtert, da die Nahversorgung nur noch ungenügend gewährleistet ist. Der
geplante Verbrauchermarkt könnte hingegen den Ortsteil Borsigwalde wiederbeleben.
Getroffene Abwägung:
Neben den Ausführungen unter Pkt. 3 ist Folgendes zu ergänzen:
Die Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarktes mit dem breit gestreuten
Sortiment der Fa. Kaufland würde nicht nur die etablierten Zentren schädigen, sondern
auch die im Quartier verbliebenen kleinen Läden und Nahversorger. Die Bemühungen
des Bezirks, dem erheblichen Leerstand an Ladengeschäften in Borsigwalde durch
verschiedene Aktionen entgegenzuwirken, wären damit zum Scheitern verurteilt.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 13
Ergebnisse aus der öffentlichen Auslegung:
Die öffentliche Auslegung führte nicht zu einer Änderung der Planung
III Auswirkungen des Bebauungsplans
1. Auswirkungen auf den Haushalt und auf die Finanzplanung
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Durch die Änderung der Nutzungsart von Industrie- in Gewerbenutzung ergibt sich keine
Wertminderung der betr. Grundstücke. Bei den Bodenrichtwerten wird grundsätzlich nicht
zwischen Industrie- und Gewerbegebiet unterschieden.
Der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel verringert den erzielbaren Kaufpreis.
Jedoch besteht kein Anspruch auf eine derartige Nutzung, da mit dem FNP die
gesamtstädtische Planung entgegensteht.
Auch ohne Einzelhandelsnutzung zeichnen sich die Grundstücke des Plangebietes durch
eine hohe Lagegunst aus, wie die Bodenrichtwerte verdeutlichen. Nach Auskunft des
bezirklichen Vermessungsamtes steigt der Bodenwert, wenn die Gebiete nicht für
produktionsgeprägte Gewerbe vorgehalten werden müssen.
Da in den gesicherten Bestand nicht eingegriffen wird, ist mit einem Planungsschaden nicht
zu rechnen. Der aktuelle Bodenrichtwert beläuft sich für den Bereich nördlich der Wittestraße
auf 170 €/m². Südlich der Wittestraße, wo mit dem TOP-Tegel hochwertige Büro- und
Gewerbeflächen vorhanden sind, beträgt der Bodenrichtwert 320 €/m².
Daher wird sich der Wert der bisher nicht adäquat genutzten Grundstücke nördlich der
Ernststraße mit der Umwidmung des reinen Arbeitsgebietes in ein Gewerbegebiet eher
erhöhen.
Die Kosten für die Sanierung der Altlasten wurden überschlägig auf ca. 1 Mio. € geschätzt.
Aufgrund der jahrzehnte langen Nutzung durch das Gaswerk Tegel liegt die
Störerverantwortlichkeit und damit die Sanierung der Altlasten der zuständigen Senatsstelle
des Landes Berlin als Rechtsnachfolger der Gemeinde Tegel.
Bei einer Neubebauung des Grundstückes könnten für das Land Berlin Sanierungskosten
von bis zu 1 Mio € entstehen. Diese Situation besteht jedoch auch schon nach derzeitiger
Rechtslage. Der Bebauungsplan ändert nichts an der generellen Störerverantwortlichkeit
Berlins. Derzeit ist nicht abzusehen, wann auf dem Grundstück neu gebaut wird. Eine
plangemäße Nutzung des Grundstückes innerhalb der bestehenden Baulichkeiten kann auch
ohne Sanierung der Altlasten erfolgen.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
2. Auswirkungen auf die Umwelt.
Da der Bebauungsplan lediglich die Änderung der Nutzungsart von einem reinem
Arbeitsgebiet auf ein Gewerbegebiet zum Inhalt hat, wird die potentielle Belastung der
Nachbarschaft durch Emissionen geringer ausfallen. Die Planung wirkt sich daher positiv auf
die Umwelt aus, negative Auswirkungen sind nicht zu befürchten.
Ebenso bereitet der Plan keinen Eingriff in den Natur- und Landschaftsraum vor.
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 14
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet des ehemaligen Gaswerkes Tegel und wird von der
Altlastenfläche 98 überlagert. Um Konflikte bei der zukünftigen Nutzung zu vermeiden, wurde
eine Altlastenuntersuchung durchgeführt. Die hier aufgefundenen Cyanide und PAK müssen
bei der Bebauung des betroffenen Grundstückes saniert werden. Als Rechtsnachfolger der
Gemeinde Tegel steht das Land Berlin in der Störerverantwortlichkeit.
Die Sanierungskosten belaufen sich voraussichtlich auf einen Wert von 1 Mio. € und bleiben
damit deutlich unterhalb des Grundstückswertes.
Die Prüfwerte für Benz(a)pyren und PAK für Gewerbe- und Industrieflächen werden in den
oberflächennahen Proben an einigen Stellen überschritten. Das Grundstück ist jedoch zum
großen Teil versiegelt, sodass eine Gesundheitsgefährdung für Personen, die sich dort nur
sporadisch aufhalten, ist nicht gegeben ist. Die vorhandenen Altlasten stehen daher einer
plangemäßen Aufnahme der Nutzung nicht entgegen. Eine Sanierung ist daher erst im Zuge
von Baumaßnahmen, die in die bestehende Boden/Versiegelungssituation eingreifen,
erforderlich.
IV Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Mit Schreiben vom 30.10.2007 wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der gemeinsamen Landesplanung die Absicht einen Bebauungsplan
aufzustellen, mitgeteilt.
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beschloss am 20.11.2007 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 12-18B. Der Beschluss wurde am 14.12.2007 im Amtsblatt für Berlin Nr.
55 auf Seite 3222 öffentlich bekannt gemacht.
Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3 vom 23. Februar 2008 wurde
für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegen Grundstück Ernststraße 7 eine
Veränderungssperre erlassen.
Verfahren nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan dient der Umstellung von der industriellen auf eine gewerbliche Nutzung
innerhalb eines geschlossenen Siedlungsbereiches. Er ist damit eine Maßnahme der
Innenentwicklung.
Da das Maß der baulichen Nutzung nicht neu festgesetzt wird, sondern die alten
Bestimmungen des Baunutzungsplans weiter gelten, werden die Obergrenzen zu
versiegelnder Flächen nach § 13a Abs. 1 BauGB nicht berührt.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltprüfung bedürfen, wird durch den
Bebauungsplan nicht begründet.
Ebenso werden durch den Bebauungsplan keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst.
b BauGB (z.B. FFH-Gebiete, Natura 2000-Gebiete) berührt.
Daher liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB vor.
Die Beschleunigung ist zudem geboten, da für das Grundstück Ernststraße 7 eine
Veränderungssperre läuft.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 25.04.2008 bis zum 26.05.2008 in den
Räumen des Rathauses Reinickendorf statt, nachdem diese vorher in der Tagespresse
bekannt gegeben wurde.
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden am
Bebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 7.04.2008 innerhalb eines Zeitraumes von
Beschluss
Abt. Bauwesen, Finanzen und Sport
-Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
Seite 15
einem Monat beteiligt. Die Auswertung der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung
erfolgte mit Beschluss des Bezirksamtes vom 24.02.2009. Hier wurde die Fortsetzung des
Verfahrens mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Teilung des Geltungsbereiches
Mit Bezirksamtsbeschluss vom 24.02.2009 wurde der Geltungsbereich in die Teile 12-18B-1
und 12-18B-2 aufgeteilt. Die Teilung des Geltungsbereiches wurde im Amtsblatt vom
13.03.2009 öffentlich bekannt gemacht.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden am
Bebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 9.03.2009 innerhalb eines Zeitraumes von
einem Monat beteiligt.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Das Bezirksamt beschloss am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes vom 4. Mai 2009.
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 11.06.2009 bis zum 10.07.2009 in den
Räumen des Fachbereichs Stadt- und Regionalplanung statt und wurde im Amtsblatt für
Berlin
vom 29.05.2009 öffentlich bekannt gemacht.
Mit diesem Beschluss wurde auch die Bezeichnung des Bebauungsplans in 12-18Ba
geändert.
V Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132/GVBl. S. 494), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Berlin, den
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Helmuth-Paland
Leiter des Fachbereichs Stadt- und Regionalplanung
Beschluss