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Vorlage zur Kenntnisnahme vom 11.10.2012.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 11.10.2012.pdf
Größe
115 kB
Erstellt
16.10.15, 12:15
Aktualisiert
27.01.18, 23:27

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin XIX. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache-Nr: Aktueller Initiator: Datum: Bezirksamt Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe 0273/XIX 11.10.2012 Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur Kenntnisnahme Ursprungsinitiator: Bezirksamt ,, Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B vom 17. Juni 2010 mit Deckblatt vom 29. April 2011 für den Bereich zwischen der Großkopfstraße, dem Dankeskirchhof, der Gotthardstraße, der Scharnweberstraße, der Ollenhauerstraße, einschließlich der Friedrich-Karl-Straße und der Blankestraße sowie für die Grundstücke Von-der-Gablentz-Straße 3/15, 19 / 23, Ollenhauerstraße 134/Von-der-Gablentz-Straße 1, Ollenhauerstraße 135 – 138; Scharnweberstraße 17-20B/Ollenhauer Straße 139, Scharnweberstraße 21 – 24, 130 – 138 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf Beratungsfolge: Datum 14.11.2012 Gremium BVV Reinickendorf BVV/013/2012 Sachverhalt: Text siehe Anlage Ergebnis  beantwortet von ___________________________         Kenntnis genommen beschlossen/Zustimmung/Annahme beschlossen mit Änderung abgelehnt für erledigt erklärt vertagt zurückgezogen überwiesen in den _____________________________ (federführend) mitberatend in den _____________________________ Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe An die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Reinickendorf 09.10.2012 Drucksache Nr. XIX. WP Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend des Erlasses der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B vom 17. Juni 2010 mit Deckblatt vom 29. April 2011 für den Bereich zwischen der Großkopfstraße, dem Dankeskirchhof, der Gotthardstraße, der Scharnweberstraße, der Ollenhauerstraße, einschließlich der Friedrich-Karl-Straße und der Blankestraße sowie für die Grundstücke Vonder-Gablentz-Straße 3/15, 19 / 23, Ollenhauerstraße 134/Von-der-Gablentz-Straße 1, Ollenhauerstraße 135 – 138; Scharnweberstraße 17-20B/Ollenhauer Straße 139, Scharnweberstraße 21 – 24, 130 – 138 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2012 beschlossen: Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung: Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf vom 2012 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan 12-26B vom 17. Juni 2010 mit Deckblatt vom 29. April 2011 für den Bereich zwischen der Großkopfstraße, dem Dankeskirchhof, der Gotthardstraße, der Scharnweberstraße, der Ollenhauerstraße, einschließlich der Friedrich-Karl-Straße und der Blankestraße sowie für die Grundstücke Von-der-Gablentz-Straße 3/15, 19 / 23, Ollenhauerstraße 134/Von-der-Gablentz-Straße 1, Ollenhauerstraße 135 – 138; Scharnweberstraße 17-20B/Ollenhauer Straße 139, Scharnweberstraße 21 – 24, 130 – 138 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung vom 13. November 1962 über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-1 im Bezirk Reinickendorf (GVBl. S 1228), durch Verordnung vom 4. August 1959 über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-23 im Bezirk Reinickendorf (GVBl. S. 894), durch Verordnung vom 15. September 1967 über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-109 im Bezirk Reinickendorf (GVBl. S. 1357), durch Verordnung vom 10. Mai 1967 über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-128 im Bezirk Reinickendorf (GVBl. S. 706) und durch Verordnung vom 25. Oktober 1967 über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-134 im Bezirk Reinickendorf (GVBl. S. 1469) festgesetzten Bebauungsplan. §2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Vermessung, eine beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18. April 2012 mit Drucksache Nr. 0019/XIX den Bebauungsplan 12-26B und den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans beschlossen. Der Bebauungsplan 12-26B und der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B wurden gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 7. Mai 2012 zur Rechtsprüfung angezeigt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der Bebauungsplan festgesetzt werden kann, da keine Beanstandungen erhoben werden. Die hier genannten Hinweise zu redaktionellen Änderungen wurden eingearbeitet. Das Bezirksamt setzt den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung fest. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-26B wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Rechtsgrundlagen    § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509). § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). § 36 Abs. 2c Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG Bln) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) Anlagen: a) Übersichtsplan b) Begründung zum Bebauungsplan 12-26B c) Vermerk – Überarbeitung nach Rechtsprüfung vom 9. Juli 2012 Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat