Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
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Anlage B.pdf
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Erstellt
16.10.15, 12:15
Aktualisiert
27.01.18, 23:27
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Anlage b
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplanentwurf 12-26B vom 17. Juni 2010 mit Deckblatt vom 29. April 2011
für den Bereich zwischen der Großkopfstraße, dem Dankeskirchhof, der Gotthardstraße,
der Scharnweberstraße, der Ollenhauerstraße, einschließlich der Friedrich-Karl-Straße und
der Blankestraße sowie für die Grundstücke Von-der-Gablentz-Straße 3/15, 19 / 23,
Ollenhauerstraße 134/Von-der-Gablentz- Straße 1, Ollenhauerstraße 135 – 138;
Scharnweberstraße 17-20B/Ollenhauer Straße 139, Scharnweberstraße 21 – 24, 130 –
138
in Berlin – Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf
Stand: Festsetzung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
I
II
Planungsgegenstand
3
1.
VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT
3
2.
PLANGEBIET
3
2.1
BESTAND
3
2.2
PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION
5
Planungsinhalt
6
1.
ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN
6
2.
INTENTION DER PLANUNG
7
3.
WESENTLICHER PLANINHALT
8
3.1. PLANFESTSETZUNGEN
3.2. ENTWICKLUNG AUS DEM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (FNP)
4.
III
ABWÄGUNG
8
11
12
4.1. FRÜHZEITIGE BÜRGER- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG
12
4.2. BEHÖRDENBETEILIGUNG NACH § 4 ABS. 2 BAUGB
13
4.3. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG, ERNEUTE BEHÖRDENBETEILIGUNG
13
4.4 ERNEUTE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG
14
Auswirkungen des Bebauungsplans
15
1.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT UND AUF DIE FINANZPLANUNG
15
2.
AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT
15
IV Verfahren
17
V
19
Rechtsgrundlagen
12-26B; Festsetzung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
I
Seite 3
Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Der Bereich um den Kurt-Schumacher-Platz erfüllt in Reinickendorf-West zentrale städtische
Funktionen.
So
sind
neben
Dienstleistungsund
Gemeinbedarfseinrichtungen
Einzelhandelsgeschäfte verschiedenster Branchen und Größenordnungen angesiedelt. Die
bisherigen rein gewerblichen Ausweisungen durch den Baunutzungsplan bzw. durch
verschiedene Bebauungspläne entsprechen daher nur noch bedingt den städtebaulichen
Realitäten.
Der zunehmende Leerstand von Läden und anderen Gewerbeeinrichtungen, der Einzug von
Billigsegmenten im Einzelhandel sowie das weitere Vordringen einschlägiger Vergnügungsstätten
wie beispielweise Spielhallen, ist Ausdruck des Niedergangs der traditionellen Einzelhandels- und
Gewerbestruktur am und um den Kurt-Schumacher-Platz (Trading-down). Dabei bestehen an
diesem zentralen Ort Reinickendorfs durchaus städtebauliche Potentiale. Seine zentrale Lage,
seine Funktion als Verbindungsglied zur Innenstadt sowie die gute Erreichbarkeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln verlangen nicht nur aus soziostrukturellen Erwägungen heraus nach einer
städtebaulichen Neuordnung des Gebietes.
Rückwärtig gelagert befinden sich zwischen Großkopf- und Gotthardtstraße breit gefächerte
gewerbliche Nutzungen verschiedenster Art und Größe. Die planungsrechtlich als Gewerbegebiet
früherer Prägung ausgewiesenen Flächen werden mit in die Planung einbezogen, um
Verlagerungseffekten bestimmter gewerblicher Nutzungen (wie beispielsweise prostitutive
Einrichtungen) zu begegnen und um auch hier die Ansiedlung von Vergnügungsstätten aktiv zu
steuern.
Mit der Schließung des Flughafens Tegel wird sich nicht nur die Wohnqualität der umliegenden
Wohngebiete verbessern, es erschließen sich auch neue Potentiale für hochwertiges Gewerbe.
Damit gewinnt das Gebiet um den Kurt-Schumacher-Platz weiter an Bedeutung als Standort für
Dienstleistung, Einzelhandel und Gemeinbedarf (Post). Der Bebauungsplan soll diese zentralen
Funktionen sichern und ordnen. Mit der angrenzenden Planung 12-25B, welche an der
Scharnweberstraße Wohn- und Mischgebiete differenziert festsetzt, dient die Planung auch dem
Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen im Ortsgefüge Reinickendorfs.
Der Bezirk Reinickendorf erarbeitet derzeit ein Spielhallenentwicklungskonzept, welches an
ausgewählten Standorten Eignungsflächen für Spielhallen ausweist (BA-Beschluss vom
2.08.2011). Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der hier formulierten Ziele.
2. Plangebiet
2.1 Bestand
Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf. Es umfasst den Bereich
um den Kurt-Schumacher-Platz von der Großkopfstraße im Norden bis zur Gotthardstraße
im Süden sowie bis zum Grundstück Scharnweberstraße 130-131 im Westen. Nicht
einbezogen ist das ebenfalls am Kurt-Schumacher-Platz gelegene Einkaufszentrum „Clou“,
welches über den Bebauungsplan XX-26-1 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Einkaufszentrum“ gesichert ist. Es bedarf hier keiner ergänzenden planerischen
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Seite 4
Regelungen. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind Teil des Geltungsbereichs, werden aber
nicht neu festgesetzt.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 11,3 ha.
Städtebauliche Struktur und Einbindung
Im Mai 2009 wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine umfangreiche
Bestandsanalyse durchgeführt. Sie bildet die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen
und ist in der Anlage detailliert dargestellt.
Aufgenommen wurden die einzelnen gewerblichen Nutzungen, die Wohnnutzungen sowie
der vorhandene Leerstand. Art und Größe der gewerblichen Nutzungen wurden in mehreren
Stufen klassifiziert. Die Erhebung erfolgte durch eine Begehung im Gebiet sowie durch einen
Abgleich mit den vorhandenen Bauakten. Schwierigkeiten ergaben sich bei der Ermittlung
gewerblicher Leerstände. Hier wurden die vorhergehenden Nutzungen zugrunde gelegt,
soweit diese zugeordnet werden konnten.
Das Areal um den Kurt-Schumacher-Platz erfüllt für den Bereich Reinickendorf-West
zentrale Funktionen. Mit seiner kerngebietstypischen Prägung ist es städtebaulicher
Bezugspunkt der umliegenden Wohngebiete. Neben großflächigem Einzelhandel (nicht im
Geltungsbereich) kennzeichnen Dienstleistungsgewerbe, Hotels, Gastronomie und
Vergnügungsstätten verschiedenster Art und Größenordnung das Spektrum der direkt an der
Scharnweberstraße bzw. der Ollenhauerstraße anliegenden Grundstücke. Hier konzentriert
sich auch der Leerstand, welcher mit 22% der Gewerbeeinheiten vergleichsweise hoch ist.
Betroffen sind alle Geschossebenen, Größeneinheiten und Nutzungsarten. So sind neben
kleinteiligen Ladengeschäften und einzelnen Arztpraxen auch ganze Büroetagen nicht
genutzt. Ebenfalls stehen in dem als hochwertigen Einkaufszentrum konzipierten „Clou“ in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet einige Gewerbeeinheiten leer.
Anders dagegen abseits der Hauptstraßen. Hier dominieren traditionelle gewerbliche
Strukturen. So ist zwischen Großkopf- und Gotthardstraße eine breite Palette
verschiedenster
gewerblicher
Nutzungen
anzutreffen.
Neben
Hotelund
Einzelhandelsbetrieben finden sich produktionsorientierte Gewerbe, Dienstleistungen sowie
Bürogebäude. Leerstand gibt es hier praktisch nicht.
Wohnnutzungen bilden mit 8,8 % der verfügbaren Geschossflächen im Plangebiet die
Ausnahme. Lediglich an der Scharnweberstraße, der Friedrich-Karl-Straße und der
Blankestraße sind einzelne Wohngebäude vorhanden. Der Leerstand ist mit 4,4 % am
Wohnungsbestand vergleichsweise moderat.
Die Grundstücke sind dicht bebaut und auch in den rückwärtigen Bereichen gewerblich
genutzt.
Der Planbereich wird von zwei Hauptverkehrsachsen durchzogen, die Ost-West-Verbindung
Scharnweberstraße / Müllerstraße in die Innenstadt sowie die Nord- Süd- Verbindung
Ollenhauerstraße / Kurt-Schumacher-Damm als Zubringer zum nahegelegenen Flughafen
Tegel bzw. zur Stadtautobahn. Sie prägen das Gebiet in besonderer Weise – Einerseits als
Ausdruck guter Erreichbarkeit und damit Zentralität, anderseits als Hauptemittent von Lärm
und Abgasen. Dies mindert die Aufenthaltsqualität der öffentlichen Stadträume und kann nur
teilweise durch die vorhandene Gestaltung der Frei- und Grünflächen am Kurt-SchumacherPlatz kompensiert werden.
An den Geltungsbereich schließen sich in westlicher Richtung entlang der
Scharnweberstraße mehrere Wohngebiete an. Nördlich finden sich an der Ollenhauerstraße
gewerblich genutzte Areale. Hier sind verarbeitendes Gewerbe aber auch Dienstleistung,
Einzelhandel und Beherbergungsgewerbe angesiedelt. Östlich grenzt mit dem
Dankeskirchhof und der Kleingartenanlage Schweinekopf eine größere Grünzone an das
Plangebiet.
Eigentumsverhältnisse
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Die Baugrundstücke des Plangebietes befinden sich im privaten Eigentum.
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Erschließung, Infrastruktur
Die verkehrliche Erschließung des Planbereiches erfolgt über die Scharnweberstraße sowie
über die Ollenhauerstraße und den Kurt-Schumacher-Damm. Es verkehren mehrere
Buslinien. Die U-Bahnlinie 6, Mariendorf – Alt Tegel, ist über die Station Kurt-SchumacherPlatz erreichbar.
2.2 Planerische Ausgangssituation
Flächennutzungsplan (FNP; in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666) zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438))
Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich als gemischte Baufläche M 2
mit einer Einzelhandelskonzentration entlang der Ollenhauerstraße und der
Scharnweberstraße dar.
Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B-B vom 14. Mai 2009)
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg legt für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs den Gestaltungsraum Siedlung fest. Neben allgemeinen
Festlegungen für die Hauptstadtregion sind weitere Differenzierungen aufgrund der
Kleinmaßstäblichkeit der Planung nicht möglich.
Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007)
Gemäß § 3 sind zur Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins städtische Zentren
festzulegen und in ihrer Funktion zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln.
Stadtentwicklungsplan Zentren 3
Der Stadtentwicklungsplan Zentren 3 stellt den Kurt-Schumacher-Platz als Stadtteilzentrum
dar. Er ist zentrentragender Stadtraum mit ausgeprägter Urbanität.
Spielhallenentwicklungskonzept
Der Bezirk Reinickendorf hat am 17.08.2011 ein gesamtbezirkliches Steuerungskonzept für
die Ansiedlung von Spielhallen1 aufgestellt. Es entfaltet als städtebauliches
Entwicklungskonzept zwar keine unmittelbare Rechtswirkung, ist jedoch u.a. Grundlage für
die Erarbeitung, Änderung und Ableitung von Festsetzungsinhalten für Bebauungspläne.
Das Konzept stellt im Ergebnis Eignungsflächen für die Ansiedlung von Spielhallen innerhalb
des Bezirkes Reinickendorf dar und schließt damit im Gegenzug alle anderen Flächen von
derartigen Nutzungen aus.
Die unmittelbar am nördlichen Kurt-Schumacher-Platz sowie an der Scharnweber- und an
der Ollenhauerstraße gelegenen Grundstücke wurden als Eignungsflächen eingestuft.
Altlasten
Im Plangebiet sind mehrere Altlastenverdachtsflächen in das Bodenbelastungskataster
eingetragen. Diese rühren aus früheren gewerblichen Nutzungen durch Tankstellen und
KFZ-Gewerbe her.
1 Gesellschaft für Planung, GfP, im Auftrag des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin: SPIELHALLENENTWICKLUNGSKONZEPT, März
2011
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Vorhandene Immissionen
Das Plangebiet ist durch den Flug- und Straßenverkehr erheblich mit Lärm belastet. Ebenso
ist eine Belastung durch Schwefeldioxid und Stickoxide zu verzeichnen. (Siehe hierzu
Pkt. III 2 Auswirkungen auf die Umwelt.)
Geltendes Planungsrecht
Der Baunutzungsplan bestimmt für den westlichen Teil der Scharnweberstraße das geltende
Planungsrecht. Die Bauflächen sind als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe IV/3
ausgewiesen.
Zulässig sind nicht erheblich störende gewerbliche Nutzungen sowie
Verwaltungs-, Geschäfts- und Bürogebäude nach den Bestimmungen der Bauordnung Berlin
1958. Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,5, die Geschossflächenzahl 1,2.
Der östliche Teil des Plangebietes überdeckt die Bebauungspläne XX-1 und XX-23
vollständig, den Bebauungsplan XX-128 teilweise. Festgesetzt sind hier Gewerbegebiete mit
Baumassenzahlen von 5,0 bzw. 6,0 bzw. eine Geschossflächenzahl von 1,6.
Ebenfalls relevant ist der sich im Verfahren befindliche, einfache Bebauungsplan 12-25B. Er
umfasst einen direkt westlich angrenzenden Geländestreifen beiderseits der
Scharnweberstraße. Ziel dieser Planung ist die Differenzierung der vormaligen
Mischgebietsausweisung in der Tiefe der Grundstücke sowie hinsichtlich zulässiger
Nutzungsarten. Des Weiteren werden allgemeine und besondere Wohngebiete
ausgewiesen. Das Maß der baulichen Nutzung wird nicht neu festgesetzt.
II Planungsinhalt
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das Gebiet um den Kurt-Schumacher-Platz war bereits früher Gegenstand bezirklicher
Planungen. So beschloss das Bezirksamt Reinickendorf schon 1987 die Aufstellung des
einfachen Bebauungsplans XX-B-12. Sein Geltungsbereich umfasste auch weitere Bereiche
der Ollenhauerstraße sowie der Scharnweberstraße. Ziel der damaligen Planung war die
städtebauliche Aufwertung des Gebietes sowie die Festigung des Einzelhandels-,
Dienstleistungs- und Geschäftsstandortes am „Eingangstor“ zum Bezirk Reinickendorf.
Hierfür sollten Spielhallen sowie Peep-, Sex- und Life-Shows ausgeschlossen,
Vergnügungsstätten eingeschränkt und die ausgewiesenen Nutzungen auf die veränderten
Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umgestellt werden.
Mit dem Hinweis auf das laufende Planverfahren konnten im Geltungsbereich Anfragen und
Anträge auf störende Nutzungen abgewehrt werden. Der Bebauungsplan wurde jedoch nicht
festgesetzt und im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens eingestellt.
Mit verstärkten Anfragen und Anträgen auf die Genehmigung von Spielhallen ab 2007 sowie
mit der potentiellen Aufwertung durch die absehbare Schließung des Flughafens Tegel
rückte auch der Kurt-Schumacher-Platz wieder verstärkt in den Fokus planerischen
Interesses. So wurden im Rahmen der Bauberatung wöchentlich mehrfache Anfragen zur
Umnutzung leer stehender oder leer werdender Räumlichkeiten im Bereich des KurtSchumacher-Platzes gestellt. Vereinzelt gab es auch Anfragen zur Ansiedlung eines
Bordells.
Verschiedene planerische Erwägungen führten im Laufe des Aufstellungsverfahrens zu einer
Modifizierung des Planungskonzeptes.
Der Bereich Von-der-Gablentz-Straße, welcher ursprünglich eine Mischgebietsausweisung
erhalten sollte, wurde nun ebenfalls als Kerngebiet vorgesehen. Das Erreichen eines
nennenswerten Wohnanteils, wie sie der allgemeinen Zweckbestimmung von Mischgebieten
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entspricht, wäre aufgrund der gewerblichen Prägung der umliegenden Grundstücke kaum zu
erwarten. Wohnungen werden in den baulichen Anlagen hier jedoch allgemein zugelassen.
Zum Schutz des direkt angrenzenden Wohnens werden in einem Streifen von 40 m Breite
potentiell störende Nutzungen ausgeschlossen. Einzelhandelsnutzungen oder Schank- und
Speisewirtschaften, die ab einer bestimmten Größenordnung ebenfalls geeignet wären, das
Wohnen zu beeinträchtigen, sind nur in der Ausnahme zulässig.
Ebenfalls wurden die vormals ausgesparten Gewerbeflächen zwischen Großkopf- und
Gotthardstraße mit in den Geltungsbereich einbezogen. Die städtebauliche Neuordnung der
Grundstücke an den Hauptverkehrsachsen erforderte auch eine Neuregelung der rückwärtig
gelegenen Gewerbegrundstücke.
Das Grundstück Scharnweberstraße 128-129 wurde aus dem Geltungsbereich
ausgeschlossen und dem benachbarten Bebauungsplanverfahren 12-25B zugeordnet, da es
den Regelungen der dort geplanten Mischgebietsfestsetzung unterworfen werden soll.
2. Intention der Planung
Ziel des Bebauungsplans ist die Anpassung der planungsrechtlichen Ausweisungen an die
vorhandene Bandbreite kerngebietstypischer Nutzungen durch Ausweisung eines
Kerngebietes.
Das
durch
die
überwiegend
kleinteiligen
Grundstücksund
Bebauungsstrukturen geprägte vielfältige Nutzungsspektrum, soll erhalten und fortentwickelt
werden. Der Verwahrlosung des Stadtbildes durch Monostrukturen einschlägiger
Unterhaltung und Vergnügung sowie der Verdrängung etablierter Ladengeschäfte soll
entgegen gewirkt werden.
Ebenfalls neu festgesetzt werden die Gewerbegrundstücke zwischen Großkopf- und
Gotthardstraße. Die Ausweisung als Gewerbegebiet wird beibehalten, bestimmte Nutzungen
sind nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 jedoch künftig nur noch in
der Ausnahme zulässig. Das gut funktionierende, kaum von Leerstand betroffene Gebiet mit
seiner breiten Mischung unterschiedlicher gewerblicher Nutzungen soll erhalten und vor
kerngebietstypischer Umwandlung geschützt werden.
Benachbarte Wohngebiete sind durch geeignete Festsetzungen vor dem aus der
kerngebietstypischen Nutzung zu erwartenden Lärm zu schützen. Das Plangebiet wird daher
gegliedert. Bestimmte Nutzungen werden in Teilbereichen ausgeschlossen, andere sind nur
in der Ausnahme zulässig. Dies betrifft die Grundstücke, die an der Von-der-Gablentz-Straße
anliegen. Hier schirmt ein 40 m-Streifen potentiell störende Nutzungen vom angrenzenden
Wohnen ab. Die gewählte Breite orientiert sich auch an den baulichen Gegebenheiten der
Grundstücke. So ist das in zwei Abschnitte geteilte Gebäude auf dem Grundstück Von-derGablentz-Straße 3/15 nur im nördlichen Teil von der Einschränkung betroffen. Eine ähnliche
Situation besteht für das Grundstück Scharnweberstraße 21-22/Von-der-Gablentz-Straße 19.
Die einzelnen Gebäude sind baulich voneinander getrennt. Bei den anderen Grundstücken
verläuft die Grenze i.d.R. durch Nebengebäude. Die bauliche Entwicklung ist hier noch nicht
als abgeschlossen zu betrachten. Alle Grundstücke sind durchgesteckt oder haben
zumindest einen gesicherten Zugang zur Scharnweberstraße, sodass im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren auch für die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen bauliche
Lösungen gefunden werden können. Die südlichen Teile der Grundstücke werden von den
Regelungen der textlichen Festsetzungen Nr. 4 bis 7 nicht erfasst.
Der Bebauungsplan ermöglicht diejenigen Nutzungsarten und –intensitäten, welche im
benachbarten Bereich an der Scharnweberstraße (B-Plan 12-25B) künftig nicht mehr
zulässig sind. Die verschiedenen Nutzungsansprüche werden damit städtebaulich geordnet
und bezogen auf beide Plangebiete zu einem Ausgleich gebracht.
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Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan festgesetzt, der nur die Art der
baulichen Nutzung neu regelt. Weder die geltenden baulichen Nutzungsmaße, noch die
Bauweise oder die überbaubaren Grundstücksflächen bedürfen hier einer Änderung.
3. Wesentlicher Planinhalt
3.1. Planfestsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird für die an den Hauptverkehrsachsen gelegenen
Grundstücke Kerngebiet festgesetzt. Die im Gebiet vorhandenen Nutzungen entsprechen
dem Gebietskatalog nach § 7 Abs. 1 – 2 BauNVO. Wohnen ist bis auf die Fläche ABCDA in
keinem Bereich allgemein zulässig, da sich das Gebiet aufgrund der Vorbelastung und der
vorhandenen gewerblichen Strukturen hierfür nur wenig eignet. Die teilweise vorhandenen
Wohnnutzungen genießen Bestandschutz und könnten ggf. ausnahmsweise gemäß § 7 Abs.
3 Nr. 2 BauNVO erweitert oder auch neu zugelassen werden, wenn gesunde
Wohnbedingungen gewährleistet sind.
Die Gewerbegrundstücke zwischen Großkopf- und Gotthardstraße werden als
Gewerbegebiet nach § 8 der BauNVO festgesetzt. Im Unterschied zur vormaligen
Ausweisung als Gewebegebiet nach den Bestimmungen der für die betr. Bebauungspläne
jeweils
geltenden,
verschiedenen
Baunutzungsverordnungen,
sind
nach
der
Regelfestsetzung Vergnügungsstätten nur noch in der Ausnahme zulässig. Diese gilt nur für
den Fall, dass die Funktionsfähigkeit und der Charakter des Gebietes mit seinem breiten
Spektrum an vielfältigen gewerblichen Nutzungen erhalten bleibt. Vorhaben, die geeignet
wären, aufgrund ihrer Größe oder ihrer Außenwirkung dominierend zu wirken, werden
ausgeschlossen. Der Gefahr einer Verdrängung angestammter gewerblicher Nutzungen wird
so entgegengewirkt. Vergnügungsstätten sind im benachbarten Kerngebiet allgemein
zulässig und können sich dort in einem angemessenen Rahmen ansiedeln.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nicht mehr zulässig. Die Gebietsstruktur eignet sich
wegen der kleinteiligen Grundstückszuschnitte sowie der hierfür kaum ausreichenden
Erschließungssituation auch nur wenig.
Textliche Festsetzungen
1. Im Kerngebiet können Bordelle oder bordellartige Betriebe nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 BauNVO)
2. Im Kerngebiet können die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und LiveShows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen oder Einrichtungen dieser Art nur
ausnahmsweise zugelassen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 BauNVO)
Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 beschränken die Zulässigkeit der o.g.
Nutzungen auf die ausnahmsweise Zulässigkeit. Hierfür sprechen folgende besondere
städtebauliche Gründe:
Der Planbereich weist eine kleinteilige Baustruktur auf. Die meist schmalen Grundstücke
mit ihren vielfältigen Nutzungen sind Merkmal der besonderen städtebaulichen Qualität
des Gebietes, welche erhalten werden soll. Einrichtungen zur Befriedigung des
Sexualtriebs oder einschlägige Vergnügungsstätten tendieren jedoch zur Konzentration
auf die wenigen Baugebiete, in denen sie zugelassen werden. Zu den bordellartigen
Betrieben gehören auch sog. Terminwohnungen, in denen Prostituierte ihrer Tätigkeit
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nachgehen, sich jedoch nur für eine kurze Zeit aufhalten sowie Massagesalons oder
Saunaclubs mit eindeutiger sexueller Ausrichtung ihres Geschäftsmodels.
Derartige Nutzungen entfalten eine Sogwirkung, welche angestammte Betriebe
verdrängen und Monostrukturen erzeugen kann. So werden funktionsfähige
Versorgungs- und Dienstleistungsbereiche zerstört.
Der zunehmende Leerstand von Gewerberäumen im Plangebiet ist Ausdruck eines sich
verschlechternden sozialen und städtebaulichen Umfeldes. Ein weiteres Abgleiten
gewerblicher Prägungen hin zu Monostrukturen einschlägiger Unterhaltung oder
Vergnügung würde diese Tendenz verfestigen und das Gebiet destabilisieren.
Die betroffenen Nutzungen können daher nur zugelassen werden, wenn sie nicht
gebietsprägend wirken und sich in die gewachsene Gebietsstruktur sowohl hinsichtlich
ihrer Größe als auch ihres äußeren Erscheinungsbildes einfügen. Aggressive, sich in den
Vordergrund drängende Werbung ist dabei auszuschließen. Der Gebietscharakter mit
seiner vielfältigen Mischung aus Einzelhandel, Dienstleistung, Gastronomie und
Vergnügungsangeboten muss erhalten bleiben.
Ebenfalls ausgeschlossen sind derartige Einrichtungen in der Nachbarschaft von
Wohnungen oder wohnähnlichen Nutzungen (wie beispielsweise Alten- und
Pflegeheimen), da diese durch ihre typischen Begleiterscheinungen geeignet sind, das
umliegende Wohnen zu stören.
Trotz Einschränkung dieser ansonsten im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungen
bleibt die Zweckbestimmung des Gebietes als Standort für die Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie zentraler Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur
gewahrt.
3. Im Kerngebiet sind Spielhallen im ersten Vollgeschoss nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 9 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO)
Die textliche Festsetzung schließt die Zulassung von Spielhallen im ersten Vollgeschoss
der Gebäude aus. Sie setzt damit die Ziele des Spielhallenentwicklungskonzeptes in
verbindliche planerische Regelungen um. Folgende Ziele werden für den Bereich KurtSchumacher-Platz / Scharnweberstraße/ Ollenhauerstraße formuliert:
„Das
Spielhallenentwicklungskonzept sieht für diesen Bereich eine Zulässigkeit von
Spielhallen ober- oder unterhalb der Erdgeschosszone vor. Durch das Feihalten der
Erdgeschosszone von Spielhallen soll eine Unterbrechung des hier vorzufindenden
abwechslungsreichen und an Laufkundschaft orientierten Einzelhandelsangebotes sowie
des entsprechenden gastronomischen Angebotes verhindert und die Attraktivität des
Kurt- Schumacher- Platzes gesichert werden.“2
Weitere besondere städtebauliche Gründe sprechen für den Ausschluss von Spielhallen
in der Erdgeschosszone:
Die den Vergnügungsstätten zuzurechnende Nutzungsart fällt im Straßenbild häufig
durch eine aggressive Werbung auf. Die Schaufenster der Ladengeschäfte sind aufgrund
gewerbe- und jugendschutzrechtlicher Bestimmungen blickdicht und zumeist vollflächig
beklebt. Sie beeinträchtigen das Orts- und Straßenbild im erheblichen Maße. Der
eingeschränkte Zugang für Personen erst ab einem Alter von 18 Jahren wendet diese
Nutzungen vom öffentlichen Straßenraum ab. Damit unterscheiden sich Spielhallen von
anderen Vergnügungsstätten, wie beispielsweise Tanzlokalen oder Privattheatern.
Die textliche Festsetzung dient damit auch der städtebaulichen Umsetzung
gewerberechtlicher Anforderungen an Spielhallen nach § 4 Abs. 1 des
Spielhallengesetzes Berlin.
„Tote“ Schaufenster können zudem eine Barrierewirkung für Flaneure bilden. Die so
abgehängten Läden verlieren potentielle Kunden, die Ladenzone wird unattraktiv. Mit
2 ebenda S. 51
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dem Ausbleiben eines breiteren Publikums verlieren Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetriebe zunehmend ihre Geschäftsgrundlage und wandern ab. Der
vergleichsweise hohe Leerstand an gewerblichen Nutzungen im Plangebiet ist Indiz für
den Niveauverlust des Geschäftsbereiches. Das Freihalten der Ladenzone von
derartigen Nutzungen dient hier der Stabilisierung der Einzelhandelsstrukturen.
Spielhallen sollen als kerngebietstypische gewerbliche Nutzungen im Plangebiet
grundsätzlich zulässig sein, in ihren negativen städtebaulichen und stadtgestalterischen
Auswirkungen aber beschränkt werden. Eine Verlagerung in die oberen Geschosse oder
in das Kellergeschoss entbindet diese Nutzungen von der blickdichten Gestaltung der
Fensteröffnungen. Die für die Attraktivität des Stadtraumes wichtige Erdgeschosszone ist
frei für andere, allgemein zugängliche Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen.
Im Gebiet befindet sich bisher keine Spielhalle. Bei einem geschätzten Leerstand von ca.
22% der Gewerbeflächen im Kerngebiet besteht hier ein großer Nachfragedruck nach
geeigneten Räumlichkeiten.
4. Auf der Fläche ABCDA sind in den baulichen Anlagen Wohnungen zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 4 BauNVO und § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO)
Die Fläche ABCDA liegt abseits der Hauptverkehrsstraßen in den ruhigeren Bereichen
des Kerngebietes. Sie dient als Puffer zwischen den allgemein zulässigen
kerngebietstypischen Nutzungen mit ihrem vergleichsweise hohen Störpotential und dem
außerhalb des Plangebietes gelegenen Wohngebiet an der Von-der-Gablentz-Straße.
Störende Nutzungen sind hier ausgeschlossen (siehe textliche Festsetzungen 5 – 7). Die
betroffene Fläche eignet sich deshalb für die allgemeine Zulassung von Wohnungen in
den baulichen Anlagen.
5. Auf der Fläche ABCDA können die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung
genannten Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften nur
ausnahmsweise zugelassen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 8 BauNVO)
Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben dient dem Schutz des
benachbarten Wohngebietes nördlich der Von-der-Gablentz-Straße. Die Straße dient
überwiegend der Erschließung des anliegenden Wohngebietes und ist von ihrer Breite
her nicht geeignet, größere Verkehrsmengen oder größeren Parksuchverkehr
aufzunehmen. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben hängt daher von der
nachbarschaftsverträglichen Bewältigung des von ihnen ausgelösten Verkehrsstroms
bzw. -lärms ab. Größere Einzelhandelsbetriebe bzw. -agglomerationen haben i.d.R. eine
hohe Kundenfrequenz, welche die verkehrliche Erschließung über die Von-der-GablentzStraße kaum möglich machen dürfte. Da alle betroffenen Grundstücke jedoch
durchgesteckt sind bzw. einen gesicherten Zugang zur Scharnweberstraße haben, bieten
sich auch für diesen Fall wohnverträgliche Lösungen an, die im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren geprüft werden können. Die allgemeine Zweckbestimmung des
Kerngebietes steht damit nicht infrage.
Eine ähnliche Problematik besteht bei Schank- und Speisewirtschaften, deren Umfang in
der Regelfestsetzung ebenfalls nicht beschränkt ist. Die Nähe zum Wohngebiet macht
die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften von der ausgelösten Emission bzw.
vom Störpotential abhängig. (Siehe hierzu Ausführungen unter Pkt. II 2 , Intention der
Planung.)
6. Auf der Fläche ABCDA sind Vergnügungsstätten nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 und Abs. 8 BauNVO)
Vergnügungsstätten sind gleichfalls geeignet, das angrenzende Wohnen zu stören. Die
geringe Straßenbreite der Von-der-Gablentz-Straße, ihre beschränkte Verkehrskapazität
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und ihr Charakter als reine Wohnstraße rechtfertigen den Ausschluss dieser Nutzungen.
Der auf eine Breite von 40 m festgelegte Streifen entlang der Von-der-Gablentz-Straße
beschränkt die kerngebietstypische Nutzung auf dem nördlichen Teil der betroffenen
Grundstücke. (Siehe hierzu Ausführungen unter Pkt. II 2 , Intention der Planung.) Die
Grundstücke sind daher nur insoweit von allgemein zulässigen kerngebietstypischen
Nutzungen ausgeschlossen, als diese das angrenzende Wohnen stören könnten. Die
festgelegte Breite des Streifens ist ausreichend, um ein schleichendes Heranrücken
problematischer Nutzungen durch Nebenanlagen, Stellplätze oder Zufahrten zu
unterbinden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes bleibt auch unter
Ausschluss von Vergnügungsstätten für den betr. Teilbereich gewahrt.
7. Auf der Fläche ABCDA sind Bordelle oder bordellartige Betriebe nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 und Abs. 8 BauNVO)
Der Ausschluss der genannten Nutzungen dient ebenfalls dem Schutz des benachbarten
Wohngebietes nördlich der Von-der-Gablentz-Straße. (Siehe Ausführungen zu
bordellartigen Betrieben unter der textlichen Festsetzung Nr. 1.) Deren milieubedingte
Auswirkungen sind geeignet, das benachbarte Wohnen zu stören und damit unattraktiv
zu machen. Raum für diese gewerblichen Nutzungen bieten die weniger sensiblen Teile
des Plangebietes. Die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes bleibt auch unter
Ausschluss dieser Nutzungen für den betr. Teilbereich gewahrt.
8. Im Gewerbegebiet können Bordelle und bordellartige Betriebe nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 BauNVO)
Ähnlich dem Kerngebiet können derartige Nutzungen nur dann zugelassen werden, wenn
sie sich in die vorhandene Gebietsstruktur sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch ihres
äußeren Erscheinungsbildes einfügen. (Ausführungen zu bordellartigen Betrieben siehe
unter TF 1.) Die breite Mischung aus Dienstleistung, produktionsnahem Gewerbe,
Büronutzung und Einzelhandel, muss im Gewerbegebiet erhalten bleiben. Aggressive,
sich in den Vordergrund drängende Werbung ist auszuschließen. Nicht vertretbar sind
derartige Einrichtungen auch in der Nachbarschaft der ebenfalls im Bestand noch
vorhandenen beiden Wohngebäude in der Blankestraße sowie zum angrenzenden
Dankeskirchhof, einer weiten als Friedhof genutzten Grünfläche.
9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft.
Da lediglich Regelungsbedarf für die Art der baulichen Nutzung besteht, wird ein
einfacher Bebauungsplan festgesetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise
und die überbaubaren Grundstücksflächen bleiben die Bestimmungen des
Baunutzungsplans mit den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien bzw. der
Bebauungspläne XX-1, XX-23 und XX-128 weiter in Kraft.
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP stellt in seiner aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November
2009, zuletzt geändert am 17. Februar 2011, den Geltungsbereich als gemischte Baufläche
M 2 mit einer Einzelhandelskonzentration entlang der Hauptstraßen dar. Der vorgesehene
Gebietstyp Kerngebiet kann aus den Darstellungen des FNP entwickelt werden.
Die Neufestsetzung des Gewerbegebiets ist ebenfalls aus den Darstellungen des FNP
entwickelbar. Die betreffenden Flächen sind in ihrer Gesamtheit kleiner als 3 ha und haben
lediglich eine örtliche Bedeutung. Funktion und Wertigkeit der gemischten Baufläche M 2,
12-26B; Festsetzung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
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Seite 13
welche weite Teile beiderseits der Scharnweber- und Ollenhauerstraße umfasst, bleiben im
Stadtgefüge gewahrt. Da durch die Bebauungspläne XX-1, XX-23 und XX-128 bereits eine
gewerbliche Prägung vorhanden ist, bestehen keine Bedenken hinsichtlich des
Immissionsschutzes.
4. Abwägung
Allgemeine Belange
Der Bebauungsplan sichert eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, soweit diese
Regelungsinhalt sind.
Er berücksichtigt insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse durch die Gliederung des Gebietes nach zulässigen Nutzungen. Die
verschiedenen Nutzungsansprüche von Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen sowie die
Bedürfnisse an entsprechenden Freizeit- und Vergnügungsangeboten werden zu einem
Ausgleich gebracht.
Belangen der Wirtschaft, auch in ihrer mittelständischen Struktur, kommt die breite Mischung
unterschiedlicher gewerblicher und sonstiger Nutzungen entgegen, welche durch den
Bebauungsplan erhalten werden soll. Nicht zuletzt berücksichtigt der Bebauungsplan auch
die kulturellen und sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und befördert die Erhaltung und
Fortentwicklung des Bereichs Reinickendorf-West.
Einander entgegenstehende Belange aus den verschiedenen Fachplanungsebenen sowie
andere öffentliche Belange, welche untereinander einer Abwägung bedürften, sind nicht
erkennbar.
Gewerbefreiheit
Der private Belang einer ungehinderten gewerblichen Nutzung i.S. der Gewerbefreiheit und
damit der optimalen wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke steht gegen öffentliche
Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich um den KurtSchumacher-Platz.
Die Nutzungseinschränkungen bzw. -ausschlüsse dienen dem Schutz sensibler Nutzungen
im Plangebiet bzw. in dessen unmittelbarer Nachbarschaft. Diesem Schutzbedürfnis ist in
der Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen als dem Erzielen eines möglichst hohen
Mietzinses durch die uneingeschränkte Zulassung von Spielhallen oder prostitutiven
Einrichtungen.
Auch die städtebaulich gewünschte Aufwertung und Stabilisierung des Stadtraums durch
eine horizontale und vertikale Gliederung zulässiger Nutzungsarten überwiegt private
Einzelinteressen. Bei ungeregelter Nutzung wären Verdrängungseffekte etablierter Gewerbe
zu befürchten, welche nicht im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung am
Kurt-Schumacher-Platz liegen.
Die Beschränkung bestimmter Nutzungsarten auf Ausnahmetatbestände bzw. auf bestimmte
Gebietsteile gleicht die verschiedenen Eigentümer - und öffentlichen Interessen
untereinander aus, ohne die Bandbreite unterschiedlicher Nutzungen zu stark
einzuschränken. Sie ist das mildere Mittel gegenüber dem generellen Ausschluss
„problematischer“ Nutzungsarten oder der Festlegung einer anderen Gebietsart (z.B. im
Bereich der Von-der-Gablentz-Straße).
Die durch den Bebauungsplan beförderte, positive Entwicklung des Gebietes ist geeignet,
langfristig auch den Bodenrichtwert wieder zu erhöhen und damit zu einer Wertsteigerung
der Grundstücke beizutragen.
12-26B; Festsetzung
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-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
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4.1. Frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen einer
Ausstellung in der Zeit vom 27. Juli bis zum 21. August 2009 in den Räumen des
Fachbereichs Stadt- und Regionalplanung statt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am
23. Juli 2009 in der Tagespresse angekündigt. Ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf
vom 5. Mai 2009 einschließlich seiner Begründung.
Drei Bürger haben in die Planung eingesehen. Es liegt keine schriftliche Stellungnahme vor.
Aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte daher keine Änderung der Planung.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (frühzeitige
Unterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte mit Anschreiben vom 17. Juli 2009. Hierbei
wurde als Anlage der Bebauungsplanentwurf 12-26B vom 5. Mai 2009 einschließlich seiner
Begründung übersandt. Es wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Eingang
des Schreibens gebeten.
Im Ergebnis der Auswertung erfolgte keine inhaltliche Überarbeitung der Planung.
4.2. Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte mit Anschreiben vom 8. Oktober 2009. Hierbei wurden als Anlagen der
Bebauungsplanentwurf 12-26B vom 5. Mai 2009 und seine Begründung zur Stellungnahme
übersandt.
Insgesamt wurden 36 Behörden beteiligt. Von 18 Trägern liegen Antwortschreiben vor. Der
Bebauungsplan wurde ohne wesentliche inhaltliche Änderungen fortgeführt. Die Begründung
war in den Punkten Altlasten und Lärmschutz zu überarbeiten bzw. zu ergänzen.
4.3. Öffentliche Auslegung, erneute Behördenbeteiligung
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand im Rahmen einer Ausstellung in
der Zeit vom 18. Oktober 2010 bis zum 17. November 2010 in den Räumen des
Fachbereiches Stadt- und Regionalplanung statt. Die öffentliche Auslegung wurde am 7.
Oktober 2010 in der Tagespresse angekündigt. Die Amtsblattveröffentlichung erfolgte am
8. Oktober 2010. Ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf vom 17. Juni 2010
einschließlich seiner Begründung.
Während der Auslegungsfrist haben keine Bürger in die Planung eingesehen. Es liegt
keine schriftliche Stellungnahmen vor. Aus der öffentlichen Auslegung ergaben sich daher
keine Änderungen der Planung.
Da der Geltungsbereich erweitert wurde, erfolgte eine erneute Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB mit Anschreiben vom
18. Oktober 2010. Hierbei wurden als Anlagen der Bebauungsplanentwurf 12-26B in der
Fassung vom 17. Juni 2010 und seine Begründung zur Stellungnahme übersandt.
Insgesamt wurden 35 Behörden beteiligt. Von 17 Trägern liegen Antwortschreiben vor.
Nachfolgend werden die geäußerten Hinweise und Anregungen aufgeführt sowie die
Stellungnahmen des Fachbereiches (Fb) Stadt- und Regionalplanung als Ergebnis der
Abwägung hierzu. Am Ende werden die sich aus der Behördenbeteiligung ergebenden
Überarbeitungen und Korrekturen genannt.
Fachbereich Bodenschutz (Stapl-Bod12 vom 5.11.2010)
12-26B; Festsetzung
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Seite 15
Bei den bisher untersuchten Altlastenflächen sind die nachgewiesenen Belastungen des
Bodens und des Grundwassers sanierungsfähig. Durch die Erweiterung des Plangebietes
ergibt sich weiterer Untersuchungsbedarf, welcher derzeit noch nicht abgeschlossen ist.
Stellungnahme Fb Stadt- und Regionalplanung
Da die bisher nicht untersuchten Flächen ausschließlich festzusetzendes Gewebegebiet
betreffen, ist von einer plangemäßen Nutzung der Grundstücke auszugehen. Nach
Auswertung der derzeit laufenden Bodenuntersuchungen sind ggf. Altlastenflächen in den
Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen.
Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten, (Ord Um 10 vom 15.11.2010)
Für die Anforderungen an Außenbauteile nach DIN 4109 werden absolute Lärmwerte
zugrunde gelegt. Hier sollte die Lärmkarte Straßenverkehrslärm Tags des Umweltatlas
(07.02.1) zugrunde gelegt werden, welche für das Plangebiet Werte zwischen 65 und 75
dB(A) darstellt. Fenster der Schallschutzklasse 5 genügen dann den Anforderungen.
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm regelt Gewerbelärm und sollte hier nur
gesondert am Ende der Ausführungen aufgeführt werden.
Stellungnahme Fb Stadt- und Regionalplanung
Die Aussagen der Stellungnahme wurden in die Begründung zum Bebauungsplan
eingearbeitet. Im Ergebnis der Betrachtungen genügt der Einbau von Schallschutzfenstern
der Klasse 5. Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb des Lärmschutzbereiches
2. Die Nachrüstung der Wohnungen mit Lärmschutzfenstern der Schallschutzklasse 5
erfolgte auf der Grundlage der Fluglärm-Schallschutzverordnung Berlin bereits Mitte der
1970er Jahre. Bis auf die Fläche ABCDA sind Wohnungen nach der Regelfestsetzung für
Kerngebiete auf die Ausnahme beschränkt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
bestehen somit ausreichende Steuerungsmöglichkeiten.
Planänderungen
Aus der öffentlichen Auslegung bzw. aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen der Planung. Die
redaktionellen Änderungen wurden eingearbeitet.
4.4 Erneute öffentliche Auslegung
Der Bebauungsplan wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert. Zum Schutz des
angrenzenden Wohnens erfolgte im Bereich der Von-der-Gablentz-Straße in einem
Streifen von 40 m der Ausschluss von Vergnügungsstätten und eine Beschränkung
großflächiger Einzelhandelseinrichtungen sowie Schank- und Speisewirtschaften auf
Ausnahmetatbestände. Zugleich wurde das vormals im gesamten Kerngebiet zugelassene
Wohnen auf die Fläche ABCDA beschränkt. Diese Änderungen erfolgten mit Deckblatt von
29. April 2011.
Der Bebauungsplan wurde daher mit Deckblatt vom 29.April 2011 in dem Zeitraum vom 6.
Juni 2011 bis einschließlich 6. Juli 2011 erneut öffentlich ausgelegt. Der Planzeichnung lag
die Begründung einschließlich der Anlage zur Nutzungserhebung bei. Mit Schreiben vom
1. Juni 2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der
erneuten öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Stellungnahmen konnten nur zu den
geänderten Teilen der Planung abgegeben werden
Es haben drei Bürger in die Planung eingesehen. Es liegen sechs schriftliche
Stellungnahmen von Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor.
Planrelevant ist lediglich die Stellungnahme des Fachbereiches Bodenschutz von 2.
August 2011. Die Ergebnisse der Nachuntersuchungen im erweiterten Planbereich sind
unter III Pkt. 2 in die Planung eingeflossen.
12-26B; Festsetzung
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Ansonsten wurden keine planrelevanten Belange vorgebracht, welche einer Abwägung
bedurft hätten.
12-26B; Festsetzung
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III Auswirkungen des Bebauungsplans
1. Auswirkungen auf den Haushalt und auf die Finanzplanung
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Durch die Änderung der Nutzungsart von einem beschränkten Arbeitsgebiet bzw.
Gewerbegebiet in Kern- bzw. Gewerbegebiete ergibt sich keine Wertminderung der
Grundstücke. Die eingeschränkte Zulassung von Spielhallen tangiert bisher keine derartige
gewerbliche Nutzung. (Im Plangebiet sind lediglich drei Wettbüros vorhanden, welche nicht
den planerischen Regelungen unterliegen.)
Prostitutive Einrichtungen sind im Plangebiet bisher ebenfalls nicht vorhanden. Die
Beschränkung derartiger Nutzungen auf die ausnahmsweise Zulässigkeit oder ihr genereller
Ausschluss in bestimmten Gebietsteilen begründet daher keine Entschädigungsansprüche.
Der Bodenrichtwert ist im Plangebiet in den vergangenen Jahren erheblich gesunken. Er
belief sich noch im Jahre 2005 auf einen Wert von 1.200 €/m², bei einer Klassifizierung als
Kerngebiet M1. Im Jahr 2011 wurde das Gebiet als Standort für dienstleistungsorientiertes
Gewerbe mit einem Richtwert von lediglich 260 € ausgewiesen. Die Schaffung eines
rechtsverbindlichen Rahmens kern-, und gewerbegebietstypischer Nutzungen wirkt dem
Niedergang des Dienstleistungs- und Einzelhandelsstandortes entgegen und wird daher
auch den Wert der Grundstücke langfristig wieder steigern.
Auswirkungen auf Einnahmen oder Ausgaben sind nicht zu erkennen.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
2. Auswirkungen auf die Umwelt
Eingriff / Ausgleich
Der Bebauungsplan stellt lediglich auf die Änderung der Nutzungsart von einem
Gewerbegebiet auf ein Kerngebiet bzw. auf die Neufestsetzung von Gewerbegebietsteilen
ab. Es ergeben sich aus den Festsetzungen heraus keine Auswirkungen auf die Umwelt.
Eine intensivere bzw. die Umwelt mehr belastende Nutzung ist hiermit nicht verbunden.
Da sich die zulässigen baulichen Nutzungsmaße nicht ändern, verursacht die Planung auch
keinen Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt. Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB werden in diesem Rahmen nicht betroffen.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
Altlasten:
Die Grundstücke Scharnweberstraße 8 – 13, 24/Von-der-Gablentz-Straße 23 – 25, 134-135;
Ollenhauerstraße 11/Großkopfstraße 1-3; Ollenhauerstraße 4,5,7/Friedrich-Karl-Straße 1,2;
Blankestraße 3; Scharnweberstraße 12,13/Blankestraße; Scharnweberstraße 10;
Scharnweberstraße 8/Gotthardtstraße 104,106 sowie Friedrich-Karl-Straße 1 – 13;
Großkopfstraße 4, 6-7 und Blankestraße 9 sind im Bodenbelastungskataster (BBK)
eingetragen:
Durch Gutachten der Firma U & A Consult vom 17.12.2010 sowie der Firma GEOTECH vom
20.07.2011 wurden die Altlastenflächen untersucht. Auf Grundlage der Untersuchungen
kommt der Fb Bodenschutz (Schreiben vom 2.08.2011) zu folgender Einschätzung:
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„Scharnweberstr. 23 – 25
Die in diesem Bereich festgestellte Grundwasserverunreinigung mit Vinylchlorid (VC) und
leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) wird im Zusammenhang mit
der Sanierung des BTEX - Schadens ausgehend vom Grundstück Ollenhauerstr. 118 –
124 überwacht.
Ein zusätzlicher Eintragsort auf den Grundstücken Scharnweberstr. 23 – 25 als
Schadstoffquelle konnte nicht ermittelt werden.
Scharnweberstr. 8 - 13 Ecke Blankestr.
Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 06.01.2011. Die Grundwasserproben sowie
die Bodenluftproben wiesen keine sanierungsrelevanten Schadstoffkonzentrationen auf,
die sanierungsbedürftigen Schadenswerte (SSW) der Berliner Liste werden deutlich
unterschritten.
BBK - Flächen 2568, 10561, 2225 u. 4404
Hinsichtlich der BBK - Flächen Ollenhauerstr. 11/ Großkopfstr. , Ollenhauerstr.
4,5,7/Friedrich-Karl-Str. , Scharnweberstr. 12,13/Blankestr. und Scharnweberstr. 134-135
verweise ich auf meine Stellungnahme vom 05.11.2010. Neuere Erkenntnisse liegen
nicht vor.
Friedrich-Karl-Str. 11, 12 -13, Großkopfstr. 4 und 6 - 7 sowie Blankestr. 9
Der aufgrund historischer Nutzungsrecherchen vermutete Verdacht auf das Vorliegen
schädlicher Boden - oder Grundwasserverunreinigungen hat sich durch erste
orientierende Untersuchungen nicht bestätigt.
Inwieweit unterhalb der Bestandsgebäude Bodenverunreinigungen vorhanden sind, ist
durch die Untersuchungen nicht geklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese
allenfalls lokal begrenzte im Rahmen von Baumaßnahmen sanierungsfähige
Verunreinigungen darstellen könnten.
Bei Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen oder Entsiegelungen bzw. Nutzungsänderungen
ist die Bodenschutzbehörde generell bei allen im BBK erfassten Flächen unbedingt
einzubinden, um eine Gefährdung von Schutzgütern rechtzeitig erkennen und unterbinden
zu können“.
Die Aufnahme einer plangemäßen Nutzung für die Baugrundstücke des Geltungsbereiches
steht daher nicht infrage.
Lärmbelastung:
Das Plangebiet ist durch den Flug- und Straßenverkehr erheblich mit Lärm belastet. Der
Gesamtlärmindex L (DEN) beträgt nach der Karte des Umweltatlas für den direkt an der
Scharnweberstraße anliegenden Bereich zwischen 70 und größer als 75 dB(A). Auch die
Seitenstraßen und Hinterhöfe sind mit 65 – 70 dB(A) noch deutlich betroffen. Das Plangebiet
liegt in der Schutzzone 2 des Fluglärmschutzbereiches.
Als Planungsgröße ist nach der Stellungnahme des Umweltamtes die Verkehrslärmkarte
heranzuziehen, welche für das Plangebiet Tageswerte von 65 –75 dB(A) ausweist.
Die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, ist maßgeblich für die Einhaltung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse in den Gebäuden. Ihre Einhaltung ist im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren zu prüfen bzw. wird den Bauherren im Rahmen ihrer
Eigenverantwortung abverlangt. Erst wenn das notwendige Schalldämmmaß für
Außenbauteile nicht mehr durch herkömmliche, konstruktive Maßnahmen am Gebäude
erreicht werden kann, sind textliche Festsetzungen zum Immissionsschutz erforderlich.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 5
(Schalldämmmaß 45 – 59 dB(A)) als „schwächstem“ Bauteil in der Außenhaut genügt den
schallschutztechnischen Anforderungen im Gebiet.
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Wohnen ist nur auf der Fläche ABCDA des Kerngebietes allgemein zulässig. Dieser Bereich
befindet sich abseits der Hauptstraßen und ist daher vom Straßenlärm größtenteils
abgeschirmt. Mit der Schließung des Flughafens Tegel wird die Lärmbelastung weiter
sinken. Potentiell störende Nutzungen werden in dem betreffenden Bereich ausgeschlossen
oder sind nach Maßgabe der tatsächlichen Auswirkungen nur in der Ausnahme zulässig.
Luftbelastung:
Die Schadstoffbelastung durch Schwefeldioxid liegt mit 5 – 10 t/km² und Jahr im unteren
Mittelfeld (Karte 3.12 des Umweltatlas). Der Anteil des Verkehrs beträgt hier über 75 %.
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Belastung durch Stickoxide, die mit 20 – 50 t/km² und
Jahr ebenfalls einen mittleren Wert erreicht. Der Anteil der Verkehrsemissionen liegt hier bei
unter 5%, sodass sich der Wegfall des Flugverkehrs nicht signifikant auswirken wird.
Das Land Berlin hat für den Zeitraum 2005 – 2010 einen Luftreinhalte- und Aktionsplan
aufgestellt, der bei Überschreitung festgelegter Alarmschwellen Maßnahmen zur Reinhaltung
der Luft wie Fahrverbote o.ä. vorsieht.
Um welche Größenordnung sich die Emissionen bei Schließung des Flughafens verringern
werden, kann aus den vorliegenden Daten nicht ermittelt werden. Es ist jedoch in jedem Fall
von einer Verbesserung der Situation auszugehen.
IV Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der gemeinsamen Landesplanung Berlin/Brandenburg die Absicht,
einen Bebauungsplan aufzustellen, mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der Bebauungsplan
aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar sei. Gleichwohl berühre er wegen der
Einbeziehung des überörtlichen Straßennetzes dringende Gesamtinteressen Berlins. Die
Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB lägen vor.
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beschloss am 7. Juli 2009 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 12-26B. Der Beschluss wurde am 24. Juli 2009 im Amtsblatt für Berlin Nr.
33 auf Seite 1900 öffentlich bekannt gemacht.
Verfahren nach § 13a BauGB
Die Beschleunigung des Bebauungsplanverfahrens war geboten, da ein dringender
Handlungsbedarf aufgrund vieler Anfragen für Vergnügungsstätten im Plangebiet bestand.
Der Bebauungsplan dient der Umstellung eines Gewerbe- bzw. beschränkten
Arbeitsgebietes in ein Kern- bzw. Gewerbegebiet innerhalb eines geschlossenen
Siedlungsbereiches. Er ist damit eine andere Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a
Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Da das Maß der baulichen Nutzung nicht neu festgesetzt wird, sondern die alten
Bestimmungen des Baunutzungsplans weiter gelten, werden die Obergrenzen zu
versiegelnder Flächen nach § 13a Abs. 1 BauGB nicht berührt.
In engem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht der Bebauungsplan
12-25B für den angrenzenden Bereich entlang der Scharnweberstraße. Auch hier werden
keine baulichen Nutzungsmaße festgesetzt, sondern lediglich die zulässigen Nutzungsarten
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geändert, sodass auch eine kumulierte Betrachtung nicht zu einem Herausfallen aus dem
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB führt.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, wird durch
den Bebauungsplan nicht begründet.
Ebenso werden durch den Bebauungsplan keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst.
b BauGB (z.B. FFH-Gebiete, Natura 2000-Gebiete) berührt.
Daher lagen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB vor.
Frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger fand im Rahmen einer Ausstellung in der Zeit vom 27.
Juli bis zum 21. August 2009 in den Räumen des Fachbereichs Stadt- und Regionalplanung
statt und wurde am 23. Juli 2009 in der Tagespresse angekündigt.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
erfolgte mit Anschreiben vom 17. Juli 2009.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden mit Schreiben vom
8. Oktober 2009 am Bebauungsplanverfahren innerhalb der Monatsfrist beteiligt.
Änderung des Geltungsbereiches
Die Änderung des Geltungsbereiches erfolgte mit Bezirksamtsbeschluss vom 21. September
2010. Da der Bebauungsplan von gesamtstädtischer Bedeutung ist, wurde die Änderung
gemäß § 5 AGBauGB angezeigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 teilte die zuständige Stelle
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit, dass keine gesamtstädtischen Interessen
berührt würden.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und erneute Beteiligung der TÖB
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 18. Oktober 2010 bis 17. November 2010 in
den Räumen des Fachbereichs Stadt- und Regionalplanung statt und wurde im Amtsblatt für
Berlin vom 8. Oktober 2010 sowie in der Tagespresse am 7. Oktober 2010 öffentlich bekannt
gemacht.
Zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung wurden mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme für den
geänderten Planentwurf gebeten.
Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 Abs. 3 BauGB
Der Bebauungsplanentwurf vom 17. Juni 2010 mit Deckblatt vom 29. April 2011 wurde in der
Zeit vom 6. Juni 2011 bis zum 6. Juli 2011 in den Räumen des Fachbereichs Stadt- und
Regionalplanung erneut öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde am 27. Mai
2011 im Amtsblatt für Berlin Nr. 21 auf S. 946 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Beschluss des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung über den
Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB)
Das Bezirksamt beschloss den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des
Bebauungsplans auf seiner Sitzung am 13.09.2011. Die Bezirksverordnetenversammlung
beschloss daraufhin den Bebauungsplan auf ihrer Sitzung am 18.04.2012.
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Anzeige bei der oberen Verwaltungsbehörde. (§ 10 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 4
AGBauGB)
Der Bebauungsplan wurde mit Schreiben vom11.05.2012 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB bei
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Rechtsprüfung angezeigt. Die
zuständige Stelle hat mit Schreiben vom 9.07.2012 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan nicht
zu beanstanden ist. Es wurde empfohlen, zur weiteren Begründung der textlichen
Festsetzung Nr. 3 auf das bezirkliche Spielhallenentwicklungskonzept näher einzugehen und
die Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin in der städtebaulichen Begründung zu
spiegeln.
Die Empfehlungen wurden auf redaktionellem Wege eingearbeitet, ohne dass es dazu eines
weiteren Beschlusses des Bezirksverordnetenversammlung zu bedurfte.
Festsetzung des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 5 AG BauGB)
Mit Beschluss des Bezirksamtes vom
wurde der Bebauungsplan als
Rechtsverordnung festgesetzt und am
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
verkündet.
V Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132/GVBl. S. 494), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Gesetz zur Regelung des Rechtes der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin)
vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 223)
Berlin, den
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Helmuth-Paland
Leiter des Fachbereichs Stadtplanung und Denkmalschutz
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Anlage
Nutzungserhebung
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