Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
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Begr.ÖA.12-42B.Orig.pdf
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Erstellt
16.10.15, 12:16
Aktualisiert
27.01.18, 23:28
Stichworte
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Anlage b
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
BEGRÜNDUNG gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplan 12-42B vom 15. Dezember 2011
für die Grundstücke Ludolfingerplatz 1 / 9, 2 / 8A, Welfenallee 1 / 7, 6 / 8, Karmeliter Weg 3
– 4a, 6B (teilweise), Sigismundkorso 1, 2, 87, Ludolfingerweg 2 / 4, 5 / 5A, Maximiliankorso
1 – 3, 74 / 74A, 76 sowie Gralsburgsteig 4 / 6 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Frohnau
Stand: Öffentliche Auslegung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
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INHALTSVERZEICHNIS
I
II
PLANUNGSGEGENSTAND
3
Veranlassung und Erforderlichkeit
3
2. Plangebiet
3
2.1 Bestand
3
2.2 Stadtstruktur und Einbindung in den Stadtraum
4
2.3 Planerische Ausgangssituation
5
PLANUNGSINHALT
6
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
6
2. Intention der Planung
6
3. Wesentlicher Planinhalt
7
3.1. Planfestsetzungen
7
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
9
4. Abwägung
4.1. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
4.2. Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
III
9
9
10
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
11
1. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung
11
2. Auswirkungen auf die Umwelt
11
IV VERFAHREN
12
V
14
RECHTSGRUNDLAGEN
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I
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Planungsgegenstand
Veranlassung und Erforderlichkeit
Das Ziel des Bebauungsplans ist die Umstellung der Art der baulichen Nutzung auf die
Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 sowie der Ausschluss störender
Nutzungen, wie beispielsweise Spielhallen.
Mit dem Spielhallengesetz Berlin wurde die Zulassung von Spielhallen wesentlich
eingeschränkt. Insbesondere die Mindestabstandsregelung von 500 m zwischen den
einzelnen Einheiten wird dazu führen, dass Spielhallenbetreiber von den eigentlich
bevorzugten Innenstadtlagen auf periphere Bereiche ausweichen, die zwar für derartige
Nutzungen weniger attraktiv sind, in denen diese aber planungs- und gewerberechtlich
grundsätzlich zugelassen werden müssten. Hierzu gehören insbesondere die kleineren
Ortsteilzentren, wie Frohnau, in denen der Baunutzungsplan von 1960 gemischtes Gebiet
nach § 7 Nr. 9 der BauO Bln 58 ausweist. So gab es bereits vereinzelte mündliche Anfragen
zur Genehmigungsfähigkeit von Spielhallen im Plangebiet.
Um die Ansiedlungsbegehren von Spielhallen aktiv zu steuern, hat der Bezirk Reinickendorf
ein Spielhallenentwicklungskonzept erstellt. Anhand der konkreten städtebaulichen Situation
analysiert es die bezirkliche Gebietsstruktur und benennt im Ergebnis Eignungsbereiche für
die Ansiedlung von Spielhallen. Das Ortsteilzentrum Frohnau ist kein derartiger
Eignungsbereich. Der Bebauungsplan setzt daher die Empfehlungen des Konzeptes in
verbindliche planungsrechtliche Regelungen um und ist so für den Schutz des
Ortsteilzentrums erforderlich.
2. Plangebiet
2.1 Bestand
Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Frohnau. Es umfasst die am
Ludolfingerplatz gelegenen Grundstücke sowie angrenzende Areale der einmündenden
Straßen.
Zur besseren Übersichtlichkeit werden die öffentlichen Straßenflächen mit in den
Geltungsbereich einbezogen, werden aber nicht neu festgesetzt. Das Plangebiet hat eine
Größe von 6,3 ha.
Eigentumsverhältnisse
Die Eigentümerstruktur ist im Plangebiet heterogen. Der überwiegende Teil der Grundstücke
befindet sich im Einzeleigentum. Immobiliengesellschaften, die über einen größeren
Gebäudebestand im Plangebiet verfügen, sind nicht bekannt.
Verkehrliche Erschließung
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Das Plangebiet ist nicht direkt an das überörtliche Straßennetz angebunden. Die sternförmig
abgehenden Straßen erschließen das umliegende Wohngebiet.
Mit dem Haltepunkt der S-Bahnlinie S1, Wannsee – Oranienburg, besteht eine gute
Nahverkehrsverbindung in die Innenstadt bzw. ins Umland.
Grünflächen
In der Mitte des Plangebietes bildet der Ludolfingerplatz einen der beiden zentralen
Schmuckplätze Frohnaus und steht wie das übrige, nach einheitlichen Gestaltungskriterien
angelegte Straßen- und Grünflächensystem unter Denkmalschutz.
2.2 Stadtstruktur und Einbindung in den Stadtraum
Bestandsanalyse
In Vorbereitung der Planung wurde im Juli 2011 eine Bestandsanalyse durchgeführt. Die
Erhebung erfolgte durch eine Begehung des Gebietes.
Aufgenommen wurden die einzelnen gewerblichen Nutzungen, die Wohnnutzungen sowie
der vorhandene Leerstand. Unterschieden wurde dabei nach der Art der gewerblichen
Nutzungen entsprechend ihres Umfanges und nach der in Anspruch genommenen
Geschossebene. Art und Größe wurden nach dem möglichen Störungspotential in die Stufen
nicht störend, nicht erheblich störend und störend unterteilt.
Als Bezugsmaßstab wurden Nutzungseinheiten gewählt. Die ermittelten Werte spiegeln die
tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nur eingeschränkt wieder, da die Größen der jeweiligen
Einheiten variieren. Der gewonnene Überblick ist für die planerische Beurteilung der
Situation jedoch ausreichend.
Im Bereich des Ludolfingerplatzes überwiegt mit 63 % der Einheiten das Wohnen.
Gewerbliche Nutzungen sind mit 35 %, Gemeinbedarfseinrichtungen mit 2 % vertreten.
Gewerblicher Leerstand beläuft sich auf 12 %. Wohnungen stehen nicht leer.
Das Plangebiet weist eine vertikale Gliederung auf. So dominieren gewerbliche Nutzungen in
den Erdgeschosszonen der Gebäude, während das Wohnen überwiegend in den oberen
Geschossen angesiedelt ist. Allerdings sind freie Berufe wie Rechtsanwalts- und Arztpraxen
auch dort anzutreffen. Der gewerbliche Anteil nimmt mit der Entfernung zum Platz ab. Die
Randgrundstücke sind von einer Einfamilienhausbebauung dominiert.
In der gewerblichen Struktur überwiegt Einzelhandel in verschiedenster Prägung. Des
weiteren sind Dienstleistungseinrichtungen, freie Berufe und Gastronomie vorhanden. Das
Wohnen störende gewerbliche Nutzungen befinden sich nicht im Gebiet.
Städtebauliche Einbindung
Der Bebauungsplan umfasst den südwestlichen Teil des Ortsteilzentrums Frohnau im
Bereich des Ludolfingerplatzes. Das Ortsteilzentrum wird gebildet durch den Zeltinger Platz
und durch den Ludolfingerplatz, einschließlich der Frohnauer Brücke. Es dient der
Nahversorgung des Ortsteils und ist zugleich dessen kultureller Mittelpunkt.
Die kräftige, zwei- bis dreigeschossige aber wenig homogene Bebauung umschließt und
formt die Platzgestalt. Im Bereich des ehemaligen Kasinos sind vier- bis fünfgeschossige
Gebäude anzutreffen. Die eigentliche Platzanlage sowie das abgehende Straßensystem
wurden als Gartendenkmal unter Schutz gestellt.
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Außerhalb der Kernlage um den Ludolfingerplatz sind kleinteiliger strukturierte Grundstücke
mit überwiegender Wohnnutzung (Einfamilienhäuser) vorhanden.
Um das Ortszentrum herum erstreckt sich die villenartige, nach Plänen der Architekten Brix
und Gensmer planmäßig angelegte Gartenstadt Frohnau.
Soziale Struktur
Die nachfolgend aufgeführten Sozialstrukturdaten wurden dem Monitoring soziale
Stadtentwicklung 2009 bzw. 2010 entnommen. Grundlage ist der Planungsraum 12231102
Frohnau.
Der Status / Dynamikindex fasst jeweils 6 Indikatoren zur wirtschaftlichen und sozialen
Situation bzw. Entwicklung zusammen und zeigt damit die soziale Struktur und die
Entwicklungstendenz des jeweiligen Planungsraums auf. Der Index weist für 2010 eine
stabile Dynamik (mittlere Kategorie) und einen hohen Status (höchst mögliche Kategorie)
aus. Entsprechend niedrig ist der Anteil der Arbeitslosen und der Empfänger von
existenzsichernden Leistungen im Vergleich zum Berliner Mittel. Lediglich der Anteil von
Senioren liegt über dem Berliner Durchschnitt. Die Bevölkerungsentwicklung stagniert oder
ist leicht rückläufig.
Fazit Gesamtstruktur
Defizite an der städtebaulichen Struktur machen sich vor allem am gewerblichen Leerstand
fest, der mit 12% der Einheiten hoch ausfällt. Die Schwierigkeiten bei der Vermietung der
überwiegend kleineren Läden liegen jedoch im allgemeinen Trend und sind nicht Zeugnis
einer besonderen Problematik im Plangebiet.
Die sozialen Strukturen können dagegen als weitgehend intakt bezeichnet werden.
2.3 Planerische Ausgangssituation
Flächennutzungsplan (FNP Berlin in der Neubekanntmachung vom 12. November 2009
(ABl. S. 2666), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Oktober 2011
(ABl. S. 2408)).
Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich als Wohnbaufläche W3 (GFZ
bis 0,8) mit einer Einzelhandelskonzentration in symbolischer Länge beiderseits der
S-Bahntrasse dar.
Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B-B vom 14. Mai 2009)
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg legt für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans den Gestaltungsraum Siedlung fest.
Stadtentwicklungsplan StEP Zentren 3 vom 12. April 2011
Der Stadtentwicklungsplan Zentren 3 stellt den Planbereich als Ortsteilzentrum dar.
Spielhallenentwicklungskonzept
Der Bezirk Reinickendorf hat ein gesamtbezirkliches Steuerungskonzept für die Ansiedlung
von Spielhallen aufgestellt. Es entfaltet als städtebauliches Entwicklungskonzept zwar keine
unmittelbare Rechtswirkung, ist jedoch u.a. Grundlage für die Erarbeitung, Änderung und
Ableitung von Festsetzungsinhalten für Bebauungspläne. Das Konzept stellt im Ergebnis
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Eignungsflächen für die Ansiedlung von Spielhallen innerhalb des Bezirkes Reinickendorf dar
und schließt damit im Gegenzug alle anderen Flächen von derartigen Nutzungen aus.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Eignungsflächen.
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Altlasten
Im Plangebiet sind die Grundstücke Maximiliankorso 1/Ludolfingerplatz 4 und
Ludolfingerplatz 8A im Bodenbelastungskataster als Altlastenverdachtsflächen erfasst. Hier
befanden sich früher chemische Reinigungen. Im Zuge des weiteren Planverfahrens werden
Recherchen im Bodenbelastungskataster erfolgen.
Geltendes Planungsrecht
Geltende planungsrechtliche Grundlage bildet der Baunutzungsplan in Verbindung mit den
vorhandenen förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien sowie den weiter geltenden
planungsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung Berlin 1958.
Der Baunutzungsplan weist für die Baugrundstücke gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9
BauO Bln 58 mit der Baustufe II/3 (GRZ 0,3; GFZ 0,6) aus.
Der Geltungsbereich unterliegt der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der
städtebaulichen Eigenart im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Frohnau vom 18. April 1997
(GVBl. S. 296).
Denkmale
Der Ortskern von Frohnau mit den Platzanlagen des Zeltinger Platzes sowie des Ludolfinger
Platzes sowie der Frohnauer Brücke, den Grundstücken Ludolfingeplatz 1-5,
Maximiliankorso 1, Welfenallee 2/4 sowie Zeltinger Platz 1-4, 6-7, 17-18 sind in der
Denkmalliste Berlin als Ensemble aufgeführt. Als Baudenkmale sind die Grundstücke
Ludolfingerplatz 1A-1B, 1/3, 2, 4, 5 sowie das Straßen und Grünflächensystem aufgeführt.
II Planungsinhalt
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das Plangebiet war bisher nicht Gegenstand bezirklicher Planungen. Anfragen von
Betreibern auf die Zulassung von Spielhallen im Bezirk waren Anlass für die Erstellung einer
gesamtbezirklichen
Spielhallenentwicklungskonzeption,
welche
durch
die
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf beschlossen wurde. Hierin wurden anhand
der Gebietsstrukturen einzelne Eignungsbereiche für die Ansiedlung von Spielhallen benannt
und im Gegenzug alle anderen Gebiete für die Ansiedlung derartiger Nutzungen als
ungeeignet eingestuft. Das Konzept empfiehlt die vorrangige planerische Sicherung der
bezirklichen Ortskerne. Dies war Anlass für die Aufstellung des vorliegenden
Bebauungsplans.
Erwägungen, den Ludolfingerplatz als öffentliche Grünfläche auszuweisen und damit aus der
Verkehrsfläche herauszulösen, wurden nicht weiter verfolgt. Die Platzanlage steht als
Gartendenkmal unter Schutz und befindet sich vollständig im öffentlichen Eigentum. Die
Umwidmung hätte daher keine bodenrechtlichen Auswirkungen gehabt und lediglich die
Behörden selbst gebunden.
2.
Intention der Planung
Ziel des Bebauungsplans ist der Schutz des Frohnauer Ortszentrums vor störenden
Nutzungen und sein Erhalt als funktionaler Versorgungsbereich. Wegen ihrer negativen
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städtebaulichen Auswirkungen werden Spielhallen ausgeschlossen und sonstige
Vergnügungsstätten auf die Ausnahme beschränkt. Entsprechend der vorherrschenden
Gebietsstrukturen wird eine Differenzierung in Mischgebiet bzw. allgemeines Wohngebiet
vorgenommen.
Aus ortsgestalterischen Gründen erfolgen im Mischgebiet Bestimmungen zu Werbeanlagen.
Da für das Plangebiet Neuregelungen zum bestehenden Maß der baulichen Nutzung, zu den
überbaubaren Grundstücksflächen oder zu den Verkehrsflächen nicht erforderlich sind,
wurde ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt.
3.
Wesentlicher Planinhalt
3.1. Planfestsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplan erfolgt eine Gliederung der Nutzungsarten. Die direkt am Ludolfingerplatz
gelegenen Grundstücke sowie das Grundstück Welfenallee 3/7 werden als Mischgebiet
ausgewiesen. Hier befindet sich ein Großteil der vorhandenen gewerblichen Nutzungen.
Dagegen erfolgt für die wohngeprägten Grundstücke abseits der Platzanlage eine Zuordnung
zum allgemeinen Wohngebiet.
Textliche Festsetzungen
1. Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Baunutzungsverordnung genannten
Nutzungen nur in der Ausnahme zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5
BauNVO )
Zu den Vergnügungsstätten gehören neben Spielhallen auch Tanzlokale, Wettbüros,
Kinos oder Theater. Auch hier beeinträchtigen die mit dieser Nutzungsart
einhergehenden, typischen Begleiterscheinungen wie der An- und Abreiseverkehr zur
Nachtzeit oder das Verhalten des vom Besuch animierten Publikums das Wohnen im
Gebiet.
Der Bereich nimmt mit dem benachbarten Zeltinger Platz jedoch eine zentrale Funktion
für den Ortsteil Frohnau wahr. Hierzu gehören Kultur- und Freizeitangebote für die
Bevölkerung. Da diese die Attraktivität des Zentrums erhöhen, ermöglicht der
Bebauungsplan in der Ausnahme derartige Nutzungen (außer den in der TF 2
ausgeschlossenen Spielhallen), wenn sie das umliegende Wohnen nicht erheblich stören
und sich nicht negativ aud das Ortsbild und die Nahversorgungsfunktion auswirken.
2. Im Mischgebiet sind Spielhallen nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO )
Das Mischgebiet weist trotz vielfältiger, überwiegend in der Erdgeschosszone
angesiedelter gewerblicher Nutzungen einen hohen Wohnanteil auf. Spielhallen sind
aufgrund ihrer typischen Begleiterscheinungen wie lange Öffnungszeiten oder An- und
Abreiseverkehr geeignet, das Wohnen im Gebiet zu stören.
Sie fallen darüber hinaus im Straßenbild häufig durch eine aggressive Werbung auf. Die
Schaufenster der Ladengeschäfte sind aufgrund gewerbe- und jugendschutzrechtlicher
Bestimmungen zumeist blickdicht und vollflächig beklebt und machen auf den Betrachter
keinen ansprechenden Eindruck. So wird das Orts- und Straßenbild sowie der
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Umgebungsschutz der Baudenkmale im erheblichen Maße beeinträchtigt.
„Tote“ Schaufenster sind zudem geeignet, als Barriere für Flaneure zu wirken. Der
eingeschränkte Zugang für Personen erst ab einem Alter von 18 Jahren wendet diese
Nutzungen vom öffentlichen Straßenraum ab. Der Geschäftsbereich wird dadurch
unattraktiv. Den so abgehängten Läden gehen potentielle Kunden verloren. Mit dem
Ausbleiben
eines
breiteren
Publikums
verlieren
Einzelhandelsund
Dienstleistungsbetriebe zunehmend ihre Geschäftsgrundlage und wandern ab.
Spielhallen können daher Trading-down Effekte anstoßen, zumal in dem betreffenden
Bereich schon einige Ladengeschäfte leer stehen.
3. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen
unzulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO)
Die textliche Festsetzung dient vor allem der Freihaltung der Vorgartenbereiche von
Stellplätzen und Garagen und damit dem Erhalt des typischen Ortsbildes der Vorstädte in
der Berliner Bautradition. Mit der Liberalisierung der Bauordnung wurden die
Bestimmungen zur Vorgartengestaltung entschärft, sodass es hierzu einer
städtebaulichen Regelung bedarf.
4. Im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Werbeanlagen wie LED-Tafeln, LED-Laufbänder und wechselndes oder bewegtes Licht
für Werbeanlagen sind unzulässig.
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 1 AGBauGB)
Mit der textlichen Festsetzung werden Werbeanlagen sowohl auf die Stätte der Leistung
als auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild beschränkt. Für die Einschränkung
sprechen folgende städtebauliche und gestalterische Gründe:
Das Mischgebiet weist einen hohen Anteil an Wohnen auf. Bis auf einzelne Ausnahmen
besteht eine faktische Gliederung zwischen der gewerblich genutzten Erdgeschosszone
und dem Wohnen in den oberen Geschossen.
Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung sind i.d.R. Fremdwerbungen mit
wechselnden Inhalten. Sie bevorzugen Fassadenflächen an den Obergeschossen oder
stehen auf Freiflächen, von denen sie möglichst weiträumig wahrgenommen werden
können. Durch ihr typisches Erscheinungsbild treten Werbeanlagen außerhalb der Stätte
ihrer Leistung in Konkurrenz zur Eigenwerbung der hier ansässigen Ladengeschäfte mit
ihren, i.d.R. situationsgerechten Werbeauftritten. Damit beginnt ein Wettlauf um die
Aufmerksamkeit des Betrachters, welcher in immer größeren und grelleren
Werbeauftritten mündet. Bei Zulassung derartiger Werbeanlagen wären Konflikte mit der
Wohnnutzung sowie mit dem Ortsbild zu befürchten, das im Bereich des
Ludolfingerplatzes eine besondere städtebauliche und gestalterische Qualität aufweist.
Zudem besteht eine besondere Sensibilität aufgrund des Denkmalensembles und der
Baudenkmäler im Bereich. Auch blinkende Werbeanlagen mit wechselnden oder
bewegten Lichtern drängen sich in den Vordergrund. Sie sind ebenfalls geeignet, das
Ortsbild zu beeinträchtigen und werden daher ausgeschlossen.
5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft.
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Da lediglich Regelungsbedarf für die Art der baulichen Nutzung besteht, wird ein
einfacher Bebauungsplan festgesetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung, die
Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Verkehrsflächen bleiben die
Bestimmungen des Baunutzungsplans mit den förmlich festgestellten Straßen- und
Baufluchtlinien weiter in Kraft.
3.2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als Wohnbaufläche W 3 (GFZ bis 0,8) dar.
Beiderseits der S-Bahntrasse ist eine Einzelhandelskonzentration in symbolischer Breite
verortet.
Die Mischgebietsausweisung des Bebauungsplans hat eine Größe von insgesamt 2,55 ha
und liegt damit unterhalb der Darstellungsgrenze des FNP. Das Mischgebiet ist aus den
Darstellungen des FNP entwickelbar, da Funktion und Wertigkeit der umliegenden
Wohnbauflächen, welche bis auf einen kleinen Mischgebietsstreifen an der Gollanczstraße
den gesamten Ortsteil Frohnau erfassen, gewahrt bleiben.
Bedenken aus Gründen des Immissionsschutzes bestehen ebenfalls nicht, da der Bereich
seit langem als gemischtes Gebiet genutzt wird.
4.
Abwägung
Allgemeine Belange
Der Bebauungsplan sichert eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, soweit diese
Regelungsinhalt sind.
Er berücksichtigt durch den Ausschluss potenziell störender Nutzungen im Mischgebiet die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange der Wirtschaft,
auch in ihrer mittelständischen Struktur.
Der private Belang der Erzielung möglichst hoher Gewerbemieten aus der Ansiedlung von
Vergnügungsstätten muss zurückstehen gegen den öffentlichen Belang einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung in dem betreffenden Bereich. Der Sicherung der Gebietsstruktur
und damit dem Erhalt der Versorgungsfunktion ist im Hinblick auf das Zusammenspiel von
Wohnen und gewerblicher Nutzung in der Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen, als
der an kurzfristigen fiskalischen Interessen ausgerichteten Verwertung von Gewerbeflächen.
Ebenso dient der Ausschluss von Fremdwerbung den Belangen der Baukultur und der
Erhaltung des Ortsbildes im Zentrum Frohnaus. Unter anderem wird so der Immobilienwert
der anliegenden Grundstücke nachhaltig gesichert. Dagegen muss die uneingeschränkte
Gestaltungsfreiheit von Einzeleigentümern zurückstehen.
Einander entgegenstehende Belange aus den verschiedenen Fachplanungsebenen oder
andere öffentliche Belange, welche einer Abwägung untereinander bedürften, sind nicht
erkennbar.
4.1. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
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Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen einer
Ausstellung in der Zeit vom 20. Februar bis zum 16. März 2012 in den Räumen des
Fachbereichs Stadtplanung und Denkmalschutz statt. Sie wurde am 16. Februar 2012 in der
Tagespresse angekündigt. Ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf vom 5. Januar 2012
einschließlich seiner Begründung sowie der Anlagen zur Gewerbe- und Sozialstruktur im
Gebiet.
In den Räumen des Fachbereichs hat ein Bürger in die Planung eingesehen. Auf die
bereitgestellten Dateien auf der Homepage des Bezirkes gab es 19 Zugriffe. Es lag eine
schriftliche Äußerung vor.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte mit
Anschreiben vom 28. Dezember 2011. Es lagen 25 Stellungnahmen vor.
Im Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden Teilflächen
der Grundstücke Ludolfingerplatz 1A und 1B aus dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans herausgenommen. Des Weiteren waren auf den Grundstücken
Maximiliankorso 1/Ludolfingerplatz 4 sowie Ludolfingerplatz 8A Altlastenuntersuchungen
vorzunehmen.
4.2. Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgte mit Anschreiben vom 10. August 2012. Hierbei wurde als Anlage der
Bebauungsplanentwurf 12-42B vom 15. Dezember 2011 einschließlich seiner Begründung
übersandt. Es wurde um Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens
gebeten.
Insgesamt wurden 32 Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Von 22 Stellen
liegen Antwortschreiben vor. Folgende planrelevante Äußerungen wurden in die Abwägung
aufgenommen:
Umwelt- und Naturschutzamt, Schreiben vom 04.09.2012
Die Grundstücke Maximiliankorso 1/Ludolfingerplatz 4 sowie Ludolfingerplatz 8A sind
aufgrund der ehemaligen Nutzung als chemische Reinigung im Bodenbelastungskataster als
Verdachtsflächen erfasst. Erkundungsergebnisse liegen bisher nicht vor.
Recherchen ergaben eine unsachgemäße Lagerung des angefallenen PER-Schlamms.
Ebenfalls wurden erhöhte Raumluftbelastungen im Keller der Gebäude festgestellt. Eine
Schädigung des Grundwassers ist daher nicht auszuschließen.
Aufgrund des hohen Grundwasserflurabstandes ist ein Gefährdung der menschlichen
Gesundheit jedoch als gering einzuschätzen.
Im weiteren Planverfahren sind daher orientierende Untersuchungen des Bodens, der
Bodenluft und des Grundwassers vorzunehmen.
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung
Im weiteren Verfahren werden entsprechende Untersuchungen der vermuteten Altlasten
vorgenommen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die plangemäße Nutzung des
Grundstücks durch die Untersuchungsergebnisse in Frage gestellt wird. Gegebenenfalls wird
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im Bebauungsplan eine entsprechende Kennzeichnung des betreffenden Grundstückes
vorgenommen.
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Berliner Wasserbetriebe, Schreiben vom 06.09.2012
Im Bereich Welfenallee / Frohnauer Brücke (Grundstück Ludolfinger Platz 1/3, Welfenallee 1)
befindet sich im nichtöffentlichen Straßenland eine Trinkwasserleitung DN 250/300. Diese
sollte leitungsrechtlich gesichert werden. Derzeit wird die Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch durch die Berliner Wasserbetriebe vorbereitet.
Stellungnahme des Fachbereiches Stadtplanung
Sobald die genaue Lage der Leitung bekannt ist, wird in den Bebauungsplan ein
Leitungsrecht zugunsten der Berliner Wasserbetriebe eingetragen.
Abwägungsergebnis / Planänderungen
Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden
entsprechende Untersuchungen der vermuteten Altlasten vorgenommen und in Abhängigkeit
vom Untersuchungsergebnis ggf. im Bebauungsplan gekennzeichnet. Des Weiteren wird auf
dem betreffenden Teil des Grundstückes Ludolfingerplatz 1/3, Welfenallee 1 ein
Leitungsrecht zugunsten der Berliner Wasserbetriebe eingetragen.
Ansonsten
bedarf
der
Bebauungsplanentwurf
keiner
Änderung.
Das
Bebauungsplanverfahren kann daher mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
fortgeführt werden.
III Auswirkungen des Bebauungsplans
1. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Durch die Beschränkung von Vergnügungsstätten bzw. den Ausschluss von Spielhallen sind
planungsschadensrelevante Wertminderungen der Grundstücke nicht zu befürchten. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich keine derartige Nutzung.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
2. Auswirkungen auf die Umwelt
Da der Bebauungsplan lediglich die Änderung der Nutzungsart zum Inhalt hat, ergeben sich
durch die Festsetzungen keine Auswirkungen auf die Umwelt. Die bisherige
mischgebietstypische Nutzung wird erhalten und fortentwickelt, jedoch nicht intensiviert. Sie
ist von ihrem Potential möglicher Auswirkungen auf Natur und Landschaft weniger intensiv
als die bisherigen, undifferenzierten Regelungen.
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Eingriff / Ausgleich
Da sich die baulichen Nutzungsmaße nicht ändern, verursacht die Planung auch keinen
Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt. Belange des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden in diesem
Rahmen ebenfalls nicht betroffen.
Hinzuweisen ist auf das Vorkommen von Fassadenbrütern im Plangebiet. Vor Arbeiten an
der Fassade von Gebäuden sollte die untere Naturschutzbehörde beim bezirklichen Umweltund Naturschutzamt kontaktiert werden. Der Schutz von Lebensstätten geschützter Arten
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist in naturschutzrechtlichen Ordnungs- und
Genehmigungsverfahren zu gewährleisten.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
Altlasten:
Die Grundstücke Maximiliankorso 1/Ludolfingerplatz 4 und Ludolfingerplatz 8A sind im
Bodenbelastungskataster als Altlastenverdachtsflächen erfasst. Hier befanden sich früher
chemische Reinigungen.
Im Zuge des weiteren Planverfahrens werden für die betreffenden Flächen orientierende
Untersuchungen vorgenommen und diese berücksichtigt.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die plangemäße Nutzung des Grundstückes nicht in
Frage steht. In Abhängigkeit vom Untersuchungsergebnis erfolgt ggf. eine Kennzeichnung
der Fläche im Bebauungsplan.
Lärmbelastung:
Als potentielle Lärmquellen kommen der Straßenverkehr und der Schienenverkehr in
Betracht.
Das Plangebiet tangiert keine Hauptverkehrsstraße. Die verkehrlichen Belastungen
beschränken sich im Wesentlichen auf den ausgelösten Quellverkehr. Verkehrslärm ist für
das Plangebiet daher nicht relevant.
Die direkt an der Plangebietsgrenze vorbeiführende S-Bahntrasse ist gleichzeitig Teil der
ehemaligen Nordbahn. Sie verläuft in dem betreffenden Abschnitt in Tieflage. Der
Höhenunterschied beträgt ca. 6 m. Auswirkungen auf sensible Nutzungen sind auch hier
auszuschließen.
Luftbelastung:
Eine relevante Schadstoffbelastung ist für das Plangebiet nicht anzunehmen, da gewerbliche
oder verkehrliche Emittenten weit entfernt sind.
IV Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der gemeinsamen Landesplanung die Absicht einen Bebauungsplan
aufzustellen, mitgeteilt.
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Im Schreiben vom 8. November 2011 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der
Bebauungsplan aus den Darstellungen des FNP entwickelbar sei. Ebenso seien die
Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB gegeben.
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beschloss am 6. Dezember 2011 die Aufstellung
des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde am 23. Dezember 2011 im Amtsblatt für Berlin
öffentlich bekannt gemacht.
Verfahren nach § 13a BauGB
Die Beschleunigung ist aus folgenden Gründen geboten. Mit dem Spielhallengesetz Berlin
vom Mai 2011 erhöht sich der potentielle Ansiedlungsdruck auf Bereiche, welche bisher nicht
zu den bevorzugten Lagen von Spielhallenbetreibern gehören, sodass im Laufe des
Bebauungsplanverfahrens auch für den Bereich des Ludolfingerplatzes mit verstärkten
Anfragen gerechnet werden muss.
Der Bebauungsplan dient der Neufestsetzung der vormals schon vorhandenen Ausweisung
eines gemischten Gebietes bzw. der Umstellung auf ein allgemeines Wohngebiet und regelt
die zulässige Art der baulichen Nutzung neu. Er erstreckt sich innerhalb des geschlossenen
Siedlungsbereiches Frohnau und ist damit eine andere Maßnahme der Innenentwicklung
i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Da für das Maß der baulichen Nutzung die bisherigen planungsrechtlichen Bestimmungen
weiter in Kraft bleiben, werden die Obergrenzen zu versiegelnder Flächen nach § 13a Abs. 1
BauGB nicht berührt.
In
unmittelbarer
Nachbarschaft
befindet
sich
der
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanentwurfs 12-41B. Der einfache Bebauungsplan soll ebenfalls die Art der
baulichen
Nutzung
differenzieren
und
diese
auf
die
Bestimmungen
der
Baunutzungsverordnung 1990 umstellen. Auch hier bleiben für das Maß der baulichen
Nutzung die bisherigen Bestimmungen weiter in Kraft. Zwar besteht zwischen den beiden
Bebauungsplänen ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Da sich
die Nutzungsmaße nicht ändern, wirken diese jedoch nicht kumulierend i.S.d. § 13a Abs. 1
Nr. 1 BauGB.
Der Bebauungsplan begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Ebenso werden keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchst. b BauGB (z.B. FFH-Gebiete, Natura 2000-Gebiete) berührt.
Daher liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB vor.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 16. März
2012 in den Räumen des Rathauses Reinickendorf statt, nachdem diese vorher in der
Tagespresse bekannt gegeben wurde.
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden am
Bebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 innerhalb eines Zeitraumes
von einem Monat beteiligt. Die Auswertung der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung
erfolgte mit Beschluss des Bezirksamtes vom 26.06.2012. Hier wurde die Fortsetzung des
Verfahrens mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
12-42B; Öffentliche Auslegung
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
-Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz-
Seite 16
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden am
Bebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 10. August 2012 beteiligt. Die Auswertung der
Behörden- und Trägerbeteiligung erfolgte mit Beschluss des Bezirksamtes vom
. Hier
wurde die Fortsetzung des Verfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
V Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO- ) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132/GVBl. S. 494), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz - DSchG Bln -) vom 24.
April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Juli 2010
(GVBl. S. 396)
Berlin, den
Helmuth-Paland
Leiter des Fachbereichs Stadtplanung und Denkmalschutz
12-42B; Öffentliche Auslegung