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Kommune
Berlin Reinickendorf
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16.10.15, 12:21
Aktualisiert
27.01.18, 12:55
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Abt. Wirtschaft und Bauen
- Fachbereich Stadt- und Regionalplanung-
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Anlage 1
Begründung
Bebauungsplanentwurf XX-256, Erweiterung des Geltungsbereiches und Aufteilung
in die Teilpläne XX-256a, XX-256b sowie XX-256c
Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XX-B13
Bebauungsplanentwurf XX-256 (Teilbereiche a,b,c)
Plangebiet
Der Geltungsbereich des zu überplanenden Bereiches umfasst das Gelände zwischen der
Buddestraße, der Bernstorffstraße und der Schloßstraße mit angrenzenden
Straßenflächen sowie das Grundstück der Oberflächenwasseraufbereitungsanlage,
einschließlich der benachbarten Grünfläche bis zum Waidmannsluster Damm im Ortsteil
Tegel.
Anlass und Erforderlichkeit, Entwicklung der Planungsüberlegungen
Bereits in den 1980er Jahren gab es von bezirklicher Seite aus Überlegungen zur
Neubeplanung des Bereiches zwischen Schloßstraße, Bernstorffstraße, Buddestraße und
Berliner Straße. Die mit der Verlegung des Waidmannsluster Damms und dem Abbruch
des alten Straßenbahndepots entstandene Brache sollte entsprechend ihrer
herausgehobenen Lage nahe des Zentrums Tegel als hochwertiger Wohn- und
Gewerbestandort entwickelt werden. So erfolgten auf der Grundlage des 1986 erstellten
Entwicklungskonzeptes für den Bereich Alt-Tegel mehrere städtebauliche Wettbewerbe.
Die Ergebnisse führten zur Erarbeitung eines Nutzungskonzeptes und zur Festlegung
einer städtebaulichen Figur, welche in den 1990 aufgestellten Bebauungsplan XX-256
übernommen wurden.
Das Bebauungsplanverfahren wurde mit mehreren Änderungen bis zur Planreife
fortgeführt. Auf dieser Grundlage erfolgte die Bebauung eines Großteils der
Baugrundstücke. Der Bebauungsplan wurde jedoch nicht festgesetzt und fiel mit
Inkrafttreten des Baugesetzbuchs 2004 auf den Verfahrensstand der Aufstellung zurück.
Die unbefriedigende planungsrechtliche Situation mit dem Konflikt zwischen den weiter
geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen des Baunutzungsplans (beschränktes
Arbeitsgebiet der Baustufe III/3 bzw. gemischtes Gebiet der Baustufe IV/3) und der
mittlerweile neu entstandenen, qualitätvollen Wohn- und Geschäftsbebauung machen eine
Weiterführung bzw. Neuauflage der Planung erforderlich.
Aktueller Planungsanlass sind jedoch die Bestrebungen Reinickendorfs durch eine aktive
Steuerung problematischer Nutzungen das Tegeler Zentrum vor Überformung zu
schützen. Hierfür hat das Bezirksamt ein gesamtbezirkliches Steuerungskonzept zur
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Ansiedlung von Spielhallen entwickelt und für das Tegeler Zentrum das
Bebauungsplanverfahren
12-32B eingeleitet. Das Ziel dieser Planung ist die Gliederung der zulässigen Nutzungsarten, um sensible Bereiche vor Trading-down und Überformung zu schützen und um den
Ansiedlungsdruck von Spielhallenbetreibern zu begegnen.
Das Plangebiet XX-256 tangiert mit den Grundstücken Berliner Straße 103-104/Bernstorffstraße1/3, Berliner Straße 105 sowie Schloßstraße 2 den nördlichen Teil des Tegeler
Zentrums und schließt damit direkt an den Bebauungsplan 12-32B an.
Erweiterung des Geltungsbereiches, Teilung
Überlegungen
zur
planungsrechtlichen
Sicherung
der
Oberflächenwasseraufbereitungsanlage
sowie
zur
Bewältigung
der
Lärmschutzschutzproblematik zwischen dem benachbarten allgemeinen Wohngebiet und
der bisherigen Ausweisung als beschränktes Arbeitsgebiet führten zur Einbeziehung der
betreffenden Grundstücke in das Plangebiet bis zum Waidmannsluster Damm.
Erweitert wird der Geltungsbereich auch um Straßenflächen der Berliner – und der
Schloßstraße, um die Lücke zwischen den festgesetzten Bebauungsplänen XX-157 und
XX-207 zu schließen und um noch bestehende förmlich festgestellte Straßen- und
Baufluchtlinien zu bereinigen.
Das komplizierte Gefüge auf den Grundstücken Schloßstraße 5-6 und Königsweg 9 sowie
bisher noch nicht untersuchte Altlastenverdachtsflächen im nördlichen und östlichen Teil
des Plangebietes machen einen schnellen Planungsfortschritt für den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens XX-256 unwägbar. Dringlich ist jedoch die
planungsrechtliche Sicherung des Tegeler Zentrums, um Verlagerungseffekten
problematischer Nutzungen vorzubeugen. Daher wird das Plangebiet in die Teilpläne XX256a,
XX-256b und XX-256c geteilt.
Der das Zentrum berührende Bebauungsplan XX-256a wird mit hoher Priorität
weitergeführt. Die anderen Teilpläne erhalten ein aktualisiertes Planungskonzept. Auf der
Grundlage des alten Bebauungsplanentwurfs modifiziert die Neuplanung Nutzungsarten
und –dichten entsprechend der im Bereich zwischenzeitlich stattgefundenen baulichen
Entwicklung.
Der Teilplan XX-256a umfasst das Gelände zwischen dem Grundstück Schloßstraße 5,
dem Königsweg, der Bernstorffstraße und der Berliner Straße sowie angrenzende
Straßenflächen in Berlin-Reinickendorf, Ortsteil Tegel. Das Plangebiet hat eine Fläche von
12.892 m².
Der Teilplan XX-256b umfasst das Gelände zwischen dem Waidmannsluster Damm, der
Buddestraße, den Königsweg, den Grundstücken Berliner Straße 2 und Königsweg 5-7,
der Schloßstraße, der Karolinenstraße sowie angrenzende Straßenflächen in BerlinReinickendorf, Ortsteil Tegel. Das Plangebiet hat eine Fläche von 9.613,8 m².
Der Teilplan XX-256c umfasst das Gelände zwischen der Buddestraße, der
Bernstorffstraße und dem Königsweg sowie angrenzende Straßenflächen in Berlin
Reinickendorf, Ortsteil Tegel. Das Plangebiet hat eine Fläche von 17.689 m².
Planungskonzeption
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Art der baulichen Nutzung
Die ursprünglich vorgesehenen Gewerbeflächen an der östlichen Peripherie des
Plangebietes werden abweichend von der Altplanung nun als Mischgebiet ausgewiesen,
da sich die vergleichsweise kleinen Grundstücke kaum für rein gewerbliche Nutzungen
eignen. Bodenrechtliche Spannungen zum direkt angrenzenden Wohngebiet können so
vermieden werden.
Eine ähnliche Situation besteht für die Grundstücke Schloßstraße 7 – 10. Die vormaligen
Ausweisungen als Mischgebiet, als Gemeinbedarfsfläche bzw. als Gewerbegebiet
entsprechen nicht mehr den örtlichen Gegebenheiten. So sind gewerbliche Nutzungen auf
der lang gestreckten Fläche aufgrund der südlich angrenzenden Wohnbebauung kaum
anzusiedeln. Hier erfolgt eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet.
Ebenfalls hat sich die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück
Königsweg 9 überholt. Mit den Grundstücken Schloßstraße 5 und 6 ist hier ein
Ärztezentrum entstanden, welches als Sondergebiet mit einer entsprechenden
Zweckbestimmung festgesetzt wird. Die verdichtete Bebauung der westlichen
Bernstorffstraße wird der benachbarten Kerngebietsausweisung im Bereich der Berliner
Straße zugeschlagen, da mit der hohen baulichen Dichte und dem Einfluss der
benachbarten Nutzung bereits kerngebietstypische Prägungen bestehen. Wegen des
hohen Wohnanteils soll hier jedoch Wohnen in den baulichen Anlagen allgemein zulässig
sein.
Der vormalige Geltungsbereich wird um das Grundstück Buddestraße 33/35 erweitert. Hier
befindet sich eine Oberflächenwasseraufbereitungsanlage der Berliner Wasserbetriebe.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Anlage werden Flächen für Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB mit einer entsprechenden
Zweckbestimmung festgesetzt. Die Änderung der Nutzungsart dient zugleich der
Bewältigung der Schallschutzproblematik zum angrenzenden Wohnen. Die Emissionen der
Oberflächenwasseraufbereitungsanlage sind genau bestimmbar und wesentlich niedriger
als die anzusetzenden Schallpegel eines beschränkten Arbeitsgebietes. Auf aktive
Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände kann daher voraussichtlich verzichtet
werden.
Der erweiterte Geltungsbereich bezieht auch die Grünfläche entlang des Waidmannsluster
Damms mit ein. Gemäß der ausgeübten Nutzung erfolgt eine Festsetzung als Grünfläche
mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage.
Die einzelnen Teilpläne setzen folgende Nutzungsarten fest:
XX-256a
Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO, allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, öffentliche
Straßenverkehrsfläche.
XX-256b
Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Ärztezentrum gemäß § 11 BauNVO, Flächen für Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung Oberflächenwasseraufbereitungsanlage
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB, Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche
Parkanlage, öffentliche Straßenverkehrsfläche.
XX-256c
Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO,
öffentliche Straßenverkehrsfläche.
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Maß der baulichen Nutzung
Die baulichen Dichten orientieren sich überwiegend an der Bestandsbebauung und werden
insbesondere für das allgemeine Wohngebiet und das Sondergebiet durch
Baukörperausweisung und die Anzahl der Vollgeschosse festgelegt. Die Obergrenzen des
Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 der Baunutzungsverordnung werden im
Gegensatz zur Altplanung eingehalten. Besondere städtebauliche Gründe, die eine
Überschreitung der Obergrenzen i.S.d. § 17 Abs. 2 bzw. 3 der Baunutzungsverordnung
erfordern würden, sind trotz der Innenstadtlage für die meisten Grundstücke des
Plangebietes nicht erkennbar.
Das Nutzungsmaß wird auch auf der Fläche für Abfallentsorgung und
Abwasserbehandlung durch Baukörperausweisung und die Anzahl der zulässigen
Vollgeschosse bestimmt. Die erforderlichen Absetzbecken und anderen technischen
Einrichtungen außerhalb der Gebäude sind als Nebenanlagen bis zu 50% der
anrechenbaren Baufläche zulässig.
Überbaubare Grundstücksflächen
Für den überwiegenden Teil der Grundstücke wird eine Baukörperausweisung bzw. eine
erweiterte Baukörperausweisung festgesetzt. Die Baukörperausweisungen im allgemeinen
Wohngebiet, im Mischgebiet und im Sondergebiet resultieren aus den Ergebnissen eines
1986 erstellten Entwicklungskonzeptes für den Bereich Alt-Tegel und daraus resultierender
städtebaulicher Wettbewerbe. Der Leitgedanke einer nach außen abschirmenden, jedoch
von Durchwegungen und Durchblicken unterbrochenen Blockkante, die eine Ost – West
ausgerichtete,
zeilenartige
Bebauung
mit
kreisförmigen
Grundstücksund
Gebäudeanschnitten umschließt, wird durch die Festlegung der Baukörper in den
Bebauungsplan transportiert. Die mittlerweile fast vollständig realisierte Bebauung bietet
ein hohes Maß an gestalterischer- und Aufenthaltsqualität der Freiräume.
Für Teile des Kerngebietes sowie des nördlichen Wohngebietes erfolgen flächenhafte
Ausweisungen. Bauformen sollen hier aufgrund vielfältiger Entwicklungsmöglichkeiten auf
den Grundstücken nicht vorgegeben werden.
Auf dem Grundstück der Oberflächenwasseraufbereitungsanlage erfolgen ebenfalls
Baukörperausweisungen. Das von dem Architekten M. Peichel in Form eines Schiffes mit
Kommandobrücke entworfene Hauptgebäude ist architektonisch wertvoll und soll in seiner
Form erhalten werden.
Planverfahren
Die Teilpläne XX-256a und XX-256c werden im beschleunigten Verfahren nach § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) ohne Umweltprüfung durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür
liegen vor.
Alle Teilpläne stehen zwar in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang, jedoch betragen die zu versiegelnden Grundflächen nach § 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung insgesamt weniger als 20.000 m². (Siehe nachfolgende
Flächenbilanz.) Durch die Bebauungspläne werden keine Vorhaben begründet, welche
einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Ebenso bestehen keine Anhaltpunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. 3 BauGB genannten Schutzgüter
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete, Natura 2000 Gebiete).
Die Bebauungspläne passen die planungsrechtlichen Ausweisungen an die vorhandenen
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städtebaulichen Gegebenheiten an und ermöglichen die Bebauung bisher nicht genutzter
Grundstücke. Sie dienen daher der Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung innerhalb eines überwiegend bebauten Gebietes.
Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ist aus folgenden Gründen geboten:
Teilplan XX-256a:
Für den Schutz des zentrumsnahen Bereichs im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplanverfahren 12-32B, Berliner Straße / Gorkistraße sind planungsrechtliche
Regelungen auch für diesen Bereich dringlich. Es werden vermehrt Anfragen zur
Ansiedlung von Spielhallen gestellt.
Teilplan XX-256c:
Das Grundstück Buddestraße 31 ist bisher baulich nicht adäquat genutzt. Hier besteht
Vermarktungsdruck durch vielerlei Anfragen. Sowohl die derzeitige planungsrechtliche
Ausweisung nach dem Baunutzungsplan als auch das bisherige Plankonzept machen eine
geordnete städtebauliche Entwicklung der Grundstücke ohne planungsrechtliche
Neuordnung schwierig.
Flächenbilanz
Grundflächen der Baufelder:
Mi
WA
Mi/WA
MK
103,13 x 0,3
2.247,54 x 0,3
2.763,57 x 0,3
5.164,55 x 0,5
=
=
=
=
30,94 m²
674,26 m²
829,10 m²
2.582,28 m²
4.116,58 m²
Grundflächen der Baukörperausweisungen:
WA
171.23 m²
54,46 m²
112,82 m²
201,96 m²
1.167,36 m²
170,64 m²
1.508,71 m²
236,54 m²
266,77 m²
641,91 m²
SO
Abw.Anl.
276,24 m²
361,40 m²
699,24 m²
774,24 m²
1.505,10 m²
657,02 m²
96,05 m²
8.901,68 m²
Gesamtsumme der Grundflächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO:
4.116,58 m²
8.901,68 m²
13.018,26 m²
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Der Teilplan XX-256b wird im regulären Bebauungsplanverfahren mit Umweltprüfung
durchgeführt. Nach Einschätzung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bereitet die
geplante Festsetzung des Grundstücks der Oberflächenwasseraufbereitungsanlage als
Fläche für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung ein UVP-pflichtiges Vorhaben vor.
Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB sind daher nicht
erfüllt.
Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XX-13B
Der Bebauungsplanentwurf XX-B13 für den Bereich beidseitig der Berliner Straße sowie
zwischen der Bernstorff – und der Grußdorfstraße in Berlin-Tegel hatte das Ziel, den
Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Geschäftsstandort des Tegeler Ortszentrums zu
festigen und vor Überformung durch störende Nutzungen zu schützen. Hierfür sollten
Spielhallen sowie Peep-, Sex- und Life-Shows ausgeschlossen sowie Vergnügungsstätten
eingeschränkt werden. Der im Zeitraum Dezember 1992 bis zum Januar 1993 öffentlich
ausgelegte Entwurf sah des Weiteren vor, die ausgewiesenen Nutzungsarten auf die
Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 umzustellen.
Die Altplanung kann in der vorliegenden Form jedoch nicht abgeschlossen werden, da sie
die heutigen Anforderungen an eine gerechte Abwägung nicht mehr erfüllt. Die Ziele des
Bebauungsplans werden in veränderter Form in die Bebauungspläne 12-32B (Berliner
Straße / Gorkistraße) sowie XX-256a (Berliner Straße / Bernstorffstraße) übernommen.
Daher kann das betreffende Bebauungsplanverfahren eingestellt werden.
Im Zuge der planerischen Bereinigung und Neuordnung des Bereiches zwischen
Berliner Straße und dem Waidmannsluster Damm wird des Weiteren geprüft,
Bebauungsplanverfahren XX-150 und XX-242 einzustellen. Die Geltungsbereiche
Bebauungspläne überschneiden sich teilweise untereinander bzw. mit
Bebauungsplänen XX-256a, XX-256b und XX-256c.
der
die
der
den
Der Bebauungsplanentwurf XX-150 vom 17. August 1981 beinhaltet die Neugestaltung des
Kreuzungsbereiches Karolinenstraße / Waidmannsluster Damm, einschließlich der
Festlegung der öffentlichen Straßenflächen in der Buddestraße sowie An der Mühle.
Die erforderlichen Planungsschritte wurden seinerzeit durch das Bezirksamt Reinickendorf
durchgeführt und nach den vormals geltenden Verfahrensregelungen der damaligem
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen zur Beschlussfassung durch das
Abgeordnetenhaus vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.08.1989 gab die Senatsverwaltung die
Unterlagen ohne gefassten Beschluss zurück und bat um Einstellung des Verfahrens
aufgrund geänderter Planungsabsichten.
Diese Planungsabsichten werden zwar aus den im Bezirk vorhandenen Unterlagen nicht
mehr deutlich, jedoch erfolgte der Straßenausbau bereits in den 1970er Jahren und ist seit
langer Zeit abgeschlossen. Nach Auskunft des bezirklichen Tiefbauamtes wurden auch
keine Anliegerbeiträge erhoben. Alle Straßenlandflurstücke sind für den öffentlichen
Verkehr gewidmet. Insofern besteht aus bezirklicher Sicht kein Erfordernis mehr, den
Bebauungsplan fortzuführen.
Für den 1994 aufgestellten Bebauungsplan XX-242 im Bereich An der Mühle, den zwischen
der Karolinenstraße und dem Waidmannsluster Damm gelegenen Grundstücken
beiderseits des Tegeler Fließes, für eine Teilfläche der öffentlichen Parkanlage zwischen
dem Waidmannsluster Damm und dem Nordgraben sowie für angrenzende Straßenflächen
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ergibt sich folgende Situation:
Das Planungsziel, die gewerbliche Ausweisung des Baunutzungsplans nördlich des
Waidmannsluster Damms zum Schutz von Natur und Landschaft einzuschränken und mit
der Ausweisung eines Mischgebietes die Voraussetzungen zur Realisierung eines Wohnund Geschäftsgebäudes zu schaffen, wurde aufgegeben. Mit der Errichtung des
Gebäudekomplexes am Waidmannsluster Damm 7c-e sowie des Verbrauchermarktes von
LIDL auf dem Grundstück Waidmannsluster Damm 1 wurden die nach dem
Baunutzungsplan ausgewiesenen Bauflächen im Wesentlichen bebaut. Die naturräumlich
wertvollen Flächen sind größtenteils dem Nichtbaugebiet zuzuordnen. Sie sind
landesrechtlich durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung Nr. 10 vom 8.05.1990
sowie gemeinschaftsrechtlich als FFH -, bzw. SPA – Gebiet 04 in den Jahren 2003 bzw.
2004 unter Schutz gestellt worden. Damit besteht auch hier kein Erfordernis mehr, die
Planung fortzuführen.
Unter der Voraussetzung, dass auch seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
kein Planerfordernis mehr gesehen wird, sollen die Bebauungsplanverfahren XX-150 und
XX-242 ebenfalls eingestellt werden.
Berlin, den 7.10.2011
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