Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Anlage 2.pdf
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166 kB
Erstellt
16.10.15, 12:22
Aktualisiert
27.01.18, 13:36
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Anlage 2
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft und Bauen
Stadt- und Regionalplanung
BEGRÜNDUNG
zum Entwurf des Bebauungsplanes 12-33
vom 24.03.2011
für das Grundstück Quickborner Straße 111/119 sowie einen Abschnitt der
Quickborner Straße im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars.
Anlage: Bericht zur Umweltprüfung
Stand:
Öffentliche Auslegung
(einschl. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange)
1
Gliederung
A. BEGRÜNDUNG gemäß § 2a Baugesetzbuch
I. Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit , Ziele und Zwecke der Planung
2. Plangebiet
2.1 Bestand
Geltungsbereich
Vorhandene Bebauung und Nutzung
Eigentumsverhältnisse
Altlasten
Erschließung
Technische Infrastruktur
Soziale Infrastruktur
2.2 Planerische Ausgangssituation
Ziele der Raumordnung (REP)
Flächennutzungsplan (FNP)
Stadtentwicklungspläne (StEP)
Bereichsentwicklungrsplanung (BEP)
Baunutzungsplan (BNP)
Fluchtlinienplan
Qualifizierter Bebauungsplan
Landschaftsprogramm (LaPro):
Entwicklungsprogramm für den produktionsgeprägten Bereich
Sonstige Planungen
II. Planinhalt
1.
2.
3.
4.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Intention des Planes
Umweltbericht
Wesentlicher Planinhalt
Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen
Alternative Planungen
Übergeordnete und informelle Planungen/ Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Berücksichtigung des Allgemeinwohls
III. Auswirkungen des Bebauungsplanes
1. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Tiefbaukosten
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen
2. Grundsätze für soziale Maßnahmen
IV. Verfahren
B. RECHTSGRUNDLAGEN
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A. BEGRÜNDUNG gemäß § 2a Baugesetzbuch
I. Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit , Ziele und Zwecke der Planung
Das Plangebiet liegt nördlich des Märkischen Viertels. Es grenzt an den Grünzug
Freizeitpark Lübars-Steinbergpark, der hier parallel zum Bruchstückengraben verläuft
und in diesem Abschnitt bereits umgesetzt ist. Der Graben bildet die Grenze zwischen
der Großsiedlung Märkisches Viertel und dem Landschaftsraum Lübars. Aufgrund des
geltenden Planungsrechts, das bisher für die Fläche -beschränktes Arbeitsgebietfestsetzte, wurde das landeseigene Grundstück Ende der 80er Jahre per Erbbaurecht
vergeben und mit einem Gebäude für eine Kammgarnspinnerei bebaut. Nachdem
dieses Gewerbe aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland abgewandert war, wurde der
Erbbaurechtsvertrag aufgehoben. Das Grundstück ging zunächst an das Land Berlin
zurück und 1999 in den Liegenschaftsfonds Berlin über.
Alle Bemühungen, für das Grundstück eine adäquate gewerbliche Nutzung zu finden
sind ohne Erfolg geblieben. Grund ist zum Einen die nutzungsspezifische Bebauung,
die ausschließlich auf eine Kammgarnspinnerei ausgerichtet ist und zum Anderen die
abseitige Lage sowie die unzureichende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz,
wodurch bestimmte gewerbliche Nutzungen mit hohem Zielverkehr nicht in Frage
kommen. Selbst für die Nutzung als großflächiger Einzelhandel, der unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig wäre, bestand kein Interesse an diesem Standort.
Darüber hinaus verursacht das Gebäude permanent Betriebskosten und das Gelände
wurde durch die nur minimal aufrecht zu erhaltende Grundpflege zusehends zu einem
städtebaulichen
Missstand.
In
dieser
Situation,
angesichts
anhaltender
Negativentwicklung der Gebietsnutzung und der Stadtgestalt, wurde vom Bezirk
Reinickendorf die konsequente planerische Wende zum Wohngebiet als die richtige
Lösung und als Chance für die Stadtentwicklung angesehen. Dieses Konzept wird auch
vom Liegenschaftsfonds Berlin favorisiert. Anfang 2010 ist das Grundstück vom
Liegenschaftsfonds Berlin an eine Grundstücksgesellschaft veräußert worden.
Bereits im Jahre 2003 wurde ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung 12-6 aufgestellt,
der wegen der seinerzeit nicht zu lösenden Altlastenproblematik bis Juli 2006 nicht
festgesetzt werden konnte. Aus verfahrenstechnischen Gründen wurde dieses
Verfahren eingestellt. Zeitgleich erfolgte die Aufstellung des Bebauungsplanes 12-33.
Die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes ist erforderlich, um durch
Änderung der verbindlichen Bauleitplanung die Voraussetzungen für die Umwandlung
von Gewerbe- in Wohnnutzung zu schaffen. Für die Belange des Umweltschutzes soll
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt werden. Der
Bebauungsplan soll allgemeines Wohngebiet mit überbaubarer Grundstücksfläche, eine
Grundflächenzahl von GRZ 0,25 , eine Geschossflächenzahl von GFZ 0,5 und offene
Bauweise festsetzen. Die f.f. Straßen- und Baufluchtlinien vom 6.12.1910 sollen für den
Abschnitt im Geltungsbereich aufgehoben und durch Straßenbegrenzungslinien und
Baugrenzen ersetzt werden. Die innere Erschließung des Gebietes erfolgt über
Privatstraßen.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 AGBauGB durchgeführt.
Die Eigentümerin beabsichtigt, nach Durchführung des Bebauungsplanverfahrens das
Gelände zu sanieren. Nach derzeitigem Planungsstand sollen dort ca. 75 Baugrundstücke entstehen.
3
Der Abriss des Gebäudes und die Sanierung der Flächen auf der Grundlage eines
Bodenmanagementplans werden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Plangebiet
Das Plangebiet umfasst das Grundstück Quickborner Straße 111/119 und einen
Abschnitt der Quickborner Straße im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 12-33 hat eine Größe von ca. 3,8
ha.
2.1 Bestand
Vorhandene Bebauung und Nutzung
Das Grundstück im Plangebiet ist mit dem gewerblichen Gebäude einer
Kammgarnspinnerei bebaut. Die Gebäudegrundfläche beträgt 18.900 m² und es hat
eine Baumasse von 111.540,0 m³. Dieses Gebäude soll im Zuge des Wohnungsbaus
abgerissen werden.
Nordwestlich grenzt die Kolonie Neu-Lübars an, die als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung private Dauerkleingärten im Bebauungsplan XX-232 festgesetzt ist.
Südlich grenzt ein Abschnitt des Grünzugs Freizeitpark Lübars-Steinbergpark an. Diese
Fläche soll künftig ebenfalls mit einem B-Plan (XX-251 in Planung) als Grünfläche mit
der Zweckbestimmung -Parkanlage- gesichert werden. Parallel zum Grünzug verläuft
der Bruchstückengraben sowie ein ehemaliges Industriegleis der Niederbarnimer
Eisenbahn. Danach beginnt das Märkische Viertel mit der hier bis zu 16-geschossigen
Bebauung des Senftenberger Ringes. Östlich grenzt der Parkplatz des Freizeitparks
Lübars an und nordöstlich die Quickborner Straße (Bebauungsplan XX-130 i.V.).
Eigentumsverhältnisse
Das Grundstück befindet sich im Privateigentum einer Grundstücksgesellschaft.
Altlasten
Das Grundstück wird unter der Altlastennummer 10858 im Bodenbelastungskataster
des Landes Berlin als Altlastenverdachtsfläche geführt.
Da die Eigentümerin beabsichtigt, das Gelände nach Abriss der Halle zu sanieren, wird
die Kennzeichnung im Bebauungsplan nachrichtlich nicht übernommen.
Maßnahmen zur Sanierung des Bodens werden im Umweltbericht erläutert.
Erschließung
a) Individualverkehr
Das Grundstück ist durch die Quickborner Straße erschlossen.
b) öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Eine Buslinie befindet sich direkt an der Quickborner Straße und eine am
Zerpenschleuser Ring.
Technische Infrastruktur
Alle notwendigen Leitungen sind in der Quickborner Straße vorhanden (Frischwasser,
Schmutzwasser bedingt, Elektrizität, Telekommunikation, Feuerwehr, Regenwasser.
Gasversorgung wäre möglich, da eine Leitung südlich des Bruchstückengrabens
vorhanden ist).
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine sozialen Infrastruktureinrichtungen.
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2.2 Planerische Ausgangssituation
Ziele der Raumordnung
Die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 ROG ergeben sich insbesondere aus:
-dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007 v. 18.12.2007 (GVBl. S. 629),
-der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom
31.03.2009 (GVBl. S. 182).
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des
Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur
Binnendifferenzierung haben und die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen gemäß
Ziel 4.5 Abs. 1 LEP B-B ohne quantitative Beschränkung möglich ist.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W3 (GFZ bis
0,8) mit landschaftlicher Prägung dar.
Stadtentwicklungsplan
Ein StEP ist in diesem Gebiet nicht vorhanden.
Bereichsentwicklungsplanung
Eine BEP ist in diesem Gebiet nicht vorhanden.
Baunutzungsplan
Nach der verbindlichen Bauleitplanung (Baunutzungsplan vom 28.12.1960, als
übergeleiteter Bebauungsplan) liegt das Grundstück im beschränkten Arbeitsgebiet der
Baustufe II/3.
Fluchtlinienplan
Es bestehen f.f. Fluchtlinien vom 6.12.1910.
Qualifizierter Bebauungsplan
Es besteht ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB), der
sich zusammensetzt aus
a) dem förmlich festgestellten Fluchtlinienplan
b) dem Baunutzungsplan
c) den weiter geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Berlin (BOBln `58) in der
Fassung vom 21.11.1958.
Landschaftsprogramm
Nutzungsbeschränkungen zum
Landschaftsprogramm (LAPRO).
Schutz
der
Umwelt
resultieren
aus
dem
In der Grundlagenkarte zum Landschaftsprogramm liegt das Plangebiet im
kulturlandschaftlich geprägten Raum am Rande zum städtischen Übergangsbereich.
Das Gebiet ist dem Siedlungsraum zuzuordnen.
Die in den Teilplänen des Landschaftsprogramms dargestellten Entwicklungsziele und
Maßnahmen, die für das Untersuchungsgebiet von besonderer Bedeutung sind, werden
im Umweltbericht erläutert.
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich
Der Planbereich ist nicht enthalten.
5
II. Planinhalt
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Von der Lage her bietet das Plangebiet ideale Voraussetzungen, ein angemessenes
Wohnquartier in naturnaher Umgebung zu werden. Es ist eingebettet in das
Entwicklungskonzept für den Lübarser Landschaftsraum und hat somit direkten
Anschluss an die straßenunabhängigen Grünverbindungen mit zahlreichen Wanderund Radwandermöglichkeiten. Der historische Ortskern des Dorfes Lübars ist fußläufig
erreichbar. Der angrenzende Freizeitpark und die Jugendfarm Lübars bieten weitere
Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten.
Der Grünzug Freizeitpark Lübars-Steinbergpark lässt genügend Abstand zu den
Geschossbauten des Märkischen Viertels. Das Märkische Viertel verfügt jedoch über
eine gute Infrastruktur in Bezug auf Schulen, vielfältige soziale Einrichtungen, Freizeitund Einkaufsmöglichkeiten sowie ein umfangreiches Sport- und Kulturangebot in
fußläufiger Erreichbarkeit. Durch gesetzliche Änderungen ist der Bedarf an
Kindertagesstättenplätzen gestiegen, so dass im unmittelbaren Umfeld zur Zeit keine
Kita-Plätze zur Verfügung stehen. Da die Grundstücke nicht zeitgleich bebaut werden
und derzeit eine Prognose über die künftigen Bewohner nicht gestellt werden kann, ist
der Bedarf nicht eindeutig einzuschätzen. Ggf. kommt ein Grundstück in der Wittenauer
Straße für eine Nutzung als Kindertagesstätte in Betracht, was noch näher geprüft
werden muss.
2. Intention des Planes
Die gewerblich genutzten Flächen und die hohe Bebauung des Märkischen Viertels
enden an der ehemaligen Bahntrasse, danach beginnt der Landschaftsraum Lübars.
Mit der Festsetzung von Wohngebiet und einer dem Landschaftsraum angepassten
Bebauung anstatt einer intensiv gewerblich genutzten Fläche wird der Landschaftsraum
insgesamt aufgewertet.
3. Umweltbericht
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ist gemäß
§ 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a BauGB einen gesonderten
Teil der Planbegründung des Bebauungsplanes. Mit der hier vorgenommenen
Umweltprüfung werden die mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Beeinträchtigungen
in Umweltgüter ermittelt und ggf. die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich
festgelegt. Die sich hieraus ergebenden erforderlichen Regelungen und Festsetzungen
werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Durch die geplanten Festsetzungen sind
voraussichtlich keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Mit dem
Abriss des gewerblichen Gebäudes erfolgt eine großflächige Entsiegelung. Durch die
Einzel- und Doppelhausbebauung mit Garten werden zusätzliche Flächen begrünt, so
dass es positive Auswirkungen auf die Umwelt gibt.
Ein Eingriff gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) liegt nicht vor.
4. Wesentlicher Planinhalt
Allgemeines Wohngebiet
überbaubare Grundstücksflächen mittels Baugrenzen
Grundflächenzahl GRZ, Geschossflächenzahl GFZ
bauliche Anlagen als Einzelhäuser und Doppelhäuser in offener Bauweise mit zwei
Vollgeschossen,
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
6
private und öffentliche Straßenverkehrsflächen
Der Bebauungsplan soll für die gesamte Baufläche allgemeines Wohngebiet gem.
§ 4 BauNVO festsetzen. Das Gesamtgrundstück ist innerhalb der Baugrenzen in voller
Tiefe überbaubar. Die Fläche soll nach erfolgter Sanierung parzelliert und in
Einzelgrundstücke aufgeteilt werden.
Das Maß der Nutzung beträgt Grundflächenzahl GRZ 0,25 und Geschossflächenzahl
GFZ 0,5. Zulässig sind Wohnhäuser mit bis zu zwei Vollgeschossen in offener
Bauweise. Damit bildet die Bebauung im Plangebiet eine Abstufung vom
hochverdichteten Märkischen Viertel mit bis zu 16 Vollgeschossen zu den
Wohngebieten im Landschaftsraum Lübars mit eingeschossiger Bebauung. Das
gegenüber den Wohnbauflächen im Lübarser Landschaftsraum höhere Maß der
Nutzung erfolgte auch auf Grund der Tatsache, dass das gewerblich genutzte
Grundstück bereits im Bestand höher ausgenutzt wurde.
Die Baugrenze zur Quickborner Straße verläuft in einem Abstand von 5,0 m parallel zur
Straße. Die bisherige f. f. Baufluchtlinie (Abstand von 6,0 m zur Straße) wird damit um
einen Meter verringert, um einerseits noch eine ausreichende grün gestaltete
Vorgartenzone zu sichern, andererseits die optimale Ausnutzung der künftigen
Einzelgrundstücke zu ermöglichen. Zur Minderung von Lärm-Immissionen ist östlich
zum Parkplatz des Freizeitparks eine Baugrenze im Abstand von 10,0 m erforderlich.
Aus gleichem Grunde wird innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen in einer Breite
von 3,0 m zur Grundstücksgrenze durch Bindungen für Bepflanzungen ein
Abschirmstreifen (Fläche A) festgesetzt, der dicht mit hochwachsenden Sträuchern und
Bäumen zu bepflanzen ist. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Hierzu erfolgt die
textliche Festsetzung Nr. 5.
Südlich des Wohngebietes, in einem Abschnitt von ca. 180 m entlang der
Geltungsbereichsgrenze, schließt der hier bereits umgesetzte 10 m breite Abschnitt der
Grünverbindung Freizeitpark Lübars-Steinbergpark an. Dies ist ein überörtlicher
Wanderweg. Parallel dazu verläuft das ehemalige Industriegleis der Niederbarnimer
Eisenbahn AG. Jenseits des Bruchstückengrabens befindet sich eine Privatstraße für
den Anwohnerverkehr (Parkstraße) der hochverdichteten Bebauung des Märkischen
Viertels. Um die Wohnruhe der Bewohner des Plangebietes zu gewährleisten, trifft der
Bebauungsplan geeignete Maßnahmen, die das Wohngebiet abschirmen. Dies erfolgt
durch die entsprechende Festsetzung einer Baugrenze in einem Abstand von 10,0 m
von der südlichen Grenze des allgemeinen Wohngebietes, davon 3,0 m mit Bindungen
für Bepflanzungen, die durch die textliche Festsetzung Nr. 5 geregelt wird.
Die planfestgestellte Fläche des ehemaligen Industriegleises der Niederbarnimer
Eisenbahn AG, die zwischen dem Wanderweg und dem Bruchstückengraben verläuft,
befindet sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Betrieb. Durch Veröffentlichung im
Amtsblatt Nr. 15 vom 1.4.2005 ist für den überwiegenden Teil dieser Bahntrasse
(zwischen Buddestraße und Eichhorster Weg) die besondere bahnrechtliche
Zweckbestimmung des vorgenannten Eisenbahngeländes aufgegeben worden und
dieses Gelände wurde aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit entlassen.
Das verbliebene Teilstück zwischen Eichhorster Weg und Berliner Stadtgrenze (in dem
Abschnitt liegt das Plangebiet) ist somit funktionslos und damit entbehrlich geworden.
Derartige Flächen werden nach Auskunft der Niederbarnimer Eisenbahn AG erst aus
der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit entlassen, wenn eine konkrete
Nachnutzung sichergestellt ist. In der Vergangenheit wurden von Seiten der NEB mit
der Stadtplanung Gespräche geführt, inwieweit nicht mehr benötigte Flächen der Bahn
zu Bauland entwickelt werden können. Hierfür kämen die Flächen um den Bahnhof
7
Lübars in Betracht, die derzeit noch teilweise gewerblich und zunehmend zur
Freizeitnutzung verpachtet sind. Eine Inbetriebnahme des Industriegleises ist aus
diesem Grunde unwahrscheinlich. Der vorhandene Abstand der Wohnbebauung von 20
m ab der hinteren Baugrenze (10 m nicht überbaubare Fläche und 10 m breiter
Wanderweg) und der 3 m breite Pflanzstreifen innerhalb der nicht überbaubaren Fläche
werden daher zur Zeit als ausreichend angesehen.
Zu den übrigen an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen, die als Grünfläche mit
der
Zweckbestimmung
–Dauerkleingärten–
festgesetzt
sind,
ist
die
bauordnungsrechtliche Abstandfläche (3,0 m) ausreichend.
Verkehrserschließung, Straßenverkehrsflächen, Straßenbegrenzungslinien
Das künftige Wohngebiet wird durch die Quickborner Straße erschlossen. Für einen
Abschnitt der Quickborner Straße werden daher Straßenbegrenzungslinien und
Straßenverkehrsfläche in einer Breite von 9,0 m bis zur Fahrbahnmitte festgesetzt. Um
eine Erschließung der künftigen Einzelgrundstücke zu gewährleisten wird im Plangebiet
eine private Verkehrsfläche festgesetzt. Auf dieser Fläche sollen mittels Baulast Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der Benutzer und Besucher öffentlich-rechtlich
gesichert werden (hierzu dient die textliche Festsetzung Nr. 7). Die derzeitigen
Eigentümer der Fläche beabsichtigen eine Parzellierung, bei der nicht alle Grundstücke
an die private Verkehrsfläche direkt angrenzen. Zur öffentlich-rechtlichen Erschließung
muss die Anbindung dieser Grundstücke an das Straßensystem ebenfalls öffentlichrechtlich mittels Baulast gesichert werden. Die Erschließung erfolgt dann über Flächen
des allgemeinen Wohngebietes. Eine Breite von 6,50 m für die private Verkehrsfläche
gewährleistet, dass auch für Feuerwehr und Müllfahrzeuge genügend Platz vorhanden
ist. Die Radien und Eckabschrägungen entsprechen den Musterrichtlinien über Flächen
für die Feuerwehr.
Technische Erschließung:
Die Zu- und Abwasserversorgung muss für den künftigen Bedarf neu erstellt werden.
Bereits vorhandene Anschlüsse liegen in der Quickborner Straße. Ein Anschluss muss
dem Bedarf entsprechend hergestellt werden.
Textliche Festsetzungen
Durch textliche Festsetzungen werden unter anderem folgende Regelungen getroffen:
1. Die Baugrundstücke sind hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 4 BauNVO)
Das Gesamtgrundstück soll in einzelne Baugrundstücke parzelliert werden. Auf den
Baugrundstücken sind die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen von 3,0 m (ggf. 4,0
m, wenn der höchste Fußboden mehr als 7 m über mittl. Geländehöhe liegt) zu den
Nachbargrenzen ausreichend um den Charakter der offenen Bauweise zu
gewährleisten.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Einzelhäuser mit maximal zwei Wohnungen
und Doppelhäuser zulässig wenn diese als Einheit gestaltet werden.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 22 Abs. 2 BauNVO)
Da das Gesamtgrundstück noch nicht parzelliert ist, soll mit der Begrenzung von
Einzelhäusern mit maximal zwei Wohnungen sichergestellt werden, dass dort Gebäude
8
entstehen, die sich von der Größe her in die landschaftlich geprägte offene Bauweise
einfügen. Doppelhäuser werden in der Regel gleichzeitig errichtet. Es besteht jedoch
keine Verpflichtung. Wenn Doppelhäuser einmal nicht zeitgleich errichtet werden, soll
mit der textlichen Festsetzung sichergestellt werden, dass diese zumindest einheitlich
gestaltet werden. Damit soll gewährleistet werden, dass sie sich in ihrem
Erscheinungsbild insgesamt in die Siedlung einfügen.
3. Die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze ist
gärtnerisch mit Stauden und Gehölzen zu gestalten. Dies gilt nicht für Wege und
Zufahrten. Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO, Garagen und Stellplätze
sind hier unzulässig.
Die Quickborner Straße führt direkt in den Lübarser Landschaftsraum. Die begrünten
Vorgärten sind dabei ein wichtiges städtebauliches Element. Sie sollen von jeder
Bebauung freigehalten werden, daher sind die in § 14 Abs. 1 der
Baunutzungsverordnung bezeichneten Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätze
nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Diese Festsetzung dient der Erhaltung bzw. Aufwertung des Landschaftsbildes sowie
dem Erhalt des landschaftsgeprägten Siedlungscharakters.
4. Auf den Baugrundstücken ist pro 150 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein
gebietstypischer Baum mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu
pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume
sind die vorhandenen gebietstypischen Bäume einzurechnen.
(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB).
Damit sich die bisher unbebaute Fläche in angemessener Zeit zu einem begrünten
Wohngebiet entwickelt, ist pro 150 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche
mindestens ein Baum mit einem Stammumfang von 16-18 cm zu pflanzen und zu
erhalten. Es erfolgt der Hinweis, dass bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 4
die Verwendung von Arten der nachfolgenden Pflanzliste empfohlen wird:
Pflanzliste:
Zu den für das Siedlungsgebiet typischen Bäumen zählen hochstämmige Obstbäume
und Wildobstarten wie Eberesche (Sorbus aucuparia), Weißdorn (Crataegus
monogyna) und Vogelkirsche (Prunus avium) sowie kleinkronige Laubbäume wie FeldAhorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus) und Baumhasel (Corylus
colurna).
Da Obstbäume durch entsprechende Veredelung auch als Niedrigstämme oder
Spindelstämme angeboten werden, die nicht zur Prägung des Siedlungscharakters
beitragen, sind Obstbäume als Hochstämme zu pflanzen. Bei der Ermittlung der Zahl
der zu pflanzenden Bäume sind ggf. vorhandene Bäume einzurechnen, um eine
Gleichbehandlung aller (künftiger) Grundstückseigentümer sicherzustellen. Die
Festsetzung versteht sich in der Form, dass bei künftiger Bildung von
Einzelgrundstücken diese bis zu 37,5 % (GRZ 0,25_+ 50 % für Nebenanlagen = 0,375)
überbaut bzw. versiegelt werden dürfen und 62,5 % Freifläche bleibt. Diese 62,5 % sind
dann Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Anzahl der Bäume.
Diese Festsetzungen dienen auch der Erhaltung beziehungsweise Aufwertung des
Ortsbildes (Wohngebiet mit landschaftlicher Prägung). Ein Eingriff gem.
§ 14 Bundesnaturschutzgesetz liegt nicht vor.
9
5. Die Fläche A ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a + b BauGB)
Zur Minderung von Lärm-Immissionen soll entlang der östlichen Grundstücksgrenze
zum Parkplatz des Freizeitparks und zur südlichen Grundstücksgrenze zum
überörtlichen Wanderweg, dem Industriegleis und zur hochverdichteten Bebauung des
Märkischen Viertels ein 3,0 m breiter Abschirmstreifen mit Bindungen für
Bepflanzungen festgesetzt werden. Dieser ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern
und Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
6. Auf den Baugrundstücken kann das gesammelte Niederschlagswasser von Dächern
und Zufahrten
- entweder in Behältern gesammelt und dann versprengt werden,
- oder in den Regenwasserkanal eingeleitet werden,
- oder in Mulden, Muldenrigolen oder Rigolen versickert werden, wenn die
Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen bzw. eine Genehmigung der
Wasserbehörde vorliegt.
Da die Bodenbeschaffenheit erwarten ließ, dass das Niederschlagswasser u. U. nicht in
einer angemessen Zeit versickern kann, wurde zum Umgang mit anfallendem
Niederschlagswasser auf der Gesamtfläche ein Gutachten erstellt. Ergebnis ist, dass
das Niederschlagswasser nicht direkt versickert werden kann. Es erfolgten
Abstimmungsgespräche mit der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz, Ref. II D). Das Ergebnis wurde in dieser textlichen
Festsetzung umgesetzt.
Das von den Privatstraßen abfließende Niederschlagswasser soll in die
Regenwasserleitung der Berliner Wasserbetriebe geleitet werden. Nach Angaben der
Berliner Wasserbetriebe ist dies möglich.
7. Die Fläche B ist ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Benutzer
und Besucher der angrenzenden Grundstücke zu belasten.
(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
Der Bebauungsplan setzt Flächen als private Verkehrsflächen fest, um damit die
Voraussetzung zu schaffen, dass künftige Grundstücke öffentlich-rechtlich erschlossen
werden. Diese Flächen sind mit den jeweiligen Rechten bestimmter Begünstigter zu
belasten. Die Belastung erfolgt dann in Form einer Erschließungsbaulast auf dieser
dafür vorgesehenen privaten Verkehrsfläche außerhalb des Bebauungsplanverfahrens.
8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen
und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des
Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
die förmlich festgestellten Straßen- bzw. Baufluchtlinien vom 6.12.1910 werden
aufgehoben.
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Alternative Planungen
Andere Nutzungen z. B. Grünfläche –Dauerkleingärten- oder sonstige Grünflächen die
für den Landschaftsraum auch angemessen gewesen wären, kamen als Alternative
nicht in Betracht, da die Fläche bisher intensiv baulich genutzt wurde, nach geltendem
Recht Baufläche war und die Abriss- und Sanierungskosten zu Gunsten von Grünfläche
unverhältnismäßig hoch und somit nicht tragbar gewesen wären.
Berücksichtigung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
Äußerungen
und
Hinweise
wurden
im
Rahmen
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3.1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4.1 BauGB vorgebracht.
Diese sind im nachfolgenden Text kursiv gedruckt.
Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz fordert, dass auf Grund der Lage
zum Landschaftsraum Lübars durch geeignete Grünfestsetzungen ein entsprechender
Übergang geschaffen werden sollte.
Es sollte eine genaue Kartierung für Flora und Fauna durchgeführt werden und die
Ziele des Landschafts- und Artenschutzprogramms wie Dachbegrünung, Entsiegelung
Neupflanzung von Bäumen sollten in die textlichen Festsetzungen übernommen
werden.
Der Übergang zum Landschaftsraum wird geschaffen durch Festsetzung der
angrenzenden Flächen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung –Dauerkleingärten–
(Bebauungsplan
XX-232 vom 11.4.2006 (GVBl. Vom 20.5.2006 S. 382)
Die wesentlichen naturräumlichen Belange werden im Rahmen des Umweltberichtes
untersucht und ggf. in die weitere Planung einfließen.
Grünfestsetzungen in einem Bebauungsplan unterliegen der Abwägung. Dach- bzw.
Fassadenbegrünung können in der Regel nur im Rahmen eines naturschutzrechtlichen
Eingriffs als Kompensationsmaßnahme erfolgen. Ein Eingriff liegt im Geltungsbereich
aber nicht vor.
Das Gartenbauamt fordert, dass auf dem gesamten Gelände (incl. Gebäude) keine
geschützten Tiere bzw. deren Lebensstätten gem. § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG
beseitigt werden dürfen. Schützenswerte Bäume auf dem Gelände unterliegen der
Baumschutzverordnung.
Die wesentlichen naturräumlichen Belange werden im Rahmen des Umweltberichtes
untersucht und ggf. in die weitere Planung einfließen. Die Baumschutzverordnung wird
beachtet.
Das Fachgebiet Bodenschutz/Altlasten hat keine wesentlichen Bedenken gegenüber
dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf einschl. Umweltbericht. Lediglich einige
Ausführungen im Umweltbericht bedürfen der Konkretisierung bzw. Richtigstellung.
Der Umweltbericht wurde entsprechend korrigiert.
Die Abteilung Jugend und Familie möchte zur Bewertung der bezirklichen
Investitionsplanung zur Errichtung von Gemeinbedarfseinrichtungen wissen, wie viele
Wohneinheiten innerhalb welchem Zeitraum auf dem Gelände vorgesehen sind.
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Es sind Bebauungsvorschläge erarbeitet worden, die auf dem Gelände ca. 75
Baugrundstücke vorsehen. Diese Anzahl kann sich durch Konkretisierung noch
geringfügig verändern.
Auf dem Gelände selbst sind keine Gemeinbedarfseinrichtungen geplant.
Infrastruktureinrichtungen des angrenzenden Märkischen Viertels sind vorhanden.
Inwieweit diese ausreichen wird im weiteren Verfahren geklärt.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Wasserbehörde
des Landes Berlin) empfiehlt, wegen des Auftretens von Schichtenwasser für das
Plangebiet ein Konzept zur Niederschlagswasserbewirtschaftung zu erarbeiten, um die
dauerhaft gesicherte Entwässerung für dieses Gebiet zu gewährleisten.
Ein entsprechendes Konzept wurde von den Eigentümern erarbeitet. Das Ergebnis ist
in die weitere Planung eingeflossen.
Die Berliner Feuerwehr fordert, dass die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sowie die
Löschwasserversorgung sichergestellt werden müssen.
Die Belange der Feuerwehr werden berücksichtigt.
Es ergaben sich folgende Ergänzungen für das weitere Bebauungsplanverfahren:
In den Bebauungsplanentwurf wurden Baugrenzen und Flächen für Pflanzbindungen
eingefügt. Die Textlichen Festsetzungen wurden ergänzt.
Die Begründung und der Umweltbericht wurden entsprechend ergänzt.
Hinweise im Rahmen der Beteiligung der Behördenbeteiligung und sonstiger Träger
öffentlicher Belange:
Das Fachgebiet Bodenschutz/Altlasten hatte folgende Hinweise zur Sanierung der
Altlasten, die als Ergänzung in den Umweltbericht eingefügt wurden:
Es wurde in einer Besprechung vereinbart, dass zur Wiederherstellung der natürlichen
Bodenfunktionen das Betonrecyclingmaterial nur am Ort verbleiben kann, wenn
mindestens 1 m Z0-Boden darüber aufgetragen wird. Im Umweltbericht wird auf Seite
16 im Kapitel ”Auswirkungen durch Altlasten” jedoch nur von einem 70 cm mächtigen
Auftrag ausgegangen. Der FB Bodenschutz geht davon aus, dass die Mächtigkeit von 1
m durch den abgesprochenen Auftrag von 30 cm Mutterboden in den zukünftigen
Gärten nach Abschluss der Baumaßnahmen erreicht werden soll. Dieser
abschließende Mutterbodenauftrag ist aber an keiner Stelle im Umweltbericht oder im
Bodenmanagementplan erwähnt. Da jedoch nur unter dieser Bedingung den strengen
Anforderungen des Vorsorgegedankens im Bauvorhaben genüge getan wird, muss
auch der 30 cm-Mutterbodenauftrag Eingang in die Unterlagen zum Bebauungsplan
finden.
Der Umweltbericht bzw. der Bodenmanagementplan, der als Sanierungsplan fungieren
soll, muss um weitere Vorgaben ergänzt werden. So sollten dort sowohl Regelungen
getroffen werden, die eine unschädliche Versickerung von gesammeltem Regenwasser
auf der Auffüllung sicherstellen, als auch die ordnungsgemäße Beseitigung von bislang
unbekannten
schädlichen
Bodenverunreinigungen,
die
im
Rahmen
der
Baumaßnahmen angetroffen werden könnten. Außerdem sollte in einem verbindlich
festgelegten Bodenmanagementplan festgehalten werden, dass im Anschluss an die
Baumaßnahme zur Überwachung der
12
ordnungsgemäß durchgeführten Bodenverlagerungen, Mischprobenahmen über ca.
1.000 m² große Flächen durchzuführen sind. Die Projektentwickler wiesen darauf hin,
dass nicht 1.000 m² abgestimmt waren, sondern 2.000 m². Dies wurde vom FG
Bodenschutz bestätigt. Damit gelten weiterhin die 2.000 m².
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Wasserbehörde
des Landes Berlin) empfiehlt ebenso die Erarbeitung ein Konzept zur
Niederschlagswasserbewirtschaftung. Ein solches Konzept sollte erarbeitet werden
wegen des Auftretens von Schichtenwasser, um die dauerhaft gesicherte
Entwässerung für das Gebiet zu gewährleisten.
Die Gründe für ein solches Konzept sind u.a.:
Die nach Angabe des Planmaterials ungeklärte hydrogeologische Situation des
Plangebiets als Grundlage für eine gesicherte Entwässerung.
Die Altlastensituation
Das ungeklärte Vorhandensein einer Entwässerungsinfrastruktur.
Es muss gesichert sein, dass die künftigen Käufer 0,30 m Mutterboden auffüllen. Dies
könnte in die Kaufverträge eingearbeitet werden. Ggf. sind weitere Abstimmungen
erforderlich.
Ein Regenentwässerungskonzept ist von den Projektentwicklern in Auftrag gegeben
worden. Weitere Abstimmungen darüber erfolgen kurzfristig mit Abt. VII.
Die Abteilung Jugend und Familie teilt mit, dass auf mittlere Sicht im Nahbereich des
künftigen Wohngebietes, d. h. im Märkischen Viertel sowie im Planungsraum Lübars
keine freien Kapazitäten für einen zusätzlichen Bedarf an Kindertagesbetreuung
vorhanden sind. Dies auch im Hinblick darauf, dass der gesetzliche Anspruch auf einen
Kita-Platz sich geändert hat und dadurch ein Mehrbedarf an Kita-Plätzen insgesamt
entsteht.
Es hat ein Abstimmungsgespräch mit Jug und Stapl stattgefunden. Stapl erläutert, dass
das Grundstück durch den Projektentwickler saniert, parzelliert und erschlossen wird.
Über die Schaffung von Kita-Plätzen wurde bisher nicht gesprochen. Eine Bebauung
der Einzelgrundstücke soll durch Einzeleigentümer erfolgen. Die Bebauung kann sich
nach Einschätzung von Stapl über einen längeren Zeitraum hinziehen. Auf jeden Fall ist
sicher, dass nicht alle derzeit geplanten Grundstücke sofort und gleichzeitig von
Familien mit Kindern im Kindergartenalter bebaut werden. Damit ist der tatsächliche
Bedarf derzeit nicht eindeutig einzuschätzen. Auf Anregung von Stapl wird zur Zeit
geprüft, ob Gebäude im Bereich Wittenauer Straße 104-112 für eine Nutzung als
Kindertagesstätte in Betracht kommen und der Nachweis von Kita-Plätzen dort erfolgen
kann. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum des Liegenschaftsfonds Berlin.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung macht darauf aufmerksam, dass die
Eisenbahntrasse, die parallel zum Wanderweg läuft, Teil der Industriebahn TegelFriedrichsfelde der Niederbarnimer Eisenbahn AG ist. Dies sei eine planfestgestellte
Eisenbahnverkehrsanlage, die sich allerdings in diesem Abschnitt einschließlich des
westlich angrenzenden Güterbahnhofs Lübars derzeit nicht in Betrieb befindet. Bei
einer bestimmungsmäßigen Wiederinbetriebnahme des Schienenweges, unabhängig
von der künftigen Intensität des Schienenverkehrs, können gegen den
Eisenbahnunternehmer keine Ansprüche auf Durchführung von Maßnahmen zur
Minderung
der
aus
dem
Eisenbahnverkehr
herrührenden
Lärmund
Erschütterungsemissionen geltend gemacht werden. Durch den Eigentümer ist die
entsprechende Vorsorge selbst zu treffen.
13
Durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 15 vom 1.4.2005 ist für den überwiegenden
Teil dieser Bahntrasse (zwischen Buddestraße und Eichhorster Weg) die besondere
bahnrechtliche Zweckbestimmung des vorgenannten Eisenbahngeländes aufgegeben
worden, und dieses Gelände wurde aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit
entlassen. Das verbliebene Teilstück zwischen Eichhorster Weg und Berliner
Stadtgrenze ist somit funktionslos und damit entbehrlich geworden. Derartige Flächen
werden nach Auskunft der Niederbarnimer Eisenbahn AG erst aus der
eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit entlassen, wenn eine konkrete Nachnutzung
sichergestellt ist. In der Vergangenheit wurden von Seiten der NEB mit der
Stadtplanung Gespräche geführt, inwieweit nicht mehr benötigte Flächen der Bahn zu
Bauland entwickelt werden können. Hierfür kämen Flächen um den Bahnhof Lübars in
Betracht, die derzeit teilweise gewerblich aber zunehmend zur Freizeitnutzung
verpachtet sind.
Auch wenn eine künftige Wiederaufnahme des Eisenbahnverkehrs z. Zt. nicht
angestrebt wird, muss der Bebauungsplan geeignete Maßnahmen treffen, die das
Wohngebiet abschirmen. Dies erfolgt durch die entsprechende Festsetzung einer
Baugrenze in einem Abstand von 10,0 m von der südlichen Grundstücksgrenze und
dem 3,0 m breiten Abschirmstreifen in Form von Begrünung. Zusammen mit dem
Wanderweg ergibt sich so ein Abstand von mindestens 20,0 m zwischen Bebauung und
Bahntrasse. Dieser wird zur Zeit als ausreichend erachtet.
Aus den vorgebrachten Stellungnahmen ergeben sich keine Änderungen des
Bebauungsplanentwurfes.
Der Bebauungsplan wurde um eine private Straßenverkehrsfläche entsprechend der
Planung der Projektentwickler ergänzt.
Die Textlichen Festsetzungen wurden entsprechend dem Planungsstand ergänzt.
Übergeordnete und informelle Planungen/Grundzüge der Abwägung
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Das Planungsziel ist aus dem Flächennutzungsplan von Berlin entwickelt worden:
Wohnbaufläche W3 -GFZ bis 0,8- mit landschaftlicher Prägung. W3 entspricht der
Darstellungssystematik des FNP.
Das Konzept des angrenzenden Märkischen Viertels sah vor, Einfamilienhäuser und
Grüngebiete durch drei große umfassende Gruppen von Geschossbauten zu
umschließen. Die zentrale Achse des Gebietes bildet der Wilhelmsruher Damm, an
dem die Umfassungsarme mit je 16 Stockwerken beginnen, um sich dann auf vier
Geschosse abzutreppen und um schließlich erneut auf 16 Geschosse anzusteigen. Am
Rand des MV, insbesondere am Zerpenschleuser Ring, zu der auch die Fläche im
Plangebiet zugeordnet ist, wurden gewerbliche Flächen ausgewiesen. In der
Darstellungssystematik des FNP wurde dieses Konzept entsprechend umgesetzt: die
Wohnbauflächen der Geschossbauten wurden als W2 (GFZ bis 1,5) ausgewiesen, die
Einfamilienhausgebiete als W4 (GFZ bis 0,4), die Grüngebiete als Grünflächen und die
gewerblichen Flächen als gewerbliche Bauflächen.
Im Hinblick auf die bereits jetzt höher als GFZ 0,4 ausgenutzte Fläche des Plangebietes
konnte hier nicht die den Einfamilienhausgebieten zugeordnete Abstufung nach W4
sondern (nur) nach W3 erfolgen. Die GFZ bis 0,8 ist dabei als höchst zulässiges Maß
zu verstehen.
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Eine Ausnutzung GFZ bis 0,8 kann nur im Rahmen von Geschosswohnungsbau
umgesetzt werden. Geschosswohnungsbau endet mit den Randbauten des Märkischen
Viertels. Jenseits des Bahngleises beginnt der Landschaftsraum Lübars. Siedlungen
wie Mühlenberg, Karpfenteich, Hasensprung und Bürgersruh fügen sich eingeschossig
in diesen Landschaftsraum ein. Auch das Konzept im Plangebiet
war daher
ausgerichtet auf Ein- und Zweifamilienhäuser. Demzufolge erfolgte im Bebauungsplan
die Festsetzung GFZ 0,5. Der Bebauungsplan gestaltet die Darstellungen des
Flächennutzungsplanes (FNP) konkreter und verdeutlicht die Ziele der Planung; die
Grundkonzeption des FNP bleibt unberührt. Dem Entwicklungsgebot wird somit
entsprochen.
Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes 12-33 werden folgende Belange berührt und
berücksichtigt:
a) öffentliche Belange:
- die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- die Wahrung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger
Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens,
- die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die
Bedürfnisse der Familien, die Belange von Freizeit und Erholung,
- die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
b) private Belange:
Interessen von Grundstückseigentümern sowie von Anwohnern,
Die Entscheidung zu Gunsten der Umnutzung des bisher gewerblich genutzten
Grundstücks in ein Wohngrundstück vermindert die gewerblich genutzten Flächen im
Bezirk. Folgende Fakten führten zu der Entscheidung, an dieser Stelle die
gewerbliche Nutzung nicht weiterzuführen:
Das Grundstück ist im Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich
nicht enthalten.
Zielstellung dieses Entwicklungskonzeptes ist neben der Sicherung von Industrieund Gewerbeflächen durch planungsrechtliche und planerische Maßnahmen auch
die Wiedernutzung brachliegender Industriestandorte durch produzierende Betriebe
sowie die Erschließung und Entwicklung zusätzlicher Flächen.
Der Bezirk Reinickendorf hat zur Unterstützung dieses Konzeptes mehrere
Bebauungspläne festgesetzt, um Industrie- und Gewerbestandorte für den
produzierenden Bereich zu sichern.
Die Zielstellung dieses Entwicklungskonzeptes geht einher mit dem Bestreben des
Bezirks Reinickendorf, produzierendes Gewerbe und damit auch Arbeitsplätze in
den zentralen Bereichen im Bezirk zu halten und zu fördern. Abseits gelegene
Standorte mit schlechter Verkehrsanbindung, wie das Gelände der ehemaligen
Kammgarnspinnerei, können dafür aufgegeben und einer adäquateren Nutzung
zugeführt werden.
Berücksichtigung des Allgemeinwohls
Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes 12-33 wird eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
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Bodennutzung gewährleistet. Der Bebauungsplan trägt dazu bei, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln.
III. Auswirkungen des Bebauungsplanes
1. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
c) Tiefbaukosten
keine (die Quickborner Straße ist endgültig ausgebaut)
d) Personalwirtschaftliche Auswirkungen
keine
2. Grundsätze für soziale Maßnahmen
sind nicht erforderlich, da das Grundstück derzeit unbewohnt ist.
IV. Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg wurden über die beabsichtigte Weiterführung des
Bebauungsplanes 12-6 mit Schreiben vom 02.02.2010 informiert und ebenfalls mit
Schreiben vom 19.10.2010 von der Einstellung des Bebauungsplanes 12-6 und der
Neuaufstellung mit der Bezeichnung 12-33.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 01.03.2010 II C 37
gegen die Planungsabsicht keine Bedenken geäußert. Es erfolgt der Hinweis, dass das
Verfahren nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 AGBauGB durchgeführt wird. Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 11.11.2010 I B 25 gegen die Einstellung des
Bebauungsplanes 12-6 und die Neuaufstellung mit der Bezeichnung 12-33 keine
Bedenken geäußert.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg hat mit Schreiben vom
02.03.2010 -GL 8– bestätigt, dass dem Entwurf des Bebauungsplanes keine Erfordernisse
der Raumordnung entgegenstehen.
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Bezirksamtsbeschluss erfolgte am 21.09.2010 und wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2
des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 51 vom 17.12.2010 auf Seite
2071 bekannt gemacht.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und
frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung erfolgte zeitgleich in der Zeit vom 18. Oktober bis einschl. 17. November
2010 und fand in den Räumen der Stadt- und Regionalplanung statt. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 7. Oktober 2010 in der Tagespresse angekündigt. Die
Äußerungen und Hinweise sind in die weitere Planung eingeflossen (siehe Seite 11, 12).
In den Bebauungsplanentwurf wurden Baugrenzen und Flächen für Pflanzbindungen
eingefügt. Die textlichen Festsetzungen wurden ergänzt. Die Begründung wurde ergänzt
und der Umweltbereicht wurde fortgeschrieben.
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit
Schreiben vom 18. Januar 2011 eingeleitet. Es wurden 36 Behörden/Träger
beteiligt.
Von 23 vorliegenden Stellungnahmen erhalten 4 Hinweise. Die eingegangenen
Stellungnahmen wurden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Aus den vorgebrachten
Stellungnahmen ergaben sich keine Änderungen des Bebauungsplanes (siehe Seite 12,
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13, 14). Der Bebauungsplan wurde um private Straßenverkehrsflächen entsrechend der
Planung der Projektentwickler ergänzt. Die textlichen Festsetzungen wurden entsprechend
dem Planungsstand ergänzt.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes 12-33 hat in der Zeit vom
in den Räumen des Fachbereiches Stadt- und Regionalplanung
stattgefunden. Die Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. .. vom ......... auf Seite
......... bekannt gemacht.
Das Bezirksamt hat das Ergebnis der Abwägung gem. § 4 Abs. 3 AGBauGB mit
Beschluss vom ......... gebilligt und den Entwurf des Bebauungsplans sowie der
Rechtsverordnung
zur
Festsetzung
des
Bebauungsplans
der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB
und die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes am ......... beschlossen.
Der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde der Bebauungsplan und die Verordnung
zur Festsetzung des Bebauungsplanes gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt. Es
wurden Beanstandungen erhoben, die zu einem erneuten Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung führten.
Das Bezirksamt hat mit Beschluss vom ........... den Entwurf des Bebauungsplans sowie
der
Rechtsverordnung
zur
Festsetzung
des
Bebauungsplans
der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB
und die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes am ................
beschlossen.
Der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde der Bebauungsplan und die Verordnung
zur Festsetzung des Bebauungsplanes gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB erneut angezeigt. Es
wurden (keine) Beanstandungen erhoben.
Das Bezirksamt hat die Verordnung gem. § 4 Abs. 5 AGBauGB mit Beschluss vom
2011 erlassen.
Die Verordnung ist am
2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin auf
Seite
verkündet worden und am
2011 in Kraft getreten.
B. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I S.
619)) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz
–NatSchGBln) in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 737)
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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
Berlin, den 27. April 2011
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft und Bauen
Stadt- und Regionalplanung
Helmuth-Paland
Fachbereichsleiter
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