Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
__Spielhallenentwicklungskonzept Endfassung_mit Karten.pdf
Größe
50 MB
Erstellt
16.10.15, 12:22
Aktualisiert
27.01.18, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
BEZIRKSAMT REINICKENDORF VON BERLIN
Spielhallenentwicklungskonzept
GfP
Gesellschaft für Planung
Umwelt - Stadt – Architektur
Kottbusser Damm 79
10967 Berlin
Fon 030 / 695 995 50
Fax 030 / 695 994 00
mail @ gfp-stadtplanung.de
www.gfp-stadtplanung.de
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
A.
ANLASS, ERFORDERLICHKEIT UND PROBLEMDARSTELLUNG............................ 4
1.
2.
3.
4.
B.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Glücksspielstaatsvertrag .......................................................................................15
Spielverordnung SpielVO 2006 .............................................................................15
Das Spielhallengesetz des Landes Berlin und sein Verhältnis
zum Spielhallenentwicklungskonzept ....................................................................16
Verhältnis von Gewerberecht und Bauplanungsrecht............................................18
Spielhallen im Bauplanungsrecht ..........................................................................21
Spielhallen als Vergnügungsstätten.......................................................................21
Spielhallen als sonstige Gewerbetriebe.................................................................21
Nicht-kerngebietstypische Spielhallen ...................................................................21
Kerngebietstypische Spielhallen............................................................................21
Mehrfachspielhallen ..............................................................................................21
Genehmigung nach Gewerberecht........................................................................22
Planungsrechtliche Zulässigkeit ............................................................................23
Kleinsiedlungsgebiet .............................................................................................24
Reines Wohngebiet ...............................................................................................24
Allgemeine Wohngebiet.........................................................................................24
Besonderes Wohngebiet .......................................................................................24
Dorfgebiet..............................................................................................................25
Mischgebiet ...........................................................................................................25
Kerngebiet.............................................................................................................25
Gewerbegebiet ......................................................................................................26
Industriegebiet.......................................................................................................26
Planungsrechtliche Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich ..............................26
Steuerungsmöglichkeit durch das Aufstellen von Bebauungsplänen.....................27
Ausschluss von Spielhallen auf Grundlage des § 15 BauNVO ..............................28
SPIELHALLEN IM BEZIRK REINICKENDORF ...........................................................31
1.
2.
3.
4.
E.
Automatenspiel .....................................................................................................12
Spielhalle ..............................................................................................................12
Standortpräferenzen von Spielhallenbetreibern ....................................................13
RECHTLICHE BEURTEILUNG VON SPIELHALLEN..................................................15
1.
2.
3.
D.
Anstieg der Spielhallen und Geldgewinnspielgeräte in Berlin ................................. 7
Negative städtebauliche Wirkungen von Spielhallen .............................................. 7
Zielsetzung ............................................................................................................ 9
Inhalt.....................................................................................................................10
DEFINITIONEN UND STANDORTKRITERIEN ............................................................12
1.
2.
3.
C.
1
Planungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen im Bezirk Reinickendorf .............31
„Gefährdungsbereiche“ im Bezirk Reinickendorf ...................................................32
Bestandserhebung................................................................................................39
Zusammenfassendes Ergebnis der Bestandsanalyse ...........................................43
SPIELHALLENENTWICKLUNGSKONZEPT BEZIRK REINICKENDORF...................45
1.
2.
Leitlinien Schutz der Wohnfunktion, des Einzelhandels und Gewerbes.................45
Eignungsflächen für Spielhallen im Bezirk Reinickendorf ......................................49
Gorkistraße / Alt-Tegel ..........................................................................................49
Kurt-Schumacher-Platz/ Scharnweberstraße / Ollenhauer Straße.........................51
Nordmeile..............................................................................................................53
Wilhelmsruher Damm / Oranienburger Straße.......................................................54
F.
HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN .................................................................................56
G.
ZUSAMMENFASSUNG ...............................................................................................59
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
H.
QUELLEN ....................................................................................................................60
1.
2.
3.
4.
I.
2
Literatur ................................................................................................................60
Gesetze und Verordnungen ..................................................................................63
Urteile ...................................................................................................................64
Zeitungsartikel ......................................................................................................65
ANHANG......................................................................................................................66
KARTEN
Karte 1: Bestehende Spielhallen und 500m-Radius nach Spielhallengesetz .........19
Karte 2: Planungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen ......................................34
Karte 3: Bereiche mit potenziellem Ansiedlungsdruck von Spielhallen .................38
Karte 4: Untersuchungsbereiche ...........................................................................41
Karte 5: Eignungsflächen ......................................................................................47
TABELLEN
Tab. 1: Planungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen........................................29
ABBILDUNGEN
Abb. 1: Spielothek Grußdorfstraße 16 .................................................................... 9
Abb. 2: Jackpot-Casino Miraustraße 16.................................................................13
Abb. 3: Der neue Typus von Spielhallen im Gewerbegebiet ..................................14
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
3
„Vor ihm auf dem Pokertisch liegen Chips im Wert von
9000 Euro. Tasos, ein Kreuzberger griechischer Abstammung, könnte jetzt aufstehen, die Chips eintauschen und
gehen. Er könnte seine Schulden begleichen, alle Rechnungen bezahlen und ein halbes Jahr von seinem Gewinn
leben. Natürlich könnte er auch weiterspielen und die
Summe vielleicht verdoppeln, verdreifachen, es läuft doch
gut und wäre schade, auf den Jackpot zu verzichten.
Also bleibt Tasos sitzen, und als das Spiel ihn nach einigen Stunden ausspuckt und er nach Hause gehen muss,
hat er nicht mehr genug Geld in der Tasche, um sich einen Fahrschein zu kaufen.
Am nächsten Tag hat er sich frisches Geld besorgt und
tritt wieder an.“1
1
Spielotheken: Mensch, das darf doch nicht wahr sein. Der Tagesspiegel, 30. 3. 2011
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
A.
4
Anlass, Erforderlichkeit und Problemdarstellung
Anlass der Erarbeitung eines Spielhallenentwicklungskonzeptes für den Bezirk Reinickendorf ist der sprunghafte Anstieg von Spielhallen in den letzten Jahren in Berlin,
der auch den Bezirk Reinickendorf mit einer Vielzahl von Anträgen auf Spielhallenkonzessionen konfrontierte. Der Grund für den starken Anstieg liegt in der Novellierung der Spielverordnung 2006, in der der zulässige Umfang zum Aufstellen von
Spielgeräten sowie die Gewinnmöglichkeiten ausgeweitet wurden, in Verbindung mit
einer neue Generation von Geldgewinnspielgeräten. Zudem wurden zunehmend
Mehrfachspielhallen eingerichtet.
Zeitgleich mit dem Anstieg von Spielhallen in Berlin kam es auch zu einer Zunahme
von Wettbüros. Nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages sowie der Rechtsprechung bleibt jedoch die Annahme und das Vermitteln von Online-Sportwetten durch
private Anbieter im Land Berlin rechtswidrig.2 Für die illegalen Sportwettbüros liegen
amtliche Untersagungsverfügungen des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vor.3 Wettbüros sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Gutachtens. Das vorliegende Konzept beschränkt sich auf die Spielhallenentwicklung.
Spielhallen sind nicht nur im Hinblick auf den Jugendschutz und die Glücksspielsucht
kritisch zu betrachten, sondern auch städtebaulich problematisch: Spielhallen suchten
bislang ihre Standorte im Bezirk zwar auch in den unmittelbaren Zentrenlagen, zumeist aber in den Randbereichen der Zentrenlagen und traten hier als Nachnutzer
von Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten auf. Nun drängen Spielhallen in die
Mitte der traditionellen Einkaufs- und Geschäftsstraßen im Bezirk, verändern deren
Gesicht und tragen zu einer Imageabwertung und – bedingt durch so genannte „Trading-down-Effekte“ – letztlich zu deren Niedergang bei. Eine Massierung von Spielhallen kann die Bemühungen nach einer Stabilisierung der bestehenden Geschäftsstraßen und Ortsteilzentren konterkarieren und schreckt erfahrungsgemäß eine Vielzahl andere Nutzer ab.
In jüngster Zeit ist zudem zu beobachten, dass Spielhallen auch leerstehende Büround Gewerbeflächen (auch Werkstätten, Hallengebäude etc.) nachnutzen. Bewusst
suchen Spielhallenbetreiber Standorte in der Nähe von Autohäusern, Tankstellen und
Systemgastronomie (Burger-King, McDonalds etc.) und siedeln sich – ebenso wie
Discounter und Fachmärkte – an nicht-integrierten Standorten an, in denen aufgrund
des dort geltenden Planungsrechts Spielhallen (noch) zulässig sind.
Eine weitere Ansiedlung von Spielhallen kann zu einer Vielzahl negativer Effekte auf
die Stadtentwicklung im Bezirk Reinickendorf führen, hierzu zählen vor allem:
2
3
Gefährdung der traditionellen Geschäftsstraßen und der Ortsteilzentren im
Bezirk durch die höhere Mietzahlungsbereitschaft von Spielhallenbetreibern
und der damit verbundenen Auslösung oder Verstärkung von Trading-DownEffekten,
Beschleunigung des Niedergang der klassischen Einkaufslagen,
Imageabwertung durch das Erscheinungsbild der Spielhallen („grelle“ Werbung),
Mit dem Beschluss vom 5. 11. 2010 (Az OVG 1 S 141) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigt,
dass das Vermitteln von Online-Sportwetten durch private Anbieter insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes und zur Bekämpfung der Spielsucht im Land Berlin strafbar ist
Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/15184 (Kleine Anfrage des Abgeordneten Björn Jotzo (FPD)
vom 7. Februar 2011 und Antwort: Wie ist die Entwicklung im Bereich der Wettbüros in Berlin?)
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
5
Beeinträchtigung der Nachbarschaften durch Anziehung eines nicht integrierbaren Spieler-Milieus,
Störung benachbarter Wohnnutzungen durch die langen Öffnungszeiten der
Spielhallen in Berlin, typischerweise bis in die frühen Morgenstunden.
Obwohl die negativen städtebaulichen Auswirkungen von Spielhallen seit langem bekannt sind, in Berlin schätzungsweise 37.000 Menschen mit riskantem bzw. pathologischem Spielverhalten leben und Glücksspielsucht seit 2001 als Krankheit anerkannt
ist4, erwägt der Bundesgesetzgeber kein grundsätzliches Verbot von Geldgewinnspielgeräten und Spielhallen, wie dies etwa in Frankreich der Fall ist.
Ein genereller Ausschluss von Spielhallen im Bezirk durch das städtebauliche Instrumentarium (z.B. Bebauungspläne) widerspräche der grundgesetzlich garantierten
Gewerbefreiheit und wäre somit verfassungswidrig.
Angesichts der bislang anhaltenden Tendenz zur Ausweitung der Spielhallen im Bezirk wurde die Notwendigkeit für die Erarbeitung einer bezirklichen Spielhallenkonzeption erkannt, um eine fundierte räumliche und städtebaulich begründete Steuerung der Spielhallenentwicklung im Bezirk Reinickendorf zu ermöglichen.
Bisher besteht kein systematischer Überblick über die planungsrechtliche Zulässigkeit
von Spielhallen im Bezirk. Neue Standorte für Spielhallen wurden bisher aufgrund
von Einzelfallbetrachtungen genehmigt bzw. versagt. Hinzu kam der Umstand, dass
aufgrund der vorherrschenden Abwehrhaltung gegenüber Spielhallen in den jüngeren
Bebauungsplänen Vergnügungsstätten – zu denen planungsrechtlich auch Spielhallen zählen – entweder ausgeschlossen wurden oder ohnehin aufgrund der hier geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) nicht zulässig sind. Zulässigkeit besteht aber häufig in den Bereichen, in denen der Baunutzungsplan in Verbindung mit
der Bauordnung von 1958 gilt, bzw. in älteren Bebauungsplangebieten, in denen die
Baunutzungsverordnung in einer der Fassungen von 1962, 1968 oder 1977 anzuwenden ist. Im Verhältnis der unterschiedlichen Planungsrechte können sich willkürlich erscheinende Verteilungen von Zulässigkeit und Unzulässigkeit ergeben.
Der Bezirk Reinickendorf, Abteilung Wirtschaft und Bauen, hat daher im Oktober
2010 die Gesellschaft für Planung mit der Erarbeitung eines Spielhallenentwicklungskonzeptes für den Bezirk Reinickendorf beauftragt.
Die Vorschriften des am 12. Mai 2011 durch das Abgeordnetenhaus beschlossenen
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz
Berlin – SpielhG Berlin)5 mögen zwar beim Bemühen des Eindämmens der „Spielhallenflut“ hilfreich sein. Sie sehen u.a. aus Gründen des Spielerschutzes und der
Suchtprävention einen räumlichen Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen vor (siehe Kapitel C.3). Diese Pauschalregelung lässt aber Befürchtungen entstehen, dass derzeit noch für Spielhallenbetreiber relativ uninteressante Gebiete allein aufgrund der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Spielhallen interessant werden und ein Verdrängungseffekt insbesondere in die Wohngebiete auslöst wird. Das
Spielhallengesetz Berlin ersetzt somit keine an der Gebietsstruktur des Bezirkes –
insbesondere den unterschiedlichen Wohnlagen, den Ortsteilzentren und Einkaufsstraßen – orientierte, städtebaulich begründete räumliche Steuerung von Spielhallen.
Sie macht sie sogar besonders erforderlich.
4
5
Vgl.: Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin (pad e.V.): Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes in Berlin-Spielhallen. Ein Einblick. Berlin 2010, S. 4
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG
Berlin) vom 20. Mai 2011, Gesetz und Verordnungsblatt Berlin vom 1. Juni 2011
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
6
Als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des Baugesetzbuches entfaltet
das vorliegende Spielhallenentwicklungskonzept keine unmittelbare Rechtswirkung.
Es ist jedoch eine Grundlage für die Erarbeitung, Änderung und Ableitung von Festsetzungsinhalten verbindlicher Bauleitpläne (Bebauungspläne), für die Bauberatung
und für Einzelfallentscheidungen.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
1.
7
Anstieg der Spielhallen und Geldgewinnspielgeräte in Berlin
Der Anstieg der Spielhallen in Berlin wird nicht nur im Straßenbild augenscheinlich,
sondern auch Presse und Politik beschäftigen sich intensiv mit der „Spielhallenflut“.
Seit einer ersten „Spielhallenflut“ mit dem Aufkommen elektronischer Geldgewinnspielgeräte in den 1980er Jahren ist nach einer relativ moderaten Entwicklung die
Anzahl der Spielhallen in Deutschland in den letzten Jahren – insbesondere nach
Einführung der SpielVO 2006 – sprunghaft angestiegen:
Während die Anzahl der Spielhallenkonzessionen am 1. 1. 2010 noch 393 an 288
Spielhallenstandorten betrug, belief sich die Anzahl der Spielhallenkonzessionen im
Frühjahr 2011 bereits auf 497 in Berlin (davon 15 im Bezirk Reinickendorf).
Obwohl im Vergleich mit dem Jahr 2006 die Anzahl der Spielhallenstandorte nahezu
konstant geblieben ist, stieg die Anzahl der Spielhallenkonzessionen in Berlin um
rund 33% (Bundesschnitt: 5,53%), die Anzahl der Geldgewinnspielgeräte um 66%
(Bundesschnitt: 20,13%).6
Die Gesamtzahl der in Berlin aufgestellten Geldgewinnspielgeräte – in Spielhallen
und Gaststätten – stieg von 5882 im Jahr 2005 auf 10135 im Jahr 2009, etwa ein Drittel hiervon war in Spielhallen aufgestellt.7
2010 kamen in Berlin 964 Einwohner auf ein Spielhallengerät in Berlin – mehr als
doppelt soviel wie im Bundesdurchschnitt (470 EW/Spielhallengerät). Eine Messzahl
für die Spielhallendichte ist das Verhältnis von Einwohnern je Spielhalle: Im Bezirk
Reinickendorf kamen (bei 15 Spielhallenstandorten) 18.538 EW auf einen Spielhallenstandort. Im Vergleich kamen im Berliner Durchschnitt 11.915 Einwohner auf einen
Spielhallenstandort, im bundesweiten Durchschnitt waren dies 7.068 Einwohner je
Spielhallenstandort.8
Aus diesen Zahlen wird deutlich, dass aus Sicht der Spielhallenbetreiber in Berlin allgemein und im Bezirk Reinickendorf im besonderen ein großes Potenzial für Spielhallen vorhanden ist. Die im Bezirk Reinickendorf eingehenden zahlreichen Anträge auf
weitere Spielhallenerlaubnisse bestätigen dies. Vor diesem Hintergrund ist ein Ende
dieser Entwicklung vorläufig nicht absehbar.
2.
Negative städtebauliche Wirkungen von Spielhallen
Während Spielhallen früher vorwiegend nur in Bahnhofs- und Rotlichtvierteln anzutreffen waren, drangen sie in den letzten Jahrzehnten auch in „normale“ Geschäftslagen vor. Durch ihre aggressive Werbung mit grellen Farben und den aus Gründen
des Jugendschutzes verklebten Fenstern bestimmen sie zunehmend das vormals
von einem kleinteiligen Angebot inhabergeführter Fachgeschäfte geprägte Bild einiger Geschäftsstraßen. Dabei entwickeln sie in ihrer optischen Erscheinung eine deutlich über das Einzelgrundstück hinausgehende Wirkung im Stadtraum.
Durch die vergleichsweise geringen Unterhaltskosten (gegenüber „normalen“ Fachgeschäften mit Fachpersonal und Warenlagerhaltung) verfügen Spielhallen über gute
finanzielle Mietmöglichkeiten. In funktionierenden Zentren führt dies zur Ansiedelung
6
7
8
Trümper, Jürgen: Markt der Spielhallen und Geldgewinnspielgeräte in Berlin. Berlin 2010
Casinos zur Kasse gebeten, Der Tagesspiegel, 10. November 2010
Trümper, Jürgen: a.a.O.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
8
in „1b-Lagen“, also den Seitenstraßen von Geschäftstraßen und den Geschäftsstraßenrändern. Bei bereits einsetzenden Trading-Down-Effekten werden Nachnutzungen in den Geschäftsstraße selbst möglich. Dabei beeinflussen sich die Spielhallenentwicklung und die Trading-Down-Effekte und es bildet sich ein Kreislauf: je
mehr die Geschäftsstraße durch Spielhallen und geringwertige andere Nutzungen
(z.B. „Reste Rampen“ und „1-Euro-Shops“) dominiert wird, desto weniger Attraktivität
besitzt die Geschäftsstraße für Fachgeschäfte. Der einsetzende Leerstand führt zur
Nachnutzung u.a. von Spielhallen und weiteren geringwertigen Nutzungen. Im Zuge
des sich ohnehin wandelnden Kaufverhaltens der Bevölkerung sind die traditionellen
Geschäftsstraßen und die Ortsteilzentren bereits unter Druck, der durch die Ansiedlung von Spielhallen verstärkt wird. Dies betrifft insbesondere kleinere Unterzentren,
wie z.B. die Residenzstraße oder die Scharnweberstraße.
Abb. 1: Spielothek Grußdorfstraße 16
Spielhalle in einer Seitenstraße
(Allgemeines Wohngebiet nach Maßgabe des Baunutzungsplan 1958)
Im Verhältnis zur Wohnnutzung, die in Berlin selbst in nahezu jedem Geschäftszentrum noch mit einem hohen Nutzungsanteil vertreten ist, bilden die – ggf. auch nur gefühlten – sozialen Folgen ein typisches städtebauliches Problem. Nachbarschaften
werden durch Anziehung des „Spieler-Milieus“ beeinträchtigt und Quartiere verlieren
langfristig an Image und Wohnwert.
Die Störung benachbarter Wohnnutzungen findet auch durch die langen Öffnungszeiten der Spielhallen in Berlin, bisher typischerweise von 6 Uhr bis 5 Uhr morgens, also
23 Stunden lang, statt. Mit dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin wird die
Sperrzeit allerdings auf 8 Stunden verlängert, von 3 Uhr bis 11 Uhr. Dies löst das
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
9
grundsätzliche Störpotenzial z.B. durch nächtlichen Abfahrtverkehr jedoch nur bedingt.
Eher ethisch als städtebaulich begründet ist die Kritik an einer Nachbarschaft zwischen Spielhallen und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche oder Kirchen.
3.
Zielsetzung
Mit Hilfe des Spielhallenentwicklungskonzepts für den Bezirk Reinickendorf soll eine
räumliche Steuerung von Spielhallenvorhaben im Bezirk ermöglicht werden. Ziel ist
hierbei vorrangig der Schutz der Lebensqualität im Bezirk – insbesondere der Schutz
des Wohnens und der Nahversorgung – sowie der Schutz der Standortattraktivität für
den Einzelhandel, für Dienstleistungsanbieter und Gewerbetreibende.
Der im Spielhallengesetz geregelte Mindestabstand von 500 Metern und die generelle Beschränkung der Spielhallengröße auf maximal 8 Geldgewinnspielgeräte, bei
12qm Fläche je Geldgewinnspielgerät ergeben sich rechnerisch 96 qm Grundfläche,
lassen befürchten, dass die Zahl der Anträge auf Spielhallenkonzessionen im Bezirk
Reinickendorf eher ansteigt und sich räumlich in die Fläche entwickelt – gerade auch
in die Ortsteilzentren sowie in Gewerbe- und Wohngebiete. Diese Art der Spielhallen
wäre planungsrechtlich als nicht-kerngebietstypische Spielhallen zu beurteilen und
somit auch in allgemeinen Wohngebieten, Gewerbe- und Mischgebieten nach Baunutzungsplan und in Bebauungsplänen, in denen die Baunutzungsverordnung in einer der Fassungen von 1962, 1968 oder 1977 zur Anwendung kommt, planungsrechtlich als Gewerbebetrieb zulässig. Bei Einrichtungen über 100 m² Grundfläche,
den kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, wäre überwiegend von einer Unzulässigkeit auszugehen.
Das beschlossene Spielhallengesetz Berlin reicht somit für eine städtebauliche,
räumliche Steuerung allein nicht aus.
Da ein genereller Ausschluss von Spielhallen in einer Gemeinde der grundgesetzlich
garantierten Gewerbefreiheit widerspräche und somit verfassungswidrig wäre, ist es
Ziel des bezirklichen Spielhallenentwicklungskonzepts, für die Spielhallenansiedlung
eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Wohnen und öffentliche
Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen etc. sollen vor negativen Auswirkungen weiterer Spielhallenansiedlungen geschützt werden. Eine nicht verträgliche Konzentration von Standorten sowie Beeinträchtigungen in sensiblen Bereichen – insbesondere
dort, wo Konflikte mit bestehenden Nutzungen, Trading-Down-Effekte und bodenrechtliche Spannungen absehbar sind – sollen ausgeschlossen werden.
Auf der Basis einer umfassenden städtebaulichen Bestandsanalyse, der Auswertung
des bezirklichen Gebietsstrukturplans, der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Spielhallen benennt das Spielhallenentwicklungskonzept als übergeordnetes
städtebauliches Konzept diejenigen Bereiche im Bezirk, in denen Spielhallen städtebaulich verträglich sind (Eignungsflächen). Im Umkehrschluss soll das Spielhallenentwicklungskonzept dazu dienen, alle übrigen Flächen vor der Ansiedlung von
Spielhallen zu schützen.
Es will begründete und systematische Entscheidungen ermöglichen und Hinweise zu
einer problemadäquaten Anwendung der Rechtsinstrumente geben. Das Spielhallenentwicklungskonzept formuliert Leitsätze zum Umgang mit Spielhallen und gibt Handlungsempfehlungen.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
10
Das Spielhallenentwicklungskonzept stellt ein übergeordnetes städtebauliches Konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar, das nach Beschlussfassung bei der bezirklichen Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Als informelle Planung dient das Spielhallenentwicklungskonzept als Grundlage für die Erarbeitung, Änderung und Ableitung
von Festsetzungsinhalten verbindlicher Bauleitpläne (Bebauungspläne), für die Bauberatung und für Einzelfallentscheidungen.
4.
Inhalt
Das vorliegende Spielhallenentwicklungskonzept für den Bezirk Reinickendorf beschäftigt sich im Wesentlichen nicht mit Fragen des pathologischen Spielens und des
9
Schutzes der Spielsüchtigen oder Spielsuchtgefährdeten , sondern mit einer an den
Zielen der Sicherung einer hohen Wohn- und Lebensqualität und Standortattraktivität
des Bezirkes Reinickendorf orientierten räumlichen Steuerung.
Im Kapitel A „Anlass, Erforderlichkeit und Problemdarstellung“ werden die Ausbreitung der Spielhallen in Berlin und – basierend auf einer Auswertung der einschlägigen Literatur und der relevanten Rechtsprechung – die möglichen negativen städtebaulichen Wirkungen von Spielhallen benannt.
Im folgenden Kapitel B „Definitionen und Standortkriterien“ werden die Standortpräferenzen von Spielhallenbetreibern dargestellt.
Ein Überblick über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen in den einzelnen Baugebieten nach Baunutzungsplan und Baunutzungsverordnung wird im Kapitel
C „Rechtliche Beurteilung von Spielhallen“ gegeben. An dieser Stelle wird auch das
Genehmigungsverfahren, die Verfahrenskonzentration nach § 61 BauO Bln sowie die
rechtlich relevante Unterscheidung in kerngebietstypische und nicht-kerngebietstypische Spielhallen erläutert. Abschließend werden in diesem Kapitel die Steuerungsmöglichkeiten durch das Aufstellen von Bebauungsplänen behandelt.
Im Kapitel D „Spielhallen im Bezirk Reinickendorf“ werden zunächst die Ergebnisse
der Auswertung des bezirklichen Gebietsstrukturplans, des Baunutzungsplans sowie
der festgesetzten und im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne im Bezirk in Bezug auf die Zulässigkeit von Spielhallen dargestellt. In Abgleich mit den
Standortpräferenzen der Spielhallenbetreiber wurden Bereiche ermittelt, in denen mit
der Ansiedlung von Spielhallen gerechnet werden muss. Für diese Bereiche erfolgte
eine detaillierte Bestandsaufnahme.
Mit dem Ziel der Sicherung der Attraktivität des Bezirkes und der Lebensqualität in
den Ortsteilen formuliert das Spielhallenentwicklungskonzept auf der Grundlage der
Bestandsanalyse im Kapitel E „Spielhallenkonzept für den Bezirk Reinickendorf“ abschließend Leitlinien für den Umgang mit Spielhallen im Bezirk Reinickendorf. Mit der
Darstellung von Eignungsbereichen wird eine aktive räumliche Steuerung anstatt der
bisher anlassbezogenen Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Das Spielhallenentwicklungskonzept benennt städtebaulich vertretbare Standorte für Spielhallen, an denen vorhersehbare Konflikte (z.B. Beeinträchtigung des Wohnens und anderer sensibler Nutzungen oder das Auslösen bodenrechtlicher Spannungen) vermieden werden können.
9
Hier sei verwiesen auf die zahlreichen vorliegenden Publikationen sowie auf Beratungsangebote wie
z.B. die Internetseite www.spielen-mit-verantwortung.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder z.B. www.ak-spielsucht.de.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
11
Im Kapitel F „Handlungsempfehlungen“ werden Empfehlungen zur Umsetzung des
Spielhallenentwicklungskonzeptes, sowohl für die Eignungsbereiche, als auch für die
übrigen Bereiche, in denen eine weitere Ansiedlung von Spielhallen ausgeschlossen
werden soll, gegeben. Das Konzept kann als Argumentationsgrundlage für anlassbezogene Einzelfallentscheidungen auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts
herangezogen werden.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
B.
Definitionen und Standortkriterien
1.
Automatenspiel
12
Die ersten – rein mechanischen – Spielautomaten wurden vor etwa 100 Jahren entwickelt und „in Tabakläden, Kneipen, Bowlinghallen, Bordellen und Rasiergeschäften“
aufgestellt.10 Der größte Teil der Geldgewinnspielgeräte steht auch heute in Gaststätten und Imbissen, in denen auch der Verzehr von Speisen sowie der Ausschank von
Alkohol erlaubt ist, Die SpielVO 200611 erlaubt das Aufstellen von bis zu 3 Geldgewinnspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften.
Mit dem Aufkommen elektronischer Geldgewinnspielgeräte zu Beginn der 1980er
Jahre kam es zu einem sprunghaften Anstieg von Spielhallen, in denen ausschließlich Geldgewinnspielgeräte, aber auch Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit
angeboten werden. Während Spielhallen zunächst vorwiegend nur in Bahnhofs- und
Rotlichtvierteln anzutreffen waren, drangen sie in den letzten Jahrzehnten auch in
„normale“ Geschäftslagen vor und wurden zu einem städtebaulichen Problem.
2.
Spielhalle
Eine „Spielhalle“ ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich
oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldgewinnspielgeräten dient
und für die eine Genehmigung nach § 33i GewO bzw. nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes des Landes Berlin nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist. Bei Spielhallen muss es sich nicht zwangsläufig um eine eigenständige räumliche Einheit handeln,
sondern es kann sich auch um Nebenräume z.B. einer Gaststätte handeln.12
Das Spielhallengesetz Berlin definiert in § 1 den Begriff der Spielhalle:
„§ 1 Spielhallen und ähnliche Unternehmen, Anwendungsbereich
Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der
gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer
Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung dient. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens
bereits bestehende Betriebe mit einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung.
Die Regelungen des § 8 bleiben hiervon unberührt.“ 13
Nach Maßgabe der SpielVO 2006 ist die Größe einer Spielhalle auf maximal 12 Geldgewinnspielgeräte begrenzt, wobei je 12 qm Hauptnutzfläche der Spielhalle nur ein
Geldgewinnspielgerät aufgestellt werden darf. Diese Größenbeschränkung kann jedoch durch das Nebeneinander mehrerer selbständiger Spielhallen in einer so genannten Mehrfachspielhalle umgangen werden. Ein Beispiel hierfür ist das „Jackpot
Casino“ in der Miraustraße mit insgesamt 72 Geldgewinnspielgeräten – bei 6 Spielhallenerlaubnissen.
10
11
12
13
Spielautomat, Eintrag in wikepedia, Zugriff am 2. Mai 2011
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S.280)
Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.1983, Az: 3 Ss OWi 163/83) können auch
Nebenräume, Eingangsbereiche, Foyers, Wohnwägen, Zirkuszelte, usw. Spielhallen sein.
Abgeordnetenhaus Berlin: Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Berlin), Vorlage – zur Beschlussfassung – , Drucksache 16/4027 vom 4. 4.
2011, S. 4
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
13
Das Spielhallengesetz Berlin verschärft diese Regelung und begrenzt die maximale
Größe einer Spielhalle auf 8 Geldgewinnspielgeräte (bei ebenfalls geforderten 12 qm
Hauptnutzfläche je Geldgewinnspielgerät) und verbietet Mehrfachspielhallen, unter
anderem auch durch das Einführen eines Mindestabstandes zwischen Spielhallen
von 500 Metern.
Abb. 2: Jackpot-Casino Miraustraße 16
Mehrfachspielhalle mit insgesamt 72 Geldgewinnspielgeräten
(Gewerbegebiet, Bebauungsplan XX-291, Baunutzungsverordnung 1990)
3.
Standortpräferenzen von Spielhallenbetreibern
Spielhallenbetreiber haben klar definierte Standortpräferenzen und bevorzugen in
erster Linie zentrale Lagen, zumeist die Seitenstraßen der Haupteinkaufsstraßen oder Geschäftsstraßen der Unter- und Nebenzentren („1b-Lagen“). In der jüngeren
Vergangenheit entstanden auch Spielhallenstandorte an isolierten Standorten mit guter Erreichbarkeit im motorisierten Individualverkehr, vornehmlich an Hauptverkehrsund Ausfallstraßen sowie in der Nähe von Autobahnabfahrten.
Spielhallenbetreiber treten in der Regel als Nachnutzer leerstehender Ladenlokale
oder Gaststätten in den Hauptgeschäftsstraßen auf, nutzen aber auch geeignete
sonstige Gewerberäume, wie z.B. Büroräume oder ehemalige Werkstatträume.
Die führenden Spielhallenbetreiber haben ihre Standortpräferenzen klar formuliert
und betreiben eine an den Kriterien Erreichbarkeit und Nähe bzw. Nachbarschaft zu
anderen für die Zielgruppe der vorwiegend männlichen Spielhallenbesucher attraktiven Nutzungen. Von den Spielhallenbetreibern werden für ihre Standortsuche die folgenden Standortkriterien genannt:
Nähe Autobahnabfahrten bzw. an Ausfall- und Hauptverkehrsstraßen
Nähe zu Autohäusern
14
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
Nähe zu Systemgastronomie
Nähe zu Mulitplex-Kinos
Nähe zu Videotheken
Nähe zu Sexshops und „Rotlichtmilieu“
Nähe zu Einkaufszentren / Fachmarktzentren / Discountern
Von zunehmendem Interesse sind dabei auch nicht-integrierte Lagen mit in der Erdgeschosszone gelegenen, größeren Flächen (ab ca. 800 m2) als Solitärobjekt und mit
eigenen Parkplätzen, z.B. auch in Gewerbegebieten bzw. in Fachmarktzentren bzw.
Einkaufszentren. 14
Ein weiteres – letztendlich entscheidendes – Standortkriterium ist die planungsrechtliche Zulässigkeit. Standortnachfragen richten sich daher im Wesentlichen auf die Bereiche, in denen Spielhallen als Vergnügungsstätten (in Kerngebieten oder Mischgebieten) oder als Gewerbebetriebe (also vorwiegend in Gewerbegebieten „älteren“
Rechts) planungsrechtlich zulässig sind.
Erfahrungen anderer Städte zeigen, dass ein planungsrechtlicher Ausschluss z.B.
aus den Innenstadtlagen lediglich zu einer Verlagerung der Standortnachfrage in andere Bereiche führt.
Abb.3: Der neue Typus von Spielhallen im Gewerbegebiet
(Quelle: Gauselmann AG)
14
Nach eigenen Angaben
www.gauselmann.de
führender
Spielhallenbetreiber,
vgl.
z.B.
www.spielothek.de
oder
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
C.
Rechtliche Beurteilung von Spielhallen
1.
Glücksspielstaatsvertrag
15
Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag)
ist eine Vereinbarung zwischen den Bundesländern über die Veranstaltung von
Glücksspielen und regelt das staatliche Glücksspielmonopol. Der Glückspielstaatsvertrag ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des vierten Jahres
nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz
das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt.15
Derzeit wird eine Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages zwischen den Bundesländern verhandelt, das unter anderem Mehrfachspielhallen untersagen soll.
„§ 1 formuliert die Ziele des Staatsvertrages:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein
Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler
vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.“ 16
Der Glücksspielstaatsvertrag regelt die Erlaubnispflicht des öffentlichen Glücksspiels.
Er verbietet das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes
Glücksspiel) und das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im
Internet.17
In § 24 bestimmt der Glücksspielstaatsvertrag, dass die Länder die zur Ausführung
dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen erlassen und schafft den rechtlichen Rahmen für Spielhallengesetze der einzelnen Bundesländer.
2.
Spielverordnung SpielVO 2006
In der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)18, die zuletzt 2006 novelliert wurde, sind die Rahmenbedingungen des Glücksspiels an Geldspielautomaten bundeseinheitlich geregelt. Die Verordnung enthält detaillierte Vorschriften über Gewinn- und Verlustmöglichkeiten und legt
fest, wo Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Neben den Spielhallen ist die
Aufstellung von maximal 3 Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften sowie in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher gestattet.
Die Spielverordnung regelt in § 3 Absatz 2, dass in Spielhallen je zwölf Quadratmeter
Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden darf, die Höchstzahl
jedoch 12 Geräte nicht übersteigen darf.
15
16
17
18
§ 28 des Glücksspielstaatsvertrages
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)
§ 4 des Glücksspielstaatsvertrages
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280ff.)
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
3.
16
Das Spielhallengesetz des Landes Berlin und sein Verhältnis zum Spielhallenentwicklungskonzept
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Sitzung vom 12. Mai 2011 das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Berlin) beschlossen.19
Das Spielhallengesetz Berlin soll § 33i der Gewerbeordnung ersetzen und lückenlos
dessen bisherige Regelungsbereiche übernehmen. Nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes wird somit dieses Gesetz Grundlage der Genehmigung. Die wortgleiche
Übernahme der Legaldefinition des § 33i Absatz 1 der Gewerbeordnung in § 1 Absatz 2
des Spielhallengesetzes soll ermöglichen, die bisher zu § 33i Absatz 1 der Gewerbeordnung ergangene Rechtsprechung zu übernehmen und das Spielhallengesetz auch
auf alle bestehenden Spielhallen anzuwenden.20
Die bisher praktizierte Verfahrenskonzentration nach § 61 der Berliner Bauordnung
wird somit beibehalten, wenn auch § 2 Absatz 1 Satz 6 des Spielhallengesetzes klarstellt, dass die bauplanungsrechtlichen Belange weiterhin uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen.21
§ 8 des Spielhallengesetzes bestimmt, dass nach § 33i der Gewerbeordnung erteilte
gültige Erlaubnisse mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit verlieren. Nach dieser Übergangsfrist müssen also alle Spielhallenkonzessionen im Land Berlin neu beantragt werden.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für neue Spielhallen u.a. folgende Regelungen:
das Betreiben einer Spielhalle erfordert eine Zuverlässigkeitsprüfung und einen Sachkundenachweis,
Mehrfachkonzessionen an einem Standort sind ausgeschlossen,
der Abstand zu weiteren Spielhallen soll 500 Meter nicht unterschreiten,
Spielhallen sollen nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden,
je Spielhalle sind maximal 8 Geldgewinnspielgeräte zulässig.
je 12 qm Hauptnutzfläche darf nur ein Geldgewinnspielgerät aufgestellt werden.
die Sperrzeit beginnt um 3 Uhr und endet um 11 Uhr.
Die Zuverlässigkeitsprüfung wird zentraler Bestandteil des Zulassungsverfahrens (§ 2
Absatz 3 Nr. 1 SpielhG Berlin) und das mit der Aufsicht betraute Personal muss aus
Gründen des Jugend- und Spielerschutzes über einen Sachkundenachweis verfügen.
Mehrfachspielhallen – und somit auch die sich ausbreitenden „Entertainment-Center“
– sind aus Gründen der Suchtprävention künftig ausgeschlossen, da sie „aufgrund
des massiven Angebotes an Geldgewinnspielgeräten in engem räumlichem Verbund
ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht“ darstellen.22
19
20
21
22
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG
Berlin) vom 20. Mai 2011, Gesetz und Verordnungsblatt Berlin vom 1. Juni
Vgl.: Abgeordnetenhaus Berlin: Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Berlin), Vorlage – zur Beschlussfassung – , Drucksache 16/4027 vom 4. 4.
2011, S. 11
ebenda, S. 12
ebenda, S. 11
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
17
Mit dem Einführen der Abstandsregelung in § 2 Absatz 1 Satz 3 SpielhG Berlin soll
sichergestellt werden, dass zwischen zwei Spielhallen ein Abstand von 500 Metern
grundsätzlich nicht unterschritten werden soll. Die Abstandsregelung gilt sowohl horizontal als auch vertikal, sodass mehrere Einrichtungen im gleichen Haus oder auf
dem gleichen Grundstück ausgeschlossen sind. 23
In der Begründung des Spielhallengesetzes Berlin wird hierzu ausgeführt:
„Die Zulassung von Spielhallen innerhalb kurzer Wegstrecken erhöht das Angebot von die Spielsucht fördernden Geldgewinnspielgeräten und leistet der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs Vorschub. Eine Entfernung von 500 Metern
ist geeignet und erforderlich, der Glücksspielsucht in diesem Zusammenhang
entgegenzuwirken. Durch das Verlassen der Spielhalle, verbunden mit einem
längeren Fußweg, besteht die Möglichkeit, dass die Spielerin oder der Spieler –
ähnlich wie bei der Spielpause des § 13 Absatz 1 Nr. 5 der Spielverordnung – auf
„andere Gedanken“ kommt und das Spiel abbricht. Die Spielerin oder der Spieler
soll sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst
haben, dass ein selbständiger, neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren
Spielhalle erforderlich ist (Orlob, GewArch 1983, 126, unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des VG und OVG Berlin).“24
Auf der Karte 1 „Bestehende Spielhallen“ sind die bestehenden Spielhallen im Bezirk
Reinickendorf und der entsprechende 500-Meter-Radius dargestellt. Es ist absehbar,
dass die neu eingeführte zeitliche Befristung der Konzessionen 31. Juli 2016 in Verbindung mit der Abstandsregelung des Spielhallengesetzes zu einer Auflösung der
bisherigen Konzentrationen und zu einem Ausweichen der Spielhallen in diejenigen
Bereiche führt, in denen Spielhallen nach Maßgabe des Spielhallengesetzes und
auch planungsrechtlich zulässig sind. Da der hohe Besatz an Spielhallen in den Innenstadtbezirken hier weitere Spielhallenkonzessionen aufgrund der Abstandsregelung so gut wie nicht mehr zulässt, ist ein Ausweichen auf die Außenbezirke und somit auch in die Ortsteilzentren, Wohnlagen und Gewerbe- und Mischgebiete des Bezirks Reinickendorf zu erwarten. Durch die Beschränkung auf maximal 8 Geldgewinnspielgeräte mit einer rechnerischen Fläche von 96 qm entsprechen die zukünftigen Einrichtungen planungsrechtlich nur noch den nicht-kerngebietstypischen Spielhallen. Dies stellt eine zusätzliche Gefahr des Vordringens der Spielhallen in die
Wohn- und Mischgebiete des Bezirkes Reinickendorf dar.
Die Abstandsregelung des Spielhallengesetzes bewirkt in erster Linie eine räumliche
Gleichverteilung der Spielhallenstandorte, jedoch keine städtebaulich begründete
räumliche Steuerung, wie sie das vorliegende Spielhallenentwicklungskonzept für den
Bezirk Reinickendorf intendiert.
Nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 5 SpielhG Berlin darf ein Abweichen vom Verbot von Mehrfachspielhallen (§ 2 Absatz 1 Satz 3 SpielhG Berlin) und der Abstandsregelung (§ 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Berlin) unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls erfolgen. „Hiermit wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen, indem unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Umfeld des Standortes mehr Ermessens- und Gestaltungsspielräume eröffnet werden. Anwendungsbeispiele sind hier
insbesondere Erlaubnisanträge, die bei dem Betreiberwechsel bei bestehenden
Spielhallen nötig werden. Hier gilt es, unbillige Härten zu vermeiden und mögliche
23
24
ebenda
ebenda
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
18
Einschränkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes verhältnismäßig zu gestalten.“25
Das vorliegende Spielhallenentwicklungskonzept sieht eine räumliche Entwicklungssteuerung im Bezirk Reinickendorf vor, bildet die Grundlage für Entscheidungen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 5 SpielhG Berlin und ergänzt somit das am Jugend- und Spielerschutz orientierte Spielhallengesetz.
§ 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Berlin bestimmt, dass Spielhallen nicht in räumlicher
Nähe von Einrichtungen betrieben werden sollen, die ihrer Art nach oder tatsächlich
vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden.
„Diese Regelung dient der Verwirklichung eines effektiven Jugendschutzes. Sie
möchte Spielanreize vermeiden. Gerade Spielhallen üben einen „Reiz des Verbotenen“ aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt; die
Regelung dient daher der Vorbeugung von Spielsucht im möglichst frühen Stadium. Insbesondere soll durch diesen Tatbestand einem Gewöhnungseffekt des
verbreiteten, stets verfügbaren Angebots von Spielhallen bei Kindern und Jugendlichen entgegengewirkt werden.“26
Die allgemeinen Regelungen des Spielhallengesetzes werden durch das Spielhallenentwicklungskonzept um eine an der besonderen Situation des Bezirkes Reinickendorf und seinen Ortsteilen orientierte räumliche Betrachtung und positiv steuernde
Entwicklungsplanung ergänzt.
4.
Verhältnis von Gewerberecht und Bauplanungsrecht
In § 61 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin (Vorrang anderer Gestattungsverfahren) ist
geregelt, dass das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren (bzw. nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin das Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz) Vorrang vor einer Baugenehmigung hat. Die Gewerbeämter sind für die Erteilung der Genehmigung von Spielhallen zuständig und holen im Genehmigungsverfahren eine Stellungnahme der zu beteiligenden Fachbehörde ein.27
„Das gewerberechtliche Gestattungsverfahren zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung hat aufgrund der Verfahrenskonzentration des § 61 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin Vorrang vor einem Baugenehmigungsverfahren. Aufgrund der Verfahrenskonzentration besteht keine Befugnis
der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der Untersagung einer Baugenehmigung
für Spielhallen; sie ist im gewerberechtlichen Verfahren lediglich zu beteiligen.
Dem Bauherrn steht insoweit auch kein Wahlrecht durch Antragstellung zu.“ 28
25
26
27
28
ebenda
ebenda, S. 12
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396, in Kraft getreten am 23. Juli 2010)
VG Berlin vom 21. Juli 2010, Az. 19 K 251.09, Leitsätze des Urteils – In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass der Betreiber einer Spielhalle nach der neuen Regelung des § 61
Abs. 1 Nr.3 BauO Bln neben einer Genehmigung nach § 33 i GewO keiner gesonderten Baugenehmigung bedarf.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
5.
21
Spielhallen im Bauplanungsrecht
Spielhallen als Vergnügungsstätten
Bauplanungsrechtlich gelten Spielhallen nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung
1990 (BauNVO 90) als Vergnügungsstätte. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist zudem entscheidend, ob es sich um eine so genannte kerngebietstypische
Spielhalle, die wegen ihrer Größe und ihrem übergeordneten Einzugsbereich nur in
Kerngebieten zulässig ist, oder um eine „kleinere“, nicht-kerngebietstypische Spielhalle handelt, die auch in anderen Baugebieten, z.B. Mischgebieten, zulässig sein kann.
Spielhallen als sonstige Gewerbetriebe
Für den als übergeleiteten Bebauungsplan geltenden Baunutzungsplan ist die Bauordnung von Berlin 1958 (BauO Bln 1958) maßgeblich. Da erst mit der BauNVO 90
eine eindeutige Regelung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Spielhallen als
Vergnügungsstätten eingeführt wurde, sind Spielhallen in den älteren Fassungen der
Baunutzungsverordnung und auch im Baunutzungsplan i.V.m. der BauO Bln 1958 als
sonstige Gewerbebetriebe zulässig.
Nicht-kerngebietstypische Spielhallen
Nicht kerngebietstypische Spielhallen weisen nach laufender Rechtsprechung eine
Nutzfläche von weniger als 100 qm (also maximal 12 Spielgeräte) auf und wenden
sich an einen auf die Nachbarschaft begrenzten Einzugsbereich. 29
Nach Maßgabe der BauNVO 90 sind nicht-kerngebietstypische Spielhallen derzeit
allgemein in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen von Mischgebieten (§ 6
Abs. 2 Nr. 8) und ausnahmsweise in den nicht überwiegend gewerblich geprägten
Teilen von Mischgebieten (§ 6 Abs. 3) sowie in besonderen Wohngebieten (§ 4a Abs.
3 Satz 2) und Dorfgebieten (§ 5 Abs. 3) zulässig.
Die von der Rechtsprechung definierte Unterscheidung zwischen kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten hat ihre Grundlage in §
4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 90. Danach können Vergnügungsstätten, soweit sie nicht
„wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein
zulässig sind“, auch in besonderen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden. Die Zulässigkeitsregelungen in den §§ 5 und 6 BauNVO 90 beziehen sich jeweils auf § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Kerngebietstypische Spielhallen
Nach laufender Rechtsprechung sind Spielhallen dann kerngebietstypisch, wenn sie
eine Fläche von mehr als 100qm aufweisen, einen größeren Einzugsbereich haben
bzw. für ein größeres Publikum erreichbar sind oder erreichbar sein sollen.30
Nach Maßgabe der BauNVO 90 sind kerngebietstypische Spielhallen somit nur im
Kerngebiet allgemein zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2), ausnahmsweise jedoch auch in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3).
Mehrfachspielhallen
Die rechtlich relevante Unterscheidung in kerngebietstypische und nicht-kerngebietstypische Spielhallen wird häufig durch die gewerberechtliche Beantragung nach § 33i
Gewerbeordnung (GewO) mehrerer benachbarter Spielhallen mit einer Fläche von
jeweils unter 100 qm Nutzfläche umgangen oder zu umgehen versucht.
29
30
VG Berlin, 13. Kammer, Urteil vom 7. 6. 2004, Az.: 13 A 51.00, VG München vom 26.03.2009, Az: M 11
K 08.3152
BVerwG vom 20.8.1992 Az: 4 C 57.89 und vom 18.5.1990 Az: 4 C 49.89
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
22
Bedeutsam ist hier, dass der gewerberechtliche und der bauplanungsrechtliche Vorhabensbegriff nicht identisch ist – gewerberechtlich wird eine Spielhalle als eigenständige Betriebseinheit verstanden, die ausschließlich der Aufstellung von Spielgeräten dient, hierbei kann es sich um einen Raum in einem größeren Komplex handeln, der bauplanungsrechtlich ein Vorhaben darstellt. 31
Ein aus mehreren gewerberechtlich zulässigen Spielhallen bestehender Komplex
kann eine betriebliche Einheit sein und bauplanungsrechtlich ein Vorhaben darstellen.32
Nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 Spielhallengesetz Berlin darf für jeden Spielhallenstandort nur ein Unternehmen zugelassen werden. Mehrfachspielhallen sind so
künftig in Berlin nicht mehr erlaubnisfähig. Eine Umgehung wird durch den in § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielhallengesetz Berlin geforderten Mindestabstand von 500 Metern
zu weiteren Unternehmen ausgeschlossen.33
6.
Genehmigung nach Gewerberecht
Spielhallen bedürfen der Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO. Für das jeweilige
Spielgerät ist eine Aufstellungserlaubnis nach § 33 c/d GewO erforderlich.
„Das gewerberechtliche Gestattungsverfahren zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung hat aufgrund der Verfahrenskonzentration des § 61 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin Vorrang vor einem Baugenehmigungsverfahren. Aufgrund der Verfahrenskonzentration besteht keine Befugnis
der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der Untersagung einer Baugenehmigung
für Spielhallen; sie ist im gewerberechtlichen Verfahren lediglich zu beteiligen.
Dem Bauherrn steht insoweit auch kein Wahlrecht durch Antragstellung zu.“ 34
D.h., bei nach § 33 i GewO genehmigungsbedürftigen Spielhallen muss von den Gewerbeämtern geprüft werden, ob sie nach Bauordnungsrecht einer Genehmigung,
Zustimmung oder Erlaubnis bedürfen oder ob sie anzeigepflichtig sind. Ist dies der
Fall, muss die Gewerbeaufsicht diese baurechtlichen Vorschriften prüfen, denn gemäß § 61 Absatz1 Nr. 3 BauO Bln werden die baurechtlichen Anforderungen im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Die Bauaufsichtsbehörde ist nach
§ 61 Absatz 2 Satz 2 BauO Bln zu beteiligen. 35
Die SpielVO 2006 regelt, dass in einer Spielhalle maximal 12 Geldgewinnspielgeräte
aufgestellt werden dürfen und je Spielgerät 12 qm Grundfläche vorhanden sein müssen. In der Praxis wird häufig versucht, diese Regelung durch die Beantragung mehrerer gewerberechtlich selbständiger Spielhallen in räumlicher Einheit / Nachbarschaft
31
32
33
34
35
VG München vom 26.03.2009, Az: M 11 K 08.3152
BVerwG vom 27.04.1993, Az: 1 C 9.92 und VG München vom 26.03.2009, Az: M 11 K 08.3152 - In
einem Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts München kommt das Gericht zu dem Schluss,
dass es sich bei fünf im Parallelverfahren beantragten Spielhallen mit einer Flächen von jeweils unter
100 qm bauplanungsrechtlich um eine Einheit handelt, die mit ihrer Größe von 480 qm als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu betrachten ist.
Abgeordnetenhaus Berlin: Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Berlin), Vorlage – zur Beschlussfassung - , Drucksache 16/4027 vom 4. 4. 2011,
S. 11
VG Berlin vom 21. Juli 2010, Az. 19 K 251.09 – In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass der Betreiber einer Spielhalle nach der neuen Regelung des § 61 Abs. 1 Nr.3 BauO Bln
neben einer Genehmigung nach § 33 i GewO keiner gesonderten Baugenehmigung bedarf.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht, Stand: 30. 9.
2010, S. 107
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
23
zu umgehen. Problematisch wird dies insbesondere auch im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Abgrenzung von kern- und nicht-kerngebietstypischen Spielhallen,
die durch die Beantragung mehrerer nicht-kerngebietstypischer Spielhallen (mit jeweils 8 Spielgeräten auf einer Fläche von weniger als 100 qm) umgangen werden
soll.
Ob die Spielhallen gewerberechtlich im Sinne von § 33 i GewO als getrennte Einheiten zu beurteilen sind, ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.
Der gewerberechtliche und der bauplanungsrechtliche Vorhabensbegriff sind nicht identisch. So können in einer bauplanungsrechtlich als ein Vorhaben zu wertenden
Vergnügungsstätte mehrere gewerberechtlich selbstständige Spielhallen im Sinne
von § 33 i GewO untergebracht werden. Ein aus mehreren gewerberechtlich zulässigen Spielhallen bestehender Komplex kann eine betriebliche Einheit sein und bauplanungsrechtlich ein Vorhaben darstellen. 36
7.
Planungsrechtliche Zulässigkeit
Sofern die Zulässigkeitsbeurteilung einer Spielhalle innerhalb eines unbeplanten Innenbereiches gemäß § 34 BauGB vorzunehmen ist, gelten die folgenden Regelungen
(siehe auch „Planungsrechtliche Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich“ am Ende
dieses Kapitels):
Wenn eine Zuordnung des Grundstückes zu einem faktischen Baugebiet nach der
Baunutzungsverordnung nicht möglich ist, erfolgt die Beurteilung im Einzelfall nach
Maßgabe des § 34 Absatz 1 BauGB. Danach sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie
sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.
Wenn sich das zu beurteilende Grundstück innerhalb eines Gebietes befindet, welches gemäß § 34 Absatz 2 BauGB als faktisches Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zu beurteilen ist, ist die geltende Baunutzungsverordnung (derzeit die
BauNVO 90) zur Beurteilung heranzuziehen.
Bei Vorliegen eines festgesetzten Bebauungsplans ist für die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit die jeweils zum Zeitpunkt der Offenlage des Bebauungsplans gültige
Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1962, 1968, 1977, 1990) bzw. für
den Baunutzungsplan die Bauordnung Berlin von 1958 maßgeblich.
Da die älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung, d.h. alle Fassungen vor 1990
keine abschließende Regelung zu den Vergnügungsstätten formuliert haben, sind
nicht-kerngebietstypische Spielhallen nach den älteren Baunutzungsverordnungen
auch als „sonstige Gewerbetriebe“ zulässig.
Die vom Verordnungsgeber gesehene Unvereinbarkeit von Vergnügungsstätten mit
der Wohnnutzung kommt in der BauNVO dadurch zur Geltung, dass der Verordnungsgeber die Zulässigkeit kerngebietstypischer Spielhallen allein im Kerngebiet
(MK) sieht und die ausnahmsweise Zulässigkeit auf die Teile der Mischgebiete beschränkt, in denen der gewerbliche Charakter überwiegt.
Ohne eine gemeindliche Steuerung durch Bebauungspläne sind nicht-kerngebietstypische Spielhallen allgemein im überwiegend gewerblich genutzten Teil von Mischgebieten (MI) sowie ausnahmsweise im besonderen Wohngebiet (WB), im Dorfgebiet
(MD) sowie im Gewerbegebiet (GE) zulässig. Kerngebietstypische Spielhallen sind
36
BVerwG v. 27.04.1993 Az: 1 C 9.92 und VG München vom 26.03.2009, Az: M 11 K 08.3152
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
24
ausschließlich im Kerngebiet (MK) sowie ausnahmsweise im Gewerbegebiet (GE) zulässig.
Die Zulässigkeit von Spielhallen in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist wie folgt geregelt (siehe auch die Synopse am Ende dieses Kapitels):
Kleinsiedlungsgebiet
Die Existenz der Baugebietskategorie „Kleinsiedlungsgebiet“ ist historisch begründet
und hat in der heutigen Planungspraxis keine Relevanz mehr. Nach § 2 der BauNVO
dienen Kleinsiedlungsgebiete vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen
einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
Nach BauNVO 90 sind Vergnügungsstätten im Kleinsiedlungsgebiet nicht zulässig.
In den Fassungen der BauNVO von 1962, 1968 und 1977 können sie jedoch als nicht
störende Gewerbebetriebe zulässig sein (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO).
Die für den Baunutzungsplan maßgebliche Vorschrift, die Bauordnung von Berlin
1958, kennt den Begriff des Kleinsiedlungsgebietes nicht.
Reines Wohngebiet
Nach § 3 der BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Im reinen Wohngebiet sind lediglich Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des
täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des
Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig.
Nach BauNVO 90 und auch in den älteren Fassungen der BauNVO sind Spielhallen
in reinen Wohngebieten daher weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Nach der Berliner Bauordnung 1958 sind in den reinen Wohngebieten des Baunutzungsplans keine Gewerbebetriebe und somit auch keine Spielhallen zulässig.
Allgemeine Wohngebiet
Nach § 4 der BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen.
Vergnügungsstätten, und somit auch Spielhallen, sind hier nicht zulässig. In den Fassungen der BauNVO von 1962, 1968 und 1977 sind Spielhallen jedoch als „sonstige
nicht störende Gewerbetriebe“ nach § 4 Absatz 3 Nr. 2 ausnahmsweise zulässig. 37
In den allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans sind unter dem Begriff
„gewerbliche Kleinbetriebe“ auch Vergnügungsstätten zu verstehen: Somit sind Vergnügungsstätten, die den Umfang von gewerblichen Kleinbetrieben nicht überschreiten und die Wohnnutzung nicht stören, im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Aus der
ausdrücklichen Erwähnung von Vergnügungsstätten in § 7 Nr. 9 c und Nr. 12 b BauO
58 als im gemischten Gebiet und im Kerngebiet allgemein zulässige Anlagen folgt
nicht, dass diese im allgemeinen Wohngebiet nicht unter den Begriff des gewerblichen Kleinbetriebes fallen können.38
Besonderes Wohngebiet
Die besonderen Wohngebiete sind mit der Novellierung der BauNVO 77 eingeführt
worden, um die Überplanung bebauter Innenbereiche zu erleichtern. Nach § 4a
37
38
Nach OVG Lüneburg, Urteil vom 22. 2. 1979, Baurechtsammlung Bd. 35, Nr. 35 hat das Gericht für den
verhandelten Einzelfall festgestellt, dass Vergnügungsstätten auch ausnahmsweise unzulässig sein
können, wenn sie typischerweise außerhalb der täglichen Arbeitszeit Besucher anziehen und insbesondere durch den ansteigenden Kfz-Verkehr zu Störungen der Wohnruhe führen
Feldmann, Peter von; Knuth, Andreas: Berliner Planungsrecht, 3. Auflage, Berlin 1998, RN. 90
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
25
BauNVO sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund
des Vorhandenseins weiterer Nutzungen eine besondere Eigenart aufweisen und in
denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll.
Nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO 77 sind Vergnügungsstätten und somit auch
Spielhallen ausnahmsweise zulässig. Erst mit der BauNVO 90 wurde eine Unterscheidung in kerngebietstypische und nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten
eingeführt:
Nach § 4a Absatz 3 Nr.2 BauNVO 90 sind im besonderen Wohngebiet nur solche
Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.
Dorfgebiet
Nach § 5 der BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von
nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner
des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben.
Nach § 5 Absatz 3 BauNVO 90 sind im Dorfgebiet nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. In den älteren Fassungen sind Vergnügungsstätten als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig (§ 5
Absatz 2 Nr. 7 BauNVO 1962, 1968, 1977).
Im Baunutzungsplan, der z.B. die alten Dorfgebietslagen in Heiligensee und Lübars
entsprechend darstellt, wird für gewerbliche Kleinbetriebe und Ladengeschäfte (§ 7
Nr. 6 a BO 58) eine Ortsbezogenheit ausdrücklich verlangt, so dass hierunter keine
Spielhallen subsumiert werden können. 39
Mischgebiet
Nach § 6 der BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Nach § 6 Absatz 2 Nr. 8 BauNVO 90 sind nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägt sind, allgemein zulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebietes sind nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO 90 ausnahmsweise zulässig.
In den Fassungen der BauNVO von 1962, 1968 und 1977 sind Spielhallen als „sonstige nicht störende Gewerbetriebe“ nach § 6 Absatz 2 Nr. 4 allgemein zulässig.
In den Mischgebieten des Baunutzungsplans sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig.
Kerngebiet
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
Nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 sind in allen bisherigen Fassungen der BauNVO Vergnügungsstätten im Kerngebiet allgemein zulässig, ebenso in den Kerngebieten im
Baunutzungsplan.
39
Feldmann, Peter von; Knuth, Andreas: Berliner Planungsrecht, 3. Auflage, Berlin 1998, RN 109
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
26
Gewerbegebiet
Gewerbegebiete dienen nach § 8 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht
erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Nach § 8 Absatz 3 Nr. 3 BauNVO 90 sind Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten
nur ausnahmsweise zulässig.
In den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung sind Spielhallen als Gewerbebetriebe aller Art zulässig (§ 8 Absatz 2 Nr. 1 BauNVO 1962, 1968, 1977).
Der Baunutzungsplan verwendet anstelle des Begriffs „Gewerbegebiet“ die Formulierung „beschränktes Arbeitsgebiet“. Darin sind gewerbliche Betriebe, also auch Spielhallen, allgemein zulässig.
Industriegebiet
Industriegebiete dienen nach § 9 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten
unzulässig sind.
Nach BauNVO 90 sind Vergnügungsstätten in Industriegebieten nicht zulässig, in den
Fassungen der BauNVO von 1962, 1968 und 1977 können sie jedoch unter den Begriff der Gewerbebetriebe aller Art subsumiert werden (§ 9 Absatz 2 Nr. 1 BauNVO).
Der Baunutzungsplan verwendet anstelle des Begriffs „Industriegebiet“ die Formulierung „reines Arbeitsgebiet“. Darin sind gewerbliche Betriebe, auch wenn sie stark emittieren, allgemein zulässig. Die Zulässigkeit von Spielhallen ist damit gegeben.
Planungsrechtliche Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben – und somit auch die Zulässigkeit
von Spielhallen – im unbeplanten Innenbereich ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben dann innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, „wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist.“
Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht – so die Bestimmung des § 34 Absatz 2 BauGB –, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein
danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder
ausnahmsweise zulässig wäre. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach
der aktuell gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung.
Absatz 3 des § 34 BauGB bestimmt zudem, dass von Vorhaben keine schädlichen
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden zu erwarten sein dürfen. Diese Bestimmung zielt eigentlich auf die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben außerhalb zentraler Lagen. In Bezug auf den
trading-down-Effekt kann diese Regelung aber auch für Spielhallen zur Geltung
kommen, da es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass
sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden
sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken.40 Ein rechtssicherer Nachweis wird aller40
Vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, 15. 12. 1994 – 4 C 13/93 - ; BVerwG 4.
9. 2008 – 4 BN 9/08 und Acocella, Donato; Weidemann, Rolf-Lutz: Die städtebauliche Steuerung von
Vergnügungsstätten, Seminar des vhw e.V., 2010 S. 16f.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
27
dings nur schwer zu führen sein. Mit diesem Instrument können daher voraussichtlich
nur die Vorhaben abgewehrt werden, die besondere negative städtebauliche Auswirkungen auslösen.
Spielhallen oder andere Vergnügungsstätten sind demnach gemäß § 34 BauGB nur
dann zulässig wenn:
-
8.
der zu beurteilende Bereich als Kerngebiet oder als gewerblich geprägter Teil eines Mischgebietes zu betrachten ist oder
wenn eine Zuordnung zu einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung
nicht möglich ist und in dem zu beurteilenden Bereich bereits eine oder mehrere
Spielhallen vorhanden sind, ohne dass eine störende Häufung festzustellen ist.
Steuerungsmöglichkeit durch das Aufstellen von Bebauungsplänen
Die wesentliche Möglichkeit des Bezirkes zur räumlichen Steuerung der Zulässigkeit
von Spielhallen bietet das Aufstellen von Bebauungsplänen auf der Grundlage des
Baugesetzbuches. In den vorwiegend durch das Wohnen geprägten Teilen des Bezirkes können durch eine entsprechende sachgerechte Festlegung allgemeine Wohngebiete festgelegt werden, in denen Vergnügungsstätten nach Maßgabe der BauNVO
90 nicht zulässig sind.
In den Baugebieten, in denen Vergnügungsstätten allgemein oder ausnahmsweise
zulässig sind (Besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete, Kerngebiete)
können nach § 1 Abs. 5 BauNVO 90 allgemein zulässige Vergnügungsstätten als
nicht zulässig oder als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden. Dabei muss jedoch der Gebietscharakter gewahrt bleiben. Ein Ausschluss von Vergnügungsstätten
im Kerngebiet ist daher nur dann möglich, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.41
Nach § 1 Abs. 7 BauNVO kann aus besonderen städtebaulichen Gründen eine Steuerung von Vergnügungsstätten im Hinblick auf Geschosse oder sonstige Teile der
baulichen Anlage erfolgen. Dies ermöglicht zum Beispiel den Ausschluss von Spielhallen im Erdgeschoss, um den Charakter von Geschäfts- und Einkaufsstraßen mit
der üblichen Warenpräsentation in den Auslagen nicht durch verklebte Schaufensterscheiben der Spielhallen zu unterbrechen. 42
Für den Ausschluss von Spielhallen in einem Bebauungsplan müssen besondere
städtebauliche Gründe vorliegen. Im Bezug auf die Spielhallenproblematik sind dies
insbesondere:
41
42
43
Verhinderung von so genannten Trading-down-Effekten, die zu einer Verdrängung alteingesessener Einzelhändler u.a. durch Spielhallen und somit zu einem
Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen/ -zonen durch eine Ausdünnung der vielfach
noch vorhandenen Angebots- und Nutzungsvielfalt führen. 43
Das BVerwG vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verhinderung des sog. Trading-down-Effekts einen besonderen städtebaulichen
Vgl. Urteil des BVerwG vom 22. 5. 1987 – 4 N 4/86 Vgl. Netzwerk Innenstadt NRW: Steuerungsmöglichkeiten von Vergnügungsstätten in NRW.
Münster 2007, S. 11
Vgl.: Deutsches Institut für Urbanistik: Innerstädtische Strukturveränderungen durch Vergnügungsstätten, Städtebauliche Wirkungen und kommunale Planung, Berlin 1986, S. 10
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
28
Grund i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO darstelle, der den Ausschluss von Spielhallen
rechtfertigen kann.44
9.
Negatives Image von Spielhallen:
Spielhallen können das Image von einzelnen Wohn- und Stadtquartieren negativ
beeinflussen und bestehende Strukturprobleme verstärken, strukturelle Defizite
verfestigen und somit zu bodenrechtlichen Spannungen führen.
Spielhallen können kontraproduktiv auf Aufwertungsbemühungen (z.B. Geschäftsstraßenmanagement und Quartiersmanagement) wirken.
Sicherung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung durch die Angebote
in den Ortsteilzentren und Einkaufsstraßen.
Sicherung der Angebotsvielfalt des zentrenorientierten Einzelhandels in den zentralen Einkaufsbereichen (z.B. Tegel / Berliner Straße; Tegel / Gorkistraße).
Sicherung der Standorte des produzierenden Gewerbes und des Handwerks in
den Misch- und Gewerbegebieten (Verdrängung durch höhere Mietzahlungsbereitschaft von Spielhallenbetreibern, Gefahr der Umstrukturierung von Gewerbegebieten).
Schutz der Wohnnutzung:
Da es keine besonderen Einschränkungen für die Öffnungszeiten von Spielhallen
in Berlin gibt, können diese bisher 23 Stunden am Tag geöffnet haben. Durch die
langen Öffnungszeiten von 6 Uhr morgens bis 5 Uhr morgens kann es durch Anund Abfahrten zur Spielhalle, durch das Lärmen von Gästen vor der Spielhalle
etc. zu einer absehbaren Störung der Nachtruhe in den Wohngebieten kommen.
Nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin wird die Sperrzeit von einer
Stunde auf acht Stunden verlängert. Spielhallen dürfen dann nur noch ab 11 Uhr
morgens bis 3 Uhr nachts geöffnet haben – die Gefahr der Störung der Nachtruhe
bleibt also weiterhin gegeben.
Ausschluss von Spielhallen auf Grundlage des § 15 BauNVO
Nach § 15 BauNVO sind Nutzungen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl,
Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen
oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die im spezifischen Baugebiet oder dessen Umgebung unzumutbar sind.
Die Anwendung des § 15 BauNVO erfordert jeweils eine detaillierte städtebauliche
Begründung (z.B. drohende Änderung des Gebietscharakters durch die Häufung von
Spielhallen) und zieht in der Praxis häufig verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen nach sich.
44
zuletzt im Urteil vom 4. 9. 2008 – 4 BN 9/08, in: Die städtebaurechtliche Steuerung von Vergnügungsstätten, a.a.O., S. 18
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
Tabelle 1: Zulässigkeit von Spielhallen nach BauNVO (Synopse)
BauO 1958
Gebietstyp
Kleinsiedlungsgebiet n.n.
Reines
Wohngebiete
Allgemeines
Wohngebiet
BauNVO
§ 2 WS
nicht zulässig
§ 3 WR
zulässig1
§4 WA
BauNVO 1962
BauNVO 1968
BauNVO 1977
BauNVO 1990
(§ 2 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO).
ausnahmsweise...
4. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
(§ 2 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO).
ausnahmsweise...
4. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
(§ 2 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO).
ausnahmsweise...
4. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
- nicht zulässig
- nicht zulässig
§ 4 (3) Nr.2:
ausnahmsweise...
2. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
§ 4 (3) Nr.2:
ausnahmsweise...
2. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
Vergnügungsstätten auch
ausnahmsweise nicht
zulässig, da sie
typischerweise außerhalb
der täglichen Arbeitszeit
Besucher anzögen und
insbesondere durch den
ansteigenden Kfz-Verkehr zu
Störungen der Wohnruhe
führten. [OVG Lüneburg,
Urteil vom 22. 2. 1979,
Baurechtsammlung Bd. 35,
Nr. 35
§ 4a (2) Nr.3:
zulässig sind...
3. sonstige Gewerbebetriebe
§ 4a (3) Nr.2:
ausnahmsweise...
2. Vergnügungsstätten
(auch kerngebietstypische)
§ 4a WB
Besonderes
Wohngebiet
§ 4 (3) Nr.2:
ausnahmsweise...
2. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
Dorfgebiet
nicht zulässig
§ 5 MD
§ 5 (2) Nr.7:
7. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
§ 5 (2) Nr.7:
7. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
§ 5 (2) Nr.7:
7. sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
Mischgebiet
Vergnügungsstätten allgemein
zulässig
§ 6 MI
§ 6 (2) Nr.4:
4. sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe
§ 6 (2) Nr.4:
4. sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe
§ 6 (2) Nr.4:
4. sonstige Gewerbebetriebe
Kerngebiet
Vergnügungsstätten allgemein
zulässig
§ 7 MK
Gewerbegebiet
...als „gewerbliche Betriebe“
zulässig
§ 8 GE
§ 7 (2) Nr.2
...Vergnügungsstätten
allgemein zulässig
§ 8 (2) Nr.1
....Gewerbetriebe aller Art
§ 7 (2) Nr.2
...Vergnügungsstätten
allgemein zulässig
§ 8 (2) Nr.1
....Gewerbetriebe aller Art
§ 7 (2) Nr.2
...Vergnügungsstätten
allgemein zulässig
§ 8 (2) Nr.1
....Gewerbetriebe aller Art
Industriegebiet
...als „gewerbliche Betriebe“
zulässig
§ 9 GI
§ 9 (2) Nr.1
....Gewerbetriebe aller Art
§ 9 (2) Nr.1
....Gewerbetriebe aller Art
§ 9 (2) Nr.1
....Gewerbetriebe aller Art
1
- nicht zulässig
§ 4a (3) Nr.2:
ausnahmsweise...
2. Vergnügungsstätten,
soweit sie nicht wegen ihrer
Zweckbestimmung oder
ihres Umfangs nur in
Kerngebieten allgemein
zulässig sind
[nicht kerngebietstypische
Vergnügungsstätten]
§ 5 (3)
ausnahmsweise zulässig:
Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2
§ 6 (2) Nr.8:
Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2
in den Teilen des Gebietes,
die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen
geprägt sind, allgemein
zulässig.
§ 6 (3) Ausnahmsweise
können Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr.
2 außerhalb der in Absatz 2
Nr. 8 bezeichneten Teile des
Gebietes zugelassen
werden.
§ 7 (2) Nr.2
...Vergnügungsstätten
allgemein zulässig
§ 8 (3) Nr. 3
...Vergnügungsstätten
ausnahmsweise zulässig
- nicht zulässig
Nach dem übergeleiteten Recht sind daher Vergnügungsstätten, die den Umfang von gewerblichen Kleinbetrieben nicht überschreiten und die Wohnnutzung nicht stören, ebenfalls im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Aus der
ausdrücklichen Erwähnung von Vergnügungsstätten in § 7 Nr. 9 c und Nr. 12 b BauO 58 als im gemischten Gebiet und im Kerngebiet allgemein zulässige Anlagen folgt nicht, dass diese im allgemeinen Wohngebiet nicht unter
den Begriff des gewerblichen Kleinbetriebes fallen können. (Feldmann, Rnr. 90)
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
D.
Spielhallen im Bezirk Reinickendorf
1.
Planungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen im Bezirk Reinickendorf
31
Für den gesamten Bezirk wurden der bezirkliche Gebietsstrukturplan, die vorliegenden Bebauungspläne und der als übergeleiteter Bebauungsplan geltende Baunutzungsplan von Berlin aus dem Jahr 1958/60 im Hinblick auf die Zulässigkeit von
Spielhallen ausgewertet.
In Bezugnahme auf die vorangehend erfolgte Übersicht über die planungsrechtliche
Zulässigkeit wurden folgende Kategorien gebildet und in der Karte 2 „Planungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen“ dargestellt:
Spielhallen als Vergnügungsstätten allgemein zulässig (dunkelrot):
Baugebiete, in denen Spielhallen als Vergnügungsstätte allgemein zulässig
sind: Kerngebiete und Mischgebiete nach Baunutzungsplan sowie Kerngebiete nach BauNVO.
Spielhallen als nicht-störender Gewerbebetrieb aller Art zulässig (rot):
Baugebiete, in denen Spielhallen als nicht-störender Gewerbebetrieb aller Art
zulässig sind: reine und beschränkte Arbeitsgebiete nach Baunutzungsplan
sowie Gewerbegebiete, in denen die BauNVO 1962, 1968 oder 1977 zur Anwendung kommt.
Spielhallen als Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig (orange):
Gewerbegebiete, in denen nach Maßgabe der BauNVO 90 Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind.
Spielhallen nur im Einzelfall zulässig, wenn nicht störend (gelb):
In den allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans, in den die Bauordnung von Berlin 1958 sowie in den allgemeinen Wohngebieten, in denen die
Baunutzungsverordnung von 1962, 1968 oder 1977 zur Anwendung kommt,
sind Spielhallen im Einzelfall zulässig, wenn sie nicht störend sind.
Spielhallen nur dann zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (§ 34 BauGB) (hellgrün):
Im unbeplanten Innenbereich ist der § 34 BauGB anzuwenden. Spielhallen
sind dann genehmigungsfähig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Maßgeblich ist hierbei die aktuell geltende Baunutzungsverordnung, nach der auch der Gebietscharakter eingeschätzt wird.
Allgemein zulässig sind Spielhallen in den Kerngebieten im Zentrum von Tegel (Baublöcke beiderseits der Gorkistraße, entlang der Berliner Straße) und in den Kern- und
Mischgebieten entlang der Scharnweberstraße.
Die für die Nahversorgung bedeutenden Ortsteilzentren am Ludolfinger- und Zeltinger
Platz in Frohnau, an der Heinsestraße im Ortsteil Hermsdorf, entlang der Ruppiner
Chaussee in Heiligensee sowie der Ortskern von Konradshöhe sind im Baunutzungsplan als Mischgebiete dargestellt, in denen Spielhallen als Vergnügungsstätten allgemein zulässig sind.
Zudem finden sich eingestreut weitere kleine Mischgebiete, in denen Spielhallen als
Vergnügungsstätte allgemein zulässig sind.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
32
In zahlreichen Gewerbegebieten, in denen die planungsrechtliche Zulässigkeit nach
Baunutzungsplan (reine und beschränkte Arbeitsgebiete) oder nach „älteren“ Bebauungsplänen, in denen die BauNVO 1962, 1968 oder 1977 zur Anwendung kommt,
sind Spielhallen als nicht-störender Gewerbebetrieb zulässig.
In Gewerbegebieten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, in denen die
BauNVO 90 anzuwenden ist und in denen Vergnügungsstätten nicht durch eine entsprechende Festsetzung ausgeschlossen wurden, sind Spielhallen als Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig.
Etwa die Hälfte der bebauten Fläche im Bezirk Reinickendorf ist im Baunutzungsplan
oder in Bebauungsplänen, in denen die Baunutzungsverordnung 1962, 1968 oder
1977 zur Anwendung kommt, als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Hier sind
Spielhallen im Einzelfall zulässig, wenn sie nicht störend sind. Lediglich in Frohnau
wurden Bebauungspläne aufgestellt, die die BauNVO 90 zur Anwendung bringen und
somit Spielhallen ausschließen.
Im Bezirk Reinickendorf ist ein sehr geringer Teil der Flächen als unbeplanter Innenbereich zu betrachten und nach § 34 BauGB zu beurteilen. Dies sind zum einen ehemalige Bahnflächen sowie Flächen, für die die Festlegungen des Baunutzungsplans von 1958/60 wegen einer gänzlich anderen räumlichen Entwicklung als obsolet
anzusehen sind.
Als Flächen, für die die Zulässigkeit von Spielhallen nach Maßgabe des § 34 BauGB
zu beurteilen ist, sind im Bezirk Reinickendorf die folgenden Flächen zu nennen:
2.
Bereich des Märkischen Zentrums im Märkischen Viertel
ehemalige Bahnflächen (z.B. an der Buddestraße in Tegel)
Teilflächen in Reinickendorf-Ost
„Gefährdungsbereiche“ im Bezirk Reinickendorf
Spielhallenbetreiber haben klar definierte Standortpräferenzen (siehe Kap. B.3) und
bevorzugen in erster Linie zentrale Lagen, zumeist die Seitenstraßen der Haupteinkaufsstraßen
oder
Geschäftsstraßen
der
Unterund
Nebenzentren.
In der jüngeren Vergangenheit entstanden auch Spielhallenstandorte an isolierten
Standorten mit guter Erreichbarkeit im motorisierten Individualverkehr, vornehmlich
an Hauptverkehrs- und Ausfallstraßen sowie in der Nähe von Autobahnabfahrten.
Spielhallenbetreiber treten in der Regel als Nachnutzer leerstehender Ladenlokale
oder Gaststätten in den Hauptgeschäftsstraßen auf, nutzen aber auch geeignete
sonstige Gewerberäume, wie z.B. Büroräume oder ehemalige Werkstatträume. Die
im Bezirk Reinickendorf bestehenden Spielhallen haben sich bisher nach diesem
Muster angesiedelt – auch die Mehrfachspielhalle „Jackpot Casino“, Miraustraße 16,
ist Nachnutzer eines zuvor als Diskothek genutzten, denkmalgeschützten Gebäudes.
Die führenden Spielhallenbetreiber haben ihre Standortpräferenzen klar formuliert.
Sie betreiben ihre Standortsuche an den Kriterien Erreichbarkeit und Nähe bzw.
Nachbarschaft zu anderen für die Zielgruppe der vorwiegend männlichen Spielhallenbesucher attraktiven Nutzungen .
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
35
Ein weiteres – letztendlich entscheidendes – Standortkriterium ist die planungsrechtliche Zulässigkeit. Standortnachfragen richten sich daher im Wesentlichen auf
die Bereiche, in denen Spielhallen planungsrechtlich zulässig sind. Erfahrungen anderer Städte zeigen, dass ein planungsrechtlicher Ausschluss, z.B. aus den Innenstadtlagen, lediglich zu einer Verlagerung der Standortnachfrage in andere Bereiche
führt.
Im Bezirk Reinickendorf vollzog sich die Entwicklung der Spielhallen bisher in Abhängigkeit vom Flächenangebot mit eindeutigen Präferenzen auf die zentralen Versorgungsbereiche bzw. die gut erreichbaren Einkaufsstraßen im Bezirk, insbesondere
Tegel, Reinickendorf-West, Scharnweberstraße und Residenzstraße sowie Reinickendorf-Ost. In jüngerer Vergangenheit entstanden aber auch zunehmend Spielhallen an Standorten außerhalb dieser traditionellen Einkaufslagen, z.B. an den Ausfallstraßen und in Gewerbegebieten.
Als weiteres Kriterium wurden die Lage am Hauptverkehrsstraßennetz durch Auswertung der im Stadtentwicklungsplan Verkehr dargestellten übergeordnete Straßenverbindungen45 herangezogen.
Abb.: Übergeordnetes Straßennetz, Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
In der Karte 3 „Bereiche mit potenziellem Ansiedlungsdruck von Spielhallen“ wurden
die Bereiche gekennzeichnet, in denen aus gutachterlicher Sicht mit einer besonders
hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Standortnachfrage durch Spielhallenbetreiber gerechnet werden kann.
45
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Stadtentwicklungsplan Verkehr, Karte: Übergeordnetes Straßennetz
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
36
Als Bereiche mit potenziellem Ansiedlungsdruck von Spielhallen wurden identifiziert:
Frohnau, Zeltinger und Ludolfinger Platz
Heiligensee, Ruppiner Chaussee
Hermsdorf, Heinsestraße
Wittenau, Wittenauer Straße
Märkisches Viertel, Märkische Zeile
Märkisches Viertel, Zerpenschleuser Ring
Reinickendorf, Ollenhauerstraße
Reinickendorf, Roedernallee
Reinickendorf, Scharnweberstraße / Kurt-Schumacher-Platz
Reinickendorf, Thyssenstraße
Reinickendorf-Ost, Aroser Allee
Reinickendorf-Ost, Provinzstraße
Reinickendorf-Ost, Residenzstraße
Tegel, Berliner Straße / Gorkistraße
Tegel, Holzhauser Straße
Tegel, Neheimer Straße / Am Borsighafen
Waidmannslust, Oranienburger Straße
Waidmannslust, Oraniendamm
Wittenau, Holzhauser Straße
Wittenau, Wilhelmsruher Damm
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
3.
39
Bestandserhebung
Für sämtliche Bereiche im Bezirk Reinickendorf, in denen Spielhallen planungsrechtlich zulässig sind und Ansiedlungsbegehren auf Grund der Lage und den Standortanforderungen der Spielhallenbetreiber absehbar sind, erfolgte eine detaillierte städtebauliche Bestandsaufnahme. Hierzu wurde ein Untersuchungs- und Kriterienkatalog mit dem Auftraggeber abgestimmt und ein typisierter Erhebungsbogen entwickelt. Die Begehung der sich in den Gefährdungsbereichen befindenden insgesamt
58 Untersuchungsgebiete erfolgte im Zeitraum November 2010 – April 2011.
Bei der Bestandserhebung wurde neben den Standortpräferenzen der Spielhallenbetreiber die Lage, das Umfeld und die städtebauliche Situation betrachtet. Bestehende und absehbare Funktionsschwächen wurden ebenso untersucht wie Anzeichen von Trading-Down-Tendenzen. Neben einer Beschreibung der städtebaulichen
Situation erfolgte eine Einschätzung des Ansiedlungsdrucks von Spielhallen sowie –
basierend auf einer Einschätzung eines Handlungserfordernisses – die Formulierung
einer Handlungsempfehlung.
Zur Einschätzung des Störpotenzials von Spielhallen wurde geprüft, ob sich sensible
Nutzungen im untersuchten Bereich oder in der Nähe befinden. Neben Schulen, Kindergärten, Kirchen und Beträumen wurde hier auch die Wohnnutzung oberhalb des
Erdgeschosses erfasst.
Nicht erhoben wurden die Bereiche, die als allgemeine Wohngebiete nach „altem
Recht“ (Baunutzungsplan, BauNVO 1962, 1968, 1977) zu beurteilen sind und in denen Spielhallen unter Umständen ausnahmsweise zulässig sein können. Hier hat der
Gesetzgeber mit der Novellierung der BauNVO im Jahr 1990 eine eindeutige Entscheidung getroffen. Allgemeine Wohngebiete und Spielhallen sind grundsätzlich
nicht miteinander verträglich. Diese Einschätzung wird allgemein geteilt und ist auch
im Spielhallenentwicklungskonzept Grundlage der Betrachtung. Eine Erhebung dieser
Bereiche war daher nicht sinnvoll und notwendig. In den als allgemeine Wohngebiete
alten Rechts zu bewertenden Bereichen sollen Spielhallen nicht zugelassen werden.
Die Ergebnisse der Bestandserhebung sind auf einzelnen Übersichtsblättern dargestellt (siehe Anhang).
Erhebungsgebiete
Nr.
Erhebungsgebiet
1
Frohnau
Ludolfinger und Zeltinger Platz
2a
2b
2c
2d
Heiligensee
Gewerbegebiet Nord
Hennigsdorfer Straße 125-135
Ruppiner Chaussee
Schulzendorfer Straße
3
Konradshöhe
Falkenplatz
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
Nr.
Erhebungsgebiet
4a
4b
4c
4d
4e
4f
4g
Tegel
Waidmannsluster Damm
Bernstorffstraße / Buddestraße
Buddestraße
Alt-Tegel / Berliner Straße
Gorkistraße
Berliner Straße
Buddeplatz
5a
5b
5c
5d
Hermsdorf
Hohefeldstraße
Hermsdorfer Damm / Schloßstraße
Heinsestraße
Robinienweg
6a
6b
6c
Waidmannslust
Düsterhauptstraße
Waidmannsluster Damm / Oraniendamm
Nordmeile
7a
7b
7c
7d
Wittenau
Wittenauer Straße / Oranienburger Straße
Wittenauer Straße
Blomberger Weg
Eichborndamm / Roedernallee
8a
8b
Märkisches Viertel
Quickborner Straße
Märkisches Zentrum / Märkische Zeile
10a
10b
10c
10d
10 e
Holzhauser Straße
Am Nordgraben
Holzhauser Straße
Miraustraße
Wittestraße
Roedernallee
Am Nordgraben
Lengeder Straße
Thyssenstraße
Alt-Reinickendorf
Klentzepfad
11a
11b
11c
11d
11e
Borsigwalde
Trettachzeile
Ernststraße
Am Borsigturm
Jacobsenweg
Berliner Straße / Wittestraße
9a
9b
9c
9d
40
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
Nr.
4.
12a
12b
12c
Erhebungsgebiet
Wittestraße
Otisstraße
Wittestraße / Antonienstraße / Eichborndamm
Antonienstraße / Eichborndamm
13a
13b
13c
13d
13e
Ollenhauerstraße
Waldstraße / Kienhorststraße
Auguste-Viktoria-Allee
Kögelstraße
Kolonie Einheit
Holländerstraße
14a
14b
14c
14d
Scharnweberstraße
Scharnweberstraße
Scharnweberstraße / Sternstraßensiedlung
Kurt-Schumacher-Platz
Kurt-Schumacher-Damm
15a
15b
15c
15d
15e
15f
15g
15h
15i
Reinickendorf Ost
Residenzstraße
Friedrich-Wilhelm-Straße
Stargardtstraße
Aroser Allee
Simmelstraße
Markstraße
Reginhardtstraße
Provinzstraße
Ritterlandweg
43
Zusammenfassendes Ergebnis der Bestandsanalyse
Die Ergebnisse der Bestandsanalyse für die 58 Untersuchungsgebiete sind einzeln
im Anhang dargestellt.
Ortsteilzentren und Geschäftsstraßen in den Ortsteilen
Die Ortsteilzentren der Ortsteile Frohnau, Heiligensee, Hermsdorf (Bereich um die
Heinsestraße), Konradshöhe und das Märkische Zentrum übernehmen eine wichtige
Funktion der Nahversorgung mit Angeboten des Einzelhandels, des Ladenhandwerks
und der Dienstleistungen.
Im Baunutzungsplan von 1958 / 60 sind diese Bereiche als Mischgebiete dargestellt
(nicht mehr anwendbar im Märkischen Zentrum, hier wird § 34 BauGB angewendet),
so dass Spielhallen hier planungsrechtlich als Vergnügungsstätten zulässig sind.
Wegen der teilweise vorhandenen Leerstände kann in diesen Bereichen ein Ansiedlungsdruck erwartet werden, der möglicherweise Trading-Down-Prozesse in Gang
setzt. Das Märkische Zentrum ist darüber hinaus Teil des Stadtumbaugebietes Märkisches Viertel mit einer in Teilen schwierigen Sozial- und Einkommensstruktur. Hier
soll den sich daraus ergebenden nachteiligen Tendenzen entgegengewirkt werden.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
44
Für die Residenzstraße besteht bereits ein Bebauungsplan, der Spielhallen ausschließt.
Eingestreute Misch- und Gewerbegebiete
In den vorwiegend durch das Wohnen geprägten Ortsteilen bestehen in historisch
gewachsenen Strukturen auch heute noch kleinere, eingestreute Misch- und Gewerbegebiete. Hier haben sich kleinere und mittlere Gewerbe- und Handwerksbetriebe
angesiedelt.
Im hier noch im Regelfall geltenden Baunutzungsplan von 1958 / 60 sind diese Bereiche als Misch- oder als beschränkte Arbeitsgebiete dargestellt. Spielhallen sind hier
planungsrechtlich als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe aller Art zulässig.
Spielhallen könnten sich in diesen Bereichen ansiedeln, z.B. als Nachnutzer leerstehender Werkstätten und Gewerbehallen. Die hohe Mietzahlungsbereitschaft der
Spielhallenbetreiber würde zu einer möglichen Verdrängung von Handwerks- und
Gewerbebetrieben führen und bodenrechtliche Spannungen auslösen. Durch die Lage der eingestreuten Misch- und Gewerbegebiete innerhalb der durch das Wohnen
geprägten Ortslagen ist eine Ansiedlung von Spielhallen als besonders störend zu
werten. Es sind erhebliche negative Einflüsse auf das Image der einzelnen Wohnbereiche absehbar.
Gewerbegebiete
Der Bezirk Reinickendorf ist ein traditioneller Gewerbe- und Industriestandort. Große
Teilbereiche des Bezirkes sind als reines oder beschränktes Arbeitsgebiet im Baunutzungsplan von 1958 / 60 bzw. als Gewerbegebiet auf Grundlage der Baunutzungsverordnungen von 1962, 1968 und 1977 ausgewiesen. In diesen Gewerbegebieten sind Spielhallen als Gewerbebetriebe zulässig.
Ein Großteil der Bebauungspläne für Gewerbegebiete im Bezirk, unter anderem die
Flächen, die Teil des Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich
(EpB) sind, wurde auf die Baunutzungsverordnung 90 umgestellt. Somit sind Spielhallen immer noch ausnahmsweise als Vergnügungsstätten zulässig und ein Ansiedlungsdruck von Spielhallen ist möglich.
Bedingt durch die Umbrüche im gewerblichen Sektor stehen hier Flächen zur Verfügung, die teilweise auch das Interesse der Spielhallenbetreiber wecken. Diesen Interessen soll konzeptionell entgegengetreten werden. Einige Gewerbe- und Industriegebiete sind zwar bereits handelsorientiert, aber sie sind ganz überwiegend keine
„Entertainment-Gebiete“. Gewerbegebiete dienen nach wie vor der Produktion (insbesondere in den Berechen, die im StEP Gewerbe analog zum Entwicklungskonzept
für den produktionsgeprägten Bereich dargestellt sind) sowie sonstigen typischen
gewerblichen Tätigkeiten, wie Handwerk und Lagerhaltung. Diese städtebauliche
Prägung sowie die Konkurrenz in der Raumnachfrage, gerade auch mit kleineren und
finanzschwachen Gewerbe- und Handwerksberieben, soll grundsätzlich vermieden
werden.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
E.
Spielhallenentwicklungskonzept Bezirk Reinickendorf
1.
Leitlinien Schutz der Wohnfunktion, des Einzelhandels und Gewerbes
45
Das Glücksspiel an Geldspielgeräten stellt keine Daseinsgrundfunktion dar und
zählt nicht zu den gewöhnlichen, alltäglichen Bedürfnissen der Mehrheit der Bevölkerung. Vielmehr sind die potenziellen Gefahren des Glücksspiels an Geldspielgeräten bis hin zur Glücksspielsucht hinlänglich beschrieben. Schätzungen
zufolge leben in Berlin derzeit 37.000 Glücksspielsüchtige – bei steigender Tendenz.
Der Bedürfnisbefriedigung einer Minderheit der Bevölkerung stehen dem Gemeinwohl zuwiderlaufende negative Auswirkungen von Spielhallen entgegen, wie
z.B. Imageverluste von traditionellen Einkaufsstraßen und Ortsteilzentren, aber
auch von Wohnlagen sowie negative städtebauliche Effekte (wie dem in ständiger
Rechtsprechung anerkannten Trading-down-Effekt durch Spielhallen).
Im Gegensatz zur städtebaulichen Zielsetzung einer möglichst wohnungsnahen
Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten, Schulen sowie Sportund Erholungsflächen ist eine derartige Notwendigkeit für das Erreichen von
Spielhallen nicht erkennbar. Vielmehr ist es dem Spielhallenbesucher zumutbar
und nach Spielhallengesetz Berlin zu seinem eigenen Schutz sogar ausdrücklich
gefordert, entsprechende Wegezeit zum Erreichen einer Spielhalle aufzuwenden.
Auch nach den Bestimmungen des neuen Spielhallengesetzes Berlin dürfen
Spielhallen von 11 Uhr bis 3 Uhr geöffnet haben (bisher von 6 Uhr morgens bis 5
Uhr morgens). Durch den nächtlichen Betrieb kann es durch An- und Abfahrten
zur Spielhalle, durch das Lärmen von Gästen vor der Spielhalle etc. zu einer Störung der Nachtruhe in den Wohngebieten kommen. Aus Gründen des Schutzes
der Wohnbevölkerung werden Spielhallen als nicht mit der Wohnnutzung verträglich angesehen.
Dem Schutz des Wohnens im Bezirk, der Nahversorgung mit Dienstleistungen
und Einzelhandelsangeboten sowie dem Schutz sensibler Nutzungen wie z.B.
Schulen, Kindergärten, Kirchen wird Vorrang gegenüber der von der Mehrheit der
Bevölkerung als störend empfundenen Nutzung „Spielhalle“ gegeben. Spielhallen
sollen daher im Bezirk Reinickendorf überall dort ausgeschlossen werden, wo die
Wohnnutzung überwiegt.
Die wohnungsnahe Versorgung mit Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten
ist im Bezirk Reinickendorf in den Ortsteilzentren von Frohnau, Heiligensee,
Hermsdorf, Konradshöhe und im Märkischen Viertel sowie durch die Angebote in
zahlreichen Einkaufsstraßen sichergestellt. Das weitere Zulassen von Spielhallen
kann in diesen Lagen eine Abwertung zur Folge haben und zu einer Verdrängung
der vorhandenen Angebote führen (Trading-down-Effekt). Dem Schutz der bestehenden kleinteiligen Einzelhandelsstruktur mit häufig noch inhabergeführten Geschäften in den Ortsteilzentren und Einkaufsstraßen wird ebenso Vorrang gegeben. Spielhallen sollen daher im Bezirk Reinickendorf in den Ortsteilzentren und
in den Einkaufsstraßen nicht zulässig sein.
In den Bereichen, in denen mit öffentlicher Förderung eine städtebauliche und
funktionale Aufwertung angestrebt wird, wie z.B. der Residenzstraße (Quartiersmanagement) oder dem Märkisches Viertel ( Stadtumbau West), können Spiel-
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
46
hallen und absehbare Trading-down-Effekte den Aufwertungsbemühungen entgegenstehen
Um bestehende Arbeitsplätze im Bezirk und die in Teilen durch kleinere und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe bestimmte Gewerbestruktur vor
Verdrängung zu schützen, sollen Spielhallen auch in Gewerbegebieten grundsätzlich nicht zugelassen werden.
Bedingt durch die Umbrüche im gewerblichen Sektor stehen Gewerbeflächen zur
Verfügung, die teilweise auch das Interesse der Spielhallenbetreiber wecken.
Diesen Interessen soll konzeptionell entgegengetreten werden. Gewerbe- und Industriegebiete sind keine „Entertainment-Gebiete“. Insbesondere kleine und wenig finanzstarke Gewerbebetriebe würden in die unmittelbare Konkurrenz zu
Spielhallen als Nachfrager nach Standorten treten. Gleichzeitig soll die städtebauliche Prägung der Gebiete geschützt werden. Sie dienen der Produktion (insbesondere in den Berechen, die im StEP Gewerbe analog zum Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich dargestellt sind) sowie sonstigen typischen gewerblichen Tätigkeiten, wie Handwerk und Lagerhaltung.
Zum Schutz der Lebensqualität im Bezirk Reinickendorf und zum Schutz vor
Imageverlusten einzelner Geschäftsstraßen, Ortsteilzentren und Stadtquartiere
sowie vor negativen städtebaulichen Wirkungen auf die Wohnnutzung sollen
Spielhallen im Bezirk Reinickendorf im Wesentlichen nur noch in den zentralen
Bereichen mit Kerngebietsfunktion zugelassen werden. Dies entspricht auch der
geltenden Baunutzungsverordnung 90, die Spielhallen ohne Einschränkung nur
im Kerngebiet vorsieht.
Das Spielhallenentwicklungskonzept stellt daher als Eignungsflächen im Bezirk
Reinickendorf Teile des Bereiches Alt-Tegel / Gorkistraße und den nördlichen Teil
des Kurt-Schumacher-Platzes als Flächen dar, in denen Spielhallen generell zulässig sein sollen. Um das Einkaufserleben in diesen zentralen Einkaufsbereichen
durch eine Unterbrechung der Schaufensterfronten nicht zu stören und diese Ebene für Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie zu erhalten, sollen Spielhallen in diesen Bereich nur ober- oder unterhalb des Erdgeschosses zulässig
sein. Das Erdgeschoss selbst soll – als die Gebiete in besonderer Weise prägend
– von Spielhallennutzungen freigehalten werden.
Das Spielhallentwicklungskonzept stellt weitere zentrale Gebiete als Eignungsflächen dar, die als kerngebietsähnlich zu betrachten sind und in denen Spielhallen
städtebaulich vertretbar sind, sofern es zu keiner Häufung mit negativen Auswirkungen auf die Gebietsstruktur kommt. Hier sollen Spielhallen unter bestimmten
Bedingungen weiterhin zugelassen werden. Diese Flächen sind die Nordmeile
sowie ein Bereich am S-Bahnhof Wittenau (Wilhelmsruher Damm / Oranienburger
Straße).
Auf die Darstellung der so genannten „Vergnügungsebene“ der Hallen am Borsigturm (mit einer Bowlingbahn, einem Sportstudio und einer Diskothek) als Eignungsfläche wurde verzichtet. Durch die Darstellung der Eignungsfläche Alt-Tegel
/ Gorkistraße ist in räumlicher Nähe ein ausreichendes Angebot sichergestellt. Eine darüber hinausgehende Kumulierung von Eignungsflächen in Tegel wäre unverträglich und könnte negative Ausstrahlung in die Berliner Straße entwickeln.
Da der geltende Bebauungsplan Vergnügungsstätten – und somit auch Spielhallen – ausschließt, hat diese Entscheidung keine faktische Auswirkung zur Folge.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
2.
49
Eignungsflächen für Spielhallen im Bezirk Reinickendorf
Gorkistraße / Alt-Tegel
Die Fußgängerzone Gorkistraße stellt den zentralen Einkaufsbereich von Tegel mit
überbezirklicher Bedeutung und eindeutiger Kerngebietsfunktion dar.
Im Stadtentwicklungsplan Zentren46 ist dieser Bereich als Hauptzentrum Gorkistraße /
Berliner Straße sowie als zentrentragender Stadtraum mit hoher/höchster Urbanität
dargestellt.
Der Bereich ist nach geltendem Planungsrecht Kerngebiet (BauNVO 1968 und 1977),
Spielhallen sind allgemein zulässig. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 12-32B.
Um das Einkaufserlebnis im Kern von Alt-Tegel, das unter anderem durch eine attraktive und abwechslungsreiche Schaufenstergestaltung in der Erdgeschosszone
und eine Abfolge unterschiedlicher kleinteiliger Einzelhandelsangebote sowie ergänzender gastronomischer Angebote geprägt ist, nicht zu stören, sieht das Spielhallenentwicklungskonzept eine Zulässigkeit von Spielhallen ober- bzw. unterhalb des Erdgeschosses auf den an der Gorkistraße belegenen Grundstücken, den Grundstücken
des Tegel-Centers sowie auf den Grundstücken Berliner Straße 100 und Grußdorfstraße 3 - 6 vor. Ebenso sollen Spielhallen im Bereich des Textilkaufhauses C & A.
ober- und unterhalb des Erdgeschosses zulässig sein.
46
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Stadtentwicklungsplan Zentren, Teilkarte Zentrentragende
Stadträume
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
50
In den übrigen Teilen von Alt-Tegel – insbesondere in der Berliner Straße und den
angrenzenden Seitenstraßen – finden sich oberhalb des Erdgeschosses, in manchen
Seitenstraßen wie etwa der Bernstorffstraße auch im Erdgeschoss, Wohnungen. Im
Hinblick auf den Schutz der Wohnfunktion sollen hier keine Spielhallen zugelassen
werden.
Obwohl sich mehrere Schulen in der Nähe des Bereiches um die Gorkistraße / AltTegel befinden, ist von einer Vereinbarkeit auszugehen. Die Bahnlinie sowie die Berliner Straße bilden hier Barrieren, die eine direkte Beeinflussung vermeiden. Eine unmittelbare Nachbarschaft liegt nicht vor.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
51
Kurt-Schumacher-Platz/ Scharnweberstraße / Ollenhauer Straße
Der nördliche Teil des Kurt-Schumacher-Platzes stellt einen weiteren überbezirklich
bedeutsamen zentralen Bereich dar, der als Kerngebiet ausgewiesen werden soll.
Ein entsprechender Bebauungsplan liegt im Entwurf vor (Bebauungsplanentwurf 1226b).
Obwohl der Kurt-Schumacher-Platz im Stadtentwicklungsplan Zentren47 lediglich als
Stadtteilzentrum dargestellt ist, hat er – auch gerade im Hinblick auf die künftige Entwicklung auf den Flächen des Flughafen Tegel – besondere Bedeutung als Zentrumsbereich im Bezirk Reinickendorf und weist entsprechende Entwicklungspotenziale auf.
Nach geltendem Planungsrecht ist dieser Bereich als beschränktes Arbeitsgebiet
nach Baunutzungsplan und als Gewerbegebiet (BauNVO 1962) dargestellt, in dem
Spielhallen als Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind.
Das Spielhallenentwicklungskonzept sieht für diesen Bereich eine Zulässigkeit von
Spielhallen ober- oder unterhalb der Erdgeschosszone vor. Durch das Freihalten der
Erdgeschosszone von Spielhallen soll eine Unterbrechung des hier vorzufindenden
abwechslungsreichen und an Laufkundschaft orientierten Einzelhandelsangebotes
sowie des entsprechenden gastronomischen Angebotes verhindert und die Attraktivität des Kurt-Schumacher-Platzes gesichert werden.
47
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Stadtentwicklungsplan Zentren, Teilkarte Zentrentragende
Stadträume
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
52
Die Zulässigkeit von Spielhallen soll auf den nördlichen Teil des Kurt-SchumacherPlatzes begrenzt werden. Der südliche Teil des Kurt-Schumacher-Platz ist durch das
Einkaufszentrum CLOU, Fachmärkte, eine Tankstelle und Systemgastronomie geprägt.
Der Bezirk strebt für die südlichen Flächen des Kurt-Schumacher-Platzes die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsnutzungen und eine etwaige Neubebauung, z.B. auf dem
Grundstück Kurt-Schumacher-Damm 2-6 an. Eine Zulässigkeit von Spielhallen in diesem Bereich wird derzeit nicht empfohlen.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
53
Nordmeile
Bei der Nordmeile handelt es sich um eine Einkaufsmall mit unterschiedlichen Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten sowie einer Diskothek. Die an der Oranienburger Straße gegenüber gelegenen Gewerbeflächen sind bereits umstrukturiert,
neben Dienstleistung befindet sich hier bereits ein Wettbüro.
Planungsrechtlich sind auf den Flächen der Nordmeile Spielhallen als Gewerbetriebe
zulässig (beschränktes Arbeitsgebiet nach Baunutzungsplan).
Das Spielhallenentwicklungskonzept sieht vor, Spielhallen in diesem Bereich eingeschränkt zuzulassen. Durch die Lage an der verkehrsreichen B 96 und dem stark befahrenem Zabel-Krüger-Damm sowie die besondere Orientierung des Komplexes um
einen erschließenden „Innenhof“ (Parkplatz), ist die Nordmeile von ihrer Umgebung
gut abschirmt. Trotz der Nähe zu störungsempfindlichen Nutzungen wie dem Wohnen besteht dadurch eine Standortverträglichkeit.
Die Gefahr einer grundlegenden Umstrukturierung des Gebietes besteht nicht, wenn
die Spielhallenentwicklung Beschränkungen unterliegt: Spielhallen können hier genehmigt werden, sofern sie sich in ihrer Größe und Gestaltung in den Charakter des
Einkaufszentrums einfügen, ohne diesen zu gefährden.
Die derzeit bestehende planungsrechtliche Situation, kann in Verbindung mit den Regelungen des Spielhallengesetztes Berlin beibehalten werden. Dies erscheint ausreichend, um die vorherrschende Gebietsstruktur wahren zu können. Bei Bedarf kann
ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
54
Wilhelmsruher Damm / Oranienburger Straße
Bei diesem Bereich handelt es sich um einen Teil eines umstrukturierten Gewerbegebiet (beschränktes Arbeitsgebiet nach Baunutzungsplan), das heute vorwiegend
durch großflächigen Einzelhandel (Lebensmittel und Baumarkt), eine Videothek und
ein Büro- und Ärztehaus geprägt ist. In diesem Bereich befindet sich bereits ein
Spielhallenstandort (Oranienburger Straße 58).
Planungsrechtlich sind in diesem Bereich Spielhallen als sonstige Gewerbetriebe aller Art zulässig.
Das Spielhallenentwicklungskonzept sieht vor, Spielhallen in diesem Bereich eingeschränkt zuzulassen. Er besitzt durch die vorhandenen Nutzungen und die Lage
am U- und S-Bahnhof Wittenau die notwendige Zentralität. Die verkehrsreiche B 96
und der stark befahrene Wilhelsmsruher Damm bilden Barrieren und schaffen den
notwendigen Abstand zum benachbarten Wohnen. Trotz der Nähe zu störungsempfindlichen Nutzungen wie dem Wohnen, besteht dadurch eine Standortverträglichkeit.
Die Gefahr einer grundlegenden Umstrukturierung des Gebietes besteht nicht, wenn
die Spielhallenentwicklung Beschränkungen unterliegt: Spielhallen können hier genehmigt werden, sofern sie sich in ihrer Größe und Gestaltung in den Charakter des
Gebietes einfügen und sich ober- oder unterhalb des Erdgeschosses befinden.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
55
Die derzeit bestehende planungsrechtliche Situation, kann in Verbindung mit den Regelungen des Spielhallengesetztes Berlin beibehalten werden. Dies erscheint ausreichend, um die vorherrschende Gebietsstruktur wahren zu können. Bei Bedarf kann
ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
F.
56
Handlungsempfehlungen
Zulassen der Spielhallen in ausgewiesene Eignungsbereiche
Das Spielhallenentwicklungskonzept definiert für den Bezirk Reinickendorf Eignungsbereiche für Spielhallen. Zum Schutz der Lebensqualität im Bezirk Reinickendorf und
zum Schutz vor Imageverlusten einzelner Geschäftsstraßen, Ortsteilzentren und
Stadtquartiere sowie negativen städtebaulichen Wirkungen insbesondere auf Wohnnutzungen, sollen Spielhallen im Bezirk Reinickendorf nur noch in den gekennzeichneten Bereichen und nur noch unter den definierten Anforderungen (ober- oder unterhalb des Erdgeschosses, Gebietscharakter wahren, Häufung vermeiden) zugelassen werden.
Im Zuge der Bauberatung sollen Antragsteller entsprechend beraten, aber auch auf
die bauleitplanerischen Sicherungsinstrumente hingewiesen werden.
Anpassung des Planungsrechts
Das derzeit geltende Planungsrecht – vor allem in den Bereichen, in denen der Baunutzungsplan in Verbindung mit der Bauordnung 1958 noch Geltung hat – erlaubt
Spielhallen in vielen Bereichen, die auf Grundlage des Spielhallenentwicklungskonzeptes als nicht geeignet erachtet werden. Das Spielhallenentwicklungskonzept
ist nach seinem Beschluss als sonstige städtebauliche Planung beim Aufstellen von
Bauleitplänen zu berücksichtigen. Die Umsetzung der Ziele des Spielhallenentwicklungskonzeptes erfordert aber auch eine entsprechende Anpassung des Planungsrechtes in Teilen des Bezirkes. Hierzu sind Bebauungspläne zu ändern oder neu aufzustellen.
Für alle allgemeinen Wohngebiete, die nach älterem Recht als die BauNVO 90 zu
beurteilen sind, erscheint die Aufstellung eines generellen Textbebauungspans sinnvoll. Damit kann eine abschließende Regelung über die Spielhallenunzulässigkeit erfolgen. Dies kann durch Umstellung der Beurteilung dieser Gebiete hinsichtlich der
Nutzungsart auf die BauNVO 90 geschehen.
Die im Baunutzungsplan von 1958 / 60 festgelegten Mischgebiete sollten ebenfalls
auf die geltende BauNVO 90 umgestellt und Spielhallen ausgeschlossen werden.
Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob dies durch Textbebauungspläne erfolgen
kann oder ob qualifizierte Bebauungspläne erforderlich werden. Dies dient vor allem
dem Schutz der Nahversorgung in den Ortsteilzentren, dem Entgegenwirken absehbarer Trading-down-Tendenzen, dem Vermeiden bodenrechtlicher Spannungen und
zur Vermeidung von Konflikten mit der Wohnnutzung.
Die im Baunutzungsplan festgelegten beschränkten und reinen Arbeitsgebiete sowie
die Gewerbegebiete, in denen noch eine Fassung der Baunutzungsverordnung von
1962, 1968 oder 1977 zur Anwendung kommt, sollten generell auf die geltende
BauNVO 90 umgestellt und Spielhallen ausgeschlossen werden. Hierfür erscheint die
Aufstellung eines Textbebauungsplans ausreichend.
Für die bereits auf die Baunutzungsverordnung 1990 umgestellten Bebauungspläne
für Gewerbegebiete besteht ebenfalls Handlungsbedarf. Sie sollten geändert werden
(Ausschluss der Zulässigkeit von Spielhallen). Dies dient dem Schutz der bestehenden Gewerbestruktur, vor allem der Existenzsicherung kleinerer und mittlerer ortsansässiger Unternehmen und dem Vermeiden bodenrechtlicher Spannungen.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
57
Beim Bekanntwerden von entsprechenden Nutzungsabsichten in Bereichen mit planungsrechtlicher Zulässigkeit können die Sicherungsinstrumente des BauGB (§§ 14,
15) angewendet werden. Diese ermöglichen das Zurückstellen von Baugesuchen und
die Veränderungssperre über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Innerhalb des
dafür gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes müssen die notwendigen Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. In den übrigen Teilen des Bezirkes, insbesondere in den Gebieten, in denen qualifizierte Bebauungspläne aufzustellen bzw. zu ändern sind, können die Verfahren bedarfsorientiert durchgeführt werden.
Zukünftiger Schutz des Wohnens und sensibler Nutzungen
In den reinen und allgemeinen Wohngebieten und in der Nachbarschaft von sensiblen Nutzungen wie Kindergärten, Schulen und Kirchen sollen keine weiteren Spielhallen zugelassen werden. Dem Schutz der Wohnbevölkerung, insbesondere der
Kinder und Jugendlichen, soll konsequenten Vorrang haben. Dies dient der Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie der „Gewöhnung“ von Kindern hinsichtlich der
Selbstverständlichkeit des Glückspiels.
Begründungsansätze für Bebauungspläne
Die nachfolgenden Textbausteine sind pauschal formuliert und daher in jedem Einzelfall zu prüfen und anzupassen. Sie stellen Hinweise und Empfehlungen dar, die
insbesondere in Textbebauungsplänen zur Anwendung kommen können.
Durch die Festsetzungen des (Text-)Bebauungsplans soll die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Spielhallen ausgeschlossen werden, um die Nahversorgungsfunktion dieses Ortsteilzentrums nicht zu gefährden sowie das Wohnen nicht zu
beeinträchtigen.
Durch die Festsetzungen des (Text-)Bebauungsplans soll die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Spielhallen ausgeschlossen werden, um die hier vorhandenen,
für die Nahversorgung bedeutsamen Einzelhandelsangebote zu schützen.
Durch die Festsetzungen des (Text-)Bebauungsplans soll die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Spielhallen ausgeschlossen werden, um den Bereich als Gewerbestandort bzw. zur Nahversorgung mit Einzelhandel zu sichern.
Durch die Festsetzungen des (Text-)Bebauungsplans soll der Übergang zum
Landschaftsraum und die städtebauliche Prägung erhalten bleiben.
Der Bereich des Bebauungsplanes ist von Trading-Down-Effekten betroffen (gefährdet). Aus diesem Grund sollen Spielhallen in gefährdeten Bereich ausgeschlossen werden.
Durch die Festsetzungen des (Text-)Bebauungsplans soll die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Spielhallen in diesem durch die Wohnnutzung geprägten Bereich
mit einem gut funktionierenden Geschäftsbesatz ausgeschlossen werden.
Durch die Festsetzungen des (Text-)Bebauungsplans soll die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Spielhallen ausgeschlossen werden, um die im Gebiet vorhandene Wohnnutzung sowie die sensiblen Nutzungen im Gebiet (Gemeindezentrum, Kindertagesstätte) zu schützen.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
58
Die in diesem Bereich ansässige ... Einrichtung (z.B. Musikschule) ist als sensible
Nutzung zu betrachten, deren Angebot sich vor allem an Kinder und Jugendliche
richtet. Eine Verträglichkeit mit einem Spielhallenstandort ist diesbezüglich zu
verneinen. Im Hinblick auf diese Nutzungen sollten Spielhallen in diesem Bereich
auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.
Für die ...Anlage (z.B. Kleingartenanlage) besteht kein Handlungserfordernis. Für
das unmittelbar angrenzende Grundstück .... sollen Spielhallen jedoch ausgeschlossen werden, um die künftige städtebauliche Entwicklung dieses Bereiches
nicht negativ zu prägen.
Durch Festsetzungen im Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Zulässigkeit
von Spielhallen ausgeschlossen werden, um den Aufwertungsbemühungen des
Wohnumfelds und der Gebietsversorgung (Stadtumbau) nicht entgegenzuwirken.
Zur Standortsicherung der hier ansässigen Gewerbebetriebe und in Übereinstimmung mit dem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB)
sowie den StEP Gewerbe sollen Spielhallen ausgeschlossen werden.
Zur Sicherung des produktionsgeprägten Gewerbes im Bezirk Reinickendorf soll
dieser Bereich von Spielhallen freigehalten werden. Eine entsprechende Regelung wird durch den (Text-)Bebauungsplan getroffen.
Zur Sicherung der Gewerbestruktur in diesem Bereich und zum Schutz des Wohnens in der Nachbarschaft sollten Spielhallen auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden.
Auch im straßenbegleitenden Bereich sind Spielhallen als nicht standortverträglich zu betrachten, da es zu Störungen sensibler Nutzungen in der Nachbarschaft kommen kann.
Durch den Bebauungsplan soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten auf eine
Ebene oberhalb oder unterhalb des ersten Vollgeschosses beschränkt werden.
Die Festsetzung dient der Verträglichkeit der genannten Einrichtungen und ihre
Einpassung in einen durch hochwertigen Einzelhandel und Gastronomie geprägten Bereich. Spielhallen mit ihren aus Gründen des Jugendschutzes verklebten
Schaufenstern sowie ihrer typischen Werbung an den Fassaden fügen ich nicht
ins Bild einer „Flaniermeile“ / einer Geschäftsstraße ein.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
G.
59
Zusammenfassung
Anlass der Erarbeitung eines Spielhallenentwicklungskonzeptes für den Bezirk Reinickendorf ist der sprunghafte Anstieg von Spielhallen in den letzten Jahren in Berlin,
der auch den Bezirk Reinickendorf mit einer Vielzahl von Anträgen auf Spielhallenkonzessionen konfrontierte.
Ein genereller Ausschluss von Spielhallen widerspräche der grundgesetzlich garantierten Gewerbefreiheit. Das am 12. Mai 2011 beschlossene Spielhallengesetz des
Landes Berlin entfaltet für den Bezirk keine angemessene Steuerungswirkung. Es
lässt vielmehr eine räumliche Ausbreitung von Spielhallen „in die Fläche“, also auch
in Bereiche befürchten, die bisher nicht im Fokus des Interesses der Spielhallenbetreiber standen (z.B. Ortsteilzentren und Wohngebiete).
Ergebnis der planungsrechtlichen Betrachtung ist, dass aufgrund des Fortwirkens „älteren“ Planungsrechts, insbesondere der Bestimmungen des Baunutzungsplans von
1958 / 60 in Verbindung mit der Berliner Bauordnung von 1958, Spielhallen in weiten
Teilen des Bezirkes (noch) zulässig sind. Dies betrifft insbesondere die Ortsteilzentren, die Gewerbegebiete, aber auch einige Wohngebiete im Bezirk.
Mit dem Ziel der Sicherung der Attraktivität des Bezirkes und der Lebensqualität in
den Ortsteilen formuliert das Spielhallenentwicklungskonzept auf der Grundlage der
Bestandsanalyse Leitlinien für den Umgang mit Spielhallen im Bezirk Reinickendorf.
Das Spielhallenentwicklungskonzept benennt zum einen städtebaulich vertretbare
Standorte für Spielhallen (Eignungsbereiche), an denen vorhersehbare Konflikte (z.B.
Beeinträchtigung des Wohnens und anderer sensibler Nutzungen oder das Auslösen
bodenrechtlicher Spannungen) vermieden werden können. Zum anderen definiert es
Bereiche, in denen eine weitere Ansiedlung von Spielhallen ausgeschlossen werden
soll, weil hierdurch negative Auswirkungen auf das Wohnen und andere sensible
Nutzungen bzw. die Geschäftsstraßen und Ortsteilzentren nicht ausgeschlossen werden können.
Die Eignungsgebiete sind ein Teilbereich an der Gorkistraße / Alt-Tegel, ein Bereich
um den Kurt-Schumacher-Platz / Scharnweberstraße / Ollenhauerstraße sowie Bereiche am Wilhelmsruher Damm / Oranienburger Straße und die Nordmeile an der
B96.
Da Spielhallen nur der Bedürfnisbefriedigung einer Minderheit der Bevölkerung dienen und diesem Personenkreis der Weg zu einer Spielhalle in einem der benannten
Eignungsgebiete zumutbar ist, werden Spielhallen in den anderen Teilen des Bezirkes Reinickendorf konsequent ausgeschlossen.
Das Spielhallenentwicklungskonzept schlägt vor, die Steuerung der Spielhallenansiedlung für große Gebietsflächen (allgemeine Wohngebiete, Gewerbegebiete)
durch eine einfache Umstellung des Planungsrechtes auf die BauNVO 90 bzw. für die
bereits auf die Baunutzungsverordnung 90 umgestellten Gewerbebebauungspläne
durch den Ausschluss von Spielhallen durch textliche Festsetzung zu sichern. Kleinere Flächen oder Flächen, in denen auch andere Regelungserfordernisse bestehen,
sollen anlassbezogen mit dem Instrumentarium des Bauplanungsrechts geregelt
werden.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
H.
Quellen
1.
Literatur
60
Abgeordnetenhaus Berlin, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/20664:
Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 12. Juli 2010
und Antwort: Senat im Pech – illegales Glücksspiel breitet sich aus
Abgeordnetenhaus Berlin, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/3456:
Antrag der Fraktion CDU: Gesetz über die Erlaubnis und den Betrieb von
Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz) vom 15. 9. 2010
Acocella, Donato; Altemeyer-Bartscher, Daniel:
Die Möglichkeiten einer Spielhallenkonzeption – Multiperspektivische Lösungsansätze. In: Planerin 2/2010
Acocella, Donato; Weidemann, Rolf-Lutz:
Die städtebauliche Steuerung von Vergnügungsstätten, Seminar des vhw
e.V., 15. März 2010
Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V / Trümper, Jürgen:
Markt der Spielhallen und Geldgewinnspielgeräte in Berlin, Stand: 1. 1. 2010,
Bochum 2010
Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V / Trümper, Jürgen; Heimann, Christiane: Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldgewinnspielgeräte in Deutschland,
Stand: 1.1.2010, Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V., 10. aktualisierte und erweiterte Auflage, Bochum 2010
Bayerisches Staatsministerium des Innern, Baurechtliche Steuerungsmöglichkeiten
bei der Ansiedlung von Spielhallen, München, 29. September 2010.
BMWi, Bericht, Evaluierung der Novelle der Spielverordnung (im Hinblick auf die
Problematik des Pathologischen Glücksspiels), Berlin, 6. Dezember 2010, ,
Bundesratsdrucksache 881/10.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
Glücksspielverhalten in Deutschland 2007 und 2009; Ergebnisse aus zwei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen; Ergebnisbericht; Köln 2010
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
Glücksspielsucht. Erste Hilfe für Angehörige, Köln 2009
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
Total verzockt?! Infos zur Glücksspielsucht Jugendliche und Erwachsene.
Köln 2009
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
Wenn Spiel zur Sucht wird. Informationen zur Glückspielsucht. Köln 2009
Casinos zur Kasse gebeten, Der Tagesspiegel, 10. November 2010
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
61
Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/3952:
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches – Eindämmung der Spielhallenflut und sonstiger städtebaulich nicht vertretbarer
Nutzungen
Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/3232:
Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung
Deutsches Institut für Urbanistik:
Innerstädtische Strukturveränderungen durch Vergnügungsstätten, Städtebauliche Wirkungen und kommunale Planung, Berlin 1986
Diegmann, Heinz; Hoffmann, Christof; Ohlmann, Wolfgang:
Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, Stuttgart 2008
Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin (pad e.V.): Einhaltung des Jugend- und
Spielerschutzes in Berlin-Spielhallen. Ein Einblick. Berlin 2010
Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin (pad e.V.): Einhaltung des Jugend- und
Spielerschutzes in Berlin-Spielhallen. Ein Einblick. Berlin 2010
Feldmann, Peter von; Knuth, Andreas:
Berliner Planungsrecht, 3. Auflage, Berlin 1998
Gebhardt, Ihno; Grüsser-Sinopoli, Sabine Miriam:
Glücksspiel in Deutschland: Ökonomie, Recht, Sucht, Berlin 2008
Hauth, Michael:
3=1? Zum Problem von Mehrfachspielhallen, BauR 2009, S. 1223-1227
Jeromin, Curt:
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Gemeindegebiet, Göttingen 1988
Kaldewei, Hendrik: Der Konzentrationsprozess des Spielhallenmarktes – Fluch oder
Segen der städtebaulichen Entwicklung? BauR 8/2009
Koch, Jan-Axel:
Spielhallen in der Stadt – ein städtebauliches Problem? Bayreuth 1991
Mittelstands-Institut Niedersachen e.V. (Hg.):
Die Spielhallen in der Kontroverse, Bonn 1988
Netzwerk Innenstadt NRW: Steuerungsmöglichkeiten von Vergnügungsstätten in
NRW, Münster 2010
Netzwerk Innenstadt NRW:
Steuerungsmöglichkeiten von Vergnügungsstätten in NRW. Münster 2007
Rausch, Jan-Dirk:
Sind Sportwettbüros „Vergnügungsstätten“ im Sinne der Baunutzungsverordnung?, DÖV 2009, S. 667-674
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
62
Reichertz, Jo / Niederbacher, Arne / Möll, Gerd / Gothe, Miriam / Hitzler, Ronald:
Jackpot, Erkundungen zur Kultur der Spielhallen, VS-Verlag 2010
Schumacher, Stephan:
Eindämmung des Spielhallengewerbes, Die isolierte und synergetische Wirkung rechtlicher Steuerungsinstrumente am Beispiel der Spielhallen, Frankfurt
am Main 1997
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht,
Stand: 30. 9. 2010
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: STEP Zentren
Sozialkonzept für das gewerbliche Spiel in Spielstätten und Gaststätten / [Hrsg. Spitzenverbände der Deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft]. Erarb. von
Elke Monssen-Engberding, Köln 2010
Stühler, Hans-Ulrich:
Alte Probleme im neuen Gewand – das Bauplanungsrecht und die Genehmigung von Mehrfachspielhallen, Baurecht 2009, S. 54-64
Trümper, Jürgen: Markt der Spielhallen und Geldgewinnspielgeräte in Berlin. Berlin 2010
Vieweg, Hans-Günther:
Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2009 und Ausblick 2010,
Gutachten im Auftrag des Arbeitsausschusses Münzautomaten (AMA), Institut
für Wirtschaftsforschung an der Universität München, München 2009
Wank, Erwin:
Die Steuerungskraft des Bauplanungsrechts am Beispiel der Spielhallenansiedlung, Köln Berlin Bonn München 1994
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
2.
63
Gesetze und Verordnungen
Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011
(BGBl. I S. 619) geändert worden ist
Baunutzungsverordnung 1962: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke,
(Baunutzungsverordnung - BauNVO), Vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429)
Baunutzungsverordnung 1968: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke,
(Baunutzungsverordnung - BauNVO), Vom 26. Nov. 1968 (BGBl. I S. 1237)
Baunutzungsverordnung 1977: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke,
(Baunutzungsverordnung - BauNVO), Vom 15. Sept. 1977 (BGBl. I S. 1736)
Baunutzungsverordnung 1990: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke,
(Baunutzungsverordnung - BauNVO), Vom 23. Jan. 1990 (BGBl. I S. 132)
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396,
in Kraft getreten am 23. Juli 2010)
Bundesrats-Drucksache 655/05 vom 30. August 2005
Entwurf des vom Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (heute: Wirtschaft und Technologie) vorgelegten Verordnungstextes einer "5. Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung" mit Begründung und Vorblatt.
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz
Berlin – SpielhG Berlin) vom 20. Mai 2011, Gesetz und Verordnungsblatt Berlin vom 1. Juni 2011
Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007,
Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 604
Synopse
Gegenüberstellung der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Paragraphen
der Spielverordnung (linke Spalte), die durch die 5. Verordnung zur Änderung
der Spielverordnung geändert worden sind (rechte Spalte).
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV)
Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 74 vom 23. Dezember 2005, S. 3495 ff.
Amtliche Veröffentlichung (Verkündung) der 5. Verordnung zur Änderung der
Spielverordnung (geänderte Textpassagen)
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV, Bundesrats-Drucksache 655/05 (Beschluss) vom 14. Oktober
2005
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 6 vom 1. Februar 2006, S. 280 ff.
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
3.
Urteile
BVerwG v. 27.04.1993 Az: 1 C 9.92
BVerwG vom 20.8.1992 Az: 4 C 57.89
BVerwG vom 18.5.1990 Az: 4 C 49.89
BVerwG vom 27.04.1993, Az: 1 C 9.92
OVG Berlin, Beschluss vom 5. 11. 2010, Az OVG 1 S 141.10
OVG Lüneburg, Urteil vom 22. 2. 1979, Baurechtsammlung Bd. 35, Nr. 35
Vermitteln von Online-Sportwetten durch Private in Berlin weiterhin strafbar,
OVG Berlin, Beschluss vom 5. 11. 2010, Az.: OVG 1 S 141.10
VG Berlin vom 21. Juli 2010, Az. 19 K 251.09
VG Berlin, 13. Kammer, Urteil vom 7. 6. 2004, Az.: 13 A 51.00
VG München vom 26.03.2009, Az: M 11 K 08.3152
OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.1983, Az: 3 Ss OWi 163/83
64
Spielhallenentwicklungskonzept Reinickendorf
4.
Zeitungsartikel
Abgeordnete wollen Zahl der Spielhallen reduzieren,
Der Tagesspiegel, 23. November 2010
Abzocke in der Spielhalle: Das Geschäft mit dem Glück,
die tageszeitung, 5. März 2011
Acht Kasinos in einer Straße,
Berliner Zeitung, 12. Mai 2011
Automatenlobby: Spielhallengesetz bekämpft den falschen Gegner,
Berliner Zeitung, 9. Februar 2011
Berlin wird zur Hölle für Spielhallen,
Berliner Zeitung, 12. Mai 2011
Berliner Senat schränkt Spielhallen ein,
Berliner Morgenpost, 9. Februar 2011
Bezirk gegen Spielhallenflut,
Berliner Woche, Ausgabe Reinickendorf-Südost, 3. November 2010
Casinos zur Kasse gebeten,
Der Tagesspiegel, 10. November 2010
CDU will Zahl der Spielhallen deutlich reduzieren,
Der Tagesspiegel, 23. 11. 2011
Erster Bezirk legt Sperrgebiete für Spielhallen fest,
Berliner Morgenpost, 13. Mai 2011
Keine Spielhallen neben Spielplätzen,
Der Tagesspiegel, 9. Februar 2011
Las Vegas im Problemkiez,
Der Tagesspiegel, 6. Dezember 2010
Parteien zocken um Spielhallengesetz,
Der Tagesspiegel, 1. Dezember 2010
Reinickendorf erstellt Konzept gegen Spielhallen,
Berliner Morgenpost, 4. Januar 2011
Spielhallen im Glück,
Der Tagesspiegel, 4. 7. 2009
Spielotheken: Mensch, das darf doch nicht wahr sein,
Der Tagesspiegel, 30. März 2011
Überall einarmige Banditen,
Der Tagesspiegel, 30. November 2010
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