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0784_XIX Antwort See auf dem Tempelhofer Feld.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
0784_XIX Antwort See auf dem Tempelhofer Feld.pdf
Größe
61 kB
Erstellt
16.10.15, 16:49
Aktualisiert
27.01.18, 21:28

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Inhalt der Datei

23. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin am 21.08.2013 Große Anfrage Künstlicher See auf dem Tempelhofer Feld 1. Auf welcher planungsrechtlichen Grundlage soll auf dem Tempelhofer Feld ein künstlicher See, genannt „Regenrückhaltebecken“ angelegt werden? Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 06.12.2007 der Feststellung der Fläche des ehemaligen Flughafens Tempelhof als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung zugestimmt. Die Neuplanung und deren Umsetzung für dieses Gebiet liegt damit bei der Senatverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Den Bezirken ist die Planungshoheit entzogen. Die Senatverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beurteilt die planungsrechtliche Situation zum Bau des künstlichen Sees nach eigener Stellungnahme wie folgt: „Das ehemalige Roll- und Flugfeld ist nach dem Nutzungsplan vom 28.12.1960 als Gebiet mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen. Diese Darstellung gilt gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als nicht übergeleitet. Festgesetzte oder im Verfahren befindliche Bebauungspläne sind nicht vorhanden. Für den Bereich gibt es also keine verbindlichen Bebauungsplanregelungen im Sinne des § 30 BauGB. Aufgrund seiner Weite unterbricht der Freiraum den Bebauungszusammenhang zwischen den benachbarten bebauten Gebieten. Das Roll- und Flugfeld ist Außenbereich, Vorhaben werden nach der Grundlage des § 35 BauGB beurteilt. Das Wasserbecken mit seinen Arrondierungsflächen (Sitzstufen, Platzflächen), der Rundweg, und die Landform sind sämtlich Baumaßnahmen, die Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Umsetzung der Parklandschaft auf dem ehemaligen Flugfeld sind. Diese Maßnahmen stehen nicht nur mit der beabsichtigten und vorgegebenen spezifischen Erholungsnutzung des Freiraumes für die Allgemeinheit in Einklang, sondern unterstützen diese. Es handelt sich demzufolge um privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB.“ 2. Wie sieht dabei die Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung aus? Bezüglich der Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung hat die zuständige Senatverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt folgende Stellungnahme abgegeben: „Seit einigen Wochen wurden bei der Obersten Bauaufsicht Anträge auf Akteneinsicht gestellt und auch Akteneinsicht genommen. Auch bei den anderen Behörden, die mit diesem Vorhaben beschäftigt sind, wurde Akteneinsicht vorgenommen. Auf Nachfrage wird auch der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Natur e.V. der komplette Bauantrag vorgestellt. Die benachbarte Gartenkolonie, die Bürgerinitiative be-4- Tempelhof.de und das Volksbegehren für das Weltkulturerbe Tempelhof und mehr Transparenz in der Politik haben jeweils ein Schreiben an das BA Tempelhof- Schöneberg gesandt, was zuständigkeitshalber an SenStadt, Oberste Bauaufsicht weiter geleitet wurde. In diesen Schreiben legten diese Verbände Widerspruch gegen die noch nicht erteilte Genehmigung ein und äußerten naturschutzrechtliche Bedenken. Ihnen wurde schriftlich mitgeteilt, dass gegen eine noch nicht erteilte Genehmigung kein Widerspruch gestellt werden kann, dass z. Z. die naturschutz- und biotopschutzrechtlichen Belange durch die zuständigen Ämter untersucht werden und dass die Baugenehmigung erst erteilt wird, wenn alle positiven Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden vorliegen werden. Sie erhielten auch die Zusage, dass sie über die Erteilung der Baugenehmigung informiert werden.“ 3. In welcher Form war das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg bei diesen Umgestaltungsplänen auf seinem Bezirksgebiet einbezogen? Das Bezirksamt, vertreten durch Herrn Bezirkstadtrat Schworck war im Wettbewerbsverfahren als Mitglied des Preisgerichts am Wettbewerbsverfahren beteiligt. Die weitere Konkretisierung des Wettbewerbsergebnisses erfolgte durch die GrünBerlin GmbH, ohne sachliche Abstimmung mit dem Bezirk. 4. Hat das Bezirksamt in Abstimmungsrunden oder im Rahmen eines offiziellen Verfahrens eine Stellungnahme dazu abgegeben und wie sah diese aus? Für die Zuarbeit zu dieser Frage vielen Dank an Herrn Bezirksstadtrat Schworck: „Beim Umwelt- und Naturschutzamt wurde im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zur Versickerung von überschüssigem Niederschlagswasser am 17.1.13 durch die GrünBerlin abgefragt, ob für den geplanten Versickerungsbereich Hinweise auf Boden- und Grundwasserbelastungen vorliegen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind. In der diesbezüglichen Stellungnahme an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIII D 23 wurde festgestellt, dass im Versickerungsbereich keine Boden- bzw. Grundwasserbelastungen bekannt sind. Das Umwelt- und Naturschutzamt wurde von SenStadt VI D 36 mit Schreiben vom 12.4.13 als „Untere Naturschutzbehörde“ zur Stellungnahme zum Bauvorhaben „Parklandschaft Tempelhof- Wasserbecken/Landform, Arrondierung, Rundweg“ aufgefordert. Als Fachamt waren dabei insbesondere die naturschutzfachlichen und bodenschutzrechtlichen Aspekte des Bauvorhabens, insbesondere auch die Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG zu prüfen. In einer Stellungnahme an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VI D 36 wurde am 31.5.13 festgestellt, dass das vorgelegte „Eingriffsgutachten“ nicht vollständig und nachvollziehbar ist und der Bauantrag daher nicht abschließend prüfbar ist. Eine diesbezügliche Rückmeldung der Senatsverwaltung liegt bisher nicht vor. Das geplante Bauvorhaben führt zu einem Verlust an 4,7 ha gesetzlich geschützten Biotopen. In der o.g. Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich ein Antrag auf Ausnahmezulassung zu stellen ist. Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen beim Umwelt- und Naturschutzamt seit dem 30.7.13 vor, sind bisher noch nicht abschließend geprüft worden. Die bodenschutzrechtlichen Aspekte konnten abschließend geprüft werden. Entsprechende Auflagen und Hinweise wurden mit o.g. Stellungnahme am 31.5.13 an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt übermittelt.“ 5. Wie bewertet das Bezirksamt die Auswirkungen auf den Gesamteindruck des Geländes, wenn ein drei Hektar großer künstlicher See mit einer Tiefe von bis zu 6 Meter angelegt wird? Das Bezirksamt ist im Rahmen der Gesamtplanungen zum Tempelhofer Feld über die Anlage des Regenrückhaltebeckens informiert. Der Siegerentwurf des Landschaftsplanerischen Wettbewerbs „Parklandschaft Tempelhof“ der Landschaftsarchitekten Gross.Max von 2011 hatte die Rückverlegung des Regenwassermanagements auf das ehemalige Flugfeld zum Inhalt. Dieser Wettbewerbsausgang muss seitens des Bezirksamtes akzeptiert werden. Das Bezirksamt und die politischen Gremien haben hierzu keine abgestimmte Meinung. Ziel des geplanten Regenwassermanagements ist eine erhebliche Einsparung bei den Entwässerungsgebühren für das Flughafenareal. Dies wird grundsätzlich positiv bewertet. 6. Hält das Bezirksamt einen Baubeginn im Herbst diesen Jahres für angemessen, angesichts eines laufenden Volksbegehrens, welches bei erfolgreichen Abschluss den Bau ausschließen würde? Einem Baubeginn des Regenrückhaltebeckens vor dem Abschluss des Volksbegehrens stehe ich kritisch gegenüber, eine gemeinsame Haltung des Bezirksamtes gibt es hierzu nicht. Das Bezirksamt ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht Verfahrensträger und kennt nicht alle Fakten, die für eine abschließende Haltung nötig wären. Dr. Sibyll Klotz Bezirksstadträtin