Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
99 kB
Erstellt
16.10.15, 16:53
Aktualisiert
27.01.18, 21:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XIX. Wahlperiode
Ursprung: Beschlussempfehlung, Ausschuss für Stadtentwicklung
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
19.06.2013 Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg
von
17.09.2013 Bezirksamt
18.09.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
Berlin
0775/XIX
Bezirksamt
Baumschutz beim Bauvorhaben Crellestraße 22
Ursprung: Beschlussempfehlung, Ausschuss für Stadtentwicklung
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
14.08.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung
21.08.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
17.09.2013 Bezirksamt
18.09.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
0797/XIX
Bezirksamt
Crellestraße 22a
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin
über den Beschluss der BVV vom 19.06.2013 Drucksache Nr. 0775/XIX Baumschutz beim Bauvorhaben Crellestraße 22a und
über den Beschluss der BVV vom 21.08.2013 Drucksache Nr. 0797/XIX Crellestraße 22a
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Die BVV fasste auf ihren Sitzungen am 19.06.2013 und 21.08.2013 folgende
Beschlüsse:
1. Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, dafür zu Sorge zu
tragen, dass im Rahmen des Bauvorhabens Crellestraße 22a keine Eingriffe in die
Böschung auf der rückwärtig an das Baugelände angrenzenden Fläche
vorgenommen werden. Diese Fläche gehört zu einem 10 000 m² großen Gelände,
welches vom Bezirk erworben wurde, um es in eine öffentliche Grünfläche
umzuwandeln.
Es ist sicherzustellen, dass die Böschung in ihrem vor Beginn der
Baumaßnahmen befindlichen Zustand erhalten bleibt. Das gilt auch und vor allem
für die dort befindliche Vegetation, insbesondere dem Baumbestand.
Mit dem Vorhabenträger ist schriftlich zu vereinbaren, dass keinerlei bauliche oder
auch nur bauvorbereitende Maßnahmen auf dem o.g. bezirkseigenen Gelände
vorgenommen werden.
Die Einhaltung dieser Vereinbarung ist durch Kontrollen von Seiten des
Bezirksamtes zu gewährleisten.
2. Die Bauausführung für den Bau auf dem Grundstück der Crellestraße 22a hat
ausschließlich auf diesem Grundstück zu erfolgen. Das BA ist entsprechend
gehalten, seine Eigentümerrechte in vollem Umfang geltend zu machen.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, dass alle Vereinbarungen zwischen
den betreffenden Fachvermögensträgern und dem Investor der BVV zugänglich
gemacht werden.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Bezirksamt ist ebenso wie die Bezirksverordnetenversammlung daran
interressiert, die an das Baugrundstück Crellestraße 22a angrenzende Böschung zu
erhalten und von Einwirkungen durch das Bauvorhaben weitestgehend frei zu halten.
Insofern wird das Bezirksamt dafür Sorge tragen, dass die Eigentümerrechte
gegenüber dem Bauherren der Crellestraße 22a vollumfänglich geltend gemacht
werden.
Die Rechte des Bezirks als Eigentümer der Böschung werden jedoch durch das
Hammerschlags- und Leiterrecht, dessen Inhalt und Umfang in § 17 des Berliner
Nachbarrechtsgesetzes (NachbG Bln) geregelt ist, beschnitten. Die Anwendbarkeit
dieser Rechtsnorm wurde durch die zuständige Baujuristin des Bezirks geprüft.
Aufgrund des Hammerschlags- und Leiterrechtes muss der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dulden, dass sein Grundstück einschließlich
der Bauwerke von dem Nachbarn zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-,
Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück
vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
1.
die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
durchgeführt werden können,
2.
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer
Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
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3.
das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.
Das Recht zur Benutzung umfasst auch die Befugnis, auf oder über dem Grundstück
Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe
über das Grundstück zu bringen.
Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur
Unzeit geltend gemacht werden.
Die Inanspruchnahme ist einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen und
mitzuteilen für welche Zwecke und auf welche Weise das Grundstück genutzt
werden soll.
Für die Benutzung des im Fachvermögen befindlichen Grundstückes hat das
Bezirksamt nach § 18 NachbG Bln einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Ob die Inanspruchnahme unseres Grundstückes ggf. als unverhältnismäßig
anzusehen ist und damit eine Benutzung abgelehnt werden kann, würde sich aus
einer umfassenden Abwägung der einzelnen Interessenlagen ergeben. Hierbei
werden u.a. die Kosten des Bauvorhabens ohne Mitbenutzung des
Nachbargrundstücks den Kosten mit Mitbenutzung gegenübergestellt. Auch die
Aufwendungen für Schadenersatz (z.B. Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume) und
Nutzungsentschädigung werden in die Abwägung einbezogen.
Das Hammerschlagsrecht steht immer unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, so
dass eine ausdehnende übermäßige Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht
kommt. Das Bezirksamt wird daher etwaige Nutzungsanträge des Bauherren der
Crellestraße 22a sehr genau prüfen und erforderliche Vereinbarungen mit Erhebung
einer Nutzungsentschädigung abschließen.
Es beabsichtigt, die bisherige Transparenz des Verfahrens weiterhin beizubehalten,
sodass auch ggf. abzuschließende schriftliche Vereinbarungen über Nutzungs- und
Betretungsrechte der Böschung auf der Internetseite des Stadtentwicklungsamtes
unter „Aktuelles“ veröffentlicht werden.
Aktuell liegt ein Antrag auf Baumfällung für zwei Bäume im Böschungsbereich beim
Umwelt- und Naturschutzamt vor. Ein Gutachten zur möglichen Erhaltung der Bäume
wurde mit eingereicht. Dieses stellt jedoch klar, dass die Bäume so dicht an der
Baugrenze stehen, dass durch die erforderliche Spundung der Baugrube sowohl der
Wurzelbereich als auch die in das Baufeld hineinragende Baumkrone in erheblichem
Umfang betroffen sind. Der Bauherr hat für die erforderliche Fällung einen
Wertausgleich nach Methode Koch angeboten.
Etwaige Vereinbarungen und Genehmigungen mit dem Vorhabenträger sollen
möglichst erst getroffen, wenn die BVV die vorliegende MzK zur Kenntnis genommen
hat. Dabei ist zu beachten, dass erhebliche Schadenersatzpflichten entstehen
können, sollten Rechtspflichten des Bezirksamtes gegenüber Dritten aufgrund des
Innenverhältnisses von Bezirksamt und BVV nicht oder erst verspätet erfüllt werden.
Berlin, den 17.09.2013
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Herr Krüger, Daniel
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