Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-13BfAnlage2.pdf
Größe
210 kB
Erstellt
16.10.15, 17:00
Aktualisiert
27.01.18, 11:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Stapl 21 – 6142/ 7-13 Bf
Anlage 2
2011
2343
Begründung
gemäß § 9 (8) BauGB
zum Entwurf des Bebauungsplanes 7-13Bf
für die Grundstücke zwischen Kurfürstenstraße, Else-Lasker-Schüler-Straße, Einemstraße
sowie für die Grundstücke Kleiststraße 1-2, Nollendorfplatz 2, Einemstraße 1/5 und
Bülowstraße 106 / Else-Lasker-Schüler-Straße 19/21
im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
I.
Planungsgegenstand
I. 1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Das Bebauungsplanverfahren zum 7-13Bf hat zusammen mit den Bebauungsplänen 7-13Ba bis
7-13Be die planungsrechtliche Neuordnung bzgl. der Art der baulichen Nutzung des
Schöneberger Bereichs der City West und angrenzender Bereiche zum Gegenstand. Sowohl
die vorhandene Nutzungsstruktur als auch die gesamtstädtische Bedeutung des Bereichs sollte
planungsrechtlich gesichert und städtebaulich durch die Bebauungspläne 7-13Ba bis 7-13Bf
neu geregelt werden. Nunmehr sind alle Bebauungspläne bis auf den Bebauungsplan 7-13Bd
festgesetzt.
Veranlassung für das Bebauungsplanverfahren 7-13Bf waren Nutzungskonflikte, die sich aus
der planungsrechtlichen Festsetzung des Gebietes als Kerngebiet ergaben, während die
Wohnnutzung die prägende Nutzung ist.
Ein weiterer Anlass für das Bebauungsplanverfahren war die städtebaulich ungeordnete
Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen im zentralen Innenstadtgebiet von
Schöneberg.
Aufgrund der Nähe des Bebauungsplangebietes zum Vergnügungsstättenkiez am
Nollendorfplatz mit verschiedenen Spielhallen, einer Diskothek, verschiedenen Nachtbars und
Bordellen haben sich im Plangebiet ein Erotik-Laden und zwei Bars angesiedelt. Die
Einemstraße zwischen Nollendorfplatz und Lützowplatz, also auch direkt angrenzend zum
Plangebiet, wird durch den Straßenstrich genutzt. Anfragen für Vergnügungsstätten lagen für
das Bebauungsplangebiet vor, konnten jedoch versagt werden. Um die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten und Bordellen im Bebauungsplangebiet zu steuern, waren eine
bestandssichernde Gebietsausweisung sowie differenzierte Regelungen auf den Grundstücken,
die Kerngebiet bleiben sollen, städtebaulich geboten.
Parallel zum Bebauungsplanverfahren 7-13Bf bereitete der Bezirk ein „Rahmenkonzept für die
Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen im Bezirk TempelhofSchöneberg“ vor. Dieses soll die Beschränkung von Kerngebieten auf zentrale Bereiche sowie
die räumliche Gliederung der Zulässigkeit der Vergnügungsstätten und Bordelle in Kern- und
Mischgebieten vorsehen. Dieses Konzept liegt weiterhin nur im Entwurf vor und wurde noch
nicht durch die zuständigen Gremien beschlossen. Die mit dem Bebauungsplan 7-13Bf
angestrebten Änderungen gehen konform mit dem „Rahmenkonzept“. Aufgrund der Lage des
Bebauungsplangebietes am Rand des historisch gewachsenen und zweitwichtigsten Zentrums
in Berlin sowie als Übergangsbereich zu Schöneberger Wohngebieten kommt dem Gebiet bzgl.
Nutzungskonflikten
und
Verdrängungsgefahren
eine
besondere
Bedeutung
zu.
Vergnügungsstätten und Bordelle sollen nur ausnahmsweise und räumlich beschränkt
zugelassen werden. Das Bebauungsplanverfahren 7-13Bf setzt die grundsätzlichen Ziele des
Konzeptes um.
Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche sowie die
Straßenverkehrsflächen mussten nicht neu geregelt werden.
1
Das Bebauungsplanverfahren war erforderlich, um die Belange der im Plangebiet Wohnenden
und Arbeitenden zu schützen sowie das städtebauliche Ziel des Rahmenkonzeptes
planungsrechtlich umzusetzen.
Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-13B f wurde auf der Grundlage von § 13 a BauGB als
beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Dies war für die Sicherstellung der städtebaulichen
Ordnung ausreichend, wie im Weiteren dargelegt wird.
Der Bebauungsplan dient der kommunalen Innenentwicklung, indem Wohnen und
Wohnfolgeeinrichtungen nördlich des Nollendorfplatzes bestandsorientiert gestärkt und
geschützt werden. Ebenfalls der kommunalen Innenentwicklung dient der Erhalt und Schutz der
Prägung des Plangebietes durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen, insbesondere
Handel, Dienstleistung und Büronutzung vor Nutzungskonflikten und Verdrängung aufgrund von
Störungen durch Vergnügungsstätten und Bordelle.
I. 2. Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13Bf umfasst alle Grundstücke nördlich des
Nollendorfplatzes, welche nach geltendem Recht Kerngebiet sind.
-
I. 3. Ausgangssituation
3.1 Raumordnung und Landesentwicklungsplanung
Für das Bebauungsplangebiet ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des §
3 Raumordnungsgesetz:
Landesentwicklungsplanung 2007 (LEPro 2007, (GVBl. S. 629)
Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März
2009 (GVBl. S. 182)
Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezogen auf die Ziele des Bebauungsplanes:
Ziel 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 LEP B-B (Entwicklung von (Wohn-) Siedlungsflächen im in der
Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung)
Beurteilung: Die Planungsziele lassen keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung
erkennen. Das Bebauungsplangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im
Gestaltungsraum Siedlung. Die Festsetzung von Wohn- und Mischbaufläche entspricht den
Zielen 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 LEP B-B.
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung
3.2.1 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November
2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) stellt das Plangebiet als
Gemischte Baufläche M 2 dar.
Die geplante Sicherung der Flächen als Mischgebiet bzw. als Kerngebiet (kleiner 3 ha) war aus
den Darstellungen von Mischbauflächen M 2 gemäß Entwicklungsgrundsatz grundsätzlich
(Regelfall) entwickelbar. Darüber hinaus trägt die Festsetzung dem Bestand Rechnung.
Ebenfalls war eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spiel- und Tummelplatz mit
den Entwicklungsgrundsätzen vereinbar.
3.2.2 Landschafts- und Artensschutzprogramm
Das Landschafts- und Artensschutzprogramm (LaPro 2006) stellt das Gebiet als städtisch
geprägten Innenstadtbereich mit der Zielsetzung des Erhaltes von Freiflächen und der
Beseitigung von Bodenversiegelung dar, auch zusätzliche Lebensräume für Flora und Fauna
sollen geschaffen werden (Biotop- und Artenschutz; Naturhaushalt/ Umweltschutz). Zusätzlich
gehört das Plangebiet zu den Vorranggebieten Luftreinhaltung und Klimaschutz. Gemäß dem
Plan „Erholung und Freiraumnutzung“ ist das Bebauungsplangebiet Teil der Wohnquartiere mit
der 2. Dringlichkeitsstufe zur Verbesserung der Freiraumversorgung. Bzgl. des
Landschaftsbildes sind Begrünungsmaßnamen im öffentlichen und privaten Bereich als
Entwicklungsziele genannt. Der Nollendorfplatz soll wieder hergestellt und aufgewertet werden.
2
3.2.3 Bereichsentwicklungsplanung
Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) - Schöneberg Nord - wurde im Mai 2005 vom
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg beschlossen. Das Nutzungskonzept enthält folgende
Darstellungen: Die Grundstücke westlich der Einemstraße sowie Einemstraße 10/12,
Kurfürstenstraße 131-132 und Kielganstraße 4 sollen Kerngebietsfunktionen übernehmen. Das
Grundstück Kurfürstenstraße 133 ist als Gemeinbedarfsfläche mit dem Symbol
Kindertagesstätte dargestellt. Die Grundstücke an der Kurfürstenstraße östlich Kielganstraße
einschließlich Else-Lasker-Schüler-Straße 2/8 sind als Mischgebiet dargestellt. Als
Wohnbaufläche erfolgt die Darstellung der Geschosswohnbauten entlang Einem- und ElseLasker-Schüler-Straße. Das Grundstück Bülowstraße 106 / Else-Lasker-Schüler-Straße 19/21
soll als Mischgebiet mit hohem Wohnanteil entwickelt werden.
Blockbezogene Obergrenzen der Geschossflächenzahlen sind ebenfalls dargestellt. Sie liegen
zwischen 1,7 und 1,9.
Unter Berücksichtigung des aktuellen Nutzungsbestandes und den Zielen des
Bebauungsplanes 7-13Bf, waren die Gebietsarten Misch- und Kerngebiet gemäß
Bebauungsplanentwurf 7-13Bf aus den Darstellungen der BEP entwickelbar. Zusätzlich war zu
berücksichtigen, dass die Festsetzung eines Mischgebietes mehr Entwicklungsspielraum
eröffnet als eine parzellenscharfe Festlegung von Kern- und Wohngebieten gemäß dem
Bereichsentwicklungsplanungsspielraum (wie im Weiterem dargelegt wird).
3. 3 Informelle Planung: Planwerk Innere Stadt
Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-13Bf wurde durch den Senatsbeschluss vom Mai 1999
(Fortschreibung 2008) zum ”Planwerk Innere Stadt” berührt. Das Konzept beinhaltet folgende
Ziele: Der Spielplatz auf dem Grundstück Else-Lasker-Schüler-Straße 8 wird als öffentlicher
Spielplatz bestätigt. Unbebaute Grundstücke sollen im Rahmen einer geschlossen Bauweise
bebaut werden. Die Einemstraße soll verschmälert werden.
Der Senatsbeschluss stand Zielen des Bebauungsplanes 7-13Bf nicht entgegen, da dieser nur
die Art der baulichen Nutzung ändert. Die Änderung der Art der Nutzung widerspricht den Zielen
des Planwerk-Konzeptes nicht bzw. bestätigt das Ziel bzgl. des Spielplatzes. Das Maß der
baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die Straßenverkehrsfläche bzw. die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung des 7-13Bf.
3.4 Verbindliche Bauleitplanung
Im Bereich des Bebauungsplanes 7-13Bf galten verschiedene Bebauungspläne sowie der
Baunutzungsplan uneingeschränkt. Da der Bebauungsplan 7-13Bf nur die Art der baulichen
Nutzung ändert, gelten die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den
überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, zur Straßenverkehrsfläche, zu Stellplätzen,
Pflanzbindungen sowie zu Brennstoffen mit Festsetzung des 7-13B f weiter.
Baunutzungsplan (von 1960) in Verbindung mit den historischen Straßen- und Baufluchtlinien
(vgl. Plangrundlage); in Verbindung mit XI-A
für die Kurfürstenstraße 136-137, Else-Lasker-Schüler-Straße 2/8: Kerngebiet gemäß der
BauOBln 1958; Maß der baulichen Nutzung: III/ 3
XI-A (festgesetzt am 9. Juli 1971)
Der Plan leitet bzgl. Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen und förmlich festgestellten
Baufluchtlinien,
Bebauungstiefen
und
nicht
überbaubaren
Flächen
auf
die
Baunutzungsverordnung von 1968 über.
XI-136 (festgesetzt am 6. Oktober 1970)
Gilt für das Grundstück Bülowstraße 106 / Else-Lasker-Schüler-Straße 19/21: Kerngebiet,
GRZ 1,0; GFZ 2,4; sechs zulässige Vollgeschosse, geschlossene Bauweise. Durch
Planergänzungsbestimmung wurde geregelt, dass eine Erhöhung der Geschossflächenzahl
für notwendige, unterirdische Stellplätze auf 3,0 zugelassen werden darf.
XI-146 (festgesetzt am 24. Oktober 1972)
Gilt für die Grundstücke Einemstraße 2/10, Elsa-Lasker-Schüler-Straße 10/22, Kielganstraße
1/5, 6, Kurfürstenstraße 134-135: Kerngebiet
3
Kurfürstenstraße 134-135: VII, GFZ 2,4, geschlossene Bauweise; vordere Baugrenze; 25 m
Bebauungstiefe
Kielganstraße 3/5: GRZ 0,5; GFZ 1,2, geschlossene Bauweise; vordere Baugrenze; 25 m
Bebauungstiefe
Einemstraße 2/10, Else-Lasker-Schüler-Straße 10/22, Kielganstraße 6: sieben zulässige
Vollgeschosse; reine Baukörperausweisung (Einemstraße 10: GRZ 0,38; GFZ 2,66;
Einemstraße 2/8b / Else-Lasker-Schüler-Straße: GRZ 0,39; GFZ 2,72); Pflanzbindungen
XI-146-1 (festgesetzt am 23. Mai 2006)
Gilt für die Grundstücke Einemstraße 12, Kurfürstenstraße 131-133 und Kielganstraße 4:
Kerngebiet; Pflanzbindung; Planergänzungsbestimmungen zu Stellplätzen, Brennstoffen und
Vegetation
Kielganstraße 4: GRZ 0,5; GFZ: 1,2; vier Vollgeschosse, offene Bauweise
andere Grundstücke: fünf bzw. drei Vollgeschosse, reine Baukörperausweisung (Einemstraße
12 GRZ 0,8; GFZ 3,9; Kurfürstenstraße 131 A/132 GRZ 0,4; GFZ 1,0; Kurfürstenstraße 133
GRZ 0,5; GFZ 1,1)
XI-230 (festgesetzt am 30. Mai 2006)
Gilt für die Grundstücke westlich der Einemstraße: Kerngebiet; Planergänzungsbestimmungen
zur Zulässigkeit von Wohnen im Kerngebiet, zur Lage von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
an Hauptverkehrsstraßen, zu Stellplätzen, zu Brennstoffen und zu Pflanzbindungen; ein bzw.
drei bis sieben Vollgeschosse; reine Baukörperausweisung (u.a. unter Berücksichtigung des
Planwerk-Innere-Stadt-Konzeptes):
Kleiststraße 1-2: GRZ ca. 0,4, GFZ ca. 2,1; Nollendorfplatz GRZ 0,6; GFZ: 3,1
Einemstraße 1/5 GRZ: 0,5, GFZ: 2,5
3.5 Bestand im Plangebiet
Das Bebauungsplangebiet stellt sich bzgl. Bebauungs- und Nutzungsstruktur als sehr heterogen
dar:
Prägend für die östliche Seite der Einemstraße, für die Else-Lasker-Schüler-Straße und
Bülowstraße sind die acht- bzw. siebengeschossigen Wohnbauten mit Ladenzone (Handel,
Dienstleistung, Gastronomie, Bars, ein großflächiger Einzelhandel für Kfz-Bedarf mit Werkstatt,
Büronutzungen). Teilweise sind die Freiflächen oberhalb von Tiefgaragen gärtnerisch angelegt.
Im Blockinneren, über die Kielganstraße erschlossen, befinden sich freistehende Stadtvillen, die
überwiegend bewohnt werden. Nur teilweise finden Büronutzungen statt.
Untergenutzte (mit Kfz-Handel) bzw. unbebaute, mit junger Spontanvegetation bestandene,
Grundstücke prägen das Straßenbild an der Kurfürstenstraße / Else-Lasker-Schüler-Straße
sowie in der Kleiststraße / Nollendorfplatz.
Die übrigen Grundstücke entlang der genannten Straßen sowie das Grundstück Einemstraße
1/5 sind überwiegend mit Neubauten (drei bis sieben Geschossen) oder historischen
Villenbauten bestanden. Die in Rede stehenden Grundstücke werden überwiegend gewerblich
(Büronutzung, Jugendhotel), jedoch auch durch eine Kirchengemeinde und eine
Kindertagesstätte genutzt. Ein Spielplatz wurde auf dem Grundstück Else-Lasker-SchülerStraße 8 angelegt.
Baudenkmale im Plangebiete:
Kielganstraße 5, Landhaus, um 1925 von Bruno Benthin
Kurfürstenstraße 132, Haus Fromberg, 1895-96 von Cremer & Wolffenstein
Eigentumsverhältnisse:
Sämtliche Grundstücke befinden sich in Privateigentum.
3. 6 Räumliche Umgebung und Einbindung
Ähnlich wie das Bebauungsplangebiet stellt sich seine Umgebung als innerstädtisches
Wohngebiet mit überwiegend eingestreuten gewerblichen und zentralen Nutzungen dar. Hierzu
gehören auch verschiedene Vergnügungsstätten (Spielhallen, Wettbüros, Diskothek, Nachtbars,
Bordelle), welche den Vergnügungskiez am Nollendorfplatz mitprägen. Die Einemstraße
zwischen Nollendorfplatz und Lützowplatz wird durch den Straßenstrich genutzt.
4
Die Gebäudestruktur ist sehr heterogen: Villen aus der frühen Gründerzeit, Mietshausbebauung
aus der Gründerzeit, Nachkriegsbauten und Sanierungsprojekte aber auch Neubauten aus den
letzten Jahren.
Das Gebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden (U-Bahn und Bus).
Die Straßenzüge Kleiststraße / Nollendorfplatz / Bülowstraße sowie die Kurfürstenstraße
übernehmen Hauptverkehrsstraßenfunktionen und gewährleisten eine gute Erreichbarkeit des
Plangebietes. Bei der Else-Lasker-Schüler-Straße handelt es sich um eine reine Wohnstraße.
Das Angebot an Stellplatzmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum ist als begrenzt zu
bezeichnen. Auf einigen Privatgrundstücken befinden sich jedoch ober- und unterirdische
Stellplatzmöglichkeiten.
Öffentliche Freiflächen und Grünflächen (Grünzug am Landwehrkanal, Tiergarten) befinden sich
nur bedingt in fußläufiger Entfernung. Neben dem Spielplatz im Bebauungsplangebiet wurde ein
weiterer auf dem Grundstück Maienstraße 3 angelegt.
Drei ehemalige Villen der sogenannten kielganschen Villenkolonie (Maienstraße 3-4,
Ahornstraße 4) stehen unter Denkmalschutz. Auch der U-Bahnhof Nollendorfplatz ist geschützt.
3. 7 Altlasten
Im Rahmen der Bestandsaufnahme zum Bebauungsplanverfahren wurde vom bezirklichen
Fachbereich Umwelt folgendes mitgeteilt: „Im Plangebiet sind keine Altlasten bzw.
altlastenverdächtigen Flächen bekannt. Auch für den auszuweisenden Spielplatz sowie die
angrenzende Kindertagesstätte liegen keine Erkenntnisse über nutzungsrelevante
Bodenbelastungen vor. Orientierende Bodenuntersuchungen erfolgten hier in 1999.“
II. Planinhalt, Begründung der Festsetzungen
II. 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen und beschleunigtes Verfahren
Aufgrund der Teilung Berlins und des Verlustes zentraler Bereiche für die West-Berliner
Bevölkerung wurden in den 1950/60 er Jahren die City West sowie ergänzende Bereiche
Schönebergs und Kreuzbergs großräumig als Kerngebiet im Baunutzungsplan bzw. in
Bebauungsplänen analog zu den damals aktuellen Flächenutzungsplänen ausgewiesen bzw.
festgesetzt.
Bereits im Jahre 1991 wurde mit Einleitung des Bebauungsplanverfahrens XI-B8 für westlich
des Bebauungsplanes 7-13Bf gelegene Bereiche das planerische Ziel, nämlich zentrale
Nutzungen rund um den Wittenbergplatz bestandsorientiert zu sichern, aber auch die
ausgewogene Nutzungsmischung (u.a. Wohnen, Büros, Handel) an weniger zentralen
Bereichen zu erhalten, verfolgt.
Im Jahre 2000 wurden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes an den Bestand
angepasst, indem gemischte Bauflächen M 1 in M 2-Flächen, außerhalb des
Bebauungsplangebietes 7-13Bf auch in Wohnbauflächen, umgewandelt wurden. Auf
Bezirksebene sind seit diesem Zeitpunkt, zur Stärkung der zentralen Nutzungen, Kerngebiete
auf die Bereiche zu beschränken, welche weiterhin zentrale Nutzungen aufnehmen sollen. Die
anderen Bereiche sind bestandsorientiert zu sichern. (Durch die Bebauungspläne 7-13Ba bis 713Bc und 7-13Be ist das gesamtstädtische Ziel bereits umgesetzt worden.)
Vor
dem
Hintergrund
dieser
Flächennutzungsplanänderung
wurde
auch
das
Bebauungsplanverfahren 7-13Bf aufgestellt.
Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-13Bf wurde als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a
BauGB durchgeführt:
Aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes, welche die Grundzüge der Planung berührt,
kam die Durchführung des Verfahrens zum Bebauungsplan 7-13Bf als vereinfachtes Verfahren
gemäß § 13 BauGB nicht in Frage.
Der Bebauungsplan 7-13Bf dient aber der kommunalen Innenentwicklung, indem er
vorhandenes Wohnen rechtlich sichert und vor Nutzungskonflikten durch störendes Gewebe
schützt. Eine Abwanderung der Wohnbevölkerung in ruhige Wohngegenden und an den
Stadtrand werden verhindert. Somit war die Durchführung als beschleunigtes Verfahren gemäß
5
§ 13 a BauGB möglich. Das Ziel der Innenentwicklung liegt dem Städtebaurecht wie eine
Leitvorstellung zugrunde. Eine Siedlungsentwicklung in die Fläche und das Umland von Städten
führt zur Zersiedelung der Landschaft, steht einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden
entgegen, schwächt die Innenstädte und erhöht das Verkehrsaufkommen mit entsprechenden
Belastungen für die Umwelt und den Menschen. Aus diesem Grund wurden
Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung rechtspolitisch begünstigt.
Der Bebauungsplan 7-13Bf hatte, neben der Bestätigung der Gebietsart Kerngebiet, für einige
Grundstücke insbesondere die Änderung der Gebietsart, von einer eher umweltbelastenden
Kerngebietsausweisung
in
eine
bestandsorientierte,
eher
umweltentlastende
Mischgebietsausweisung, zum Ziel. Auch diese Zielsetzung dient der Innenentwicklung. Somit
war die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens ohne Umweltprüfung rechtlich
begründet. Mit der Änderung der Gebietsart einhergehend werden die Verbesserungen von
Wohn- und Wohnumfeldbedingungen unterstellt. Einem Wegzug der Bewohner, eine Verödung
innerstädtischer Bereiche wurde entgegengesteuert. Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens
wird als Konsequenz ebenfalls vermieden.
Die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB lagen vor:
Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000
m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.
Der innerstädtische Bebauungsplan 7-13Bf, welcher vorhandene Mischungen zwischen
Wohnen und Gewerbe sichert und störendes Gewerbe ausschließt, erfüllt die o.g. Kriterien. Mit
der Anpassung des Planungsrechts an vorhandene Nutzungsstrukturen auf den in Rede
stehenden Grundstücken wurde innerstädtisches Wohnen bestätigt und rechtlich gestärkt. Der
Bebauungsplan verfolgt somit Maßnahmen der Innenentwicklung.
Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engem sachlichen, räumlichen und
zeitlichem Zusammenhang zu dem Bebauungsplan 7-13Bf aufgestellt, die sich kumulierend
gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB hätten auswirken können. Ein Maß der baulichen Nutzung
wurde nicht festgesetzt, da das geltende Recht ausreichend ist, um diesbezüglich die
städtebauliche Ordnung sicherzustellen. Folglich kam es auch zu keiner Kumulation
untereinander oder mit anderen § 13a-Bebauungsplänen (z.B. mit den bereits festgesetzten
Bebauungsplänen 7-13Ba bis 7-13Bc bzw. den im Verfahren befindlichen Plänen 7-13B d und
7-13Be).
Der Bebauungsplan 7-13Bf begründete darüber hinaus aufgrund der rechtlichen Bestätigung
eines Kerngebietes bzw. der Neufestsetzung eines Mischgebietes keine Zulässigkeit von UVPpflichtigen Vorhaben (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter lagen nicht vor (vgl. § 13 a
Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Der Bebauungsplan erfüllte somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.
Die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB waren auch ohne Durchführung einer
förmlichen Umweltprüfung sowie einer förmlichen Prüfung eines Eingriffs in Natur und
Landschaft Gegenstand der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
II.
2. Intention des Planes
Ziel des Bebauungsplans 7-13 Bf war es, die vorhandene Nutzungsmischung aus Wohnen und
wohnverträglichem Gewerbe, aber auch den vorhandenen Spiel- und Tummelplatz zu erhalten
und planungsrechtlich zu sichern. Die gesamtstädtischen Ziele gemäß dem
Flächennutzungsplan wurden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umgesetzt. Von
besonderer Bedeutung war dabei die Wohnnutzung, denn sie trägt wesentlich zur
Nutzungsvielfalt und Belebung innerstädtischer Bereiche bei und war gleichzeitig, aufgrund der
zuvor geltenden Festsetzung ”Kerngebiet”, die am stärksten von Verdrängung und Störung
bedrohte Nutzungsart. Das vorhandene Wohnen war im Bebauungsplangebiet nicht zulässig.
Außerdem sollten potentielle Nutzungskonflikte in den Bereichen, die sich selbst nach
jahrzehntelanger Festsetzung als Kerngebiet nicht zu einem solchen entwickelt hatten und sich
6
aus städtebaulicher Sicht nicht mehr zu einem zentralen Bereich entwickeln sollen, durch eine
bestandsorientierte Festsetzung als Mischgebiet ausgeschlossen werden.
Zusätzlich war im Bebauungsplangebiet, gerade vor dem Hintergrund des prägenden Wohnens
und der Nähe zum Vergnügungsviertel insbesondere südlich des Nollendorfplatzes, einer
Ausdehnung und der Entwicklung zu einem Vergnügungszentrum und der Ansiedlung von
Bordellen gezielt entgegenzusteuern.
II.
3. Begründung und Abwägung der Bebauungsplanfestsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet östlich der Einemstraße wurde bestandsorientiert als Mischgebiet festgesetzt.
Die Grundstücke westlich der Einemstraße wurden planungsrechtlich als Kerngebiet bestätigt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Jahre 2000 reagierte erstmalig auf
Landesebene auf die vorhandenen städtebaulichen Widersprüche und Konflikte.
Im Ortsteil Schöneberg war von dieser Flächennutzungsplanänderung der Bereich zwischen der
Nürnberger Straße, der Kurfürstenstraße, der Lietzenburger Straße und dem Nollendorfplatz /
Else-Lasker-Schüler-Straße betroffen. Als Erläuterung heißt es: ”Die Darstellungen des FNP
werden für die Gebiete an der Klingelhöferstraße, An der Urania und nördlich der Lietzenburger
Straße den insbesondere auf der Grundlage des Planwerk Innenstadt weiterentwickelten
Nutzungsvorstellungen angepasst. Mit der Darstellung von gemischter Baufläche M 2 statt M 1
sollen im Sinne des Vorranges der Innenentwicklung vorhandene Entwicklungspotentiale
verstärkt für Wohnnutzung zur Verfügung gestellt werden. Auch kerngebietstypische Nutzungen
können soweit erforderlich entwickelt werden.”
Der Bebauungsplan 7-13Bf setzt diese Änderungen des Flächenutzungsplanes
bestandsorientiert auf Bebauungsplanebene grundstücksscharf um: durch Festsetzung als
Mischgebiet und teilweiser Bestätigung als Kerngebiet. Dies diente dem Schutz der im Gebiet
Wohnenden, da Wohnen zuvor nur bedingt zulässig war.
Mischgebiet
Nachdem im Rahmen der Wiedervereinigung die Berliner Mitte wieder ihre historische
überregionale Funktion übernommen hat sowie weitere Zentren in ganz Berlin gestärkt bzw.
neu entwickelt wurden, konnte die in den 1950 er Jahren entwickelte Zielsetzung in Form der
rechtlichen Vorhaltung von Expansionsflächen für zentrale Nutzungen außerhalb des
Oberzentrums Kurfürstendamm / Tauentzienstraße nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Die nach zuvor geltendem Recht noch als Kerngebiet gesicherten Flächen östlich der
Einemstraße hatten nie zentrale Funktionen übernommen. Es dominiert die Wohnnutzung
einschließlich Wohnfolgeeinrichtungen. Nur vereinzelt werden Gebäude rein gewerblich
genutzt, und zwar als Jugendhotel bzw. Bürogebäude. Eine Entwicklung zum Kerngebiet hat
nicht stattgefunden und sollte gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes auch nicht
mehr stattfinden. Auch die Gebäudestrukturen sowie der Eigentumsverhältnisse stehen
kerngebietstypischen Nutzungen grundsätzlich entgegen.
Die in Kerngebieten zulässigen Nutzungen eröffneten gegenüber dem prägenden Wohnen
vielfältige Nutzungskonflikte, welche es rechtlich auszuschließen galt. Insbesondere
Nutzungskonflikte mit Vergnügungsstätten und Bordellen waren mit der prägenden sensiblen
Wohnnutzung nicht vereinbar.
Das innerstädtische Wohnen sollte im Mischgebiet zur Belebung der Innenstadt erhalten und
gestärkt werden. Dem Bedarf an Wohnen in der Innenstadt mit guter Infrastruktur wurde
Rechnung getragen. Auch verfügen die Grundstücke überwiegend über begrünte Freiflächen
und erfüllen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen.
Kerngebietstypische Nutzungen, die eine Beibehaltung geltenden Rechts auf den geplanten
Mischgebietsgrundstücken hätten begründen können, hatten sich nicht angesiedelt. Bars bzw.
Nachtbars wurden nicht genehmigt. Ungenehmigte Bars sind nicht abwägungsrelevant, da
Anträge auf derartige Nutzungsänderungen zurückgestellt worden wären.
7
Ein Einzelhandel mit einer Geschossfläche über 1.200 m² genießt Bestandsschutz (dies
schließt grundsätzlich auch einen Nutzerwechsel mit ein). Nachbarschaftsbeschwerden bzgl.
des in Rede stehenden Kfz-Einzelhandel mit Werkstatt sind nicht bekannt. Der Betrieb wirkte
sich darüber hinaus nicht auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung aus.
Darüber hinaus gehen von dem Einzelhandel (Kfz-Fachmarkt) keine Auswirkungen mit
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz, keine
Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der
Bevölkerung im Einzugsbereich des Fachmarktes sowie auf zentrale Entwicklungsbereiche aus,
welche grundsätzlich einem großflächigen Einzelhandel unterstellt werden. Dies ergibt sich aus
der guten Anbindung des Betriebes an den ÖPNV sowie aus dem Angebotssortiment.
Unabhängig hiervon hätte ein großflächiger Einzelhandel in einem ansonsten durch mindestens
75 % Wohnen geprägten Bereich die Beibehaltung einer Kerngebietsfestsetzung nicht
gerechtfertigt. Auch wenn in der Vergangenheit Spielhallen im Bebauungsplangebiet genehmigt
wurden sowie immer wieder in Bauberatungen nachgefragt wurden, waren zum Zeitpunkt der
Bebauungsplanfestsetzung
weder
genehmigte
mischnoch
kerngebietstypische
Vergnügungsstätten vorhanden. Auch hieraus begründete sich keine Beibehaltung eines
Kerngebietes.
Die Ansiedlung kerngebietstypischer Nutzungen in einem vom Wohnen geprägten Bereich war
städtebaulich nicht erwünscht, da sie dem Wohnen und der wohnverträglichen
Nutzungsmischung entgegengesteuert hätten. Weder Nutzungsänderungen über den rechtlich
zulässigen Rahmen hinaus noch Erweiterungen waren mit den Zielen dieses Bebauungsplanes
vereinbar und rechtfertigten folglich keine Einzelfallregelung im Bebauungsplan (z.B. auf der
Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO).
Verkehrliche Belastungen
Teile des Mischgebietes sind den verkehrlichen Emissionen der Einem-, Kleist-, Kurfürsten- und
Bülowstraße und des Nollendorfplatzes ausgesetzt.
Das tägliche Verkehrsaufkommen liegt gemäß der aktuellen Verkehrszählung (Umweltatlas,
2005) pro 24 Stunden täglich bei 20.001 bis 30.000 Kfz (incl. LKW und Motorräder) in der
Einemstraße, bei 15.001 bis 20.000 Kfz in der Kurfürstenstraße und auf dem nördlichen Bereich
des Straßenzuges Kleiststraße/Nollendorfplatz/Bülowstraße bei 10.001 bis 20.000 Kfz.
Gemäß
Umweltatlas
(FIS-Broker
Sachdatenanzeige
Straßenverkehrslärm)
der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegen die Lärmwerte (mittlerer Gesamtmittelungspegel
an der Bebauung) an den Hauptverkehrsstraßen tags zwischen 60 und 70 dB (A) und nachts
zwischen 55 und 65 dB (A).
Einige Grundstücke sind auch durch Emissionen der U-Bahntrasse / Bahnhof betroffen. Die
Strategische Lärmkarte (Tag-Nacht-Lärmindex) der oberirdischen U-Bahn stellt Schallwerte für
die betroffenen Grundstücke zwischen 55 und 65 dB(A)-Werte dar.
Insofern war es sinnvoll den Gesamtlärm zu betrachten:
Die Strategische Lärmkarte – Fassadenpegel Gesamtlärm L (DEN) (Tag-Abend-NachtLärmindex) Summe Verkehr 2005/2006 (Umweltatlas) stellt die Lärmbelastung an Fassaden
von Wohnbauten dar. Es ist erkennbar, dass Gebäude bzw. Gebäudeteile, die von den
Hauptverkehrsstraßen zurückgesetzt bzw. in den Seitenstraßen stehen, deutlich geringer durch
den Verkehrslärm belastet sind. Demnach liegt die Schallbelastung an Hauptverkehrsstraßen
unter 70 dB(A), nur an der Bülowstraße liegt sie höher (unter 75 dB(A)). Die rückwärtigen
Gebäudefronten werden alle deutlich geringer beschallt.
Die Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgerichtentscheidung 51, 15, NJW 1976, 1760
–Stuttgart-Degerloch) sieht eine Gesundheitsgefährdung bei Dauerschallpegeln von tags 70
dB(A) bzw. 60 nachts. Der Bundesgerichtshof entschied noch günstiger für einen Emittenten,
und zwar 75 dB(A) tags, 65 dB(A) nachts (BGHZ 122, 76 NJW 1993, 1700).
Die Gesundheitsgefährdungsgrenze ist somit für alle Bauten / Grundstücke eingehalten.
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens ist auch die verkehrliche Luftbelastung als erhöht bis
sehr hoch eingestuft worden (vgl. SenStadt, Umweltatlas, Verkehrsbedingte Luftbelastung).
Gemäß der langjährigen Beobachtung der Entwicklung der Luftqualität (SO 2 und NO 2) hat
sich diese jedoch zwischen 1994 und 2005 leicht bis deutlich verbessert (Umweltatlas). Der
8
Luftaustausch ist im Plangebiet überwiegend 13 bis unter 19 Mal pro Stunde für
Innenstadtgebiete als gut zu beurteilen (Umweltatlas; Bodennahes Windfeld und
Luftaustausch).
Die im geplanten Mischgebiet lebenden und arbeitenden Menschen sind somit verschiedenen
Emissionen ausgesetzt, wobei eine Verbesserung bzgl. der Luftqualität verzeichnet werden
konnte.
Die vorhandenen sensiblen Nutzungen sind trotz dieser Vorbelastungen sowie jahrzehntelanger
Festsetzung als Kerngebiet ansässig. Passive Schallschutzmaßnahmen durch den Eigentümer,
z.B. Schallschutzfenster, sowie günstige Raumaufteilungen, die auch von der Straße
abgewandte Aufenthaltsräume ermöglichen, sind zu unterstellen. In diesem Zusammenhang
wird auf die textliche Festsetzung Nr. 1 (vgl. weiter unten) verwiesen.
Die verkehrliche Vorbelastung kann planungsrechtlich nicht geändert werden. Eine
Verbesserung der durch Verkehr vorbelasteten Situation für die Bewohner an den
Hauptverkehrsstraßen ist planungsrechtlich direkt nicht möglich. Einzig die Anpassung der
Gebietsart an die Nutzung im Bestand kann die Belange der im Gebiet Wohnenden rechtlich
berücksichtigen: Die Ansiedlung und Expansion von zusätzlichen gewerblichen und
verkehrlichen Emissionen auf den in Rede stehenden Grundstücken wurde neu geregelt. Es
werden keine emittierenden kerngebietstypischen Nutzungen mehr zulässig sein.
Die hohen verkehrlichen Emissionen der Hauptverkehrsstraßen standen der Festsetzung eines
Mischgebietes nicht entgegen, da es sich um eine den Bestand bestärkende Festsetzung
handelt sowie die Grundstücke überwiegend über ruhige Blockinnenbereiche verfügen.
Eine Stärkung des Wohnens in den ruhigen Seitenstraßen, Kielgan- und Else-Lasker-SchülerStraße, und des Gewerbes an den Hauptverkehrsstraßen über den Bestand hinaus wurde
durch die Festsetzung rechtlich ermöglicht und ist städtebaulich erwünscht.
Zwischen hohen verkehrlichen Emissionen und Nutzungen, die gegenüber Lärm und
Schadstoffen empfindlich sind, bestehen grundsätzlich Konflikte. Diese sind in den seltensten
Fällen in innerstädtischen, bebauten Bereichen befriedigend lösbar. Zur Bewältigung dieser
Konflikte sind andere Maßnahmen erforderlich.
Den Belangen der im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung entlang der Einem- und
Kurfürstenstraße wird durch die Baukörperstellung in Verbindung mit der günstigen
Himmelsrichtung Rechnung getragen. Die Blockrandbebauung garantiert für die meisten
Wohnungen ruhige, sonnige Höfe / Bereiche. Durch die textliche Festsetzung (Nr. 1) wurde, für
den Fall der inneren Umgestaltung bzw. bei Neubebauung geregelt, dass ein gewisser Anteil
von Wohnräumen von den Hauptverkehrsstraßen abgewandt sein soll. Für die vorhandene
Wohnnutzung stellt diese Regelung keine Verbesserung dar. Sie greift nur im Falle der
Umgestaltung bzw. Umnutzung der vorhandenen Bebauung bzw. bei Neubebauung. Aufgrund
der Größe des Bebauungsplangebietes sowie der vorhandenen Nutzungs- und
Gebäudestruktur sind derartige Änderungen nicht ausgeschlossen, so dass die textliche
Festsetzung somit zum Tragen kommen kann und städtebaulich begründet ist.
Mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-13Bf wurde nicht nur auf den in Rede stehenden
Grundstücken die Gebietsart von Kern- in Mischgebiet geändert, sondern die zulässigen
Nutzungsmaße gelten weiter. Da die Nutzungsmaße überwiegend der zuvor geltenden
Gebietsart Kerngebiet entsprechen, liegen Geschossflächenzahlen überwiegend zwischen 2,4
und 2,7, auf dem Grundstück Einemstraße 12 sogar bei 3,9. Teilweise liegt der Bestand auch
über dem zulässigen Nutzungsmaß. Einzig die Grundstücke an der Kielganstraße,
Kurfürstenstraße 131 A - 133 sowie die Grundstücke, für die der Baunutzungsplan noch gilt,
liegt die zulässige Geschossfläche bei maximal 1,2.
Folglich werden die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, die im Mischgebiet bei einer
Geschossflächenzahl von 1,2 liegt, durch die verbindliche Bauleitplanung sowie durch den
Bestand überschritten.
Aufgrund der bereits vor Jahrzehnten erfolgten Realisierung der zulässigen Bebauung (fast
ausschließlich auch als Wohngebäude genehmigt) hätte eine planungsrechtliche Reduzierung
des Nutzungsmaßes keine Änderungen im Bestand zur Folge gehabt. Nach zuvor geltendem
9
Recht war Wohnen im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig, wurde jedoch ausschließlich
bis überwiegend errichtet und genehmigt.
Vor diesem Hintergrund löste die Änderung der Art der baulichen Nutzung für die in Rede
stehenden Grundstücke kein Planerfordernis bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung aus. Eine
Herabsetzung des Maßes wäre auch nicht städtebaulich begründbar gewesen.
Kerngebiet
Die Grundstücke im Plangebiet westlich der Einemstraße wurden entsprechend geltendem
Recht (Bebauungsplan XI-230 vom 30. Mai 2006) als Kerngebiet bestätigt. Diese Gebietsart
wurde aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Baufläche M 2) als Regelfall
entwickelt. Die in Rede stehende Fläche ist ca. 6.100 m² groß und liegt somit deutlich unter der
3 ha-Größe. In Verbindung mit den vorhandenen und planungsrechtlich gesicherten Nutzungen
auf den Nachbargrundstücken (allgemeines Wohn- und Mischgebiet) stellt die rechtliche
Bestätigung einer Kerngebietsausweisung auf den in Rede stehenden Grundstücken eine
„Mischung verschiedener Baugebiete ohne prägende Hauptnutzung“ dar. Derartige Mischungen
von Baugebieten sind im Flächennutzungsplan als M 2 – Flächen dargestellt.
Für die Bestätigung eines Kerngebietes sprachen die zentrale Lage der Grundstücke direkt am
Nollendorfplatz, die verkehrlichen Immissionen, die Nutzungen im Bestand sowie die
Nutzungspotentiale auf den noch unbebauten Grundstücken.
Entgegen der Festsetzung des Bebauungsplanes XI-230, welcher oberhalb des 5.
Vollgeschosses Wohnen allgemein zulässt, bestätigt der Bebauungsplan 7-13Bf diese
Regelung nicht mehr. Betroffen sind hiervon auch nur ein bis zwei Vollgeschosse der Gebäude
Einemstraße 5, Nollendorfplatz 2 sowie Kleiststraße 2. Da sich Wohnen weder in den
genannten Bauten und Geschossen angesiedelt hat noch städtebaulich sinnvoll ist
(verkehrliche Emissionen, Nutungskonflikte mit kerngebietstypischen Nutzungen, fehlende
Freiflächen), ist diese Nutzungsdurchmischung zukünftig nicht mehr zulässig. Die im drei- bis
viergeschossigen Boardinghaus Kleiststraße 1 wohnenden Menschen waren durch diese
Regelung hiervon unabhängig nicht geschützt. Eine Ausdehnung der Zulässigkeit allgemeinen
Wohnens zugunsten des Boardinghauses hätte der zentralen Lage und den damit
einhergehenden verkehrlichen Emissionen entgegengestanden. Darüber hinaus steht die
Orientierung der ruhigen Fassade nach Norden und die dichte Bebauung der allgemeinen
Zulässigkeit von Wohnen auf dem Grundstück Kleiststraße 1 und auf den Nachbargrundstücken
entgegen.
Verkehrliche Belastungen für das Arbeiten im Kerngebiet
Die Kerngebietsgrundstücke sind durch die Lage an den Straßen Kleiststraße / Nollendorfplatz
und Einemstraße sowie des oberirdischen U-Bahnhofes „Nollendorfplatz“ verkehrlichen
Emissionen ausgesetzt.
Das tägliche Verkehrsaufkommen liegt gemäß der aktuellen Verkehrszählung (Umweltatlas,
2005) in der Einemstraße bei 20.001 bis 30.000 Kfz und auf der nördlichen Seite der
Kleiststraße bei 10.001 bis 15.000. Die Strategische Lärmkarte (Tag-Nacht-Lärmindex) der
oberirdischen U-Bahn stellt Schallwerte für die betroffenen Grundstücke zwischen 55 und 65
dB(A)-Werte dar.
Insofern ist es sinnvoll den Gesamtlärm zu betrachten:
Gemäß Umweltatlas (Strategische Lärmkarten – Fassadenpegel Gesamtlärm (Tag-AbendNacht-Lärmindex) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegen die Lärmwerte an allen
Fassaden zwischen 70 und 75 dB (A). Die rückwärtigen Gebäudefronten werden wesentlich
weniger stark beschallt.
Die Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgerichtentscheidung 51, 15, NJW 1976, 1760
–Stuttgart-Degerloch) sieht eine Gesundheitsgefährdung bei Dauerschallpegeln von tags 70
dB(A) bzw. 60 nachts. Der Bundesgerichtshof entschied noch günstiger für einen Emittenten,
und zwar 75 dB(A) tags, 65 dB(A) nachts (BGHZ 122, 76 NJW 1993, 1700).
10
Die Gesundheitsgefährdungsgrenze ist somit für alle Bauten / Grundstücke grundsätzlich
eingehalten. Mit Schließung der Baulücken wird die Belastung der rückwärtigen
Grundstücksseiten deutlich vermindert werden.
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens ist auch die verkehrliche Luftbelastung als sehr hoch
belastet eingestuft worden (vgl. SenStadt, Umweltatlas, Verkehrsbedingte Luftbelastung).
Gemäß der langjährigen Beobachtung der Entwicklung der Luftqualität (SO 2 und NO 2) hat
sich diese jedoch zwischen 1994 und 2005 leicht bis deutlich verbessert (Umweltatlas). Der
Luftaustausch ist im Plangebiet überwiegend 16 bis unter 23 Mal pro Stunde für
Innenstadtgebiete als besonders gut einzustufen (Umweltatlas; Bodennahes Windfeld und
Luftaustausch).
Die im Kerngebiet lebenden und arbeitenden Menschen sind somit verschiedenen Emissionen
ausgesetzt, wobei eine Verbesserung bzgl. der Luftqualität verzeichnet werden konnte.
Die vorhandenen Nutzungen sind trotz dieser Vorbelastungen in dem Kerngebiet ansässig.
Passive Schallschutzmaßnahmen durch die Eigentümer, z.B. Schallschutzfenster, sowie
günstige Raumaufteilungen, die auch von der Straße abgewandte Aufenthaltsräume
ermöglichen, sind zu unterstellen.
Die verkehrliche Vorbelastung kann planungsrechtlich nicht geändert werden. Eine
Verbesserung der durch Verkehr vorbelasteten Situation für die Bewohner und Arbeitnehmer ist
planungsrechtlich direkt nicht möglich. Für die Zukunft ist jedoch Wohnen nicht mehr ab einem
bestimmten Geschoss allgemein zulässig.
Die Schließung der Baulücken wird zu einer Beruhigung der rückwärtigen Fassaden und
Freiflächen beitragen.
Zwischen hohen verkehrlichen Emissionen und Nutzungen, die gegenüber Lärm und
Schadstoffen empfindlich sind, bestehen grundsätzlich Konflikte. Diese sind in den seltensten
Fällen in innerstädtischen, bebauten Bereichen befriedigend lösbar. Zur Bewältigung dieser
Konflikte sind andere Maßnahmen erforderlich.
Öffentliche Grünfläche
Der vorhandene, Ende der 1970 er Jahre angelegte Spiel- und Bolzplatz auf dem Grundstück
Else-Lasker-Schüler-Straße 8 wurde planungsrechtlich als öffentlicher Spielplatz bestätigt. Nach
zuvor geltendem Recht handelte es sich um Bauland gemäß dem Baunutzungsplan aus dem
Jahre 1960. Das in Rede stehende Spielplatzgrundstück liegt in einem Bereich mit
ausgeprägter defizitärer Spielplatzversorgung und war entsprechend rechtlich zu sichern. (Der
lebensweltlich orientierte Raum „Schöneberg Nord“ weist ein Versorgungsdefizit von über 30 %
auf. Der in Rede stehende Spielplatz stellt ca. 8 % der vorhandenen Nettospielplatzfläche
innerhalb der Versorgungseinheit dar.) Er ist auch in Zukunft für die Versorgung der
Wohnbevölkerung in diesem Stadtteil unbedingt erforderlich, da räumliche Alternativen fehlen.
Nutzungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung sind nicht bekannt.
Eine rechtliche Bestätigung des Bolzplatzes war aus Lärmschutzgründen für die angrenzende
Wohnnutzung im geplanten als Mischgebiet nicht möglich. Die erforderlichen Abstände zum
Wohnen können nicht eingehalten werden. Der vorhandene Bolzplatz genießt jedoch
Bestandsschutz.
Textliche Festsetzungen:
Die textliche Festsetzung (Nr. 1) regelt, dass ein gewisser Anteil von Aufenthaltsräumen in
Wohnungen im Mischgebiet von den genannten Hauptverkehrsstraßen abgewandt sein muss.
Dies wird durch die bereits erfolgten Wohnungsgliederungen bei Mehrraumwohnungen
bestätigt. Diese Regelung stellt aber auch für den Fall möglicher innerer Umgestaltungen,
Umnutzungen bzw. bei Neubebauungen sicher, dass ein gewisser Anteil von Wohnräumen von
der Hauptverkehrsstraße abgewandt ist. Die Festsetzung greift nur im Falle bei Umbauten im
Bestand sowie bei Neubebauung. Da die textliche Festsetzung in einem großen Mischgebiet
(teilweise mit noch unbebauten Grundstücken) gilt sowie aufgrund der vorhandenen Nutzungsund Gebäudestruktur, sind derartige Änderungen nicht ausgeschlossen. Die textliche
Festsetzung ist folglich nicht nur bestandsschützend, sondern kann auch zukünftig zum Tragen
kommen. Sie ist folglich städtebaulich begründet.
11
Durch die textliche Festsetzung Nr. 2 wird geregelt, dass im gesamten Mischgebiet, also
unabhängig davon, ob es sich um gewerblich oder durch Wohnen geprägte Teile des
Mischgebietes handelt, „nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten“ nur ausnahmsweise
zulässig sind.
Zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses zeichnete sich das Gebiet als sehr wohngeprägt aus.
Überwiegend finden Wohnnutzungen mit eingestreuten gewerblichen Nutzungen innerhalb
eines Gebäudes oder auf einem Grundstück statt. Selten grenzen zwei oder mehr gewerblich
genutzte Grundstücke aneinander. Somit weist das Mischgebiet keine gewerblich geprägten
Teile im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auf. Insofern wird die textliche Festsetzung Nr. 2
insbesondere dann greifen, wenn sich die Nutzungsmischung räumlich verändert.
„Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten“ sind im Bebauungsplangebiet nur
ausnahmsweise zulässig, um die im Gebiet Wohnenden und Arbeitenden besser vor
gewerblichen und verkehrlichen Emissionen sowie vor Belästigungen durch Leuchtwerbung zu
schützen. Darüber hinaus soll aufgrund des Vergnügungskiezes am Nollendorfplatz einer
Negativentwicklung vorgebeugt werden.
Für den Ausschluss von „nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten“, auch im
Ausnahmefall, fehlten jedoch städtebauliche Gründe, da in jedem Fall Nutzungen denkbar sind,
die mit der Umgebung vereinbar sind, wie z.B. kleine Diskotheken, Tanzlokale oder Bars mit
eingeschränkten Öffnungszeiten in gewerblich genutzten Gebäuden. Darüber hinaus wurde das
Mischgebiet in seiner Gänze nicht als derart schützenswert eingestuft, dass ein völliger
Ausschluss der sogenannten „kleinen“ und mit dem Wohnen vereinbarbaren
Vergnügungsstätten städtebaulich begründet werden konnte. Dies ergab sich aus seiner Nähe
zum Nollendorfplatz sowie seiner teilweisen Lage an Hauptverkehrsstraßen.
Im Mischgebiet haben sich keine genehmigten Vergnügungsstätten angesiedelt.
Durch die textliche Festsetzungen Nr. 3 wurde im Kerngebiet die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten und Bordellen eingeschränkt:
„Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe nur
ausnahmsweise im ersten und zweiten Vollgeschoss zulässig.“ (§ 1 Abs. 7 und 9 BauNVO)
Besondere städtebauliche Erforderlichkeit der textlichen Festsetzung:
Das Kerngebiet am Nollendorfplatz wird als Standort für zentrale Nutzungen aufgrund seiner
hohen Lagegunst direkt am Nollendorfplatz, seiner Nutzungsstruktur und –potentiale als
Kerngebiet bestätigt. Vergnügungsstätten und Bordelle / bordellartige Betriebe sind in
Kerngebieten allgemein zulässig. Sie können aber aufgrund der geringen Größe des
Kerngebietes und der benachbarten Wohnbebauung (z.T. unter Denkmalschutz stehend) sowie
der erfolgten Ansiedlung und Häufung von Vergnügungsstätten und Bordellen im
Vergnügungskiez am Nollendorfplatz zu Nutzungskonflikten und einem negativen Image der
gewerblich genutzten Grundstücke an zentralem Standort führen. Dies ist insbesondere vor
dem Hintergrund von ungenutzten Grundstücken und Leerständen von Laden- und
Büroeinheiten zu sehen. Eigentumsverhältnisse und vorhandene Nutzungen waren weder in der
Vergangenheit noch werden sie für die Zukunft einen Schutz vor der Ansiedlung von Bordellen
und Vergnügungsstätten mit städtebaulich relevantem Verdrängungs- und Konfliktpotential
darstellen. Hier war die kommunale Planungshoheit gefordert, die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung sicherzustellen.
Eine Ausdehnung des Vergnügungskiezes nördlich des U-Bahnhofes ist städtebaulich nicht
gewünscht.
Auch wenn zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses keine Anträge auf Nutzungsänderungen für
die Grundstücke, die Kerngebiet bleiben, vorlagen, so wurden jedoch Anträge auf
Nutzungsänderungen in Vergnügungsstätten östlich der Einemstraße (ebenfalls im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13Bf gelegen) gestellt.
Aufgrund der in der Umgebung des Bebauungsplangebiets bereits vorhandenen Nutzungen aus
der Sex-Branche und aufgrund des sich allgemein geänderten Freizeitverhaltens und somit der
zunehmenden Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen, waren die sich hieraus
ergebenden potentiellen städtebaulichen Probleme für das geplante Kerngebiet im Rahmen des
Bebauungsplanes zu bewältigen.
12
Die genannten besonderen städtebaulichen Gründe reichen als Rechtfertigung für die geplante
Festsetzung bzgl. Vergnügungsstätten und Bordellen aus.
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen im ersten und zweiten
Vollgeschoss:
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies
rechtfertigen, festgesetzt werden, dass nur ausnahmsweise und nur in bestimmten Geschossen
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind.
Vergnügungsstätten und Bordelle / bordellartige Betriebe sind aufgrund nutzungsstruktureller
Begleiterscheinungen und Auswirkungen mit einem sozialen negativen Werturteil breiter
Bevölkerungskreise behaftet und können sich negativ auf Verkehrswert und Mietpreis
auswirken. Darüber hinaus treten Vergnügungsstätten und Bordelle regelmäßig optisch durch
ein negatives Bild, z.B. durch reißerische Werbung auf. Gerade in traditionsverpflichteten
Innenstadtgebieten, wie dem Bereich um den Nollendorfplatz und benachbarten gemischt oder
nur zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, wirkt sich dies negativ auf das Image des
Bereichs, auf die Qualität der anderen Nutzungen und auf den Bodenwert aus. Gerade die
geringe Größe des Kerngebietes und die direkte Nachbarschaft zu Wohngrundstücken ist
hierbei mitentscheidend.
Befürchtungen, dass es zu vermehrten Ansiedlungen von Vergnügungsstätten im Kerngebiet
kommen kann, welche zu Verdrängungen und Nutzungskonflikten, zu einer Erhöhung der
Grundstückspreise und damit zu Erschwernissen für die Ansiedlung sonstiger Nutzungen
führen, sind im Kerngebiet aufgrund der vorhandenen Nutzungen rund um den Nollendorfplatz,
aufgrund von aktuellen Anträgen und Leerständen nicht von der Hand zu weisen.
Die textliche Festsetzung zielt nicht gegen die genannten Nutzungen, sondern hat die räumliche
Begrenzung nicht hinzunehmender Störungen in einem kleinen Kerngebiet innerhalb einer
wohngeprägten Bebauung zum Ziel.
Die textliche Festsetzung soll sicherstellen, dass Vergnügungsstätten bzw. Bordelle /
bordellartige Betriebe sensible Nutzungen innerhalb des Kerngebietes und in seiner direkten
Umgebung nur begrenzt belästigen oder stören. Die genannten Nutzungen zeichnen sich durch
verkehrliche und sonstige Emissionen / Störungen aus. Darüber hinaus führen sie zu
bodenrechtlichen Spannungen aufgrund des von ihnen regelmäßig ausgehenden
Störpotentials: Belästigungen von Gewerbetreibenden sowie ihren Kunden, Beeinträchtigung
der Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen (gerade vor dem Hintergrund, dass sich ein
Jugendhotel im Plangebiet befindet), Verschmutzungen der Treppenhäuser, Störungen durch
unzufriedene und alkoholisierte Kunden bis hin zu gewalttätigen Begleiterscheinungen. Gerade
vor dem Hintergrund, dass Kunden von Vergnügungsstätten und Bordellen in
Gewerbeeinheiten an falschen Türen klingeln und das Treppehaus mitnutzen, ist eine
Beschränkung dieser Nutzungen auf die unteren beiden Vollgeschosse zur Reduzierung des
Störpotentials geboten.
Die Beschränkung auf das erste und zweite Vollgeschoss beugt den o.g. potentiellen Störungen
und Nutzungskonflikten vor, schränkt Verdrängungen ein und schließt die Inanspruchnahme
weiterer Geschossfläche und des Untergeschosses aus.
Ein völliger Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen ist weder städtebaulich
erforderlich noch begründbar. Aufgrund von Vergnügungsstätten in der Umgebung des
Kerngebietes sowie der Notwendigkeit im Bezirk diese gewerblichen Nutzungen zuzulassen,
wäre eine Zulassung über die räumliche Beschränkung auf zwei Vollgeschosse nicht
begründbar.
Die Beschränkung auf emissionsarme Brennstoffe gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 trägt
dem Immissionsschutz im Vorranggebiet Luftreinhaltung Rechnung.
Die Vorbelastung für die im Gebiet Arbeitenden und Wohnenden kann nicht reduziert werden.
Die textliche Festsetzung Nr. 5 verdeutlicht, dass der Bebauungsplan 7-13Bf nur die Art der
baulichen Nutzung ändern soll. Andere Regelungen (Maß, Bauweise, überbaubare
Grundstücksfläche, Straßenbegrenzungslinien, etc.) werden entsprechend der darüber hinaus
geltenden Bebauungspläne weiter verbindlich bleiben. Die Änderung der Art der baulichen
Nutzung für das Grundstück Else-Lasker-Schüler-Straße 8 in öffentliche Grünfläche hebt
13
natürlich auch ergänzende Regelungen zum Maß, zur Bauweise und zur bebaubaren Fläche
auf.
II.
5. Denkmalschutz
Der Bebauungsplan 7-13Bf trägt den Belangen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes
Rechnung: Die angestrebte Festsetzung eines Mischgebietes sowie die Beschränkung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen begünstigt die Ansiedlung von Nutzungen,
die mit Denkmalen vereinbar sind, und schließt die Beeinträchtigung des Stadtbildes durch
nutzungsbedingte Umbauten und reißerische Werbung ein. Dies trägt den Belangen des
Denkmalschutzes und des Umgebungsschutzes Rechnung.
III.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
III.
1. Auswirkungen auf die Umwelt
Ggf. zu erwartende Eingriffe galten gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Ein Maß der baulichen Nutzung wurde nicht festgesetzt, folglich ergaben sich hieraus keine
umweltrelevanten Veränderungen.
Der Bebauungsplan 7-13Bf begründet darüber hinaus aufgrund der rechtlichen Bestätigung
eines Kerngebietes bzw. der Neufestsetzung eines Mischgebietes keine Zulässigkeit von UVPpflichtigen Vorhaben (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter lagen nicht vor (vgl. § 13 a
Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Es wird erwartet, dass sich Umweltauswirkungen mit erfolgter Festsetzung des
Bebauungsplanes gegenüber zuvor geltendem Recht und Bestand nicht verändern bzw. leicht
verbessern.
Begründet wird dies mit der geplanten Sicherung von Kerngebietsgrundstücken als
Mischgebiet. Hieraus können sich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie weitere
Begrünungen, ergeben.
Des Weiteren können sich Verbesserungen aus der Beschränkung der Zulässigkeit von
emittierenden Vergnügungsstätten einschließlich der zusätzlichen Verkehre ergeben.
III.
2. Haushaltsmäßige Auswirkungen einschließlich Planungsschäden
Haushaltsmäßige Auswirkungen können sich aus der Festsetzung des Grundstücks ElseLasker-Schüler-Straße 8 als öffentliche Grünfläche ergeben. Gemäß § 40 Abs. 1 BauGB kann
ein Eigentümer Entschädigung verlangen, dessen Grundstück u.a. als Sport- und Spielanlage in
einem Bebauungsplan festgesetzt wird, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Vor dem
Hintergrund, dass das Grundstück seit 1978 als öffentlicher Spiel- und Bolzplatz angelegt wurde
und seit diesem Zeitpunkt an den Bezirk verpacht wird, sind keine Vermögensnachteile
ersichtlich. Denn Vermögensnachteile liegen nur vor, wenn die Tatbestandsmerkmale nach § 40
Abs. 2 bzw. 3 BauGB vorliegen. Dem Eigentümer ist jedoch die Festsetzung der aktuellen
Nutzung wirtschaftlich zumutbar, auch das Behalten des Grundstücks in der bisherigen und
damit zukünftig zulässigen Art. Die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage wird nicht
aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt. Die bisherige Nutzung seines Grundstücks wird
wirtschaftlich nicht erschwert.
Darüber hinaus regelt § 43 Abs. 3 Satz2 BauGB, dass in den Fällen des § 40 BauGB solche
Wertminderungen nicht zu berücksichtigen sind, die bei Anwendung des § 42 nicht zu
entschädigen wären. Aufgrund der Festsetzung des Grundstücks als Kerngebiet seit dem Jahre
1960 ist die Siebenjahres Frist seit Zulässigkeit einer baulichen Nutzung abgelaufen.
Entschädigungen sind somit nur noch auf der Grundlage des § 42 Abs. 3 BauGB zu prüfen.
Demnach kann der Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung
verlangen. Bei der ausgeübten Nutzung handelt es sich jedoch gerade um die Nutzung, die
planungsrechtlich gesichert werden soll.
14
Fazit: Weder ein Übernahme- noch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 42 Abs. 2 und 3
BauGB liegen vor. Soweit Land Berlin das in Rede stehende Grundstück nach Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-13Bf erwerben will, sind nur Grünlandpreise für Spiel- und Bolzplätze zu
zahlen.
Im Weiterem wird die Planungsschadenproblematik erörtert:
Nach § 42 BauGB müssen die Eigentümer für nicht nur unerhebliche Minderungen des
Bodenwerts, die durch eine Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eintreten,
grundsätzlich angemessen entschädigt werden. Dieser Entschädigungsanspruch gilt jedoch
nur, wenn die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung vor Ablauf von sieben Jahren
seit Zulässigkeit der Nutzung erfolgt. Diese Frist ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
auf allen Grundstücken abgelaufen:
Bei den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplan XI-146-1, welcher im Jahre
2006 festgesetzt wurde, ist seit 1960 Kerngebiet die geltende Gebietsart. Somit ist auch auf
diesen Grundstücken die Sieben-Jahresfrist abgelaufen. Die Kerngebietsfestsetzung des
Bebauungsplanes XI-146-1 hat ausschließlich auf die aktuelle Baunutzungsverordnung 1990
übergleitet und keine „neue Zulässigkeit“ begründet.
Weder die Änderungen der zulässigen Nutzungen im Rahmen der Überleitung auf die
Baunutzungsverordnung (im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-146-1) noch die
räumliche Begrenzung von Vergnügungsstätten auf das 1. und 2. Vollgeschoss im
verbleibenden Kerngebiet (im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-230) werden eine
„nicht nur unwesentliche Wertminderung“ auslösen.
Hiervon unabhängig hat die Grundstücksbewertung des bezirklichen Amts für Geoinformation
und Vermessung mitgeteilt, dass bei Änderung der Gebietsart von Kern- auf Mischgebiet für die
in Rede stehenden Grundstücke Einemstraße 12 / Kurfürstenstraße 131/133, Kielganstraße 4
keine "nicht nur unwesentliche Wertminderung" im Sinne § 42 Abs. 1 BauGB eintreten wird.
Dies ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung, fehlender Rechtsgrundlage für zukünftige
Ergänzungsbauten sowie aus der vorhandenen Nutzung.
§ 42 Abs. 3 BauGB regelt, dass bei Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung nach
Ablauf der Siebenjahresfrist nur noch Entschädigungen für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung
verlangt werden können, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung die
Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen
Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich
gemacht oder wesentlich erschwert werden.
Derartige Ansprüche sind weder für die nunmehr festgesetzten Mischgebietsgrundstücke noch
für die nunmehr festgesetzte öffentliche Grünfläche (vgl. oben) erkennbar. Vorhandene
genehmigte Nutzungen (z.B. der großflächige Einzelhandel in genehmigten Umfang), welche
zukünftig nicht mehr bzw. nicht mehr allgemein zulässig sein werden, genießen
Bestandsschutz. Da der Bebauungsplan eine bestandsbestätigende Festsetzung zum Ziel hat
und ausreichend Entwicklungsspielraum lässt, ist die wirtschaftliche Verwertung der betroffenen
Grundstücke (auch des Grundstücks Einemstraße 2/8B / Else-Lasker-Schüler-Straße 10/22)
weiterhin uneingeschränkt gegeben.
Ansprüche auf Ersatz von Vertrauensschaden nach § 39 BauGB, die ein Vertrauen auf den
Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans voraussetzen, ohne auf die
Plangewährleistungsfrist begrenzt zu sein, sind nicht erkennbar.
Da nur flächenhafte Mischgebietsfestsetzungen getroffen werden, sind Ansprüche aus einer
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu befürchten.
IV.
Verfahren
Aufstellung
Über die Absicht, das Bebauungsplanverfahren 7-13Bf einzuleiten, wurden gemäß § 5
AGBauGB
die
Senatsverwaltung
für
Stadtentwicklung
und
die
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung (GL) mit Schreiben vom 2. September 2010 informiert. Es wurden
15
keine Bedenken vorgetragen. Die abgegebenen Hinweise wurden im Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt.
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat am 2. November 2010 die Aufstellung
des Bebauungsplanes 7-13Bf beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12. November 2010 im Amtsblatt für Berlin Nr. 46, Seite
1862 veröffentlicht.
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet: Stattdessen
wurde die Öffentlichkeit am 12. November 2010 im Amtsblatt für Berlin, Nr. 46, Seite 1862,
darüber informiert, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 22.
November bis einschließlich 6. Dezember 2010 statt. Bis zum 6. Dezember 2010 konnte sich
die Öffentlichkeit auch zur Planung äußern.
Ein Bürger nutzte die Gelegenheit zur fernmündlichen Information. Stellungnahmen gingen
keine ein.
Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Ziele des Bebauungsplan 7-13Bf unterrichtet und zur
Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert.
Von 34 angeschriebenen Stellen und Behörden, die Träger öffentlicher Belange sind, haben 21
geantwortet. Von sechs Stellen wurden Hinweise oder Bedenken vorgetragen.
Der Fachbereich Umwelt äußerte erhebliche Bedenken gegen die geplante Festsetzung eines
Bolzplatzes
auf
dem
Grundstück
Else-Lasker-Schüler-Straße
8
aufgrund
von
Lärmschutzgründen für die angrenzende Wohnnutzung im geplanten Mischgebiet. Den
Bedenken wurde Rechnung getragen, indem die Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt wurde. Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird die
Festsetzung des Spielplatzes unterstützt. Darüber hinaus weist der Fachbereich Umwelt auf
den im Verfahren befindlichen Landschaftsplan 7-L-5 hin, welcher mit der angestrebten
Festsetzung eines Biotopflächenfaktors die Ziele des Bebauungsplanes 7-13B f bestätigt.
Die Hinweise der Leitungsverwaltungen auf vorhandene Infrastruktur im Straßenraum sowie der
Hinweis auf einen Löschwasserbrunnen waren nicht bebauungsplanrelevant.
Erneute Beteiligung der Behörden und Stellen die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 a
Absatz 2 und 3 BauGB
Nach Abschluss der Behördenbeteiligung wurde die Zweckbestimmung für die Öffentliche
Grünfläche von „Spiel- und Bolzplatz“ in „Spielplatz“ geändert. Hierdurch wurden potentielle
Nutzungskonflikte zum benachbarten Mischgebiet rechtlich ausgeschlossen.
Diese Änderung machte eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange erforderlich. Da keine wesentlichen Hinweise erwartet wurden, fanden
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen im Parallelverfahren gemäß § 4a BauGB statt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22. August
2011 aufgefordert, Stellungnahmen zur Planänderung abzugeben.
SenGesUmVerbr II D 25 teilte mit, dass das Plangebiet im Einzugsgebiet eines
Mischwasserpumpwerkes liegt, für das ein Sanierungskonzept erarbeit wurde. Aus diesem
Grund soll das Niederschlagswasser nach Möglichkeit auf dem Grundstück versickert werden.
Die NBB (Gasversorgung) informierte über die Lage der aktiven Leitungen im Straßenland mit.
Die Berliner Feuerwehr machte auf einen Löschwasserbrunnen auf dem Grundstück
Kurfürstenstraße 135 aufmerksam. Alle Hinweise sind nicht bebauungsplanrelevant.
Sechs Träger teilten mit, dass keine Bedenken bestehen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 29. August
bis einschließlich 28. September 2011 statt und wurde im Amtsblatt für Berlin vom 19. August
16
2011 Seite 1997 und in zwei Berliner Tageszeitungen am 19. August 2011 fristgerecht bekannt
gemacht.
Im Internet erfolgte parallel eine Information über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Plan- und
Begründungsentwurf wurden für jedermann öffentlich einsehbar ebenfalls ins Internet gestellt
(parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung).
In den Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung wurde auf die Unzulässigkeit von
Einwendungen gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen
und über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage von § 13 a Abs. 3
Nr. 1 BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hatten fünf Bürger den Bebauungsplan 7-13Be
eingesehen und sich die Ziele und Inhalte erläutern lassen bzw. sich fernmündlich erkundigt.
Zwei Bürger nahmen zum Bebauungsplan Stellung. Im Folgendem werden die Inhalte der
Bürgerschreiben sowie die Abwägung durch das Stadtplanungsamt wiedergegeben:
1.
Ein Bürger äußerte sich mit Schreiben vom 27. September 2011 wie folgt:
In der Begründung zum Bebauungsplanverfahren wird unter Anlass des
Bebauungsplanverfahrens Bezug genommen auf ein „Rahmenkonzept für die Steuerung der
Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen im Bezirk“. In der Begründung wird auch
dargelegt, dass das Konzept noch nicht beschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund hält der
Bürger es für unzulässig, dass der Bebauungsplan die Ziele dieses Konzeptes
grundstücksscharf umsetzen soll, wie in der Begründung unter Anlass ebenfalls dargelegt. Die
Entwicklung von verbindlichen Rechtssetzungen aus einem unverbindlichen Konzept
widerspricht nach Auffassung des Bürgers grundsätzlich rechtsstaatlichen Prinzipien.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Der Hinweis auf das Rahmenkonzept erfolgt unter
„Anlass des Bebauungsplanverfahrens“ und wird dort ergänzend zu anderen Anlässen für
die Einleitung des Verfahrens aufgeführt. Die Begründung und Abwägung der einzelnen
Festsetzungen erfolgt an anderer Stelle in der Begründung, ohne Verweis auf das Konzept.
Die geplanten Festsetzungen sind städtebaulich ausreichend begründet. Um im weiterem
Verfahren derartige Missverständnisse auszuschließen, wird die Begründung bzgl. der
Umsetzung des Konzeptes entsprechend überarbeitet.
2.
Der Bürger vertritt die Auffassung, dass Bordelle nicht unbedingt in Kerngebieten gemäß § 7
BauNVO allgemein zulässig sind. Diese Nutzungen sind nach seiner Einschätzung nicht
eindeutig dem Nutzungskatalog des § 7 der BauNVO zu entnehmen.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Gemäß Bundesverwaltungsgerichtsurteil gehören
Bordelle und bordellartige Betriebe zu den Gewerbebetrieben und nicht zu
Vergnügungsstätten, d.h. sie sind in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3
Baunutzungsverordnung 1990 zu beurteilen und zulässig, soweit sie nicht wesentlich
stören.
3.
Der Bürger stellt fest, dass durch den Bebauungsplan 7-13Bf die Kerngebietsgröße
verkleinert wird. Hierdurch ergibt sich seiner Auffassung nach die Gefahr einer Konzentration
von Bordellen und Vergnügungsstätten. Eine Verschlechterung für das Grundstück
Nollendorfplatz 2 ist seiner Meinung nach offenkundig. Die Erwähnung von Bordellen in der
textlichen Festsetzung liest sich nach Einschätzung des Bürgers wie eine Einladung für die
Ansiedlung derartiger Nutzungen.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Die Reduzierung von Kerngebieten im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg erfolgt bestandsorientiert. Wohn- und Mischgebiete sollen als
solche rechtlich gesichert werden. Hier das Wohnen störende Nutzungen zukünftig
zuzulassen, ist städtebaulich nicht vertretbar. Dies entspricht gesamtstädtischen und
bezirklichen Zielen. Neben den Grundstücken im Plangebiet werden weitere
Kerngebietsgrundstücke in zentraler Lage bestätigt. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von
Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie die Beschränkung auf zwei Geschosse
gemäß dem Bebauungsplan 7-13Bf stellt einen deutlich besseren Schutz vor
städtebaulichen Störungen durch die genannten Betriebe für das Grundstück
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Nollendorfplatz 2 und die weiteren im Kerngebiet liegenden Grundstücke dar, als das
derzeit geltende Planungsrecht eines größeren Kerngebietes. Im geltendem
Bebauungsplan XI-230 sind die genannten Nutzungen allgemein und in allen Geschossen
zulässig.
Die Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben in Kerngebieten ist den
interessierten Unternehmen allgemein bekannt. Eine Signalwirkung wird durch die explizite
Regelung in der textlichen Festsetzung nicht ausgelöst.
4.
Der Bürger regt an, die Begründung bzgl. der Schutzwürdigkeit des Plangebietes und seiner
Umgebung vor Vergnügungsstätten durch Hinweise auf die prägende Wohnnutzung und einen
Kinderspielplatz zu ergänzen. Bordelle und Vergnügungsstätten sollten gemäß dem Bürger im
Plangebiet, gerade vor dem Hintergrund des Straßenstrichs, völlig ausgeschlossen werden.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Im Rahmen der Abwägung bzgl. der
Nutzungseinschränkung für Vergnügungsstätten und Bordelle wurde auf die vorhandene
und angrenzende Wohnnutzung in der Begründung / Abwägung hingewiesen. Der
Vorschlag, auf den Spielplatz in der Maienstraße ergänzend hinzuweisen, wird aufgegriffen.
5.
Der Bürger schlägt vor, die textliche Festsetzung bzgl. der ausnahmsweisen Zulässigkeit
von Vergnügungsstätten und Bordellen um ein zweites „nur“ zu ergänzen, um klarzustellen,
dass sie nur in den genannten Geschossen ausnahmsweise zulässig sind. Gleichzeitig sieht der
Bürger Störungen für die Nutzer und Besucher der Gebäude im Kerngebiet, wenn die
genannten Nutzungen im ersten und zweiten Vollgeschoss angesiedelt werden. Darüber hinaus
könnte auf Werbung kein Einfluss genommen werden. Bordelle in diesen Geschossen
stigmatisieren die Umgebung.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Die textliche Festsetzung ist ausreichend bestimmt.
Die Beschränkung auf das erste und zweite Vollgeschoss ermöglicht den weitestgehenden
Schutz vor städtebaulichen Störungen durch Vergnügungsstätten und Bordelle in
Gebäuden, in der Umgebung und im Straßenbild (z.B. durch Werbung), wie in der
Begründung dargelegt. Da die Nutzungen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit unterliegen,
ist gerade nicht davon auszugehen, dass diese Nutzungen im gesamten Kerngebiet in den
ersten zwei Vollgeschossen wiederzufinden sind. Vielmehr gibt der Zulässigkeitskatalog der
allgemein zulässigen Nutzungen eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, der die befürchtete
Struktur nicht realisieren lässt.
6.
Von Seiten des Bürgers wird darauf hingewiesen, dass bzgl. der textlichen Festsetzung
bzgl. Bordellen und Vergnügungsstätten eine falsche Rechtsgrundlage angeführt wurde.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Die Rechtsgrundlage ist in der Begründung korrekt
angeführt worden.
7.
8.
Dem nicht völligen Ausschluss von Wohnen stimmt der Bürger zu.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Bürger schlägt vor, die Baukörperausweisung und das Nutzungsmaß für das
Grundstück Kleiststraße 1, welche im Bebauungsplan XI-230 geregelt sind, im
Bebauungsplanverfahren 7-13Bf derart zu ändern, dass ein größerer Entwicklungsspielraum
eröffnet wird.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Die Baukörperausweisung und das Nutzungsmaß
gemäß dem Bebauungsplan XI-230 orientiert sich für alle Grundstücke an städtebaulichen
Vorgaben. Diese ergeben sich aus dem Bestand, der Grundstücksgröße, der
Nachbarbebauung, einem städtebaulichem Konzept für den Nollendorfplatz sowie der
angestrebten Blockrandschließung für die Ecke Einemstraße / Nollendorfplatz /
Kleiststraße. Die durch den Bebauungsplan XI-230 festgeschriebene städtebauliche
Zielsetzung für das Grundstück Kleiststraße 1 sowie für die benachbarten Grundstücke gilt
weiterhin. Gründe für die Änderung der Baukörperausweisung oder des Nutzungsmaßes
sind nicht ersichtlich.
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9.
1.
Der Bürger verweist auf eine bauliche Beschränkung durch Grunddienstbarkeiten gemäß
dem „Wuttkeschen Bebauungsplan“ bzgl. Villen und damit verbunden auf die Notwendigkeit
einer Rechtsbereinigung.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Dieser Hinweis ist nicht bebauungsplanrelevant.
Die textliche Festsetzung Nr. 7 "Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle
bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen
der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft" bereinigte
mit Festsetzung des Bebauungsplanes XI-230 einen potentiellen Konflikt zwischen
bestehenden und geplanten Rechtsverordnungen.
Ergänzend wird mitgeteilt: Das Bebauungskonzept des Herrn Wuttke für das ehemalige
Gelände von Herrn Kielgan stammt aus den 1860 er Jahren. Abgesehen von einzelnen
unter Denkmalschutz stehenden Bauten trägt weder die vorhandene Bebauung noch das
geltende Planungsrecht diesem Konzept Rechnung. Die Grundbucheintragungen sind
somit als überholt anzusehen. Überholte Rechte und Beschränkungen müssen nicht
gelöscht werden. Einer Veranlassung der Löschung durch den Eigentümer steht jedoch
nichts im Wege.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 erhebt ein Rechtsanwalt Bedenken gegen die Planung:
Der Rechtsanwalt verweist auf einen städtebaulichen Vertrag aus dem Jahre 2000, in
welchem dem Eigentümer des Grundstücks Einemstraße 1/5 die Aufstockung um zwei
Geschosse für Wohnen zugestanden wurde. Der festgesetzte Bebauungsplan XI-230 lässt
Wohnen im sechsten und siebten Vollgeschoss allgemein zu. Mit Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-13Bf, wendet der Rechtsanwalt ein, würde Wohnen im Kerngebiet nicht
mehr zulässig sein.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Der am 12. Oktober 2000 zwischen dem Eigentümer
des Grundstücks Einemstraße 1/5 und dem Bezirk Schöneberg geschlossene
städtebauliche Vertrag enthält keine Aussagen und erst recht keine Zusagen zu
Aufstockungen für Wohnungen. Ebenso trifft er keine Aussagen zur Geschossigkeit. Im
Vertrag ist dagegen wiederholt dargelegt, dass Entscheidungen über den Inhalt des
Bebauungsplanes der kommunalen Planungshoheit unterliegen.
Mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-13Bf wird auch zukünftig Wohnen im Kerngebiet
zulässig sein, jedoch nicht mehr in den oberen Geschossen allgemein, sondern in allen
Geschossen ausnahmsweise. Dies trägt den Anforderungen an gesundes Wohnen
Rechnung, da nunmehr stärker den Belangen sensibler Nutzung im Rahmen einer
Genehmigung entsprochen werden kann. Insofern ist die Befürchtung des Rechtsanwaltes
unbegründet.
2.
Der Rechtsanwalt verweist darauf, dass dem Bebauungsplan 7-13 Bf nicht explizit das
Weitergelten des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise etc. gemäß XI-230 zu
entnehmen ist.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5 soll der
Bebauungsplan 7-13Bf regeln, dass der Bebauungsplan „alle bisherigen Festsetzungen
und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuchs enthalten, außer Kraft
setzt.“ Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass die anderen Regelungen mit Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-13Bf weiter gelten werden.
3.
Der Rechtsanwalt vertritt die Auffassung, dass der Bebauungsplan 7-13Bf nur noch drei bis
fünf Vollgeschosse zulässt, der Bebauungsplan XI-230 jedoch bis zu sieben Vollgeschosse.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Der Bebauungsplan 7-13Bf trifft eindeutig keine
Aussagen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Zahl der Vollgeschosse gemäß dem
Bebauungsplan XI-230 wird weitergelten.
4.
Der Rechtsanwalt befürchtet, dass es für die Kerngebietsgrundstücke gemäß dem
Bebauungsplan 7-13Bf nicht zu einer Einschränkung von Bordellen kommt, sondern dass sich
die Situation durch Reduzierung der Kerngebiete auf ein kleines Kerngebiet verschlechtern
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wird. Nach Auffassung des Anwaltes ist der Bebauungsplanentwurf rechtsfehlerhaft, weil es zu
einer Konzentration und Zuspitzung derartiger Nutzungen kommt, da im geplanten Mischgebiet
derartige Nutzungen zukünftig nicht mehr zulässig sein werden. Es wird angenommen, dass
das Rücksichtsnahmegebot verletzt ist. Wenn sich auf den derzeit unbebauten Grundstücken
Bordelle ansiedeln, werden Nachteile für das Grundstück Einemstraße 1/5 befürchtet.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Die Reduzierung von Kerngebieten im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg erfolgt bestandsorientiert. Wohn- und Mischgebiete sollen als
solche rechtlich gesichert werden. Hier das Wohnen störende Nutzungen zukünftig
zuzulassen, ist städtebaulich nicht vertretbar. Dies entspricht gesamtstädtischen und
bezirklichen Zielen. Neben den Grundstücken im Plangebiet werden weitere
Kerngebietsgrundstücke in zentraler Lage bestätigt. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von
Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie die Beschränkung auf zwei Geschosse
gemäß dem Bebauungsplan 7-13Bf stellt einen deutlich besseren Schutz vor
städtebaulichen Störungen durch die genannten Betriebe für das Grundstück
Nollendorfplatz 2 dar, als das derzeit geltende Planungsrecht eines größeren Kerngebietes.
Im geltenden Bebauungsplan XI-230 sind die genannten Nutzungen allgemein und in allen
Geschossen zulässig.
Dem Rücksichtsnahmegebot wird entsprochen, indem Kerngebietsfestsetzungen auf
Grundstücke mit gewerblicher Nutzung beschränkt werden und auf Grundstücken mit
dominierender Wohnnutzung aufgehoben werden.
5.
Der Rechtsanwalt verweist auf den Flächennutzungsplan, der die Sicherung von Flächen
als Mischgebiet erwähnt und zweifelt die geplante Festsetzung eines Kerngebietes an.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Der Flächennutzungsplan (FNP) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert 9. Juni
2011 (ABl. S. 2343) stellt das Plangebiet als Gemischte Baufläche M 2 dar.
Die geplante Sicherung der Flächen als Kerngebiet (kleiner 3 ha) ist aus den Darstellungen
von Mischbauflächen M 2 gemäß Entwicklungsgrundsatz grundsätzlich (Regelfall)
entwickelbar. Darüber hinaus trägt die geplante Festsetzung dem Bestand Rechnung.
6.
Der Rechtsanwalt verweist auf die nicht generelle Zulässigkeit von Bordellen in
Kerngebieten, sondern auf die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen. Auf die
Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung aus dem Jahre 1998 bzgl. Bordellen wird
verwiesen, hier auf Kerngebiete, in denen überwiegend die Wohnnutzung vorherrscht. In
diesem Zusammenhang befürchtet der Anwalt Spannungen, insbesondre bei größeren
Bordellen mit Fernwirkung auf Büro- und Wohnnutzungen.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Die vom Anwalt vorgetragene Rechtsposition findet
sich bereits in der Begründung zum Bebauungsplan 7-13Bf. Mit der geplanten Regelung,
dass Bordelle, bordellartige Betriebe und Vergnügungsstätten zukünftig nur noch
ausnahmsweise im ersten und zweiten Vollgeschoss zulässig sein sollen, werden noch
strengere Maßstäbe bei der Einzelfallprüfung über die Zulässigkeit heranzuziehen sein.
Unter anderem werden durch die Beschränkung auf zwei Geschosse keine größeren
Bordelle mehr zulässig sein. Gegenüber geltendem Recht werden mögliche Spannungen
zur benachbarten Wohn- und Büronutzung ausgesprochen deutlich reduziert.
7.
Der Rechtsanwalt zweifelt die allgemeine Zulässigkeit von Bordellen im Plangebiet auf § 7
BauNVO an. Die Zugehörigkeit von Bordellen zu dem Oberbegriff Vergnügungsstätten wird vom
Anwalt verneint. Es wird vom Anwalt dargelegt, dass Bordelle in unmittelbarer Nachbarschaft zu
Wohngebäuden nicht zu den „nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ im Sinne von § 7
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gehören.
Stellungnahme des FB Stadtplanung: Die vom Anwalt vorgetragene Rechtsposition
befindet sich bereits in der Begründung zum Bebauungsplan 7-13Bf. Gemäß
Bundesverwaltungsgerichtsurteil gehören Bordelle und bordellartige Betriebe zu den
Gewerbebetrieben und nicht zu Vergnügungsstätten, d.h. sie sind in Kerngebieten nach § 7
Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung 1990 zu beurteilen und zulässig, soweit sie nicht
wesentlich stören. Aufgrund der prägenden und planungsrechtlich gesicherten
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Wohnnutzung auf den Nachbargrundstücken ist der kommunale Ermessensspielraum
entsprechend klein.
Die Bürgerschreiben haben zu keiner Änderung der Planung geführt.
Festsetzung
Nach dem Beschluss des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom
2011, die
Vorlage
zur
Beschlussfassung
des
Bebauungsplanes
7-13Bf
an
die
Bezirksverordnetenversammlung zu überweisen, wurde dort, nach Behandlung im Ausschuss
für Stadtplanung, der Bebauungsplan 7-13Bf sowie der Entwurf der Rechtsverordnung zur
Festsetzung des Bebauungsplanes 7-13Bf gemäß § 6 Absatz 3 AGBauGB i.V. m. § 12 Absatz 2
Nummer 4 BezVG am .
2011 beschlossen.
Der Bebauungsplan 7-13Bf ist mit Schreiben vom
und den erforderlichen Unterlagen
gemäß AV Anzeigeverfahren der zuständigen Senatsverwaltung zur Festsetzung durch das
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg angezeigt worden.
Der Bebauungsplan 7-13Bf ist nach Überprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung am .
.....
rechtlich unbeanstandet geblieben und als ordnungsgemäß zustande gekommen
bestätigt worden / beanstandet worden.
Am
2011 hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg die Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-13Bf als Rechtsverordnung beschlossen. Im Gesetz- und Verordnungsblatt
von Berlin vom
201 , Nummer
, Seite
wurde die Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-13Bf veröffentlicht
V.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.November 2005 (GVBl. S. 692)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (GVBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Baldow
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