Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
112 kB
Erstellt
16.10.15, 17:10
Aktualisiert
27.01.18, 22:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XIX. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
12.06.2012 Bezirksamt
20.06.2012 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
0312/XIX
Bezirksamt
über die Geltungsbereichsreduzierung des B-Plans 7-37Bg um die
Grundstücke Malteserstr. 173/187, Marienfelder Allee 144/146 und Friedenfelser
Str. 13/15, wobei der Titel des B-Plans 7-37 Bg unverändert wie folgt lautet: 737 Bg für Teilflächen im Plangebiet zwischen Trachenbergring, Trasse BerlinDresdener Bahn, Säntisstr., Nahmitzer Damm, Marienfelder Allee,
Diedersdorfer Weg, Bezirksgrenze zum Landkreis Teltow-Fläming,
Bezirksgrenze zum Bezirk Steglitz-Zehelndorf und Friedrichrodaer Weg ...
Begründung
Intention des um die in Rede stehenden Grundstücke reduzierten Bebauungsplanes 737Bg ist die Überleitung geltender Baugebiete im Ortsteil Marienfelde auf die Regelungen
der Baunutzungsverordnung 1990 bzgl. der Nutzungsart. Durch die Überleitung werden zu
befürchtende bodenrechtliche Spannungen vermieden. Die anzulegenden
unterschiedlichen Maßstäbe (anzuwendende Baunutzungsverordnung bzw.
Baunutzungsplan) bei der Vorhabenprüfung werden vereinheitlicht.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens als auch im Rahmen der Überprüfung der
städtebaulichen Sinnhaftigkeit von allen Kerngebietsfestsetzungen im Bezirk durch den
Fachbereich Stadtplanung wurde die Gebietsfestsetzung für die Grundstücke
Malteserstraße 173/187, Marienfelder Allee 144/146 und Friedenfelser Straße 13/15 in
Frage gestellt. Eine bestandsorientierte Ausweisung wird angestrebt. Aus diesem Grund
wurden die Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-37Bg
herausgetrennt und sollen Gegenstand der Neuplanung im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens 7-61 B werden.
Ziel des Bebauungsplanes 7-61B ist die bestandsorientierte Sicherung von
Wohngrundstücken und kleingewerblich genutzten Grundstücken im Bereich Friedenfelser-,
Malteserstraße und Marienfelder Allee, die zur Zeit als Kerngebiete festgesetzt sind.
Darüber hinaus soll die Breite der Friedenfelser Straße teilweise an die aktuellen Ziele der
Verkehrsplanung angepasst werden.
-
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-61B umfasst
das Gelände zwischen Friedenfelser -, Malteserstraße sowie Straße 427: Teile des Blocks
sind im Bebauungsplan XIII-95 (festgesetzt am 27. Februar 1989) als Kerngebiet gesichert,
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
-
wobei Wohnen oberhalb des ersten Vollgeschosses allgemein zulässig ist.
Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Ein kleiner Teil des Blocks ist als
Straßenverkehrsfläche festgesetzt, denn ursprünglich war der Ausbau der Friedenfelser
Straße in einer durchgehenden Breite von 32 m geplant. Im Rahmen der Neuplanung für
die in Rede stehenden Flächen sind die aktuellen Ziele der Verkehrsplanung der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu berücksichtigen.
die Grundstücke Friedenfelser Straße 13/15 und Marienfelder Allee 144/146: Die beiden
Grundstücke wurden ebenfalls im Rahmen der neuen Verkehrsplanung in den 1970 er
Jahren gebildet. Gemäß dem am 14. Januar 1974 festgesetzten Bebauungsplan XIII-76b
sind sie als Kerngebiete festgesetzt, wobei Wohnen oberhalb des 1. Vollgeschosses
allgemein zulässig ist.
Das Flurstück 623 an der Friedenfelser Straße / Straße 427 soll nicht mit in den
Geltungsbereich mit aufgenommen werden. Zwar ist die Änderung der Gebietsart von
Straßenverkehrsfläche zugunsten eines Baugebietes grundsätzlich denkbar. In diesem
Zusammenhang wären jedoch neben der Gebietsart auch ein Maß der baulichen Nutzung
zu regeln, was mit den Zielen des vorliegenden Bebauungsplanes nicht vereinbar ist.
Unabhängig hiervon setzen der Flurstückszuschnitt, die Lage an zwei
Hauptverkehrsstraßen (Emissionen) sowie die städtebaulich sinnvolle Schließung der
Bebauung zum Nachbarn Marienfelder Allee 144 eine qualifizierte Planung in
Zusammenarbeit mit dem Bauherren und dem Grundstücksnachbarn voraus. Derzeit sind
jedoch keine Entwicklungsabsichten bekannt. Ein Planerfordernis ist nicht ersichtlich.
Beschreibung des Plangebietes und seiner Umgebung
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Marienfelde, östlich des historischen Dorfkernes. Umgeben
ist das Plangebiet von Geschosswohnungsbauten der 1960 er und 1970 er Jahre sowie
von Ein- und Mehrfamilienhäusern mit Privatgärten. In der Marienfelder Allee sowie in der
alten Dorfstraße Alt-Marienfelde findet man noch dörfliche Bebauung. Die Hildburghauser
Straße stellt das lokale Ortsteilzentrum dar.
Der Block zwischen Friedenfelser und Malteserstraße wurde im Rahmen der in den
1970er/80 er Jahren geplanten und realisierten Schnellstraßen- und Kreuzungsführung aus
historischen Dorfgrundstücken neu gebildet. Die ehemaligen Dorfgrundstücke an der
Malteserstraße wurden zulasten ihrer Tiefe, teilweise auch Breite reduziert, so dass einige
kaum noch über Freiflächen verfügen. Die Grundstücke werden bewohnt bzw.
kleingewerblich (Kfz-Handel- und Reparatur, Freiberufler) genutzt. Die eingeschossigen
Gebäude sind Reste dörflicher Bebauung oder stammen aus den 1930er Jahren. Teilweise
wurden sie überformt oder ergänzt. Ein Grundstück ist unbebaut.
Die Grundstücke Marienfelder Allee 144/146 und Friedenfelser Straße 13/15 sind mit vierbis achtgeschossigen Wohnbauten bestanden. Im Erdgeschoss haben sich
gastronomische Einrichtungen, Läden, eine Arztpraxis (auch im 1. Obergeschoss) sowie
eine Kindertagesstätte angesiedelt. Beide Grundstücke verfügen über Tiefgaragen.
Kerngebietstypische Nutzungen findet man trotz der jahrzehntelangen Festsetzung als
Kerngebiet nicht. Das Plangebiet übernimmt weder Nahversorgungs- und
Ortsteilzentrenfunktionen.
Direkt angrenzend zum Plangebiet beginnt die Dr. Jacobson-Promenade als Teil eines
Grünzuges (mit Spielbereichen), der sich großräumig durch den Ortsteil zieht und über den
Freizeitpark Marienfelde und den historischen Dorfanger wieder zum Plangebiet
zurückführt.
Der Gebäudezustand aller Bauten ist grundsätzlich als gut zu bezeichnen.
Unter Denkmalschutz steht kein Gebäude.
Das Plangebiet ist durch verschiedene Buslinien bedingt gut an den öffentlichen
Personennahverkehr angebunden. Die Straßenzüge Marienfelder Allee / Friedenfelser
Straße (B 101) und Hildburghauser Straße / Nahmitzer Damm, in unmittelbarer Nähe,
ermöglichen eine gute Anbindung für den Individualverkehr.
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Vorbereitende Bauleitplanung
Gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes handelt es bei den Grundstücken
um Wohnbauflächen (W 2-Fläche, GFZ bis 1,5). Eine Entwickelbarkeit aus dem
Flächennutzungsplan ist gegeben.
Stadtentwicklungsplan Zentren 3
Das Plangebiet gehört zu keinem Zentrum.
Geltendes Recht
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne XIII-76b (festgesetzt am 14.
Januar 1974) und XIII-95 (festgesetzt am 27. Februar 1989).
Bebauungsplan XIII-76b:
Art der baulichen Nutzung: Kerngebiet (gemäß Baunutzungsverordnung 1968), wobei
Wohnen oberhalb des 1. Vollgeschosses allgemein zulässig ist.
Nutzungsmaß und Bauweise: Reine Baukörperausweisung mit zulässigen vier- bis acht
Geschossen. Der Bestand entspricht der Baukörperausweisung. (Friedenfelser Str. 13/ 15:
GRZ 0,3; GFZ 2,1; Marienfelder Allee 144/146: GRZ 0,36, GFZ 1,6)
Bebauungsplan XIII-95:
Art der baulichen Nutzung: Kerngebiet (gemäß Baunutzungsverordnung 1977), wobei
Wohnen oberhalb des 1. Vollgeschosses allgemein zulässig ist. Vergnügungsstätten sind
ausgeschlossen
Malteserstraße 177/187 und Flurstücke 577-580: Nutzungsmaß: zwei (ausnahmsweise
drei) Vollgeschosse, GRZ 0,2, GFZ 0,6; Straßenbegleitende Baugrenze, teilweise mit
Vorgartenbereich, 20 m-Bebauungstiefe und geschlossene Bauweise
Für die Grundstücke Malteserstraße 173 und 175 wurde eine reine Baukörperausweisung
mit zulässigen ein bzw. zwei Vollgeschossen festgesetzt.
Anlass und Erforderlichkeit:
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-61B ist die bezirkliche
Zielsetzung zentrale Bereiche gemäß der gesamtstädtischen und bezirklichen Zielsetzung
(Flächennutzungsplan, Stadtentwicklungsplan Zentren 3, Bezirkliches Einzelhandels- und
Zentrenkonzept) zu sichern. Die Umsetzung dieser Zielsetzung soll insbesondere durch
Reduzierung von Kerngebieten auf die Bereiche erfolgen, die gemäß Flächennutzungsplan
als gemischte Bauflächen M 1 dargestellt sind. Dies dient der Stärkung zentraler Bereiche.
Grundstücke, die keine kerngebietstypischen Funktionen übernehmen bzw. übernehmen
sollen, sollen unter Berücksichtigung der städtebaulichen Zielsetzung bestandsorientiert
festgesetzt werden.
Aus diesen Zielsetzungen ergab sich die Notwendigkeit, Kerngebiete im Ortsteil
Marienfelde zu erfassen, zu dokumentieren und gegenüberzustellen.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um Kerngebiete, welche eindeutig außerhalb von
Ortsteilzentren oder sonst irgendwie zentralen Bereichen liegen. Die Ausweisung der
Gebietsart „Kerngebiet“ ist aus heutiger Sicht städtebaulich nicht mehr nachvollziehbar.
Das Planerfordernis ergibt sich aus den Widersprüchen zwischen Bestand, geltendem
Recht und vorbereitender Bauleitplanung. Derzeit sind im Plangebiet Bordelle,
kerngebietstypische Vergnügungsstätten aller Art sowie großflächiger Einzelhandel
(überwiegend) allgemein zulässig. Sich hieraus ergebende rechtlich zulässige
Nutzungskonflikte und Verdrängungen sollen vermieden und ausgeschlossen werden.
Insbesondere die sensible Wohnnutzung soll geschützt werden, Abwanderungen
vermieden werden.
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Ziel des Bebauungsplanes
Reduzierung der Straßenverkehrsfläche im Bereich Friedenfelser Straße (nördlich Straße
427) auf die aktuelle Verkehrsplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt.
Bestandsorientierte Sicherung der Grundstücke bzgl. Art der baulichen Nutzung unter
Beachtung der vorbereitenden Bauleitplanung und der bezirklichen Ziele: Angedacht ist die
Ausweisung eines Mischgebietes für die Grundstücke zwischen Friedenfelser Straße,
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Malteserstraße und Straße 427. Die Wohnbaugrundstücke Friedenfelser Straße 13/15 und
Marienfelder Allee 144/146 sollen sinnvollerweise als allgemeine Wohngebiete gesichert
werden.
Städtebaulich sinnvolle Regelungen zu Vergnügungsstätten für Mischgebietsgrundstücke
sind zu treffen.
Planbedarf ist weder zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu überbaubaren
Grundstücksflächen sowie zu Straßenverkehrsflächen erkennbar. Diesbezüglich ist das
geltende Recht ausreichend um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung zu steuern.
Beschleunigtes Verfahren
Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine
zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die
weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht
vorbereiten oder begründen.
Der innerstädtische Bebauungsplan 7-61B erfüllt die o.g. Kriterien. Mit der angestrebten
bestandsorientierten Gebietsausweisung werden Maßnahmen der Innenentwicklung
verfolgt. Eine Abwanderung oder Verdrängung der vorhandenen Wohn- und
Gewerbenutzung aufgrund von allgemein zulässigen Nutzugskonflikten und
Verdrängungsmöglichkeiten, wird ausgeschlossen. Dies wirkt sich positiv auf die im Gebiet
Arbeitenden und Wohnenden aus.
Die verfolgte rechtliche Anpassung des Plangebietes an heutige Nutzungsanforderungen,
um vorhandene städtebauliche Strukturen zu sichern bzw. unerwünschte Nutzungen bzw.
Nutzungskonflikte auszuschließen, ist eine sogenannte „andere Maßnahme der
Innenentwicklung“ gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB.
Ein Maß der baulichen Nutzung soll nicht festgesetzt werden, folglich ist weder die
Grundflächenzahl-Obergrenze noch eine potentielle Kumulation mit anderen § 13aBebauungsplänen gegeben. Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engerem
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Bebauungsplänen
aufgestellt, die sich hätten kumulierend gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken
können.
Der Bebauungsplan 7-61B wird darüber hinaus keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen
Vorhaben begründen. Konkrete Vorhaben, deren Zulässigkeit durch den Bebauungsplan
begründet werden soll, sind ebenfalls nicht gegeben.
Der Plan erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.
Auf eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden. Alle
Grundstücke sind nach geltendem Recht Baugrundstücke bzw. Straßenverkehrsfläche. Die
zu sichernde Art der baulichen Nutzung soll den Bestand (Wohnen und gewerbliche
Nutzungen) stärken und kerngebietstypische Nutzungen auf die zentralen Bereiche
außerhalb des Plangebietes gemäß vorbereitender Bauleitplanung beschränken.
Unabhängig von einem Umweltbericht werden die Umweltbelange Gegenstand der
Abwägung in der Begründung sein. Aufgrund der geplanten Änderungen von einer eher
umweltbelastenden Kerngebietsausweisung in ein Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet
wird mit einer leichten Verbesserung der planungsrechtlich zulässigen Umweltsituation
gerechnet.
Mitteilungsverfahren
Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz sowie die Gemeinsame Landesplanung gemäß § 5 AGBauGB über die
geplante Geltungsbereichsreduzierung eines Bebauungsplanes und Aufstellung eines
anderen Bebauungsplanes informiert. Bedenken wurden keine vorgetragen. Es wurde
mitgeteilt, dass das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage von § 7 AGBauGB
durchgeführt wird. Die vorgetragenen Hinweise werden im weiterem Verfahren
berücksichtigt.
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Weiteres Vorgehen
Es ist geplant, den Beschuss im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen sowie die
Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB bzgl. des Verfahrens 7-61B zu informieren.
Anschließend sollen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB beteiligt werden. Auf eine frühzeitige Behörden- und eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kann aufgrund der
Zielsetzung des Bebauungsplanes, nämlich die vorhandene Nutzungsstruktur zu sichern,
verzichtet werden. Dieses Vorgehen trägt im erheblichen Umfang zur Beschleunigung des
Verfahrens bei.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Es werden keine erwartet.
Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006
S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)
Berlin, den 13.06.2012
Frauu Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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