Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
7-50BBegründungFestsetzung.pdf
Größe
266 kB
Erstellt
16.10.15, 17:22
Aktualisiert
27.01.18, 12:18
Stichworte
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Anlage 2
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Stapl 21 – 6142/ 7-50 B
2012
2343
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
zum Entwurf des Bebauungsplanes 7-50B für die Grundstücke
Kurfürstenstraße 150- 152, Potsdamer Straße 111/147, 124/140, 162/192, 169/203,
Blumenthalstraße 7-10, Bülowstraße 25-26, 45, 75-90, Kulmer Straße 37, Alvenslebenstraße 2526, Winterfeldtstraße 1/17, Pallasstraße 1-6A, 28-35, Goebenstraße 1-3, 17, Steinmetzstraße 610, 26 B, 38-39 B und Grunewaldstraße 1 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
I.
Planungsgegenstand
I. 1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Veranlassung für das Bebauungsplanverfahren 7-50B war ein Urteil bzgl. eines beantragten
Bordells (Laufhaus) auf einem zuvor als Kerngebiet festgesetzten Grundstück innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-50 B sowie Nutzungskonflikte, die sich aus der zuvor
geltenden planungsrechtlichen Festsetzung großer Teile des Gebietes als Kerngebiet (wobei
Wohnen teilweise allgemein zulässig war) ergeben hatten, während die Wohnnutzung bzw. eine
Mischnutzung prägend für das Gebiet sind.
Aufgrund der Lage des Gebietes entlang der Potsdamer Straße als historisch gewachsene
Geschäftsstraße, jedoch mit hohem Wohnanteil, kam dem Bebauungsplangebiet bzgl.
Nutzungskonflikten und Verdrängungsgefahren eine besondere Bedeutung zu.
Weiterer Anlass für das Bebauungsplanverfahren 7-50B war die bezirkliche Zielsetzung zentrale
Bereiche
gemäß
der
gesamtstädtischen
Zielsetzung
(Flächennutzungsplan
und
Stadtentwicklungsplan Zentren 3) zu sichern. Grundsätzlich soll die Ausweisung von Kerngebieten
auf Gemischte Bauflächen M 1 gemäß Flächennutzungsplan reduziert werden. Dies dient der
Stärkung zentraler Bereiche. Grundstücke, die keine kerngebietstypischen Funktionen
übernehmen bzw. übernehmen sollen, sollen unter Berücksichtigung der städtebaulichen
Zielsetzung bestandsorientiert festgesetzt werden.
Das Bebauungsplanverfahren war erforderlich, um die Belange der im Gebiet Wohnenden und
Arbeitenden vor Verdrängung und Nutzungskonflikten in einem Kerngebiet zu sichern und zu
schützen, denn die allgemeine Zulässigkeit von Wohnen auf verschiedenen Grundstücken sicherte
die Belange der Bewohner nicht ausreichend. Auf anderen Grundstücken war die dominierende
Wohnnutzung planungsrechtlich gänzlich unzulässig.
Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-50B wurde auf der Grundlage von § 13 a BauGB als
beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Dies war für die Sicherstellung der städtebaulichen
Ordnung ausreichend, wie im Weiterem dargelegt wird.
Der Bebauungsplan dient der kommunalen Innenentwicklung, indem Wohnen und
Wohnfolgeeinrichtungen bestandsorientiert gestärkt und geschützt werden. Ebenfalls der
kommunalen Innenentwicklung dient nicht nur der Erhalt der Prägung des Gebietes durch die
vorhandenen gewerblichen Nutzungen, insbesondere Handel, Dienstleistung und Büronutzung,
sondern auch deren Schutz vor Nutzungskonflikten und Verdrängung aufgrund von Störungen
durch Vergnügungsstätten und Bordelle.
1
I. 2. Bebauungsplangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-50B umfasst die Grundstücke, welche im Verlauf der
Potsdamer Straße (einschließlich Nebenstraßen) sowie an der Bülowstraße bzgl. der Art der
baulichen Nutzung der planungsrechtlichen Neuordnung bedurften. Blöcke, für die die im
Verfahren befindlichen Bebauungspläne XI-101 m und XI-101 y neues Recht schaffen werden,
sind nicht erfasst.
I. 3. Ausgangssituation
3.1 Raumordnung und Landesentwicklungsplanung
Für das Bebauungsplangebiet ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3
Raumordnungsgesetz:
- Landesentwicklungsplanung 2007 (LEPro 2007, (GVBl. S. 629)
- Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März
2009 (GVBl. S. 182)
Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezogen auf die Ziele des Bebauungsplanes:
- Ziel 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 LEP B-B (Entwicklung von (Wohn-) Siedlungsflächen im in der
Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung)
Beurteilung: Die angezeigten Planungsziele lassen zum derzeitigen Planungsstand keinen
Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen. Das Gebiet liegt nach der
Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung. Die bestandsorientierte
Festsetzung der Nutzungsarten ist mit dem Ziel 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 LEP B-B vereinbar.
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung
3.2.1 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November
2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt das Gebiet wie folgt dar:
- die Blöcke beidseitig der Potsdamer Straße nördlich der Alvensleben- / Winterfeldstraße als
Gemischte Baufläche M 2
- zusätzlich erfolgt entlang der Potsdamer Straße zwischen Kurfürsten- und Bülowstraße die
Darstellung als Einzelhandelskonzentration
- die Grundstücke südlich Pallas- und westlich Potsdamer Straße sind als Gemeinbedarfsfläche
mit hohem Grünanteil dargestellt, u.a. auch mit dem Symbol Schule
- die übrigen Grundstücke sind als Wohnbaufläche W 1 dargestellt
- die Darstellung der Potsdamer -, Pallas- und Goebenstraße erfolgt als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße
Die Sicherung der Flächen als Misch- und Allgemeines Wohngebiet war insgesamt aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelbar. Für die Entwicklung eines Mischgebietes
aus der Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil gilt der Entwicklungsgrundsatz 1 gemäß AV
FNP vom 29. Juni 2011 (ABl. Nr. 30, S. 1482). Danach können aus den dargestellten Bauflächen
auch andere Nutzungen kleiner 3 ha entwickelt werden, wenn die Zweckbestimmung der
gesamten Fläche nicht in Frage gestellt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Darüber hinaus
tragen die Festsetzungen dem Bestand Rechnung. Hierbei erfolgte auch die Berücksichtigung der
Nutzungsaufgabe von Gebäuden am Kleistpark für öffentliche Nutzungen (Berliner
Verkehrsbetriebe und Senatsverwaltung).
3.2.2 Landschafts- und Artensschutzprogramm
Das Landschafts- und Artensschutzprogramm (LaPro 2006) stellt das Gebiet wie folgt dar:
- Landschaftsbild: Innenstadtbereich mit folgenden Maßnahmen: u.a. Begrünung von Höfen,
Wänden und Dächern, Schaffung hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung
- Biotop- und Artenschutz: Innenstadtbereich mit folgenden Maßnahmen: u.a. Beseitigung
unnötiger Bodenversiegelung, Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna,
Kompensation baulicher Verdichtung
- Naturhaushalt und Umweltschutz: Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsieglung mit folgenden
Maßnahmen: Entsieglung, Dach-, Hof- und Wandbegrünung, Förderung emissionsarmer
2
-
Heizsysteme; Vorranggebiet Luftreinhaltung: u.a. Emissionsminderung, Immissionsschutz,
Erhalt von Freiflächen / Erhöhung des Vegetationsanteils
Erholung und Freiraumnutzung: Wohnquartiere mit höchster / zweithöchster Dringlichkeit zur
Verbesserung der Freiraumversorgung; vorgeschlagene Maßnahmen: u.a. Erhöhung der
Nutzungsmöglichkeiten
und
Aufenthaltsqualitäten
vorhandener
Freiräume
und
Infrastrukturflächen
3.2.3 Stadtentwicklungsplan Zentren 3
Der Stadtentwicklungsplan Zentren 3 stellt den nördlichen Bereich der Potsdamer Straße bis zur
Bülowstraße als „zentrentragenden Stadtraum mit höchster Urbanität“ und zum Stadtteilzentrum
Potsdamer Straße gehörend dar. Der südliche Abschnitt der Potsdamer Straße hat nur noch eine
„ausgeprägte Urbanität“.
3.2.4 Bereichsentwicklungsplanung
Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) - Schöneberg Nord - wurde im Mai 2005 vom Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg beschlossen. Das Nutzungskonzept enthält folgende Darstellungen:
Kerngebiet (teilweise mit hohem Wohnanteil) im Bereich der Kreuzung Potsdamer Straße und
Bülowstraße sowie in der Potsdamer Straße nördlich und südlich des Kleistparks
(Königskolonaden)
Mischgebiet (überwiegend mit hohem Wohnanteil) beidseitig des südlichen Abschnitts der
Potsdamer Straße
Wohnen W 1 für die rückwärtigen Blockbereiche sowie Block an der Kulmer Straße
Gemeinbedarfsfläche für das Finanzamt
Einzelhandelskonzentration mit Zentrumsfunktion im nördlichen Bereich der Potsdamer Straße
Übergeordnete und sonstige Hauptverkehrsstraße: Potsdamer -, Bülow-, Pallas-, Goeben- und
Grunewaldstraße
Blockbezogene Obergrenzen der Geschossflächenzahlen sind ebenfalls dargestellt. Sie liegen
zwischen 1,7 und 2,2. Der Block mit dem „Pallasseum“ genannten Wohnungsbau nördlich der
Pallasstraße stellt mit 3,3 einen „Ausreißer“ dar.
Unter Berücksichtigung des Nutzungs- und Gebäudebestandes zum Zeitpunkt des
Bebauungsplanverfahrens sowie den allgemeinen Planungszielen, waren die Gebietsarten Mischund Allgemeines Wohngebiet gemäß dem Bebauungsplanentwurf 7-50B aus den Darstellungen
der BEP entwickelbar. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass die Festsetzung von Misch- und
Allgemeinen Wohngebieten mehr Entwicklungsspielraum eröffnet als eine parzellenscharfe
Festlegung von Kern- und Mischgebieten mit hohem Wohnanteil gemäß dem
Bereichsentwicklungsplan (wie im Weiteren dargelegt wird). Darüber hinaus tragen Mischgebiete
dem Wohnen eher Rechung als Kerngebiete mit hohem Wohnanteil.
3.2.5 Bezirkliches Einzelhandelskonzept für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg
Das Konzept wurde vom Bezirksamt am 20. Oktober 2009 und von der BVV am 17. Februar 2010
beschlossen. Demnach stellt der Abschnitt der Potsdamer Straße zwischen Kurfürsten- und
Bülowstraße das südliche Ende des Stadtteilzentrums Potsdamer Straße dar. Der Schwerpunkt
des Zentrums liegt jedoch im Nachbarbezirk Mitte. Im in Rede stehenden Straßenabschnitt haben
sich verschiedene Filialisten und Magnetbetriebe angesiedelt. Südlich der Bülowstraße lässt die
Einzelhandelsdichte und –qualität nach.
3. 3 Informelle Planung: Planwerk Innere Stadt
Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-50B war im nördlichen Bereich durch den Senatsbeschluss
vom Mai 1999 (Fortschreibung 2008) zum ”Planwerk Innere Stadt” berührt. Das Konzept beinhaltet
jedoch keine Ziele für das Bebauungsplangebiet.
3.4 Verbindliche Bauleitplanung
Der Bebauungsplan 7-50B überplant verschiedene Bebauungspläne sowie den Baunutzungsplan.
Da der Bebauungsplan 7-50B jedoch nur die Art der baulichen Nutzung ändert, gelten die
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur
3
Bauweise, zur Straßenverkehrsfläche, Stellplätzen, Pflanzbindungen sowie zu Brennstoffen mit
Festsetzung des 7-50B weiter.
Baunutzungsplan (von 1960) in Verbindung mit den historischen Straßen- und Baufluchtlinien (vgl.
Plangrundlage); in Verbindung mit XI-A
für die Grundstücke Kurfürstenstraße 152, Potsdamer Straße 111/127, 180 / 192, Bülowstraße
80-84, Steinmetzstraße 6-10, Pallasstraße 30-35, Grunewaldstraße 1: Gemischtes Gebiet gemäß
der BauOBln 1958; Maß der baulichen Nutzung: V/ 3
XI-A (festgesetzt am 9. Juli 1971)
Der Plan leitet bzgl. Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen und förmlich festgestellten
Baufluchtlinien, Bebauungstiefe und nicht überbaubaren Flächen auf die Baunutzungsverordnung
von 1968 über.
XI-7 (festgesetzt am 19. Juni 1958) in Verbindung mit dem Bebauungsplan XI-B6
Der Bebauungsplan setzt die Grundstücke Winterfeldtstraße 1-17 und Potsdamer Straße 162168 als Mischgebiet fest. Durch vordere und rückwärtige Baugrenze sind eine Gebäudetiefe von
12 m, in der Potsdamer Straße für Läden von 16 m, festgesetzt. Die Traufhöhe liegt (ohne
Bindung an eine Geschossfläche) bei maximal 9,20 m. Darüber hinaus gelten Regelungen zur
Freiflächennutzung. Aufgrund unterschiedlich großer Grundstücke schwanken die zulässigen
Grund- und Geschossflächenzahlen: GRZ zwischen 0,15 und 0,4 (Eckgrundstück: 0,78) und die
GFZ bei unterstellten vier Vollgeschossen zwischen 0,6 und 1,6 (Eckgrundstück: 3,1).
XI-101a (festgesetzt am 19. Dezember 1970)
Der Bebauungsplan setzt den Block zwischen Bülowstraße, Kulmer- und Goebenstraße als
Kerngebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch eine maximale Geschossfläche von
12.500 m², reine Baukörperausweisung, die Begrenzung der Geschossfläche sowie durch sechs
zulässige Vollgeschosse bestimmt, wobei bei Einhaltung der zulässigen Geschossfläche eine
Ausnahme bis zu neun Vollgeschossen gewährt werden kann. Hiernach liegt die zulässige
Grundflächenzahl bei 0,6 und die zulässige Geschossflächenzahl bei 2,1. Eine Fläche, die mit
einem Leitungsrecht zu belasten ist, wurde festgesetzt. Es gelten Regelungen zu Freiflächen und
Stellplätzen.
XI-139 (festgesetzt am 15. März 1972) in Verbindung mit dem Bebauungsplan XI B 5 (festgesetzt
am 24. März 1997)
Der Bebauungsplan setzt die Grundstücke Potsdamer Straße 199/203 sowie Steinmetzstraße
38-39B als Kerngebiet auf der Grundlage der BauNVO 1990 fest. Zulässig sind, ein bzw. sechs
bis neun Vollgeschosse, Spielhallen sind ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung wird
zusätzlich durch reine Baukörperausweisungen bestimmt: Potsdamer Straße 199: GRZ 0,58,
GFZ 3,5; Potsdamer Straße 203: GRZ 0,35, GFZ 2,3
Darüber hinaus gelten Pflanzbindungen und Regelungen zu Stellplätzen.
XI-155 (festgesetzt am 24. August 1976) in Verbindung mit dem Bebauungsplan XI-B6
Der Bebauungsplan setzt die Grundstücke Potsdamer Straße 170-172D und Pallasstraße 1-6 A
und 28 einschließlich einer teilweisen Überbauung der Pallasstraße ab dem 3. Geschoss als
Kerngebiet fest, wobei ab unterschiedlich festgesetzten Geschossen (oberhalb des 1. bzw. 3.)
Wohnen allgemein zulässig ist. Ein Mehrzweckhaus ist innerhalb des Kerngebietes bestimmt. Es
gilt die reine Baukörperausweisung mit ein bis neun zulässigen Vollgeschossen. Es gelten
verschiedene Regelungen zu Garagengeschossen sowie zu einer Fläche, die mit Rechten zu
belegen war. Die aus den Angaben errechnete zulässige Grundflächenzahl liegt bei 0,43 und die
Geschossflächenzahl bei 3,1.
XI-101n (festgesetzt am 13. Februar 1981)
Die Grundstücke Goebenstraße 1-3 und Potsdamer Straße 169-197 sind als Kerngebiete
festgesetzt, wobei oberhalb des 2. Vollgeschosses Wohnen allgemein zulässig ist. Tankstellen
sind unzulässig. Das Maß der baulichen Nutzung ist auf den Grundstücken Potsdamer Straße
169/173, Goebenstraße 1-3 und Steinmetzstraße 26 B durch reine Baukörperausweisung mit bis
zu sechs Vollgeschossen bestimmt. Hieraus ergeben sich folgende Nutzungsmaße: Potsdamer
Straße 171/173 und Goebenstraße 1-2: GRZ ca. 0,4 und GFZ 2,4; Potsdamer Straße 169: GRZ
0,87, GFZ 5,2; Goebenstraße 3/ Potsdamer Straße 26 B: GRZ 0,75, GFZ 4,5. Für die übrigen
Grundstücke gelten neben der reinen Baukörperausweisung (GRZ ca. 0,38), maximal sechs
4
zulässige Vollgeschosse sowie eine Geschossflächenzahl von 2,0. Es gelten Regelungen zu
Garagengeschossen und Pflanzbindungen.
XI-101d (festgesetzt am 20. Februar 1987)
Der Bebauungsplan setzt die Grundstücke Bülowstraße 75-78 (einschließlich einer Überbauung
der Steinmetzstraße) und Blumenthalstraße 7-10 als Kerngebiet fest, wobei Wohnen teilweise
oberhalb des ersten bzw. des vierten Vollgeschosses allgemein zulässig ist. Spielhallen sind im
Kerngebiet ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch reine
Baukörperausweisung in Verbindung mit fünf bis sieben Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der
baulichen Nutzung ist auf jedem Grundstück anders: Bülowstraße 78: GRZ 0,47, GFZ 2,9;
Bülowstraße 75 / Blumenthalstraße 10: GRZ 0,85, GFZ 5,0; auf den Grundstücken
Blumenthalstraße 7-9: GRZ 0,44, GFZ 2,2. Darüber hinaus gelten Regelungen zu
Pflanzbindungen, Tiefgaragen und Straßenüberbauung.
XI-101u (festgesetzt am 22. Dezember 1993)
Der Bebauungsplan setzt die Grundstücke Potsdamer Straße 128/138 sowie Bülowstraße 89/90
als Kerngebiet fest, wobei oberhalb des ersten Vollgeschosses Wohnen allgemein zulässig ist.
Das Grundstück Bülowstraße 85-88 ist als Gemeinbedarfsfläche - Verwaltungsgebäude festgesetzt worden. Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch bestandsorientierte
Baukörperausweisung mit einem bzw. vier bis zehn zulässigen Vollgeschossen. Das geltende
Maß liegt grundstücksweise unterschiedlich: GRZ: 0,35 und 0,6, GFZ: 1,8 bis 3,1. Auf einem
Grundstück sind Tiefgaragen zulässig. Durch textliche Festsetzung wurden Regelungen zur
Verwendung von Brennstoffen, Lärmschutz und Dachflächenbegrünung getroffen.
XI-B 6 (festgesetzt am 24. März 1997)
Der Bebauungsplan leitet das Mischgebiet gemäß dem Bebauungsplan XI-7 sowie das
Kerngebiet gemäß dem Bebauungsplan XI-155 auf die Baunutzungsverordnung von 1990 über.
Darüber hinaus werden Spielhallen ausgeschlossen. Die Regelungen zur allgemeinen
Zulässigkeit von Wohnen im Kerngebiet des Bebauungsplanes XI-155 wurden bestätigt.
XI-101c (festgesetzt am 30. Mai 2006)
Der Bebauungsplan setzt die Grundstücke Bülowstraße 25-26, Potsdamer Straße 129-147 und
Alvenslebenstraße 25-26 als Kerngebiet fest, wobei Wohnen oberhalb des 2. Vollgeschosses
(teilweise neben Räumen für freie Berufe) ausschließlich zulässig ist. Spielhallen und Tankstellen
sind unzulässig. Für die Grundstücke Potsdamer Straße 129, 147, Bülowstraße 25-26 und
Alvenslebenstraße 25-26 wurde das Maß der baulichen Nutzung durch reine
Baukörperausweisung bestimmt, wobei vier bis acht Vollgeschosse zulässig sind. Das sich
ergebende Maß liegt bei 0,7 (GRZ) und 3,8 bis 4,7 (GFZ). Auf den übrigen Grundstücken wurde
eine vordere und in einem Abstand von 27 m eine rückwärtige Baugrenze festgesetzt (die GRZ
liegt somit zwischen 0,5 und 0,8). Das zulässige Maß liegt hier bei einer Geschossflächenzahl
von 3,0.
Darüber hinaus wurden Regelungen zu Stellplätzen, zu Gebäude- und Freiflächenbegrünungen,
zum Lärmschutz und zur Verwendung von Brennstoffen getroffen.
XI-101u-1 (festgesetzt am 14. Juni 2006)
Der Bebauungsplan setzt das Grundstück Kurfürstenstraße 150-151, Potsdamer Straße 124/126
als Kerngebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung wurde durch maximal 12.000 m²
Geschossfläche, reine Baukörperausweisung in Verbindung mit der Zahl der zulässigen
Vollgeschosse (ein, vier bis acht) bestimmt. Hieraus ergeben sich folgende Grund- bzw.
Geschossflächenzahlen: GRZ 0,6, GFZ 2,0. Darüber hinaus wurde durch textliche Festsetzungen
Folgendes geregelt: Spielhallen sind unzulässig. Wohnen ist im Kerngebiet oberhalb des
sechsten Vollgeschosses allgemein zulässig, Tiefgaragen sind innerhalb bestimmter Bereiche
zulässig, Regelungen zu Freiflächen- und Gebäudebegrünungen, Regelungen zur Verwendung
von Brennstoffen. Im Untergeschoss sind nur Tiefgaragen und Einzelhandel zulässig.
3.5 Sonstiges
Das Bebauungsplangebiet ist überwiegend Bestandteil des Quartiersmanagementgebietes
Bülowstraße / Wohnen am Kleistpark. Es wird durch das Bund-Länder-Förderprogramm Soziale
Stadt unterstützt.
5
Der Nachbarbezirk Mitte verfolgt nördlich der Kurfürstenstraße ebenfalls die bestandsbestätigende
Ausweisung von Mischgebiet.
3.6 Bestand im Plangebiet
Das Bebauungsplangebiet zeichnet sich sowohl nutzungsstrukturell als auch bzgl. der
Gebäudestruktur als sehr heterogen aus:
Der nördliche Abschnitt der Potsdamer Straße und die Bülowstraße sind trotz ihrer zentralen
Bedeutung als Teil des Stadtteilzentrums Potsdamer Straße durch eine Mischung aus Wohnen
und gewerblichen Nutzungen geprägt. Wobei wohn- und gewerbliche Nutzungen überwiegend
parallel auf jedem Grundstück stattfinden, nur auf einzelnen Grundstücken findet eine rein
gewerbliche Nutzung statt (z.B. Bürobauten oder einem Hotel).
Die Wohnnutzung prägt im besonderen Maße den Abschnitt der Potsdamer Straße südlich der
Bülowstraße und den Block an der Kulmer Straße: neben gewerblicher Nutzung der Erdgeschosse
(Handel, Gastronomie, Büronutzung) findet man südlich der Potsdamer Straße nur vereinzelt rein
gewerblich (Hotel, Handel, Büro) genutzte Bauten bzw. Gebäude mit Mischnutzung.
Auffällig ist, neben dem Leerstand einzelner Läden und Geschosse, der Leerstand ehemaliger
Verwaltungsbauten am Heinrich-von-Kleist-Park.
In den Seitenstraßen dominiert die Wohnnutzung und ergänzend Wohnfolgenutzungen im
Erdgeschoss.
Im
Gebiet
eingestreut
findet
man
verschiedene
soziale
und
Gemeinbedarfseinrichtungen.
Die Potsdamer Straße wird durch den Straßenstrich genutzt. Vergnügungsstätten haben sich
entlang der Potsdamer Straße überwiegend zwischen Kurfürsten- und Pallas-/ Goebenstraße
angesiedelt. Gegen ungenehmigte Nutzungen wird jedoch bauordnungsrechtlich vorgegangen.
Neben gründerzeitlicher Mietshausbebauung sowie Wohnbauten aus den 1950er bis 1970er
Jahren, welche teilweise im Rahmen der Sanierung entstanden, und Verwaltungsgebäude aus den
1930 Jahren befindet sich auch der Wohnhochhauskomplex „Pallasseum“ im Gebiet. Aber auch
moderne Verwaltungs- und Geschäftsbauten prägen das Stadtbild mit.
Insgesamt ist das Gebiet als dicht bebaut (Geschossflächenzahl überwiegend 2,0 bis 3,0, teilweise
bis 4,5) bei hohem Versiegelungsgrad einzustufen.
Baudenkmale im Bebauungsplangebiete:
Bülowstraße, Hochbahnanlage zwischen Bezirksgrenze Kreuzberg und Nollendorfplatz einschließlich
Einfahrtsrampe, 1899-1902 von Heinrich Schwieger, Alfred Grenander, Bruno Möhring, Cremer &
Wolffenstein
Bülowstraße, U-Bahnhof Bülowstraße (Hochbahnhof) mit Trasse und Bedürfnisanstalt, 1900-01 von
Bruno Möhring, 1928 Erweiterung von Rudolf Möhring
Potsdamer Straße 131, Mietshaus, 1897-98 von Franz Kemnitz
Potsdamer Straße 138, Mietshaus (Entrée), 1886 von Paul Opitz
Potsdamer Straße 140, Geschäftshaus, 1950-51, 1955-57 von Paul Schwebes Bülowstraße 85-88
Potsdamer Straße 141, Geschäftshaus von Paul Renner
Potsdamer Straße 162, Geschäftshaus, 1887-88 von Hans Grisebach Winterfeldtstraße 1
Potsdamer Straße 164, Mietshaus mit Läden, 1865-66 von H. Heydrich und Fr. Schoenfelder;
1928 Aufstockung, Ladenportale und Fassadenüberformung von Erich Teschemacher
Potsdamer Straße 182, ehem. Verwaltungsgebäude der Deutschen Arbeitsfront, 1938-39 von Julius SchulteFrohlinde
Potsdamer Straße 184, Frank-Haus, Umbau 1933 von Paul Schwebes
Potsdamer Straße 186, Kathreiner-Haus, 1929-30 von Bruno Paul (D)
Potsdamer Straße 188/192, ehem. Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft, 193839 von Arthur
Vogdt Grunewaldstraße 1
Potsdamer Straße 199, Büro- und Geschäftshaus, 1914 von Paul Krämer
Winterfeldtstraße 7, Mietshaus, 1884-85 von W. Rohrschneider
6
Denkmalbereich
Blumenthalstraße 7
Darüber hinaus befinden sich in der direkten Umgebung des Bebauungsplangebietes weitere
geschützte Einzeldenkmäler und Denkmalbereiche.
3. 6 Räumliche Umgebung und Einbindung
Ähnlich wie das Bebauungsplangebiet stellt sich seine Umgebung als innerstädtisches Misch- und
Wohnquartier mit eingestreuten gewerblichen und zentralen Nutzungen dar.
Vergnügungsstätten und Bordelle haben sich vereinzelt (ungenehmigt) angesiedelt. Die
Potsdamer- und Kurfürstenstraße werden durch den Straßenstrich genutzt.
Die Gebäudestruktur ist sehr heterogen: Mietshäuser aus der frühen Gründerzeit,
Nachkriegsbebauung und Sanierungsprojekte aber auch Neubauten aus den letzten Jahren.
Darüber hinaus findet man Gemeinbedarfseinrichtungen unterschiedlicher Bauzeiten und
Nutzungen.
Das Bebauungsplangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden (U-Bahn
und Bus).
Die Straßenzüge Potsdamer Straße, Bülowstraße sowie die Kurfürstenstraße übernehmen
Hauptverkehrsstraßenfunktionen und gewährleisten eine gute Erreichbarkeit des Gebietes.
Öffentliche Freiflächen und Grünflächen (Nelly-Sachs- und Heinrich-von-Kleist-Park,
Dennewitzplatz sowie Kurt-Hiller-Park) befinden sich in fußläufiger Entfernung. Manche
Wohngrundstücke verfügen über begrünte Gärten.
3. 7 Altlasten
Im Rahmen der Bestandsaufnahme zum Bebauungsplanverfahren wurde vom bezirklichen
Fachbereich Umwelt folgendes mitgeteilt:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-50 B werden insgesamt 10 Flächen im
Bodenbelastungskataster (BBK), jeweils mit unterschiedlichen Bearbeitungsständen, geführt :
Die Flächen
Potsdamer Str. 133, BBK 3270, ehemalige Chemische Reinigung
Potsdamer Str. 180, BBK 14674 Verdacht Betriebstankstelle,
Potsdamer Str. 192, BBK 14675, diverse gewerbliche Nutzer,
Winterfeldtstr.5, BBK 1337, ehemaliger Schrottplatz,
wurden nach Prüfung bzw. orientierender Untersuchung vom Altlastenverdacht befreit.
Für die Flächen
Pallasstr. 34, BBK 15763, ehemalige Tankstelle,
liegen Ergebnisse orientierender Bodenuntersuchungen vor. Das Grundstück wird als altlastenverdächtig
im Sinne des § 2 (5) Nr. 2 BBodSchG bewertet. Im Ergebnis der Untersuchungen ist jeweils festzustellen,
dass die aktuelle Nutzung als Sporthalle nicht beeinträchtigt ist.
Für die Standorte
Potsdamer Str. 119, BBK 3268, ehemalige Chemische Reinigung,
Winterfeldtstr. 11, BBK 14659, ehemalige Chemische Reinigung
Kann nach den durchgeführten Recherchen der baulichen Situation ein Schadstoffeintrag in den Boden
bzw. eine daraus resultierende Gefährdung für die bestehende Nutzung ausgeschlossen werden.
Weitergehender Untersuchungsbedarf besteht nicht.
Für den Standort
Potsdamer Str. 203, BBK 3269, ehemalige Chemische Reinigung, liegen dem FB Umwelt
Ergebnisse von Grundwasseruntersuchungen vor, die erhöhte Konzentrationen an leicht flüchtigen
chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) ergaben. Damit liegen Anhaltspunkte für eine schädliche
Bodenveränderung vor. Es ist beabsichtigt im Rahmen der Amtsermittlung und Gefährdungsabschätzung
im Frühjahr 2012 orientierende Bodenuntersuchungen zu beauftragen. Sofern die weiteren
Untersuchungen eine Gefährdung von Nutzungen ergeben, können notwendige Sicherungs- bzw.
7
Sanierungsmaßnahmen nach Bodenschutzrecht verlangt werden. [Ergebnis der Untersuchung vom 1.
Juni 2012 vgl. unten]
Sonstige Erkenntnisse
Für den von Bülow-, Steinmetz-, Alvensleben- und Potsdamer Str. umschlossenen Block 056030 wurde
eine flächendeckende historische Altlastenrecherche durchgeführt. Mit Ausnahme der Grundstücke
Pallasstr. 7, Steinmetzstr.13-15 können altlastenverdächtige Standorte ausgeschlossen werden.
Auch für die Grundstücke
Bülowstr. 90
Potsdamer Str. 111/Kurfürstenstr. 152
konnte ein Altlastenverdacht durch beprobungslose Recherche ausgeschlossen werden.
Für alle nicht genannten Grundstücke liegen im FB Umwelt derzeit keine Hinweise auf schädliche
Bodenveränderungen oder Altlasten vor. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Grundstücke bisher nicht
durch historische Recherchen auf einen möglichen Altlastenverdacht überprüft worden sind.
Per Mail vom 14. Juni 2012 teilte das Umwelt- und Naturschutzamt (Um 32) mit, dass ein
Bodenuntersuchungsbericht vom 1. Juni 2012 vom Ingenieurbüro Dr. Jödicke & Partner vorliegt:
„Hierbei wurden 3 Rammkernsondierungen bis 1 m unter Kellerboden niedergebracht. Alle Bohrungen
wurden als organoleptisch unauffällig angesprochen. Je Bohrung wurde eine Bodenprobe entnommen und
auf den Parameter leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) untersucht. Aufgrund des
geringen Grundwasserflurabstandes konnten die avisierten temporären Bodenluftpegel nicht errichtet
werden. In allen Proben wurden LHKW geringfügig im Boden nachgewiesen. Durch die Untersuchungen
konnte kein Eintragsort für LHKW im Bereich der ehem. Chemischen Reinigung im Keller lokalisiert
werden. Bodenschutzrechtlich besteht zum derzeitigen Kenntnisstand kein weiterer ordnungsbehördlicher
Handlungsbedarf.“
II. Planinhalt, Begründung der Festsetzungen
II. 1. Beschleunigtes Verfahren
Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-50B wurde als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a
BauGB durchgeführt:
Der Bebauungsplan 7-50B dient der kommunalen Innenentwicklung, indem er vorhandenes
Wohnen und gewerbliche Nutzungen bestandsorientiert rechtlich sichert und vor
Nutzungskonflikten und Verdrängung schützt. Eine Abwanderung der Wohnbevölkerung in ruhige
Wohngegenden und an den Stadtrand werden verhindert. Somit war die Durchführung als
beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB möglich. Das Ziel der Innenentwicklung liegt dem
Städtebaurecht wie eine Leitvorstellung zugrunde. Eine Siedlungsentwicklung in die Fläche und
das Umland von Städten führt zur Zersiedelung der Landschaft, steht einem sparsamen Umgang
mit Grund und Boden entgegen, schwächt die Innenstädte und erhöht das Verkehrsaufkommen
mit entsprechenden Belastungen für die Umwelt und den Menschen. Aus diesem Grund wurden
Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung rechtspolitisch begünstigt.
Der Bebauungsplan 7-50B hatte insbesondere die Änderung der Gebietsart von einer eher
umweltbelastenden Kerngebietsausweisung in eine bestandsorientierte, eher umweltentlastende
Misch- und Wohngebietsausweisung zum Ziel. Auch diese Zielsetzung diente der
Innenentwicklung. Somit war die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens ohne
Umweltprüfung rechtlich begründet. Mit der Änderung der Gebietsart einhergehend werden die
Verbesserungen von Wohn- und Wohnumfeldbedingungen unterstellt. Einem Wegzug der
Bewohner, eine Verödung innerstädtischer Bereiche wurde entgegengesteuert. Eine Zunahme des
Verkehrsaufkommens wird als Konsequenz ebenfalls vermieden.
Die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB lagen vor.
Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m²
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beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.
Der innerstädtische Bebauungsplan 7-50B, welcher vorhandene Mischungen von Wohnen und
Gewerbe sichert und störendes Gewerbe teilweise ausschließt, erfüllt die o.g. Kriterien. Mit der
Anpassung des Planungsrechts an vorhandene Nutzungsstrukturen auf den in Rede stehenden
Grundstücken wurde innerstädtisches Wohnen bestätigt und rechtlich gestärkt. Der
Bebauungsplan verfolgt somit Maßnahmen der Innenentwicklung.
Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichem
Zusammenhang zu dem Bebauungsplan 7-50B aufgestellt, die sich kumulierend gemäß § 13 a
Abs. 1 Nr. 1 BauGB hätten auswirken können. Ein Maß der baulichen Nutzung wurde nicht
festgesetzt, da das geltende Recht ausreichend ist, um diesbezüglich die städtebauliche Ordnung
sicherzustellen. Folglich kam es auch zu keiner Kumulation untereinander oder mit anderen § 13aBebauungsplänen.
Der Bebauungsplan 7-50B begründet darüber hinaus aufgrund seiner Zielsetzung und Inhalte
keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Anhaltspunkte
für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter lagen
nicht vor (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Der Bebauungsplan erfüllte somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.
Die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB waren auch ohne Durchführung einer
förmlichen Umweltprüfung sowie einer förmlichen Prüfung eines Eingriffs in Natur und Landschaft
Gegenstand der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
II.
2. Intention des Planes
Ziel des Bebauungsplans 7-50B war es, die vorhandene Nutzungsmischung aus Wohnen und
Gewerbe bestandsorientiert zu erhalten und planungsrechtlich zu sichern. Die gesamtstädtischen
Ziele gemäß dem Flächennutzungsplan (Gemischte Baufläche M 2 im nördlichen Bereich;
überwiegend Wohnbaufläche W 1) sollten auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
umgesetzt werden. Von besonderer Bedeutung war dabei die Wohnnutzung, denn sie trägt
wesentlich zur Nutzungsvielfalt und Belebung innerstädtischer Bereiche bei und ist gleichzeitig,
aufgrund der teilweise geltenden Festsetzung ”Kerngebiet”, die am stärksten von Verdrängung und
Störung bedrohte Nutzungsart. Das vorhandene Wohnen war auf den Kerngebietsgrundstücken
überwiegend nur eingeschränkt zulässig bzw. überhaupt nicht zulässig.
Außerdem sollten potentielle Nutzungskonflikte in den Bereichen, die sich selbst nach
jahrzehntelanger Festsetzung als Kerngebiet nicht zu einem solchen entwickelt hatten und sich
aus städtebaulicher Sicht nicht mehr zu einem zentralen Bereich entwickeln sollen, durch eine
bestandsorientierte Festsetzung als Misch- bzw. Wohngebiet ausgeschlossen werden.
Zusätzlich war im Bebauungsplangebiet, gerade vor dem Hintergrund des Wohnens und der
bereits
erfolgten
Ansiedlung
von
Vergnügungsstätten
in
der
Umgebung
des
Bebauungsplangebietes und dem Straßenstrich, einer Ausdehnung und der Entwicklung zu einem
Vergnügungszentrum und der Ansiedlung von Bordellen gezielt entgegenzusteuern.
II.
3. Begründung und Abwägung der Bebauungsplanfestsetzungen
Mischgebiet
Die Grundstücke entlang der Potsdamer – und Bülowstraße sowie teilweise in der Pallasstraße
(einschließlich Straßenüberbauung der Steinmetzstraße), welche sich durch eine Mischnutzung
auszeichnen, wurden bestandsbestätigend als Mischgebiet festgesetzt. Hierzu gehören neben
Wohngebäuden mit Ladennutzung im Erdgeschoss oder gemischt genutzten gründerzeitlichen
Mietswohnhäusern auch reine Bürogebäude und Hotelbauten. Darüber fand man zum Zeitpunkt
der Planfestsetzung im Mischgebiet auch vollständig leerstehende Bauten. Hier sollten sich
Nutzungen aus dem vielfältigen Spektrum von Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO ansiedeln
können.
Die Festsetzung eines Mischgebietes trug dem Bestand sowie den bezirklichen und
gesamtstädtischen Entwicklungszielen Rechnung.
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Auch wenn Bankgebäude, das Finanzamt sowie verschiedene Hotelbauten im Kreuzungsbereich
Potsdamer- / Bülowstraße einen Kerngebietscharakter vermuten lassen, tragen diese, in
Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen, gleichzeitig zur prägenden
Mischung von Wohnen und Gewerbe entlang der Potsdamer Straße (einschließlich der
Grundstücke in den Bebauungsplanverfahren XI-101 m und XI-101 y) bei. Eine kleinteilige,
abschnittsweise Betrachtung der vorhandenen Nutzungen an der Potsdamer Straße hätte
bestehende Nutzungskonflikte zwischen Wohnen, Gewerbe und Verkehr nur verstärkt.
Eine Kerngebietsausweisung hätte weiterhin gegenüber dem prägenden Wohnen im
Bebauungsplangebiet vielfältige Nutzungskonflikte eröffnet, welche es rechtlich auszuschließen
galt. Insbesondere Nutzungskonflikte mit Vergnügungsstätten und Bordellen wären mit der
prägenden sensiblen Wohnnutzung nicht vereinbar gewesen. Darüber hinaus wäre großflächiger
Einzelhandel zulässig gewesen, was neben Nutzungskonflikten auch mit den bezirklichen und
gesamtstädtischen Zielen (StEP Zentren 3) konkurriert hätte.
Mischgebiete eröffnen eine Vielfalt von Nutzungen eines zentrentragenden Stadtraumes, wie
Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Hotels, sonstige
Gewebebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie kulturelle und soziale Zwecke. Dies trägt sowohl
dem Bestand als auch einer städtebaulich gewünschten Entwicklung im Sinne des FNP, StEP
Zentren 3 und der bezirklichen Einzelhandelskonzeption Rechnung.
Kerngebietstypische Nutzungen (großflächiger Einzelhandel, Bordelle, kerngebietstypische
Vergnügungsstätten) sollten gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes auch nicht
mehr explizit stattfinden; auch nicht nördlich der Winterfeldt- und Alvenslebenstraße, wo beidseitig
der Potsdamer Straße bis Blockmitte eine Gemischte Baufläche M 2-Fläche dargestellt ist.
Das Mischgebiet war südlich der Winterfeldt- bzw. Goebenstraße aus der Wohnbaufläche W 1
entwickelbar. Entsprechendes galt für die Mischgebietsfestsetzung der „grüngeprägten
Gemeinbedarfsfläche“ südlich der Pallasstraße. Alle Flächen sind kleiner als drei Hektar.
Darüber hinaus trägt die Mischgebietsfestsetzung dem Bestand unter Berücksichtigung der hohen
verkehrlichen Belastung Rechnung. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes an der
verkehrlich stark belasteten Potsdamer Straße hätte städtebaulich nicht begründbare
Nutzungskonflikte festgeschrieben. In diesem Zusammenhang war die Aufhebung der zwingenden
Festsetzung von Wohnen ab dem dritten Vollgeschoss im Bebauungsplan XI-101c (Grundstücke
Potsdamer Straße 129/147) mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-50B städtebaulich sinnvoll.
Das innerstädtische Wohnen wurde im Mischgebiet zur Belebung des innerstädtischen Quartiers
erhalten und gestärkt. Dem Bedarf an Wohnen in der Innenstadt mit guter Infrastruktur wurde
Rechnung getragen. Auch verfügen die Grundstücke mit hohem bis prägendem Wohnanteil über
begrünte Freiflächen und erfüllen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen.
Genehmigte kerngebietstypische Nutzungen, die eine Beibehaltung zuvor geltenden Rechts auf
den nunmehrigen Mischgebietsgrundstücken hätten begründen können, hatten sich nicht
angesiedelt. Alle vorhandenen genehmigten gewerblichen Nutzungen sind in Mischgebieten
zulässig.
Einer planungsrechtlichen Bestätigung des Finanzamtes als Gemeinbedarfsfläche bedurfte es
nicht. Sowohl die prägende Nutzung als auch die Eigentumsverhältnisse standen einer aktuellen
Umnutzung entgegen. Soweit das in Rede stehende Grundstück im Rahmen von
verwaltungsinternen
Umstrukturierungen
nicht
mehr
benötigt
wird,
eröffnet
die
Mischgebietsfestsetzung eine Vielzahl anderer Nutzungsmöglichkeiten.
Den ehemaligen Verwaltungsbauten der Berliner Verkehrsbetriebe und der Senatsverwaltung für
Inneres entlang der Potsdamer Straße zwischen Pallas- und Kleiststraße können im Rahmen
eines Mischgebietes vielfältig genutzt werden.
Die Ansiedlung kerngebietstypischer Nutzungen in einem überwiegend vom Wohnen geprägten
Bereich war städtebaulich nicht erwünscht, da sie dem Wohnen und der wohnverträglichen
Nutzungsmischung entgegengesteuert hätte. Weder Nutzungsänderungen über den rechtlich
zulässigen Rahmen hinaus noch Erweiterungen waren mit den Zielen dieses Bebauungsplanes
vereinbar und rechtfertigten keine Einzelfallregelung im Bebauungsplan (z.B. auf der Grundlage
von § 1 Abs. 10 BauNVO).
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Zu den gewerblichen Nutzungen, die auf ehemaligen Kerngebietsgrundstücken nicht mehr
zulässig sein werden, gehören:
- großflächiger Einzelhandel
- Bordelle
- kerngebietstypische Vergnügungsstätten
- anstelle von Verwaltungsgebäuden werden Anlagen für Verwaltungen zulässig sein (diese
Änderung wird sich für das Bebauungsplangebiet nicht auswirken)
Darüber hinaus wird bei der Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen verstärkt auf die im
Bebauungsplangebiet Wohnenden Rücksicht zu nehmen sein.
Verschiedene Grundstücke waren im Baunutzungsplan als Gemischte Gebiete ausgewiesen. Der
Bebauungsplan 7-50B bestätigt diese Festsetzung, sodass nunmehr auch hier die
Baunutzungsverordnung 1990 gilt. Eine planungsrechtlich objektive Gleichbehandlung von
Grundstückseigentümern im gleichen Quartier wird damit sichergestellt.
Darüber hinaus wurden textliche Festsetzungen zum Schutz der im Gebiet und seiner Umgebung
lebenden und wohnenden Menschen getroffen (vgl. unten).
Verkehrliche Belastungen
Teile des Mischgebietes sind den verkehrlichen Emissionen der Hauptverkehrstraßen ausgesetzt.
Das tägliche Verkehrsaufkommen liegt gemäß der aktuellen Verkehrszählung (Umweltatlas, 2009)
pro 24 Stunden täglich bei 30.001 bis 40.000 Kfz (incl. LKW und Motorräder) in der Potsdamer
Straße nördlich der Bülowstraße bzw. bei 20.001 bis 30.000 südlich der Bülowstraße. Aber auch in
der Goebenstraße, östlich Kulmer Straße, wurden 30.001 bis 40.000 Fahrzeuge gezählt. In der
Bülow- und Potsdamer Straße sowie im westlichen Abschnitt der Goebenstraße liegt das
Verkehrsaufkommen bei 20.001 bis 30.000 Kfz sowie in der Kurfürsten- und Pallasstraße bei
10.001 bis 15.000 Kfz.
Gemäß Umweltatlas (FIS-Broker Sachdatenanzeige Straßenverkehrslärm) der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung liegen die Lärmwerte (mittlerer Gesamtmittelungspegel an der Bebauung) an
den Hauptverkehrsstraßen tags zwischen 60 und 70 dB (A) und nachts zwischen 55 und 65 dB
(A).
Einige Grundstücke sind auch durch Emissionen der U-Bahntrasse / Bahnhof betroffen (dB(A)
–Werte zwischen 55 und 70), insofern war es sinnvoll den Gesamtlärm zu betrachten:
Die Strategische Lärmkarte – Fassadenpegel Gesamtlärm L (DEN) (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex)
Summe Verkehr 2005/2006 (Umweltatlas) stellt die Lärmbelastung an Fassaden von Wohnbauten
dar. Es ist erkennbar, dass Gebäude bzw. Gebäudeteile, die von den Hauptverkehrsstraßen
zurückgesetzt bzw. in den Seitenstraßen stehen, deutlich geringer durch den Verkehrslärm
belastet sind. Demnach liegt die Schallbelastung an den Hauptverkehrsstraßen Potsdamer – und
Bülowstraße zwischen 70 und 75 dB(A), teilweise über 75 dB(A). Die rückwärtigen
Gebäudefronten werden alle deutlich geringer beschallt, nämlich mit 50 bis 65 dB(A).
Die Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgerichtentscheidung 51, 15, Stuttgart-Degerloch) sieht
eine Gesundheitsgefährdung bei Dauerschallpegeln von tags 70 dB(A) bzw. 60 nachts. Der
Bundesgerichtshof entschied noch günstiger für einen Emittenten, und zwar 75 dB(A) tags, 65
dB(A) nachts (BGHZ 122, 76).
Die Gesundheitsgefährdungsgrenze ist somit nicht für alle Bauten / Grundstücke eingehalten.
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens ist auch die verkehrliche Luftbelastung als erhöht bis
sehr hoch eingestuft worden (vgl. SenStadt, Umweltatlas, Verkehrsbedingte Luftbelastung). Der
Luftaustausch ist im Bebauungsplangebiet überwiegend 6 bis unter 9 Mal pro Stunde für
Innenstadtgebiete als durchschnittlich zu beurteilen (Umweltatlas; Bodennahes Windfeld und
Luftaustausch). Gemäß der langjährigen Beobachtung der Entwicklung der Luftqualität (SO 2 und
NO 2) hat sich diese jedoch zwischen 1994 und 2005 leicht bis deutlich verbessert (Umweltatlas).
Die im Mischgebiet lebenden und arbeitenden Menschen sind somit verschiedenen Emissionen
ausgesetzt, wobei eine Verbesserung bzgl. der Luftqualität verzeichnet werden konnte.
Die vorhandenen sensiblen Nutzungen sind trotz dieser Vorbelastungen sowie jahrzehntelanger
Festsetzung als Kerngebiet ansässig. Passive Schallschutzmaßnahmen durch den Eigentümer,
z.B. Schallschutzfenster, sowie günstige Raumaufteilungen, die auch von der Straße abgewandte
11
Aufenthaltsräume ermöglichen, sind zu unterstellen. In diesem Zusammenhang wird auf die
textliche Festsetzung Nr. 1 (vgl. weiter unten) verwiesen.
Die verkehrliche Vorbelastung kann planungsrechtlich nicht geändert werden. Eine Verbesserung
der durch Verkehr vorbelasteten Situation für die Bewohner an den Hauptverkehrsstraßen ist
planungsrechtlich direkt nicht möglich. Einzig die Anpassung der Gebietsart an die Nutzung im
Bestand kann die Belange der im Gebiet Wohnenden rechtlich berücksichtigen: Die Ansiedlung
und Expansion von zusätzlichen gewerblichen und verkehrlichen Emissionen auf den in Rede
stehenden Grundstücken wurde neu geregelt. Es sind keine emittierenden kerngebietstypischen
Nutzungen mehr zulässig.
Die hohen verkehrlichen Emissionen der Hauptverkehrstraßen standen der Festsetzung eines
Mischgebietes nicht entgegen, erstens, da es sich um eine den Bestand bestärkende Festsetzung
handelt, zweitens da, die Grundstücke überwiegend über ruhige Blockinnenbereiche verfügen.
Eine Stärkung des Wohnens in den ruhigen Seitenstraßen, Pallas-, Winterfeldt- und
Großgörschenstraße bzw. Hinterhäusern und die Stärkung des Gewerbes an den
Hauptverkehrsstraßen über den Bestand hinaus wurde durch die Festsetzung rechtlich ermöglicht
und ist städtebaulich erwünscht.
Zwischen hohen verkehrlichen Emissionen und Nutzungen, die gegenüber Lärm und Schadstoffen
empfindlich sind, bestehen grundsätzlich Konflikte. Diese sind in den seltensten Fällen in
innerstädtischen, bebauten Bereichen befriedigend lösbar. Zur Bewältigung dieser Konflikte sind
andere Maßnahmen erforderlich.
Den Belangen der im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung wird durch die Baukörperstellung in
Verbindung mit der günstigen Himmelsrichtung Rechnung getragen. Die Blockrandbebauung
garantiert für die meisten Wohnungen ruhige, sonnige Höfe / Bereiche. Durch die textliche
Festsetzung (Nr. 1) wurde, für den Fall der inneren Umgestaltung bzw. bei Neubebauung geregelt,
dass ein gewisser Anteil von Wohnräumen von den Hauptverkehrsstraßen abgewandt sein soll.
Mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-50B wurde nicht nur auf den in Rede stehenden
Grundstücken überwiegend die Gebietsart von Kern- in Mischgebiet geändert bzw. als Mischgebiet
in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung 1990 bestätigt, sondern die zulässigen
Nutzungsmaße gelten weiter. Da die Nutzungsmaße überwiegend der Gebietsart Kerngebiet
Rechnung trugen (teilweise gezielt um eine dichte Wohnbebauung zu ermöglichen) bzw. durch die
Gründerzeit geprägt sind, liegen Geschossflächenzahlen überwiegend zwischen 1,5 und 3,0, bei
Eckgrundstücken auch höher. Teilweise liegt der Bestand auch über dem zulässigen
Nutzungsmaß.
Folglich werden die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, die im Mischgebiet bei einer
Geschossflächenzahl von 1,2 liegt, durch die verbindliche Bauleitplanung sowie durch den
Bestand überschritten.
Aufgrund der bereits vor Jahrzehnten erfolgten Realisierung der zulässigen Bebauung würde eine
planungsrechtliche Reduzierung des Nutzungsmaßes keine Änderungen im Bestand zur Folge
haben. Nach geltendem Recht ist Wohnen in einigen Kerngebieten ab bestimmten Geschossen
allgemein, teilweise sogar ausschließlich zulässig, trotz der hohen Nutzungsdichte.
Vor diesem Hintergrund löste die Änderung der Art der baulichen Nutzung für die in Rede
stehenden Grundstücke kein Planerfordernis bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung aus. Eine
Herabsetzung des Maßes wäre auch nicht städtebaulich begründbar gewesen.
Allgemeines Wohngebiet
Grundstücke (einschließlich der Überbauung der Pallasstraße), welche nach zuvor geltendem
Recht als Kerngebiete bzw. als Gemischte Bauflächen gesichert waren, jedoch aufgrund der
Gebäudestruktur und vorhandenen Wohnnutzung einzig als Wohnbauten, evtl. mit gewerblicher
Ladennutzung, in Erscheinung treten, wurden bestandsschützend als Allgemeines Wohngebiet
gesichert. Diese Grundstücke liegen überwiegend in ruhigeren Nebenstraße. Die Sicherung der
Grundstücke als Wohngebiete trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich die Wohnungen
überwiegend im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften befinden.
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Auf dem Grundstück Pallasstraße 30 befinden sich Gebäudeteile des Wohnkomplexes
„Pallasseum“, eine schulische Freifläche sowie ein ehemalige Schutzbunker. Aufgrund dieser
Nutzungsmischung war die Festsetzung der Fläche als Allgemeines Wohngebiet städtebaulich
nicht geeignet. Zum Zeitpunkt der Planfestsetzung stand der Hochbunker leer, wurde jedoch auch
schon für kulturelle Nutzungen zur Verfügung gestellt. Um ein möglichst großes Spektrum
zulässiger Nutzungen zu erhalten, wurde die zuvor geltende Mischnutzung bestätigt. Zusätzlich
grenzt das Grundstück an Sportplätze, welche aufgrund ihrer potentiellen Lärmemission
abwägungsrelevant waren. Nutzungskonflikte mit einem angrenzenden Wohngebiet wären
planungsrechtlich nicht lösbar gewesen.
Die Grenze zwischen Allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet verläuft somit durch den
Wohnkomplex „Pallasseum“; und zwar entlang der Grundstücksgrenze zwischen Pallasstraße 28
und 30.
Aber auch der § 4 BauNVO erlaubt eine Vielfalt von Nutzungsmöglichkeiten neben dem Wohnen.
Somit können Wohnbauten, die starken verkehrlichen Emissionen ausgesetzt sind, auch
anderweitig genutzt werden: Räume für freie Berufe, Anlagen für soziale, kulturelle, kirchliche,
gesundheitliche
und
sportliche
Zwecke.
Zusätzlich
sind
im
Rahmen
von
Ausnahmegenehmigungen Beherbergungsbetriebe, nicht störende Gewerbebetriebe sowie
Verwaltungen zulässig.
Verkehrliche Belastungen
Die Allgemeinen Wohngebietsgrundstücke sind durch die verkehrlichen Emissionen an den
Straßen Potsdamer Straße, Kulmer- und Goebenstraße sowie Pallasstraße sowie des
oberirdischen U-Bahnhofes „Bülowstraße“ ausgesetzt.
Das tägliche Verkehrsaufkommen liegt gemäß der aktuellen Verkehrszählung (Umweltatlas, 2009)
in der Goebenstraße östlich Kulmer Straße bei 30.001 bis 40.000, in der Potsdamer -, Kulmer
Straße und im westlichen Abschnitt der Goebenstraße bei 20.001 bis 30.000 und in der
Pallasstraße bei 10.001 bis 20.000. In der Bülowstraße südlich Dennewitzplatz erfolgte keine
Erhebung. Die Strategische Lärmkarte (Tag-Nacht-Lärmindex) der oberirdischen U-Bahn stellt
Schallwerte für die betroffenen Grundstücke Bülow- / Blumenthalstraße zwischen 60 und 70 dB(A)Werte dar.
Insofern war es sinnvoll den Gesamtlärm zu betrachten:
Gemäß Umweltatlas (Strategische Lärmkarten – Fassadenpegel Gesamtlärm (Tag-Abend-NachtLärmindex) Summe Verkehr 2005/2006 (Umweltatlas) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
liegen die Lärmwerte an den betroffenen Fassaden der stark emittierenden Straßen zwischen 65
und 75 dB (A). In den Seitenstraße liegen die Werte zwischen 55 und 65 dB(A) oder niedriger. Die
rückwärtigen Gebäudefronten werden wesentlich weniger stark beschallt.
Die Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgerichtentscheidung 51, 15, Stuttgart-Degerloch) sieht
eine Gesundheitsgefährdung bei Dauerschallpegeln von tags 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) nachts. Der
Bundesgerichtshof entschied noch günstiger für einen Emittenten, und zwar 75 dB(A) tags, 65
dB(A) nachts (BGHZ 122, 76).
Die Gesundheitsgefährdungsgrenze ist somit für alle Wohngebietsgrundstücke grundsätzlich
eingehalten. Die Wohnungen an der Potsdamer- und Kulmer Straße sowie Straßenüberbauung
Pallasstraße sind dabei am stärksten beschallt.
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens ist auch die verkehrliche Luftbelastung als sehr hoch
eingestuft worden (vgl. SenStadt, Umweltatlas, Verkehrsbedingte Luftbelastung). Der
Luftaustausch ist im Gebiet überwiegend 6 bis unter 9 Mal pro Stunde für Innenstadtgebiete als
durchschnittlich einzustufen (Umweltatlas; Bodennahes Windfeld und Luftaustausch). Gemäß der
langjährigen Beobachtung der Entwicklung der Luftqualität (SO 2 und NO 2) hat sich diese jedoch
zwischen 1994 und 2005 leicht bis deutlich verbessert (Umweltatlas).
Die im Allgemeinen Wohngebiet lebenden und arbeitenden Menschen sind somit verschiedenen
Emissionen ausgesetzt, wobei eine Verbesserung bzgl. der Luftqualität verzeichnet werden
konnte.
Die vorhandenen Nutzungen sind auf den in Rede stehenden Grundstücken trotz dieser
Vorbelastungen und trotz jahrzehntelanger Festsetzung als Kerngebiet (teilweise mit allgemein
zulässiger Wohnnutzung ab bestimmten Geschossen) ansässig. Passive Schallschutzmaßnahmen
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durch den Eigentümer, z.B. Schallschutzfenster, sowie günstige Raumaufteilungen bei
Mehrraumwohnungen, die auch von der Straße abgewandte Aufenthaltsräume ermöglichen, sind
zu unterstellen.
Die verkehrliche Vorbelastung kann planungsrechtlich nicht geändert werden. Eine Verbesserung
der durch Verkehr vorbelasteten Situation für die Bewohner und Arbeitnehmer ist
planungsrechtlich direkt nicht möglich.
Zwischen hohen verkehrlichen Emissionen und Nutzungen, die gegenüber Lärm und Schadstoffen
empfindlich sind, bestehen grundsätzlich Konflikte. Diese sind in den seltensten Fällen in
innerstädtischen, bebauten Bereichen befriedigend lösbar. Zur Bewältigung dieser Konflikte sind
andere Maßnahmen erforderlich.
Mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-50B wurde nicht nur auf den in Rede stehenden
Grundstücken die Gebietsart von Kern- in Allgemeines Wohngebiet geändert, sondern die
zulässigen Nutzungsmaße gelten weiter. Da die Nutzungsmaße überwiegend der Gebietsart
Kerngebiet Rechnung trugen (teilweise gezielt um eine dichte Wohnbebauung zu ermöglichen)
bzw. durch die Gründerzeit geprägt sind, liegen Geschossflächenzahlen überwiegend zwischen
1,5 und 3,0, bei Eckgrundstücken auch höher. Teilweise liegt der Bestand auch über dem
zulässigen Nutzungsmaß.
Folglich werden die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, die im Allgemeinen Wohngebiet
bei einer Geschossflächenzahl von 1,2 liegt, durch die verbindliche Bauleitplanung sowie durch
den Bestand überschritten.
Aufgrund der bereits vor Jahrzehnten erfolgten Realisierung der zulässigen Bebauung würde eine
planungsrechtliche Reduzierung des Nutzungsmaßes keine Änderungen im Bestand zur Folge
haben. Nach geltendem Recht ist Wohnen in einigen Kerngebieten ab bestimmten Geschossen
allgemein zulässig, trotz der hohen Nutzungsdichte.
Vor diesem Hintergrund löste die Änderung der Art der baulichen Nutzung für die in Rede
stehenden Grundstücke kein Planerfordernis bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung aus. Eine
Herabsetzung des Maßes wäre auch nicht städtebaulich begründbar gewesen.
Bei der Gebietsausweisung erfolgte auch eine Berücksichtigung der Blockbebauung und somit der
Schaffung ruhigerer Innenbereiche sowie der Himmelsausrichtung.
Textliche Festsetzungen:
Die textliche Festsetzung Nr. 1 regelt, dass ein gewisser Anteil von Aufenthaltsräumen in
Wohnungen an den genannten Hauptverkehrsstraßen von diesen abgewandt sein müssen. Dies
bestätigt die bereits vorhandenen Wohnungsgliederungen bei Mehrraumwohnungen. Diese
Regelung stellt aber auch für den Fall möglicher innerer Umgestaltungen, Umnutzungen bzw. bei
Neubebauungen sicher, dass ein gewisser Anteil von Wohnräumen von der Hauptverkehrstraße
abgewandt ist. Die Festsetzung greift nur im Falle bei Umbauten im Bestand sowie bei
Neubebauung. Da die textliche Festsetzung in einem großen Gebiet gilt, sowie aufgrund der
vorhandenen Nutzungs- und Gebäudestruktur, sind derartige Änderungen nicht ausgeschlossen.
Die textliche Festsetzung ist folglich nicht nur bestandsschützend, sondern kann auch zukünftig
zum Tragen kommen. Sie ist somit städtebaulich begründet.
Durch die textliche Festsetzung Nr. 2 wird geregelt, dass im gesamten Mischgebiet, also
unabhängig davon, ob es sich um gewerblich oder durch Wohnen geprägte Teile des
Mischgebietes handelt, „nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten“ nur ausnahmsweise
zulässig sind.
Zum Zeitpunkt der Festsetzung des Bebauungsplanes zeichnete sich das Gebiet überwiegend als
wohngeprägt aus. Überwiegend fanden Wohnnutzungen mit eingestreuten gewerblichen
Nutzungen innerhalb eines Gebäudes oder auf einem Grundstück statt. Selten grenzten zwei oder
mehr gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, wie im Bereich der Bülowstraße, mit Büro-,
Verwaltungs- bzw. Hotelbauten.
Somit weist das Mischgebiet keine gewerblich geprägten Teile im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8
BauNVO auf. Insofern wird die textliche Festsetzung Nr. 2 insbesondere dann greifen, wenn sich
die Nutzungsmischung räumlich verändert.
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„Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten“ sind im Gebiet nur ausnahmsweise zulässig, um
die im Gebiet Wohnenden und Arbeitenden besser vor gewerblichen und verkehrlichen
Emissionen sowie vor Belästigungen durch Leuchtwerbung zu schützen. Darüber hinaus soll
aufgrund des ehemaligen Rotlicht-Charakters im Bereich der Potsdamer Straße sowie des noch
stattfindenden Straßenstrichs einer städtebaulichen Negativentwicklung vorgebeugt werden.
Für den Ausschluss von „nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten“, auch im Ausnahmefall,
fehlten jedoch städtebauliche Gründe, da in jedem Fall Nutzungen denkbar sind, die mit der
Umgebung vereinbar sind, wie z.B. kleine Diskotheken, Tanzlokale oder Bars mit eingeschränkten
Öffnungszeiten in gewerblich genutzten Gebäuden. Darüber hinaus wurde das Mischgebiet in
seiner Gänze nicht als derart schützenswert eingestuft, dass ein völliger Ausschluss der
sogenannten „kleinen“ und mit dem Wohnen vereinbarbaren Vergnügungsstätten städtebaulich
begründet werden konnte. Dies ergab sich aus dem vorhandenen Gebietscharakter sowie seiner
teilweisen Lage an Hauptverkehrsstraßen.
Im Mischgebiet haben sich keine genehmigten Vergnügungsstätten angesiedelt.
Spielhallen, die gemäß zuvor geltendem Recht bereits in einigen Bebauungsplänen
ausgeschlossen waren, werden wie andere nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten auf der
Grundlage der Ausnahmeregelung zu prüfen sein.
Die Beschränkung auf emissionsarme Brennstoffe gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 trägt
dem Immissionsschutz im Vorranggebiet Luftreinhaltung Rechnung.
Die Vorbelastung für die im Gebiet Arbeitenden und Wohnenden kann nicht reduziert werden.
Die textliche Festsetzung Nr. 4 verdeutlicht, dass der Bebauungsplan 7-50B nur die Art der
baulichen Nutzung ändern soll. Andere Regelungen (Maß, Bauweise, überbaubare
Grundstücksfläche, Straßenbegrenzungslinien, etc.) werden entsprechend der diesbezüglich
weiter geltenden Bebauungspläne weiter verbindlich bleiben.
II.
5. Denkmalschutz
Der Bebauungsplan 7-50B trägt den Belangen des Denkmalschutzes und des denkmalrechtlichen
Umgebungsschutzes Rechnung: Die angestrebte Festsetzung von Misch- bzw. Allgemeinen
Wohngebieten begünstigt die Ansiedlung von Nutzungen, die mit Denkmalen vereinbar sind, und
schließt die Beeinträchtigung des Stadtbildes durch nutzungsbedingte Umbauten und reißerische
Werbung aus. Dies trägt den Belangen des Denkmalschutzes und des Umgebungsschutzes
Rechnung.
III.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
III.
1. Auswirkungen auf die Umwelt
Ggf. zu erwartende Eingriffe gelten gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Ein Maß der baulichen Nutzung wurde nicht festgesetzt, folglich ergaben sich hieraus keine
umweltrelevanten Veränderungen.
Der Bebauungsplan 7-50B begründete darüber hinaus aufgrund der Aufhebung der Nutzungsart
Kerngebiet im Bebauungsplangebiet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben (vgl. § 13 a
Abs. 1 Satz 4 BauGB). Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter lagen nicht vor (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Es wird erwartet, dass sich Umweltauswirkungen mit Festsetzung des Bebauungsplanes
gegenüber geltendem Recht und Bestand nicht verändern bzw. leicht verbessern.
Begründet wird dies mit der überwiegenden Sicherung von Kerngebietsgrundstücken als Mischund Allgemeines Wohngebiet. Hieraus können sich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie
weitere Begrünungen, ergeben.
Des Weiteren können sich Verbesserungen aus der Beschränkung der Zulässigkeit von
emittierenden Vergnügungsstätten einschließlich der zusätzlichen Verkehre ergeben.
III.
2. Haushaltsmäßige Auswirkungen einschließlich Planungsschäden
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Im Weiterem wird die Planungsschadenproblematik erörtert:
Wenn bei Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks nicht nur unwesentliche
Wertminderungen des Grundstücks eintreten, müssen die Eigentümer entschädigt werden (§ 42
Abs. 1 BauGB).
Erfolgt diese Änderung nach Ablauf der Zulässigkeit der Nutzung von sieben Jahren, kann der
Eigentümer nur Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere
wenn die ausgeübte Nutzung unzulässig wird (§ 42 Abs. 3 BauGB). Die Änderungen der
Gebietsart betraf fast ausschließlich Änderungen der Nutzungsart in Bebauungsplänen / den
Baunutzungsplan, die vor mehr als sieben Jahre Gültigkeit erlangten. Darüber hinaus werden alle
genehmigten Nutzungen weiterhin zulässig sein. Wertminderungen, die mehr als „nur
unwesentlich“ sind, treten nicht ein.
Bei den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplan XI-101c, welcher im Jahre 2006
festgesetzt wurde, ist die Sieben-Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Gemäß § 42 Abs. 2 BauGB
bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf
Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Änderung ergibt. Die
Grundstücke waren als Kerngebiete festgesetzt, wobei oberhalb des 2. Vollgeschosses nur
Wohnen bzw. Räume für freie Berufe zulässig waren. Mit Festsetzung des Bebauungsplanes 750B wurden die Grundstücke zwar als Mischgebiet festgesetzt werden, jedoch wurde ein größer
Nutzungs- und Entwicklungsspielraum eröffnet als nach zuvor geltendem Recht.
Die Grundstücksbewertung des bezirklichen Fachbereichs für Vermessung und Geoinformation
hatte mitgeteilt, dass bei Änderung der Gebietsart von Kerngebiet mit zwingendem Wohnanteil in
Mischgebiet für die in Rede stehenden Grundstücke Bülowstraße 25-26, Potsdamer Straße
129/147 und Alvenslebenstraße 25-26 keine "nicht nur unwesentliche Wertminderung" im Sinne §
42 Abs. 1 BauGB eintreten wird. Dies ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung, fehlender
Rechtsgrundlage für Ergänzungsbauten sowie aus der vorhandenen Nutzung.
Ansprüche auf Ersatz von Vertrauensschaden nach § 39 BauGB, die ein Vertrauen auf den
Bestand
eines
rechtsverbindlichen
Bebauungsplans
voraussetzen,
ohne
auf
die
Plangewährleistungsfrist begrenzt zu sein, waren nicht erkennbar.
Da nur flächenhafte Misch- bzw. Allgemeine Wohngebietsfestsetzungen getroffen wurden, waren
Ansprüche aus einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu befürchten.
IV.
Verfahren
Aufstellung
Über die Absicht, das Bebauungsplanverfahren 7-50B einzuleiten, wurden gemäß § 5 AGBauGB
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL)
mit Schreiben vom 11. November 2010 informiert. Es wurden keine Bedenken vorgetragen. Die
abgegebenen Hinweise wurden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat am 12. April 2011 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 7-50B beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 6. Mai 2011 im Amtsblatt für Berlin Nr. 18, Seite 816
veröffentlicht.
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet: Stattdessen wurde
die Öffentlichkeit am 6. Mai 2011 im Amtsblatt für Berlin, Nr. 18, Seite 816, darüber informiert, wo
sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten kann. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 9. Mai bis einschließlich 23. Mai 2011 statt.
Bis zum 23. Mai 2011 konnte sich die Öffentlichkeit auch zur Planung äußern.
Kein Bürger nutzte die Gelegenheit zur Information. Stellungnahmen gingen keine ein.
Geltungsbereichsreduzierung
Am 30. August 2011 hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Reduzierung des
Geltungsbereichs um die Grundstücke beschlossen, für die kein Planbedarf besteht. Die in Rede
stehenden Grundstücke Frobenstraße 22-26, Kurfürstenstraße 145-149, 153-164, Steinmetzstraße
16
1-5,11-18, 27-37, 76-79, Blumenthalstraße 1-6 sind nach geltendem Recht allgemeines
Wohngebiet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-50 B umfasst nach erfolgtem Beschluss nunmehr
die Grundstücke Kurfürstenstraße 150- 152, Potsdamer Straße 111/147, 124/140, 162/192,
169/203, Blumenthalstraße 7-10, Bülowstraße 25-26, 45, 75-90, Kulmer Straße 37,
Alvenslebenstraße 25-26, Winterfeldtstraße 1/17, Pallasstraße 1-7, 28-35, Goebenstraße 1-3, 17,
Steinmetzstraße 6-10, 26 B, 38-39 B und Grunewaldstraße 1 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg,
Ortsteil Schöneberg.
Der Beschluss wurde am 14. Oktober 2011 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 1. September 2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Ziele des Bebauungsplan 7-50B unterrichtet und zur
Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert.
Von 36 angeschriebenen Stellen und Behörden, die Träger öffentlicher Belange sind, haben 21
geantwortet. Von zehn Stellen wurden Hinweise oder Bedenken vorgetragen.
Der Fachbereich Umwelt wies auf eine Altlastenverdachtsfläche hin, für die noch keine Ergebnisse
von Bodenuntersuchungen vorlagen. Im Juni 2012 wurden bodenorientierende Untersuchungen
durchgeführt. Das Grundstück konnte hiernach vom Altlastenverdacht befreit werden.
Eine vorgeschlagene Ergänzung bzgl. der Entwickelbarkeit der Festsetzung aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes durch SenStadt I B wurde in die Begründung aufgenommen.
Von der Gemeinsamen Landesplanung erfolgte eine Bestätigung der bereits in der Begründung
dargelegten Planungsziele.
Die Hinweise der Leitungsverwaltungen auf vorhandene Infrastruktur im Straßenraum sowie der
Hinweis auf einen Löschwasserbrunnen und Buslinien in der Potsdamer Straße waren nicht
bebauungsplanrelevant.
Veränderungssperre
Durch Bezirksamtsbeschluss vom 27. September 2011 wurde eine Veränderungssperre für den
gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplan 7-50B erlassen. Die Verordnung über die
Veränderungssperre 7-50B / 61 wurde am 30. September 2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin auf Seite 496 verkündet und trat einen Tag später in Kraft.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 13. Februar
einschließlich 12. März 2012 statt und wurde im Amtsblatt für Berlin vom 3. Februar 2012 Seite
171 und in zwei Berliner Tageszeitungen am 10. Februar 2012 fristgerecht bekannt gemacht.
Im Internet erfolgte parallel eine Information über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Plan- und
Begründungsentwurf sind für jedermann öffentlich einsehbar ebenfalls ins Internet gestellt (parallel
zur Öffentlichkeitsbeteiligung) worden.
In den Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung wurde auf die Unzulässigkeit von
Einwendungen gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen und
über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage von § 13 a Abs. 3 Nr. 1
BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB hingewiesen.
Zehn Bürger nutzten die Gelegenheit und sahen den Entwurf zum Bebauungsplan 7-50B mit
Begründung ein. Ein Bürger erkundigte sich telefonisch. Zwei Bürgerinnen gaben eine
gemeinsame Stellungnahme per Mail gemeinsam (vgl. Punkte a. und b.) ab. Eine der beiden
Bürgerinnen gab einen Teil (vgl. Punkt b.) der Anregungen zusätzlich zwei Mal per Mail erneut ab.
Darüber hinaus äußerte sich ein Naturschutzverein (c. und d.).
Es wird angeregt:
a. Die Ziele des Bebauungsplanes 7-50B werden begrüßt. Es wird angeregt für den Block
zwischen Bülow-, Potsdamer-, Winterfeldt- und Frobenstraßen ebenfalls mit einem Bebauungsplan
mit gleichen Zielen zu überplanen. Ansonsten würde die positive gewerbliche Entwicklung der
Potsdamer Straße erneut nachhaltig erschwert.
17
b. Einleitend wird die Situation des ehemaligen „Wegert-Gebäudes“ bzgl. vorhandener Nutzung
durch einen Sex-Shop und das gerichtsanhängige Großbordell geschildert. Der Sex-Shop zieht
Prostituierte an und führt zum Ansprechen von Passanten durch die Frauen. Da, wie von den
Bürgerinnen vorgetragen, der Eingang von dem Sex-Shop von der Potsdamer Straße in
Kurfürstenstraße verlegt wurde, kommt es zu „einer Vermischung von Prostitution / Gewerbe / und
Anwohnerschaft“. Diese gilt es zu entlasten, insbesondere wenn das Laufhaus genehmigt wird.
c. Die Planung wird unterstützt. Mit Verweis auf das Landschaftsprogramm werden ergänzende
Regelungen zu Dach- und Fassadenbegrünungen sowie zur Kennzeichnung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gefordert. Mehr Grün in
der Innenstadt ist immer zu begrüßen und trägt zum Wohlgefühl der Anwohner und Arbeitnehmer
bei.
d. Es muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass das geltende Nutzungsmaß nicht
überschritten wird. Besser wäre eine Neuregelung im Bebauungsplan 7-50B.
Der Fachbereich Stadtplanung nahm hierzu wie folgt Stellung:
Zu a.: Für den genannten Block ist das Bebauungsplanverfahren XI-101 m im Verfahren. Auch
dieses Bebauungsplanverfahren überprüft die geltende Gebietsausweisung sowie die
Notwendigkeit
von
ergänzenden
textlichen
Festsetzungen
bzgl.
Bordellen
und
Vergnügungsstätten.
Zu b.: Die Gestaltung und Lage von Eingangsbereichen ist planungsrechtlich nicht steuerbar.
Zu c. Ziel des Bebauungsplanes ist einzig die Änderung der Nutzungsart, weil dies städtebaulich
geboten ist. Für die planungsrechtliche Sicherung von Begrünungsmaßnahmen fehlt ein
planungsrechtliches Erfordernis für das innerstädtische, bebaute Bebauungsplangebiet. Da das
geltende Nutzungsmaß grundsätzlich erreicht oder überschritten ist, sind Erhöhungen des
Nutzungsmaßes unwahrscheinlich bzw. setzen Befreiungen voraus. Im Rahmen von Befreiungen
werden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg grundsätzlich ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf
dem Grundstück (Hof-, Fassaden- und Dachbegrünungen) gefordert.
Zu d. Das geltende Maß der baulichen Nutzung ist ausreichend, um die städtebauliche
Entwicklung in einem innerstädtischen, vollständig bebauten Gebiet zu regeln.
Fazit: Die Hinweise sind bzgl. des Bebauungsplanes 7-50 B ohne Belang.
Zwei Behörden (Der Polizeipräsident Berlin und SenStadtUm X F) äußerten, dass keine Bedenken
bestehen.
Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde von einer Behörde fernmündlich darauf
hingewiesen, dass die textliche Festsetzung Nr. 1 nicht die Allgemeinen Wohngebietsgrundstücke
erfasst.
Diese Regelung wurde irrtümlich nach der Behördenbeteiligung geändert und spiegelt sich auch
nicht in der Begründung wider. Um den Belangen der auf den in Rede stehenden Grundstücken
Wohnenden Rechnung zu tragen, war der Bebauungsplan, konkret die textliche Festsetzung Nr. 1,
zu ändern. Gleichzeitig wurde die textliche Festsetzung auf die Mischgebietsgrundstücke in der
Pallasstraße ausgedehnt. Diese Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung.
In der Zeit vom 26. März bis einschließlich 10. April 2012 fand eine erneute
Öffentlichkeitsbeteiligung und eine eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB statt. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt
für Berlin vom 16. März 2012 Seite 425 / 426. Die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14. März 2012 beteiligt. Stellungnahmen konnten
nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.
Im Internet erfolgte parallel eine Information über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Plan- und
Begründungsentwurf waren für jedermann öffentlich einsehbar ebenfalls ins Internet gestellt
(parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung).
Weder Bürger noch Behördenvertreter nutzten die Gelegenheit und sah den Planentwurf im
Bezirksamt ein. Anregungen gingen keine ein.
Festsetzung
18
Nach dem Beschluss des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom
2012,
die
Vorlage
zur
Beschlussfassung
des
Bebauungsplanes
7-50B
an
die
Bezirksverordnetenversammlung zu überweisen, wurde dort, nach Behandlung im Ausschuss für
Stadtplanung, der Bebauungsplan 7-50B sowie der Entwurf der Rechtsverordnung zur
Festsetzung des Bebauungsplanes 7-50B gemäß § 6 Absatz 3 AGBauGB i.V. m. § 12 Absatz 2
Nummer 4 BezVG am
2012 beschlossen.
Der Bebauungsplan 7-50B ist mit Schreiben vom
und den erforderlichen Unterlagen
gemäß AV Anzeigeverfahren der zuständigen Senatsverwaltung zur Festsetzung durch das
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg angezeigt worden.
Der Bebauungsplan 7-50B ist nach Überprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung am
.
rechtlich unbeanstandet geblieben und als ordnungsgemäß zustande gekommen bestätigt
worden / beanstandet worden.
Am
2012 hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg die Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-50B als Rechtsverordnung beschlossen. Im Gesetz- und Verordnungsblatt
von Berlin vom
2012 , Nummer
, Seite
wurde die Festsetzung
des Bebauungsplanes 7-50B veröffentlicht.
V.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.November 2005 (GVBl. S. 692)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (GVBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Baldow
19