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0703_XIX Denkmalschutz bei der Sanierung v. öffentl. Bauten_Endfassung.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
0703_XIX Denkmalschutz bei der Sanierung v. öffentl. Bauten_Endfassung.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
16.10.15, 17:35
Aktualisiert
27.01.18, 21:25

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Inhalt der Datei

GROSSE ANFRAGE der Fraktion der CDU Herr BV Ralf Olschewski Herr BV Christian Zander BVV am 15.05.2013 Denkmalschutz bei der Sanierung von Öffentlichen Bauten - Drucks.Nr.: 0703/XIX ------------------------------------------------------------------------------------- Die Große Anfrage wird vom Bezirksamt wie folgt beantwortet: Frage 1 Gibt es für die anstehenden und laufenden Sanierungsmaßnahmen des Rathauses Schöneberg ein denkmalpflegerisches Gesamtkonzept oder wurden bisher bzw. sollen künftig einzelfallbezogene Entscheidungen getroffen werden? Antwort zu Frage 1 Die im Zuge der angestrebten Nutzungsverdichtung des Rathauses Schöneberg erforderlichen Baumaßnahmen sind inhaltlich weitgehend festgelegt und sollen bekanntlich aus Investitionsmitteln der pauschalen Zuweisung und – bis zu einer gewissen Größenordnung – aus Bauunterhaltungsmitteln finanziert werden. Zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der zeitlich und räumlich versetzten Einzelmaßnahmen wurde im Vorfeld der Sanierungsbedarf bauteilbezogen ermittelt sowie eine Brandschutz- und Raumbelegungsplanung für das Gesamtgebäude erstellt. In diesem Sinne liegt eine differenzierte Zielplanung für das Rathaus Schöneberg vor. Die denkmalrechtliche Beurteilung bzw. Genehmigung der dieser Zielplanung entsprechenden Einzelmaßnahmen erfolgte bisher auf Grundlage von im Vorfeld mit den Denkmalschutzbehörden abgestimmten Bauantragsunterlagen für die jeweilige Einzelmaßnahme. Parallel zur gegenwärtig stattfindenden Planungsphase der Investitionsmaßnahme „Umbau und Sanierung des Rathauses Schöneberg“ (Kap./Tit.: 3308/71501) beabsichtigt das Bezirksamt die Erstellung eines denkmalpflegerischen Begleitplanes, denn nunmehr werden – im 1 Gegensatz zu den bisherigen kleineren Bauunterhaltungsmaßnahmen – größere Eingriffe in die historische Bausubstanz stattfinden müssen. Ziel dieses denkmalpflegerischen Begleitplanes ist es – der auch diese künftigen baulichen Veränderungen als integralen Bestandteil des Baudenkmales erfassen soll – einen zukunftsorientierten und verantwortungsvollen Umgang des auch international bekannten Bauwerkes zu unterstützen. Frage 2 Wie sehen die Vorgaben des Denkmalschutzes aus? Sind die Vorgaben rechtsverbindlicher Art oder stellen sie Empfehlungen dar? Antwort zu Frage 2 Hier wurde der für den Denkmalschutz zuständige Geschäftsbereich des Bezirksamtes um eine Stellungnahme gebeten, die ich zusammenfassend wie folgt zitiere: „Generelle Vorgaben könnten nur im Rahmen eines Denkmalpflegeplanes erarbeitet und abgestimmt werden; ein solcher steht … noch aus. Aber auch wenn dieser vorliegen würde, ist angesichts der Vielzahl variierender Maßnahmen abschließend auch weiterhin eine einzelfallbezogene Beurteilung nicht ausgeschlossen. Bezogen auf das Innere des Rathauses Schöneberg gehen die Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesdenkmalamt, dessen Einvernehmen für jede genehmigungspflichtige Maßnahme erforderlich ist, von folgenden Grundannahmen aus: - die verschiedenen Zeitschichten sind erlebbar zu erhalten - Original vorhandener Bauschmuck ist zu erhalten - Original vorhandene Ausstattung ist zu erhalten - Bei über bloße Instandsetzungsmaßnahmen hinausgehenden Sanierungsarbeiten in den Büroräumen ist – ggf. nach restauratorischer Befunderhebung – eine am Ursprungszustand bei Errichtung orientierte Herrichtung anzustreben Grundsätzlich gelten natürlich für Baumaßnahmen im Rathaus Schöneberg und anderen öffentlichen unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden die gleichen Rechtsgrundlagen wie bei anderen Denkmalen auch … . 2 Die Entscheidung der Denkmalschutzbehörden ergeht in Form einer denkmalrechtlichen Genehmigung; diese ist ein Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung; dies gilt auch für in der Genehmigung ggf. enthaltene Nebenbestimmungen (insb. Auflagen, Bedingungen); mit solchen wird im Denkmalpflegerecht häufig gearbeitet, z.B. um abschließende Materialbemusterungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen.“ Ergänzend hierzu wird seitens des Rechtsamtes bestätigt: „Die denkmalrechtlichen Verhaltens- und Verfahrenspflichten gelten auch für die Bauvorhaben der öffentlichen Hand. Wie die Bauordnung für Baugenehmigungsverfahren enthält auch das Denkmalschutzgesetz keine Genehmigungsfreistellung für die eigenen Bauvorhaben der öffentlichen Hand.“ Frage 3 Welche Auswirkungen in kosten- und terminmäßiger Hinsicht erwartet das Bezirksamt für die Investitionsmaßnahme „Umbau und Sanierung des Rathauses Schöneberg“ aufgrund zu erwartender denkmalpflegerischer Vorgaben? Antwort zu Frage 3 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können für das in der Planungsphase befindliche Vorhaben „Umbau und Sanierung des Rathauses Schöneberg“ noch keine Angaben für die mit größter Sicherheit zu erwartenden Mehrkosten aufgrund der Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes gemacht werden. Frage 4 In welchem Verhältnis stehen denkmalpflegerische Vorgaben zum Prinzip der Wirtschaftlichkeit und zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen, z.B. Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Umweltverträglichkeit bzw. Energieeinsparung (insbesondere ökologische Sanierung der Carl-Sonnenschein-Schule)? Antwort zu Frage 4 Zur Beantwortung dieser Frage habe ich das Rechtsamt um Auskunft gebeten, deren Inhalt ich wie folgt vortrage: Die auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Berlin getroffenen denkmalpflegerischen (also denkmalbehördlichen) Einschätzungen bzw. Vorgaben sind – wie andere gesetzliche Vorgaben auch – zwingend und damit bereits Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. 3 Insbesondere kann sich die öffentliche Hand als Denkmaleigentümer nicht auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der mit solchen Vorgaben oftmals einhergehenden und manchmal auch erheblichen Mehrkosten berufen, wie es jedoch der Privateigentümer im Ausnahmefall kann. Andere öffentliche Interessen – also beispielsweise die Belange des Umwelt- und Arbeitsschutzes – stehen zu den Belangen des Denkmalschutzes in einem Konkurrenz- und Abwägungsverhältnis. Maßgebend sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles. Bei zwingenden Anforderungen des Arbeitsschutzes wird in einem Dienstgebäude oftmals dieser Belang überwiegen. Es entspricht dann der Rechtspflicht der Denkmalfachbehörden durch Vorgaben für die Art und Weise der Ausführung sicherzustellen, dass die baulichen Veränderungen denkmalgerecht erfolgen. Im Falle der Carl-Sonnenschein-Schule, die einerseits unter Denkmalschutz steht und andererseits einer energetischen Sanierung unter Verwendung von Fördermitteln unterzogen werden soll, überwiegen im Einzelfall die denkmalpflegerischen Anforderungen gegenüber energetischen Anforderungen. Für die mit den denkmalrechtlichen Vorgaben leider regelmäßig einhergehenden Mehrkosten gilt das eingangs Gesagte: Die öffentliche Hand als Denkmaleigentümer kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht auf Kostengesichtspunkte berufen. Frage 5 Aus welchem Grund müssen nunmehr die Büroräume ausschließlich mit dunkelbraunem Linoleum ausgestattet werden, obwohl bisher als Alternative auch Teppich zugelassen war? Antwort zu Frage 5 Der für Belange des Denkmalschutzes zuständige Geschäftsbereich teilt hierzu mit, dass in der Vergangenheit dem Einsatz von Teppich in Büroräumen mit einem höheren Repräsentationsbedarf nur ausnahmsweise zugestimmt wurde. Angesichts der bevorstehenden umfassenden Renovierungen einer Vielzahl von Räumen sei eine einheitliche Ausstattung anzustreben, weil das braune Linoleum historisch eindeutig belegt sei und als Originalmaterial wieder beschafft werden könne. 4 Frage 6 Wie bewertet das Bezirksamt die aktuellen Erwartungen des Denkmalschutzes bei der Sanierung der Ausstellungshalle, wonach die gegen Ende des 19. Jahrhunderts üblichen Ocker- bzw. Brauntöne der Wandoberflächen hergestellt werden sollen? Inwiefern verträgt sich diese Farbgestaltung mit der künftigen Ausstellungskonzeption von „Wir waren Nachbarn“? In welchem Umfang fallen Mehrkosten gegenüber einer neutralen und hellen Farbgestaltung an? Antwort zu Frage 6 Die denkmalpflegerischen Restaurierungsziele der glasüberdeckten Ausstellungshalle stehen in einem Spannungsverhältnis zu einer zurückhaltenden Farb- und Materialgestaltung, die für die künftige Ausstellung „Wir waren Nachbarn“ erforderlich ist. Anlässlich eines Gespräches auf Verwaltungsebene vom 24.05.2013 wurde Einvernehmen über die grundsätzliche Farbgestaltung der Ausstellungshalle erzielt. Das Ergebnis dieses Gespräches, welches auch von der anwesenden Vertreterin des Vereins, der die Halle im Rahmen der Ausstellung „Wir waren Nachbarn“ künftig nutzen soll, akzeptiert wurde, stellt nun mehr die Grundlage der weiteren Bearbeitung durch das beauftragte Architekturbüro dar. Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gilt, dass zunächst ein einvernehmliches Ergebnis vorliegen muss, um die kostenmäßigen Auswirkungen einschätzen zu können. Krüger Bezirksstadtrat für Bauwesen 5