Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
0703_XIX Denkmalschutz bei der Sanierung v. öffentl. Bauten_Endfassung.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
16.10.15, 17:35
Aktualisiert
27.01.18, 21:25
Stichworte
Inhalt der Datei
GROSSE ANFRAGE
der Fraktion der CDU
Herr BV Ralf Olschewski
Herr BV Christian Zander
BVV am 15.05.2013
Denkmalschutz bei der Sanierung von Öffentlichen Bauten
- Drucks.Nr.: 0703/XIX -------------------------------------------------------------------------------------
Die Große Anfrage wird vom Bezirksamt wie folgt beantwortet:
Frage 1
Gibt es für die anstehenden und laufenden Sanierungsmaßnahmen des
Rathauses Schöneberg ein denkmalpflegerisches Gesamtkonzept oder
wurden bisher bzw. sollen künftig einzelfallbezogene Entscheidungen
getroffen werden?
Antwort zu Frage 1
Die im Zuge der angestrebten Nutzungsverdichtung des Rathauses
Schöneberg erforderlichen Baumaßnahmen sind inhaltlich weitgehend
festgelegt und sollen bekanntlich aus Investitionsmitteln der pauschalen
Zuweisung und – bis zu einer gewissen Größenordnung – aus
Bauunterhaltungsmitteln finanziert werden.
Zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der zeitlich
und räumlich versetzten Einzelmaßnahmen wurde im Vorfeld der
Sanierungsbedarf bauteilbezogen ermittelt sowie eine Brandschutz- und
Raumbelegungsplanung für das Gesamtgebäude erstellt. In diesem
Sinne liegt eine differenzierte Zielplanung für das Rathaus Schöneberg
vor.
Die denkmalrechtliche Beurteilung bzw. Genehmigung der dieser
Zielplanung entsprechenden Einzelmaßnahmen erfolgte bisher auf
Grundlage von im Vorfeld mit den Denkmalschutzbehörden abgestimmten Bauantragsunterlagen für die jeweilige Einzelmaßnahme.
Parallel zur gegenwärtig stattfindenden Planungsphase der Investitionsmaßnahme „Umbau und Sanierung des Rathauses Schöneberg“
(Kap./Tit.: 3308/71501) beabsichtigt das Bezirksamt die Erstellung eines
denkmalpflegerischen Begleitplanes, denn nunmehr werden – im
1
Gegensatz zu den bisherigen kleineren Bauunterhaltungsmaßnahmen –
größere Eingriffe in die historische Bausubstanz stattfinden müssen.
Ziel dieses denkmalpflegerischen Begleitplanes ist es – der auch diese
künftigen baulichen Veränderungen als integralen Bestandteil des
Baudenkmales erfassen soll – einen zukunftsorientierten und
verantwortungsvollen Umgang des auch international bekannten
Bauwerkes zu unterstützen.
Frage 2
Wie sehen die Vorgaben des Denkmalschutzes aus? Sind die Vorgaben
rechtsverbindlicher Art oder stellen sie Empfehlungen dar?
Antwort zu Frage 2
Hier wurde der für den Denkmalschutz zuständige Geschäftsbereich des
Bezirksamtes
um
eine
Stellungnahme
gebeten,
die
ich
zusammenfassend wie folgt zitiere:
„Generelle
Vorgaben
könnten
nur
im
Rahmen
eines
Denkmalpflegeplanes erarbeitet und abgestimmt werden; ein solcher
steht … noch aus.
Aber auch wenn dieser vorliegen würde, ist angesichts der Vielzahl
variierender
Maßnahmen
abschließend
auch weiterhin
eine
einzelfallbezogene Beurteilung nicht ausgeschlossen.
Bezogen auf das Innere des Rathauses Schöneberg gehen die Untere
Denkmalschutzbehörde und das Landesdenkmalamt, dessen Einvernehmen für jede genehmigungspflichtige Maßnahme erforderlich ist,
von folgenden Grundannahmen aus:
- die verschiedenen Zeitschichten sind erlebbar zu erhalten
- Original vorhandener Bauschmuck ist zu erhalten
- Original vorhandene Ausstattung ist zu erhalten
- Bei über bloße Instandsetzungsmaßnahmen hinausgehenden
Sanierungsarbeiten in den Büroräumen ist – ggf. nach restauratorischer
Befunderhebung – eine am Ursprungszustand bei Errichtung orientierte
Herrichtung anzustreben
Grundsätzlich gelten natürlich für Baumaßnahmen im Rathaus
Schöneberg und anderen öffentlichen unter Denkmalschutz stehenden
Gebäuden die gleichen Rechtsgrundlagen wie bei anderen Denkmalen
auch … .
2
Die Entscheidung der Denkmalschutzbehörden ergeht in Form einer
denkmalrechtlichen Genehmigung; diese ist ein Verwaltungsakt gem.
§ 35 VwVfG und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung; dies gilt auch für
in der Genehmigung ggf. enthaltene Nebenbestimmungen (insb.
Auflagen, Bedingungen); mit solchen wird im Denkmalpflegerecht häufig
gearbeitet, z.B. um abschließende Materialbemusterungen zu einem
späteren Zeitpunkt vorzusehen.“
Ergänzend hierzu wird seitens des Rechtsamtes bestätigt:
„Die denkmalrechtlichen Verhaltens- und Verfahrenspflichten gelten
auch für die Bauvorhaben der öffentlichen Hand. Wie die Bauordnung für
Baugenehmigungsverfahren enthält auch das Denkmalschutzgesetz
keine Genehmigungsfreistellung für die eigenen Bauvorhaben der
öffentlichen Hand.“
Frage 3
Welche Auswirkungen in kosten- und terminmäßiger Hinsicht erwartet
das Bezirksamt für die Investitionsmaßnahme „Umbau und Sanierung
des Rathauses Schöneberg“ aufgrund zu erwartender denkmalpflegerischer Vorgaben?
Antwort zu Frage 3
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können für das in der Planungsphase
befindliche Vorhaben „Umbau und Sanierung des Rathauses
Schöneberg“ noch keine Angaben für die mit größter Sicherheit zu
erwartenden Mehrkosten aufgrund der Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes gemacht werden.
Frage 4
In welchem Verhältnis stehen denkmalpflegerische Vorgaben zum
Prinzip der Wirtschaftlichkeit und zu anderen im öffentlichen Interesse
liegenden Anforderungen, z.B. Anforderungen des Arbeitsschutzes und
der Umweltverträglichkeit bzw. Energieeinsparung (insbesondere
ökologische Sanierung der Carl-Sonnenschein-Schule)?
Antwort zu Frage 4
Zur Beantwortung dieser Frage habe ich das Rechtsamt um Auskunft
gebeten, deren Inhalt ich wie folgt vortrage:
Die auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Berlin getroffenen
denkmalpflegerischen (also denkmalbehördlichen) Einschätzungen bzw.
Vorgaben sind – wie andere gesetzliche Vorgaben auch – zwingend und
damit bereits Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
3
Insbesondere kann sich die öffentliche Hand als Denkmaleigentümer
nicht auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der mit solchen Vorgaben
oftmals einhergehenden und manchmal auch erheblichen Mehrkosten
berufen, wie es jedoch der Privateigentümer im Ausnahmefall kann.
Andere öffentliche Interessen – also beispielsweise die Belange des
Umwelt- und Arbeitsschutzes – stehen zu den Belangen des
Denkmalschutzes in einem Konkurrenz- und Abwägungsverhältnis.
Maßgebend sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles.
Bei zwingenden Anforderungen des Arbeitsschutzes wird in einem
Dienstgebäude oftmals dieser Belang überwiegen. Es entspricht dann
der Rechtspflicht der Denkmalfachbehörden durch Vorgaben für die Art
und Weise der Ausführung sicherzustellen, dass die baulichen
Veränderungen denkmalgerecht erfolgen.
Im Falle der Carl-Sonnenschein-Schule, die einerseits unter
Denkmalschutz steht und andererseits einer energetischen Sanierung
unter Verwendung von Fördermitteln unterzogen werden soll,
überwiegen im Einzelfall die denkmalpflegerischen Anforderungen
gegenüber energetischen Anforderungen.
Für die mit den denkmalrechtlichen Vorgaben leider regelmäßig
einhergehenden Mehrkosten gilt das eingangs Gesagte: Die öffentliche
Hand als Denkmaleigentümer kann sich demgegenüber grundsätzlich
nicht auf Kostengesichtspunkte berufen.
Frage 5
Aus welchem Grund müssen nunmehr die Büroräume ausschließlich mit
dunkelbraunem Linoleum ausgestattet werden, obwohl bisher als
Alternative auch Teppich zugelassen war?
Antwort zu Frage 5
Der für Belange des Denkmalschutzes zuständige Geschäftsbereich teilt
hierzu mit, dass in der Vergangenheit dem Einsatz von Teppich in
Büroräumen mit einem höheren Repräsentationsbedarf nur ausnahmsweise zugestimmt wurde.
Angesichts der bevorstehenden umfassenden Renovierungen einer
Vielzahl von Räumen sei eine einheitliche Ausstattung anzustreben, weil
das braune Linoleum historisch eindeutig belegt sei und als
Originalmaterial wieder beschafft werden könne.
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Frage 6
Wie bewertet das Bezirksamt die aktuellen Erwartungen des
Denkmalschutzes bei der Sanierung der Ausstellungshalle, wonach die
gegen Ende des 19. Jahrhunderts üblichen Ocker- bzw. Brauntöne der
Wandoberflächen hergestellt werden sollen?
Inwiefern verträgt sich diese Farbgestaltung mit der künftigen
Ausstellungskonzeption von „Wir waren Nachbarn“?
In welchem Umfang fallen Mehrkosten gegenüber einer neutralen und
hellen Farbgestaltung an?
Antwort zu Frage 6
Die denkmalpflegerischen Restaurierungsziele der glasüberdeckten
Ausstellungshalle stehen in einem Spannungsverhältnis zu einer
zurückhaltenden Farb- und Materialgestaltung, die für die künftige
Ausstellung „Wir waren Nachbarn“ erforderlich ist.
Anlässlich eines Gespräches auf Verwaltungsebene vom 24.05.2013
wurde Einvernehmen über die grundsätzliche Farbgestaltung der
Ausstellungshalle erzielt. Das Ergebnis dieses Gespräches, welches
auch von der anwesenden Vertreterin des Vereins, der die Halle im
Rahmen der Ausstellung „Wir waren Nachbarn“ künftig nutzen soll,
akzeptiert wurde, stellt nun mehr die Grundlage der weiteren
Bearbeitung durch das beauftragte Architekturbüro dar.
Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gilt, dass zunächst ein
einvernehmliches Ergebnis vorliegen muss, um die kostenmäßigen
Auswirkungen einschätzen zu können.
Krüger
Bezirksstadtrat für Bauwesen
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