Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 22. BVV am 02.04.14.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
16.10.15, 19:18
Aktualisiert
27.01.18, 11:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0573
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Linksfraktion
Beratungsfolge:
06.11.2013
10.12.2013
29.01.2014
02.04.2014
BVV
VerkOrd
BVV
BVV
BVV/018/VII
VerkOrd/034/VII
BVV/ 020/VII
BVV/ 022/VII
überwiesen
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Schleichverkehr in der Sültstraße
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 12.03.2014
Einreicher: Bezirksamt, ,
Ergebnis:
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
x
vertagt
Drs. VII-0573
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.03.2014
Drucksache-Nr.:
In Erledigung der
Drucksache Nr.:VII-0573
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Schleichverkehr in der Sültstraße
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 20.Tagung der BVV am 29.01.2014 angenommenen
Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0573:
“Das Bezirksamt wird ersucht, das nördlichste Stück der Sültstraße zwischen GeorgBlank-Straße und Ostseestraße als Einbahnstraße Richtung Ostseestraße
auszuweisen.
Darüber hinaus wird dem Bezirksamt empfohlen, sich für die Schließung der
Mitteldurchfahrt/Wendemöglichkeit in der Ostseestraße in Höhe der Sültstraße
einzusetzen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Sültstraße ist Bestandteil des innerstädtischen, untergeordneten Straßennetzes,
befindet sich innerhalb einer geschwindigkeitsreduzierten Tempo 30-Zone und ist nach
dem Berliner Straßengesetz eine uneingeschränkt gewidmete Straße, die dem
Gemeingebrauch unterliegt.
Der Verkehrsablauf in der Sültstraße ist erfreulicherweise als sicher und geordnet zu
bezeichnen. Beschwerden bezüglich der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufes
sind dem Bezirksamt nicht bekannt. Geschwindigkeitsmessungen der Polizei in den
vergangenen Jahren haben ebenfalls keine auffälligen Messergebnisse ergeben.
In den Verkehrsspitzenzeiten durchfahren in etwa 60 Fahrzeuge die Sültstraße in beide
Richtungen, wobei eine Häufung von Fahrzeugen in südlicher Fahrtrichtung nicht
festgestellt werden konnte. Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite von 6,50 m und
dem hohen Parkdruck verbleiben dem fließenden Verkehr ca. 3,00 m, wie auch in etwa
in den anderen Straßen der Carl-Legien-Siedlung. Diese Fahrgassen erfordern im
Begegnungsverkehr eine defensive Fahrweise, welche zugleich die Einhaltung der
zonenwirksamen Geschwindigkeitsreduzierung fördert. Hingegen würde die
vorgeschlagene Einbahnstraßenregelung erfahrungsgemäß zu Überschreitungen der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen, da kein Gegenverkehr mehr zu erwarten
wäre und fördert zudem die Attraktivität für das Umfahren des Knotens Prenzlauer
Allee/Ostsee-straße in nordöstlicher Richtung.
Außerdem wird der Verkehr dann durch die parallel verlaufenden Straßen geführt und
damit letztlich nur eine Verdrängung des Verkehrs in ebenso schützenwerte Straßen
erfolgen.
Im Ergebnis wird dadurch zusätzlicher Verkehr, insbesondere im Parksuchverkehr
durch die Anwohner und Anlieger, generiert und andere Straßen dieses Gebietes
würden dann dafür belastet werden.
Des Weiteren wurden an der Kreuzung Sültstraße/Erich-Weinert-Straße lediglich fünf
Verkehrsunfälle in den letzten drei Jahren bei der Polizei registriert.
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen lassen sich aufgrund der dort vorherrschenden
Verkehrssituation keinesfalls rechtfertigen.
Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen
Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn
erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit
der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich
übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne
verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn
Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der
gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in
schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann.
Außerdem führen verkehrsbeschränkende Maßnahmen regelmäßig nicht zu einer
Vermeidung, sondern lediglich zu einer Verdrängung des Verkehrs auf andere
gleichermaßen schützenswerte Wohnstraßen, was beispielsweise auch die angedachte
bauliche Schließung des Mittelstreifens in der Ostseestraße in Höhe Sültstraße mit sich
bringen würde.
Aufgrund fehlender Voraussetzungen für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen
Anordnung kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht tätig werden.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Torsten Kühne
Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur,
Umwelt und Bürgerservice