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VzK§13 BA, SB 22. BVV am 02.04.14.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 22. BVV am 02.04.14.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
16.10.15, 19:18
Aktualisiert
27.01.18, 11:56

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Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB des Bezirksamtes VII-0573 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Linksfraktion Beratungsfolge: 06.11.2013 10.12.2013 29.01.2014 02.04.2014 BVV VerkOrd BVV BVV BVV/018/VII VerkOrd/034/VII BVV/ 020/VII BVV/ 022/VII überwiesen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Betreff: Schleichverkehr in der Sültstraße Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 12.03.2014 Einreicher: Bezirksamt, , Ergebnis: ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE x vertagt Drs. VII-0573 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung .03.2014 Drucksache-Nr.: In Erledigung der Drucksache Nr.:VII-0573 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Schleichverkehr in der Sültstraße Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 20.Tagung der BVV am 29.01.2014 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0573: “Das Bezirksamt wird ersucht, das nördlichste Stück der Sültstraße zwischen GeorgBlank-Straße und Ostseestraße als Einbahnstraße Richtung Ostseestraße auszuweisen. Darüber hinaus wird dem Bezirksamt empfohlen, sich für die Schließung der Mitteldurchfahrt/Wendemöglichkeit in der Ostseestraße in Höhe der Sültstraße einzusetzen.“ wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet: Die Sültstraße ist Bestandteil des innerstädtischen, untergeordneten Straßennetzes, befindet sich innerhalb einer geschwindigkeitsreduzierten Tempo 30-Zone und ist nach dem Berliner Straßengesetz eine uneingeschränkt gewidmete Straße, die dem Gemeingebrauch unterliegt. Der Verkehrsablauf in der Sültstraße ist erfreulicherweise als sicher und geordnet zu bezeichnen. Beschwerden bezüglich der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufes sind dem Bezirksamt nicht bekannt. Geschwindigkeitsmessungen der Polizei in den vergangenen Jahren haben ebenfalls keine auffälligen Messergebnisse ergeben. In den Verkehrsspitzenzeiten durchfahren in etwa 60 Fahrzeuge die Sültstraße in beide Richtungen, wobei eine Häufung von Fahrzeugen in südlicher Fahrtrichtung nicht festgestellt werden konnte. Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite von 6,50 m und dem hohen Parkdruck verbleiben dem fließenden Verkehr ca. 3,00 m, wie auch in etwa in den anderen Straßen der Carl-Legien-Siedlung. Diese Fahrgassen erfordern im Begegnungsverkehr eine defensive Fahrweise, welche zugleich die Einhaltung der zonenwirksamen Geschwindigkeitsreduzierung fördert. Hingegen würde die vorgeschlagene Einbahnstraßenregelung erfahrungsgemäß zu Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen, da kein Gegenverkehr mehr zu erwarten wäre und fördert zudem die Attraktivität für das Umfahren des Knotens Prenzlauer Allee/Ostsee-straße in nordöstlicher Richtung. Außerdem wird der Verkehr dann durch die parallel verlaufenden Straßen geführt und damit letztlich nur eine Verdrängung des Verkehrs in ebenso schützenwerte Straßen erfolgen. Im Ergebnis wird dadurch zusätzlicher Verkehr, insbesondere im Parksuchverkehr durch die Anwohner und Anlieger, generiert und andere Straßen dieses Gebietes würden dann dafür belastet werden. Des Weiteren wurden an der Kreuzung Sültstraße/Erich-Weinert-Straße lediglich fünf Verkehrsunfälle in den letzten drei Jahren bei der Polizei registriert. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen lassen sich aufgrund der dort vorherrschenden Verkehrssituation keinesfalls rechtfertigen. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Außerdem führen verkehrsbeschränkende Maßnahmen regelmäßig nicht zu einer Vermeidung, sondern lediglich zu einer Verdrängung des Verkehrs auf andere gleichermaßen schützenswerte Wohnstraßen, was beispielsweise auch die angedachte bauliche Schließung des Mittelstreifens in der Ostseestraße in Höhe Sültstraße mit sich bringen würde. Aufgrund fehlender Voraussetzungen für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht tätig werden. Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Dr. Torsten Kühne Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice