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VzK§13 BA, SB 20. BVV am 29.01.14.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 20. BVV am 29.01.14.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
16.10.15, 19:21
Aktualisiert
27.01.18, 21:07

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Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB des Bezirksamtes VII-0434 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Fraktion der SPD Beratungsfolge: 24.04.2013 21.05.2013 04.06.2013 28.08.2013 06.11.2013 29.01.2014 BVV VerkOrd VerkOrd BVV BVV BVV BVV/014/VII VerkOrd/025/VII VerkOrd/026/VII BVV/016/VII BVV/018/VII BVV/ 020/VII überwiesen vertagt mit Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen Betreff: Schulwegsicherung im Ortsteil Französisch Buchholz Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 15.01.2014 Einreicher: Bezirksamt Ergebnis: x ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen Drs. VII-0434 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung .01.2014 Drucksache-Nr.: In Erledigung der Drucksache Nr.:VII-0434 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Schulwegsicherung im Ortsteil Französisch Buchholz Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 16.Tagung der BVV am 28.08.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0434: „Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie der Verkehrslenkung Berlin für eine Ausweitung von Tempo 30 km/h im Bereich der Grundschule in der Berliner Straße im Ortsteil Französisch Buchholz einzusetzen. Die Tempo-30-Regelung soll von der Kreuzung Berliner Straße/Hauptstraße/Blankenfelder Straße/Schönhauser Straße in der Berliner Straße bis 20 Meter in südlicher Richtung bis nach der Einmündung der Dr.-MarkusStraße die Berliner Straße gelten. Darüber hinaus ist für den stadteinwärts fahrenden Verkehr von der Hauptstraße in die Berliner Straße im Bereich der der Kreuzung Berliner Straße/Hauptstraße/Blankenfelder Straße/Schönhauser Straße zu prüfen, ob die Reduzierung von zwei Fahrspuren auf eine Fahrspur erfolgen kann und so eine Geschwindigkeitsreduzierung erreichbar ist, und welche Kosten damit verbunden wären.“ wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet: Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten Straßennetz mit Einfluss auf den fließenden Verkehr obliegt, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) der für das übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin, VLB B 51, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Die VLB wurde zum aufgeworfenen Sachverhalt über Staatssekretär Gaebler um Stellungnahme gebeten. Die Antwort der VLB liegt vor. Der Leiter der Verkehrslenkung Berlin, Herr Lange, hat geantwortet: „Dem Antrag auf Erweiterung der bestehenden Geschwindigkeitsreduzierung in der Berliner Str. in nördlicher Richtung vermag ich nicht zu entsprechen. Die bereits existierende Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h von Montag bis Freitag 7-18 h wurde zur Erhöhung der Sicherheit der Schulkinder der Filiale der Platanengrundschule in der Berliner Str.15a straßenverkehrsbehördlich angeordnet und erstreckt sich in der Berliner Str. über die Hausnummern 12 bis 20, was etwa eine Strecke von 200 m umfasst. Hintergrund ist, dass erfahrungsgemäß die Kinder unmittelbar vor Schulbeginn und nach Unterrichts- bzw. Hortende Probleme haben, sich noch bzw. erneut unmittelbar auf das Verkehrsgeschehen zu konzentrieren. Diesem erhöhten Unfallrisiko wurde stadtweit vor Grund- und Oberschulen durch zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierungen begegnet. Im Zusammenhang mit der nunmehr begehrten Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung um ca. 170 m in nördlicher Richtung bis zur signalisierten Fußgängerfurt mache ich darauf aufmerksam, dass gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Sicherheit und Ordnung erheblich übersteigt. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu legen, d.h. es ist die Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung/ reduzierung zu wählen, welche effektiv geeignet ist, aber am geringsten in die Rechte Dritter eingreift. Bei einem Ortstermin Anfang des Jahres wurde gemeinsam mit der Polizei und dem Tiefbauamt Pankow festgestellt, dass am südlichen Zugang zur Straßenbahnhaltestelle die Sichtbeziehungen auf den fließenden Verkehr durch parkende Kfz insbesondere für Schulkinder eingeschränkt sein können. Daher wurde sich zur Verbesserung der Sichtachse auf eine Verlängerung der Haltverbotsstrecke verständigt, um die Querungsstelle damit anzusichern. Darüber hinausgehend halte ich keine weiteren straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen für erforderlich. Alternativ zu dieser Querungsstelle können noch unsichere Kinder auch die Lichtzeichenanlage in Höhe der Hauptstraße nutzen. Diese zusätzliche Wegstrecke ist auch Kindern in Absprache mit den für die Verkehrserziehung vorrangig verantwortlichen Eltern, die den Entwicklungsstand ihrer Kinder am besten beurteilen können, ohne Weiteres zumutbar. Bezüglich der beantragten Verringerung der Fahrstreifen in der Hauptstraße im Stauraum der Kreuzung Berliner Straße/ Hauptstraße/Blankenfelder Straße weise ich darauf hin, dass der Verkehr hier durch eine Lichtzeichenanlage (LZA) geregelt wird. Eine Reduzierung der Fahrstreifen würde die Leistungsfähigkeit der LZA verringern und längere Rückstaubildungen, vor allem in den Verkehrsspitzenzeiten, wären die Folge. Hiervon wäre auch der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) betroffen, da in der Hauptstraße die Straßenbahn nicht in einem besonderen Bahnkörper, sondern zusammen mit dem Individualverkehr in einem straßenbündigen Bahnkörper geführt wird. Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine LZA die sicherste aller Querungshilfen für Fußgänger darstellt. Was durch die Unfallstatistik bestätigt wird. In der angeforderten Verkehrsunfallauswertung der letzten drei Jahre sind erfreulicherweise nur zwei Verkehrsunfälle mit Fußgängern registriert, bei denen das für Fußgänger geltende Rotlicht missachtet wurde. Im Hinblick auf meine vorgenannten Ausführungen zu § 45 Absatz 9 StVO vermag ich auch hier keine besondere Gefährdung der Schulkinder zu erkennen. Im Gegenteil wäre von ungeduldigen Kraftfahrern zu befürchten, dass diese erst recht nach dem Passieren der LZA aufgrund der dann längeren Wartezeiten mit höheren Geschwindigkeiten ihre Fahrt fortsetzten. Daher halte ich die Verringerung der Fahrstreifen für nicht begründbar.“ Das Bezirksamt nimmt die Stellungnahme der VLB zur Kenntnis. Aufgrund fehlender Zuständigkeit kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht selbst tätig werden. Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Dr. Torsten Kühne Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice