Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 20. BVV am 29.01.14.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
16.10.15, 19:21
Aktualisiert
27.01.18, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0434
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
24.04.2013
21.05.2013
04.06.2013
28.08.2013
06.11.2013
29.01.2014
BVV
VerkOrd
VerkOrd
BVV
BVV
BVV
BVV/014/VII
VerkOrd/025/VII
VerkOrd/026/VII
BVV/016/VII
BVV/018/VII
BVV/ 020/VII
überwiesen
vertagt
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen
Betreff: Schulwegsicherung im Ortsteil Französisch Buchholz
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 15.01.2014
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0434
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.01.2014
Drucksache-Nr.:
In Erledigung der
Drucksache Nr.:VII-0434
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Schulwegsicherung im Ortsteil Französisch Buchholz
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 16.Tagung der BVV am 28.08.2013 angenommenen
Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0434:
„Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt sowie der Verkehrslenkung Berlin für eine Ausweitung
von Tempo 30 km/h im Bereich der Grundschule in der Berliner Straße im Ortsteil
Französisch Buchholz einzusetzen. Die Tempo-30-Regelung soll von der Kreuzung
Berliner Straße/Hauptstraße/Blankenfelder Straße/Schönhauser Straße in der Berliner
Straße bis 20 Meter in südlicher Richtung bis nach der Einmündung der Dr.-MarkusStraße die Berliner Straße gelten.
Darüber hinaus ist für den stadteinwärts fahrenden Verkehr von der Hauptstraße in die
Berliner Straße im Bereich der der Kreuzung Berliner Straße/Hauptstraße/Blankenfelder
Straße/Schönhauser Straße zu prüfen, ob die Reduzierung von zwei Fahrspuren auf
eine Fahrspur erfolgen kann und so eine Geschwindigkeitsreduzierung erreichbar ist,
und welche Kosten damit verbunden wären.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten
Straßennetz mit Einfluss auf den fließenden Verkehr obliegt, gemäß dem
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) der für das übergeordnete
Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin, VLB B 51,
Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Die VLB wurde zum aufgeworfenen Sachverhalt
über Staatssekretär Gaebler um Stellungnahme gebeten. Die Antwort der VLB liegt vor.
Der Leiter der Verkehrslenkung Berlin, Herr Lange, hat geantwortet:
„Dem Antrag auf Erweiterung der bestehenden Geschwindigkeitsreduzierung in der
Berliner Str. in nördlicher Richtung vermag ich nicht zu entsprechen.
Die bereits existierende Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h von Montag bis
Freitag 7-18 h wurde zur Erhöhung der Sicherheit der Schulkinder der Filiale der
Platanengrundschule in der Berliner Str.15a straßenverkehrsbehördlich angeordnet und
erstreckt sich in der Berliner Str. über die Hausnummern 12 bis 20, was etwa eine
Strecke von 200 m umfasst. Hintergrund ist, dass erfahrungsgemäß die Kinder
unmittelbar vor Schulbeginn und nach Unterrichts- bzw. Hortende Probleme haben, sich
noch bzw. erneut unmittelbar auf das Verkehrsgeschehen zu konzentrieren. Diesem
erhöhten Unfallrisiko wurde stadtweit vor Grund- und Oberschulen durch zeitlich
befristete Geschwindigkeitsreduzierungen begegnet.
Im Zusammenhang mit der nunmehr begehrten Erweiterung der
Geschwindigkeitsbeschränkung um ca. 170 m in nördlicher Richtung bis zur
signalisierten Fußgängerfurt mache ich darauf aufmerksam, dass gemäß § 45 Absatz 9
der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo
dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden,
wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Sicherheit und Ordnung erheblich
übersteigt. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu legen, d.h. es ist die Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung/ reduzierung zu wählen, welche effektiv geeignet ist, aber am geringsten in die Rechte
Dritter eingreift.
Bei einem Ortstermin Anfang des Jahres wurde gemeinsam mit der Polizei und dem
Tiefbauamt Pankow festgestellt, dass am südlichen Zugang zur Straßenbahnhaltestelle
die Sichtbeziehungen auf den fließenden Verkehr durch parkende Kfz insbesondere für
Schulkinder eingeschränkt sein können. Daher wurde sich zur Verbesserung der
Sichtachse auf eine Verlängerung der Haltverbotsstrecke verständigt, um die
Querungsstelle damit anzusichern.
Darüber hinausgehend halte ich keine weiteren straßenverkehrsbehördlichen
Maßnahmen für erforderlich. Alternativ zu dieser Querungsstelle können noch
unsichere Kinder auch die Lichtzeichenanlage in Höhe der Hauptstraße nutzen. Diese
zusätzliche Wegstrecke ist auch Kindern in Absprache mit den für die
Verkehrserziehung vorrangig verantwortlichen Eltern, die den Entwicklungsstand ihrer
Kinder am besten beurteilen können, ohne Weiteres zumutbar.
Bezüglich der beantragten Verringerung der Fahrstreifen in der Hauptstraße im
Stauraum der Kreuzung Berliner Straße/ Hauptstraße/Blankenfelder Straße weise ich
darauf hin, dass der Verkehr hier durch eine Lichtzeichenanlage (LZA) geregelt wird.
Eine Reduzierung der Fahrstreifen würde die Leistungsfähigkeit der LZA verringern und
längere Rückstaubildungen, vor allem in den Verkehrsspitzenzeiten, wären die Folge.
Hiervon wäre auch der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) betroffen, da in der
Hauptstraße die Straßenbahn nicht in einem besonderen Bahnkörper, sondern
zusammen mit dem Individualverkehr in einem straßenbündigen Bahnkörper geführt
wird.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine LZA die sicherste aller Querungshilfen für
Fußgänger darstellt. Was durch die Unfallstatistik bestätigt wird. In der angeforderten
Verkehrsunfallauswertung der letzten drei Jahre sind erfreulicherweise nur zwei
Verkehrsunfälle mit Fußgängern registriert, bei denen das für Fußgänger geltende
Rotlicht missachtet wurde.
Im Hinblick auf meine vorgenannten Ausführungen zu § 45 Absatz 9 StVO vermag ich
auch hier keine besondere Gefährdung der Schulkinder zu erkennen. Im Gegenteil
wäre von ungeduldigen Kraftfahrern zu befürchten, dass diese erst recht nach dem
Passieren der LZA aufgrund der dann längeren Wartezeiten mit höheren
Geschwindigkeiten ihre Fahrt fortsetzten. Daher halte ich die Verringerung der
Fahrstreifen für nicht begründbar.“
Das Bezirksamt nimmt die Stellungnahme der VLB zur Kenntnis. Aufgrund fehlender
Zuständigkeit kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht selbst tätig werden.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Torsten Kühne
Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur,
Umwelt und Bürgerservice