Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzB BA 22. BVV am 02.04.14.pdf
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16.10.15, 19:27
Aktualisiert
27.01.18, 11:51
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Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Beschlussfassung
Bezirksamt
VII-0667
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Beschlussfassung,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
02.04.2014
BVV
BVV/ 022/VII
Betreff: Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk
Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und über die Aufhebung der
"Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches
für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom
9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651).
Die BVV möge beschließen:
Siehe Anlage
Berlin, den 13.03.2014
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
einige NEIN
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Drs. VII-0667
Begründung:
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2014
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung
für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin,
Ortsteil Prenzlauer Berg, und über die Aufhebung der „Erhaltungsverordnung gemäß
§ 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk
Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651).
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I.
Für den Bereich des ehemaligen Sanierungsgebietes „Prenzlauer Berg - Bötzowstraße“
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Elften Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711), aufgehoben gemäß Art. II
der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170), für den Bereich
der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung „Bötzowstraße“ vom 9. Dezember 1997
(GVBl. S. 651) und für den bisher nicht festgesetzten Block östlich des Arnswalder
Platzes mit ca. 600 WE wird eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 BauGB beschlossen.
Die Rechtsverordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5000
– Ausschnitt verkleinert – mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird
begrenzt durch Kniprodestraße – Am Friedrichshain – Greifswalder
Straße – Danziger Straße.
Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze (Anlage 1).
II.
Die „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das
Gebiet „Bötzowstraße“’ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997
(GVBl. S. 651) wird aufgehoben (Anlage 2).
III.
Der Entwurf der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für
das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und
zur Aufhebung der „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des
Baugesetzbuches für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“
vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) wird beschlossen (Anlage 3).
3. Begründung
A. Allgemeines
Das ehemalige Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“ (ca. 3.560 WE) soll zusammen mit
dem bestehenden Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ (ca. 2.800 WE) und dem bisher
nicht festgesetzten Block östlich des „Arnswalder Platzes“ (ca. 600 WE) gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als neues Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“
festgesetzt werden.
Mit Hilfe der Verordnung soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten und
die weitere Verdrängung der gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindert werden,
um negative städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden.
Die städtebaulichen Ziele sind
1. der Erhalt des bestehenden Wohnungsangebotes mit den aktuell erreichten
durchschnittlichen Ausstattungsstandards und
2. der Erhalt der Übereinstimmung von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und
Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung.
Grundlage für die Gebietsabgrenzung bildet das 2013 im Auftrag des Bezirksamtes
Pankow von der S.T.E.R.N. GmbH erstellte Gutachten zur Weiterentwicklung der
Erhaltungsgebietskulisse gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bezirk Pankow
von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Gutachten ist im Internet unter folgendem Link
zu finden:
http://www.berlin.de/ba-pankow/verwaltung/stadt/milieu.html.
Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung
einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB – bestehendes
Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck, Verdrängungsgefahr – im zukünftigen
Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ vorliegen.
Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Bötzowstraße“ vom 9. Dezember 1997
(GVBl. S. 651) umfasst mehrere Baublöcke östlich und westlich der Bötzowstraße, die
Anfang der 1990er Jahre zum Untersuchungsgebiet „Bötzowstraße“ gehörten, aber
nicht gemäß § 142 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden sind. Es
bildete damit eine Komplementärkulisse zum Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“.
Mit der 2011 erfolgten Aufhebung des Sanierungsgebiets „Bötzowstraße“ gibt es für
dieses Gebiet keine Möglichkeit der städtebaulichen Steuerung mehr.
B. Ausgangslage
Die Stadterneuerung im zukünftigen Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ hat sich in den
vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
Sie umfasste seit 1995 sowohl die Wohngebäude, soziale und kulturelle Einrichtungen,
als auch die Spiel- und Grünflächen sowie den öffentlichen Raum. Den Schwerpunkt
der Erneuerungsaktivitäten der letzten Jahre bildeten die Sanierung und Qualifizierung
von Schulen und Kindertagesstätten.
65 % des Wohnungsbestandes im ehemaligen Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“
wurden saniert, im aufzuhebenden Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ waren es bis 2010
58 % der vorhandenen Wohnungen. Zahlreiche Dachgeschosse wurden zu Wohnungen
ausgebaut.
Hochgerechnet auf das Jahr 2013 wurden im zukünftigen Erhaltungsgebiet
„Bötzowstraße ca. 1.900 Wohnungen noch nicht umfassend erneuert.
Die Erneuerung und der Ausbau der sozialen Infrastruktur – Schulen,
Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen – sowie die Verbesserung des Spielund Freiflächenangebotes sind im zukünftigen Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“
mittlerweile weit vorangeschritten.
Durch den hohen Einsatz von Fördermitteln konnte die soziale Infrastruktur den
Bedürfnissen der Wohnbevölkerung weitgehend angepasst werden. Es gibt aktuell
13 Einrichtungen der Kindertagesbetreuung öffentlicher und privater Träger mit
insgesamt 569 Plätzen. Die bestehenden Einrichtungen wurden in den vergangenen
Jahren mit öffentlichen Mitteln erneuert und zeitgemäß ausgestaltet. Die Kita Am
Friedrichshain 18 A wurde mit öffentlichen Fördermitteln zur Öko-Kita umgebaut. Der
steigende Bedarf an Kita-Plätzen wird durch mehrere Eltern-Kind-Initiativen gedeckt.
Die Betreuungsquote bei der Kindertagesbetreuung liegt bei 97 % bei Kindern im Alter
von drei bis unter sechs Jahren und bei 78 % bei Kindern von einem Jahr bis unter drei
Jahren.
Das zukünftige Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ verfügt über eine Grundschule und
eine Oberschule (staatliche Europaschule für Deutsch und Portugiesisch). Beide
Schulen wurden in den letzten Jahren umfangreich baulich saniert und teilweise
erweitert. In den nächsten Jahren wird ein weiterer Oberschulstandort saniert und auch
der Neubau von zwei Sporthallen vollendet. Aufgrund dieser Maßnahmen weist die
aktuelle Schulentwicklungsplanung für das zukünftige Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“
einen geringen Angebotsüberhang von 0,7 Zügen aus.
Bislang gibt es im zukünftigen Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ eine Jugendeinrichtung.
Der Neubau einer Jugendfreizeiteinrichtung auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 hat
begonnen und soll 2014 fertig gestellt werden. Damit ist das zukünftige
Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ perspektivisch gut versorgt.
Die Versorgung des Gebietes mit Grün- und Freiflächen konnte mit der Erneuerung des
vorhandenen Spielplatzes Am Friedrichshain 19 – 21 und der Neuanlage von vier
weiteren Spielplätzen entscheidend verbessert werden. Der Neubau einer weiteren,
größeren Spiel- und Grünfläche ist geplant. Besondere Bedeutung als größere
zusammenhängende Freifläche und Platzanlage hat der Arnswalder Platz. Er wurde
ebenfalls mit öffentlichen Mitteln erneuert. Für das zukünftige Erhaltungsgebiet
„Bötzowstraße“ liegt der Versorgungsgrad bei öffentlichen Spielflächen bei über 65 %
und ist damit im Vergleich zu anderen Gründerzeitgebieten überdurchschnittlich hoch.
Das historische Filmtheater „Am Friedrichshain“ wurde 1996 als Programmkino mit 876
Plätzen und fünf Sälen nach einem denkmalgerechtem Umbau wieder eröffnet. Das
Verlagsgebäude Am Friedrichshain 22 und der Gewerbehof Greifswalder Straße 33 A
wurden saniert.
Die Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs ist innerhalb des zukünftigen
Erhaltungsgebiets „Bötzowstraße“ oder direkt angrenzend über Supermärkte und
Discounter gewährleistet.
C. Erwartete städtebauliche Entwicklung
In der Zukunft ist entsprechend den gutachterlichen Feststellungen ohne die geplante
Erhaltungsverordnung eine deutliche Aufwertung des vorhandenen
Wohnungsbestandes zu befürchten.
Die sich aus dem Aufwertungspotenzial und dem Aufwertungsdruck ergebende
Verdrängungsgefahr ist für Teile der Gebietsbevölkerung erheblich und geeignet, im
Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ohne deren Erlass negative Veränderungen
der Bevölkerungsstruktur zu verursachen.
In den letzten Jahren wurde im zukünftigen Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ eine
Veränderung der Bevölkerungsstruktur festgestellt. Die Ursachen hierfür lagen unter
anderem
in den eingetretenen Veränderungen der demografischen Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung durch Verjüngung (19,1 % der Gebietsbevölkerung sind
unter 18 Jahren) und hohes Wanderungsvolumen (2011 betrug die
Fluktuationsquote 30,2 %),
in einem mittlerweile hohen Anteil an wirtschaftlich leistungsfähigen
Haushalten (der Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen an der
erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter zwischen 15 und 65 Jahren liegt bei
45,3 %, der Anteil freiberuflich tätiger Personen liegt bei 36,1 %) sowie
in der inzwischen eingetretenen Aufwertung des Wohnungsbestands durch
Komfortmodernisierungen in Verbindung mit hohen Umwandlungs- und
Verkaufsquoten.
Durch die beschriebene Änderung der Bevölkerungsstruktur kam es zu weitgehenden
städtebaulichen Auswirkungen. Durch Nichterlass der beabsichtigten
Erhaltungsverordnung würde diese Tendenz weiter verstärkt.
Ein weiteres Charakteristikum des zukünftigen Erhaltungsgebiets „Bötzowstraße“ ist der
hohe Anteil an kleinen 1- und 2-Raumwohnungen (56 % der Wohnungen). Zwischen
1997 und 2012 hat sich der Anteil der 1-Raumwohnungen um 1,4 % zugunsten von 3und 4-Raumwohnungen verringert. Durch die anhaltende Nachfrage nach größeren
Wohnungen ist dieses Teilsegment auch weiterhin durch die Zusammenlegung zu
größeren Einheiten bedroht. In der Folge müssten die in diesen Wohnungen derzeit
lebenden 1- bis 3- Personenhaushalte das Gebiet verlassen.
Für 13,4 % der 1- und 2-Raumwohnungen, die mit Hilfe öffentlicher Förderung saniert
wurden, laufen bis zum Jahr 2030 die Belegungsrechte aus. Damit wird dann auch
dieses Teilsegment von der Zusammenlegung zu größeren Wohneinheiten bedroht
sein. Aus diesem Grund ist ein besonderes Augenmerk auf die Erhaltung des
Wohnungsschlüssels zu richten.
Die Aufwertungsspielräume im zukünftigen Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ ergeben
sich weiterhin vor allem durch zu erwartende Wohnungszusammenlegungen, zur
Schaffung großer repräsentativer Wohnungen, aber auch durch den Einbau eines
zweiten Bades, den Anbau von Zweitbalkonen oder die Schaffung anderer
Ausstattungsmerkmale, die über den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer
durchschnittlichen Wohnung hinausgehen (z. B. Kamin, Fußbodenheizung).
Das Gutachten zeigt, dass derzeit zwischen den Wohnverhältnissen (u. a.
gekennzeichnet durch einen zeitgemäßen Wohnstandard bei über drei Fünfteln der
Altbauwohnungen), der Wohnungsstruktur und der Bevölkerungsstruktur eine
Ausgewogenheit besteht.
Gleiches trifft für die soziale Infrastruktur, die Versorgung mit Grün- und Freiflächen und
die vorhandenen Freizeitmöglichkeiten zu. Zum Ende der Sanierung konnte eine
ausreichende Versorgung mit Kita- und Schulplätzen in guter Qualität erreicht werden.
Dadurch verfügt das zukünftige Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“ z. B. im Bereich von
Schulen und Kindertagesstätten, über vergleichsweise gut sanierte und modern
ausgestattete Einrichtungen. Zum anderen entspricht das vorhandene Angebot
weitgehend der aktuellen Nachfrage und den aktuellen Ansprüchen.
Das Gutachten weist zudem nach, inwiefern dieses aufeinander abgestimmte Verhältnis
von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der
Gebietsbevölkerung durch weitere bauliche Aufwertungs- und
Veränderungsmaßnahmen bedroht ist und welche Bewohnergruppen besonders
verdrängungsgefährdet sind.
Die von Verdrängung bedrohten Teile der Gebietsbevölkerung sind insbesondere:
Haushalte mit Kindern. Haushalte mit Kindern sind in ihrer wirtschaftlichen
Handlungsfähigkeit begrenzt. Dies zeigt sich u. a. an den geringeren Pro-KopfEinkommen von Familien. Preissteigernde Veränderungen der Wohnsituation
können für diesen Personenkreis in besonderem Maße zu sozialen Härten
führen, wenn keine Kompensation der zusätzlichen Mietbelastung stattfinden
kann. Daher besteht für Haushalte mit Kindern ein spezielles Schutzerfordernis,
denn sie sind durch Aufwertungsmaßnahmen besonders verdrängungsbedroht.
Vor allem trifft dies auf diejenigen Familien zu, die zu einem überproportionalen
Anteil in den zeitlich befristet preisgebundenen Belegungsrechtswohnungen
leben.
Haushalte mit hoher Wohndauer. Eine längere Wohndauer über Zeiträume von
fünf und mehr Jahren konstituiert räumlich-soziale Bindungen an das
Wohnquartier. Hohe Anteile von Stammbevölkerung sind Voraussetzung für
funktionierende Nachbarschaften und die Auslastung der bewohneradäquaten
Infrastruktur im Gebiet. Haushalte mit längerer Wohndauer sind, ausweislich der
Sozialstudien, zu deutlich höheren Anteilen in den unsanierten
Wohnungsbeständen vorzufinden bzw. haben meist eine wesentlich geringere
Miete. Meist handelt es sich um ältere, langansässige Bewohner, die aufgrund –
nicht nur physisch und sozial sondern auch wirtschaftlich – eingeschränkter
Mobilität besonders schutzwürdig sind.
Haushalte, die trotz guter wirtschaftlicher Voraussetzungen bereits eine
hohe Mietbelastung haben, so dass ihr Spielraum für weitere
Preissteigerungen erschöpft ist. Dies bedeutet, dass hier nicht nur sozial
schwächere Haushalte, sondern auch die so genannte Mittelschicht von
Verdrängung bedroht ist. Dies gilt auch hier wieder vor allem für die Haushalte
mit Kindern, die in viel geringerem Maße ihre Ausgaben zugunsten einer
höheren Miete umschichten können. Da auch diese Haushalte trotz ihres
höheren Einkommens auf die von der öffentlichen Hand bereit gestellte
Infrastruktur angewiesen sind, gilt auch hier, dass diese Infrastruktur im Falle
einer Verdrängung an anderer Stelle neu geschaffen werden müsste.
Mit dem städtebaulichen Instrument einer Erhaltungsverordnung nach
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es möglich, Einfluss auf die grundsätzliche
Erhaltung des Wohnungsbestandes und der Wohnungsgrößen als eine wesentliche
städtebauliche Voraussetzung für den Erhalt der im Gebiet vorhandenen Haushaltsund Bewohnerstruktur zu nehmen.
Durch den Nichterlass der Erhaltungsverordnung nach
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit den damit verbundenen
Genehmigungsvorbehalten würde eine Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung
stattfinden. Da für diese Menschen anderweitig kaum adäquater Wohnraum zur
Verfügung steht und auch das Land Berlin diesen Wohnraum nicht wird schaffen
können, ist der Erhalt des bestehenden Wohnungsbestandes zum Schutz der
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich der Rechtsverordnung
erforderlich.
Zudem würde die vorhandene städtebauliche Infrastruktur nicht mehr zu der tatsächlich
dann vorhandenen Bevölkerung passen.
Auch würde durch die befürchtete Zusammenlegung von Wohnungen und durch die
sich durch aufwendige Modernisierungen ergebende Mietpreiserhöhung eine
Verdrängung der gegenwärtigen Bevölkerung stattfinden.
4. Rechtsgrundlagen
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 12 Abs. 2 Ziff. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
§ 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Finanzierung der Leistungen der Mieterberatung ist bis einschließlich Haushaltsjahr
2015 aus dem Titel 89339 der Abteilung Stadtentwicklung gesichert.
Die Finanzierung ab 2016 ist in den Haushaltsberatungen zu erörtern.
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1: Karte des Geltungsbereichs der Erhaltungsverordnung „Bötzowstraße“
Anlage 2: Karte des Geltungsbereichs der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung
„Bötzowstraße“
Anlage 3: Entwurf der Verordnung
Anlage 3
Entwurf
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das
„Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
gemäß
Gebiet
und
zur Aufhebung der „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des
Baugesetzbuches für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Prenzlauer Berg von
Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651)
vom ___.___.2014
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 30
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom
07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S.
692), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke
(Gebietsreformgesetz) vom 10.06.1998 (GVBl. S. 131) wird verordnet:
§1
Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Bötzowstraße“
Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im
Maßstab 1: 5 000 –Ausschnitt verkleinert – mit einer durchbrochenen Linie
eingegrenzte Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer
Berg. Es wird begrenzt durch Kniprodestraße – Am Friedrichshain – Greifswalder
Straße – Danziger Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die
Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).
§2
Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Bötzowstraße“
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1
bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen
erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter
Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich
nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen
Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer
durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen dient.
§3
Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets
„Bötzowstraße“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser
Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213
Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB
mit einer Geldbuße belegt werden.
§5
Ausnahmen
§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer
2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die
Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein
Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung,
hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§6
Aufhebung der Erhaltungsverordnung „Bötzowstraße“
Die „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das
Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997
(GVBl. S. 651) wird aufgehoben.
§7
Geltungsbereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung „Bötzowstraße“
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 – Ausschnitt
verkleinert –
mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es setzt sich aus folgenden
Grundstücken zusammen: Greifswalder Straße 1 – 4, 46, 47; Danziger Straße 120, 122,
146/150; Dietrich-Bonhoeffer-Straße 3, 16 – 21, 28 – 32; Bötzowstraße 2/14; 15/23,
24/30, 32 – 39, 41, 45/53; Pasteurstraße 28 –31, 32/52; Liselotte-Herrmann-Straße 8 –
37; Hufelandstraße 22/26, 28 – 31, 33/39, 41 – 47, 49, 51; Käthe-NiederkirchnerStraße 16 – 22, 28 – 33; Esmarchstraße 1, 2; Hans-Otto-Straße 1, 2/6; 11 – 18; 23 –
30; Am Friedrichshain 1 – 15, 33 – 35 und Kniprodestraße 118 – 122. Die Innenkante
der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser
Verordnung (Anlage 2).
§8
Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges,
3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB
enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der
Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten
Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2
AG BauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2014
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Stadtentwicklung
Anlagen
2 Karten
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für