Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 ZB, BA, BVV am 15.02.12.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
16.10.15, 19:31
Aktualisiert
27.01.18, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
2.17
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /ZB
des Bezirksamtes
VII-0024
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: BV Johannes Kraft (Fraktion
CDU) für Jürgen Rahn
Beratungsfolge:
16.11.2011
06.12.2011
14.12.2011
15.02.2012
BVV
VerkOrd
BVV
BVV
BVV/002/VII
VerkOrd/002/VII
BVV/003/VII
BVV/004/VII
überwiesen
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Verkehrssicherheit vor der Grundschule im Panketal verbessern
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 03.02.2012
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0024
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
31.01.2012
Drucksache-Nr.:
In Erledigung der
Drucksache Nr.:VII-0024
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
1. Zwischenbericht
Verkehrssicherheit vor der Grundschule im Panketal verbessern
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 3.Tagung der BVV am 14.12.2011 angenommenen
Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0024:
„Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, Varianten zu prüfen, wie die Querung
der Achillesstraße im Pankower Ortsteil Karow vor der Schule im Panketal am
Fußgängerüberweg sicherer gemacht werden kann.
Ziel der Untersuchung soll es sein, die gerade für Kinder stark eingeschränkten
Sichtbeziehungen zwischen ihnen und den anderen Verkehrsteilnehmern zu
verbessern. Sollte die Untersuchung ergeben, dass dies nicht möglich ist, wird das
Bezirksamt ersucht, alternative Querungshilfen (Anforderungsampel) in Betracht zu
ziehen und deren Realisierbarkeit zu prüfen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im übergeordneten
Straßennetz sowie für die Anordnungen von Lichtzeichenanlagen obliegt gemäß ASOG
Anlage 1 (Zuständigkeitskatalog) Abs. 2 Nr. 22b und Abs. 3 Nr. 35 der für das
übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung
Berlin (VLB B). Die Achillesstraße ist Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes.
Die Anfrage wurde deshalb an die VLB weitergeleitet. Von hier kam folgender
Zwischenbericht:
„Aufgrund eines hier vorliegenden gleichlautenden Antrages auf Verbesserung der
Querungssituation in der Achillesstraße Ecke Chronisteneck, im Bereich des
vorhandenen Fußgängerüberweg (FGÜ), befindet sich dieser Vorgang bereits in der
Prüfung.
Bis zu einer Entscheidung wird daher noch einige Zeit erforderlich sein.
Ich bitte Sie daher weiterhin um Geduld.“
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Jens-Holger Kirchner
Stellv. Bezirksbürgermeister
Dr. Torsten Kühne
Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur,
Umwelt und Bürgerservice