Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 12. BVV am 30.01.13.pdf
Größe
67 kB
Erstellt
16.10.15, 19:37
Aktualisiert
27.01.18, 21:34
Stichworte
Inhalt der Datei
2.24
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0326
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
12.12.2012
30.01.2013
BVV
BVV
BVV/011/VII
BVV/012/VII
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Keine Rundfunkgebühren für Kindertagesstätten
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 22.01.2013
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0326
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.01.2013
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VII-0326
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Keine Rundfunkgebühren für Kindertagesstätten
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 11. Sitzung am 12.12.2012 angenommenen Empfehlung der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII – 0326/2012
„Dem Bezirksamt Pankow von Berlin wird empfohlen, sich bei den zuständigen
Stellen dafür einzusetzen, dass Kindertagesstätten auch weiterhin von den
Rundfunkgebühren befreit bleiben.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Vom 15. bis 21. Dezember 2010 haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer und
auch der Regierende Bürgermeister von Berlin den Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat
das Gesetz am 20. Mai 2011 beschlossen und der Unterzeichnung des Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages zugestimmt, sodass dieses vereinbarungsgemäß
zum 01.01.2013 in Kraft treten konnte.
Im Artikel 1 des Gesetzes (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-RBStV) §§ 4 und 5 sind
mögliche Befreiungen von der Beitragspflicht und Ermäßigungstatbestände eindeutig
benannt und detailliert aufgeführt.
Die Länder haben von einer gänzlichen Befreiung sämtlicher gemeinnütziger
Einrichtungen abgesehen. Nach § 5 Abs. 3 RBStV gilt für besondere gemeinnützige
Einrichtungen die Ausnahme, dass die Einrichtungen zwar im Prinzip zahlungspflichtig
sind, jedoch ihr Beitrag je Betriebsstätte unter Einschluss sämtlicher Fahrzeuge auf
maximal einen Rundfunkbeitrag gedeckelt wird.
Es kommt darauf an, ob der jeweiligen privilegierten Betriebsstätte mehr als insgesamt
neun Beschäftigte (dann ein Rundfunkbeitrag) oder weniger als insgesamt neun
Beschäftigte (dann ein Drittel des Rundfunkbeitrags) zuzuordnen sind.
Eine Änderung dieser Gesetzespassage hinsichtlich einer Befreiung der Beitragspflicht
bzw. Ermäßigung der Beitragshöhe zugunsten der Kindertagesstätten kann nur über die
Gemeinschaft der Länder erfolgen.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
keine
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Christine Keil
Bezirksstadträtin für Jugend
und Facility Management