Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VZK §15, BA 14. BVV am 24.04.2013.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
16.10.15, 19:44
Aktualisiert
27.01.18, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
2.43
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
24.04.2013
BVV
BVV/014/VII
Betreff: Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011 für die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 16.04.2013
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
VII-0413
Drs. VII-0413
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2013
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011 für die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
2013 folgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan 3-8 vom 26. Mai 2011 für die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird als Rechtsverordnung
festgesetzt.
Begründung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 26.09.2012, nach vorheriger Beratung
im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen, aufgrund entsprechender Vorlagen des Bezirksamtes vom 18.09.2012 und 25.09.2012 den Entwurf des
Bebauungsplans 3-8 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) und den Entwurf der Verordnung über
die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen (Drs-Nr. VII-0233). Der Beschluss
gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB schließt Änderungen oder Ergänzungen aus
redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die den
beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht
abändern, ausdrücklich ein.
Der Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011 wurde mit Schreiben des
Stadtentwicklungsamtes vom 12.10.2012 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt.
Diese teilte mit Schreiben vom 20.12.2012 mit, dass der Bebauungsplan nicht zu
beanstanden ist.
Unabhängig davon wurde darauf hingewiesen, dass die BauO Bln keine
Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines B-Plans ist.
In der Festsetzungsbegründung wurde auf Seite 76 unter B „Rechtsgrundlagen“
daher die Bauordnung für Berlin gestrichen.
Des Weiteren wurde die Zitierweise des FNP Berlin im Abschnitt I unter Punkt I.4.2
(S. 11) aktualisiert, da dieser am 07. März 2013 geändert wurde. Die Änderung
betraf keine Inhalte des Bebauungsplans.
Im Abschnitt IV „Verfahren“ wurden auf Seite 75 der Punkt IV.11 „ BVV-Beschluss“
um die Beratung der Vorlage im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünflächen
am 20.09.2012 und um den Änderungsbeschluss des Bezirksamtes vom 25.09.2012
zu Klarstellungen im Entwurf der Festsetzungsbegründung ergänzt sowie das Datum
des BVV Beschlusses vom 26.09.2012 eingefügt.
Es wurde ein weiterer Punkt IV.12 „Anzeige des Bebauungsplans gemäß § 6 Abs. 4
AGBauGB“ mit dem entsprechenden Ergebnis der Rechtsprüfung aufgenommen.
Da es sich bei den vorgenommenen Aktualisierungen um redaktionelle Änderungen
der Begründung zum Bebauungsplan 3-8 handelt, die die von der BVV beschlossene
Abwägung nicht ändern, ist eine erneute Beschlussfassung durch die BVV nicht
erforderlich.
Der Bebauungsplan 3-8 wird Bestandteil der Rechtsverordnung.
Die Begründung ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan zur
Nachvollziehbarkeit der Abwägungsentscheidung, zur Erläuterung und
Überprüfbarkeit des ordnungsgemäßen Zustandekommens beizufügen. Sie wird
gemeinsam mit dem Bebauungsplan niedergelegt bzw. den Abzeichnungen
beigefügt. Nachdem der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat, werden der Plan
und die Begründung im Internet auf der Seite des Stadtentwicklungsamtes für die
Öffentlichkeit zum Einsehen bereitgestellt.
Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet
und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Für die Umsetzung der Planung entstehen dem Land Berlin Kosten für den
Grunderwerb, die Errichtung der Schulsportanlage und für Ordnungsmaßnahmen.
Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungsmaßnahme für das Gebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße die für das Land Berlin
tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK (Deutsche Stadt- und
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG) beauftragt. Zwei der vier
Grundstücke konnten während des Sanierungszeitraums durch die DSK erworben
werden; das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das
Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 im April 2011. Der Grunderwerb für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 war im Zeitraum der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebietes nicht möglich, da die Eigentümer nicht
verkaufsbereit waren. Diese Grundstücke befinden sich noch in Privateigentum.
Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde mit der Zwölften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Der noch
erforderliche Grunderwerb bzw. eine Finanzierung der Maßnahme kann daher nicht
mehr aus Sanierungsmitteln erfolgen.
Die „Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und
der Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen“ ist Bestandteil der
Investitionsplanung 2011-2015 des Landes Berlin (Kapitel: 37 36 / Titel 701 00). Die
Gesamtkosten - einschließlich Grunderwerbskosten – wurden im Rahmen des
bestätigten Bedarfsprogramms ursprünglich von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt in einer Höhe von 30,7 Mio € festgestellt.
Mit Schreiben vom 19.9.2011 wurde durch das Amt für Schule und Sport der
Fachbereich Immobilienverwaltung (Imm IV 1) beauftragt, den Grunderwerb für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen.
Der Bezirksamtsbeschluss zum Ankauf der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6 und 9 wurde bereits am 21.02.2012 (Vorlage Nr.: VII-0095/2012) gefasst.
Die anschließenden Verhandlungen mit den Eigentümern über den Erwerb der
Grundstücke konnten bisher nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Die
Bemühungen um den Erwerb der Grundstücke werden fortgesetzt.
Seit 05.11.2012 liegt die baufachliche Genehmigung der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt zu den Vorplanungsunterlagen (VPU) vom 15.06.2012
vor.
Es ist derzeit nicht absehbar, ob und wann die Verfügbarkeit aller vier Grundstücke
erlangt werden kann. Diese ist Voraussetzung für die Erarbeitung B-Plan-konformer
Bauplanungsunterlagen (BPU) zum Bau der geplanten Sporthalle mit vier
Hallenteilen.
Aufgrund der noch zu klärenden Grundstücksfragen für den Neubau der Sporthalle
wurde in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
entschieden, dass vom Fachbereich Hochbau der Serviceeinheit Facility
Management die nächste Planungsphase, die Erstellung der
Bauplanungsunterlagen, zunächst nur für den denkmalgerechten Umbau der Schule
Pasteurstraße 7/11 zu einem dreizügigen Gymnasium beauftragt wird.
Im Rahmen der Prüfung der VPU wurden die Gesamtkosten neu - auf 29,5 Mio € festgelegt. Für den noch erforderlichen Erwerb beider Grundstücke sind anteilig
Mittel in Höhe von 1.100.000 € berücksichtigt.
Sollte es durch die schwierigen und umfangreichen Kaufverhandlungen zu den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 oder durch eventuelle
Enteignungsverfahren zu Kostenerhöhungen kommen, müssen diese aus den
Investitionsmitteln, die dem Bedarfsträger im Rahmen der Investitionsplanung
insgesamt zur Verfügung stehen, sichergestellt werden.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die planungsrechtliche Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Schule - Anlage für sportliche Zwecke/ Sporthalle“ wirkt sich
positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus.
Anlage 1.
2.
Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-8
Begründung zum Bebauungsplan 3-8 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage 1
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-8
im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Vom
2013
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 3-8 vom 26. Mai 2011 für die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen
des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich
Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen von Nummer
4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2013
Bezirksamt Pankow von Berlin
………………………………..
Bezirksbürgermeister
…………………………………………..
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage 2
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum
Bebauungsplan 3-8
für die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Inhaltsverzeichnis
A
Begründung................................................................................................................6
I
I.1
I.2
I.2.1
I.2.2
I.2.3
I.2.4
I.2.5
I.2.6
I.3
I.3.1
I.3.2
I,3,3
I.3.4
I.3.5
I.3.6
I.3.7
Planungsgegenstand.................................................................................................6
Veranlassung und Erforderlichkeit ...............................................................................7
Plangebiet ....................................................................................................................8
Geltungsbereich ...........................................................................................................8
Stadträumliche Einordnung..........................................................................................8
Historische Entwicklung ...............................................................................................9
Bestandssituation.........................................................................................................9
Eigentumsverhältnisse ...............................................................................................10
Verkehrserschließung und technische Infrastruktur...................................................10
Umweltsituation..........................................................................................................11
Boden......................................................................................................................... 11
Altlasten .....................................................................................................................11
Wasser .......................................................................................................................11
Klima und Luft ............................................................................................................11
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt .....................................................................11
Orts- und Landschaftsbild ..........................................................................................12
Mensch und seine Gesundheit...................................................................................12
I.4
I.4.1
I.4.2
I.4.3
I.4.4
I.4.5.
I.4.6
I.4.7
I.4.8
I.4.9
I.4.10
I.4.11
Planerische Ausgangssituation ..................................................................................12
Bau- und Planungsrecht.............................................................................................12
Flächennutzungsplan Berlin.......................................................................................12
Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm....................................................13
Stadtentwicklungspläne .............................................................................................14
Bereichsentwicklungsplanung....................................................................................15
Sanierungsgebiet / Rahmenplan................................................................................15
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg............................................15
Landschaftsplan IV-L-3 ..............................................................................................16
Schulentwicklungsplan...............................................................................................16
Sportentwicklungsplan ...............................................................................................17
Denkmalschutz...........................................................................................................18
II
II.1
II.1.1
Planinhalt ..................................................................................................................20
Entwicklung der Planungsüberlegungen....................................................................20
Machbarkeitsstudie ....................................................................................................21
II.2
Intention der Planung .................................................................................................23
II.3
Wesentlicher Planinhalt..............................................................................................24
II.3.1 Art der baulichen Nutzung..........................................................................................24
II.3.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................26
II.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche ...............................................................................27
II.3.4 Öffentliche Straßenverkehrsflächen...........................................................................29
II.3.5 Immissionsschutz.......................................................................................................29
II.3.6 Grünfestsetzungen.....................................................................................................29
II.3.7 Flächenbilanz .............................................................................................................30
II.3.8 Abwägung zu den Belangen § 1 Abs. 6 BauGB ........................................................31
II.3.8.1 Belange des Bildungswesens und des Sports ...........................................................31
II.3.8.2 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse...................................................................32
II.3.8.3 Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ............................................................................34
II.3.8.4 Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung vorhandener Ortsteile ................................34
II.3.8.5 Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Ortsbilds.....34
II.3.8.6 Belange des Umweltschutzes ....................................................................................35
II.3.8.7 Belange des Verkehrs................................................................................................38
II.3.8.8 Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige Planungen ..............................38
II.3.8.9 Sonstige Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB .............................................................39
II.3.9 Private Belange..........................................................................................................39
III
III.1
III.2
III.3
III.4
III.5
III.6
Auswirkungen des Bebauungsplans .....................................................................41
Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse...............................................41
Auswirkungen auf die Umwelt....................................................................................41
Auswirkungen auf den Verkehr ..................................................................................42
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung ..................................43
Auswirkungen auf private Eigentümer .......................................................................43
Bodenordnung............................................................................................................44
IV
IV.1
IV.2
IV.3
IV.4
IV.5
Verfahren ..................................................................................................................45
Mitteilung der Planungsabsicht ..................................................................................45
Aufstellungsbeschluss................................................................................................45
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB..............................45
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.........................46
Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
46
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.................................................47
Verfahren ...................................................................................................................47
Zusammenfassung des Ergebnisses .........................................................................47
Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB .............48
Machbarkeitsstudie ....................................................................................................49
Ergebnis der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ......................................50
IV.6
IV.6.1
IV.6.2
IV.6.3
IV.6.4
IV.6.5
IV.7
IV.8
IV.8.1
IV.8.2
IV:8.3
IV.9
IV.9.1
IV.9.2
IV.9.3
IV.10
IV.11
Bezirksamtsbeschlüsse zur Weiterführung des B-Planverfahrens ............................51
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4a Abs. 3 BauGB ....................................................................................................51
Verfahren ...................................................................................................................51
Zusammenfassung des Ergebnisses .........................................................................51
Stellungnahmen und Abwägung ................................................................................52
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.2 BauGB ..................................................62
Verfahren ...................................................................................................................62
Zusammenfassung des Ergebnisses .........................................................................62
Stellungnahmen und Abwägung ................................................................................62
Beschluss über das Abwägungsergebnis und den B-Planentwurf ............................74
BVV-Beschluss ..........................................................................................................75
B
Rechtsgrundlagen....................................................................................................76
C
I.
Anlagen .....................................................................................................................77
Textliche Festsetzungen ............................................................................................77
A
Begründung
I
Planungsgegenstand
Gegenstand der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit
der Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle auf den vier
zusammenhängenden Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Prenzlauer Berg.
3-8
Luftbild 2009 (A: Kurt-Schwitters-Oberschule, B: Homer-Grundschule)
In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich zwei Schulstandorte; südlich angrenzend die KurtSchwitters-Oberschule in der Pasteurstraße 7/11 (Standort A, ehemalige Sekundarschule mit
gymnasialer Oberstufe und zukünftiges Gymnasium; siehe Kap. I.4.9 „Schulentwicklungsplan“)
und südlich davon die Homer-Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 (Standort B).
Um die bestehenden Defizite der o.g. Schulen an Sport- und Freiflächen zu mindern, werden
die Grundstücke Dietrich- Bonhoeffer-Straße 6-9 für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule /Anlage für sportliche Zwecke gesichert. Auf beiden
Schulgrundstücken ist die Grundstückssituation so beengt, dass die nach dem
Bedarfsprogramm erforderlichen Frei- und Schulsportflächen nicht eingeordnet werden können.
Insbesondere fehlt es an Flächen zur Errichtung einer Sporthalle auf dem Grundstück
Pasteurstraße 7/11. Das Plangebiet war Bestandteil des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg–Bötzowstraße. Die Aufstellung des Bebauungsplans (BPlans) 3-8 diente entsprechend den Zielen der Sanierung, die eine Sportanlage vorsah, auch
der Sicherung der Sanierungsziele.
I.1
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Planaufstellung war ein Widerspruchsverfahren im Jahr 2000 zu einer nicht
erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB). Der
Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 hatte Widerspruch gegen die
Versagung einer beantragten Bebauung des Grundstücks eingelegt.
Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. IV C) vom 18. März 2005 wurde
dieser Widerspruch zurückgewiesen. Zudem wurde der Bezirk Pankow in diesem Schreiben
darauf hingewiesen, dass ein B-Planverfahren zur Beseitigung städtebaulicher und funktionaler
Missstände im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße (gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe c BauGB) entsprechend den Sanierungszielen erforderlich ist.
Das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept (Rahmenplan) für das ehemalige
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße wurde im Rahmen der elften Verordnung
über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten 1995 beschlossen und zuletzt im Juni
2007 fortgeschrieben.
Darin sind u. a. auf Grund der ermittelten Ausstattungsmängel in den Schulen, insbesondere
der unzureichenden Sportanlagen, Erweiterungsflächen für die bestehenden Schulstandorte in
diesem Gebiet dargestellt und somit die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als
potentielle Fläche für eine „Sporteinrichtung“ erfasst. (siehe Kap. I.4.6 Sanierungsgebiet)
Mit dem seit 2002 stetigen Anstieg der Zahl der Kinder- und Jugendlichen wurde zudem der
Bedarf und die Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus / der Sanierung des
Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 und damit verbunden die Ausstattung mit angemessenen
Sport- und Freiflächen erforderlich. Das Sanierungsgebiet wurde mit der Zwölften Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom
12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Aufgrund des weiterhin bestehenden Defizits an
Sportanlagen in diesem Gebiet wurde die Flächensicherung über den Sanierungszeitraum
hinaus erforderlich.
Im Gebiet um die Bötzowstraße ist die durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücke auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 bis 9 die einzige Fläche in unmittelbarer Nähe zu
den bestehenden Schulstandorten, auf der eine größere Gemeinbedarfseinrichtung in diesem
Einzugsgebiet neu geschaffen werden kann. Geeignete landeseigene Flächen in zumutbarer
Entfernung zur Versorgung der in Rede stehenden Schulen gibt es in diesem Gebiet mit dicht
besiedelten Wohnquartieren nicht.
Die Flächengröße der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 und die Lage unmittelbar
angrenzend an das Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 waren maßgeblich für die Wahl des
Sporthallenstandorts. Diese Fläche ist aufgrund ihrer Lage unmittelbar angrenzend an das
rückwärtig gelegene Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 und der Möglichkeit der baulichen
Anbindung an das bestehende Schulgebäude sowie der Nähe zu einer weiteren Grundschule in
der Pasteurstraße 10, 12 ein besonders geeigneter Standort für die Errichtung einer
gemeinsam zu nutzenden Schulsporthalle.
Der B-Plan 3-8 ist auch erforderlich, um das bestehende Defizit an gedeckten Sportflächen im
Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ (südlich der Danziger Straße) zu mindern. Im
Vergleich zum Berliner Durchschnitt ist in diesem Gebiet eine Abweichung bei den ungedeckten
Sportanlagen von -63 %, bei den gedeckten Sportanlagen von -36 % zu verzeichnen. Der
Bebauungsplan 3-8 dient dazu, eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3
BauGB zu gewährleisten.
Standortalternativen insbesondere die Möglichkeiten der Inanspruchnahme landeseigener
Flächen wurden geprüft:
Die dem Plangebiet unmittelbar gegenüberliegende, ebenfalls kriegsbedingte Baulücke auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 wird als öffentlicher Spielplatz genutzt. Da das
gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ auch mit öffentlichen Grün- und
Spielflächen unterversorgt ist, soll diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen
Sanierungsgebiets weiterhin als öffentlicher Spielplatz erhalten werden. Zur langfris-
tigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung
des Bebauungsplans 3-30 B beschlossen. Die Grundstücke waren daher, obwohl die Baulücke
von ihrer Größe her geeignet wäre, keine Standortoption für einen Sporthallenneubau, können
aber als Freiflächen ergänzend für den schulischen Bedarf mitgenutzt werden.
Die ca. 600 m von den Schulen in der Pasteurstraße entfernte landeseigene Freifläche jenseits
der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese) stellte aufgrund der Entfernung aus
schulorganisatorischen Gründen ebenfalls keine Option für den Sporthallenstandort dar.
Diese Freifläche ist zudem für den dicht besiedelten Ortsteil Prenzlauer Berg ein wichtiges
Freiflächenpotenzial, das nach den Zielen des integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK)
aus dem Jahr 2006/07 als wohnungsnahe öffentliche Grünfläche gesichert und weiterentwickelt
werden soll, zumal sich hier auch Vernetzungsmöglichkeiten mit den angrenzenden Grün- und
Freiflächen des Volksparks Friedrichshain ergeben. Der für die Werneuchener Wiese im
Verfahren befindliche B-Plan IV-13 soll dementsprechend diese Fläche als öffentliche
Parkanlage mit Spielplatz (ca. 2.000 m² Nettospielfläche) planungsrechtlich sichern.
Wegen der Entfernung zu den Schulstandorten, und der Sicherung für öffentliche
Freiflächennutzung kam die Werneuchener Wiese als Sporthallenstandort alternativ zu den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 daher ebenfalls nicht in Betracht.
Da sich die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 in privatem Eigentum befinden, ist
die planungsrechtliche Sicherung der Grundstücke für den Gemeinbedarf unter besonderer
Berücksichtigung des § 1 Abs.5 und Abs. 6 Nr. 3 BauGB durch einen B-Plan erforderlich.
Da es sich bei der planungsrechtlichen Sicherung einer Fläche für den Gemeinbedarf zur
Errichtung einer Anlage für sportliche Zwecke für Schulstandorte innerhalb eines
innerstädtischen Wohngebiets um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a
Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, ist der Bebauungsplan 3-8 als Bebauungsplan der
Innenentwicklung ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, aufgestellt worden. (siehe auch
Kap. IV.5 Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB).
I.2
Plangebiet
I.2.1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 (mit ca. 3.215 m² Gesamtfläche) umfasst folgende
Grundstücke und eine Teilfläche der Dietrich-Bonhoeffer-Straße (Flurstück 192):
Grundstück
Dietrich – Bonhoeffer - Straße 6
Dietrich – Bonhoeffer - Straße 7
Dietrich – Bonhoeffer - Straße 8
Dietrich – Bonhoeffer - Straße 9
Teil der Verkehrsfläche DietrichBonhoeffer-Straße
I.2.2
Fläche des Flurstücks
(m²)
572
766
576
577
Kartenblatt-Nr.
42 117
42 117
42 117
42 117
FlurstückNr.
198
199
200
201
ca. 724
42 117
192
Stadträumliche Einordnung
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 liegt am nordöstlichen Rand der Berliner Innenstadt,
innerhalb des Berliner S-Bahnrings, im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Der
statistische Block 111 017, in dem sich der Geltungsbereich befindet, wird begrenzt durch die
Greifswalder Straße im Westen, die Dietrich-Bonhoeffer-Straße im Norden, die Bötzowstraße im
Osten und die Pasteurstraße im Süden.
In westlicher Richtung mündet die Dietrich-Bonhoeffer-Straße in die Greifswalder Straße
(Bundesstraße B 2), nahe der Kreuzung Danziger Straße (B 96a). In einer fußläufigen
Entfernung von ca. 0,7 km in südlicher Richtung ist der Volkspark Friedrichshain zu erreichen.
Das Plangebiet ist ferner im Rahmen der am 01. August 2006 per Senatsbeschluss
festgelegten „Lebensweltlich orientierten Räume“ (LOR) dem Planungsraum 39 „Bötzowstraße“
in der Bezirksregion „Prenzlauer Berg Süd“ im Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“
zugeordnet. Die LOR dienen als neue räumliche Grundlage für Planung, Prognose und
Beobachtung demografischer und sozialer Entwicklungen in Berlin.
I.2.3
Historische Entwicklung
Infolge des industriellen Wachstums im 19. Jahrhundert und der damit verbundenen
Bautätigkeit dehnte sich die Stadt Berlin weit über ihre damalige Stadtgrenze, die 1734/36
errichtete Akzisemauer in Höhe der heutigen Torstraße, aus.
Die Grundlage für das vorhandene Straßennetz mit seinen zum Teil großzügigen Platzanlagen
bildete der 1862 im Zuge der geplanten Stadterweiterung in Kraft gesetzte Bebauungsplan der
Umgebungen Berlins von James Hobrecht.
Die Parzellierung und Bebauung der ehemals vor den nördlichen Toren Berlins gelegenen
Ackerflächen erfolgte von Süden nach Norden zunächst entlang der Radialen (entlang der
Greifswalder Straße in der Zeit von 1870 -1899).
Die Bebauung der Baublöcke im Gebiet der Bötzowstraße entstand nach nochmaliger Teilung
der Baublöcke in der Zeit von 1900 bis 1918. Die Umgebung des Plangebiets mit ihrer
sogenannten gründerzeitlichen Baustruktur ist geprägt durch Vorderhaus, Seitenflügel und
Hinterhaus und weist aufgrund der sehr kleinteiligen Parzellenstruktur eine hohe bauliche
Verdichtung auf. Die Traufhöhen der geschlossenen Blockrandbebauung sind mit ca. 16-18 m
relativ homogen. .
Im statistischen Block 111 017, in dem sich das Plangebiet befindet, schwankt die
Grundflächenzahl (GRZ) zwischen 0,37 und 0,82 und die Geschossflächenzahl (GFZ) liegt
zwischen 1,66 und 4,19.
Die Nutzungsstruktur des statistischen Blocks 111 017 besteht vorrangig aus Wohnen in den
oberen Etagen und Dienstleistungseinrichtungen oder nichtstörenden gewerblichen
Einrichtungen im Erdgeschoss. Sie wird zudem durch das rund 4.700 m² große
Schulgrundstück in der Pasteurstraße 7/11 und die bestehende Einzelhandelseinrichtung
Pasteurstraße 19/25 nicht unwesentlich geprägt.
Während die bauliche Struktur der näheren Umgebung nahezu unversehrt erhalten blieb, sind
die Grundstücke Dietrich Bonhoeffer-Straße 6-9 und auch die gegenüberliegenden Gebäude
der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 durch Kriegseinwirkung im Zweiten
Weltkrieg bis zu 95 % zerstört worden. In der Zeit danach blieben diese Flächen größtenteils
unbebaut bzw. die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 wurden als
Zwischennutzung mit Garagen und Schuppen bebaut.
I.2.4
Bestandssituation
Der Bestand auf den Plangebietsflächen stellt sich wie folgt dar:
Im Westen, Süden und Osten wird das Plangebiet von mehreren, durchschnittlich 23 m hohen
Brandwänden begrenzt. In der Brandwand des Gebäudes Dietrich-Bonhoeffer-Str. 5 befinden
sich zwei Fenster. Diese sind nicht durch Baulast gesichert, so dass nach Schließung der
Fenster ein Anbau an die bestehende Brandwand, wie ortsüblich, erfolgen kann.
Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 befinden sich Schuppen und ca. 1520 Garagen/Stellplätze. Auf den unbebauten Grundstückteilen befindet sich neben
Pflasterflächen bzw. wassergebundener Decke auch Baumbestand der z. T. unter die
Baumschutzverordnung fällt.
Gemäß einer Stellungnahme des Amts für Umwelt und Natur vom 22. November 2006 im
Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung handelt es sich bei den Grundstücken DietrichBonhoeffer-Straße 7 (teilweise) und 9 um angelegte Grünflächen mit Rasen, Ziergehölzen und
Baumbestand.
Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 ist eine Brachfläche, die vorwiegend von
ruderalen Hochstauden, wie Goldrute, Beifuß und Brennnessel geprägt wird sowie Sträucher
und Baumbestand (tlw. unter die Baumschutzverordnung fallend) aufweist.
Die halbseitig im Geltungsbereich enthaltene Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist eine Anliegerstraße
mit der historischen Einteilung. Innerhalb des Querschnitts mit einer Gesamtbreite von ca. 19 m
befinden sich beidseitig knapp 5 m breite Gehwege mit Baumbestand sowie eine ca. 9 m breite
Fahrbahn mit längs- und schräg zur Fahrbahn angeordneten Stellplätzen.
I.2.5
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 befinden sich in privatem Eigentum.
Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8 wurden im Rahmen der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme durch den für das Land Berlin tätigen Grundstückstreuhänder, die DSK
(Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH) erworben; das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 im
April 2011.
I.2.6
Verkehrserschließung und technische Infrastruktur
Individualverkehr
Das Plangebiet selbst ist durch die Dietrich-Bonhoeffer-Straße erschlossen, die in östlicher
Richtung als Einbahnstraße ausgewiesen ist und keine übergeordnete Erschließungsfunktion
aufweist.
Die übergeordnete Erschließung erfolgt durch die ca. 100 m westlich gelegene Greifswalder
Straße (Teil der Bundesstraße (B) 2), über die in Richtung Süden das Berliner Zentrum und in
nördlicher Richtung der Berliner Ring direkt erreichbar sind. Ca. 80 m Luftlinie nördlich des
Plangebiets befindet sich die Danziger Straße (Teil der B 96a), die als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße die Radialen (in östlicher Richtung die Kniprodestraße – Landsberger
Allee, in westlicher Richtung die Prenzlauer- und Schönhauser Allee) ringartig verbindet. Somit
stellt die Danziger Straße eine wichtige Querverbindung zu den Ortsteilen Friedrichshain und
Mitte und in Weiterführung über die Eberswalder -Bernauer Straße zum Ortsteil Wedding her.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist durch die Tram-Linien in der Greifswalder und Danziger Straße, mit ihren im
Kreuzungsbereich Greifswalder / Ecke Danziger Straße gelegenen Haltestellen, gut an den
schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die in Nord-SüdRichtung verlaufende Linie in der Greifswalder Straße sind das Zentrum Alexanderplatz und der
ca. 0,8 km entfernte S-Bahnhof Greifswalder Straße (Ringbahn) gut zu erreichen. Über die Linie
in der Danziger Straße ist eine Anbindung an die angrenzenden Stadtgebiete in Ost-WestRichtung gegeben.
Technische Infrastruktur
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist Bestandteil eines seit über 100 Jahren baulich
genutzten innerstädtischen Bereiches mit hoher Ausnutzung der Grundstücke. Innerhalb der
gründerzeitlich geprägten innerstädtischen Lagen ist in Berlin grundsätzlich davon auszugehen,
dass alle notwendigen Versorgungsmedien vorhanden sind.
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin V. Für dieses
Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens
der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept zur Reduzierung des Schadstoffeintrags
aus Regenüberläufen in die Gewässer erstellt.
I.3
Umweltsituation
I.3.1
Boden
Im räumlichen Geltungsbereich des B-Plans 3-8 sind sandige Böden (Mittelsand, Feinsand und
mittel lehmiger Sand) vorzufinden, die durch starke Überformung und somit sehr geringe
Naturnähe geprägt sind (digitaler Umweltatlas Berlin von 2001, Karte 01.11.3). Das Plangebiet
ist zu ca. einem Drittel versiegelt. Die versiegelten Flächen sind überwiegend im Bereich der
Garagen und Schuppen zu finden. Laut Karte 01.01 handelt es sich um anthropogene
Bodengesellschaften (Lockersyrosem, Humusregosol und Pararendzina).
I.3.2
Altlasten
Im Bodenbelastungskataster des Umweltatlas Berlin sind die Grundstücke des B-Plans 3-8
nicht aufgeführt. Nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung können jedoch schädliche
Bodenbelastungen aufgrund von Kriegsschäden und durch im Untergrund eventuell
vorhandenes Auffüllmaterial nicht ausgeschlossen werden.
I,3,3
Wasser
Das Plangebiet und seine Umgebung befinden sich weder in einem Wasserschutzgebiet (Karte
02.11, Umweltatlas von 2006), noch sind im näheren Umkreis Oberflächengewässer
vorhanden. Aufgrund des hohen Grundwasserflurabstandes zwischen zehn und 15 Metern
(Karte 02.07, Umweltatlas von 2006) wird die Verschmutzungsempfindlichkeit des
Grundwassers in Karte 02.05 des Umweltatlas (Stand: 1993) als „mittel“ bis „gering“ eingestuft,
trotz der äußerst hohen Wasserdurchlässigkeit des Bodens und des geringen
Schadstoffbindungsvermögens.
I.3.4
Klima und Luft
Wegen der hohen Baudichte, dem hohen Versiegelungsgrad und dem geringen
Vegetationsanteil in der näheren Umgebung des Plangebiets wird der Geltungsbereich, wie
auch große Teile der Berliner Innenstadtbezirke, in der Klimafunktionen-Karte 04.07 des
Umweltatlas von 2001 als Belastungsbereich (Bereich 4b – am stärksten belastet) eingestuft.
Belastungsbereiche sind Gebiete, in denen Messungen hohe Mitteltemperaturen (über 10,5°C
im Geltungsbereich), eine geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden sowie eine hohe
Schwülegefährdung ergeben.
Die Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen ist sehr hoch. Der Bereich 4b grenzt
die Stadtgebiete ab, in denen mit den höchsten negativen Veränderungen im Strahlungs- und
Wärmehaushalt sowie der Luftaustauschbedingungen zu rechnen ist. In der differenzierteren
Darstellung der Karte “Klimaökologische Funktionen“ (Karte 04.11, Umweltatlas von 2001) wird
das Plangebiet jedoch als gering, in Einzelfällen mäßig belastet dargestellt.
I.3.5
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist nicht Bestandteil eines Europäischen
Vogelschutzgebietes bzw. Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung / (Flora-Fauna-Habitat-)
FFH-Gebiet (Natura 2000). Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz besonderer
Schutzgebiete, das innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der FFH-Richtlinie
von den Mitgliedstaaten errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz
gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen
Lebensräume.
Auch befinden sich im Plangebiet keine gemäß § 18 ff Berliner Naturschutzgesetz
(NatSchGBln) unter Schutz gestellten Teile von Natur und Landschaft.
Die Karte 05.05 des Umweltatlas (Stand: 1995) bewertet das Untersuchungsgebiet als
Vogellebensraum, der in Berlin häufig ist und nur wenige oder gar keine rückläufige oder
seltene Arten beheimatet. Gemäß Karte 05.03 des Umweltatlas (Stand: 1995) gibt es keine
wertvollen Flächen für Flora und Fauna. Die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene
Pflanzengesellschaften ist gering (Karte 01.12.01, Umweltatlas von 2001).
Durch Mitarbeiter des Amts für Umwelt und Natur (AUN) wurde am 4. Juli 2007 eine Begehung
vor Ort durchgeführt. In dem kleinen Plangebiet mit anthropogen geprägten Biotopstrukturen in
relativ isolierter Innenstadtlage wurden gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten
festgestellt (gemäß Art. I der Vogelschutz-Richtlinie gelten alle europäischen Vogelarten als
gemeinschaftsrechtlich geschützt), wobei es auch Hinweise auf mehrjährig bzw. dauerhaft
genutzte Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers gab. (siehe Kap. II.3.8.6 „Belange des
Umweltschutzes / Artenschutz“).
I.3.6
Orts- und Landschaftsbild
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten
Gründerzeitbebauung mit den typischen Vorderhäusern, Seitenflügeln und Hinterhäusern
geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene und mit einigen Bäumen bewachsene
Baulücke des Geltungsbereichs des B-Plans 3-8 sowie die gegenüberliegende Fläche der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 unterbrechen die straßenseitig geschlossene
Blockrandbebauung.
I.3.7
Mensch und seine Gesundheit
In der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist die Lärmbelastung aufgrund der Verkehrssituation
(Einbahnstraße, keine übergeordnete Erschließungsfunktion) als gering zu bewerten. Die
Geräuscheinwirkungen ausgehend von der stark belasteten Greifswalder Straße mit über
75 dB(A) (Strategische Lärmkarte 07.05 des Umweltatlas, Stand: 2008) sind aufgrund der
geschlossenen Blockrandbebauung und der ausreichenden Entfernung zum Plangebiet
vernachlässigbar.
Die bei einer Schallwelle auftretenden periodischen Druckschwankungen werden vom
menschlichen Ohr als Schalldruck wahrgenommen. Der Bewertungsmaßstab hierfür ist der
entfernungsabhängige Schall(druck)pegel in der Einheit Dezibel (dB). Da unser Gehör Töne
unterschiedlicher Frequenz als verschieden laut empfindet, werden die Schallsignale im
Messgerät so gefiltert, dass die Eigenschaften des menschlichen Gehörs nachgeahmt werden.
Man spricht dann von einer sogenannten A-Bewertung, kurz dB(A).
Die Strategische Lärmkarte 07.05 des Umweltatlas (Stand: 2008) gibt für die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 einen Gesamtlärmindex L (DEN) (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex
(Day-Evening-Night)) von kleiner gleich 50 dB(A) an (Summe des KFZ-, Flug- und
Schienenverkehrslärms).
I.4
Planerische Ausgangssituation
I.4.1
Bau- und Planungsrecht
Bei dem Plangebiet handelte es sich vor Festsetzung des Bebauungsplans um einen
unbeplanten Innenbereich. Demzufolge regelte hier § 34 BauGB die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sind keine Baulasten eingetragen.
Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzende Forderungen zum
Abstandsflächenrecht bestehen somit nicht.
Die Grundstücke der unmittelbaren Umgebung sind überwiegend mit Wohngebäuden
straßenbegleitend und überwiegend mit Seitenflügeln und z. T. Hinterhäusern bebaut.
Gewerbliche Nutzungen beschränken sich auf die Erdgeschosszone. Die in geschlossener
Bauweise errichteten Wohnhäuser erreichen mit Traufhöhen um die 18 m fünf Geschosse. Die
Tiefe der Vorderhäuser beträgt ca. 12 - 13 m.
Die Grundstücke im Plangebiet waren in der Zeit vom 26. Oktober 1995 bis 28. April 2011
Bestandteil des gemäß § 144 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg
– Bötzowstraße und unterlagen in diesem Zeitraum einem zusätzlichen sanierungsrechtlichen
Genehmigungsvorbehalt.
I.4.2
Flächennutzungsplan Berlin
Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 07. März 2013 (ABl. S. 432) ist das
Plangebiet als Wohnbaufläche W 1 (mit einer maximalen durchschnittlichen
Geschossflächenzahl - GFZ von über 1,5) und als Standort für Einrichtungen des
Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Schule dargestellt.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird der Bebauungsplan 3-8 mit der Zweckbestimmung
„Schule – Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.
Der Entwicklungsspielraum für Bebauungspläne wird durch die „Entwicklungsgrundsätze“
bestimmt, die als Anlage den „Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie
zur Änderung des FNP Berlin (RL-FNP)“ vom 08.09.2008 (ABl S. 3673), erneut erlassen am
29.06.2011 (ABl. S. 1482), beigefügt sind.
Satz 2 des Entwicklungsgrundsatzes 1 bezeichnet den Regelfall einer zulässigen Entwicklung
von Baugebieten und anderen Flächen (u. a. Gemeinbedarfsflächen) kleiner als 3 ha aus
dargestellten Bauflächen. Gemeinbedarfsflächen mit lokaler Bedeutung aller
Zweckbestimmungen sind, wenn sie kleiner als 3 ha sind, in den für bauliche Nutzungen
vorgesehenen Flächen des FNP enthalten.
I.4.3
Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin (LaPro) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni
2011 (ABl. S. 2343), stellt auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes in der
Neufassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) die Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie die darauf aufbauenden Maßnahmen in
Grundzügen dar.
Es enthält verbindliche Entwicklungsziele und Maßnahmen zu den Bereichen Biotop- und
Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung / Freiraumnutzung sowie Naturhaushalt / Umweltschutz.
Für den Geltungsbereich des B-Plans 3-8 und sein Umfeld werden folgende Teilziele
dargestellt:
Biotop- und Artenschutz
Im Teilplan Biotop- und Artenschutz ist der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 als Städtisch
geprägter Raum mit der Flächenausweisung „Innenstadtbereich“ eingestuft. Die wichtigsten
Ziele und Maßnahmen sind:
Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen,
Höfen und Grünanlagen,
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und
Wandbegrünung),
Kompensation von baulichen Verdichtungen,
Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.
Landschaftsbild
Auch im Teilplan Landschaftsbild ist das Plangebiet als Städtisch geprägter Raum mit der
Flächenausweisung „Innenstadtbereich“ eingestuft. Folgende Entwicklungsziele und
Maßnahmen lassen sich aus der Darstellung für das Plangebiet ableiten:
Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen,
Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,
Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen, Begrünung von Höfen,
Wänden und Dächern,
Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente,
gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,
Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.
Der Arnswalder Platz, östlich des Plangebiets an der Bötzowstraße gelegen, wird darüber
hinaus als Stadtplatz mit übergeordneter Bedeutung für die Stadtgliederung dargestellt.
Erholung und Freiraumnutzung
Das Gebiet, in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans befindet, ist als Wohnquartier mit der
Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt. Die
Bestandssituation wird wie folgt beschrieben:
die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen wird als nicht vorhanden bzw. unterversorgt
eingestuft,
die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher
und demografischer Daten gelten als sehr hoch,
der Anteil an privatem / halböffentlichem Freiraum ist minimal.
Folgende umfangreiche Sofortmaßnahmen in öffentlichen, halböffentlichen und privaten
Freiräumen sind erforderlich:
Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und
Infrastrukturflächen,
Erschließung vorhandener Freiflächen,
Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung,
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum,
Wohnumfeldverbesserung auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im
Bereich von Großsiedlungen.
Naturhaushalt / Umweltschutz
Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz ist das Plangebiet als Siedlungsgebiet mit
Schwerpunkt Entsiegelung charakterisiert. Für die Nutzungen werden folgende Anforderungen
aufgeführt:
Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und
Wandbegrünung),
Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
Dezentrale Regenwasserversickerung,
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Außerdem liegt das B-Plangebiet im Vorranggebiet für Luftreinhaltung, woraus sich folgende
Anforderungen für Naturgüter ergeben:
Emissionsminderung,
Erhalt von Freiflächen/Erhöhung des Vegetationsanteils,
Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen.
I.4.4
Stadtentwicklungspläne
StEP Wohnen
Der Stadtentwicklungsplan Wohnen, gemäß Senatsbeschluss vom 10. August 1999, stellt den
Bereich als Gebiet „prioritärer Raum“ der intensiven Stadterneuerung dar, entsprechend der 9.
bis 11. Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten. Damit wurde
für den Zeitraum der Sanierung ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als
auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau gesetzt, der maßgeblich zu Verbesserungen im
Wohnungsbestand führte.
StEP 1 Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit Schulen und Sportflächen
Der Berliner Senat hat 1995 (Senatsbeschluss Nr. 6165/95) den Stadtentwicklungsplan
“Öffentliche Einrichtungen/ Versorgung mit Schulen und Sportanlagen” (StEP 1) beschlossen.
Entsprechend den darin enthaltenen Aussagen zu gedeckten Sportanlagen gehörte der
damalige Bezirk Prenzlauer Berg mit 75 % Versorgungsdefizit zu den Bezirken mit den
rechnerisch höchsten Defiziten.
Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung I A (Stadtentwicklung und
Bodenwirtschaft) wird eine Überprüfung der Versorgungsrichtwerte und eine stärkere
Einbindung der Infrastrukturplanung in die Strategien und Konzepte der nachhaltigen und der
sozialen Stadtentwicklung angestrebt.
Anstelle einer Aktualisierung des Stadtentwicklungsplans öffentliche Einrichtungen wurde durch
die zuständige Abteilung I A bis 1999/2000 ein Ausstattungsvergleich für die Bezirke
durchgeführt. Dieser umfasst die Infrastrukturbereiche Grundschulen, Oberschulen,
Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung, Jugendfreizeitstätten, Bibliotheken, Kinderspielplätze,
wohnungsnahe sowie siedlungsnahe Grünanlagen, gedeckte und ungedeckte
Kernsportanlagen und basiert auf den fachplanerischen und städtebaulichen
Versorgungsrichtwerten.
Die Daten für den 31.12.1999 sind dabei auf die räumliche Ebene der "alten Bezirke" bezogen.
Der Datenbestand ab dem 31.12.2000 orientiert sich an der neuen Bezirksstruktur, teilräumliche
Aussagen sind auf dieser Ebene nicht zu entnehmen.
I.4.5.
Bereichsentwicklungsplanung
Eine aktuelle, vom Bezirk Pankow beschlossene Bereichsentwicklungsplanung ist nicht
vorhanden.
I.4.6
Sanierungsgebiet / Rahmenplan
Im Zusammenhang mit dem Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin (ab 1990) sind die
vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB neben anderen Gebieten auch für das
Gebiet ”Bötzowstraße” im damaligen Bezirk Prenzlauer Berg im September 1990 eingeleitet
worden (Magistratsbeschluss 189/90 vom 18. September 1990, ergänzt durch den
Senatsbeschluss 2017/92 vom 21. Juli 1992).
Im Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen (im Dezember 1993) wurde ca. die Hälfte des
Gebiets Bötzowstraße auf der Grundlage der Elften Verordnung über die förmliche Festlegung
von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711) gem. § 142 BauGB als
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße festgelegt. Damit fanden für Vorhaben in
diesem Gebiet bzw. dem Geltungsbereich des B-Plans 3-8 auch die Vorschriften des
besonderen Städtebaurechts Anwendung. Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von
Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011
(GVBl. S. 170) wurde das Sanierungsgebiet aufgehoben.
Der Rahmenplan, der für das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept des
ehemaligen Sanierungsgebiets Grundlage war, hatte die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-9, beginnend mit dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen von 1993 bis hin
zum aktualisierten und fortgeschriebenen Rahmenplan mit Stand Januar 2007 (ABl. S. 1760),
als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Planzeichen Sporteinrichtung gekennzeichnet. Der
Bedarf für eine Gemeinbedarfsfläche auf den Plangrundstücken im Geltungsbereich hat sich
danach verfestigt.
I.4.7
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg
Für das innerstädtische Quartier des Ortsteils Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, zu dem auch
das Gebiet Bötzowstraße zählt, ist bereits im Jahr 2001 ein „Integriertes
Stadtentwicklungskonzept“ (INSEK) vorgelegt worden (Aktualisierung dieses Gutachtens im
Jahr 2007), das die Grundlage zur Festlegung des Gebiets als Förderkulisse des Programms
Stadtumbau Ost bildet.
Das strategische Ziel der Stadterneuerung sowohl in der Programmatik des Stadtumbaus als
auch in der zum frühen Zeitpunkt erfolgten förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete im
damaligen Bezirk Prenzlauer Berg, ist die nachhaltige Sicherung des Gebiets als attraktiven,
familienfreundlichen und innerstädtischen Wohnstandort.
Ein besonderer Schwerpunkt bei der Verteilung der Stadtumbau Ost Fördermittel wird auf die
Qualifizierung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur gelegt. Dabei stehen u. a. solche
Maßnahmen im Vordergrund, die den Ausstattungsstandard von Kindertagesstätten,
Schulstandorten sowie von Grün- und Freiflächen verbessern.
Nicht zuletzt aufgrund der positiven Bevölkerungsentwicklung im Gebiet Prenzlauer Berg und
dem Zuwachs an Familien mit Kindern ist in der Prioritätenliste (Stadtumbaugebiet Prenzlauer
Berg – Schulen und Kindertagesstätten) der Maßnahmen des INSEK 2007 (Programmplanung
ab 2008) im Zusammenhang mit den notwendigen Erneuerungsmaßnahmen der Schulen in der
Pasteurstraße 10, 12 und in der Pasteurstraße 7/11 der Neubau einer Sporthalle für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 aufgeführt.
I.4.8
Landschaftsplan IV-L-3
Der B-Plan 3-8 liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ vom 21. September 2004 (GVBl. S. 434). Ziel des
Landschaftsplans ist die Schaffung und Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen
innerhalb der bebauten Gebiete. Er dient als Beitrag zum Abbau der ökologischen Belastung
sowie als Entgegnung auf die Verschlechterung der ökologischen Situation durch weitere
bauliche Verdichtung.
Zur Verwirklichung dieses Ziels sind Mindestanforderungen bei geplanter Bebauung hinsichtlich
der naturhaushaltwirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als Biotopflächenfaktor (BFF,
Verhältniszahl aus Grundstücksfläche und naturhaushaltwirksamer Fläche) vorgegeben. Zur
Verdeutlichung der Bewertungsspanne des BFF haben z. B. reine Vegetationsflächen den
Anrechnungsfaktor 1,0 und nicht begrünte Dächer, soweit das auf diesen Flächen anfallende
Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächenhaft über Vegetation versickert, einen
Faktor von 0,2.
Für den vorliegenden B-Plan 3-8 ist ein BFF von 0,4 festgesetzt.
I.4.9
Schulentwicklungsplan
Der Schulentwicklungs-/Schulnetzplan ist ein abgestimmtes Programm zur Neuorganisation der
Schulstandorte im Bezirk Pankow.
Mit Bezirksamtsbeschluss vom 13. Mai 2003 (Bezirksamtsbeschluss V-373/03,
Schulentwicklungsplan Grund- und Oberschulen) sowie mit Bezirksamtsbeschluss vom 27. April
2004 (Bezirksamtsbeschluss V-658/04, Schulentwicklungsplan Oberschulen) wurde die Fläche
der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Standort für eine notwendige sportliche
Einrichtung für die benachbarten Schulen beschlossen.
Die Pasteur-Oberschule/ bzw. das Gymnasium in der Pasteurstraße 7/11 (3-zügig) wurde
bedingt durch sinkende Schülerzahlen (vorübergehend und besonders in den oberen
Klassenstufen) als eigenständige Oberschule im Jahr 2008 aufgegeben, blieb aber als
Ausweich-Schulstandort im Schulnetzplan erhalten (das Abendgymnasium verblieb am Standort
Pasteurstraße 7/11, siehe auch Bezirksamtsbeschluss vom 12.09.2006 Nr.: V-1531/06).
Bedingt durch notwendig gewordene Sanierungsmaßnahmen in der Kurt-Schwitters-Oberschule
(Haus 2 Bötzowstraße 11 und Haus 1 Greifswalder Straße 24, 25) wurde der Teilbereich aus
der Greifswalder Straße 24, 25 vorübergehend (geplant von 2008 bis etwa 2010) in den
freigewordenen Schulstandort Pasteurstraße 7/11 verlagert.
Seit 2002 ist ein stetiger Anstieg der Zahl der Kinder- und Jugendlichen zu verzeichnen. Durch
Bezirksamtsbeschluss VI-374/2008 „Schulentwicklungsplan 2008-Fortschreibung Grundschulen
vom 04.03.2008“ und Bezirksamtsbeschluss VI-0615/2008 „Maßnahmenplan zur Sicherstellung
der Versorgung mit Grundschulplätzen ab 2010 für die Regionen 1-3 der bezirklichen
Schulentwicklungsplanung 2008-Fortschreibung Grundschulen“ vom 25.11.2008
wurde der Bedarf und die Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus des Schulstandortes
Pasteurstraße 7/11 (zunächst) als Grundschule bestätigt.
Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 17.03.2009 (Nr.: VI-738/2009) zum Thema „Neue Schulen
für den Kiez“ wurde dieser Maßnahmenplan fortgeschrieben (in Erledigung der in der 15.
Tagung am 30.04.2008 angenommenen Beschlussempfehlung der
Bezirksverordnetenversammlung – Schlussbericht - Drucksache: VI-0412/08). In diesem
Beschluss wird festgehalten, dass für das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 ein
Grundschulstandort für eine 2-3-zügige Grundschule vorgesehen ist und dazu der
Sporthallenstandort auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9 erforderlich ist.
Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 16.08.2011 (Nr.: VI-1618/2011) wurde die aktuelle
Schulentwicklungsplanung für den Bezirk Pankow 2012-2016 fortgeschrieben und beschlossen.
Die darin enthaltene Bevölkerungsprognose besagt, dass vom Basisjahr 2007 ausgehend die
Bevölkerung im Bezirk Pankow von 363.601 bis zum Jahr 2016 auf 393.360 (+8,2 %) und bis
zum Jahr 2030 auf 409.262 Einwohner (+12,6 %) steigen wird.
Weiterhin wird eingeschätzt, dass Pankow damit der am stärksten wachsende Stadtbezirk ist.
Besonders beachtenswert ist die Altersgruppe der 6- bis 18-Jährigen, die sich insgesamt mit
33 % überproportional entwickeln wird. Bezogen auf den Prognoseraum Südlicher Prenzlauer
Berg, in dem der B-Plan 3-8 befindet, wird mit einer Veränderung bzw. einem Anstieg von 9 %
gerechnet.
Neben der Bestätigung des 3-zügigen Grundschulstandorts in der Pasteurstraße 10, 12 soll
nach der Zwischennutzung durch die Kurt-Schwitters-Oberschule langfristig für den
Schulstandort in der Pasteurstraße 7/11 (gemäß der Aktualisierung der
Schulentwicklungsplanung - Aug. 2011) die Umwidmung zu einem 3-zügigen Gymnasium
erfolgen (voraussichtlich zum Schuljahr 2017/18).
Für beide Standorte ist die Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 zur
Errichtung der Schulsporthalle notwendig. Gemäß der Schulentwicklungsplanung werden
mindestens zwei Hallenteile benötigt.
Aufgrund der im Jahr 2010 durchgeführten Machbarkeitsstudie mit dem Ergebnis einer
gestapelten Vierfach-Sporthalle (2x2 Hallenteile) sollte an diesem Standort auch für die FelixMendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 die bedarfsgerechte
Versorgung mit gedeckten Sportflächen (zwei Hallenteilen) gewährleistet werden. (siehe auch
nachfolgend Kap. II.1.1 Machbarkeitsstudie)
Die Abstimmungen zur Umsetzung des in der Investitionsplanung des Landes Berlin
enthaltenen Vorhabens „Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandortes Pasteurstraße
7-11 und Neubau Sporthalle mit 4 Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9“ wurden
durch den Bezirk unter Mitwirkung eines planungsbegleitenden Ausschusses bis Juli 2012 die
Vorplanungsunterlagen bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
eingereicht.
In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom
06.08.2012 wurde der geplante Ausbau des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 zu einem 3zügigen Gymnasium bekräftigt. Zu Schülerzahlentwicklung und Planerfordernis wurde für den
Bezirk Pankow aufgrund einer aktuellen Modellrechnung ausgehend von dem IST-Stand
2011/12 mit 4.470 Schülern in der Sekundarstufe I ein Anstieg für den Prognosezeitraum bis
zum Schuljahr 2020/2021 auf 6.370 Schüler prognostiziert. In Pankow besteht das Erfordernis,
dass schnellstmöglich zusätzliche Schülerplätze im Gymnasialbereich zur Verfügung gestellt
werden müssen. Dabei sind die technischen Standards und schulfachlichen Aspekte
umzusetzen. Ausgehend davon, dass die bestehende Schule nur über eine innenliegende und
nicht standardgerechte gedeckte Sportfläche (< 1HT) verfügt und auch die benachbarten
Schulen keine ausreichenden Sporthallenflächen haben, ist mit dem Bedarfsprogramm der
Neubau von 4 Hallenteilen für den Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 anerkannt worden.
Die Nutzung der bisherigen Turnhalle wird aufgegeben und der Raum in die Schulnutzung als
Haupterschließungsbereich (Foyer) integriert.
I.4.10
Sportentwicklungsplan
Eine mittelfristige Planung für die Entwicklung der bezirklichen Sportstätten im Bezirk Pankow
wurde in Erledigung des in der Sitzung am 12.05.2004 angenommenen Antrags der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom Amt für Schule und Sport erstellt. In Folge ist der
Sportentwicklungsplan für den Bezirk Pankow nach Bezirksamtsbeschluss der BVV am
19.09.2006 (Drs. V-0709/04) zur Kenntnis gegeben worden.
Der Sportentwicklungsplan beinhaltet neben aktuellen Bestandsdaten Leitvorstellungen für die
Förderung des Sports in den Planungsräumen bzw. Bezirksregionen, die verschiedene Aspekte
wie Schul-, Vereins-, Freizeit- und Gesundheitssport berücksichtigen. Für die betreffende
Bezirksregion Prenzlauer Berg Süd, in der sich der B-Plan 3-8 befindet, ist in der Planungsliste
u. a. die Sporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9 enthalten.
In Erledigung des im Juli 2007 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung (Drucksache Nr.: VI-0190) wurde das Bezirksamt beauftragt in
einer Arbeitsgemeinschaft „AG Sportentwicklung“ verwaltungsübergreifend den
Sportentwicklungsplan fortzuschreiben.
Im ersten Zwischenbericht zur Fortschreibung der Sportentwicklungsplanung wurde berichtet,
dass im Rahmen eines Forschungsprojekts zur Sportentwicklung im Land Berlin der Bezirk
Pankow einer der drei Pilotbezirke ist, die anhand von umfangreichen Bestandsaufnahmen
Zielstellungen zur Verbesserung der Sportstättensituation und Konsequenzen erarbeiten sollen.
Ein wesentliches Problemfeld im Schwerpunktbereich der Bestandsaufnahme „Sporträume“
veranschaulichte, dass im Bezirk Pankow in einer großen Anzahl von Sporträumen ein
erheblicher Sanierungsbedarf besteht und diese Räume hinsichtlich Lage, Größe und
Ausstattung nur eingeschränkt veränderten Nutzungsansprüchen gerecht werden.
Die aktuelle Fortschreibung dazu wurde (nach mehreren Zwischenberichten von 2008 bis 2011)
am 30.08.2011 im Bezirksamt beschlossen (Vorlage Nr. VI-1696/2011) und am 07.09.2011 von
der BVV zur Kenntnis genommen (Drs. NR. VI-0190/2011).
Darin wurde u. a. auf die Notwendigkeit der Modernisierung und Sanierung vorhandener
problematischer Sportanlagen hingewiesen und eine Neuorientierung der
Sportraumentwicklung betont. Die notwendige Qualität und der Bedarf von gedeckten und
ungedeckten Sport-anlagen ist damit zu einem Schwerpunkt erklärt worden. Als ein weiterer
Schwerpunkt bei der Fortschreibung des Sportentwicklungsplans wurde das Thema
„Sportverein - Schule und Sportverein - Kita“ dargestellt.
Gemäß der Sportanlagenstatistik 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gelten für
eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung folgende Nettosportflächen als Richtwert:
2,50 m²/ Einwohner für ungedeckte Sportanlagen und 0,34 m²/ Einwohner für gedeckte
Sportanlagen.
Der Berliner Durchschnitt liegt bei 1,45 m²/ Einwohner bei den ungedeckten Sportanlagen und
bei 0,19 m²/ Einwohner bei den gedeckten Sportanlagen. Bezogen auf den Prognoseraum 07 Südlicher Prenzlauer Berg (südlich der Danziger Straße), in dem sich der Geltungsbereich des
B-Plans 3-8 befindet, ist eine Abweichung der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner
Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen von -63 % und bei den gedeckten
Sportanlagen von -36 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation
mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet.
I.4.11
Denkmalschutz
Laut Denkmalliste von Berlin (Stand 20. Februar 2012) befinden sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-8 keine Denkmale und keine bekannten archäologischen Fundstellen. Das
Gebäude der (derzeitigen) Kurt-Schwitters-Oberschule auf dem südlich angrenzenden
Schulstandort in der Pasteurstraße 7/11 ist ein Baudenkmal und in seiner Gesamtanlage ein
Denkmalbereich. Das Gebäude wurde von Ludwig Hoffmann errichtet und in der Denkmalliste
Berlin erfasst:
Pasteurstraße 7/11, Königstädtische Oberrealschule mit Lehrerwohnhaus, errichtet 1910-11 von
Ludwig Hoffmann (OBJ-Dok-Nr. 09050108).
Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz
– DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes
vom 08. Juli 2010 (GVBl. S. 396) darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie
für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder
in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des
Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Seitenflügel und die Rückfront des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 bilden zusammen
mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe. Eine Ausnahme stellt die an das
Plangebiet angrenzende Rückfront dar. Hier ist in Folge der Kriegsschäden der Lichthof nicht
mehr vorhanden, so dass die Rückfront des Schulgebäudes von der Dietrich-Bonhoeffer-Straße
aus sichtbar ist.
In Bezug auf einen Anbau ist gemäß Stellungnahme des Fachbereichs Denkmalschutz
möglichst der Erhalt der nordöstlichen Außenwand bzw. die Wahrnehmbarkeit dieser
rückwärtigen Fassade vom Lichthof des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 zu gewährleisten.
II
Planinhalt
II.1
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Im Zusammenhang mit dem Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin ab 1990 sind die
vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB entsprechend dem Senatsbeschluss
vom 21. Juli 1992 neben anderen Gebieten auch für den Bereich Bötzowstraße im September
1992 begonnen worden.
Die Ergebnisse dieser vorbereitenden Untersuchungen (vom Dezember 1993) ergaben u. a.,
dass auf Grund von erheblichen funktionellen Missständen an der Ausstattung bei Schulen,
Erweiterungsflächen für die bestehenden Schulen gesichert werden sollten, um das Defizit an
Sportfreiflächen und Sporthallen zu mindern.
Auf der Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen erfolgte im November 1995 die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße. Im Rahmenplan
für dieses Sanierungsgebiet wurden die Plangrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 bis 9 mit
dem Sanierungsziel Sporteinrichtung und der langfristige Abriss der Turnhalle der Grundschule
Pasteurstraße 10, 12 markiert.
Die Bedarfswerte von Sporthallenteilen wurden gemäß der Richtlinie des Fachraumbedarfs
Sport der Senatsverwaltung für Schule und Sport (vom März 1994) ermittelt. Darauf bezogen
und im Zusammenhang mit dem bezirklichen Schulentwicklungsplan von Oktober 1997 ergab
sich ein Bedarf von insgesamt vier Hallenteilen (HT) für die betreffende Grundschule
Pasteurstraße 10, 12 und das der Grundschule gegenüberliegende (damalige) Gymnasium
Pasteurstraße 7/11. Da die vorhandene kleine Turnhalle des Gymnasiums als viertes Hallenteil
gewertet wurde, blieb ein Bedarf von drei Hallenteilen für beide Standorte.
In Anlehnung an die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen sind 1994 zwei
städtebauliche Gutachten für die Planungsstandorte der genannten Schulen erstellt worden:
im Februar 1994 zum Umbau und zur Erweiterung des Gymnasiums/ Abendgymnasiums in der
Pasteurstraße 7/11 und
im März 1994 zur Entwicklung des benachbarten Blocks 111 018, speziell des
Grundschulstandortes Pasteurstraße 10, 12.
In beiden Gutachten waren u. a. die fehlenden sportlichen Einrichtungen und die erforderlichen
Erweiterungen und Qualitätsverbesserungen der Freiflächen Gegenstand der Untersuchung.
Das Gutachten zum Schulstandort Pasteurstraße 7/11 stellt zwei bauliche Varianten für eine
Dreifach-Sporthalle dar, die beide auf den nordöstlich an die Schule anschließenden
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisiert werden sollten.
Im Gutachten bezüglich der Grundschule Pasteurstraße 10, 12 wurde die vorhandene Turnhalle
aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands als instandsetzungsunwürdig eingestuft. Zudem
wurde die Schulfreifläche (Bruttofläche ca. 2.458 m²) mit ca. 4,6 m²/Schüler als deutlich zu klein
bewertet, sodass mit dem Abriss der Turnhalle (Grundfläche ca. 675 m²) die gewonnene Fläche
(dann insgesamt ca. 3.133 m²) für eine notwendige Erweiterung der Schulhoffreifläche genutzt
werden soll. Im Vergleich dazu gibt das Musterraumprogramm der Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung (Stand Dez. 2011) für 3-zügige Grundschulen eine
Mindestbruttofläche für Pausenflächen (Kl. 1-6) von 3.460 m² an.
Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Strasse 6-9 wurden aufgrund ihrer Nähe zu den
angrenzenden Schulstandorten als besonders geeignet für die Errichtung einer Sporthalle
beurteilt. Um dem Bedarf an gedeckten Sportflächen gerecht zu werden, wurde das Ziel im
Maßnahmekonzept für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße weiter verfolgt.
In den Jahren 2000, 1999 und 2001 wurden Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung
gemäß §§ 144, 145 BauGB für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7, 8 und 9 gestellt
und versagt.
Anträge auf Bauvorbescheid bzw. Bauanträge für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6, 8 und 9 sind nicht gestellt worden.
Zu dem für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 beantragten Bauvorbescheid vom Mai
2000 erfolgte im Juli 2000 ein Zurückweisungsbescheid durch die Bauaufsicht auf Grund der im
Juni 2000 erteilten sanierungsrechtlichen Versagung.
Das daraus entstandene Widerspruchsverfahren war Anlass, das Sanierungsziel auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 durch die Aufstellung des B-Plans 3-8 mit
Bezirksamtsbeschluss vom 9. Mai 2006 (ABl. S. 1938) planungsrechtlich zu sichern.
Die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27
(teilw. Landeseigene Fläche) stellte keine alternative Standortoption dar. Da das gesamte
Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ auch mit öffentlichen Grün- und Spielflächen
unterversorgt ist, soll diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen
Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße weiterhin als öffentlicher Spielplatz /
öffentliche Grünfläche erhalten werden. Hierzu hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung
des B-Plans 3-30 B beschlossen (BA-Beschluss VI-1237/2010, ABl. S. 1051).
II.1.1
Machbarkeitsstudie
In Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport wurde vom Fachbereich Hochbau im Juli
2007 eine Funktionslösung (Massenverteilung, Darstellung der möglichen Ausdehnung) eines
zukünftigen Sporthallenneubaus mit drei Hallenteilen (HT) für die Planfläche geprüft und
bestätigt. Diese eingeschossige Lösung erforderte im Bebauungsplanentwurf die Darstellung
einer fast vollständigen Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9.
Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im Juli /
August 2009) wurde eine vertiefende städtebaulich-architektonische Untersuchung angeregt,
die Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die Planinhalte hatte.
Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde eine weitere Abstimmung mit
den entsprechenden Behörden (dem Fachbereich Hochbau, der Unteren
Denkmalschutzbehörde sowie dem Amt für Schule und Sport) durchgeführt. Ziel war die
Überprüfung, in welcher Form sich eine Sporthalle noch flächensparender auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisieren lässt und welche Flächen der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 dafür in Anspruch genommen werden müssen.
Dabei war insbesondere die Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
prüfen. Diese erneute eingeschränkte Beteiligung erfolgte im Februar/März 2010. Aufgrund
nicht abschließend zu klärender Fragen bezüglich der sinnvollen und notwendigen
Inanspruchnahme von (privaten) Grundstücken für die geplante Sporthalle wurde im
Einvernehmen mit den einbezogenen Fachabteilungen entschieden, eine Machbarkeitsstudie
erstellen zu lassen (Bearbeitungszeitraum Mai bis September 2010). Darin sollte insbesondere
der tatsächliche Flächenbedarf bzw. eine flächensparende Bauweise fachlich fundiert
untersucht werden.
Folgende Aufgabenstellung bzw. Rahmenbedingungen wurden der Machbarkeitsstudie
zugrundegelegt:
1. Städtebauliche und architektonische Gestaltung:
Einbindung in die Umgebungsbebauung (Blockrandschließung / Grenzbebauung) und des
städtebaulichen Erscheinungsbildes,
Berücksichtigung denkmalschützerischer Belange, insbesondere des benachbarten
Schulgebäudes,
Anforderungen an die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
2. Funktionale Anforderungen:
Bewertung der Grundrissqualität und internen Flächenaufteilung der Schulsporthallen bei einer
verdichteten Bauweise,
Auswirkungen auf das Raum- und Funktionsprogramm durch eine grundsätzlich zu
ermöglichende Doppelnutzung, z.B. durch eine Schul- und Vereinsnutzung,
Anforderungen an das Außenraumkonzept und der Eingangssituation.
3. Anforderungen an die innere und äußere Erschließung:
Funktionale Anbindung an das benachbarte Schulgebäude,
Bewertung der Behindertengerechtigkeit,
Stellplatzerfordernisse für KFZ und Fahrräder,
Anforderungen an das Ver- und Entsorgungs- und v. a. das Entwässerungskonzept unter
Beachtung der Einleitungsbeschränkungen.
4. Baurechtliche Aspekte:
Mindestanforderungen für Abstandsflächen und städtebauliche Begründungen für eine ggf.
erforderliche Unterschreitung der Abstandsflächen,
Belange der Nachbargrundstücke.
5. Wirtschaftliche Auswirkungen:
Kostenberechnung nach DIN 276 für die Vorzugsvariante,
Auswirkungen auf Betriebskosten, z. B. durch Maßnahmen zur Energieeinsparung,
Bewertung des Betriebskonzeptes (Doppelnutzungsmöglichkeit mit Sportverein).
Im Rahmen dieser Machbarkeitsstudie (beauftragt im Mai 2010 durch die
Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N.) wurden bei der Erarbeitung die relevanten Fachabteilungen
des Bezirks und der Senatsverwaltung einbezogen, gemeinsam die Infrastrukturbedarfe für den
Sporthallenstandort nochmals geprüft und deren Erforderlichkeit auf den Grundstücken DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 bestätigt.
Die gemäß der Aufgabenstellung untersuchten Grundvarianten, eine Dreifeldsporthalle auf
einer Ebene und als Alternative die Variante zweier übereinander gestapelter
Zweifeldsporthallen, ergaben, dass für die Integration der jeweiligen Baukörper in beiden
Varianten die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 ausreichend sind.
Aufgrund des hohen Defizits an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten
in diesem innerstädtischen Bereich wurde im Ergebnis dieser Studie eine gestapelte VierfachSporthalle (2x2 Hallenteile) aus funktionaler Sicht trotz der höheren Kosten von den beteiligten
Fachämtern des Bezirks und der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport als
effektivste Lösung bevorzugt. In dieser favorisierten Variante konnte neben der Umsetzung des
Mindestraumprogramms ein separater Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die
Vereinsnutzung eingeordnet werden.
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht wurde die gestapelte Vierfach-Sporthalle ebenfalls
bevorzugt. Im Gegensatz zur untersuchten eingeschossigen Dreifach-Sporthalle (die eine
gesamte Überbauung des Lichthofs vorsah) stellte diese Variante durch die geringe
Überbauung des angrenzenden Lichthofs einen geringeren Eingriff in die Fassade des
denkmalgeschützten Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 dar.
Auch aus städtebaulicher Sicht ist in Bezug auf die Traufhöhen der angrenzenden Bebauung
(18,5 m beim Gebäude Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5) eine Stapelvariante vorzuziehen (siehe
Kap. II.3.2 „Maß der baulichen Nutzung“).
Der in der Machbarkeitsstudie vorgesehene Anbau der Sporthalle an die über die gesamte
Tiefe des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 verlaufende ca. 22,5 m hohe Brandwand
erfordert im Gegensatz zu einem Anbau an die Grenze zum Grundstück Dietrich-BonhoefferStraße 10 keine Abstandsflächen. Die Sporthalle lässt sich dementsprechend geometrisch
kompakt und deutlich flächensparender auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8
realisieren und ermöglicht zudem eine optimale Grundrissorganisation.
Ein Anbau der Sporthalle an die Brandwände Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 würde aufgrund
der geringen Gebäudetiefe des Vorderhauses gegenüber der benötigten Tiefe für die Sporthalle
zu einer weniger kompakten Grundrisslösung führen, weil die notwendigen Abstandsflächen
zum Hinterhof des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eingehalten werden müssten,
damit keine ungesunden Wohnverhältnisse wegen ungenügender Belichtung und Besonnung
entstehen.
Zudem würde zwischen dem Hallenbaukörper und der langen, ca. 22,5 m hohen Brandwand
des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 eine Schlucht entstehen, die keine
Aufenthaltsqualität böte. (siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“). Das Amt für
Schule und Sport bevorzugte die gestapelte 2x2 Feldhalle insbesondere wegen der Möglichkeit,
mit dem vierten Hallenteil bestehende Defizite weiterer Schulen im Umfeld des Standortes
kompensieren zu können (Felix-Mendelson-Bartholdy-Oberschule). Die in der
Machbarkeitsstudie nicht durch die Sporthalle beanspruchte Fläche sollte für schulische
Nutzungen bzw. zur Minderung des Freiflächendefizits der angrenzenden Schule Pasteurstraße
7/11 beitragen und als Pausenfreifläche, Aufenthaltsbereich für die Schulklassen unmittelbar
vor- und nach dem Sportunterricht und damit der Entlastung der bestehenden Schulfreiflächen
dienen. Zudem sieht die Studie hier die Unterbringung von Fahrrad- und
Behindertenstellplätzen sowie einer zur Gefahrenabwehr notwendigen Aufstellfläche für die
Feuerwehr vor. Darüber hinaus sollte eine ausreichend dimensionierte Freifläche vor dem
Eingang zur Sporthalle die störungsarme und gefahrenfreie Abwicklung des
Begegnungsverkehrs auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg gewährleisten. Die mit den
zuständigen Fachämtern des Bezirksamts Pankow, der Senatsverwaltung für Inneres und
Sport, der Sanierungsbeauftragten und der Denkmalpflege sowie mit dem beauftragten
Planungsbüro abgestimmten Ergebnisse der Machbarkeitsstudie (einer gestapelten VierfachSporthalle) mit der daraus folgenden Festlegung der überbaubaren Fläche auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und (tlw.) 8 und der Inanspruchnahme aller vier
Grundstücke für die Erweiterung des Gemeinbedarfsstandortes, wurde für die Fortführung der
Bearbeitung des Bebauungsplans 3-8 maßgeblich, obwohl die Eigentümer im Zuge der
Bemühungen um den Erwerb des Grundstücks hierzu einen anderen Standpunkt vertreten
hatten. Der Bedarf von drei Hallenteilen aus den beiden nahegelegenen Schulstandorten wurde
infolge weiterer Abstimmungen, die nach der erneuten Behörden- sowie
Öffentlichkeitsbeteiligung im Juli / August 2011 im Rahmen des planungsbegleitenden
Ausschusses zum Bauvorhaben ‘Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts
Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen in der Dietrich-BonhoefferStraße 6-9 stattfanden, korrigiert. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen
nicht standardgerechten kleinen Turnhalle (<1 HT) im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11
(künftiges Gymnasium, siehe Kap. I.4.9 „Schulentwicklungsplan“), weil diese nicht den
Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum für andere
schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung ergibt sich für den Schulstandort
Pasteurstraße 7/11, der für die Kapazität eines dreizügigen Gymnasiums ausgebaut wird, der
Bedarf von zwei Hallenteilen. Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt
zukünftig ebenfalls zwei Hallenteile. Der langfristige Erhalt der in einem schlechten baulichen
Zustand auf dem Schulgrundstück vorhandenen Turnhalle (1 HT) ist nicht wirtschaftlich. Ein
Ersatzneubau am Standort soll nicht erfolgen, da die Fläche für die Minderung des Defizits an
Pausenflächen benötigt wird. Demnach besteht in Standortnähe der zwei Schulen in der
Pasteurstraße mittel- bis langfristig ein Bedarf von vier Hallenteilen. Bis zur Entwidmung bzw.
zum Abriss der jeweiligen Turnhallen ist die Mitnutzung der neuen Sporthalle in der DietrichBonhoeffer-Straße durch die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule (Eugen-Schönhaar-Straße
18) möglich. Langfristig müsste für diese Schule jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in
Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden.
II.2
Intention der Planung
In den verschiedenen Planungen des Bezirks Pankow (Rahmenplan für das Sanierungsgebiet
Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, Schulentwicklungsplan und Sportentwicklungsplan) sind die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 bereits seit 1995 übereinstimmend als Standort für
eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die benachbarten Schulen enthalten (siehe
Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“).Dem folgend erstreckt sich die Intention der Planung
auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule–Anlage für
sportliche Zwecke /Sporthalle“ auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 und soll
sich somit nicht nur auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Sporthalle“ beschränken, sondern mit dem Zusatz „Schule“ auch eine Nutzung für schulische
Zwecke ermöglichen.
Hierdurch wird die bedarfsgerechte Ausstattung der zwei nahe gelegenen Schulstandorte in der
Pasteurstraße mit den notwendigen Sporteinrichtungen gesichert, das Versorgungsdefizit an
derartigen Einrichtungen im Gebiet Bötzowstraße reduziert sowie die bestehende
Unterversorgung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 mit Schulfreiflächen gemindert.
Zudem soll die zukünftige Sporthalle zwischenzeitlich auch von den Schülern des Gymnasiums
in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 genutzt werden, da diese Schule ebenfalls einen Bedarf an
notwendigen gedeckten Sportanlagen (2 Hallenteilen) hat und derzeit keine Möglichkeit im
näheren Umfeld besteht, auf einer landeseigenen Fläche diesen Bedarf zu mindern. Langfristig
müsste jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich
der Danziger Straße gefunden werden.
Gemäß der Intention der Planung werden auf der zusammenhängenden Fläche der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 von ca. 2.491 m² eine Sporthalle mit vier
Hallenteilen und notwendige Pausenhoffreiflächen entstehen, die die genannten Grundstücke
mangels Standortalternativen dabei so effizient wie möglich ausnutzen (siehe Kap. II.3.3
„Überbaubare Grundstücksfläche“).
Damit verbunden ist das Ziel, den allgemeinen Anforderungen an die sozialen Bedürfnisse von
jungen, alten und behinderten Menschen und insbesondere den Belangen des Bildungswesens
und des Sports, der Freizeit und der Erholung besser zu entsprechen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).
Mit dem B-Plan 3-8 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der
Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden.
II.3
Wesentlicher Planinhalt
II.3.1
Art der baulichen Nutzung
Der B-Plan 3-8 setzt für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 eine
Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Schule –
Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ fest.
Damit wird der Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 entsprechend den Festlegungen des
bezirklichen Schulentwicklungsplans und zur Sicherung der Sanierungsziele auch nach
Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße als Gemeinbedarfsfläche
für die o.g. Zwecke langfristig planungsrechtlich gesichert.
Mit der genannten Zweckbestimmung wird die planungsrechtliche Grundlage geschaffen, um
das bestehende Defizit der Versorgung mit gedeckten Sportflächen und Schulfreiflächen bzw.
Pausenfreiflächen für die angrenzenden Schulstandorte zu mindern (siehe Kap. II.2 „Intention
der Planung“).
Neben der Nutzung der Sporthalle durch den Schulsport lässt die Zweckbestimmung auch eine
außerschulische Nutzung, z. B. durch Sportvereine, zu.
Durch die mögliche Nutzung der Sporthalle auch außerhalb der Schulzeiten wird das
bestehende Defizit an Freizeit- und Vereinssportmöglichkeiten in den umgebenden
Wohngebieten reduziert. Der Standort dient somit auch der allgemeinen Versorgung der
Bevölkerung mit Sporteinrichtungen.
Die Nutzungsoptionen öffentlicher Sportanlagen / Sporthallen für Schul- und insbesondere
außerschulischen Sport werden in § 14 des Sportförderungsgesetzes (SportFG) und in den
Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) des Landes Berlin unter Abschnitt A. II. Nr. 5
geregelt.
Die Festsetzung entspricht dem für den Bezirk wichtigen planerischen Ziel des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden und des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung und
der Anpassung vorhandener Infrastrukturstandorte an veränderte Nutzungsanforderungen.
Aus der Machbarkeitsstudie ergibt sich, dass allein für den Baukörper der Sporthalle die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 erforderlich sind.
Die Sicherung eines für diesen Grundflächenbedarf angemessen Grundstücks wird mit der
Festsetzung aller vier Grundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf gewährleistet.
Die sich dementsprechend ergebende nicht überbaubare Gemeinbedarfsfläche der
Grundstücke 8 (tlw.) und 9 wird zudem für die notwendige Versorgung der angrenzenden
Schule Pasteurstraße 7/11 mit Pausenfreiflächen benötigt. Die Zweckbestimmung „Schule“
ermöglicht diese Nutzung. Daher beinhaltet der Bebauungsplan alle vier Grundstücke, also eine
Fläche von insgesamt 2.491 m², für die Sicherung des o. g. Nutzungszwecks (siehe auch Kap.
II.3.8 „Abwägungsbelange“).
Die Schule Pasteurstraße 7/11 soll voraussichtlich zum Schuljahr 2017/18 zu einem 3-zügigen
Gymnasium umgewidmet werden. Für die Kapazität eines dreizügigen Gymnasiums mit 480
Schulplätzen ist eine Mindestgröße (gemäß Musterraumprogramm der Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung Stand Dez. 2011) für Pausenflächen von 2.400 m² (das
entspricht 5 m² / Schüler) erforderlich. Auf dem Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 sind nur
ca. 1.314 m² (Bruttofläche) Pausenfläche nachweisbar.
Das als sehr hoch einzustufende Defizit an Freiflächen/Pausenhoffreiflächen beträgt folglich ca.
1.100 m² und soll mit der Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9
gemindert werden.
Die Inanspruchnahme des privaten Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 ist aus den
genannten Gründen notwendig. In räumlicher Nähe zu dem betreffenden Schulstandort stehen
keine vergleichbar gut geeigneten Grundstücke zur Verfügung.
Als erweiterte Pausenhoffläche ist das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 geeigneter, als
die gegenüberliegende Freifläche auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, da
der Weg zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 keiner Querung von Straßenverkehrsflächen
bedarf, welche stets ein Gefahrenpotential in sich birgt (siehe auch Kap. II.3.8
„Abwägungsbelange“ bzw. II.3.8.11 „Private Belange“).
Die Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 8 (tlw.) und 9 als Pausenhoffläche im Zusammenhang mit dem Schulstandort
Pasteurstraße 7/11 wird als „Anlage für soziale Zwecke“ betrachtet.
Bei der Beurteilung hinsichtlich des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen
Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen wird im allgemeinen bei
Anlagen, durch die Geräusche hervorgerufen werden, auf die Anforderungen der technischen
Ausführungsvorschriften (TA) Lärm zurückgegriffen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der TA
Lärm sind jedoch nach Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe h „Anlagen für soziale Zwecke“.
In der Baunutzungsverordnung werden Anlagen für soziale Zwecke, d.h. Einrichtungen mit
Unterbringungs- und Betreuungszwecken, grundsätzlich in allen dem Wohnen dienenden Gebieten für
zulässig erklärt. Diese bauplanungsrechtliche Einbindung in Wohngebiete bedeutet für das
Immissionsschutzrecht, dass die von derartigen Anlagen notwendigerweise ausgehenden Geräusche
i. d. R. als „sozialadäquat“ und damit „unerheblich“ i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG1 hinzunehmen sind.
Bei Anlagen für soziale Zwecke müssen andere Maßstäbe zur Beurteilung der von ihnen ausgehenden
Geräusche zugrunde gelegt werden. Derartige Geräuscheinwirkungen gehören notwendig zum
menschlichen Zusammenleben.
Auch die Anforderungen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) können nicht als
Bewertungskriterium für die Erheblichkeit der Geräusche und einschränkender Maßnahmen
herangezogen werden. Eine gutachterliche Immissionsprognose für die Nutzung der Fläche als
Schulpausenhof ist somit nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle – hierzu gehören auch die
Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs in der außerschulischen Nutzung – sind
die Anforderungen 18. BImSchV einzuhalten bzw. werden i. Z. mit der zukünftigen Bauausführung die
Emissionen geprüft und entsprechende (bauliche) Schutzmaßnahmen für die angrenzende
Wohnbebauung vorgesehen.
1
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.
II.3.2
Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche
basieren auf den, mit den zuständigen Fachämtern des Bezirks und der Senatsverwaltung,
abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie (siehe Kap. II.1.1 „Machbarkeitsstudie“).
Entsprechend dieser Abstimmung, die eine Sporthalle mit vier (gestapelten 2x2) Hallenteilen
ergab, wird für die zukünftige Sporthalle eine Grundfläche von ca. 70 % der
Gemeinbedarfsfläche benötigt (siehe Kap. II.3.7 „Flächenbilanz“). Diese Flächengröße liegt dem
Bebauungsplan zugrunde.
Um den Sporthallenneubau gemäß der Machbarkeitsstudie flächensparend umsetzen zu
können und zudem einen Spielraum für die spätere Realisierung zu gewährleisten, ist eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festgesetzt worden. Damit ist den Anforderungen an einen
möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung
getragen worden. Das Vermeidungs- und Minimierungsgebot findet Beachtung. Die in der
näheren Umgebung vorzufindende GRZ von etwa 0,7 wird eingehalten.
Eine Überschreitung der zulässigen GRZ für z. B. Fahrrad- und Behindertenstellplätze ist
gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO höchstens bis zu einer GRZ von 0,8 möglich.
Um den Bau einer mehrgeschossigen Sporthalle und die Fortführung der Traufhöhe (TH) der
angrenzenden Bebauung (Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5) zu ermöglichen, ist die Höhe der
baulichen Anlage durch die Festsetzung einer maximal zulässigen TH von 61,8 m über
Normalhöhennull (NHN) bestimmt worden. Die Höhe des Gehwegs liegt zwischen 43,3 und
44,4 m über NHN. Folglich ergibt sich eine maximal zulässige Traufhöhe für den
Sporthallenneubau von ca. 18 m über Gehweg. In Verbindung mit den Festsetzungen zur
überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Kap. II.3.3) trägt die festgesetzte Traufhöhe zur
Arrondierung der städtebaulichen Quartiersstruktur auch in der Höhe bei.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) oder Baumassenzahl (BMZ) erfolgt nicht, da
der Baukörper der künftigen Sporthalle mit der Festsetzung der GRZ und der maximal
zulässigen Traufhöhe ausreichend bestimmt ist.
Für Gemeinbedarfsflächen sind nach § 17 Abs. 1 BauNVO keine Obergrenzen für die
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung festgelegt. Ein Grundstück mit der Ausweisung
als Gemeinbedarfsfläche ist nicht an die Nutzungsbeschränkungen gebunden, die für die
Baugebiete nach den §§ 2 bis 11 BauNVO bestehen (OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai
1989 – Bs II 20/89).
Mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 wird auch hinsichtlich der ortsüblichen
Nutzungsmaße die verträgliche Einordnung für die zukünftige Sporthalle gewährleistet.
Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 zur Grundflächenzahl (GRZ von 0,7) in
Verbindung mit der maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlage (ca. 18 m über Gehweg)
würde sich eine BMZ von 12,8 ergeben. Umgerechnet entspräche das einer zulässigen GFZ
von 3,6 (siehe § 21 Abs. 4 BauNVO). Eine GFZ von 3,6 würde einen Sporthallenbau mit fünf
Vollgeschossen implizieren. Tatsächlich können bei einer Raumhöhe von Sporthallen von
durchschnittlich etwa sieben Metern nur zwei Vollgeschosse im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-8 umgesetzt werden. Entsprechend ergäbe sich eine rechnerisch ermittelte
GFZ von nur 1,5.
Der Bebauungsplan 3-8 knüpft an die Dichten der näheren Umgebung an, die bereits eine
erheblich über den Obergrenzen für allgemeine oder besondere Wohngebiete liegende
Baudichte aufweist. Auf den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken an der DietrichBonhoeffer-Straße und der Pasteurstraße wird eine GRZ von 0,44 bis 0,74, durchschnittlich rd.
0,7 und eine GFZ von 1,65 bis über 4,0, durchschnittlich rd. 3,1, erreicht.
Dieser Rahmen wird aufgrund der Sicherung eines, gemessen am Grund- und
Geschossflächenbedarf für die Sporthalle, ausreichend großen Grundstücks eingehalten.
II.3.3
Überbaubare Grundstücksfläche
Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie werden die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-8 in voller Tiefe für die Errichtung der Vierfach-Sporthalle, die mit der
Gebäudekante des Hinterhauses Pasteurstraße 13 abschließen soll, benötigt.
Dementsprechend ist die überbaubare Grundstücksfläche nur für eine Teilfläche des künftigen
Gemeinbedarfsgrundstücks in Form eines „Baufensters“ festgesetzt worden. Mit diesem
Baufenster ist die Bebauung im Bereich der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8
konzentriert und durch eine seitliche Baugrenze von den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen abgegrenzt.
Ein Anbau der künftigen Sporthalle an die Brandwände des Gebäudes Dietrich-BonhoefferStraße 10 ist aufgrund der für die Sporthalle benötigten Bebauungstiefe nicht geeignet, weil das
Vorderhaus des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eine zu geringe Bebauungstiefe
aufweist und zu dessen Hof Abstandsflächen einzuhalten sind. Der Baukörper der Sporthalle
könnte nicht so kompakt und flächensparend eingeordnet bzw. die Grundstücke im
Geltungsbereich des B-Plans 3-8 könnten weniger effizient ausgenutzt werden. Die sich
ergebende überbaubare Fläche würde eine kompakte Grundrisslösung erschweren. Diese
Variante wurde daher auch im Rahmen der Erarbeitung der Machbarkeitsstudie verworfen und
ein Anbau an die Brandwand Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 bevorzugt.
Außerdem ergäbe sich bei Ausweisung überbaubarer Flächen für die Sporthalle anschließend
an das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eine wesentlich kleinere
zusammenhängende Freifläche. Diese würde zudem aufgrund der ca. 22,5 m hohen
Brandwand entlang der gesamten Grenze zum Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5
zwischen den Gebäuden keinen qualitativ überzeugenden Freiraum darstellen.
Somit ist, in Anlehnung an die Machbarkeitsstudie, eine größtmögliche zusammenhängende
nicht überbaubare Fläche im Bereich der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9
gesichert worden.
Durch die seitliche Baugrenze, die in einem Abstand von 4,4 m zur östlichen Grenze des
Flurstücks 200 (bzw. ca. 22 m parallel zur östlichen Grenze des Geltungsbereichs des B-Plans
3-8) verläuft, ist gewährleistet, dass die erforderlichen Abstandsflächen zum Hof des
Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eingehalten werden. Auch der Erhalt von Baumund Strauchbeständen wird hierdurch ermöglicht und so dem Vermeidungs- und
Minimierungsgebot Rechnung getragen.
Mit der Festsetzung eines Baufensters in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist
gleichzeitig eine Überbaubarkeit der Grundstücke Nr. 6-8 in voller Tiefe gegeben.
Die textliche Festsetzung Nr. 1 ermöglicht ausdrücklich den Anbau an die rückwärtige
Grundstücksgrenze und somit nach § 6 Abs. 8 BauO Bln die Unterschreitung der
bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Grundstück Pasteurstraße 7/11.
Dies ist notwendig, um den Sporthallenneubau auf der im Rahmen der Machbarkeitsstudie
ermittelten Fläche realisieren zu können und die Möglichkeit einer baulichen Verbindung zum
Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 zu schaffen.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist
aufgrund dieser Festsetzung nicht zu erwarten, da alle Klassenräume zum Schulhof orientiert
sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden, die vor der
Kriegszerstörung (der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9) ebenfalls nur über einen
nunmehr wieder entstehenden Lichthof belüftet und belichtet wurden. (siehe Kap. II.3.8.2
„Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“). Auch den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen
zum Brandschutz und zu den Rettungswegen stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht entgegen.
Die textliche Festsetzung Nr. 1 lautet:
„An die rückwärtige Grundstücksgrenze darf zwischen den Punkten AB bezogen auf die
generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der
Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
An die bestehende Brandwand des rückwärtigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück
Pasteurstraße 13 könnte nach § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen
Vorschriften auch ohne diese ausdrückliche Regelung angebaut werden. Da bei Abriss des
Bestandsgebäudes jedoch eine erneute Grenzbebauung nicht verlangt werden könnte, ist durch
die Festsetzung des Punktes „B“ in Höhe der ankommenden Grenzbebauung des Grundstücks
Pasteurstraße 13 (mit 4,4 m Abstand zur Grenze des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße
9) sichergestellt worden, dass ein Anbau der Sporthalle an die Grenze zum südlich
angrenzenden Grundstück Pasteurstraße 13 (bis Punkt B) bezogen auf die generell zulässige
Höhe in jedem Fall erfolgen kann.
Für das Grundstück Pasteurstraße 13 ist mit dieser Regelung ebenfalls gewährleistet, dass eine
Grenzbebauung auch bei einem Neubau möglich bleibt.
Die Baulinie entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Dietrich-BonhoefferStraße 5 stellt klar, dass hier in der gesamten Tiefe der ankommenden Brandwand des
Nachbargrundstücks angebaut werden muss, um der geschlossenen Bauweise und dem
Ortsbild zu entsprechen und die Sporthalle nach dem abgestimmten Ergebnis der
Machbarkeitsstudie kompakt errichten zu können. Abstandsflächen sind gemäß § 6 Abs. 1
BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich.
Die vordere Baugrenze, zugleich Straßenbegrenzungslinie, nimmt die vorhandene Bauflucht
der näheren Umgebung auf und lässt eine für das Stadtquartier typische Blockrandbebauung
zu. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln dürfen Abstandsflächen bis zur Straßenmitte auf
öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sind keine Baulasten eingetragen. Somit
bestehen keine zusätzlichen, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzende Forderungen zum
Abstandsflächenrecht, die den Festsetzungen des B-Plans 3-8 entgegenstehen.
Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit den Festsetzungen
des Bebauungsplans 3-8 eingehalten bzw. dürfen nach § 6 der Bauordnung Berlin
unterschritten werden. Die Eintragung von Baulasten auf den Nachbargrundstücken ist folglich
nicht erforderlich, da das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst baurechtskonform hergestellt werden kann und nicht andere umliegende Grundstücke zur
Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden müssen.
Ergänzende Regelungen zur Bauweise sind nicht erforderlich, weil das eng begrenzte
Baufenster für den kompakten Sporthallenbau eine Festsetzung zur Bauweise entbehrlich
macht.
Die im Ergebnis der Machbarkeitsstudie bevorzugte Variante einer Vierfach-Sporthalle ist nach
den getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
II.3.4
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 bezieht die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche der
angrenzenden Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis zur Straßenmitte mit ein. Damit wird die Lage der
festgesetzten Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle in Bezug auf die vorhandene öffentliche
Erschließung verdeutlicht. Die bestehenden Straßengrenzen werden mit den
Straßenbegrenzungslinien bestätigt.
Folgende textliche Festsetzung Nr. 4 ist Bestandteil des B-Plans:
„Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Die Festsetzung ist aufgenommen worden, um den Träger der Straßenbaulast nicht unnötig zu
binden. Die Festsetzung dient der Klarstellung und der Abgrenzung zum Fachplanungsrecht.
Ggf. beabsichtigte Veränderungen an der bestehenden Einteilung des öffentlichen
Straßenlandes wären Gegenstand einer Straßenplanung nach dem Berliner Straßengesetz.
II.3.5
Immissionsschutz
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 liegt nach den Darstellungen des FNP Berlin im
Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Innerhalb dieses Gebietes ist zur Reduzierung der
Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen die Verwendung wenig
emittierender Brennstoffe vorgeschrieben.
Die textliche Festsetzung Nr. 2 unterstützt die erforderliche Vorsorge vor schädlichen
Umwelteinwirkungen in diesem dicht bebauten Innenstadtbereich.
Es sind nur Brennstoffe zu benutzen, deren Schadstoffemissionen verhältnismäßig gering sind.
Zulässig ist auch der Anschluss an Fernwärmenetze, deren Heizquellen sich nicht im
Geltungsbereich des B-Plans befinden.
Die textliche Festsetzung Nr. 2 lautet:
„Im Geltungsbereich des B-Planes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als
Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub
bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen
von Heizöl EL entsprechen.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB
Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sind nicht
erforderlich. Die Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Pausenhoffläche im
Zusammenhang mit dem Schulstandort Pasteurstraße 7/11 bedeutet für das
Immissionsschutzrecht, dass die von derartigen „Anlagen für soziale Zwecke“ notwendigerweise
ausgehenden Geräusche i. d. R. als „sozialadäquat“ und damit „unerheblich“ im Sinne von § 3
Abs. 1 BImSchG hinzunehmen sind (siehe auch Kap. II.3.1 „Art der baulichen Nutzung“).
Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle in der schulischen
und außerschulischen Nutzung – hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs
sowie des Zu- und Abgangs der Sporthalle – werden die Anforderungen der 18. BImSchV
(Sportanlagenlärmschutzverordnung) insbesondere im Rahmen der Bauausführung geprüft und
gegebenenfalls (bauliche) Schutzmaßnahmen für die angrenzende Wohnbebauung ermittelt
und umgesetzt.
II.3.6
Grünfestsetzungen
Entsprechend den im Landschaftsprogramm dargestellten Zielen setzt der B-Plan 3-8 zur
Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen sowie zur Schaffung zusätzlicher Lebensräume
für Flora und Fauna auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB die Begrünung von
Dachflächen fest.
Zudem ist die Begrünung des Sporthallendachs erforderlich, um in Verbindung mit der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche (v. a. Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9, siehe Kap.
II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“) die Regenwasserversickerung innerhalb des
Geltungsbereichs sicher zu stellen.
Aufgrund der durch die Berliner Wasserbetriebe auferlegten Einleitungsbeschränkungen in die
Kanalisation wäre sonst der Bau von Regenwasserrückhalteanlagen wie z. B. Zisternen oder
Vorfluter notwendig. Dies ist im Plangebiet nur mit hohem technischem Aufwand zu realisieren
und mit einem hohen Kostenaufwand verbunden.
Des Weiteren dient diese Festsetzung der Verbesserung der klimatischen Situation in diesem
stark verdichteten Innenstadtgebiet. Die klimatische Wirkung der Dachbegrünung resultiert
einerseits aus der partiellen Beschattung der sich aufheizenden Baukörper, andererseits aus
der Entstehung von Verdunstungskälte bei der aktiven Verdunstung von Wasser durch
Pflanzen. Gleichzeitig tragen die Pflanzen zu einer Erhöhung der Luftfeuchte bei. Weitere
Vorteile einer Dachbegrünung liegen im erhöhten Schallschutz, der Einsparung von
Energiekosten durch zusätzliche Wärmedämmung und in der Staubbindung.
Folgende textliche Festsetzung Nr. 3 ist in den B-Plan 3-8 aufgenommen worden:
„Von den Dachflächen sind mindestens 350 m² als Flachdächer oder mit einer Neigung von
weniger als 15° auszuführen und zu begrünen.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB
Im Hinblick auf die festgesetzte GRZ von 0,7 wird mit einer Dachbegrünung von mind. 350 m²
der festgesetzte Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,4 (siehe Kap. I.4.8 „Landschaftsplan IV-L-3“)
eingehalten.
Die Festsetzung einer mindestens 350 m² begrünten Dachfläche gewährleistet auch bei einer in
Verbindung mit § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Versiegelung der Grundstücke bis zu 80 % die
Einhaltung des BFF von 0,42.
Ohne Dachbegrünung könnte nur ein BFF von höchstens 0,3 erreicht werden. Folglich kann nur
mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 die Umsetzung des im Landschaftsplan IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ festgesetzten BFF von 0,4 gesichert werden.
Die Regenwasserversickerung innerhalb des Geltungsbereichs ist mit den Festsetzungen des
Bebauungsplans 3-8 vollständig möglich.
II.3.7
Flächenbilanz
Fläche
GRZ
Überbaubare Fläche
Gemeinbedarfsfläche
2.491 m²
0,7
1.770 m²
Verkehrsfläche
ca.
Geltungsbereich insgesamt
ca. 3.215 m²
2
724 m²
Zur Gewährleistung der Versickerung bzw. des BFF von 0,4 sind Vegetationsflächen in einer
Größenordnung von ca. 1.000 m² (40 % der Gemeinbedarfsfläche) erforderlich. Bei einer gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO maximal zulässigen Versiegelung von 80 % stehen hierfür noch rd. 500 m² zur
Verfügung. Mit der Dachbegrünung von mind. 350 m² können unter Berücksichtigung des
Anrechnungsfaktors für Gründächer von 0,7 weitere mind. 245 m² angerechnet werden. Die verbleibende
ca. 1.350 m² große Dachfläche geht mit weiteren ca. 270 m (Anrechnungsfaktor von 0,2) in die
Berechnung ein (Versickerung über Dachrinnen). Insgesamt können somit reichlich 1.000 m²
naturhaushaltswirksame Flächen nachgewiesen werden.
II.3.8
Abwägung zu den Belangen § 1 Abs. 6 BauGB
Für die Abwägung sind insbesondere folgende Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB relevant:
II.3.8.1 Belange des Bildungswesens und des Sports
(§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)
Für den Ortsteil Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, speziell im Gebiet der sogenannten
Gründerzeitbebauung lässt sich ein deutlicher Einwohnerzuwachs feststellen. Gemäß der im
Zusammenhang mit der Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße
erstellten Sozialstudie von 2010 wurde für den Sanierungszeitraum (1995 – 2011) nach
anfänglichem Einwohnerrückgang ein kontinuierlicher Anstieg bis hin zur Stabilisierung von
nunmehr insgesamt 15 % Erhöhung festgestellt.
Die hohe bauliche Dichte im Gebiet führt in Kombination mit dem erfolgten Einwohnerzuwachs
zu einer intensiven Nachfrage nach allen Angeboten im Bereich der sozialen und sonstigen
Infrastruktur.
Im Prognoseraum 07, „Südlicher Prenzlauer Berg“, in dem sich der Geltungsbereich des BPlans 3-8 befindet, ist in Hinblick auf die Ausstattung mit Schulen und Sporthallen eine
Abweichung vom Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen um -63 % und bei
den gedeckten Sportanlagen um -36 % zu verzeichnen (siehe Kap. I.4.10
Sportentwicklungsplan).
Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten
Sportanlagen in diesem Gebiet. Dem folgend sind in den verschiedenen Planungen des Bezirks
Pankow (im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, im Rahmenplan für das
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, im Schulentwicklungsplan und im
Sportentwicklungsplan) die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Standort für eine
notwendige sportliche Einrichtung im Zusammenhang mit einer Nutzung für die benachbarten
Schulen enthalten.
Das Planvorhaben – die Sicherung dieser Grundstücke für schulische und sportliche Zwecke –
ist zudem nicht nur ein erklärtes Ziel des Bezirksamts Pankow, sondern mit der Darstellung im
Flächennutzungsplan Berlin als Standort für Einrichtungen des Gemeinbedarfs mit der
Zweckbestimmung Schule auch ein gesamtstädtisches Ziel.
Mit den getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 kann das Versorgungsdefizit an gedeckten
Sportanlagen gemindert werden. Den Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der
Schulkinder und Vereinsmitglieder nach Sport und aktiver Freizeitgestaltung wird durch die
Zweckbestimmung „ Anlage für sportliche Zwecke/ Sporthalle“ entsprochen.
Des Weiteren dient der B-Plan 3-8 der Minderung des Pausenfreiflächendefizits des
benachbarten Schulstandorts Pasteurstraße 7/11. Gemäß Schulentwicklungsplan des Bezirks
soll zum Schuljahr 2017/18 dieser Standort zu einem dreizügigen Gymnasium umgewidmet
werden.
Nach dem Musterraumprogramm (der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und
Forschung) beträgt die Mindestanforderung an Pausenflächen 5 m² je Schüler. Für die
Kapazität eines 3-zügigen Gymnasiums mit 480 Schulplätzen wäre somit eine Mindestfläche für
Pausenhöfe von 2.400 m² (Nettospielfläche) nachzuweisen.
Der Innenhof der Schule Pasteurstraße 7/11 weist lediglich eine Brutto-Pausenhoffläche von ca.
1.314 m² auf. Das Defizit beträgt folglich ca. 1.100 m². Mit der ca. 700 m² großen nicht
überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 kann
dieses Pausenfreiflächendefizit gemindert und so die von der Senatsverwaltung für Finanzen
geforderte nachhaltige Entwicklung des Schulstandorts durch eine annähernd bedarfsgerechte
Ausstattung langfristig gesichert werden.
Die vier Lichthöfe, die das Schulgebäude umgeben, haben eine Gesamtfläche von etwa
800 m². Diese Lichthöfe von jeweils ca. 200 m² sind jedoch als Pausenhofflächen nicht
zweckmäßig. Aufgrund der engen Häuserschluchten, die teilweise durch fensterlose
Brandwände der bis zu fünfgeschossigen Altbauten gebildet werden, die damit einhergehenden
fehlenden Aufenthaltsqualitäten (ungenügende Belichtung, Besonnung und Belüftung) sowie
der Problematik der Schallentwicklung und der eingeschränkten Bewegungsfreiheiten sind
diese Flächen als Pausenhöfe nicht geeignet. Auch aufgrund der ungünstigen
Erschließungssituation und der hiermit verbundenen Sicherheitsprobleme (lediglich ein nicht
barrierefreier Zugang) kommt eine Nutzung der Lichthöfe als Pausenhof nicht in Betracht.
Zudem sind die einzelnen Lichthöfe durch das Schulgebäude räumlich voneinander getrennt,
was sich zusätzlich erschwerend auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht auswirkt.
Andere vergleichbar geeignete Grundstücke in räumlicher Nähe bzw. mit direkter Anbindung zu
dem betreffenden Schulstandort, die als Pausenhoffläche dienen könnten, stehen nicht zur
Verfügung – auch nicht die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der DietrichBonhoeffer-Straße 22-27.
Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ mit öffentlichen Grün- und
Spielflächen unterversorgt ist, sollen die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 gemäß
der Rahmenplanung über den Zeitraum des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg –
Bötzowstraße hinaus als öffentlicher Spielplatz gesichert werden. Hierzu hat der Bezirk am 15.
Juni 2010 die Aufstellung des B-Plans 3-30 B beschlossen.
Als erweiterte Pausenhoffläche für die südlich angrenzende Schule ist das Grundstück DietrichBonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 zudem geeigneter, da keine Querung von
Straßenverkehrsflächen notwendig ist, welche stets ein Gefahrenpotential in sich birgt.
Mit der Festsetzung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Gemeinbedarfsfläche
für schulische Zwecke wird insbesondere auch den Belangen des Bildungswesens Rechnung
getragen.
Mit der Sicherung der Grundstücke für Gemeinbedarfszwecke kann auch den allgemeinen
sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung nach Kommunikation und Begegnung entsprochen
werden.
II.3.8.2 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
Der B-Plan 3-8 dient mit der Sicherung von Flächen für die Errichtung notwendiger
Infrastruktureinrichtungen auf den seit dem Zweiten Weltkrieg größtenteils unbebaut
gebliebenen Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 der Fortentwicklung eines dicht
bebauten Innenstadtgebiets.
Er folgt damit dem Grundsatz der Innenentwicklung vor einer Siedlungsentwicklung im
Außenbereich und entspricht so dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Boden gemäß
§ 1a Abs. 2 BauGB, indem eine Weiterentwicklung bzw. Anpassung vorhandener Ortsteile oder
Gebietsstrukturen an veränderte Nutzungsansprüche erfolgt.
Der Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin ist quantitativ
mit öffentlichen Grün- und Freiflächen sowie größeren zusammenhängenden Parkanlagen
unterversorgt.
Eine ausreichende Ausstattung des Wohnumfeldes mit Grün- und Freiflächen ist jedoch für
gesunde Wohnverhältnisse in den Wohngebieten von besonderer Bedeutung. Daher sind
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und eine der jeweiligen Nutzung
entsprechende Ausstattung mit Freiflächen sicherzustellen.
Der Bebauungsplan 3-8 trägt dem Rechnung durch eine angemessene Begrenzung der
zulässigen Grundflächenzahl und die Einschränkung der überbaubaren Grundstücksflächen,
die gemäß § 8 Abs. 1 BauO Bln wasseraufnahmefähig zu belassen und zu begrünen oder zu
bepflanzen sind.
Für Gemeinbedarfsflächen werden in der Baunutzungsverordnung (§ 17 BauNVO) keine
Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung festgelegt. Dennoch sind
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, die
darüber hinaus auch ein Ziel von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind (§ 136 Abs. 2
BauGB).
Gemäß der Machbarkeitsstudie, die maßgeblich war für die Festlegung der überbaubaren
Fläche von 1.770 m², ergibt sich für das Plangebiet eine GRZ von 0,7. Somit können die
durchschnittliche GRZ der umgebenden Bebauung (GRZ von 0,7) eingehalten und
städtebaulich vertretbare Dichtewerte gewährleistet werden.
Eine Begrenzung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6
bis 8 würde für die benötigten überbaubaren Flächen unter Einbeziehung der gleichfalls
notwendigen Erschließungsflächen zu einer nicht vertretbaren Vollversiegelung (GRZ von 0,9
bis 1,0) führen. Freiflächen bzw. ein Grünanteil als wesentliche Indikatoren für die Wohn- und
Lebensqualität könnten nicht gewahrt werden. Dahingegen verbessert die Inanspruchnahme
des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als überwiegend unversiegelte Fläche die Wohnund Lebensqualität und ermöglicht einen erhöhten Boden- und Grundwasserschutz.
Aufgrund der geringen Größe der nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 würde sich ohne die Sicherung des Grundstücks DietrichBonhoeffer-Straße 9 als nicht überbaubare Gemeinbedarfsfläche keine Freifläche mit
Aufenthaltsqualität ergeben. Denn im Fall einer Bebauung des Grundstücks DietrichBonhoeffer-Straße Nr. 9 nach § 34 BauGB in der ortsüblichen Bebauungsstruktur würde eine
etwa 4,4 m breite, schluchtartige und somit stark verschattete Freifläche zwischen der
Bebauung auf dem Grundstück Nr. 9 und der Sporthalle entstehen, die sich nicht mit den
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vereinbaren ließe.
Durch den Bebauungsplan 3-8, der alle vier Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 in
seinen Geltungsbereich einbezieht, wird eine derartige Entwicklung verhindert.
Eine Verschlechterung hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung von
Aufenthaltsräumen ist mit den getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 nicht zu erwarten.
Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO Bln zum
Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 werden eingehalten.
Das Plangebiet, das überwiegend von Brandwänden begrenzt wird, an die nach § 6 Abs. 1
Satz 3 BauO Bln herangebaut werden darf, schließt außerdem nordöstlich bis nordwestlich an
die umgebende Bebauung an; folglich kommt es zu keiner unzumutbaren zusätzlichen
Verschattung der benachbarten Grundstücke/Gebäude.
Nur an der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 ist durch die
textliche Festsetzung Nr. 1 ein vollständiger Anbau und somit eine Unterschreitung der
Abstandsflächen ermöglicht worden. Diese Grenzbebauung ist erforderlich, um den
Sporthallenneubau entsprechend der Machbarkeitsstudie realisieren zu können.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist jedoch
nicht gegeben, da alle Klassenräume zum Schulhof orientiert sind und sich auf der dem
Plangebiet zugewandten Seite die Flurtrakte und der Lichthof befinden.
Eine gutachterliche Immissionsprognose für die als nicht überbaubar festgesetzte ca. 700 m²
große Grundstücksfläche, die als Pausenhof für den benachbarten Schulstandort Pasteurstraße
7/11 genutzt werden soll, ist nach Aussage des zuständigen Umwelt- und Naturschutzamts
nicht erforderlich. Die Nutzung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 als
Pausenhoffläche bedeutet für das Immissionsschutzrecht, dass die von derartigen Anlagen
notwendigerweise ausgehenden Geräusche i. d. R. als „sozialadäquat“ und damit „unerheblich“
im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzunehmen sind (siehe
Kap. II.3.1 „Art der baulichen Nutzung“).
Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle – hierzu gehören
auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs – sind die
Anforderungen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) einzuhalten. Im Zusammenhang
mit der zukünftigen Bauausführung werden die Emissionen geprüft und entsprechende
(bauliche) Schutzmaßnahmen für die angrenzende Wohnbebauung ermittelt und umgesetzt.
Darüber hinaus dienen die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 insgesamt dem Gemeinwohl der
ortsansässigen Wohnbevölkerung. Dies ist in der Abwägung höher zu bewerten als voraussichtlich
geringfügige Beeinträchtigungen durch die Sporthalle und Schulhofnutzung.
II.3.8.3 Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Die hohe Bevölkerungsdichte im Ortsteil Prenzlauer Berg erfordert eine angemessene
Ausstattung mit Wohnfolgeeinrichtungen, der im Plangebiet mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle), auch
angesichts der defizitären Versorgungssituation mit Schul- und Sportfreiflächen, Rechnung
getragen wird. Mit einer guten Infrastrukturausstattung bleibt das umgebende Stadtgebiet als
Wohnstandort attraktiv.
II.3.8.4 Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung vorhandener Ortsteile
(§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)
Im Ortsteil Prenzlauer Berg ist ein stetiges Bevölkerungswachstum zu verzeichnen, darunter ein
steigender Anteil von Familien mit Kindern. Laut der Bevölkerungsprognose für Berlin und die
Bezirke 2007-2030 (Stand: Januar 2009) ist für den Bezirk Pankow bis zum Jahr 2030 der
größte Zuwachs zu erwarten (+12,6 %).
In einer allein für das Gebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße erstellten Sozialstudie von 2010
wurde für den (Sanierungs-) Zeitraum 1995 – 2011 nach anfänglichem Einwohnerrückgang in
den 1990er Jahren ab 2000 ein kontinuierlicher Anstieg bis hin zur Stabilisierung von zurzeit 15
% Erhöhung festgestellt.
Dem gegenüber steht ein gravierendes Defizit in der Versorgung der Schulen mit Freiflächen,
Sportfreiflächen und Sporthallen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Schulstandortnetz im
Ortsteil Prenzlauer Berg infolge der rückläufigen Einwohnerzahlen in den 1990er Jahren
reduziert worden ist.
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für
schulische und sportliche Zwecke erfolgt eine Fortentwicklung des Ortsteils und eine
Anpassung an heutige bzw. künftige Bedürfnisse und Anforderungen (siehe Kap. I.1
„Veranlassung und Erforderlichkeit“).
II.3.8.5 Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Ortsbilds
(§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten
Gründerzeitbebauung geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene
zusammenhängende Baulücke des Geltungsbereichs und der gegenüberliegenden
Grundstücksflächen unterbricht die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung.
Die Festsetzungen zur Bebaubarkeit des Gemeinbedarfsgrundstücks nehmen die vorhandene
Bauflucht der für das Stadtquartier typischen Blockrandbebauung auf und ermöglichen eine
weitgehende Schließung der Baulücke und Weiterentwicklung des historischen Ortsbildes.
Unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich grenzen das Baudenkmal und der
Denkmalbereich (Gesamtanlage) der ehemaligen Königstädtischen Oberrealschule in der
Pasteurstraße 7/11 an. Die Seitenflügel und die Rückfront des Schulgebäudes bilden
zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe. Eine Ausnahme stellt die an
das Plangebiet angrenzende Rückfront dar, dessen Lichthof hier aufgrund der durch
Kriegsschäden entstandenen Baulücke (auf der Fläche der Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-9) nicht mehr vorhanden ist.
Gemäß Abstimmung mit dem Fachbereich Denkmalschutz ist in Bezug auf eine Anbindung der
Sporthalle an das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 die Außenwand bzw. die
Wahrnehmbarkeit der rückwärtigen Fassade des Schulgebäudes vom Lichthof aus zu erhalten.
Die getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 ermöglichen eine Bebauung in Anlehnung an
die historische Situation und stellen keinen Eingriff in die Belange der Baukultur und des
Ortsbilds dar. Eine nicht vereinbare Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange liegt nicht vor.
II.3.8.6 Belange des Umweltschutzes
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Die Bestandsangaben zu den einzelnen Schutzgütern sind dem Umweltatlas Berlin entnommen
und in der Begründung aufgeführt (siehe Kap. I.3 „Umweltsituation“).
Entsprechend den Zielen für das inzwischen aufgehobene Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg –
Bötzowstraße wird die durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-9 für eine nachhaltige infrastrukturelle Verbesserung des Wohnumfeldes
planungsrechtlich gesichert.
Die Sicherung einer Fläche für schulische und sportliche Zwecke auf den nach geltendem
Planungsrecht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bebaubaren Grundstücken
stellt keinen Eingriff in das Landschaftsbild sowie in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts dar (siehe Kap. III.2 „Auswirkungen auf die Umwelt“).
Der B-Plan 3-8 ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im
beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt worden. Unabhängig davon wurden die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1a BauGB in der Abwägung berücksichtigt.
Gemäß der sich aus der Machbarkeitsstudie ergebenden Festsetzungen zur überbaubaren
Grundstücksfläche werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 durch den
Sporthallenneubau sowie die erforderlichen Erschließungswege nahezu vollständig versiegelt
sein. Zur Gewährleistung der vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb
des Plangebiets (Forderung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz, Abt. II D und der Berliner Wasserbetriebe), einhergehend mit der
Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf den Grundwasserhaushalt, war die
Sicherung des 577 m² großen Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als nicht überbaubare
Grundstücksfläche dringend geboten.
Ohne die Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 müsste auch unter
Einbeziehung des Gründachs bei der in Berlin anzurechnenden Niederschlagsmenge von
371 l/sec/ha etwa 37 l/sec in die Kanalisation eingeleitet werden.
Aufgrund der Einleitungsbeschränkungen durch die Berliner Wasserbetriebe wäre der Bau von
Regenwasserrückhalteanlagen wie z. B. Zisternen oder Vorfluter erforderlich. Dies wäre auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 nur mit hohem technischem Aufwand zu
realisieren und mit einem hohen Kostenaufwand verbunden.
Mit der nicht überbaubaren Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße Nr. 9 und
teilweise 8 im Zusammenhang mit der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (siehe Kap. II.3.3
„Überbaubare Grundstücksfläche“) wird eine ca. 700 m² große Fläche von Bebauung bzw.
weitestgehend von Versiegelung freigehalten. In Verbindung mit der Dachbegrünung von mind.
350 m² (textliche Festsetzung Nr. 3, siehe Kap. II.3.6 „Grünfestsetzungen“) wird somit die
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Geltungsbereichs des BPlans 3-8 vollständig gewährleistet und zudem der im Landschaftsplan IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ festgesetzte Biotopflächenfaktor von 0,4 eingehalten.
Eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts ist nicht zu erwarten.
Aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im
Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) sind negative Auswirkungen als eher gering
einzuschätzen. Außerdem zielen die Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren
Grundstücksfläche auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine
flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise
sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Auch werden so der Erhalt von Baum- und Strauchbeständen ermöglicht und mit der
Begründung von Dachflächen die Schaffung von Ersatzlebensräumen für Flora und Fauna
gewährleistet.
Unter Berücksichtigung der Empfindlichkeiten und Vorbelastung des Schutzguts Biotope / Arten
– es handelt sich im Plangebiet um anthropogen geprägte Biotopstrukturen, wertvolle Flächen
für Flora und Fauna sind nicht vorhanden – sind folglich keine erheblichen oder nachhaltigen
Auswirkungen zu erwarten.
Des Weiteren wirken sich die nicht bebaubaren und gemäß § 8 Abs. 1 BauO Bln
wasseraufnahmefähig zu belassenden und zu begrünenden oder zu bepflanzenden Flächen
des Geltungsbereichs zusammen mit der Dachbegrünung des künftigen Sporthallenbaus positiv
auf das Mikroklima dieses klimatisch stark belasteten Innenstadtbereichs aus.
Hierbei ist zu beachten, dass die vorgesehene Nutzung der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche als Pausenhoffläche mit einer teilweisen Versiegelung einhergehen kann.
Entsprechende Maßnahmen z. B. in Form von luft- und wasserdurchlässigen Belägen oder
Baumpflanzungen, die einen hohen Grad an naturhaushaltswirksamen Flächen sicherstellen,
sind im Rahmen der konkreten Bauplanung zu prüfen und umzusetzen.
Weitere positive Auswirkungen der Dachbegrünungen liegen im erhöhten Schallschutz, der
Einsparung von Energiekosten durch zusätzliche Wärmedämmung und der Staubbindung.
Zudem ist zur Reduzierung der Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen
durch die textliche Festsetzung Nr. 2 die Verwendung wenig emittierender Brennstoffe
vorgeschrieben. Dies unterstützt die erforderliche Vorsorge vor schädlichen
Umwelteinwirkungen in diesem dicht bebauten Innenstadtbereich.
Die hier genannten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 tragen auch dem Vermeidungsund Minimierungsgebot Rechnung.
Artenschutz
Durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Natur wurde im Juli 2007 eine Begehung vor Ort
durchgeführt. Es wurden gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten festgestellt (gemäß Art.
I der Vogelschutz-Richtlinie gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich
geschützt). Zudem gab es auch Hinweise auf mehrjährig bzw. dauerhaft genutzte
Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers. Ein Gutachten wurde im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplans 3-8 nicht für erforderlich gehalten.
Bei den im Plangebiet festgestellten Vogelarten handelt es sich um keine Arten der Roten Liste
und Liste der Brutvögel (Aves) von Berlin, keine streng geschützten Arten gemäß
Bundesnaturschutzgesetz sowie keine Arten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie, auf
die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr
Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
Der Bestand dieser Arten ist nicht gefährdet. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands
aufgrund der geringen Anzahl der hier betroffenen potentiellen Fortpflanzungsstätten ist nicht zu
erwarten.
Die beschriebene Betroffenheit besteht unabhängig von den Festsetzungen des B-Plans 3-8
und ist rechtzeitig im Rahmen der Vorbereitung des öffentlichen Bauvorhabens aktuell zu
erheben. Folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten:
a) Vögel und Fledermäuse
Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten
ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im
Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter
Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen.
Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des
Beseitigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Befreiung nach § 67
BNatSchG. Die Befreiung wird i. d. R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass
entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu
kompensieren sind.
b) Beseitigung von Bäumen und Vegetation
Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies
grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d. h. nicht während des Zeitraums Anfang März
bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im
Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen
dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege
oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen.
Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die mithin das Töten von Tieren oder
Zerstören von Gelegen zum Gegenstand hätte, nicht in Aussicht gestellt. Soweit
höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen sind geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder
Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG –
ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach § 5 Berliner Baumschutzverordnung
(BaumSchVO) – der Befreiung nach § 67 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn
bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
In der Phase der konkreten Bauplanung müssen die zur Erlangung einer gegebenenfalls
erforderlichen Befreiung von den artenschutzrechtlichen Eingriffsverboten des § 44 Abs. 1
BNatSchG notwendigen Kompensationsmaßnahmen (z. B. neue Nisthilfen) unter Einbeziehung
des Amtes für Umwelt und Natur (jetzt Umwelt- und Naturschutzamt) möglichst vor Beseitigung
der Brutplätze an anderen Gebäuden (z. B. auf dem Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11) bzw.
in das Gebäudekonzept des Sporthallenneubaus mit einbezogen werden. Eine Entscheidung
bezüglich Ausnahme, Befreiung oder einem nach § 44 Abs. 5 BNatSchG begründeten Verzicht
auf eine Befreiung oder Ausnahme kann nicht im Rahmen des B-Planverfahrens
vorweggenommen werden.
Bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ist jedoch mit der planungsrechtlichen
Sicherung einer Dachbegrünung die Schaffung von Ersatzlebensräumen für Flora und Fauna,
insbesondere für national besonders geschützte Insekten (z. B. Wildbienenarten) und einige
gemeinschaftsrechtlich geschützte Vögel gewährleistet. Die Festsetzung einer seitlichen
Baugrenze ermöglicht den Erhalt von Baum- und Strauchbeständen. Für den Fall notwendiger
Baumfällungen gelten die Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung.
Landschaftsplan IV-L-3
Der Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ setzt für den B-Plan 3-8
einen Biotopflächenfaktor (BFF siehe Kap. I.4.8 „Landschaftsplan IV-L-3“) von 0,4 fest. Der
Biotopflächenfaktor zielt darauf ab, die natürlichen Bodenfunktionen, den Grundwasserhaushalt
sowie die Biotopfunktionen der Grundstücksfläche zu sichern.
Mit der Festsetzung einer Dachbegrünung (textliche Festsetzung Nr. 3) in Verbindung mit der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird der festgesetzte BFF von 0,4 eingehalten. Ohne
Dachbegrünung könnte nur ein BFF von 0,3 erreicht werden (siehe Kap. II.3.6
„Grünfestsetzungen“).
Altlasten
Im Bodenbelastungskataster des Umweltatlas Berlin sind die Grundstücke des B-Plans 3-8
nicht aufgeführt. Nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung können jedoch schädliche
Bodenbelastungen auf Grund von Kriegsschäden und durch im Untergrund eventuell
vorhandenes Auffüllmaterial nicht ausgeschlossen werden. Somit werden im Vorfeld von
geplanten Baumaßnahmen Bodenuntersuchungen empfohlen. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens waren sie aufgrund der festgesetzten unsensiblen Nutzung jedoch
nicht notwendig.
II.3.8.7 Belange des Verkehrs
(§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)
Das Plangebiet ist durch die Dietrich-Bonhoeffer-Straße (als Einbahnstraße) erschlossen und
über diese an die nahegelegenen übergeordneten Hauptverkehrsstraßen Greifswalder Straße
(Teil der B 2) und Danziger Straße (Teil der B 96a) angebunden.
Die zukünftige Sporthalle wird überwiegend und vorrangig durch Schüler der in unmittelbarer
Nähe gelegenen Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 sowie
vorübergehend durch Schüler der etwas entfernter liegenden Felix-Mendelson-BartholdyOberschule genutzt werden (siehe Kap. II.1 „Entwicklung der Planungsüberlegungen“).
Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr ist durch die Errichtung einer Schulsporthalle
somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten.
Zudem besteht keine Möglichkeit, Parkraum für den Individualverkehr einzuplanen. Dies ist
ohne Funktionseinschränkungen möglich, weil das Plangebiet gut durch den
schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10 im
Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) erschlossen ist.
Das nicht vorhandene Parkraumangebot wird sich steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel für
die künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen
lassen.
Ob und inwieweit eine außerschulische Nutzung, z. B. durch den Vereinssport und/oder private
Initiativen, Auswirkungen auf den Verkehr hat, kann nur bedingt beurteilt werden. Die Vergabe
der Nutzungsoptionen bzw. der Nutzungszeiten obliegt dem Schulamt des Bezirks und ist nicht
Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ohne Bauleitplanung würde sich aufgrund der zulässigen Wohnnutzung mit nichtstörender
gewerblicher Nutzung ebenfalls ein zusätzlicher Individual- bzw. Anlieferverkehr ergeben.
Die Herstellung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für schwer
Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im
Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten. Bei
der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind diese in ausreichender Zahl anzubieten
(siehe Ausführungsvorschriften zu § 50 der BauO Bln über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für
schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV
Stellplätze) vom 11. Dezember 2007).
Abgesehen von den Stellplätzen für Behinderte sowie den Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
besteht gemäß der Berliner Bauordnung (BauO Bln) keine Verpflichtung zum Nachweis von
Stellplätzen.
Die zum Zeitpunkt des Planverfahrens im Plangebiet vorhandenen ca. 15-20
Garagen / Stellplätze entfallen im Zuge der Realisierung der Sporthalle. Zwar entlasten die
vorhandenen Garagen / Stellplätze die umliegenden Straßenräume, in denen das
Parkraumangebot ohnehin beschränkt ist; sie sind jedoch keine städtebaulich adäquate
Nutzung in der sogenannten gründerzeitlich geprägten Umgebung des Plangebiets.
Stellplätze sind in den Wohngebieten nur im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung auf dem
Grundstück zulässig. Sie werden als separate Stellplatzanlage daher planungsrechtlich auch
nicht gesichert.
II.3.8.8 Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige Planungen
(§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg und weitere Planungen (siehe Kap.
I.4 „Planerische Ausgangssituation“) wurden im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
II.3.8.9 Sonstige Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB
Die weiteren in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange sind für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-8 und die Festsetzungen nicht relevant.
II.3.9
Private Belange
Die Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer Straße 6 haben keine Vorhaben
beantragt, nutzen jedoch die vorhandenen baulichen Anlagen für private Zwecke.
Sowohl die ehemaligen Eigentümer der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8, als
auch die Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 hatten im Zeitraum der
Sanierung Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung für Bauvorhaben gestellt, die
jedoch auf sanierungsrechtlicher Grundlage (§ 145 BauGB) in den Jahren 2000, 1999 und 2001
versagt wurden.
In allen drei Fällen wurde auch dem Widerspruch nicht abgeholfen. Es wurde jeweils von den
Eigentümern ein Antrag auf Übernahme nach § 145 Abs. 5 BauGB gestellt. Während für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8 im Sanierungszeitraum eine Einigung erzielt
und die Grundstücke vom Land Berlin übernommen wurden, ist dies für das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 nicht möglich gewesen.
Nach erfolgter Aufhebung des Sanierungsgebiets befinden sich somit die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6 und 9 weiterhin in Privatbesitz. Obwohl derzeit kein Baugesuch für die
Grundstücke vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Eigentümer beider Grundstücke weiterhin
an einer privatnützigen Verwertung ihrer Grundstücke interessiert sind.
Die Eigentümer hatten im Rahmen der Erwerbsverhandlungen 2010 angezweifelt, dass das
Grundstück für den beabsichtigten Bau der Sporthalle benötigt wird, da sich zu diesem
Zeitpunkt die eigentliche Baumasse für die Sporthalle bereits auf den anderen drei
Grundstücken konzentrieren sollte (Machbarkeitsstudie). Da das Erfordernis, zusätzliche
Gemeinbedarfsflächen für schulische Zwecke zu sichern, nicht allein in dem Defizit an
gedeckten Sportflächen besteht, sondern insgesamt ein erheblicher Mangel an Freiflächen für
die bedarfsgerechte Ausstattung der angrenzenden Schulen besteht, wurde an der Sicherung
des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als Fläche für den Gemeinbedarf und an der
Einbeziehung des Grundstücks in den Geltungsbereich des B-Plans 3-8 festgehalten.
Entsprechend der unter Kap. II.3.8.1 bis 9 erläuterten Abwägungsbelange bestehen hinreichend
gewichtige Gründe des Gemeinwohls für die Sicherung der privaten Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 für schulische und sportliche Zwecke. Um die mit der Planung verfolgten
Ziele zu erreichen, werden auch die in Privatbesitz befindlichen Grund-stücke Nr. 6 und 9
benötigt. Entsprechend einer Machbarkeitsstudie, die eine flächensparende Anordnung der
benötigten Geschoßflächen zum Ziel hatte, werden mindestens die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6, 7 und 8 (tlw.) als überbaubare Fläche für den Sporthallenbau benötigt. Die
Inanspruchnahme der restlichen Teilfläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und
des Grundstücks Nr. 9 ist zur Minderung des Pausenfreiflächendefizits der benachbarten
Schule Pasteurstraße 7/11 jedoch ebenfalls dringend geboten (siehe Kap. II.3.8.1 „Belange des
Bildungswesens und des Sports“).
Aus diesem Grund sichert der Bebauungsplan 3-8 dem Land Berlin ein Vorkaufsrecht nach § 24
Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9. Die bereits vom
Land Berlin erworbenen Flächen der Grundstücke Dietrich Bonhoeffer-Straße 7 und 8 reichen
nicht aus, um den bestehenden Flächenbedarf für die dringend notwendige Verbesserung der
Ausstattung angrenzender Schulen mit gedeckten Sportflächen und Freiflächen zu erreichen.
Vergleichbar gut geeignete, insbesondere landeseigene Grundstücke gibt es nicht. Andere
weitgehend unbebaute Grundstücke in vertretbarer Entfernung zum Schulgrundstück stehen
nicht zur Verfügung (siehe Kap. I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit).
Die vorhandene Sporthalle der Homer-Grundschule Pasteurstraße 10, 12 wird aufgrund ihres
schlechten baulichen Zustands langfristig aufgegeben. Zudem wird diese Fläche benötigt, um
die für Grundschüler besonders wichtige Pausenhoffläche im erforderlichen Umfang zur
Verfügung stellen zu können. Dieser Standort steht somit alternativ für einen Ersatzneubau
nicht zur Verfügung (siehe II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen).
Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, die sich gegenüber dem Plangebiet
befinden, stellten ebenfalls keine Standortoption dar, da diese Fläche gemäß den
Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße
weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten und für diesen Zweck auch
langfristig planungsrechtlich gesichert werden sollen. Ein entsprechender Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B wurde zwischenzeitlich durch das Bezirksamt Pankow
am 15.06.2010 gefasst (ABl. S. 1051).
Die ca. 600 m von den Schulstandorten Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 entfernte
Freifläche jenseits der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese) wurde aufgrund der
Entfernung und der zu überwindenden Hauptverkehrsstraße ebenfalls als Standortalternative
für die mit dem B-Plan 3-8 verfolgten Planungsziele verworfen.
Zudem ist diese Freifläche ein für den bevölkerungsreichen Ortsteil Prenzlauer Berg wichtiges
Freiflächenpotenzial, das nach den Zielen des integrierten Stadtentwicklungskonzepts aus dem
Jahr 2006/07 (INSEK) als solches gesichert und weiterentwickelt werden soll, da sich hier
Vernetzungsmöglichkeiten mit den angrenzenden Grün- und Freiflächen des Volksparks
Friedrichshain ergeben. Dementsprechend sieht auch der Entwurf des Bebauungsplans IV-13,
für den das ehemalige Bezirksamt Prenzlauer Berg am 26. Juli 1994 (ABl. S. 2601), geändert
am 17. Juni 1997 (ABl. S. 3013) die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz (in
einer Größe von ca. 2.000 m² nutzbarer Spielfläche) vor.
Für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke besteht durch die Festsetzung des
Bebauungsplans gemäß § 40 BauGB unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Recht auf
Entschädigung durch Übernahme. Für den Fall, dass hierüber keine Einigung erzielt wird,
können die betroffenen Eigentümer (nach § 85 ff BauGB) die Entziehung des Eigentums bei der
Enteignungsbehörde verlangen.
Im Rahmen der Abwägung ist neben dem Nachweis, dass eine Inanspruchnahme der
Grundstücke für öffentliche Zwecke zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und die damit
verbundenen Eingriffe in das private Eigentumsrecht nicht vermeidbar sind, stets zu prüfen, ob
nicht auch „mildere“ Mittel zur Erreichung der Planungsziele in Betracht kommen.
Dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in das Eigentum als Element des
Verhältnismäßigkeitsprinzips ist dementsprechend bei der Inanspruchnahme von
Grundeigentum Geltung zu verschaffen. Gleichwohl enthält auch das Grundgesetz im
Zusammenhang mit dem Wohl der Allgemeinheit das verpflichtende Element des Eigentums
(Art. 14 Abs. 2 GG).
Für die mit dem B-Plan 3-8 beabsichtigte Sicherung der Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-9 für eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule – Anlage für
sportliche Zwecke/Sporthalle kamen eine nur teilweise Inanspruchnahme oder eine andere
öffentlich rechtliche oder dingliche Sicherung als „milderes Mittel“ wegen des erkennbar
dauerhaften Bedarfs und des erheblichen Investitionsaufwandes nicht in Betracht.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden alle für eine gerechte Abwägung nach § 1
Abs. 7 BauGB erforderlichen privaten Belange ermittelt.
Dem öffentlichen Interesse der planungsrechtlichen Sicherung der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 für eine Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung „Schule –
Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ für die in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen
Schulen wird aus den zuvor genannten Gründen gegenüber den Belangen der
Privateigentümer der Vorrang eingeräumt.
Die Anforderungen an das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Bezug auf Art. 14 Grundgesetz
bleiben gewahrt.
III
Auswirkungen des Bebauungsplans
III.1
Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Mit den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 wird, entsprechend der
Rahmenplanung für das ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße und des
Flächennutzungsplans Berlin, dem Bedürfnis nach langfristiger Sicherung einer Fläche für
schulische und sportliche Zwecke im Zusammenhang mit Schulstandorten entsprochen. Der BPlan mindert somit das Defizit an gedeckten Sportflächen/Sporthallen und Schulfreiflächen im
Bezirk Pankow (siehe Kap. I.1 „Veranlassung und Erforderlichkeit“).
Hinsichtlich der Versorgung mit öffentlich nutzbaren Einrichtungen für den Freizeitsport
verbessern sich die Lebensverhältnisse (Ausweitung der wohnungsnahen
Freizeitmöglichkeiten) nicht nur für Familien mit Schulkindern, sondern auch für die
Allgemeinheit.
In Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist
eine Verschlechterung hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung mit den
Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 nicht zu erwarten (siehe Kap. II.3.8.2 „Gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse“).
Lediglich an der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11
können die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln nicht eingehalten
werden. Grund dafür ist die für die Errichtung der künftigen Sporthalle erforderliche
Gebäudekubatur, die eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-8 bedingt.
An der südlichen Grundstücksgrenze zur Schule Pasteurstraße 7/11 ist somit durch die textliche
Festsetzung Nr. 1 ein vollständiger Anbau ohne Abstandsflächen ermöglicht worden (§ 6 Abs. 8
BauO Bln). Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs dieser Schule ist jedoch
nicht gegeben, da alle Klassenräume zum Innenhof orientiert sind und sich auf der dem
Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden, die vor der Kriegszerstörung der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 ebenfalls nur über einen nunmehr wieder
entstehenden Lichthof belüftet und belichtet wurden.
Auch den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz und zu den
Rettungswegen stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen.
In Bezug auf das Immissionsschutzrecht bedeutet die Nutzung der nicht überbaubaren Flächen
der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 (tlw.) und 9 als Schulpausenhoffläche, dass die
von derartigen Anlagen notwendigerweise ausgehenden Geräusche i. d. R. als „sozialadäquat“
und damit „unerheblich“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hinzunehmen sind (siehe auch Kap.
II.3.1 „Art der baulichen Nutzung“).
Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle – hierzu gehören
auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs – sind die
Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) im Rahmen der
Bauausführung zu prüfen und einzuhalten.
III.2
Auswirkungen auf die Umwelt
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abschließend im
Bauleitplan zu entscheiden.
Bei der Überplanung von Flächen mit bestehenden Baurechten ist für die Beurteilung, ob auf
Grund des Bauleitplans ein Eingriff zu erwarten ist, das bereits bestehende Baurecht und
nicht die tatsächlich reale Situation maßgebend. Auf die Frage, ob das Baurecht bereits
realisiert ist, kommt es insoweit nicht an.
Das Bebauungsplanverfahren 3-8 ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
durchgeführt worden; ein Umweltbericht war somit nicht erforderlich. Ein B-Plan gemäß § 13a
BauGB darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche
weniger als 20.000 m² beträgt und die weiteren in § 13a BauGB genannten Voraussetzungen
erfüllt sind (siehe Kap. 0 „Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB“).
Der B-Plan 3-8 ermöglicht eine zulässige überbaubare Fläche von 1.770 m² und konnte damit
im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil auch keine weiteren Bebauungspläne in
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die in
der Summe eine Grundfläche von 20.000 m² überschritten hätten (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Das beschleunigte Verfahren befreit von:
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB,
und der Überwachung nach § 4c BauGB.
Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
(Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m²) Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung des B-Plans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans verursachen deshalb keine ausgleichspflichtigen
Eingriffe in Natur und Landschaft. Maßnahmen zur Kompensation im Sinne von § 1a BauGB
sind somit nicht erforderlich.
Es besteht jedoch weiterhin die materielle Pflicht, die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen (siehe Kap. II.3.8.6 „Belange des
Umweltschutzes“). Auch das Vermeidungs- und Minimierungsgebot bleiben uneingeschränkt
gültig (siehe Kap. II.3.2 „Maß der baulichen Nutzung“ und Kap. II.3.8.6).
Dem folgend werden mit den getroffenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 die Auswirkungen auf
die Umwelt durch die Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 (wodurch Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß
begrenzt werden) und die damit einhergehende Sicherung einer größtmöglichen
zusammenhängenden Freifläche, ggf. auch des vorhandenen Baumbestands sowie durch die
Sicherung einer Dachbegrünung minimiert.
III.3
Auswirkungen auf den Verkehr
Wesentliche Auswirkungen auf den Verkehr durch die Wiedernutzbarmachung brachliegender
Baupotenziale in einer beschränkten Größenordnung und die Errichtung einer Schulsporthalle
mit ergänzender Freizeit- und Vereinssportnutzung sind nicht zu erwarten.
Die zukünftige Sporthalle wird überwiegend und vorrangig durch Schüler der benachbarten
Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 sowie vorübergehend durch
Schüler der etwas entfernter liegenden Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße genutzt werden,
da für diesen Schulstandort derzeit keine Möglichkeit im näheren Umfeld besteht, auf einer
landeseigenen Fläche den Bedarf von zwei Hallenteilen zu mindern. (siehe auch Kap. II.1
„Entwicklung der Planungsüberlegungen“)
Die nicht überbaubare Grundstücksfläche wird als Freifläche bzw. Pausenfreifläche dem
Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zugeordnet.
Für den Schulbetrieb kann in Zukunft auch für die Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur
Schule bringen, der Eingang in der Pasteurstraße 7/11 genutzt werden, über den die neue
Sporthalle erreichbar sein wird.
Zudem ist das Plangebiet auch für Benutzer der Sporthalle nach der schulischen Nutzung
(durch Vereine u. ä. Nutzungen) durch den schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10) im nahegelegenen Kreuzungsbereich der
Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße gut erschlossen.
Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr und damit einhergehende zusätzliche
Lärmimmissionen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße sind somit nur in geringfügigem Umfang zu
erwarten.
Zudem wird sich das nicht vorhandene Parkraumangebot steuernd auf die Wahl der
Verkehrsmittel der künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV
ausweichen lassen. (siehe auch Kap. II.3.8.7 „Belange des Verkehrs“)
Ob und inwieweit eine außerschulische Nutzung, z. B. durch den Vereinssport oder private
Initiativen, Auswirkungen auf den Verkehr hat, kann nur bedingt beurteilt werden. Die Vergabe
der Nutzungsoptionen bzw. der Nutzungszeiten obliegt dem Schulamt des Bezirks und ist nicht
Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens.
III.4
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Für die Umsetzung der Planung entstehen dem Land Berlin Kosten für den Grunderwerb, die
Errichtung der Schulsportanlage und für Ordnungsmaßnahmen.
Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungsmaßnahme für
das Gebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße die für das Land Berlin tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK (Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co.
KG) beauftragt. Folglich waren die erforderlichen Mittel für den Erwerb im Wirtschaftsplan der
DSK enthalten.
Zwei der vier Grundstücke konnten in diesem Rahmen durch die DSK erworben werden; das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 wurde im
April 2011 erworben.
Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde mit der Zwölften Verordnung zur
Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12.
April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben.
Nach der Aufhebung werden keine Maßnahmen mehr aus Sanierungsfördermitteln finanziert. Die
Erwerbsbemühungen durch die DSK wurden damit beendet.
Nach Beendigung des Sanierungszeitraums wurde durch das Amt für Schule und Sport der Fachbereich
Immobilienverwaltung der Serviceeinheit Facility Management beauftragt, den Grunderwerb für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen. Für die Aufnahme von
Kaufverhandlungen wurden dazu im November 2011 die aktuellen Verkehrswertermittlungen für diese
Grundstücke erstellt.
In der bestätigten Investitionsplanung für den Zeitraum 2009-2013 war die Instandsetzung der
Schule Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Schulsporthalle auf den Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Investitionsmaßnahme des Amts für Schule und Sport
enthalten.
Diese Maßnahme wurde für die Investitionsplanung 2011-2015 erneut angemeldet und ist im
Beschluss des Senats zur Finanzplanung von Berlin 2011-2015 enthalten.
Die Umsetzung der Baumaßnahme „Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts
Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen“ ist darin mit Kapitel:
3736 / Titel 70100 enthalten. Für diese Maßnahme liegt seit dem 31. März 2011 ein von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestätigtes Bedarfsprogramm vor. Die Gesamtkosten
der Investitionsmaßnahme Schulgebäude, Freiflächen, Sporthalle mit vier Hallenteilen
einschließlich Grunderwerbskosten wurden mit 30,7 Mio. € festgestellt.
III.5
Auswirkungen auf private Eigentümer
Die Festsetzung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 für öffentliche Zwecke
stellt einen enteignungsgleichen Eingriff in private Eigentumsrechte dar, da die Grundstücke für
eine Gemeinbedarfsnutzung mit der Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche
Zwecke/Sporthalle“ gesichert und damit der Privatnützigkeit entzogen sind. Mit der Festsetzung
des Bebauungsplans sind wertsteigernde Maßnahmen durch private Investitionen nicht mehr
zulässig.
Zur Realisierung der Schulsporthalle müssen die benötigten Flächen durch das Land Berlin
erworben werden.
Für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans steht dem Land Berlin gemäß § 24
Abs. 1 Nr.1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die eine
Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist.
Für den Grundstückseigentümer entsteht mit der Festsetzung des Bebauungsplans ein
Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch das Land Berlin. Für die dem
Grundstückseigentümer zustehende Entschädigung sind die Bestimmungen des BauGB
anzuwenden. Für den Fall, dass hierüber keine Einigung erzielt wird, können die betroffenen
Eigentümer die Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde verlangen.
Der Bebauungsplan 3-8 bildet unter den Voraussetzungen der §§ 85 ff. des Baugesetzbuchs
auch die Grundlage für eine Enteignung. Die Höhe der Entschädigung wird in diesem Fall nach
den Grundsätzen des zweiten Abschnitts des fünften Teils des Baugesetzbuchs in einem der
Festsetzung nachfolgenden Verfahren festgelegt.
III.6
Bodenordnung
Die Zusammenlegung der vier Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 zu einem
Gemeinbedarfsgrundstück ist erforderlich. Sie müssen durch das Land Berlin erworben werden.
Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungsmaßnahme für
das Gebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße die für das Land Berlin tätige
Grundstückstreuhänderin, die DSK beauftragt.
Zwei der vier Grundstücke konnten in diesem Rahmen erworben werden; das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 im
April 2011.
Nach der Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg –
Bötzowstraße wurde das Amt für Schule und Sport, der Fachbereich Immobilienverwaltung
beauftragt, den Grunderwerb für die noch benötigten Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6
und 9 durchzuführen.
Der B-Plan 3-8 ermöglicht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für den festgesetzten Zweck die
Enteignung, sofern ein freihändiger Erwerb scheitert, das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert
und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
IV
Verfahren
IV.1
Mitteilung der Planungsabsicht
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL
8) wurden mit Schreiben vom 19.08.2005, gemäß § 5 Ausführungsgesetz des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) über die Absicht, den B-Plan 3-8 aufzustellen, informiert.
In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 13.09.2005 wurde
mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den B-Plan 3-8 aufzustellen, keine Bedenken bestehen.
Dringende Gesamtinteressen im Sinne § 7 Abs. 1 AGBauGB lagen nicht vor, so dass das
Bebauungsplanverfahren gemäß § 6 AGBauGB durchgeführt wurde.
IV.2
Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 09.05.2006 beschlossen, zur planungsrechtlichen
Sicherung von Flächen für die Errichtung einer im Wohngebiet Bötzowstraße dringend
benötigten Sporthalle, den Bebauungsplan 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 aufzustellen. (BA -Nr. V 1281/2006).
Der Beschluss wurde am 02. Juni 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1938 bekannt gemacht.
Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss mit Drucksache Nr. V-1280/06 am 17. Mai 2006 zur
Kenntnis genommen.
IV.3
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 07.07.2006 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, zum B-Planentwurf 3-8 Stellung zu nehmen und
Hinweise im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB zu geben. Es wurden 22 TÖB beteiligt, von denen 19 TÖB geantwortet
hatten.
Im Ergebnis der Auswertung der vorgebrachten Hinweise zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
erfolgte am 26.06.2007 eine Abstimmung zwischen dem Amt für Planen und Genehmigen, dem
Amt für Schule und Sport, der Immobilienverwaltung, dem Fachbereich Hochbau und dem Amt
für Umwelt und Natur. Als Ergebnis der Beratung wurde festgehalten:
Der Fachbereich Hochbau sollte in enger Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport
einen Entwurf (Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der Baumasse
eines zukünftigen Sporthallenneubaus) als Grundlage für die weitere Planung erarbeiten.
Dabei sollte die Machbarkeit einer 3-teiligen Sporthalle nochmals überprüft und die Frage
der Außenanlagen und ihre Nutzung geklärt werden.
Nach damaligem Stand waren keine ungedeckten Sportflächen und Pkw-Stellplätze,
ausgenommen der Stellplätze für Behinderte, geplant.
Wenn keine ungedeckten Sportfreiflächen sowie Pkw-Stellplätze (ausgenommen
Stellplätze für Behinderte) geplant sind und die Sporthalle im Rahmen der
Planungsumsetzung nach den Auflagen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) errichtet werden soll, wäre ein
Lärmschutzgutachten bzw. eine Lärmprognose im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.
Eine Dachbegrünung sei wünschenswert und wäre aus Gründen der
Regenwasserversickerung notwendig. Zusätzlich wäre eine Dachbegrünung erforderlich,
um den Biotopflächenfaktor von 0,4 aus dem Landschaftsplan IV-L 3 einhalten zu können.
Dies sollte im Rahmen des weiteren Verfahrens überprüft und umgesetzt werden.
Der Boden der Grundstücke wurde bezüglich Altlasten als unbelastet angesehen. Eine
tiefer gehende aufwendige und kostenintensive Untersuchung wäre auf Grund der
unsensiblen Nutzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig.
Ein artenschutzrechtliches Gutachten sei notwendig.
Im Nachgang zu dieser Abstimmung fand durch Mitarbeiter des Amts für Umwelt und Natur
(AUN) am 4. Juli 2007 eine Begehung vor Ort statt (siehe Kap. II.3.8.6 „Belange des
Umweltschutzes / Artenschutz“). Diese ergab, dass ein weitergehendes Gutachten aus Sicht
des AUN nicht erforderlich ist. Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen entsprechend § 42
BNatSchG (im Zuge der BNatSchG-Novelle vom 29. Juli 2009 jetzt § 44 BNatSchG) in der
Bauausführungsphase, d. h. der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter
Baumaßnahmen, vom Vorhabenträger beachtet werden.
Die Hinweise zum Artenschutz sollten aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit in der
Begründung zum B-Plan 3-8 enthalten sein. Die frühzeitige Information des Vorhabenträgers in
der Begründung zum B-Plan sei ebenfalls für die gemäß Landschaftsplan IV-L-3 notwendige
und unter Artenschutzaspekten sinnvolle Dachbegrünung erforderlich. Da nicht ausgeschlossen
werden könne, dass geschützte Wildbienenarten vorkommen, könnten im Rahmen der
Bauausführung geeignete Strukturen für die Dachbegrünung vorgesehen werden.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-8 ergab sich im Ergebnis der Abstimmung und
Abwägung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung nicht.
IV.4
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den B-Planvorentwurf
3-8 wurde in der Zeit vom 18. bis 29. September 2006, im Amt für Planen und Genehmigen,
Storkower Straße 139 C durchgeführt. Sie wurde durch Veröffentlichung in der Tagespresse am
11. September 2006 und zusätzlich durch eine Anzeige in der Zeitschrift zur Stadterneuerung
im Bezirk Pankow, dem „Vor Ort“ Nr. 15 (vom September 2006), bekannt gemacht. Der
Landespressedienst wurde ebenfalls informiert.
Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den
Entwurf und die Begründung einsehen und Äußerungen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich
erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des B-Planentwurfs und der
Begründung im Internet.
Zehn Bürger ließen sich die Ziele und Zwecke der Planung erklären. Den Bürgern waren die
Ziele durch den Rahmenplan des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Prenzlauer Berg Bötzowstraße“ jedoch bereits bekannt. Überwiegend gab es eine positive Resonanz, wenn
auch bedauert wurde, dass eine weitere Fläche im dicht besiedelten Bereich versiegelt wird.
Es lagen vier schriftliche Äußerungen vor. Im Wesentlichen wurde auf den vorhandenen
Bestand an vielfältiger Flora und Fauna hingewiesen und eine weitgehende Berücksichtigung
angeregt. Es wurde angeregt bei einer weitgehenden Überbauung eine Dachbegrünung
vorzusehen. Des Weiteren wurde auf den engen Straßenraum der Dietrich-Bonhoeffer-Straße
hingewiesen und eine mögliche Mehrbelastung durch den neu entstehenden Verkehr
angesprochen. Es wurde auf den Stellplatzmangel im Gebiet hingewiesen, der sich durch den
Wegfall der vorhandenen Garagen verschärfen würde. Befürchtet wurde auch eine mögliche
Beeinträchtigung der Wohnqualität für das angrenzende Grundstück
Die Anregungen wurden bei der weiteren Planung berücksichtigt (Siehe dazu auch unter
„Abwägung“ im Abschnitt II).
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-8 ergab sich im Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nicht.
IV.5
Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben
für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch
geändert worden. Durch den damit neu eingeführten § 13a Baugesetzbuch wurden für
Bebauungspläne der Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und beschleunigung eröffnet.
Da der B-Plan 3-8 der Sicherung einer Anlage für sportliche Zwecke im Zusammenhang mit
Schulstandorten auf vor dem Zweiten Weltkrieg bebauten Kriegslücken, innerhalb eines
innerstädtischen Wohngebiets, dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im
Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, wurde der B-Plan 3-8 auf das beschleunigte
Verfahren gemäß § 13a Absatz 2 BauGB umgestellt. Die hierfür erforderlichen, in § 13a Abs. 1
BauGB genannten Voraussetzungen waren erfüllt:
Die bei Durchführung des B-Plans voraussichtlich versiegelte Grundfläche erreicht nicht
den Schwellenwert (von 20.000 m²) des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Das gesamte
Plangebiet des B-Plans 3-8 ergibt mit ca. 3.200 m² Gesamtfläche und das mit dem
Bebauungsplan ermöglichte Nutzungsmaß (mit einer GRZ von 0,7) für die
Gemeinbedarfsfläche eine maximal zulässige überbaubare Fläche (nach § 19 Abs. 2
BauNVO) von 1.770 m² und liegt somit weit darunter.
Eine Überschreitung des o.g. Schwellenwertes war auch nicht durch Planungsvorhaben
zu erwarten, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang im
ehemaligen Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße nach § 13a BauGB
aufgestellt wurden.
Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu
erwarten.
Nach Aussage des Amts für Umwelt und Natur gibt es keine Anhaltspunkte für das
Vorhandensein streng geschützter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG. Es handelt sich
um ein kleines Plangebiet mit anthropogen geprägten Biotopstrukturen in relativ isolierter
Innenstadtlage (Begehung Juli 2007).
Die notwendigen Schutzmaßnahmen entsprechend des § 44 BNatSchG müssen in der
Phase der Baumaßnahmen von den Vorhabenträgern beachtet werden. Die Beauftragung
eines Gutachtens war aus Sicht des AUN nicht erforderlich.
Die Mitteilung über die geänderte Planungsabsicht (§ 5 AGBauGB) erfolgte mit Schreiben des
Amtes für Planen und Genehmigen vom 29.08.2008.
In der Antwort der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 19. 09.2008 wurden
zur geänderten Planungsabsicht keine Bedenken erhoben.
Die Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB erfolgte im Amtsblatt für Berlin vom
01.07.2011, Seite 1416.
IV.6
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
IV.6.1
Verfahren
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-8
Stellung zu nehmen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB
ohne Umweltprüfung aufgestellt wird. Es wurden 34 TÖB beteiligt, von denen 29 TÖB
geantwortet hatten.
Übersicht:
Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
davon:
ohne Rückantwort
ohne Hinweise und Anregungen
mit Hinweisen und Anregungen
IV.6.2
34
5
9
20
Zusammenfassung des Ergebnisses
Die (im Juli 2007) in Folge der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom Fachbereich Hochbau in
Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport überschlägliche Untersuchung der möglichen
Funktionslösung einer Sporthalle mit drei Hallenteilen in einer Ebene (Darstellung der
möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der Baumasse eines zukünftigen
Sporthallenneubaus) war die Grundlage für den Entwurf in der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB im Juli/August 2009. Dieses Einordnungskonzept sah eine fast vollständige
Ausnutzung der Gesamtfläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vor.
Der vom Fachbereich Hochbau ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen (HT) für die zwei
Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 und die dem entsprechende
erforderliche Baumasse ergab eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9. Das entsprach einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8.
In der Behördenbeteiligung wurde insbesondere zu folgenden Themen und Inhalten des
Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze,
Abstandsflächen,
Sporthalle: Kosten und Finanzierung, Bestätigung des Bedarfs, Größe und Funktion,
Umwelt- und Artenschutz,
Denkmalschutz,
Kabel- und Leitungsbestand,
Energie.
In der Stellungnahme des Fachbereichs Hochbau wurde die Größe der zu überbauenden
Fläche korrigiert, da der Anteil der Nebenflächen beim ersten Konzept von 2007 als zu gering
eingeschätzt wurde.
Angesichts der hieraus resultierenden erforderlichen überbaubaren Grundstücksfläche, die
einer GRZ von 0,9 entspräche, sollten die Entwurfsüberlegungen erneut städtebaulicharchitektonisch vertieft werden, um vorrangig zu klären, ob die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bei diesem erhöhten Überbauungsgrad noch gewährleistet werden können
und ob eine flächensparendere Lösung für den Bau der Sporthalle machbar ist.
Somit wurden im Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange erneute Entwurfsüberlegungen angeregt. Diese vertiefende städtebaulicharchitektonische Untersuchung hatte Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die
Planinhalte.
Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde daraufhin eine weitere
Abstimmung mit den entsprechenden Behörden durchgeführt und somit überprüft, in welcher
Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen sich eine Sporthalle auf den Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 flächensparend realisieren lässt. Dabei war insbesondere die
Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen.
Das Ergebnis der Untersuchung wurde in die Abwägung einbezogen. Erst danach konnte
abschließend entschieden werden, ob und wieweit Planzeichnung, textliche Festsetzungen und
Begründung zum B-Plan 3-8 geändert oder ergänzt werden.
Unabhängig davon wurde die Zweckbestimmung für die Gemeinbedarfsfläche an die im Land
Berlin übliche Praxis angepasst (Schule – Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle) und die
Bemaßung überprüft und fortgeschrieben.
IV.6.3
Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Zusammenfassung bzw. Abwägung der Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB vom Juli/August 2009 (siehe Kap. IV.6.2) ergab einen Abstimmungsbedarf mit
einzelnen Fachabteilungen für die Konkretisierung des Planinhalts bzw. des Entwurfs des BPlans 3-8.
Folgende wesentliche städtebauliche Zielstellungen bzw. Kriterien sollten bei der Planung
Berücksichtigung finden:
Die Festsetzungen sollten einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum für die spätere
Umsetzung der baulichen Anlage (Sporthalle) zulassen und zudem eine angemessene
Bebauungsdichte ermöglichen.
Eine Blockrandbebauung (straßenseitig in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße) gemäß angrenzender
Bebauung, deren Traufhöhe ca. 18,5 m beträgt, sollte ermöglicht/ ausgeschöpft werden.
Die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der seitlich und rückwärtig angrenzenden
(überwiegend Wohn-) Bebauung sollte durch entsprechende Abstandsregelungen gewährleistet
sein.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 wurden folgende drei Fachabteilungen des Bezirksamts Pankow
aufgefordert, zu den jeweiligen, in dem Schreiben (nachfolgend) genannten Sachverhalten/Fragen erneut
Stellung zu nehmen:
1. Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice, Fachbereich (FB) Hochbau
Werden die Baugrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vollständig für den Bau einer
Sporthalle mit drei Hallenteilen benötigt?
2.
Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport
3.
Können ggf. nicht zwingend für den Bau der Sporthalle erforderliche Flächen einer Nutzung als
Schulfreifläche oder anderen schulischen Nutzungen zugeführt werden?
Kann für den Fall einer flächensparenderen Lösung für den Bau der Sporthalle auf den Erwerb
eines Teils der (privaten) Grundstücke verzichtet werden?
Ist die Wettkamptauglichkeit dieser Sporthalle erforderlich?
Besteht noch zusätzlicher Bedarf an Flächen oder Räumlichkeiten für schulische Nutzungen, der
die Inanspruchnahme der jetzt im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke erfordern würde?
Sollen im Bedarfsfall bei ebenerdiger Anordnung der drei Hallenteile in darüber liegenden
Geschossen schulische Nutzungen eingeordnet werden?
Ist eine flache Sporthallenvariante zu bevorzugen oder sollte auf jeden Fall ein
Stapelkompromiss erreicht werden um zusätzliche Freiflächen zu gewinnen?
Würde eine nutzbare Freianlage auf dem Sporthallendach infrage kommen?
Abt. Kultur, Wirtschaft u. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Untere Denkmalschutzbehörde
Bestehen aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken, wenn im Abstand von ca. sechs Meter
(Abstandsbreite des Lichthofs zwischen Schulstandort Pasteurstr. 7/11 und geplanter Sporthalle)
die Höhe der zukünftigen baulichen Anlage/Sporthalle ca. 10 m (Mindesthöhe) beträgt bzw. sich
bis auf ca. 18,5 m erhöht?
Kann eine generell eingeschossige Verbindung auch an einem anderen Standort in der
Abstandsfläche/Lichthoffläche errichtet werden?
Zusammenfassung des Ergebnisses
In Bezug auf die gestellten Fragen verwies der Fachbereich Hochbau darauf, dass nur ein
konkreter Entwurf zu einer reellen Bewertung der Flächenbedarfe führen könne und der
Fachbereich Hochbau dafür aber nicht die erforderlichen Kapazitäten besäße.
Auch die Untere Denkmalschutzbehörde verwies darauf, dass eine Prüfung der
denkmalrechtlichen Zulässigkeit nur anhand aussagefähiger Planzeichnungen durchgeführt
werden könne.
Gemäß der Stellungnahme des Amts für Schule und Sport sei bei der Bewertung eines
Standorts für den Neubau einer Sporthalle in erster Linie das Kriterium der Ausführbarkeit
einzuschätzen bzw. die Anforderungen für den Schulsport müssten erfüllt sein.
Demnach sei vorrangig die Nutzbarkeit des Sporthallenbaus entscheidend und erst in zweiter
Linie die Wettkampftauglichkeit sowie die Kompensation des bestehenden Defizits an
Pausenfreiflächen und ungedeckten Sportflächen am Schulstandort Pasteurstraße 7/11.
IV.6.4
Machbarkeitsstudie
Die im Rahmen der weiteren Abstimmung mit den entsprechenden Behörden nicht
abschließend geklärten Fragen zur sinnvollen und notwendigen Inanspruchnahme von
(privaten) Grundstücken für die geplante Sporthalle führten im Einvernehmen mit den
einbezogenen Fachabteilungen dazu, eine Machbarkeitsstudie erstellen zu lassen, um
insbesondere den tatsächlichen Flächenbedarf ggf. durch eine flächensparende Bauweise zu
untersuchen.
Zudem sollten neben der denkmalrechtlichen Zulässigkeit die Anforderungen an den Schul(gemäß Mindestraumprogramm) und Vereinssport sowie die funktionelle Anbindung an den
angrenzenden Schulstandort geprüft werden.
Die Machbarkeitsstudie konnte durch die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH kurzfristig
ermöglicht/finanziert werden.
Diese Untersuchung wurde mit dem Ziel beauftragt, zu klären, in welcher Form und unter
Inanspruchnahme welcher Flächen eine Sporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoef-ferStraße 6-9 realisierbar ist. Folgende Anforderungen / Fragestellungen wurden formuliert:
Städtebauliche, architektonische Gestaltung, Einbindung in die Umgebungsbebauung,
Funktionale Anforderungen, Schul-und Vereinsnutzung, Außenraumkonzepte,
Anforderungen an die innere und äußere Erschließung, Behindertengerechtigkeit,
Stellplätze, Entwässerungskonzept, Sicherheit,
Baurechtliche Aspekte, Abstandsfläche, Belange der Nachbargrundstücke,
Wirtschaftliche Auswirkungen, Kostenschätzung, Betriebskosten, Energieeinsparung.
Zusätzlich sollten folgende Funktionen/Belange berücksichtigt und untersucht werden:
Dachbegrünung,
Nutzungen für Schulzwecke, zusätzliche Freiflächen,
Sportfreifläche auf dem Dach,
Zusätzliche Fläche für Vereinsnutzung,
Konstruktive Vorhaltung für Erweiterungsoptionen.
Die Machbarkeitsstudie wurde in stetiger Abstimmung und Einbeziehung der betreffenden
Fachabteilungen (von Mai bis August 2010) erarbeitet.
Die gemäß der Aufgabenstellung untersuchten Grundvarianten, eine Dreifeldsporthalle auf
einer Ebene und als Alternative die Variante zweier übereinander gestapelter
Zweifeldsporthallen, ergaben, dass für die Integration der jeweiligen Baukörper in beiden
Varianten die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 ausreichend sind.
Im Ergebnis der Machbarkeitsstudie wurde jedoch die Variante mit der gestapelten VierfachSporthalle (2x2 Hallenteile), aus funktionaler und denkmalschutzrechtlicher Sicht präferiert.
Diese Sporthallenvariante ermöglichte im Gegensatz zur Variante einer Dreifeldsporthalle
neben der optimalen Umsetzung des Mindestraumprogramms, einen separaten
Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung. Zudem konnte mit der
gestapelten Vierfach-Sporthalle durch die Anordnung eines auf das funktionale reduzierten
Verbindungsbaus zum Schulgebäude der rückwärtige Lichthof der angrenzenden Schule
erhalten bleiben und damit ein geringerer Eingriff (in Abstimmung mit dem Fachbereich
Denkmalschutz) in das denkmalgeschützte Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 ermöglicht
werden.
Auch aus städtebaulicher Sicht wurde die Stapelvariante bevorzugt, da der Baukörper die
städtebauliche Quartiersstruktur auch in der Höhe schließt (in Bezug auf die Traufhöhe der
angrenzenden Bebauung des Gebäudes Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5).
Die verbleibende/gewonnene nicht überbaubare Fläche des Grundstücks Dietrich-Bon-hoefferStraße 8 sowie v. a. des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 wurde zur Minderung des
vorhandenen Pausenfreiflächendefizits des angrenzenden Schulstandorts Pasteurstraße 7/11
vorgesehen. Zudem können auf dieser Fläche in doppelter Nutzung ein Stauraum im Fluchtfall,
die erforderliche Anzahl an Fahrrad- und Behindertenstellplätzen sowie eine Aufstellfläche für
die Feuerwehr entstehen.
Diese Vorzugsvariante bietet somit eine äußerst positive Lösungskombination der vorhandenen
Abhängigkeiten aus Abbau des hohen Defizits an gedeckten Sportflächen, der Umsetzung des
Raumprogramms, schulischen Belangen, denkmalpflegerischen Auflagen, der städtebaulichen
Situation, ökologischen Gesichtspunkten, der Flächenbilanz und auch der wirtschaftlichen
Aspekte. (siehe auch Kap. II.1.1 Machbarkeitsstudie)
IV.6.5
Ergebnis der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
(Zusammenfassung der Auswertung, Abstimmung und Abwägung /
Änderung des Bebauungsplanentwurfs)
Die Machbarkeitsstudie bildete die Grundlage für die getroffenen Festsetzungen des
Bebauungsplans 3-8. Das Ergebnis dieser Studie wurde in die Abwägung einbezogen, die
Planzeichnung zum B-Plan 3-8 wie folgt entsprechend geändert:
Reduzierung der GRZ von 0,8 auf 0,7,
Festsetzung der TH von 61,8 m über NHN entsprechend der angrenzenden Bebauung
(entspricht einer TH von ca. 18,5 m über Gehweg),
Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6, 7 und (tlw.) 8,
Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 1, die den Anbau an die rückwärtige
Grundstücksgrenze und somit die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen
Abstandsflächen ermöglicht,
Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 3 zur Dachbegrünung.
Unabhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie wurden die folgenden zwei textlichen
Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
Textliche Festsetzung Nr. 2 zur Verwendung bestimmter Brennstoffe,
Textliche Festsetzung Nr. 4, wonach die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand
der Festsetzung ist.
Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 wurde entsprechend fortgeschrieben.
IV.7 Bezirksamtsbeschlüsse zur Weiterführung des B-Planverfahrens
Der Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat zur Weiterführung des Aufstellungsverfahrens am
21. Juni 2011 folgende Beschlüsse gefasst:
Bebauungsplan 3-8 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, nach § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Dem Ergebnis der Auswertung, Abstimmung und Abwägung zur Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der daraus hervorgehenden
Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans 3-8 wird zugestimmt.
Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 einschließlich Begründung soll
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt werden. Parallel dazu sollen aufgrund der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs
3-8 die Behörden erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beteiligt werden. Während der Beteiligungen
werden der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung im Internet präsentiert.
Die Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB erfolgte zeitgleich mit der Bekanntmachung
nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt für Berlin am 1. Juli 2011 (ABl. S. 1416).
Die BVV hat die o. g. Bezirksamtsbeschlüsse mit Drucksache Nr. VI-1353 am 29. Juni 2011 zur
Kenntnis genommen.
IV.8
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
IV.8.1
Verfahren
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind, wurden mit Schreiben
vom 1. Juli 2011 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-8
Stellung zu nehmen. Es wurden 35 TÖB beteiligt, von denen 28 TÖB geantwortet hatten.
Übersicht:
Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
davon:
ohne Rückantwort
ohne Hinweise und Anregungen
mit Hinweisen und Anregungen
IV.8.2
35
7
11
17
Zusammenfassung des Ergebnisses
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des B-Plans 3-8 Stellung
genommen:
Auswirkungen der textlichen Festsetzung Nr. 1,
Stellplätze,
Schulentwicklungsplanung,
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung,
Richtfunkstrecken,
Nutzung erneuerbarer Energien.
Das Ergebnis der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange führte zu keinen Änderungen der Ziele des Bebauungsplans 3-8.
Die erfolgten Hinweise und Anregungen hatten keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und
die textlichen Festsetzungen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend der
eingegangenen Hinweise aktualisiert bzw. ergänzt.
IV:8.3
Stellungnahmen und Abwägung
Nachfolgende sieben TÖB haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben
davon auszugehen ist, dass sie keine Bedenken haben oder dass ihre Belange nicht berührt
werden:
Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Sanierung und Milieuschutz,
Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, AUN 3, AUN 6,
Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, SE Finanzen / Steuerungsdienst,
Finanzcontrolling, Fin / StD 222,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E,
Verkehrslenkung Berlin, Abt. VLB B,
Handwerkskammer Berlin,
Deutsche Post Real Estate Germany GmbH, Region Ost.
Nachfolgende elf TÖB stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine
Bedenken oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:
Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung,
Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Denkmalschutz,
Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Kultur und Bildung,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IB 25,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, X F,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt Berlin, LDA 241,
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III B 19,
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25,
Berliner Feuerwehr, FIMM 1,
Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung.
Nachfolgende 17 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der
Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
1. Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Bau- und
Wohnungsaufsicht (Stellungnahme vom 14.07.2011)
Äußerung 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 11.09.2009 zum B-Planverfahren ihre
Gültigkeit behält. Eine Einschätzung der Auswirkungen der textlichen Festsetzung Nr. 1 auf Beleuchtung,
Belüftung, Besonnung der bestehenden Schule (Innenhofsituation) wäre zu überprüfen, der
Bauaufsichtsbehörde ist dies aus den beigefügten Unterlagen nicht möglich.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen (Stellungnahme vom 11.09.2009 s. u.).
Durch die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 soll an der südlichen Grundstücksgrenze zum
Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 ein vollständiger Anbau der Sporthalle ohne
Abstandsflächen ermöglicht werden (ausdrückliche Festsetzung). Diese Grenzbebauung ist
erforderlich, um den geplanten Sporthallenbau, entsprechend der notwendigen Grundfläche
und Bebauungstiefe für den Sporthallenneubau ohne Abstandsfläche an der
Grundstücksgrenze realisieren zu können und eine bauliche Verbindung zum Schulgebäude zu
ermöglichen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße
7/11 ist jedoch nicht gegeben, da sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die
Flurtrakte sowie ein Lichthof befinden. Die Klassenräume orientieren sich alle zum großen
Schulinnenhof hin, wodurch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung
gewährleistet ist.
Zudem sind die schmalen Lichthöfe, die das Schulgebäude umgeben, ohnehin als Lichthöfe
konzipiert worden. Die Errichtung der zukünftigen Sporthalle gemäß der in Aussicht
genommenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 ermöglicht lediglich die Wiederherstellung dieser
baulichen Situation.
Der Nachweis einer ausreichenden Beleuchtung, Belüftung und Besonnung für den Neubau
muss dann in den Antragsunterlagen für das Baugenehmigungsverfahren erbracht werden.
Stellungnahme vom 11.09.2009
Äußerung 1
Die behindertengerechten Stellplätze sind in Gebäudenähe und möglichst an behindertengerechten
Zugängen anzulegen. Stellplätze sollen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln in nicht mehr als 100 m
Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. Die öffentlichrechtliche Sicherung dieser Stellplätze muss durch Baulast nach § 82 BauO Bln erfolgen.
Die Fahrradstellplätze sind so herzustellen, dass
•
sie leicht zugänglich sind,
•
eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben,
•
dem Fahrrad ein sicherer Stand durch Anlehnbügel gegeben wird und
•
durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und
Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird.
Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig.
Die erforderliche Anzahl der Fahrradstände und der Behindertenstellplätze ist in der AV Stellplätze vom
11.12.2007 geregelt. Es wird eine vorausschauend großzügige Planung von Fahrradständen empfohlen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Das zu sichernde Gemeinbedarfsgrundstück wird über ausreichend nichtüberbaute Flächen
verfügen, auf denen die notwendigen Stellplätze eingerichtet werden können. Gemäß der 2010
erstellten Machbarkeitsstudie können im Bereich der Freifläche der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 8 und 9 mind. ein Behindertenstellplatz und ca. 40
Fahrradabstellmöglichkeiten vorgesehen werden.
Die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte
bzw. Fahrradstellplätze ist im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten und hat keinen
Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans 3-8.
Äußerung 2
Gemäß Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis sind auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 keine Baulasten eingetragen. Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzenden,
Forderungen zum Abstandsflächenrecht bestehen somit nicht.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand bei der Überarbeitung der Begründung
unter Kapitel II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“ entsprechend Berücksichtigung.
Äußerung 3
Erforderliche Abstandsflächen von 0,4 H seien nachzuweisen. Für Abweichungen seien entsprechende
Baulasten auf den Nachbargrundstücken erforderlich (§ 6 und § 82 BauO Bln.)
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie getroffene textliche Festsetzung Nr. 1 soll
ausdrücklich den Anbau an die rückwärtige Grundstücksgrenze und somit nach § 6 Abs. 8
BauO Bln die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen
zum Grundstück Pasteurstraße 7/11 ermöglichen. Dies ist notwendig, um den
Sporthallenneubau in der erforderlichen Bebauungstiefe und ermittelten Grundfläche kompakt
realisieren zu können und die Möglichkeit einer baulichen Verbindung zum Schulgebäude
Pasteurstraße 7/11 zu schaffen (siehe auch Abwägung zur Äußerung 1 der Stellungnahme vom
14.07.2011).
Die Baulinie entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Dietrich-BonhoefferStraße 5 soll klarstellen, dass hier in der gesamten Tiefe der ankommenden Brandwand des
Nachbargrundstücks angebaut werden muss, um der geschlossenen Bauweise und dem
Ortsbild zu entsprechen. Abstandsflächen sind gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den
bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich.
Durch die in einem Abstand von ca. 22 m parallel zum Nachbargrundstück Dietrich-BonhoefferStraße 10 verlaufende seitliche Baugrenze ist gewährleistet, dass die hier erforderlichen
Abstandsflächen eingehalten werden.
Die vordere Baugrenze ist zugleich Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO
Bln dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit den beabsichtigten
Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 eingehalten bzw. dürfen nach § 6 der Bauordnung
Berlin unterschritten werden.
Die Eintragung von Baulasten auf den Nachbargrundstücken ist folglich nicht erforderlich, da
das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst baurechtskonform hergestellt werden
kann und nicht andere umliegende Grundstücke zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit
herangezogen werden müssen.
Äußerung 4
Die unter Punkt II.3.3 der Begründung benannten Balkone auf dem Nachbargrundstück sind mit
seitlichem Abstand zur Grundstücksgrenze ohne Baulast genehmigt. Aufgrund der aktuellen
Baugenehmigung ist von der Einhaltung der Standardforderungen des § 6 BauO Bln an Balkone
auszugehen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt
(vom 01.08.2011)
Äußerung 1
Das Tiefbauamt hat keine Einwände. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass in der konkreten
Bauplanung veränderte Zufahrtsituationen (ggf. Feuerwehr Grundstück Nr. 9, motorisierter
Individualverkehr u. a.) mit dem Tiefbauamt abzustimmen sind. Derzeit werden für den Bereich der
Straßenverkehrsfläche bauliche Maßnahmen für eine Verkehrsberuhigung und Querungshilfe vorbereitet,
die in den Jahren 2012-2013 durchgeführt werden sollen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
3. Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt
(vom 02.08.2011)
Äußerung 1
Gegen den Bebauungsplan werden grundsätzlich keine straßenverkehrsbehördlichen Bedenken
erhoben.
Da die Sportfläche vornehmlich durch den Schulsport genutzt werden soll, ist mit einer Zunahme des
Parkdrucks durch Besucher nur eingeschränkt zu rechnen. Zurzeit ist in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße
der Parkdruck sehr hoch, da die Straße zum Überlaufgebiet der angrenzenden
Parkraumbewirtschaftungszone gehört. Parkplätze im öffentlichen Straßenraum stehen folglich nur sehr
begrenzt zur Verfügung.
Feuerwehraufstellflächen und Behindertenparkplätze seien auf dem Grundstück vorzusehen und nicht im
öffentlichen Straßenland. Die Zufahrt auf das Grundstück für die Feuerwehr sei derart zu bemessen, dass
Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung ohne weiterreichende
straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen passieren können.
Detaillierte Planunterlagen zur beabsichtigten Erstellung von Gehwegüberfahrten sind der
Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Gemäß der 2010 erstellten Machbarkeitsstudie besteht die Möglichkeit PKW-Stellplätze,
Fahrradstellplätze sowie die Aufstellfläche für die Feuerwehr im Bereich der Freifläche der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und 9 und somit nicht im öffentlichen Straßenland
herzustellen. Die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für
Behinderte bzw. Fahrradstellplätze sowie der Feuerwehraufstellfläche ist im Rahmen der
konkreten Bauplanung zu beachten und hatte keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des
Bebauungsplans 3-8.
4. Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, SE Immobilien – Grundstücksrechtsverkehr
(vom 06.07.2011)
Äußerung 1
Der vorgelegte Entwurf der BVV–Vorlage zur Beschlussfassung und Behördenbeteiligung zum B-Plan 38 wurde geprüft und es wird in allen Punkten den Ausführungen des B-Plan-Entwurfes zugestimmt.
Abwägung
Die Zustimmung zu den Festsetzungen und Ausführungen des Bebauungsplans 3-8
wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Gemäß Aussage der DSK Deutsche Stadt und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & CO. KG
werden sich beim Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 Schwierigkeiten ergeben.
Das Grundstück Nr. 6 befindet sich in Eigentümerschaft zahlreicher Erben, sodass sich die
Kaufverhandlungen umfangreich gestalten werden.
Zu Nr. 9 teilte die DSK mit, dass der Eigentümer nicht verkaufsbereit sei und somit ggf. ein
Enteignungsverfahren eingeleitet werden müsse. Dieses werde sich bekanntlich über einen längeren
Zeitraum hinziehen. Weiterhin teilte die DSK mit, dass der Eigentümer mit dem B-Plan nicht
einverstanden sei und angekündigt habe, gegen diesen mit juristischen Mitteln vorzugehen
(Normenkontrollverfahren etc.).
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
5. Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice – Fachbereich Hochbau
(vom 06.07.2011)
Äußerung 1
Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf 3-8 vom 26.05.2011 wurde geprüft und den Ausführungen in allen
Punkten zugestimmt.
Abwägung
Die Zustimmung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 und zu den Ausführungen in
der Begründung wurden zur Kenntnis genommen.
6. Bezirksamt Pankow, Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport – Amt für Schule und Sport
(vom 02.11.2011)
Äußerung 1
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Bebauungsplan 3-8 die baurechtlichen Voraussetzungen für
die Umsetzung sowohl der Infrastrukturziele des Sanierungsgebiets „Bötzowstraße“ als auch der
Beschlüsse des Bezirksamts Pankow von Berlin zur Sicherung des bezirklichen Schulnetzes geschaffen
werden sollen. Die Schulstandorte Pasteurstraße 10, 12 und Pasteurstraße 7/11 befinden sich im
Geltungsbereich des aufgehobenen Sanierungsgebiets „Bötzowstraße“. Der Schulstandort EugenSchönhaarstraße 18 befindet sich im Bereich des INSEK Prenzlauer Berg.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin am 16.8.2011 die
Schulentwicklungsplanung des Bezirks mit dem Beschluss Nr. VI 1618/2011 bestätigt hat.
Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist zur Sicherung des langfristigen Schülerplatzbedarfs der
standardgerechte Ausbau der drei Schulstandorte für die jeweilige Schulart und Kapazität umzusetzen.
Die Bewertung der Schulstandorte hinsichtlich der baulichen Defizite und möglicher
Entwicklungspotentiale erfolgt in Form eines Vergleichs zu den Standardvorgaben /
Musterraumprogramme der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Aus diesem
Soll / Ist-Vergleich resultiert das Defizit an gedeckten Sportflächen.
Schulstandort
Kapazität
Pasteurstraße 10, 12,
Homer-Grund-schule
Pasteurstraße 7/11
Grundschule
3 Züge
Gymnasium
3 Züge
Gymnasium
4 Züge
Eugen-Schönhaar-Straße 18,
Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule
Soll
Hallenteile
2
Ist
Hallenteile
1
Defizit
Hallenteile
1
2
1
1
3
1
2
Auf dem Grundschulstandort Pasteurstraße 10, 12 befindet sich eine Turnhalle (vergleich-bar 1
Hallenteil). Der langfristige Erhalt dieser Turnhalle sei auf Grund schwerwiegender baukonstruktiver
Mängel nicht wirtschaftlich. Nach Abriss der Turnhalle sei geplant, die dadurch frei werdende Fläche
als Pausenfläche zu nutzen. Bis dahin erfolge die Bedarfsdeckung für die Grundschule mit einem
Hallenteil am Standort und einem Hallenteil in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße.
Der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 verfügt über eine kleine eingebaute Turnhalle, die mit dem Bau
des Schulgebäudes errichtet wurde. Diese sehr kleine Turnhalle wird ebenfalls als ein Hallenteil
angerechnet. Da der Schulstandort für die Kapazität eines dreizügigen Gymnasiums ausgebaut
werden soll, sei zur Bedarfsdeckung der Neubau einer Sporthalle mit einem Hallenteil erforderlich.
Eine Erweiterung des Schulstandorts für den Neubau der Sportflächen sei nur auf dem Standort
Dietrich-Bonhoeffer-Straße möglich.
Der Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße 18 verfügt über die Schülerplatzkapazität für ein
4zügiges Gymnasium. Zur Sicherung des Schulportunterrichts fehlen jedoch noch 2 Hallenteile.
Bereits in der 2003 beschlossenen Schulentwicklungsplanung des Bezirks war eine Verknüpfung des
Sporthallenbedarfs der Standorte Pasteurstraße 7/11 und Eugen-Schönhaar-Straße 18 vorgesehen.
Für die Schülerinnen und Schüler sei der Weg zur Dietrich-Bonhoeffer-Straße deutlich kürzer als zu
einem möglichen Standort auf der „Werneuchener Wiese“. Jede Wegverlängerung wirke sich negativ
auf die Unterrichtsorganisation der Schule aus.
Schlussfolgernd wird angemerkt, dass aus schulorganisatorischen und wirtschaftlichen Gründen für die
Sicherung des Schulsportunterrichts der drei genannten Schulstandorte der Neubau von 4 Hallenteilen
am Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße erforderlich sei.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Vorbereitung der I-Maßnahme eine
Machbarkeitsstudie zur Einpassung der Sporthalle erstellt worden war. Unter Berücksichtigung der
nutzbaren Grundstücke in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße und der notwendigen Anbindung an das
Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 waren 4 Hallenteile gestapelt (2x2 HT) als städtebaulich mögliche und
wirtschaftliche Variante bestätigt worden.
Der Vorschlag, die fehlenden Sporthallenflächen für den Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße auf
dem Grundstück „Werneuchener Wiese“ zu errichten, sei aus Sicht der Schulnetzplanung abzulehnen.
Abwägung
Die Anmerkungen bzw. die Bestätigung des Standorts Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für eine
Schulsporthalle mit vier Hallenteilen wurden zur Kenntnis genommen und der Hinweis zur
Schulentwicklungsplanung (Beschluss Nr. VI 1618/2011) in das entsprechende Kapitel I.4.9 der
Begründung zum Bebauungsplan 3-8 eingearbeitet.
Weitere Abstimmungen im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum Bauvorhaben
‘Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer
Sporthalle mit vier Hallenteilen‘, die nach der erneuten Behörden- sowie
Öffentlichkeitsbeteiligung stattfanden, ergaben, dass mittel- bis langfristig allein für die zwei
Schulen in der Pasteurstraße ein Defizit von vier Hallenteilen entsteht.
Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im künftigen
Gymnasium Pasteurstraße 7/11, weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen
Sportunterrichts entspricht und im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt
wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 am geplanten
Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten
Sportflächen zu decken.
Mit dem o. g. Abriss der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT)
der Grundschule Pasteurstraße 10, 12 und der beabsichtigten Erweiterung von Pausenflächen
benötigt auch dieser Schulstandort langfristig zwei Hallenteile.
Die Mitnutzung der neuen Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße durch die FelixMendelssohn-Bartholdy-Schule ist somit nur zwischenzeitlich – bis zur Entwidmung bzw. zum
Abriss der jeweiligen Turnhallen – möglich. Langfristig müsste für diese Schule ein weiterer
Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße
gefunden werden.
Äußerung 2
Für die Umsetzung der Baumaßnahme „Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts
Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen“ (Kapitel: 37367 / Titel 70100) liegt
seit dem 31.3.2011 ein von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestätigtes Bedarfsprogramm vor.
Die Gesamtkosten einschließlich Grunderwerbskosten wurden mit 30.700.000 € festgestellt. Mit
Schreiben vom 19.9.2011 wurde Imm IV 1 beauftragt, den Grunderwerb für die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen.
Der Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße 18 liegt im Stadtentwicklungsgebiet „INSEK Prenzlauer
Berg“. Für dieses Gebiet besteht die Möglichkeit der Förderung von Baumaßnahmen über das
Förderprogramm „Stadtumbau Ost“. Für das Programmjahr 2012 wurde die Sanierung / Aufwertung der
Schulfreiflächen angemeldet. Eine Zusage liegt nicht vor.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und im Kap. III.4 „Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung“ der Begründung zum B-Plan 3-8 berücksichtigt.
7. Senatsverwaltung für Finanzen; I D13
(vom 11.08.2011)
Äußerung 1
An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte keine
Bedenken zu benennen.
Abwägung
Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans keine konkreten Aussagen über die
haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen enthalte. Vor weiterer Konkretisierung der
Planung und Begründung von Bindungswirkungen seien daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden
Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es sei sicherzustellen, dass durch die
Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von
Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen
werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Des Weiteren wird darauf
hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen seien, die von den
Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für
gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff
BauGB).
Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und die Begründung unter Kapitel III.4
„Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung“ hinsichtlich fehlender Angaben
überprüft. (siehe auch Abwägung zu Äußerung 2 des Amts für Schule und Sport)
8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C 12
(vom 10.08.2011)
Äußerung 1
Es bestehen keine Einwände gegenüber dem Entwurf des Bebauungsplans 3-8.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan der langfristigen Sicherung der bisherigen
Ziele der Sanierung für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 über die Aufhebung des
Sanierungsgebietes hinaus dient.
Für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7, 8 und 9 wurden in den Jahren 1999 bis 2001 Anträge auf
sanierungsrechtliche Genehmigung unter Bezugnahme auf das Sanierungsziel versagt. Ein
Widerspruchsverfahren für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 war im Jahr 2006 der Anlass für die
Aufstellung des B-Plans 3-8.
Eine erneute, im September 2010 durchgeführte Machbarkeitsstudie bestätigte den Bedarf einer Vierfach
Sporthalle, deren Realisierung den Erwerb der o. g. vier Grundstücke voraussetzt.
Durch die DSK erfolgte für das Land Berlin im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der
Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 und 8. Für die Grundstücke Nr. 6 und 9 mussten die
Erwerbsverhandlungen im Juni 2011 für gescheitert erklärt werden. Der Erwerb dieser Grundstücke
sowie deren Finanzierung liegen nun, nach Aufhebung des Sanierungsgebietes, in der Zuständigkeit des
Bezirkes Pankow. Die Grunderwerbskosten wie auch die Kosten der Sanierung des Schulgebäudes und
des Sporthallenneubaus (bestätigte Investitionsplanung 2009 - 2012) wurden vom Bezirk Pankow für die
Investitionsplanung 2011 - 2015 erneut angemeldet. Die Übertragung der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Str. 7 und 8 an den Bezirk wird nach Festsetzung des Bebauungsplans veranlasst.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie sind sinngemäß der Begründung zum
Bebauungsplan (Kap. I.1, III.4, III.6) zu entnehmen.
9. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Umweltpolitik, III D 11
(vom 04.08.2011)
Äußerung 1
Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs berühren hinsichtlich
verkehrsverursachter Immissionen keine Belange der Lärmminderungsplanung für Berlin – Aktionsplan
2008 – sowie des Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2005-2010.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
10. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi, I A 697/11 SM
(vom 03.08.2011)
Äußerung 1
Die Prüfung der Planungsunterlagen hat keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige
umweltrelevante Aspekte ergeben.
Aus dem Zuständigkeitsbereich der LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
11. Berliner Wasserbetriebe (BWB), GI-G/Pa
(vom 26.07.2011)
Äußerung 1
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den beiliegenden Anlagen sich im Bereich des
Bebauungsplanentwurfs Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe befinden, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Die innere Erschließung der Trinkwasserversorgung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Trinkwasserversorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich
nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.
Anschlussmöglichkeit für Schmutz- und Regenwasser besteht in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße. Mit
Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von Dachflächen und gering verschmutzten
Hofflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. Es wird empfohlen zu überprüfen, ob das Regenwasser von
den Dach- und Hofflächen auf dem Grundstück zurück gehalten werden kann.
In der Dietrich-Bonhoeffer-Straße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung DN 1000.
Für alle Anlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind im
Bebauungsplanentwurf Leitungsrechte vorzusehen.
Baumaßnahmen werden derzeit im Bebauungsplangebiet nicht vorgesehen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen der BWB liegen im öffentlichen Straßenland. Eine planungsrechtliche Sicherung ist
nicht notwendig.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ergeben eine nicht überbaubare
Grundstücksfläche von rund 700 m². Zusammen mit der Dachbegrünung gemäß textlicher
Festsetzung Nr. 3, die eine mindestens 350 m² begrünte Dachfläche gewährleisten soll, ist
somit die Regenwasserversickerung innerhalb des B-Plangebiets vollständig möglich.
12. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG, 2011_17649_P
(vom 25.07.2011)
Äußerung 1
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bebauungsplans bestehen seitens der NBB zurzeit keine
Planungen.
Eine Versorgung des Planungsgebiets ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen
Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen
für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Versorgung des Plangebiets ist über die im
öffentlichen Straßenland befindlichen Leitungen des TÖB gewährleistet. Eine darüber
hinausgehende Festsetzung von Versorgungsflächen im Plangebiet ist daher nicht notwendig.
Die planungsrechtliche Sicherung von Leitungen im Bereich öffentlicher Erschließungsflächen
ist nicht erforderlich.
Äußerung 2
Die Stellungnahme enthält darüber hinaus Hinweise auf die Unverbindlichkeit der in den beigefügten
Planunterlagen enthaltenen Angaben zur Lage und zur Verlegungstiefe. Es sei darauf zu achten, dass zu
Beginn der Bauphase die jeweils aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegen. Auf den Umgang mit
Baumpflanzungen in der Bauphase und auf den Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zu Leitungen
wird hingewiesen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
13. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), Reinigung, VRO 30
(vom 25.07.2011)
Äußerung 1
Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der
Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in
reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen
(Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er betrifft die konkrete Bauplanung und ist im
Rahmen dieser zu berücksichtigen.
14. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale Leitungsverwaltung, VBI-BA 22
(vom 08.07.2011)
Äußerung 1
Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bestehen keine Bedenken.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass betriebliche Einrichtungen und Kabel von der zentralen
Leitungsverwaltung in diesem Bereich nicht unterhalten werden.
Abwägung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
15. Bundesnetzagentur
(vom 01.08.2011)
Äußerung 1
Es wird aufgeführt, dass eine Beeinflussung von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen
unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich sind. Auf das Einholen von Stellungnahmen der Bundesnetzagentur
zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall
wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur werden durch die Planungen
nicht beeinträchtigt.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 wird u. a. die Traufhöhe der künftigen
Sporthalle auf 61,8 m über Normalhöhennull (NHN) begrenzt. Da der Gehweg durchschnittlich
43,8 m über NHN liegt, ergibt sich eine zulässige Traufhöhe der Sporthalle von ca. 18 m. Die
Machbarkeitsstudie sieht nur eine Gebäudehöhe von rd. 16 m vor. Das Dach der Sporthalle soll
entsprechend der gängigen Praxis vorrangig als Flachdach, so auch in der Machbarkeitsstudie
von 2010 vorgesehen, oder mit einer Neigung von weniger als 15° ausgeführt werden. Eine
Überschreitung der in der Stellungnahme angegebenen 20 m und eine damit einhergehende
Beeinflussung von Richtfunkstrecken wird somit als nicht wahrscheinlich erachtet.
Äußerung 2
Zudem enthält die Stellungnahme weitere Hinweise hinsichtlich Richtfunkbetreiber, der Richtfunkstrecken
und Trassenverläufe sowie der Dauer der Gültigkeit der erteilten Auskunft.
Weiterhin wird noch darauf aufmerksam gemacht, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom
22.06.2004 für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder
oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 136 ff. TKG)
vorsieht. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien von Interesse sein.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
16. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, GL 5.2
(vom 13.07.2011)
Äußerung 1
Der Entwurf des Bebauungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung
der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
17.1 Vattenfall Europe Business Services GmbH, FS-RGP1
(vom 25.07.2011)
Äußerung 1
In dem betrachteten Gebiet befinden sich keine Anlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.
Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung kann
zurzeit keine Aussage getroffen werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
17.2 Vattenfall Europe Wärme AG, DW-GSE31
(vom 28.07.2011)
Äußerung 1
Es wird auf das Schreiben vom 30. Juli 2009 verwiesen, das weiterhin Bestand hat.
Stellungnahme vom 30.07.2009
Äußerung 1
Das Planungsgebiet befindet sich in einem Fernwärmeversorgungsgebiet. Die Leitungen sind
ausreichend dimensioniert und für höhere Übertragungsleistungen ausgelegt, so dass die
Fernwärmeversorgung des Neubaus gewährleistet ist.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche
Sicherung ist nicht notwendig.
Äußerung 2
Aufgrund der Neufassung des Baugesetzbuches, 3. Abschnitt, § 9.23 der Verordnung über
energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energiesparverordnung – EnEV vom 24. Juli 2007) sowie des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer
Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) sei die nachfolgende
Formulierung aufzunehmen:
„Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an
Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen.
Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt
und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2-Emission
gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“
(Anm.: Die Neufassung des BauGB vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542 bezog sich auf die Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes; § 9 der EnEV bezieht sich auf die Änderung von Gebäuden)
Abwägung
Der Anregung zur Aufnahme der vorgeschlagenen textlichen Festsetzung zum Einsatz von
Primärenergie bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien wurde nicht gefolgt.
Grundsätzlich besteht bei landeseigenen Flächen / Einrichtungen diesbezüglich kein
Regelungsbedarf, da das Land Berlin bereit sein wird, die zum Wohle der Allgemeinheit
erforderliche Maßnahmen zur "Verringerung des Primärenergieeinsatzes und der CO2Emission" in geeigneter Form umzusetzen. Dies entspricht zudem der umweltpolitischen
Zielvorgabe des Landes Berlin.
Hinzu kommt, dass die geltenden Vorgaben des Energiefachrechts (EEWärmeG, EEG, EnEG
und EnEV etc.) bereits jetzt für den Neubausektor hohe Standards sowohl für die energetische
Qualität von Gebäuden als auch für den Einsatz erneuerbarer Energien setzen, die im Rahmen
der Ausführungsplanung zu beachten sind.
Ergänzend sei erwähnt, dass nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin der
Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 im Vorranggebiet für Luftreinhaltung liegt. Die dazu
im Land Berlin übliche textliche Festsetzung zur Verwendung bestimmter Brennstoffe war
bereits im Entwurf des Bebauungsplan3-8 enthalten.
IV.9
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.2 BauGB
IV.9.1
Verfahren
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten für die öffentliche Auslegung die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend, in dem
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden kann.
Da von einer Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung „Schule – Anlage für
sportliche Zwecke / Sporthalle“ die Öffentlichkeit allgemein berührt ist, wurde weder die Frist
noch der Kreis der Beteiligten eingeschränkt und das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gewählt.
Die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-8 vom
26.05.2011 mit seiner Begründung fand in der Zeit vom 11. Juli 2011 bis einschließlich 10.
August 2011, Montag bis Mittwoch von 08.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 09.00 bis
18.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung (jetzt Abt. Stadtentwicklung) im Stadtentwicklungsamt,
Storkower Straße 97, Zimmer 301 statt.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am 1. Juli 2011 (ABl. S. 1416).
Zusätzlich wurde durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Berliner Zeitung) am 1. Juli 2011
die Öffentlichkeitsbeteiligung bekanntgemacht. Zudem erschien in der Juli- / Augustausgabe
der Kiezzeitschrift „Vor Ort“ die Anzeige über die Öffentlichkeitsbeteiligung.
In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht
werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert.
Während des Auslegungszeitraums erfolgte des Weiteren eine Präsentation des
Bebauungsplans und der Begründung im Internet.
Die Öffentlichkeit hatte somit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den
Planentwurf und die Begründung einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte.
Insgesamt hatten sich vier Bürger über die Inhalte der Planung informiert; drei gaben eine
Stellungnahme ab.
IV.9.2
Zusammenfassung des Ergebnisses
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs
Stellung genommen:
Anzahl der Hallenteile,
Auswirkungen auf den Verkehr,
Standortvarianten,
Defizite in der Freiraumversorgung,
Denkmalschutz.
Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit führte zu keinen Änderungen der
Ziele des Bebauungsplans 3-8. Die erfolgten Anregungen und Bedenken hatten keine
Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen.
IV.9.3
Stellungnahmen und Abwägung
1. Bürger 1
(vom 10.08.2011)
Äußerung 1
Das Vorhaben betrifft ein Wohnquartier und eine Straße, in der bekanntermaßen viele Familien mit
Kindern wohnen und damit auch von dem Vorhaben betroffen sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
hinnehmbar, dass für die gesetzlich vorgeschriebene Auslegungsfrist ein Zeitraum gewählt wird, von dem
nicht ein einziger Tag außerhalb der Schulferien liegt. Damit wird von vornherein vielen Bürgern eine
Beteiligung am Verfahren wegen deren vorhersehbarer und sicher auch vorhergesehener
Urlaubsabwesenheit wesentlich erschwert. Ich beantrage daher zunächst, die Auslegung zu wiederholen
in einem Zeitraum, der nicht vollständig in den Schulferien liegt.
Abwägung
Dem Antrag auf Wiederholung der öffentlichen Auslegung wurde nicht gefolgt.
Es existieren keine Rechtsvorschriften, aus denen ein Anspruch auf die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB außerhalb der Schulferienzeit abgeleitet werden kann. Eine
Beachtung der Schulferien ist nicht vorgeschrieben. Eine Auslegung in der Ferienzeit ist
rechtsunschädlich. Zudem wurden die Beteiligungsunterlagen im Internet präsentiert, so dass
ein Besuch im Amt nicht zwingend Voraussetzung war, um sich zur Planung zu äußern.
Äußerung 2
Ausweislich des Vorlageanschreibens (dort Seite 4) hat der Fachbereich Hochbau einen Bedarf von
lediglich 3 Hallenteilen für zwei Schulen in der Pasteurstr. 7/11 und Pasteurstr. 10, 12 ermittelt. Nunmehr
soll eine Vierfach-Sporthalle errichtet werden, um einen separaten Zuschauerbereich, zusätzliche
Sportflächen für die Nutzung durch Sportvereine zu gewinnen und einen geringeren Verbindungsbau und
damit einen geringeren Eingriff in das denkmalgeschützte Schulgebäude Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7/11
erforderlich zu machen.
Wenn aber eigentlich nur ein Bedarf für eine Dreifach-Sporthalle besteht, kann diese auch so errichtet
werden, dass im Bereich des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6 nur ein oberer Hallenteil errichtet
wird und der untere Bereich ebenerdig den jetzigen Eigentümern zur Nutzung verbleibt. In diesem Fall
könnte das angestrebte Ziel, einen geschlossenen Baukörper von 18,5 Metern Höhe direkt an das
Gebäude Dietrich-Bonhoeffer-Str. 5 anzuschließen, erreicht werden. Auch das formulierte Ziel, auf Teilen
des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Str. 8 und auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 9 für
Freiflächen zu nutzen, wäre gewährleistet.
Abwägung
Dem geäußerten Vorschlag wurde nicht gefolgt.
Die Herkunft bzw. Quelle des in der Äußerung 2 erwähnten „Vorlageanschreibens (Seite 4)“ war
nicht eindeutig nachvollziehbar. Eine Vermutung über die Herkunft wäre die mit
Bezirksamtsbeschluss am 21.06.2011 an die Bezirksverordnetenversammlung überwiesene
Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache VI-1353. Darin wurde zum Beschlusspunkt II das
Ergebnis der Auswertung und Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erläutert. In diesem Rahmen wurde die im
Zeitraum Juli 2009 bis Ende 2010) erfolgte Änderung des Bebauungsplanentwurfes 3-8
erläutert.
Unabhängig davon, dass die zu vermutende Bezirksamtsvorlage nicht Teil der in der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen und vorzulegenden
Planunterlagen war, war in der (ausgelegten) Begründung zum Entwurf des B-Plan 3-8 vom
26.05.2011 sowohl im Kap. II.1 „Entwicklung der Planungsüberlegungen“ als auch im Kap. IV.6
zum Verfahrensabschnitt der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB die Entwicklung vom
ursprünglichen Planungsziel der drei Hallenteile zu vier Hallenteilen inhaltlich ausführlich
begründet worden.
Gemäß der Sportanlagenstatistik 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gelten für
eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung folgende Nettosportflächen als Richtwert:
2,50 m²/ Einwohner für ungedeckte Sportanlagen und 0,34 m²/ Einwohner für gedeckte
Sportanlagen. Der Berliner Durchschnitt liegt bei 1,45 m²/ Einwohner bei den ungedeckten
Sportanlagen und bei 0,19 m²/ Einwohner bei den gedeckten Sportanlagen.
Bezogen auf den Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ (südlich der Danziger Straße),
in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist eine Abweichung der
Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen
von -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen von -35,78 % zu verzeichnen. Dies
verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen
im Gebiet Südlicher Prenzlauer Berg.
Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen
Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich sollte nach Auffassung der zuständigen
Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Möglichkeit für die Errichtung einer Sporthalle mit
vier Hallenteilen genutzt werden.
Der ursprünglich ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen für die zwei Schulen in der
Pasteurstraße wurde zudem infolge weiterer Abstimmungen, die nach der erneuten Behördensowie Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum
Bauvorhaben ‘Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und
Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen‘ stattfanden, korrigiert. Demnach entsteht für die
zwei Schulen mittel- bis langfristig ein Defizit von vier Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante
Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftig
dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts
entspricht und der Raum im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird.
Infolge dieser Entwidmung benötigt der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zwei Hallenteile, um
seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken. Die dreizügige Grundschule in der
Pasteurstraße 10, 12 benötigt langfristig ebenfalls zwei Hallenteile, da ein Erhalt der in einem
schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) auf dem Schulgrundstück wegen
des Defizits an Pausenflächen nicht vorgesehen ist.
Bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen ist die Mitnutzung der geplanten
Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße durch die in der benachbarten Bezirksregion
gelegenen Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 möglich.
Langfristig müsste für diese Schule jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw.
im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden, um den Bedarf an gedeckten
Sportflächen (2 HT) zu decken.
Im Ergebnis der im Vorfeld der öffentlichen Auslegung erarbeiteten Machbarkeitsstudie wurde
eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2 x 2 HT) aus funktionaler Sicht von den beteiligten
Fachämtern des Bezirks und Dienststellen des Senats bevorzugt, da diese Sporthallenvariante
neben der Umsetzung des Mindestraumbedarfs (gemäß Musterraumprogramm für Sporthallen
der Senatsverwaltung für Inneres und Sport) einen separaten Zuschauerbereich sowie
zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung ermöglicht. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht
wurde die gestapelte Vierfach-Sporthalle, die im Gegensatz zur untersuchten DreifachSporthalle einen reduzierten Eingriff in die Fassade des denkmalgeschützten Schulgebäudes
Pasteurstraße 7/11 darstellt, ebenfalls favorisiert.
Eine in der Stellungnahme nicht näher ausgeführte Mischung zwischen öffentlichen und
privaten Nutzungen in Form eines überbauten privaten Stellplatzes wird grundsätzlich nicht
befürwortet, weil diese Mischung potenziell Nutzungs- und Bewirtschaftungskonflikte bewirken
können und zudem zu erhöhten Baukosten führt. (siehe auch Kap. II.1 „Entwicklung der
Planungsüberlegungen“ und II.1.1 „Machbarkeitsstudie“ der Begründung zum B-Plan)
Äußerung 3
Dem Vorlageanschreiben ist eine Tabelle ,,Auswirkungen des Bebauungsplans 3-8 auf die nachhaltige
Entwicklung" beigefügt. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass die Errichtung einer Vierfachsporthalle
keine Auswirkungen auf den Versiegelungsgrad der in Anspruch genommenen Flächen haben soll. Dies
ist kaum vorstellbar.
Auch Auswirkungen auf den Verkehr soll die Umsetzung des Vorhabens nicht haben. Dies ist genauso
realitätsfremd wie die Behauptung, es gäbe keine Auswirkungen hinsichtlich der Lärmimmissionen.
Abwägung
Der geäußerten Kritik wurde nicht gefolgt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Öffentlichkeitsbeteiligung der Planentwurf mit
Begründung ausgelegt. Das in der Äußerung 3 erwähnte „Vorlageanschreiben“ bzw. die
genannte Tabelle ,,Auswirkungen des Bebauungsplans 3-8 auf die nachhaltige Entwicklung"
war Bestandteil bzw. Anlage der mit Bezirksamtsbeschluss am 21.06.2011 an die
Bezirksverordnetenversammlung überwiesene Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache VI-1353
und nicht Gegenstand der vorgeschriebenen Auslegungsunterlagen zum B-Plan 3-8 und war
somit nicht relevant für eine Abwägung. (siehe Abwägung zu Äußerung 2).
Die geplanten Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren Grundstücksfläche zielen auf die
Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine flächensparende, die
Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise sicher (§ 1a Abs. 2
BauGB).
Die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und den Versiegelungsgrad sind
deshalb und aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des
Bodens im Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) und aufgrund der im Bereich der
als überbaubar ausgewiesenen Grundstücksfläche bereits vorhandenen Versiegelung
(Garagen) eher gering. Der durch den Bebauungsplan ermöglichte Überbauungsgrad führt
gegenüber der ortsüblich nach geltendem Recht zulässigen Überbauung zu keiner höheren
Bodenversiegelung.
Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr (MIV) ist durch die Errichtung einer VierfeldSporthalle somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten. Die geplante Sporthalle, soll
überwiegend und vorrangig durch Schüler der benachbarten Schulstandorte (Pasteurstraße
7/11 und Pasteurstraße 10, 12) sowie vorübergehend durch Schüler der etwas entfernter
liegenden Oberschule in der Eugen-Schönhaar-Straße (Fußweg von ca. 670 m) genutzt
werden. Langfristig müsste jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im
Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden (siehe auch siehe Abwägung zu
Äußerung 2).
Auch wird ein zusätzlicher MIV schon deshalb nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sein,
weil kein Parkraumangebot für den Individualverkehr geplant ist. Dies ist ohne
Funktionseinschränkungen möglich, weil das Plangebiet durch den schienengebundenen
öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10 im Kreuzungsbereich der
Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) gut erschlossen ist (vgl. hierzu ausführlich
Abwägung zu Äußerung 11).
Das nicht vorhandene Parkraumangebot wird sich steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel der
künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen
lassen.
Ohne den Bebauungsplan würde sich aufgrund der zulässigen Wohnnutzung mit nichtstörender
gewerblicher Nutzung ebenfalls ein zusätzlicher Individual- bzw. Anlieferverkehr ergeben. Für
den Schulbetrieb kann in Zukunft auch für die Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule
bringen, der Eingang in der Pasteurstraße 7/11 genutzt werden, über den die geplante
Sporthalle erreichbar sein wird. Auf diese Weise können Konflikte durch zusätzliche
Verkehrsströme in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße vermieden werden.
Die von der geplanten Nutzung „Schule“ auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als
Pausenfläche des benachbarten Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 notwendigerweise
ausgehenden Geräusche sind i. d. R. als „sozialadäquat“ und damit „unerheblich“ im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzunehmen.
Eine gutachterliche Immissionsprognose für die 721 m² große nicht überbaubare Fläche ist
nach Aussage des zuständigen Umwelt- und Naturschutzamts nicht erforderlich. Die Nutzung
der Pausenhoffläche ist im Zusammenhang mit dem Schulgebäude als „Anlage für soziale
Zwecke“ zu betrachten. In der Baunutzungsverordnung werden Anlagen für soziale Zwecke,
d. h. Einrichtungen mit Unterbringungs- und Betreuungszwecken, grundsätzlich in allen dem
Wohnen dienenden Gebieten für zulässig erklärt und sind somit sozialadäquat und der
Nachbarschaft regelmäßig zuzumuten. Bei Anlagen für soziale Zwecke müssen andere
Maßstäbe zur Beurteilung der von ihnen ausgehenden Geräusche zugrunde gelegt werden;
derartige Geräuscheinwirkungen gehören notwendig zum menschlichen Zusammenleben.
Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle – hierzu gehören
auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs – sind die
Anforderungen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) im Rahmen der Bauausführung
zu prüfen und einzuhalten.
Äußerung 4
Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass mit dem jetzt geplanten Vorhaben auch der
Bedarf der Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Str. 18 mit gedeckten
Sportflächen gewährleistet werden soll. Diese Schule befindet sich in einem deutlich weniger dicht
bebauten Gebiet jenseits der Danziger Straße.
Es ist ohne weiteres möglich oder möglich gewesen, für diese Schule am Standort der Turnvater-JahnGrundschule durch die Errichtung einer Mehrfach-Sporthalle den Bedarf an gedeckten Sportflächen zu
erfüllen. Es kann nicht angehen, das im hoch verdichteten Bötzowviertel gedeckte Sportflächen zur
Deckung des Bedarfs weniger verdichteter Bereiche in Anspruch genommen werden.
Es wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Sporthalle insgesamt am ohnehin schon vorhandenen
Sporthallenstandort der Turnvater-Jahn-Grundschule errichtet werden kann. Eine solche Prüfung hat
erkennbar nicht stattgefunden.
Abwägung
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Für den Ortsteil Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, speziell im Gebiet der sogenannten
Gründerzeitbebauung im Gebiet Bötzowstraße (darin gelegen das Plangebiet) wurde ein
deutlicher Einwohnerzuwachs festgestellt (siehe Begründung zum B-Plan, Kap. I.4.7
„Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg“). Die hohe bauliche Dichte in diesem
Gebiet führt in Kombination mit dem Einwohnerzuwachs zu einer intensiven Nachfrage nach
allen Angeboten im Bereich der sozialen und sonstigen Infrastruktur.
Im Prognoseraum 07, „Südlicher Prenzlauer Berg“, in dem sich der Geltungsbereich des BPlans 3-8 befindet, ist in Hinblick auf die Ausstattung mit Schulen und Sporthallen eine
Abweichung vom Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen um -62,60 % und bei
den gedeckten Sportanlagen um -35,78 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre
Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet. Dem
folgend sind in den verschiedenen Planungen des Bezirks Pankow (im Integrierten
Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, im Rahmenplan für das ehemalige
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, im Schulentwicklungsplan und im
Sportentwicklungsplan) die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 aufgrund ihrer Nähe zu
den benachbarten Schulen als Standort für eine notwendige Sporthalle enthalten.
Diese Abwägung entsprach auch der fachlichen Beurteilung der zuständigen Senatsverwaltung
für Inneres und Sport, die aufgrund dieses hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der
geringen Flächenkapazitäten in diesem Prognoseraum zu dem Ergebnis kam, die Möglichkeit
für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9
unbedingt zu nutzen.
Von den insgesamt vier Hallenteilen kann nach Angaben des Amts für Schule und Sport der
derzeitig bestehende dringende Bedarf von zwei Hallenteilen der Schulstandorte in der
Pasteurstraße 10, 12 und 7/11 (im Prognoseraum 07) abgesichert werden.
Mittel- bis langfristig entsteht am Standort dieser zwei Schulen jedoch ein Defizit von vier
Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im
Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftiges dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den
Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum im Rahmen des
Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt der
Schulstandort Pasteurstraße 7/11 somit zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten
Sportflächen zu decken. Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt
zukünftig ebenfalls zwei Hallenteile, da der langfristige Erhalt der in einem schlechten baulichen
Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) auf dem Schulgrundstück aus wirtschaftlichen Gründen
und wegen des Defizits an Pausenflächen nicht vorgesehen ist.
Bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen kann mit dem effektiven
Flächenzugewinn eines weiteren Hallenteils (ein Ergebnis der Machbarkeitsstudie) das
Sportflächendefizit einer weiteren Schule (in der momentanen Planungssituation der
Schulentwicklungsplanung betraf dies die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der EugenSchönhaar-Straße 18 im benachbarten Prognoseraum 06) gemindert bzw. behoben werden.
Langfristig müsste für diese Schule jedoch ein weiterer Sporthallenstandort im näheren Umfeld
bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden.
Ausgangspunkt der Planung war ungeachtet der Planungssituation im Prognoseraum 06
vorrangig die Verringerung des bestehenden Defizits an gedeckten Sportanlagen im
Prognoseraum 07, „Südlicher Prenzlauer Berg“. Unter dieser Voraussetzung bestand keine
Veranlassung, den Sporthallenstandort der Turnvater-Jahn-Grundschule im Prognoseraum 06
in die Bewertung mit einzubeziehen.
Äußerung 5
Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist das hier betroffene Gebiet als Wohnquartier mit der
Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt. Die Versorgung mit
öffentlichen Freiflächen wird als nicht vorhanden bzw. unterversorgt eingestuft. Die Anforderungen an
den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demografischer Daten gelten als
sehr hoch. Der Anteil an privatem / halböffentlichem Freiraum ist minimal.
Es sind im betroffenen Gebiet nach dem Landschaftsprogramm folgende umfangreiche
Sofortmaßnahmen in öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräumen erforderlich:
- Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume,
- Erschließung vorhandener Freiflächen,
- Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.
Diesen festgestellten Notwendigkeiten widerspricht das geplante Vorhaben diametral,
Abwägung
Die genannten Defizite in der Freiraumversorgung wurden bestätigt und in den genannten
Planwerken dokumentiert. In Kenntnis dessen sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 trotzdem für die Sicherung eines Standortes für eine Schulsporthalle vorgesehen, die die
Sicherung ebenfalls dringend benötigter Schulfreiflächen mit einschließt.
Diese Standortwahl ist das Ergebnis eines langjährigen Abwägungsprozesses, der sich auch in
den verschiedenen integrierten Planungen des Bezirks Pankow und der betreffenden
Senatsverwaltung übereinstimmend niedergeschlagen hat.
In diesen Planungen (Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, Rahmenplan für
das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, Schulentwicklungsplan und
Sportentwicklungsplan) sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 übereinstimmend
als Standort für eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die benachbarten Schulen
enthalten (siehe Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“).
Dem folgend erstreckt sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle“ auf den Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 nicht nur auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Sporthalle“, mit der das Versorgungsdefizit an derartigen Einrichtungen im
Gebiet Bötzowstraße reduziert werden kann.
Mit dem Zusatz „Schule“ wird zum Einen eine Nutzung für schulische Zwecke durch die
bedarfsgerechte Ausstattung der zwei benachbarten Schulstandorte in der Pasteurstraße mit
den notwendigen Sporteinrichtungen ermöglicht. Zum Anderen wird mit der Flächensicherung
für schulische Zwecke auch die bestehende Unterversorgung des Schulstandorts Pasteurstraße
7/11 mit Schulfreiflächen gemindert und langfristig ein Abriss der mit baukonstruktiven Mängeln
behafteten alten Turnhalle auf dem Grundstück Pasteurstraße 10, 12 zugunsten von
Schulfreiflächen ermöglicht.
Die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Frei- und Erholungsflächen tritt deshalb an
diesem, besonders für die Versorgung mit Schulsport- und Schulfreiflächen geeigneten
Standort in der Abwägung zurück.
Die dem Plangebiet unmittelbar gegenüberliegende Fläche der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 22-27 (ebenfalls kriegsbedingte Baulücke) wird bereits langjährig als
öffentlicher Spielplatz genutzt. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ
mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, soll diese Fläche gemäß den
Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets weiterhin als öffentlicher Spielplatz
erhalten werden.
Zur langfristigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die
Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B beschlossen. Die Grundstücke waren daher, obwohl
die Baulücke von ihrer Größe her geeignet wäre, keine Standortoption für einen
Sporthallenneubau, können aber ergänzend für den schulischen Bedarf mitgenutzt werden.
Ca. 600 m von den Schulen der Pasteurstraße entfernt, befindet sich eine landeseigene
Freifläche an der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese). Diese Freifläche ist ein für den
Ortsteil Prenzlauer Berg wichtiges Freiflächenpotenzial, das nach den Zielen des integrierten
Stadtentwicklungskonzepts (INSEK) aus dem Jahr 2006/07 als solches gesichert und
weiterentwickelt werden soll, zumal sich hier auch Vernetzungsmöglichkeiten mit den
angrenzenden Grün- und Freiflächen des Volksparks Friedrichshain ergeben. Der zudem für die
Werneuchener Wiese im Verfahren befindliche B-Plan IV-13 soll für diese Fläche eine
öffentliche Parkanlage mit Spielplatz (Nettospielfläche ca. 2.000 m²) planungsrechtlich sichern.
Äußerung 6
Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans wird der geplante Geltungsbereich des
Bebauungsplans wegen der hohen Baudichte, dem hohen Versiegelungsgrad und dem geringen
Vegetationsanteil als am stärksten belastet eingestuft. Das bedeutet, dass hohe Mitteltemperaturen, eine
geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden sowie eine hohe Schwülegefährdung vorliegen. Die
Umsetzung des geplanten Vorhabens würde die Situation diesbezüglich deutlich verschlechtern und ist
daher nicht hinnehmbar.
Abwägung
Der Äußerung wurde nicht gefolgt.
Bei Nichtdurchführung der Planung könnten die vier Plangrundstücke ohne Bebauungsplan
ebenfalls mit einer hohen Baudichte entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung (§ 34
BauGB) bebaut werden. Eine größere zusammenhängende Freifläche, die mit dem B-Plan 3-8
gesichert werden soll, wäre bei einer Bebauung nach § 34 BauGB dagegen nicht gesichert.
Aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im
Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) sind negative Auswirkungen als eher gering
einzuschätzen. Die geplanten Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren Grundstücksfläche
zielen im Gegensatz auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine
flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise
sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Auch wird mit der Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße Nr. 9 im
Zusammenhang mit der geplanten Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (siehe Kap. II.3.3
„Überbaubare Grundstücksfläche“) eine etwa 700 m² große Fläche von Bebauung freigehalten
und damit den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung – soweit es das Planungsziel
erlaubt – Rechnung getragen.
Darüber hinaus werden die negativen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Begrünung von
mindestens 350 m² der Dachflächen weiter vermindert und sind deshalb im Rahmen der
städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans – Sicherung eines Gemeinbedarfsstandortes
– hinnehmbar, zumal die Belange der Sicherung einer Gemeinbedarfseinrichtung überwiegen.
Äußerung 7
Das geplante Vorhaben verdeckt die von der Dietrich-Bonhoeffer-Str. aus nahezu ungehindert
einsehbare Rückfassade des Baudenkmals Schule Pasteurstr. 7/11 vollständig. Das Baudenkmal wäre
nicht mehr zu sehen. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Überlegungen nicht nachvollziehbar,
die jetzt geplante Ausführungsart erfordere den geringsten Eingriff in die denkmalgeschützte Fassade,
weil diese Fassade den Blicken der Öffentlichkeit schlicht vollständig entzogen würde. Ausweislich der
Stellungnahme des Denkmalschutzamtes vom 10. September 2009 sei aus denkmalpflegerischer Sicht
der Erhalt der Wahrnehmbarkeit der nordöstlichen Rückfront des Schulgebäudes erforderlich. Diese
Wahrnehmbarkeit aus dem öffentlichen Raum, nämlich von der Dietrich-Bonhoeffer-Straße aus, würde
durch das geplante Vorhaben allerdings vollständig vernichtet.
Abwägung
Die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde wurde nicht korrekt wiedergegeben.
Die Forderung des Fachbereichs Denkmalschutz zielte nicht auf die Wahrnehmbarkeit der
Fassade des Schulgebäudes aus dem öffentlichem Raum bzw. der Dietrich-Bonhoeffer-Straße
ab, sondern auf den Erhalt der rückwärtigen Fassade bzw. des schmalen Lichthofs. Eine
vollständige Überbauung des rückwärtigen Lichthofs würde einen zu starken Eingriff in die
denkmalgeschützte Bausubstanz bedeuten. Nur geringe bauliche Eingriffe könnten zugelassen
werden. Demnach dürfe, abgesehen von einem (auch in der Machbarkeitsstudie vorgesehenen)
eingeschossigen Verbindungsbau, nicht in voller Länge an das Denkmal angebaut werden.
Dieser Forderung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 entsprochen.
Die Seitenflügel und die Rückfront des Baudenkmals bilden zusammen mit den umgebenden
Gebäuden schmale Lichthöfe – eine Ausnahme stellt die an das Plangebiet angrenzende
Rückfront dar. Der Lichthof ist hier aufgrund der Kriegsschäden im Plangebiet nicht mehr
vorhanden. Die in Aussicht genommenen Festsetzungen des B-Planentwurfs 3-8 ermöglichen
eine Bebauung in Anlehnung an die historische Situation und stellen damit keinen unzulässigen
Eingriff in die Belange der Baukultur und des Ortsbilds dar.
Zudem ist der geplante Sporthallenneubau (gestapelte 4-fach-Sporthalle), der die Traufhöhe
der Nachbarbebauung aufnimmt, das Ergebnis einer u. a. mit der Denkmalpflege abgestimmten
Machbarkeitsstudie.
Äußerung 8
Es könnte ohne weiteres die jetzige Turnhalle der Homer-Grundschule wie geplant aufgegeben und an
deren Stelle eine einfache oder gestapelte Zweifachturnhalle errichtet werden mit der FoIge, dass in der
Dietrich-Bonhoeffer-Str. lediglich noch 1 oder 2 Hallenteile zu errichten wären. Dies hätte den Vorteil,
dass auch die Schüler der Homer-Grundschule die Sporthalle erreichen könnten, ohne eine Straße
überqueren zu müssen. Auch diese Variante ist erkennbar nicht geprüft worden.
Abwägung
Dem Vorschlag wurde nicht gefolgt.
Mit dem geplanten Neubau der Sporthalle an der Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9 wird eine Planung
umgesetzt, die bereits mit Beginn der Sanierungsrahmenplanung 1995 und im integrierten
Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2006/07 fortgeschrieben bzw. enthalten war und mit
allen an der Planung zu beteiligenden Fachämtern abgestimmt wurde.
Die vorhandene Sporthalle der Homer-Grundschule Pasteurstraße 10, 12 soll aufgrund ihres
schlechten baulichen Zustands langfristig aufgegeben werden. Diese Fläche wird benötigt, um
die für Grundschüler besonders wichtige Pausenhoffläche im erforderlichen Umfang zur
Verfügung stellen zu können. Ein Ersatzneubau auf diesem Standort ist somit nicht geplant.
Der Bau von zwei Sporthallen mit jeweils zwei Hallenteilen (in räumlicher Nähe) wäre weitaus
kostenintensiver als der geplante Neubau einer 4-fach-Sporthalle an der Dietrich-BonhoefferStraße.
Die neue Sporthalle ist über das Schulgebäude an der Pasteurstraße 7/11, das gegenüber der
Homer-Grundschule liegt, gut erreichbar. Das hierfür notwendige Überqueren der wenig
befahrenen Pasteurstraße, in der zusätzlich eine Gehwegvorstreckung zur Verkehrssicherheit
für Fußgänger beiträgt, ist angesichts dieser Vorteile zumutbar.
Äußerung 9
Alternativ könnte eine neue Sporthalle auch auf dem landeseigenen Gelände "Werneuchener Wiese"
errichtet werden. Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass gegenwärtig von den
betroffenen Schulen die ungedeckten Sportflächen Hanns-Eisler-Str. genutzt werden. Auf der
"Werneuchener Wiese" könnten die erforderlichen Hallenteile und die notwendigen Sportfreiflächen an
einem Standort errichtet werden. Die erforderlichen Pausenhofflächen könnten dann gleichwohl durch
ersatzlose Aufgabe der jetzigen Sporthalle der Homer-Grundschule sowie auf den bereits im Eigentum
des Sanierungsträgers DSK befindlichen Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 & 8 geschaffen
werden. Der Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6 & 9 durch das Land Berlin wäre in
diesem Fall nicht erforderlich.
Abwägung
Dem Vorschlag wurde nicht gefolgt.
Die ca. 600 m von den Schulen der Pasteurstraße entfernte landeseigene Freifläche an der
Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese) stellte keine Standortoption dar. (siehe auch
Abwägung zu Äußerung 5)
Äußerung 10
Unter der Überschrift „Intention der Planung" ist ausgeführt, das Vorhaben solle die „bedarfsgerechte
Ausstattung der zwei angrenzenden Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen
Sporteinrichtungen“ sichern. Die Planung übersieht hier erkennbar, dass der Schulstandort der HomerGrundschule nicht an die von der Planung betroffenen Grundstücke angrenzt. Die Homer-Grundschule ist
durch die Pasteurstraße und durch den Schulstandort Pasteurstraße 7/11 von den von der Planung
betroffenen Grundstücken getrennt. Es gibt daher nicht 2, sondern lediglich einen angrenzenden
Schulstandort.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Homer-Grundschule (Pasteurstraße 10, 12) befindet sich direkt gegenüber des
Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und grenzt insofern nicht unmittelbar an das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9. Dies ändert jedoch nichts an der sinnvollen Zuordnung der nahe
gelegenen Homer-Grundschule zum künftigen Standort der neuen 4-fach-Sporthalle, die für
Schülerinnen und Schüler dieser Grundschule über das Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11
gut erreichbar sein wird. In der Begründung zum B-Plan wird dieser Sachverhalt dargestellt.
Äußerung 11
Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben der allgemeinen
Versorgung der Bevölkerung mit Sporteinrichtungen dienen soll. Die Sporthalle soll sogar
wettkampftauglich sein und über separate Zuschauerplätze verfügen. Darüber hinaus ist der Begründung
zu entnehmen, dass die außerschulische Nutzung der Sporthalle, z. B. durch den Vereinssport, sich in
erster Linie an die Bevölkerung der angrenzenden Wohnquartiere richtet. Aus diesem Grund sei lediglich
ein geringfügiger zusätzlicher motorisierter Individualverkehr zu erwarten.
Als außerschulische Nutzung ist lediglich beispielhaft der Vereinssport aufgeführt. Welche anderen
außerschulischen Nutzungen hier angestrebt werden oder möglich erscheinen ist den Unterlagen nicht zu
entnehmen, weswegen dazu auch nicht Stellung genommen werden kann.
In welcher Weise sich die außerschulische Nutzung vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden
Wohnquartiere richtet, ist nicht ausgeführt. Diese ohne nähere Erläuterung in den Raum gestellte These
wird jedoch von mir in Zweifel gezogen. Für die einzige ausdrücklich erwähnte außerschulische Nutzung,
den Vereinssport, haben erkennbar keine Untersuchungen über die Mitgliederstrukturen von
Sportvereinen hinsichtlich der Wohnorte ihrer Mitglieder stattgefunden, was aber erforderlich wäre, um
derartige Aussagen zu treffen.
Das Bauvorhaben soll wettkampftauglich sein und über separate Zuschauerplätze verfügen. Wettkämpfe
finden - das kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden – zwischen verschiedenen Mannschaften
statt. Soll allen Ernstes behauptet werden, es dürften in der zu errichtenden wettkampftauglichen
Sporthalle mit separaten Zuschauerplätzen nur Wettkämpfe zwischen Mannschaften bzw. Einzelsportlern
aus den angrenzenden Wohnquartieren stattfinden? Dies erscheint absurd.
In einer wettkampftauglichen Vierfachsporthalle können vielmehr 8 Mannschaften beliebiger Herkunft,
von denen zugegebenermaßen eine Mannschaft vielleicht noch die ,,Heim-mannschaft" ist, gleichzeitig
Sport treiben und auch noch - dies ist offensichtlich beabsichtigt - Zuschauer in die Halle ziehen.
Wer unter diesen Voraussetzungen davon ausgeht, es werde nur zu einer geringfügigen Zunahme des
Individualverkehrs kommen, möchte offensichtlich die Öffentlichkeit für dumm verkaufen.
Die vorliegende Planbegründung müsste auch darüber Auskunft geben, in welchem Umfang hier
Zuschauerplätze geschaffen werden sollen. Dazu liegen sichtlich Vorstellungen vor, der der Öffentlichkeit
leider nicht mitgeteilt werden.
Richtig ist vielmehr: Eine wettkampftaugliche Vierfachsporthalle mit separaten Zuschauerplätzen wird zu
einer dramatischen Zunahme des Individualverkehrs in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße führen, weil die
Erschließung der Sporthalle von hier aus erfolgen soll. Zudem ist ausweislich der Begründung eine
Nutzung der Sporthalle bis mindestens 22.00 Uhr geplant (Stellungnahme Abt. Jugend und Immobilien
vom 4.8.2009). Es muss daher von einer Nutzung der Halle in den späten Abend- und sogar in den
Nachtstunden ausgegangen werden. Gerade zu diesen Uhrzeiten ist jedoch besonders damit zu rechnen,
dass die Nutzer mittels PKW die Halle aufsuchen werden. Auch zu diesem Punkt sind in der
Planbegründung keine erkennbaren Überlegungen enthalten.
Sinnvoll wäre es, eine Tiefgarage unter der Sporthalle zu planen, die ggf. auch privat finanziert werden
kann. Dies ist erkennbar gar nicht geprüft worden.
Es wird sich schon aus der schulischen Nutzung eine deutliche Zunahme des Individualverkehrs
ergeben. Ein Großteil der Schüler der Homer-Grundschule (Europa-Schule) wohnt gar nicht in den
angrenzenden Wohnquartieren sondern über ganz Berlin verteilt. Diese Schüler werden von ihren Eltern
vorwiegend mit dem Auto zur Schule gebracht, was jedermann, der kurz vor Unterrichtsbeginn die
Pasteurstraße passiert, unangenehm auffällt. Bereits die Pasteurstraße, die das Begegnen von
Fahrzeugen noch zulässt, ist dann häufig unpassierbar. Selbstverständlich würden die Schüler, die mit
dem Auto zur Schule gebracht werden, von ihren Eltern in der Dietrich-Bonhoeffer-Str. bei der Turnhalle
abgesetzt werden, wenn der Unterricht des Tages mit dem Sportunterricht beginnt. Dies ist erkennbar in
dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf außer Acht gelassen worden.
Abwägung
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Der Sportentwicklungsplan des Stadtbezirks Pankow (mit Stand der Fortschreibung Aug. 2011)
beinhaltet neben aktuellen Bestandsdaten Leitvorstellungen für die Förderung des Sports in den
Planungsräumen bzw. Bezirksregionen, die verschiedene Aspekte wie Schul-, Vereins-,
Freizeit- und Gesundheitssport berücksichtigen. Für die betreffende Bezirksregion Prenzlauer
Berg Süd, in der sich der B-Plan 3-8 befindet, ist in der Planungsliste u. a. die Schulsporthalle
auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 enthalten.
Wie bereits ausgeführt, soll die geplante Sporthalle überwiegend und vorrangig der
Absicherung des Schulsports mehrerer Schulstandorte dienen. Lediglich in den unterrichtsfreien
Zeiten soll hier auch das Defizit von Flächen für Vereins- und Breitensport gemindert werden.
Die Vergabe der Nutzungsoptionen an Vereine bzw. der Nutzungszeiten in der zukünftigen
Schulsporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße obliegt dem Schulamt des Bezirks und ist
nicht Gegenstand des B-Planverfahrens 3-8. Neben Vereinen ist auch eine Nutzung durch
private Initiativen denkbar, die in ihren Auswirkungen nicht über die des Vereinssports
hinausgehen.
Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr (auch bei Wettkampf-Veranstaltungen) wird
durch die Errichtung einer Vierfeld-Sporthalle schon deshalb nur in geringfügigem Umfang zu
erwarten sein, weil kein Parkraumangebot für den Individualverkehr geplant ist.
Dies ist ohne Funktionseinschränkungen möglich, weil das Plangebiet gut durch den
schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10 im
Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) erschlossen ist (vgl. hierzu
auch Abwägung zu Äußerung 3).
Das nicht vorhandene Parkraumangebot wird sich steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel der
künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen
lassen.
Das Angebot einer zusätzlichen Tiefgarage würde den Ziel- und Quellverkehr in der DietrichBonhoeffer-Straße erhöhen und im Ergebnis zu deutlich größeren Konflikten führen und zudem
einen wesentlich höheren Investitionsaufwand erfordern.
Gemäß der aus dem Ergebnis der Machbarkeitsstudie ermittelten nicht überbaubaren Fläche
und der daraus entstandenen Möglichkeit der Erweiterung der Pausenhoffreifläche (für die
angrenzende Schule) besteht zudem die Möglichkeit (der Doppelnutzung), aufgrund des
beschränkten Parkraumangebots in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße die notwendigen
Behindertenstellplätze, eine freizuhaltende Aufstellfläche für die Feuerwehr und die
erforderlichen Fahrradstellplätze auf der Gemeinbedarfsfläche einzuordnen.
Abgesehen von den Stellplätzen für Behinderte sowie den Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
besteht gemäß der Berliner Bauordnung (BauO Bln) jedoch keine Verpflichtung zum Nachweis
von Stellplätzen.
Die zurzeit im Plangebiet vorhandenen ca. 15-20 Garagen / Stellplätze entfallen im Zuge der
Realisierung der Sporthalle. Zwar entlasten die vorhandenen Garagen / Stellplätze die
umliegenden Straßenräume, in denen das Parkraumangebot ohnehin beschränkt ist; sie sind
jedoch keine städtebaulich adäquate Nutzung in der gründerzeitlich geprägten Umgebung des
Plangebiets. Stellplätze sind in den Wohngebieten nur im Zusammenhang mit einer
Wohnnutzung auf dem Grundstück zulässig. Sie werden als separate Stellplatzanlage daher
planungsrechtlich auch nicht gesichert.
Für den Schulbetrieb kann in Zukunft auch für die Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur
Schule bringen, der Eingang in der Pasteurstraße 7/11 genutzt werden, über den die neue
Sporthalle erreichbar sein wird. Auf diese Weise können Konflikte durch zusätzliche
Verkehrsströme in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße vermieden werden.
Äußerung 12
Die Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist bis jetzt noch eine ruhige Anwohnerstraße, die zudem noch sehr eng
ist. Bereits gegenwärtig ist es häufig so, dass die Entleerung der Müllbehälter nicht gewährleistet ist, weil
parkende Fahrzeuge ein Passieren der Straße für die Entsorgungsfahrzeuge unmöglich machen. In den
vergangenen beiden Wintern war die Straße jeweils wochenlang für LKW unpassierbar. Der Müll stapelte
sich auf der Straße. Für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 4 & 5 hatte ich als Miteigentümer dieser
Grundstücke mit den Entsorgungsunternehmen vereinbart, die Mülltonnen jeweils selbst zur Greifswalder
Str. zu ziehen, weil ich nicht hinnehmen wollte, auf einer Müllkippe zu leben. Das Ordnungsamt war nicht
bereit, hier durch ein von mir beantragtes temporäres Halteverbot Abhilfe zu schaffen. Die DietrichBonhoeffer-Straße ist zur Aufnahme zusätzlichen motorisierten Individualverkehrs ungeeignet.
Parkflächen stehen nicht zur Verfügung. Eine erhebliche Zunahme verkehrswidrigen Abstellens von
Fahrzeugen wäre unvermeidlich.
Die Feuerwehr würde im Brandfalle die Sporthalle oft gar nicht erreichen können.
Abwägung
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Ein zusätzlicher motorisierter Verkehr durch Individualverkehr und diverse
Entsorgungsfahrzeuge der Berliner Stadtreinigung würde sich auch bei einer zulässigen
Wohnbebauung ergeben. Der hierfür zuständige Träger öffentlicher Belange, die Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (BSR), hat hierzu keine Bedenken geäußert. Weitergehende
Regelungen, z. B. in reinigungstechnischer Hinsicht, können im Baugenehmigungsverfahren
erfolgen und sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Dies gilt auch für
Ordnungsmaßnahmen.
Die Berliner Feuerwehr hat ebenfalls keine Bedenken zu den Festsetzungen des
Bebauungsplans 3-8 geäußert. Weiterführende Regelungen und ggf. Auflagen sind auch hier
dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die Machbarkeitsstudie hat im Vorfeld des
Bebauungsplanverfahrens nachgewiesen, dass den Belangen des Brandschutzes Rechnung
getragen werden kann.
Eine signifikante Zunahme des Individualverkehrs und des Parkdrucks ist wie unter Pkt. 3 und
Pkt. 11 dargelegt nicht zu erwarten, was durch das Ordnungsamt des Bezirks Pankow bestätigt
wurde (Stellungnahme vom 02.08.2011). Eine Zunahme verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge
ist damit ebenfalls auszuschließen, zumal im geringen Querschnitt der Dietrich-BonhoefferStraße hierfür überwiegend der Raum fehlt.
Äußerung 13
Das Erscheinungsbild der Straße würde durch die Errichtung eines derartigen Baukörpers völlig zerstört.
Die Attraktivität einer solchen Vierfach-Sporthalle kann man in beeindruckender Weise in der bereits
vorhandenen Vierfachsporthalle Wichertstraße bewundern. Dort wird das negative und wuchtige
Erscheinungsbild der Halle noch etwas dadurch relativiert, dass die Wichertstraße über zwei breite
Richtungsfahrbahnen mit Parkstreifen und Radfahrstreifen sowie einen breiten Mittelstreifen verfügt, der
mit Bäumen bewachsen ist.
Eine Halle wie in der Wichertstraße wäre in der Dietrich-Bonhoeffer-Str. eine optische Katastrophe und
hätte wegen des nachteilig veränderten Erscheinungsbildes und des zunehmenden Verkehrs nicht zuletzt
einen massiven Wertverlust der Grundstücke in der Straße zur Folge.
Abwägung
Der geäußerten Kritik wurde nicht gefolgt.
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten
Gründerzeitbebauung geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene
zusammenhängende Baulücke des Geltungsbereichs und der gegenüber liegenden
Grundstücksflächen unterbricht die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung.
Die geplanten Festsetzungen zur Bebaubarkeit des künftigen Gemeinbedarfsgrundstücks
nehmen die vorhandene Bauflucht der für das Stadtquartier typischen Blockrandbebauung auf
und ermöglichen eine weitgehende Schließung der Baulücke im städtebaulichen Kontext des
historischen Ortsbildes. Von einer Zerstörung des Erscheinungsbildes der Straße kann in
diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
In der Machbarkeitsstudie ist zudem für die straßenseitige Außenfassade der zukünftigen
Sporthalle bezüglich der Belichtung der Hallenteile eine starke Fenstergliederung
vorgeschlagen worden, die weitestgehend versucht, das Erscheinungsbild des Baukörpers in
der Dietrich-Bonhoeffer-Straße aufzulockern und somit nicht mit der geschlossenen Außenwand
der Sporthalle in der Wichertstraße verglichen werden kann.
2. Bürger 2 und 3
(vom 10.08.2011)
Äußerung 1
Obwohl wir den Bau von Turnhallen sehr begrüßen, bitten wir zu bedenken: Alle 4 Grundstücke (DietrichBonhoeffer-Str. 6-9) sollten auf alle Fälle für die dauerhafte Sicherung für öffentlich nutzbare Infrastruktur
gesichert werden, da außerhalb der dringend benötigten gedeckten und ungedeckten Sportflächen
(Turnhallen) auch noch weitere Fehlbedarfe im Bötzowviertel bestehen. (z.B. Freiflächen, Schulräume,
Jugendtreff, Schülertreff u. ä.)
Abwägung
Die genannten Defizite hinsichtlich der Versorgung mit z. B. Freiflächen, Schulräume,
Jugendtreff und Schülertreff wurden zur Kenntnis genommen.
Dennoch werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für die Sicherung eines
Standortes für eine Schulsporthalle, die die Sicherung von Schulfreiflächen mit einschließt,
vorgesehen, um so dem Versorgungsdefizit vorrangig an derartigen Einrichtungen im Gebiet
Bötzowstraße entgegenzuwirken. Auch eine ergänzende Nutzung durch den Vereinssport wird
im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ermöglicht.
Diese Standortwahl ist das Ergebnis eines langjährigen Abwägungsprozesses, der sich auch in
den verschiedenen integrierten Planungen des Bezirks Pankow und des Berliner Senats
übereinstimmend niedergeschlagen hat. In diesen Planungen (Integriertes
Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg; Rahmenplan, der für das städtebauliche
Erneuerungs- und Handlungskonzept des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg –
Bötzowstraße Grundlage war; Schulentwicklungsplan; Sportentwicklungsplan) sind die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 übereinstimmend als Standort für eine sportliche
Einrichtung bzw. zur Nutzung für die benachbarten Schulen enthalten (siehe Begründung zum
B-Plan 3-8 unter Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“).
Die Versorgung der Bevölkerung bzw. die Planung von weiteren Infrastruktur- oder
Gemeinbedarfseinrichtungen, wie öffentliche Freiflächen, Jugendfreizeiteinrichtungen oder
weitere Einrichtungen für den schulischen Bedarf, wurde im Ergebnis des
Abwägungsprozesses an diesem Standort vorrangig zugunsten einer Schulsport- und
Schulfreifläche entschieden.
Zur Sicherung/Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Freiflächen soll die dem BPlangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 gemäß den
Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße
weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche gesichert werden. Hierzu hat der
Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B beschlossen.
Zudem wird im Einzugsbereich der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ein weiterer B-Plan (IV-13
Werneuchener Wiese) aufgestellt, dessen Planungsziel darin besteht, eine öffentliche
Grünfläche (Parkanlage mit Spielplatz, davon mindestens 2.000 m² Nettospielfläche) planungsrechtlich zu sichern. Damit wird ein weiterer bezirklicher Beitrag zur Grün- und
Freiflächenversorgung im Prognoseraum 07 geleistet.
Des Weiteren soll mit dem B-Plan IV-36 in der nahe gelegenen Pasteurstraße eine
Jugendfreizeiteinrichtung gesichert werden.
Äußerung 2
Obwohl ausreichende Freiflächen für die Realisierung von sozialer Infrastruktur im Bötzowviertel
inzwischen fehlen, soll an diesem Standort nun auch Bedarf (Turnhallennutzung) für eine Schule im
Wohngebiet nördlich der Danziger Str. (Eugen-Schönhaar-Str.) zusätzlich mit abgedeckt werden. Das ist
für uns Bewohner schwer nachvollziehbar.
Unseres Erachtens sollte an dieser Stelle eine ausreichende Versorgung der benachbarten Schulen mit
Turnhallenteilen sowie eine wirksame Kombination mit Schulbedarfsflächen und -räumlichkeiten für eine
nachhaltige Entwicklung dieses Standortes vorgesehen werden (Sport- und Schul- sowie
Jugendeinrichtungen), zumal die zu den Turnhallenteilen gehörenden (erforderlichen) Zusatz- und
Freiflächen äußerst knapp bemessen sind. In diesem Sinne ist auch die minimale zu begrünende
Dachfläche (andere Vegetationsfläche?) als zu gering angedacht.
Abwägung
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Bezogen auf den Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ (südlich der Danziger Straße),
in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, wurde gemäß der
Sportanlagenstatistik der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die defizitäre
Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet
festgestellt. Danach besteht eine Abweichung der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner
Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen von -62,60 % und bei den gedeckten
Sportanlagen von -35,78 %.
Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen
Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich wurde im Ergebnis der Abstimmung mit
den zuständigen Fachbereichen des Bezirks und der Senatsverwaltung (einschließlich der
gemeinsam erarbeiteten Machbarkeitsstudie) die Errichtung einer Sporthalle mit vier
Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße geplant.
Der ursprünglich ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen für die zwei Schulen in der
Pasteurstraße wurde zudem infolge weiterer Abstimmungen, die nach der erneuten Behördensowie Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum
Bauvorhaben ‘Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und
Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen‘ stattfanden, korrigiert. Demnach entsteht für die
zwei Schulen mittel- bis langfristig ein Defizit von vier Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante
Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftig
dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts
entspricht und der Raum im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird.
Infolge dieser Entwidmung benötigt allein der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zwei
Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken.
Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt langfristig ebenfalls zwei
Hallenteile, da ein Erhalt der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle
(1 HT) auf dem Schulgrundstück aus wirtschaftlichen Gründen und wegen ungenügender
Pausenflächen nicht vorgesehen ist.
Für die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 ist demzufolge
nur bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen eine vorübergehende
Mitnutzung der geplanten Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße möglich. Langfristig
müsste für diese Schule ein weiterer Sporthallenstandort im näheren Umfeld bzw. im
Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden, um den Bedarf an gedeckten
Sportflächen (2 HT) zu decken.
Ausgangspunkt der Planung war, ungeachtet der Planungssituation im benachbarten
Prognoseraum 06, vorrangig die Verringerung des bestehenden Defizits an gedeckten
Sportanlagen im Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“.
Die in einer Größenordnung von mindestens 350 m² zu begrünende Dachfläche der zukünftigen
Sporthalle entspricht dem erforderlichen Mindestmaß, um die Regenwasserversickerung
innerhalb des Plangebiets sicher zu stellen und die Einhaltung des im Landschaftsplan IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ festgesetzten Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,4 zu
gewährleisten. Eine über die 350 m² hinausgehende Dachbegrünung ist gemäß den geplanten
Festsetzungen des B-Plans 3-8 nicht ausgeschlossen.
IV.10 Beschluss über das Abwägungsergebnis und den B-Planentwurf
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat am 18.09.2012 folgende Beschlüsse gefasst:
Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des
Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011 wird zugestimmt.
Dem aus der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange und der öffentlichen Auslegung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom
26.05.2011 einschließlich Begründung wird zugestimmt.
Die aus der Anlage ersichtliche Vorlage ist der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu
geben.
Die BVV hat die o. g. Bezirksamtsbeschlüsse mit Drucksache Nr. VII-0223/2012 nach
vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen am 26.09.2012 zur
Kenntnis genommen.
Darüber hinaus hat das Bezirksamt beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011
einschließlich seiner Begründung gemäß § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen (BA-Nr. VII-0245/2012).
IV.11 BVV-Beschluss
Die Vorlage wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen am 20.09.2012 beraten. Im
Ergebnis wurde mit Bezirksamtsbeschluss (BA-Nr. VII-0260/2012) am 25.09.2012 beschlossen, in der
Anlage 1 der BVV-Vorlage zur Beschlussfassung (Festsetzungsbegründung) auf fünf Seiten
Klarstellungen vorzunehmen.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat auf ihrer 9. Tagung am 26.09.2012 mit Drucksache VII-0233
den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 einschließlich seiner Begründung (2.
Ausfertigung mit Klarstellungen) gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11
BezVG sowie über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans 3-8 gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.
Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung schließt Änderungen oder Ergänzungen aus
redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt
und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, ein.
IV.12 Anzeige des Bebauungsplans gemäß § 6 Abs.4 AGBauGB
Der Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011 wurde mit Schreiben des Stadtentwicklungsamtes vom
12.10.2012 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB
angezeigt.
Diese teilte mit Schreiben vom 20.12.2012 mit, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist.
B
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
aufgestellt:
Berlin, den 25.09.2012
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
gez. Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
gez. Carrasco
Fachbereichsleiterin Stadtplanung
Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan 3-8 vom 26.05.2011,
festgesetzt durch die Verordnung vom
2013 (GVBl.
)
Berlin, den
2013
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
……………………………………………..
Amtsleiter
Anlagen
I.
1.
Textliche Festsetzungen
An die rückwärtige Grundstücksgrenze darf zwischen den Punkten AB bezogen auf die
generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der
Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
2.
Im Geltungsbereich des B-Plans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als
Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub
bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens
denen von Heizöl EL sind.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB
3.
Von den Dachflächen sind mindestens 350 m² als Flachdächer oder mit einer Neigung von
weniger als 15° auszuführen und zu begrünen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB
4.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB