Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzB BA 15. BVV am 05.06.13.pdf
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103 kB
Erstellt
16.10.15, 19:45
Aktualisiert
27.01.18, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
1.10
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Beschlussfassung
Bezirksamt
VII-0442
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Beschlussfassung,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
05.06.2013
BVV
BVV/015/VII
Betreff: Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow, Ortsteil
Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin 2000, Seite 250
Die BVV möge beschließen:
Siehe Anlage
Berlin, den 08.05.2013
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
einige NEIN
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Drs. VII-0442
Begründung:
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2013
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung
für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im
Bezirk Pankow, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin 2000, Seite 250
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I.
Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow
von Berlin vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin 2000, Seite 250, wird um das Gebiet des
ehemaligen Sanierungsgebietes „Wollankstraße“ erweitert (Erweiterungsfläche siehe
Anlage 1).
Damit gilt die Verordnung für das gesamte in der anliegenden Karte im
Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird
begrenzt durch die Bahnanlagen der Nordbahn, Wilhelm-Kuhr-Straße, Kreuzstraße,
Parkstraße, Pestalozzistraße, Ossietzkystraße, Breite Straße, Hadlichstraße und die
Bahnanlagen der Stettiner Bahn. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die
Gebietsgrenzen (Anlage 2).
II.
Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk
Pankow, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin 2000, Seite 250, wird
beschlossen (Anlage 3).
3.
Begründung
Die Erhaltungsverordnung „Pankow Zentrum“ vom 29.02.2000 (GVBl. 2000, S. 250)
umfasst ein Gebiet, welches zum überwiegenden Teil aus Blöcken besteht, die Anfang
der 1990er Jahre zum Untersuchungsgebiet „Wollankstraße“ gehörten, dann aber nicht
gemäß § 142 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden sind sowie aus
zwei angrenzenden Randgebieten.
Dieser Geltungsbereich soll um das Gebiet des ehemaligen Sanierungsgebietes
„Wollankstraße“ erweitert werden (Erweiterungsfläche siehe Anlage 1). Das
Sanierungsgebiet wurde mit der 12. Verordnung zur Änderung von Verordnungen über
die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 14.04.2011 mit Wirkung zum
28.04.2011 aufgehoben.
Anlass und Grundlage zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Erhaltungsverordnung
„Pankow Zentrum“ bilden die Ergebnisse der im Auftrag des Bezirksamtes von der
asum GmbH erstellten Sozialstudie 2010 zum Abschluss der Sanierung im
Sanierungsgebiet „Wollankstraße“.
Das Ziel einer Verordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Soziale
Erhaltungsverordnung) ist die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
in einem bestimmten Gebiet und die Verhinderung der Verdrängung der bereits
gebietsansässigen Wohnbevölkerung.
Das Wort „Zusammensetzung“ stellt dabei auf das bestehende Mischungsverhältnis
verschiedener Bevölkerungsgruppen bzw. -schichten ab.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB) folgt weiter, dass die
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen
städtebaulichen Gründen erforderlich sein muss. Solche Gründe liegen dann vor, wenn
zwischen der in dem Gebiet wohnenden Bevölkerung einerseits und der vorhandenen
Infrastruktur und Wohnungsstruktur- bzw. -situation andererseits eine bestimmte
Passgenauigkeit besteht, die es zu bewahren gilt.
Die Untersuchungen zur Sozialstudie haben ergeben, dass es im Sanierungszeitraum
keine einseitige Bevölkerungsentwicklung bzw. Destabilisierung der
Gebietsbevölkerung gegeben hat. Es wird konstatiert, dass die soziale
Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung weitgehend erhalten geblieben und nach
wie vor durch eine breite Mischung unterschiedlichster Bewohnergruppen
charakterisiert ist.
In der Sozialstudie ist festgestellt worden, dass sich im Gebiet zwar auch der stadtweite
Trend zur personellen Verkleinerung von Haushalten bemerkbar macht, „die
grundlegende Haushaltsgrößenstruktur jedoch erhalten geblieben“ ist und hinsichtlich
der Altersstruktur eine „ausgewogenere altersstrukturelle Entwicklung als in den
anderen innerstädtischen Sanierungsgebieten von Berlin“ zu verzeichnen ist. Wie in
allen Gebieten ist die Zahl der Kinder im Vorschulalter und der erwachsenen Personen
im erwerbsfähigen Alter gewachsen; der auffälligste Unterschied ist jedoch, dass sich
auch die Zahl von Personen im Rentenalter deutlich erhöht hat (von 2001 zu 2009 auf
141 %).
In der Studie ist hervorgehoben worden, dass zwischen den Wohnverhältnissen, die
u. a. durch einen zeitgemäßen Wohnstandard bei fast drei Vierteln der
Altbauwohnungen gekennzeichnet sind, sowie der Wohnungsstruktur mit einem Anteil
von gut der Hälfte an Drei- und Mehrzimmerwohnungen und der Bevölkerungsstruktur
eine große Ausgewogenheit besteht.
Gleiches trifft für die soziale Infrastruktur, die Versorgung mit Grün- und Freiflächen,
vorhandene Freizeitmöglichkeiten und die verkehrlichen Bedingungen im Gebiet zu.
Zum Ende der Sanierung konnte eine gute Versorgung mit KITA- und Schulplätzen
resümiert werden. Anzeichen für Engpässe in diesen Bereichen sind nicht festgestellt
worden.
Umfangreiche Investitionen der öffentlichen Hand in die Instandsetzung bzw.
Neuanlage von Spielplätzen und Grünanlagen, in Kultur- und Sozialeinrichtungen
haben dazu geführt, dass diese im angemessenen Umfang und Qualität für die
vorhandene Bevölkerung zur Verfügung stehen.
Eine unbeeinflusste Veränderung der Wohnungsstruktur und des Wohnungsangebotes,
beispielsweise durch Wohnungszusammenlegungen, Schaffung von
Maisonettenwohnungen oder Nutzungsänderungen von Wohnungen in Gewerbe etc.,
ist geeignet, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung derart zu verändern, dass
der beschriebene Zustand nicht aufrecht erhalten werden kann.
Mit dem Instrument des Erhaltungsrechts ist es hingegen möglich, das
Wohnungsangebot vor derartigen Veränderungen zu bewahren und so die im Zuge des
Sanierungsverfahrens erreichte weitgehend optimale Übereinstimmung zwischen
Bevölkerungs-, Wohnungs- und Infrastruktur in diesem Gebiet zu erhalten.
Aus den abschließenden Handlungsempfehlungen der Sozialstudie 2010 geht jedoch
auch hervor, dass im gesamten ehemaligen Sanierungsgebiet im „notwendigen Umfang
Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck, Verdrängungsgefahr und absehbare
stadtstrukturelle negative Auswirkungen als städtebauliche Voraussetzung für eine
Erhaltungsverordnung“ vorhanden sind.
Es ist festgestellt worden, dass bei einem guten Viertel der Wohnungen ein mittleres
und in jeder achten Wohnung ein hohes Aufwertungspotenzial zu verzeichnen ist.
Das Aufwertungspotenzial betrifft sowohl die knapp 1000 unsaniert gebliebenen
Wohnungen im Gebiet, als auch die Wohnungen, die lediglich entsprechend dem
allgemein üblichen Normalstandard modernisiert wurden und die nur teilmodernisierten
Wohnungen. Aufwertungsspielräume ergeben sich beispielsweise durch
Wohnungszusammenlegungen, um große repräsentative Wohnungen zu schaffen, aber
auch durch den Einbau eines 2. Bades/Dusche, den Anbau von Zweitbalkonen oder die
Schaffung von Ausstattungsmerkmalen, die über den zeitgemäßen
Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hinausgehen (Kamin,
Fußbodenheizung).
Es ist auch zu erwarten, dass energetische Sanierungsmaßnahmen ohne
Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses in größerem Umfang durchgeführt
werden als durch die Energie-Einsparverordnung vorgesehen.
Nicht zuletzt spielt bei der Aufwertung des Gebietes auch die Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen eine entscheidende Rolle. Sie ist ein Faktor, der in besonderem
Maß zu Mietpreissteigerungen und sozialen Umstrukturierungen führt.
Es ist anzunehmen, dass der Prozess der Umwandlung in Eigentumswohnungen ohne
die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung in
diesem Gebiet dynamisch weitergeht.
In der Sozialstudie sind erste Anzeichen für eine bauliche Aufwertung des Gebietes, die
sich insbesondere in exklusiven Wohnformen darstellen, aufgezeigt worden.
Die baulichen und städtebaulichen Qualitäten des Gebietes machen es attraktiv für
nicht gewollte bauliche Veränderungen des Wohnungsbestandes, wie oben
beschrieben. Hinweise darauf sind die gestiegenen Mietpreise, die hohen Mieten bei
Neuvertragsabschlüssen und die guten Einkommensverhältnisse neu zugezogener
Bewohner.
Mit dem städtebaulichen Instrument einer „sozialen Erhaltungsverordnung“ ist es
möglich, Einfluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes und der
Wohnungsgrößen als eine wesentliche städtebauliche Voraussetzung für den Erhalt der
im Gebiet vorhandenen Haushalts- und Bewohnerstruktur zu nehmen.
Mit dem Beschluss über die räumliche Erweiterung des Geltungsbereiches der
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 für das Gebiet „Pankow
Zentrum“ folgt das Bezirksamt dem in der 39. Tagung am 19.01.2011 angenommenen
Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin, Drucksache Nr. VI1197.
Der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde mit Schreiben vom
30.01.2013 die Absicht des Bezirkes, den Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung
„Pankow Zentrum“ wie beschrieben zu erweitern, angezeigt.
Die Zustimmung wurde mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt vom 11.03.2013 erteilt. Vor Erlass der Verordnung zur Änderung der
Erhaltungsverordnung „Pankow Zentrum“ durch das Bezirksamt wird sie der
Senatsverwaltung gemäß § 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
(AGBauGB) erneut angezeigt.
4. Rechtsgrundlagen
§ 172 Baugesetzbuch
§ 12 Abs. 2 Ziff. 4 BezVG
§ 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
………………………..
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
………………………………………..
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1: Karte der Erweiterungsfläche des Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung „Pankow Zentrum“
Anlage 2: Karte des geänderten Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung „Pankow Zentrum“
Anlage 3: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung „Pankow
Zentrum“
Anlage 3
Entwurf
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im
Bezirk Pankow, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin 2000, Seite 250
vom …….
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 30
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom
07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S.
692) wird verordnet:
§1
Erweiterung des Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Pankow Zentrum“ wird um
das Gebiet des ehemaligen Sanierungsgebietes „Wollankstraße“ erweitert
(Erweiterungsfläche siehe Anlage 1). Damit gilt die Verordnung für das gesamte in der
anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durch-brochenen Linie eingegrenzte
Gebiet. Es wird begrenzt durch die Bahnanlagen der Nordbahn, Wilhelm-Kuhr-Straße,
Kreuzstraße, Parkstraße, Pestalozzistraße, Ossietzkystraße, Breite Straße,
Hadlichstraße und die Bahnanlagen der Stettiner Bahn. Die Innenkante der
durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenzen (Anlage 2). Die Karte ist Bestandteil
der Verordnung.
§2
Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
§3
Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges und
3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern, die im AGBauGB enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer
3 innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die
Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder
Mängel gemäß § 215 Abs. 1 BauGB und gemäß § 32 Abs. 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
Berlin, den
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung