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Antrag Linke 15. BVV am 05.06.13.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Antrag Linke 15. BVV am 05.06.13.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
16.10.15, 19:45
Aktualisiert
27.01.18, 21:57

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Inhalt der Datei

1.20 Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin VII-0464 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Linksfraktion Antrag Linksfraktion Beratungsfolge: 05.06.2013 BVV BVV/015/VII Betreff: Mehrjährige Tiefbaumaßnahmen Die BVV möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: 1. Das Bezirksamt wird aufgefordert, die straßenverkehrsbehördlichen Genehmigungen für die technische Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für Tiefbaumaßnahmen mit der Auflage zu versehen, dass Baustellennebeneinrichtungen (Werkstattcontainer, Materiallager, abgestellte Baumaschinen etc.) in der 51. und 52. sowie in den unmittelbar darauf folgenden 9 Kalenderwochen zurückzubauen sind. 2. Bei Tiefbaumaßnahmen, deren Initiator bzw. Auftraggeber das Bezirksamt selbst ist, sind derartige Auflagen bereits zum Bestandteil der Ausschreibung zu machen. Berlin, den 28.05.2013 Einreicher: Linksfraktion gez. BV Wolfram Kempe Begründung siehe Rückseite Ergebnis: beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: x EINSTIMMIG MEHRHEITLICH JA NEIN ENTHALTUNGEN federführend x überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung Drs. VII-0464 Begründung: Es ist geübte Praxis, dass bei Tiefbauarbeiten etwa der Leitungsbetriebe, die von vornherein mehrere Jahre dauern werden, nicht nur die selbstverständlich notwendige Sicherung der Baustelle selbst, sondern auch ihre Nebeneinrichtungen wie Werkstattcontainer, Materiallager, Abstellflächen für Baufahrzeuge etc. im öffentlichen Straßenland verbleiben, wenn die Baustelle selbst ruht. Sie tut dies regelmäßig zum Jahresende (Weihnachten und Neujahr) und des Wetters wegen im darauf folgenden Januar und Februar. In dieser Zeit stehen die so blockierten Parkplätze der Bevölkerung nicht zur Verfügung. Insbesondere im Gebiet um den Helmholtzplatz, in dem in den vergangenen zwei Jahren die unbestreitbar positiven Effekte der Parkraumbewirtschaftung (PRB) kaum spürbar sind, fördert das ihre Akzeptanz nicht gerade. Landesrechtliche Regelungen, etwa eine Anpassung der Sondernutzungsgebührenverordnung, die materielle Anreize zu einer Änderung im technologischen Ablauf bei den ausführenden Baufirmen selbst schaffen könnten, sind in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Wirtschaftspläne der PRB, in die Verwarn- und Bußgelder nicht eingehen, durch die verstärkten Baumaßnahmen der Leitungsbetriebe auf absehbare Zeit nicht ausgeglichen erfüllt werden können. Dem kann aber, wenigstens teilweise, auf diesem Wege abgeholfen werden.