Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 18. BVV am 06.11.13.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
16.10.15, 19:45
Aktualisiert
27.01.18, 21:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0468
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen
Beratungsfolge:
05.06.2013
06.11.2013
BVV
BVV
BVV/015/VII
BVV/018/VII
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Lärmschutz und Entschädigung für die Betroffenen des Flughafens Tegel
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 24.10.2013
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0468
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.10.2013
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.:VII-0468
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Lärmschutz und Entschädigung für die Betroffenen des Flughafens Tegel
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 15. Sitzung am 05.06.2013 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0468
„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen,
1) ob durch die Verlängerung des Betriebs am Flughafens Tegel für die betroffenen
Pankower Bürgerinnen und Bürger Ansprüche bestehen im Hinblick auf
- temporäre Lärmschutzmaßnahmen,
- Entschädigungsleistungen.
Insbesondere Schulen, Krankenhäuser, SeniorInneneinrichtungen und ähnliche
Institutionen sollen hinsichtlich der Möglichkeit zur Ausstattung mit temporären
Lärmschutzmaßnahmen besonders berücksichtigt werden. Bei einem positiven
Ergebnis soll das Bezirksamt die Umsetzung der temporären
Lärmschutzmaßnahmen und die Bemessung der Entschädigungen
schnellstmöglich in die Wege leiten. Die Finanzierung soll aus den für die
Offenhaltung von Tegel zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln von 600
Millionen Euro erfolgen.
2) wie die häufigen Genehmigungen für Nachtflüge rechtlich zu bewerten sind und
welche Möglichkeiten es gibt, die Interessen des Bezirkes und seiner betroffenen
Bürgerinnen und Bürger rechtlich zur Geltung zu bringen, etwa durch Überprüfung
der Genehmigungen.
Das Bezirksamt Pankow wird schließlich ersucht,
1) alle über den Bezirk Pankow erfolgenden Nachtflüge zu publizieren bzw.
Gespräche mit dem Senat zu führen, um die Veröffentlichung aller, insbesondere
der genehmigten außerplanmäßigen, Flüge zu erreichen.
2) sich dafür einzusetzen, dass die Neuordnung der Gebührenordnung des
Flughafens Tegel nicht zu einer de facto Verringerung der Landegebühren führt.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
I. Prüfung zur Feststellung von Lärmschutzansprüchen und zur Möglichkeit von
Entschädigungszahlungen
Die Lärmschutzansprüche regeln sich für Flughäfen nach dem Gesetz zum Schutz
gegen Fluglärm (FlugLärmG). Dieses Gesetz ist erst zum 31.10.2007 novelliert worden.
Im § 4 FlugLärmG wird die Festsetzung von Lärmschutzbereichen geregelt, gemäß
Absatz 7 „ist kein Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen, wenn ein
Flughafen innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen des
Festsetzungserfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 geschlossen werden soll und
für seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat“.
Dies trifft für den Flughafen Berlin-Tegel zu. Das bedeutet, dass für den Flughafen
Berlin-Tegel weiterhin der Lärmschutzbereich entsprechend der
Berechnung/Festlegung von 1976 Gültigkeit hat.
Das Land Berlin hat auf der Grundlage des speziellen Berliner Fluglärmgesetzes,
welches bis 1990 galt, auch Aufwendungen für den baulichen Schallschutz in der
Schutzzone 2 [67 dB(A)] geleistet.
Die für den Flughafen Tegel geltenden Lärmschutzzonen 1 und 2 erstrecken sich nicht
auf den Geltungsbereich des Bezirkes Pankow. Daraus ergibt sich, dass auf Grund der
geltenden Rechtslage kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht.
Seit 1990 gelten auch im Land Berlin die bundesrechtlichen Regelungen zum
Luftverkehr. Für seit diesem Zeitraum errichtete Wohngebäude innerhalb der
Lärmschutzbereiches des Flughafens Berlin-Tegel ist der Bauherr bzw. der Vermieter
zur Durchführung baulicher Schallschutzmaßnahmen zur Verminderung des Fluglärms
verpflichtet.
Gemäß § 19a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist der Unternehmer eines Flughafens
verpflichtet, auf dem Flugplatz und in dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend
registrierenden Messung der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge
entstehenden Geräusche einzurichten und zu betreiben. Die Flughafen Berlin
Brandenburg GmbH (FBB) betreibt eine solche Anlage für den Flughafen Berlin-Tegel
und veröffentlicht die Mess- und Auswertungsergebnisse monatlich in umfangreichen
Fluglärmberichten.
In den letzten Jahren hat sich die Anzahl der Flugbewegungen am Flughafen BerlinTegel zweifellos deutlich erhöht. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist aber der
sogenannte Dauerschallpegel. Die heutzutage eingesetzten Fluggeräte verursachen
insgesamt wesentlich geringere Geräuschpegel. Die regelmäßige Auswertung der
Ergebnisse der Fluglärmmessanlage für den Flughafen Berlin-Tegel durch die
Luftfahrtbehörde lässt keine Anhaltspunkte für eine zu Lasten der Flughafenanwohner
gehende Veränderung der Situation der Fluglärmbelastung (äquivalenter
Dauerschallpegel) im Hinblick auf die im 1976 festgelegten Lärmschutzbereich
ausgewiesenen Schutzzonen erkennen.
Dies gilt auch für den Bezirk Pankow. Hier sind durch Messungen in den Monaten
Januar bis März 2013 an einem Standort in der Einflugschneise (Kita in der
Pestalozzistr.) Messungen durchgeführt worden. Die Messergebnisse belegen auch im
Vergleich zu den bereits am selben Standort im Jahr 2003 durchgeführten Messungen
keine Erhöhung der rechtlich relevanten Lärmwerte.
Ein Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bzw. Entschädigungsleistungen kann
somit nicht geltend gemacht werden.
II. Prüfung der Genehmigungspraxis für Flüge in den Nacht- und Nachtrandzeiten
Im Rahmen der bestehenden Betriebserlaubnis für den Flughafen Tegel gibt es zum
Nachtflugverkehr einschränkende Regelungen. Es sind Starts und Landungen in der
Zeit von 23.00 - 6.00 Uhr unzulässig. Jedoch gelten für unvermeidbare Verspätungen
Ausnahmegenehmigungen von den Flugbeschränkungen bis 24.00 als erteilt, wenn die
Verspätung in jedem Einzelfall der Luftaufsicht nachgewiesen wird. Darüber hinaus
kann in der Sperrzeit von 24.00 - 05.59 Uhr die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Auf Grund der
Zunahme von Flügen in den von Ihnen geschilderten Randzeiten hat die
Senatsverwaltung seit August angewiesen, dass Starts ab 23.30 Uhr nur möglich sind,
wenn im Vorfeld bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen des Nachtflugverkehrs nicht für
medizinische Hilfeeinsätze, Nachtluftpostdienst und Flüge, die aus
sicherheitstechnischen Gründen landen müssen, gelten. Sollten Bürger Zweifel an der
Ausführung dieser Genehmigungspraxis haben, so wird jedem Hinweis zu einer
wahrgenommenen Flugbewegung nachgegangen und die Senatsverwaltung gebeten
zu prüfen, um welche Sachlage es sich bei dem gemeldeten Flug handelt.
Darüber hinaus hat das Bezirksamt im Rahmen der Fluglärmschutzkommission (FLSK)
mehrfach daraufhingewirkt, dass die Genehmigungspraxis so restriktiv wie möglich zu
handhaben ist und transparente Entscheidungskriterien für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Senatsverwaltung vorzulegen sind.
III. Veröffentlichung der Verkehrsstatistik Berlin-Tegel, insbesondere Nachtflüge
Die Verkehrsstatistik des Flughafens Tegel kann unter folgender Adresse abgefragt
werden: http://www.berlin-airport.de/de/presse/basisinformationen/verkehrsstatistik.
Hier sind jedoch keine detaillierten Angaben zu den genehmigten außerplanmäßigen
Flügen als auch zu den Nachtflügen verfügbar. Das Bezirksamt hat die zuständige
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, als oberster Luftfahrtbehörde,
gebeten, die Daten zu erhalten und regelmäßig veröffentlichen zu können.
IV. Neuordnung der Gebührenordnung des Flughafens Tegel
Im Rahmen der Anhörung zur Neuordnung der Gebühren für den Flughafen Tegel in
der FLSK hat das Bezirksamt deutlich gemacht, dass die Lande- und Lärmentgelte die
schwierige und belastende Situation der Anwohner berücksichtigen müssen. Es muss
einen finanziellen Anreiz geben, den Flughafen Tegel zu meiden und den Flughafen
Schönefeld bevorzugt zu nutzen. Dazu gehört, dass es keine Absenkung der
Lärmentgelte in den einzelnen Lärmkategorien gibt. Es muss nach Ansicht des
Bezirksamtes hier zu einer Erhöhung gegenüber den bisher gültigen Tarifen kommen.
Die Lärmzuschläge in den Nachtrand- und Nachtzeiten von 22.00 – 06.00 Uhr müssen
so ausfallen, dass sie einen tatsächlichen Anreiz darstellen, dass planmäßige Flüge
unterbleiben und Verspätungen vermieden werden.
Weiterhin sind nach Ansicht des Bezirksamtes auch lärmabhängige Entgelte für Starts
zu erheben. Die bislang üblichen und auch weiterhin geplanten verkehrsfördernden
Konditionen, wie z.B. Destinationsförderung, Tonnage- und Passagierförderung, sollten
entfallen. Die Lande- und Lärmentgelte der Flughäfen Tegel und Schönefeld sind
entsprechend aufeinander abzustimmen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Torsten Kühne
Bezirkstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur,
Umwelt und Bürgerservice