Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK § 15 BezVG 15. BVV 5.6.13.pdf
Größe
8,6 MB
Erstellt
16.10.15, 19:48
Aktualisiert
27.01.18, 21:53
Stichworte
Inhalt der Datei
2.46
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VII-0459
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
05.06.2013
BVV
BVV/015/VII
Betreff: Bebauungsplanentwurf XIX-48b
für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Straße 49,
Bahnhofstraße und Berliner Straße, Teilflächen der Grundstücke Dr.-Markus-Straße
11 und 15 und Dr.-Markus-Straße Flurstücke 2 und 3 der Flur 125 sowie die Dr.Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil
Französisch Buchholz
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
SIEHE ANLAGE
Berlin, den 28.05.2013
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0459
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2013
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.:
Bebauungsplanentwurf XIX-48b
für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Straße 49, Bahnhofstraße und
Berliner Straße, Teilflächen der Grundstücke Dr.-Markus-Straße 11 und 15 und Dr.Markus-Straße Flurstücke 2 und 3 der Flur 125 sowie die Dr.-Markus-Straße zwischen
Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
2013 beschlossen:
I.
Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie
den daraus hervorgehenden Änderungen und Ergänzungen des
Bebauungsplanentwurfs XIX-48b wird zugestimmt.
II.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48b wird um die Teilflächen
der Grundstücke Dr.-Markus-Straße 15 und Dr.-Markus-Straße Flurstücke 2 und 3
der Flur 125 eingeschränkt.
Der aufzustellende Bebauungsplan XIX-48b umfasst jetzt das Gelände zwischen Dr.Markus-Straße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße, Bahnhofstraße und Berliner
Straße, Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 und des Parkgrabens
westlich der Straße 160 sowie die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und
Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz.
III.
Für den Bebauungsplanentwurf XIX-48b mit der Begründung und den
umweltbezogenen Stellungnahmen soll die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel dazu soll die erneute Beteiligung der
Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den geänderten und ergänzten Teilen
eingeschränkt durchgeführt werden.
Während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollen der
Bebauungsplanentwurf, die Begründung sowie die vorliegenden umweltbezogenen
Informationen für die Dauer eines Monats öffentlich im Internet präsentiert werden.
Begründung
Zu I.
Mit Schreiben vom 02.11.2010 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2
BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf
XIX-48b einschließlich der Begründung vom 14.10.2010 gebeten.
Es wurden 34 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt
gingen 27 Stellungnahmen ein.
Zu folgenden Themen wurde insbesondere Stellung genommen:
Verkehrsflächen
haushaltsmäßige Auswirkungen
Umweltbericht
Pflanzbindungen
überörtliche Grünverbindung in Ost-West-Richtung
Die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergab Folgendes:
1. Änderung des Titels des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b
Zum einen ist die Änderung erforderlich, weil sich im Bereich der geplanten Dr.-MarkusStraße, östlich der Planstraße A, der Geltungsbereich verändert hat. Der
Bebauungsplanentwurf, Stand Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, wies
in einer Nebenzeichnung eine zweite Variante als Alternative für den Verlauf der Dr.Markus-Straße auf. Ein Ziel der Behördenbeteiligung war, den zuständigen Fachbehörden
die Gelegenheit zu geben, zu beiden Varianten Stellung zu nehmen. Als Ergebnis der
Abwägung wurde der in der Nebenzeichnung dargestellten Variante der Vorzug gegeben.
Dies hatte eine Änderung des Geltungsbereichs zur Folge, da nördlich der Dr.-MarkusStraße anliegende Grundstücke nun nicht mehr von der Straßenplanung betroffen sind.
Zum anderen war dem bisherigen Titel nicht zu entnehmen, dass sich eine Teilfläche des
Parkgrabens westlich der Straße 160 ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs befindet.
Dies wird mit dem neuen Titel geheilt.
2. Änderung des Bebauungsplanentwurfs
Folgendes soll im Sinne einer Klarstellung geändert werden:
Verlauf der Dr.-Markus-Straße östlich der Planstraße A
Der Bebauungsplanentwurf, Stand Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,
wies in einer Nebenzeichnung eine zweite Variante als Alternative für den Verlauf der Dr.Markus-Straße auf. Ziel der Beteiligung war, den zuständigen Fachbehörden die
Gelegenheit zu geben, zu beiden Varianten Stellung zu nehmen. Als Ergebnis der
Abwägung wurde die Vorzugsvariante ermittelt, die nunmehr als geplante Festsetzung im
Bebauungsplanentwurf dargestellt ist.
Des Weiteren sollen folgende neue Festsetzungen ergänzt werden:
Flächen mit Pflanzbindung im WA3, WA4 und WA5 entlang der geplanten
öffentlichen Parkanlage
Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt im Gewerbegebiet entlang dem
Parkgraben
Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
entlang dem Parkgraben
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im MI4
Kennzeichnung einer Altlastenfläche im MI1 und WA2
Ausschluss von Zufahrten im Kreuzungsbereich Berliner Straße/Bahnhofstraße
Die textliche Festsetzung Nr. 12 soll dahingehend geändert werden, dass nunmehr
Dach- und Fassadenbegrünungen nicht mehr als mögliche Ausgleichsmaßnahmen
anrechenbar sind, da sie als naturhaushaltswirksame Maßnahmen in einem
Einfamilienhausgebiet wenig effektiv sind.
3. Änderung und Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplanentwurf entsprechend
dem Abwägungsergebnis.
Das Ergebnis und die Abwägung der Behördenbeteiligung sind der Anlage 2 (Begründung
zum Bebauungsplanentwurf XIX-48b, IV Verfahren) zu entnehmen.
Zu II.
Entsprechend dem Ergebnis der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist es
erforderlich, den Geltungsbereich einzuschränken (siehe zu I. Nr. 1 und 2). Der Verlauf der
Dr.-Markus-Straße zwischen der Planstraße A und dem Parkgraben soll nunmehr
planungsrechtlich so gesichert werden, dass für die anliegenden Grundstücke der Eingriff
in ihr Privateigentum vermieden bzw. so weit wie möglich reduziert wird. Da Teilflächen
der Grundstücke Dr.-Markus-Straße 15 und Dr.-Markus-Straße Flurstücke 2 und 3 der Flur
125 nicht mehr von der Straßenplanung betroffen sind, soll das Plangebiet um diese
Flächen eingeschränkt werden.
Zu III.
Der Entwurf des Bebauungsplans XIX-48b soll mit der Begründung sowie den
vorliegenden umweltbezogenen Informationen (Gutachten) auf die Dauer eines Monats
öffentlich im Stadtentwicklungsamt ausgelegt werden. Ergänzend dazu sollen der
Bebauungsplanentwurf, die Begründung sowie die Gutachten zeitgleich im Internet
präsentiert werden.
Zu folgenden Themen liegen Gutachten vor:
Altlasten
Artenschutz
Schallschutz
Niederschlagsentwässerung
Da der Bebauungsplanentwurf nach der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2
BauGB inhaltlich geändert und ergänzt wurde, sind gemäß § 4a Abs. 3 BauGB von den
Behörden und den Trägern öffentlicher Belange erneut Stellungnahmen einzuholen. Die
erneute Beteiligung der Behörden soll i. S. des § 4a Abs. 2 BauGB parallel zur Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Stellungnahmen sollen nur zu den
geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. Da die Grundzüge der
Planung von den Änderungen und Ergänzungen nicht berührt werden, soll die Einholung
der Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Neben den sich als Ergebnis der Abwägung zuvor dargelegten Änderungen und
Ergänzungen waren noch redaktionelle Änderungen erforderlich:
Die Textfestsetzungen 9, 11 und 19 wurden an die von SenStadtUm im Jahr 2012
aktualisierten Musterregelungen für gebräuchliche textliche Festsetzungen angepasst.
Des Weiteren soll ein Fahrrecht auf der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Radweg“ für Benutzer und Besucher der anliegenden Grundstücke im WA5
gegenüber der öffentlichen Grünfläche „Spielplatz“ gesichert werden.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Am 04.09.2012 wurden ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB sowie ein
Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB mit dem Vorhabenträger, der die Fläche der
ehemaligen Gärtnerei entwickeln will, abgeschlossen.
Im städtebaulichen Vertrag hat sich der Vorhabenträger zur Durchführung von
Ordnungsmaßnahmen, zur Bodensanierung, zur Erstellung der Erschließungsmaßnahmen
und der öffentlichen Grünanlagen einschließlich Spielplatz, zur Durchführung von
Kompensationsmaßnahmen und zur Herstellung sowie Vermietung einer Kita im
Vertragsgebiet verpflichtet.
Der Vorhabenträger führt die übertragenen Maßnahmen in eigenem Namen und für
eigene Rechnung durch und überträgt alle nicht im Eigentum Berlins befindlichen
Grundstücksflächen des Vertragsgebiets, die gemäß dem Bebauungsplanentwurf für
öffentliche
Zwecke vorgesehen sind, in Abhängigkeit von seiner Verfügungsbefugnis unentgeltlich an
das Land Berlin. Bis auf wenige Ausnahmen befinden sich alle diese Flächen in seinem
Eigentum. Für diejenigen, die sich noch nicht in seiner Verfügungsbefugnis befinden und
die nach der Festsetzung des Bebauungsplans ggf. noch vom Land Berlin erworben
werden müssen, hat er sich verpflichtet, die Kosten der Entschädigungszahlungen auf der
Grundlage von § 93 BauGB zu übernehmen.
Zur Sicherung der sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebenden Pflichten zur
Durchführung von Maßnahmen übergibt der Vorhabenträger an das Land Berlin
unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe eines Gesamtbetrags. Damit ist
gewährleistet, dass dem Land Berlin durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine
Kosten für Erschließung, Herstellung von Grünflächen und sozialer Infrastruktur sowie
Flächenerwerb entstehen.
Die Herstellung des östlichen Abschnitts der Dr.-Markus-Straße zwischen Planstraße A
und Parkgraben steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung des
Bebauungsplangebiets XIX-48b und wurde aus diesem Grund auch nicht im
städtebaulichen Vertrag vereinbart. Der Bebauungsplan XIX–48b soll für den östlichen
Abschnitt der Dr.-Markus-Straße lediglich eine Flächensicherung betreiben. Erst mit der
baulichen Entwicklung der östlich angrenzenden Flächen (Bebauungsplanentwürfe XIX48a und XIX-48c) soll er hergestellt werden. Die Sicherung und Finanzierung dieser
Maßnahme soll im Zusammenhang mit der Entwicklung der Plangebiete XIX-48a und XIX48c geklärt werden, so dass dem Land Berlin keine Kosten entstehen.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage 1
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die geplante Sicherung von allgemeinen Wohngebieten für die Errichtung von
Einfamilienhäusern sowie einer öffentlichen Parkanlage mit einem Spielplatz wird sich
positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.
ANLAGE 1: AUSWIRKUNGEN AUF DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf XIX-48b
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage 1
Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Nachhaltigkeitskriterium
1. Fläche
- Versiegelungsgrad
2. Wasser
- Wasserverbrauch
3. Energie
- Energieverbrauch
- Anteil erneuerbarer
Energie
4. Abfall
- Hausmüllaufkommen
- Gewerbeabfallaufkommen
keine Auswirkungen positive Auswirkungen negative Auswirkungen Bemerkungen
qualitativ
X
X
X
quantitativ
qualitativ
X
X
X
5. Verkehr
- Verringerung des Individualverkehrs
- Anteil verkehrsberuhigter Zonen
- Busspuren
- Straßenbahnvorrangschaltungen
- Radwege
6. Immissionen
- Schadstoffe
- Lärm
7. Einschränkung von
Fauna und Flora
8. Bildungsangebot
9. Kulturangebot
10. Freizeitangebot
11. Partizipation in Ent –
scheidungsprozessen
12. Arbeitslosenquote
13. Ausbildungsplätze
14. Betriebsansiedlungen
15. wirtschaftl. Diversifizierung nach Branchen
quantitativ
X
Planung von Geh+Radwegen
X
Festsetzung von Emissionskontingenten im GE
x
neue Kitaplätze
X
Planung öff. Grünflächen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
X
X
X
X
X
X
X
BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Begründung zum
Entwurf des Bebauungsplans XIX–48b
für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Ferdinand-Buisson-Straße,
Bahnhofstraße und Berliner Straße, für Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11
und des Parkgrabens westlich der Straße 160 sowie für die Dr.-Markus-Straße zwischen
Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz
Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans XIX–48b vom 04.04.2013 nach § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuches in der Zeit vom
2013 bis einschließlich
2013 öffentlich ausgelegen.
Berlin, den ......................2013
Bezirksamt Pankow
Abteilung Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Carrasco
Leiterin Fachbereich Stadtplanung
A.
BEGRÜNDUNG .......................................................................................................2
I.
PLANUNGSGEGENSTAND....................................................................................2
1.
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
2.3.7
2.3.8
2.3.9
2.3.10
Veranlassung und Erforderlichkeit ...........................................................................2
Plangebiet ................................................................................................................2
Lagebeschreibung....................................................................................................2
Bestand, Ausgangssituation.....................................................................................2
Historische Entwicklung ...........................................................................................2
Bestand im Geltungsbereich ....................................................................................2
Erschließung ............................................................................................................2
Eigentumsverhältnisse .............................................................................................2
Technische Infrastruktur, Leitungen .........................................................................2
Kampfmittel ..............................................................................................................2
Planerische Ausgangssituation ................................................................................2
Flächennutzungsplan ...............................................................................................2
Raumordnung ..........................................................................................................2
Landschaftsprogramm (LaPro 94) ...........................................................................2
Stadtentwicklungsplanung (StEP) ............................................................................2
Planwerk Nordostraum.............................................................................................2
Rahmenplanung .......................................................................................................2
Bevölkerungsentwicklung und -prognose ................................................................2
Kita-Entwicklungsplanung ........................................................................................2
Spielplatzplanung .....................................................................................................2
Derzeitiges Planungsrecht .......................................................................................2
II.
PLANINHALT ..........................................................................................................2
1.
2.
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
3.2.6
3.2.7
3.3
Entwicklung der Planungsüberlegungen ..................................................................2
Intention des Plans...................................................................................................2
Umweltbericht ..........................................................................................................2
Einleitung .................................................................................................................2
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans ..........2
In Fachgesetzen und -plänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes .....................2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Bestandsaufnahme) ......2
Schutzgut Mensch....................................................................................................2
Schutzgut Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt ..........................................................2
Schutzgut Boden ......................................................................................................2
Schutzgut Wasser ....................................................................................................2
Schutzgut Klima/Luft ................................................................................................2
Schutzgut Landschaft...............................................................................................2
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...............................................................2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung ....................................................................................................................2
Schutzgut Mensch....................................................................................................2
Schutzgut Tiere und Pflanzen ..................................................................................2
Schutzgut Boden ......................................................................................................2
Schutzgut Wasser ....................................................................................................2
Schutzgut Luft und Klima .........................................................................................2
Schutzgut Landschaft...............................................................................................2
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...............................................................2
Wechselwirkungen ...................................................................................................2
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
3.3.5
3.3.6
3.3.7
3.3.8
3.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung ....................................................................................................................2
3.5
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................2
3.6
Bewältigung der Eingriffsprüfung .............................................................................2
3.6.1 Eingriffsprüfung ........................................................................................................2
3.6.2 Naturräumliche Entwicklung des Außenbereichs ab 2007.......................................2
3.6.3 Festlegung des Untersuchungsrahmens und der Wertträger ..................................2
3.6.4 Bewertung des Zustands vor Durchführung des Eingriffs ........................................2
3.6.5 Bewertung des prognostizierten Zustands nach Durchführung des Eingriffs ..........2
3.7
Planungsalternativen................................................................................................2
3.8
Zusätzliche Angaben................................................................................................2
3.8.1 Untersuchungsmethode ...........................................................................................2
3.8.2 Schwierigkeiten bei der Durchführung der Untersuchung........................................2
3.8.3 Hinweise zum Monitoring .........................................................................................2
3.9
Allgemein verständliche Zusammenfassung............................................................2
4.
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen ..............2
4.1
Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan .....................................................2
4.2
Art der baulichen Nutzung........................................................................................2
4.2.1 Allgemeine Wohngebiete .........................................................................................2
4.2.2 Mischgebiete ............................................................................................................2
4.2.3 Gewerbegebiet .........................................................................................................2
4.2.4 Grünflächen..............................................................................................................2
4.2.4.1 Öffentliche Parkanlage .............................................................................................2
4.2.4.2 Öffentlicher Spielplatz ..............................................................................................2
4.2.4.3 Private Grünfläche ...................................................................................................2
4.2.5 Öffentliche Verkehrsflächen .....................................................................................2
4.2.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ...............................................................................2
4.3
Weitere Arten der Nutzung.......................................................................................2
4.4
Maß der baulichen Nutzung .....................................................................................2
4.4.1 Allgemeine Wohngebiete .........................................................................................2
4.4.2 Mischgebiete ............................................................................................................2
4.4.3 Gewerbegebiet .........................................................................................................2
4.5
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ......................................................2
4.5.1 Allgemeine Wohngebiete .........................................................................................2
4.5.2 Mischgebiete ............................................................................................................2
4.5.3 Gewerbegebiet .........................................................................................................2
4.6
Erschließung ............................................................................................................2
4.7
Grünfestsetzungen ...................................................................................................2
4.8
Immissionsschutzfestsetzungen ..............................................................................2
4.9
Sonstige Festsetzungen...........................................................................................2
4.10
Nachrichtliche Übernahmen .....................................................................................2
4.11
Hinweise...................................................................................................................2
4.12
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB...........................................................2
4.13
Flächenbilanz ...........................................................................................................2
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS ......................................................2
1.
2.
3.
4.
Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse .............................................2
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ..............................................................2
Auswirkungen auf private Eigentümer .....................................................................2
Ordnungsmaßnahmen .............................................................................................2
5.
6.
Auswirkungen auf den Verkehr ................................................................................2
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung, Entschädigungsansprüche2
IV.
VERFAHREN ...........................................................................................................2
1.
2.
3.
4.
5.
Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48 .................................................................2
Teilung sowie Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XIX-48,
Aufstellung der Bebauungspläne XIX–48a, b und c.................................................2
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ..2
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.................................................................2
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange .....................2
B.
RECHTSGRUNDLAGEN.........................................................................................2
C.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Anlagen ...................................................................................................................2
Textliche Festsetzungen ..........................................................................................2
Hinweise...................................................................................................................2
Pflanzlisten ...............................................................................................................2
Städtebauliches Strukturkonzept August 2007 ........................................................2
Biotopkartierung .......................................................................................................2
Versiegelung und ehemalige Nutzung im Außenbereich .........................................2
Eingriffsflächen.........................................................................................................2
BEGRÜNDUNG
PLANUNGSGEGENSTAND
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans XIX–48b ist die städtebauliche Entwicklung
einer seit Anfang der 1990er Jahre brachliegenden, ehemals durch eine Gärtnerei
genutzten Fläche sowie deren Einbindung in das städtebauliche Umfeld. Der Eigentümer
des überwiegenden Teils dieser Fläche beabsichtigt eine Bebauung mit Einfamilienhäusern
auf der Grundlage eines für den Bezirk erstellten städtebaulichen Strukturkonzepts. Unter
Berücksichtigung
des
Ziels
einer
nachhaltigen
Stadtentwicklung
und
der
Wiedernutzbarmachung von Flächen bietet sich das Plangebiet aufgrund der besonderen
Lagegunst inmitten eines bestehenden Siedlungsbereichs in besonderem Maße für eine
bauliche Entwicklung an. Beabsichtigt ist, Wohnbauflächen, die dazugehörige
Verkehrsinfrastruktur sowie öffentliche Grünflächen zu entwickeln.
Die
Fläche
der
ehemaligen
Gärtnerei
(ca. 11 ha)
unterbricht
den
Bebauungszusammenhang und liegt damit im Außenbereich nach § 35 des
Baugesetzbuchs (BauGB). Um das ca. 20 ha große Plangebiet einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, ist für die Umsetzung des städtebaulichen
Konzepts des Eigentümers der ehemaligen Gärtnerei die Aufstellung eines
Bebauungsplans erforderlich.
Das neue Wohngebiet auf der ehemaligen Gärtnereifläche soll dem Ziel der
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung dienen und trägt daher gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 2 BauGB insbesondere den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung.
Das Bebauungsplanverfahren soll i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine geordnete und
nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Beachtung der sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodenordnung gewährleisten.
Plangebiet
Lagebeschreibung
Das ca. 20 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Französisch Buchholz des Bezirks Pankow
von Berlin. Es wird im Norden durch die Dr.-Markus-Straße, im Osten durch den
Parkgraben, im Süden durch die Ferdinand-Buisson-Straße und im Westen durch die
Bahnhofstraße sowie die Berliner Straße begrenzt.
Das Plangebiet grenzt im Nordosten an den Geltungsbereich des Bebauungsplans
XIX-48a und im Osten an den des Bebauungsplans XIX–48c. Beide Bebauungspläne
befinden sich im Aufstellungsverfahren.
Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Plangebiets
(Quelle: Landeskartenwerk, Karte von Berlin 1 : 5.000 Rasterdaten K5 DVD 082)
Bestand, Ausgangssituation
Historische Entwicklung
1242 wurde Buchholz als "Buckholtz" (nach einem Buchenwald) das erste Mal urkundlich
erwähnt. "Von den im Jahre 1642 nachgewiesenen Hüfner- und 19 Kossätenstellen lagen
nach dem Dreißigjährigen Krieg (1652) 7 Bauern- und 10 Kossätenstellen wüst. Sie
konnten zum großen Teil erst besetzt werden, nachdem sich im Jahre 1688 französische
Kolonisten, Hugenotten, im Ort ansiedeln durften". Um 1700 gehörte etwa ein Drittel der
Dorfbevölkerung - 69 Personen - zur französischen Gemeinde. Daraus entwickelte sich die
Bezeichnung Französisch-Buchholz, die von 1717 bis 1913 der offizielle Ortsname war.
Die französischen Landwirte lockten durch den Anbau bisher unbekannter Gemüsesorten
und Blumen bald sonntägliche Spaziergänger an, so dass Buchholz bereits 1780 als
Ausflugsort bezeichnet wurde. "Dennoch blieb der Ort bis Anfang des 19. Jh. ein
weitgehend von der Land- und Gartenwirtschaft geprägtes Dorf,... Obwohl seit Ende des
19. Jh. die Bevölkerungszahlen kontinuierlich anwuchsen, im Jahre 1900 konnten bereits
3.157 Personen in 201 Häusern und 1919 sogar 4.906 Bewohner gezählt werden,
entwickelte sich bis zur Eingemeindung kaum ein eigenständiges oder vorstädtisches
Leben" (Rach, Die Dörfer in Berlin, S. 59 ff, Berlin, 1988).
1882 kaufte die Stadt Ländereien von Buchholz für den Rieselfeldbetrieb. Dadurch
veränderten sich die Bauernwirtschaften zu Gartenbaubetrieben, die auf den übrig
gebliebenen Flächen Gewächshausanlagen betrieben. Zu Beginn des 20. Jh. wurden
Gartenkolonien auf der ehemaligen Feldmark angelegt.
Seit 1913 nannte sich der Ort Berlin-Buchholz, bis er 1920 aus dem Kreis Niederbarnim
ausgegliedert und mit der Neuordnung von Groß-Berlin dem Stadtbezirk Pankow
zugeordnet wurde.
Durch den ungünstigen verkehrsmäßigen Anschluss verdichtete sich Buchholz im 20. Jh.
nicht im gleichen Maße wie die anderen Vororte. Der Bahnhof in Blankenfelde war zu weit
entfernt und die Straßenbahnverbindung nach Pankow ein nicht ausreichender Ersatz. So
ist die dörflich-ländliche Struktur auch heute noch prägend, obwohl von Pankow
ausgehend, im südlichen Buchholz, in der Gründerzeit eine städtische Bebauung
(Mietshäuser) entstand.
Bestand im Geltungsbereich
Ein Großteil des Plangebiets wird durch die Fläche der ehemaligen Gärtnerei geprägt, die
im rückwärtigen Bereich der Grundstücke entlang der Bahnhofstraße, der Berliner Straße
und der Dr.-Markus-Straße lag und sich bis zum Parkgraben erstreckte. Die Bebauung war
hier lange Zeit durch leerstehende Gebäude, ehemalige Gewächshallen und sonstige
Bodenversiegelungen gekennzeichnet. Die 2007 vorhandenen baulichen Anlagen können
den Darstellungen in den Anlagen (Kapitel 0 „6.
Versiegelung und ehemalige Nutzung im
Außenbereich“) entnommen werden. Mittlerweile sind die baulichen Anlagen der
ehemaligen Gärtnerei abgetragen worden.
Die Bebauung entlang der Dr.-Markus-Straße ist mit Ausnahme der Grundstücke Nr. 2 und
2A, die gewerblich genutzt werden, sowie des Grundstücks Nr. 12, auf dem sich drei große
Lagerhallen befinden, durch eine freistehende Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei
Geschossen gekennzeichnet. Zwischen der Bebauung und der Straße ist ein
Vorgartenbereich entstanden.
Die Grundstücke entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße sind durch eine
Mischung aus Wohn- und gewerblicher Nutzung geprägt. Die Bebauung, die aus
unterschiedlichen Bauzeiten stammt, ist sowohl hinsichtlich der Baustruktur
(Einfamilienhäuser, Geschosswohnungsbauten, gewerblich genutzte Funktionsbauten) als
auch hinsichtlich der Geschossigkeit, die zwischen einem und drei Geschossen (teilweise
zuzüglich einem ausgebauten Dachgeschoss, das gelegentlich als Vollgeschoss zu
bewerten ist) variiert, heterogen. Die Gebäude sind freistehend, einseitig oder beidseitig an
die seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut. Die straßenseitigen Gebäude sind
zurückversetzt errichtet worden, so dass entlang der Berliner und der Bahnhofstraße
Vorgärten das Straßenbild prägen. Auf einigen Grundstücken ist die dem Gebäude
vorgelagerte Fläche versiegelt. Die rückwärtigen Teile der Grundstücke sind durch
Nebenanlagen, Garagen oder gewerblich genutzte Gebäude geprägt. Die Freiflächen sind
teilweise versiegelt oder werden als Gärten genutzt.
Der südliche Teil des Geltungsbereichs ist entlang der Ferdinand-Buisson-Straße durch
gewerblich genutzte Grundstücke (u. a. Kfz-Werkstätten, Aktenvernichtung, Lackiererei,
Getränkehandel), die mit vergleichsweise großen Baukörpern bebaut sind, gekennzeichnet.
Die Freiflächen sind in diesem Bereich überwiegend versiegelt.
Erschließung
Die Grundstücke im Plangebiet sind durch die umliegenden Straßen - Berliner Straße,
Bahnhofstraße, Dr.-Markus-Straße, Ferdinand-Buisson-Straße - erschlossen. Entlang der
nördlichen Grenze des Grundstücks Bahnhofstraße 7 erschließt ein Privatweg die
rückwärtig gelegenen Grundstücke Bahnhofstraße 7A bis 7K.
Die Dr.-Markus-Straße und die Ferdinand-Buisson-Straße sind als Anliegerstraßen
einzustufen, während die Berliner Straße und die Bahnhofstraße die Funktion von örtlichen
Straßenverbindungen übernehmen.
Das Plangebiet ist über eine Tramlinie (Tram 50, Guyotstraße – Virchow-Klinikum) in der
Berliner Straße und eine Buslinie (Bus 154, Aubertstraße – U-Bahnhof Elsterwerdaer Platz)
in der Berliner Straße und der Bahnhofstraße an den öffentlichen Personennahverkehr
angebunden. Darüber hinaus verkehrt in der Berliner Straße eine Nachtbuslinie (Bus N50,
Hugenottenplatz – U-Bahnhof Tierpark). Über die Buslinie 154 erfolgt eine Anbindung an
den S-Bahnhof Blankenburg und über die Tramlinie 50 und die Nachtbuslinie 50 an den SBahnhof Pankow-Heinersdorf.
Entgegen ihrer untergeordneten Funktion für den motorisierten Verkehr hat die FerdinandBuisson-Straße eine hohe Bedeutung für den Radverkehr. Sie ist Teil der
Fahrradhauptroute „Radialroute RR 6“ sowie des Radfernwegs Berlin-Usedom.
Eigentumsverhältnisse
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen
(Berliner Straße, Bahnhofstraße, Dr.-Markus-Straße und Ferdinand-Buisson-Straße)
befinden sich überwiegend im Eigentum des Lands Berlin. Teilflächen des gewidmeten
Straßenlands befinden sich noch auf privaten Flurstücken.
Die sonstigen Grundstücke sind überwiegend in privatem Eigentum. Nicht in privatem
Eigentum befinden sich lediglich das Grundstück Dr.-Markus-Straße 12 und das im Osten
gelegene Grabenflurstück (beide Eigentum des Lands Berlin).
Technische Infrastruktur, Leitungen
Wasser/Abwasser
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48b befinden sich in der Dr.-Markus-Straße,
Berliner
Straße
und
Bahnhofstraße
sowie
der
Ferdinand-Buisson-Straße
Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die
vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Gas
Alle Leitungen der GASAG Berliner Gaswerke AG, mit Ausnahme der Hausanschlüsse,
befinden sich im öffentlichen Straßenland.
Strom
Im Plangebiet befinden sich Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.
Außerdem betreibt Vattenfall im Geltungsbereich die Übergabestation Ü 1428, die auf dem
gewerblich genutzten Grundstück Ferdinand-Buisson-Straße 3, nahe dem Parkgraben liegt.
Wärme
Im Geltungsbereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin (Vattenfall Europe)
vorhanden.
Kampfmittel
Nach Aussage der zuständigen Senatsverwaltung SenStadt XOA vom 26.06.2008 haben
deren Ermittlungen keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von
Kampfmitteln ergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vorhandensein von
Kampfmitteln im Erdreich nie völlig ausgeschlossen werden kann.
Planerische Ausgangssituation
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666, zuletzt geändert am 07. März 2013 (ABl. S. 432) wird das
Plangebiet im westlichen Bereich entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße als
gemischte Baufläche M2 und im östlichen Bereich als Wohnbaufläche W3 mit einer
Geschossflächenzahl (GFZ) bis 0,8 dargestellt. Der FNP stellt weiterhin eine den Ortskern
Buchholz und den Pankegrünzug vernetzende Grünverbindung von übergeordneter
Bedeutung in symbolischer Breite und generalisierter Führung dar.
FNP Berlin (Ausschnitt mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs)
Raumordnung
Im Landesentwicklungsplan Berlin – Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl.
S.182)) ist das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dargestellt. Es liegt außerhalb
städtischer Zentren und Kernbereiche. Die beabsichtigte Entwicklung – die geplante
Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten sowie einem Gewerbegebiet –
entspricht somit den Zielen der Raumordnung.
Landschaftsprogramm (LaPro 94)
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin (LaPro) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am
09. Juni 2011 (ABl. S. 2343)) formuliert in vier Teilplänen vorrangige landschaftsplanerische
Ziele. Die wesentlichen Ziele des LaPro 94 werden im Umweltbericht in Kapitel 3.1.2 „In
Fachgesetzen und -plänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes“ genannt.
Stadtentwicklungsplanung (StEP)
StEP Industrie und Gewerbe
Das Plangebiet ist im StEP Industrie und Gewerbe (am 25.01.2011 vom Senat
beschlossen) nicht gesondert gekennzeichnet.
StEP Zentren 3
Im StEP Zentren 3 (am 12.04.2011 vom Senat beschlossen) ist der Geltungsbereich nicht
gekennzeichnet. Der nächstgelegene Bereich mit Versorgungsfunktionen ist das
Ortsteilzentrum Französisch-Buchholz.
StEP Verkehr 2.0
Die Berliner Straße sowie die Bahnhofstraße werden durch den StEP Verkehr 2.0 (am
29.03.2011 vom Senat beschlossen) im Bestand als örtliche Straßenverbindung
(Verbindungsfunktionsstufe III) dargestellt. Der übrige Bereich liegt außerhalb des
übergeordneten Straßennetzes. In den Planungen zum Straßenbahnnetz 2025 werden
gegenüber dem Bestand keine Veränderungen dargestellt.
StEP Ver- und Entsorgung
Der StEP Ver- und Entsorgung aus dem Jahr 1999 trifft in seinen einzelnen Teilplänen
folgende Aussagen für das Plangebiet:
Laut Teilplan „Abwasser“ befinden sich in der Berliner Straße, der Bahnhofstraße, der
Ferdinand-Buisson-Straße sowie in der Dr.-Markus-Straße bis zur Eddastraße
Schmutzwasserkanäle. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich mehrerer Pumpwerke
(Hauptpumpwerk, Anschlusspumpwerk, Überpumpwerk).
Nordwestlich des Plangebiets ist laut Teilplan „Regenwasser“ ein Regenwasserkanal in der
Berliner Straße und der Bahnhofstraße dargestellt.
Der Teilplan „Wasserversorgung“ stellt im
Versorgungsleitung für die Wasserversorgung dar.
Verlauf
der
Bahnhofstraße
In
den
Teilplänen
„Gasversorgung“,
„Fernwärmeversorgung“
„Elektroenergieversorgung“ sind keine Aussagen zum Geltungsbereich enthalten.
eine
und
StEP Klima
Der StEP Klima (am 31.05.2011 vom Senat beschlossen) liefert einen räumlichen
Orientierungsrahmen, der eine Hilfestellung für die Anpassung von gesamtstädtischen
Planungen an den Klimawandel liefern soll. Damit stellt er keine „detaillierte
Gebrauchsanweisung“ zur Lösung konkreter Fragestellungen dar, sondern soll eher
Abwägungs- und Steuerungsaufgaben wahrnehmen. Gemäß der Karte „Aktionsplan –
Handlungskulisse“ wird das Plangebiet als „übriger Siedlungsraum“ bezeichnet. Es ist
weder Bestandteil eines Stadtraums mit prioritärem Handlungsbedarf, noch Bestandteil des
Handlungsfelds „Gewässer und Starkregen“.
Planwerk Nordostraum
Das Plangebiet liegt innerhalb des Planwerks Nordostraum (Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Berlin 2006). Es ist als Entwicklungspotenzial 2. Priorität für eine
Entwicklung überwiegend im Einfamilienhausbau dargestellt. Dabei wird das Plangebiet in
die Kategorie „ohne zeitliche Einstufung“ eingeordnet, d. h. die Fläche ist im Rahmen ihrer
Marktfähigkeit zu entwickeln.
Rahmenplanung
Die Rahmenplanung für den Ortsteil Französisch-Buchholz (Spath & Nagel Büro für
Städtebau und Stadtforschung, Berlin Dezember 2003) wurde im September 2004 vom BA
Pankow zur Kenntnis genommen. Sie gibt einen Überblick über die damaligen
Problemlagen im Ortsteil, zeigt Handlungsbedarfe auf und umreißt die angestrebten
Entwicklungsziele grob. Als mittelfristiger Planungshorizont wurde 2015 gewählt.
Angesichts der tatsächlichen Bevölkerungsentwicklung sowie aufgrund veränderter
Rahmenbedingungen am Wohnungsmarkt sind die damaligen Aussagen, die im
Wesentlichen von einer stagnierenden Bevölkerungszahl ausgingen, nicht mehr als aktuell
anzusehen. Mittlerweile ist eine zunehmende Wohnungsnachfrage und ein
Bevölkerungswachstum feststellbar.
Bevölkerungsentwicklung und -prognose
Der Bezirk Pankow hat seit 1991 (303.300 Einwohner) einen kontinuierlichen
Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg gibt für
den März 2012 einen Bevölkerungsstand von 377.182 Einwohner an. Laut der
Bevölkerungsprognose von 2009 (SenStadt – Ref. A) bleibt Pankow ein stark wachsender
Bezirk. Zwischen 2007 und 2023 wird die Bevölkerung um 12,6 % steigen; in absoluten
Zahlen sind das 45.700 zusätzliche Einwohner. Diese Zuwächse bedürfen einer
Koordination und Steuerung der Entwicklung in den verschiedenen Segmenten des
Wohnungsneubaus und der Bereitstellung von dazu geeigneten Flächen.
Kita-Entwicklungsplanung
Das Plangebiet liegt in der Bezirksregion III Buchholz. Mit Stand 31.12.2011 waren von den
803 Plätzen, die in den Kitas der Bezirksregion III zur Verfügung standen, 756 Plätze
belegt. Dies entspricht einem Auslastungsgrad von 94 %, der deutlich über dem
durchschnittlichen Pankower Auslastungsgrad von 90 % liegt. Auf Landesebene wird
empfohlen, eine Differenz zwischen Betriebserlaubnis und belegten Plätzen von 10 % als
fachlich notwendig anzusehen und damit zu planen, um die unterjährigen Schwankungen
der Belegung der Kitas „ausgleichen“ zu können. Demgegenüber sind 94 % Auslastung
sehr knapp kalkuliert und weisen eher auf mögliche Engpässe in den Monaten der
Spitzenbelegung Mai bis Juli hin.
Zum Zeitpunkt 31.12.2011 lebten 1063 Kinder im Alter bis unter 6 Jahre in der
Bezirksregion und damit 41 Kinder mehr als zum Zeitpunkt 31.12.2010.
Spielplatzplanung
Gemäß Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 „Vereinheitlichung von Planungsräumen“
erfolgte schrittweise eine Umstellung der Planungseinheiten auf die vorgegebenen
Planungsräume. Die räumliche Grundlage für die Fachplanungen sind die Lebensweltlich
orientierten Planungsräume (LOR). Dementsprechend befindet sich der Geltungsbereich
des Bebauungsplans XIX-48b in der Bezirksregion 03, im Planungsraum 07 Buchholz.
Dieser entspricht hinsichtlich seiner räumlichen Begrenzung dem früheren
Versorgungsbereich 23 der bezirklichen Spielplatzplanung.
Gemäß der aktualisierten Spielplatzplanung liegt das Plangebiet innerhalb des
Planungsraums Buchholz in der Versorgungseinheit 0307 A (ehemals 23 A) zwischen Dr.Markus-Straße, KGA „Pankepark“, Panke, Nordgraben und Berliner Straße.
Der nördliche Bereich des Planungsraums Buchholz weist eine überdurchschnittlich gute
Versorgungssituation an öffentlichen Spielflächen auf. Für die im südlichen Bereich
gelegenen Versorgungseinheit 0307 A hat dies aufgrund der für Kinder nicht zumutbaren
Wegeentfernungen (ca. 2 km) keine versorgungsrelevante Bedeutung. Die
Versorgungseinheit 0307 A selbst verfügt über keine öffentlichen Spielflächen. Im Jahr
2011 betrug der Bedarf an öffentlichen Spielflächen 1.347 m² (netto). Da sich die Zahl der
melderechtlich registrierten Einwohner erhöhen wird und damit auch der Kinderanteil weiter
ansteigen wird, ist die Ausweisung einer öffentlichen Spielfläche im Plangebiet aus Sicht
der Spielplatzplanung erforderlich.
Derzeitiges Planungsrecht
Die ehemalige Gärtnereifläche unterliegt planungsrechtlich derzeit den Bestimmungen des
§ 35 BauGB, da sie wegen ihrer Größe den Bebauungszusammenhang unterbricht
(Außenbereich). Im Außenbereich sind bauliche Entwicklungen unzulässig, sofern sie nicht
den eng gefassten Ausnahmetatbeständen entsprechen. Zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses des vorliegenden Bebauungsplans (Dezember 2007) war der
Bestandsschutz für die ehemalige Gärtnerei bereits untergegangen.
Die entlang der bestehenden Straßen gelegenen bebauten Flächen werden als
Innenbereich eingestuft, so dass hier derzeit Vorhaben nach den Regelungen des
§ 34 BauGB beurteilt werden.
Die Abgrenzung Außenbereich/Innenbereich kann den Anlagen zur Begründung des
Bebauungsplans (0 „Eingriffsflächen“) entnommen werden. Die Flächen, die dem
Außenbereich zuzuordnen sind, sind identisch mit den unter 0 dargestellten
Eingriffsflächen.
1.
II.
PLANINHALT
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten gewann der Nordostraum Berlins
Anfang der 1990er Jahre Bedeutung als Flächenreserve für die erwartete Expansion der
Stadt. Neben anderen Standorten war auch in Buchholz Ost die Durchführung einer
Bauausstellung geplant, um den Nordostraum von Berlin durch innovatives Bauen
aufzuwerten. Am 9. Dezember 1997 hat das damalige Bezirksamt Pankow die Aufstellung
des Bebauungsplans XIX–48 mit dem Ziel beschlossen, auf der Grundlage eines
„koordinierenden“ städtebaulichen Konzepts einen Bauausstellungsstandort östlich des
Parkgrabens planungsrechtlich zu sichern. Neben den dafür vorgesehenen Grundstücken
wurden auch die angrenzenden Flächen zur Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung in den Geltungsbereich einbezogen. Im weiteren Verfahren sollte das
Plangebiet geteilt und die Planungsziele in einzelnen Teilplänen konkretisiert werden.
Bereits Mitte der 1990er Jahre schwächte sich die Entwicklungsdynamik ab. Ende der
1990er Jahre wurde die Absicht, eine Bauausstellung durchzuführen, aufgrund veränderter
baupolitischer Zielsetzungen vom Senat aufgegeben.
Da aus bezirklicher Sicht dennoch Teilflächen für den Bau von Einfamilienhäusern
planungsrechtlich gesichert werden sollten, erfolgte zunächst die Aufstellung des
Teilbebauungsplans XIX–48a (Beschluss vom 23.05.2000), während das Verfahren für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIX–48 ruhte.
Für die westlich des Parkgrabens gelegene ehemalige Gärtnereifläche besteht nunmehr
von Seiten eines Eigentümers, in dessen Besitz sich der überwiegende Teil der Fläche
befindet, Interesse für die Entwicklung zu einem Einfamilienhausgebiet. Aus diesem Grund
hat das Bezirksamt Pankow am 18.12.2007 die Änderung und die Teilung des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs XIX–48 sowie die Aufstellung der
Bebauungspläne XIX–48b und XIX–48c beschlossen.
Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs XIX–48b ist ein städtebauliches
Strukturkonzept (Gesellschaft für Planung; Berlin August 2007), das im Bereich der
Gärtnereifläche die Entwicklung eines mit Einfamilienhäusern bebauten Wohngebiets
vorsieht. Es beinhaltet mehrere Baufelder, die über neu anzulegende öffentliche
Straßenverkehrsflächen erschlossen werden. Das Konzept sieht eine Bebauung mit ca.
160 Wohneinheiten vor. Darüber hinaus sind entlang dem Parkgraben öffentliche
Grünflächen geplant, in die neben einer öffentlichen Wegeverbindung auch ein Spielplatz
integriert ist. Das Strukturkonzept kann den Anlagen zur Begründung des Bebauungsplans
(B.4 „Städtebauliches Strukturkonzept August 2007“) entnommen werden. Gemäß dem
derzeit gültigen Planungsrecht wären von diesen 160 Wohneinheiten nur ca. 10
planungsrechtlich zulässig. Für etwa 150 Wohneinheiten soll mit dem Bebauungsplan XIX48b das erforderliche Planungsrecht geschaffen werden. Von diesen 150 Wohneinheiten
sollen ca. 130 Wohneinheiten auf Flächen des o. g. Eigentümer errichtet werden.
2.
Intention des Plans
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans XIX–48b sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Entwicklung des Plangebiets in einem rechtsverbindlichen
Verfahren geschaffen werden. Im Einzelnen werden dabei folgende Ziele verfolgt:
-
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung der
ehemaligen Gärtnereifläche gemäß dem vorliegenden städtebaulichen Strukturkonzept,
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erschließung des
Plangebiets sowie die planungsrechtliche Sicherung des Ausbaus der Dr.-MarkusStraße,
-
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Nutzungen entlang der
Berliner Straße, Dr.-Markus-Straße, Bahnhofstraße sowie der gewerblichen Nutzungen
entlang der Ferdinand-Buisson-Straße,
Sicherung eines Vorgartenbereichs entlang den bestehenden Straßen und Planstraßen,
Sicherung eines Grünzugs entlang dem Parkgraben einschließlich eines Spielplatzes
sowie
Sicherung einer Ost-West Verbindung zwischen dem Ortskern Französisch Buchholz
und dem Pankegrünzug durch eine für Fußgänger und Radfahrer nutzbare Anbindung
des Plangebiets an die Straße 160.
3.
Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine
Umweltprüfung
durchzuführen,
in
der
die
voraussichtlichen
erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden. Die Aussagen der Umweltprüfung fließen gemäß § 2a BauGB in den
Umweltbericht ein.
3.1
Einleitung
3.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Beschreibung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs
Die Art der Nutzung soll durch folgende Festsetzungen geregelt werden:
allgemeine Wohngebiete (WA1 bis WA6),
Mischgebiete (MI1 bis MI4),
Gewerbegebiet (GE),
öffentliche Verkehrsflächen,
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
private Grünfläche,
öffentliche Parkanlage,
öffentlicher Spielplatz.
Das Maß der baulichen Nutzung soll durch folgende Festsetzungen geregelt werden:
WA: Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 bei maximal zwei zulässigen Vollgeschossen,
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4,
MI: GRZ von 0,5, GFZ von 1,0, mit maximal zwei bzw. drei zulässigen
Vollgeschossen in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3,
GRZ von 0,3 und eine maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse von zwei im MI4,
GE: GRZ von 0,8 und Oberkante baulicher Anlagen von maximal 10,0 m über der
bestehenden Geländeoberkante (dadurch ergibt sich eine Baumassenzahl von 8,0).
Um das Planungsziel einer Einfamilienhausbebauung zu sichern, soll in den allgemeinen
Wohngebieten als abweichende Bauweise die zulässige Gebäudelänge auf maximal
20,0 m begrenzt werden. Im Gewerbegebiet soll als abweichende Bauweise eine maximale
Gebäudelänge von 85,0 m festgesetzt werden.
Im Mischgebiet MI4 soll die offene Bauweise festgesetzt werden, die sich am Bestand
orientiert. In den übrigen Mischgebieten soll aufgrund der vorhandenen heterogenen
Baustruktur auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet werden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen aller Baugebiete sollen zu den jeweils
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von 3,0 m einhalten. Der
Abstand der Baugrenzen zur öffentlichen Parkanlage soll 10,0 m betragen.
Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
Der Bebauungsplanentwurf enthält folgende Flächenverteilung (alle Werte gerundet)
Geplante Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
WA1 bis WA6, GRZ 0,2
Mischgebiete, davon
MI 1 bis MI 3, GRZ 0,5
MI 4, GRZ 0,3
Gewerbegebiet, GRZ 0,8
Öffentliche Verkehrsflächen
Verkehrsflächen bes.
Zweckbestimmung
Private Grünfläche
Öffentliche Grünflächen, davon
Parkanlage
Spielplatz
Gesamtfläche
3.1.2
Flächengröße (m²)
davon bebaubar gemäß
GRZ (m²)
max. zulässige
Überschreitung
der GRZ (m²)
gesamte,
maximal
bebaubare
Fläche (m²)
91.220
18.240
9.120
27.360
49.430
4.850
18.930
24.720
1.450
15.140
12.360
725
0
37.080
2.175
15.140
59.550
22.205
81.755
25.730
900
360
7.350
1.570
200.340
In Fachgesetzen und -plänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes
Fachgesetze
Bundesnaturschutzgesetz, Baugesetzbuch, Umweltschadensgesetz
Für das anstehende Bebauungsplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a
Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) beachtlich, auf die im Zuge der Umweltprüfung und im
Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen reagiert werden soll. Dabei ist auf die
Veränderungen abzustellen, die sich gegenüber dem geltenden Planungsrecht ergeben.
Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist gemäß § 39 BNatSchG, der
besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG geregelt. Im Rahmen des Verfahrens wird
geprüft, inwieweit die Belange des Artenschutzes betroffen sind und ob bei einer
Betroffenheit der Belange des besonderen Artenschutzes die entsprechenden
Voraussetzungen für zu beantragende Ausnahmen von den Verbotstatbeständen gegeben
sind.
Bezüglich der Enthaftung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) ist zu sagen, dass der B-Plan nur in
beschränktem Maße dazu geeignet ist, um zur Enthaftung nach dem Umweltschadensgesetz
(Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz
– USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) beizutragen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass
abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG keine Schädigung von Arten und natürlichen
Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes vorliegt, wenn zuvor nachteilige
Auswirkungen ermittelt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden (z. B. im
Rahmen der Eingriffsregelung) oder zulässig sind.
Berliner Naturschutzgesetz
Zum Schutz von Natur und Landschaft sind darüber hinaus die Bestimmungen des Berliner
Naturschutzgesetzes (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner
Naturschutzgesetz – NatSchGBln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2008 (GVBl. S. 378), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S.
209) zu beachten, insbesondere die Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung
bestimmter Teile von Natur und Landschaft, soweit diese für das Plangebiet relevant sind.
Bundesimmissionsschutzgesetz
Bei den auf das Bebauungsplangebiet einwirkenden Immissionen ist das
Bundesimmissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) mit den entsprechenden
Verordnungen zu berücksichtigen.
Bundes-Bodenschutzgesetz, Berliner Bodenschutzgesetz, Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG – vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.
212) in Verbindung mit dem Berliner Bodenschutzgesetz (Berliner Gesetz zur Ausführung
des Bundes-Bodenschutzgesetzes - Berliner Bodenschutzgesetz, Bln BodSchG - vom
24.06.2004 (GVB. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 2011
(GVBl. S. 209)) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV vom
12. 07.1999 (BGBl. I. S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)) schaffen die Voraussetzungen für einen Bodenschutz
und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und wurden im Rahmen einer
Altlastenuntersuchung beachtet.
Berliner Wassergesetz
Der Parkgraben wird als Gewässer 2. Ordnung gemäß § 2 Berliner Wassergesetz (BWG i.
d. F. vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), zuletzt geändert durch
Art. III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209)) eingestuft (Gewässernummer
58294396). Bei baulichen Maßnahmen im 5,0 m breiten Uferbereich ist die
Genehmigungspflicht gemäß § 62 BWG zu beachten.
Nach § 37a Abs. 4 BWG und der Grundwassersteuerungsverordnung (Verordnung über die
Steuerung
der
Grundwassergüte
und
des
Grundwasserstandes
(Grundwassersteuerungsverordnung – GruWaSteuV) vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S.
546)) muss das gesamte von der öffentlichen Wasserversorgung in Berlin geförderte
Grundwasser aus den Grundwasservorräten des eigenen Landes gewonnen werden; dabei
sind bestimmte Qualitätskriterien im Rohwasser und bestimmte Grundwasserstände
flächendeckend einzuhalten. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben resultiert die besondere
Bedeutung des Grundwasserschutzes für das gesamte Stadtgebiet.
Gemäß § 36a BWG soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert
werden, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige
Belange nicht entgegenstehen.
Fachplanungen
Landschafts-/Artenschutzprogramm
Im Bebauungsplan sind die im Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 09.
Juni 2011 (ABl. S. 2343) des Landes Berlin formulierten Ziele zu berücksichtigen. Der
Geltungsbereich wird im LaPro wie folgt definiert:
Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den südlichen Geltungsbereich als
Städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar. Daraus ergeben sich u .a.
folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:
Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten, außerordentlich hohen
biotischen Vielfalt,
Schutz, Pflege und Wiederherstellung von natur- und kulturgeprägten
Landschaftselementen,
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna, Kompensation von
Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung,
Entwicklung des gebietstypischen Baumbestands,
Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei
Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen.
Entlang der Berliner Straße sowie der Dr.-Markus-Straße ist ein Obstbaumsiedlungsbereich
mit folgenden Zielen dargestellt:
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung kulturlandschaftlicher Elemente,
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutzund Zierpflanzen in Gärten,
Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im
Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur
sowie
Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten
Strukturelementen, Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen.
Darüber hinaus ist der Parkgraben für die vorrangige Entwicklung der Verbindungsfunktion
für Arten der Gewässerränder und Böschungen sowie zur Umwandlung, Neuschaffung,
Renaturierung von sonstigen Prioritätsflächen für Biotopschutz und Biotopverbund
vorgesehen.
Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist der südliche Bereich des Plangebiets bis
in Höhe des Grundstücks Bahnhofstraße 7 als sonstige Fläche außerhalb von
Wohnquartieren gekennzeichnet, für die u. a. folgende Ziele formuliert werden:
Erschließung von Freiflächen und Erholungspotenzialen,
Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung,
Entwicklung von Wegeverbindungen,
Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung.
Der nördliche Teilbereich ist als Freiraum (Gartenbau/Baumschule bzw. entlang der Dr.Markus-Straße als Neuanlage und Verbesserung eines Grünzugs u. a. mit dem Ziel der
Minderung der Barrierewirkung von Straßen) dargestellt, wobei die als Freiraum
dargestellte Fläche zusätzlich durch die Signatur „Nutzungsänderung gemäß
Flächennutzungsplan“ gekennzeichnet ist.
Der Teilplan Landschaftsbild weist wiederum im Süden einen städtischen
Übergangsbereich mit Mischnutzungen und im Norden entlang der Berliner Straße sowie
der Dr.-Markus-Straße einen Obstbaumsiedlungsbereich aus.
Auf das Landschaftsbild bezogene Ziele im städtischen Übergangsbereich mit
Mischnutzungen sind u. a.:
Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter
Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen,
Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender
Freiflächen, begrünter Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterung.
Im Obstbaumsiedlungsbereich ergeben sich als Gestaltungsanforderungen u. a.:
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung kulturlandschaftlicher Elemente,
Erhalt und Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter
Straßenrandstreifen,
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und
Erhalt eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen; Entwicklung
charakteristischer Grünstrukturen,
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutzund Zierpflanzen in Gärten,
Erhalt eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.
Darüber hinaus werden als Entwicklungsziele für den Parkgraben der Erhalt und die
Entwicklung von kultur- und naturlandschaftlich geprägten Strukturelementen formuliert.
Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz erfolgt für den Großteil des Plangebiets eine
Darstellung als Gebiet für Kleingarten, Landwirtschaft und Gartenbau, für das u. a. der
Erhalt und die Entwicklung der klimatischen Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehung) als
Anforderung formuliert wird. Der Bereich südlich der Planstraße D wird hingegen
überwiegend als Fläche für Industrie und Gewerbe mit folgenden Zielsetzungen dargestellt:
Sanierung von Altanlagen,
Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen,
Förderung flächensparender Bauweise,
bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien,
Boden- und Grundwasserschutz,
Dach- und Wandbegrünung.
Weiterhin werden die bebauten Grundstücke an der Berliner Straße und der Dr.-MarkusStraße als Siedlungsgebiet dargestellt, an das u. a. folgende Anforderungen gestellt
werden:
Erhalt der naturhaushaltswirksamen Flächen,
kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
dezentrale Regenwasserversickerung,
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Im Bereich der Berliner Straße kommt als weiterer Schwerpunkt der Immissionsschutz
hinzu.
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets für den Klimaschutz, für das
der Erhalt klimatisch wichtiger Freiräume, die Sicherung und Verbesserung des
Luftaustauschs und die Vermeidung bzw. der Ausgleich von Bodenversiegelung als
Anforderungen formuliert werden.
Die Entwicklungsziele des LaPro bilden die landschaftsplanerischen Grundlagen für die
Zielsetzungen des Bebauungsplans, die dort zu konkretisieren sind. Mit dem
Bebauungsplanentwurf soll den Zielen des LaPro u. a. dadurch nachkommen werden, dass
begleitend zum Parkgraben Freiflächen und Erholungspotenziale dauerhaft gesichert
werden. Benachbarte Wohnbaugrundstücke sollen mit Schutzpflanzungen zu öffentlichen
Grünflächen abgegrenzt werden. Die öffentlichen Grünflächen sollen durch
Wegeverbindungen mit dem Ortsteil Französisch-Buchholz und dem Pankegrünzug
vernetzt werden. In den Baugebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 sollen auf den
Grundstücken Pflanzungen angelegt werden. Über einen städtebaulichen Vertrag bzw. den
Erschließungsvertrag wird die Herstellung begrünter Straßenräume gesichert. An das
Gewerbegebiet angrenzende Baugebiete sollen vor Gewerbelärm geschützt werden. Die
Wohnnutzungen im MI sollen vor Verkehrslärm geschützt werden. Beeinträchtigungen des
Landschaftsbilds wurden bereits größtenteils durch den Abriss von nicht mehr genutzten
baulichen Anlagen beseitigt. Das noch verbliebene ehemalige Heizhaus soll zeitnah
abgerissen werden.
3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Bestandsaufnahme)
3.2.1
Schutzgut Mensch
Lärm
Sowohl die Berliner Straße als auch die Bahnhofstraße sind in hohem Maße vom
Durchgangsverkehr geprägt. Demgegenüber wird der Verkehr auf der Dr.-Markus-Straße
sowie der Ferdinand-Buisson-Straße von den angrenzenden Siedlungsbereichen selbst
erzeugt.
Die Mittelungspegel der verkehrsbedingten Lärmbelastung an der Straßenrandbebauung
der Berliner Straße betragen gemäß Umweltatlas (Ausgabe 2002) nachts > 60 bis
65 dB(A), tags > 65 bis 70 dB(A).
Weitere Lärm-Emissionsquellen sind an der Ferdinand-Buisson-Straße aufgrund
gewerblicher Nutzungen (u. a. Kfz-Werkstätten, Aktenvernichtung, Lackiererei, Kantine)
vorhanden.
Bei der Immissionsprognose für das Plangebiet (Schalltechnisches Gutachten,
Immissionsprognose für das B-Plangebiet XIX–48b in Berlin Pankow, Ortsteil Französisch
Buchholz, Akustik - Ingenieurbüro Dahms, Potsdam 15.12.2008, S. 12) wurde auf der
Grundlage der anzuwendenden Regelwerke von folgenden Beurteilungspegeln für die
Geräuschvorbelastung in Gebieten mit schutzwürdiger Bebauung ausgegangen:
52 dB(A) (Vorbelastung Tag)/37 dB(A) (Vorbelastung Nacht) für Immissionsorte auf
allgemeinen Wohngebietsflächen
57 dB(A) (Vorbelastung Tag)/42 dB(A) (Vorbelastung Nacht) für Immissionsorte auf
den Mischgebietsflächen
3.2.2
Schutzgut Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt
Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) und sonstige Schutzgebiete
Der Geltungsbereich berührt keine Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung oder
sonstige naturschutzrechtliche Schutzgebiete.
Biotopbestand
Vor allem das ehemalige Gärtnereigelände ist für Tiere und Pflanzen von Bedeutung. Es
liegt im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der Bahnhofstraße, Berliner Straße und
Dr.-Markus-Straße und erstreckt sich bis zum Parkgraben. Die Freiflächen waren bei einer
Geländebegehung 2007 zu einem großen Teil versiegelt und durch Müll- und Schuttberge
geprägt. Vor allem der östliche Bereich war durch Ruderalfluren und Gebüschbestände
gekennzeichnet, die sich auf den Standorten ehemaliger Gewächshäuser entwickelt hatten.
Baumbestand befindet sich vorwiegend am östlichen Rand entlang dem Parkgraben.
An der Berliner Straße und dem westlichen Abschnitt der Dr.-Markus-Straße herrscht eine
aufgelockerte Bebauung mit relativ hohem Freiflächenanteil und Baumbestand vor. Der
durch Gewerbenutzung geprägte südliche Bereich entlang der Ferdinand-Buisson-Straße
ist weitgehend versiegelt.
Im Rahmen einer im Januar 2008 angefertigten Biotopkartierung (basierend auf einer
Begehung 2007) wurden keine vollständigen Pflanzenlisten erstellt, sondern es wurden die
den jeweiligen Biotoptyp kennzeichnenden Arten erfasst, so dass eine Zuordnung zu den
nachfolgend beschriebenen Biotopklassen und Biotoptypen möglich ist.
Die Klassifizierung erfolgte gemäß Biotoptypenliste Berlin. Eine zeichnerische Darstellung
der Lage der einzelnen Biotope kann den Anlagen (B. 5. Biotopkartierung“)
entnommen
werden. Im Plangebiet kommen die nachfolgend beschriebenen Biotoptypen vor.
Ruderale Landreitgrasfluren (RSC – 03210) und zwei- und mehrjährige ruderale Staudenund Distelfluren (RSB - 03240), darunter Möhren-Steinkleefluren (RSBD – 03242) und
Bestände der Kanadischen Goldrute auf ruderalen Standorten (RSBS – 03244)
Auf nicht versiegelten, weitgehend gehölzfreien Standorten haben sich geschlossene
Landreitgras- und Staudenbestände entwickelt. Die dominant auftretenden und
kennzeichnenden Pflanzenarten sind vorwiegend Landreitgras (Calamagrostis epigejos),
Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Wilde Möhre (Daucus carota).
Das konkurrenzstarke Landreitgras bildet teilweise ausgedehnte und dichte Bestände,
innerhalb derer sich andere Arten nur schwer ansiedeln können. Aufgrund der Artenarmut
ist die naturschutzfachliche Bedeutung dieser Bestände gering.
Die geschlossenen Staudenbestände der übrigen Ruderalfluren setzen sich mit Ausnahme
der Goldrutenbestände aus unterschiedlichen Pflanzengesellschaften zusammen,
vorherrschend sind jedoch Möhren-Steinkleefluren. Die nährstoffreichen Brachebiotope auf
frischen Standorten können artenreiche Faunenbestände aufweisen (darunter können auch
geschützte oder besonders geschützte Arten sein), die allerdings aufgrund dynamischer
Sukzessionsprozesse permanent oder phasenweise Verschiebungen des Artenspektrums
zeigen werden.
Verbreitete Säugetierarten der Stadtbrachen sind beispielsweise Feldmaus, Hausmaus,
Wanderratte, Kaninchen, Steinmarder und Fuchs. Die ausgedehnten, relativ ungestörten
Brachebiotope der Grundstücke bieten Nistmöglichkeiten für verschiedene Bodenbrüter.
Die blütenreichen Bestände sind außerdem Lebensräume zahlreicher Insektenarten und
anderer wirbelloser Tierarten, die wiederum als Nahrungsgrundlage für Vögel dienen und
Jagdhabitat für Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr)
sein können.
Gefährdung/Schutz: Insgesamt gehören die o. g. Ruderalfluren zwar zu den wertvolleren
Biotopen innerhalb städtischer Siedlungsräume. Sie kommen jedoch relativ häufig vor, da
sie unter ähnlichen Standortbedingungen in Folge von Nutzungsaufgabe, beim Abriss von
Gebäuden, bei Flächenberäumungen, Aufschüttungen und auf Verkehrstrassen, Industrieund Gewerbeflächen entstehen. Sie gehören nicht zu den gemäß § 30 BNatSchG
geschützten Biotopen.
Staudenfluren frischer, nährstoffreicher Standorte (GSMA – 051422)
Der Biotoptyp kommt in artenarmer Ausprägung in Verbindung mit dem an den Geltungsbereich angrenzenden Parkgraben vor. Kennzeichnende Pflanzenarten sind
Lauchhederich (Alliaria petiolata), Brennnessel (Urtica dioica) und Giersch (Aegopodium
podagraria).
Laubgebüsche frischer Standorte, überwiegend heimische Arten (BLMH - 071021)
Auf einigen ehemaligen Gewächshausstandorten haben sich infolge fortgeschrittener
Sukzession auf nährstoffreichem Standort flächige, mehr oder weniger dichte
Laubgebüsche aus Sträuchern und Baumaufwuchs entwickelt. Unter den Gehölzen
befinden sich vor allem Wildrosen (Rosa spec.), Weißdorn (Crataegus spec.), Schwarzer
Holunder (Sambucus nigra), Wilder Hopfen (Humulus lupulus), Pappel (Populus hybr.),
Birke (Betula pendula), dazwischen diverse weitere heimische Laubgehölzarten sowie
ruderale Stauden.
Die Gehölzbiotope sind relativ strukturreich und stellen insbesondere in Verbindung mit den
Ruderalfluren einen wertvollen Tierlebensraum dar. Zum Artenspektrum solcher Biotope
gehören regelmäßig auch geschützte, besonders oder sogar streng geschützte Arten.
Beispielsweise sind alle wild lebenden europäischen Vogelarten besonders, einige von
ihnen streng geschützt. Typische Besiedler des Biotoptyps unter den Wirbeltierarten sind
verschiedene Kleinsäuger, Hecken- und Buschbrüter wie Gartengrasmücke,
Dorngrasmücke, Neuntöter, Goldammer u. a. Von einem vielfältigen Artenspektrum der
Insektenfauna ist auszugehen (Schmetterlinge, Blattwespen, Käfer und holzbewohnende
Insekten).
Gefährdung/Schutz: Laubgehölze frischer Standorte unterliegen als relativ häufige Biotope
keinem generellen Schutz. Im Zusammenhang mit geschützten Biotopen stehen sie unter
Schutz nach § 30 BNatSchG, dieser Fall trifft jedoch auf dem untersuchten Gelände nicht
zu.
Solitärbäume (BEA – 07152) und einschichtige oder kleine Baumgruppen (BEG – 07153)
Einzelbäume und kleinere Baumgruppen mittleren Alters befinden sich vor allem entlang
dem Parkgraben und in den Wohngebieten. Zu den hauptsächlich vertretenen Baumarten
gehören Birke (Betula pendula) und Eschen-Ahorn (Acer negundo).
Einzelbäume und Baumgruppen sind wertvolle Kleinstrukturen der Landschaft, die mit
zunehmendem Alter und Totholzanteil Bedeutung als Lebensraum für die Fauna gewinnen.
Gemäß Baumschutzverordnung sind geschützt:
alle Laubbäume, die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und
Türkische Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe
von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der
Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume
sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm
aufweist.
Dörfliche Bebauung, verstädtert (OSDS - 12292)
Bei den unversiegelten Freiflächen des Biotoptyps OSDS handelt es sich um Obst- und
Ziergärten, Strauchpflanzungen und Rasenflächen. Die Bedeutung als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen ist gering.
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen (in Betrieb) (OGG – Biotopcode 12310)
und Gewerbebrache (OGB – 12320)
Das Gewerbegebiet (OGG) weist mit Ausnahme einiger Einzelgehölze kaum
Biotopstrukturen auf. Bei der Gewerbebrache (OGB) handelt es sich um die leer stehenden
Gebäude und Gewächshäuser der ehemaligen Gärtnerei.
Straßen (OVS 12610),
Wege, versiegelt (OVWV – 12654) und
Lagerflächen (OAL - 12740)
Diese Biotoptypen haben, je nach Versiegelungsgrad und Art der Ablagerungen, keine oder
nur eine sehr geringe Bedeutung für Tiere und Pflanzen. Von den auf Lagerflächen
vorhandenen Müll- und Schuttablagerungen können Gefährdungen und Beeinträchtigungen
für Pflanzen, Tiere und den Boden ausgehen, insbesondere da sich auch Unbefugte trotz
Umzäunung Zugang zu dem Gelände verschaffen, um dort ungeregelt Abfälle
verschiedener Art zu entsorgen.
Graben, weitgehend naturfern, nicht oder gering verbaut (FGO - 01133)
Das Plangebiet wird im Osten durch den Parkgraben begrenzt, der weiter südlich des
Geltungsbereichs in die Panke fließt. Der weitgehend naturferne Zustand des betreffenden
Grabenabschnitts mit befestigten Ufern, eingeschränkter Ausbildung von Ufervegetation
und jahreszeitlich z. T. fehlender durchgängiger Wasserführung bietet im derzeitigen
Zustand lediglich eingeschränkte Lebensraumbedingungen für wenige allgemein
verbreitete Arten. Als Amphibien-Laichgewässer oder Lebensraum für Fische ist der
Grabenabschnitt nicht von Bedeutung.
Bewertungskriterien
Den biotischen Komponenten des Naturhaushalts liegen folgende Wertträger zu Grunde,
die den Grundwert bestimmen:
Hemerobie (Grad der menschlichen Beeinflussung),
Vorkommen gefährdeter Arten (Pflanzen und Tiere)
Seltenheit bzw. Gefährdung des Biotoptyps und
Vielfalt von Pflanzen und Tierarten.
Die Bewertung der Bedeutung der Biotoptypen für den Artenschutz wird mit zwei weiteren
Kriterien ergänzt, um eine Bewertung des Risikos, das mit einer Wiederherstellung
zerstörter Biotope verbunden ist, darzustellen:
Dauer der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft des Biotoptyps,
Wiederherstellbarkeit der abiotischen Standortbedingungen.
Mit dem zusätzlichen Kriterium
Biotopverbund
wird der lageabhängige Wert eines Einzelbiotops (Lagewert) berücksichtigt.
Bewertung
Nach dem „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ wird
jedem Kriterium eine Punktzahl zugeordnet. Die Gesamtpunktzahl bezeichnet den
Biotopwert.
Code
Berlin
Biotoptyp
Buchstabencode
Grundwert
Hemerobie
01133
03210
03242
03244
051422
071021
07150
07153
12292
12310
12320
12654
12740
Graben, naturfern, nicht oder gering
verbaut (Parkgraben, außerhalb
des Geltungsbereichs)
Ruderale Landreitgrasfluren
Möhren-Steinkleefluren
Solidago canadensis-Bestände auf
ruderalen Standorten
Staudenfluren frischer,
nährstoffreicher Standorte,
verarmte bzw. ruderalisierte
Ausprägung
Laubgebüsche frischer Standorte,
überwiegend heimische Arten
Solitärbäume
einschichtige oder kleine
Baumgruppen
Dörfliche Bebauung, verstädtert
Gewerbe-, Handels- und
Dienstleistungsflächen (in Betrieb)
Gewerbebrache (Leerstehende
Gebäude und Gewächshäuser der
ehem. Gärtnerei)
Wege, versiegelt
Lagerflächen
Punktzahl
Wertkriterien
Vorkommen
gefährdeter
Arten
Vielfalt
an Pflanzen- und
Tierarten
1
Risikowert
Dauer der
Wiederher
stellbarkeit
Gesamtpunktzahl
(Biotopwert)
Punktzahl
Wiederherstellbarkeit
der abiotischen
Standortbedingungen
Punktzahl
5
2
0
7
FGO
3
1
Seltenheit/
Gefährdung des
Biotoptyps
(1)
RSC
RSBD
RSBS
1
1
1
1
1
0
(1)
(2)
(0)
1
3
1
3
5
2
1
2
1
0
5
0
4
12
3
GSMA
3
1
(1)
3
7
2
0
9
BLMH
3
1
(1)
3
7
5
0
12
BEA
BEG
1-3
1-3
0-1
0-1
(0)
(0)
0-1
0-1
1-5
1-5
2-10
2-10
0
0
3-15
3-15
OSDS
OGG
0-1
0
0
0
(0)
(0)
0-1
0
0-2
0
0-1
0
0
0
0-3
0
OGB
0
0
(0)
0
0
0
0
0
OVWV
OAL
0
0
0
0
(0)
(0)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Zur Darstellung in der Biotoptypenkarte werden die ermittelten Wertpunkte in die
folgende fünfstufige Wertskala transformiert:
0 Punkte
1 – 4 Punkte
5 – 14 Punkte
15 – 24 Punkte
> 25 Punkte
sehr gering
gering
mittel
hoch
sehr hoch
Wertstufe I
Wertstufe II
Wertstufe III
Wertstufe IV
Wertstufe
V
(kommt
Untersuchungsgebiet nicht vor)
im
Planungsrelevante Tierarten/-gruppen
Art und Umfang der für den Artenschutzfachbeitrag durchgeführten faunistischen
Untersuchungen wurden mit dem damaligen Amt für Umwelt und Natur im Juli 2008
fachlich abgestimmt (Faunistische Sonderuntersuchungen zum Artenschutzbeitrag,
Natur & Text in Brandenburg GmbH, Juli 2009 und Artenschutzbeitrag, Landschaft
planen + bauen GmbH, September 2009). Nach einer Ersteinschätzung des Plangebiets
wurden die Arten/Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse und Tagschmetterlinge und die
Flächen hinsichtlich des Vorkommens von Zauneidechsen untersucht.
Nicht betroffene Tierarten/-gruppen
Neben den o. g. potenziell betroffenen Arten wurde im Rahmen der faunistischen
Untersuchungen in einer Relevanzprüfung für folgende Arten festgestellt, dass keine
Schutzmaßnahmen erforderlich sind:
Sonstige Säugetiere (z. B. Fischotter, Biber, Feldhamster) können aufgrund des
Mangels an geeigneten Habitatstrukturen ausgeschlossen werden. Auch Amphibien,
Käfer und Mollusken (Weichtiere) können aufgrund des Mangels an geeigneten
Habitatstrukturen ausgeschlossen werden. Für Libellen wären zwar im Bereich des
Parkgrabens in beschränktem Umfang Habitatstrukturen vorhanden. Der weitgehend
naturferne Zustand des Grabens mit befestigten Ufern, eingeschränkter Ausbildung von
Ufervegetation und jahreszeitlich z. T. fehlender durchgängiger Wasserführung bietet
maximal
für
einzelne
allgemein
verbreitete
Arten
eingeschränkte
Lebensraumbedingungen. Das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten kann
daher ausgeschlossen werden.
Brutvögel
Im Untersuchungsgebiet wurden folgende Brutvögel nachgewiesen:
Art
Amsel
Bachstelze
Buchfink
Dorngrasmücke
Elster
Fitis
Gartenrotschwanz
Gelbspötter
Girlitz
Grünfink
Hausrotschwanz
Haussperling
Klappergrasmücke
Kohlmeise
Kuckuck
Mauersegler
Mönchsgrasmücke
Nachtigall
Rohrammer
Stieglitz
Zaunkönig
wiss. Name
Turdus merula
Motacilla alba
Fringilla coelebs
Sylvia communis
Pica pica
Phylloscopus trochilus
Phoenicurus phoenicurus
Hippolais icterina
Serinus serinus
Chloris chloris
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Sylvia curruca
Parus major
Cuculus canorus
Apus apus
Sylvia melanocephala
Luscinia megarhynchos
Emberiza schoeniclus
Carduelis carduelis
Troglodytes troglodytes
Trend B*
0
-1
+1
-2
+2
0
0
-1
-1
+1
+1
0
0
+1
-2
0
+1
0
0
+2
+1
Reviere
4
2
1
2
1
5
1
1
1
2
2
1
1
1
5
3
2
1
1
1
* Bestandstrend in Berlin: 0 = Bestand stabil oder Trend innerhalb +20 %; +1 = Trend zwischen +20 und
+50 %; +2 = Trend > +50 %; - 1 = Trend zwischen -20 und -50 %, -2 = Trend >-50 %
Arten der Roten Listen von Deutschland/Berlin und Arten des Anhangs I der EUVogelschutzrichtlinie befinden sich nicht unter den nachgewiesenen Vogelarten.
Von den 21 nachgewiesenen Arten zeigen insgesamt 16 Arten keine negativen
Bestandsentwicklungen bzw. teilweise sogar eine Zunahme im Stadtgebiet. Bei diesen
Arten ist keine Gefährdung der Berliner Population zu erkennen. Es handelt sich
durchgehend um Arten mit einer hohen Flexibilität und damit verbunden mit der
Fähigkeit zur schnellen Besiedlung neu entstehender Lebensräume, auch in
Einfamilienhaussiedlungen.
Negative Bestandsentwicklungen im Stadtgebiet von Berlin sind für Bachstelze,
Dorngrasmücke, Gelbspötter, Girlitz und Kuckuck erkennbar. Für diese Arten wurde in
den faunistischen Untersuchungen festgestellt, dass durch den vorliegenden
Bebauungsplanentwurf keine Gefährdungen der lokalen Population im Berliner
Stadtgebiet vorbereitet werden.
Das Vorkommen der Bachstelze im Erfassungsgebiet (zwei Reviere) ist vor allem durch
das Vorhandensein der großen Brachfläche zu erklären. Es hat damit zwangsläufig nur
temporären Charakter. Von einer Gefährdung der lokalen Population in Berlin (230 bis
370 Brutpaare) kann bei einem Verschwinden der beiden Reviere aus der Fläche nicht
ausgegangen werden.
Zum Vorkommen der Dorngrasmücke (zwei Reviere) im Plangebiet ist anzumerken,
dass
bei fortschreitender Sukzession nach einigen Jahren wegen fehlender
notwendiger Habitatstrukturen kein Lebensraum mehr vorhanden wäre. Es ist nach
Ansicht des Gutachters nicht sinnvoll, im Siedlungsbereich, der für Dorngrasmücken nur
vorübergehend optimale Habitatstrukturen bieten kann, Maßnahmen zum Schutz dieser
Art zu ergreifen. Für die Entwicklung des Gesamtbestands und die Entwicklung des
Bestandstrends sind diese sporadisch besiedelten Flächen vollkommen unrelevant.
Der Gelbspötter wurde mit einem Revier nachgewiesen. Von einer Gefährdung der
lokalen Population in Berlin (800 bis 1300 Brutpaare) kann bei Verlust eines Reviers
nicht ausgegangen werden: Die Art besiedelt bevorzugt dichtes Unterholz unter einem
lockeren Baumbestand. Parkartige bis halboffene Landschaften gehören zu den
bevorzugten Lebensräumen dieser Art. Solche Strukturen können auch künftig entlang
dem Parkgraben vorgefunden werden.
Für den Kuckuck wird ausgeführt, dass von den am häufigsten parasitierten Arten mit
Dorngrasmücke, Mönchsgrasmücke, Gelbspötter, Fitis und Klappergrasmücke
mindestens fünf Arten im Gebiet vertreten sind, die allerdings – mit Ausnahme der
Dorngrasmücke – auch in den angrenzenden Bereichen vorkommen. Von einer
Gefährdung der lokalen Population kann beim möglichen Verlust eines Teils seiner
potenziellen Wirtsvögel im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht ausgegangen
werden. Neben dem Vorkommen potenzieller Wirtsvögel liegt dies auch daran, dass der
Aktionsradius eines Kuckuckspaares deutlich über den Geltungsbereich hinausgeht.
Von der Gefährdung der lokalen Berliner Population des Girlitz (600 bis 1000
Brutpaaren) kann bei einem möglichen Verlust des im Geltungsbereich vorgefundenen
Reviers nicht ausgegangen werden. Auch in den angrenzenden Kleingartenanlagen und
in der Wohnbebauung im Umfeld wurden Vorkommen festgestellt.
Tagschmetterlinge
Die auf der Grundlage einer Potenzialkartierung prognostizierten Lebensraumfunktionen
betreffen in erster Linie regional weit verbreitete Schmetterlingsarten. Diese finden in
den Biotopen des Planungsgebiets potenziell geeignete Larvalhabitate, während die
Blühaspekte der Krautflora Nektarquellen bieten. Als ausgesprochen attraktive
Nektarquelle ist ein ausgedehnter Brombeerbestand (Rubus spec.) im östlichen Teil des
Planungsgebiets vorhanden. Gleiches gilt für vereinzelt auftretende Pflanzen der
Großen Klette (Arctium lappa).
Im Rahmen der angewandten Methode wurden keine Hinweise auf mögliche
Vorkommen von vordringlich schützenswerten Arten gefunden, so dass die Bedeutung
der Fläche für den Artenschutz allenfalls als mittelmäßig einzuschätzen ist. Das
Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter, streng geschützter Arten kann
ausgeschlossen werden.
Zauneidechsen
Die durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass die Zauneidechse (Lacerta agilis)
derzeit nicht vorkommt, obwohl in den letzten Jahren seit Brachfallen des Geländes
einige potenziell geeignete Habitatstrukturen entstanden sind (krautige Saumstrukturen,
offene Schuttflächen u. ä.). Für die sehr ortstreue Art, die nur geringe Strecken
zurücklegt, bestehen jedoch im Umfeld keine geeigneten Strukturen, aus denen ein
Einwandern ins Plangebiet zu erwarten wäre.
Fledermäuse
Braunes Langohr (Plecotus auritus): Vereinzelte Vorkommen wurden im Bereich von
Strauchflächen, die als Nahrungsflächen genutzt werden, nachgewiesen. Quartiere der
Art sind nicht vorhanden.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus): Das Plangebiet wird als Jagdgebiet durch
einzelne Tiere genutzt. Für das größere Industriegebäude im Zentrum des Plangebiets
(Flur 124, Flurstücke 643 und 644, Bereich zwischen WA2 und MI1) bestand nach der
Untersuchung im Jahr 2008 noch Quartierverdacht, der aber bei der weiteren
Untersuchung im Jahr 2009 nicht bestätigt wurde.
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus): Das Plangebiet wird als Jagdgebiet durch
einzelne Tiere genutzt. Fraßspuren im Bereich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes
(Flur 124, Flurstück 644, Bereich nahe Planstraße B) deuten auf einen Fraßplatz hin.
Quartierverdacht besteht nicht.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii): Vereinzelte Vorkommen jagender Tiere
wurden im östlichen Randbereich des Plangebiets nachgewiesen, kein Quartierverdacht.
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula): Gelegentliche Jagdflüge einzelner Tiere im
Bereich von Strauchflächen, sonst nur Überflug in größerer Höhe, kein Quartierverdacht.
Fazit artenschutzrechtliche Prüfung
Europarechtlich geschützte Arten
Das Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
beschränkt sich im Plangebiet aufgrund seiner eingeschränkten Biotopausstattung und seiner
Lage im städtischen Siedlungsraum auf 5 Fledermausarten sowie 21 Brutvogelarten.
Die Fledermausarten nutzen das Plangebiet als Nahrungsraum. Entgegen ersten Annahmen aus
der Untersuchung im Sommer 2008 befinden sich im Plangebiet jedoch keine Quartiere dieser
Arten.
Bei den vorkommenden Brutvogelarten besteht nicht die Gefahr, dass durch die Planung die
lokale Population gefährdet wird.
Entgegen erster Annahmen konnte kein Vorkommen der europarechtlich geschützten
Zauneidechse festgestellt werden.
Nationalrechtlich geschützte Arten
Aussagen zu den besonders geschützten Brutvögeln sowie den streng geschützten
Zauneidechsen und Fledermäusen können dem o. g. Absatz entnommen werden.
3.2.3
Schutzgut Boden
Geologie
Das Plangebiet liegt im Bereich des Einschnitts der Panke in die pleistozäne BarnimHochfläche. Das Panketal bildet ein Nebental zum Warschau-Berliner Urstromtal. Der
Schichtenaufbau besteht hier im Allgemeinen aus mehreren Metern mächtigen Sanden,
die lokal schluffige oder tonige Zwischenlagen führen können. Unter den Sanden stehen
mächtige Geschiebemergelablagerungen der Grundmoräne an.
In den Panketalsanden sind in geringer Tiefe Erosionsreste von Geschiebelehm/-mergel
eingebettet. Unterhalb dieser Erosionsreste können örtlich in unterschiedlichen Tiefen
warmzeitliche organische Ablagerungen in die Sande eingebettet sein.
Durch Bautätigkeit wurden die oberflächennahen Schichten stark gestört. Die dadurch
abgelagerten Auffüllungen können mehrere Meter mächtig sein (Überarbeitung der
Generellen Planung der Regenentwässerung im Einzugsgebiet des Parkgrabens, Müller
– Kalchreuth Planungsgesellschaft mbH - im Auftrag der Berliner Wasserbetriebe Berlin, Juli 2009, Anlage 1).
Beschreibung der Böden
Die nachfolgende Beschreibung basiert auf Angaben des Umweltatlas Berlin.
Vorherrschende Bodengesellschaften sind Regosol, Pararendzina und Hortisol
(Siedlungsfläche, zum Teil auf Aufschüttung). Vorherrschende Bodenarten sind
Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand sowohl im Oberboden als auch im
Unterboden. Die Wasserdurchlässigkeit der Böden ist äußerst hoch. Hiervon ist eine
Teilfläche
(Vorrang-1-Fläche)
ausgenommen,
die
über
eine
mittlere
Wasserdurchlässigkeit verfügt.
Der südliche Teil des Geltungsbereichs (ca. 1/5 der Gesamtfläche) ist als Industriefläche
auf Aufschüttungs- bzw. Abtragungsfläche gekennzeichnet.
Im östlichen Teil sind Flächen als schützenswerte Böden mit der Bodengesellschaft
„Vererdetes (Auen-) Niedermoor - (Auen-) Kalkniedermoor“ ausgewiesen (UA-Karte
01.01). Diese Böden gelten als Vorrang-1-Flächen, bei denen aus Sicht des
Bodenschutzes Eingriffe prioritär vermieden werden sollten. Der im Umweltatlas
dargestellte Bereich dieser Bodengesellschaft liegt zum größten Teil östlich des
Parkgrabens und somit außerhalb des Plangebiets. Im Geltungsbereich umfasst er eine
ca. 130 m lange und 25 m breite Fläche (ca. 3.250 m²) nördlich des geplanten
Gewerbegebiets, die sich vom Parkgraben aus in südwestlicher Richtung erstreckt.
Kleine Flächenanteile davon liegen innerhalb der geplanten Parkanlage entlang dem
Parkgraben.
Orientierende Altlastenuntersuchungen (Altlastenuntersuchung ALVF 9096 Berliner
Straße 45 13127 Berlin-Pankow, Analytisches Zentrum Berlin-Adlershof GmbH,
30.09.2009, S. 63) außerhalb der Vorrang-1-Fläche stellten im Plangebiet keine
weiteren besonders schützenswerten Bodenhorizonte aus der Bodengesellschaft
„Vererdetes(Auen-) Niedermoor – (Auen) Kalkniedermoor“ fest.
Bodenkennwerte für die übrigen Flächen des Geltungsbereichs:
Regionale Seltenheit der Bodengesellschaften: Stufe 5 = sehr häufig
Besondere naturräumliche Eigenart: 0 = sonstige Böden (keine naturräumliche
Eigenart)
Naturnähe: sehr gering
Austauschhäufigkeit des Bodenwassers: mittel
Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt: mittel
Nährstoffspeichervermögen/Schadstoffbindungsvermögen: gering
Nährstoffversorgung und Basensättigung: überwiegend nährstoffreich und
basenreich, entlang der Berliner Straße und teilweise entlang der Dr.-MarkusStraße nährstoffreich und sehr basenreich
Wasserdurchlässigkeit >300 cm/d, entspricht Stufe 6 = äußerst hoch, bei einem
geringen Filtervermögen
Bewertung
Mit Ausnahme der Vorrang-1-Fläche wird die Leistungsfähigkeit der Böden im Mittel der
fünf Bodenfunktionen (Summe der Einzelbewertungen und keine hohe
Leistungsfähigkeit bei einer der Bodenfunktionen) gemäß Umweltatlas mit gering
bewertet. Die Bewertung nach Einzelkriterien stellt sich wie folgt dar:
Vorrang-1-Fläche
Lebensraumfunktion
Ertragsfunktion
Puffer-/Filterfunktion
Regelungsfunktion
Archivfunktion
Gesamtbewertung
mittel
hoch
gering
hoch
mittel
hoch
Aufschüttungs-/
Abtragungsfläche
Industrie
gering
gering
gering
gering
gering
gering
sonstige Flächen
gering
gering
gering
mittel
gering
gering
Altlasten
Im Plangebiet befinden sich vier Flächen, die im Bodenbelastungskataster des Lands
Berlin erfasst sind:
Nr. 9027
Bahnhofstraße 7 geplante Festsetzung „Mischgebiet“
Nr. 9051
Berliner Straße 39 - geplante Festsetzung „Mischgebiet“
Nr. 9080
Berliner Straße 50 - geplante Festsetzung „Mischgebiet“
Nr. 9096
Berliner Straße 45 (Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 9096 erfasst nicht nur
das Grundstück Berliner Straße 45, sondern darüber hinaus weitere
Grundstücke, die zur Fläche der ehemaligen Gärtnerei gehörten) –
geplante Festsetzungen „allgemeines Wohngebiet“, „öffentliche
Parkanlage“ und „öffentlicher Spielplatz“
Gemäß Stellungnahme des damaligen Amts für Umwelt und Natur, können auf den
ersten drei der o. g. Flächen Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden.
Bodenuntersuchungen im Rahmen des Planverfahrens waren jedoch hier nicht
erforderlich, da eine Nutzung für gewerbliche Zwecke erhalten bleibt.
Auf der Verdachtsfläche 9096 wurden Altlastenuntersuchungen durchgeführt
(Altlastenuntersuchung ALVF 9096, Berliner Straße 45, 13127 Berlin-Pankow,
Analytisches Zentrum Berlin-Adlershof GmbH, 30.09.2009). Dabei wurde das Areal mit
einer Gesamtfläche von 105.000 m² in 13 zu untersuchende Felder aufgeteilt. In den
kleinen Feldern 11 und 13 wurden jeweils vier Sondierpunkte, in allen anderen wurden
jeweils sechs Sondierpunkte untersucht.
Übersicht über die auf Altlasten untersuchten Felder
Auf folgenden Feldern wurden Überschreitungen der Prüfwerte der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) festgestellt:
Feld 1 - Teil des geplanten allgemeinen Wohngebiets WA2
Eine Überschreitung des Prüfwerts für Benzo(a)pyren ist lokal begrenzt auf den Bereich
um den Sondierpunkt 3, während die übrigen Sondierpunkte keine Auffälligkeiten und
keine Prüfwertüberschreitungen zeigen. Die an dem genannten Sondierpunkt lokal
vorhandene Überschreitung des Prüfwerts ist gesundheitlich nicht relevant, weil der
kontaminierte Bodenhorizont von einer Bodenschicht überdeckt wird, in der der Prüfwert
nicht überschritten wird.
Es gibt an allen Sondierpunkten Überschreitungen der Vorsorgewerte bei den
Schwermetallen. Bei Baumaßnahmen wird vom Gutachter davon ausgegangen, dass
aus Vorsorgegründen der Boden nicht am Ort wieder eingebaut wird. Die Umsetzung
der Planungsziele des Bebauungsplans ist davon nicht gefährdet.
Feld 11 – geplante Spielplatzfläche
Die Untersuchungen ergaben, dass alle Prüfwerte für Schwermetalle, Arsen,
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Benzo(a)-pyren und Cyanide für
alle Nutzungskategorien eingehalten werden. An allen Sondierpunkten gibt es jedoch in
den Mutterbodenhorizonten geringfügige bis deutliche Überschreitungen der
Vorsorgewerte für Quecksilber und punktuell für Blei, Kupfer, Cadmium und Zink sowie
an mehreren Sondierpunkten für PAK und Benzo(a)pyren.
Wirkungspfad Boden – Mensch
In zwei Feldern wurden schädliche Verunreinigungen ermittelt, die die für den
Wirkungspfad
Boden
–
Mensch
heranzuziehenden
Prüfwerte
der
Bundesbodenschutzverordnung überschreiten:
Feld 12 (Sondierpunkt 1) – Überschreitung der Prüfwerte aller
Nutzungskategorien inkl. „Industriegebiete“ im Bodenhorizont 35-90 cm und
Überschreitung des Prüfwertes Benzo(a)pyren für die Nutzungskategorie
„Kinderspielflächen“
im
Bodenhorizont
0-35 cm; der Prüfwert für „Wohngebiete“ wird hier eingehalten.
Feld 13 (Sondierpunkt 1) – Überschreitung des Prüfwerts Quecksilber für die
Nutzungskategorie „Kinderspielflächen“ im Bodenhorizont 0-35 cm. Der Prüfwert
für „Wohngebiete“ wird (gerade noch) eingehalten.
Trotz Überschreitungen der Prüfwerte für die Nutzungskategorie „Kinderspielplatz“ ist
nicht mit Gesundheitsgefährdungen zu rechnen, da die betroffenen Flächen entweder
als allgemeines Wohngebiet oder als öffentliche Parkanlage genutzt werden sollen. Bei
diesen Nutzungen sind gemäß Bundesbodenschutzverordnung höhere Prüfwerte
zulässig als auf Kinderspielplätzen.
Aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Feld 12 mit einer
hohen öffentlichen Frequentierung zu rechnen, da hier eine öffentliche Parkanlage
festgesetzt werden soll. Aus diesem Grund wurde der Bereich um dem Sondierpunkt 1
vertiefend untersucht. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass es sich am
Sondierpunkte 1 um eine punktuelle Kontamination handelt (Dokumentation der
Untersuchung der räumlichen Ausdehnung einer Bodenverunreinigung auf dem Gelände
der geplanten Wohnsiedlung „Parkgraben“ in 13127 Berlin – Französisch Buchholz,
Angetec GmbH, 16.05.2012).
Wirkungspfad Boden - Abfallrecht
Die Bewertung von Böden aus abfallrechtlichen Aspekten (relevant, wenn Boden
ausgehoben/bewegt wird) erfolgte gemäß der Landesarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
entsprechend den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Abfällen. Nach den Ergebnissen des Gutachtens wurden an zwei Punkten
Bodenhorizonte festgestellt, die nach den Kriterien der LAGA-/Technische Regel Boden
(2004) gefährliche Abfälle darstellen (Überschreitung der Z2-Grenzwerte):
∑ PAK(16) und Benzo(a)pyren in einer Sondierung in den Bodenhorizonten 035 cm und 35-90 cm auf Feld 12, Sondierpunkt 1 (geplanter Grünzug
Parkgraben)
Quecksilber und Zink im Horizont 0-35 cm sowie Quecksilber im Horizont 3590 cm in einer Sondierung auf Feld 13, Sondierpunkt 1 (geplantes allgemeines
Wohngebiet WA2, ehemaliges Heizhaus/Kohlelagerplatz)
Die Auffüllungs-/Mutterbodenhorizonte mit einer mittleren Tiefe von ca. 50-70 cm sind
bei Überschreitung der Vorsorgewerte für PAK und Benzo(a)pyren als Z2-Material
(eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen)
einzustufen, was auf nahezu allen Feldern punktuell, manchmal auch flächendeckend
auftritt.
Bei Überschreitungen der Vorsorgewerte für diverse Schwermetalle (Blei, Cadmium,
Kupfer, Quecksilber, Chrom, Zink), was die Auffüllungsschichten/Mutterböden nahezu
flächendeckend betrifft, kann bei nicht gleichzeitiger Überschreitung der
PAK/Benzo(a)pyren-Vorsorgewerte, eine Z1-Einstufung (eingeschränkter offener
Einbau, unterteilt nochmals in Z1.1 und Z1.2) erfolgen.
Die gewachsenen Böden unterhalb der Auffüllungen sind überwiegend unkontaminiert
und als Z0-Material (uneingeschränkter Einbau) verwendbar.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung der Böden und Auffüllungen im Rahmen
der Untersuchung des Bebauungsplangebiets auf der Basis von Einzelproben aus
Sondierungen erfolgte, welche Deklarationsanalysen des Materials im Sinne einer
Abfallverwertung nicht ersetzen können. Baubegleitend sind im gesamten
Bebauungsplangebiet Deklarationsanalysen des anfallenden Bauaushubes (LAGA) zur
Einschätzung der Verwertbarkeit des Materials erforderlich.
3.2.4
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Nachfolgende Angaben basieren auf Darstellungen des Umweltatlas Berlin und dem
parallel
zur
Aufstellung
des
Bebauungsplans
überarbeiteten
Regenentwässerungskonzept
(Überarbeitung
der
Generellen
Planung
der
Regenentwässerung im Einzugsgebiet des Parkgrabens, Müller – Kalchreuth
Planungsgesellschaft mbH (im Auftrag der Berliner Wasserbetriebe), Berlin, Juli 2009).
Die Grundwasserflurabstände sind im Bereich des Parkgrabens sehr gering (1-2 m) und
nehmen Richtung Berliner Straße deutlich zu (3–4 m). Der Hauptgrundwasserleiter liegt
in größerer Tiefe unterhalb des deckenden Geschiebemergels im gespannten Zustand
vor.
Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist aufgrund des geringen
Flurabstands des oberen Grundwasserleiters und des geringen Anteils bindiger
Bildungen am Substrat hoch (Geschütztheitsgrad des Grundwassers: nicht geschützt).
Belastung des Grundwassers durch Altlasten
Die Bewertung von Böden erfolgte im Rahmen der Altlastenuntersuchung u. a. unter
dem Aspekt des Schutzes des Grundwassers vor schädlichen Verunreinigungen
entsprechend den Beurteilungswerten der Berliner Liste 2005 für Gebiete mit einem
Grundwasserflurabstand < 5,0 m, wobei das Grundwasser hier im Bereich von 1,2-1,8 m
u. GOK erbohrt wurde und meistens ungeschützt vorliegt.
Schädliche Verunreinigungen, die die Beurteilungswerte der Berliner Liste
überschreiten, wurden an folgenden 5 Punkten des Untersuchungsgebiets ermittelt:
∑ PAK(16) auf Feld 1, Sondierung 3 (geplantes allgemeine Wohngebiet WA2)
∑ PAK(16) auf Feld 4, Sondierung 2 (geplantes allgemeine Wohngebiet WA4)
∑ PAK(16) auf Feld 12, Sondierung 1 (geplante Parkanlage Parkgraben)
Quecksilber und Zink auf Feld 13, Sondierung 1 (geplantes allgemeines
Wohngebiet WA2, ehemaliges Heizhaus/Kohlelagerplatz)
∑ PAK(16) auf Feld 13, Sondierung 4 (geplantes allgemeines Wohngebiet WA2,
ehemaliges Heizhaus/Kohlelagerplatz)
Diese Kontaminationen sind zu sanieren.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet wird im Osten durch den Parkgraben, der weiter südlich des
Geltungsbereichs in die Panke fließt, begrenzt. Der Graben ist ein Gewässer 2.
Ordnung. Mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche des Parkgrabens im Bereich der Straße
160 liegt der Parkgraben außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Weitere Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Entwässerung
Die Vorflut für das Regenwasser aus dem Plangebiet bildet der Parkgraben. Ein
Regenwasserkanalnetz ist in der Berliner Straße und Bahnhofstraße mit Vorflut zum
Nordgraben und zur Panke vorhanden.
3.2.5
Schutzgut Klima/Luft
Das Plangebiet liegt im städtischen Übergangsbereich (Klimazone 3). Die nächtliche
Abkühlung und die Anzahl der Frosttage sind in solchen Übergangsbereichen gering.
Die Schwülewahrscheinlichkeit ist in der Regel gering. Die Reduzierung der
Windgeschwindigkeit reicht tags und nachts je nach Bau- und Vegetationsstruktur von
mäßig bis gering. Über Stadtbrachen kommt es am Tage zu höheren
Windgeschwindigkeiten und in den Nachtstunden je nach Stabilisierungsgrad der
bodennahen Luftschicht zu stärkeren Reduzierungen.
Reliefbeeinflusste Luftleitbahnen oder flächenhaft auftretende Kaltluftbewegungen
(Flurwindeffekte) sind nicht vorhanden. Dennoch haben die Freiflächen im Plangebiet
eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung (vgl. Umweltatlas, Karte „Planungshinweise
Stadtklima“).
Im StEP Klima wird das Plangebiet als „übriger Siedlungsraum“ bezeichnet. Es ist weder
Bestandteil eines Stadtraums mit prioritärem Handlungsbedarf, noch Bestandteil des
Handlungsfelds „Gewässer und Starkregen“.
Die bebauten Bereiche entlang der Berliner Straße und der Dr.-Markus-Straße sind
überwiegend gut durchlüftet und weisen eine geringe bis keine bioklimatische Belastung
auf. Lediglich im nordwestlichen Teil (Ecke Berliner Straße/Dr.-Markus-Straße) kann es
in Einzelfällen zu einer hohen bioklimatischen Belastung kommen.
Gemäß Umweltatlas (Karte Verkehrsbedingte Luftbelastung) gelten die Berliner Straße
als mäßig belastet und die Bahnhofstraße als erhöht belastet.
3.2.6
Schutzgut Landschaft
Der ursprüngliche Naturraum des Panketals ist im Plangebiet stark überprägt und somit
nicht mehr erkennbar. Es besteht im Wesentlichen aus drei unterschiedlichen
Teilräumen:
Der erste Teilraum lässt sich durch städtische Bebauung mit Mischnutzungen
charakterisieren. Die Grundstücke entlang der Berliner Straße, der Bahnhofstraße und
der Dr.-Markus-Straße sind durch eine Mischung aus Wohn- und gewerblicher Nutzung
geprägt, wobei die Wohnnutzung überwiegt.
Der südlich gelegene Teilraum 2 entlang der Ferdinand-Buisson-Straße ist durch
gewerblich genutzte Grundstücke mit vergleichsweise großen Baukörpern
gekennzeichnet.
Das ehemalige Gärtnereigelände stellt den dritten Teilraum dar. Bedeutende
Landschaftsbildelemente sind die bereits älteren Baumbestände entlang dem
Parkgraben. Bei dem Graben selbst handelt es sich um ein gering strukturiertes, eher
naturfernes Fließgewässer, das im derzeitigen Zustand nur eine geringe Bedeutung für
das Landschaftsbild hat. Trotz der derzeitigen naturfernen Ausprägung ist dieses kulturund landschaftliche Strukturelement besonders hervorzuheben. Er weist aufgrund
fehlender Aufenthaltsqualität und mangelnder Erschließung keine Erholungs- oder
Freizeitqualität auf. Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei konnten sich durch die
länger anhaltende Brache nach dem Abriss mehrerer Gewächshäuser naturnahe
Freiflächen entwickeln, die eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild haben. Starke
Beeinträchtigungen sind jedoch durch noch verbliebenen maroden Gebäude (z. B. das
ehemalige Heizhaus) und umfangreichen Bauschutt- und Müllablagerungen vorhanden.
Öffentliche Grünanlagen und Erschließungsfunktionen zu landschaftlich geprägten
Freiräumen sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden.
Bewertung
Schutzgegenstand der Landschaft sind gemäß § 1 BNatSchG Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft. Bei der Betrachtung der
Eignung städtischer Freiräume für die natur- und landschaftsgebundene Erholung
schließt der Naturbegriff auch kulturell überformte oder künstlerisch überhöhte Natur und
anthropogene Elemente ein. Die Definition des Begriffs „Landschaftsbild“ umfasst dabei
nicht nur das visuell wahrnehmbare Bild, sondern die gesamte, sinnlich wahrnehmbare
Erscheinung von Natur und Landschaft. Grundlage und Maßstab der Bewertung der
Landschaftselemente sind die örtlichen Ziele des Schutzes und der Entwicklung des
Landschaftsbilds.
Die zur Beurteilung des Landschaftsbilds herangezogenen Kriterien können der
folgenden Tabelle entnommen werden.
Die Bewertung der Teilräume erfolgt anhand einer jeweils vierstufigen Bewertungsskala
(gering, mittel, hoch, sehr hoch). Die bisher nicht relevanten Kriterien werden als
potenzielle Wertkriterien mit aufgeführt, weil diese bei Realisierung der Planung
(Grünzug entlang dem Parkgraben) zu berücksichtigen sind.
Kriterien
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums
Anteil landschaftstypischer und/oder
gestalterisch wertvoller Elemente sowie
Nutzungs- und Strukturvielfalt
Kleinräumige identitätsstiftende
Sichtbeziehungen
Freiflächenversorgung
Innere und äußere Erschließung
Großräumige visuelle Ungestörtheit
Freiheit von akustischen und/oder geruchlichen
Beeinträchtigungen
Verbindung des Freiraums mit anderen
erholungsrelevanten Freiräumen und/oder
vorhandene eigene vorrangige
Verbindungsfunktion
3.2.7
Bewertung
Teilraum 1:
Städtische
Bebauung mit
Mischnutzungen
hoch
mittel
Teilraum 2:
Gewerbegebiet
FerdinandBuisson-Straße
gering
gering
Teilraum 3:
Ehemaliges
Gärtnereigelände
gering
mittel
mittel
gering
-
-
-
-
-
-
-
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
In der Denkmalliste Berlin sind keine Denkmale verzeichnet, die im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XIX–48b liegen. Sonstige schützenswerte Kultur- oder Sachgüter sind
ebenfalls nicht vorhanden. Direkt angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich
zwei Baudenkmale in der Berliner Straße 7 und 12. Beim Baudenkmal Berliner Straße 7
handelt es sich um ein Mietshaus mit Einfriedung, das im Jahr 1905 fertig gestellt wurde.
Das Baudenkmal Berliner Straße 12 besteht aus einem Wohnhaus mit Einfriedung
(1890).
3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
3.3.1
Schutzgut Mensch
Lärmbelastungen durch das Gewerbegebiet
Auf der Grundlage der Ergebnisse einer schalltechnischen Untersuchung für das
Plangebiet und dessen Umgebung (Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose
für das B-Plangebiet XIX–48b in Berlin Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz, Akustik Ingenieurbüro
Dahms,
Potsdam
15.12.2008)
soll
zur
Sicherung
der
immissionsschutzrechtlichen Belange eine Lärmkontingentierung für das geplante
Gewerbegebiet (GE) erfolgen. Im Gewerbegebiet sollen auf den Teilflächen GE1 und
GE2 nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sein, deren Lärmemissionen soweit
begrenzt sind, dass die folgenden Emissionskontingente (LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“, Ausgabe Dezember 2006) nicht überschritten werden:
Tags (6:00 – 22:00 Uhr)
GE1
GE2
56 dB
54 dB
nachts (22:00 – 6:00
Uhr)
41 dB
39 dB
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (textliche
Festsetzung Nr. 9). Da die DIN im Land Berlin nicht als technische Bestimmung
eingeführt wurde, unterfällt sie nicht der bauordnungsrechtlichen Prüfung.
Bei Einhaltung dieser Lärmbegrenzungen sind vom Gewerbegebiet ausgehende
Belastungen des nachbarschaftlichen Umfelds im Sinne der angewendeten
schalltechnischen Regelwerke nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl für Flächen innerhalb
als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Bei vorliegenden konkreten Angaben über den Betriebsablauf und die zu erwartenden
Geräuschimmissionen von neu anzusiedelnden Gewerbebetrieben ist mittels einer
schalltechnischen Einzelbetrachtung die Einhaltung der festgesetzten Lärmkontingente
und der Immissionsrichtwerte zu überprüfen. Eine erhebliche Beeinträchtigung
schützenswerter Wohnbereiche oder eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch
entstehenden Gewerbelärm soll dadurch vermieden werden.
Lärmbelastungen durch Straßenverkehr
Nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ sind in den geplanten Wohn- und
Mischgebieten folgende Orientierungswerte maßgeblich, deren Einhaltung angestrebt
werden sollte:
Mischgebiet (MI)
allgemeines Wohngebiet (WA)
tags 60 dB(A), nachts 50 dB(A)
tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A)
Nach den Ergebnissen der Verkehrslärmberechnung des Schalltechnischen Gutachtens
ergibt sich auf den Flächen außerhalb des Plangebiets keine relevante Erhöhung der
Geräuschbelastung durch Verkehrslärm, der aus zusätzlichem Verkehr aus dem
Plangebiet resultiert. Die Berechnung basiert bezüglich der Annahmen zu bestehenden
und zu neu entstehenden Verkehrsmengen auf einer mit dem damaligen Tiefbauamt
abgestimmten Schätzung (Einschätzung der bestehenden verkehrlichen Belastung auf
der Dr.-Markus-Straße und auf der Bahnhofstraße 7 – 7K sowie der durch die Planung
entstehenden Zusatzbelastung, Gesellschaft für Planung, Berlin, 11.06.2008 sowie
Schreiben des damaligen Tiefbauamts an die Gesellschaft für Planung vom 25. Juni
2008). Die schalltechnischen Auswirkungen der Planstraßen A – D können gemäß dem
vorliegenden Gutachten als vernachlässigbar gering angesehen werden. Um jedoch
eine größtmögliche Nachvollziehbarkeit der schalltechnischen Untersuchungen zu
gewährleisten, wurden sie vom Gutachter in das Rechenmodell implementiert. Ebenso
wurde die Straßenbahn in der Berliner Straße in die schalltechnischen Betrachtungen
einbezogen.
Folgende Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 18005 für die
Verkehrs-Lärmbelastung, hervorgerufen durch die Verkehrsgeräusche der Berliner
Straße und der Bahnhofstraße, wurden im Plangebiet ermittelt:
in den Mischgebietsflächen im straßennahen Bereich der Berliner Straße und der
Bahnhofstraße für den Beurteilungszeitraum Tag,
in den Mischgebietsflächen mit Ausnahme des MI4 für den Beurteilungszeitraum
Nacht,
in fast den gesamten Flächen der allgemeinen Wohngebiete WA1* (nunmehr WA1,
WA2), WA4 (nunmehr WA6) und WA5* (nunmehr MI2) sowie im straßennahen
Bereich der WA3* (nunmehr WA5) und WA2 (nunmehr WA4) für den
Beurteilungszeitraum Tag sowie
in allen wesentlichen Teilen der allgemeinen Wohngebiete mit Ausnahme der weit
östlich am Parkgraben liegenden Flächen für den Beurteilungszeitraum Nacht.
(* Hinweis: Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens beziehen sich auf den
Planentwurf Stand April 2008. In diesem Entwurf waren mehrere Baugebiete anders
bezeichnet als in der nunmehr vorliegenden Planfassung.)
Die ermittelten Lärmbelastungen in den geplanten Mischgebieten sollen gemäß den
Vorschlägen des Gutachters durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen, durch
Schalldämm-Maße der Außenbauteile und durch geeignete Grundrissbindungen in
bestimmten Lärmpegelbereichen gemindert werden. Um Überschreitungen der
Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 zu vermeiden, sind folgende
textliche Festsetzungen vorgesehen:
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 muss im Bereich, der
als maximal dreigeschossig bebaubar festgesetzt ist, in Gebäuden mindestens ein
Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei
Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern
von der Berliner Straße bzw. der Bahnhofstraße abgewandt sein (textliche
Festsetzung Nr. 10).
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 muss in Gebäuden
mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen
mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei schutzbedürftige
Aufenthaltsräume mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen werden,
wenn diese in einem Abstand von 10,0 m und weniger zur nächstgelegenen
Straßenbegrenzungslinie der Berliner Straße oder der Bahnhofstraße liegen.
In Gebäuden mit einem Abstand von mehr als 10,0 m zur Straßenbegrenzungslinie
der Berliner Straße oder der Bahnhofstraße muss mindestens ein schutzbedürftiger
Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei
Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei schutzbedürftige Aufenthaltsräume mit
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen werden oder eindeutig von der
Berliner Straße und der Bahnhofstraße abgewandt sein (textliche Festsetzung Nr.
11).
Festsetzungen für Schalldämmungen der Außenbauteile in den von Lärm besonders betroffenen
Bereichen in den geplanten Mischgebieten sind nicht erforderlich, da die technischen
Bestimmungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ gemäß AV LTB (Liste der Technischen
Baubestimmungen für Berlin vom 23.02.2011, ABl. S. 508) als anerkannte Baunorm einzuhalten
sind.
Eine Beschränkung der Festsetzungen auf die Mischgebiete MI1 – MI3 wird als
ausreichend angesehen. Das Schallgutachten errechnet zwar auch Überschreitungen
der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Teilflächen in
den geplanten allgemeinen Wohngebieten. Diese können durch erforderliche
schallgedämmte Außenbauteile noch abgemildert werden. Festsetzungen für
Schalldämmungen der Außenbauteile sind nicht erforderlich, da die technischen
Bestimmungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ als anerkannte Baunorm
einzuhalten sind. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das damals von Gutachter
geprüfte Erschließungsnetz noch von einer Straße zwischen dem Plangebiet und der
außerhalb des Plangebiets gelegenen Straße 160 ausging. Diese Verbindung soll im
jetzigen Bebauungsplanentwurf nur noch für Fußgänger und Radfahrer gesichert
werden. Hierdurch wird sich der damals angenommene PKW-Verkehr geringfügig
reduzieren, was sich schalltechnisch positiv auswirkt.
Unter Berücksichtigung dieser geplanten Festsetzungen und der geltenden gesetzlichen
Regelungen
sind
keine
erheblichen
Beeinträchtigungen
der
geplanten
Wohnungsnutzungen oder mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Verkehrslärm zu
erwarten.
Auswirkungen durch Luftschadstoffe
Eine detaillierte Untersuchung zur Analyse und Prognose der Luftschadstoffbelastung im
Bebauungsplangebiet war nicht erforderlich, da auf Grundlage vorhandener Daten eine
Einschätzung vorgenommen werden konnte.
Gesetzlich festgelegte Grenz- und Zielwerte für die Beurteilung der Luftqualität sind
durch EU-Richtlinien festgelegt. Für Stickstoffdioxid (NO2) und Schwefeldioxid (SO2) gibt
es Alarmschwellen, nach deren Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Die Gefahr der Überschreitung dieser
Alarmschwellen besteht in Berlin nicht mehr.
Nach den Luftgütemessdaten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz aus dem Jahr 2007 wurden die Grenzwerte zum Schutz der
menschlichen Gesundheit für Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Benzol weit
unterschritten. Auch die Belastung durch Feinstaub (PM10) ist in den vergangen Jahren
gesunken, so dass der Grenzwert für das Jahresmittel auch an der höchst belasteten
Messstelle
im
Jahr
2007
nicht
mehr
überschritten
wurde.
Die
Schwermetallkonzentrationen im PM10 lagen deutlich unterhalb der jeweiligen Zielwerte.
Generell liegen die Jahresmittelwerte am Stadtrand (z. B. an der dem Planungsgebiet
am nächsten gelegenen Stadtrandmessstation Nr. 077 - Buch) deutlich unter denen der
Innenstadt.
Durch die geplanten Festsetzungen sollen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete W2,
WA4, WA5 und WA6 Baupotenziale für rund 150 Wohneinheiten geschaffen werden.
Darüber hinaus bestehen im WA1 und im WA3 sowie in den geplanten Mischgebieten
bereits nach gegenwärtigem Planungsrecht Potenziale zur Errichtung von Wohn- bzw.
Gewerbenutzungen. Infolgedessen ist mit zusätzlichen Emissionen durch
Fahrzeugverkehr zu rechnen. Im Analogieschluss zu den Ergebnissen des
Schallgutachtens kann festgestellt werden, dass die aus den Verkehrsbelegungen auf
den Planstraßen resultierende Luftschadstoffbelastung gegenüber der Belastung von
der Berliner Straße und der Bahnhofstraße sehr gering ausfällt und deren Einfluss für die
Gesamtsituation des Plangebiets und daran angrenzende Bereiche unbedeutend ist. Die
geplanten Festsetzungen im Gewerbegebiet und in den Mischgebieten orientieren sich
am Bestand. Eine zusätzliche Belastung durch Luftschadstoffe wird deshalb durch die
Überplanung dieser Gebiete nicht vorbereitet. Infolgedessen ist daher nicht von einer
Zunahme der Luftbelastung auszugehen, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der im Plangebiet oder daran angrenzender Bereiche lebenden und arbeitenden
Menschen führen kann.
Auswirkungen durch Altlasten
Auf den Flächen, die als Misch- bzw. Gewerbegebiet festgesetzt werden sollen, ist nicht
mit Gesundheitsgefährdungen durch Altlasten zu rechnen.
Auf der Fläche des geplanten öffentlichen Spielplatzes (Feld 11 der
Altlastenuntersuchung ALVF 9096) gibt es in den Mutterbodenhorizonten geringfügige
bis deutliche Überschreitungen der Vorsorgewerte für Quecksilber und punktuell für Blei,
Kupfer, Cadmium und Zink sowie an mehreren Sondierpunkten für PAK und
Benzo(a)pyren. Bei Baumaßnahmen darf der Bodenaushub nicht wieder an Ort und
Stelle eingebaut werden, da der Mutterboden abfallrechtlich gemäß der Klassifizierung
nach LAGA als Z2-Material gilt. Z2-Materialien können nur mit gesonderten
Sicherheitsmaßnahmen wieder vor Ort eingebaut werden. Die Umsetzung der
Planungsziele des Bebauungsplans ist durch diese Kontamination nicht gefährdet.
Auf untersuchten Teilflächen innerhalb der geplanten allgemeinen Wohngebiete wurden
im Feld 1 (Sondierpunkt 3) und im Feld 13 (Sondierpunkt 1) schädliche
Verunreinigungen ermittelt, welche die für den Wirkungspfad Boden – Mensch
heranzuziehenden
Prüfwerte
der
Bundesbodenschutzverordnung
für
„Kinderspielflächen“ überschreiten. Die Werte für „Wohngebiete“ werden eingehalten.
Auf untersuchten Teilflächen innerhalb der geplanten öffentlichen Parkanlage wurden
schädliche Verunreinigungen ermittelt, welche die für den Wirkungspfad Boden –
Mensch heranzuziehenden Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für
„Kinderspielflächen“ überschreiten. Die Beseitigung dieser Kontamination (Feld 12,
Sondierpunkt 1) ist im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 verbindlich vereinbart.
Hier ist festgelegt, dass ein Bodenaustausch stattfinden soll. Gesundheitliche
Gefährdungen oder Beeinträchtigungen über den Wirkungspfad Boden – Mensch
werden dadurch ausgeschlossen.
Auswirkungen auf die Versorgung mit Spielplätzen
Bei Realisierung des geplanten ca. 1.570 m² großen öffentlichen Spielplatzes wird der
Bedarf gedeckt und die Situation gegenüber der bisherigen Situation verbessert, da es
in der Versorgungseinheit 0307 A bisher keinen öffentlichen Spielplatz gibt.
3.3.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Auswirkungen auf den Biotopbestand
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans wirken sich aufgrund der künftig
zulässigen Inanspruchnahme von Boden auf den Biotopbestand aus.
Innerhalb der Baugebiete entlang den bestehenden Verkehrsflächen Berliner Straße,
Bahnhofstraße und Ferdinand-Buisson-Straße sind keine wesentlichen Auswirkungen
auf den Biotopbestand zu erwarten, da sich die Planung am bereits zulässigen
Nutzungsmaß gemäß § 34 BauGB orientiert.
Die geplanten Verkehrsflächen sind derzeit noch z. T. dem Außenbereich nach
§ 35 BauGB, z. T. dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB
zuzuordnen.
Auf den geplanten Verkehrsflächen, die innerhalb von Bereichen liegen, die über
Baurechte gemäß § 34 BauGB verfügen, werden durch Bodenversiegelungen Eingriffe
in den Biotopbestand stattfinden, die über das derzeit geltende Nutzungsmaß
hinausgehen.
Auf der Fläche der ehemaligen Gärtnerei wird es bei Realisierung der Planung zunächst
zu einem fast vollständigen Verlust der vorhandenen Vegetation kommen. Davon
ausgenommen sind ggf. einige Bäume, die bei der Baufeldfreimachung möglicherweise
erhalten werden können. Verluste von geschützten Bäumen unterliegen der Regelung
des Baumersatzes auf der Grundlage der Baumschutzverordnung. Von den geplanten
Festsetzungen sind vor allem Ruderalfluren und Laubgebüsche betroffen.
Die Bebaubarkeit in den Wohngebieten WA1 bis WA6 soll durch Baugrenzen und die
Festsetzung einer GRZ von 0,2 geregelt werden. Von der ca. 91.220 m² großen
Gesamtfläche der allgemeinen Wohngebiete wären somit maximal ca. 27.360 m² (30 %;
GRZ 0,2 + 50 % Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) überbaubar.
In den Mischgebieten MI1 und MI2 wird gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO eine
Gesamtversiegelung von maximal 75 % zulässig sein. Bei einer Größe der Baugebiete
von ca. 41.450 m² ergibt sich eine zulässige Gesamtversiegelung von ca. 31.090 m². Die
zulässigen Versiegelungen ergeben sich sowohl aus den Hauptanlagen (z. B.
Wohngebäude) als auch durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und
Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO.
Im Mischgebiet MI3 wird ebenfalls eine Gesamtversiegelung von 75 % zulässig sein.
Dieses Versiegelungsmaß wurde aus dem derzeit gemäß § 34 BauGB geltenden
Planungsrecht abgeleitet. Bei einer Baugebietsgröße von ca. 7.980 m² führt dies zu
einer zulässigen Versiegelung von ca. 5.990 m².
Im Mischgebiet MI4 soll bestandsorientiert eine GRZ von 0,3 festgesetzt werden. Dies
ermöglicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO eine Gesamtversiegelung von 45 %. Aufgrund
der Baugebietsgröße von ca. 4.850 m² ergibt sich eine Gesamtversiegelung von ca.
2.175 m².
Die geplanten öffentlichen Verkehrsflächen ergeben ca. 25.730 m² Bodenversiegelung.
Im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 ist die Pflanzung von 80 Straßenbäumen
vereinbart. Darüber hinaus sieht die im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012
vereinbarte Entwurfsplanung für die Planstraßen einen Grünstreifen vor. Der faktische
Verlust von Vegetationsflächen wird daher geringer ausfallen.
Durch die geplanten Festsetzungen einer öffentlichen Parkanlage (7.350 m²) mit einem
zu bepflanzenden Uferrandstreifen, eines öffentlichen Spielplatzes (1.570 m²), einer
privaten Grünfläche (360 m²) im MI4 sowie einer Pflanzbindung entlang dem Parkgraben
im GE werden vorhandene naturnahe Flächen langfristig gesichert und weiter entwickelt.
Die nicht überbauten Flächen der Baugebiete werden gemäß § 8 Abs. 1 der
Bauordnung für Berlin (BauO Bln vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315)) als gärtnerisch zu gestaltende
Freiflächen mit mindestens geringer Bedeutung dem Naturhaushalt wieder zur
Verfügung stehen.
Die in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 (gegenwärtiger
Außenbereich nach § 35 BauGB) geplanten Grünfestsetzungen zur Pflanzung von
Bäumen sowie von Gehölzen bzw. Hecken sollen sich auf die künftige
Grundstücksfläche beziehen. Je 300 m² Grundstücksfläche soll ein Laub- bzw.
Obstbaum gepflanzt werden. Auf 10 % der Grundstücksfläche sollen flächige
Gehölzpflanzungen oder Hecken angelegt werden. Entlang der öffentlichen Parkanlage
soll eine begleitende Heckenpflanzung angelegt werden.
Da die Flächen der künftigen Grundstücke nicht im Bebauungsplan festsetzbar sind,
kann nur überschlägig ermittelt werden, in welchem Umfang Bäume und Pflanzungen
tatsächlich realisiert werden. Die Fläche der vier allgemeinen Wohngebiete WA2, WA4,
WA5 und WA6 beträgt ca. 81.770 m². Gemäß dem städtebaulichen Konzept (siehe Kap.
II 1 „Entwicklung der Planungsüberlegungen“) sollen hier ca. 150 Grundstücke
entstehen. Für interne, nicht im Bebauungsplan festzusetzende private Erschließungen
(Stichstraßen etc.) sieht das städtebauliche Konzept in diesen Baugebieten überschlägig
eine Fläche von ca. 8.000 m² vor. Somit verbleiben ca. 73.770 m² für künftige
Grundstücke. Ein Grundstück könnte eine durchschnittliche Fläche um ca. 490 m²
aufweisen. Gemäß den geplanten Festsetzungen ergäbe sich, dass auf einem
Grundstück ein Laub- bzw. Obstbaum und ca. 50 m² flächige Gehölzpflanzungen
angelegt werden. Bei einer vollständigen Realisierung der Planung könnten
voraussichtlich mindestens ca. 150 Bäume gepflanzt sowie 0,74 ha Gehölz- und
Heckenpflanzungen angelegt werden (textliche Festsetzung Nr. 12 und 13).
Auswirkungen auf die Fauna und die biologische Vielfalt
Die Realisierung der Planung führt im Bereich der geplanten allgemeinen Wohngebiete
und Planstraßen zum vollständigen Verlust von Tierlebensräumen während der Bauzeit.
Auf den neu entstehenden Freiflächen werden neue Lebensräume entstehen, deren
Artenspektrum sich vom Vorherigen deutlich unterscheiden wird. Aufgrund der geplanten
Kompensationsmaßnahmen
und
der
vorgesehenen
Vermeidungsund
Minderungsmaßnahmen können quantitativ und qualitativ mindestens gleichwertige
Lebensräume geschaffen werden, so dass langfristig nicht mit einer Verschlechterung
der biologischen Vielfalt und der Lebensraumfunktionen für die Tierwelt zu rechnen ist.
Auswirkungen auf den Biotopverbund
Für Fußgänger und Radfahrer soll eine Anbindung zur außerhalb des Geltungsbereichs
verlaufenden Straße 160 über den Parkgraben gesichert werden. Der Parkgraben soll
hierzu verrohrt werden. Diese Verrohrung soll mit einem Kleintierdurchlass versehen
werden, deren Realisierung im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 geregelt ist.
Hierdurch sind keine erheblichen Auswirkungen auf den Biotopverbund zu erwarten.
Eine erhöhte Trennwirkung für wassergebundene Arten erfolgt daher nicht.
Berücksichtigung des besonderen Artenschutzes
Europarechtlich geschützte Arten
Die artbezogene Konfliktanalyse zur Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher
Betroffenheiten von europarechtlich geschützten Arten nach Anhang IV Flora-FaunaHabitat-(FFH)-Richtlinie (Fledermäuse und Zauneidechse) sowie von Vogelarten nach
Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (Brutvögel) hat ergeben, dass es für keine Art zum Eintreten
von Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. Die durchgeführten
Untersuchungen haben ergeben, dass der ursprüngliche Quartiersverdacht für
Fledermäuse und Zauneidechse nicht bestätigt werden konnte. Es wurden lediglich
Quartiere von Brutvögeln nachgewiesen.
Voraussetzung für das Nicht-Eintreten von Zugriffsverboten bei den Brutvögeln ist, dass
Baufeldräumung (einschließlich Baum- und Gehölzfällung sowie Gebäudeabriss)
außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September entsprechend den gesetzlichen
Regelungen nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG und damit außerhalb der Nist-, Brut- und
Aufzuchtzeiten durchgeführt werden. Weitere Vermeidungs-, Minderungs- sowie
Ausgleichsmaßnahmen sind aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich.
Nationalrechtlich geschützte Arten gemäß BNatSchG
Aussagen zu den besonders geschützten Brutvögeln sowie den streng geschützten
Zauneidechsen und Fledermäusen können dem o. g. Absatz entnommen werden.
3.3.3
Schutzgut Boden
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme
Eine ca. 3.250 m² große Fläche im Plangebiet ist im Umweltatlas Berlin als
schützenswerter Boden (Vorrang-1-Fläche) dargestellt. Diese liegt im geplanten
Mischgebiet MI4, im privaten Hausgarten und auf kleinräumigen Teilflächen innerhalb
der geplanten öffentlichen Parkanlage und setzt sich in Richtung Osten außerhalb des
Geltungsbereichs fort. Durch die geplante Festsetzung einer GRZ von 0,3 im MI4 und
die gemäß § 19 Abs. 4 BauBG mögliche Überschreitung in Höhe von 50 % für
Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten verbleibt ein nicht
überbaubarer Flächenanteil von 55 % innerhalb dieses bereits bebauten Mischgebiets.
Das geplante Nutzungsmaß ist geringer als im angrenzenden Mischgebiet MI3 und soll
u. a. zur Erhaltung der schützenswerten Bodenfunktionen dienen. Um einer künftigen
Beeinträchtigung der schützenswerten Böden planungsrechtlich vorzubeugen, sollen die
bisher noch unbebauten Flächen entlang dem Parkgraben als private bzw. öffentliche
Grünfläche festgesetzt werden.
Der Bebauungsplan soll durch seine Festsetzungen sichern, dass das Ufer des
Parkgrabens in angemessener Breite von Bebauung freigehalten wird. Hierdurch soll u.
a. die Versiegelung von Boden entlang dem Parkgraben minimiert werden. Neben der
Festsetzung von uferbegleitenden öffentlichen und privaten Grünflächen sowie einer
Bindung für Bepflanzung und Erhaltung im Gewerbegebiet soll dies in den geplanten
allgemeinen Wohngebieten WA3, WA4 und WA5 durch Baugrenzen erreicht werden, die
einen Abstand von 10,0 m zur geplanten öffentlichen Grünfläche aufweisen.
Auswirkungen durch Versiegelung
Auf den Bauflächen entlang den bestehenden Straßen ist keine wesentliche
Veränderung des Versiegelungsgrads zu erwarten, da sich die geplanten Festsetzungen
von allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Gewerbegebiet am Bestand und an
der gemäß § 34 BauGB zulässigen Bebaubarkeit orientieren.
Innerhalb der Flächen, die gegenwärtig nach § 34 BauGB über Baurechte verfügen,
sollen auch Verkehrsflächen festgesetzt werden. Die Errichtung von Verkehrsflächen
stellt hier einen Eingriff dar, da die geplante Versiegelung durch Verkehrsflächen die
gemäß § 34 BauGB zulässige Versiegelung übersteigt. Dies betrifft die Planstraßen A, B
und D in den Bereichen, an denen sie an vorhandene öffentliche Verkehrsflächen
angebunden werden sowie den östlichen Abschnitt der Dr.-Markus-Straße. In der
Summe beträgt die Verkehrsfläche innerhalb der Gebiete, die nach § 34 BauGB zu
beurteilen sind, ca. 2.810 m². Abgeleitet aus dem gegenwärtig bestehenden
Planungsrecht wird eine Versiegelung von insgesamt 1.510 m² als zulässig
angenommen. Durch die geplanten Festsetzungen wird daher ein naturschutzrechtlicher
Eingriff vorbereitet, der im Rahmen der Eingriffsregelung bilanziert und ausgeglichen
werden soll.
Die nach derzeitigem Planungsrecht dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB
zuzuordnende Fläche umfasst ca. 110.625 m². Davon waren zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans XIX–48b (Dezember 2007) bereits ca.
8.750 m² bebaut und weitere ca. 22.115 m² versiegelt. Daraus ergab sich im Bestand
bereits ein Versiegelungsgrad von ca. 28 %. Mit dem Bebauungsplanentwurf XIX–48b
soll im Eingriffsbereich ein Versiegelungsgrad von ca. 38 % ermöglicht werden. Durch
die geplante Bebauung wird daher ein naturschutzrechtlicher Eingriff vorbereitet, der im
Rahmen der Eingriffsregelung bilanziert und ausgeglichen werden soll.
Auswirkungen durch Altlasten
Die Sanierung des kontaminierten Bereichs in der geplanten öffentlichen Parkanlage ist
im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 vereinbart. Für das Grundstück Berliner
Straße 41, das sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers befindet mit dem dieser
Vertrag abgeschlossen wurde, soll die Kennzeichnung der kontaminierten Fläche im
Bebauungsplan erfolgen.
Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG) Grundstückseigentümer bzw. die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein
Grundstück verpflichtet sind, schädliche Bodenveränderungen so zu sanieren, dass
dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
einzelne Menschen oder die Allgemeinheit entstehen. Diese Regelungen gelten
unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch die Regelungen des
Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG), insbesondere die §§ 2 (Melde- und
Auskunftspflicht, Baueinstellung) und 4 (ergänzende Vorschriften für schädliche
Bodenveränderungen und Verdachtsflächen), gelten unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans. Durch die o. g. Vorschriften wird hinreichend
gesichert, dass kontaminierte Böden bzw. Bauaushub fachgerecht entsorgt werden
müssen.
Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass es keine Auswirkungen
durch Altlasten auf das Schutzgut Boden geben wird.
3.3.4
Schutzgut Wasser
Regenentwässerung
Ein für das Einzugsgebiet des Parkgrabens vorhandenes Regenentwässerungskonzept
wurde für die Gesamtfläche der Bebauungsplanentwürfe XIX-48a, XIX-48b und XIX-48c
im Jahr 2009 (Überarbeitung der Generellen Planung der Regenentwässerung im
Einzugsgebiet des Parkgrabens, Müller – Kalchreuth Planungsgesellschaft mbH (im
Auftrag der Berliner Wasserbetriebe), Berlin, Juli 2009) überarbeitet. Das Gutachten
sollte die sachgerechte Entwässerung dieser Flächen untersuchen. Hierbei wurde
insbesondere berücksichtigt, dass der Parkgraben nur über eine begrenzte
Einleitfähigkeit verfügt. Auch die z. T. sehr geringen Grundwasserflurabstände wurden
berücksichtigt.
Neben
der
Variante
einer
vollständigen
Ableitung
der
Regenwasserabflüsse von öffentlichen und privaten Straßen und befestigten
Grundstücksflächen über ein Regenwasserkanalnetz in geplante Regenrückhaltebecken
(Vorfluter ist der Parkgraben) wurde auch eine zweite Variante untersucht, in der die
Entwässerung der Straßenabflüsse über Versickerungsanlagen im Straßenseitenbereich
erfolgen soll.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beide Varianten technisch durchführbar
sind und innerhalb des Plangebiets eine Rückhaltung von Niederschlagswasser nicht
erforderlich ist. Bei der ersten Variante wird davon ausgegangen, dass von den
Grundstücken und Privatstraßen gedrosselte Abflüsse entwässert werden müssen. Die
hydraulische Leistungsfähigkeit des Parkgrabens ist begrenzt, jedoch müssten aufgrund
des Geländegefälles im Plangebiet lediglich Sammler in der Planstraße A und im
östlichen Abschnitt der Planstraße B an den Parkgraben angeschlossen werden. Bei der
zweiten Variante wird davon ausgegangen, dass das anfallende Regenwasser auf den
privaten Grundstücken vollständig versickert wird. Hinsichtlich der Boden- und
Grundwasserverhältnisse ist eine Versickerung möglich.
Da aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse die Entwässerung des
Plangebiets möglich ist, sollen innerhalb der geplanten Baugebiete keine Festsetzungen
zur Entwässerung getroffen werden. Die unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplans gelten Regelungen des Berliner Wassergesetzes, nach denen
Niederschlagswasser vorrangig versickert werden soll (§ 36a BWG), werden bezüglich
der Entwässerung als ausreichend angesehen.
Innerhalb der Verkehrsflächen trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur
Entwässerung; solche Regelungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Bei den
im Bestand vorhandenen Verkehrsflächen wird davon ausgegangen, dass sie bereits
zum jetzigen Zeitpunkt zweckentsprechend entwässert werden. Für alle geplanten
Verkehrsflächen wurden bei der Erarbeitung der Entwurfsplanung, die Inhalt des
städtebaulichen Vertrags vom 04.09.2012 ist, Straßenabläufe sowie beidseitig
Grünstreifen vorgesehen, die bezüglich der Versickerung von Regenwasser der
Gehwege positive Wirkungen haben werden. Im städtebaulichen Vertrag hat sich der
Vorhabenträger verpflichtet, dass die Ver- und Entsorgungsmaßnahmen für das
Vertragsgebiet von den jeweiligen Versorgungsunternehmen nach den jeweiligen
Anschlussbedingungen durchgeführt werden. Die Straßenentwässerung ist Aufgabe der
Berliner Wasserbetriebe. In Abstimmung mit der Wasserbehörde aus dem Jahr 2009
(Überarbeitung der Generellen Planung der Regenentwässerung im Einzugsgebiet des
Parkgrabens, Müller – Kalchreuth Planungsgesellschaft mbH im Auftrag der Berliner
Wasserbetriebe, Berlin, Juli 2009, S. 6) wurde festgestellt, dass im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XIX-48b keine Rückhaltebecken benötigt werden.
Auswirkungen auf das Grundwasser
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung
Unmittelbare Eingriffe in die Grundwasserleiter werden durch die Planung nicht
vorbereitet. Aufgrund zusätzlicher Neuversiegelung entsteht ein erhöhter
Oberflächenabfluss. Außerdem wird die Versickerungsleistung des Bodens verringert,
die Beeinträchtigung des Naturhaushalts dadurch wird als gering eingeschätzt.
Gemäß den Vorgaben von § 36a Berliner Wassergesetz
Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickert werden.
(BWG)
soll
Auswirkungen durch den Umgang mit Altlasten
Das Grundwasser ist aufgrund des geringen Flurabstands und des geringen Anteils
bindiger Bildungen am Substrat gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen
nicht geschützt. Die Ergebnisse der Altlastenuntersuchung belegen, dass es sich um
eng begrenzte, lokale Kontaminationen in den Feldern 1, 4, 12 und 13 (Lage der Felder
siehe Karte auf S. 29) handelt. Zum Schutz des Grundwassers sind alle im Rahmen von
Baumaßnahmen
betoffenen
Kontaminationen
zu
beseitigen.
Nach
den
Beurteilungswerten der Berliner Liste 2005 wurden schädliche Verunreinigungen mit
PAK, Quecksilber und Zink auf den untersuchten Grundstücken punktuell
nachgewiesen.
Auf
die
Erstellung
einer
Sickerwasserprognose
gemäß
Bundesbodenschutzverordnung
zur
Abschätzung
einer
realistischen
Grundwassergefährdung wurde verzichtet, da auf dem Gelände der ehemaligen
Gärtnerei noch Beräumungsmaßnahmen einschließlich Bodenaushub stattfinden. Die
festgestellten Verunreinigungen stehen nicht im Widerspruch zu den geplanten
Nutzungen und können im Rahmen der Bauausführung durch erforderliche
Beräumungsmaßnahmen einschließlich Bodenaushub saniert bzw. beseitigt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass für alle innerhalb des Vertragsgebiets des
abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags gelegenen Baugrundstücke die zeitnahe
Beseitigung von Altlasten aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen (§ 4
Abs. 3 BBodSchG) gesichert ist. Innerhalb der geplanten öffentlichen Parkanlage (Feld
12/Sondierung 1) wurde im Bereich von 0–0,9 m unter Gelände eine Überschreitung
geltender Prüfwerte nach BBodSchV für die Nutzungskategorie „Wohngebiete“
festgestellt. Aus diesem Grund wurde im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 nur
für diese kontaminierte Fläche die Sanierung vertraglich vereinbart.
Für das Grundstück Berliner Straße 41, das nicht im Vertragsgebiet des städtebaulichen
Vertrags vom 04.09.2012 liegt, soll eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine Fläche im WA2 (Feld 1 der
Altlastenuntersuchung). Am Sondierpunkt 3 dieses Feldes wurde bezüglich des
Wirkungspfads Boden-Grundwasser eine Überschreitung des Beurteilungswertes für
PAK festgestellt. Die Überschreitungen sind lokal um den genannten Sondierungspunkt
begrenzt und treten in einer Tiefe von ca. 60 cm auf. Bezüglich des Schutzguts
menschliche Gesundheit liegen keine Überschreitungen der Prüfwerte der
Nutzungskategorie „Wohngebiete“ vor. Aufgrund der Nichtbetroffenheit des
Wirkungspfads Boden - Mensch kann die Fläche trotz der geplanten Kennzeichnung
ohne gesundheitliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen als allgemeines
Wohngebiet genutzt werden. Die Kennzeichnung des betroffenen Flurstücks soll zur
Information künftiger Eigentümer und Nutzer erfolgen. Zum Schutz des Grundwassers
sind im Rahmen von Baumaßnahmen die vorhandenen Kontaminationen zu beseitigen.
Auswirkungen auf das Oberflächengewässer
Auswirkungen auf die hydraulische Leistungsfähigkeit des Parkgrabens
Gemäß der „Überarbeitung der Generellen Planung der Regenentwässerung im
Einzugsgebiet des Parkgrabens“(Müller-Kalchreuth, Juli 2009) kann ein Großteil der vom
Vorhabenträger geplanten Regenwasserkanäle zur Entwässerung der öffentlichen
Planstraßen an die vorhandenen Kanäle an die Berliner Straße angeschlossen werden.
Darüber hinaus ist vom Vorhabenträger geplant, dass zumindest die Regenabflüsse von
den Gehwegen im Grünstreifen innerhalb der Straßenverkehrsfläche ermöglicht werden.
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Parkgrabens treten durch die o. g. Anlagen
und Maßnahmen nicht auf.
Da das Gelände innerhalb des Plangebiets in Richtung Parkgraben abfällt, müssen die
Sammler der Planstraße A sowie des östlichen Abschnitts der Planstraße B an den
Parkgraben angeschlossen werden.
Auf Privatstraßen und Grundstücken könnte anfallendes Regenwasser vollständig
versichert werden. Anhand der geologischen Zuordnung des Plangebiets kann von einer
Versickerungsfähigkeit ausgegangen werden, die im mittleren bis sehr guten Bereich
liegt. Eine gedrosselte Einleitung von privaten Grundstücksflächen in die geplanten
Regenkanäle wäre aber auch möglich (10 l / (s ha Au)).
Auswirkungen durch Querung des Parkgrabens
Für Fußgänger und Radfahrer ist eine Anbindung zu den östlich des Parkgrabens
gelegenen Flächen geplant. Die Überquerung des Gewässers ist möglich, ohne dass
dadurch der Zustand des Gewässers erheblich beeinträchtigt wird.
Auswirkungen auf die Panke
Durch die Einleitung von Regenwasser in den Parkgraben ist der mögliche
Schadstoffeintrag in den Graben zu betrachten. Die Senatsverwaltung für Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz plant derzeit zur Umsetzung der Anforderungen der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie strukturverbessernde Maßnahmen an der Panke,
die auch eine generelle Aufwertung des Panketals als Naturraum zur Folge haben wird.
Die Panke wurde als Pilotgewässer zur Entwicklung einer Maßnahmenkonzeption
ausgewählt. Dabei wird das Ziel der Wiederherstellung eines guten chemischen und
ökologischen Zustands des Fließgewässers entsprechend den Anforderungen der EUWasserrahmenrichtlinie verfolgt.
Es ist davon auszugehen, dass infolge der ehemaligen Nutzung durch einen
Gartenbaubetrieb in erheblichem Ausmaß Stoffeinträge durch mineralische Dünger und
Pestizide über das Abwasser, durch Einträge in den Boden sowie Verfrachtung über
Oberflächenabfluss und oberflächennah anstehendes Grundwasser in den Parkgraben
erfolgten. Diese Gefahr ist seit der Aufgabe der Nutzung nicht mehr vorhanden. Die
Gefahr einer altlastenbedingten Schadstoffverfrachtung in den Parkgraben wird durch
die erforderliche Bodensanierung beseitigt. Es ist daher zu erwarten, dass sich durch die
Planung positive Effekte auf die Gewässer einstellen werden.
Auswirkungen durch geplante Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen
Die geplante Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen entlang dem
Parkgraben sichert einen ausreichenden Grünstreifen, der auch die Verbesserung der
Fließgewässerstruktur, beispielsweise durch Renaturierung der Uferzonen, ermöglicht.
Hierdurch kann auch die natürliche Selbstreinigung erhöht und das Fließgewässer als
Lebensraum aufgewertet werden. Die Realisierung der Planung steht daher den
Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie nicht entgegen, sondern trägt
zur generellen Aufwertung des Naturraums bei.
3.3.5
Schutzgut Luft und Klima
Es ist mit geringen zusätzlichen Emissionen durch Fahrzeugverkehr zu rechnen. Die aus
den
künftigen
Verkehrsbelegungen
auf
den
Planstraßen
resultierende
Luftschadstoffbelastung ist gegenüber der Belastung von der Berliner Straße und der
Bahnhofstraße voraussichtlich sehr gering. Deren Einfluss für die Gesamtsituation des
Plangebiets und daran angrenzende Bereiche wird als unbedeutend eingeschätzt (vgl.
Kap. II 3.3.1 „Schutzgut Mensch“).
Bei
Realisierung
der
Wohnbebauung
erfolgt
eine
Verminderung
des
Freiflächenbestands, der gegenwärtig eine hohe stadtklimatische Bedeutung hat. Die
vorgesehenen Festsetzungen sichern, dass die geplante Versiegelung im Vergleich zum
2007 vorhandenen Bestand nur eine geringe Reduzierung der Freiflächen bewirkt.
Reliefbeeinflusste Luftleitbahnen oder flächenhaft auftretende Kaltluftbewegungen sind
von der Planung nicht betroffen. Die klimatischen Veränderungen werden sich daher
lediglich
im
mikroklimatischen
Bereich
auswirken.
Im
Rahmen
der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist der Wirkfaktor zu berücksichtigen.
3.3.6
Schutzgut Landschaft
Die Planung einer öffentlichen Parkanlage entlang dem Parkgraben sowie einer direkt
benachbarten Fläche zum Anpflanzen (textliche Festsetzung Nr. 13) in angrenzenden
Baugebieten ermöglicht die Aufwertung des Gewässers als bedeutendes
Landschaftsbildelement. Für die Naherholung soll dieser Freiraum planungsrechtlich
gesichert werden. Zugunsten der Erreichbarkeit soll eine Verbindung für Fußgänger und
Radfahrer zur Straße 160 östlich des Parkgrabens Teil der Planung sein.
Durch die geplante Festsetzung von grundstücksbezogenen Baum- und
Heckenpflanzungen (textliche Festsetzung Nr. 12) soll gesichert werden, dass neben
der o. g. Aufwertung im Umfeld des Parkgrabens auch die im derzeitigen Außenbereich
gelegenen Baugebiete künftig durch nennenswerte Bepflanzungen geprägt werden.
Die vorhandenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch umfangreiche
Bauschutt- und Müllablagerungen sollen im Zuge von Baufeldfreimachungen beseitigt
werden. Hinsichtlich der Kriterien zur Bewertung der Landschaft/des Landschaftsbilds
und der Erholungsfunktion ist somit im Bereich der ehemaligen Gärtnerei eine
Aufwertung folgender Funktionen zu erwarten:
Entwicklung der Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums
Sicherung landschaftstypischer und/oder gestalterisch wertvoller Elemente sowie
Nutzungs- und Strukturvielfalt (bei Wahrung eines harmonischen Gesamtbilds)
Freiflächenversorgung
innere und äußere Erschließung des Freiraums für landschaftsgebundene
Erholungsaktivitäten
Auf den bereits bebauten Flächen entlang den vorhandenen Straßen sollen die
vorhandenen Vorgärten planungsrechtlich gesichert werden. Die geplante Festsetzung
einer Baugrenze sichert, dass auch künftige Bebauung einen Abstand von mindestens
3,0 m zum Straßenraum haben muss. Zusätzlich soll festgesetzt werden, dass
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen nicht zulässig
sind; andere Nebenanlagen sollen nur ausnahmsweise zulässig sein (textliche
Festsetzung Nr. 8). Diese Festsetzung soll auch für die bisher unbebauten Teile des
Plangebiets gelten, damit sich auch dort zwischen Verkehrsflächen und der künftig
zulässigen Bebauung Vorgärten entwickeln können.
3.3.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Schutzgut ist von der Planung nicht betroffen. Auch an das Plangebiet angrenzende
Denkmäler werden durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
negativ betroffen.
3.3.8
Wechselwirkungen
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern durch Umgang mit Altlasten
Durch die Sanierung von Altlasten aufgrund von Regelungen im städtebaulichen Vertrag
bzw. aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen wird eine Mobilisierung von
Altlasten, Schadstoffverfrachtung oder direkte Gefährdung über die Wirkungspfade
Boden – Mensch, Boden – Grundwasser sowie Boden – Pflanzen/Tiere vermieden.
3.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Eine nachhaltige, geregelte städtebauliche Entwicklung des Plangebiets wäre auf der
Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht möglich. Bei Nichtdurchführung der
Planung würde die Fläche der ehemaligen Gärtnerei weiterhin den Bestimmungen des
§ 35 BauGB unterliegen, so dass bauliche Entwicklungen dort unzulässig wären, sofern
sie nicht den in § 35 BauGB gesetzlich geregelten Tatbeständen entsprechen. Ein
Interesse an einer entsprechenden Nutzung ist derzeit nicht erkennbar, so dass bei
Nichtdurchführung der Planung von einem weiteren Brachliegen dieser Flächen
auszugehen wäre.
Als positiver Aspekt würden sich im Wesentlichen die Schutzgüter Tiere und Pflanzen
gemäß den gegenwärtig vorhandenen Ruderalstrukturen und Einzelbäumen durch
Sukzession weiter entwickeln. Vorhandene brachliegende bauliche Strukturen
(Gebäude, Wege, Parkplätze) würden vermutlich perspektivisch weiter verfallen und
entsprechend der Sukzession überwachsen werden.
Bei Nichtdurchführung der Planung kann von einem Erhalt des Status quo bezüglich
der möglichen ungeordneten städtebaulichen Entwicklung im bebauten Bereich,
des Versorgungsdefizits für öffentliche Spielplatzflächen in der betreffenden
Versorgungseinheit der bezirklichen Spielplatzplanung sowie
der Unzugänglichkeit eines potenziellen Erholungsraums und der fehlenden
Wahrnehmbarkeit eines für den Naturraum des Panketals typischen
Landschaftsbildelements
ausgegangen werden.
Auf den unversiegelten, lokal durch Altlasten kontaminierten Flächen bestünde die
Gefahr des Eintrags von Schadstoffen in das oberflächennah anstehende Grundwasser
und der Verfrachtung in ein Fließgewässer. Weiterhin wäre mit der Entstehung weiterer
Müll- und Schuttablagerungen zu rechnen.
Das lokale Kleinklima sowie die Schutzgüter Luft, Boden und Wasser würden im
gegenwärtigen Zustand verbleiben.
Für das Schutzgut Mensch würde bei Nichtdurchführung der Planung das vorhandene
Defizit in der Ausstattung von Spielplätzen verbleiben. Ein am Parkgraben geplanter
Grünzug nebst Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer könnte
planungsrechtlich nicht gesichert werden. Hierdurch würde die Erlebbarkeit des
Parkgrabens sowie die fuß- und radläufige Ost-West-Verbindung des Plangebiets mit
der Umgebung unterbleiben.
3.5
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Unter dem Aspekt des Schutzes, der Vermeidung und Minimierung von
Beeinträchtigungen der Umwelt sowie des Bodenschutzes sollen folgende
Festsetzungen erfolgen:
Festsetzung zum Schutz vor Lärm durch Festlegung von Emissionskontingenten in den
Teilflächen GE1 und GE2 des Gewerbegebiets
Festsetzungen zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3
durch Regelungen zu den Gebäudegrundrissen und schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen
Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage sowie einer 5,0 m breite Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft entlang dem
Parkgraben
Festsetzung von Baugrenzen für die Wohngebiete WA3, WA4 und WA5 in einem
Abstand von 10,0 m von der geplanten öffentlichen Parkanlage
Festsetzung eines 10,0 m breiten Pflanzstreifens in den Wohngebieten WA3, WA4 und
WA5 angrenzend an die geplante öffentliche Parkanlage
Festsetzung einer Fläche östlich des Mischgebiets MI4 als private Grünfläche und einer
gegenüber dem angrenzenden Baugebiet MI3 niedrigeren Grundflächenzahl von 0,3 im
MI4 entsprechend dem Bestand, um eine Beeinträchtigung von schützenswerten Böden
zu vermeiden
Festsetzung einer maximal zweigeschossigen Bebauung sowie einer Grundflächenzahl
von 0,2 zur Begrenzung der Versiegelung und Überbauung in den allgemeinen
Wohngebieten WA1 bis WA6
Festsetzung einer Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt im Gewerbegebiet
entlang dem Parkgraben
Über die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus werden
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft aufgrund folgender Regelungen
vermieden:
Die Sanierung der durch Altlasten kontaminierten Böden im Bereich der geplanten
öffentlichen Parkanlage ist im städtebaulichen Vertrag am 04.09.2012 mit dem
Eigentümer vereinbart worden. Die Sanierung von Altlasten in den geplanten
allgemeinen Wohngebieten ist aufgrund ohnehin bestehender gesetzlicher Regelungen
gesichert. Dies wirkt sich insbesondere auf die Schutzgüter Boden und Mensch positiv
aus.
Die
im
städtebaulichen
Vertrag
vom
04.09.2012
vertraglich
gesicherte
Ausführungsplanung sieht vor, dass der Straßenraum der neu zu errichtenden
Planstraßen A-D nicht vollständig versiegelt wird, sondern dass auch Grünstreifen
vorgesehen werden. Innerhalb des Regelquerschnitts von 12,0 m ist beidseitig der
Fahrbahn ein jeweils 1,5 m breiter Grünstreifen vorgesehen. Hiervon profitieren
insbesondere die Schutzgüter Boden und Grundwasser.
Die Baufeldräumung (einschließlich Baum- und Gehölzfällung sowie Gebäudeabriss) ist
entsprechend § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum
30. September und damit außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten durchzuführen.
Hierdurch werden die Belange des Artenschutzes (Schutz von Nist- und Lebensstätten)
berücksichtigt.
Gehölze, die unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen, dürfen nur mit einer
Genehmigung beseitigt werden. Hierdurch werden insbesondere Eingriffe in das
Schutzgut Pflanzen vermieden.
Niederschlagswasser muss gemäß den Vorgaben des Berliner Wassergesetzes (§ 36a
BWG) vordringlich versickert werden. Dies kommt vor allem dem Schutzgut Wasser
(Grundwasser) zu Gute.
Das Einhalten der aktuellen technischen Normen beim Gebäudeneubau trägt dazu bei,
dass bei der künftigen Nutzung der Bauwerke sparsam und zweckmäßig mit Energie
umgegangen wird. Außerdem können Emissionen so weit wie möglich gemindert
werden. Hiervon profitieren z. B. die Schutzgüter Luft und Klima.
Ausgleichsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Eingriffe sollen textlich festgesetzt werden:
Flächige Gehölzpflanzungen oder mehrreihige, mindestens 3,0 m breite Hecken
mit heimischen Gehölzen in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5
und WA6 (derzeit Außenbereich) auf mindestens 10 % der Grundstücksflächen
(textliche Festsetzung Nr. 12).
Pflanzung von hochstämmigen, heimischen Laubbäumen oder Obstbäumen in
den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 (derzeit
Außenbereich), jeweils mindestens ein Baum pro 300 m² Grundstücksfläche
(textliche Festsetzung Nr. 12). Hierdurch ist mit der Anpflanzung von insgesamt
ca. 150 Bäumen zu rechnen.
Zugunsten aller Schutzgüter des Naturhaushalts und der Landschaft erfolgt die
Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage entlang dem Parkgraben. Zur
Ausführung dieses Grünzugs liegt ein Entwurf vor (Döllinger Architekten,
Grünzug Parkgraben, September 2011), dessen Realisierung über den am
04.09.2012 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag gesichert wird. Auf einer
Fläche von 8.920 m² (einschließlich Spielplatz) sollen Gehölzflächen mit Bäumen
und Wiesenflächen angelegt werden, die durch einen Fuß-/Radweg erschlossen
werden.
Am westlichen Ufer des Parkgrabens soll im Bebauungsplan ein 5,0 m breiter
Uferstreifen als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festgesetzt werden. Durch eine textliche Festsetzung
(textliche Festsetzung Nr. 15) soll geregelt werden, dass dort eine offene,
uferbegleitende mehrschichtige Gehölzstruktur mit artenreichen Wiesen entsteht.
Die Entwicklung eines hochwertigen Lebensraums mit Biotopverbindungs- und –
vernetzungsfunktion wird somit in einer Mindestbreite planungsrechtlich
gesichert.
Folgende Maßnahme zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Eingriffe sind durch den städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 geregelt:
Pflanzung von Straßenbäumen innerhalb der Verkehrsflächen, Planstraßen A bis
D insgesamt mindestens 80 Stück.
3.6
Bewältigung der Eingriffsprüfung
3.6.1 Eingriffsprüfung
Mit dem Bebauungsplanentwurf XIX-48b werden Eingriffe in Natur und Landschaft
gemäß § 18 BNatSchG vorbereitet, die zu erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des
Landschaftsbilds führen können. Die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur
und Landschaft wird nach dem Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen
im Land Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Verfahren zur Bewertung und
Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (in der Fassung Dez. 2005)) durchgeführt.
Beim Vergleich des Ist-Zustands mit dem Nach-Eingriffszustand ist die bereits zulässige
Nutzung nach bestehendem Planungsrecht zu berücksichtigen. Die entlang den
bestehenden Straßen gelegenen Baugebiete sind planungsrechtlich zu großen Teilen
dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Diese umfassen ca. 86.910 m². Da
sich die Planung hier an der bereits zulässigen und vorhandenen Bebauung orientiert,
wird durch die geplanten Baugebiete kein Eingriff vorbereitet.
Innerhalb der Flächen, die gegenwärtig nach § 34 BauGB über Baurechte verfügen,
sollen auch Verkehrsflächen festgesetzt werden. Da sich die Errichtung von
Verkehrsflächen nicht aus Baurechten gemäß § 34 BauGB ableiten lässt, stellt die
Festsetzung von Verkehrsfläche einen Eingriff dar. Dies betrifft die Planstraßen A, B und
D in den Bereichen, an denen sie an vorhandene öffentliche Verkehrsflächen
angebunden werden sollen. Außerdem soll die Dr.-Markus-Straße verbreitert werden.
Diese Flächen umfassen ca. 2.810 m². Nach geltendem Planungsrecht wäre auf diesen
Flächen eine Überbauung bzw. Versiegelung von ca. 1.510 m² zulässig (siehe Tabelle
„Flächenverteilung im derzeitigen Innenbereich“ im Kapitel 3.6.4 Bewertung
des
Zustands vor Durchführung des Eingriffs“). Dem entsprechend ist eine zusätzliche
Versiegelung durch Verkehrsflächen im Innenbereich im Umfang von 1.300 m² zu
bilanzieren. Aufgrund der am 04.09.2012 abgeschlossenen Verträge (städtebaulicher
Vertrag und Erschließungsvertrag) ist gesichert, dass neu angelegte Verkehrsflächen
nicht zu 100 % versiegelt werden. Dies wird in der Bewertung nach Durchführung der
Planung berücksichtigt.
Die dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnende Fläche innerhalb des Geltungsbereichs wurde vormals intensiv für Gartenbau genutzt. Zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses des vorliegenden Bebauungsplans (Dezember 2007) war der
Bestandsschutz für die ehemalige Gärtnerei bereits untergegangen. Der
naturschutzrechtliche Eingriff ist deshalb nicht an der ehemals zulässigen
Gärtnereinutzung zu messen, sondern an den zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschluss
vorhandenen Baulichkeiten und Bodenversiegelungen. Die dem Außenbereich
zuzuordnenden Flächen umfassen insgesamt ca. 110.630 m². Davon waren bei der
Bestandsaufnahme ca. 30.865 m² versiegelt.
Die seit Ende 2007 stattgefundenen naturräumlichen Entwicklungen innerhalb des
Außenbereichs werden im folgenden Kapitel thematisiert.
Die Versiegelung und ehemalige Nutzung im Außenbereich ist in der Anlage dargestellt
(B.6. Versiegelung und ehemalige Nutzung im Außenbereich“). Die Abgrenzung
zwischen Innenbereich und Außenbereich kann ebenfalls der Anlage (0
„Eingriffsflächen“) entnommen werden.
3.6.2 Naturräumliche Entwicklung des Außenbereichs ab 2007
Im Jahre 2007 wurde die planerische Entscheidung zur Aufstellung eines
Bebauungsplans für den vorliegenden Geltungsbereich getroffen. Die damals
vorgefundenen Baulichkeiten und Bodenversiegelungen gelten i. S. von § 1a Abs. 3
Satz 5 BauGB als „bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgte Eingriffe“, auch
wenn deren Bestandsschutz zu diesem Zeitpunkt bereits untergegangen war.
Nach dem Aufstellungsbeschluss nahm der damalige Gebäudebestand und
Versiegelungsgrad kontinuierlich ab, da der Eigentümer der Fläche baufällige bauliche
Anlagen abtragen ließ. Der Biotopbestand konnte sich seit diesem Zeitraum im
Wesentlichen ungestört im Wege der natürlichen Sukzession entwickeln.
Einschränkungen in der natürlichen Entwicklung ergaben sich in der Vergangenheit
lediglich durch Baustellenverkehr im Rahmen der Abrissmaßnahmen bzw. durch das
Betreten und Befahren der Fläche durch Gutachter, z. B. im Rahmen der
Altlastenuntersuchungen mit zugehörigen Bohrungen. Die damaligen gärtnerisch
genutzten Gebäude, Gewächshäuser und Freiflächen haben sich in den letzten Jahren
zu ruderalen Fluren bzw. zu Standorten von Laubgebüschen entwickelt. Es konnten sich
punktuell Baumgruppen und solitäre Gehölze entwickeln.
Da die Fläche der ehemaligen Gärtnerei von drei Seiten durch vorhandene Bebauung
(Wohngebäude sowie gewerbliche Nutzungen) eingerahmt ist, hat sich in den letzten
Jahren eine anthropogene Prägung erhalten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich in den vergangenen Jahren durch
natürliche Sukzession und Abriss von baufälligen Gebäuden die Wertigkeit der
ehemaligen Gärtnereifläche erhöht hat.
3.6.3 Festlegung des Untersuchungsrahmens und der Wertträger
Für die Bestandserfassung und –bewertung sowie für die Bewertung der Planung
wurden die Karten des Umweltatlas entsprechend den Handlungsanleitungen
ausgewertet.
Für
den
Biotoptypenkartierung.
biotischen
Bereich
erfolgte
eine
terrestrische
Der Untersuchungsraum wurde nach der Reichweite der direkten und indirekten
Wirkungen des Eingriffs und der Kompensation abgegrenzt. Für die Schutzgüter
Tiere/Pflanzen, Boden, Grundwasser, Klima/Luft und Landschaftsbild ist der
Untersuchungsraum mit dem Geltungsbereich identisch, da in den angrenzenden
Gebieten keine Beeinträchtigung oder Verbesserung der vorhandenen Situation zu
erwarten ist. Aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf die Gewässergüte und die
Abflusserhöhung des Parkgrabens und der Panke wurde der Untersuchungsraum für
das Schutzgut Oberflächengewässer auf das Einzugsgebiet der Panke ausgeweitet. Die
Auswirkungen führen jedoch nicht zu einer Veränderung der Bewertungsstufe der
außerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden Fließgewässer.
Die dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnende Fläche umfasst 110.630 m².
Davon waren zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans XIX-48b
ca. 30.865 m² versiegelt (Versiegelungsgrad 28,5 %). Die unversiegelten Flächen
umfassen 45.930 m² Ruderalfluren, 25.190 m² Laubgebüsche und 8.645 m²
Vegetationsflächen der Gewerbe- und Wohnflächen.
Die Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße sowie die Neuanlage von Straßen im
derzeitigen Innenbereich werden mit 2.810 m² in die Bilanzierung einbezogen, wobei
aufgrund geltenden Planungsrechts ein Versiegelungsanteil von 1.510 m² der Fläche als
bereits zulässig betrachtet wird.
Für die Eingriffsbewertung stehen gemäß Berliner Verfahren zur Bewertung und
Bilanzierung von Eingriffen insgesamt 21 Wertträger zu Hilfe, mit denen die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild bewertet werden.
Die abiotischen, biotischen und landschaftlichen Komponenten werden anhand von
Kriterien und Indikatoren im Hinblick auf ihren Zielbeitrag zu den übergeordneten Zielen
des Landschaftsprogramms bewertet.
Die Bewertungskriterien für den Wertträger
Gewässermorphologie und Gewässerumfeld für Kleingewässer
entfallen, weil kein Kleingewässer betroffen ist.
Die Festsetzung eines 5,0 m breiten Uferstreifens als Fläche zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft wird sich günstig auf die Biotopqualität und im
Zusammenhang mit der Vegetationsentwicklung tendenziell auch positiv auf die
Gewässerretention auswirken. Die Laufentwicklung des Grabens wird jedoch dadurch
nicht verändert.
Der Wertträger
Gewässermorphologie und Gewässerumfeld für Fließgewässer
ist deshalb ebenfalls nicht relevant.
Die Wertträger
Archivfunktion für die Naturgeschichte ist ebenfalls nicht relevant, weil dieser nur
bei hoher Archivfunktion in die Bewertung eingestellt wird, die im
Geltungsbereich nicht vorhanden ist.
Kaltluftbahnen und Kaltluftabflüsse
sind ebenfalls nicht betroffen.
Hinsichtlich der
Freiflächenversorgung ergeben sich keine Bewertungskriterien, weil die
Bedeutung des Freiraums gemäß dem Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“
des LaPro für den Eingriffsbereich nicht definiert ist. Durch die Planung erhöht
sich einerseits der Bedarf an Freiflächen, andererseits wird ein Freiraum erstmals
für die Erholungsnutzung erschlossen. Der Wertträger bleibt daher in den
Bewertungstabellen unberücksichtigt.
3.6.4 Bewertung des Zustands vor Durchführung des Eingriffs
Die Daten der Ist-Situation werden für jedes Bewertungskriterium getrennt bewertet.
Hierzu werden die Flächen der unterschiedenen Bewertungsstufen im Eingriffsraum
(gesamter Außenbereich und zusätzliche Verkehrsflächen im Innenbereich) ermittelt und
bezogen auf 1.000 m² aufgelistet.
Tabelle 1: (Eingriffsraum)
a) Flächenverteilung im derzeitigen Außenbereich
Geplante Nutzung
Flächengröße (m²)
davon bebaubar gemäß GRZ (m²)
Allgemeine Wohngebiete,
81.520
WA2, WA4, WA5, WA6,
GRZ 0,2
Mischgebiete MI1 und MI2,
10.560
GRZ 0,5; davon im
Außenbereich
Verkehrsflächen (Planstraßen)
8.880
Verkehrsfläche bes. Zweckb.
750
Öffentliche Parkanlage
7.350
Spielplatz
1.570
Gesamtfläche
110.630
* Überschreitung gemäß § 19 (4) Satz 2 BauNVO
max. zulässige
Überschreitung
der GRZ (m²)*
16.300
8.150
gesamte,
maximal
überbaubare
Fläche (m²)
24.450
5.280
2.640
7.920
8.880
750
42.000
b) Flächenverteilung im derzeitigen Innenbereich
Geplante Nutzung
Dr.-Markus-Straße
Planstraße A
Planstraße B
Planstraße D
Gesamtfläche
Flächengröße (m²)
900
430
770
710
2.810
davon gegenwärtig
versiegelbar (m²)
270
130
580
530
1.510
Zusätzliche
Flächenversieglun
g durch
Verkehrsflächen
(m²)
630
300
190
180
1.300
Die Verbreiterung der Dr.-Markus-Straße im Innenbereich sowie die Neuanlage von
Straßen im Innenbereich werden mit 2.810 m² in die Bilanzierung einbezogen. Der
gesamte Eingriffsraum umfasst somit 113.440 m². Im Außenbereich waren bei der
Bestandsaufnahme aufgrund der früheren Nutzung bereits 30.865 m² versiegelt. Im
Innenbereich ist aufgrund des bestehenden Planungsrechts eine rechnerische
Versiegelung von 1.510 bereits zulässig. Die zusätzliche Versiegelung im Eingriffsraum
beträgt somit 12.435 m².
Die erhobenen Daten des Ist-Zustands werden für jedes Bewertungskriterium
entsprechend dem Bewertungsrahmen getrennt ordinal bewertet. Die Höhe der
Wertpunkte orientiert sich an den Handlungsanleitungen.
Tabelle 2: Bewertung des Vor-Eingriffs-Zustands
Wertträger
Bewertungsstufen
Abiotische Komponenten des Naturhaushalts
Anthropogener Einfluss auf den Boden
Einfluss
Versiegelte/überbaute Flächen
extrem hoch
Im Oberboden anthropogen beeinflusste
mittel – hoch
Böden z. T mit Aufschüttungsböden (hoher
Nährstoff- und Pestizideintrag, z. T. mit
Müllablagerungen, Altlasten (Biotoptypen
OSDS, OGG, RSBD, RSBS, RSC)
Sonstige Flächen: im Oberboden
gering - mittel
anthropogen beeinflusste Böden (Biotoptyp
BLMH)
Abflussbildung und Wasserhaushalt
versiegelte Flächen ohne Vegetation (sehr
gering
naturfern)
unversiegelte oder wenig versiegelte Flächen
sehr hoch
mit hohem Vegetationsanteil
Stadtklimatische Funktion
Grün- und Freiflächen mit hoher
stadtklimatischer Bedeutung
Siedlungsräume mit geringer, in Einzelfällen
mäßiger bioklimatischer Belastung
Summe abiotische Komponenten
Zwischensumme
Gesamtsumme
455,4
32,4
55,8
0
5
0
279,0
25,2
7
176,4
810,0
0
0
81,0
10
810,0
gut
81,0
4
324,0
mittel - schlecht
32,4
1
32,4
356,4
1.621,8
Biotopverbund:
mittlere Bedeutung
Summe biotische Komponenten
Gesamtsumme Vor-Eingriffszustand
Wertpunkte
32,4
Biotische Komponenten des Naturhaushalts
Biotopwert
OGG, OSDS, OGB, OVWV, OAL, versiegelt (sehr gering)
OSDS, OGG (gering bedeutende Freiflächen)
RSC, RSBS (geringe)
RSBD (mittel)
BLMH (mittel)
Landschaftsbild/Erholung
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder
Naturraums
Anteil landschaftstypischer und/oder
gestalterisch wertvoller Elemente sowie
Nutzungs- und Strukturvielfalt
Freiflächenversorgung:
Plangebiet ist gem. LaPro keiner
Dringlichkeitsstufe zugeordnet; Darstellung
als Freiraum „Gartenbau“; keine öffentlich
zugänglichen Freiflächen vorhanden
Kleinräumige identitätsstiftende
Sichtbeziehungen
Innere und äußere Erschließung
Großräumige visuelle Ungestörtheit
Freiheit von akustischen und/oder
geruchlichen Beeinträchtigungen
Verbindung des Freiraums mit anderen
erholungsrelevanten Freiräumen und / oder
vorhandene eigene vorrangige
Verbindungsfunktion
Summe Landschaftsbild/Erholung
Flächengröße
[in 1.000 m²]
589,3
32,4
9,9
36,7
9,2
25,2
0
3
4
12
12
0,0
29,7
146,8
110,4
302,4
81,0
5
405,0
405,0
994,3
gering
113,4
0
0
0
mittel
113,4
2
226,8
226,8
-
-
-
-
-
-
-
-
-
0
-
-
-
-
0
0
0
-
-
-
-
0
226,8
2.842,9
3.6.5 Bewertung des prognostizierten Zustands nach Durchführung des Eingriffs
Die Prognose des Zustands von Natur und Landschaft erfolgt unter Berücksichtigung
der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs.
Die Ausgleichsbilanzierung bezieht sich auf die einzelnen abiotischen und biotischen
Komponenten
des
Naturhaushalts
sowie
den
Schutzgutkomplex
Landschaftsbild/Erholung.
Im
naturschutzrechtlichen
Sinn
sollen
sich
Ausgleichsmaßnahmen möglichst auf die jeweiligen beeinträchtigten Funktionen, aber
zumindest auf den gleichen Schutzgutkomplex richten. Sofern dies nicht möglich ist,
kann eine schutzgutübergreifende Saldierung der Wertpunkte erfolgen.
Wesentlicher Teil des Ausgleichs ist die
Festsetzung eines Grünzugs nebst Festsetzung einer offenen mehrschichtigen
Gehölzstruktur sowie artenreichen Wiesen entlang dem Parkgraben.
Zusätzlich gehen folgende Maßnahmen in die Bilanzierung ein, die textlich festgesetzt
werden sollen.
Flächige Gehölzpflanzungen oder mehrreihige, mindestens 3,0 m breite Hecken
mit heimischen Gehölzen in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5
und WA6 auf mindestens 10 % der Grundstücksflächen. Die räumliche Lage
dieser Pflanzungen wird in den allgemeinen Wohngebieten WA3, WA4 und WA5
durch die textliche Festsetzung Nr. 13 dahingehend konkretisiert, dass sie
vorzugsweise entlang der öffentlichen Grünfläche gepflanzt werden sollen.
Pflanzung von hochstämmigen, heimischen Laubbäumen oder Obstbäumen in
den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6, jeweils ein Baum
pro 300 m² Grundstückfläche, dies entspricht mindestens ca. 150 Bäumen.
Folgende Maßnahmen zum Ausgleich bzw. zur Minimierung der durch den
Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags
geregelt:
Pflanzung von Straßenbäumen innerhalb der Verkehrsflächen, Planstraßen A bis
D, mindestens 80 Stück.
Anlage von Grünstreifen innerhalb der Planstraßen A bis D.
Schutzgutübergreifende Kompensationswirkungen der Maßnahmen:
Abiotische Komponenten: Verringerung der Versiegelung und des
anthropogenen Einflusses auf den Boden; Förderung der natürlichen
Bodenentwicklung und Bodenlebewesen, Schutz von grundwassernahen Böden,
Verbesserung des Regenrückhaltevermögens, Aufwertung der kleinklimatisch
wirksamen Vegetationsstrukturen
Biotische Komponenten: Erhöhung der Strukturvielfalt und der biotischen Vielfalt,
Entwicklung der örtlichen Biotopverbindung
Schutzgutkomplex Landschaftsbild/Erholung: Gestaltung der Straßenräume und
Wegebeziehungen, dadurch Erhöhung des Anteils landschaftstypischer bzw.
gestalterisch wertvoller Elemente und der Strukturvielfalt; Entwicklung eines
gebietstypischen Baumbestands; Anlage und Entwicklung der Strukturvielfalt in
einem Erholungsraum sowie Aufwertung des Erholungsraums in Verbindung mit
dem unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Parkgraben als naturund kulturgeprägtes Landschaftselement
In der folgenden Tabelle wird der prognostizierte Zustand nach Realisierung der Planung
dargestellt.
Tabelle 3: Bewertung nach Durchführung der Planung
(Fortsetzung folgt auf der nächsten Seite)
Wertträger
Bewertungsstufen
Abiotische Komponenten des Naturhaushalts
Anthropogener Einfluss auf den
Boden
überbaubare/versiegelte Flächen
extrem hoch
Pflanzflächen in Wohngebieten WA2,
WA4, WA5, WA6: im Oberboden
mittel - hoch
anthropogen beeinflusst, z. T. m.
Aufschüttung
Anteil nicht überbaubarer Flächen der
sehr hoch
Wohngebiete (außer Pflanzflächen)
und der Mischgebiete: im Oberboden
anthropogen beeinflusste Böden z. T.
mit Aufschüttungsböden
Verkehrsflächen (Planstraßen und
sehr hoch bis
Verkehrsfläche bes.
extrem hoch
Zweckbestimmung): sehr stark im
gesamten Bodenaufbau veränderte
Böden mit einem Versiegelungsgrad >
mittel – hoch
60 %
Öffentliche Parkanlage: im Oberboden
sehr hoch
anthropogen beeinflusst
Spielplatz: stark im gesamten
Bodenaufbau veränderte Böden mit
Teilversiegelung
Abflussbildung und Wasserhaushalt
überbaubare/versiegelte Flächen der
gering
Wohn- und Mischgebiete und
Straßenerweiterung(sehr naturfern):
nicht überbaubare, unversiegelte
sehr hoch
Flächen der Wohngebiete: Flächen mit
hohem Vegetationsanteil (Flächen mit
Pflanzbindung)
sonstige, nicht überbaubare Flächen der hoch
Wohn- und Mischgebiete
Öffentliche Parkanlage
sehr hoch
Spielplatz: teilversiegelte Flächen mit
hoch
hohem Vegetationsanteil (noch
naturnah)
Verkehrsflächen (Planstraßen und
mittel
Verkehrsfläche bes.
Zweckbestimmung): versiegelte
Flächen mit geringem
Vegetationsanteil (naturfern)
Stadtklimatische Funktion
Siedlungsraum mit überwiegend
gut – mittel
geringer bis keiner bioklimatischen
Belastung; offene Siedlungsstruktur mit
hohem Durchgrünungsgrad, günstiges
Bioklima (Wohngebiete)
Siedlungsraum mit geringer, in
mittel –
Einzelfällen mäßiger bioklimatischer
schlecht
Belastung (Mischgebiete und
gut
Verkehrsflächen)
Grün- und Freiflächen mit hoher bis
mittlerer stadtklimatischer Bedeutung
Summe abiotische Komponenten
Flächengröße
[in 1.000 m²]
Wertpunkte Zwischensumme
Gesamtsumme
206,9
33,2
0
0
8,2
5
41,0
51,5
2
103,0
11,6
2
23,2
7,3
5
36,5
1,6
2
3,2
508,4
33,2
0
0
8,2
10
82,0
51,5
6
309,0
7,3
1,6
10
6
73,0
9,6
11,6
3
34,8
81,5
3
244,5
23,0
1
23,0
8,9
4
35,6
303,1
1.018,4
(Fortsetzung der Tabelle 3)
Biotische Komponenten des Naturhaushalts
Biotopwert
überbaubare/versiegelte Flächen (abzüglich der für
Baumreihen angerechneten Fläche)
Flächen mit Pflanzbindungen in allgemeinen
Wohngebieten: mehrreihige Hecken oder flächige
Gehölzpflanzungen
sonstige, nicht überbaubare Flächen in Wohngebieten:
Biotoptyp Ziergärten (101112) mit Laub-/Obstbäumen
nicht überbaubare, zu begrünende Flächen in
Mischgebieten
Baumreihen (071425), angerechnet werden 30 m²/Baum
80 St. = 2.400 m²
Öffentliche Parkanlage und Spielplatz mit Wiesenflächen
extensiv/intensiv, Weg, Gehölzflächen und
Bäumen(insgesamt 8.920 m²), davon
Fläche zum Schutz , zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
Zielbiotop: 07193 standorttypischer
Gehölzsaum an Gewässern, mehrschichtige
Säume, ca. 2.400 m²
Befestigter Geh-/Radweg, Breite 2,5 m, ca.
1.200 m²
Gehölzflächen, Wiesenflächen
extensiv/intensiv, Spielflächen, 2 bis 16
Wertpunkte, ca. 5.320 m², Durchschnittswert
geschätzt
Biotopverbund
mittlere Bedeutung: nicht überbaubare Flächen (ohne
Pflanzbindung) in Wohngebieten und Straßen mit
Baumreihenpflanzung
hohe Bedeutung: Grünzug und Flächen mit
Pflanzbindung in Wohngebieten
Summe biotische Komponenten
Landschaftsbild/Erholung
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder
Naturraums
Anteil landschaftstypischer und/oder
gestalterisch wertvoller Elemente
sowie Nutzungs- und Strukturvielfalt
Kleinräumige identitätsstiftende
Sichtbeziehungen
Freiflächenversorgung
Plangebiet ist gem. LaPro keiner
Dringlichkeitsstufe zugeordnet,
Einschätzung der Bedeutung erfolgt
aufgrund der geplanten Neubebauung
mit mittel
Innere und äußere Erschließung
Großräumige visuelle Ungestörtheit
Freiheit von akustischen und/oder
geruchlichen Beeinträchtigungen
Verbindung des Freiraums mit anderen
erholungsrelevanten Freiräumen und /
oder vorhandene eigene vorrangige
Verbindungsfunktion
Summe Landschaftsbild/Erholung
39,4
0
0
8,2
12
98,4
51,5
7
360,5
2,6
2
5,2
2,4
5
12,0
2,4
29
69,6
1,2
0
0
5,3
8
42,4
54,9
5
274,5
17,1
10
171,0
588,1
445,5
1.033,6
340,2
mittel
113,4
3
340,2
mittel
113,4
2
226,8
-
-
-
0
mittel
8,9
2
17,8
17,8
sehr hoch
mittel
hoch
7,3
7,3
7,3
6
1
3
43,8
7,3
21,9
43,8
7,3
21,9
hoch
7,3
2
14,6
14,6
226,8
-
Gesamtsumme nach Ausführung der Planung
672,4
2.724,4
Tabelle 4: Zusammenfassende Gegenüberstellung
Wertträger
Wertpunkte vor dem
Eingriff
Wertpunkte nach
Planung
Anthropogener Einfluss auf den Boden
455,4
206,9
Abflussbildung und Wasserhaushalt
810,0
508,4
Stadtklimatische Funktion
356,4
303,1
1.621,8
1.018,4
Biotopwert
589,3
588,1
Biotopverbund (Lagewert)
405,0
445,5
Zwischensumme biotische Komponenten
994,3
1.033,6
0
340,2
226,8
226,8
Kleinräumige identitätsstiftende Sichtbeziehungen
0
0
Freiflächenversorgung
0
17,8
Innere und äußere Erschließung
0
43,8
Großräumige visuelle Ungestörtheit
0
7,0
Freiheit von akustischen und/oder geruchlichen
Beeinträchtigungen
0
21,9
Verbindung des Freiraums mit anderen erholungsrelevanten
Freiräumen und/oder vorhandene eigene vorrangige
Verbindungsfunktion
0
14,6
226,8
672,4
2.842,9
2.724,4
Zwischensumme abiotische Komponenten
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums
Anteil landschaftstypischer und/oder gestalterisch wertvoller
Elemente sowie Nutzungs- und Strukturvielfalt
Zwischensumme Landschaftsbild/Erholung
Gesamtsumme
Für die abiotischen Komponenten ergibt sich auch nach Durchführung der geplanten
Maßnahmen (siehe Kapitel 3.5 „Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen“) ein negativer Wert. Während sich der
Wert für das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion deutlich verbessert, verbleibt ein
Defizit bei den abiotischen und biotischen Komponenten des Naturhaushalts. Die
verhältnismäßig stärkere Aufwertung des Schutzguts Landschaftsbild/Erholung ergibt
sich aus der Besonderheit, dass eine Teilfläche des Plangebiets zwar planungsrechtlich
als Außenbereich zu betrachten ist, diese aber aufgrund der vorherigen gärtnerischen
Nutzung für die Erholungsfunktion gänzlich ausgeschieden ist. Dies erklärt die niedrigen
Wertpunkte dieser Schutzgüter vor dem Eingriff. Bei Durchführung der geplanten
Maßnahmen gewinnen diese Schutzgüter an Bedeutung, da der an den Geltungsbereich
angrenzende Parkgraben als verbindendes Landschaftselement mit Erholungsfunktion
aufgewertet werden kann.
Nach dem ermittelten Defizit von 118,5 Wertpunkten kann der Eingriff im Plangebiet
rechnerisch zu etwa 96 % ausgeglichen werden. Zu berücksichtigen ist, dass bei der
Bewertung der Planung tendenziell maximale Eingriffswerte und Mindestwerte für die
Wertträger nach der Planung angenommen wurden. Weiterhin ist zu berücksichtigen,
dass in der Bilanzierung die positive Auswirkung auf den an den Geltungsbereich
angrenzenden Parkgraben nicht enthalten ist, da diese eher qualitativ als auf die Fläche
bezogen zu bewerten ist. Eine Gewässerrenaturierung ist zwar nicht Teil der Planung,
dennoch wird sich die Anlage des Grünzugs auf einer Uferseite durch Entwicklung der
Vegetation und verminderten Schadstoffeintrag im Vergleich zur früheren Nutzung
positiv auf die biologischen und chemisch-physikalischen Parameter des
Fließgewässers auswirken. Insgesamt kann daher der Eingriff als hinreichend
kompensiert bewertet werden.
3.7
Planungsalternativen
Mit dem Bebauungsplan soll eine brachliegende, vormals durch eine Gärtnerei genutzte
Fläche wieder nutzbar gemacht werden. Seitens eines Eigentümers des überwiegenden
Teils dieser Fläche besteht das Interesse an einer Bebauung mit Einfamilienhäusern.
Diese Bebauungsabsichten stimmen mit den Darstellungen des FNP sowie mit den
Aussagen der bezirklichen Rahmenplanung überein.
Planungsalternativen bezüglich der Art und des Maßes der Nutzung wurden bei der
Erarbeitung der Bebauungsplanentwürfe XIX-48 und XIX-48b geprüft. Ebenso wurden
im Verlauf beider Planverfahren bezüglich Lage und Dimensionierung der benötigten
Erschließungsstraßen verschiedene Varianten geprüft. Der Erhalt der Brachfläche war
zu keinem Zeitpunkt Ziel der Planung.
Der Bebauungsplanentwurf XIX-48b weist gegenüber dem Bebauungsplanentwurf XIX48 ein flächenmäßig etwas größeres allgemeines Wohngebiet mit einem reduzierten
Maß der Nutzung (XIX-48: GRZ 0,3/GFZ 0,6) aus. Auf die Festsetzung einer Fläche für
den Gemeinbedarf (Kita) wurde im Laufe des Planungsprozesses verzichtet, da die
Errichtung einer Kita auch in einem allgemeinen Wohngebiet ohne gesonderten
Regelungsbedarf zulässig ist.
Anderweitige Planungen zur Art der Nutzung würden dem Ziel, den Standort Buchholz
Ost als Wohnstandort zu entwickeln, entgegen stehen.
3.8
Zusätzliche Angaben
3.8.1 Untersuchungsmethode
Bei der Bearbeitung wurde zunächst das komplexe Wirkungsgeflecht „Umwelt“ gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB nach Schutzgütern getrennt erfasst und bewertet:
Hierbei wurde eine flächendeckende Bestandsanalyse der Ist-Situation im
Bebauungsplangebiet durchgeführt, in der die Flächen gleicher Eigenschaften sachlich
und räumlich definiert werden. Aufgrund ihrer Eigenschaften ließ sich die Bedeutung
dieser Flächen und ihre Empfindlichkeit gegenüber der Planung bestimmen. Als
Bewertungsgerüst wurde soweit möglich eine 5-stufige Ordinalskala (sehr hoch, hoch,
mittel, gering, sehr gering) angelegt.
Nach der Methode einer ökologischen Risikoanalyse wurden
- die Bedeutung und Empfindlichkeiten der Flächen zur Bewertung der
Erheblichkeit der Auswirkungen mit der Intensität der Planungswirkungen
gutachterlich verknüpft.
- Zur Vermeidung und Verringerung negativer Auswirkungen auf die Umwelt
wurden über die im Bebauungsplan vorgesehenen Regelungen hinaus
Empfehlungen für die weiteren Planungs- und Realisierungsphasen gegeben.
Die medienübergreifende Bewertung erforderte eine die Umweltauswirkungen
zueinander in Beziehung setzende Gesamtbeurteilung. Da eine quantitative Saldierung
von Umweltauswirkungen prinzipiell nicht möglich ist, erfolgt die Gesamtbeurteilung
verbal-argumentativ.
Die Analyse und Bewertung der zu untersuchenden Schutzgüter basiert auf folgender
Grundlage:
-
Daten und kartografischen Darstellungen des Umweltatlas Berlin,
Aussagen des Landschafts- und Artenschutzprogramms (LaPro),
Fachgutachten und Biotopkartierung.
Der Untersuchungsraum wurde schutzgutspezifisch je nach Reichweite der Wirkungen
abgegrenzt:
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung: Die Abgrenzung des Wirkraums erfolgte
auf Grundlage des im Rahmen des Verfahrens erstellten schalltechnischen
Gutachtens für die schutzwürdige Bebauung innerhalb der vorhandenen und
geplanten Misch- und Wohngebiete für Gewerbelärm und Verkehrslärm.
Zusätzlich wurde die Geräuschbelastung durch Gewerbelärm auf die an das
Plangebiet angrenzenden Flächen untersucht. Hierzu wurden Immissionsorte
entlang der südlichen Straßenseite der Ferdinand-Buisson-Straße sowie auf der
östlichen Uferseite des Parkgrabens berücksichtigt.
Bezugsraum für die Größe der erforderlichen Spielplatzfläche ist die
Versorgungseinheit 0307 A der bezirklichen Spielplatzplanung.
Tiere und Pflanzen: Im Geltungsbereich wurde eine flächendeckende
Biotoptypenkartierung mit Erfassung der kennzeichnenden Pflanzenarten
durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Funktionsbeziehungen erfolgte eine
schutzgutspezifische Abgrenzung zur Bewertung der Auswirkungen des
Bebauungsplans auf den Biotop- und Artenbestand. Im Geltungsbereich wurden
die in Frage kommenden Biotope gezielt auf das Vorhandensein potenzieller
Habitate heimischer Tagschmetterlinge, der Zauneidechse sowie auf (Teil-)
Lebensräume und Vorkommen von Fledermäusen untersucht.
Boden: Der Untersuchungsraum bezieht sich auf den unmittelbaren
Geltungsbereich unter besonderer Berücksichtigung der Altlastensituation.
Grundwasser: Erfassung und Bewertung der Grundwassersituation im
Geltungsbereich mit besonderer Berücksichtigung der altlastenbedingten
Gefährdung im Eingriffsraum und Wirkraum sowie Berücksichtigung der
Versickerungsproblematik.
Oberflächengewässer: Untersucht werden die Auswirkungen auf den
angrenzenden bzw. teilweise innerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden
Parkgraben. Da die im Bebauungsplan geplanten Ausgleichsmaßnahmen auch
entlang dem Parkgraben vorgesehen sind, wurde auch die Reichweite möglicher
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Pflanzen/Tiere/biologische
Vielfalt – Wasser – Landschaftsbild/Erholung – in den Untersuchungsraum
einbezogen.
Klima und Luft: Die Abgrenzung des Eingriffs- und Wirkraums erfolgte auf der
Grundlage der Daten des Umweltatlas hinsichtlich der möglichen Reichweite
lokalklimatischer Veränderungen, der Luftbelastung im Geltungsbereich und der
angrenzenden Gebiete.
Landschaftsbild/Erholung: Die Abgrenzung des Untersuchungsraums erfolgte
unter Berücksichtigung der Reichweite visueller Wirkungen, die durch die
geplante Bebauung zu erwarten sind. Bezüglich der landschaftsgebundenen
Erholung wurden Verknüpfungen mit umgebenden Landschaftsräumen in den
Untersuchungsraum einbezogen. Berücksichtigt wurden dabei auch die
Auswirkungen der Immissionsbelastung durch die nahe gelegene Autobahn auf
den geplanten Grünzug am Parkgraben hinsichtlich der Erholungsqualität.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter: An den Geltungsbereich angrenzende
denkmalgeschützte Objekte wurden berücksichtigt.
Zur Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter wurden folgende
Fachgutachten erstellt bzw. beachtet:
Faunistische
Untersuchungen
(B-Plan
XIX–48
b,
Faunistische
Sonderuntersuchungen zum Artenschutzbeitrag, Natur & Text in Brandenburg
GmbH, Juli 2009): Potenzialeinschätzung für Tagfalter, Überprüfung der Fläche
auf mögliche Vorkommen der Zauneidechse und Erfassung von
Fledermausvorkommen
Artenschutzbeitrag (Bebauungsplan XIX–48 b Vorentwurf, Artenschutzbeitrag,
07. September 2009, Landschaft planen + bauen GmbH)
Schalltechnisches Gutachten – Immissionsprognose (Schalltechnisches
Gutachten, Immissionsprognose für das B-Plangebiet XIX–48b in Berlin Pankow,
Ortsteil Französisch Buchholz, Akustik - Ingenieurbüro Dahms, Potsdam
15.12.2008)
Gutachten zur Regenwasserentwässerung (Überarbeitung der Generellen
Planung der Regenentwässerung im Einzugsgebiet des Parkgrabens, Müller –
Kalchreuth Planungsgesellschaft mbH, Berlin, Juli 2009)
Untersuchungen zur Altlastenverdachtsfläche Nr. 9096 (Untersuchungsbericht
Objekt B-Planentwurf XIX-48b, Altlastenuntersuchung ALVF 9096 Berliner
Straße 45 13127 Berlin-Pankow, Analytisches Zentrum Berlin-Adlershof GmbH,
30.09.2009 sowie Dokumentation der Untersuchung der räumlichen Ausdehnung
einer Bodenverunreinigung auf dem Gelände der geplanten Wohnsiedlung
„Parkgraben“ in 13127 Berlin – Französisch Buchholz, Angetec GmbH, Berlin,
16.05.2012)
3.8.2 Schwierigkeiten bei der Durchführung der Untersuchung
Bezüglich des verwendeten Wertpunkt-Systems ist anzumerken, dass eine lückenlose,
mathematisch exakte Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach ihrer
Art und Intensität aufgrund der Komplexität ökologischer Systeme und Beziehungen
nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht möglich ist.
3.8.3 Hinweise zum Monitoring
Zuständige Fachbehörden müssen die planaufstellende Behörde bei der Durchführung
des Monitoring unterstützen. So ist es gemäß § 4 Abs. 3 BauGB ihre Aufgabe, das
Bezirksamt zu unterrichten, wenn ihnen Erkenntnisse über erhebliche, insbesondere
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen eines Bauleitplans auf die Umwelt
vorliegen. Die Maßnahmen zur Überwachung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt
infolge der Durchführung des Bauleitplans werden voraussichtlich den zuständigen
Fachämtern und Fachabteilungen des Bezirks Pankow und der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt obliegen.
Im Plangebiet vorhandene Altlasten werden saniert bzw. müssen vor der
Nutzungsaufnahme für Wohnen saniert werden. Dies wird durch Vereinbarungen im
städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 sowie durch unabhängig vom Bebauungsplan
geltende gesetzliche Regelungen gesichert. Die Umsetzung dieser Maßnahmen
erfordert ggf. eine Überwachung durch das zuständige Fachamt.
Weitere Maßnahmen zur Überwachung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt
infolge der Durchführung des Bauleitplans werden nach gegenwärtigem Kenntnisstand
nicht erforderlich sein.
3.9
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Im Rahmen des Umweltberichts zum Bebauungsplanentwurf XIX-48b werden die
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet.
Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Französisch Buchholz des Bezirks Pankow. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Neubebauung mit Einfamilienhäusern auf einer brachliegenden, vormals durch eine
Gärtnerei genutzten Fläche geschaffen werden. Durch Einbeziehung der Flächen
zwischen der ehemaligen Gärtnerei und den umliegenden Straßen in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung
planungsrechtlich gesichert werden. Das Plangebiet soll über neu anzulegende
öffentliche Straßen erschlossen werden, die eine Anbindung an die Bahnhofstraße, die
Berliner Straße und an die Dr.-Markus-Straße gewährleisten. Für Fußgänger und
Radfahrer sollen zusätzlich Verbindungen zur Straße 160 geschaffen werden. Entlang
dem Parkgraben sollen ein Grünzug und ein Spielplatz gesichert werden.
In dem ca. 20,1 ha umfassenden Plangebiet sollen ca. 16,5 ha als Bauflächen, ca. 2,7
ha als Verkehrsflächen und rund 0,9 ha als Grünflächen festgesetzt werden.
Bisherige Nutzung des Plangebiets
Entlang den vorhandenen Straßen wird das Gebiet bereits durch städtische Wohn- und
Gewerbebebauung genutzt. Diese Flächen umfassen einschließlich Straßenflächen ca.
9,2 ha. Die Fläche der ehemaligen Gärtnerei ist ca. 10,8 ha groß. Davon waren bereits
ca. 0,9 ha bebaut und weitere 2,2 ha versiegelt. Die unbefestigten, ehemals
gartenbaulich genutzten Flächen (Produktionsflächen im Freiland) haben einen Anteil
von ca. 4,0 ha, die übrigen Vegetationsflächen umfassen ca. 3,7 ha.
Vorhandene Umweltbelastungen
Das Plangebiet ist vor allem an der Berliner Straße durch Verkehrslärm belastet. Auf
dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei wurden punktuell Überschreitungen der
Grenzwerte durch Altlasten im Boden nachgewiesen.
Auswirkungen auf Menschen und die Gesundheit
Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Gesundheit sind durch Umsetzung der
Planung nicht zu erwarten.
Durch den Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des
Plangebiets ermöglicht und ein Grünzug entlang dem Parkgraben für die Naherholung
planungsrechtlich gesichert werden. Bei Umsetzung der Planung wird ein Wohngebiet
mit Einzelhausbebauung und einem hohem Anteil an Grünflächen in verkehrsgünstiger
Lage entstehen, das besonders für Familien attraktiv sein dürfte.
In der das Gebiet betreffenden Versorgungseinheit der bezirklichen Spielplatzplanung
sind bisher keine öffentlichen Spielplatzflächen vorhanden. Durch die Planung soll der
vorhandene und künftige Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche gedeckt werden.
Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige schützenswerte Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Mit der zusätzlichen Inanspruchnahme und Versiegelung von Flächen sind der Verlust
von Bodenfunktionen und eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts verbunden.
Auf den unversiegelten Flächen der ehemaligen Gärtnerei haben sich nach Aufgabe der
Nutzung Pflanzen- und Tierlebensräume entwickelt, die nahezu vollständig verloren
gehen werden. Gesetzlich geschützte Biotope befinden sich jedoch nicht darunter und
Verstöße gegen die im Naturschutzgesetz verankerten Verbote zum Schutz der
besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sind infolge der Planung
nicht zu erwarten.
Neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen werden auf den neu anzulegenden
Freiflächen entstehen, die nicht der bisherigen Menge und Artenzusammensetzung
entsprechen, sondern vor allem zu einer Aufwertung des Landschaftsbilds und der
Erholungsfunktion der Landschaft führen. Wesentlicher Teil des Ausgleichs ist die
Festsetzung eines Grünzuges mit Gehölzen und artenreichen Wiesen entlang dem
Parkgraben. Die Errichtung des Grünzuges ist durch Regelungen in einem
städtebaulichen
Vertrag
vom
04.09.2012
gesichert.
Zusätzlich
sollen
grundstücksbezogene Festsetzungen erfolgen, die auf den Baugrundstücken im
ehemaligen Außenbereich eine Mindestbepflanzung sichern.
4.
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen
4.1
Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans XIX–48b wurden gemäß § 8
Abs. 2 BauGB
unter
Berücksichtigung
der
Ausführungsvorschriften
zum
Darstellungsumfang
(Entwicklungsrahmen)
sowie
zu
Änderungen
des
Flächennutzungsplans Berlin (AV – FNP vom 8. September 2006 (ABl. S. 3673 sowie
ABl. vom 15.07.2011, S. 1482)) entwickelt: Die Darstellung einer gemischten Baufläche
M2 eröffnet u .a. die Entwicklung zu einem Mischgebiet, wie es entlang der Berliner
Straße und der Bahnhofstraße zur Festsetzung vorgesehen ist. Im Bereich der als
Wohnbaufläche W3 dargestellten Flächen ist überwiegend die Festsetzung von
allgemeinen Wohngebieten geplant.
Gemäß den Ausführungsvorschriften können andere als die dargestellten Baugebiete
kleiner als 3 ha entwickelt werden, wenn Funktionen, Wertigkeit der Baufläche sowie
Anforderungen des Immissionsschutzes gewahrt bleiben (Entwicklungsgrundsatz Nr. 1 –
„Generalisierungsgröße“). Von dieser Regelung soll im Bebauungsplan Gebrauch
gemacht werden. Abweichend von den Darstellungen des FNP ist bestandsorientiert die
Festsetzung eines Gewerbegebiets beabsichtigt. Das geplante Gewerbegebiet, das
insgesamt eine Größe von ca. 1,9 ha aufweist, befindet sich z. T. innerhalb der im FNP
als gemischte Baufläche und z. T. innerhalb der als Wohnbaufläche dargestellten
Flächen.
Im FNP ist für Wohnbauflächen W3 eine Obergrenze für die GFZ von 0,8 vorgesehen.
Nach den Ausführungsvorschriften soll die Geschossflächenzahlangabe, die eine
Obergrenze darstellt, unterschritten werden, wenn der Charakter und die Struktur der
Wohnbaufläche dies erfordern (Entwicklungsgrundsatz Nr. 3 – „Unter- und
Überschreitung der GFZ“). Unter Berücksichtigung des Charakters und der Struktur der
umliegenden Wohnbauflächen soll im Bebauungsplan von diesem Ansatz Gebrauch
gemacht werden.
Durch die geplante Festsetzung von den Parkgraben begleitenden öffentlichen und privaten
Grünflächen und Festsetzungen zum Erhalt bestehender uferbegleitender Bepflanzungen soll die
im FNP symbolisch dargestellte Grünverbindung zwischen dem Ortskern Buchholz und dem
Pankegrünzug planungsrechtlich gesichert werden. Mittels geplanter Straßenverkehrsflächen, die
intensiv begrünt werden sollen, und Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung
„Geh- und Radweg“ soll die geplante Parkanlage sowohl mit dem Ortskern von Französisch
Buchholz als auch mit dem Pankegrünzug vernetzt werden. Über die geplanten Verkehrsflächen,
deren intensive Begrünung mittels Grünstreifen und Baumpflanzungen im städtebaulichen
Vertrag vom 04.09.2012 vereinbart ist, soll eine „grüne“ Vernetzung gewährleistet werden.
Eine flächenhaftere Umsetzung der im FNP symbolisch dargestellten Grünverbindung kann
entlang der Dr.-Markus-Straße nicht erfolgen, da diese im Bereich des Plangebiets beidseitig
bebaut ist. Zur Umsetzung einer öffentlichen Grünverbindung wären Flächenankäufe im
Vorgartenbereich der Privatgrundstücke erforderlich. Für diese Eingriffe in die Eigentumsrechte
der Grundstückseigentümer besteht kein zwingendes städtebauliches Erfordernis, da durch die
Nichtüberbaubarkeit der Vorgärten das angestrebte Ziel einer Grünverbindung entlang der Dr.Markus-Straße auf gleichwertige Weise hergestellt werden kann. Die Grünflächen mit
Baumpflanzungen in der Entwurfsplanung für die Dr.-Markus-Straße zwischen Elfenallee und
Parkgraben und die gemäß BauO Bln zu begrünenden nicht überbaubaren Flächen (Vorgärten)
stellen sicher, dass ein intensiv begrünter Straßenraum entstehen wird.
Die geplante Festsetzung von Verkehrsflächen ist aus der Wohnbauflächendarstellung bzw. der
Darstellung als gemischte Baufläche im FNP entwickelbar, da für diese nur eine örtliche
Bedeutung vorhanden ist. Der FNP hingegen stellt lediglich überörtliche Verkehrsflächen dar.
4.2
Art der baulichen Nutzung
4.2.1
Allgemeine Wohngebiete
Entsprechend den im städtebaulichen Strukturkonzept (siehe C 0 „4.
Städtebauliches
Strukturkonzept August 2007“) vorgesehenen Nutzungen ist die Festsetzung von
allgemeinen Wohngebieten (WA1 bis WA6) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in
Verbindung mit § 4 BauNVO geplant.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA6 sollen Tankstellen, die in allgemeinen
Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO unzulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 1).
Aufgrund der Ausprägung moderner Tankstellen mit ihrer flächenhaften Ausdehnung und einem
hohen Störpotenzial, auch bedingt durch eine starke Verkehrserzeugung tags und nachts, lassen
sich Tankstellen nur schlecht in Wohngebiete integrieren. An der an das Plangebiet
angrenzenden B 109 (Berliner Straße) sind in nördlicher und südlicher Richtung Tankstellen im
näheren Umfeld vorhanden. Das Plangebiet wird somit als ausreichend mit Tankstellen versorgt
angesehen; das Entstehen von Versorgungsengpässen in den allgemeinen Wohngebieten ist
nicht zu befürchten.
Ebenfalls zum Schutz der Wohnruhe sollen Anlagen für sportliche Zwecke in den allgemeinen
Wohngebieten WA1 bis WA6 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1
Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 3). Hier ist aber
nicht generell von einer Unverträglichkeit auszugehen, so dass der Bebauungsplan die
Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung offen lassen soll. Flächenintensive Anlagen, z. B.
Sportplätze, lassen sich nicht mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gebiets zu
einem locker bebauten Einfamilienhausgebiet vereinbaren. Solche Anlagen sollen unzulässig
sein. Auch aus Gründen der Wahrung der Wohnruhe sollen bestimmte Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig sein, wenn von ihnen Schallemissionen oder sonstige Belästigungen (z. B.
durch An- und Abfahrtverkehr oder nutzungsbedingt) ausgehen. Dies kann z. B. auf Bolzplätze
zutreffen. Kleinere Anlagen für sportliche Zwecke, die kein nennenswertes Verkehrsaufkommen
erzeugen, sind mit dem geplanten Wohncharakter der Umgebung vereinbar und sollen im Wege
der Ausnahme zulässig sein. Dies könnte z. B. auf kleinere Fitnessstudios zutreffen.
4.2.2
Mischgebiete
Die unmittelbar entlang der Berliner Straße und Bahnhofstraße gelegenen Flächen
sollen als Mischgebiete (MI1, MI2 und MI3) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in
Verbindung mit § 6 BauNVO festgesetzt werden. Südlich an das MI3 anschließend ist
die Festsetzung eines weiteren Mischgebiets vorgesehen (MI4). Die geplanten
Festsetzungen orientieren sich an den bestehenden gemischten Nutzungen entlang der
Berliner Straße, der Bahnhofstraße sowie der Flächen südlich der Planstraße D.
Wegen des Schutzbedürfnisses der geplanten angrenzenden Wohnnutzung (WA5,
WA6), um Verkehr und damit verbundene Schallimmissionen zu vermeiden, soll im
Mischgebiet MI4 die Errichtung von Tankstellen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 2).
Entlang der an das Plangebiet angrenzenden B 109 (Berliner Straße) sind in nördlicher
und südlicher Richtung Tankstellen im näheren Umfeld vorhanden. Das Plangebiet wird
somit als ausreichend mit Tankstellen versorgt angesehen; das Entstehen von
Versorgungsengpässen im Mischgebiet MI4 ist nicht zu befürchten.
4.2.3
Gewerbegebiet
Entlang der Ferdinand-Buisson-Straße ist die Festsetzung eines Gewerbegebiets (GE) gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO beabsichtigt. Zum Schutz des Wohnens
innerhalb und außerhalb des Plangebiets sollen im GE unterschiedliche Schallkontingente
festgesetzt werden. Diese machen eine Untergliederung in die Teilflächen GE1 und GE2
erforderlich (hierzu siehe Kapitel II 3.3.1 „Schutzgut Mensch“).
Die geplante Nutzungsart entspricht der in diesem Bereich bestehenden Nutzung, die
planungsrechtlich gesichert werden soll. Die Verträglichkeit der gewerblichen Nutzung gegenüber
den angrenzenden Wohnnutzungen soll durch eine geplante Festsetzung zum Schallschutz
gewährleistet werden. Näheres zu dieser geplanten Festsetzung kann dem Kapitel 4.8
„Immissionsschutzfestsetzungen“ entnommen werden.
4.2.4
Grünflächen
4.2.4.1 Öffentliche Parkanlage
Den Darstellungen des LaPro folgend soll entlang dem Parkgraben gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 15 BauGB eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“
planungsrechtlich gesichert werden. Die öffentliche Parkanlage soll den Parkgraben, der als
prägendes landschaftliches Strukturelement die Verbindung zwischen dem Viktoriateich Buchholz
und der Panke herstellt, im Abschnitt zwischen der Dr.-Markus-Straße bis zur Verlängerung der
Planstraße D begleiten. Sie soll eine Breite von durchschnittlich ca. 15,0 m aufweisen.
Die öffentliche Parkanlage soll neben ihrem Beitrag zur Erholung auch dazu dienen, dass entlang
dem Parkgraben eine attraktive Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer hergestellt
werden kann, die mit den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen verbunden ist. Die konkrete
Wegführung innerhalb der öffentlichen Parkanlage soll nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplans sein, da die Herstellung der öffentlichen Parkanlage im städtebaulichen Vertrag
vom 04.09.2012 geregelt ist.
Innerhalb der öffentlichen Parkanlage soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eine Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt werden (textliche Festsetzung Nr. 15). Diese Fläche soll dem Ausgleich von
Eingriffen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans dienen. Die öffentliche
Nutzbarkeit der Grünfläche wird durch diese geplante Festsetzung nicht eingeschränkt. Näheres
hierzu kann dem Kapitel 4.7 „Grünfestsetzungen“ entnommen werden.
4.2.4.2 Öffentlicher Spielplatz
Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans soll die Möglichkeit zur Errichtung von
Wohngebäuden geschaffen werden. Aufgrund des hierdurch ermöglichten Einwohnerzuwachses
wird auch die Nachfrage nach öffentlichen Spielplätzen im Umfeld steigen. Zur Deckung des zu
erwartenden Bedarfs sowie zur Senkung des im Umfeld vorhandenen Defizits soll gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB die Sicherung einer Fläche für einen öffentlichen Spielplatz innerhalb der
Parkanlage erfolgen.
4.2.4.3 Private Grünfläche
Östlich anschließend an das Mischgebiet MI4 soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „privater Hausgarten“ festgesetzt werden. Die
geplante Grünfläche wird im Umweltatlas als Teil einer "Vorrang 1-Fläche“ dargestellt,
bei der aus Sicht des Bodenschutzes Eingriffe prioritär vermieden werden sollten
(Umweltatlaskarte 01.01, Bodengesellschaft „Vererdetes (Auen-) Niedermoor-(Auen-)
Kalkniedermoor“ sowie Umweltatlaskarte 01.13, Ausweisung als besonders
schutzwürdiger Boden). Mit der geplanten Festsetzung einer privaten Grünfläche soll die
Funktion des Bodens dauerhaft geschützt werden. Außerdem sollen künftige Eingriffe in
Natur und Landschaft vermieden werden. In einer Grünfläche ist die Errichtung von
baulichen Anlagen (und damit von Bodenversiegelungen) nur dann möglich, wenn diese
mit der Zweckbestimmung der Grünfläche im Einklang stehen. Mit der
Zweckbestimmung „privater Hausgarten“ sind demnach nur kleinere bauliche Anlagen
wie z. B. Brunnen, Wasserbecken, Geräteschuppen oder Einfriedungen zulässig. Die
Nutzung der Fläche als Hausgarten steht den Schutzzwecken des Bodenschutzes nicht
entgegen.
Die Fläche wird durch die geplante Festsetzung nicht der privaten Nutzung entzogen.
Durch die geplante Festsetzung als „Private Grünfläche“ soll außerdem gesichert
werden, dass diese auch künftig durch Bepflanzungen geprägt wird, so dass der
vorhandene Biotopverbund zwischen der geplanten öffentlichen Grünfläche im Norden
und dem begrünten Bereich entlang dem Parkgraben im Gewerbegebiet
(Erhaltungsbindung; siehe textliche Festsetzung Nr. 14) nicht unterbrochen wird.
Weitergehende Grünfestsetzungen innerhalb der geplanten privaten Grünfläche (z. B.
räumlich konkretisierte Pflanz- und / oder Erhaltungsbindungen) sollen nicht erfolgen, da
andernfalls die Nutzbarkeit des recht kleinen Grundstücks (Flurstück 21), zu dem die
geplante private Grünfläche gehört, unangemessen eingeschränkt würde.
4.2.5
Öffentliche Verkehrsflächen
Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB durch
Festsetzung als Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert werden. Die Abgrenzung der
Verkehrsfläche gegenüber Baugebieten und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung soll
durch Straßenbegrenzungslinien erfolgen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen (Breite der
Fahrbahnen und Gehwege, Gestaltung der Grünstreifen, Anordnung von Parkplätzen etc.) und
der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung soll nicht Gegenstand der Festsetzungen
sein (textliche Festsetzung Nr. 19).
Die Straßenbegrenzungslinie der außerhalb des Plangebiets gelegenen öffentlichen
Straße 160 und die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanentwurfs verlaufen
deckungsgleich
übereinander.
Aus
diesem
Grund
soll
die
Lage
der
Straßenbegrenzungslinie über eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
eindeutig bestimmt werden (textliche Festsetzung Nr. 16).
Dr.-Markus-Straße
Der im Geltungsbereich bereits vorhandene Abschnitt der Dr.-Markus-Straße westlich
der Eddastraße soll in seiner gegenwärtigen Breite planungsrechtlich gesichert werden.
Im Zusammenhang mit der Entwicklung weiterer Wohnbauflächen östlich des
Parkgrabens (Bebauungsplanentwürfe XIX-48a und XIX-48c) ist der Ausbau der Dr.Markus-Straße und deren Verlängerung in Richtung Osten erforderlich. Der östlich der
Eddastraße gelegene Abschnitt soll daher mit einer Breite von 12,0 m im Rahmen einer
Flächenvorsorge planungsrechtlich gesichert werden. Dies stellt gegenüber dem
vorhandenen, öffentlich gewidmeten Straßenraum der Dr.-Markus-Straße eine
Verbreiterung der Verkehrsfläche dar. Dabei soll der künftige Straßenverlauf so
verschwenkt werden, dass möglichst wenig von dem nördlich gelegenen privaten
Grundstück Dr.-Markus-Straße 11 von der Straßenplanung betroffen ist.
Auf dem südlich der Straßenverkehrsfläche gelegenen landeseigenen Grundstück Dr.Markus-Straße 12 befindet sich ein Lagergebäude, dass z. T. innerhalb der geplanten
Verkehrsfläche liegt. Da der Ausbau dieses Abschnitts der Dr.-Markus-Straße erst
erforderlich wird, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs, östlich des Parkgrabens
gelegenen Flächen baulich entwickelt werden, wird in absehbarer Zeit kein
Gebäudeabriss notwendig. Bis zur Planungsumsetzung haben das Gebäude und seine
Nutzung Bestandsschutz.
Planstraßen A, B, C und D
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung der geplanten allgemeinen
Wohngebiete ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Festsetzung weiterer öffentlicher
Straßenverkehrsflächen (Planstraßen A, B, C und D – jeweils in einer Breite von 12,0 m)
beabsichtigt, durch die eine Anbindung an die Bahnhofstraße, die Berliner Straße und
die Dr.-Markus-Straße gewährleistet werden soll. Die geplanten Verkehrsflächen sind so
dimensioniert,
dass
die
künftigen
verkehrlichen
Anforderungen
(Fahrbahn/Fußgänger/Grün- und Parkstreifen) erfüllt werden können. Im Bereich von
Kurven und Kreuzungen soll die 12,0 m breite Straßenverkehrsfläche teilweise durch
Eckabschrägungen (3/3 m) ergänzt werden, damit bei Abbiegevorgängen die
Einsehbarkeit der Verkehrsflächen gewährleistet wird.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
Zur Anbindung der geplanten öffentlichen Grünfläche entlang dem Parkgraben an das
örtliche Straßen- und Wegenetz sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zwei
Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ festgesetzt
werden. Es ist vorgesehen, dass entlang dem öffentlichen Spielplatz eine für Fußgänger
und Radfahrer nutzbare Verbindung zwischen den Planstraßen A und B und der
außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Straße 160 entstehen soll. Zusätzlich sollen
Fußgänger und Radfahrer von der Planstraße D die geplante öffentliche Grünfläche
erreichen können.
Die geplanten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung berücksichtigen die
Darstellungen des FNP, nach denen eine begrünte Ost-West-Vernetzung zwischen dem
Ortskern Französisch Buchholz und dem Panke-Grünzug entstehen soll.
Die Herstellung beider Geh- und Radwege ist im städtebaulichen Vertrag vom
04.09.2012 vereinbart.
Die geplante Verkehrsfläche nahe dem öffentlichen Spielplatz überquert den
Parkgraben. Da im Bebauungsplan zeichnerisch regelmäßig die „Null-Ebene“ (hier:
Verkehrsfläche) dargestellt wird, ist keine gesonderte Darstellung des unterhalb der
Verkehrsfläche liegenden Parkgrabens erforderlich. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung
der Verkehrsfläche als Geh- und Radweg wird eine Breite von 4,0 m als erforderlich
angesehen. Da die geplante Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gleichzeitig
zur Erschließung einiger Grundstücke im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet WA5
dienen soll, soll die Breite der Verkehrsfläche in einem Teilbereich auf 7,0 m aufgeweitet
werden.
4.2.6
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB soll innerhalb der nahe dem geplanten öffentlichen
Spielplatz gelegenen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
ein Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der angrenzenden Baugrundstücke
festgesetzt werden (textliche Festsetzung Nr. 18). Hierdurch wird die
planungsrechtliche Grundlage zur Inanspruchnahme der Fläche geschaffen. Wegen der
zu erwartenden Geringfügigkeit des Anliegerverkehrs wird davon ausgegangen, dass
sich die geplante Zweckbestimmung der Verkehrsfläche (Geh- und Radweg) und die
lokale Erschließungsfunktion untereinander nicht negativ beeinflussen.
In Teilen der nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Mischgebiet MI4 soll über eine
Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB (textliche Festsetzung Nr. 17) die
öffentlich-rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Fläche geschaffen werden.
Die Festsetzung ist erforderlich, damit die Erschließung der Flurstücke 19
(Bahnhofstraße 7K) und 21 (hinter Bahnhofstraße 7) planungsrechtlich dauerhaft
gesichert wird. Die Flurstücke, die mit den geplanten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
belastet werden sollen, werden bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Erschließung
für die Grundstücke Bahnhofstraße 7K und hinter Bahnhofstraße 7 (Flurstück 21)
genutzt.
4.3
Weitere Arten der Nutzung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO soll festgesetzt
werden, dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in allen Baugebieten
Stellplätze und Garagen unzulässig sind. Innerhalb der geplanten überbaubaren
Grundstücksflächen sind ausreichend Möglichkeiten zur Errichtung der genannten
Anlagen vorhanden. Die Errichtung von Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO soll
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden
können (textliche Festsetzung Nr. 8).
Diese Festsetzung ist aus städtebaulichen Gründen vorgesehen, damit die direkt an
bestehende und geplante Verkehrsflächen sowie an den Parkgraben angrenzenden
Flächen von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge frei gehalten werden und so Platz
für Vorgärten und sonstige gärtnerische Nutzung verbleibt. Die geplante Sicherung von
Vorgärten berücksichtigt die in den bereits bebauten Bereichen des Plangebiets sowie in
dessen Umgebung vorhandene örtliche Bebauungsstruktur. Hinsichtlich der
ausnahmsweise zulässigen Nebenanlagen soll in der späteren Bauausführung eine
flexible Steuerungsmöglichkeit bestehen, damit die städtebaulichen Ziele nicht durch
Nebenanlagen nachteilig beeinflusst werden. So sollen z. B. Einfriedungen zulässig
sein. Hier wird empfohlen, dass diese eine Höhe von bis zu 1,5 m nicht überschreiten
sollten. Diese Höhe berücksichtigt das Interesse von Grundstückseigentümern nach
einer angemessenen Sicherung der Grundstücke vor störenden äußeren Einflüssen,
sichert aber gleichzeitig das städtebauliche Ziel der Transparenz und Weiträumigkeit.
Weiterhin sollen Nebenanlagen zugelassen werden können, welche die gärtnerische
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche durch Volumen oder Höhe nicht
wesentlich stören, wie Spielgeräte, Müllboxen, Trafo und hauswirtschaftliche
Einrichtungen (z. B. Teppichklopfstange, Wäschespinne), sofern die Unterbringung
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht möglich ist.
4.4
Maß der baulichen Nutzung
4.4.1
Allgemeine Wohngebiete
Das Maß der baulichen Nutzung soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 16 BauNVO durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ), einer
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie einer maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse
bestimmt werden. In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA6 sind eine GRZ von 0,2
und eine GFZ von 0,4 zur Festsetzung vorgesehen. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse
soll auf zwei Vollgeschosse begrenzt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten soll ein möglichst breites Spektrum verschiedener
Bauformen ermöglicht werden. Gleichzeitig soll aber vermieden werden, dass Gebäude
unter Ausnutzung der zulässigen Geschossigkeit mit einem weiteren Geschoss im
Dachraum errichtet werden, das gemäß § 2 Abs. 11 BauO Bln nicht auf die Zahl der
Vollgeschosse angerechnet wird. Damit würde für das Gebiet eine zu hohe Einwohnerdichte
mit negativen Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur erzeugt. Bei der Ermittlung der
zulässigen Geschossfläche in den allgemeinen Wohngebieten sollen daher gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitberechnet werden (textliche
Festsetzung Nr. 4). Dadurch wird die gesamte, tatsächlich genutzte Fläche Teil der
Berechnungen für die GFZ.
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung für Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO,
Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen, die das Grundstück
lediglich unterbauen, ergibt sich aus § 19 Abs. 4 BauNVO. Gemäß dieser Regelung darf die
festgesetzte Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten durch die genannten Anlagen
um 50 % überschritten werden. Hierdurch wird die insgesamt zulässige Bodenversiegelung
(Hauptanlagen sowie die genannten Anlagen) auf eine GRZ von 0,3 begrenzt. Die
gesetzliche Kappungsgrenze von insgesamt GRZ 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO
wird in den allgemeinen Wohngebieten somit nicht erreicht. Abweichungen im Einzelfall sind
gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO möglich, wenn die Auswirkungen auf die natürlichen
Funktionen des Bodens geringfügig sind oder die Einhaltung der Grenzen zu einer
wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO – GRZ 0,4 bzw.
GFZ 1,2 – werden durch die geplanten Festsetzungen in den allgemeinen Wohngebieten
nicht überschritten.
4.4.2
Mischgebiete
Als Maß der baulichen Nutzung sind in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BauNVO eine GRZ von 0,5 und
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO eine GFZ von
1,0 geplant. Diese Mischgebiete sollen hinsichtlich der maximal zulässigen Zahl der
Vollgeschosse in zwei Bereiche untergliedert werden: Im rückwärtigen Bereich sollen
bestandsorientiert zwei Vollgeschosse und im vorderen Bereich, entlang der Berliner
Straße und der Bahnhofstraße, bis zu einer Tiefe von 20,0 m bestandsorientiert drei
Vollgeschosse zulässig sein.
Das Mischgebiet MI4 soll zur Entwicklung eines städtebaulich wahrnehmbaren
Übergangsbereichs zwischen den geplanten allgemeinen Wohngebieten und dem
Gewerbegebiet an der Ferdinand-Buisson-Straße dienen. Es ist vorgesehen, dass die geplanten
Nutzungsmaße vom Gewerbegebiet über das Mischgebiet MI4 zu den Wohngebieten abnehmen.
Im MI4 ist die Festsetzung einer GRZ von 0,3 vorgesehen, welche die im Bestand bestehende
Dichte auf den Grundstücken berücksichtigt. Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse soll
bestandsorientiert mit zwei festgesetzt werden. Mit diesem im Vergleich zu den anderen
Mischgebieten im Plangebiet niedrigen Nutzungsmaß soll auch den Zielen des Bodenschutzes
entsprochen werden, da die im MI4 anstehenden Böden als „Vorrang-1 Fläche“ klassifiziert sind
(Umweltatlaskarte 01.01, Ausweisung als besonders schutzwürdiger Boden), bei denen aus Sicht
des Bodenschutzes Eingriffe prioritär vermieden werden sollten.
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung für Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO, Garagen und
Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen, die das Baugrundstück lediglich unterbauen,
ergibt sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Gemäß dieser Regelung darf die festgesetzte
Grundfläche in den Mischgebieten durch die genannten Anlagen um 50 % überschritten werden.
Hierdurch wird die insgesamt zulässige Bodenversiegelung (Hauptanlagen sowie die genannten
Anlagen) in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 auf eine GRZ von 0,75 und im Mischgebiet MI4 auf
eine GRZ von 0,45 begrenzt. Die gesetzliche Kappungsgrenze von insgesamt GRZ 0,8 nach § 19
Abs. 4 Satz 2 BauNVO wird in den geplanten Mischgebieten somit nicht erreicht. Abweichungen im
Einzelfall sind gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO möglich, wenn die Auswirkungen auf die
natürlichen Funktionen des Bodens geringfügig sind oder die Einhaltung der Grenzen zu einer
wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO – GRZ 0,6 und
GFZ 1,2 - werden in den geplanten Mischgebieten nicht überschritten.
4.4.3
Gewerbegebiet
Im Gewerbegebiet GE soll das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB durch die zulässige GRZ und die Gebäudehöhe geregelt werden.
Vorgesehen ist eine GRZ von 0,8. Um den Bau von Gewerbehallen zu ermöglichen, ist
die Regelung einer maximalen Zahl der Vollgeschosse im Gewerbegebiet nicht sinnvoll.
Aus diesem Grund ist die Festsetzung einer Oberkante für bauliche Anlagen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und § 18 BauNVO vorgesehen, die
bestandsorientiert auf maximal 56,5 m über Normalhöhennull (NHN) - ca. 10,0 m über
der bestehenden Geländeoberkante - beschränkt werden soll. Gleichzeitig soll damit die
Höhe der Gebäude auf ein Maß beschränkt werden, welches die Maßstäblichkeit der
umliegenden Bebauung entlang der Berliner Straße und der Bahnhofstraße aufnimmt.
Durch die geplanten Festsetzungen im Gewerbegebiet ist rechnerisch eine
Baumassenzahl von 8,0 erzielbar. Unter der Annahme einer Geschosshöhe von ca. 3,3
m würde die Geschossflächenzahl (GFZ) rechnerisch maximal 2,4 betragen.
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO werden somit
eingehalten.
4.5
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
4.5.1
Allgemeine Wohngebiete
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA6 soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in
Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO die abweichende Bauweise festgesetzt werden.
Baukörper sollen eine Länge von 20,0 m nicht überschreiten dürfen und einen seitlichen
Grenzabstand einhalten müssen (textliche Festsetzung Nr. 6). Die geplante
Festsetzung soll dazu dienen, dass eine kleinteilig bebaute Siedlung entstehen kann, die
nicht von Gebäuden mit zu großer Länge dominiert wird. Da in der offenen Bauweise
gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO ohne weitergehende Festsetzung die zulässige
Höchstlänge von Baukörpern bei 50 m liegt, ist die Festsetzung der abweichenden
Bauweise erforderlich.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen in den allgemeinen Wohngebieten durch
Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO
flächenhaft festgesetzt werden, um eine möglichst große Gestaltungsfreiheit für
Bauherren zu gewährleisten. Zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen soll
aus städtebaulichen Gründen durch den Abstand der geplanten Baugrenzen von 3,0 m
zur Verkehrsfläche ein Vorgartenbereich frei gehalten werden.
Zum geplanten öffentlichen Grünzug am Parkgraben sollen alle Baugrenzen einen
Abstand von 10,0 m einhalten, um einen gebührenden Abstand der zukünftigen
Bebauung planungsrechtlich zu sichern. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
können als privates Gartenland genutzt werden, das gemäß der textlichen Festsetzung
Nr. 13 durch eine Heckenpflanzung gegenüber der öffentlichen Parkanlage abgegrenzt
werden soll.
4.5.2
Mischgebiete
In den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 soll aufgrund der hier sowie im Umfeld an den
Hauptverkehrsstraßen vorhandenen heterogenen Baustruktur die Festsetzung einer
Bauweise nicht erfolgen. Die Gebäude sind z. T. freistehend, einseitig und beidseitig an
die seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut und besitzen darüber hinaus in einem
Fall im MI1 (Berliner Straße 42-54) eine Länge von über 50,0 m. Der geplante Verzicht
auf eine Festsetzung zur Bauweise hat zur Folge, dass Bauherren die Bauweise
grundstücksbezogen selbst wählen können.
Im Mischgebiet MI4 soll bestandsorientiert gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in
Verbindung mit § 22 Abs. 2 BauNVO die offene Bauweise festgesetzt werden.
In den Mischgebieten ist eine flächenmäßige Ausweisung der überbaubaren
Grundstücksflächen vorgesehen, um eine große Gestaltungsfreiheit für die einzelnen
Bauherren zu gewährleisten. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen sollen die Baugrenzen
einen Abstand von 3,0 m einhalten. Damit sollen entlang der bereits bestehenden
Straßen die vorhandenen Vorgärten und entlang der Planstraßen soll die Entwicklung
von Vorgärten planungsrechtlich ermöglicht werden.
4.5.3
Gewerbegebiet
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO soll im Gewerbegebiet
GE eine abweichende Bauweise festgesetzt werden. Zulässig soll die Errichtung von Gebäuden
mit seitlichem Grenzabstand sein, wobei die Gebäudelänge 85,0 m nicht überschreiten darf
(textliche Festsetzung Nr. 7). Das Gewerbegebiet ist im Bestand durch eine Bauweise mit
seitlichem Grenzabstand geprägt. Gleichzeitig erfordert die gewerbliche Nutzung oftmals
Gebäude, deren Länge über die in der offenen Bauweise zulässigen 50,0 m hinausgeht. Die
geplante zulässige Gebäudelänge berücksichtigt den im Gebiet vorhandenen Gebäudebestand,
der z. T. eine Länge von über 80,0 m aufweist.
Im Gewerbegebiet GE soll eine möglichst flexible Grundstücksnutzung ermöglicht werden. Die
Baugrenze soll zur angrenzenden Verkehrsfläche (Ferdinand-Buisson-Straße) einen Abstand von
3,0 m einhalten, um der bestehenden Situation entsprechend einen Vorgartenbereich zu sichern.
Der Abstand der geplanten Baugrenze zum Parkgraben orientiert sich einerseits am
Gebäudebestand sowie andererseits an dem Ziel, den Parkgraben in seinem Randbereich von
Bebauung frei zu halten.
4.6
Erschließung
Im Kreuzungsbereich von Berliner Straße und Bahnhofstraße sollen gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB keine Ein- und Ausfahrten zulässig sein. Der Ausschluss von Ein- und Ausfahrten
ist an dieser Stelle erforderlich, da hier aufgrund des Aufeinandertreffens zweier örtlicher
Verbindungsstraßen (Verbindungsfunktion III laut StEP Verkehr 2.0) zusätzliche Ein- und
Ausfahrten die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs negativ beeinflussen würden.
4.7
Grünfestsetzungen
Zur Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und
Landschaft in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 ist gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB die Festsetzung von Pflanzmaßnahmen vorgesehen
(textliche Festsetzung Nr. 12). So soll pro 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein
hochstämmiger Laub- oder Obstbaum gepflanzt werden. Weiterhin sollen auf
mindestens 10 % der Grundstücksfläche flächige Gehölzpflanzungen oder mehrreihige,
mindestens 3,0 m breite Heckenpflanzungen angelegt werden. Vorhandene Bäume und
Bepflanzungen sollen auf die anzulegenden Neupflanzungen angerechnet werden
können. Bei Anwendung der geplanten Festsetzung wird die Verwendung der Pflanzliste
A empfohlen, die den Anlagen (Kapitel 0 „3.
Pflanzlisten“) entnommen werden
kann.
Außerdem soll gesichert werden, dass in der öffentlichen Parkanlage Flächen mit einer
besonderen ökologischen Qualität entstehen können. Hierzu soll gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festgesetzt werden, welche das Ufer des Parkgrabens in einer
Breite von 5,0 m begleitet (textliche Festsetzung Nr. 15). Innerhalb dieser Fläche soll
eine uferbegleitende, mehrschichtige Gehölzstruktur entstehen, die von artenreichen
Wiesen durchsetzt sein soll. Die geplante Festsetzung greift die im städtebaulichen
Vertrag vom 04.09.2012 vereinbarte Ausführungsplanung der öffentlichen Parkanlage
auf, die ebenfalls eine Abfolge von Gehölz- und Wiesenflächen vorsieht. Die Anlage von
Wiesen ermöglicht es, dass die Uferbereiche des Parkgrabens zugänglich bleiben. Dies
ist erforderlich, da der Parkgraben (Gewässer zweiter Ordnung) für Maßnahmen der
Gewässerunterhaltung auch für Fahrzeuge zugänglich bleiben muss. Bei Anwendung
der geplanten Festsetzung wird die Verwendung der Pflanzliste B empfohlen, die den
Anlagen (Kapitel B.3. Pflanzlisten“) entnommen werden kann. Die Pflanzliste B enthält
eine Auswahl Pflanzen, die besonders für feucht-frische Standorte geeignet sind.
Die geplanten Festsetzungen ermöglichen in Verbindung mit weiteren Maßnahmen
(Baumpflanzungen in den Verkehrsflächen, Bepflanzungen auf dem öffentlichen
Spielplatz), die Gegenstand des am 04.09.2012 abgeschlossenen städtebaulichen
Vertrags sind, eine weitgehende Kompensation der durch den Bebauungsplan
vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft (siehe Kapitel II 3.5 „Geplante
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen“).
In den angrenzend zur öffentlichen Parkanlage gelegenen allgemeinen Wohngebieten
WA3, WA4 und WA5 sollen Flächen zum Anpflanzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
und b BauGB zu mindestens 25 % in der Weise bepflanzt werden, dass eine
Heckenpflanzung entsteht, die den öffentlichen Grünzug begleitet. Diese Pflanzungen
sollen erhalten werden und können auf die gemäß der textlichen Festsetzung 12
erforderlichen Maßnahmen angerechnet werden (textliche Festsetzung Nr. 13). Durch
diese textliche Festsetzung soll gesichert werden, dass zusammenhängende,
naturhaushaltswirksame Hecken- und Gehölzstrukturen entstehen können. Darüber
hinaus sollen die Heckenpflanzungen dazu beitragen, dass eine optisch wirksame
Abgrenzung der privat genutzten allgemeinen Wohngebiete gegenüber der öffentlich
genutzten Parkanlage erfolgt. Bei Anwendung der geplanten Festsetzung wird die
Verwendung der Pflanzliste A empfohlen, die den Anlagen (Kapitel 0 „3. Pflanzlisten“)
entnommen werden kann.
Im Gewerbegebiet (GE) soll entlang dem Parkgraben gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
und b BauGB eine Fläche mit Bindung für Bepflanzung und deren Erhalt festgesetzt
werden (textliche Festsetzung Nr. 14). Diese Festsetzung soll den dauerhaften Erhalt
des vorhandenen Bewuchses auch bei Abgang sichern. Hierdurch soll – ergänzend zur
öffentlichen Parkanlage und einem privaten Hausgarten im Mischgebiet MI4 – der
Biotopverbund entlang dem Ufer des Parkgrabens gesichert werden. Die Sicherung des
Biotopverbunds wirkt sich auch positiv auf das Landschaftsbild aus. Bei Anwendung der
geplanten Festsetzung wird die Verwendung der Pflanzliste A empfohlen, die den
Anlagen (Kapitel B.3. Pflanzlisten“) entnommen werden kann.
Die geplanten allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA3, das Gewerbegebiet sowie die
Mischgebiete sind gemäß den Regelungen des § 34 BauGB bereits bebaubar. Da
innerhalb dieser geplanten Baugebiete durch den Bebauungsplan kein Eingriff in Natur
und Landschaft vorbereitet wird, ist es nicht erforderlich, dass für diese Flächen
Grünfestsetzungen zum Ausgleich für entstandene Eingriffe getroffen werden. Es sollen
jedoch für Teile der Flächen aus städtebaulichen Gründen Grünfestsetzungen getroffen
werden. Dies betrifft die geplante textliche Festsetzung Nr. 13, die auch im WA3 gelten
soll, sowie die textliche Festsetzung Nr. 14, die im Gewerbegebiet gelten soll.
4.8
Immissionsschutzfestsetzungen
Auf das Plangebiet und seine Umgebung können Schallemissionen aus dem
Gewerbegebiet entlang der Ferdinand-Buisson-Straße einwirken. Zur Wahrung
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den an das GE angrenzenden geplanten
Misch- und allgemeinen Wohngebieten sowie außerhalb des Plangebiets auf den
Wohngrundstücken südlich der Ferdinand-Buisson-Straße und auf der östlichen
Uferseite des Parkgrabens sollen in den Teilflächen des Gewerbegebiets GE1 und GE2
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO
Emissionskontingente festgesetzt werden (textliche Festsetzung Nr. 9).
Auf Bauflächen innerhalb des Plangebiets ergeben sich Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, die durch Verkehrsgeräusche
der Berliner Straße und der Bahnhofstraße hervorgerufen werden. Zur Wahrung gesunder
Wohnverhältnisse sollen daher in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB Festsetzungen zur Grundrissbindung von Aufenthaltsräumen sowie zu
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in schutzwürdigen Aufenthaltsräumen getroffen werden
(textliche Festsetzungen Nr. 10 und Nr. 11). Die geplanten Festsetzungen sind so gewählt,
dass eine ausreichende Anzahl von Wohnräumen schallabgewandt ausgerichtet ist und eine
störungsfreie Lüftung, z. B. nachts in Schlafräumen, möglich ist.
Die Festsetzungen der o. g. passiven Lärmschutzmaßnahmen sollen erfolgen, da die
Überschreitungen der Orientierungswerte bezüglich des Verkehrslärms nur durch einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand für aktive Lärmschutzmaßnahmen (z. B.
Schallschutzwände) vermieden werden könnten. Auch kommt aus städtebaulichen
Gründen die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang dieser Straßen nicht infrage, da
Lärmschutzwände zu einer baulich-räumlichen Abgrenzung gegenüber dem Stadtraum
führen würden. Außerdem würden Lärmschutzwände dazu führen, dass sich im direkten
räumlichen Umfeld ein Gefühl des „Eingeengtseins“ einstellt. Der gutachterlichen
Empfehlung, dass schallgedämmte Lüfter in Kinder- und Schlafzimmern entlang der
Berliner Straße vorzusehen seien, soll in abgewandelter Form nachgekommen werden.
Für Teile der Mischgebiete MI1 – MI3 sollen schallgedämmte Lüfter in einer festgelegten
Anzahl von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen festgesetzt werden. Der Begriff der
„schutzbedürftigen Aufenthaltsräume“ ist in der DIN 4109 definiert. Gegenüber der
üblichen bauordnungsrechtlichen Definition des Aufenthaltsraums sind z. B. Küchen und
Werkräume keine „schutzwürdigen Aufenthaltsräume“. Eine Bezugnahme auf Kinderund Schlafzimmer soll nicht erfolgen, da diese Begrifflichkeiten weder
bauordnungsrechtlich noch über die DIN 4109 definiert sind.
Eine Beschränkung der o. g. Festsetzungen auf die entlang der Hauptverkehrsstraßen
gelegenen Mischgebiete MI1 – MI3 ist ausreichend. Das Schallgutachten ist zwar zu
dem Ergebnis gekommen, dass auch Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ in den allgemeinen Wohngebieten vorkommen.
Diese können jedoch dadurch abgemildert werden, dass die technischen Bestimmungen
der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ als in Berlin eingeführte Baunorm eingehalten
werden müssen. Hierdurch ist gesichert, dass Außenbauteile ein ausreichendes
Schalldämmmaß aufweisen müssen. Gesonderte Festsetzungen bezüglich der
Schalldämmmaße von Außenbauteilen sowie von Grundrissbindungen sind im
Bebauungsplan daher nicht erforderlich.
Die schalltechnischen Auswirkungen der Planstraßen A-D können gemäß dem
vorliegenden Gutachten als vernachlässigbar gering angesehen werden. Sie wurden
jedoch in die Berechnung implementiert, um die größtmögliche Nachvollziehbarkeit der
schalltechnischen Untersuchung zu gewährleisten. Es ist nicht erforderlich, für die
abseits der Hauptverkehrsstraßen gelegenen allgemeinen Wohngebiete WA1 bis WA6
Festsetzungen zum Schallschutz vorzusehen.
Weitere Informationen können dem Kapitel II 3.3.1 „Schutzgut Mensch“ entnommen werden.
4.9
Sonstige Festsetzungen
Aus gestalterischen Gründen soll in den allgemeinen Wohngebieten WA1 - WA6 gemäß
§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AGBauGB festgesetzt werden, dass
Dächer von Gebäuden mit zwei Vollgeschossen eine Dachneigung von 25° nicht
überschreiten dürfen (textliche Festsetzung Nr. 5). Die Festsetzung soll die Entwicklung
der Dachlandschaften dahingehend steuern, dass zu hohe zweigeschossige Gebäude
durch steile Dächer vermieden werden sollen. Hierdurch wird auch die Höhenentwicklung im
Umfeld des Geltungsbereichs aufgegriffen, die von einer überwiegend flacheren Bebauung
geprägt ist.
Diese Festsetzung soll den Bau von derzeit am Markt nachgefragten Häusern im
„italienischen Stil“ ermöglichen, die durch eine geringe Dachneigung (nicht ausbaufähig)
geprägt sind.
4.10
Nachrichtliche Übernahmen
Teile des Geltungsbereichs sind im Bodenbelastungskataster eingetragen. Innerhalb der
Altlastenverdachtsfläche Nr. 9096 wurde aus diesem Grund eine orientierende
Bodenuntersuchung vorgenommen. Nähere Informationen hierzu können dem
Umweltbericht, Kapitel 3.2.3 („Schutzgut Boden“), Unterkapitel „Altlasten“ entnommen
werden.
Das Vertragsgebiet des städtebaulichen Vertrags vom 04.09.2012 erfasst nicht alle
Flächen, auf denen im Rahmen der orientierenden Bodenuntersuchung
Kontaminationen vorgefunden wurden. Aus diesem Grund sollen die nicht vom
städtebaulichen Vertrag erfassten Flächen im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5
Nr. 3 BauGB gekennzeichnet werden. Dies trifft auf die Fläche Feld 1 /
Sondierungspunkt 3 auf dem Grundstück Berliner Straße 41 (Flur 124, Flurstück 362)
zu. Hier wurde eine erhöhte Konzentration von PAK (polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe) vorgefunden, die die Beurteilungswerte der „Berliner Liste 2005“
bezüglich des Schutzguts Grundwasser überschreitet. Dieses Flurstück (ohne den Teil
der Planstraße A) soll zur Information für Nutzer und zukünftiger Erwerber mit einer
Kennzeichnung versehen werden.
Da sich die festgestellte Bodenkontamination auf der gekennzeichneten Fläche
(Flurstück 362) auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser, nicht aber auf den
Wirkungspfad
Boden-Mensch
bezieht,
gehen
von
ihr
keine
direkten
gesundheitsschädlichen Wirkungen auf künftige Bewohner aus. Indirekt kann es jedoch
zu Wirkungen kommen (z. B. Grundwasserverwendung für Nutzpflanzen,
Sprengwasser). Diesem Wirkungspfad entgegenzusteuern dient die vorgesehene
Flächenkennzeichnung (Warnhinweis). Das Flurstück kann trotz der Kennzeichnung als
allgemeines Wohngebiet genutzt werden.
Festgestellte Kontaminationen innerhalb des Vertragsgebiets des städtebaulichen
Vertrags vom 04.09.2012 sollen nicht gekennzeichnet werden. Im Bereich des Feldes
12, das innerhalb der geplanten öffentlichen Parkanlage liegt, wurde für eine begrenzte
Fläche die Sanierung vertraglich vereinbart, da hier punktuell Überschreitungen der
Beurteilungswerte der Berliner Liste für den Pfad Boden-Grundwasser festgestellt
wurden. In den geplanten WA werden die Prüfwerte der BBodSchV für den Pfad BodenMensch sicher eingehalten
Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Kontaminationen im Vertragsgebiet aufgrund der zeitnah erwarteten Bautätigkeit auch
ohne gesonderte vertragliche Regelungen zügig beseitigt werden: Gemäß § 4 Abs. 3
des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind Grundstückseigentümer bzw. der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, schädliche
Bodenveränderungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit
entstehen. Diese Regelungen gelten unabhängig von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans. Auch die Regelungen des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln
BodSchG), insbesondere die §§ 2 (Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung) und 4
(ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen),
gelten unabhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.
4.11
Hinweise
Bei der Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 12, 13 und 14 soll die Verwendung
von Arten aus der beigefügten Pflanzliste A empfohlen werden. Bei Anwendung der
textlichen Festsetzung 15 wird die Verwendung der beigefügten Pflanzliste B empfohlen.
Die Listen können dem Kapitel 0 „3. Pflanzlisten“ entnommen werden. Sie enthalten eine
Auswahl heimischer Pflanzen, deren Anwendung aus naturschutzfachlicher Sicht
empfohlen wird.
In der textlichen Festsetzung 9 wird bezüglich einer Emissionskontingentierung auf die
DIN 45691: 2006-12 „Geräuschkontingentierung“ verwiesen. Diese DIN-Norm wird vom
Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt zur Einsichtnahme bereitgehalten.
4.12
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB
Zwischen dem Land Berlin und einem privaten Vorhabenträger wurde am 04.09.2012
ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen. Details zur
Ausführungsplanung sind darüber hinaus in einem Erschließungsvertrag gemäß § 124
BauGB geregelt. Der Vorhabenträger ist im Besitz eines überwiegenden Teils der
ehemaligen Gärtnereifläche, auf der ca. 130 Einfamilienhäuser (EFH) gemäß den
geplanten Festsetzungen errichtet werden können.
Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger u.a. zur Planung und
Durchführung sowie Finanzierung folgender Maßnahmen:
Ordnungsmaßnahmen
Privatrechtliche Neuordnung der Grundstücke im Vertragsgebiet nach den
geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans.
Öffentliche Erschließung
Planung und Herstellung der Planstraßen A-D, der Dr.-Markus-Straße
zwischen Berliner Straße und Planstraße A sowie der Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung sowie
Planung und Herstellung einer Querung für Fußgänger und Radfahrer
über den Parkgraben (mit Anschluss an die Straße 160) mit integriertem
Kleintierdurchlass nach den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs.
Aufgrund der gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse ist es derzeit nicht möglich, dass die
Planstraße A durchgehend errichtet und in der geplanten Breite an die Dr.-MarkusStraße angebunden wird. Aus diesem Grund ist im städtebaulichen Vertrag geregelt,
dass südlich der gegenwärtig dem Vorhabenträger nicht zur Verfügung stehenden
Flurstücke (Flur 124, FS 362 und 379) ein Wendehammer als temporäre Lösung auf den
Flurstücken 283 und 644 sowie ein 3,25 m breiter Gehweg bis zur Dr.-Markus-Straße
auf dem landeseigenen Flurstück 813 errichtet werden. Sowohl die endgültige
Herstellung der Planstraße A als auch Rückbau dieser temporären Lösung sind
vertraglich vereinbart.
Private Erschließung
Planung und Herstellung der privaten Erschließungsstraßen.
Abschluss erforderlicher Vereinbarungen mit den Versorgungsträgern für alle
notwendigen Ver- und Entsorgungsmaßnahmen im Vertragsgebiet.
Folge- und Ausgleichsmaßnahmen auf Freiflächen
Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage sowie des Spielplatzes
im Vertragsgebiet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Planung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf den privaten
Grundstücken in den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 gemäß
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.
Zusätzliche Verpflichtung zur Anpflanzung von 80 Straßenbäumen innerhalb
der Planstraßen A-D.
Soziale Folgeeinrichtung
Errichtung und langfristige Vermietung (Mindestlaufzeit 10 Jahre) einer
Kindestagesstätte mit 25 Plätzen (davon 30 % Krippenkinder) einschließlich
gestalteter Freiflächen nahe dem öffentlichen Spielplatz (WA5).
Umweltschutz – Altlasten
Sanierung einer kontaminierten Fläche von ca. 2,0 x 1,5 m und einer
Tiefe von 0,9 m in der geplanten öffentlichen Parkanlage (Feld 12 / Sondierung 1).
Grundstücksübertragungen, Grundstücksbelastungen
Unentgeltliche Übertragung aller nicht im Eigentum Berlins befindlichen
Grundstücksflächen, die nach dem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke
vorgesehen sind, in Abhängigkeit von der Verfügungsbefugnis des
Vorhabenträgers an das Land Berlin. Sofern dem Vorhabenträger der freihändige
Erwerb von Grundstücken, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht
in seinem Eigentum waren, bis zur Festsetzung des Bebauungsplans nicht möglich
ist, wird das Bezirksamt sich nach der Festsetzung bemühen, die betreffenden
Flächen in Landeseigentum zu überführen. Der Vorhabenträger übernimmt die
dafür aufzuwendenden Entschädigungszahlungen auf der Grundlage von § 93
BauGB.
Sicherheitsleistungen
Zur Sicherung der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Pflichten zur
Durchführung der Maßnahmen übergibt der Vorhabenträger dem Land Berlin
unbefristete,
selbstschuldnerische
Bürgschaften
vor
Abschluss
des
Abwägungsvorgangs für den Bebauungsplan.
4.13
Flächenbilanz
Geplante Nutzung
Allgemeine
Wohngebiete
Flächengröße
in m²
91.220
WA1
WA2
WA3
WA4
WA5
WA6
Mischgebiete
54.280
Verkehrsflächen bes.
27.360
400
1.840
545
1.260
3.295
1.780
13.080
8.620
12.100
3.990
1.450
15.140
7.450
11.480
25.730
9.120
26.160
18.930
Maximal
Maximal
zulässige
zulässige
Überschreitung Überbauung in
der GRZ gemäß
m²
§ 19 (4) BauNVO in m²
800
3.680
1.090
2.520
6.590
3.560
17.250
24.200
7.980
4.850
GE1
GE2
öffentliche
Verkehrsflächen
18.240
4.010
18.400
5.440
12.590
32.960
17.820
MI1
MI2
MI3
MI4
Gewerbegebiet
Bebaubar
gemäß GRZ in
m²
39.240
4.310
6.050
1.995
725
5.960
9.180
1.200
5.520
1.635
3.780
9.885
5.340
12.930
18.150
5.985
2.175
15.140
-
5.960
9.180
Zweckbestimmung
900
private Grünfläche
360
öffentliche
Grünflächen
8.920
öff. Parkanlage
öff. Spielplatz
Gesamt
Alle Werte gerundet
7.350
1.570
200.340
59.540
22.200
81.740
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse
Die geplanten Festsetzungen zur Art und zum Maß der Nutzung sollen die
Voraussetzungen zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
schaffen. Dementsprechend sollen Mischgebiete festgesetzt werden, in denen ein
gleichrangiges Nebeneinander von Wohn- und gewerblichen Nutzungen ermöglicht
werden soll. Die allgemeinen Wohngebiete sollen so verortet werden, dass sie weder an
das Gewerbegebiet noch an die Hauptverkehrsstraßen Bahnhofstraße und Berliner
Straße direkt angrenzen. Durch die geplante Festsetzung von Emissionskontingenten im
Gewerbegebiet soll ein verträgliches Nebeneinander von Wohn- und gewerblichen
Nutzungen ermöglicht werden.
Durch die geplanten öffentlichen Grünflächen (Parkanlage und Spielplatz) soll neben der
Bereitstellung der erforderlichen sozialen Infrastruktur auch das Wohnumfeld verbessert
werden. Durch die im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 getroffene Regelung zur
Beseitigung einer punktuellen Bodenkontamination in der geplanten öffentlichen
Parkanlage wird gesichert, dass die Fläche zweckentsprechend genutzt werden kann.
Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung sollen gewährleisten, dass umfangreiche nicht
bebaubare Flächen auf den Grundstücken erhalten bleiben, die gemäß der Berliner
Bauordnung gärtnerisch anzulegen sind. Dies soll ein durchgrüntes Wohn- und
Arbeitsumfeld sichern.
Die vorgesehenen ausgleichenden Maßnahmen (Immissionsschutz, Begrünung) sollen
dazu beitragen, dass geplante und vorhandene Nutzungen mit den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, den Erfordernissen des
Umweltschutzes sowie mit den städtebaulichen Zielsetzungen in Einklang gebracht
werden.
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur
Aufgrund der geplanten Festsetzungen zum Maß der Nutzung für die allgemeinen Wohngebieten
WA2, WA4, WA5 und WA6 können ca. 150 Einfamilienhäuser errichtet werden, die eine
Nachfrage nach sozialer Infrastruktur auslösen.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde vom Jugendamt mitgeteilt, dass der sich für
das Plangebiet ergebende Bedarf an Kita-Plätzen nicht über die zur Verfügung
stehenden Plätze in Französisch Buchholz abgedeckt werden könne, zumal mit weiteren
Verdichtungen der Bebauung zu rechnen sei.
Ca. 130 WE beabsichtigt der Grundstückseigentümer der ehemaligen Gärtnereifläche zu
realisieren. Dieser Vorhabenträger hat sich im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012
zur Errichtung einer Kindertagesstätte verpflichtet, in der 25 Plätze entstehen werden.
Ebenso hat sich der Vorhabenträger zur Realisierung des geplanten ca. 1.600 m²
großen öffentlichen Spielplatzes im städtebaulichen Vertrag verpflichtet. Damit kann der
Bedarf gedeckt und die Versorgung verbessert werden, da es in der Versorgungseinheit
0307 A bisher keinen öffentlichen Spielplatz gibt.
Soziale und kulturelle Einrichtungen sind sowohl in den Mischgebieten als auch in den
allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig, so dass die Errichtung solcher
Einrichtungen im Geltungsbereich planungsrechtlich möglich wäre.
Auswirkungen auf private Eigentümer
Der Bebauungsplan soll für den überwiegenden Teil der Eigentümer bauliche und
nutzungsstrukturelle Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Den Eigentümern, deren
Grundstücksflächen im derzeitigen Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen, soll die
Möglichkeit der baulichen Entwicklung dieser Flächen eröffnet werden. Den privaten
Belangen soll durch die geplante Festsetzung der Mischgebiete, des Gewerbegebiets
und der allgemeinen Wohngebiete entsprochen werden.
Die geplanten Festsetzungen zur Sicherung der öffentlichen Parkanlage, des
öffentlichen Spielplatzes und der öffentlichen Straßenverkehrsflächen werden
Auswirkungen auf private Eigentümer haben:
Mit dem Eigentümer der ehemaligen Gärtnereifläche hat das Land Berlin am 04.09.2012
einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag
gemäß § 124 BauGB abgeschlossen. Im städtebaulichen Vertrag hat sich dieser
Eigentümer (Vorhabenträger) innerhalb des Vertragsgebiets zur Planung, Herstellung
und Finanzierung von öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen
verpflichtet. Die geplanten Festsetzungen von Flächen für öffentliche Nutzungen haben
für diesen Eigentümer keine Nachteile, da sie Folge oder Voraussetzung der von ihm
beabsichtigten künftigen Bebauung sind.
Da sich nicht alle Flächen, die nach dem Bebauungsplanentwurf für öffentliche Zwecke
vorgesehen sind, im Eigentum des Vorhabenträgers befinden, wird in Teilbereichen die
Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen erforderlich:
Für die Herstellung der Dr.-Markus-Straße müssen von den Eigentümern Teilflächen von
folgenden Flurstücken erworben werden:
Flur 125
Flurstück 5
Flur 125
Flurstück 420
Für die Herstellung der geplanten Parkanlage müssen von den Eigentümern Teilflächen
von folgenden Flurstücken erworben werden:
Flur 125
Flurstück 7
Flur 125
Flurstück 9
Für die Herstellung der Planstraße A müssen von den Eigentümern Teilflächen von
folgenden Flurstücken erworben werden:
Flur 125
Flurstück 5
Flur 124
Flurstück 276
Flur 124
Flurstück 277
Flur 124
Flurstück 362
Flur 124
Flurstück 379
Die geplanten Festsetzungen sind den privaten Eigentümern der o. g. Flurstücke
wirtschaftlich zumutbar, da die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke dadurch nur
unwesentlich oder gering eingeschränkt wird. Die geplanten öffentlichen
Verkehrsflächen sind für die Erschließung des Plangebiets erforderlich. Die Planstraße A
soll u.a. die Flurstücke 277, 362 und 379 erschließen. Die geplante öffentliche
Parkanlage soll dem Ausgleich der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in
Natur und Landschaft in den allgemeinen Wohngebieten sowie der Versorgung mit
wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen dienen und ist somit ebenfalls erforderlich.
Da die nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Flächen nach Festsetzung des
Bebauungsplans als Bauland nutzbar sind, treten bei allen Grundstücken, die derzeit
planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sind,
Wertsteigerungen auf. Mit der geplanten Festsetzung von öffentlichen Verkehrs- und
Grünflächen sind hier keine unzumutbaren wirtschaftlichen Härten und
Vermögensnachteile für die betroffenen Eigentümer verbunden. Ausgeübte oder
geplante Nutzungen werden nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht eingeschränkt.
Die Flurstücke 7 und 9 der Flur 125 können nach Abgabe einer maximal ca. 15,0 m
breiten Teilfläche zur Herstellung der öffentlichen Parkanlage nach der Festsetzung des
Bebauungsplans als Baugrundstücke genutzt werden und an Bodenwert gewinnen.
Vom Grundstück Dr.-Markus-Straße 10 (Flurstück 5, Flur 125) werden ca. 4 m² für die
Eckabschrägung der Planstraße A benötigt, dies schränkt die Nutzbarkeit des
Grundstücks ein. Da es sich bei dem als öffentliche Straßenverkehrsfläche geplanten
Teil des Grundstücks vor dem bestehenden Zaun (ca. 90 m²) um bereits öffentlich
gewidmetes Straßenland handelt, wird hier durch den Bebauungsplan weder in
ausgeübte noch zulässige Nutzungen eingegriffen.
Für den Eigentümer des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 11 (Flurstück 420, Flur 125)
kommt es durch die geplante Festsetzung des Bebauungsplans zu Einschränkungen der
Nutzbarkeit des Grundstücks, da ca. 210 m² für eine Verbreiterung des Straßenraums
benötigt werden.
Vom Grundstück Dr.-Markus-Straße 10 werden ca. 25 m² und vom Grundstück Nr. 11
ca. 40 m² für den Ausbau der Planstraße A sowie des westlichen Abschnitts der Dr.Markus-Straße bis zur Berliner Straße benötigt. Die restlich benötigten Teilflächen beider
Grundstücke müssen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Abschnitt der Dr.Markus-Straße zwischen Planstraße A und Parkgraben ausgebaut wird. Der Ausbau soll
erst erfolgen, wenn die östlich des Parkgrabens gelegenen Flächen
(Bebauungsplanentwürfe
XIX-48a und XIX-48c) für eine bauliche Nutzung entwickelt werden.
Der Bedarf an öffentlichen Verkehrsflächen wurde im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplans auf das notwendige Minimum reduziert. Hierzu wurden verschiedene
Varianten der Verkehrsführung geprüft. Eine weitere Reduzierung der
Flächeninanspruchnahme auf den genannten Flurstücken ist nicht möglich, da
ansonsten keine zweckmäßige Einteilung der Straßenverkehrsfläche (getrennte
Fahrbahnen für Kraftfahrzeuge und Fußgänger) möglich wäre und die Errichtung von
Sichtflächen erschwert wäre. Bei der Prüfung alternativer Verkehrsführungen für die Dr.Markus-Straße im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
wurde die Variante ausgewählt, die bei Erfüllung der sachlichen Anforderungen am
wenigsten in private Flächen eingreift.
Vermögensnachteile der betroffenen Eigentümer sind bei Erwerb der Flächen finanziell
zu entschädigen.
Für den Fall, dass der gemäß dem städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012
vorgesehene Erwerb durch den Vorhabenträger oder das Land Berlin von für öffentliche
Zwecke benötigten Flächen freihändig nicht erreicht werden kann, soll der
Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren bilden. Dem
Bebauungsplan kommt dabei die Aufgabe zu, den Enteignungszweck als Voraussetzung
für ein Enteignungsverfahren räumlich und inhaltlich zu konkretisieren. Ob die Flächen
tatsächlich im Wege der Enteignung ihrem Zweck zugeführt werden müssen, ist
gegenwärtig nicht vorhersehbar. Die Feststellung, ob die besonderen Anforderungen der
Enteignung im Einzelfall gegeben sind, bleibt letztlich dem Enteignungsverfahren
vorbehalten. Für den Fall einer Enteignung wäre den Eigentümern eine Entschädigung
gemäß § 93 Abs. 1 BauGB ff. zu leisten.
Des Weiteren befinden sich noch mehrere Teilflächen der geplanten öffentlichen
Verkehrsflächen der Bahnhofstraße, Berliner Straße und Dr.-Markus-Straße im privatem
Eigentum, die jedoch bereits als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden und als
öffentliches Straßenland gewidmet sind. Eingriffe in die wirtschaftliche Verwertbarkeit
des Privateigentums liegen durch die geplante Festsetzung von Verkehrsflächen hier
nicht vor, da weder in ausgeübte noch zulässige Nutzungen eingegriffen werden soll.
Diese Teilflächen sind unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans durch
das Land Berlin noch zu erwerben, es handelt sich hier um sogenannten rückständigen
Grunderwerb.
Aufgrund von eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Bebauungsplanentwurf die
Planstraße D in Richtung Norden verlegt. Hiermit wurde insbesondere den Interessen
der privaten Eigentümer der Grundstücke Bahnhofstraße 7-7k (Flurstücke 17, 334, 338,
339, 342, 343 und 386) entsprochen.
Die geplante Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „privater
Hausgarten“ entzieht diese Fläche nicht der privaten Verfügbarkeit, sie kann weiterhin
dem zugehörigen Baugrundstück als Gartenfläche dienen. Da sie zum gegenwärtigen
Zeitpunkt bereits als Garten bzw. als begrünte Fläche genutzt wird, werden bereits
ausgeübte Nutzungen nicht eingeschränkt und private Belange nicht nachteilig
beeinflusst. Durch unabhängig vom Bebauungsplan geltende wasserwirtschaftliche
Regelungen (§ 62 Berliner Wassergesetz) war die Errichtung baulicher Anlagen entlang
dem Parkgraben in einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie ohnehin nicht möglich.
Die geplanten Festsetzungen zur Bepflanzung von Baugrundstücken innerhalb der
allgemeinen Wohngebiete WA2-WA6 (textliche Festsetzungen Nr. 12 und Nr. 13)
wirken sich auf die künftige Nutzung der jeweiligen Grundstücke aus. Da die
Grünfestsetzungen keine besonderen Aufwendungen bezüglich Anlage und Pflege
erforderlich machen, werden private Belange nicht nachteilig beeinflusst. Die geplanten
Festsetzungen sollen der Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten
Eingriffe in Natur und Landschaft in den allgemeinen Wohngebieten dienen.
Die Bindung für Bepflanzung und deren Erhalt im Gewerbegebiet GE (textliche
Festsetzung Nr. 14) orientiert sich am vorhandenen Bewuchs. Die privaten Belange der
Grundeigentümer werden durch die geplante Festsetzung nicht beeinträchtigt. Durch
unabhängig vom Bebauungsplan geltende wasserwirtschaftliche Regelungen (§ 62
Berliner Wassergesetz) war die Errichtung baulicher Anlagen entlang dem Parkgraben in
einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie ohnehin nicht möglich.
Die geplante Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der
Flurstücke 19 und 21 (textliche Festsetzung Nr. 17) orientiert sich an der bestehenden
Grundstückserschließung im MI4. Bis auf diese beiden Flurstücke sind alle anderen
Grundstücke im MI4 aufgrund eingetragener Baulasten über private Verkehrsflächen
erschlossen.
Durch
die
geplante
Festsetzung
auf
nicht
überbaubaren
Grundstücksflächen werden daher keine privaten Belange negativ beeinflusst.
Durch das auf einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
geplante Fahrrecht (textliche Festsetzung Nr. 18) soll privaten Belangen entsprochen
werden. Es wurde auf Anregung des dortigen Grundstückeigentümers in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Im bereits bebauten Teil des Plangebiets gibt es zwei Grundstücke, deren gegenwärtig
vorhandene Anzahl der Vollgeschosse der Vorderhäuser durch den Bebauungsplan
eingeschränkt werden soll. Es handelt sich hierbei um die Vorderhäuser Berliner Straße
40 und 46 A im MI1, die vier statt der geplanten drei Vollgeschosse aufweisen. Beide
Gebäude sind zwar ebenfalls dreigeschossig, weisen jedoch im Gegensatz zur
Nachbarbebauung ein ausgebautes Dachgeschoss auf, das i. S. des § 2 Abs. 11 BauO
Bln ein Vollgeschoss ist. Aus städtebaulichen Gründen sollen entsprechend dem
prägenden Bestand entlang der Berliner Straße in den Mischgebieten MI1 und MI2 drei
Vollgeschosse zulässig sein. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans
machen keine Veränderungen an beiden Vorderhäusern erforderlich, sie verfügen über
Bestandsschutz, und kommen erst bei einem Neubau zur Anwendung. Die geplante
Einschränkung der Geschossigkeit bei einer Neubebauung gegenüber der heutigen
Ausnutzung ist zumutbar, da dadurch keine wesentliche Wertminderung der beiden
Grundstücke eintreten wird. Aufgrund der geplanten Festsetzungen (MI, GRZ, GFZ,
Geschossigkeit) werden beiden Grundstücken weder Baurechte entzogen noch
ausgeübte Nutzungen aufgehoben oder eingeschränkt. Die geplanten Festsetzungen
zum Maß der Nutzung im MI1 ermöglichen straßenseitig die Errichtung eines
dreigeschossigen Neubaus mit einem ausgebauten Dachgeschoss, das kein
Vollgeschoss i.S. der BauO Bln ist, sowie im rückwärtigen Grundstücksbereich die
Aufstockung bestehender eingeschossiger Gebäude bzw. die Errichtung von
zweigeschossigen Neubauten.
Im bereits bebauten Teil des Plangebiets sind Gebäude vorhanden, von denen die
geplanten Baugrenzen überschritten werden. Es handelt sich hierbei zum einen um ein
Gebäude im WA3 auf dem Grundstück Dr.-Markus-Straße 12, das sich im Eigentum
Berlins befindet. Private Belange werden insofern nicht betroffen. Zum anderen um zwei
Gebäude im MI1 auf den privaten Grundstücken Berliner Straße 49 und 50 an der
Planstraße B. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans machen keine
Veränderungen an diesen Gebäuden erforderlich, sie verfügen über Bestandsschutz
und kommen erst bei einem Neubau zur Anwendung. Private Belange werden nicht
negativ beeinflusst, da bei Ausnutzung der geplanten Maße der Nutzung keine
wesentliche Wertminderung der Grundstücke eintritt.
Im Bereich der Einmündung der Bahnhofstraße in die Berliner Straße ist auf dem Flurstück 655
eine private Zufahrt vorhanden, die die rückwärtigen Grundstücke Berliner Straße 56 – 62
erschließt, sowie eine Zufahrt zum Grundstück Bahnhofstraße 1. Da die Zufahrten im
Kreuzungsbereich in verkehrstechnischer und verkehrsplanerischer Hinsicht als ungünstig und
nicht ausreichend verkehrssicher eingeschätzt werden, ist die geplante Festsetzung einer
Zufahrtsbeschränkung erforderlich. Erst bei wesentlichen baulichen Änderung müssten die
Zufahrten durch die Eigentümer verlegt werden. Hierzu ist auf den betreffenden Flurstücken 655
und 648 ausreichend Platz vorhanden.
Ordnungsmaßnahmen
Die Durchführung des überwiegenden Teils der Ordnungsmaßnahmen ist im
städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 vereinbart. Darüber hinaus sind private
Flächen zu erwerben, die bereits als Straßenverkehrsflächen genutzt werden und
öffentlich gewidmetes Straßenland sind. Da hierfür die Prüfung nach dem
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) nicht erfolgt ist, handelt es sich hierbei
um rückständigen Grunderwerb. Unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplans können diese Flächen vom Land Berlin erworben werden. Alle
betroffenen Flurstücke können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die
Ordnungsmaßnahmen dienen der Herstellung von Erschließungsanlagen und
öffentlichen Grünflächen nebst dem erforderlichen Grunderwerb und der
Flächenfreimachung.
Öffentliche Verkehrsflächen
Betroffene Flurstücke,
(Anmerkungen)
Regelungen im
städtebaulichen Vertrag vom
04.09.2012
nein
davon
Berliner Straße
Flur 124, Flurstücke
278, 285, 290, 293, 298, 299,
303, 304, 378, 670, 677
(gewidmete Verkehrsflächen,
rückständiger Grunderwerb)
Bahnhofstraße
Flur 124, Flurstücke 194, 195, nein
311, 323, 333, 335, 647, 812
(gewidmete Verkehrsflächen,
rückständiger Grunderwerb)
Dr.-Markus-Straße
Flur 124, Flurstück 276
(gewidmete Verkehrsfläche,
rückständiger Grunderwerb)
ja
Flur 125, Flurstück 5
(gewidmete Verkehrsfläche,
rückständiger Grunderwerb)
ja
Flur 125, Flurstück 420
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
ja
Planstraßen A, B, C und Flur 124, Flurstücke
D
276, 277, 283, 327, 328, 329,
362, 379, 644, 653, 662, 664,
666, 669, 677, 812, 814
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
ja
ja
Flur 125, Flurstücke 5, 10, 16
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
Verkehrsflächen bes. Zweckbestimmung
Verlängerung
Planstraße D
Flur 125, Flurstück 16
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
Verlängerung Straße 160 Flur 125, Flurstücke 10, 11
(nicht als
Straßenverkehrsfläche
gewidmet)
ja
ja
öffentliche Parkanlage
Flur 125, Flurstücke
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16,
ja
öffentlicher Spielplatz
Flur 125, Flurstück 10
ja
Darüber hinaus sind auf dem landeseigenen Grundstück Dr.-Markus-Straße 12 (Flur
125, Flurstück 6) Ordnungsmaßnahmen durchzuführen. Diese werden aber erst
erforderlich, wenn der Abschnitt der Dr.-Markus-Straße zwischen Planstraße A und
Parkgraben hergestellt werden soll. Die Durchführung dieser Ordnungsmaßnahmen und
die Übernahme der dafür erforderlichen Kosten soll im Rahmen des Planverfahrens für
die Entwicklung der Flächen östlich des Parkgrabens geklärt werden.
Auswirkungen auf den Verkehr
Zur Erschließung des Plangebiets sollen öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt werden.
Negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss oder die Sicherheit im Straßenverkehr
sind durch die beabsichtige bauliche Entwicklung der ehemaligen Gärtnereiflächen nicht
zu erwarten. Das vorhandene bzw. geplante Verkehrsnetz ist ausreichend dimensioniert.
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung, Entschädigungsansprüche
Am 04.09.2012 wurden ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB sowie ein
Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB mit dem Vorhabenträger, der die Fläche der
ehemaligen Gärtnerei entwickeln will, abgeschlossen. Im städtebaulichen Vertrag hat
sich der Vorhabenträger zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen, zur
Bodensanierung, zur Erstellung der Erschließungsmaßnahmen, der öffentlichen
Grünanlagen
einschließlich
Spielplatz,
zur
Durchführung
von
Kompensationsmaßnahmen und zur Herstellung einer Kita verpflichtet. Der
Vorhabenträger führt die übertragenen Maßnahmen in eigenem Namen und für eigene
Rechnung durch und überträgt alle nicht im Eigentum Berlins befindlichen
Grundstücksflächen des Vertragsgebiets, die für öffentliche Zwecke vorgesehen sind, in
Abhängigkeit von seiner Verfügungsbefugnis unentgeltlich an das Land Berlin. Weiterhin
hat er sich verpflichtet, für Flächen, die nach der Festsetzung des Bebauungsplans ggf.
noch vom Land Berlin erworben werden müssen, die Kosten der
Entschädigungszahlungen auf der Grundlage von § 93 BauGB zu übernehmen. Zur
Sicherung der sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebenden Pflichten zur
Durchführung von Maßnahmen übergibt der Vorhabenträger an das Land Berlin
unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe eines Gesamtbetrags. Damit ist
gewährleistet, dass dem Land Berlin durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
keine Kosten für Erschließung, Herstellung von Grünflächen und sozialer Infrastruktur
sowie Flächenerwerb entstehen.
Die Herstellung des östlichen Abschnitts der Dr.-Markus-Straße zwischen Planstraße A
und Parkgraben steht im Zusammenhang mit der weiteren baulichen Entwicklung der
östlich angrenzenden Flächen (Bebauungsplanentwürfe XIX-48a und XIX-48c). Der
Bebauungsplan XIX–48b soll für den östlichen Abschnitt der Dr.-Markus-Straße lediglich
eine Flächensicherung betreiben. Die Kostenträgerschaft soll im Zusammenhang mit der
Baugebietsentwicklung für die Plangebiete XIX-48a und XIX-48c geklärt werden, so
dass dem Land Berlin keine Kosten entstehen.
1.
IV.
VERFAHREN
Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 1997 die Aufstellung
des Bebauungsplans XIX–48 beschlossen. Da mit den im Geltungsbereich liegenden Teilflächen
der Berliner Straße und der Bahnhofstraße, die als Hauptverkehrsstraßen mit der
Verbindungsfunktionsstufe III klassifiziert waren, sowie mit dem beabsichtigten Neubau von mehr
als 100 Wohneinheiten Belange von gesamtstädtischer Bedeutung berührt waren, sollte das
Bebauungsplanverfahren nach § 4a des damals gültigen AGBauGB (Aufstellung und Festsetzung
von Bebauungsplänen mit gesamtstädtischer Bedeutung) durchgeführt werden.
Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans XIX–48 wurde im Amtsblatt für Berlin
Nr. 1 vom 2. Januar 1998 auf Seite 27 bekannt gemacht.
2.
Teilung sowie Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XIX-48, Aufstellung
der Bebauungspläne XIX–48a, b und c
Mit Beschluss vom 23. Mai 2000 hat das Bezirksamt Pankow von Berlin die Teilung des
Bebauungsplans XIX–48 sowie die Aufstellung des Bebauungsplans XIX–48a
beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 26 vom 9. Juni 2000 auf
Seite 2019 bekannt gemacht.
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 die
Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XIX-48 im Nordwesten, die
Erweiterung im Südwesten sowie die Teilung in die Bebauungspläne XIX–48b und XIX–
48c beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 1 vom 4. Januar 2008
auf Seite 37 bekannt gemacht.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat mit Schreiben vom 12.02.2008 bestätigt,
dass der Teilung des Bebauungsplans keine Erfordernisse der Raumordnung
entgegenstehen und dass der Entwurf des Bebauungsplans XIX–48b im Einklang mit
den Zielen des LEP eV steht und somit den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
Darüber hinaus entspricht der Entwurf auch der Festlegungskarte 1 des Entwurfs des
LEP B-B.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C hat mit Schreiben vom 12.03.2008
bestätigt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan XIX–48 zu teilen, aus Sicht der
dringenden Gesamtinteressen Berlins bei den dargelegten Planungszielen keine
Bedenken bestehen. Darüber hinaus wurde in diesem Schreiben seitens des Referats I
B darauf hingewiesen, dass das Planverfahren XIX–48b nach § 7 AGBauGB
durchgeführt werden soll, da es mit der Berliner Straße und der Bahnhofstraße gemäß
Abs. 1 Nr.2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine
mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Seitens der Referate I A und I B bestehen gegen die Planungsabsicht zwar keine
grundsätzlichen Bedenken, hinsichtlich der Entwickelbarkeit der Planung aus dem
Flächennutzungsplan wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung nicht
abschließend prüfbar sei. In der Begründung sei eine Erläuterung erforderlich, wie die
Vernetzung zwischen dem „Grünen Saum“ um den Ortskern Buchholz und dem PankeGrünzug umgesetzt wird. Eine entsprechende Erläuterung wurde in Kapitel II 4.1
„Entwickelbarkeit aus dem FNP“ ergänzt.
3.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 26.05.2008 wurden insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange angeschrieben und insbesondere hinsichtlich des erforderlichen
Umgangs und Detaillierungsgrads der Umweltprüfung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um
eine Stellungnahme gebeten.
Es haben sich insgesamt 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit
einer Stellungnahme an der Planung beteiligt.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde insbesondere zu
den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanvorentwurfs Stellung
genommen:
- Vermaßung
-
Niederschlagsentwässerung, Entwässerungskonzept
Verkehrserschließung
Ökologische Belange, Naturschutz, Artenschutz
Bodenbelastungen (Altlasten)
Versorgung mit öffentlichen Infrastrukturangeboten
Querung des Parkgrabens im Zuge der Planstraße A zur Straße 160 (Brücke / Rohr)
Leitungsbestand
Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung hatte Auswirkungen auf die
Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf XIX-48b wurde in folgenden Punkten geändert:
- Ergänzung von Vermaßungen
- Verzicht auf die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in Verlängerung der Straße 160 zur
Planstraße A
- stattdessen Sicherung eines Geh- und Radwegs in Verlängerung der Straße 160 zur
Planstraße A als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
- Verschiebung der Planstraße D um 3 m nach Norden
- Änderung im MI4 - Ausweisung einer Teilfläche am Parkgraben als private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Hausgarten“
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend ergänzt oder geändert.
Zu folgenden Themen waren Fachgutachten zu beauftragen:
- Altlasten/Bodenschutz
- Artenschutz
- Niederschlagsentwässerung
Auswertung der Stellungnahmen
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung
mit Hinweisen bzw. Anregungen zu:
1. Bezirksamt Pankow, Vermessungsamt (vom 06.06.2006)
1. Im weiteren Verlauf der Planung ist es erforderlich, die gesamte Bemaßung zu überarbeiten.
Speziell die Planstraßen A, B und C sowie die Abgrenzung der öffentlichen Parkanlagen und des
Spielplatzes sind so nicht darstellbar.
2. Es ist zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die Grenzen zwischen öffentlicher Parkanlage und
WA2 / WA3 mit weniger Knickpunkten zu versehen.
3. Da im Planbereich gegenwärtig Abriss- und Aufräumarbeiten laufen, ist es erforderlich, vor der
Herstellung des Reinplans einen Feldvergleich durch unseren Außendienst und gegebenenfalls
Messungen durchzuführen, um die Plangrundlage zu aktualisieren. Bitte zu gegebener Zeit den
Auftrag dazu erteilen.
Auswertung:
zu 1: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Der
Reinplan soll vom Vermessungsamt hergestellt werden.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und wird im weiteren Verfahren geprüft.
zu 3: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und soll zum gegebenen Zeitpunkt beachtet
werden. Er hat keine Auswirkung auf den Planinhalt.
2. BA Pankow, Abt. Kultur Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Genehmigen, Bauaufsicht (vom 16.06.2008)
1. Grundsätzlich sind die Abstandsflächen der geplanten Gebäude gemäß § 6 Abs. 2 und 5 BauO
Bln einzuhalten.
2. § 4 Abs. 1 und 2 BauO Bln ist zu beachten. Die Sicherung, dass die einzelnen Grundstücke an
einer öffentlichen Straße liegen, hat evtl. durch Baulasteintragungen zu erfolgen. Die neu zu
errichtenden Straßen (Planstraßen A, B, C, und D) sollten vor Fertigstellung der geplanten
Gebäude als öffentliche Straße gewidmet sein.
3. Die Zugänge und Zufahrten der neu zu bildenden Grundstücke sind gemäß § 5 Abs. 1 und 2
BauO Bln zu gewährleisten.
4. Bei Grundstücksteilungen ist der § 7 Abs. 1 und 2 BauO Bln so zu berücksichtigen, dass sie
nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
5. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 – WA 4 sind aufgrund der geplanten Festsetzungen
Gebäude der Gebäudeklasse 1 – 3 gemäß § 2 Abs. 3 Pkt. 1, 2, 3 BauO Bln möglich.
6. Die Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser auf Baugrundstücken ist sowohl im
vereinfachten
Genehmigungsverfahren
gemäß
§ 64
BauO
Bln
als
auch
im
Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 63 BauO Bln generell kein Prüfgegenstand. D.h.
dass die Niederschlagswasserbeseitigung gerade in Einfamilienhausgebieten mit größerer
Baudichte und demzufolge kleineren Gartenflächen Probleme mit sich bringen wird. Mulden- und
Rigolensysteme sind hier u. E. ungeeignet und führen im nach hinein zu Problemen, da die
Gartennutzung u. U. stark eingeschränkt werden kann.
7. Zur textlichen Festsetzung Nr. 1 sei zu erwähnen, dass überdachte Stellplätze und Garagen
sowie deren Abstellräume mit einer Bruttogrundfläche bis zu 30 m² gemäß § 62 Abs. 1 Pkt. 1b
BauO Bln, nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten gemäß
§ 62 Abs. 1 Pkt. 13b BauO Bln und Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m²
bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sind.
Auswertung:
zu 1: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Abstandsflächenregelungen der Berliner
Bauordnung bleiben durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt.
zu 2, zu 3 und zu 4: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen jedoch nicht
den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern sind bei der Umsetzung der Planung zu
beachten.
zu 5: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
zu 6: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wurde eine
Entwässerungsmachbarkeitsstudie erstellt, deren Ergebnis in den Bebauungsplanentwurf
eingehen wird.
zu 7: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen jedoch nicht den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern sind bei der Umsetzung der Planung zu
beachten. Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung bauleitplanerischer
Festsetzungen. Zudem erschließt sich der Zusammenhang zur textlichen Festsetzung Nr. 1 nicht,
die eine abweichende Bauweise regelt.
3. BA Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 02.07. und 01.08.2008)
1. Die Belange des Tiefbauamtes werden im Bebauungsplanentwurf XIX-48b berücksichtigt.
2. Zu den bereits gemachten Angaben bleibt zu ergänzen, dass der Parkgraben im Bereich der
Straße 160 lediglich verrohrt werden soll. Es handelt sich bei diesem Graben zwar um ein
Gewässer II. Ordnung, es ist aber eher ein gering strukturiertes, naturfernes Fließgewässer mit
geringer Bedeutung für das Landschaftsbild. Die Anlage einer Brücke wird aus Sicht des
Tiefbauamtes als nicht erforderlich angesehen.
(Hinweis: Die folgenden Punkte 3 – 7 sind Stellungnahmen zu Hinweisen von Bürgern aus der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, um die das Amt für Planen und Genehmigen das
Tiefbauamt aufgrund dessen fachlicher Zuständigkeit gebeten hatte.)
3. Für die Aufnahme und Verteilung des aufgrund der geplanten Bebauung mit
Einfamilienhäusern (ca. 130 WE) entstehenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens sollen im
Plangebiet zusätzliche öffentliche Straßen entstehen, die aus Sicht des Tiefbauamtes eine
Anbindung an das bestehende Straßennetz gewährleisten und eine ausreichende verkehrliche
Erschließung für alle Nutzungsarten gem. BerlStG ermöglichen. Eine so entstehende
Verdichtung des öffentlichen Straßennetzes im Plangebiet bietet die Voraussetzung für eine
gewisse Vorverteilung des Ausgangsverkehrs im Plangebiet selbst, um Verkehrswege möglichst
kurz und ohne große Umfahrungen abwickeln zu können. Stichstraßen mit erforderlichen
Wendeanlagen sollen im öffentlichen Straßenraum möglichst vermieden werden.
4. Aus den genannten Gründen ist aus Sicht des Tiefbauamtes die planungsrechtliche Sicherung
der neuen Verkehrsanbindungen sowohl der Straße 160 über den Parkgraben und die
Planstraße A an die Dr.-Markus-Straße und über die Planstraße B an die Berliner Straße als
auch der Planstraße C und D an die Bahnhofstraße erforderlich. Die Straße 160 hat aber trotz
dieser neuen Verkehrsanbindung zukünftig keine übergeordnete Bedeutung. Es ist davon
auszugehen, dass sie nur vereinzelt durch die am Rande des Plangebietes gelegenen
Grundstücke zur Anbindung über die Ludwig-Quidde-Strasse und die Ferdinand-Buisson-Strasse
an die Bahnhofstrasse genutzt wird. Anhand einer vorliegenden Schätzung zur
Verkehrsbelastung benutzen derzeit ca. 70 Pkw / Tag (Anlieger) die Straße 160 ausschließlich in
Richtung Ludwig-Quidde-Straße. Die zukünftige zusätzliche Belastung der Straße 160 infolge der
geplanten Bebauung wird mit 23 Pkw-Fahrten / Tag aus dem neuen Plangebiet in Richtung
Süden eingeschätzt. Weiterer zusätzlicher Durchgangsverkehr in Höhe von 73 Pkw / Tag wird
von den Wohngebieten an der Ludwig-Quidde-Straße sowie aus dem Plangebiet erwartet.
Insgesamt erhöht sich also die eingeschätzte Belastung für die Straße 160 von derzeit 70 Pkw /
Tag auf zukünftig 165 Pkw / Tag. Von einer unzumutbaren Belastung kann hier nicht
ausgegangen werden.
5. Die planungsrechtliche Sicherung der Planstraße D erweist sich aus Sicht des Tiefbauamtes
als zwingend erforderlich. Neben einer erforderlichen geordneten Erschließung der Mischgebiete
MI 3 und MI 4 bestätigt vor allem die vorliegende Schätzung des hier zu erwartenden
Verkehrsaufkommens vor allem in Richtung Süden die Notwendigkeit einer planungsrechtlichen
Sicherung der Planstraße D. Danach wird in Höhe Anbindung an die Bahnhofstraße eine
Zusatzbelastung durch das Plangebiet i.H.v. 317 Pkw-Fahrten / Tag eingeschätzt, allein in
Richtung Süden 302 Pkw-Fahrten / Tag und in Richtung Norden lediglich 15 Pkw-Fahrten / Tag.
Alternativen, den Verkehr aus dem Plangebiet angemessen auf kürzestem Weg in Richtung
Süden führen zu können, bestehen sowohl aufgrund der vorhandenen Bebauung in der
Bahnhofstraße als auch in Richtung Ferdinand-Buisson-Straße aus Sicht des Tiefbauamtes nicht.
In Bezug auf die Lage der Anbindung der Planstraße D an die Bahnhofstraße ist hingegen noch
Spielraum. Gegen eine Verschiebung der Planstraße D, so dass die Flurstücke 334, 338, 339
und 342 der Flur 124 und Flurstück 17 der Flur 125 außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche
(Planstraße D) liegen, gibt es aus Sicht des Tiefbauamtes keine Einwände. In Anbetracht der
geplanten angrenzenden Bebauung ist aber eine endgültige Entscheidung aus städtebaulicher
Sicht zu treffen.
6. Regelungen des Baustellenverkehrs zum Plangebiet sind nicht Inhalt des Bebauungsplans,
werden aber im Rahmen der Erschließungsplanung möglichst im Einvernehmen zwischen dem
Bauträger und dem Tiefbauamt geklärt werden.
7. Die Straße 160 liegt zwar außerhalb des Geltungsbereiches ist aber derzeit unbefestigt und
daher nur unzureichend für eine zukünftige Erschließung des Plangebietes ausgebaut. Bei einer
zukünftig zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastung der Straße 160 aufgrund der geplanten
Verbindung über die Planstraße A an die Dr.-Markus-Straße ist u.a. die Befestigung der
Fahrbahn Voraussetzung für die Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes.
Nach unseren Schätzungen betragen die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn in der Straße 160
(160m x 5,5m) ca. 88.000,-€.
Auswertung:
zu 1: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 3: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet soll durch bestehende
und neue Verkehrsflächen ausreichend erschlossen werden. Alle Verkehrsflächen sind
miteinander verbunden, Wendeanlagen im öffentlichen Straßennetz sollen nicht entstehen.
zu 4: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Aussage des Tiefbauamts zur
Erforderlichkeit der verkehrlichen Anbindung an die Straße 160 ist mittlerweile gegenstandslos.
Aufgrund der Hinweise eines Bürgers zur Straße 160 (siehe Auswertung und Ergebnis der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des
Bebauungsplans XIX–48b) wurde nach Abgabe dieser Stellungnahme des Tiefbauamts vom
01.08.2008 das Erschließungskonzept für das Plangebiet überarbeitet und am 26.02.2009 mit
dem Tiefbauamt abgestimmt. Ergebnis ist, dass die Anbindung einer 12 m breiten Planstraße an
die Straße 160 entfallen kann, da der geplante Ausbau der Dr.-Markus-Straße im
Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Bahnhofstraße ausreichend die verkehrliche
Verbindung der Gebiete östlich und westlich des Parkgrabens sichert. Nunmehr soll ein 4 m
breiter Geh- und Radweg mit Anbindung an die Straße 160 planungsrechtlich gesichert werden.
Aus diesem Grund soll eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Geh- und
Radweg“ festgesetzt werden. Hierfür ist ebenfalls eine Überquerung des Parkgrabens
erforderlich. Ob dafür der Graben ebenfalls verrohrt oder eine kleine Brücke planungsrechtlich
gesichert werden soll, ist im weiteren Verfahren zu klären.
zu 5: Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Planstraße D soll als Verkehrsfläche im Bebauungsplan
festgesetzt werden und aufgrund der Bürgeranregungen um 3 m nach Norden verschoben
werden, so dass die genannten privaten Flächen nicht mehr benötigt werden.
zu 6: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
zu 7: Der Hinweis ist mittlerweile gegenstandslos geworden (siehe zuvor zu 4.).
4. BA Pankow, Amt für Umwelt und Natur (vom 30.06.2008, 23.07./25.11.2008 sowie vom
02.02.2009)
1. Einwendungen artenschutzrechtlicher Art werden bereits auf Seite 27 „Besonderer
Artenschutz“ beachtet. Da hier bereits auf die eventuell vorhandenen zu schützenden Arten
verwiesen wird. Ein Gutachten ist vor der Bebauung zu erstellen.
2. Bei auftretenden geschützten Arten nach § 10 Nr. 10 u. 11 und den damit vorhandenen
Verbotstatbeständen § 42 ist zu beachten, dass nach § 62 BNatSchG Befreiungen im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens bei SenStadt zu beantragen sind.
3. Zu 2.3.6 Spielplatzplanung
S. 15 Pkt. 2.3.6 Spielplatzplanung ist durch folgenden Text zu ersetzen:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIX- 48b liegt innerhalb des Geltungsbereichs
der Versorgungseinheit 23A, in welcher mit Stand 31.12.2007 1.165 EW melderechtlich registriert
wurden. Gemäß dem im § 4 Abs. 2 Kinderspielplatzgesetz (Gesetz über öffentliche
Kinderspielplätze (Kinderspielplatzgesetz) vom 15. Januar 1979 (GVBI. S. 90), in der Fassung
vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 388), geändert durch Art. XI des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBI. S.617)) gesetzlich geforderten Richtwert von 1 m² Nettospielfläche pro Einwohner sind
demzufolge 1.165 m² Nettospielflächen in der Versorgungseinheit 23A nachzuweisen.
Gegenwärtig gibt es keinen öffentlichen Spielplatz. Mit der geplanten Wohnbebauung erhöht sich
der Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen.
Deshalb ist innerhalb des geplanten Grünzugs westlich des Parkgrabens eine Öffentliche
Spielfläche von ca. 1.500 m² planungsrechtlich zu sichern, die öffentlich erschlossen sein muss.
Der Kinderanteil in der Versorgungseinheit liegt bei 14,2%.
4. Zu „Umweltbericht“
Die im vorliegenden Bebauungsplanentwurf XIX-48b dargestellten methodischen Ansätze zur
Bewältigung der Eingriffsregelung sowie zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen
(Umweltprüfung) schätzen wir als geeignet ein. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Artenschutz
(s. o.).
5. Altlastenverdachtsflächen und vorsorgender Bodenschutz
Das Bebauungsplangebiet beinhaltet vier Flächen, welche im Bodenbelastungskataster des
Landes Berlin erfasst sind.
Für die Altlastenverdachtsflächen
9027: Bahnhofstr.7, 13127 Berlin, B-Plan Festsetzung: „Mischgebiet
9080: Berliner Str. 50, 13127, Berlin, B-Plan Festsetzung: „Mischgebiet
liegen keine Untersuchungen vor.
Auf Grund der Art der gewerblichen Nutzung sind Bodenverunreinigungen jedoch nicht
auszuschließen. Bodenuntersuchungen im Vorfeld sind aus unserer Sicht nicht erforderlich, da
eine Nutzung für gewerbliche Zwecke bleibt. Wir empfehlen jedoch die Benennung im Textteil
des B- Planes.
9096: Berliner Str. 45, 13127 Berlin
Hier sieht der B-Plan Festsetzungen für wesentliche Flächeanteile dieser Verdachtsfläche als
allgemeines Wohngebiet, für Spielflächen als auch für Grünflächen vor. Die Festsetzung des als
altlastenverdächtige Fläche geführten Bereiches als allgemeines Wohngebiet sowie öffentlicher
und/oder privater Grünfläche steht im Konflikt zur ehemaligen gewerblichen Nutzung. Die dem
Amt für Umwelt und Natur vorliegende Untersuchung zu Teilflächen der altlastenverdächtigen
Fläche sind nicht ausreichend. Die untersuchten Parameter decken nicht den Umfang der mit der
Nutzung im Zusammenhang stehenden Stoffe ab. Die der Untersuchung zu Grunde liegende
Probenahme entspricht nicht der Vorgabe der Bundesbodenschutzverordnung. Die analysierten
Mischproben wurden von zu großen
Teilflächen gewonnen. Die vorliegenden Untersuchungen bieten, wegen fehlender
Schichtenverzeichnisse, keine Bewertungsmöglichkeiten tieferer Bodenschichten.
Aussagen über den Wirkungspfad Boden-Grundwasser sind nicht vorhanden.
In der Begründung zum o. g. Planungsentwurf wird nach unserer Ansicht nicht im ausreichenden
Maße auf die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes eingegangen. Unberücksichtigt blieb
bislang, dass im östlichen Teil Flächen als schützenswerte Böden (siehe UA- Karte 01.01 mit der
Bodengesellschaft „Vererdetes (Auen-), Niedermoor-(Auen-), Kalkniedermoor") als "Vorrang 1Flächen“ als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind.
Vorrang 1- Flächen gelten als besonders schutzwürdige Bereiche in welchen die Böden eine
überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Im Planungsvorentwurf ist dieser Bereich
durch das Mischgebiet 4-MI4 ausgewiesen. Wir sehen hier einen Konflikt.
Auf Grund fehlender Untersuchungsunterlagen sollte diesbezüglich ein bodenkundliches
Gutachten erstellt werden.
Es sollte überprüft werden, inwieweit die Eingriffe, wenn sie nicht vermeidbar sind, auf ein
Minimum reduziert werden können.
Wir empfehlen daher für diese Fläche Bodenuntersuchungen, die folgende Bedingungen erfüllen
sollten:
Für die Untersuchungen gelten die Anforderungen der Bundesbodenschutzverordnung
hinsichtlich der zu bestimmenden Schadstoffparameter und der Probenahme.
Eine Konzeption zur Untersuchung der Fläche sollte die Aspekte Wirkungspfad Boden-Mensch,
den Wirkungspfad Boden-Grundwasser enthalten und das Schutzgut Boden selbst ist ebenfalls
zu berücksichtigen.
Es sind zur Ermittlung der räumlichen Verteilung der Schadstoffe sowohl Rasterbeprobungen als
auch Mischproben von Teilflächen möglich. Auf Grund der Flächengröße von 105.000 m² können
Teilflächen gebildet werden. Es sind dann mindestens 10 Teilflächen zu bilden. Die Teilflächen
sind so zu gliedern, dass in der beurteilungsrelevanten Bodenschicht jeweils eine annähernd
gleichmäßige Schadstoffverteilung vorliegt. Ehemalig intensiv genutzte Bereiche (wie z. B:
Kohlenlagerplätze, Heizungsanlagen, Lager für Herbizide und Pestizide, Düngemittellager,
Werkstätten etc.) sind separat zu untersuchen. Wir empfehlen bei Rammkernsondierungen diese
bis in den gewachsenen Boden jedoch mindestens 2 m unter Geländeoberkante durchzuführen.
Auswertung:
zu 1, zu 2: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine artenschutzrechtliche
Untersuchung wurde bereits in Abstimmung mit dem AUN beauftragt und die Ergebnisse fließen
in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Im weiteren Aufstellungsverfahren erfolgt die
Prüfung, ob die unterschiedlichen Belange (Baugebietsnutzung - Natur- und Artenschutz) im
Grundsatz miteinander vereinbar sind und – sofern erforderlich – artenschutzrechtliche
Befreiungsvoraussetzungen vorliegen und in Aussicht gestellt werden können.
zu 3: Der Anregung wurde gefolgt. Die Textpassage wurde in die Begründung übernommen,
jedoch ins Abwägungskapitel / Begründung der Festsetzungen (Kap. 4.1.4).
zu 4: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
zu 5: Der Sachverhalt zu den Altlastenverdachtsflächen wurde zur Kenntnis genommen. In
Abstimmung mit dem Umweltamt wurden mittlerweile für alle geplanten WA-Flächen
Bodenuntersuchungen beauftragt. Die Ergebnisse finden Eingang in die weitere Planung.
Der Anregung zum vorsorgenden Bodenschutz im Mischgebiet 4 (MI4) wurde weitgehend
gefolgt. Für die Fläche zwischen der geplanten Baugrenze und dem Parkgraben soll nunmehr
private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ festgesetzt werden. Damit soll diese
Fläche zukünftigen baulichen Nutzungen vollständig entzogen werden und kann seine
Bodenfunktion zu 100 % behalten. Die Bewertung des Umweltatlas bezieht sich immer auf den
unversiegelten Boden, sodass für das verbleibende Baugrundstück, das Bestandteil eines gemäß
§ 34 BauGB bebaubaren Bereiches ist, weiterhin eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt
werden soll. Dies sichert die Bodenfunktion auf 55% der Baugrundstücksfläche. Somit bleibt die
Bodenfunktion auf ca. 75% des gesamten Grundstücks erhalten. Planungsrechtlich relevante
Veränderungen an bestehenden Rechten mit der Folge des Entstehens von
Entschädigungslasten für das Land Berlin sollen so vermieden werden. Der Planentwurf
entspricht dem Minimierungsgebot des § 1a BauGB, indem er sparsam und schonend mit der als
„Vorrang 1-Gebiet“ ausgewiesenen Flächen umgeht und keine weitere Versiegelung vorbereitet.
Die Anfertigung eines bodenkundlichen Gutachtens wurde daher als nicht erforderlich
angesehen.
5. BA Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Jugendamt (vom 26.06.2008)
1. Das Gebiet des B-Planes XIX-48b liegt in der Bezirksregion III Buchholz / Planungsraum 7. Mit
Stand 31.12.2007 lebten in diesem Bereich 455 Kinder der Altersgruppe 0- u. 3 Jahre sowie 481
Kinder der Altersgruppe 3- u. 6 Jahre. Im Vergleich zum Stand 2000 bedeutet dies eine Abnahme
der Kinderzahlen um 11 bzw. 8 %. Gleichzeitig ist im Vergleich der Jahre 2006 zu 2007
insbesondere bei den Kindern der Altersgruppe 0- u. 3 Jahre eine Zunahme von 9 % zu
verzeichnen. In der Bezirksregion stehen insgesamt 728 Kita-Plätze zur Verfügung. Der
Versorgungsgrad beträgt damit 77 %. Die Auslastung lag bei 87 %. Dies entspricht 93 freien
Plätzen. Der größte Teil der Kitas befindet sich nord-westlich vom B-Plangebiet bzw. auf der
westlichen Seite der Haupt- und Berliner Straße.
2. Bei einer geplanten Bebauung mit ca. 130 freistehenden EFH in aufgelockerter Bauweise
zuzüglich 30 WE auf angrenzenden Grundstücken ergibt sich für die Versorgung mit Kitaplätzen
bei einem Versorgungsgrad von 70 % ein Langzeitbedarf von 22 und ein Spitzenbedarf von 32
Plätzen. Dieser Bedarf kann zurzeit noch über die zur Verfügung stehenden Plätze in
Französisch-Buchholz abgedeckt werden.
3. Bei einer weiteren Verdichtung der Bebauung bzw. einem weiteren Anstieg der Geburtenraten
und unter Berücksichtigung des erwarteten gesetzlichen Anspruches auf einen Kitaplatz für die
unter 3- jährigen Kinder sollte ein Grundstück für den Bau einer Kindertagesstätte vorgehalten
werden. Der Bau dieser Kita ist aber, wie bereits auf Seite 14 der Begründung dargestellt, nicht
prioritär zu betrachten. Er sollte aber vorzugsweise auf landeseigener Fläche erfolgen. Ggf. ist
die Erweiterung einer bestehenden Kita (z.B. der Kita Eddastr. 46 - liegt im unmittelbaren
Einzugsbereich) in Betracht zu ziehen.
4. Inwieweit sich aus dem Bauvorhaben im Rahmen eines Durchführungsvertrages Kosten für die
Vorhaltung der notwendigen Kitaplätze in den bestehenden Kitas ergeben, wird in der weiteren
Bearbeitung zu klären sein. Es ist von einer Kostenpauschale pro Platz in Höhe von 20,45 T€ auf
der Grundlage einer selbstkochenden Einrichtung bzw. von 15,34 T€ bei einer fremdversorgten
Einrichtung auszugehen.
Auswertung:
zu 1, zu 2: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf übernommen.
zu 3: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Verdichtung der Bebauung im
Planbereich ist über die geplanten Festsetzungen hinaus nicht möglich. Die Flächensicherung für
eine Kindertagesstätte ist daher nicht erforderlich. Im Übrigen ist die Errichtung einer
Kindertagesstätte innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres zulässig.
zu 4: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, betraf jedoch nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern ist in die Vertragsverhandlungen zum städtebaulichen Vertrag gemäß
§ 11 BauGB einzustellen.
6. Senatsverwaltung für Finanzen (vom 11.06.2008)
1. An fachlichen Interesse sind aufgrund der Zuständigkeit für Dingliche Grundstücksgeschäfte
(Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen: Keine Bedenken
2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat): Ich weise darauf hin, dass vor
weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen die Erfassung der
von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich ist. Es
ist sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von
Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie den Ankauf von Grundstücken keine
finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den
Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen
einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen
Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und
Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).
3. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.
Auswertung:
zu 1: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und wird im weiteren Verfahren, z.B. bei den
anstehenden Verhandlungen für einen städtebaulichen Vertrag, beachtet.
zu 3: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B (vom 16.06.2008)
1. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs sind aus dem FNP Berlin
entwickelbar.
2. Hinweis zu Begründung, Pkt. 2.3.1, S. 11, 3. Abs.: Der FNP stellt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans eine den „Grünen Saum“ um den Ortskern Buchholz und den Panke-Grünraum
vernetzende Grünverbindung von übergeordneter Bedeutung in symbolischer Breite und
generalisierter Führung dar.
3. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen
eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ist nichts vorzutragen.
Auswertung:
zu 1: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf ergänzt.
zu 3: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E (vom 25.06.2008)
Im Umweltbericht wird zu den Belangen des besonderen Artenschutzes noch die alte Rechtslage
(gültig bis Dez. 2007) herangezogen.
Zur Klärung der Frage, ob die Legalausnahme des § 42 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
(neue Fassung) zur Anwendung kommt, ist es nur noch erforderlich zu prüfen, ob Arten des
Anhanges IV der FFH-Richtlinie oder der europäischen Vogelarten im Plangebiet Fortpflanzungsund Ruhestätten haben, deren ökologische Funktion auch nach Umsetzung der Planung in
räumlichem Zusammenhang noch gegeben sein müssen.
Auswertung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Die
Ermittlung der Auswirkungen auf geschützte Arten ist Bestandteil des weiteren Verfahrens und
wurde bereits beauftragt.
9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B (vom 26.06.2008)
1. Zum o. g. Bebauungsplan bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher
Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.
2. Folgende Hinweise sind zu beachten:
Die Bahnhofstraße (Blankenburg) gehört zum übergeordneten Straßennetz Berlins und ist im
betroffenen Abschnitt als örtliche Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe III
klassifiziert.
3. Bezüglich der Querung des Parkgrabens im Zuge der Planstraße A - Straße 160 wurde mir
vom Referat X OW unseres Hauses folgende Empfehlung zugearbeitet:
Für die Querung des Grabens wird aufgrund der örtlichen Situation (siehe Anlage) ein
StraßendurchIass mit Stirnwänden (DN 800-1000) empfohlen.
4. Entlang der Ferdinand-Buisson-Straße und der Ludwig-Quidde-Straße verläuft die
Fahrradhauptroute Radialroute RR 6 und der Radfernweg Berlin-Usedom.
Auswertung:
zu 1: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand Eingang in die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf.
zu 3: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Als Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung soll keine Querung für Kraftfahrzeuge mehr gesichert werden, sondern
nur noch für eine 4 m breite Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Geh- und
Radweg (s. Auswertung Stellungnahme Tiefbauamt Nr. 3, zu 4.). Im weiteren Verfahren ist somit
erneut zu klären, ob für diese Querung mit dem Parkgraben ebenfalls ein Rohrdurchlass DN 8001000 mit Stirnwänden (s. Nr. 9, 3.) empfohlen wird.
zu 4: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand Eingang in die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf.
10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F (vom 26.06.2008)
1. Es wurden folgende Fachbereiche informiert und beteiligt:
X OA, X PB, X OF, X PS A, X OI, X PS E, X OS, X PW, X OW, X PI A, X PI E
2. XOA:
Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln
auf dem o. g. Gelände ergeben. Es werden daher im Rahmen der zuständigen Verantwortlichkeit
gem. § 2, Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) vom
11.05.99 (GVBI. S. 164) in Verbindung mit Nr. 1, Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKatOrd) keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst.
Es wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig
und verbindlich ausgeschlossen werden kann. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw.
Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu
unterbrechen. Der für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin ist
unter der Notrufnummer 110 umgehend zu verständigen.
3. X OB:
Die öffentliche Beleuchtung ist zum Großteil überaltert. Die Erschließungsstraßen sind zu
beleuchten.
Sind von der Baumaßnahme Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin
einschließlich der Netzanschlussleitungen betroffen, ist die Vorgehensweise mit dem Betreiber
abzustimmen. Das gilt auch bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität.
Arbeiten an den Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und Provisorien gehen zu Lasten des
Verursachers.
Eine neu zu errichtende öffentliche Beleuchtungsanlage kann in den Bestand der öffentlichen
Beleuchtung Berlins übernommen werden (BerIStrG). Für öffentliche Straßenbaumaßnahmen ist
ein Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung Berlins einzureichen. Die
Kosten für die Beleuchtungsmaßnahme sind in die Baumaßnahme mit aufzunehmen. Das
Straßenausbaubeitragsgesetz ist zu berücksichtigen. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass
in der Torgauer Straße die Beleuchtung gerade erneuert worden ist.
4. X OI:
Aus den vorliegenden Unterlagen und mit dem momentanen Bearbeitungsstand des B-Plans ist
nicht erkennbar, ob für SenStadt X OI eine Betroffenheit entsteht. Sie wäre gegeben, wenn die
neu zu bauende Planstraße A mittels Brückenbauwerk über den Parkgraben geführt werden soll.
Im B-Plan ist keine entsprechende Markierung (Kreuzsignatur) eingezeichnet. Das kann
bedeuten, dass keine Brücke entsteht. Da es sich um einen Vorentwurf für einen B-Plan handelt,
kann die Gestaltung des Kreuzungspunkts zwischen Straße und Graben jedoch auch noch offen
sein. Letzteres wurde im Rahmen einer telefonischen Rückfrage im Bezirksamt von Frau
Brösicke-Istok bestätigt. In der Begründung zum B-Plan findet sich kein Hinweis dazu. Sollte es
sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass eine Brücke für die Planstraße A erforderlich ist,
läge gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz (AZG) Planung, Entwurf, Bau und Unterhaltung
der Brücke in der Zuständigkeit von SenStadt, Abteilung Tiefbau.
5. X OW:
Aus Sicht der Gewässerinstandhaltung bestehen keine Bedenken gegen den B-Planvorentwurf.
Eine Abstimmung mit anderen Fachabteilungen zur Querung des Parkgrabens mit einer
Anliegerstraße in Anbindung an die Straße 160 ist erfolgt. Dort wird ein Rohrdurchlass
vorgesehen. Von den anderen Beteiligten lagen keine Hinweise oder Einwendungen vor.
Auswertung:
zu 1: Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und fanden Eingang in die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern
dessen Umsetzung.
zu 3: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung. Der Hinweis zur Torgauer Straße, die sich in
mehreren Kilometern Entfernung befindet, hat keine Auswirkungen auf die Planung.
zu 4: Die Darlegung der Behörde ist korrekt. Die Zuständigkeiten wurden zur Kenntnis
genommen und im weiteren Verfahren beachtet.
zu 5: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
11. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D (vom
23.06.2008)
1. Niederschlagsentwässerung:
1a Gegen die Planungsziele bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine grundsätzlichen
Einwände, wenn für dieses 20 ha große Plangebiet von einem Fachplaner ein
Entwässerungskonzept erarbeitet wird und dies mit der Wasserbehörde abgestimmt wird (s. S.
22 o.). Dies ist unerlässlich, da der Parkgraben nicht in der Lage ist, größere Mengen anfallendes
Niederschlagswasser aus dem Plangebiet aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der
Grundwasserverhältnisse, der Versickerungsfähigkeit der Böden und der Altlastensituation (s. S.
30) sollte ein Schwerpunkt der Maßnahmen auf dezentraler Versickerung, bzw. dem Rückhalt
des Niederschlagswassers liegen.
1b Ich bitte weiter zu berücksichtigen, dass die Panke als Pilotgewässer zur Entwicklung einer
Maßnahmenkonzeption ausgewählt wurde, dabei wird das Ziel verfolgt, einen guten chemischen
und ökologischen Zustand des Fließgewässers entsprechend der Anforderungen der EUWasserrahmenrichtlinie wieder herzustellen. Eine zusätzliche Einleitung von
Niederschlagswasser kann diesem Ziel entgegenwirken. Die Auswirkungen der
Niederschlagsentwässerung des betroffenen Gebietes in Hinblick auf die Gewässergüte und
Abflusserhöhung auf den Zufluss Parkgraben und die Panke sind daher auch im Umweltbericht
zu prüfen (darzustellen) und zu bewerten. Die Ergebnisse des Entwässerungskonzeptes sollten
daher ebenfalls im Umweltbericht berücksichtigt werden.
2. Grünfläche entlang dem Parkgraben
2a Das Planungsziel, eine öffentliche Parkfläche entlang dem Parkgraben planungsrechtlich zu
sichern, wird begrüßt.
2b Derzeit sind zur Umsetzung der Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
strukturverbessernde Maßnahmen an der Panke in Planung, die auch eine generelle Aufwertung
des Panketals als Naturraum zur Folge haben werden.
Auch im Hinblick darauf, dass der Parkgraben im Teilplan Biotop- und Artenschutz des
Landschafts- und Artenschutzprogramm des Landes Berlin für die vorrangige Entwicklung der
Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder und Böschungen vorgesehen ist, ist ein
mindestens 5 m breiter Gewässerrandstreifen vorzusehen, in dem keine Geh- und Radwege
sowie sonstige bauliche Anlagen zu planen sind. Hierdurch können Konflikte mit zu einem
späteren Zeitpunkt stattfindendem Rückbau der Uferbefestigung des Parkgrabens zur
Verbesserung der Gewässerstruktur im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie vermieden
werden.
2c Ich weise weiter darauf hin, dass die Planungen zu Gestaltung eines Grünzuges entlang dem
Parkgraben erst konkretisiert werden sollten, wenn das abgestimmte Entwässerungskonzept
vorliegt (s. o.).
Auswertung:
zu 1a: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen, eine
Entwässerungsmachbarkeitsstudie wurde beauftragt. Die Ergebnisse finden Eingang in die
Planung.
zu 1b: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der
Entwässerungsmachbarkeitsstudie sollen in der Umweltprüfung berücksichtigt werden.
zu 2a: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2b: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen. Eine
fachgesetzliche Regelung z. B. mittels Planfeststellung liegt für den Gewässerrandstreifen nicht
vor. Die nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplanentwurf ist
somit nicht möglich. Der Bebauungsplanentwurf weist jedoch eine wesentlich breitere öffentliche
Grünfläche (i. d. R. ca. 15,0 m) aus, so dass die Anforderungen im Zuge der Planungsumsetzung
berücksichtigt werden können, um Konflikte mit dem von der Wasserbehörde beabsichtigten
Rückbau der Uferbefestigung zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach Festsetzung des
Bebauungsplans, zu vermeiden.
zu 2c: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Ausführungsplanungen sind nicht
Gegenstand der Bauleitplanung, die sich bei Grünflächen auf Flächenfestsetzungen beschränkt.
12. Berliner Feuerwehr (vom 24.06.2008)
Bei der Prüfung der eingereichten Planungsunterlagen ergaben sich aus der Sicht der Berliner
Feuerwehr folgende Anregungen und Hinweise:
1. Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit der Grundstücke über öffentliche
Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger
Zufahrten von Anschlussgrundstücken sind zu gewährleisten.
2. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.
3. Sonstige Bemerkungen: Aufgrund der geplanten Fläche und deren Nutzung ist in den
Planstraßen ausreichend Löschwasser zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist das Gebiet als
Innenbereich zu betrachten.
Auswertung:
zu 1, zu 2 und zu 3: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern die Umsetzung der Planung.
13. Berliner Wasserbetriebe (vom 25.06.2008)
1. Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in
der Dr.-Markus-Straße, der Berliner Straße, der Bahnhofstraße sowie der Ferdinand-Buisson-
Straße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die
vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
2. Für die Erschließung mit Trinkwasserversorgungsleitungen sowie Schmutzwasser- und
Regenentwässerung im Geltungsbereich müssen die Planungsunterlagen noch erstellt werden.
Für die erforderliche Planung, Finanzierung und Baudurchführung müssen entsprechende
Vereinbarungen mit unserem Unternehmen abgeschlossen werden.
3. Die Erschließung mit Trinkwasserversorgungsleitungen in den vorgesehenen öffentlichen
Planstraßen A-D erfolgt erst nach dem Vorliegen von Bedarfswerten.
4. Im Zusammenhang mit der Neubebauung des Plangebietes können in den angrenzenden
Straßen Leitungsverstärkungen erforderlich werden. Daher sind für unser Unternehmen vor der
Aufnahme von konkreten Planungen auch verbindliche Informationen über die Fortführung und
die Bauabsichten in den benachbarten Bebauungsplangebieten XIX-48a und XIX-48c sehr
wichtig.
5. Im Kapitel 2.3.3 StEP Ver- und Entsorgung kann der Text: "Nordwestlich des Plangebietes ist
im Teilplan Regenwasserableitung eine Regenwasserbehandlungsanlage geplant", gestrichen
werden.
6. Planungen sind derzeit im Geltungsbereich von den Berliner Wasserbetrieben nicht
vorgesehen.
Auswertung:
zu 1: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und wurden in die Begründung
aufgenommen. Alle Leitungen befinden sich im öffentlichen Straßenland.
zu 2 und zu 3: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern die Umsetzung der Planung. Die Herstellung der
erforderlichen Erschließungsanlagen soll in einem Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB mit
dem Vorhabenträger geregelt werden. Zu den Aufgaben des Vorhabenträgers gehört es, die
entsprechenden Vereinbarungen mit den Versorgungsträgern abzuschließen.
zu 4: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Sofern die Erforderlichkeit für die
Weiterführung der Bebauungsplanverfahren XIX-48a und XIX-48c vorliegt, werden die Behörden
gemäß den gesetzlichen Vorschriften des BauGB im Aufstellungsverfahren beteiligt.
zu 5: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt, er wurde jedoch zur Kenntnis genommen. Die
Begründung wurde durch eine Fußnote mit diesem Hinweis ergänzt, da das betreffende Kapitel
lediglich die Aussage des von SenStadt beschlossenen StEP Ver- und Entsorgung wiedergibt.
zu 6: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
14. WGI GmbH für NBB – Netzgesellschaft Berlin - Brandenburg (vom 09.06.2008)
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen
enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich
sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte
Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen.
Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine
Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen
sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge,
Suchschlitze, Handschachtungen o. a.) festzustellen.
Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung
wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit
aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen
Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer
Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte
eingeholt werden müssen.
Auswertung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. In die Begründung aufgenommen wurde ein
Hinweis, dass sich alle Leitungen – mit Ausnahme der Hausanschlüsse - im öffentlichen
Straßenland befinden.
15. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 29.05.2008)
1. Die Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung erhielten
Sie mit Schreiben vom 12. Februar 2008.
2. Darüber hinausgehende Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, insbesondere zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf verschiedenen
Planungsebenen, können nicht gegeben werden, da für die Plangebiete bisher keine
raumordnerische Umweltprüfung, z.B. in einem vorlaufenden Raumordnungsverfahren,
durchgeführt worden ist.
3. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist im Aufstellungsverfahren als Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nochmals zu beteiligen, um die Anpassung des Plans an die
Ziele der Raumordnung festzustellen.
Auswertung:
zu 1: Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008
wurde mitgeteilt, dass die planerischen Inhalte mit den Zielstellungen der Raumordnung
vereinbar sind. Ein Hinweis darauf ist in der Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf bereits
enthalten.
zu 2: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
zu 3: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Zukünftige Beteiligungen richten sich nach
dem vorgeschriebenen Verfahren des BauGB, die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird
beteiligt.
16. Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG
1. Immobilien, Immobilienplanung (vom 17.06.2008)
1a In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie eine Übergabestation Ü 1428
der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Bei Ausbau der Planstraße D sind eventuell
geringe Kabelumlegungsarbeiten notwendig. Das ist bei dem jetzigen Planungsstand nicht
feststellbar. Pläne erhalten Sie bei Bedarf in unserem Bereich Netzservice.
1b Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall
Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.
2. Wärme, Vertrieb / Netz Berlin Ost (vom 23.06.2008)
Den Bebauungsplan haben wir hinsichtlich der Belange der Wärme Berlin geprüft. In dem von
Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.
Auswertung:
zu 1a: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und sind in die Begründung eingegangen.
zu 1b: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Regelungsinhalte
eines Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.
zu 2: Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und ging in die Begründung ein.
4.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Für das Bebauungsplanverfahren XIX–48b wurde die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 9. Juni bis einschließlich 23. Juni
2008 durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ortsüblich bekannt
gemacht und fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Storkower Straße 97, 10407 Berlin,
statt. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des
Bebauungsplanvorentwurfs und der Begründung im Internet. Innerhalb der Frist hatten
die Bürger/innen die Möglichkeit, in die Planunterlagen einzusehen und die Ziele,
Zwecke und Auswirkungen der Planung erläutert zu bekommen.
Insgesamt wurden 7 schriftliche Äußerungen eingereicht, von denen 5 Stellungnahmen
den gleichen Wortlaut aufweisen.
Insbesondere
wurde
zu
den
folgenden
Bebauungsplanvorentwurfs Stellung genommen:
Themen
und
Inhalten
des
- Verkehrsanbindung
-
Einbeziehung privater Flächen als Straßenland (Planstraße D)
Lärmbelastung
Ökologische Belange
Veränderung der Nutzungsart (WA zu MI)
Unter Würdigung der vorgebrachten Anregungen sind folgende Änderungen an der
Planung beabsichtigt:
- Verzicht auf die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in Verlängerung der Straße 160 zur
Planstraße A
- Sicherung eines Geh- und Radwegs in Verlängerung der Straße 160 zur Planstraße A als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
- Verschiebung der Planstraße D um 3 m nach Norden
- Verzicht auf die Festsetzung des WA5 zugunsten einer Mischgebietsausweisung (MI2)
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung wurden entsprechend ergänzt bzw. geändert.
Auswertung der Stellungnahmen
Die Reihenfolge der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen stellt keine
inhaltliche Wertung dar.
Äußerung 1 (vom 12.06.2008)
1. Erst einmal begrüße ich die vorgesehene Bebauung des nun schon ca. 15 Jahre
brachliegenden Geländes der ehemaligen GPG Kleeblatt. Die Vorstellung, dass auf der Fläche
ca. 130 Eigenheime gebaut werden sollen, finde ich gut und wenn dann auch eine gelungene
Abstimmung der Bebauungsgrenzen erfolgt insbesondere aus Richtung Bahnhofstraße in
Richtung des schon bestehenden Siedlungsgebietes Strasse 160 könnte man damit leben.
2. Wo man wohnen will braucht man natürlich auch Straßen, die neu erschlossen und angelegt
werden müssen. Die Vorstellung, dass ein direkter Anschluss der Strasse 160 an das
Neubaugebiet für den Autoverkehr erfolgt, finde ich nun überhaupt nicht gut. Anschluss ja -aber
mittels Fußgängerbrücke, damit eine fließende Verbindung entsteht.
Man kann nicht rücksichtslos die nur noch wenigen Ruheinseln in einer Großstadt zerstören, nur
damit der Autofahrer aus Bequemlichkeit durch die "Abkürzung" einige Meter an Zeit gewinnt, die
er aber an der nächsten Ampel und Straßeneinmündung wieder verliert. Ihr Bestreben müsste
sein, sich für die Ruhe in einem etwas größeren Gebiet einzusetzen und damit einen wichtigen
Schritt in Richtung Volksgesundheit und Erholung tun. Sie sollten einmal am frühen Morgen oder
aber auch tagsüber als nicht voreingenommener Mitmensch dieses Gebiet aufsuchen, und dann
die Ruhe registrieren. Viele sind dazu überhaupt nicht mehr in der Lage nur "Ruhe" zu hören.
Dann werden Sie auch Stimmen der Natur hören - die der Vögel und Insekten, für die der Städter
gar kein Gehör mehr hat. Es haben sich hier Vogelarten niedergelassen, wo man annahm, sie
wären ausgestorben (Bachstelzen, Eichelhäher, Nachtigallen um nur einige zu nennen). Wissen
Sie, wie ein Fasanenpärchen aussieht und kennen Sie ihr Verhalten in der Natur? Bei uns
können Sie es erfahren, aber nur noch solange, wie die Natur maximal geschont wird. Da passen
Autos am wenigsten hin. Kommen Sie Ihrer Verantwortung nach und handeln Sie
zukunftsweisend, nämlich in Richtung Stille. Die Nachwelt wird es Ihnen danken. Es ist für eine
gesunde Umwelt nämlich schon 2 vor 12.00. Wer das nicht erkennt, ist fehl am Platze. Etwas
was bewusst zerstört wird, ist unwiederbringlich verloren, und daran wollen Sie teilhaben???
Schenken Sie den neuen Mitbewohnern nach der Bebauung dieses Gebietes nicht geahnte
Verhältnisse - auch die werden es Ihnen danken.
3. Da werden enorme Geldmittel veranschlagt, um in der Stadt verkehrsberuhigte Zonen zu
schaffen. Bei den dort wohnenden Mitbürgern haben sich schon Verhaltensstörungen bemerkbar
gemacht, ebenso gesundheitliche Schäden, für die man auch Geld benötigt, um sich zu
behandeln. Ursache: Lärm! Jetzt werden wir aus Gewohnheit und Unbelehrbarkeit diesen Lärm
in Gebiete tragen, wo es das Juwel Ruhe und Stille noch gibt.
Aufwachen - meine Damen und Herren! Setzen Sie sich der Strapaze aus darüber
nachzudenken, was Sie da vorhaben. Es ist Verrat an der Natur und auch uns Mitbürgern
gegenüber, die das Glück hatten und hoffentlich noch lange haben werden, in einem Gebiet zu
wohnen und zu leben, wo es noch lebenswert ist.
Sind Sie sich Ihrer Verantwortung noch bewusst? Wenn ja - dann weniger Autoverkehr
einplanen, d.h. eben keine Autostraßenverbindung durch die Strasse 160!! - Eine
Fußgängerverbindung ist völlig ausreichend und hilft Geld sparen. Es bleibt nun abzuwarten, ob
Sie unseren Hilferuf verstanden haben und wie ein echter Volksvertreter zukunftsgemäß handeln
werden. Eine gesamte Strasse wäre Ihnen dafür dankbar.
Auswertung:
zu 1: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
zu 2 und zu 3: Der Anregung wurde gefolgt. Auf die Festsetzung einer für den Kfz-Verkehr
bestimmten öffentlichen Straßenverbindung zur Straße 160 soll gemäß Abstimmung mit dem
Tiefbauamt verzichtet werden. Stattdessen soll eine nur für Fußgänger und Radfahrer
vorgesehene Verbindung planungsrechtlich gesichert werden.
Äußerung 2 (vom 20.06.2008)
1. Es wird ausgeführt, dass der Lärmpegel von der Berliner Str. einschließlich TRAM und
Bahnhof Str. ermittelt werden soll. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die eigentlichen sehr starken
Lärmquellen sind der Autobahnzubringer und die Strecke der Deutschen Bahn. Beide müssen
mit Schallschutzwänden versehen werden, um die zulässigen Werte einzuhalten.
2. Ein von der Katholischen Kirche kommender Nebengraben, der in den Parkgraben einmündet,
dient nach meinem Wissen als Ableitung der Regenwasserentwässerung aus dem gesamten
östlich gelegenen Siedlungsgebiet, in dem punktuell erhebliche Mengen eingeleitet werden und
teilweise versickern. Kann zu Überflutungen führen.
3. Es wird ausgeführt, dass das dort lebende Kleingetier nicht wertvoll ist und deshalb nicht
geschützt werden muss. Ich möchte darauf hinweisen, dass jede Nacht ein Käuzchenpaar mit
Nachwuchs vom Elfenpark her in südliche Richtung auf Nahrungssuche geht und das Gebiet als
Nahrungsquelle vermutlich nutzen könnte. Dazu sind sofort spezielle Untersuchungen und
Beobachtungen vor Baubeginn notwendig, um die seltenen Käuze zu schützen.
4. Mit dem Bau des neuen Siedlungsgebiets ist ein enormer Baustellenverkehr mit meist 40Tonnern zu erwarten. Beim Ausbau der Entwässerungsleitung in der L.-Quidde-Straße in den
letzten Jahren ging der ganze Baustellen- und Erdverkehr nicht über die asphaltierte L.-Quidde
Str., sondern über die nur unzureichend befestigten Wege des östlichen Siedlungsgebietes und
über die dafür nicht ausgelegten Kopfsteinpflasterstraßen wie Park- und Eddastrasse.
Entsprechende Beschädigungen der Straßen waren die Folge, die Gebäude wurden
durchgeschüttelt mit entsprechender Rissbildung.
Ich erwarte, dass nach der Einführung des Straßenausbaubeitragsgesetzes eine Baustrasse
direkt von der Berliner Str. vor Beginn der Bauarbeiten errichtet wird, um Schäden zu Lasten
anderer Anlieger zu vermeiden, wie in Karow Nord. Die bestehenden Siedlungsgebiete sind
eindeutig bindend mittels Verkehrszeichen zu sichern, so dass der Baustellenverkehr nur über
die freigegebene Baustrasse fließt. Ich bitte zu beachten: Sollte es dazu keine Festlegungen
geben, bleiben dann nur noch gerichtliche Entscheidungen dazu, die u. U, zum Baustop führen
können.
Auswertung:
zu 1: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Sowohl der Autobahnzubringer als auch die
Strecke der Deutschen Bahn liegen außerhalb des Plangebiets und entwickeln aufgrund ihrer
Entfernung (ca. 430 bzw. 570 m) keine relevanten Auswirkungen auf das Plangebiet, die die
geplante Entwicklung einschränken würden.
zu 2: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird für das
Plangebiet eine Entwässerungsmachbarkeitsstudie erstellt, deren Ergebnis in die Planung
eingehen wird.
zu 3: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Zu den Auswirkungen auf die Umwelt und
die Natur wird im Aufstellungsverfahren ein Umweltbericht angefertigt, in dem die Folgen auf die
einzelnen Schutzgüter untersucht werden.
zu 4: Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Die Abwicklung des Baustellenverkehrs
kann nicht im Bebauungsplan geregelt werden, da dies gemäß BauGB keinen Regelungsinhalt
darstellt.
Äußerung 3 bis 7 (vom 17.06.2008)
1. Die aus dem Bebauungsplan ersichtliche Integrierung der Grundstücksflächen bzw. Flurstücke
334, 338, 339, 342 und 17 in das öffentliche Straßenland im Bereich der Planstraße D kann von
uns aus folgenden Gründen auf keinen Fall akzeptiert werden:
- Die Flächen befinden sich seit Jahrzehnten im Besitz der Anlieger und werden als Privatweg
sowohl gewerblich als auch privat genutzt und instand gehalten.
Es sind diverse Leitungen und infrastrukturelle Einrichtungen auf bzw. innerhalb dieser Flächen
vorhanden, welche sich in privatem Eigentum befinden.
- Der Privatweg wird dringend für betriebliche Zwecke der Firmen Peter Lindner GmbH sowie
Lothar Kohl GmbH als Be- und Entladezone sowie für ständige innerbetriebliche Transporte mit
nicht straßenzugelassenen Fahrzeugen (Gabelstapler) genutzt.
- Die Schutzbereiche der Autogastankstelle bzw. des Tanklagers der Peter Lindner GmbH
reichen in die Flächen des Privatweges hinein.
- Weiterhin müssen Wartungsarbeiten an Gebäuden sowie Be- und Entnahmetätigkeiten an
direkt angrenzenden Lagereinrichtungen regelmäßig durchgeführt werden.
Daher ist es unbedingt erforderlich, die genannten Flächen weiterhin als Privatweg zu nutzen und
vom öffentlichen Straßenland abgetrennt zu belassen.
2. Weiterhin beabsichtigen wir das Flurstück 330 (Bahnhofstraße 6) gesamt oder in Teilen zu
erwerben und gewerblich als Parkfläche zu nutzen. Diesbezügliche Verhandlungen mit dem
Investor haben bereits stattgefunden. Daher sollte das Mischgebiet auf das Flurstück 330
erweitert werden. Wir bitten darum, dies in der weiteren Planung unbedingt zu berücksichtigen.
Auswertung:
zu 1: Der Anregung wurde gefolgt. Auf die Einbeziehung der privaten und als Erschließungsweg
genutzten Grundstücksflächen ins öffentliche Straßenland soll verzichtet werden. Die
Verkehrsfläche soll gemäß Abstimmung mit dem Tiefbauamt um ca. 3 m nach Norden
verschoben werden.
zu 2: Der Anregung wurde gefolgt. Auf die Festsetzung des WA5 soll zugunsten einer
Mischgebietsentwicklung verzichtet werden.
5.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 02.11.2010 wurden insgesamt 34 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum
Bebauungsplanentwurf XIX–48b einschließlich der Begründung gebeten. Es haben sich
insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der
Planung beteiligt.
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur
Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht
berührt wurden:
-
Bezirksamt Pankow, Wirtschaftsförderung
Bezirksamt Pankow, Amt für Schule und Sport
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X F 39
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abt. II D 25
Verkehrslenkung Berlin
Handwerkskammer Berlin
Deutsche Post Real Estate
Insbesondere
wurde
zu
den
folgenden
Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
Themen
und
Inhalten
des
- Verkehrsflächen
-
Finanzen und haushaltsmäßige Auswirkungen
Umweltbericht (Artenschutz, Altlasten, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Parkgraben)
Pflanzbindungen
Überörtliche Grünverbindung in Ost-West-Richtung
Das Ergebnis der Abwägung der Behördenbeteiligung hatte folgende Auswirkungen:
1. Änderung des Titels des Bebauungsplanentwurfs XIX-48b
2. Der Bebauungsplanentwurf XIX-48b wurde wie folgt geändert:
- Ergänzung von Vermaßungen
- Verlegung des Verlaufs der Dr.-Markus-Straße
- Ausschluss von Zufahrten im Kreuzungsbereich Berliner Straße / Bahnhofstraße
- Festsetzung einer Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt im Gewerbegebiet
entlang dem Parkgraben
- Festsetzung einer Pflanzbindung in den allgemeinen Wohngebieten WA4 und WA5
entlang der geplanten öffentlichen Parkanlage
- Festsetzung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft entlang dem Parkgraben in der geplanten öffentlichen Parkanlage
- Sicherung der Überquerung des Parkgrabens durch eine Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
- Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im MI4
- Kennzeichnung einer Altlastenfläche
- Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 12
3. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend dem Ergebnis der
Abwägung ergänzt oder geändert.
Abwägung
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der
Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken:
- Bezirksamt Pankow, FB Denkmalschutz, UD 2 (08.11.2010)
-
Bezirksamt Pankow, FB Bau- und Wohnungsaufsicht (11.11.2010)
Bezirksamt Pankow, SE Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr (30.11.2010)
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III B 19 (29.11.2010)
Landesdenkmalamt Berlin, LDA 27 (06.12.2010)
IHK Berlin, Bereich Infrastruktur / Stadtentwicklung (09.12.2010)
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung
mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
1. Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt (vom 15.11.2010)
(Hinweis: Da es sich bei der abgegebenen Stellungnahme um Hinweise zu verkehrsplanerischen
Belangen handelte, wurden deren Auswirkungen auf die Planung am 16.03.2011 mit dem
damaligen Tiefbauamt als dafür zuständigem Fachamt abgestimmt)
1. Äußerung: Eingangs besteht Klärungsbedarf, inwiefern die Planstraßen A-D später den
öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen zugeschlagen werden sollen oder ob es sich um reine
Privatstraßen handeln soll. Wenn es sich um Privatstraßen handeln soll, stellt sich die Frage,
inwiefern von Eigentümern der tatsächlich öffentliche Verkehr zugelassen werden soll oder ob die
Straßen durch Beschilderung, Zäune, Schranken oder Tore der Öffentlichkeit entzogen werden.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Gemäß der Plandarstellung in
Verbindung mit der Legende handelt es sich bei den Planstraßen nicht um private
Verkehrsflächen, sondern um künftige öffentliche Flächen. Die Planstraßen sollen nach ihrer
Errichtung als öffentlich gewidmete Verkehrsflächen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Im
städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 wurde geregelt, dass der Vorhabenträger die
Planstraßen A-D nach Herstellung kostenfrei an das Land Berlin überträgt.
2. Äußerung: Im Falle des tatsächlich öffentlichen Verkehrs würden die Planstraßen A-D durch
straßenverkehrsbehördliche Anordnung in die vorhandene geschwindigkeitsreduzierte Tempo 30Zone integriert werden. Hierbei erschließt es sich mir nicht, inwiefern die Notwendigkeit besteht,
Straßen des untergeordneten Netzes mit einer Fahrbahnbreite von 12 m baulich herzustellen. Bei
einer Längsparkordnung nach § 12 Abs. 4 StVO würde die verbleibende breite Fahrbahn höhere
Geschwindigkeiten hervorrufen. Dies widerspräche dem Charakter einer Tempo 30-Zone. Es
bestünde dann die Möglichkeit, durch Anordnung von Senkrechtparken an einem Fahrbahnrand
die Fahrgasse zu vermindern und die Anzahl der verfügbaren Parkplätze zu erhöhen. Gleichzeitig
verhindert ein Senkrechtparken das verkehrssichere Queren der Fahrbahn an beliebiger Stelle
(die Fahrzeuge haben eine ‚Barrierefunktion’). Ich empfehle folglich, für die Planstraßen A-D,
entsprechend ihrer Funktion, lediglich eine Fahrbahnbreite von 5-6 m mit seitlich anschließendem
Gehwegbereichen vorzusehen.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. In den geplanten 12 m breiten Planstraßen A-D
müssen nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Randstreifen, Gehwege und alle sonstigen
Anlagen, die zum Betrieb einer Straße erforderlich sind (z. B. Beleuchtung), untergebracht
werden. Die im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 vereinbarte Entwurfsplanung sieht eine
Fahrbahnbreite von 5,50 m vor.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche (Breite von Fahrbahn und Gehwegen, Anordnung von
Parkplätzen, etc) sowie die Beschilderung sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern
bleiben den zuständigen Fachbehörden vorbehalten.
3. Äußerung: An allen Kreuzungen und Einmündungen der Planstraßen sind die Radien derart zu
bemessen, als dass ein 3-achsiges Müllfahrzeug verkehrssicher und ohne Rangieraufwand
passieren kann.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Alle erforderlichen Radien wurden bei
der Entwurfsplanung, die im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 vereinbart ist, mit dem
Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt abgestimmt.
4. Äußerung: Verkehrsflächen, welche lediglich dem gemischten Rad- und Fußgängerverkehr
vorbehalten sein sollen, müssen sich von den übrigen Fahrbahnbereichen baulich deutlich
abgrenzen. Ein Befahren mit Kraftfahrzeugen sollte durch physische Sperren ausgeschlossen
werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Im Bebauungsplan können keine Festsetzungen
zur Errichtung von physischen Sperren getroffen werden, da die Einteilung der Verkehrsflächen
nicht Gegenstand der Planung ist. Der am 04.09.2012 abgeschlossene Erschließungsvertrag
enthält keine Regelungen zur Errichtung von physischen Sperren.
5. Äußerung: Am Ende von Sackgassen (Straße 160 / Übergang in das Plangebiet und östliches
Ende der Dr.-Markus-Straße) sollten ausreichend bemessene Wendestellen (Durchmesser
mindestens 18 m) zum gefahrlosen Wenden von Feuerwehr- und Müllfahrzeugen vorgesehen
werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die Straße 160 liegt außerhalb des
Geltungsbereichs; der vorliegende Bebauungsplan kann deshalb Wendestellen im Bereich der
Straße 160 nicht sichern.
.
Die planungsrechtliche Sicherung einer Wendestelle in der Dr.-Markus-Straße soll nicht erfolgen,
da die Dr.-Markus-Straße nicht als Sackgasse gesichert werden soll. Langfristig ist es
beabsichtigt, über die Dr.-Markus-Straße eine Verbindung zwischen der Berliner Straße bis zur
Ludwig-Quidde-Straße herzustellen.
6. Äußerung: Der Einmündungsbereich der Planstraße B in die Pasewalker Straße muss im
Interesse der Verkehrssicherheit dergestalt umgeplant werden, als dass die einmündende Straße
im rechten Winkel und nicht schräg auf die Pasewalker Straße trifft. [Anmerkung: gemeint ist
nicht die Pasewalker Straße, sondern die Berliner Straße]
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Ein rechtwinkliges Auftreffen der Planstraße B auf
die Berliner Straße soll aufgrund der Eigentumsverhältnisse planungsrechtlich nicht gesichert
werden. Die hierzu benötigten Grundstücksflächen befinden sich in Privatbesitz und müssten
erworben werden. Diese Planung hätte Eingriffe in die Eigentumsrechte der
Grundstückseigentümer zur Folge, für die kein zwingendes städtebauliches und
verkehrsplanerisches Erfordernis gesehen wird. Die in Abstimmung mit dem Tief- und
Landschaftsplanungsamt erarbeitete Entwurfsplanung, die im Erschließungsvertrag vom
04.09.2012 vereinbart wurde, berücksichtigt die für eine sichere Benutzung der Einmündung
erforderlichen Sichtflächen bzw. Eckabschrägungen.
7. Äußerung: Erforderliche straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen beim Queren des
Mittelstreifendurchbruchs in die Berliner Straße in Höhe Dr.-Markus-Straße müssen mit der
Verkehrslenkung Berlin, VLB B 52, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin geklärt werden.
Insbesondere die Tatsache, dass alle Anlieger der Planstraße B und der Dr.-Markus-Straße,
welche die Pasewalker Straße in Fahrtrichtung Süd passieren wollen, an dieser Stelle den
Mittelstreifen und somit die Tram-Gleise queren müssen, wirft die Frage nach einer künftig LZAgesteuerten Regelung an dieser Stelle auf. [Anmerkung: gemeint ist nicht die Pasewalker Straße,
sondern die Berliner Straße]
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Errichtung und Steuerung von
Lichtzeichenanlagen (LZA) sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung; die geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplans schließen jedoch die Errichtung einer LZA nicht aus.
Abstimmungen zwischen der VLB, SenStadt VII B und dem mit der Entwurfsplanung beauftragten
Ingenieurbüro haben stattgefunden. Es wurde festgestellt, dass LZA nicht erforderlich sind.
8. Äußerung: Sämtliche Planstraßen sollten im Zweirichtungsverkehr passiert werden können.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung und bleibt den zuständigen
Fachbehörden vorbehalten. Die im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 vereinbarte
Fahrbahnaufteilung beinhaltet einen Zweirichtungsverkehr.
2. Bezirksamt Pankow, SE Finanzen / Steuerungsdienst, Finanzcontrolling (vom
06.12.2010)
1. Äußerung: Bezug nehmend auf ihr o. g. Schreiben möchte ich zu Punkt 5 „Auswirkungen auf
den Haushalt und die Finanzierung“ Folgendes anmerken: Aufgrund der beabsichtigten
Festsetzungen des Bebauungsplans und dem damit verbundenen Grunderwerb der
Inanspruchnahme von Grundstücken bzw. Teilflächen müssen die zuständigen Fachämter die
entsprechende finanzielle Vorsorge treffen. Da im Einzelnen die Flächen bereits bekannt sind,
sollten die Kosten beziffert und die Finanzierungsquelle (Buchungsstelle) benannt werden.
Ich weise grundsätzlich darauf hin, dass vor einer weiteren Konkretisierung der Planung und
Begründung von Bindungswirkungen die Erfassung aller zu tragenden Kosten und die Sicherung
der Finanzierung zwingend erforderlich ist. Hierzu sind ggf. auch finanzielle Auswirkungen zu
berücksichtigen, die für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und
Grundstücksübernahmen anfallen könnten. Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist
sicherzustellen, dass mit der Festsetzung des Bebauungsplanes keine finanziellen
Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den bezirklichen
Haushalt führen.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde im genannten Kapitel um die
entsprechenden Angaben fortgeschrieben.
Am 04.09.2012 wurden ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB sowie ein
Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB mit dem Vorhabenträger, der große Teile der
geplanten allgemeinen Wohngebiete entwickeln will, abgeschlossen. Ein Ergebnis der
Abschlüsse war, dass dem Land Berlin durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine
Kosten durch Erschließung, Herstellung von öffentlichen Grünflächen und sozialer Infrastruktur
sowie Flächenerwerb entstehen.
3. Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt, Tief 2 (vom 06.12.2010)
(Hinweis: Details zur abgegebenen Stellungnahme wurden am 16.03.2011 mit dem damaligen
Tiefbauamt abgestimmt)
1. Äußerung: Die planungsrechtliche Sicherung der Querung über den Parkgraben soll
entsprechend der Darstellung in der Hauptzeichnung erfolgen. Das Tiefbauamt folgt der
Empfehlung von SenStadt, Abt. X OW, für die Querung des Grabens aufgrund der örtlichen
Situation einen Straßendurchlass (DN 800 - DN 1000) vorzusehen.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Bebauungsplan soll die Querung des Parkgrabens
durch eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ planungsrechtlich
sichern. Details zum Straßendurchlass wurden in der Entwurfsplanung geregelt, die im
Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 verbindlich vereinbart wurden.
2. Äußerung: Für den Bereich der Dr.-Markus-Straße östlich der Planstraße A soll die in der
Nebenzeichnung 2 dargestellte südlich verschwenkte Variante planungsrechtlich gesichert
werden. Der Erwerb der erforderlichen privaten Fläche des Flurstückes 1 der Flur 125 i.H.v. ca.
150 m² ist im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu regeln. Die bei dieser Variante in
Anspruch genommenen Teilflächen des Grundstücks Dr.-Markus-Straße 12 (Flurstück 6, Flur
125), Eigentümer: SenWissKult, Kultur, müsste dann in das Fachvermögen des Tiefbauamtes
übertragen werden. Der Bereich vor dem Zaun des privaten Grundstücks Dr.-Markus-Straße 10
(Flurstück 5, Flur 125) ist öffentlich gewidmetes Straßenland. Die Prüfung der privaten
gewidmeten Verkehrsfläche nach VerkFlBerG ist nicht erfolgt. Es handelt sich hier um
rückständigen Grunderwerb, der aber im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages nicht zwingend
zu regeln ist.
Abwägung: Dem Hinweis zum Verlauf der Dr.-Markus-Straße wurde gefolgt. Die Dr.-MarkusStraße wurde im Bebauungsplanentwurf nach der Variante der Nebenzeichnung 2
planungsrechtlich gesichert, die im Rahmen der Entwurfsplanung noch leicht modifiziert wurde.
Im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 ist die Herstellung des Abschnitts von der Berliner
Straße bis zur Einmündung in die Planstraße A einschließlich Einmündungsbereich vereinbart
worden. Der Ausbau des Abschnitts zwischen Planstraße A und Parkgraben wurde nicht
vertraglich vereinbart. Der Bebauungsplan XIX-48 b soll für diesen Teil der Dr.-Markus-Straße
lediglich eine Flächensicherung betreiben.
Der Erwerb der zur Anbindung der Planstraße A benötigten Teilfläche von 40 m² des
Grundstücks Dr. Markus-Straße 11 (ehemaliges Flurstück 1/Flur 125, neu Flurstück 420) ist im
städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 geregelt. Der Erwerb der restlichen Fläche von diesem
Grundstück steht im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung der östlich des Parkgrabens
angrenzenden Flächen (Bebauungsplangebiete XIX–48a und XIX–48c). Das Grundstück Dr.Markus-Straße 12 sollte ab dem 01.01.2011 an die Berliner Immobilien Management GmbH
(siehe hierzu auch Stellungnahme Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten, Nr. 8) übertragen
werden. Die für die Herstellung der Dr.-Markus-Straße zwischen Planstraße A und Parkgraben zu
erwerbenden bzw. zu übertragenden Grundstücksteile können bis zum konkreten Baubeginn von
Erschließungsanlagen für die Plangebiete XIX-48a und XIX-48c als Teil der Grundstücke
verbleiben und weitergenutzt werden. Die Kostenträgerschaft für den Erwerb dieser privaten
Fläche ist im Zusammenhang mit der Entwicklung für die Plangebiete XIX–48a und XIX-48c zu
klären.
Der Hinweis auf rückständigen Grunderwerb vor dem Zaun des Grundstücks Dr.-Markus-Straße
10 wurde in die Begründung aufgenommen.
3. Äußerung: Da gegenwärtig weder absehbar ist, wer im Fall einer Entwicklung des
Bebauungsplans XIX-48a Vertragspartner des Landes Berlin sein wird, noch wann der Zeitpunkt
dafür sein wird, soll der Ausbau der Dr.-Markus-Straße sowohl im Bereich zwischen Berliner
Straße und Planstraße A als auch östlich der Planstraße A bis zum Graben erfolgen und im
Rahmen des Städtebaulichen Vertrages geregelt werden. Die sich noch im Privateigentum
befindliche Teilfläche von ca. 200 m² vor dem Grundstück Dr.-Markus-Straße 8 (Flurstück 276,
Flur 124) ist öffentlich gewidmetes Straßenland. Die Prüfung der privaten gewidmeten
Verkehrsfläche nach VerkFlBerG ist nicht erfolgt. Es handelt sich hier um rückständigen
Grunderwerb, der aber im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages nicht zwingend zu regeln ist.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im städtebaulichen Vertrag vom
04.09.2012 wurde in Abstimmung mit dem Tief- und Landschaftsplanungsamt die Herstellung des
Abschnitts von der Berliner Straße bis zur Einmündung in die Planstraße A einschließlich
Einmündungsbereich vereinbart. Die Herstellung des Abschnitts zwischen Planstraße A und
Parkgraben wurde nicht vertraglich gesichert, da diese nicht im sachlichen Zusammenhang mit
der Erschließung des Vertragsgebiets steht und zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Die
Herstellung steht im Zusammenhang mit der Entwicklung der östlich angrenzenden
Bebauungsplangebiete XIX–48a und XIX–48c. Die Kosten dafür sollen zum gegebenen Zeitpunkt
an den Investor, der Nutznießer der Planung in diesen Plangebieten sein wird, übertragen
werden.
Der Hinweis auf rückständigen Grunderwerb vor dem Grundstück Dr.-Markus-Straße 8 wurde in
die Begründung aufgenommen.
4. Äußerung: Der Ausbaustandard der Dr.-Markus-Straße richtet sich nach dem BerlStrG und
den entsprechenden Ausführungsvorschriften. Zu den Planstraßen A-D liegen bereits
Planungsunterlagen vom beauftragten Planungsbüro dem Tiefbauamt vor. Diese sind sowohl um
die Dr.-Markus-Straße als auch um die geplanten Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmungen „Anliegerstraße, Geh- und Radweg“ zu ergänzen und mit dem Tiefbauamt
abzustimmen. Die Entwurfsplanung soll dann Vertragsbestandteil des Städtebaulichen Vertrages
werden.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung zwischen dem
damaligen Tiefbauamt und dem mit der Entwurfsplanung vom Vorhabenträger beauftragten
Ingenieurbüro ist erfolgt. Die abgestimmte Entwurfsplanung wurde im Erschließungsvertrag vom
04.09.2012 vereinbart.
5. Äußerung: Eine reduzierte Straßenbreite von 3,8 m innerhalb der Planstraße A in Höhe
Flurstück 379 ist für eine Erschließung nicht ausreichend und wird abgelehnt. Das Tiefbauamt
schlägt daher eine Verschiebung der Planstraße A in östlicher Richtung vor. Die neue
Straßenbegrenzungslinie der Planstraße A entspricht dann der Flurstücksgrenze der Flurstücke
379, 283 und 644. Die Einmündung der Planstraße A in die Dr.-Markus-Straße würde bestehen
bleiben. Im Bereich des Flurstückes 362 bzw. im Bereich Dr.-Markus-Straße 12 (FS 6, Flur 125)
wird die Planstraße A verschwenkt.
(Anmerkung: Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde das damaligen Tiefbauamt auch zu
Varianten für die Planstraße A im Bereich des Flurstücks 379 um Stellungnahme gebeten, da die
Verfügbarkeit von Flächen im nördlichen Bereich der Planstraße A noch nicht gesichert ist.)
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Ziel des Bebauungsplans ist es, dass die
Planstraßen weitestgehend in gerader Linie gesichert werden sollen. Versprünge oder
Verschwenke sollen vermieden werden, damit der Straßenraum aus Gründen der
Verkehrssicherheit in voller Länge einsehbar ist.
Im städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 wurde vereinbart, dass auf Grund der gegenwärtig
dem Investor nicht zur Verfügung stehenden Flurstücke (Flur 125 FS 5, Flur 124, FS 276, 277,
362 und 379) eine Interimslösung (Wendehammer sowie Gehweg) im nördlichen Bereich der
Planstraße A errichtet wird. Details sowohl zum Bau als auch zum Rückbau dieser temporären
Lösung wurden im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 geregelt. Die planungsrechtliche
Sicherung einer temporären Verkehrsführung durch Festsetzungen im Bebauungsplan ist nicht
erforderlich.
6. Äußerung: Die in der Planzeichnung dargestellte Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung in Verlängerung der Planstraße D soll als solche nur festgesetzt werden,
wenn diese neben einem „Geh- und Radweg“ auch eine zusätzliche Erschließungsfunktion für die
angrenzenden Mischgebietsflächen übernehmen muss. In diesem Fall ist bei einer zusätzlichen
Nutzung als „Anliegerstraße“ die dargestellte Breite von 4,0 m nicht ausreichend und müsste auf
7,0 m verbreitert werden. Wenn keine zusätzliche Erschließungsfunktion erforderlich ist, soll
diese Fläche nicht als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die in der Verlängerung der Planstraße D geplante
Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ soll weiterhin ohne
Erschließungsfunktion für die Anliegergrundstücke gesichert werden. Da diese Fläche nach
Aussagen des damaligen Amts für Umwelt und Natur aufgrund ihrer geringen Breite von 4,0 m
nicht sinnvoll begrünt werden könne, ist eine Einbeziehung in die öffentliche Parkanlage nicht
möglich. Die Sicherung eines Geh- und Radwegs an dieser Stelle ist erforderlich, da ansonsten
der südliche Teil der geplanten öffentlichen Parkanlage nur unzureichend erschlossen wäre.
Zur Erschließung der im MI4 gelegenen Flurstücke 19 und 21 (Flur 125), wurde auf den
Flurstücken 17 und 20 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt werden.
4. Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt, Vermessung, StadtVerm 25 (vom
07.12.2010)
1.Äußerung: Sonstige fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan:
Die Plangrundlage basiert auf einem fast drei Jahre alten Flurkartenauszug, wodurch die
Eindeutigkeit der Planaussagen kaum geprüft werden kann.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Herstellung des
Reinplans wird die Plangrundlage grundsätzlich durch den Fachbereich Vermessung selbst
aktualisiert. Dies ist mittlerweile erfolgt.
2.Äußerung: Der Geltungsbereich ist nördlich der Dr.-Markus-Straße zwischen Eddastraße und
Parkgraben nicht eindeutig definiert und auch in zwei verschiedenen Versionen dargestellt.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Planentwurf wurde entsprechend
dem Abwägungsergebnis präzisiert (siehe Stellungnahme damaliges Tiefbauamt, Nr. 3 Äußerung
2), die Nebenzeichnung konnte dadurch entfallen.
3. Äußerung: Da eine Teilfläche des Parkgrabens im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt,
müsste dies auch Erwähnung im Titel finden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Titel des Bebauungsplans wurde diesbezüglich
geändert.
4. Äußerung: Der Punkt a, welcher die Lage der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
zur Straße 160 definiert, ist nicht eindeutig festgelegt.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der genannte Punkt wurde neu festgelegt.
5. Äußerung: Die Abgrenzung zwischen den WA1 und MI1 für das Grundstück Berliner Straße 40
ist nicht eindeutig. Eine Nutzungsartengrenze ist nicht eindeutig definiert.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Abgrenzung wurde eindeutig festgelegt.
6. Äußerung: Ebenso ist die Abgrenzung zwischen GE1 und MI3 für die Grundstücke
Bahnhofstraße 8 und Ferdinand Buisson-Straße 3 nicht eindeutig definiert.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Abgrenzung wurde eindeutig festgelegt.
7. Äußerung: Für die Herstellung der Straßenverkehrsfläche sind weitere bodenordnende
Maßnahmen notwendig.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Alle erforderlichen bodenordnenden
Maßnahmen werden in Vorbereitung der Öffentlichkeitsbeteiligung ermittelt und im Kapitel „III.
Auswirkungen der Planung“ dargestellt. Betroffen sind verschiedene Grundstücke
unterschiedlicher Eigentümer, z. B. durch Eckabschrägungen oder Straßenerweiterungen. In den
städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 wurden bodenordnende Maßnahmen eingestellt, sofern
sie der vom Investor geplanten Bebauung zugerechnet werden können.
8. Äußerung: Bitte beachten Sie, für die Erstellung des Reinplans durch unseren Fachbereich ist
ausreichend Zeit, auch für die Aktualisierung der Plangrundlage, vorzusehen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
5. Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Jugendamt (vom 07.12.2010,
aktualisiert am 02.03.2012)
1. Äußerung: Mit dem Stand 31.12.2011 lebten in der Bezirksregion 1063 Kinder in der
Altersgruppe 0-6 Jahre. Damit ist im Vergleich zum 31.12.2010 eine Zunahme um 41 Kinder zu
verzeichnen. Am 31.07.2011 standen in der Region insgesamt 803 Kita-Plätze zur Verfügung,
davon waren 756 Plätze belegt. Der Versorgungsgrad beträgt damit 75,5 %. Die Auslastung lag
bei 94 %. Dies entspricht 47 freien Plätzen. Die Auslastung ist gegenüber der letzten
Stellungnahme des Jugendamtes fast gleich geblieben.
Dieser Auslastungsgrad liegt deutlich über dem durchschnittlichen Pankower Auslastungsgrad
von 90 %. Auf Landesebene wird empfohlen, eine Differenz zwischen Betriebserlaubnis und
belegten Plätzen von 10 % als fachlich notwendig anzusehen und damit zu planen, um die
unterjährigen Schwenkungen der Belegung der Kitas ausgleichen zu können. Demgegenüber
sind 94 % Auslastung sehr knapp kalkuliert und weisen eher auf mögliche Engpässe in den
Monaten der Spitzenbelegung Mai bis Juni hin.
Der größte Teil der Kitas befindet sich nord-westlich vom B-Plangebiet bzw. auf der westlichen
Seite der Haupt- und Berliner Straße. Nördlich des B-Plangebiets wurde die bestehende Kita
Eddastr. 46 unter Aufstockung der Kapazität um 14 Plätze erneuert.
Im Resumee muss festgestellt werden, dass der aus der geplanten Bebauung folgende
Langzeitbedarf von 31 und im Spitzenbedarf von 46 Plätzen nicht aus dem derzeitigen
Platzbestand abgedeckt werden kann, zumal laut Baugenehmigungsstatistik mit einer weiteren
Verdichtung der Bebauung in Buchholz zu rechnen ist.
Abwägung: Die Angaben wurden in die Begründung übernommen.
2. Äußerung: Der bisher nicht als prioritär eingeschätzte Bau einer Kita bekommt unter
Beachtung der aktuellen Zahlen einen neuen Stellenwert. Eine bauliche Erweiterung von Kitas im
Gebiet ist durch die Größe der Grundstücke nur begrenzt möglich. Das Jugendamt hat bereits
durch die Unterstützung beim Neubau der Kita Eddastr. 46 auf die erwartete Erhöhung des
Bedarfs reagiert. Das Jugendamt muss an der Feststellung, dass im Zuge der geplanten
Bebauung eine Kita, ggf. auch als Mietobjekt, notwendig wird, festhalten. Die Baukosten pro Platz
werden wurden bereits in der Stellungnahme 2008 beschrieben.
[Ergänzender Hinweis: Gemäß Schreiben vom 26.06.2008 ist von einer Kostenpauschale pro
Platz in Höhe von 20.450 € auf Grundlage einer selbstkochenden Einrichtung bzw. von 15.340 €
bei einer fremdversorgten Einrichtung auszugehen.]
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. In den Verhandlungen zum
städtebaulichen Vertrag sind die mitgeteilten Belange des Jugendamtes berücksichtigt worden. In
dem am 04.09.2012 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag wurde vereinbart, dass der
Vorhabenträger im Plangebiet nahe dem öffentlichen Spielplatz (Flurstück 10) eine
Kindertagesstätte nebst gestalteter Freifläche für 25 Kinder errichtet, die mindestens 10 Jahre an
einen Betreiber vermietet wird.
6. Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur, AUN 3 (vom 21.12.2010)
(Hinweis: Zur Vorbereitung der Abwägung der Stellungnahme wurde am 18.04.2011 ein
Abstimmungsgespräch mit dem damaligen Amt für Umwelt und Natur durchgeführt.)
1. Äußerung: Die Sicherung einer Gewässer begleitenden öffentlichen Parkanlage und eines
öffentlichen Spielplatzes wird vor dem Hintergrund der aktuellen Versorgungsdefizite grundsätzlich
begrüßt. Im Hinblick auf die zukünftige Finanzierung der Herstellung der Anlagen und einem
eventuell erforderlichen Grunderwerb von Teilflächen (FS 9, Flur 125) ist jedoch auf die
Konsolidierungszwänge des AUN hinzuweisen. Dies bedeutet, dass sowohl der Grunderwerb, als
auch die Herstellung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege der öffentlichen Parkanlage, des
Spielplatzes und der Ausgleichsmaßnahmen ebenso wie die erforderlichen Erschließungswege
(Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) finanziell vollständig über einen städtebaulichen
Vertrag abzusichern sind. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass der Kosten- und Aufwandersatz,
d.h. die festzulegenden Folgekosten nur für jene städtebaulichen Maßnahmen geltend gemacht
werden können, soweit diese Folge oder Voraussetzung des geplanten Vorhabens sind (160 WE).
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie wurden bei den Verhandlungen
zum städtebaulichen Vertrag und zum Erschließungsvertrag in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Naturschutzamt berücksichtigt. Von den erwähnten 160 Wohneinheiten entfallen ca. 130
Wohneinheiten auf das Vertragsgebiet des Vorhabenträgers. Die Regelungen des
städtebaulichen Vertrags vom 04.09.2012 beziehen sich daher nur auf diese 130 Wohneinheiten.
Neben der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Grünflächen wurden auch Regelungen zur
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie zur Gewährleistung vertraglich vereinbart.
2. Äußerung: Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bezüglich der Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Flora/ Fauna unter Pkt. 3.2.2 bedarf es
einer ergänzenden Bewertung der Amphibien und der aquatischen Fauna, da deren Vorkommen in
dem Plangebiet auf Grund der vorhandenen Biotopstruktur (Gewässer II. Ordnung, Staudenfluren)
und damit eine Einschlägigkeit der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen
werden kann. Der Parkgraben sollte als Biotoptyp auch erfasst und bewertet werden, da er
unmittelbar an das Plangebiet angrenzt und entscheidende Funktionen im Biotopverbundsystem
übernehmen kann, bzw. ggf. bereits übernimmt. Insbesondere im Hinblick auf die geplante
Verrohrung eines Teilabschnittes (Geh- und Radweg) die damit verbunden potenziellen
Beeinträchtigungen ist die Erfassung der vorhandenen Verbundfunktion erforderlich.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Das Vorkommen von Amphibien kann
nach dem Artenschutzbeitrag (Stand 07.09.2009) ausgeschlossen werden, da keine geeigneten
Habitatstrukturen innerhalb des Plangebiets vorhanden sind. Das Vorkommen von Bibern und
Fischottern kann grundsätzlich aufgrund nicht geeigneter Habitatsstrukturen ausgeschlossen
werden. Das Plangebiet hält zwar im Bereich des Parkgrabens in beschränktem Umfang
Habitatstrukturen für Libellen bereit; der weitgehend naturferne Zustand des Grabens mit
befestigten Ufern, eingeschränkter Ausbildung von Ufervegetation und jahreszeitlich z. T.
fehlender durchgängiger Wasserführung bietet maximal für einzelne, allgemein vorkommende
Arten eingeschränkte Lebensraumbedingungen. Das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten kann gemäß den vorliegenden gutachterlichen Aussagen ausgeschlossen werden. Auf eine
vertiefende Untersuchung der aquatischen Fauna kann daher verzichtet werden. Dies wurde im
o. g. Abstimmungsgespräch vom 18.04.2011 festgelegt.
Dem Hinweis, dass der Umweltbericht um eine Aussage auf die Tiergruppen ergänzt werden soll,
deren Vorkommen gemäß den Aussagen des Artenschutzbeitrags mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, wurde gefolgt. Der größtenteils außerhalb des Plangebiets
liegende Parkgraben wurde im Umweltbericht vertiefend betrachtet.
3. Äußerung: Die Darlegung unter Pkt. 3.3.2 bzgl. der Bemessung des naturschutzrechtlichen
Eingriffs für die Fläche der ehemaligen Gärtnerei ist nicht nachvollziehbar. Die Fläche befindet sich
im planungsrechtlichen Außenbereich, so dass gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB die mit dem
Vorhaben verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ausgleichspflichtig sind. Die Zulassung eines
privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB wäre auch nur dann mit den öffentlichen
Belangen vereinbar, wenn einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB durch eine vollständige Kompensation
abgeholfen werden könnte. Bei der Bewertung des Vor-Eingriffs-Zustands sind die Ergebnisse der
Biotopkartierung aus 2008 zu Grunde zu legen und nicht der Zustand zu dem Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses im Jahr 1997.
Abwägung: Dem Hinweis wurde bezüglich des Kompensationsumgangs nicht gefolgt. Im
Bebauungsplanverfahren ist nach Abwägung aller Belange unter- und gegeneinander ein 100prozentiger, vollumfänglicher Ausgleich für Eingriffe nicht zwingend erforderlich.
Dem Hinweis, dass die Bilanzierung des Eingriffs anhand des 2008 vorgefundenen Zustands von
Natur und Landschaft vorgenommen werden soll, wurde gefolgt: Da die ehemals vorhandene
Gärtnerei mittlerweile ihren Bestandsschutz verloren hat, wurde die Darstellung des geltenden
Planungsrechts in der Begründung angepasst und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
korrigiert.
4. Äußerung: Auch die Verkehrsfläche Dr.-Markus-Straße ist in die Eingriffsbilanz aufzunehmen, da
mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Sicherung des Ausbaus der Straße über den
Straßenraum hinaus unter Inanspruchnahme von Privat-Grundstücken geht.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Umweltbericht wurde bezüglich der Dr.-MarkusStraße fortgeschrieben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte private Flächen bereits
vor der planerischen Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans als öffentliche
Verkehrsflächen genutzt wurden, d.h. kein Eingriff vorliegt.
5. Äußerung: Den für die allgemeinen Wohngebiete WA2, WA4, WA5 und WA6 vorgesehenen
Grünfestsetzungen kann hinsichtlich der Dach- und Fassadenbegrünungen nicht gefolgt werden.
Einfamilienhäuser sind nicht für eine naturhaushaltswirksame Fassadenbegrünung geeignet. Hierfür
sind Mindestgrößen einer geschlossenen Außenwandfläche ab einer Größe von 20 m2, wie sie i.d.R.
in Gewerbegebieten anzutreffen sind, erforderlich. Auch die Dachbegrünung wäre relativ kleinflächig
und würde den Grundstückseigentümer nur unangemessen einschränken, zumal diese Flächen
derzeit nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) vielfach für Photovoltaik-Anlagen genutzt
werden und damit auch den Belangen des Klimaschutzes im Bebauungsplanverfahren Rechnung
getragen werden könnte. Hinsichtlich des zukünftigen Orts- und Landschaftsbildes ist es zudem
fraglich, ob eine sehr unterschiedliche Dachgestaltung den planerischen Zielstellungen entspricht.
Um zusammenhängende naturhaushaltswirksame Hecken- und Gehölzstrukturen in dem Bereich
der allgemeinen Wohngebiete zu schaffen, sollte eine Pflanzbindung für den Bereich der östlich
gelegenen nicht überbaubaren Grundstücksfläche durch eine zusätzliche textliche Festsetzung und
Darstellung im Plan erfolgen. Hiermit könnte auch eine Abgrenzung der Privat-Grundstücke gegenüber der östlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage geschaffen werden. Grundsätzlich entspricht
die in der textlichen Festsetzung Nr. 12 vorhandene Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen
Ausgleichsmaßnahmen nicht dem erforderlichen Bestimmtheitsgebot und ist im Vollzug nicht
überprüfbar, so dass diese Maßnahmeregelung nicht den Anforderungen an eine nachhaltige
Kompensation entspricht.
Abwägung: Den Hinweisen wurde gefolgt. Fassaden- und Dachbegrünungen sollen künftig nicht
mehr als Ausgleich für Eingriffe angerechnet werden können. Die textliche Festsetzung 12 wurde
entsprechend angepasst. Auch dem Vorschlag, eine zusammenhängende
naturhaushaltswirksame Bepflanzung am östlichen Rand der allgemeinen Wohngebiete WA3,
WA4 und WA5 entlang der öffentlichen Grünfläche zu sichern, wurde gefolgt.
6. Äußerung: Die mit dem B-Plan vorbereiteten Eingriffe sind aus naturschutzfachlicher Sicht
bevorzugt durch größere, zusammenhängende Sammel-Kompensationsmaßnahmen auch in dem
Bereich der öffentlichen Parkanlage umzusetzen, da auf diese Weise der Vollzug und die
Nachhaltigkeit der Maßnahmen gewährleistet werden kann. Zudem schränkt eine Vielzahl von
Maßnahmen auf den Privat-Grundstücken die Nutzung des Einzelnen unverhältnismäßig ein, ohne
dass die naturschutzfachliche Wirksamkeit der kleinteiligen Maßnahmen gegeben wäre.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die geplante Festsetzung von kleinräumigen,
grundstücksbezogenen Heckenpflanzungen bzw. flächigen Gehölzpflanzungen soll beibehalten
werden. Hierdurch soll gesichert werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft teilweise am Ort
des Eingriffs ausgeglichen werden können.
Die betroffenen Grundstücke liegen planungsrechtlich derzeit im Außenbereich gemäß
§ 35 BauGB. Da nach dem gegenwärtigen Planungsrecht Wohnhäuser hier nicht zulässig wären,
stellt die Verpflichtung zur Anlage von Hecken oder flächigen Gehölzpflanzungen insofern keine
unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzung für die Eigentümer dar.
Da auch kleinräumige Pflanzungen naturwirksame Funktionen einnehmen können (z. B.
Biotopverbund, Lebensraum für Insekten und Kleinstlebewesen, positive Auswirkungen auf das
Orts- und Landschaftsbild), sind mit den geplanten Baum- und Heckenpflanzungen positive
Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden (siehe auch Auswertung zu Äußerung 5).
Eine Konzentration aller Ausgleichsmaßnahmen in der öffentlichen Parkanlage soll daher nicht
erfolgen.
7. Äußerung: Bezüglich der Auswirkungen auf die Fauna mangelt es in der vorliegenden
Begründung an einem Nachweis, dass dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren
Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 44 Abs. 1 sowie Abs. 5 BNatSchG
entgegenstehen. Hiernach gilt es u.a. gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nachzuweisen, ob die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten (der jeweiligen Artengruppen) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Die neu
geschaffenen Lebensräume entsprechen ggf. nicht den speziellen Habitatansprüchen der betroffen
Arten und sind damit für den Erhalt der lokalen Population ungeeignet. Insbesondere im Hinblick auf
den Verlust von dauerhaft genutzten Fortpflanzungsstätten u.a. des Mauerseglers sollten zur
Abwendung der Verbotstatbestände die erforderlichen (vorgezogenen) Maßnahmen (CEF) und alle
vollzugsrelevanten Angaben, die zwingend von dem Vorhabensträger/Bauherren auf der
nachgelagerten Ebene der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen
einzuhalten sind, auch rechtsverbindlich für den Bauherren in den Bebauungsplan aufgenommen
werden. Gemäß einer aktuellen Rechtsprechung des VGH (VGH Kassel, Urteil v. 25.6.2009 - 4 C
1347/08.N) ist festzustellen, dass auch die mit Blick auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote
vorgesehenen (vorgezogenen) Ausgleichs-, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in der
Bauleitplanung über die in § 1a Abs. 3 S. 3 BauGB geregelten Vorkehrungen "festgesetzt" werden
können und es ein Mindestmaß an rechtlicher Sicherung verlange.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Im Umweltbericht, Kapitel 3.3.2 wird ausgeführt,
dass Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG nicht auftreten. Voraussetzung hierfür ist die
Durchführung der Baufeldräumung (einschl. Baum- und Gehölzfällung sowie Gebäudeabriss)
entsprechend den unabhängig vom Bebauungsplan geltenden gesetzlichen Regelungen nach
§ 29 NatSchGBln außerhalb der Brutzeit von Vögeln. Der Umweltbericht wurde dahingehend
ergänzt, dass diese Angaben aus dem Artenschutzbeitrag (Stand 07.09.2009) abgeleitet wurden.
Bezüglich des Mauerseglers wird im Artenschutzbeitrag davon ausgegangen, dass die
Baufeldfreimachung entsprechend den bestehenden gesetzlichen Regelungen außerhalb der
Vogelbrutzeit durchgeführt wird. In diesem Zeitraum befinden sich keine brütenden Altvögel oder
Jungvögel in den Nestern. Eine Zerstörung der jährlich genutzten Fortpflanzungsstätten ist im
Zuge von Abrissmaßnahmen nicht vermeidbar. Aufgrund des Vorhandenseins zahlreicher
Gebäude in der Umgebung des Plangebiets, darunter auch höhere, gut anfliegbare Gewerbeoder vergleichbare Gebäude, ist für die Art von hinreichenden Ausweichmöglichkeiten außerhalb
des Plangebiets auszugehen. Für die in Berlin häufige Art mit gleich bleibendem Bestandstrend
bleibt die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
daher bestehen.
8. Äußerung: Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 19 Abs. 1 Satz 2 USchadG
(Umweltschadensgesetz), wonach abweichend von Abs. 1 Satz 1 keine Schädigung vorliegt bei
zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen und die von den zuständigen Behörden genehmigt
oder zulässig sind. Um somit zukünftig einer sogenannten Enthaftung durch den Bebauungsplan
entgegenzuwirken, sollte folgender Hinweis aufgenommen werden: Der B-Plan ist nur in
beschränktem Maße dazu geeignet, um zur Enthaftung nach dem USchadG beizutragen (Prof. Dr. W.
Otto/TU Berlin 2010). [Hinweis: Statt § 19 Abs. 1 Satz 2 USchadG ist § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG
gemeint]
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Umweltbericht wurde um einen Hinweis auf die
Enthaftung bzw. das Umweltschadensgesetz ergänzt.
9. Äußerung: Die Aussage, dass durch die verzögerte Umsetzung der Baumaßnahmen ungestörte
Lebensräume verbleiben, ist nicht nachvollziehbar, da sich im Gegenteil somit keine
zusammenhängenden neuen Strukturen und Lebensstätten entwickeln können und baubedingt
immer wieder Störungen eintreten. Auch für die Bauphase sind für alle Schutzgüter konkrete
Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festzulegen. Ein ausschließlicher Verweis auf
die Einhaltung der Baufeldberäumung (S. 44) außerhalb der Vegetationsperiode ist unzureichend.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Umweltbericht wurde um mögliche
Eingriffsvermeidungsmaßnahmen ergänzt.
10. Äußerung: Bei der Bewertung des aktuellen Biotopverbunds in dem Bereich des Parkgrabens
kann nicht aus der bereits vorhandenen Vorbelastung einer Verrohrung in dem Bereich der F.Buisson-Straße gefolgert werden, dass der bisher unverrohrten Bereich auf einer Länge von
über 5000 m innerhalb einer von EFH und Ruderalflächen geprägten Landschaft keine
Verbindungsfunktion übernimmt. Jede zusätzliche Verrohrung eines Gewässers stellt zudem einen
naturschutzrechtlichen Eingriff i.S. von § 14 BNatSchG i.V.m. NatSchG Bln (alt) dar (Schutzgut
Fauna, Wasser). Des Weiteren widerspricht es den Vorgaben der WRRL und des WHG. Bei der
Querung des Parkgrabens ist somit einer Brücke, bzw. Steg der Vorzug zu geben. Eine Verrohrung
wäre nur mit einem geeigneten Kleintierdurchlass gemäß MamS 2000 zulässig.
Abwägung: Dem Hinweis wurde zum Teil gefolgt, das entsprechende Kapitel im Umweltbericht
wurde um die folgenden Angaben ergänzt: Nicht nur aufgrund der südlich, nahe der FerdinandBuisson-Straße bestehenden Verrohrung wird der Verbundwert des Parkgrabens als gering
eingeschätzt. Auch aufgrund des weitgehend naturfernen Zustands des Grabens mit befestigten
Ufern, eingeschränkter Ausbildung von Ufervegetation und jahreszeitlich z. T. fehlender
durchgängiger Wasserführung wird davon ausgegangen, dass der Parkgraben keine
nennenswerte Verbundfunktionen erfüllt.
Die Ausführungen im Umweltbericht wurden im weiteren Verfahren bezüglich der gewählten
Querungsvariante des Parkgrabens fortgeschrieben (Siehe hierzu auch Stellungnahme des
Tiefbauamts Nr. 3, Äußerung 1). Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
schließen einen Straßendurchlass (Verrohrung) nicht aus. Gemäß § 36 WHG sind Anlagen in,
an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und
stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die
Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
Ein Ausschluss von Straßendurchlässen (Verrohrung) leitet sich somit nicht zwingend aus dem
WHG ab.
Zur verbindlichen Sicherung des Kleintierdurchlasses sind entsprechende Regelungen in den
städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 und in den Erschließungsvertrag aufgenommen worden.
11. Äußerung: Die Bewertung einzelner Schutzgüter/Wertträger nach der Durchführung des Eingriffs
(Tabelle 5) wie „Abflussbildung und Wasserhaushalt" und „Freiheit von akustischen/geruchlichen
Beeinträchtigungen" ist nicht nachvollziehbar. Die Einstufung der nicht überbaubaren WA und MI als
„naturnahe" Flächen mit sehr hoher Abflussbildung und einem naturnahen Wasserhaushalt
entspricht nicht dem Bewertungsrahmen nach der angewandten Bewertungsmethodik.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, die Bewertung der Fläche wurde korrigiert.
12. Äußerung: Hinsichtlich der für die öffentlichen Flächen vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen
ist darauf hinzuweisen, dass die Pflanzung großkroniger Laubbäume in den Planstraßen mit einer
Breite von 12 m und unmittelbar im Abstand von 3 m angrenzender Bebauung hinsichtlich einer
nachhaltigen und gesunden Entwicklung zu überprüfen wäre, da bei dem zu erwartenden
Kronenumfang Konflikte zu erwarten sind. Ggf. sind hier „schmalkronige" Laubbäume zu wählen. Bei
dem Neubau einer Straße ist die Anpflanzung von Straßenbäumen ein grundsätzliches
Gestaltungselement und Bestandteil des Erschließungsstandards der
Straßenquerschnittsgestaltung, so dass die Anpflanzungen nicht als Ausgleichsmaßnahme für die in
dem WA-Gebieten verursachten Eingriffe herangezogen werden können.
Abwägung: Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. 80 Bäume im Straßenraum, deren Anpflanzung
durch den städtebaulichen Vertrag vom 04.09.2012 verbindlich gesichert wurde, sollen weiterhin
als Ausgleich angerechnet werden: Der Umstand, dass diese Bäume auch der allgemeinen
Straßengestaltung dienen, steht einer Anrechnung als Ausgleichsmaßnahme nicht entgegen, da
die ökologische Wirksamkeit dadurch nicht geschmälert wird. Zudem besteht gemäß Berliner
Straßengesetz keine Pflicht zur Anpflanzung von Bäumen bei Straßenbaumaßnahmen.
Die im Straßenraum zu pflanzenden Baumarten werden
Ausführungsplanung mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt.
im
Rahmen
der
13. Äußerung: Einer Festlegung der Anpflanzung von 60 Schwarzerlen innerhalb der Parkanlage
wird nicht zugestimmt, da hiermit die gesamtkonzeptionellen Gestaltungsmöglichkeiten
eingeschränkt werden und der vorhandene Baumbestand nicht berücksichtigt wird. Sinnvoller wäre
hier die Festsetzung eines Uferrandstreifens mit dem (allgemeinen) Pflanzgebot von
uferrandtypischen Gehölzen (§ 9 Abs. 1. Nr. 20 BauGB) innerhalb der öffentlichen Parkanlage. Für
die Festlegung von Pflanzbindungen oder Maßnahmen jeglicher Art in dem Bereich öffentlicher
Flächen wäre die Beauftragung einer Gestaltkonzeption durch den Vorhabensträger auch in
Vorbereitung des städtebaulichen Vertrags sinnvoll. Im weiteren Verfahren sind die einzelnen
Maßnahmen mit dem AUN abzustimmen. Der erforderliche Umfang der Maßnahmen bemisst sich
anhand dem zu überarbeitenden Eingriffsgutachten (Korrektur der Maßnahmen auf den PrivatGrundstücken, Eingriffe in dem Bereich der ehemaligen Gärtnerei etc.).
Abwägung: Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Empfehlung zur Anpflanzung von 60 Schwarzerlen
(eine Festsetzung dazu war nicht im Bebauungsplan geplant) wurde aus dem Umweltbericht
entfernt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde um eine Festsetzung zur Realisierung eines zu bepflanzenden
Uferrandstreifens innerhalb der geplanten öffentlichen Parkanlage ergänzt. Als Empfehlung zur
Anwendung wurde dem Umweltbericht eine geeignete Pflanzliste, die vom Umwelt- und
Naturschutzamt erstellt wurde, beigefügt.
Eine mit dem Umwelt- und Naturschutzamt abgestimmte Entwurfsplanung (Gestaltungskonzeption) wurde im Erschließungsvertrag vom 04.09.2012 verbindlich vereinbart. Damit
konnten die Belange dieses Fachamts berücksichtigt und gesichert werden.
14. Äußerung: Die Festsetzung Nr. 12 sollte bezüglich der Anpflanzung hochstämmiger heimischer
Laubbäume dahingehend geändert werden, dass „pro angefangene" 300 m2 Grundstücksfläche
mindestens ein Baum zu pflanzen ist, da hiermit einer eventuellen Realteilung der Grundstücke
Rechnung getragen wird. Des Weiteren ist die Nachhaltigkeit der Anpflanzungen durch folgende
Ergänzung der textlichen Festsetzung zu gewährleisten: Die Bäume sind zu erhalten, zu pflegen
und bei Abgang nachzupflanzen.
Abwägung: Dem Hinweis, dass pro „angefangene“ 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein
Baum zu pflanzen ist, wurde nicht gefolgt: Diese Formulierung entspricht nicht der von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt herausgegebenen verbindlichen
Mustertextfestsetzung in Berlin.
Eine Ergänzung der textlichen Festsetzung, dass bei Abgang der Bäume eine Nachpflanzung zu
erfolgen hat, ist weder erforderlich noch gerechtfertigt: Die über den Erhalt der anzupflanzenden
Bäume hinausgehende Pflicht zur Nachpflanzung oder Pflege stellt einen höheren Schutz dar, als
dies für Bäume allgemein gilt und z. B. in der Baumschutzverordnung geregelt ist. Für
Eigentümer von Bäumen gilt weder eine Pflege- noch eine Nachpflanzpflicht im Fall des
natürlichen Abgangs. Natur unterliegt Veränderungen. Des Weiteren gilt die textliche Festsetzung
zeitlich unbefristet. Im Fall von Neubaumaßnahmen, Wiedererrichtung von Gebäuden o.ä. sind
auf natürlichem Weg abgegangene Bäume durch Neupflanzungen zu ersetzen.
15. Äußerung: In dem Bereich des GE2 und MI4 sollte zwecks landschaftsbildwirksamer Einbindung
des Gewerbe- und Mischgebietes und zur Fortsetzung einer biotopverbundwirksamen
gewässerbegleitenden Gehölzstruktur auch auf Grund städtebaulicher Zielstellungen eine
Pflanzbindung für die nicht überbaubaren östlich gelegenen Bereiche fortgeführt werden. Des
Weiteren könnte hiermit dem Vermeidungsgebot, (welches auch uneingeschränkt im Innenbereich
gilt) gegenüber dem angrenzenden Gewässer Rechnung getragen werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde zum Teil gefolgt.
Im MI4 wird die Festsetzung einer Pflanzbindung als nicht erforderlich angesehen: Entlang dem
Parkgraben ist stattdessen die Festsetzung einer privaten Grünfläche geplant. Hierdurch soll
gesichert werden, dass die Fläche von baulichen Anlagen freigehalten wird, ohne dabei die
private Nutzbarkeit des dortigen, flächenmäßig kleinen Grundstücks (Flurstück 21) unnötig
einzuschränken. Durch die Zweckbestimmung der Fläche (privater Hausgarten) wird ebenfalls
eine Bepflanzung gesichert. Es wird eingeschätzt, dass durch die Bepflanzung der privaten
Grünfläche im MI4 eine hinreichend biotopverbundwirksame Fläche geschaffen werden kann.
Im GE soll eine Bindung für Bepflanzung und deren Erhalt entlang dem Parkgraben festgesetzt
werden. Hierdurch soll die Entwicklung und der Erhalt der vorhandenen gewässerbegleitenden
Gehölzstruktur planungsrechtlich gesichert werden. Die Verwendung einer Pflanzliste mit
einheimischen Gehölzarten, die in Berlin und in allen Landesteilen Brandenburgs natürliche
Vorkommen besitzen, soll empfohlen werden.
Da im derzeit gemäß § 34 BauGB bebaubaren Gewerbegebiet bereits gewässerbegleitende
Gehölzstrukturen vorhanden sind, wird durch die geplante Festsetzung keine gegenwärtig
ausgeübte Nutzung beeinträchtigt.
16. Äußerung: Immissionsschutzrechtliche Belange
Aus der Sicht des Immissionsschutzrechts werden keine neuen Auflagen oder Anmerkungen
gestellt. Die Stellungnahme des AUN vom 17.02.2009 (AUN 614, Fr. Ehmig) bleibt inhaltlich
bestehen.
[Ergänzender Hinweis: Im Schreiben vom 17.02.2009 wurde mitgeteilt, dass das
Schalltechnische Gutachten vom AUN geprüft wurde. Es wurde ein Vorschlag für eine textliche
Festsetzung zum Schallschutz abgegeben. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass eine
erneute Inanspruchnahme der Emissionskontingente öffenlich-rechtlich auszuschließen sei, wenn
Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilfläche und /oder Teilflächen in
Anspruch nehmen.]
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die damals gegebenen Hinweise
wurden bei der Erarbeitung der textlichen Festsetzungen Nr. 9 bezüglich des Emissionsschutzes
bereits berücksichtigt.
7. Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur, AUN 616 (vom 03.01.2011)
1. Äußerung: Gemäß der Zuarbeit von AUN 616 an PG 222 zum B-Plan vom 16.11.2009 bitte ich
um folgende Korrekturen:
Wirkungspfad Boden-Mensch
Die unter dem Wirkungspfad Boden-Mensch (S. 30 oberer Absatz) beschriebenen
Überschreitungen sind in einem Punkt fehlerhaft. Die in Feld 1 als Überschreitung dargestellte
Einschätzung für den Bodenhorizont 0,35 – 0,60 m unter Geländeoberkante ist nicht korrekt. Der
gemäß Bundesbodenschutzverordnung für die Einschätzung eines Gefahrenpotenzials
anzusetzende Horizont befindet sich im Bereich von 0 – 0,35 m unter Geländeoberkante. Eine
Überschreitung in den tieferen Horizonten bleibt für den Wirkungspfad Boden – Mensch
unerheblich, so lange nicht andere Pfade (Boden – Luft, z. B. Ausgasungen) betroffen sind. Der
Anstrich Feld 1 .... kann ersatzlos entfallen.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, der genannte Anstrich im Umweltbericht wurde ersatzlos
gestrichen.
2. Äußerung: Abfallrechtliche Bewertung
Die Einstufung der Böden / Auffüllungen im Rahmen der Untersuchung des B-Plan Gebiets
erfolgte auf der Basis von Einzelproben aus Sondierungen, welche Deklarationsanalysen des
Materials im Sinne einer Abfallverwertung nicht ersetzen können. Bau begleitend sind im
gesamten B-Plangebiet Deklarationsanalysen des anfallenden Bauaushubes (LAGA) zur
Einschätzung der Verwertbarkeit des Materials erforderlich.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, die Begründung wurde durch einen
Hinweis auf Bau begleitende Deklarationsanalysen ergänzt.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind u. a.
Grundstückseigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit
entstehen. Diese Regelungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Auch die Regelungen des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG), insbesondere die §§ 2
(Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung) und 4 (Ergänzende Vorschriften für schädliche
Bodenveränderungen und Verdachtsflächen), gelten unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplans. Durch die o. g. Vorschriften wird hinreichend gesichert, dass kontaminierte
Böden bzw. Bauaushub fachgerecht entsorgt werden müssen.
3. Äußerung: Die bereits festgestellten Kontaminierungen im Bereich Feld 12 (geplanter Grünzug
Parkgraben) und Feld 13 (geplantes allgemeines Wohngebiet WA2, ehemaliges
Heizhaus/Kohlelagerplatz) sollten saniert werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, der Umweltbericht wurde entsprechend ergänzt. In dem
am 04.09.2012 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag ist eine Sanierung im Bereich der
geplanten öffentlichen Grünfläche (Feld 12) vereinbart worden. Für Sanierungen von privaten
Flächen (Feld 13) gelten die o. g. gesetzlichen Vorschriften (siehe Abwägung zur 2. Äußerung),
dass Grundstückseigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
ohnehin verpflichtet sind, schädliche Bodenveränderungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit entstehen.
4. Äußerung: P 3.2.4 Schutzgut Wasser, Belastung des Grundwassers durch Altlasten
Das mit einem Flurabstand < 5m flächig festgestellte Grundwasser ist als ungeschützt zu
bewerten. Deutlich muss gemacht werden, dass die auf Seite 31 unter „Belastungen des
Grundwassers durch Altlasten“ aufgeführten 5 Belastungsbereiche des Untersuchungsgebietes
durch Bodenaustausch oder Entfernung des kontaminierten Bodens saniert werden müssen. Ich
empfehle den Zusatz „Diese Kontaminationen sind zu sanieren“.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, der Umweltbericht wurde entsprechend ergänzt. Der am
04.09.2012 abgeschlossene städtebauliche Vertrag sieht eine Sanierung im Bereich der
geplanten öffentlichen Grünfläche (Feld 12) vor. Für die Sanierungen der privaten Flächen (Feld
1, 4, 13) gelten die o. g. gesetzlichen Vorschriften (siehe Abwägung zur 2. Äußerung).
5. Äußerung: Als Anlage ist die Zuarbeit von AUN 616 an PG 222 vom 16.11.2009 beigefügt.
(Anlage: Auswertung des Untersuchungsberichtes zum B-Plan XIX 48b, Altlastenuntersuchung
Berliner Straße 45, 13127 Berlin - Altlastengutachten)
Die Untersuchungen haben gezeigt, dass Kontaminationen über das gesamte Untersuchungsfeld
vorhanden sind. Grundwasser liegt ungeschützt im Bereich < 5 m unter der Geländeoberkante
vor.
Zulässigkeit der geplanten Nutzung als Wohngebiet:
Im Zusammenhang mit einer geplanten Nutzung als Wohngebiet/Spielflächen sind festgestellte
Überschreitungen der Prüfwerte für Kinderspielplätze und Wohngebiete an den
Sondierungspunkten der
- Teilfläche 12 / Sondierung 1 (Überschreitung der Prüfwerte für Wohngebiete)
- Teilfläche 13 / Sondierung 1 (nur Überschreitung der Prüfwerte für Kinderspielplätze)
in für den Wirkungspfad Boden – Mensch relevanten Horizonten relevant (Anlage Karte 1)
Eine Sanierung der festgestellten Überschreitungen ist im Teilbereich der Teilfläche 12,
Sondierung 1 für die geplante Nutzung Wohngebiete erforderlich. (Sanierung bis zur Einhaltung
der Prüfwerte für Wohngebiete nach BBodSchV)
Sollte im Bereich der Teilfläche 12 und 13 (jeweils im Beeich der Sondierung 1) eine
Kinderspielfläche vorgesehen sein, sind diese Bereiche ebenfalls zu sanieren. (Sanierung bis zur
Einhaltung der Prüfwerte für Kinderspielflächen nach BBodSchV)
Gefährdung des vorhandenen Grundwassers durch Kontaminationen:
Grundwasser wurde mit einem Flurabstand < 5 m flächig festgestellt. Das Grundwasser liegt
ungeschützt vor, was bedeutet, dass Schadstoffe durch z. B. Niederschlagswasser aus den
kontaminierten Bereichen in den Grundwasserleiter eingetragen werden können. Zum Schutz des
Grundwassers sind deshalb alle im Rahmen der Baumaßnahmen betroffenen lokalen
Kontaminationen mit Überschreitungen der Beurteilungswerte der Berliner Liste in den Bereichen
unter Punkte 2 auf S. 62 des Gutachtens (siehe auch beiliegende Karte 2 zu den Ansatzpunkten
der Rammkernsondierungen) zu beseitigen. Eine abschließende Untersuchung der Bausohle
sichert die erfolgreiche Sanierung.
Nicht mehr, bzw. nur unter bestimmten definierten Bedingungen einbaubare Böden:
An zwei Sondierungen wurden Böden / Auffüllungen mit Belastungen der Einstufung > Z2 nach
der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), im Bereich der
- Teilfläche 12, Sondierung 1, Horizont 0 – 0,9 m unter GOK
- Teilfläche 13, Sondierung 1, Horizont 0,35 – 0,9 m unter GOK
festgestellt.
In Anbetracht des sehr niedrigen ungeschützten Grundwasserstandes und der geringen
Ausdehnung der Kontamination sollte dieses Material entsorgt werden (Anlage Karte 3.)
Die verbleibenden Flächen sind fast durchgängig mit Verunreinigungen kontaminiert, welche zur
Einstufung des jeweiligen Bodens/Auffüllung in die Zuordnungswerte Z2 LAGA führt. Material
dieses Zuordnungswerts kann, wenn es im Rahmen von Baumaßnahmen aufgenommen wurde,
nur unter definierten technischen Sicherungsmaßnahmen in technischen Bauwerken eingebaut
werden. Der offene Einbau ist nicht zulässig. Das Material müsste in diesen Fällen nach einer
Herkunftsanalyse (LAGA) entsorgt werden.
In den Teilflächen 5 (Sondierungspunkte 4-6) und 10 (Sondierungspunkte 1-6) wurden
Belastungen bis zum Zuordnungswert Z1 ermittelt. Diese Materialien können unter Umständen
nach einer Deklarationsanalyse (Feststoffuntersuchung und Eluatuntersuchung) z. B. in
technischen Bauwerken offen eingebaut werden.
Zusammenfassung:
Die festgestellten Untersuchungen stehen nicht im Widerspruch zur geplanten Nutzung im BPlangebiet. Lediglich im Bereich der Teilfläche 12 Sondierung 1 wurde im Bereich von
0 – 0,9 m unter Geländeoberkante eine Überschreitung geltender Prüfwerte nach BBodSchV für
die Nutzungskategorie „Wohngebiete“ festgestellt. Dieser lokale Bereich kann durch Entfernen
des kontaminierten Materials saniert werden.
Die zweite festgestellte Überschreitung eines Grenzwerts für einen „Kinderspielplatz“ wäre
bedeutsam, wenn dort eine Kinderspielfläche eingerichtet werden würde. Auch hier wäre eine
Sanierung durch das Entfernen des kontaminierten Materials leicht möglich. Bei einer Nutzung
als Wohngebiet wäre eine Sanierung nicht notwendig.
Die Einstufung der Böden / Auffüllungen erfolgte auf der Basis von Einzelproben aus
Rammkernsondierungen, welche eine Deklarationsanalyse des Materials i. S. einer
Abfallverwertung nicht ersetzen kann.
Bei Baumaßnahmen sind deshalb im gesamten B-Plangebiet Deklarationsanalysen (LAGA) des
anfallenden Bauaushubs notwendig.
Materialien des LAGA-Zuordnungswerts Z0 können ohne Genehmigung eingebaut werden.
Nach Sanierung der Bereiche mit Überschreitungen der Prüfwerte für Wohngebiete kann eine
Befreiung des Areals für die Nutzung Wohngebiet im Bodenbelastungskataster erfolgen.
Abwägung: Der Hinweis, dass die festgestellten Untersuchungsergebnisse bei Beseitigung der
lokal vorhandenen Kontaminationen nicht im Widerspruch zu den geplanten Nutzungen stehen,
wurde in die Begründung übernommen.
Die geforderte Beseitigung der Kontaminationen (Entsorgung, Untersuchung von Bausohlen etc)
ist auf folgende Arten gesichert:
Für die geplante öffentliche Grünfläche (Teilfläche/Feld 12), die sich im Vertragsgebiet des
städtebaulichen Vertrags befindet, wurden Regelungen zur Sanierung in dem am 04.09.2012
abgeschlossenen Vertrag aufgenommen. Damit ist die Beseitigung der lokal vorhandenen
Kontamination vor der Nutzungsaufnahme sichergestellt und eine Kennzeichnung der Fläche im
Bebauungsplan nicht erforderlich.
Für Sanierungen von privaten Flächen (geplante allgemeine Wohngebiete) im Vertragsgebiet
gelten die o. g. gesetzlichen Vorschriften (siehe Abwägung zur 2. Äußerung), dass
Grundstückseigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück ohnehin
verpflichtet sind, schädliche Bodenveränderungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit entstehen. Aufgrund der zu erwartenden zeitnahen Bautätigkeit kann davon
ausgegangen werden, dass die privaten Flächen im Vertragsgebiet vor der Bebauung zügig
saniert werden, da der Vorhabenträger Kenntnis von den Kontaminierungen hat. Eine
Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Für das außerhalb des Vertragsgebiets gelegene Flurstück 362 (Feld 1, Gefährdung des
vorhandenen Grundwassers durch Kontaminationen) wurde eine Kennzeichnung im
Bebauungsplan zur Information der Nutzer und künftigen Erwerber aufgenommen.
Der Hinweis zu den Feldern 12 und 13 wurde zur Kenntnis genommen. Da hier keine
Kinderspielflächen geplant werden sollen, sind Bodensanierungen, welche der Einhaltung der
Prüfwerte für Kinderspielflächen nach BBodSchV dienen, nach gegenwärtigem Kenntnisstand
nicht erforderlich.
8. Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten (vom 22.11.2010)
1. Äußerung: Das kulturell genutzte Grundstück Markusstraße 12 war bereits dem
Liegenschaftsfonds übergeben. Die aufstehende Lagerhalle wird derzeit u. a. als Kulissenlager
der Volksbühne genutzt. Diese und weitere vertraglich gebundenen Nutzer beabsichtigen, am
Standort zu verbleiben. Ab dem 01.01.2011 soll die Liegenschaft in das Sondervermögen
Immobilien des Landes Berlin (SILB) übertragen und somit in die Zuständigkeit der Berliner
Immobilien Management GmbH (BIM) fallen. Die Senatskanzlei / kulturelle Angelegenheiten
schließt sich hiermit der von SenFin am 11.06.2008 abgegebenen Stellungnahmen (Seite 79) an.
[Ergänzender Hinweis: In der genannten Stellungnahme vom 11.06.2008 wurde im Wesentlichen
darauf verwiesen, dass vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von
Bindungswirkungen die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der
Finanzierung zwingend erforderlich sei. Es sei sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des
Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie
den Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu
nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Es wurde darauf hingewiesen, dass
auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst,
bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf
Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können.]
Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Das Grundstück Dr.-MarkusStraße 12 soll in seinem nördlichen Teil für den Ausbau der Dr.-Markus-Straße planungsrechtlich
als Verkehrsfläche gesichert werden. Langfristig sind die Übertragung einer Fläche von ca.
1.000 m² in das Fachvermögen des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamts (siehe
Stellungnahme des damaligen Tiefbauamts, Nr. 3, Äußerung 2). sowie der Abriss des vorderen
Gebäudes (Lagerhalle) erforderlich. Bis zur Planungsumsetzung haben das Gebäude und seine
Nutzung Bestandsschutz. Die Herstellung der Dr.-Markus-Straße zwischen Planstraße A und
Parkgraben soll im Zusammenhang mit der Entwicklung der östlich des Parkgrabens gelegenen
Plangebiete XIX-48a und XIX-48c erfolgen. Die finanziellen Auswirkungen sollen zum gegebenen
Zeitpunkt im Rahmen der beiden Planverfahren geklärt werden.
9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F 1/12 (vom 03.12.2010, 06.12.2010 und
13.01.2011)
1. Äußerung: X OI gibt folgende Stellungnahme ab: Zur Begründung Nr. 4.7: Sollte es sich im
weiteren Verfahren herausstellen, dass für die verlängerte Planstraße A über den Parkgraben
keine Verrohrung, sondern eine Brücke gewählt wird, läge gemäß Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetz (AZG) Planung, Entwurf, Bau und Unterhaltung der Brücke in der
Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. Tiefbau. Ansprechpartnerin ist die
Leiterin des Projektbereichs Ingenieurbauwerke Entwurf.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Querung des Parkgrabens soll über
eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung planungsrechtlich gesichert werden. Die
Sicherung einer Brücke ist nicht beabsichtigt. Damit wird die Zuständigkeit der genannten
Senatsverwaltung nicht berührt.
2. Äußerung: Im letzten Absatz wird von einem „Nutzungsrecht“ für Radfahrer und von einer
„straßenverkehrsrechtlichen“ Umsetzung innerhalb der Parkanlage gesprochen. Wege gehören
nach § 1 Abs. 1 Grünanlagengesetz zu den Bestandteilen von Grün- und Erholungsanlagen.
Darüber hinaus können bestimmte Flächen oder Wege innerhalb der Grünanlage auch für die
Benutzung mit dem Fahrrad zugelassen werden, jedoch gilt nach § 5 Abs. 2 Grünanlagengesetz
nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht des Landes Berlin und nach § 6 Abs. 1
Grünanlagengesetz grundsätzlich die Benutzungsmöglichkeit, wie sie sich aus der „Natur der
einzelnen Anlage“ ergibt.
.
Unabhängig davon, dass die gegebenenfalls zur Ausführung kommende Brücke in Verlängerung
der Planstraße A eine Weiterführung nach BerlStrG haben wird, denn die Festsetzung erfolgt als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, gebe ich meine Bedenken im Rahmen der
allgemeinen Fürsorgepflicht und zur Abwendung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem
Land Berlin zur Kenntnis. Mein Fachbereich, zuständig für Brücken im Zuge von Straßen und
zuständig für Brücken innerhalb von Grünanlagen ist in letzter Zeit häufiger mit ähnlichen
Problematiken beschäftigt. Werden Radwege innerhalb von Grünanlagen ausgewiesen und sind
diese mit dem entsprechenden Verkehrszeichen beschildert, stellen die Benutzer
Schadenersatzforderungen, sobald das Fahrrad oder sie selbst einen Schaden genommen
haben. .
Geschotterte Wege können Reifen schädigen. Längsfugen können zu Stürzen führen. Unfälle auf
Schnee und Eis sind vorprogrammiert. Insofern empfehle ich Ihnen, dass Sie nur eine
„Nutzungsmöglichkeit“ für Radfahrer schaffen und die Beschilderung nicht nach StVO wählen.
In einem ergänzende Schreiben vom 06.12.2010 von X OW wird folgende Stellungnahme
abgegeben: Der begleitende Grünstreifen entlang des Parkgrabens ist für eine Nutzung mit
Fahrzeugen im Rahmen der Gewässerinstandhaltung auszubauen.
In einem ergänzenden Schreiben vom 13.01.2011 von X OW 13 wird folgende Stellungnahme
abgegeben: Mit einem Durchlass Ø DN 800 – 1000, wie am 26.06.2010 Stellung genommen,
werden die Abflussforderungen erfüllt.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, die Begründung wurde bezüglich der
Querung des Parkgrabens angepasst. Beschilderung, Bauausführung, Ausbaustandards des
Grünstreifens, Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht und Rohrdurchmesser können nicht im
Rahmen der Bebauungsplans geregelt werden, sie sind Gegenstand der Ausführungsplanungen
bzw. späterer Widmungen. In Abstimmung mit den zuständigen bezirklichen Fachämtern wurde
im Auftrag des Vorhabenträgers parallel zum Bebauungsplanverfahren die Entwurfsplanung
erarbeitet, die mittlerweile Bestandteil des am 04.09.2012 abgeschlossenen
Erschließungsvertrags wurde. Hier wurde u. a. festgelegt, dass für den Bau von Radwegen
Betonpflaster verwendet wird. Die dargestellten Probleme bei geschotterten Wegen werden
daher nicht auftreten.
10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 22 (vom 07.12.2010)
1. Äußerung: Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der
regionalplanerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1): Der FNP und das Lapro stellen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans zwischen dem „Grünen Saum“ um den Ortskern Buchholz
und dem Panke-Grünzug eine Ost-West-Grünvernetzung von übergeordneter Bedeutung in
symbolischer Breite dar. Aus unserer Sicht besteht die Notwendigkeit, im Planentwurf diese
Grünverbindung entlang der Dr.-Markus-Straße zwischen Parkgrabengrünzug und Berliner
Straße festzusetzen und mit der Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ zu versehen. Eine
Beschreibung im Textteil allein reicht nicht aus.
Abwägung: Dem Hinweis, eine Grünverbindung mit der Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
zu sichern, konnte nicht gefolgt werden. Die geforderte Zweckbestimmung für eine öffentliche
Grünfläche ist aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuchs und der zugehörigen
Verordnungen (z. B. Planzeichenverordnung) nicht möglich.
Der Forderung nach einer Ost-West-Grünvernetzung wurde wie folgt entsprochen:
1. Ost-West-Vernetzung über die Dr.-Markus-Straße
Die sich im Eigentum des Lands Berlin befindlichen Verkehrsflächen der Dr.-Markus-Straße
weisen teilweise nur eine geringe Breite auf und werden als öffentliches Straßenland für alle
Verkehrsarten benötigt. Sie bieten keine Potenziale für die Sicherung von Grünflächen. Die
bereits erarbeitete Entwurfsplanung für die Dr.-Markus-Straße berücksichtigt die Belange von
Fußgängern und Fahrradfahrern, ebenso straßenbegleitende Pflanzungen. Insofern ist davon
auszugehen, dass mit dem Ausbau der Straße perspektivisch eine begrünte Verbindung für
Fußgänger und Radfahrer entstehen wird.
Eine öffentliche Grünfläche als Ost-West-Grünvernetzung parallel zur Dr.-Markus-Straße soll aus
folgenden Gründen nicht festgesetzt werden.
Die Dr.-Markus-Straße ist im Bereich des Plangebiets beidseitig bebaut. Zur Umsetzung einer
Grünverbindung wären Flächenankäufe von den privaten Grundstückseigentümern erforderlich.
Diese Planung hätte massive Eingriffe in die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer zur
Folge, für die kein zwingendes städtebauliches Erfordernis gesehen wird, da über die
Straßenverkehrsfläche der Dr.-Markus-Straße ebenfalls eine Vernetzung gewährleistet werden
kann. Unter Beachtung der Bestandsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG soll eine
unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer vermieden werden und die Privatnützigkeit des
Eigentums erhalten bleiben.
2. Ost-West-Vernetzung über Planstraßen und zwei geplante Geh- und Radwege
Mit dem Bebauungsplan sollen weitere Ost-West-Verbindungen über geplante öffentliche
Verkehrsflächen und die beiden Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“
mit Anschluss an die geplante Parkanlage und an die Straße 160 gesichert werden. Die
Pflanzung von Straßenbäumen zur Begrünung dieser Verbindungen ist im städtebaulichen
Vertrag vom 04.09.2012 vereinbart worden.
Den Forderungen aus dem FNP nach begrünten Wegevernetzungen für Fußgänger und
Radfahrer soll so in ausreichendem Maß nachgekommen werden.
2. Äußerung: Darüber hinaus sollte der Parkgrabengrünzug nach Süden bis zur FerdinandBuisson-Straße auch im Bereich der Gewerbeflächen in entsprechender Breite dargestellt
werden.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Im Bereich des GE2 soll künftig eine Bindung für
Bepflanzung und deren Erhalt entlang dem Parkgraben festgesetzt werden, damit die im
Gewerbegebiet vorhandene gewässerbegleitende Gehölzstruktur dauerhaft gesichert werden
kann. Da im derzeit gemäß § 34 BauGB bebaubaren Gewerbegebiet bereits
gewässerbegleitende Gehölzstrukturen vorhanden sind, werden durch die geplante Festsetzung
keine gegenwärtig ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt.
Die Sicherung eines öffentlichen Grünzugs soll jedoch nicht erfolgen, da sich die Grundstücke im
GE in privater Hand befinden.
3. Äußerung: Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen
eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen: Es ist hierzu nichts
vorzutragen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
11. Senatsverwaltung für Finanzen (vom 08.12.2010)
1. Äußerung: An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für Dingliche
Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen: Keine Bedenken.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat): Wie ich dem Entwurf
des Bebauungsplans entnommen habe, enthält dieser keinerlei Aussagen über haushaltsmäßige
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Vor weiterer Konkretisierung der Planung und
Begründung von Bindungswirkungen sind daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden
Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass
durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung
von Baumaßnahmen sowie den Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen
eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Es
wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die von den
Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von
Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und
Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bei den mittlerweile beendeten
Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag und zum Erschließungsvertrag (Vertragabschluss
04.09.2012) wurde berücksichtigt, dass dem Land Berlin keine uneingeplanten finanziellen
Belastungen entstehen. Die Begründung wurde im Kapitel III.5 (Auswirkungen auf den Haushalt
und die Finanzierung) entsprechend ergänzt.
3. Äußerung: Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht
vor.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
12. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E 114 (vom 10.12.2010)
Äußerung: Als oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege nehme ich zu den
vorliegenden Unterlagen wie folgt Stellung: Im nördlichen Bereich des B-Plans (Dr.-MarkusStraße) sieht das Landschaftsprogramm Berlin einen Grünzug von gesamtstädtischer Bedeutung
vor. Durch Senatsbeschluss und Zustimmung des Abgeordnetenhauses ist das
Landschaftsprogramm eine behördenverbindliche Planung. Der Entwurf des B-Plans XIX-48 sieht
entlang der Dr.-Markus-Straße zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie eine 3 m
breite Fläche vor, die nicht überbaut werden kann. Ob und wenn ja wie sich in diesem schmalen
Raum ein Grünzug von gesamtstädtischer Bedeutung entwickeln soll, ist aus den Planunterlagen
nicht ersichtlich. Dies muss dargelegt werden. Wenn eine gesamtstädtische Grünplanung im
nördlichen Bereich des B-Plangebietes nicht verwirklicht werden soll, würde diese Planung gegen
dringende Gesamtinteressen Berlins verstoßen und wäre zu überarbeiten, da sie dann nicht aus
den übergeordneten Planungen entwickelbar wäre.
Abwägung: Siehe Abwägung der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B
22 vom 07.12.2010 (Nr. 10).
13. Senatsverwaltung für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Berlin – LAGetSi – I A (vom 13.12.2010)
Äußerung: Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat aus meiner Sicht keine
Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind mir keine immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
14. Berliner Feuerwehr, Mietermanagement (vom 13.12.2010)
Äußerung: Unsere Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf vom 24.06.2008 behält ihre
Gültigkeit.
Die Löschwasserentnahmestellen sind bei Bauvorhaben zu schützen und müssen für die
Feuerwehr immer nutzbar sein. Vorhandene oder geplante Gebäude auf Anschlussgrundstücken
müssen im 100 m Bereich eine öffentliche oder nichtöffentliche, betriebsbereite
Löschwasserentnahmestelle besitzen.
Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit von Grundstücken über öffentliche
Verkehrsflächen ist für Fahrzeuge der Feuerwehr zu sichern. Die Erreichbarkeit von nicht
öffentlichen Grundstücken sowie deren Bebauung, die weiter als 50 m vom öffentlichen
Straßenland entfernt ist, muss über vorhandene oder geplante notwendige Zufahrten von
Anschlussgrundstücken führen.
Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück müssen
erhalten bleiben.
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.
[Ergänzender Hinweis: Am 24.06.2008 wurde mitgeteilt, dass die Befahrbarkeit der
Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit der Grundstücke über öffentliche Verkehrsflächen für
Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von
Anschlussgrundstücken zu gewährleisten ist. Eine ausreichende Löschwasserversorgung sei
nicht dargestellt. Aufgrund der geplanten Fläche und deren Nutzung ist in den Planstraßen
ausreichend Löschwasser zur Verfügung zu stellen. Das Gebiet sei als Innenbereich zu
betrachten.)
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern müssen bei der Umsetzung der Planung beachtet
werden.
15. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 42 (vom 30.12.2010)
Äußerung: Zum o.g. B-Planentwurf bestehen in verkehrsplanerischer und
straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken, folgende Hinweise sollten
aber beim weiteren Planungsprozess aufgenommen und der Ausschluss von Zufahrten im
unmittelbaren Kreuzungsbereich der Berliner Straße mit der Bahnhofstraße geprüft werden.
Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Berliner Straße und die
Bahnhofstraße als örtliche Straßenverbindungen der Verbindungsfunktionsstufe III sowie durch
die Führung der Straßenbahn betroffen. Aufgrund der ungünstigen Knotengeometrie und der
fehlenden Signalisierung der Kreuzung beider Straßen einschließlich Straßenbahn kommt es
regelmäßig zu konfliktbehafteten Abbiegevorgängen. Die Beibehaltung einer bestehenden
Zufahrt zu den Grundstücken Berliner Straße 56 sowie die hiermit verbundenen Sichtverhältnisse
und möglichen Fahrbeziehungen werden in verkehrstechnischer und verkehrsplanerischer
Hinsicht als ungünstig und nicht ausreichend verkehrssicher eingeschätzt. Die an die bauliche
Entwicklung gekoppelte Forderung einer Verlegung der Zufahrt ist als Anlage beigefügt. Hier
sollte der Einsatz einer Knotenlinie geprüft werden, um der Forderung einer veränderten Zufahrt
Nachdruck zu verleihen bzw. die Anlage verkehrssicherer zu machen und eine spätere
Signalisierung des Knotens zu ermöglichen bzw. vorzubereiten.
Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, der Planentwurf wurde ergänzt. Im Kreuzungsbereich
Berliner Straße / Bahnhofstraße sollen künftig Zufahrten ausgeschlossen werden.
16. Vattenfall Europe (vom 24.11.2010 und 25.11.2010)
1. Äußerung: Vattenfall Europe Business Services GmbH vom 24.11.2010: In dem betrachteten
Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie eine Übergabestation Ü 1428 der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH. In dem angegebenen Bereich sind Anlagen geplant, die Planung der
Vattenfall ist noch nicht abgeschlossen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Details zur Ausführung von Erdarbeiten
sind nicht im Bebauungsplan regelbar; die Richtlinie muss bei der Bauausführung beachtet
werden.
3. Äußerung: Vattenfall Europe Wärme GmbH vom 25.11.2010: In dem angefragten Gebiet ist
kein Anlagenbestand der Vattenfall Europe Wärme GmbH vorhanden.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in der Begründung ergänzt.
17. Berliner Verkehrsbetriebe BVG (vom 25.11.2010)
1. Äußerung: Stellungnahme Elektrotechnische Anlagen Straßenbahn: Im Bereich Ihrer
geplanten Baumaßnahmen befinden sich Fahrleitungs- und Erdspannungsanlagen der
Straßenbahn. Vor Beginn Ihrer Baumaßnahme bitten wir Sie um Rücksprache mit unserem dafür
verantwortlichen technischen Gruppenleiter. Im genannten Baubereich beabsichtigen wir keine
Errichtung von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der
Straßenbahn. Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen mit unseren zuständigen
Mitarbeitern haben wir gegen Ihre Baumaßnahmen keine Einwände und erteilen Ihnen hiermit die
Zustimmung.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Ausführung und Zeiträume von
Baumaßnahmen sind nicht im Bebauungsplan regelbar; die Hinweise müssen im Zuge von
Baumaßnahmen beachtet werden.
2. Äußerung: Stellungnahme Bautechnische Anlagen Straßenbau: In dem Plan sind die
Straßenbahnanlagen dargestellt. Entsprechend Ihrer Baubeschreibung werden keine
Straßenbahngleisanlagen berührt.
Abwägung: Der Sachverhalt ist nicht korrekt. Der Bebauungsplan berührt in der Berliner Straße
Teilflächen der in Straßenmitte geführten Straßenbahn. Diese sind Teil der gewidmeten
öffentlichen Verkehrsfläche. Einer gesonderten Festsetzung der Straßenbahngleise bedarf es
daher nicht.
3. Äußerung: Stellungnahme Verkehrsanlagen Straßenbahn: In den Plänen der BVG sind die
aufbauten im Haltestellenbereich dargestellt. Der Beginn der Baumaßnahmen ist uns
anzuzeigen. Nach ggf. erforderlichem Ortstermin erfolgen dann durch uns entsprechende
Festlegungen.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Ausführung und Zeiträume von
Baumaßnahmen werden nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; die Hinweise müssen
im Zuge von Baumaßnahmen beachtet werden.
4. Äußerung: Stellungnahme Bereich Omnibus: Gegen die Durchführung der vorgesehenen
Arbeiten bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Vorsorglich weisen wir auf unseren
Omnibuslinienverkehr in Ihrem Planbereich hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeiten so
ausgeführt werden, dass unsere dort verkehrenden Omnibusse während der gesamten Bauzeit
planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich
werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, bitten wir Sie, Ihrerseits bei Umleitungen
12 Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin
anzuberaumen.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Ausführung und Zeiträume von
Baumaßnahmen werden nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; die Hinweise müssen
im Zuge von Baumaßnahmen beachtet werden.
18. Berliner Stadtreinigungsbetriebe BSR (vom 25.11.2010)
Äußerung: Bauliche- und Grundstücksinteressen der BSR sowie Belange der Abfallbeseitigung
werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in
reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnung
(Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.
Abwägung: Der Hinweis wurden zur Kenntnis genommen.
19. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 26.11.2010)
Äußerung: Der Bebauungsplanentwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst und stimmt
mit den hier relevanten Grundsätzen der Raumordnung überein. Mit unserem Schreiben vom
29.05.2008 haben wir zuletzt zu den Planungsabsichten Stellung genommen. Zwischenzeitlich
haben sich die landesplanerischen Beurteilungsgrundlagen durch das Inkrafttreten des LEB B-B
(GVBl. S. 182) maßgeblich verändert. Da der Geltungsbereich innerhalb des Gestaltungsraums
Siedlung liegt (vgl. Festsetzungskarte 1 des LEP B-B), ist die Entwicklung von
Wohnsiedlungsflächen gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B quantitativ uneingeschränkt möglich
und auch die übrigen vorgesehenen Festsetzungen sind hier zulässig. Diese Stellungnahme gilt,
solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich
geändert wurden.
Abwägung: Der Hinweis, dass der Bebauungsplanentwurf an die Ziele der Raumordnung
angepasst ist, sowie die neuen landesplanerischen Beurteilungsgrundlagen wurden in die
Begründung aufgenommen.
20. Berliner Wasserbetriebe (vom 29.11.2010)
1. Äußerung: Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des
Bebauungsplanentwurfes Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Abwägung: Der Hinweis wurde in die Begründung übernommen.
2. Äußerung: In den Planstraßen A, B, C und D (öffentliches Straßenland) werden gemäß
Bauplanung 09/19-00334 Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen
hergestellt. Darüber hinaus werden durch eine noch zu erstellende Bauplanung 10/19-00184 in
weiteren Privatstraßen Trinkwasserversorgungsleitungen durch Investorenverträge vorbereitet.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die angesprochenen Planungen stehen
im Zusammenhang mit der künftigen Errichtung von Wohngebäuden in den geplanten
allgemeinen Wohngebieten. Sie sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
3. Äußerung: Der Bau von Trinkwasserversorgungsleitungen in den geplanten öffentlichen
Straßen sowie eine weitere innere Erschließung des Plangebiets erfolgt nur nach Vorlage
entsprechender Erfordernisse und entsprechender Bedarfswerte. Die Dimensionierung erfolgt nur
entsprechend dem Trinkwasserbedarf.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Bau von Trinkwasserleitungen
sowie deren Dimensionierung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
4. Äußerung: Für alle Anlagen unseres Unternehmens, die nicht im öffentlichen Straßenland
liegen, sind Leitungsrechte vorzusehen. Hierzu wird es vertragliche Regelungen mit dem Investor
geben.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Da erforderliche Leitungsrechte
zwischen den Berliner Wasserbetrieben und dem Investor privatrechtlich vertraglich vereinbart
werden, sind keine diesbezüglichen Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich.
5. Äußerung: Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs beachten Sie bitte, dass
Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den Berliner Wasserbetrieben
angemeldet und die Planung beauftragt sein muss.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Zeiträume von Baumaßnahmen werden
nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; der Hinweis muss bei der Vorbereitung von
Baumaßnahmen beachtet werden.
21. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (vom 10.11.2010)
1. Äußerung: von WGI GmbH i.A. der NBB: Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der
Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei
ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf
dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die
NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue
Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte
Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o. a.)
festzustellen. Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu
verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den
Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn
der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die
Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB,
so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber
zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von
Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in
den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Details zur Ausführung von
Erdarbeiten werden nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; die Hinweise müssen im
Zuge der Bauausführung beachtet werden.
2. Äußerung: Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o.g. Bebauungsplanes bestehen
seitens der NBB zur Zeit keine Planungen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3. Äußerung: Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der
öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus
notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im
Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis muss im Rahmen der
Bauausführung beachtet werden. Öffentliche Verkehrsflächen, innerhalb derer
Versorgungsleitungen gelegt werden können, sind ausreichend vorhanden. Zusätzliche
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB sind nicht erforderlich.
4. Äußerung: Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist
Folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten: Bei Baumpflanzungen ist
ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der
Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind
in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m
sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur
flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der
Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung
mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzenden Baum eine PVCBaumschutzfolie einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch
festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht
beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der
jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.
Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Details zur Ausführung von
Erdarbeiten werden nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt; die Hinweise müssen bei
der Ausführungsplanung bzw. der Bauausführung beachtet werden.
5. Äußerung: Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der
Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur
Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.
Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung am Verfahren zur
Aufstellung des Bauleitplans erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Baugesetzbuchs.
B.
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Berlin, den 04.04.2013
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat
gez. Carrasco
Fachbereichsleiterin Stadtplanung
C.
Anlagen
1.
Textliche Festsetzungen
1.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 sind die
Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO)
2.
Im Mischgebiet MI4 sind Tankstellen nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO)
3.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 können
Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO)
4.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind in den allgemeinen
Wohngebieten WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO)
5.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 dürfen die
Dächer bei Gebäuden mit 2 Vollgeschossen eine Dachneigung von 25 Grad nicht
überschreiten.
(§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AGBauGB)
6.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2, WA3, WA4, WA5 und WA6 wird die
abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand. Baukörper dürfen eine Länge von 20,0 m nicht überschreiten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO)
7.
Im Gewerbegebiet wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Gebäude
mit seitlichem Grenzabstand. Baukörper dürfen eine Länge von 85,0 m nicht
überschreiten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO)
8.
Auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen
unzulässig. Nebenanlagen in Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung können
ausnahmsweise zugelassen werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO)
9.
Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen GE1 und GE2 nur Betriebe und Anlagen zulässig,
deren Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die in der folgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691: 2006-12, „Geräuschkontingentierung“ weder tags
(6:00 - 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) überschritten werden:
Teilfläche
GE1:
GE2:
LEK in dB tags
56
54
LEK in dB nachts
41
39
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
10.
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 muss im Bereich, der als
maximal dreigeschossig bebaubar festgesetzt ist, in Gebäuden mindestens ein
Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen
müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der Berliner Straße
bzw. der Bahnhofstraße abgewandt sein.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
11.
Zum Schutz vor Lärm in den Mischgebieten MI1, MI2 und MI3 muss in Gebäuden
mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit
mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei schutzbedürftige
Aufenthaltsräume mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen werden, wenn
diese in einem Abstand von 10,0 m und weniger zur nächstgelegenen
Straßenbegrenzungslinie der Berliner Straße oder der Bahnhofstraße liegen.
In Gebäuden mit einem Abstand von mehr als 10,0 m zur Straßenbegrenzungslinie der
Berliner Straße oder der Bahnhofstraße muss mindestens ein schutzbedürftiger
Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen
müssen mindestens zwei schutzbedürftige Aufenthaltsräume mit schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen versehen werden oder eindeutig von der Berliner Straße und der
Bahnhofstraße abgewandt sein.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
12.
In den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA4, WA5 und WA6 sind pro 300 m²
Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger heimischer Laub- oder Obstbaum zu
pflanzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind vorhandene
hochstämmige Laub- und Obstbäume einzurechnen. Die Bäume sind zu erhalten.
Weiterhin sind auf mindestens 10 % der Grundstücksfläche flächige Gehölzpflanzungen
oder mehrreihige, mindestens 3,0 m breite Hecken anzulegen. Bei der Ermittlung der zu
bepflanzenden Flächen sind vorhandene Pflanzungen einzurechnen, sofern sie den
festgesetzten Anforderungen entsprechen. Die Pflanzungen sind zu erhalten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
13.
In den allgemeinen Wohngebieten WA3, WA4 und WA5 sind die Flächen zum
Anpflanzen auf mindestens 25 % ihrer Fläche in der Weise zu bepflanzen, dass eine die
öffentliche Parkanlage begleitende Heckenpflanzung entsteht. Bei der Ermittlung der zu
bepflanzenden Flächen sind vorhandene Pflanzungen einzurechnen, sofern sie den
festgesetzten Anforderungen entsprechen. Diese Heckenpflanzungen können auf die
gemäß der textlichen Festsetzung 12 zu leistenden Pflanzungen angerechnet werden,
sofern sie den dort festgesetzten Anforderungen entsprechen. Die Pflanzungen sind zu
erhalten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
14.
Auf der Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhaltung im Gewerbegebiet ist die
vorhandene Vegetation bei Abgang in der Weise nachzupflanzen, dass ein den
Parkgraben begleitender begrünter Uferstreifen erhalten bleibt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
15.
Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
in den Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ sind in der Weise
zu bepflanzen, dass eine offene uferbegleitende mehrschichtige Gehölzstruktur mit
artenreichen Wiesen entsteht.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
16.
Die Geltungsbereichsgrenze
Straßenbegrenzungslinie.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
17.
Die Fläche A ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher
der Flurstücke 19 und 21 der Flur 125 und mit einem Leitungsrecht zugunsten der
Verfügungsberechtigten der Flurstücke 19 und 21 der Flur 125 zu belasten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
zwischen
den
Punkten
a
und
b
ist
zugleich
18.
Die Fläche B ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des
Flurstücks 10 der Flur 125 zu belasten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
19.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der
Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
2.
Hinweise
Verkehrsfläche
besonderer
Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 12, 13 und 14 wird die Verwendung
der Arten der beigefügten Pflanzliste A empfohlen.
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 15 wird die Verwendung der Arten der
beigefügten Pflanzliste B empfohlen.
Die DIN 45691 wird im Bezirksamt Pankow von Berlin, Stadtentwicklungsamt zur
Einsichtnahme bereitgehalten.
3.
Pflanzlisten
Pflanzliste A
Liste derjenigen einheimischen Gehölzarten, die in Berlin und in allen Landesteilen
Brandenburgs natürliche Vorkommen besitzen und auf geeigneten Standorten
ausgebracht werden können.
Deutscher Name
Acer campestre
Alnus glutinosa
Betula pendula
Betula pubescens
Carpinus betulus
Cornus sanguinea s.l.
Corylus avellana
Cytisus scoparius
Euonymus europaeus
Fagus sylvatica
Frangula alnus
Fraxinus excelsior
Malus sylvestris agg.
Pinus sylvestris
Populus tremula
Prunus padus
Prunus spinosa
Pyrus pyraster agg.
Quercus petraea
Quercus robur
Rhamnus cathartica
Salix alba
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix pentandra
Salix purpurea
Salix triandra agg.
Salix viminalis
Salix x rubens (S. alba x fragilis)
Sambucus nigra
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Ulmus glabra
Ulmus laevis
Ulmus minor
Ulmus x hollandica
Viburnum opulus
Botanischer Name
Feld-Ahorn
Schwarz-Erle
Sand-Birke
Moor-Birke
Hainbuche
Blutroter Hartriegel
Haselnuß
Besen-Ginster
Pfaffenhütchen
Rot-Buche
Faulbaum
Gemeine Esche
Wild-Apfel
Gemeine Kiefer
Zitter-Pappel
Traubenkirsche
Schlehe
Wild-Birne
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Kreuzdorn
Silber-Weide
Ohr-Weide
Sal-Weide
Grau-Weide
Lorbeer-Weide
Purpur-Weide
Mandel-Weide
Korb-Weide
Hohe Weide
Schwarzer Holunder
Eberesche
Winter-Linde
Berg-Ulme
Flatter-Ulme
Feld-Ulme
Bastard-Ulme
Gemeiner Schneeball
Liste derjenigen einheimischen Gehölzarten, die in Berlin und Brandenburg zur
Aufspaltung in Regionalsippen neigen, besondere regionale Vorkommen besitzen bzw.
deren natürliche Verbreitung nur unzureichend bekannt ist.
Deutscher Name
Crataegus laevigata
Botanischer Name
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus x macrocarpa
(C. laevigata x rhipidophylla)
Crataegus x media
(C. laevigata x monogyna)
Crataegus monogyna
Crataegus x subsphaericea
(C. monogyna x rhipidophylla)
Rosa canina
Rosa columnifera
Rosa corymbifera
Rosa inodora
Rosa pseudoscabriuscula
Rosa rubiginosa
Rosa sherardii
Rosa subcanina
Rosa subcollina
Großfrucht-Weißdorn
Bastard-Weißdorn
Eingriffliger Weißdorn
Verschiedenzähniger Weißdorn
Hunds-Rose
Falsche Wein-Rose
Hecken-Rose
Geruchlose Rose
Kratz-Rose
Wein-Rose
Sherards Rose
Falsche Hunds-Rose
Falsche Hecken-Rose
[Anmerkung: Nicht berücksichtigt wurden diejenigen einheimischen Gehölzarten, die in
Berlin und Brandenburg nur lokal eng begrenzte bzw. individuenarme oder zweifelhafte
indigene Vorkommen besitzen und für die eine Ausbringung in der freien Landschaft,
v.a. in größeren Stückzahlen, daher nicht empfohlen werden kann. Auch Gehölze, die
für Gestaltungs- bzw. Planungszwecke in der freien Landschaft keine Relevanz besitzen
(z. B. Zwerg- oder Klettergehölze) fanden keine Berücksichtigung.]
Pflanzliste B
Pflanzen für feucht-frische Standorte
Botanischer Name
Hochstämme
Alnus glutinosa
Salix alba " Liempede"
Fraxinus excelsior
Quecus robur
Tilia cordata
Deutscher Name
Schwarz-Erle
Sal-Weide
Gemeine Esche
Stiel-Eiche
Winter-Linde
Heister
Acer campestre
Carpinus betulus
Ulmus minor
Feld-Ahorn
Hainbuche
Feld-Ulme
Sträucher
Corylus avellana
Cornus sangiunea
Crataegus monogyna
Euyonimus europeus
Malus sylvestris
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Salix caprea
Salix purpurea
Salix viminalis
Viburnum opulus
Haselnuß
Blutroter Hartriegel
Eingriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Wild-Apfel
Schlehe
Faulbaum
Sal-Weide
Purpur-Weide
Korb-Weide
Gemeiner Schneeball
4.
Städtebauliches Strukturkonzept August 2007
Nähere Erläuterungen zu diesem Konzept können dem Kapitel 1 „Entwicklung der
Planungsüberlegungen“ entnommen werden.
5.
Biotopkartierung
6.
Versiegelung und ehemalige Nutzung im Außenbereich
Eingriffsflächen