Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzB BA, 24. BVV am 02.07.2014.pdf
Größe
17 MB
Erstellt
16.10.15, 19:53
Aktualisiert
27.01.18, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Beschlussfassung
Bezirksamt;
VII-0752
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Beschlussfassung,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
02.07.2014
BVV
BVV / 024/VII
Betreff: Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des
Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch
Die BVV möge beschließen:
Siehe Anlage
Berlin, den 20.06.2014
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
3
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
2
Drs. VII-0752
Begründung:
Bezirksamt Pankow von Berlin
2014
An die
Bezirksverordnetenversammlung
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung
für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks
Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I.
Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des
Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des
Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch
einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen.
Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung schließt Änderungen oder
Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die
den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung
nicht abändern, ein.
II.
Der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 vom
15. Januar 2014 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.
3. Begründung
Mitteilung der Planungsabsicht
Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) wurden mit Schreiben
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
3
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
3
vom 22. Juni 2012 über die Planungsabsicht informiert. Laut Stellungnahme der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 20. Juli 2012 bestehen gegen die Absicht,
den Bebauungsplan 3-46 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen
Berlins bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken.
Nach Beurteilung der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg mit Schreiben
vom 9. Juli 2012 ist ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nicht erkennbar.
Der Bebauungsplan 3-46 steht somit im Einklang mit den Zielen der Landesplanung.
Aufstellung
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2012 die
Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 für den südöstlichen Teil des Grundstücks
Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch beschlossen und der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) am 7. November 2012 zur Kenntnis gegeben
(Drs. Nr. VII-0272).
Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt für
Berlin Nr. 49 vom 23. November 2012 auf Seite 2139.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Zum Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in der Zeit vom 3. Dezember bis einschließlich
21. Dezember 2012 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige
am 30. November 2012 in der „Berliner Zeitung“ und im „Bucher Boten“ vom Dezember
2012 ortsüblich bekannt gemacht und fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt.
Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97, 10407 Berlin, statt.
Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des
Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen insgesamt sechs
schriftliche Äußerungen ein. Die vorgebrachten Anregungen hatten keine Auswirkungen
auf die Inhalte der Planung.
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend der Äußerungen
redaktionell ergänzt bzw. geändert.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden insgesamt 40 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange (TöB) beteiligt. Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurden sie
um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-46 einschließlich Begründung bis
zum 4. Januar 2013 gebeten.
Es haben sich insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit
einer Stellungnahme an der Planung beteiligt.
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
3
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
4
Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung sowie die im Laufe
des Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse hatten Auswirkungen auf die
Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in folgenden Punkten geändert:
•
•
•
•
Verkleinerung des Sondergebiets zu Gunsten der Vergrößerung der
festzusetzenden Waldfläche
Verringerung der Nutzungsmaße (Grundfläche, Oberkante baulicher Anlagen - GR,
OK) und Anpassung des Baufensters in Folge der Konkretisierung der Planung
Ergänzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung
Ergänzung textlicher Festsetzungen zur Regelung der festzusetzenden OK, zu
Pflanzbindungen, Dachbegrünung und der Befestigung von Wegen und Stellplätzen
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde ergänzt.
Zu folgenden Themen wurden zusätzlich Fachgutachten und konzeptionelle Planungen
erstellt, die in die Planung eingegangen sind:
•
•
Artenschutz
Regenwasserkonzept
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4
Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum
Bebauungsplanentwurf 3-46 einschließlich der Begründung vom 11. Juli 2013 gebeten.
Es wurden 39 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt
gingen 27 Stellungnahmen ein.
Das Ergebnis der Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie
die im Laufe des Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse hatten
Auswirkungen auf die Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in folgenden
Punkten geändert:
•
•
Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 3 bezüglich der Bauweise
Anpassung der textlichen Festsetzung mit neuer Nummer 5 hinsichtlich der Fläche
für Dachbegrünung
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde redaktionell ergänzt und angepasst.
Zu folgenden Themen wurden zusätzlich Fachgutachten und konzeptionelle Planungen
erstellt, die in die Planung eingegangen sind:
•
•
•
•
Bodenuntersuchung
Ergänzung der artenschutzrechtlichen Untersuchung
Überarbeitung des Regenwasserkonzepts
Ergänzung des Vergleichs der Standortalternativen auf dem Campus
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
3
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
5
•
Anpassung des waldfachlichen Gutachtens entsprechend der fachlichen
Einschätzung der Berliner Forsten bezüglich Schutzfunktionen „Immissionsschutz“
und „Sichtschutz“ der umzuwandelnden Waldfläche
Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie zu
redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in die Begründung zum
Bebauungsplan eingegangen.
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und erneute Beteiligung der
Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die Durchführung
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Weiterhin wurde
dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs 3-46
zugestimmt. Die BVV hat am 05. März 2014 mit Drucksache-Nr. VII-0636 den
Beschluss zur Kenntnis genommen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des
Bebauungsplans 3-46 wurde in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 10. April 2014
durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 lag in dieser
Zeit mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen
Stellungnahmen öffentlich aus.
Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin (Nr. 9, S. 469) vom 28. Februar
2014 und in der Tagespresse („Berliner Zeitung“ und „Bucher Bote“ - Märzausgabe)
ortsüblich bekannt gemacht.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsamt -, Storkower Straße 97, Raum 309, 10407
Berlin, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
und Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung statt.
Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu
beteiligen, indem sie den Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, alle
verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie Gutachten
einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben konnte.
Es lagen jeweils Gutachten zur naturschutzrechtlichen Ersteinschätzung, zur
artenschutzrechtlichen Untersuchung, zu den Baugrundverhältnissen, zur
Regenwasserversickerung und ein waldfachliches Gutachten zur Bewertung des
Waldbestandes vor. In der Presseveröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass
detaillierte Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 28.02.2014 zu entnehmen waren. Darüber
hinaus waren die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet
einzusehen.
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
3
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
6
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 3. März 2014 über
die öffentliche Auslegung unterrichtet.
Darüber hinaus erfolgte mit Schreiben vom 13. März 2014 eine eingeschränkte erneute
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3
BauGB, da das Ergebnis der förmlichen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
vom 11. Juni 2013 Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanentwurfs hatte.
Es wurde daher nur zu den Änderungen und Ergänzungen, die die textliche
Festsetzung Nr. 3 zur Bauweise und insbesondere die textliche Festsetzung Nr. 5 zur
Fläche für die Dachbegrünung betrafen, das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks
Pankow sowie die Obere Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt, VIII D beteiligt.
In der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat das Umwelt- und Naturschutzamt Pankow geäußert, dass
bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs, keine
Einwände bestehen. Die Obere Wasserbehörde der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D hat Hinweise zur Regenwasserversickerung
gegeben.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit informierten sich insgesamt drei Personen
über die Inhalte des Entwurfs zum Bebauungsplan 3-46. Es liegen drei schriftliche
Stellungnahmen von Bürgern/Bürgerinnen vor, die im Folgenden anonymisiert wurden.
Die Stellungnahmen wurden inhaltlich zusammengefasst. Darüber hinaus haben sechs
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben.
Insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs
wurde Stellung genommen:
•
Allgemeine Kritik am Vorhaben
•
Verfahren / Abwägung
•
Vorhabenbezogene Emissionen (Gerüche, Lärm)
•
Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt inkl. Artenschutz
•
Waldumwandlung und Kompensationsbedarf
•
Standortalternativen
Das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat keine Auswirkungen
auf die Planinhalte.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend der Abwägungsergebnisse
insbesondere zu den folgenden Themen redaktionell ergänzt:
•
•
•
Erschließung
Schutzgut Mensch
Hinweis auf eine Waldumwandlung außerhalb des Geltungsbereiches
Das Bezirksamt Pankow hat der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zu den
erneuten Beteiligungen nach § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und dem
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
3
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
7
sich daraus ergebenden Planentwurf 3-46 vom 15. Januar 2014 sowie der Begründung
zum Planentwurf zugestimmt. Die BVV hat dazu eine Vorlage zur Kenntnis erhalten.
Damit ist das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan 3-46 in der Bezirksverwaltung
abgeschlossen. Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 und die Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB liegen der BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB i.V.m. § 12
Abs. 11 BezVG mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vor.
Nach der Beschlussfassung wird der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014
einschließlich Begründung der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 4
AGBauGB angezeigt. Sobald die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
erklärt, dass der Bebauungsplan nicht beanstandet wird, setzt das Bezirksamt den
Bebauungsplan 3-46 als Rechtsverordnung fest. Der Entwurf der Rechtsverordnung
liegt der Beschlussvorlage als Anlage 2 zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG bei. Die BVV wird zu gegebener Zeit über die Festsetzung in Kenntnis gesetzt.
Mit dem Verfahrensstand haben die Bauherren einen Rechtsanspruch nach den
Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB darauf, dass Bauanträge so behandelt
werden, als ob die zu erwartende Festsetzung des Bebauungsplans schon
rechtswirksam wäre, sofern alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Rechtsgrundlage
§ 10 des Baugesetzbuchs (BauGB)
§ 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Am 10. Februar 2014 wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit
Vertretern des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité
zum Waldausgleich (forstliche Kompensation) sowie zur naturschutzrechtlichen
Kompensation der Bodenversiegelung abgeschlossen. Die Ausgleichszahlungen für die
Waldumwandlung und Bodenversiegelung werden von MDC und Charité übernommen.
Im städtebaulichen Vertrag verpflichten sich die Bauherren MDC und Charité zur
Zahlung der Walderhaltungsabgabe, damit der Waldausgleich zu 100 % kompensiert
ist.
Für den funktionsbezogenen Ausgleich für das Schutzgut Boden soll mittels
Ausgleichszahlung der Abriss des leerstehenden Gebäudes Pankgrafenstraße 12d
sowie die Entsiegelung der Fläche finanziert werden.
Damit wird gewährleistet, dass dem Bezirk durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans keine Kosten für die Walderhaltungsabgabe sowie für die
Ausgleichszahlung für die Bodenversiegelung entstehen werden.
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
3
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
8
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage 3
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlagen: 1. Begründung zum Bebauungsplan 3-46 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
3-46 vom 15. Januar 2014
3. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 liegt in der BVV - Sitzung aus.
……………………….
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
……………………….
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
3
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Entwurf
Anlage 2
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46
im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch
Vom
2014
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-RössleStraße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung,
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei
eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Berlin, den
2014
Bezirksamt Pankow von Berlin
………………………………..
Bezirksbürgermeister
…………………………………………..
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Nachhaltigkeitskriterium
keine Auswirkungen
positive Auswirkungen
quantitativ qualitativ
1. Fläche
- Versiegelungsgrad
2. Wasser
- Wasserverbrauch
3. Energie
- Energieverbrauch
- Anteil erneuerbarer Energie
4. Abfall
- Hausmüllaufkommen
- Gewerbeabfallaufkommen
5. Verkehr
- Verringerung des Individualverkehrs
- Anteil verkehrsberuhigter
Zonen
- Busspuren
- Straßenbahnvorrangschaltungen
- Radwege
6. Immissionen
- Schadstoffe
- Lärm
7. Einschränkung von Fauna
und Flora
8. Bildungsangebot
X
9. Kulturangebot
X
10. Freizeitangebot
X
11.
Partizipation
Entscheidungsprozessen
12. Arbeitslosenquote
13. Ausbildungsplätze
14. Betriebsansiedlungen
15. wirtschaftl. Diversifizierung
nach Branchen
in
negative Auswirkungen
quantitativ
qualitativ
Anlage 3
Bemerkungen
X
X
X
X
X
X
X
Information der Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Anlage 1
BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum
Bebauungsplan 3-46
für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10
im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch
Berlin,
Mai 2014
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
A.
Begründung ........................................................................................................................2
I.
Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen ...........................2
1.
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.4
2.5
2.6
2.7
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.5.4
3.5.5
3.6
3.6.1
3.6.2
3.7
4.
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung ...................................................................2
Beschreibung des Plangebiets.............................................................................................2
Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung ................................................................2
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse .......................................................................2
Geltungsbereich ...................................................................................................................2
Eigentumsverhältnisse .........................................................................................................2
Städtebauliche Situation und Bestand .................................................................................2
Bebauungs- und Nutzungsstruktur.......................................................................................2
Geologie / Altlasten ..............................................................................................................2
Geltendes Planungsrecht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 .........2
Verkehrserschließung ..........................................................................................................2
Technische Infrastruktur.......................................................................................................2
Denkmalschutz.....................................................................................................................2
Planerische Ausgangssituation ............................................................................................2
Ziele und Grundsätze der Raumordnung.............................................................................2
Flächennutzungsplan ...........................................................................................................2
Landschaftsprogramm (LaPro) ............................................................................................2
Stadtentwicklungsplanungen (StEP) ....................................................................................2
Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen............................................2
Lärmminderungsplan 2008 einschließlich Lärmaktionsplan ................................................2
Luftreinhalteplan...................................................................................................................2
Kleingartenentwicklungsplan................................................................................................2
Planwerk Nordostraum.........................................................................................................2
Masterplan Berlin-Buch ........................................................................................................2
Sonstige städtebauliche Planungen des Bezirks .................................................................2
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Ortsteil Buch.............................................2
Rahmenplan Campus Berlin-Buch .......................................................................................2
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne.........................2
Entwicklung der Planungsüberlegungen..............................................................................2
II.
Umweltbericht ....................................................................................................................2
1.
1.1
1.1.1
1.1.2
1.2
Einleitung ............................................................................................................................. 2
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 3-46........................................2
Angaben zum Plangebiet .....................................................................................................2
Im Bebauungsplan dargestellte Flächennutzungen .............................................................2
Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die
Planung und deren Berücksichtigung ..................................................................................2
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.....................................................2
2.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands .........................................................2
2.1.1
Schutzgut Boden ..................................................................................................................2
2.1.2
Schutzgut Wasser ................................................................................................................2
2.1.3
Schutzgut Luft / Klima (Luftschadstoffe) ..............................................................................2
2.1.4
Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt ........................................................2
2.1.4.1 Pflanzen / Biotope ................................................................................................................2
2.1.4.2 Fauna ................................................................................................................................... 2
2.1.5
Landschaftsbild / Ortsbild .....................................................................................................2
2.1.6
Kultur- und Sachgüter ..........................................................................................................2
2.1.7
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit (Lärm / Geruch, Erholung) .................................2
2.2
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ...............2
2.2.1
Schutzgut Boden ..................................................................................................................2
2.2.2
Schutzgut Wasser ................................................................................................................2
2.2.3
Schutzgut Klima / Luft (Luftschadstoffe) ..............................................................................2
2.2.4
Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt ........................................................2
2.2.5
Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild ....................................................................................2
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.2.6
2.2.7
2.2.8
2.3
2.4
2.5
2.6
2.6.1
2.6.2
3.
3.1
4.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter .........................................................................................2
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit (Lärm / Geruch, Erholung) .................................2
Wechselwirkungen ...............................................................................................................2
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung.......2
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen ...........................2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ..................................................................................2
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten..............................................2
Nutzungsalternativen ...........................................................................................................2
Konzeptalternativen .............................................................................................................2
Zusätzliche Angaben............................................................................................................2
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der Unterlagen .................2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) .................2
Allgemein verständliche Zusammenfassung........................................................................2
III.
Planinhalt, Begründung der Festsetzungen ....................................................................2
1.
2.
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt ....................................................................2
Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan .................................................................2
Begründung der Festsetzungen ...........................................................................................2
Art der baulichen Nutzung - sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ .........2
Maß der Nutzung .................................................................................................................2
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ........................................................................2
Grünordnerische Festsetzungen ..........................................................................................2
Sonstige Festsetzungen.......................................................................................................2
Wald i. S. d. § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG).....................................................................2
Städtebaulicher Vertrag .......................................................................................................2
Flächenbilanz .......................................................................................................................2
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange................................................................2
IV.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS ..................................................................2
1.
2.
3.
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten ................................................2
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung..........................2
Weitere Auswirkungen .........................................................................................................2
V.
VERFAHREN .......................................................................................................................2
1.
2.
3.
4.
6.
7.
Mitteilung der Planungsabsicht ............................................................................................2
Aufstellung ........................................................................................................................... 2
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) ............................................2
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4
Abs. 1 BauGB) .....................................................................................................................2
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2
BauGB) ................................................................................................................................ 2
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) ...............................................................2
Beschluss über den Bebauungsplan....................................................................................2
B.
RECHTSGRUNDLAGEN.....................................................................................................2
3.2
5.
ANLAGEN ......................................................................................................................................... 2
1.
Textliche Festsetzung ..........................................................................................................2
2.
Biotoptypen-Übersicht ..........................................................................................................2
3.
Masterplan Berlin-Buch ........................................................................................................2
4.
Rahmenplanung Campus Berlin-Buch (Entwurf) .................................................................2
5.
Vergleich der Standortvarianten...........................................................................................2
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
A.
Begründung
I.
Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 war die Absicht des Max-DelbrückCentrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité, auf dem Campus Berlin-Buch
zwei Forschungs- und Laborgebäude zu errichten, die über ein gemeinsames
Infrastrukturgebäude (ISG) verbunden sind.
Beide Einrichtungen betreiben bereits als gemeinsame Einrichtung das Experimental
and Clinical Research Center (ECRC) auf dem Campusgelände. Dieses fördert die
Zusammenarbeit zwischen Grundlagenwissenschaftlern und klinischen Forschern. Hier
werden neue Ansätze für Diagnose, Prävention und Therapie von Herz-Kreislauf- und
Stoffwechselerkrankungen, Krebs sowie neurologischen Erkrankungen entwickelt und
zeitnah am Patienten eingesetzt.
Die Trägerschaft sowohl der Charité als auch des MDC ist öffentlich. Das Max-DelbrückCentrum ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, die zu 90% vom Bund und zu 10% vom
Land Berlin finanziert wird, sein Schwerpunkt ist die biomedizinische
Grundlagenforschung. Es ist eine von insgesamt 15 Einrichtungen der HelmholtzGemeinschaft Deutscher Forschungszentren. Der Standort Berlin-Buch mit seinen
Kliniken, Forschungsinstituten und Biotechnologie-Unternehmen bietet ein geeignetes
Umfeld für die interdisziplinäre und patientenorientierte Forschung, so dass sich das
MDC in den vergangenen Jahren zu einem international anerkannten Forschungsinstitut
entwickeln konnte. Derzeit arbeiten am MDC etwa 1.400 Mitarbeiter und
Gastwissenschaftler in den Forschungsschwerpunkten Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
Krebs und Funktionsstörungen des Nervensystems.
Die Forschungskooperation, die dem Bauprojekt zugrunde liegt, beschäftigt sich mit den
molekularen Ursachen menschlicher Erkrankungen. Um den Einfluss der gezielten
Veränderung eines Gens auf die Funktion komplexer Organsysteme wie das HerzKreislaufsystem oder das Nervensystem aufzuklären, sind verschiedene Messverfahren
am lebenden Tier („in vivo- Technologien“) unabdingbar.
Der Campus Berlin-Buch weist aufgrund der vorhandenen räumlichen Nähe von
biowissenschaftlicher
und
pharmakologischer
Spitzenforschung
und
Wirtschaftsbetrieben beste Voraussetzungen für eine integrierte Weiterentwicklung im
Bereich der medizinischen Biotechnologie und Gesundheitswirtschaft auf. Um eine
weitere Stärkung des Standorts Buch als Forschungs- und forschungsnahen
Wirtschaftsstandort zu erlangen, sind Erweiterungsflächen für die Bestandsunternehmen
und Forschungsinstitute auf dem Campusgelände erforderlich; nennenswerte
Erweiterungspotenziale der Gesamtfläche des Campusgeländes bestehen nicht. In
diesem Kontext plant die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als
Baudienststelle für die Charité zusammen mit dem MDC bauliche Erweiterungen bzw.
Ersatzneubauten vorhandener Forschungsgebäude auf der südöstlichen Teilfläche des
Campusgeländes.
Die neuen Forschungsgebäude der Charite (Forschungseinrichtung Experimentelle Medizin FEM) und des MDC (In-vivo-Pathophysiologie-Laborgebäude - IPL) ermöglichen unter einem
Dach die Haltung, Untersuchung und Beobachtung von Tieren über einen langen Zeitraum. Das
heißt, Tierhaltung und Untersuchungsräume liegen in unmittelbarer Nähe zueinander. So ist es
möglich, mit weniger Tieren die gleiche Information zu erhalten, für die zuvor mehr Tiere, meist
über verschiedene Labore im In- und Ausland verteilt, eingesetzt werden mussten. Es werden
modernste und besonders schonende, nicht-invasive Untersuchungsmethoden eingesetzt, die die
Belastung der Tiere verringern. Dazu gehören vor allem bildgebende Verfahren wie Ultraschallund Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT).
Das FEM der Charité ist ein Ersatzneubau für eine gleichartige Einrichtung in BerlinSteglitz, die nicht mehr den erforderlichen Standards entspricht und daher geschlossen
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
werden soll, ermöglicht aber zudem Verlagerungen von anderen Standorten und dient
somit als Grundlage für eventuelle Schließungen anderer Einrichtungen. Das MDC
betreibt grundsätzlich keine Standorte mit Tierhaltungen außerhalb des Campus BerlinBuch, mit der Errichtung des IPL soll die geplante mittel- bis langfristige Konzentration
der Versuchstierzucht und -haltung im südöstlichen Teil des Campusgeländes erfolgen.
Insgesamt kommt es damit nicht zur Erhöhung der Zahl der Versuchstiere.
Das geplante Vorhaben entspricht der „Städtebaulichen und landschaftsplanerischen
Rahmenplanung Campus Berlin-Buch“ vom November 2010. Mit der darin
vorgeschlagenen baulichen Erweiterung nach Südosten wird eine bestmögliche
Umsetzung des mittel- bis langfristigen Konzepts der Versuchstierzucht und -haltung auf
dem Campusgelände angestrebt. Entsprechend diesem Konzept sollen die alten
Gebäude des MDC im nördlichen Campusbereich durch einen Ersatzneubau im
Südosten ersetzt werden. Dies hat zwei Gründe:
- Das Haus 63 im nordöstlichen Teil des Campusgeländes am Lindenberger Weg (im
Rahmenplan Gebäude Nr. 1, vgl. Kapitel C.3) hat seine technische Lebensdauer
erreicht und soll bis ca. 2022 abgebrochen werden. Zudem hat sich die Situation am
Lindenberger Weg durch den Neubau der Helios Kliniken und die Entwicklung auf dem
Campus grundlegend verändert. Das ursprünglich ruhige Gebiet ist inzwischen
wesentlich belebter - mit zunehmender Tendenz. Die Campuszufahrt am Lindenberger
Weg wird seit Sommer 2013 durch die Busse der BVG genutzt. Bis zum Sommer 2014
soll auch für Berechtigte, (Mitarbeiter des Campus mit einer entsprechenden
Parkberechtigung) die Zufahrt und Ausfahrt über den Lindenberger Weg möglich sein.
- Ein weiterer Grund für die Standortwahl ergibt sich aus der Entfernung zu den
Eingängen des Campusgeländes. Das Grundstück liegt im südöstlichen,
abgelegensten Bereich des Geländes. Hier sind somit die geringsten Störungen vor
allem durch Verkehrsbewegungen für das Wohlbefinden der Tiere und den Betrieb des
Gebäudes zu erwarten.
Für den Gebäudekomplex aus FEM, IPL und Verbindungsbau ist eine Grundfläche von
max. 6.100 m² veranschlagt, bei einer Gesamthöhe von maximal 16 m.
Die geplante Bebauung war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46
planungsrechtlich nicht zulässig, daher war ein Bebauungsplan zur Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-46 umfasst die südöstliche Teilfläche des Grundstücks RobertRössle-Straße 10 (Flurstück 7001 der Flur 93 und das Flurstück 78 (teilweise) der Flur
81) im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch. Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 4,4
Hektar.
Mit der Durchführung eines verbindlichen Bauleitplanverfahrens wird eine geordnete und
nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Beachtung der sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodenordnung i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch
(BauGB) gewährleistet. Im Rahmen des Verfahrens wurden dabei besonders die
Belange von Wissenschaft und Forschung in Einklang mit naturschutz- und
forstrechtlichen Belangen gebracht.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.
Beschreibung des Plangebiets
2.1
Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung
Stadträumliche Einbindung
Das Plangebiet liegt im Südosten des Ortsteils Buch im Bezirk Pankow von Berlin,
unmittelbar an der Berliner Landesgrenze nördlich außerhalb des Berliner
Autobahnrings A 10 und ist Teil des Campusgeländes Berlin-Buch, das sich zwischen
Robert-Rössle-Straße, Lindenberger Weg und Berliner Stadtgrenze erstreckt.
Karte 1: Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des
Campusgeländes und des Plangebiets
Das Umfeld des Plangebiets ist geprägt von unterschiedlichen Nutzungen und
Bebauungsstrukturen. Die nördlich und westlich angrenzenden Flächen sind Teil des
Campusgeländes Berlin-Buch und durch den vorhandenen Bestand an Forschungs- und
Wissenschaftsgebäuden, gewerblichen Bauten sowie einen umfangreichen
Freiflächenbestand charakterisiert.
Westlich des Campusgeländes schließt ein als Großsiedlung der 1960er-1980er
typisiertes Wohngebiet mit drei- bis fünfgeschossigen Zeilenbauten an. Südlich des
Geltungsbereichs liegt ein zwischen 150 m und 250 m breiter Streifen aus zwei
Kleingartenanlagen, der südlich durch die Autobahn A 10 (Berliner Ring) begrenzt wird.
Ebenfalls südlich verläuft in etwa 40 m Abstand zum Geltungsbereich eine 380-kV-Freileitung.
Unmittelbar östlich des Geltungsbereichs liegt eine kleine Einfamilienhaussiedlung der
angrenzenden Gemeinde Panketal, Landkreis Barnim.
Historische Entwicklung
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Bereits im Jahr 1898 wurde das Gut Buch von der Stadt Berlin erworben. Auf einem Teil
der Flächen entstand bis 1929 die Krankenhausstadt Buch. In insgesamt fünf Anlagen
wurden Kliniken für Psychiatrie, Tuberkulosebehandlung und Alterskrankheiten errichtet.
Damals war Buch der größte und modernste Heilstandort Europas. Von Schäden im
Zweiten Weltkrieg weitgehend verschont, beherbergen Teile dieser Anlagen bis heute
medizinische Einrichtungen.
Der medizinische Standort Buch war von Beginn an durch ein enges Miteinander von
Behandlung und Forschung gekennzeichnet. Zwischen 1928 und 1930 errichtete die
Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft auf dem heutigen Campus in Berlin-Buch ein Institut für
Hirnforschung, zu jener Zeit das größte und modernste seiner Art weltweit, mit
angeschlossener neurologischer Klinik.
1947 wurden das Institut und die Klinik als Institut für Medizin und Biologie der
Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin übergeben und zu einem bekannten
Zentrum der Krebsforschung entwickelt. Ab 1956 kam als zweiter Schwerpunkt die HerzKreislauf-Forschung hinzu. 1972 wurden aus den verschiedenen Bucher
Akademieeinrichtungen die Zentralinstitute für Molekularbiologie, Krebsforschung und
Herz-Kreislaufforschung gegründet.
Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 wurden die Akademieinstitute
entsprechend dem Einigungsvertrag abgewickelt. Damit ist im Ortsteil Buch ein
gravierender Transformationsprozess eingeleitet worden. Um den Wegfall an
Arbeitsplätzen im klinischen Bereich aufzufangen, sind erhebliche finanzielle und
planerische Mühen in die Profilierung des Standorts zu einem Biotechnologie-Cluster
geflossen. Allein an den Campus Berlin-Buch sind daher über 200 Mio. € an
Investitionsmitteln von EU, Bund und Land Berlin gegangen.
Die Ergänzung und Umwandlung der Krankenhauslandschaft in Buch ist gut gelungen.
So wurde im Jahr 1992 wurde auf dem Campus Berlin-Buch in der Tradition des
Standorts das Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin (MDC) gegründet. Hinzu
kamen ab 1995 Biotechnologiefirmen im Innovations- und Gründerzentrum und im Jahr
2000 das Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie (FMP). Mittlerweile arbeiten
und forschen 47 verschiedene Forschungsbetriebe und angelagerte Firmen auf dem
Campusgelände. In der Trias von Grundlagenforschung, Kliniken und Biotechnologie
gehört der 32 ha große Campus Berlin-Buch zu den führenden Einrichtungen dieser Art
in Deutschland. Er ist einer der wichtigsten Biotechnologiestandorte in der Region BerlinBrandenburg und trägt damit zu deren Profilbildung als Wissensregion bei.
2.2
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
2.2.1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 umfasst den südöstlichen Teil des
Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10, d. h. eine Teilfläche des Flurstücks 78 der Flur
81 und das Flurstück 7001 der Flur 93, Gemarkung Pankow und hat eine Größe von ca.
4,4 ha.
Begrenzt wird er im Norden durch die bestehende Bebauung des Campusgeländes
(Verlängerung der südlichen Gebäudekante des Max-Delbrück-Hauses), im Osten
entlang des Institutsgrabens durch die Landesgrenze Berlins zum Landkreis Barnim und
im Süden durch die Kleingartenlagen „Zur neuen Baumschule“ und „Steintal“. Die
westliche Geltungsbereichsgrenze liegt in Verlängerung der östlichen Gebäudekante
des Max-Delbrück-Hauses, sie erfasst die Anbindung des Geltungsbereichs an die
vorhandene innere Erschließung des Campusgeländes.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.2.2
Eigentumsverhältnisse
Das gesamte Grundstück Robert-Rössle-Straße 10 befindet sich im Eigentum des
Landes Berlin (Facheigentümer: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Wissenschaft). Da das MDC als Träger des geplanten Bauvorhabens nicht Eigentümer
der Flächen ist, wird im Rahmen der Umsetzung der Planung ein entsprechender
Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem MDC abgeschlossen.
2.3
Städtebauliche Situation und Bestand
2.3.1
Bebauungs- und Nutzungsstruktur
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 ist weitgehend unbebaut. Im
nordwestlichen Teil befindet sich ein kleiner Gebäudekomplex, dem Campus zugehörig,
mit einem betonierten Vorplatz. Der bauliche Bestand umfasst ein Büro- und
Laborgebäude.
Darüber hinaus ist der Geltungsbereich geprägt von einem umfangreichen Bewuchs aus
geschlossenem Birken- und Laubmischwald mit überwiegend heimischen Arten. Nahe
der Landesgrenze, entlang des am östlichen Rand des Geltungsbereichs gelegenen
Institutsgrabens, befindet sich ein Rotbuchenforst. Der Waldbestand ist mehrschichtig
und strukturreich. Der Institutsgraben ist ein Fließgewässer Il. Ordnung.
Nach Aussage der Berliner Forsten handelt es sich bei weiten Teilen des
Geltungsbereichs um Wald i. S.d. Waldgesetzes des Landes Berlin (LWaldG). Lediglich
der nordwestliche, bereits bebaute Teil umfasst keine Waldflächen im Sinne des
LWaldG.
Im Flurstücksnachweis ist für das Flurstück 78 als Nutzung „Gebäude- und Freifläche“
und für das Flurstück 7001 „Waldfläche“ angegeben.
2.3.2
Geologie / Altlasten
Geologie
Das Plangebiet liegt auf einer Grundmoränenplatte, die der Barnimhochfläche
zuzurechnen ist. In der Karte "Bodengesellschaften" (SenStadtUm FIS Broker,
Umweltatlas 2005) werden die Böden im Plangebiet als ParabraunerdeSandkeilbraunerde auf Grundmoränenhochfläche aus Geschiebemergel eingestuft.
Die Fläche weist insgesamt eine kaum merkliche Reliefierung auf, ausgenommen sind
kleiner Aufschüttungen im westlichen Bereich, die vermutlich Ergebnis von
Bauschuttablagerungen sind. Der bereits erschlossene und bebaute nordwestliche Teil
des Sondergebiets liegt etwa 1 m höher als der restliche Geltungsbereich. Dieser
Niveauunterschied wird östlich bzw. südlich über eine Böschung abgefangen, die bereits
innerhalb des Waldes verläuft. Entlang der östlichen Gebietsgrenze verläuft der ca. 4 m
eingetiefte Institutsgraben mit steilen Böschungen.
Hydrogeologie
Für das im Geltungsbereich geplante Bauvorhaben wurde im Vorfeld bereits ein
Bodengutachten erstellt (IGU GbR, Baugrund- und Gründungsgutachten Nr. 18212G01,
Neubau IPL auf dem Gelände des MCD Robert-Rössle-Str. 10, Berlin, 06.02.2013). Bei
dabei durchgeführten Geländeuntersuchungen wurde kein Grundwasser angetroffen.
Die Karte der Grundwasserhöhen (SenStadtUm FIS Broker, Umweltatlas 2011) weist für
den Geltungsbereich gespannte Grundwasserverhältnisse aus. Der mittlere
Druckwasserspiegel liegt bei ca. 54 m über NHN. Entsprechend einer vorliegenden
Grundwasserauskunft der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Verbraucherschutz für einen anderen, auf dem Gelände befindlichen Neubau liegt der
höchste Grundwasserstand bei ca. 55,40 m ü. NHN (Jahr 2002).
Unabhängig vom tiefer liegenden Grundwasser ist im Niveau der Moränenablagerungen
mit dem Auftreten von Schichtwasser zu rechnen. Bei den Geländeuntersuchungen
wurden keine Schichtwasserzutritte festgestellt. Die bereichsweise angetroffene weiche
Konsistenz des anstehenden Geschiebelehms ist jedoch als Hinweis auf vorhandenes
Schichtwasser bzw. auf von unten drückendes Grundwasser zu werten.
Altlasten
Der gesamte Geltungsbereich ist als Teilstück der Verdachtsfläche Nr. 9044 (Robert-RössleStraße 10) im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin erfasst. Bisher liegen der zuständigen
Fachbehörde für diesen Bereich keine Ergebnisse aus Boden- oder
Grundwasseruntersuchungen vor.
Für das im Geltungsbereich geplante Bauvorhaben ist im Vorfeld die Boden- und
Altlastensituation zu klären. Die Durchführung der erforderlichen Boden- und
Altlastenuntersuchungen erfolgt grundsätzlich bauvorhabenbezogen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens und in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde.
Für das vorliegende Baugrund- und Gründungsgutachten wurden auch orientierende
Schadstoffuntersuchungen des anstehenden Auffüllungsmaterials bzw. der oberen
Bodenschichten durchgeführt, aufgrund derer sich wahrscheinliche Aussagen zur Bodenqualität
des überwiegenden Teiles der Auffüllung bzw. der oberen Bodenschicht treffen und somit
Rückschlüsse auf die zu erwartenden Entsorgungsklassen ziehen lassen. Im Rahmen der
Geländeuntersuchungen wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten (Farbe, Geruch)
angetroffen. Bei den durchgeführten Bohrungen handelt es sich jedoch lediglich um punktuelle
Aufschlüsse. Zur endgültigen Bestimmung der Bodenbelastungen und der Entsorgungswege
müssen bei Realisierung des Bauvorhabens in Anlehnung an die LAGA PN 98 (Richtlinie für das
Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang
mit der Verwertung / Beseitigung von Abfällen) repräsentative Mischproben entnommen und
analysiert werden.
2.4
Geltendes Planungsrecht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, für den zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine
verbindlichen Bebauungsplanregelungen im Sinne des § 30 BauGB bestanden haben.
Das gesamte Campusgelände Berlin-Buch befindet sich weitestgehend im unbeplanten
Innenbereich. Die bauliche Nutzung der Flächen ist somit planungsrechtlich nach § 34
BauGB zu beurteilen. Im südlichen Randbereich des Campusgeländes endet der
Bebauungszusammenhang; diese Flächen sind nach § 35 BauGB als Außenbereich zu
beurteilen. Daher war bisher lediglich der bereits bebaute nordwestliche Teil des
Geltungsbereichs planungsrechtlich nach § 34 BauGB, der Großteil des
Geltungsbereichs nach § 35 BauGB zu beurteilen (vgl. Karte 3).
Auch die zur Bebauung vorgesehene Fläche innerhalb des sonstigen Sondergebiets
„Wissenschaft und Forschung“ befand sich zum Zeitpunkt der Stellungnahme der
zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. September
2011 im Außenbereich. Hier galten zur planungsrechtlichen Bewertung des geplanten
Bauvorhabens zum Zeitpunkt der Planaufstellung die Zulässigkeitskriterien des § 35
BauGB, die geplante Bebauung war demnach planungsrechtlich nicht zulässig.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Karte 3: Planungsrechtliche Beurteilung des Geltungsbereichs zum Zeitpunkt der Planaufstellung
2.5
Verkehrserschließung
Der Geltungsbereich ist Teil des Campus Berlin-Buch und über das innere Wegenetz
des Campusgeländes erschlossen. Verkehrlich angebunden ist der Standort über eine
parallel zum Max-Delbrück-Haus von Westen kommende Stichstraße. Eine Anbindung
an das öffentliche Straßennetz besteht über die Zufahrten zum Campusgelände an der
Robert-Rössle-Straße westlich des Geltungsbereichs sowie am nördlich gelegenen
Lindenberger Weg.
Über die Karower Chaussee ist der Standort an das übergeordnete Berliner Straßennetz
angebunden. Über die Landesstraße L 313 besteht eine Anbindung an die
Bundesstraße B 2, über die auch das ca. 6 km entfernte Autobahndreieck Barnim des
Berliner Rings (Autobahn A 10) und eine Anbindung an die Autobahn A 11 Berlin Prenzlau besteht. Gemäß Planfeststellungsbeschluss für die Autobahn A 10
(Autobahndreieck (AD) Schwanebeck - 6-streifiger Ausbau der A 10 von westlich der
Anschlussstelle (AS) Berlin-Weißensee bis östlich des AD Schwanebeck…) vom
11. Januar 2010 ist die AS Berlin-Weißensee im Zuge der Zusammenlegung der
ehemaligen AS Berlin-Weißensee mit dem AD Schwanebeck zu einem größer
dimensionierten Autobahndreieck „Barnim“ entfallen.
Das Campusgelände ist über die Buslinien 150 (U-Bhf. Osloer Straße - S-Bhf. Buch), 158
(Prenzlauer Allee / Ostseestraße - Alt-Blankenburg - S-Bhf. Buch), 251 (S-Bhf. Buch –
Buch, Zepernicker Straße), 259 (S-Bhf. Buch - Stadion Buschallee / Hansastraße), 351
(Klinikum Buch - S-Bhf. Buch), 353 (Campus Buch - S-Bhf. Buch) sowie über den ca.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
1,5 km entfernten S-Bahnhof Buch an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
angebunden.
2.6
Technische Infrastruktur
Frischwasser, Abwasser, Regenwasser
Im
Geltungsbereich
befinden
sich
keine
Wasserversorgungsund
Abwasserentsorgungsanlagen
der
Berliner
Wasserbetriebe
(BWB).
Die
Trinkwasserversorgung sowie die Schmutzwasserableitung innerhalb des Campus
Berlin-Buch erfolgt vollständig über private Grundleitungsnetze.
Die in den umliegenden Straßen (Robert-Rössle-Straße, Lindenberger Weg, Karower
Chaussee) befindlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der
Berliner Wasserbetriebe (BWB) stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur
Verfügung.
Die Trinkwasserversorgung des Geländes erfolgt über Hausanschlüsse von der Versorgungsleitung DN 200 in der Robert-Rössle-Straße und der Versorgungsleitung DN 300
im Lindenberger Weg. Es ist zu prüfen, ob die Dimensionierung der Hausanschlüsse bei
eventuell steigendem Wasserbedarf anzupassen ist. Die Kosten dafür sind
gegebenenfalls vom Bauherrn zu tragen.
Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend
dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des
Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.
Gemäß Auskunft der Berliner Wasserbetriebe stehen die in den umliegenden Straßen
vorhandenen Regenwasserkanäle aufgrund ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit
vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit
Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu
erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen.
Grundsätzlich ist anfallendes Niederschlagswasser gemäß § 36a des Berliner
Wassergesetzes (BWG) über die belebte Bodenschicht zu versickern, sofern dem nicht
sonstige Belange entgegen stehen. Für das geplante Bauvorhaben wurde bereits ein
Konzept zur Bemessung der Regenwasserversickerungsanlage erarbeitet, wonach die
technische Machbarkeit einer Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
innerhalb
des
Baugebiets
nachgewiesen
ist.
Aufgrund
der
schlechten
Versickerungsleistung des Bodens im Geltungsbereich muss das anfallende
Niederschlagswasser über eine Mulden-Rigolen-Kombination gesammelt und versickert
werden. Bei Starkregenereignissen wird zusätzlich Regenwasser über einen
gedrosselten Ablauf in das Regenwasserbestandsnetz des Campus eingeleitet.
Ein detaillierter Nachweis der Anlagen zur Regenwasserversickerung bzw. anderer
Maßnahmen zur Regenwasserentsorgung ist auf das konkrete Bauvorhaben bezogen
und auf Grundlage der anzuwendenden Vorschriften im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen.
Elektrizität
Im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs Gebiet befindet sich eine 380-kV-Freileitung,
entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze sowie im nordwestlichen Teil des
Geltungsbereichs liegen Mittelspannungsanlagen der Vattenfall GmbH. Zudem befinden
sich im unmittelbaren Umfeld die Übergabestation U 8659 (nördlich des
Geltungsbereichs) sowie eine 220-kV-Freileitung (südlich der 380-kV-Freileitung).
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Darüber hinaus befinden sich nördlich des Geltungsbereichs - zwischen den Häusern
C 31.1 / C 31.2 und C 31.3 - Anlagen zur Gasversorgung mit einem Betriebsdruck
> 4 bar.
2.7
Denkmalschutz
Denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles, Garten- oder Bodendenkmale sind im
Plangebiet und in seinem direkten Umfeld nicht vorhanden. Außerhalb des Plangebiets,
an der am westlichen Rand des Campusgeländes gelegenen Zufahrt, findet sich das in
der Denkmalliste Berlin unter der Objektnummer 09050171 erfasste Baudenkmal
„Friedhofsverwaltung mit Torhaus“. Die in den Jahren 1913-22 errichteten Gebäude
(Torhaus, Wirtschaftsgebäude) des Architekten Ludwig Hoffmann sind die einzigen
Zeugnisse für die groß angelegte Planung eines zweiten Berliner Zentralfriedhofs in
Buch, der wegen eines zu hohen Grundwasserspiegels nie in Betrieb genommen
werden konnte. Heute beherbergt das Torhaus neben einem Café einen
Veranstaltungssaal sowie Gästewohnungen. Das Wirtschaftsgebäude ist Teil des
Innovations- und Gründerzentrums der BiotechPark Berlin-Buch (BBB) Management
GmbH und wird von dieser als „Gläsernes Labor“ genutzt.
3.
Planerische Ausgangssituation
3.1
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)
Gemäß § 1 Abs. 2 des LEPro 2007 vom 15. Dezember 2007 (GVBI. S. 629) soll die
Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips im Ausgleich
wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele polyzentral entwickelt werden. Vorhandene
Stärken sollen vorrangig genutzt und ausgebaut werden. Unter der Zielsetzung der
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (§ 5 LEPro 2007) kommt der Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestands und der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen erhöhte
Bedeutung zu. Entsprechend dem Grundsatz aus § 5 Abs. 1 LEPro 2007 soll daher die
Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche ausgerichtet werden.
Entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung im Sinne des
§ 6 LEPro 2007 sollen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seiner
ökologischen Funktion in Einklang gebracht werden. Damit die künftige Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts erhalten bleibt, müssen entsprechende Nutzungsänderungen oder Planungen
äußerst umsichtig vorgenommen werden. Das gilt insbesondere für den Schutz der
Trinkwasserressourcen und die Anforderungen des globalen Klimaschutzes.
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)
Der
Landesentwicklungsplan
Berlin-Brandenburg
(Verordnung
über
den
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009, GVBl.
S. 182) stellt den Geltungsbereich als Gestaltungsraum Siedlung zwischen der
Metropole Berlin und dem Mittelzentrum Bernau dar. Die Siedlungsentwicklung soll hier
vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale und
vorhandener Infrastruktur innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete erfolgen. Das
Plangebiet liegt außerhalb der festgelegten städtischen Kernbereiche.
Gemäß Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung BerlinBrandenburg (GL) vom 9. Juli 2012 ist ein Widerspruch der Festsetzungen des
Bebauungsplans 3-46 zu den Zielen der Raumordnung nicht erkennbar.
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung, in
dem auf der Ebene der Landesplanung eine Siedlungsentwicklung grundsätzlich ermöglicht wird.
Dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt ist dennoch Rechnung zu tragen.
Das Planungsziel des Bebauungsplans entspricht auch dem Grundsatz 2.6, wonach in Berlin
Standorte von metropolitanen Funktionen wie Innovations- und Wettbewerbsfunktionen, gesichert
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
und entwickelt werden sollen. Die Metropole Berlin hat zentralörtliche Bedeutung im
europäischen Maßstab und ist als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur-, Bildungs-, Sport-,
Handels-, Messe- und politisches Zentrum zu stärken.
Die Planungsabsicht entspricht den Grundsätzen zur Siedlungsentwicklung gemäß
§ 5 LEPro 2007; 4.1 LEP B-B. Die Grundsätze zur integrierten Freiraumentwicklung gemäß § 6
LEPro 2007 wurden in dem Plangebiet, das derzeit durch einen geschlossenen Laubmischwald
mit überwiegend heimischen Arten bestockt ist und für die siedlungsnahe Erholung von
Bedeutung ist, im weiteren Verfahren angemessen berücksichtigt.
Seitens der GL wurde darauf hingewiesen, dass derzeit der Umbau der südlich des Plangebiets
verlaufenden 220-kV-Freileitung auf 380 kV vorbereitet wird. Die GL hat dazu ein
Raumordnungsverfahren durchgeführt und am 30. August 2011 abgeschlossen. Das
Planfeststellungsverfahren wurde für den Bereich noch nicht eröffnet. Das Vorhaben wurde bei
der weiteren Planung und der Anordnung der Baukörper im Plangebiet berücksichtigt, um
angemessene Abstände zwischen Freileitung und schutzbedürftigen Nutzungen sicherzustellen.
3.2
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
12. November 2009 (ABl. 2009, S. 2666), zuletzt geändert am 26. September 2013 (ABl.
S. 2070), wird das Plangebiet als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) mit der
Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ dargestellt.
In der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung des FNP Berlin (Fassung
der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. 2009, S. 2666), zuletzt geändert am
9. Juni 2011 (ABl. 2011, S. 2343)) war der Geltungsbereich als Gemeinbedarfsfläche mit hohem
Grünanteil im Übergang zu Grünfläche generalisiert dargestellt (Lagesymbol „Hochschule und
Forschung“ sowie „’Parkanlage / Kleingarten“).
Mittels des Änderungsverfahrens „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (Lfd. Nr.
06/11) wurden die Darstellungen des FNP im Bereich des Campus Berlin-Buch während
des Bebauungsplanverfahrens in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter
(SG) mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ geändert. Diese FNPÄnderung dient der geordneten Weiterentwicklung des Ortsteils Buch als Gesundheits-,
Wissenschafts- und Technologiestandort. Damit wird den übergeordneten Zielen des
2004 vom Senat beschlossen Masterplans Buch Rechnung getragen (vgl. 2.3.7).
Die FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (06/11) wurde mit
Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013
wirksam (ABl. 2013, S. 2070). Damit treten die bisherigen Darstellungen des FNP in
diesem Teilbereich außer Kraft.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 sind aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans entwickelbar, die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet
„Wissenschaft und Forschung“ basiert auf der Darstellung im FNP als Sonderbaufläche
mit gewerblichem Charakter (SG) „Wissenschaft / Biotechnologie“.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Karte 2: FNP Berlin, Arbeitskarte mit Stand September 2013 (Ausschnitt)
3.3
Landschaftsprogramm (LaPro)
Das Landschaftsprogramm (LaPro) einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. 1994, S. 2331), zuletzt geändert
am 9. Juni 2011 (ABl. 2006, S. 2343) stellt auf der Grundlage des Berliner
Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai
2013 (GVBl. S. 140) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, der
Landschaftspflege sowie darauf aufbauende Maßnahmen in Grundzügen dar. Es enthält
verbindliche
Entwicklungsziele
und
Maßnahmen
zu
den
Bereichen
Naturhaushalt / Umweltschutz, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung /
Freiraumnutzung. Die Vorgaben werden im Folgenden zusammenfassend
wiedergegeben.
Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den Geltungsbereich als Obstbaumsiedlungsbereich
dar. Daraus ergeben sich u. a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken,
Feldgehölze, Gräben, Pfuhlen, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigten
Randstreifen)
Erhalt und Entwicklung von Dorfkernbereichen mit typischer Begleitflora
(Bauerngärten, großkronige gebietstypische Bäume)
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutzund Zierpflanzen im Garten
Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im
Übergangsbereich zu Landschaftsräumen
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Siedlungsstruktur
(konsequenter Erhalt von bedeutenden Einzelbiotopen mit großzügigen
Pufferflächen
und
Einbindung
in
ein
differenziertes,
örtliches
Biotopverbindungssystem)
Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten
Strukturelementen und Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen
Darüber hinaus ist die Fläche als Artenreservoir/Verbindungsbiotop ausgewiesen. Die
vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte (innerstädtische Brachflächen,
ehemalige Deponien) wird hier angestrebt.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist der Geltungsbereich als sonstige Freifläche,
jedoch nur eingeschränkt öffentlich nutzbar, gekennzeichnet mit Ziel der Entwicklung
erholungswirksamer Freiraumstrukturen; Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten unter
Berücksichtigung der vorhandenen bzw. nach Art der derzeitigen Nutzung und Beachtung der
Aussagen zu den Entwicklungsräumen. Der südliche und östliche Randbereich ist als Freiraum Grünfläche / Parkanlage - gekennzeichnet. Entwicklungsziel und Maßnahmen sind hier die
Entwicklung und Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, die Auslagerung störender
und beeinträchtigender Nutzungen und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Zudem wird
hier die Neuanlage und Verbesserung eines Grünzuges unter Einbeziehung von Parkanlagen,
Kleingärten und Friedhöfen; Minderung der Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen
vorgeschlagen.
Die angrenzende Campus-Fläche wird als
Wohnquartieren dargestellt. Daraus ergeben
Maßnahmenvorschläge:
sonstige Fläche außerhalb
sich u. a. folgende Ziele
von
und
Erschließung von Freiflächen und Erholungspotenzialen
Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung
Entwicklung von Wegverbindungen
Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzungen
Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden
Der Teilplan Landschaftsbild weist den Geltungsbereich als siedlungsgeprägten Raum
- Obstbaumsiedlungsbereich - mit den folgenden Entwicklungszielen und Maßnahmen
aus.
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken,
Feldgehölze, Gräben, Pfuhlen, Frischwiesen)
Sicherung und Entwicklung von Dorfbereichen mit ihren typischen Gestaltelementen
wie Anger, Gärten, Gutparks und Dorffriedhöfen
Wiederherstellung von historischen Alleen
Erhalt und Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter
Straßenrandstreifen
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und
Erhalt eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen; Entwicklung
charakteristischer Grünstrukturen
Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutzund Zierpflanzen im Garten
Erhalt eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen
Darüber hinaus ist der Geltungsbereich als übergeordnetes Strukturelement in der
Landschaftsbildstruktur - prägende bzw. gliedernde Grün- und Freifläche gekennzeichnet.
Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz ist das Plangebiet als Grün- und Freifläche
dargestellt, mit Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der
Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit als Entwicklungsziel.
Des Weiteren ist der Geltungsbereich als Vorranggebiet Klimaschutz gekennzeichnet;
Entwicklungsziele und Maßnahmen hierfür sind:
Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume
Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches
Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung
Landschaftsplan
Für das Plangebiet liegt kein Landschaftsplan vor.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
3.4
Stadtentwicklungsplanungen (StEP)
StEP Industrie und Gewerbe
Der Senat hat am 25. Januar 2011 den Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin (StEP Industrie und
Gewerbe) beschlossen. Der Standort Buch ist als Standort mit gesamtstädtischer Bedeutung mit
dem Schwerpunkt Wissenschaft und Forschung dargestellt.
StEP Zentren 3
Der am 12. April 2011 beschlossene Stadtentwicklungsplan Zentren 3 trifft für den
Geltungsbereich keine Aussagen.
StEP Verkehr
Der Senat hat am 29. März 2011 den Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr)
beschlossen. Die westlich des Geltungsbereichs gelegene Karower Chaussee ist sowohl
im Bestand als auch in der Planung als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II,
der südlich des Bebauungsplangebiets gelegene Autobahnring A 10 als großräumige
Straßenverbindung der Stufe I gekennzeichnet. Der nordwestlich des Geltungsbereichs
gelegene Straßenzug Karower Chaussee - Wiltbergstraße - Alt-Buch ist ebenfalls als
übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II, der nördlich gelegene Lindenberger Weg
als Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung) erfasst. Im Teilplan
„Übergeordnetes Straßennetz Planung 2025“ ist eine Verlängerung des Lindenberger
Wegs als Ergänzungsstraße bis an die Berliner Stadtgrenze heran vorgesehen.
Bezüglich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist die S- und
Regionalbahntrasse nach Bernau sowohl im Bestand 2010 sowie in der Planung 2025
als solche erfasst.
StEP Ver- und Entsorgung
Der im Jahr 1998 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie sowie der Industrie und Handelskammer zu Berlin herausgegebenen
Stadtentwicklungsplans Ver- und Entsorgung (StEP Ver- und Entsorgung) wurde im Jahr
2007 aktualisiert. Gemäß den jeweiligen Teilplänen befinden sich entlang der Karower
Chaussee eine Schmutzwasser- sowie Wasserversorgungsleitung, in der RobertRössle-Straße eine Schmutzwasserleitung. Das Plangebiet liegt innerhalb eines
Einzugsbereichs eines Haupt-/ Anschluss- bzw. Pumpwerks. Östlich der Karower
Chaussee verläuft ein Regenwasserkanal DN 400/600 von der Ernst-Ludwig-HeimStraße bis zur A 10. In der Karower Chaussee verläuft eine Gashochdruckleitung D 300.
Laut Teilplan „Elektroenergie“ verlaufen südlich des Geltungsbereichs eine 220 kV- und
eine 380 kV-Höchstspannungs-Freileitung. Im Verlauf der Karower Chaussee / ErnstLudwig-Heim-Straße befindet sich eine Fernwärmeleitung; der nördliche Teil des
Geltungsbereichs
liegt
innerhalb
eines
über
das
Heizkraftwerk
Buch
fernwärmeversorgten Gebiets.
StEP Klima
Der Senat hat am 31. Mai 2011 den Stadtentwicklungsplan Klima (StEP Klima)
beschlossen. Der StEP Klima liefert einen räumlichen Orientierungsrahmen, der eine
Hilfestellung für Anpassung von gesamtstädtischen Planungen an den Klimawandel
liefern soll.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
In der Analysekarte Grün- und Freiflächen wird dem Geltungsbereich eine sehr hohe
stadtklimatische Bedeutung der Grün- und Freiflächen zugeschrieben. Die Flächen sind
potenziell empfindlich gegen Niederschlagsrückgang im Sommer. Im Maßnahmenplan
Grün- und Freiflächen ist das Plangebiet der Kategorie Grün- und Freiflächen mit
prioritärem Handlungsbedarf zugeordnet. Gemäß Maßnahmenplan Bioklima gilt es, die
Grün- und Freiflächen zu qualifizieren und anzupassen.
In der Karte „Aktionsplan – Handlungskulisse“ wird das Plangebiet als Stadtraum mit
prioritärem Handlungsbedarf - Handlungsfeld Grün- und Freiflächen geführt.
3.5
Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen
3.5.1
Lärmminderungsplan 2008 einschließlich Lärmaktionsplan
Da Verkehr der Hauptverursacher von Lärm ist, soll mit der Umsetzung und Entwicklung
von Lärmminderungsplänen diese hohe Umweltbelastung vermindert werden. Der
Lärmaktionsplan bereitet Maßnahmen vor, die durch Anordnungen oder sonstige
Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach den jeweilig
geltenden Rechtsvorschriften durchzusetzen sind. Es sollen vertiefend kurz-, mittel- und
langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung ausgearbeitet werden.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Karte 1 zum Lärmminderungsplan
(Lärmminderungsplanung für Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz, Berlin, Mai 2008) außerhalb von Konzept- oder Modellgebieten.
3.5.2
Luftreinhalteplan
Der Luftreinhalte- und Aktionsplan für das Land Berlin der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung wurde Mitte August 2005 vom Berliner Senat verabschiedet.
Da in Berlin Überschreitungen von Luftqualitätsgrenzwerten für Feinstaub (PM10) und
Stickstoffdioxid (NO2) und des kommenden Zielwertes für Benzo[a]pyren auftreten,
wurde der bisherige Luftreinhalteplan fortgeschrieben. Der aktuell vorliegende
Luftreinhalteplan 2011-2017 wurde vom Berliner Senat am 18. Juni 2013 beschlossen.
Er enthält zusätzliche Maßnahmen, um die Luftqualität weiter zu verbessern und den
Zeitraum und das Ausmaß der Überschreitung der Grenzwerte so weit wie möglich zu
reduzieren.
3.5.3
Kleingartenentwicklungsplan
Der 2004 vom Berliner Senat beschlossene Kleingartenentwicklungsplan wurde mit
Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 fortgeschrieben. Die Fortschreibung des
Kleingartenentwicklungsplans gibt Auskunft über die Bestandssicherheit der Berliner
Kleingartenanlagen bis zum Jahr 2020.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 ist nicht Bestandteil des
Kleingartenentwicklungsplans. Südlich an den Geltungsbereich angrenzend finden sich die im
Kleingartenentwicklungsplan als dauerhaft gesichert erfassten Dauerkleingartenanlagen
„Steintal“, „Zur neuen Baumschule“, „Gartengemeinschaft Buch“ und „An der Autobahn“ sowie
die als hoch gesicherte sonstige Kleingartenanlage erfasste Kleingartenanlage „Fleißiges
Lieschen“. Die Flächen befinden sich vollständig in Landeseigentum.
3.5.4
Planwerk Nordostraum
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Planwerks Nordostraum (Hrsg.:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin 2006). Der Plan „Leitbild Städtebau“ weist
das Plangebiet als Entwicklungspotenzial Gesundheits- und Forschungsstandort Buch
aus. In den vertiefenden Betrachtungen zum Teilbereich Buch wird die besondere
Bedeutung Berlin-Buchs als Wissenschafts-, Gesundheits- und Technologiestandort
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
hervorgehoben. Buch wird als einer der führenden Biotechnologiestandorte Europas
aufgeführt. Anlagen der Grundlagen- und klinischen Forschung sowie eines der größten
Innovations- und Gründungszentren für biotechnologische Unternehmen sind hier
modellhaft vereint.
Unter den Darstellungen und Ausführungen zu Handlungsräumen und
Maßnahmeschwerpunkten
ist
das
Plangebiet
dem
Handlungsraum
„Gesundheitsstandort Buch“ zugeordnet. Zu den Maßnahmenschwerpunkten zählt
neben der Weiterentwicklung des Profils als Gesundheits-, Wissenschafts- und
Technologiestandort auch die Aufbereitung von Flächen für die weitere gewerbliche
Entwicklung.
3.5.5
Masterplan Berlin-Buch
Der Masterplan Berlin-Buch, herausgegeben von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, wurde am 24. Februar 2004 vom Senat beschlossen. Er schreibt die
Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Pankow 3 mit einem Zeithorizont von 10 bis 15
Jahren fort. Im Nutzungskonzept der BEP Pankow 3 (Buch) von 1997 ist der
Geltungsbereich 3-46 als gewerbliche Baufläche mit hohem Grünanteil und als sonstige
Grünfläche erfasst.
Der Masterplan ist ein informelles aber zielorientiertes Planwerk, an dem sich künftige
Entscheidungen auf ihre Verträglichkeit mit einem abgestimmten Gesamtkonzept
überprüfen lassen. Er ist konzeptionelles Bindeglied zwischen den formalisierten
Ebenen des Flächennutzungsplans (FNP) und des Bebauungsplans. Hier werden
Entwicklungsziele beschrieben, Handlungsschwerpunkte definiert und Projekte
aufgezeigt, mit denen die Stärkung des Gesundheits-, Wissenschafts- und
Technologiestandortes
erreicht
werden
soll.
Der
Masterplan
wird
als
Koordinationsinstrument kontinuierlich fortgeschrieben.
Übergeordnetes Ziel des Masterplans Buch ist es, geeignete Flächen für die weitere
Entwicklung des Standorts Buch zur Verfügung zu stellen, u.a. zur Stärkung und
Fortentwicklung
des
Standorts
als
Gesundheits-,
Wissenschaftsund
Technologiestandort.
Die Flächen des Geltungsbereichs sind im Masterplan Berlin-Buch als äußere und
innere Landschaft mit der vorhandenen Bestandsbebauung dargestellt (vgl. Anlage C.2).
3.6
Sonstige städtebauliche Planungen des Bezirks
3.6.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Ortsteil Buch
Die Großsiedlung Buch wurde durch Senatsbeschluss im Jahre 2002 u.a. auf Grundlage des
Bundeswettbewerbs Stadtumbau Ost als Stadtumbaugebiet festgelegt. Im Rahmen des
Wettbewerbs wurde im Jahr 2002 auch das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEK)
Ortsteil Buch (Planergemeinschaft Hannes Dubach, Urs Kohlbrenner: Integriertes
Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Ortsteil Buch, Überarbeitung, Schlussbericht, Berlin, April
2009, erstellt im Auftrag des Bezirksamts Pankow von Berlin) erarbeitet.
Eines der Schwerpunktthemen des INSEK ist die Vernetzung von Wohnen und Arbeiten. Die
stadtumbaurelevanten Aussagen wurden dabei vor dem Hintergrund des Entwicklungspotenzials
des Standorts Buch untersucht, insbesondere der Bedeutung Buchs als gesamtstädtischer
Gesundheits-, Wissenschafts- und Technologiestandort mit vielen Standortvorteilen für die
weitere Ansiedlung von Betrieben aus den betreffenden Sektoren.
Zur Aufnahme des Stadtumbaugebiets Ortsteil Buch im Bezirk Pankow von Berlin in die
aktive Förderkulisse wurde das INSEK Buch im Jahr 2008 fortgeschrieben. Mit der
Aktualisierung wurden die Daten des INSEK hinsichtlich städtebaulicher,
sozialräumlicher und wohnungswirtschaftlicher Veränderungen aktualisiert. Für die
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
notwendige Erneuerung der Wohnungsbestände, der sozialen Infrastruktur und des
öffentlichen Raumes wurde in Abstimmung mit allen fachlich Beteiligten ein
strategisches Handlungskonzept erarbeitet.
3.6.2
Rahmenplan Campus Berlin-Buch
Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ basiert
auf der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Rahmenplanung Campus BerlinBuch vom November 2010.
Die gemeinsam von der BBB Management GmbH Campus Berlin-Buch, dem MDC, dem
Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie, der Charité Universitätsmedizin Berlin
und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II D, beauftragte
Rahmenplanung für den Campus Berlin-Buch weist u. a. Flächenpotenziale für eine
Bebauung am südöstlichen Rand des Campusgeländes auf. Im städtebaulichen Konzept
sind demnach Bauräume zur Schaffung einer südlichen und östlichen Kante der
Campus-Bebauung am Übergang zu den angrenzenden Grün- und Waldflächen
vorgesehen (vgl.C.3). In diesem Zuge sollen die alten Gebäude des MDC im nördlichen
Campusbereich durch einen Neubau im Süden ersetzt werden.
In der überarbeiteten städtebaulichen Rahmenplanung Campus Berlin-Buch,
Planungsstand Februar 2012, sind für den Geltungsbereich 3-46 weiterhin
Flächenpotenziale für eine kurzfristige Bebauung ausgewiesen.
3.7
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 3-46 liegen keine
festgesetzten oder im Verfahren befindliche Bebauungspläne vor.
4.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Das Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) und die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt als zuständige Baudienststelle für das Land Berlin streben
den Bau zweier miteinander verbundenen Forschungseinrichtungen für die
experimentelle Medizin auf dem Campus Berlin-Buch an, die auf einer
Forschungskooperation zwischen Charite und MDC basieren.
Gemäß Rahmenterminplan des planungsbegleitenden Ausschusses unter der
Federführung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz (Abt. V)
wurde der Bauantrag FEM am 28. April 2014 bei der zuständigen Fachabteilung
(SenStadtUm II E) eingereicht. Die Vorplanungsunterlagen (VPU) wurden bereits im
Vorfeld geprüft und sind soweit genehmigt.
Das geplante Bauvorhaben war auf Basis des zum Zeitpunkt der Planaufstellung
geltenden
Planungsrechts
nicht
genehmigungsfähig.
Zur
Schaffung
der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Nutzung war die Aufstellung des
Bebauungsplans 3-46 erforderlich. Für die Errichtung des Gebäudekomplexes erfolgt als
Sonderbau ein Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO Bln.
Die Grundlage für die Inhalte des Bebauungsplans 3-46 war das zwischen SenStadtUm,
MDC und dem Stadtentwicklungsamt Pankow abgestimmte Vorhaben zur Errichtung
eines Labor- und Zuchtgebäudes mit einer Grundfläche von ca. 6.500 m², drei
Vollgeschossen und einem Technikgeschoss bei einer Gesamthöhe von ca. 20 m. Im
Zuge der Konkretisierung der Planung konnte die festzusetzende Grundfläche auf
6.100 m², die festzusetzende Gesamthöhe auf 16 m reduziert werden.
Das geplante Bauvorhaben basiert auf der Rahmenplanung Campus Berlin-Buch,
Planungsstand Februar 2012. Es soll eine räumliche Konzentration und
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Zusammenlegung der vorhandenen Berliner Standorte für die Versuchsmäusezucht und
-haltung auf dem Campusgelände Berlin-Buch und damit die Schließung anderer
innerstädtischer Standorte ermöglichen. Das MDC betreibt grundsätzlich keine
Standorte mit Tierhaltungen außerhalb des Campus Berlin-Buch, mit dem Neubau wird
die angestrebte mittel- bis langfristige Konzentration der Tierhaltungsflächen innerhalb
des Campusgeländes verfolgt. Der geplante Gebäudeteil der Charité ist vorrangig als
Ersatz für den Zuchtstandort in der Krahmerstraße in Berlin-Steglitz vorgesehen,
ermöglicht aber auch Verlagerungen von anderen Standorten als Grundlage der
Planungen zu möglichen Schließungen anderer Einrichtungen.
Für das im Geltungsbereich befindliche Bestandsgebäude ist mittelfristig der Abriss
vorgesehen, hierfür erfolgt keine planungsrechtliche Sicherung.
Prüfung von Standortalternativen
Der
Geltungsbereich
liegt
im
geschlossenen
Campus
Berlin-Buch
als
Wissenschaftsstandort von internationaler Bedeutung. Der Ausbau der seit über 75
Jahren existierenden medizinischen Forschungseinrichtungen in Berlin-Buch liegt im
öffentlichen Interesse. Vor dem Hintergrund, dass im Plangebiet eine dem Campus
zugeordnete Nutzung erfolgen soll, erscheint ein Standort für das festgesetzte
Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ außerhalb des Campusgeländes als
ungeeignet. Eine diesbezügliche grundsätzliche Standortprüfung wurde bereits auf FNPEbene durchgeführt. Demnach sind sämtliche außerhalb des Campusgeländes
liegenden Standorte auf Bebauungsplanebene von einer Prüfung ausgenommen und
blieben somit im Weiteren unberücksichtigt.
Das Campusgelände Berlin-Buch wurde im Vorfeld der Planung hinsichtlich möglicher
Alternativstandorte für die geplante Baulichkeit und Nutzung überprüft. In diesem
Rahmen wurden insgesamt sieben mögliche Standortalternativen (Varianten A bis D)
betrachtet und entsprechend bewertet. Die westlich des Standorts der Variante A
gelegene unbebaute Fläche wurde begründetermaßen nicht in Untersuchung
einbezogen. Bei der Fläche handelt es sich gemäß Auskunft der Berliner Forsten um
Wald i.S.d. LWaldG, hier findet sich ein alter mehrschichtiger Baumbestand von hoher
Wertigkeit. Eine Bebauung dieser Fläche wurde seitens der Berliner Forsten bereits im
Vorfeld ausgeschlossen.
Im Vorfeld aus der Betrachtung ausgeschlossen wurde auch die westlich des
Geltungsbereichs gelegene, derzeit mit einem Parkplatz bebaute Fläche. Bei einer
Bebauung dieser Fläche müsste in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen
höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden, da der geplante Baukörper deutlich
tiefer und breiter als die im Bestand vorhandene Stellplatzanlage ist. Bei diesem
Standort würden ca. 1,1 ha Waldfläche, vorwiegend im Außenbereich, in Anspruch
genommen werden müssen. Ein derartiger Eingriff in Natur und Landschaft wurde
aufgrund der besonderen naturschutzfachlichen Wertigkeit dieser Waldflächen nicht
weiter in Erwägung gezogen. Der 2003 hergestellte Parkplatz wurde zudem aus
Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des
Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese
Zuwendungen sinnvoll und nachhaltig einzusetzen. Hinzu kommt, dass die Parkfläche
aufgrund der insgesamt sehr begrenzten Zahl von Stellplätzen auf dem Campusgelände
unverzichtbar für den Campus ist. Bei Beseitigung dieser Stellplatzanlage müsste ein
entsprechender Ersatz an anderer Stelle auf dem Campusgelände geschaffen werden,
mit dem wiederum Grünanlagen zurückgebaut oder Baufelder aufgegeben werden
müssten.
Die Prüfung der verbleibenden Alternativstandorte kam zu folgendem Ergebnis:
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Bezeichnung Standort
Prüfergebnis
Variante A
• südlich des Gebäudes 49.1
• an der östlichen Grenze des
Campusgeländes
• unbebaute Fläche (Parkplatz)
Baufeldgröße nicht ausreichend für die
Grundfläche des geplanten Gebäudes
• Fläche ragt in eine wertvolle Biotopfläche
mit Buchenpflanzungen
• Baufeld reicht über die Campus- und die
Landesgrenze hinaus
Variante B
• südlich des Gebäudes 87
• an der östlichen Grenze des
Campusgeländes
• teilweise unbebaute Fläche (Parkplatz),
teilweise Gebäudeüberplanung (Geb.
81.2)
• Baufeldgröße nicht ausreichend für die
Grundfläche des geplanten Gebäudes
• Fläche ragt in wertvolle Biotopfläche mit
Buchenpflanzungen
• Baufeld ragt bis an die Grundstücksgrenze
heran, Abstandsflächen zur
Nachbarbebauung werden nicht
eingehalten
• Fläche ist derzeit bebaut (Geb. 81.2),
Abbruch nicht möglich
Variante C
• nordwestlich des Gebäudes 31.1/31.2
• im westlichen Teil des Campusgeländes
• Überplanung der Gebäude 72 und 79
• Baufeldgröße nicht ausreichend für die
Grundfläche des geplanten Gebäudes
• Fläche ist bebaut, Abbruch nicht möglich
(Geb. 79) bzw. keine Finanzierung für
einen Neubau (Geb. 72) vorhanden
Variante D
• südöstlich des Gebäudes 31.4/31.5
• am südöstlichen Rand des
Campusgeländes
• unbebaute Fläche (Wald)
• Baufeld liegt im Außenbereich
• Waldumwandlung erforderlich
Variante E
• südlich der Gebäude 31.3 und 31.4/31.5
• am südöstlichen Rand des
Campusgeländes
• teilweise unbebaute Fläche (Wald),
teilweise Gebäudeüberplanung (Geb. 71)
• Eingriff in besonders hochwertige
Waldstrukturen
• Baufeld liegt weitestgehend im
Außenbereich
• Waldumwandlung erforderlich
• Abbruch von Geb. 71 mit
Baufeldfreimachung erforderlich
Variante F
• südlich des Gebäudes 15
• im nordwestlichen Teil des
Campusgeländes
• Überplanung der Gebäude 10, 12 und 14
• Fläche ist bebaut (Geb. 10,12 und 14),
Abbruch erforderlich
• keine Finanzierung für Ersatzbauten
vorhanden
Variante G
• westlich des Gebäudes 89
• Fläche ist bebaut, Abbruch nicht möglich
• am nördlichen Rand des Campusgeländes
(Geb. 88) bzw. keine Finanzierung für
• Überplanung der Gebäude 63, 64, 66 u. 88
Ersatzbaubauten (Geb. 63, 64, 66)
vorhanden
In Auswertung der Untersuchungsergebnisse ging aufgrund der räumlichen
Gegebenheiten
und
der
funktionalen
Zusammenhänge
der
geprüften
Standortalternativen der im Geltungsbereich gelegene Standort (Variante D) als einzig
geeigneter Standort hervor.
Wesentliche Ausschlusskriterien für die als ungeeignet geprüften Standorte waren
insbesondere die fehlende Verfügbarkeit geeignet großer Bauflächen aufgrund der
begrenzten räumlichen Situation auf dem Campusgelände sowie die eingeschränkten
Finanzierungs- bzw. Umsiedlungsmöglichkeiten für zwangsweise überplante
Bestandsgebäude.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
II.
Umweltbericht
1.
Einleitung
Im aktuellen Baugesetzbuch (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) ist in § 2a (Begründung zum Bauleitplanentwurf,
Umweltbericht) festgelegt, dass im Aufstellungsverfahren zum Bauleitplan neben der
Begründung auch eine Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht beizufügen
ist.
Der Umweltbericht soll die wesentlichen umweltrelevanten Folgen des zu prüfenden
Bebauungsplans darstellen und die erfolgten Abwägungen für die Planinhalte aufzeigen,
bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Der
Abwägungsprozess und die Entscheidungen sind zu dokumentieren.
Die Umweltprüfung soll nach § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gemäß Satz 7 besonders die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen, insbesondere:
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-,
Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c
und d,
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 zum BauGB § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2
BauGB folgende Inhalte aufweisen:
1. Einleitung
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung
der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie bedarf an Grund und
Boden der geplanten Vorhaben, und
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei
der Aufstellung berücksichtigt wurden.
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, insbesondere solcher Gebiete, die erheblich
beeinflusst werden
b) Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung / Nicht-Durchführung der Planung
c) geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen der Planung
d) Alternative Planungsmöglichkeiten
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
3. Zusätzliche Angaben
a) wichtigste Merkmale, verwendete technisch Verfahren der Umweltprüfung sowie Hinweise auf
Wissenslücken
b) geplante Maßnahmen zum Monitoringverfahren
c) allgemeinverständliche Zusammenfassung
1.1
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 3-46
Der Bebauungsplan 3-46 hat zum Ziel, ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Wissenschaft und Forschung“ sowie Wald festzusetzen.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 ist die Absicht des Max-Delbrück-Centrums
für Molekulare Medizin (MDC), auf dem Campusgelände Berlin-Buch ein Labor- und
Forschungsgebäude zu errichten. Vorgesehen ist die Errichtung eines Gebäudetrakts mit einer
Grundfläche von ca. 6.100 m² und einer Gesamthöhe von maximal 16 m.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung eines solchen Gebäudes geschaffen, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht
gegeben waren.
Das im Vorlauf zur Umweltprüfung durchzuführende Scoping erfolgte im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, innerhalb derer zahlreiche
Hinweise und Anregungen eingegangen sind und ihren Niederschlag in der
Umweltprüfung bzw. dem Umweltbericht gefunden haben.
1.1.1
Angaben zum Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Südosten des Ortsteils Buch
im Bezirk Pankow von Berlin, unmittelbar an der Landesgrenze zu Brandenburg
(Landkreis Barnim), und umfasst 43.890 m². Er wird in wesentlichen Teilen aktuell von
Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) eingenommen.
Die Grenzen des Plangebiets verlaufen im Südwesten entlang einer Zaunanlage, die die
angrenzenden Kleingartenkolonien („Steintal“, „Zur neuen Baumschule“) vom Campusgelände
trennt. Die östliche Geltungsbereichsgrenze verläuft entlang der Stadtgrenze, die hier auf der
östlichen Böschungsoberkante des stark ins Gelände eingetieften Institutsgrabens verläuft, womit
der Institutsgraben noch innerhalb des Geltungsbereichs liegt.
Die Nordwest- bzw. Nordostgrenze des Plangebiets ergeben sich in der Verlängerung der südlich
bzw. östlichen Gebäudekante des Max-Delbrück-Hauses und sind im Gelände innerhalb des
bestehenden Baum- und Gehölzbestands nicht eindeutig an topografischen Gegebenheiten
nachzuvollziehen.
Der Geltungsbereich ist durch eine parallel zum Max-Delbrück-Haus von Westen kommende
Stichstraße verkehrlich angebunden, die das derzeit einzige im Geltungsbereich befindliche
Gebäude (ein kleineres, eingeschossiges Verwaltungsgebäude (Haus 71)) erschließt. Darüber
hinaus wird die Fläche weitgehend von Wald eingenommen, der arten- und strukturreich ist und
von Birken und Spitz-Ahorn dominiert wird.
Am östlichen Rand stockt ein alter Rotbuchenbestand, der von einer Reihe Ahornbäumen
gesäumt wird.
Innerhalb des Geltungsbereichs sind unterschiedlich breite Fußwege angelegt, die
teilweise auf Waldboden, teilweise auf einer gemähten Wiese verlaufen und in kleineren
Teilstücken auch mit Split befestigt sind. Zudem befinden sich auf einer zentral
liegenden kleinen Rasenfläche einige Ausstattungselemente für die Freiraumerholung.
Neben zwei Holztoren im Abstand von ca. 25 m sind mehrere Mülleimer und eine
Parkbank vorhanden, die einen intakten und genutzten Eindruck machen. Zudem sind
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
entlang der Wege im zentralen Bereich auch Sportgeräte bzw. Reste solcher in einer Art
Trimm-dich-Parcours aufgestellt. Die Wege sind nach Nordwesten entlang der
Kleingärten und nach Nordosten entlang des Grabens mit Wegen außerhalb des
Geltungsbereichs verbunden.
Mit Ausnahme des bestehenden Gebäudes nebst Erschließung, welches baurechtlich nach § 34
BauGB zu beurteilen war, lag das Plangebiet größtenteils im Außenbereich gemäß § 35 BauGB
(ca. 85 % der Fläche).
Nachfolgend aufgeführte textliche Festsetzungen sind Bestandteil des Bebauungsplans, die zu
erwartenden Auswirkungen auf Natur und Umwelt können wie folgt dargelegt werden:
1.
Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Wissenschaft und Forschung" (ca.
19.970 m²) dient der Unterbringung von Forschungsgebäuden. Zulässig sind Gebäude und
Räume für Forschungszwecke sowie die Versuchstierzucht und -haltung einschließlich
Büros, Laboratorien, Werkstätten und Lager, soweit sie den Wissenschafts- und
Forschungseinrichtungen dienen.
Die Festsetzung Nr. 1 schafft Baurecht in einem Bereich, für den zum Zeitpunkt der
Planaufstellung in wesentlichen Teilen kein Baurecht bestand und der von Wald
eingenommen ist. Das Baurecht wird mittels Sondergebietsausweisung dahingehend
eingeschränkt, das es nur für bauliche Anlagen gilt, die dem Zweck der Wissenschaft und
Forschung dienen. Die Festsetzung hat für die als Sondergebiet festgesetzte Fläche einen
weitgehender Verlust der vorhandenen Vegetation und eine erhebliche Bodenversiegelung
zur Folge.
2.
Die Überschreitung der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen für technische Aufbauten
wie Schornsteine und Lüftungsrohre ist ausnahmsweise zulässig.
Die Festsetzung Nr. 2 lässt in gewissem Umfang bauliche Anlagen zu, die höher als
die generell zulässige Bauhöhe von 78,5 m über NHN (ca. 16 m über Gelände)
aufragen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ist hierdurch nicht
zu erwarten, da das Gebäude weitgehend von höherem Wald umgeben ist und
entsprechende Aufbauten kaum sichtbar sein wird.
3.
Für das sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ wird die abweichende
Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Gebäude ohne Längenbeschränkung.
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 wird die Realisierung des geplanten Baukörpers mit
einer Gebäudelänge von mehr als 50 m planungsrechtlich gesichert. Bezüglich der
Auswirkungen auf Natur und Umwelt ist die textliche Festsetzung Nr. 3 in Verbindung mit der
textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 zu sehen (Verlust der vorhandenen Vegetation,
Bodenversiegelung, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds).
4.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung ist der vorhandene
Baum- und Gehölzbestand zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der waldartige
Charakter der Flächen erhalten bleibt.
Die Festsetzung Nr. 4 sichert die Erhaltung des auf dieser Fläche vorhandenen,
wertvollen Baum- und Gehölzbestands.
5.
Im sonstigen Sondergebiet sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15°
auszubilden und auf mindestens 1.500 m² extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu
erhalten.
Die Festsetzung Nr. 5 sichert die extensive Begrünung eines erheblichen Anteils der
entstehenden Dachflächen, was vorrangig eine zeitliche Verzögerung des Niederschlagswasserabflusses dient, zudem aber auch eingriffsmindernd auf das
Schutzgut Klima / Luft wirkt.
6.
Die Befestigung von Stellplätzen und Wegen ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Auch die Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
Dies gilt nicht für Zufahrten.
Die Festsetzung Nr. 6 sichert ab, dass ein erheblicher Teil des
Niederschlagswassers auf bodengleichen Nebenanlagen vor Ort versickern kann.
Dies kommt der Grundwasserneubildung zu Gute und verringert die
Inanspruchnahme von darüber hinaus notwendigen Sickerflächen für sonstige
bauliche Anlagen.
1.1.2
Im Bebauungsplan dargestellte Flächennutzungen
Innerhalb des Geltungsbereichs werden folgende Nutzungen festgesetzt:
Festgesetzte Nutzungsart
SO „Wissenschaft und Forschung“
(Grundfläche, 88,7 % des Baufensters von
6.875 m2)
Fläche in m2
Fläche in %
6.100
13,92
12.340
28,15
1.530
3,49
Wald
23.860
54,44
Geltungsbereich
43.830
100,00
SO „Wissenschaft und Forschung“
nicht überbaubar ohne Pflanzbindung
SO „Wissenschaft und Forschung“
nicht überbaubar mit Pflanzbindung
Die mit der Planung verbundene Inanspruchnahme von Grund und Boden wird in Kap.
„Schutzgut Boden“ (2.2.1) detailliert dargelegt. Insgesamt ist mit Umsetzung der Planung eine
Bodenneuversiegelung von 6.340 m² zu erwarten.
1.2
Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung
und deren Berücksichtigung
Neben den Vorgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) existiert eine Anzahl für die Bauleitplanung relevanter Fachgesetze, deren Ziele nachfolgend zusammengefasst werden.
Naturschutz und Landschaftspflege
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S, 1482))
als Rahmengesetz des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die Ziele in § 1
voran gestellt. „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und,
soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.“
Die §§ 14 bis 17 BNatSchG enthalten die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur
und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser-
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können. § 18 regelt das Verhältnis zum Baurecht.
Berliner Landschaftsprogramm
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S.
2350) wurde dem Auftrag des Berliner Naturschutzgesetzes entsprechend flächendeckend für
Berlin aufgestellt. In Karten, Text und Begründung stellt das LaPro die Erfordernisse und
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in den Grundzügen für das Land Berlin dar.
Aufgabe des Landschaftsprogramms innerhalb des Planungssystems Berlins ist, die in
§ 1 BNatSchG formulierten allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
konkretisieren und die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
Das Kartenwerk des Landschaftsprogramms setzt sich aus vier aufeinander abgestimmten
Teilplänen zusammen:
Naturhaushalt / Umweltschutz,
Biotop- und Artenschutz,
Landschaftsbild sowie
Erholung und Freiraumnutzung
Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption
Im Flächennutzungsplan von Berlin war das Plangebiet bisher als „Gemeinbedarfsfläche
mit hohem Grünanteil - Hochschule und Forschung“ dargestellt. Mit dem Änderungsverfahren „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (06/11) zum FNP wurde die Fläche
als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter mit der Zweckbestimmung
„Wissenschaft / Biotechnologie“
dargestellt;
die
FNP-Änderung
wurde
mit
Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013
wirksam.
Da üblicherweise das LaPro an jüngere Änderungen des FNP nicht angepasst wird, sind die für
die Fläche ablesbaren Darstellungen im LaPro nicht mehr aktuell und somit nur sehr bedingt für
die Abwägung zu verwenden.
Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden die naturschutzfachlichen Inhalte in das
jeweilige FNP-Änderungsverfahren eingebracht, so dass der inhaltliche Abstimmungsprozess
zwischen Landschafts- und Bauleitplanung kontinuierlich gegeben ist. Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass eine Kompatibilität zwischen geändertem FNP und den
Zielsetzungen des Bebauungsplans gegeben ist. Jedoch werden die Belange der
Eingriffsbetrachtung auf das Bebauungsplanverfahren abgeschichtet und sind somit im
Umweltbericht zum Bebauungsplan abzuarbeiten.
Im Landschaftsprogramm sind bezüglich des Plangebiets folgende Ziele und Maßnahmen
dargestellt:
Naturhaushalt / Umweltschutz
Im Plangebiet ist "Grün- und Freifläche" dargestellt. Gefordert wird:
-
Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und
der Klimawirksamkeit
Biotop- und Artenschutz
Das Gebiet ist als "Obstbaumsiedlungsbereich" eingestuft. Im Einzelnen sind für das Plangebiet
folgende Ziele und Maßnahmen daraus abzuleiten:
- Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken,
Feldgehölze, Gräben, Pfuhle, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigtem
Randstreifen)
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
-
-
Sicherung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur (konsequenter
Erhalt von bedeutenden Einzelbiotopen mit großzügigen Pufferflächen und Einbindung in ein
differenziertes, örtliches Biotopverbindungssystem)
Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen
und Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen
Zudem wird die vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte gefordert.
Landschaftsbild
In
Anlehnung
an
die
vorstehende
Karte
ist
das
Plangebiet
als
"Obstbaumsiedlungsbereich" eingestuft. Im Einzelnen sind für das Plangebiet dabei
folgende Ziele und Maßnahmen hervorzuheben:
-
-
Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt
eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen; Entwicklung charakteristischer
Grünstrukturen
Erhalt eines hohen Grünflächenanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen
Als übergeordnetes Strukturelement wird der Geltungsbereich als „prägende oder gliedernde Grün- und Freifläche“ eingestuft.
Erholung und Freiraumnutzung
Das Plangebiet ist hier in der Kategorie "Sonstige Freifläche“ dargestellt. Anforderungen
aus diesem Belang heraus sind:
-
Entwicklung erholungswirksamer Freiraumstrukturen
Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten
Zudem verläuft entlang der südwestlichen und östlichen Grenze als lineares Element die
Signatur Grünfläche / Parkanlage. Anforderungen ergeben sich daraus wie folgt:
-
Neuanlage und Verbesserung eines Grünzuges unter Einbeziehung von Parkanlagen,
Kleingärten und Friedhöfen; Minderung der Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen
Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption
Der Geltungsbereich liegt auf der Karte „Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption“ im Bereich der
2. Priorität „Ausgleichssuchraum Naherholungsgebiet Berliner Barnim“, welches nach dem
Ausgleichssuchraum „Berliner Innenstadt“ (1. Priorität) den zweitbedeutendsten
Ausgleichssuchraum Berlins darstellt. Die Ausgleichsflächen Nr. 14 „Pankegrünzug“ und Nr. 15
„Pankepark Buch“ liegen unweit westlich des Geltungsbereichs.
Eine unmittelbare Betroffenheit der Flächen im Geltungsbereich von diesen Darstellungen ist
nicht gegeben.
Landschaftsplan
Für das Plangebiet liegt kein Landschaftsplan vor.
Sonstige umweltbezogene Pläne
Für das Plangebiet sind vielfältige flächenkonkrete Hinweise im Umweltatlas Berlin enthalten.
Diese haben Eingang in die schutzgutbezogenen Betrachtungen des Umweltberichts gefunden.
Darin sind konkrete Bezüge zu einzelnen Karten des Umweltatlas enthalten.
Rahmenrechtliche Vorschriften - Schutzgebietsausweisungen
Das Plangebiet liegt nicht in einem förmlich ausgewiesenen Schutzgebiet nach landesrechtlichen
oder europäischen Rechtsvorschriften. Es grenzt auch nicht an ein solches an bzw. die
Nutzungen im Plangebiet können nicht störend in ein solches Schutzgebiet hineinwirken.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Räumlicher Untersuchungsumfang, verwandte Untersuchungsmethodik
Der Untersuchungsumfang bezieht sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46
gemäß Aufstellungsbeschluss vom 30. Oktober 2012. Untersuchungsbedarf, der über diese
Flächenkulisse hinausgeht, wurde nicht festgestellt. Grund hierfür ist insbesondere die Tatsache,
dass auf drei Seiten des Sondergebiets ein Waldstreifen von mindestens 38 m Breite zu allen
benachbarten Nutzungen erhalten bleibt, der als Puffer fungiert. Auf der Nordseite grenzt ein
derzeit im Bau befindliches Gebäude des MDC an.
Naturräumliche Grundlagen
Das Untersuchungsgebiet liegt auf der Barnimplatte, die sich im Nordosten Berlins bis zur Linie
Eberswalde - Wriezen - Strausberg ausdehnt und im Wesentlichen ein Ergebnis der eiszeitlichen
Morphodynamik ist. Es handelt sich dabei um eine Grundmoränenplatte. Der hier anstehende
Geschiebemergel weist sowohl lehmige wie sandige Schichten oder Linsen auf, so dass ein
kleinflächig variierendes Bodensubstrat die Grundlage für die nacheiszeitliche Pedogenese bildet.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.1.1
Schutzgut Boden
Natürliche Bodengesellschaft
In der Karte "Bodengesellschaften" (Umweltatlas 2005) werden die Böden im Plangebiet als
Parabraunerde-Sandkeilbraunerde auf Grundmoränenhochfläche aus Geschiebemergel
eingestuft (Bodengesellschaft Nr. 1). In der Karte „Bodenschutz“ (Umweltatlas 2005) werden
diese Böden in die Kategorie „Vorrang 1“ eingestuft und damit als besonders schutzwürdig
bewertet, bei einem sehr geringen Versiegelungsgrad von 0-5 %.
Die Empfindlichkeit des Schutzguts Boden im Geltungsbereich wird als hoch bewertet.
Vorbelastungen
Die Ansprache der Böden im Umweltatlas lässt darauf schließen, dass es sich im Plangebiet um
naturnahe Böden mit einer mittleren Nährstoffversorgung handelt. Zudem sind nur geringe
Vorbelastungen durch Versiegelung / Bebauung vorhanden (ca. 3,4 % des Geltungsbereichs).
Altlasten
Der gesamte Geltungsbereich ist als Teilstück der Verdachtsfläche Nr. 9044 (Robert-RössleStraße 10) im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin erfasst. Für diesen Bereich liegen
dem Umwelt- und Naturschutzamt bisher keine Ergebnisse aus Boden- oder
Grundwasseruntersuchungen vor.
In Vorfeld des Bauvorhabens ist die Boden- und Altlastensituation durch
Untersuchungen zu klären. Diese Boden- und ggf. Grundwasseruntersuchungen sind in
Absprache mit dem Umwelt- und Naturschutzamt durchzuführen. Die Durchführung
dieser Maßnahmen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das
konkrete Bauvorhaben.
2.1.2
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Im Plangebiet liegt das Grundwasser in gespannter Form vor. Der Grundwasserflurabstand ist
größer als 10 m (Umweltatlas 2009). Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers wird
in der Karte „Verweilzeit des Sickerwassers in der ungesättigten Zone“ (Umweltatlas 2003) als
sehr gering eingestuft, sie beträgt 50-100 Jahre.
Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 150-200 mm/a (Umweltatlas 2005).
Das Plangebiet liegt aktuell nicht in einem förmlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet und
grenzt auch nicht an ein solches an.
Oberflächengewässer
Am östlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft der Institutsgraben mit Fließrichtung von Nord
nach Süd. Er ist stark in das Gelände eingetieft (ca. 4 - 5 m) und führte zum Zeitpunkt einer
Ortsbegehung am 27. August 2012 sehr wenig Wasser, gerade so viel, dass die unbefestigte,
naturnah gestaltete Sohle bedeckt war. Der Graben erfüllt eine wichtige Funktion in der Ableitung
von Schichtenwasser. Er ist ein Fließgewässer Il. Ordnung.
Die Böschungen weisen eine steile, gleichförmige und weitgehend vegetationsfreie (aber
unbefestigte) Beschaffenheit auf. Der Graben wird beidseits von einem dichten Kronendach von
Altbäumen beschattet.
Unmittelbar südlich des Plangebiets mündet der Institutsgraben in den Kappgraben, der in
Richtung Westen in die Panke entwässert.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.1.3
Schutzgut Luft / Klima (Luftschadstoffe)
Klima
Die langjährige Jahresmitteltemperatur (1961-1990) für das Plangebiet liegt bei 8,0 bis
8,5°Celsius (Umweltatlas). Damit besteht eine geringe Erhöhung der Mitteltemperatur um 0,5 1°C gegenüber den Freilandverhältnissen weiter östlich. Unmittelbar westlich des Plangebiets
wird eine kleine Wärmeinsel im Zentrum von Buch mit einer Mitteltemperatur von 9,0 bis 9,5°
Celsius dargestellt.
Die langjährige mittlere Hauptwindrichtung ist Südwest bis West, die Ausrichtung der häufigsten
Winde verläuft daher von SW / W nach NO / O.
In der Karte „Planungshinweise Stadtklima“ (Umweltatlas 2005) wird der Geltungsbereich als
Grün- und Freifläche unter der Rubrik „sehr hohe stadtklimatische Bedeutung“ dargestellt. Als
Kategorie wird angegeben: Kaltluftentstehungsgebiete mit Zuordnung zu belasteten
Siedlungsräumen. Dem Gebiet wird höchste Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung
zugeschrieben. Als Maßnahmen werden genannt: Vermeidung von Austauschbarrieren
gegenüber bebauten Randbereichen, Reduzierung von Emissionen, Vernetzung mit
benachbarten Freiflächen.
Luft
Es besteht nur ein sehr geringer Ziel- und Quellverkehr in bzw. aus dem Plangebiet. Lediglich
das Haus 71 an der nördlichen Ecke des Geltungsbereichs weist eine unregelmäßige, geringe
Frequentierung auf, westlich des Plangebiets besteht eine größere Stellplatzanlage, die durch
Mitarbeiter des MDC weitgehend ausgenutzt wird.
Entsprechend entstehen im Geltungsbereich derzeit keine bzw. sehr geringe verkehrsbedingte
Emissionen. Gleiches gilt für den Hausbrand.
Die lufthygienische Vorbelastung des Plangebiets insgesamt ist auch aufgrund der peripheren
stadträumlichen Lage eher gering, allerdings stellt der Verkehr auf der BAB 10 lokal bzw. linear
eine erhebliche Emissionsquelle in ca. 150 - 300 m Entfernung dar, die bei Süd- und
Südwestwindlagen in das Plangebiet hinein wirksam wird. Immerhin beträgt die durchschnittliche
tägliche Verkehrsstärke (DTV) hier 20.000 - 30.000 Fahrzeuge am Tag (Umweltatlas 2009).
Lärm
Die „Strategische Lärmkarte Gesamtlärmindex L (N) (Nacht-Lärmindex) Rasterdarstellung
Summe Verkehr 2005 / 2006“ (Umweltatlas 2007) weist im Geltungsbereich flächig eine
Belastung von 55-60 dB(A), im südlichen Bereich bis 60-65 dB (A) aus.
Die Strategische Lärmkarte „Straßenverkehr 2012“ (Lärmindex L_DEN, Umweltatlas) weist im
Geltungsbereich flächig eine Belastung von 60-65 dB(A), im südlichen Bereich bis
65-70 dB(A) aus.
2.1.4
2.1.4.1
Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt
Pflanzen / Biotope
Das Plangebiet wird von einem artenreichen, in Teilen auch strukturreichen Laubmischwald
eingenommen. Mit Ausnahme des am östlichen Rand des Plangebiets gelegenen
Buchenbestands geht der Wald vermutlich nicht auf eine forstliche Anpflanzung zurück. In den
forstlichen Einrichtungskarten ist er nicht enthalten (Forstbetriebskarte, FIS-Broker).
Die Abgrenzung der oft mosaikartig eng verzahnten Biotoptypen erfolgte mittels folgender
Grundlagen:
Luftbildes 2010 (Digitales farbiges Orthofoto, FIS-Broker),
Karte „Biotoptypen: Biotopwerte“ (Umweltatlas 2005, FIS-Broker),
Geländebegehung am 27.08.2012.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Im Folgenden werden die kartierten Biotope im Einzelnen beschrieben.
0113321
Graben weitgehend naturfern, nicht oder gering verbaut, beschattet, wasserführend
Am östlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft der Institutsgraben mit Fließrichtung von Nord
nach Süd. Er ist stark in das Gelände eingetieft (ca. 4 - 5 m) und führte zum Zeitpunkt der
Ortsbegehung am 27.08.2012 sehr wenig Wasser, gerade so viel, dass die unbefestigte Sohle
bedeckt war. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Graben auch zeitweise trocken fällt.
Die Böschungen weisen eine steile, gleichförmige und überwiegend vegetationsfreie (aber
unbefestigte) Beschaffenheit auf. Der Graben wird beidseits überwiegend von einem dichten
Kronendach von Altbäumen beschattet.
0513221 Grünlandbrache frischer Standorte
Im südlichen Teil des Geltungsbereichs ist eine offene, weitgehend gehölzfreie, artenarme
Grünlandbrache ausgebildet. Neben diversen Gräsern treten Brennnesseln und vereinzelt
Goldrute am Rand auch bestandsbildend hinzu. Gehölzaufwuchs ist nur in geringem Umfang am
Rand vorhanden (< 10 %), wobei eine enge räumliche Verzahnung mit der Gartenbrache (10113)
besteht.
Die Fläche wird der Länge nach von einem ca. 2 m breiten, zum Zeitpunkt der Kartierung frisch
als Weg gemähten Streifen durchzogen.
051622 Zierrasen/Parkrasen, artenarm
Innerhalb des Birkenstadtwaldes (08920) sind zwei zusammenhängende Lichtungen vorhanden.
Die westliche, größere der beiden ist mit zwei Holztoren als Bolzplatz ausgestattet, die kleinere,
östlich gelegene mit einer Bank und mehreren Mülleimern als Aufenthaltsbereich gestaltet. Beide
Flächen waren zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht. Sie sind beide umsäumt von einem dichten
Gehölzsaum aus Hartriegel.
Um das Gebäude in der nördlichen Ecke des Geltungsbereichs ist ein artenarmer Zierrasen als
Abstandsgrün mit lockerstehenden Bäumen vorhanden.
07142611 Baumreihe, lückig, ältere Bestände
Im östlichen Teil des Plangebiets steht neben einem breiten Waldweg eine lückige Reihe alter
Bäume der Art Spitz-Ahorn (vgl. hierzu auch „08320 Buchenforst“).
07152 Sonstiger Einzelbaum
An der westlichen Grenze des Plangebiets, im Bereich des Zierrasens, stehen insgesamt acht
Einzelbäume. Es handelt sich um drei mittelalte Birken, sowie um eine mittelalte Robinie.
Daneben sind drei junge Hainbuchen und ein Spitz-Ahorn in den letzten Jahren neu angepflanzt
worden. Mit Ausnahme des Spitz-Ahorns, der starke Rindenschäden (vermutlich durch
Sonnenbrand nach der Pflanzung) aufweist, wirken die Bäume vital.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
08740 Rubus-Gestrüpp
Entlang der südlichen Zaunanlage zur Kleingartenanlage besteht ein dichter Saum aus
Brombeere, eingeschlossen sind kleine Gehölzinseln oder Strauchsolitäre anderer Arten. Es
handelt sich v.a. um Schlehe, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Wildobst und Traubenkirsche. Eine
kleine Lichtung aus Brombeergestrüpp besteht auch innerhalb des Birkenstadtwaldes (08920).
082828 Vorwald frischer Standorte aus Spitz-Ahorn
In der Hochspannungsleitungstrasse steht ein junger, dichter Vorwald aus Spitz-Ahorn, der eine
Bodenbedeckung aus Giersch aufweist.
08320 Buchenforst
Der am östlichen Rand befindliche Buchenforst besteht aus Altbäumen. Die Mehrzahl der Bäume
besitzt einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von 30 - 50 cm, sie bilden einen dichten Bestand,
Unterwuchs ist nicht vorhanden. Räumlich ist der Bestand klar durch den östlich angrenzenden,
stark eingetieften Institutsgraben (vgl. 0113321) und westlich durch einen breiten Waldweg
begrenzt, wobei sich entlang des Waldweges eine lückige Reihe etwa gleichaltriger SpitzAhornbäume (07142611) befindet.
Nördlich verläuft der Bestand in gleicher Form aus dem Plangebiet hinaus und südlich endet er
an der Trasse der Hochspannungsleitung und wird durch einen Vorwald abgelöst.
08910 Ahornstadtwald
In einem Saum zwischen dem Birkenstadtwald und einer offenen Grünlandbrache hat sich ein
vom Spitz-Ahorn dominierter Stadtwald entwickelt, der teilweise den Charakter eines dichten
Stangenwaldes aufweist, teilweise, insbesondere am Rand aber auch tiefbeastete Solitäre
einschließt. Vereinzelt tritt Birke, am Rand auch Weißdorn auf. Eine Strauch- oder Krautschicht
fehlt weitgehend, Naturverjüngung des Spitz-Ahorns ist an etwas lichteren Stellen vorhanden.
08920 Birkenstadtwald
Im zentralen Plangebiet stockt ein junger, dichter Birkenbestand (Anteil Birke > 80 %), der von
einzelnen Laubbaumarten durchsetzt ist. Häufigste Nebenbaumart ist der Spitz-Ahorn. Eine
Strauch- oder Krautschicht fehlt weitgehend, Naturverjüngung des Spitz-Ahorns ist an etwas
lichteren Stellen vorhanden.
Der Birkenbestand umschließt drei Lichtungen, von denen eine von einem dichten RubusGestrüpp (08740) eingenommen wird und die beiden anderen von gemähtem Zierrasen
(051622).
08990 Sonstige Stadtwälder, jung
Im nordwestlichen Teil des Plangebiets besteht ein junger Laubmischwald, bei dem eine lückige
Kraut- und Strauchschicht aus Echter Nelkenwurz, Brennnessel sowie Naturverjüngung der
beteiligten Baumarten besteht. Ein beachtlicher Anteil an liegendem Totholz ist vorhanden. Es
dominieren Eschen-Ahorn, Spitz-Ahorn, Birke und Gemeine Esche sowie vereinzelt Robinie.
08990 Sonstige Stadtwälder, mittelalt
Im südwestlichen Teil des Plangebiets besteht ein mittelalter, dichter, sehr artenreicher
Mischwald, bei dem die Kraut- und Strauchschicht weitgehend fehlt. Punktuell ist Naturverjüngung der Altbäume vorhanden, zudem ein beachtlicher Anteil an liegendem Totholz.
Dominierende Arten sind Spitz-Ahorn, Gemeine Esche und Birke, beigemengt sind Roteiche,
Fahlweide, Hybrid-Pappel, Säulen-Pappel sowie vereinzelt Rosskastanie, Robinie und Linde.
10113 Gartenbrache
Im nördlichen Anschluss an die bestehende Kleingartenanlage (südlich des Plangebiets) zieht
sich ein mehrschichtiger sehr artenreicher Gehölzbestand entlang. In einer aufgelockerten
Struktur treten neben jungen bis mittelalten Eichensolitären auch Spitz-Ahorn, Weißdorn,
Obstbäume (v.a. Apfel), Traubenkirsche (Prunus serotina und Prunus padus), Vogelbeere, BergAhorn, Türkischer Baumhasel sowie häufig großwüchsige Haselsträucher auf. Gliedernd wirken
dichte Bestände von Hartriegel und ausdauernde Hochstauden (Brennnessel, Goldrute). Die
Bäume sind häufig bis zum Boden beastet und mit Echter Nelkenwurz, bereichsweise auch mit
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Efeu, unterwachsen. Es besteht eine enge Verzahnung zur weiter östlich gelegenen
Grünlandbrache.
12643 Parkplatz, versiegelt
In der nördlichen Ecke des Geltungsbereichs beginnt eine ausgedehnte, mit Betonfeldern
befestigte Stellplatzanlage nebst Erschließung für das dort befindliche Gebäude.
12651 Weg, unbefestigt
Innerhalb des Geltungsbereichs sind unterschiedlich breite, unterhaltene Fußwege angelegt, die
teilweise auf Waldboden verlaufen, teilweise auf gemähten Rasen- / Grünlandbereichen und in
kleineren Teilstücken mit Split befestigt sind. Zudem sind entlang der Wege im zentralen Bereich
auch Sportgeräte bzw. Reste solcher in einer Art Trimm-dich-Parcours aufgestellt. Die Wege sind
nach Nordwesten entlang der Kleingärten und nach Nordosten entlang des Grabens mit Wegen
außerhalb des Geltungsbereichs verbunden. Auch in der Verlängerung der verkehrlichen
Erschließung besteht ein Waldweg, der derzeit durch die Baumaßnahme nördlich des
Geltungsbereichs am Haus 31.4 abgesperrt und mit Bodenaushub überdeckt ist.
12830 Verwaltungsgebäude
In der nordwestlichen Ecke des Geltungsbereichs befindet sich ein eingeschossiges, massives
Verwaltungsgebäude.
Bewertung der Biotope
Gemäß dem Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (Froelich &
Sporbeck 2004) sind die Kriterien Hemerobie, Vorkommen gefährdeter Arten,
Seltenheit/Gefährdung des Biotoptyps, Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten sowie das Risiko der
Wiederherstellbarkeit und die Wiederherstellungsdauer zu berücksichtigen.
Biotoptypen (nach Biotoptypenliste Berlins 2005) und Bewertung
Biotopcode
Bezeichnung
Wertigkeit /
§§ 26a, 26b
NatSchGBln
gering - mittel
0113321
Graben weitgehend naturfern, nicht oder gering
verbaut, beschattet, wasserführend
0513221
Grünlandbrachen, frischer Standorte (Gehölze < 10%) mittel* (§)
051622
Zierrasen / Parkrasen, artenarm
gering
07142611
Baumreihe, lückige, ältere Bestände
hoch
07152
Sonstiger Einzelbaum
mittel** (§)
08740
Rubus-Gestrüpp
mittel* (§)
082828
Vorwälder auf frischen Standorten (aus Spitz-Ahorn)
gering - mittel
08320
Buchenforst
hoch
08910
Ahornstadtwald
mittel
08920
Birkenstadtwald
mittel
08990
Sonstige Stadtwälder, jung
mittel
08990
Sonstige Stadtwälder, mittelalt
mittel - hoch
10113
Gartenbrache
hoch
12643
Parkplatz, versiegelt
sehr gering
12651
unbefestigter Weg
gering
12830
sonstige Bauwerke (Verwaltungsgebäude)
sehr gering
*(§)
**(§)
Der Biotoptyp ist in bestimmten Ausprägungen nach § 26 NatSchGBln geschützt, hier treffen diese
Bedingungen nicht zu.
geschützt gemäß Regelungen der Berliner Baumschutzverordnung
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Baumbestand - Regelungen gemäß Berliner Baumschutzverordnung
Im Geltungsbereich ist der umfangreiche Baumbestand nahezu ausnahmslos als Wald im Sinne
des LWaldG eingestuft, lediglich am nordwestlichen Zipfel des Geltungsbereichs stehen
insgesamt acht Einzelbäume auf einer Rasenfläche, die unter die Baumschutzverordnung Berlin
fallen. Es handelt sich um 4 neu gepflanzte Bäume der Arten Spitz-Ahorn (Acer platanoides) und
Hainbuche (Carpinus betulus), sowie um drei mittelalte Birken (Betula pendula) und eine
mittelalte Robinie (Robinia pseudoacacia). Die Bäume sind mit einer Ausnahme vital.
Geschützte Biotope
Im Plangebiet konnten keine geschützten Biotope festgestellt werden. Es waren auch keine
gefährdeten oder geschützten Gefäßpflanzenarten festzustellen.
2.1.4.2
Fauna
Potenziell betroffene, geschützte Arten
Zur Erfassung und Bewertung des Schutzguts Fauna erfolgte eine Untersuchung der
Lebensraumfunktion des Planungsgebiets für die Tierwelt (Scharon, J.: Artenschutzrechtliche
Untersuchung für die Fläche des Bebauungsplans 3-46 des Biomedizinischen
Forschungscampus in Berlin-Buch, Berlin, Juni 2013).
Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchung konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet
gute Biotopanbindungen an den offenen Landschaftsraum aufweist. Dadurch sind potenziell
Funktionen der Fläche im Biotopverbund und eine Vernetzung mit anderen Lebensräumen
gegeben. Im Bebauungsplanverfahren ist nachzuweisen, dass mit den Planungen keine Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten (Lebensstätten) besonders oder streng geschützter Arten im
Sinne des § 44 Abs. 1 (3) BNatSchG beeinträchtigt werden.
Zur der Festlegung des Umfangs für die artenschutzrechtliche Untersuchung erfolgte im Vorfeld
eine Potenzialanalyse einschließlich einer Bestandsbeschreibung und -bewertung für die
potenziell im Geltungsbereich vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. Im
Rahmen der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung zum Bebauungsplan erfolgte eine
Abschichtung der geschützten Arten, die im Plangebiet geeignete Lebensbedingungen und
Fortpflanzungsmöglichkeiten finden.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Säugetiere
Das Gelände ist auf der Süd- und Ostseite mit weitgehend intaktem Maschendrahtzaun
eingefriedet. Nach Norden und Westen besteht unmittelbar Anschluss an Waldbiotope, im
Weiteren folgen dort allerdings Gebäude und Erschließungsflächen, die zum Campus MDC
gehören. Baue größerer Säugerarten (z. B. Fuchs) wurden nicht festgestellt. Generell ist das
Plangebiet Teil eines zusammenhängenden Waldgebiets in dem Wildwechsel stattfindet.
Potenziale für Fledermaussommerquartiere sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden, weder
Ruinen noch nennenswerte Baumhöhlen konnten festgestellt werden. Zur Sicherstellung, dass
keine Betroffenheit gegeben ist, wurde eine Kartierung von Fledermäusen im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Untersuchung vorgenommen.
Im Ergebnis konnten keine Fledermausarten im Geltungsbereich oder unmittelbar angrenzend
festgestellt werden. Konkret heißt es im Gutachten: „Es wurden keine Nachweise bzw. Hinweise
auf das Vorhandensein eines Fledermausquartiers auf der Fläche gefunden. Wenn überhaupt,
dann können sich Quartiere in den Altbäumen im Osten des B-Plangebiets befinden, die erhalten
bleiben (...). Die Bäume auf der zur Umnutzung vorgesehenen Fläche sind noch zu jung und
weisen zu geringe Stammdurchmesser auf, als das sie Baumhöhlen aufweisen können.“
Brutvögel
Geeignete Höhlenbäume (oder Nistkästen) sind im Plangebiet nicht vorhanden. Aufgrund der
zahlreichen Beerensträucher im Bereich der Gartenbrache (10113) bzw. entlang der
Grünlandbrache besteht hier eine hervorzuhebende Bedeutung als Vogelgehölz. Da diese
Bereiche jedoch vom Vorhaben nicht betroffen sind, bzw. als Wald planungsrechtlich gesichert
werden, erschien eine vertiefende Betrachtung nicht zwingend.
Zur Sicherstellung, dass keine Betroffenheit gegeben ist, wurde eine Kartierung von Brutvögeln
im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung vorgenommen (Scharon, J.:
Artenschutzrechtliche Untersuchung, Berlin, Juni 2013). Im Ergebnis der Untersuchung wurde
folgende Einschätzung getroffen: „Innerhalb des B-Plangebiets wurden 15 Brutvogelarten erfasst,
das entspricht ca. 12 % der in Berlin als Brutvögel nachgewiesenen Arten. Bei den festgestellten
Arten handelt es sich vorwiegend um verbreitete und im Brutbestand zunehmende bzw.
gleichbleibende Arten. Innerhalb des Gebiets wurden keine streng geschützte Art, keine Art des
Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie und keine Art der Roten Liste sowie der Vorwarnliste der
Brutvögel Berlins nachgewiesen (Witt 2003). Alle europäischen Vogelarten gehören nach § 7
Abs. 13 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten, woraus sich die in § 44 BNatSchG
aufgeführten Vorschriften für besonders geschützte Tierarten ergeben. Die Nester der bei der
Untersuchung festgestellten Freibrüter sind dann geschützt, wenn sich darin Eier oder Junge
befinden.“
Reptilien
Das Vorkommen von Reptilien, insbesondere der im Anhang IV a der FFH-Richtlinie gelisteten
und daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe b) BNatSchG streng geschützten Zauneidechse,
kann ausgeschlossen werden, da sich im Geltungsbereich keine geeigneten Habitatstrukturen
befinden, wie etwa offene, besonnte Flächen mit lockeren Substraten.
Amphibien
Entlang der östlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Institutsgraben, der wechselnd Wasser
führt und vermutlich auch zeitweise trocken fällt. Die Grabensohle liegt ca. vier Meter unterhalb
der Plangebietsflur. Es sind zudem keine temporären Feuchtbereiche oder floristischen
Feuchtezeiger vorhanden. Das Vorkommen von Amphibien ist daher im Plangebiet nicht zu
erwarten, so auch keine Verbundfunktionen für Amphibien im Bereich des Grabens.
Insekten
Aufgrund des weitgehend dichten Baum- und Gehölzbestands und der relativen Blütenarmut der
offenen Grünlandbrache (0513201) ist kein hervorzuhebender Insektenbestand zu erwarten.
Ergänzende Hinweise zur Fauna
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Im artenschutzrechtlichen Gutachten wird die Wahrscheinlichkeit für das Vorkommen sonstiger
streng geschützter Arten wie folgt eingeschätzt: „Nachweise bzw. Hinweise für ein Vorkommen
weiterer streng geschützter Arten erfolgten im B-Plangebiet nicht. Das kann mit dem Fehlen
geeigneter Lebensräume, z. B. Gewässer für Lurche (Amphibia) und Libellen (Odonata), sowie
für die Zauneidechse Lacerta agilis und geeigneter Altbäume für xylobionte Käfer begründet
werden.“
Hinsichtlich floristischer Vorkommen können seltene oder gefährdete Arten aufgrund des
Biotopbestands weitestgehend ausgeschlossen werden, das Vorkommen streng geschützter
Arten ebenso.
Im Untersuchungsgebiet sind keine Schutzgebiete nach nationalem oder internationalem Recht
vorhanden und es grenzen auch keine solchen unmittelbar an. Auch ist kein FFH-Lebensraumtyp
(FFH-LRT) vorhanden oder grenzt unmittelbar an.
Ganzjährig geschützte Lebensstätten konnten auf der zur Umnutzung vorgesehenen Fläche nicht
gefunden werden. Alle nachgewiesenen Arten sind in ihrem Bestand nicht gefährdet und die
Bundesrepublik Deutschland ist für deren Bestandssicherung nicht in hohem Maße
verantwortlich, so dass keine Art betroffen ist, für die sich ein besonderer Schutz nach § 54 Abs.
1 (2) ergibt.
Durch den Erhalt der angrenzenden und umgebenden Gehölzflächen wird die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
Biodiversität
Biodiversität ist ein Begriff aus der modernen Evolutionsbiologie und steht für biologische Vielfalt.
Er ist aus dem Englischen biodiversity abgeleitet, ein Kunstwort, das aus den Wörtern biological
und diversity zusammengesetzt ist.
Biodiversität meint
- genetische Vielfalt (z. B. genetische Unterschiede zw. Individuen oder Populationen),
- Vielfalt an Arten (z. B. in Lebensgemeinschaften) und
-
Vielfalt an Lebensgemeinschaften oder Ökosystemen in bestimmten Raumausschnitten.
Das Schutzgut Biodiversität zielt auf eine Sicherung der biologischen Vielfalt auf den oben
genannten Betrachtungsebenen.
Für den hier geprüften Geltungsbereich sind diese Sachverhalte aufgrund der gegebenen
Biotopausstattung ohne hervorzuhebenden Belang.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.1.5
Landschaftsbild / Ortsbild
Landschaftsbild bezeichnet die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und
Landschaft. Es wird von Merkmalen bestimmt, deren Ausprägung auf die natürlichen
Standortverhältnisse, vor allem aber auf die Art und Intensität der menschlichen Nutzung
zurückgeht. Maßgebliche Kriterien sind Erlebbarkeit bzw. Erlebnisvielfalt, Naturnähe, Eigenart,
Seltenheit, typische natürliche und kulturgeschichtlich relevante Landschaftselemente sowie
störende Elemente.
Insgesamt weist das Plangebiet eine mittlere bis partiell hohe landschaftsästhetische Qualität auf.
Das sehr heterogene Waldbild und die im östlichen Teilbereich teils offenen, teils mit artenreichen
Obstgehölzen bestandenen Gartenbrachen weisen ein relativ naturnahes Erscheinungsbild auf.
Zudem sind diese Flächen durch ein dichtes, organisch verlaufendes Wegenetz gut erschlossen
und somit derzeit auch gut erlebbar. Daneben weist insbesondere der hallenartige
Buchenaltbestand am östlichen Plangebietsrand ein sehr beeindruckendes Waldbild auf, welches
in der Region selten ist. In Ergänzung stellt auch der angrenzende alleeartige Altbaumbestand
aus Ahorn ein bemerkenswertes Landschaftselement dar.
Das Plangebiet weist damit eine überwiegend mittlere, in Teilen auch hohe
Landschaftsbildqualität auf.
Durch die Lage in deutlich hörbarer Nähe zur Bundesautobahn A 10 ist die Eignung des
Plangebiets für die Erholungsnutzung eingeschränkt. Die Empfindlichkeit gegenüber Änderungen
ist mäßig.
2.1.6
Kultur- und Sachgüter
In der Denkmalliste des Landes Berlin waren bzw. sind im Plangebiet keine Denkmale oder
Bodendenkmale ausgewiesen.
2.1.7
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit (Lärm / Geruch, Erholung)
Lärm / Geruch
Es besteht eine erhebliche akustische Vorbelastung im Geltungsbereich und insbesondere östlich
und südlich angrenzend durch die weiter südlich verlaufende Bundesautobahn BAB 10.
Vom Plangebiet selbst gehen aktuell keine Lärm- oder Geruchsemissionen aus bzw. wirken aus
dem Plangebiet auf die Anwohner ein.
Mögliche Geruchsbelästigungen können auf dem Campusgelände sowohl bei bestehenden als
auch bei der geplanten Forschungseinrichtung durch die Behandlung der in den sensiblen
Forschungsbereich einzubringenden Futter- und Streumittel zur Keimabtötung entstehen, es
handelt sich dabei nicht um dauerhaft auftretenden „Tiergerüche“. Die Behandlung der Futterund Streumittel erfolgt derzeit drei Mal wöchentlich und nimmt jeweils maximal 2 Stunden in
Anspruch. Dabei wird die Abluft mit einem vorgegebenen Luftdruck in die Außenluft geblasen, um
so Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Bei ungünstiger Wetterlage kann es hierbei jedoch
kurzzeitig zu Geruchsbelästigungen kommen, deren Auswirkungen jedoch nur im Ausnahmefall
und auch dann nur zeitlich sehr begrenzt auftreten können.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Erholung
Aktuell ist in einem geringen Umfang Erholungsnutzung im Plangebiet festzustellen. Die
vorhandenen, teils mit Splitt befestigten Trampelpfade werden gelegentlich begangen, ebenso ist
in den offenen Wiesenbereichen eine etwa 1 m breite Wegefläche gemäht.
Zudem sind bauliche Einrichtungen, wie etwa ein Trimm-dich-Parcours vorhanden sowie eine
Rasenfläche mit Fußballtoren und ein mit Bänken und Mülleimer ausgestatteter Aufenthaltsbereich daneben. Die Geräte sind jedoch teilweise in einem kaum nutzbaren Zustand bzw.
werden augenscheinlich nur sehr selten genutzt, ebenso die Rasenfläche zwischen den Toren.
2.2
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Betrachtung der Prognose und Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung werden die Aspekte der Eingriffsregelung mitbetrachtet, um
Wiederholungen an späterer Stelle zu vermeiden.
Dabei wird für die Eingriffsbilanz in Absprache mit dem zuständigen Amt für Umwelt und Natur
vom 28. Mai 2013 das „Vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im
Land Berlin“ (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Juni 2012) zur Anwendung
gebracht. Anlass für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist der Umstand, dass
wesentliche Teile des Plangebiets Wald im Sinne des § 2 LWaldG sind und hierfür im Zuge der
Waldumwandlung bereits ein waldfachliches Gutachtens erstellt wurde. Darin sind wesentliche
Aspekte des Natur- und Umweltschutzes berücksichtigt.
Es wurde eine Ersatzzahlung für die Waldumwandlung in Höhe von 265.507,20 € ermittelt.
Diese abgestimmte Vorgehensweise wird für vergleichbare Fälle im Kapitel „Rechtsgrundlagen
zur Eingriffsregelung“ im „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land
Berlin“ explizit empfohlen, um eine Anrechnung des Waldausgleichs auf den
naturschutzrechtlichen Ausgleich sicher zustellen.
Unberücksichtigt bei der Ausgleichsermittlung im Rahmen des waldfachlichen
Gutachtens bleibt aber generell der Aspekt Bodenversiegelung. Daher wird dieser
nachstehend gesondert bilanziert und hierfür ein ergänzendes Kostenäquivalent
ermittelt.
2.2.1
Schutzgut Boden
Durch die Darstellungen im Bebauungsplan wird eine erhebliche Erhöhung der Bodenversieglung
im Plangebiet vorbereitet. Damit gehen die vielfältigen Bodenfunktionen auf Teilflächen
vollständig verloren. Dies wirkt sich insofern besonders negativ auf das Schutzgut Boden aus, als
es sich um regional eher seltene und fruchtbare, relativ naturbelassene Böden handelt. Die
„Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt" und die „Puffer- und Filterfunktion“ sind im
Umweltatlas mit hoch bewertet.
Als mögliche eingriffsmindernde Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut
Boden kommen beim konkreten Bebauungsplan/Vorhaben vorrangig in Frage:
Befestigung von Erschließungsflächen, Stellplätzen etc. mit wasserdurchlässigen Materialien
Regenwasserversickerung
Der auf den Bauflächen abzuschiebende Oberboden ist in Mieten zu lagern und an anderer
Stelle
außerhalb
des
Geltungsbereichs
wieder
als
Oberboden
(z.B.
bei
Renaturierungsflächen) auszubringen.
Im nördlichsten Bereich des Plangebiets besteht bereits Baurecht nach § 34 BauGB. Die Fläche
besitzt eine Größe von insgesamt 6.245 m², hier ist das im Bebauungspan festgesetzte Maß der
baulichen Nutzung (GRZ 0,3) auch vor der Planaufstellung bereits möglich gewesen. Auf dieser
Fläche entsteht somit durch die Planaufstellung kein Eingriffstatbestand.
Es ergibt sich nachfolgende Bilanz:
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Übersicht Bodenversiegelung Bestand / Festsetzungen im BP 3-46
Flächenbeschreibung
Art der
Versiegelung
Fläche in
m2
Versiegelung
sgrad
effektive
Versiegelung
in m2
nach geltendem Recht (§ 34 BauGB) zum Zeitpunkt der Planaufstellung zulässig
Versiegelung mit einer GRZ 0,3 Baukörper
6.245
30 %
1.873
Nebenanlagen (max. 50 % der Erschließung,
zulässigen GRZ 0,3)
Stellplatze etc.
1.873
50 %
937
Summe Versiegelung
gemäß § 34 BauGB
2.810
nach Bebauungsplan 3-46 im Geltungsbereich zulässig
Nebenanlagen (max. 50 % der
zulässigen GRZ 0,3)
Baukörper
6.100
100 %
6.100
Erschließung,
Stellplatze etc.
6.100
50 %
3.050
Summe Neuversiegelung
gemäß BP 3-46
9.150
Nettoneuversiegelung
6.340
Auf Grundlage des „Vereinfachten Verfahrens zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im
Land Berlin (SenStadtUm Juni 2012)“ wird pauschal ein Wert von 13,00 €/m² (netto)
Ausgleichszahlung in Ansatz gebracht.
Es ergibt sich folgender Berechnungsansatz:
Boden
zusätzliche Bodenversiegelung
(Nettoneuversiegelung)
Fläche in
m2
6.340
EP in €/m2
Kostenäquivalent in € (netto)
13,00
82.420,00
Das Netto-Kostenäquivalent als Ausgleichszahlung beträgt 82.420,00 € und wurde
vertraglich abgesichert.
Als externe Kompensationsmaßnahme für die Bodenversiegelung wurde seitens des
bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamtes bereits eine Abrissmaßnahme auf dem
bezirkseigenen Grundstück Pankgrafenstraße 12 d vorgeschlagen. Detaillierte
Regelungen (z. B. Wiederbegrünung) wurden im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrags vom 10. Februar 2014 zwischen dem Bezirk und dem Bauherren getroffen
werden.
Als funktionsbezogener Ausgleich für das Schutzgut Boden außerhalb des Plangebiets ist im
Vertrag die Entsiegelungs- und Rekultivierungsmaßnahme (Pankgrafenstraße 12 d) zugeordnet.
2.2.2
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Die Erhöhung der Bodenversieglung im Plangebiet wirkt sich generell negativ auf die
Grundwasserneubildung aus. Grundsätzlich ist aber hier anfallendes Niederschlagswasser
gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) auch vor Ort zu versickern, sofern nicht andere
Belange entgegenstehen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Entsprechend wird das im Geltungsbereich anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert,
womit kein Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Wasser (Grundwasser) zu erwarten ist.
Zur Sicherstellung dieser Maßgabe wurde ein Regenwasserversickerungskonzept für den
Geltungsbereich erarbeitet (Büro Sinai, Stand 28. August 2013). Auf Grundlage dieses Konzepts
kann davon ausgegangen werden, dass die Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser
vollständig innerhalb des Sondergebiets (außerhalb der Erhaltungsbindungsfläche) erfolgen
kann. Bei Starkregenereignissen leitet ein gedrosselter Abfluss zusätzlich Niederschlagswasser
in das Regenwasserbestandsnetz des Campus.
Oberflächengewässer
Durch die Anlage von Regenrückhaltebecken entstehen im Plangebiet (temporäre)
Oberflächengewässer. Die Becken sind als technische Bauwerke einzustufen.
Auswirkungen auf die Funktion des Institutsgrabens aufgrund der Festsetzungen des
Bebauungsplans sind nicht zu erwarten.
2.2.3
Schutzgut Klima / Luft (Luftschadstoffe)
Klima
Durch das Vorhaben wird in einem Umfang von ca. 2,0 ha Wald beseitigt bzw. erheblich
ausgedünnt. Diese Waldflächen besitzen gemäß der Karte 04.11 des Umweltatlas
(Planungshinweise zum Klimaschutz, Ausgabe 2001) eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung
mit der höchsten Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen. Im Falle einer
Beseitigung stehen sie für die alle Klimafunktion, hier aber besonders die Frischluftproduktion
und Staubfilterung nicht mehr zur Verfügung. Damit ist ein erheblicher Eingriffstatbestand
gegeben.
Im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens wurde die hohe Wertigkeit dieses Waldstücks bei der
Ermittlung des Waldausgleichs berücksichtigt und es wurde die maximal mögliche
Punktebewertung für diese Schutzgut vergeben. Die Anzahl der Punkte geht unmittelbar in den
Kompensationsfaktor der Waldausgleichsabgabe ein und führt so mittelbar zu deutlich erhöhtem
Waldausgleichsbedarf (detaillierte Angaben zur Ermittlung sind dem waldfachlichen Gutachten Gesellschaft für Planung, Stand 14. November 2013 - zu entnehmen).
Luft
Neben dem vorstehend dargelegten Verlust an Wald und seiner Sauerstoffproduktionbzw. Filterfunktion gehen vom Vorhaben keine erheblichen, ausgleichsbedürftigen
negativen Beeinträchtigungen auf die Luftqualität aus. Der im Baufenster mögliche
Baukörper wird betriebsbedingt in geringem Umfang zusätzlichen Verkehr erzeugen
(temporär während der Bauphase auch erheblichen) bzw. im Betrieb Hausbrand
verursachen.
2.2.4
Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt
Für die Abschätzung der Betroffenheit des Biotopbestands vom Vorhaben wurde der Entwurf des
Bebauungsplans, insbesondere das festgesetzte Baufenster sowie die Grenzen des
Sondergebiets und der Waldflächenfestsetzung über das Luftbild gelegt. Zudem wurde das
waldfachliche Gutachten (Gesellschaft für Planung, Stand 14. November 2013) hinzugezogen.
Der mit mittel-hoch oder hoch bewertete Biotopbestand kann dabei weitgehend erhalten bleiben.
Biotoptypen (nach Biotoptypenliste Berlins 2005) und Bewertung:
Biotopcode
Bezeichnung
Wertigkeit
Fläche
in m²
Flächenantei
l Lage im SO
Flächenanteil Lage
im
Baufenster
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Biotopcode
Bezeichnung
Wertigkeit
0113321
Graben weitgehend naturfern,
nicht oder gering verbaut,
beschattet, wasserführend
gering mittel
0513221
Grünlandbrachen, frischer
Standorte (Gehölze.< 10%)
051622
Flächenantei
l Lage im SO
Flächenanteil Lage
im
Baufenster
1.378
-
-
mittel
2.567
-
-
Zierrasen / Parkrasen,
artenarm
gering
1.883
911
972
07142611
Baumreihe, lückige, ältere
Bestände
hoch
642
150
-
07152
Sonstiger Einzelbaum
mittel
**8 Stück
**8 Stück
-
08740
Rubus-Gestrüpp
mittel
1.200
-
208
082828
Vorwälder auf frischen
Standorten (aus Spitz-Ahorn)
gering mittel
866
-
-
08320
Buchenforst
hoch
2.385
-
-
08910
Ahornstadtwald
mittel
2.292
56
-
08920
Birkenstadtwald
mittel
13.707
5.784
5.093
08990
Sonstige Stadtwälder, jung
mittel
2.737
2.297
440
08990
Sonstige Stadtwälder, mittelalt
mittel hoch
5.765
700
-
10113
Gartenbrache
hoch
7.086
1.860
162
12643
Parkplatz, versiegelt
sehr
gering
900
900
-
12651
unbefestigter Weg*
gering
-
-
-
12830
sonstige Bauwerke
(Verwaltungsgebäude)
sehr
gering
587
587
-
43.890
13.095
6.875
Flächen
Fläche
in m²
*
nicht flächig dargestellt, Bestandteil der Umgebungsbiotope
**
Einzelbäume im Bereich nach § 34 BauGB, es gelten die Regelungen der BaumSchVO Berlin
Der Biotopbestand innerhalb des Baufensters wird im Rahmen der Vorhabenrealisierung
weitgehend verloren gehen. Dabei es handelt es sich zu fast 74 % der Fläche um einen jungen
bis mittelalten Birkenstadtwald ohne nennenswerten Unterwuchs. Weitere 14 % werden derzeit
von Zierrasen eingenommen. In geringerem Umfang sind zudem sonstige junge Stadtwälder
(6 %), eine Gartenbrache (3 %), sowie ein Rubus-Gestrüpp (3 %) betroffen.
Die Betroffenheit der Biotopflächen im Sondergebiet außerhalb des Baufensters ist auf Basis des
„Worst-Case-Szenarios“ so einzuschätzen, das maximal die Hälfte der Flächen überbaut werden
dürfen. Dabei ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über die Erhaltung von
Einzelbäumen oder Gehölzstrukturen zu entscheiden. Damit kann das mit „hoch“ bewertete
Biotop “Gartenbrache“ vollständig erhalten bleiben.
Im südlichen Bereich ist ein 10 m breiter Streifen mit einer Erhaltungsbindung für die dort
befindlichen Biotope belegt, so dass hier kein Verlust zu erwarten ist.
Insgesamt ist trotz Vermeidung und Minimierung ein ausgleichsbedürftiger Eingriffstatbestand in
das Schutzgut Pflanzen (Biotope) gegeben.
Für die Eingriffsbilanz ist eine weiterführende Betrachtung nicht erforderlich, da im Waldumwandlungsverfahren nicht differenziert wird zwischen Baufenster und gesamtem Sondergebiet,
sondern sämtliche, nicht als Wald festgesetzte Flächen mit 100 % Verlust bilanziert werden. Dies
ist im Sinne des Ausgleichs für den Biotopverlust positiv zu bewerten.
Im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens wurde die geringe bis mittlere Wertigkeit dieses
Waldstücks bei der Ermittlung des Waldausgleichs berücksichtigt (detaillierte Angaben zur
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Ermittlung sind dem waldfachlichen Gutachten - Gesellschaft für Planung, Stand 14. November
2013 - zum Bebauungsplan zu entnehmen).
Erhebliche negative Auswirkungen auf die umgebenden Biotopstrukturen sind nicht zu erwarten,
da von dem Vorhaben im Betrieb nur ein geringes Störpotenzial ausgeht. Lediglich im Zuge der
Baumaßnahme sind auch erhebliche Störungen der angrenzenden Biotope nicht auszuschließen.
Baumbestand - Regelungen gemäß Berliner Baumschutzverordnung
Der vorhandene geschützte Baumbestand (8 Einzelbäume) ist durch die Darstellungen im
Bebauungsplan nicht betroffen. Die Bäume stehen in dem Bereich, der planungsrechtlich bereits
dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen ist. Die betroffene Fläche wird im
Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesen, liegt aber nicht im Baufenster. Damit ist die
Wahrscheinlichkeit einer für die Baumaßnahme notwendige Fällung durch die Planaufstellung
nicht höher als ohne Planaufstellung.
Eine Erhaltung erscheint auch bei Umsetzung der Planung wahrscheinlich, anderenfalls sind
Ersatzpflanzungen auf Grundlage der Regelungen der Baumschutzverordnung durchzuführen.
Diese wären im Baugenehmigungsverfahren mittels Fällantrag zu ermitteln.
Fauna
Der Verlust an Waldfläche wirkt sich grundsätzlich negativ auf den faunistischen Artenbestand
aus, Lebensraum geht verloren. Wie im artenschutzrechtlichen Gutachten dargelegt, sind davon
aber keine besonders oder streng geschützten Arten betroffen, sondern nur sogenannte
Ubiqitisten, die relativ leicht auf Ausweichlebensräume in der Nachbarschaft ausweichen können.
Damit ist der Eingriff in das Schutzgut Fauna zwar gegeben, es kann aber davon ausgegangen
werden, dass durch den Waldausgleich auch ein Ausgleich für die faunistischen Belange erfolgt.
Darüber hinausgehende, artenspezifische Maßnahmen erscheinen auf Basis des Berichts vom
Juni 2013 zur artenschutzrechtlichen Untersuchung nicht erforderlich.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.2.5
Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild
Das Vorhaben mit einer vorgesehenen Gesamtgebäudehöhe von maximal 78,5 m über NHN,
d. h. bis ca. 16 m über Gelände, und einer Grundfläche von bis zu 6.100 m² wäre im freien
Gelände deutlich sichtbar und würde das Landschafts- und Ortsbild deutlich verändern. Durch die
offene, teilweise parkartige Gestaltung des Gesamtgeländes passt sich das Gebäude bzw. der
Gebäudekomplex aber in diesen Kontext ein. Eine Wahrnehmung von außerhalb des MDC ist
kaum zu erwarten, da süd- und ostseitig ein dichter Baumbestand vorhanden ist, der zumindest
im Sommerhalbjahr einen guten Sichtschutz bildet.
Das Ortsbild wird durch das zusammenhängende Gestaltungskonzept, einschließlich der
Gestaltung der Außenanlagen nicht erheblich verschlechtert.
2.2.6
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Vorhandene Kultur- und Sachgüter werden vom Vorhaben nicht betroffen.
2.2.7
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit (Lärm / Geruch, Erholung)
Die traditionell betrachteten Schutzgüter des Natur- und Landschaftsschutzes beinhalten meist
mittelbar, fallweise aber auch schon unmittelbar Aussagen zum Schutzgut Mensch bzw. dessen
Gesundheit. Überwiegend mittelbare Wirkungen ergeben sich generell bei den Schutzgütern:
Naturraum / Boden
Wasser
Arten / Biotope
Unmittelbare Wirkungen ergeben sich vor allem bei den Schutzgütern:
Klima / Luft
Landschaftsbild
Über Wirkungsketten wie beispielsweise Boden - Altlasten - Grundwasser - Trinkwasserfassung
haben auch erstgenannte Schutzgüter direkte Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen.
Während der Schutzgedanke bei den Schutzgütern Boden, Wasser und Arten / Biotope vorrangig
die Umwelt als Eigenwert umfasst und vor negativen Beeinträchtigungen durch den handelnden
Menschen schützen möchte, steht bei den Schutzgütern Klima / Luft sowie Landschaftsbild der
Mensch und sein Wohlergehen im Mittelpunkt der Betrachtung. Aus den dargelegten Gründen
sind hier nur die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch anzuführen, die nicht schon in
anderen Kapiteln benannt sind.
Wird bei der Betrachtung der Schutzgüter in der Regel die Wirkung (Beeinträchtigung), die durch
den handelnden Menschen auf das Schutzgut entsteht betrachtet (Verhältnis Mensch / Umwelt),
wird in diesem Kapitel das Wirken des Menschen auf den Menschen (Verhältnis Mensch /
Mensch) betrachtet.
Entscheidend für die planerische Befürwortbarkeit des Vorhabens ggf. auch die Zulässigkeit ist immer auch eine Abwägung zwischen dem gesamtgesellschaftlichen Nutzen
eines Vorhabens und unvermeidbaren Beeinträchtigungen Betroffener (Anwohner oder
Nutzer).
Lärm / Geruch
Bei dem geplanten Vorhaben handelt sich um ein Labor- und Zuchtgebäude ausschließlich für
Versuchsmäuse. Die Einrichtung ist - u.a. aufgrund der Empfindlichkeit der Zuchttiere - stark
nach außen abgeschirmt, so dass durch den direkten Forschungsbetrieb keine Lärm- oder
Geruchsemissionen zu erwarten sind. Außenanlagen für den direkten Forschungs- und
Zuchtbetrieb sind nicht geplant. Bei dem zu errichtenden Forschungskomplex handelt es sich um
eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 des BImSchG.
Auswirkungen auf die angrenzenden sensiblen Nutzungen (Kleingartenanlagen südlich und
Wohnbebauung östlich des Geltungsbereichs) sind daher nicht zu erwarten. Zudem liegt
zwischen dem Sondergebiet und den Kleingartenanlagen ein mindestens 38 m breiter Streifen,
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
der als „Wald“ festgesetzt wird, sowie zusätzlich ein 10 m breiter Streifen im südlichen
Randbereich des Sondergebiets, der mit einer Erhaltungsbindung für die dort vorhandenen
Baum- und Gehölzbestand belegt ist.
Der Bebauungsplan als Angebotsplanung ist ein den konkreten Baumaßnahmen
vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium. Aufgrund des somit nur bedingt
vorhandenen Vorhabenbezugs des Bebauungsplans sind die erforderlichen
gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen, z. B. durch
Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, sind bei
Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete
Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind bei der Realisierung des Bauvorhabens
die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - wie TA Lärm, BImSchG u.a. - einzuhalten.
Erholung
Potenziell betroffen von Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung sind Mitarbeiter des MDC, die
den für die Öffentlichkeit nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglichen Geltungsbereich derzeit
als Naherholungsgebiet nutzen können. Die selbe Personengruppe profitiert aber auch von dem
Vorhaben, da durch die geplante Bebauung hier Arbeitsplätze entstehen bzw. erhalten werden
können.
2.2.8
Wechselwirkungen
Nennenswerte Wechselwirkungen zwischen den vorstehend genannten Schutzgütern, die über
die üblicherweise auftretenden Abhängigkeiten / Kausalitäten hinausgehen, sind nicht zu
erwarten.
2.3
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Geht man davon aus, dass das Plangebiet im aktuellen Zustand erhalten bliebe, würden die
bestehenden Waldflächen an Alter und Struktur zunehmen. Die teilweise noch offenen Bereiche
im Süden würden sich durch Sukzession zu geschlossenem Waldbestand entwickeln. Dabei
würde die Biotopwertigkeit nur partiell sinken, überwiegend aber ansteigen.
Bei Nichtüberplanung würde die Wertigkeit des Geltungsbereichs für Umwelt und
Naturschutz sowie die Erholungsvorsorge steigen. Auch die angrenzenden Flächen
würden durch die - zumindest während der Bauphase zu erwartenden - Störungen nicht
beeinträchtigt. Der Geltungsbereich würde Teil eines zusammenhängenden Waldgebiets
bleiben.
2.4
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen
Zur Vermeidung und Minimierung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird
knapp die Hälfte der im Geltungsbereich vorhandenen Waldflächen als solche festgesetzt und
damit langfristig planungsrechtlich gesichert. Die wertvollsten Wald- bzw. Biotopflächen liegen im
südlichen und östlichen Geltungsbereich und werden als Wald nach LWaldG festgesetzt. Weitere
wertvolle Bereiche innerhalb des Sondergebiets (an der Südseite) werden mittels einer
Erhaltungsbindung im Sondergebiet gesichert und langfristig erhalten.
Es wird festgesetzt, dass Stellplätze und Wege mit versickerungsfähigen Belägen ausgebildet
werden. Die Hauptgebäude erhalten eine extensive Dachbegrünung.
Das Baufenster ist so gefasst, dass das Bauvorhaben die wertvolleren Altbaumbestände weit
überwiegend ausspart und sich kompakt in einer Rodungsinsel konzentriert.
Zur Sicherung der umfangreichen naturschutzrechtlichen Vorgaben wird eine ökologische
Baubegleitung installiert. Sie kann zudem sicherstellen, dass alle sich während der Bauphase
ergebenden eingriffsmindernden oder -vermeidenden Optionen geprüft und fachgerecht realisiert
werden können.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Ein wichtiger Baustein hierzu ist auch eine Bauzeitenregelung, die insbesondere die Belange des
Brutvogelschutzes als Maßgabe beinhaltet.
2.5
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Im Ergebnis der Umweltprüfung mit integrierter Eingriffsbewertung wurde festgestellt,
dass es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 im Sinne des § 10 Berliner
Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt.
Entsprechend ist für die betroffenen Schutzgüter auf Grundlage einer anerkannten
Methode Ausgleich bzw. Ersatz zu ermitteln.
Für das Schutzgut Boden und damit zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung
wurde vorstehend (Kap. 2.2.1 „Schutzgut Boden“) auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode
(SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.420,00 € ermittelt, der für
Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs einzusetzen
ist.
Weiterer Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
ist nicht erforderlich, da alle Schutzgüter (mit Ausnahme des Schutzgutes Boden) bereits im
Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet wurden. Hierin wurde im Zuge des
Verfahrens zur Waldumwandlung eine Waldabgabe in Höhe von 232.318,80 € ermittelt, die für
die Neuanlage von Wald bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets
einzusetzen ist.
2.6
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
2.6.1
Nutzungsalternativen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 liegt innerhalb des in sich abgeschlossenen Campus Berlin-Buch, der als Wissenschafts- und Forschungseinrichtung von
internationaler Bedeutung gilt und dessen Ausbau im öffentlichen Interesse des Landes
Berlin liegt. Da keine nennenswerten Erweiterungspotenziale der Gesamtfläche des
Campusgeländes vorhanden sind, sind für die weitere Stärkung des Standorts
campusinterne Erweiterungsflächen erforderlich. Vor diesem Hintergrund entspräche ein
andere Nutzung als eine der Forschungs- und Wissenschaftsnutzung zugeordnete
Nutzung an dieser Stelle nicht den übergeordneten Planungs- und Entwicklungszielen
des Landes Berlin und ist somit auszuschließen.
Des Weiteren ergab die Überprüfung der Standortalternativen (vgl. Kapitel I.4) die
Auswahl des Geltungsbereichs als einzig geeigneter Standort, u. a. aufgrund der
Empfindlichkeit der geplanten Nutzungen. Die Festsetzung anderer dem Campus
zugeordneter Nutzungen steht somit an dieser Stelle ebenfalls nicht zur Disposition.
Die Festsetzung von Wald auf den für die sonstige Sondergebietsnutzung „Wissenschaft
und Forschung“ nicht in Anspruch genommenen Flächen des Geltungsbereichs dient
der weitest mögliche planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Walflächen. Da es
sich bei den Flächen um Wald i.S.d. LWaldG handelt, wird eine bauliche Nutzung dieser
Flächen ausgeschlossen. Die Festsetzung einer Grünfläche als möglicher
Nutzungsalternative entspräche nicht dem tatsächlichen Charakter der Fläche und
würde zudem eine formale Waldumwandlung erforderlich machen.
2.6.2
Konzeptalternativen
Das Planungsvorhaben dient der Konzentration der vorhandenen Berliner Standorte für die
Versuchsmäusezucht und -haltung auf dem Campusgelände Berlin-Buch, die bis 2020
abgeschlossen sein soll. In diesem Kontext wurde der Campus Berlin-Buch bereits vorlaufend
nach alternativen Standorten für die Entwicklung der Tierhäuser des MDC abgeprüft. So wurden
mit dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ausgelobten Städtebaulichen
Wettbewerb zur Fortschreibung der Rahmenplanung Berlin-Buch im Jahr 2010 u. a. alternative
städtebauliche Varianten für das geplante Bauvorhaben erstellt und abgeprüft; die
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Alternativenprüfung erfolgte vorrangig hinsichtlich funktionaler Aspekte innerhalb des Campus.
Die Standortwahl fiel auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46, der das Vorhaben eng
eingrenzt. Eine entsprechende Änderung des FNP zur Darstellung des Geltungsbereichs als
Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) wurde bereits durchgeführt (vgl. I.3.2).
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde der Campus Berlin-Buch anhand des
tatsächlichen Bauvorhabens nochmals hinsichtlich möglicher Standortalternativen geprüft.
Untersucht wurden insgesamt sieben Alternativstandorte (vgl. I.4. Entwicklung der Planungsüberlegungen), im Ergebnis der Standortprüfung wurde der geplante Standort im
Geltungsbereich 3-46 ausgewählt.
In der Betrachtung der Konzeptalternativen geht es nunmehr um Alternativen innerhalb
des
Geltungsbereichs.
Bezüglich
der
im
Geltungsbereich
vorhandenen
Biotopausstattung ist die Lage des Sondergebiets und des zentralen Baufensters
hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffsintensität gut gewählt. Von großer Bedeutung ist
hier der als Wald festzusetzende breite Korridor südlich und östlich des Sondergebiets,
der sich bereichsweise mit wertvollen Biotopstrukturen bis in das Sondergebiet
hineinzieht. Hier muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der räumlichen
Anordnung der Nebenanlagen auf die vorhandenen Biotopstrukturen in besonderem
Maße geachtet werden. Im Baufenster sind in geringem Umfang wertvollere
Biotopstrukturen (Gartenbrache am Südrand) betroffen.
Das Schutzgut Landschaftsbild wird durch die allseitig gute Eingrünung durch den bestehenden
und zu erhaltenden Wald durch Betrachter von außerhalb des Campus nur wenig beeinträchtigt.
Die erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Boden kann im Rahmen der Variantenbetrachtung nicht gemindert werden und verbleibt in jedem Fall als ausgleichsbedürftiger
Eingriff.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise
auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der Unterlagen
Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung beim Bebauungsplanverfahren 3-46 umfasst
folgende Bearbeitungsstufen:
1.
Bestandsaufnahme, Kartieren und Bewerten des Plangebiets (27. August 2012)
unter Verwendung eines Luftbildes (Stand 25. Juli 2012);
2.
Beachten fachgesetzlicher Vorgaben, Programmatiken und fachlicher Standards;
3.
Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, hier insbesondere
des Umweltatlas Berlin sowie das waldfachliche Gutachten (Stand 14. November
2013)
4.
Bewerten der ausgewerteten Quellen, Erarbeiten von Empfehlungen und Hinweisen
zum Planverfahren
5.
Berücksichtigung der Hinweise und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
6.
Empfehlungen und Hinweise hinsichtlich erforderlicher vertraglicher Regelungen
(u.a. Festsetzungen).
Wald i. S. d. § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG)
Als Besonderheit ist der Umstand zu werten, dass das Plangebiet in wesentlichen Teilen von
Wald i. S. d. § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) eingenommen wird. Darauf wurde bereits in einer
Stellungnahme der Berliner Forsten vom 5. Dezember 2011 Wald i.S. des Landeswaldgesetzes
Berlin (LWaldG) hingewiesen. Gemäß § 1 LWaldG ist Wald wegen seiner Bedeutung für die
Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie seines wirtschaftlichen Nutzens zu erhalten, zu
mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Sofern Waldflächen
einer anderen Nutzung zugeführt werden, ist gemäß § 6 Abs. 1 LWaldG eine
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Waldumwandlungsgenehmigung mit einer dem Eingriff entsprechenden forstrechtlichen
Kompensation erforderlich.
Zur Ermittlung des entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen im Sinne des
LWaldG und des damit verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses wurde
innerhalb des Aufstellungsverfahrens unter Anwendung des Berliner Waldleitfadens
(Plan und Recht: Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land
Berlin, Berlin 2011, erstellt im Auftrag des Landes Berlin - Berliner Forsten) ein
waldfachliches Gutachten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 erarbeitet.
Für die als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft und
Forschung“ festgesetzte Fläche ist davon auszugehen, dass hier der Wald seine
Waldeigenschaft verliert und eine materiell wirksame Waldumwandlung erfolgt.
Dadurch wurde mit Ausnahme des Schutzgutes Boden für alle sonstigen Schutzgüter
bereits eine Ausgleichsabgabe ermittelt. Diese Vorleistung wurde bei der Anwendung
der Eingriffsregelung und den Darstellungen im Umweltbericht berücksichtigt.
3.2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
Aufgabe des Monitoring ist es, zu prüfen, ob bei einer Umsetzung des Plans bei dessen
Aufstellung nicht vorhergesehene erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt auftreten. Dabei geht
es um Prognoseunsicherheiten oder Auswirkungen in Grenzwertbereichen. Die Überprüfung wird
zur Pflicht, wenn nach einer Umsetzung Einwendungen gegen bestimmte Auswirkungen der
Planung bzw. des Vorhabens eingehen.
Als Grundlage dafür, welche Auswirkungen in diesem Sinne erheblich sind, sind die geltenden
Standards des Umweltschutzes in Anwendung zu bringen.
Zuständige Fachbehörden müssen die planaufstellende Behörde bei der Durchführung des
Monitoring unterstützen. So ist es gem. § 4 Abs. 3 BauGB ihre Aufgabe, das Bezirksamt zu
unterrichten, wenn ihnen Erkenntnisse über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen eines Bauleitplans auf die Umwelt vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist zu empfehlen, dass die Wasserführung des Institutsgrabens dahingehend
kontrolliert wird, ob die vorgesehenen Regenwasser-Versickerungsanlagen im Plangebiet die
prognostizierte Nichtbetroffenheit des Institutsgrabens sicherstellen können. Darüber hinaus wäre
kontrollwürdig, ob nach Fertigstellung der Baumaßnahmen keine betriebsbedingten akustischen
oder geruchlichen Belastungen auf die südlich gelegenen Kleingartenanlagen einwirken, wie es
in der Planung angenommen und auf das Baugenehmigungsverfahren abgeschichtet wurde.
4.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert und bewertet die Bestandssituation und gibt eine
Prognose für die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung gemäß
Bebauungsplan 3-46. Das Untersuchungsgebiet mit einer Größe von 43.890 m² weist einen
weitgehend mittleren, in den südlichen und östlichen Randbereichen auch hohen ökologischen
Raumwiderstand auf.
Das Plangebiet wird aktuell in wesentlichen Teilen von Wald eingenommen. Bei Umsetzung des
durch den Bebauungsplan vorbereiteten Bauvorhabens ist davon auszugehen, dass knapp die
Hälfte des Waldes gerodet werden muss. Hierfür ist eine Waldumwandlung erforderlich. Die
Inhalte des zugehörigen waldfachlichen Gutachtens (Gesellschaft für Planung, Stand
14. November 2013) sind in den Umweltbericht und die Eingriffsbilanz eingeflossen. Zudem wird
durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ein Eingriff im Sinne des § 14 des Berliner
Naturschutzgesetztes vorbereitet.
Bei den überplanten Flächen handelt es sich zu etwa 74 % um jungen bis mittelalten
Birkenstadtwald, untergeordnete Anteile von gemischtem jungen Stadtwald sowie kleinflächig
Rasenfläche und Gartenbrache.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Im Ergebnis der Umweltprüfung mit integrierter Eingriffsbewertung werden Vermeidungs-,
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hierfür im Umweltbericht benannt, die wie folgt
zusammenzufassen sind:
Die wertvollsten Wald- bzw. Biotopflächen liegen im südlichen und östlichen Geltungsbereich
und werden als Wald nach LWaldG festgesetzt und erhalten.
Weitere wertvolle Bereiche innerhalb des Sondergebiets (an der Südseite) werden mittels
einer Erhaltungsbindung gesichert.
Es wird festgesetzt, dass Stellplätze und Wege mit versickerungsfähigen Belägen ausgebildet
werden.
Gebäude bekommen eine extensive Dachbegrünung.
Für das Schutzgut Boden wird zum Ausgleich für die zu erwartende, nicht vermeidbare
Bodenneuversiegelung mittels der Kostenäquivalentmethode (SenStadtUm Juni 2012) ein
Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.420,00 € ermittelt, der für Maßnahmen zur Aufwertung der
Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs einzusetzen ist, vorrangig für
Bodenentsiegelung.
Weiterer Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung entsteht nicht, da alle sonstigen Schutzgüter (mit Ausnahme des
Schutzgutes Boden) bereits im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet und
bilanziert wurden. Hierin wurde im Zuge des Verfahrens zur Waldumwandlung eine
Walderhaltungsabgabe in Höhe von 265.507,20 € ermittelt, die für die Neuanlage von Wald
bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets einzusetzen ist.
Insgesamt entsteht ein Bedarf an Ausgleichszahlung in Höhe von 347.927,20 € für umweltrelevante Eingriffe.
Die Umweltprüfung hat darüber hinaus keine zusätzlichen Anhaltspunkte ergeben, die einen
weiteren Untersuchungsbedarf für die Umweltverträglichkeit des Bebauungsplans erkennen
lassen. Nicht Gegenstand der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans ist die Prüfung
alternativer Standorte für das geplante Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs. Innerhalb
des Geltungsbereichs konnte keine anderweitige Lösung ermittelt werden, die die zu erwartenden
Auswirkungen auf Natur und Umwelt und damit die Eingriffsintensität erheblich verringern würde.
Die zum Bebauungsplan 3-46 in Auftrag gegebene artenschutzrechtliche Untersuchung
(Scharon, J.: Artenschutzrechtliche Untersuchung, Berlin, Juni 2013) kommt zu dem Ergebnis,
dass keine Fledermäuse im Plangebiet nachgewiesen werden konnten und dass es sich bei den
festgestellten Brutvögeln vorwiegend um verbreitete und im Brutbestand zunehmende bzw.
gleichbleibende Arten handelt. „Nachweise bzw. Hinweise für ein Vorkommen weiterer streng
geschützter Arten erfolgten im Geltungsbereich nicht. Das kann mit dem Fehlen geeigneter
Lebensräume für Lurche und Libellen sowie für die Zauneidechse und geeigneter Altbäume für
xylobionte Käfer begründet werden.“
Geschützter Einzelbaumbestand, der nur im Bereich des bereits bestehenden und erschlossen
Gebäudes in der Nordecke des Geltungsbereichs vorhanden ist, ist von der geplanten Bebauung
nicht betroffen.
III.
Planinhalt, Begründung der Festsetzungen
1.
Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
Mit Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 wird im Geltungsbereich eine geordnete
städtebauliche
Entwicklung
des
Forschungsstandorts
sowie
eine
landschaftsbildverträgliche Einbindung der geplanten Bebauung gewährleistet, die den
übergeordneten Entwicklungszielen für den Campus Berlin-Buch entspricht.
Die Umsetzung des angestrebten Planungsziels
Neubau eines Forschungsgebäudes für Labore
-haltung mit einer Grundfläche von 6.100 m²
sowie
die
Versuchstierzucht
und
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
wird im Bebauungsplan insbesondere durch die folgenden Festsetzungen planungsrechtlich
gesichert:
Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft und
Forschung“ gemäß § 11 BauNVO,
Sicherung von Waldflächen im Sinne des § 2 LWaldG,
ein landschaftsbildverträgliches Maß der baulichen Nutzung sowie die entsprechende
Bauweise durch Festsetzungen von Grundflächen, Gebäudehöhen und Baugrenzen.
Ausgehend vom Rahmenplan wird das sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ mit
einer Fläche von ca. 2,0 ha festgesetzt. Die als Wald festgesetzte Fläche umfasst ca. 2,4 ha.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen durch flächenhafte Ausweisung der
überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen, in Kombination mit der Festsetzung der
zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen und der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen.
2.
Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
Mit dem Änderungsverfahren „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (Lfd. Nr. 06/11),
wirksam mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26.
September 2013, wurden die Darstellungen des FNP im Bereich des Campus BerlinBuch in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) mit der
Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ geändert. Damit sind die bisherigen
Darstellungen des FNP in diesem Teilbereich außer Kraft getreten.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den
geänderten Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. Die Entwickelbarkeit
des geplanten Vorhabens zur Errichtung eines Forschungs- und Laborgebäudes aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist grundsätzlich gegeben.
3.
Begründung der Festsetzungen
3.1
Art der baulichen Nutzung - sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“
Der Bebauungsplan 3-46 dient der planungsrechtlichen Sicherung der Errichtung eines neuen
Forschungsgebäudes des MDC mit Laboren sowie Räumen für die Versuchstierzucht und haltung. Dem Planungsziel entsprechend wird der nördliche Teil des Geltungsbereichs gemäß
§ 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft und
Forschung“ festgesetzt.
Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ steht im
Sinne der Stärkung des Forschungs- und Wissenschaftsstandorts Berlin-Buch. Mit ihr
liegen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur weiteren Entwicklung der baulichen
Kapazitäten für die Forschung und damit zur Bündelung der bisher über das Stadtgebiet
Berlins verteilten Forschungseinrichtungen dieser Art auf dem Campus Berlin-Buch vor.
Zudem dient das Bauvorhaben der Verbesserung der Zucht-, Haltungs- und
Arbeitsbedingungen in diesem Forschungsbereich. Die Festsetzung ist grundsätzlich
aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin entwickelbar (vgl. I.3.2).
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO wird textlich festgesetzt, dass im
sonstigen Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ nur Gebäude und Räume für
Forschungszwecke sowie die Versuchstierzucht und -haltung einschließlich Büros,
Laboratorien, Werkstätten und Lager zulässig sind, soweit sie den Wissenschafts- und
Forschungseinrichtungen dienen (textliche Festsetzung Nr. 1). Neben den geplanten
Laboratorien und Räumen für die Labortierzucht und -haltung ermöglicht die textliche
Festsetzung Nr. 1 auch die Errichtung der dazu gehörigen Büro- und
Verwaltungseinrichtungen sowie deren Nebenanlagen. Andere Nutzungen, die im o. g.
Festsetzungskatalog nicht aufgeführt werden, sind aus Gründen des Erhalts des
Gebietscharakters und der fachlichen Ausrichtung des Campus Berlin-Buch unzulässig.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
3.2
Maß der Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundfläche für die baulichen Anlagen (GR)
sowie der Höhe baulicher Anlagen bestimmt. Die zulässige Grundfläche baulicher
Anlagen gemäß § 19 BauNVO wird mit 6.100 m² festgesetzt. Aufgrund der benötigten
Geschosshöhe des geplanten Forschungsgebäudes wird die zulässige Höhe gemäß
§ 18 Abs. 1 BauNVO durch die Festsetzung einer Oberkante baulicher Anlagen von
78,5 m über NHN, das entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 16 m über Gelände,
geregelt. Damit ist die Realisierung des geplanten Laborgebäudes mit drei
Vollgeschossen und einem Technikgeschoss planungsrechtlich gesichert. Von einer
geringeren Geschosshöhe ist aufgrund der festsetzten zulässigen Nutzungen nicht
auszugehen.
Damit die Nutzbarkeit des Gebäudes nicht eingeschränkt ist, sind Schornsteine und
Lüftungsrohre, deren Höhe regelmäßig über die Oberkante hinausgeht und denen im
vorliegenden Geltungsbereich aufgrund der zu erwartenden Geringfügigkeit (Anzahl) keine
wesentlich nachteiligen städtebaulichen Wirkung zu unterstellen ist, von den
Oberkantenregelungen ausgenommen. Auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung
mit § 16 Abs. 6 BauNVO wird daher bestimmt, dass eine Überschreitung der festgesetzten
Oberkante baulicher Anlagen für technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsrohre
ausnahmsweise zulässig ist (textliche Festsetzung Nr. 2).
Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung entspricht rechnerisch einer GRZ von 0,3
und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für
sonstige Sondergebiete (GRZ 0,8, GFZ 2,4) werden durch die getroffenen
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eingehalten bzw. deutlich
unterschritten.
Für das Bestandsgebäude im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ist mittelfristig
ein Abriss vorgesehen. Es wird daher planungsrechtlich nicht gesichert und geht somit
nicht in das Nutzungsmaß mit ein.
3.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise
Für das sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO die abweichende Bauweise festgesetzt.
Zulässig sind Gebäude ohne Längenbeschränkung (textliche Festsetzung Nr. 3).
Damit wird planungsrechtlich sichergestellt, dass der geplante Forschungskomplex
innerhalb der Baugrenzen entsprechend der räumlichen und funktionalen Erfordernisse
realisiert werden kann.
Überbaubare Grundstücksfläche
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in
Verbindung mit § 23 BauNVO wird durch eine flächenhafte Ausweisung mittels
Baugrenzen erfolgen, die für die Ausgestaltung des zu errichtenden Baukörpers einen
gewissen Spielraum lässt, die Lage und Form des Baukörpers aber weitestgehend
vorgibt. Die westliche Baugrenze definiert sich dabei aus der Flucht des nördlich
gelegenen Gebäudes C 31.5.
Für das Bestandsgebäude im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ist mittelfristig
ein Abriss vorgesehen. Es wird somit nicht in die überbaubare Grundstückfläche
einbezogen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
3.4
Grünordnerische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung der vorhandene Baum- und Gehölzbestand zu erhalten
und bei Abgang so zu ersetzen ist, dass der waldartige Charakter der Flächen erhalten bleibt.
(textliche Festsetzung Nr. 4).
Für die Fläche wird damit eine Ausgestaltung im Sinne einer waldähnlichen Bepflanzung gesichert.
Die bereits vorhandenen Gehölzstrukturen können in diesem Rahmen erhalten und durch
Nachpflanzungen aufgewertet werden, um den Vegetationscharakter der Flächen zu wahren und
zu entwickeln. Zum einen kann damit das Baugebiet optisch eingefasst werden, zum anderen wird
auf diese Weise ein Übergangsbereich zu den angrenzenden Waldflächen geschaffen.
Die Abgrenzung des Sondergebiets resultiert daraus, dass zwischen baulicher Anlage und
festgesetzter Waldkante ein ausreichender Schutzabstand einzuhalten ist. Dieser Schutzabstand
wird mit der in Berlin üblichen zu erwartenden Baumhöhe von 25 m angesetzt, sodass der Abstand
zwischen den geplanten Baugrenzen und der Flächenabgrenzung des Waldes mit 25 m bestimmt
wurde. Die betreffende Fläche kann demnach nicht als Wald festgesetzt werden und ist Bestandteil
des Sondergebiets.
Um die klimatischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu mindern,
wird auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB bestimmt, dass im sonstigen Sondergebiet die
Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und auf mindestens 1.500 m²
extensiv zu begrünen sind. Die Bepflanzungen sind zu erhalten (textliche Festsetzung Nr. 5).
Grundsätzlich trägt die Dachbegrünung zur Verbesserung des Mikroklimas bei. Darüber hinaus
dient sie durch eine Verzögerung des Regenwasserabflusses der Wasserrückhaltung und hat
somit positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.
3.5
Sonstige Festsetzungen
Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 36a des Berliner Wassergesetzes (BWG) über
die belebte Bodenschicht zu versickern, sofern dem nicht sonstige Belange entgegen stehen. Mit
dem für das geplante Bauvorhaben erarbeiteten Konzept zur Bemessung der
Regenwasserversickerungsanlage konnte eine vollständige Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers innerhalb des Sondergebiets über Versickerungsmulden und extensiv
begrünte Dachflächen bereits technisch nachgewiesen werden. In diesem Sinne wird mittels der
textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt, dass ein Mindestanteil der Dachflächen zu begrünen ist,
sodass ein entsprechendes Speichervolumen bereits auf den Dachflächen hergestellt werden
kann.
Zusätzlich ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung des Niederschlagswassers
über Versickerungsmulden im Baugebiet möglich. Die Prüfung und der Nachweis von Anlagen zur
Regenwasserversickerung ist, auf das konkrete Bauvorhaben bezogen, auf Grundlage der
anzuwendenden Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen. Von
einer Festsetzung zur Flächenvorsorge für die Regenwasserversickerung bzw. -rückhaltung wird
abgesehen.
Bodenschutz
Zur Gewährleistung der Funktionen des Naturhaushalts und der Bodenfunktionen wird auf
Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3 des Berliner
Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) bestimmt, dass die Befestigungen von Stellplätzen und
Wegen nur in luft- und wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen sind. Auch Wasser- und
Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss,
Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Zufahrten (textliche
Festsetzung Nr. 6).
Mittels der textlichen Festsetzung Nr. 6 wird der Anteil der unversiegelten Flächen mit direktem
Bodenanschluss im Baugebiet so hoch wie möglich gehalten. Grundsätzlich kann damit eine
positive Wirkung auf den Grundwasserhaushalt erzielt werden. Die erforderlichen Zufahrten - zur
Anbindung an die örtliche Verkehrsfläche nordwestlich des Geltungsbereichs - sind davon
ausgenommen, da sich ein wasser- und luftdurchlässiger Aufbau bei notwendiger Befahrbarkeit
grundsätzlich verbietet. Zudem ist aufgrund der Nutzung auch eine Befahrbarkeit durch schwere
LKW erforderlich und zu gewährleisten.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
3.6
Wald i. S. d. § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG)
Die Teile der vorhandenen Waldflächen i. S. d. § 2 LWaldG, die weiterhin erhalten
bleiben, werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB als Flächen für Wald festgesetzt und
damit dauerhaft planungsrechtlich gesichert.
Zwischen baulicher Anlage und Waldkante ist ein ausreichender Schutzabstand
einzuhalten. Dieser Schutzabstand wird mit der in Berlin üblichen zu erwartenden
Baumhöhe von 25 m angesetzt, sodass der Abstand zwischen den Baugrenzen und der
Flächenabgrenzung des Waldes mit 25 m festgesetzt wird.
Begründung für die erforderliche Waldumwandlung (§ 1a Abs. 2 BauGB)
Für Teile der im Geltungsbereich festgestellten Waldfläche i. S. d. § 2 LWaldG erfolgt mit
dem Bebauungsplan 3-46 eine Nutzungsänderung, in diesem Fall ein sonstiges
Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“. Die festgesetzte Nutzungsänderung ist ein
materiell wirksamer Eingriff in bestehende Waldflächen, für die eine
Waldumwandlungsgenehmigung
mit
entsprechenden
forstrechtlichen
Kompensationsmaßnahmen erforderlich ist. Hier ist § 6 LWaldG anzuwenden.
Mittels eines waldfachlichen Gutachtens wurde unter Zugrundelegung der geplanten
Nutzung und Bebauung der mit der Planung entstehende Eingriff in vorhandene
Waldflächen und das damit verbundene forstliche Kompensationserfordernis ermittelt. Die
Bewertung der Waldflächen erfolgte entsprechend des Bewertungsmodells des Berliner
Waldleitfadens (Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin,
Band 1, Berlin 2011). Detaillierte Angaben zur Waldbewertung und zur Ermittlung des
forstrechtlichen
Kompensationsumfangs
sind dem waldfachlichen Gutachten
(Gesellschaft für Planung, Stand 14. November 2013) zu entnehmen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWaldG sind bei der Entscheidung über einen
Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des
Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander
abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus
Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die
forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist.
Demnach sind Waldflächen zwar vom Grundsatz her zu erhalten, sie können aber unter
der Voraussetzung, dass die Erhaltung der Waldflächen nicht von wesentlicher
Bedeutung ist, anderweitig genutzt werden. Ein öffentliches Interesse am Wald als
Erholungsgebiet ist in der Nähe großer Siedlungsräume grundsätzlich gegeben. Im
vorliegenden Fall überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Ausbau der seit über 75
Jahren existierenden medizinischen Forschungseinrichtungen. Die Festsetzung eines
sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ im Bebauungsplan 3-46 dient
der langfristigen Entwicklungsplanung und der Arrondierung des Campus Berlin-Buch. In
diesem Kontext ist auch die bereits erfolgte Waldumwandlung für die Errichtung des
nördlich außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Forschungsgebäudes (Gebäude
31.5) zu sehen, für die ebenfalls eine Waldumwandlungsgenehmigung beantragt und
erteilt wurde (das forstrechtliche Kompensationserfordernis wurde monetär geleistet).
Die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 von einer
Nutzungsumwandlung betroffene Waldfläche weist keine wesentliche Erholungsfunktion
auf. Der verbleibende Waldanteil wird mit dem Bebauungsplan 3-46 als Wald festgesetzt.
Damit kann die Funktionsfähigkeit dieser Fläche und deren Verbindung zu den
angrenzenden Wald- und Freiflächen sichergestellt werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 LWaldG kann eine Waldumwandlungsgenehmigung mit Auflagen verbunden
werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder
einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
(Walderhaltungsabgabe). Die Verknüpfung durch „oder" weist dabei auf eine prinzipielle
Gleichrangigkeit der Kompensationsalternativen hin, eine gesetzlich vorgegebene Rangfolge ist
vom Gesetzgeber nicht festgeschrieben.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Walderhaltung ist aber eine forstrechtliche Kompensation durch
Waldersatz grundsätzlich vorrangig zu betrachten. Da es aufgrund der Flächenknappheit im Land
Berlin jedoch unangemessen scheint, dem Bauherren die Flächensuche für
Waldersatzmaßnahmen aufzuerlegen, ist ausschlaggebend, ob auf einen bestehenden
Flächenpool geeigneter Aufforstungsflächen zurückgegriffen werden kann. Sofern dies nicht der
Fall ist und somit die Ersatzaufforstung nicht zeitnah durchgesetzt werden kann, wird auf die
Zahlung einer Walderhaltungsabgabe zurückgegriffen. (Berliner Forsten (Hrsg.): Leitfaden zur
Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, a.a.O., Band 1, S. 60).
Die Waldumwandlung im Rahmen eines Bebauungsplans bedarf, sofern darin die erforderlichen
naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen
festgesetzt sind, keiner gesonderten Waldumwandlungsgenehmigung der Forstbehörde gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 LWaldG, da der Bebauungsplan für den Bauherren rechtsverbindlich ist (Berliner
Forsten (Hrsg.): Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, a.a.O.,
Band 1, S. 45f, 81).
Zur Festlegung der forstrechtlichen Kompensation der erforderlichen Waldumwandlung
wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen den Bauherren (MDC/
Charité) und dem Land Berlin abgeschlossen, in dem der Waldausgleich zu 100 % getragen durch die Bauherren - verbindlich geregelt ist.
Überprüfung der Möglichkeiten zur Innenentwicklung als Planungsalternative
Im Rahmen der auf Grundlage von § 1a Abs. 2 BauGB bestehenden besondere
Begründungspflicht von Planungsvorhaben zur Umwandlung von Waldflächen sind auch
die Möglichkeiten zur Innenentwicklung als Planungsalternative zur Inanspruchnahme von
Waldflächen zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen.
Die Überprüfung der Möglichkeiten zur Innenentwicklung erfolgte dabei ausschließlich
bezogen auf den Campus Berlin-Buch. Da mit dem Bebauungsplan 3-46 die
planungsrechtlichen Grundlagen für eine dem Campus räumlich und funktional
zugeordnete Nutzung geschaffen werden, wurden bereits im Vorfeld sowie auf
übergeordneter Planungsebene (FNP) Standorte außerhalb des Campusgeländes für das
festzusetzende sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ als ungeeignet
ausgeschlossen.
In die durchgeführte Prüfung von Standortalternativen (siehe hierzu I.4 - Entwicklung der
Planungsüberlegungen) wurde das gesamte Areal des Campus Berlin-Buch einbezogen. In diesem
Kontext wurden auch die Möglichkeiten zur Nutzung bestehenden Gebäudeleerstands,
vorhandener Brachflächen sowie vorhandener Nachverdichtungspotenziale überprüft. Baulücken
finden sich aufgrund der offenen Bebauungsstruktur des Campusgeländes hier nicht.
Aus der Standortalternativenprüfung ging der nunmehr gewählte Standort als einzig
geeigneter Standort für die geplante Nutzung hervor. Somit ist die Inanspruchnahme von
Wald an dieser Stelle zu begründen. Der Umfang der Waldinanspruchnahme wurde
durch eine weitestgehende Reduzierung der umzuwandelnden Waldfläche zu Gunsten
der Festsetzung von Wald so weit wie möglich minimiert. Die erforderliche forstrechtliche
Kompensation wurde mit einem waldfachlichen Gutachten ermittelt und wird mittels
städtebaulichen Vertrags zwischen Bauherren und dem Land Berlin festgelegt.
3.7
Städtebaulicher Vertrag
In einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen dem Land Berlin und
dem Bauherren wurden u.a. die Kompensation der Waldumwandlung sowie die
Ausgleichsleistung für die mit der Planung verbundenen zusätzliche Bodenversiegelung
geregelt. Die erforderlichen Ausgleichmaßnahmen bzw. -zahlungen werden vom MDC
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
und der Charité als Bauherren getragen. Der Abschluss des städtebaulichen Vertrags
erfolgte am 10. Februar 2014 vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens.
Als externe Kompensationsmaßnahme für die Bodenversiegelung wurde seitens des
bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamtes bereits eine Abrissmaßnahme auf dem
bezirkseigenen Grundstück Pankgrafenstraße 12 d vorgeschlagen. Detaillierte
Regelungen (z.B. Wiederbegrünung) wurden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags
vom 10. Februar 2014 zwischen dem Bezirk und dem Bauherren - unter Einbeziehung
der Fachämter Umwelt- und Naturschutzamt sowie Immobilienverwaltung - geregelt.
Die Verfügbarkeit von Ausgleichsfläche zur Umsetzung der erforderlichen
forstrechtlichen Kompensation durch Waldersatzpflanzung wurde von der zuständigen
Fachbehörde (Berliner Forsten) geprüft. Da derzeit keine geeigneten Ausgleichsflächen
verfügbar sind, erfolgt die forstrechtliche Kompensation zu 100% monetär durch Zahlung
einer Walderhaltungsabgabe durch die Bauherren.
3.8
Flächenbilanz
Der Bebauungsplan enthält folgende Flächenverteilung:
Bezeichnung
sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“
davon bebaubar gemäß GR
Größe*)
19.970 m²
6.100 m²
Wald
23.860 m²
Gesamtfläche
43.830 m²
*) alle Werte gerundet
3.9
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
Private Belange
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.
Direkte Auswirkungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 auf private Belange
ergeben sich insofern nicht, da die Flächen nicht erworben werden müssen.
Die mittelbaren Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 auf die privaten
Belange, d. h. Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Nachbarschaft sind im
Kapitel IV.1 dargelegt. Dabei sind negative Auswirkungen nicht zu befürchten.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
IV.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
Der Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl
der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und
dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des
Bebauungsplans wurden insbesondere folgende Aspekte beachtet sowie miteinander
und untereinander in Einklang gebracht:
Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
Belange des Orts- und Landschaftsbilds,
Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege,
Belange der Wirtschaftsförderung, Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen,
Belange der Wissenschaft und Forschung,
Belange des Verkehrs,
öffentliche und private Belange.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans in
Einklang mit den sonstigen beschlossenen Planungen mit städtebaulichen
Auswirkungen gebracht.
1.
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten
Nachteilige Auswirkungen im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB auf die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind in Folge der Planung
nicht zu erwarten.
Von einer Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse im unmittelbaren Umfeld
des festgesetzten sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ ist nicht
auszugehen.
Aufgrund der Lage der geplanten Bebauung im nordwestlichen Teil des
Geltungsbereichs in einem Abstand von mehr als 70 m zu den angrenzenden Wohnund Kleingartennutzungen sind keine Verschattungen zu erwarten. Bei der festgesetzten
Nutzung handelt sich um ein Labor- und Zuchtgebäude (ausschließlich für
Versuchsmäuse). Die Einrichtung ist - u.a. aufgrund der Empfindlichkeit der Zuchttiere stark nach außen abgeschirmt, so dass durch den direkten Forschungsbetrieb keine
Lärm- oder Geruchsemissionen zu erwarten sind. Außenanlagen für den direkten
Forschungs- und Zuchtbetrieb sind nicht geplant. Zwischen dem Baugebiet und der
angrenzenden Kleingarten- und Wohnnutzung liegt eine festzusetzende Waldfläche mit
bereits vorhandenem Bewuchs und einer Breite von mindestens 45 m zur angrenzenden
Wohnbebauung und ca. 40 m zur nördlichen Grenze der Kleingartenanlagen, die die
angrenzenden Nutzungen gegen mögliche Licht- und Geräuschemissionen deutlich
abschirmt, so dass mit Beeinträchtigungen der angrenzenden sensiblen Nutzungen
durch die geplante Forschungseinrichtung nicht zu rechnen ist.
Die erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen,
z. B. durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, sind bei
Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete
Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind bei der Realisierung des Bauvorhabens die
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - wie TA Lärm, BImSchG u.a. - einzuhalten.
Mit der Umsetzung der Planung sind keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf
die gesunden Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich oder außerhalb verbunden.
Unzumutbare Verschattungen finden nicht statt.
2.
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung
Das Bauvorhaben der Charité hat den Projektnamen Forschungseinrichtung
Experimentelle Medizin (FEM) und wird aus Landesmitteln finanziert. Die genehmigte
Projektbudgethöhe beträgt 36,8 Mio. €. Das IPL (In-vivo-Pathophysiologielabor) wird aus
Bundesmitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (14 Mio. €) und
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Haushaltsmitteln des MDC (10 Mio. €) finanziert. Die Kosten für das gemeinsame
Infrastrukturgebäude, das beide Forschungsgebäude verbindet, werden zwischen den
Bauherren geteilt. Die Ausgleichsmaßnahmen bzw. -zahlungen für die Waldumwandlung
und Bodenversiegelung werden über die Baumaßnahmen von MDC und Charité
übernommen und fließen entsprechend in die Projektbudgets ein. Die bislang
veranschlagten
Projektkosten
basieren
auf
der
Annahme,
dass
das
Bebauungsplanverfahren spätestens zum Herbst 2014 abgeschlossen sein wird.
Am 10. Februar 2014 wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit Vertretern des
Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité zum Waldausgleich
(forstliche Kompensation) sowie zur naturschutzrechtlichen Kompensation der
Bodenversiegelung abgeschlossen. Die Ausgleichszahlungen für die Waldumwandlung und
Bodenversiegelung werden von MDC und Charité übernommen.
Im städtebaulichen Vertrag verpflichten sich die Bauherren zur Zahlung
Walderhaltungsabgabe, damit der Waldausgleich zu 100 % kompensiert ist. Für
funktionsbezogenen Ausgleich für das Schutzgut Boden soll mittels
Ausgleichszahlung der Abriss des leerstehenden Gebäudes Pankgrafenstraße
sowie die Entsiegelung der Fläche finanziert werden.
der
den
der
12d
Somit kann gewährleistet werden, dass dem Bezirk durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten für die Walderhaltungsabgabe sowie für die Ausgleichszahlung
für die Bodenversiegelung entstehen.
3.
Weitere Auswirkungen
Verkehr
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch die vorhandene innere
Verkehrserschließung des Campusgeländes und die das Campusgelände
erschließenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen. Negative Auswirkungen auf
den Verkehrsfluss oder die Sicherheit im Straßenverkehr sind durch die beabsichtige
Nutzung und bauliche Entwicklung nicht zu erwarten.
V.
VERFAHREN
1.
Mitteilung der Planungsabsicht
Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) wurden mit Schreiben
vom 22. Juni 2012 über die Planungsabsicht informiert.
Laut Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 20. Juli 2012
bestehen gegen die Absicht, den Bebauungsplan 3-46 aufzustellen aus Sicht der
dringenden Gesamtinteressen Berlins bei den dargelegten Planungszielen keine
Bedenken. Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelbar; die Durchführung einer
FNP-Änderung ist im Verfahren. (Nachtrag: Die FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der
Karower Chaussee“ (06/11) wurde mit Bekanntmachung der Zustimmung des
Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam.)
Nach Beurteilung der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg mit Schreiben
vom 9. Juli 2012 ist ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung derzeit nicht
erkennbar. Der Bebauungsplan 3-46 steht somit im Einklang mit den Zielen der
Landesplanung (vgl. Kap. I.3.1).
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.
Aufstellung
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2012 die Aufstellung
des Bebauungsplans 3-46 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10
im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch beschlossen und der Bezirksverordnetenversammlung (BVV)
am 7. November 2012 zur Kenntnis gegeben (Drucksache Nr. VII-0272).
Die ortübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt für
Berlin für Berlin Nr. 49 vom 23. November 2012 auf Seite 2139.
3.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Zum Bebauungsplan 3-46 wurde in der Zeit vom 3. Dezember bis einschließlich
21. Dezember 2012 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige
am 30. November 2012 in der „Berliner Zeitung“ und im „Bucher Boten“ vom Dezember
2012 ortsüblich bekannt gemacht. und fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt.
Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97, 10407 Berlin, statt.
Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des
Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.
Innerhalb der Frist hatten die Bürger/innen die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf
einzusehen und nach Erläuterung der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung
Äußerungen dazu abzugeben.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen insgesamt sechs
schriftliche Äußerungen ein.
Die vorgebrachten Äußerungen wurden geprüft und wie folgt ausgewertet. Die
Reihenfolge der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen stellt keine inhaltliche
Wertung dar.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde insbesondere zu den
folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
-
Widerspruch des Bebauungsplanentwurfs zu § 35 BauGB sowie zu den Darstellungen des
FNP und des LaPro
Untersuchungserfordernis der potenziell vorkommenden Arten (Fauna) im Geltungsbereich
Äußerungen zu den Schutzgütern (u.a. Boden, Wasser, Klima) sowie zum Thema Wald
Fehlende Untersuchung von Standortalternativen
Die vorgebrachten Anregungen haben keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung.
Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hat keine
Änderungen an der Planung zur Folge.
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend der Äußerungen
redaktionell ergänzt bzw. geändert.
Auswertung der Stellungnahmen:
Stellungnahme 1 (vom 5. Dezember 2012 mit Ergänzung vom 20. Dezember 2012)
1. Äußerung: Verfahrensrechtlich ist der Bebauungsplanentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB einen
Monat lang auszulegen und mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Darüber hinaus fand der zweite Teil des 2. Satzes dieses Artikels keine Anwendung. Mit dem
Datum des 30.11.2012 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Berliner Zeitung veröffentlicht.
Vom 03.- 21.12.2012 ist Gelegenheit zur Einsicht gegeben. Der Auslegungszeitraum beträgt nur
18 Tage! Es liegen mehrere Verfahrensfehler vor.
Wir fordern Sie auf, den Bebauungsplanentwurf gesetzeskonform auszulegen und bitten um
kurzfristige Rückmeldung, wann es erfolgen wird und um welchen Zeitraum es sich handelt.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: Bei der in der Zeit vom 3. bis zum 21. Dezember 2012 durchgeführten Beteiligung
zum Bebauungsplanentwurf 3-46 handelt es sich um die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Eine formale Frist gemäß BauGB besteht hierfür nicht, in der Regel
erfolgt die Beteiligung für einen Zeitraum von zwei Wochen.
Dagegen ist die Dauer für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
- öffentliche Auslegung - mit einem Monat vorgeschrieben. Diese wird für den
vorliegenden Bebauungsplanentwurf im weiteren Fortgang des Verfahrens durchgeführt
werden.
Ein Verfahrensfehler ist somit nicht erkennbar.
2. Äußerung: Die Festsetzung von 2,1 ha Wald begrüßen wir ausdrücklich, genauso wie die GRZ
von 0,3 im Sondergebiet. Was ist auf dem 25 m breiten Streifen um das Gebäude geplant? Sind
hier noch Flächen für Pflanzbindung vorgesehen? Wenn ja, schlagen wir vor, autochthones
Pflanzenmaterial zu verwenden, v.a. Beeren tragende Sträucher, Krautsäume, Einzelbäume.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und fließt in das weitere Verfahren ein. Die
Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zur Bepflanzung erfolgt, falls erforderlich, im Ergebnis
der Umweltprüfung im weiteren Verfahren.
3. Äußerung: Nach Ihrer Aussage auf S. 11 der Begründung ist das Gelände „... auf der Süd- und
Ostseite mit weitgehend intaktem Maschendrahtzaun eingefriedet, nach Norden und Westen
besteht unmittelbar Anschluss an Waldbiotope, im Weiteren folgen dort allerdings Gebäude und
Erschließungsflächen, die zum Campus MDC gehören. Wildwechsel oder Baue größerer
Säugetiere (z. B. Fuchs) wurden nicht festgestellt.“ Weitgehend intakt heißt, der
Maschendrahtzaun ist an einigen Stellen defekt bzw. hat Lücken, durch die Tiere kommen
können? Wie wurde nach Fuchs und Wild gesucht? Wurde das angrenzend umliegende
Waldgebiet auch untersucht?
Abwägung: Bei den angeführten Ausführungen handelt es sich um eine Darstellung der
in Vorbereitung der Planung erfolgten naturschutzfachlichen Ersteinschätzung. Eine
ausführliche Untersuchung des Schutzgutes Fauna erfolgt im Rahmen der
Umweltprüfung und wird in Form des Umweltberichts Bestandteil der Begründung zum
Bebauungsplan.
Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit
Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im
Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht
und im Umweltbericht dargestellt.
4. Äußerung: Potenziale für Fledermaussommerquartiere mögen im Plangebiet nicht vorhanden
sein, da sich in dem jungen Birkenaufwuchs keine Ruinen oder Baumhöhlen befinden, jedoch
kann das Plangebiet durchaus als Jagdrevier genutzt werden und muss somit nach
Fledermausvorkommen untersucht werden. Im umliegenden Baumbestand sind durchaus große,
alte Bäume, die Höhlen aufweisen. Ihrer Aussage, das Vorkommen besonders oder streng
geschützter Arten kann weitestgehend ausgeschlossen werden, können wir nicht folgen.
Abwägung: Bei den angeführten Ausführungen handelt es sich um eine Darstellung der in
Vorbereitung der Planung erfolgten naturschutzfachlichen Ersteinschätzung. Eine ausführliche
Untersuchung des Schutzgutes Fauna erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird in Form
des Umweltberichts Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit
Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen
eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im
Umweltbericht dargestellt.
5. Äußerung: Im zu erarbeitenden Umweltbericht sollten die Flora kartiert und die sonstige Fauna
wie folgt untersucht werden:
Fauna / Artengruppe
Erfassungszeitraum
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Fauna / Artengruppe
Vögel / Brutvögel
Schmetterlinge
Heuschrecken
Stechimmen
Laufkäfer
Fledermäuse
Erfassungszeitraum
mehrmaliges Begehen während der Brutperiode,
6 – 10 Kontrollen von Ende März bis Ende Juni
14-tägig von April bis Oktober, an trockenen,
warmen Tagen / Nächten
1 Mal im Mai und 14-tägig von Juli bis September,
bei sonnigem Wetter
Mai bis Ende September
Mindestfangzeitraum April bis Oktober
Überprüfung des Vorkommens
Abwägung:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Erfassung der Flora liegt in Form einer
Biotoptypenkartierung vor, diese ist bereits Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
Eine ausführliche Untersuchung des Schutzgutes Fauna erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung
und geht als Teil des Umweltberichts in die Begründung zum Bebauungsplan ein.
Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit
Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen
eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im
Umweltbericht dargestellt.
6. Äußerung: Auch Ihre Aussage auf S. 12 der Begründung können wir nicht nachvollziehen:
„Aufgrund des weitgehend dichten Baum- und Gehölzbestands und der relativen Blütenarmut der
offenen Grünlandbrache (0513221) ist kein hervorzuhebender Insektenbestand zu erwarten.“
Insekten ernähren sich nicht ausschließlich von Blütennektar. Wegen der angrenzenden
Gartenanlagen und vorhandenen Freiflächen im Umland sind Insektenaufkommen nicht zu
unterschätzen.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei den angeführten Ausführungen handelt es sich
um eine Darstellung der in Vorbereitung der Planung erfolgten naturschutzfachlichen
Ersteinschätzung. Eine ausführliche Untersuchung des Schutzgutes Fauna erfolgt im Rahmen
der Umweltprüfung und geht als Teil des Umweltberichts in die Begründung zum Bebauungsplan
ein.
Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit
Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen
eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im
Umweltbericht dargestellt.
7. Äußerung: Ebenfalls kann Ihre Aussage auf S. 13 der Begründung durch uns nicht
nachvollzogen werden: „Unabhängig von der Einschätzung im Rahmen der Eingriffsregeln
besteht hinsichtlich potenziell geschützter Arten augenscheinlich kein vertiefender Prüfbedarf: “
Es ist auf der einen Seite nachvollziehbar, dass ein junges Birkenwäldchen kein besonderes
Artenaufkommen erwarten lässt. Auf der anderen Seite sollte aber der Artenbestand des
umliegenden Waldbestands in die Untersuchung einbezogen werden. Wenn das Birkenwäldchen
durch ein 20 m hohes und 6.500 m² großes Gebäude ersetzt wird, werden angrenzende
Artenvorkommen dadurch beeinflusst, vor allem störungsempfindliche. Darüber hinaus hat die
Baustelle an sich und die Baustelleneinrichtungsfläche/n ebenfalls beeinflussende Wirkung
(Lärm, Erschütterung, usw.) und sollte/n in die Betrachtung einbezogen werden. Wir fordern eine
ökologische Baubegleitung. In Bezug auf den angrenzenden wertvollen Baumbestand sollten
Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Abwägung: Die angeführte Aussage ist Teil der bisher erfolgten naturschutzfachlichen
Ersteinschätzung eines anerkannten, unabhängigen Fachgutachters zum Bebauungsplan 3-46,
die als Bestandteil der Begründung in die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen
ist. Eine ausführliche Untersuchung aller Schutzgüter erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und
geht im Umweltbericht in die Begründung zum Bebauungsplan ein.
Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit
Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im
Umweltbericht dargestellt.
Naturschutzfachliche Auflagen für die Bauausführung zählen nicht zu den Inhalten des
Bebauungsplans und werden erforderlichenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
festgelegt.
8. Äußerung: Weiterhin erachten wir textliche Festsetzungen, die Dach- und
Fassadenbegrünungen festsetzen, für äußerst sinnvoll. Diesen erfüllen ein wesentliches Ziel des
LaPro und können z.T. als Ersatz angerechnet werden.
Abwägung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Darstellung und Bewertung der mit
der Planung verbundenen möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Festlegung
notwendiger Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich erfolgt im Rahmen der
Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts. Diese festgelegten Maßnahmen werden im weiteren
Verfahren durch entsprechende textliche und/oder zeichnerischen Festsetzungen in den
Bebauungsplanentwurf übernommen.
9. Äußerung: Eine textliche Festsetzung, die Zuwegungen zum Gebäude in luft- und
wassergebundenem Aufbau vorschreibt, trägt ebenso zu einer der Ressource Boden zu Gute
kommenden Maßnahme bei. So werden Bodenversiegelungen zumindest minimiert und die
Grundwasserneubildung gefördert. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde
Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sollten
dabei unzulässig sein.
Abwägung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von die
Bodenversiegelung mindernden Maßnahmen wird im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts
geprüft. Grundsätzlich erfolgt hier die Untersuchung der mit der Planung verbundenen möglichen
Eingriffe in Natur und Landschaft und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu
Vermeidung, Minimierung und Ausgleich.
10. Äußerung: Zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Fauna durch Lichtemission
sollten für jegliche Beleuchtungsanlagen insektenfreundliche Leuchtmittel (NAV-, NA-Lampen)
Verwendung finden und textlich festgesetzt werden.
Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Eine Untersuchung der möglichen
negativen Auswirkungen der Planung auf die Fauna, z. B. durch Lichtemissionen, und die
Festlegung daraus resultierender Maßnahmen zu Vermeidung und Minimierung sowie zum
Ausgleich erfolgt im Rahmen des Umweltberichts.
Stellungnahme 2 (vom 20. Dezember 2012)
1. Äußerung: - STELLUNGNAHME DES MDC Der Forschungsschwerpunkt des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) lässt
sich mit dem zweiten Teil seines Namens – „Molekulare Medizin“ – am besten beschreiben. Die
Wissenschaftler erforschen die molekularen Ursachen menschlicher Erkrankungen, um so
Ansatzpunkte für neue Therapien, Diagnostik oder Prävention von Krankheiten zu identifizieren.
Die Arbeitsgruppen untersuchen Moleküle, die für eine normale Funktion, aber auch für die
Dysfunktion eines Organs verantwortlich sind. Um den Einfluss der gezielten Veränderung eines
Gens auf die Funktion komplexer Organsysteme wie das Herz-Kreislaufsystem oder das
Nervensystem aufzuklären, sind verschiedene „state of the art“-Messverfahren am lebenden Tier
(„in vivo Technologien“) unabdingbar.
Die meisten Wissenschaftler am MDC nutzen das Modellsystem Maus, um die Funktion und
Bedeutung von Molekülen wie Rezeptoren oder Botenstoffen und ihre Rolle bei Krankheiten
aufzuklären. Die meisten hochrangigen Publikationen der MDC-Wissenschaftler basieren auf
Mausarbeiten. Dies führte in den letzten Jahren zu einem massiven Anstieg im Bedarf an neuen
und sehr unterschiedlichen Analyseverfahren für physiologische Untersuchungen. Gleichzeitig
stehen durch die sprunghafte Entwicklung entsprechender Technologien in den letzten Jahren
neue Verfahren zur Verfügung.
Das bestehende Tierhaltungsgebäude auf dem Campus (Haus 84.1, 2003 in Betrieb genommen)
dient fast ausschließlich der Haltung von geeigneten Labormäusen. In begrenztem Umfang sind
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
auch Laborräume für die Untersuchung der Tiere vorhanden. Diese sind jedoch für die
Untersuchung von Tieren in Langzeitstudien bei weitem nicht ausreichend. Bei der damaligen
Planung des Tierhaltungsgebäudes war die rasante technologische Entwicklung der
Untersuchungstechniken, die weiter anhält, nicht absehbar. Die Wissenschaftler des MDC
versuchen derzeit, über Kooperationen mit anderen Wissenschaftlern, auch weltweit, dieses
Defizit auszugleichen. Langfristig ist dies keine Lösung. Die Experimente entziehen sich so der
direkten Kontrolle der einzelnen Wissenschaftler, sind mit erheblichen Transportrisiken und kosten verbunden und sind wegen des Aufbaus von Tierkolonien an anderen Orten sehr
langwierig. Das MDC kann seine Spitzenposition in der biomedizinischen Forschung nur halten,
wenn es die notwendigen Technologien selbst vorhält.
Das geplante in-vivo-Pathophysiologie-Laborgebäude wird mit den modernsten Technologien für
eine umfassende Analyse des Verhaltens, der Physiologie und der Pathophysiologie der Tiere
ausgestattet. Diese Technologien werden in unmittelbarer Nähe zur Tierhaltung untergebracht,
eine Grundvoraussetzung für Langzeitstudien an lebenden Tieren über mehrere Tage und
Wochen. So ist es möglich, mit weniger Tieren die gleichen Informationen zu erhalten, für die
zuvor mehr Tiere, oft über verschiedene Labore im In- und Ausland verteilt, eingesetzt werden
mussten. Ein besonderer Schwerpunkt im IPL wird dabei auf besonders schonenden, möglichst
nicht-invasiven Untersuchungsmethoden liegen. Dazu gehören zum Beispiel Bild-Gebende
Verfahren wie Ultraschall und Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT).
Mittelfristige Tierhaltungskapazitäten des MDC von 2016 – 2020
Maus
Haus 84.1
Haus 63 2010 bis 2020
Haus 31.5
Haus IPL ab 2016
Summe
10.000 Käfige
3.500 Käfige
2.300 Käfige
4.000 Käfige
19.800 Käfige
Ratte
1.000 Käfige
80 Käfige
0 Käfige
0 Käfige
1.080 Käfige
Nach der erfolgten Inbetriebnahme des IPL soll mit der „planmäßigen“ Sanierung des Hauses
84.1 begonnen werden, das sich im Jahr 2016 13 Jahre in Betrieb befinden wird. Diese
Sanierung soll in vier Abschnitten erfolgen. Dies entspricht der Aufteilung der zentralen
Gebäudetechnik. Dieses geplante Vorgehen sichert einen Teilbetrieb (75 %) ohne nennenswerte
Störungen. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist geplant, das Haus 63 abzureißen.
Langfristige Tierhaltungskapazitäten des MDC ab 2020
Maus
Haus 84.1
13.500 Käfige
Haus 31.5
2.300 Käfige
Haus IPL
4.000 Käfige
Summe
19.800 Käfige
Ratte
1.000 Käfige
0 Käfige
0 Käfige
1.000 Käfige
Die Errichtung des IPL ist eine notwendige strategische Erweiterung des MDC
hinsichtlich
spezifischer
Laborkapazitäten
und
den
dazu
notwendigen
Tierhaltungsräumen. Das geplante Gebäude wird mit den modernsten Technologien für
eine umfassende Analyse des Verhaltens, der Physiologie und der Pathophysiologie der
Tiere ausgestattet sein. Diese Technologien werden in unmittelbarer Nähe zur
Tierhaltung untergebracht, eine Grundvoraussetzung für Langzeitstudien über mehrere
Tage und Wochen. Für die In-vivo-Studien sind im Gebäude Laborflächen von
insgesamt ca. 1.000 m² eingeplant. Für die Tierhaltung sind Flächen von insgesamt
360 m² vorgesehen. Die Nutzfläche beträgt insgesamt 2.150 m² und beinhaltet
zusätzlich Büroflächen, Lagerflächen und Flächen für technische Geräte.
Der Neubau des In-vivo-Pathophysiologie-Labors (IPL) soll am südöstlichen Rand des Campus
Buch errichtet werden. Diese Standortwahl wurde im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs
zur Fortschreibung des Rahmenplans untersucht und bestätigt. Die Anpassung des
Bebauungsplans wurde zwischenzeitlich beim Stadtentwicklungsamt Pankow beantragt bzw. das
Verfahren wurde durch den Bezirk eingeleitet.
Die besondere Wirtschaftlichkeit dieser Lösung ergibt sich aus der direkten Nähe zur
Energiezentrale Süd (Haus 31.3). Hier stehen die benötigten Medien wie z. B. Elektroenergie,
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Kälte und Dampf zur Verfügung und sollen entweder zur primären Versorgung oder zur
redundanten Versorgung herangezogen werden. Dies führt zu Einsparungen bei den benötigten
Funktionsflächen und den Kosten.
Ein weiterer Grund für die Standortwahl ergibt sich aus der Entfernung zu den Eingängen des
Campusgeländes. Das Grundstück liegt in der „hintersten“ Ecke des Geländes. Hier sind somit
die geringsten Störungen für das Wohlbefinden der Tiere und den Betrieb des Gebäudes zu
erwarten.
Entsprechend des Konzeptes zur Tierhaltung des MDC soll hier mittel- bis langfristig die gesamte
Tierhaltung konzentriert werden.
Die Gebäude im Norden des Campusgeländes sollen nach einer Restnutzungsdauer von
max. 10 Jahren abgebrochen werden. Dann haben diese Gebäude ihre wirtschaftliche
Nutzungsdauer erreicht bzw. überschritten. Die bisher genutzten Flächen stehen dann für weitere
Maßnahmen auf dem Gelände zur Verfügung.
An diesem Standort soll ebenfalls das neue Tierhaus der Charité eingerichtet werden.
Abwägung: Die Äußerung wird, insgesamt sowie bezogen auf die Verlagerung des Tierhauses
der Charité an mit dem Bebauungsplanverfahren 3-46 geplanten neuen Standort, als
Zustimmung zur Kenntnis genommen und fließt im Weiteren in die Begründung zum
Bebauungsplan ein.
2. Äußerung: - STELLUNGNAHMEN DES FMP UND DER BBB -
Leibniz-Institut für Molekulare Pharmakologie (FMP) sowie die BBB Management GmbH
begrüßen ausdrücklich den weiteren Ausbau der Forschungskapazitäten auf dem
Campus Berlin-Buch. Der Bau eines neuen Forschungs- und Laborgebäudes durch das
Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) sowie der Charité
Universitätsmedizin Berlin trägt zur Stärkung des gesamten Campus in der
Forschungslandschaft bei.
FMP und BBB haben keine Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplans
3-46.
Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
3. Äußerung: - STELLUNGNAHME DER CHARITÉ UNIVERSITÄTSMEDIZIN BERLIN -
Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde der BBB Management GmbH trotz mehrfacher
Nachfrage keine Stellungnahme seitens der Charité zum Bebauungsplan übermittelt.
Abwägung: Kenntnisnahme
Hinweis zu den folgenden Stellungnahmen:
Die Stellungnahmen der Bürgerinnen 3 und 4 sind identisch, der Bürgerinnen 5 und 6 nahezu
identisch zu den Stellungnahmen 3 und 4.
Stellungnahme 3 (vom 18. Dezember 2012), Stellungnahme 4 (vom 21. Dezember 2012),
Stellungnahme 5 (vom 16. Dezember 2012)
1. Äußerung: Wir erheben Einwendungen gegen den Entwurf des Bebauungsplans
3-46, da dieser u.a. im Widerspruch zu § 35 BauGB steht, die Rechte der Anlieger beeinträchtigt,
erhebliche Waldflächen zerstört werden, keine Zuverlässigkeit des Bauherrn und Betreibers zum
Betreiben einer solchen Anlage besteht und zudem noch eine Reihe von Ungereimtheiten
enthält.
Abwägung: Kenntnisnahme. Bei der Äußerung handelt es sich lediglich um eine
zusammenfassende Aufführung aller in der weiteren Stellungnahme detailliert ausgeführten
Einwendungen. Die genannten Punkte werden an anderer Stelle detaillierter ausgeführt und
entsprechend ausgewertet.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2. Äußerung: Auf S 20 o.a. Bebauungsplans wird richtigerweise hervorgehoben, dass sich die zu
bebauende Fläche im Außenbereich befindet.
Im § 35 BauGB sind die zulässigen Vorhaben einer Bebauung im Außenbereich eindeutig
definiert. Der vorgesehene Verwendungszweck des geplanten Baus wird von diesen
Voraussetzungen ebenso eindeutig nicht erfasst. Selbst die im Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen
in Einzelfällen sind nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt.
„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
...
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft
oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt
oder
8. ...“
Das geplante Bauvorhaben würde in erheblichem Maße gegen die aufgeführten Prämissen des
BauGB verstoßen.
In dem Flächennutzungsplan von Berlin wird das Plangebiet als Gemeinbedarfsfläche mit hohem
Grünanteil ausgewiesen. Die Beseitigung von ca. 23.000 m² Grünfläche, davon ca. 21.000 m²
Wald (!) würde sowohl gegen den Flächennutzungsplan als auch das Landschaftsprogramm
(LaPro 94) von Berlin verstoßen. Verschärfend kommt noch hinzu, dass im LaPro 94 der
Geltungsbereich als Obstbaumsiedlung ausgewiesen ist, während in der Realität ökologisch
hochwertiger Wald vorhanden ist.
Abwägung: Wie richtig dargelegt, liegt die geplante Baufläche gemäß FNP Berlin in einer
Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil - Hochschule und Forschung - im Übergang
zu Grünfläche (Lagesymbol“, „Schule“ sowie „’Parkanlage / Kleingarten“). Die
Entwickelbarkeit des geplanten Vorhabens zur Errichtung eines Forschungs- und
Laborgebäudes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist grundsätzlich
gegeben. In einem aktuellen Änderungsverfahren (Lfd. Nr. 06/11) sollen die
Darstellungen des FNP im Bereich des Campus Berlin-Buch in eine Sonderbaufläche
mit gewerblichem Charakter (SG) geändert werden. Die geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplanentwurfs 3-46 sind sowohl aus den aktuellen Darstellungen als auch aus
den geänderten Darstellungen des FNP gemäß aktuellem Änderungsverfahren (Lfd. Nr.
06/11) entwickelbar.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass das LaPro im Zusammenspiel mit dem
Flächennutzungsplan (FNP) eine vor allem auf qualitative Ziele und Anforderungen
bezogene Ergänzung der vorbereitenden Bauleitplanung darstellt. FNP und LaPro sind
grundsätzlich aufeinander bezogen und ergänzen sich. Dabei beziehen sich die
naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Maßnahmen des LaPro auf die
vorhandene Bodennutzung. Aufgrund des Zusammenhangs hat das LaPro daher auf die
regelmäßigen Änderungen des FNP zu reagieren. d. h. der durch den FNP
vorgegebenen geänderten Bodennutzung werden neue naturschutzfachlichen Ziele und
Maßnahmen zugeordnet. Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden die
naturschutzfachlichen Inhalte in das jeweilige FNP-Änderungsverfahren eingebracht, so
dass der inhaltliche Abstimmungsprozess zwischen Landschafts- und Bauleitplanung
kontinuierlich gegeben ist.
Zu den in der Äußerung herangezogenen Flächenangaben wird klarstellend darauf
hingewiesen, dass mit der geplanten Festsetzung eines Sondergebiets von ca. 23.000
m² knapp 18.300 m² formal als Wald zu bewertende Fläche „beseitigt“ werden, etwa
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
21.000 m² des Geltungsbereichs sollen als Wald festgesetzt werden. Im Zuge der
Konkretisierung der Planung wurde die Grundfläche auf 6.100 m² reduziert und die
überbaubare
Grundstücksfläche
wurde
entsprechend
verkleinert.
Die
Sondergebietsfläche wurde zu Gunsten der Festsetzung von Wald verkleinert, um die
Eingriffe in die vorhandene Waldfläche zu verringern. Somit ergibt sich nunmehr eine
Sondergebietsfläche von knapp 20.000 m², die einer festzusetzenden Waldfläche von
knapp 23.900 m² gegenübersteht.
Gemäß naturschutzfachlicher Ersteinschätzung vom September 2012 sind die im
Geltungsbereich vorhandenen hochwertigen Waldflächen von der geplanten
Baugebietsausweisung nur in Randbereichen (südwestlich und nordöstlich) und von der
geplanten Baufeldausweisung nicht betroffen. Die wertvollsten Biotopflächen im
Geltungsbereich liegen jedoch weitestgehend in den für die Festsetzung als Wald
vorgesehenen östlichen, südwestlichen und westlichen Plangebietsteilen.
Eine ausführliche Bewertung der vorhandenen Biotop- bzw. Waldflächen erfolgt im
Rahmen des Umweltberichts. Ein waldfachliches Gutachten zur Bewertung der
Waldflächen gemäß LWaldG liegt bereits vor. Auf diesen Grundlagen werden die in
Rahmen der Planung erforderlichen forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen
Kompensationsmaßnahmen und Regelungserfordernisse im weiteren Verfahren
festgelegt und in den Bebauungsplan übernommen.
3. Äußerung: In dem Untersuchungsbericht wird richtigerweise angeführt, dass das
Untersuchungsgebiet teilweise einen hohen ökologischen Raumwiderstand aufweist. Weiterhin
wird in genanntem Bericht darauf verwiesen, dass „zumindest hinsichtlich des Schutzgutes
Boden zum jetzigen Zeitpunkt mit einer erheblichen Zunahme der Bodenversiegelung zu rechnen
ist, die „durch die forstwirtschaftliche Kompensation nicht kompensiert werden kann"
(Hervorhebungen durch den Unterzeichner).
Abwägung: Dieser aus dem Kontext herausgenommene Satz ist Teil der Ausführungen zur
naturschutzfachlichen Situation im Geltungsbereich. Dem vorangestellt wird jedoch erläutert,
dass im weiteren Verfahren zu klären ist, in welchem Umfang über die forstrechtliche
Kompensation hinaus ein (naturschutzfachlicher) Ausgleich und Ersatz für die aufgrund der
Planung möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft zu schaffen ist.
Im Abschnitt „Gesamteinschätzung und Handlungsbedarf“ wird erörtert, dass das
Untersuchungsgebiet einen weitestgehend mittleren, in den südlichen und östlichen
Randbereichen auch hohen ökologischen Raumwiderstand aufweist. In diesem Kontext wird
darauf verwiesen, dass ein Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung insbesondere für das Schutzgut Boden zu erwarten ist.
Im weiteren Verfahren wird im Rahmen der Umweltprüfung eine Eingriffsbilanzierung erfolgen,
auf Basis derer die erforderlichen Festsetzungen zu Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung
und Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt werden und in den Bebauungsplan
eingehen. Dabei wird insbesondere für die von der Sondergebietsausweisung betroffenen
höherwertige Baum- und Gehölzbestände außerhalb des Baufensters im weiteren Verfahren
geprüft das Erfordernis bzw. die Zweckmäßigkeit einer Festsetzung von Erhaltungsbindungen
geprüft.
4. Äußerung: Des Weiteren ist der Geltungsbereich als Vorranggebiet Klimaschutz
gekennzeichnet; Entwicklungsziele und Maßnahmen hierfür sind:
•
Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume
•
Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches
•
Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung
Deshalb ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht im Stadtentwicklungsplan des Senats
weder im Bereich Wohnen noch im Bereich Industrie und Verkehr oder Zentren 3 enthalten, da
man sich bei der Aufstellung desselben wohl der Bedeutung dieses Waldgebiets für den
Klimaaustausch der Stadt bewusst war. Vielmehr wird den Grün- und Waldflächen im
Geltungsbereich eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung zugeschrieben (Hervorhebung durch
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
den Unterzeichner). So weist das Plangebiet eine gute Biotopanbindung an den offenen
Landschaftsraum aus.
Gegen alle diese Zielstellungen würde der Bau eines Tierhauses mit angrenzenden Laboratorien
in eklatanter Weise verstoßen.
Abwägung: Der vorgebrachten Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist
Teil des Campus Berlin-Buch. Geplant ist die planungsrechtliche Sicherung eines
Forschungsgebäudes in Erweiterung der bestehenden Bebauung. Dies entspricht den im
Masterplan festgeschriebenen Entwicklungszielen für den Forschungsstandort.
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich weder um eine Industrie-, Wohn- oder
Verkehrsplanung, noch ist das Campusgelände als Wissenschafts- und Forschungsstandort Teil
der Zentrenstruktur Berlins. Im StEP Industrie und Gewerbe ist der Standort Buch als Standort
mit gesamtstädtischer Bedeutung - Schwerpunkt der Wissenschaft und Forschung - erfasst.
Bezüglich der erwähnten stadtklimatischen Funktion des Geltungsbereichs wird darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der Umweltprüfung eine Untersuchung aller Schutzgüter erfolgt,
auf Basis derer die erforderlichen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
hinsichtlich der aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 möglichen
Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt werden und in entsprechende Festsetzungen
münden.
5. Äußerung: Des Weiteren wird auf einige Ungereimtheiten in der Begründung zu dem o.a.
Bebauungsplan hingewiesen. So wird auf S. 3 ausgeführt, dass im Juli 2012 ein zweiter Eingang
zum Campus eröffnet wurde. Dieser ist bis zum heutigen Tag nicht eröffnet.
Abwägung: Die Äußerung ist richtig. Aufgrund von Problemen bei der Realisierung hat sich die
Eröffnung verzögert. Die Eröffnung wird voraussichtlich Ende April 2013 folgen. Ab wann der
Eingang durch den ÖPNV (Bus) genutzt wird, muss noch durch die Berliner Verkehrsbetriebe
festgelegt werden. Die Begründung wird entsprechend aktualisiert.
6. Äußerung: Ebenso unrichtig sind die Angaben auf S. 11 zu den potenziell betroffenen Arten.
Auf dem Campus sind Rehe, Hasen und Fledermäuse heimisch, die z. T. einen intensiven
Wildwechsel in die umgebende Landschaft ausüben.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die ersten faunistischen Einschätzungen
bezogen sich auf den Geltungsbereich, nicht auf den Campus. Nach erfolgter Absprache mit der
Fachbehörde wird die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich
mit Verflechtungsraum im Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren
genauer untersucht und im Umweltbericht dargestellt.
7. Äußerung: Völlig falsch ist die Einschätzung der Situation des das Planungsgebiet
begrenzenden Institutsgrabens. Den Verfassern der B-Plan-Begründung sind weder die Historie
der Bedeutung dieses Grabens noch die gegenwärtige Funktion bewusst. Dieser Graben besitzt
eine außerordentlich wichtige Funktion in der Ableitung des Schichtenwassers insbesondere in
den feuchten Jahreszeiten sowie in der Aufnahme von Drän- und Oberflächenwasser der
Anlieger sowie der ehemaligen Robert-Rössle-Klinik. Bei einer Begehung zu einer anderen
Jahreszeit hätten sich die Verfasser von dessen Bedeutung überzeugen können.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der vorliegenden Einschätzung
handelt es sich bisher um eine Biotopkartierung; eine Fehleinschätzung der Situation bzw.
Funktion des Institutsgrabens in der Erfassung und Beschreibung als Biotoptyp ist nicht
nachvollziehbar. Die Funktion und Bedeutung des Grabens im hydrologischen Zusammenhang
ist nicht Gegenstand der Betrachtung, sondern lediglich seine Biotopfunktionen.
Eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser erfolgt
im Rahmen der Umweltprüfung und wird im Umweltbericht entsprechend dokumentiert. Die
daraus möglicherweise resultierenden Festsetzungserfordernisse auf Bebauungsplanebene
werden im weiteren Verfahren in die Planung eingehen.
Eine Beeinträchtigung der Funktion des Institutsgrabens aufgrund der geplanten Festsetzungen
des Bebauungsplans ist jedoch nicht erkennbar.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
8. Äußerung: Geradezu hanebüchen sind jedoch die Begründungen für den Bau eines
Tierhauses auf S. 3.
Bereits in den Jahren 2010-2012 wurde mitten in einem ehemaligen Waldgebiet ein neues
Tierhaus mit 2.500 Käfigen für Mäuse gebaut (Gebäude 3.1.5). Für dieses Gebäude und die
benachbarte Infrastrukturzentrale wurden bereits 2.500 m² Wald geopfert! Für die Anwohner
ergeben sich im Ergebnis dessen zeitweise erhebliche Lärm- und Geruchsbelästigungen, die die
Lebens- und Wohnqualität erheblich beeinträchtigen und den Wert der Grundstücke deutlich
mindern.
Angesichts der neuen europäischen Tierversuchsrichtlinie, die derzeit in deutsches Recht
umgesetzt wird, und vor dem Hintergrund des Art. 20a GG ist eine weitere exzessive
Ausdehnung von Tierversuchen im Max-Delbrück-Centrum nicht zu akzeptieren. Dass dafür noch
ca. weitere 21.000 m² Wald und 23.000 m² Grünfläche geopfert werden sollen, ist angesichts der
Tatsache, dass auf dem Campus genügend alternative Flächen zur Verfügung stehen, die in der
Abwägung auch nicht ansatzweise trotz mehrfacher Aufforderungen des Einwenders
berücksichtigt worden sind, nicht hinnehmbar.
Abwägung: Die Aussage, dass bereits in den Jahren 2010-2012 ein neues Tierhaus gebaut
wurde, ist richtig. Allerdings wurde dieses Gebäude nicht mitten im Wald errichtet. Das Baufeld
liegt im Innenbereich und schließt direkt an die sanierte Energiezentrale (Haus 31.3) an. Der
Standort wurde schon Mitte der 1990er Jahre im Rahmenplan festgelegt.
Entsprechend der mittel- und langfristigen Masterplanung für den Ausbau des Standortes soll die
gesamte Tierhaltung in den Südosten des Campusgeländes verlagert werden. Die
Grundlagenforschung soll damit auf den Süden des Campusgeländes konzentriert werden. Der
bisherige Standort – nahe des Lindenberger Wegs – soll für die klinische Forschung ausgebaut
werden.
Standortalternativen für die geplante Nutzung wurden im Vorfeld geprüft und liegen innerhalb des
Campusgeländes nicht vor. Dies resultiert insbesondere aus den besonderen Anforderungen, die
insbesondere aufgrund der Empfindlichkeit der Tiere an den Standort gestellt werden. Eine
Erörterung zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten /
Standortalternativen erfolgt innerhalb des Umweltberichts.
Die vorgebrachten Äußerungen zur europäischen Tierversuchsrichtlinie und zur Legitimation von
Tierversuchen beziehen sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und sind somit nicht
abwägungsrelevant.
9. Äußerung: Wie den Behörden mittlerweile hinlänglich bekannt ist, sind die Verantwortlichen
des MDC nicht in der Lage, die Tierhaltung bereits in den bestehenden Tierhaltern
ordnungsgemäß zu betreiben. Erhebliche Mängellisten sind behördlicherseits dokumentiert, und
dies, obwohl die Prüfer/Kontrolleure jeweils lange vor einer Kontrolle angemeldet waren.
(http://www.peta.de/mdcinfos)
Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans
und ist somit nicht abwägungsrelevant. Der Rechtskreis, der hier angesprochen wird, hat keinen
städtebaulichen Bezug.
Stellungnahme 6 (vom 20. Dezember 2012)
(teilweise identisch zu Äußerung Bürgerin 3 und 4)
9. Äußerung:.
(...)(identisch zu Äußerung Bürgerin 3 und 4)
Hinzu kommen tierschutzrechtliche Bedenken. Nach dem derzeit gültigen Tierschutzgesetz
müssen Tierversuche „ethisch vertretbar“ sein, d.h., der angestrebte Erkenntnisgewinn muss
höher sein als die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere.
Eine Ausweitung derart grausamer und medizinisch unsinniger Tierversuche ist keinesfalls
akzeptabel.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans
und ist somit nicht abwägungsrelevant. Die angesprochenen Rechtsgüter haben keinen
städtebaulichen Bezug.
4.
Frühzeitige
Beteiligung
(§ 4 Abs. 1 BauGB)
der
Behörden
und
sonstigen
Träger
öffentlicher
Belange
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden insgesamt 40 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange (TöB) beteiligt. Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurden sie
um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-46 einschließlich Begründung bis zum
4. Januar 2013 gebeten.
Es haben sich insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit
einer Stellungnahme an der Planung beteiligt, wie der folgenden Übersicht zu
entnehmen ist:
beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
40
davon: keine Äußerung
Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen
Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen
Einwendungen gegen die Planung
11
11
16
2
In der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde insbesondere zu den folgenden
Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
-
Entwickelbarkeit aus dem FNP
Immissionsschutz
Boden / Altlasten
Eingriffe in Natur und Landschaft; Hinweise zum Artenschutz
Wald und Erfordernis einer Waldbilanzierung
Hinweise zur UVP-Pflicht
Hinweise zum Umweltbericht
Niederschlagsentwässerung
Fließgewässer 2. Ordnung
Verkehrserschließung
Leitungsbestand
haushaltsmäßige Auswirkungen
Aus den eingegangenen Stellungnahmen resultierte kein Änderungserfordernis für das
aufgestellte Planungsziel.
Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung sowie die im Laufe
des Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse hatten Auswirkungen auf die
Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in folgenden Punkten geändert:
Verkleinerung des Sondergebiets zu Gunsten der Vergrößerung der
festzusetzenden Waldfläche
Verringerung der Nutzungsmaße (Grundfläche, Oberkante baulicher Anlagen - GR,
OK) und Anpassung des Baufensters in Folge der Konkretisierung der Planung
Ergänzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung
Ergänzung textlicher Festsetzungen zur Regelung der festzusetzenden OK, zu
Pflanzbindungen, Dachbegrünung und der Befestigung von Wegen und Stellplätzen
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde insbesondere zu den folgenden Themen
redaktionell ergänzt bzw. angepasst:
Immissionsschutz
Artenschutz
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Niederschlagsversickerung und Gewässerschutz
Umweltprüfung bzw. -bericht
Ergänzung der Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan
Beschreibung des Leitungsbestands
Zu folgenden Themen wurden zusätzlich Fachgutachten bzw. konzeptionelle Planungen
erstellt, die in die Planung eingegangen sind:
Artenschutz
Regenwasserkonzept
Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie
redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in das weitere Verfahren
eingegangen.
Auswertung der Stellungnahmen
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur
Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht
berührt werden:
-
Bezirksamt Pankow, Abteilung (Abt.) Stadtentwicklung, Fachbereich (FB) Vermessung
Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, FB Stadtentwicklung, Einzelvorhaben
Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, FB Denkmalschutz
Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Wirtschaft, Wirtschaftsförderung
Berliner Feuerwehr
Deutsche Post Real Estate Germany GmbH, Region Ost
Gemeinde Panketal, Fachdienst Hochbau und Bauplanung
Handwerkskammer Berlin
Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Abt. I D
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Verkehrslenkung Berlin, Abt. VLB
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung
ohne Äußerungen zu, äußerten keine Bedenken oder ihre Belange werden von der Planung nicht
berührt:
-
Berliner Verkehrsbetriebe - BVG - (Schreiben vom 21. November 2012)
Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice,
Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Ord SVB 11 (Schreiben vom 30. November 2012)
Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Facility Management, SE Facility Management,
Grundstücksrechtsverkehr, FMGrund 14 (Schreiben vom 19. Dezember 2012)
Industrie- und Handelskammer zu Berlin - IHK - (Schreiben vom 4. Januar 2012)
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
- LaGetSi - (Schreiben vom 10. Dezember 2012)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Ref. Naturschutz, Landschaftsplanung
und Forstwesen, Abt. Stadt- und Freiraumplanung, I E 14 (Schreiben vom 20. Dezember
2012)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Städtebau und Projekte, II A 32
(Schreiben vom 20. November 2012)
Senatsverwaltung
für
Stadtentwicklung
und
Umwelt,
Abt.
Wohnungswesen,
Stadterneuerung, Soziale Stadt, IV B 46(Schreiben vom 28. November 2012)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Verkehr, VII B 43 (Schreiben vom
27. November 2012)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Umweltpolitik, IX C 31 (Schreiben
vom 27. November 2012)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Landesdenkmalamt, LDA 241
(29. November 2012)
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung
mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
1.
Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung. Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt,
TieLa 5 (Schreiben vom 3. Januar 2013)
Äußerung: Aus Sicht des Kleingartenwesens fehlt in den Ausführungen (…) ein Satz über
mögliche / eventuelle Auswirkungen auf die Kleingartenanlagen, ggf. auch eine
Fehlmeldung. Die KGA „Steintal" und die KGA „Zur neuen Baumschule" liegen angrenzend
am Gesamtgelände. Zwischen angegebenem Baufenster und den Kleingartenanlagen liegt
ein geplanter breiter Streifen FLÄCHE FÜR WALD, so dass vermutlich unmittelbar keine
Beeinflussung vorliegen dürfte, durch die nordöstliche Lage des Gebäudes auch keine
wesentliche Lichtbeeinflussung.
Da es sich aber um eine Versuchstierzucht und -haltung handelt, stellt sich die Frage der
Lärmbelästigung. (Außenanlagen? Art der Tiere?)
Auswertung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird
entsprechende Ausführungen ergänzt.
Aufgrund der Art der geplanten Nutzung und der Baulichkeiten ist mit wesentlichen
Beeinträchtigungen der angrenzenden Nutzungen durch die geplante Forschungseinrichtung
nicht zu rechnen. Es handelt sich um ein Labor- und Zuchtgebäude ausschließlich für
Versuchsmäuse. Die Einrichtung ist - u.a. aufgrund der Empfindlichkeit der Zuchttiere - stark
nach außen abgeschirmt, so dass durch den direkten Forschungsbetrieb keine Lärm- oder
Geruchsemissionen zu erwarten sind. Außenanlagen für den direkten Forschungs- und
Zuchtbetrieb sind nicht geplant.
Die erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden
Immissionsbelastungen, z. B. durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und
technische Anlagen, sind bei Umsetzung der Planung im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich
sind die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Wie dargelegt, liegt zwischen dem geplanten Baufeld und den Kleingartenanlagen eine mit
25 m Breite festgesetzte Fläche für Wald, die die angrenzende Nutzungen gegen mögliche
Licht- und Geräuschemissionen deutlich abschirmt. Von einer Beeinträchtigung der
angrenzenden sensiblen Nutzungen durch das geplante sonstige Sondergebiet
„Wissenschaft und Forschung“ ist somit nicht auszugehen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.
3.
Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice,
Umwelt- und Naturschutzamt - UmNat 1
Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice,
Umwelt- und Naturschutzamt - UmNat 2 (gemeinsame Stellungnahme vom 11. Januar 2013)
1. Äußerung: - IMMISSIONSSCHUTZ Bei dem zu errichtenden Forschungskomplex auf dem ausgewiesenen Grundstück des
B-Plan-Gebiets handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des
§ 22 des BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und
zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand
der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche
Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Um einen gesetzeskonformen Betrieb aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zum
Anwohnerschutz hin zu gewährleisten, werden an den Anlagenbetrieb folgende
Anforderungen gestellt:
Lärm
1. Die Bestimmungen der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 sind zu
beachten und einzuhalten.
2. Die vom Betrieb der Anlagen ausgehenden
Berücksichtigung der Geräuschemissionen von
-
Geräuschemissionen
sind
unter
bereits auf dem Grundstück bestehenden Anlagen oder Anlagenteilen,
hinzukommenden Anlagen oder Anlagenteilen,
An- und Abfuhrverkehr jeglicher Art,
Verladearbeiten, internen Transporten, sowie Parkverkehr
Geräusche von Lüftungsanlagen sowie Kälteanlagen und anderen technischen
Anlagen
sonstigen geräuschverursachenden Tätigkeiten, insbesondere im Freien,
derart zu begrenzen, dass die unter Nr. 6.1 genannten Immissionsrichtwerte
außerhalb von Gebäuden nicht überschritten werden.
3. Danach dürfen im Einwirkungsbereich der Betriebsgeräusche die nachfolgend
festgesetzten Immissionsrichtwerte zu keiner Zeit überschritten werden:
Für den Bereich der angrenzenden Wohnbebauung maßgebliche Immissionsorte
- Karower Chaussee 217 sowie
- Dauerbewohner der KGA „Steintal“, Parzelle 54,
- Anwohner auf dem Flurstück 53, an der Ecke des Grundstücks der KGA „Steintal“ und
- Anwohner auf dem Flurstück 80, gegenüber der KGA „Steintal“, an der Ecke des
Grundstücks der KGA „Fleißiges Lieschen“
werden die Immissionsrichtwerte von
tags
55 dB(A) und
nachts 40 dB(A) festgesetzt.
Im Bereich der nächstgelegenen Parzellen der KGA „Steintal“, Parzelle 88, und der KGA
„Zur neuen Baumschule“, Parzelle 4, ist der Immissionsrichtwert von tags 60dB(A)
(Beurteilungspegel) einzuhalten.
In der Umweltprüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsrichtwerte bei
den nächsten Anwohnern eingehalten werden.
Gerüche
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Entstehung von Geruchsbelästigungen für die
Anwohner durch den Laborbetrieb zu analysieren. Erhebliche Geruchsbelästigungen aus
dem Bereich der Tierlabore sind zu vermeiden, der Stand der Technik ist einzuhalten (§ 22
BImSchG).
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Auswertung: Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in das
weitere Verfahren eingestellt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um die
entsprechenden Ausführungen hinsichtlich der Anforderungen an den Immissionsschutz
ergänzt.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt eine Untersuchung aller Schutzgüter, diese wird im
Umweltbericht entsprechend dokumentiert. Die daraus resultierenden
Festsetzungserfordernisse auf Bebauungsplanebene gehen im weiteren Verfahren
gegebenenfalls in die Planung ein.
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB. Der Bebauungsplan als Angebotsplanung ist ein den
konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium. Aufgrund des
somit nur bedingt vorhandenen Vorhabenbezugs des Bebauungsplans sind die
erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen,
z. B. durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, bei
Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete
Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind bei der Realisierung des Bauvorhabens die
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - wie TA Lärm, BImSchG u.a. - einzuhalten.
2. Äußerung: - BODEN / ALTLASTEN Korrektur / Ergänzung zum Punkt „2.2.6 Geologie / Altlasten“, Absatz Altlasten
Der gesamte Geltungsbereich ist als Teilstück der Verdachtsfläche Nr. 9044 (Robert-RössleStraße 10) im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin erfasst. Für diesen Bereich liegen
dem Umwelt- und Naturschutzamt keine Ergebnisse aus Boden- oder
Grundwasseruntersuchungen vor.
In Vorfeld des Bauvorhabens ist die Boden- und Altlastensituation durch Untersuchungen zu
klären. Diese Boden- und ggf. Grundwasseruntersuchungen sind in Absprache mit dem
Umwelt- und Naturschutzamt durchzuführen.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird um entsprechende Ausführungen im Kapitel 2.2.6 - Geologie /
Altlasten - ergänzt.
Die Durchführung der erforderlichen Boden- und Altlastenuntersuchungen erfolgt im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben.
3. Äußerung: - NATURSCHUTZ Landschaftsplanerische und naturschutzfachliche Belange
Mit dem Bebauungsplan 3-46 werden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß
§ 14 BNatSchG vorbereitet, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes führen
können.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung
erfolgt eine Eingriffsbilanzierung, auf Basis derer die erforderlichen Festsetzungen zu
Maßnahme zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich der Eingriffe in Natur und
Landschaft festgelegt werden und in den Bebauungsplan eingehen.
4. Äußerung: Die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung ist getrennt von der
Waldbilanzierung nachvollziehbar anhand einer standardisierten Bewertungsmethode im
vorgesehenen Umweltbericht abzuarbeiten.
Im planungsrechtlichen Außenbereich ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB abschließend eine Entscheidung über die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsfolgenbewältigung) zu treffen. Hierfür sind Art, Umfang,
Erheblichkeit und Nachhaltigkeit der Eingriffe anhand nachvollziehbarer Bewertungskriterien
zu ermitteln. Die für das Land Berlin gängige, anerkannte Methode ist der „Leitfaden zur
Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin / SenStadtUm Juni 2012“.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Eingriffsbewertung erfolgt,
getrennt von der Waldbilanzierung, innerhalb der Umweltprüfung anhand der für das Land
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Berlin gängigen, anerkannten Methode (Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von
Eingriffen im Land Berlin / SenStadtUm Juni 2012).
5. Äußerung: Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff
verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden
werden können, ist dies zu begründen.
Da das gesamte Gelände des Campus Buch über Standortalternativen verfügt, ist im
Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen welche anderweitigen Planungsmöglichkeiten
bestehen. Bislang fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum an dem jetzigen
Planungsstandort die Errichtung eines Tierversuchslabors vorgenommen werden muss.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Betrachtung der in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen erfolgt innerhalb
des Umweltberichts.
6. Äußerung: Wie bereits mit Stellungnahme vom 17.01.2012 zum Bauvorbescheidsantrag
mitgeteilt, widerspricht das Vorhaben den Zielen und Maßnahmen des
Landschaftsprogramms. Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist eine Vereinbarkeit mit den
Zielen des Landschaftsprogramms herzustellen.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das LaPro stellt im Zusammenspiel
mit dem Flächennutzungsplan (FNP) eine vor allem auf qualitative Ziele und Anforderungen
bezogene Ergänzung der vorbereitenden Bauleitplanung dar. Beide Planwerke sind
aufeinander bezogen und ergänzen sich. Die naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und
Maßnahmen des LaPro beziehen sich auf die vorhandene Bodennutzung. Dort, wo der FNP
neue Nutzungen vorsieht, zeigt das LaPro dann entsprechend neue Entwicklungsziele und
Maßnahmen auf (bei Nutzungsänderung gemäß Flächennutzungsplan gelten gemäß LaPro
die Maßnahmen für die neue Nutzung; die Notwendigkeit von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen zur Sicherung der Naturhaushaltsfunktionen ist zu prüfen).
Aufgrund des Zusammenhangs hat das LaPro auf die regelmäßigen Änderungen des FNP
zu reagieren. Entsprechend seiner Darstellungssystematik werden dabei die neuen
naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen der geänderten Bodennutzung zugeordnet.
Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden die naturschutzfachlichen Inhalte in das
jeweilige FNP-Änderungsverfahren transportiert, so dass der inhaltliche
Abstimmungsprozess zwischen Landschafts- und Bauleitplanung kontinuierlich geführt wird.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-46 sind sowohl aus den
bisherigen Darstellungen als auch aus den geänderten Darstellungen des FNP gemäß
aktuellem Änderungsverfahren (Lfd. Nr. 06/11) entwickelbar.
7. Äußerung: Die Vorhabenfläche befindet sich gemäß der Karte 01.13 des Umweltatlas
(Planungshinweise zum Bodenschutz, Ausgabe 2009) im Bereich vorhandener besonders
schutzwürdiger Bodengesellschaften. Die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt" und
gleichzeitig die Puffer- und Filterfunktion sind mit hoch bewertet. Das Vorhaben ist aus Sicht
des vorsorgenden Bodenschutzes nur bedingt zulässig, sofern Beeinträchtigungen
ausgeglichen werden können oder Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des
Gemeinwohls notwendig sind. Im Umweltbericht sind die Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden intensiv zu prüfen und festzulegen (u.a.
Minimierung der Versiegelung, Nutzung bereits versiegelter Flächen, reduzierte
Flächeninanspruchnahme durch flächensparende Bauweise, optimierte Erschließung,
Ausweisung von Baufenstern, Anpassen des Projekts an das Relief zur Minimierung von
Erdmassenbewegungen).
Als funktionsbezogener Ausgleich für das Schutzgut Boden (im B-Plan festsetzbar) ggf. an
anderer Stelle als am Eingriffsort kommen in Betracht (vgl. 01.13 Umweltatlas:
Planungshinweise zum Bodenschutz):
Bodenentsiegelung / Teilentsiegelung
Regenwasserrückhaltung
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Regenwassernutzung (Zisternen)
Regenwasserversickerung (Einsatz z.B. von Mulden-Rigolen- und Rigolen-Systemen)
Dachbegrünung
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung
erfolgt eine Untersuchung aller Schutzgüter, auf Basis derer die erforderlichen Vermeidungs, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der aufgrund der geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft
festgelegt werden und in entsprechende Festsetzungen münden.
8. Äußerung: Das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines Vorranggebiets für den
Klimaschutz. Gemäß der Karte 04.11 des Umweltatlas (Planungshinweise zum Klimaschutz,
Ausgabe 2001) zählt die Vorhabenfläche zu den Gebieten mit einer sehr hohen
stadtklimatischen Bedeutung mit der höchsten Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierungen. Austauschbarrieren gegenüber bebauten Randbereichen sind zu
vermeiden.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und geht in das weitere Verfahren
ein.
9. Äußerung: Im weiteren Verfahren sollte insbesondere der größtmögliche Erhalt der Wald-/
Biotopflächen mit hohem naturschutzfachlichen Wert (08320 Buchenforst, 07142611
Baumreihe), die zudem als Freiflächen für die Erholung und als Artenreservoir/
Verbindungsbiotope von Bedeutung sind, geprüft werden. Das Sondergebiet außerhalb des
Baufensters ist ggf. zu verkleinern / anzupassen.
Auswertung: Die Möglichkeiten zur Sicherung besonders wertvoller Baumbestände über
Pflanz- und Erhaltungsbindungen u.ä. werden im weiteren Verfahren geprüft. Eine
detaillierte Untersuchung aller Schützgüter erfolgt innerhalb des Umweltberichts.
10. Äußerung: Im Umweltbericht sind zudem die Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf
die außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans befindlichen Waldflächen darzustellen, da
angrenzende Waldfunktionen nachhaltig beeinträchtigt werden können.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und geht in das weitere Verfahren
ein. Eine Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima/Luft erfolgt
im Rahmen der Umweltprüfung und wird im Umweltbericht entsprechend dokumentiert.
Eine Untersuchung aller Schutzgüter erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird im
Umweltbericht entsprechend dokumentiert.
11. Äußerung: - NATURSCHUTZ Belange des Artenschutzes
Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist nachzuweisen, dass mit den Planungen keine Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten (Lebensstätten) besonders oder streng geschützter Arten
im Sinne des § 44 BNatSchG beeinträchtigt werden.
Eine Schädigung bzw. Störung von besonders und streng geschützten Arten ist aufgrund der
vorhandenen Biotopausstattung nicht auszuschließen. Folglich sind artenschutzrechtliche
Regelungen zu beachten. Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist zu beauftragen. Für die
Artengruppen Fledermäuse und Avifauna (potenzielle Lebensräume in den Altbäumen des
Waldbestands) sind ggf. faunistische Untersuchungen erforderlich.
Folgende Arbeitsschritte sind für die Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
notwendig:
1. Potenzialanalyse einschließlich Bestandsbeschreibung und -bewertung der potenziell im
Geltungsbereich vorkommenden besonders und streng geschützten Arten sowie
europäischer Vögel nach Maßgabe der Kriterien des Art. 12 FFH-RL und Art. 5, 9 und 13
VRL auf der Grundlage aktueller methodischer Leitfäden (z. B. LANA) zur Erarbeitung
eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. National besonders, bzw. streng geschützte
Arten sind ebenfalls zu erfassen. (Anm: Durch den Abgleich der artspezifischen
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Habitatansprüche mit den gegebenen Biotopstrukturen sind jene Arten zu ermitteln, für
die begründet mit einem Vorkommen zu rechnen ist (Potenzialanalyse)).
2. Ermittlung der Wirkfaktoren und der möglichen Beeinträchtigungen von relevanten Arten.
Darstellung, ob die ökologischen Funktionen der Lebensstätten bzw. die lokale
Population der relevanten Arten baubedingt und/oder anlage- und betriebsbedingt durch
das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können (Bewertung des
Erhaltungszustandes der aktuellen lokalen Population versus dem prognostizierten
Erhaltungszustand). (Anm.: Im Rahmen der Relevanzprüfung sind die europarechtlich
geschützten Arten zu ermitteln, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch
das Vorhaben mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die somit keiner weiteren
artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Abschichtung)).
3. Prüfung und Beurteilung, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bzw. der Art.
12, 13 FFH-RL oder Art. 5 VRL erfüllt werden, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 44
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen.
4. Ermittlung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (inkl. ggf. vorgezogener
CEF-Maßnahmen) für einzelne potenziell betroffene Artengruppen (einschließlich
national besonders, oder streng geschützter Arten auch für die Bauphase).
5. Aufbereitung der Grundlagen für eine Ausnahmeprüfung nach § 45 BNatSchG bei
Vorliegen von Verbotstatbeständen (Bedarfsposition)
6. Vorbereitung eines gebietsbezogenen Befreiungsantrags gem. § 67 BNatSchG
(Bedarfsposition)
7. ergänzende faunistische Erfassung von Brutvögeln (Einzugsbereich xy )
8. ergänzende faunistische Erfassung von Fledermäusen (Bereich xy )
Im weiteren Verfahren sind somit artenschutzrechtliche Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen festzulegen und als Hinweise für den Vorhabenträger, bzw.
Bauherren in die Planbegründung aufzunehmen. Der Fachbeitrag ist methodisch sowie
inhaltlich bzgl. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen frühzeitig mit dem Umwelt- und
Naturschutzamt abzustimmen.
Auswertung: Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich
mit Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im
Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und
im Umweltbericht dargestellt.
12. Äußerung: Hinweis zur UVP-Pflicht
Nach Nr. 17.2.3. (Forstliche Vorhaben: 1 ha bis weniger als 5 ha Wald) der Anlage 1 UVPG
(Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach
§ 3c Satz 2 UVPG erforderlich.
Auswertung: Grundsätzlich ist gemäß Nr. 17.2.3. der Anlage 1 zum UVPG für forstrechtliche
Vorhaben - Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlich. Gemäß
§ 17 Abs. 1 UVPG entfällt jedoch die nach UVPG vorgeschriebene Vorprüfung des
Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird.
Innerhalb des Geltungsbereichs umfasste zum Zeitpunkt der frühzeitigen
Behördenbeteiligung die als Sondergebiet festzusetzende Fläche insgesamt 23.020 m².
Abzüglich einer Fläche von 4.750 m², die planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu bewerten
ist, handelte es sich bei einer Fläche von ca. 1,8 ha (18.270 m²) um ein forstrechtliches
Vorhaben im Sinne der Nr. 17.2.1 Anlage 1 UVPG . Im Zuge der Konkretisierung der
Planung wurde die Sondergebietsfläche zu Gunsten der Festsetzung von Wald auf knapp
20.000 m² verkleinert, sodass die o.g. Fläche eines forstrechtlichen Vorhabens auf nunmehr
17.560 m² reduziert hat.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den vorliegenden Bebauungsplan wird
eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, die gemäß § 2a
BauGB als Umweltbericht Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan wird.
Diese entspricht den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Demnach
ist die Durchführung einer gesonderten standortbezogenen Vorprüfung des
Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
4.
Bezirksamt Pankow, Serviceeinheit Finanzen / Steuerungsdienst, Fin/StD 221
(Schreiben vom 19. Dezember 2012)
Äußerung: Derzeit sind aus haushaltsrechtlicher Sicht keine finanziellen Auswirkungen auf
den bezirklichen Haushalt zu erkennen. Sollten, im weiteren Verfahren Kosten mit
haushaltsmäßigen Auswirkungen ermittelt werden, so sind zu diesen von den entsprechend
zuständigen Fachämtern in Ihrem Haushalt Vorsorge zu treffen.
Auswertung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
5.
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Abt. Wissenschaft, Ref. IV D
(Schreiben vom 4. Januar 2013)
Äußerung: Seitens unten stehender Senatsverwaltung, die Facheigentümer an dem o.g.
Grundstück ist, wird die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens begrüßt und
ausdrücklich unterstützt, da es die Belange des Wissenschaftsressorts unmittelbar berührt.
Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
6.
Senatsverwaltung für Finanzen, Ref. I D (Schreiben vom 2. Januar 2013)
1. Äußerung:
I. DINGLICHE GRUNDSTÜCKSGESCHÄFTE
Keine Bedenken
Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung:
II. HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE
Der Entwurf des Bebauungsplans enthält keinerlei Aussagen
haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen.
über
die
Auswertung: Dem Hinweis wird durch eine Ergänzung der Ausführungen zu
haushaltsmäßigen Auswirkungen der Planung in der Begründung zum
Bebauungsplan gefolgt.
7.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Stadt- und
Freiraumplanung, Ref. Flächennutzungsplanung und Stadtplanerische Konzepte,
I B 21 (Schreiben vom 11. Dezember 2012)
Äußerung:
Der Flächennutzungsplan Berlin stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil und Grünfläche dar. Das Lagesymbol
"Hochschule und Forschung" (neben Schule und Krankenhaus) bezieht sich auf die
gesamte Gemeinbedarfsfläche. Die beabsichtigte Festsetzung Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung Wissenschaft und Forschung und Waldfläche ist aus dem FNP
entwickelbar.
Wie in der Begründung unter 2.3.1 richtig dargelegt, befindet sich der FNP für den
Bereich Berlin-Buch / an der Karower Chaussee in einem Änderungsverfahren
(06/11). Mit der Änderung in Sonderbaufläche mit gewerblichen Charakter mit der
Zweckbestimmung Wissenschaft / Biotechnologie ist beabsichtigt, die Verdichtung
des Biotechnologie-Campus vorzubereiten. Somit wären die beabsichtigten
Festsetzungen des Bebauungsplans auch aus der geänderten FNP-Änderung
festgesetzt werden, sofern keine wesentlichen Planänderungen im Bebauungsplan
erfolgen, Einer gesonderten FNP-Planreifeerklärung bedarf es nicht.
Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
8.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Stadt- und
Freiraumplanung, Ref. Naturschutz, Landschaftsplanung und Forstwesen, FB
Artenschutz I E 2
(Schreiben vom 28. November 2012)
Äußerung: Der Vollzugsfähigkeit des Plans nach derzeitigem Erkenntnisstand stehen keine
artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen.
Hinweis:
Bitte den folgenden Rechtshinweis wie folgt korrigieren:
Begründung, 2.2.7, Unterüberschrift 'Reptilien', Satz 1 (S. 12): "....., insbesondere der im
Anhang IVa der FFH-Richtlinie gelisteten und daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr.11 Buchst. b)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützten Zauneidechse,...."
§44 BNatSchG normiert die Verbotstatbestände (=Zugriffsverbote), begründet aber nicht den
Schutzstatus.
Auswertung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung wird redaktionell angepasst.
9.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Integrativer Umweltschutz,
Ref. Gewässerschutz, VIII D 25 (Schreiben vom 19. Dezember 2012)
1. Äußerung: Gegen die Planungsziele des vorliegenden B-Planentwurfs bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken, allerdings mache ich darauf aufmerksam, dass aus dem
Planmaterial nicht hervorgeht, ob und inwieweit Niederschlagsentwässerung für das
Plangebiet gesichert ist.
Mit der Aufstellung des B-Plans ist auch die Beseitigung des Niederschlagswassers zu
klären (§ 123 Abs. 1 BauGB). Zum gegenwärtigen Planungsstand wird die Niederschlagsentwässerung für das B-Plangebiet nicht nachgewiesen.
Die öffentlichen Regenwasserkanäle der BWB stehen für die Niederschlagsentwässerung
des B-Plangebiets im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung, wenn eine
Niederschlagswasserversickerung objektiv nicht, oder nur im eingeschränkten Rahmen
möglich sein sollte. Für das Vorflutgewässer, hier letztlich die Panke, gilt jedoch nach der
EU-Wasserrahmenrichtlinie das Verschlechterungsverbot in Bezug auf die mengenund/oder gütemäßige Belastung.
Auswertung:
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Im
Bebauungsplanverfahren
(Angebotsplanung)
als
den
Baumaßnahmen
vorangestelltes
städtebauliches
Instrumentarium
ist
die
grundsätzliche
Machbarkeitsprüfung
der
Entwässerung
regelmäßig
ausreichend.
Die
Wasserdurchlässigkeit der Böden im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mittel
(Fis-Broker Kartenanzeige „Wasserdurchlässigkeit der Böden 2005 (Umweltatlas)“).
Die Höhe des Grundwasserleiters liegt bei 53,5 bis 54,5 m ü NHN (Fis-Broker
Kartenanzeige „Grundwassergleichen 2011 (Geologischer Atlas)“).
Die Geländehöhe liegt zwischen ca. 59 m im westlichen und bis zu und ca. 62,5 m im
nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs, dabei liegt der bereits erschlossene und bebaute
nördliche Teil des Plangebiets etwa 1 m höher als der restliche Geltungsbereich. Folglich
liegt der Grundwasserleiter zwischen 4,5 m und 9 m unterhalb der Geländeoberfläche. Die
diesbezüglichen Voraussetzungen für eine Versickerung des Niederschlagswassers können
somit als grundsätzlich gegeben angesehen werden.
Für das geplante Bauvorhaben wurde ein Regenwasserkonzept erarbeitet, wonach
eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb
des Sondergebiets technisch nachgewiesen ist. Ein Nachweis von Anlagen zur
Regenwasserversickerung wird auf das konkrete Bauvorhaben bezogen auf
Grundlage
der
anzuwendenden
Vorschriften
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2. Äußerung: Es wird empfohlen, ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept für den BPlanbereich erarbeiten zu lassen und auf deren Grundlage entsprechende textliche
Festsetzungen zur Flächenvorsorge für Versickerungen, zu Regenwasserrückhaltungen und
die Regenwasserreinigung zu erlassen.
Auswertung:
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Für das geplante Bauvorhaben wurde ein
Regenwasserkonzept erarbeitet, wonach eine vollständige Versickerung des
anfallenden
Niederschlagswassers
innerhalb
des
Sondergebiets
über
Versickerungsmulden und extensiv begrünte Dachflächen technisch nachgewiesen
ist. In diesem Sinne soll mittels der textlichen Festsetzung Nr. 4 festgesetzt werden,
dass ein Mindestanteil der Dachflächen zu begrünen ist, sodass ein entsprechendes
Speichervolumen bereits auf den Dachflächen hergestellt werden kann.
Zusätzlich
ist
eine
Versickerung
des
Niederschlagswassers
über
Versickerungsmulden im Baugebiet aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich.
Die Prüfung und der Nachweis von Anlagen zur Regenwasserversickerung ist auf
das konkrete Bauvorhaben bezogen auf Grundlage der anzuwendenden
Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen. Von einer
Festsetzung zur Flächenvorsorge für die Regenwasserversickerung bzw. rückhaltung wird abgesehen.
Die Untersuchung des Schutzgutes Boden erfolgt im Rahmen des Umweltberichts im
weiteren Verfahren. Die daraus gegebenenfalls resultierenden Festsetzungserfordernisse
innerhalb des Bebauungsplans finden Eingang in das weitere Verfahren.
3. Äußerung: Anfallendes Niederschlagswasser soll nach § 36a Berliner Wassergesetz
(BWG) versickert werden, wenn dem nicht andere Belange entgegen stehen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Schäden infolge der nichtgeklärten Niederschlagsentwässerung für das B-Plangebiet, egal welcher Art, zu Lasten des B-Planaufstellers gehen.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung ergänzt. Die
geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art sowie zum Maß der baulichen
Nutzung stehen einer Versickerung des Regenwassers nicht grundsätzlich entgegen. Im
weiteren Verfahren wird geprüft, inwieweit es Belange gibt, die einer Versickerung
entgegenstehen, z. B. im Geltungsbereich vorhandene Verunreinigungen des Bodens.
4. Äußerung: Im B-Plangebiet befindet sich der Institutsgraben, ein Fließgewässer Il.
Ordnung. Vom Oberflächengewässer ist zu baulichen Anlagen (auch wenn diese
baugenehmigungsfrei sein sollten) ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf den Institutsgraben
als Fließgewässer II. Ordnung und den daraus resultierenden baulichen Restriktionen wird in
die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans lassen diesbezüglich keinen Konflikt
erkennen, da zwischen der Grenze des geplanten Baugebiets und dem Institutsgraben ein
Mindestabstand mehr als 5 m liegt. Die unmittelbar an den Institutgraben angrenzenden
Flächen sollen als Wald festgesetzt werden.
10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Tiefbau, Objektbereich
Wasser, X OW 13 (Schreiben vom 21. Dezember 2012)
Äußerung: Das Gebiet des B-Plans auf östlicher Seite begrenzt der Institutsgraben, ein
Gewässer in der Unterhaltungspflicht des Landes Berlin. Eine Unterhaltung des Grabens ist
derzeit nur über Grundstücke möglich, die bereits zum Land Brandenburg gehören.
Es ist für eine ordnungsgemäße Instandhaltung des Grabens eine Zufahrt zum sowie
entlang des Gewässers vom o.g. Grundstück zwingend erforderlich.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Auswertung: Der gesamte Geltungsbereich befindet sich im Eigentum des Landes Berlin.
Für die unmittelbar an den Institutsgraben angrenzenden Flächen ist eine Festsetzung als
Wald geplant, eine Bebauung ist nicht vorgesehen. Die Zugänglichkeit des Institutsgrabens
zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ist auch weiterhin in dem bisher bestehenden Maße
gegeben bzw. kann vom Land Berlin als Eigentümer der Fläche uneingeschränkt hergestellt
werden.
11. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, III B 12
(Schreiben vom 3. Januar 2013)
1. Äußerung: Die Entwicklung des Standorts Buch wird in der Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Technologie und Forschung federführend durch das Referat III A
wahrgenommen. Lt. Stellungnahme III A 1, Frau Tuitjer, bestehen gegen die Planungen im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 3-46 keine Bedenken, die beabsichtigte
Festsetzung weiterer Flächen auf dem Campus dient der Profilierung des Standorts.
Auswertung: Der Hinweis wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Angemerkt wird jedoch seitens III A 1, dass der Hinweis zu
Erweiterungsflächen für Bestandsunternehmen in der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf (S. 3) nicht dem Kenntnisstand der Sen WTF entspricht.
Unternehmen - bestehende wie auch ansiedlungsinteressierte - finden auf dem Campus
keine nennenswerten Erweiterungsflächen mehr. Die hier vorgesehene Ausweisung als SO
für Wissenschaft und Forschung stärkt den Campus in seiner Orientierung als
Wissenschaftsstandort und damit den gesamten Standort Buch, entbindet aber nicht von der
weiter bestehenden Herausforderung, auch Flächen für Unternehmen zu sichern.
Auswertung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die missverständliche Formulierung in Kapitel I.1
wird diesbezüglich klarstellend korrigiert.
12. Berliner Stadtreinigungsbetriebe - BSR - (Schreiben vom 17. Dezember 2012)
Äußerung: Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie
Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit
Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau / -umbau) gestellt werden.
Auswertung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
13. Berliner Wasserbetriebe, Service (Schreiben vom 10. Dezember 2012)
1. Äußerung: Im Bereich des o. g. Bebauungsplanentwurfs befinden sich keine
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe
(BWB). Die Herstellung von Netzanlagen ist nicht vorgesehen.
Die Trinkwasserversorgung sowie die Schmutzwasserableitung innerhalb des Campus
Berlin-Buch erfolgt über private Grundleitungsnetze. Nur über diese Grundleitungsnetze
kann die geplante Bebauung ver- und entsorgt werden. Über deren Leistungsfähigkeit
können die BWB keine Angaben machen.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung zum
Bebauungsplan ergänzt.
2. Äußerung: Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich Wasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungsanlagen der BWB in den umliegenden Straßen (Robert-RössleStraße, Lindenberger Weg, Karower Chaussee). Diese stehen im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Auswertung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wird zur Kenntnis
genommen. Ein Hinweis darauf wird in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
3. Äußerung: Die Trinkwasserversorgung des Geländes erfolgt über Hausanschlüsse von
der Versorgungsleitung DN 200 in der Robert-Rössle-Straße und der Versorgungsleitung DN
300 im Lindenberger Weg. Es ist zu prüfen, ob die Dimensionierung der Hausanschlüsse bei
eventuell steigendem Wasserbedarf anzupassen ist. Die Kosten dafür sind vom Investor zu
tragen.
Bei neuen Hausanschlüssen ist die Druckzonengrenze zu beachten. Die innere
Erschließung der Trinkwasserversorgung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich
nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung zum
Bebauungsplan ergänzt.
4. Äußerung: Die in den umliegenden Straßen vorhandenen Regenwasserkanäle stehen
aufgrund ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen
Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden
Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist
zu rechnen.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Kapitel I.2.2.5 der
Begründung wird diesbezüglich redaktionell ergänzt.
Für das geplante Bauvorhaben wurde ein Regenwasserkonzept erarbeitet. Eine
Festsetzung zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem
Baugrundstück wurde geprüft. Grundsätzlich ist anfallendes Niederschlagswasser
gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) zu versickern, sofern nicht andere
Belange entgegen stehen. Neben der positiven Wirkung auf Naturhaushalt und
Bodenfunktionen würde damit auch eine Reduzierung der abzunehmenden
Regenabflussmengen in die Kanalisation erreicht werden.
5. Äußerung: Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem
Unternehmen nicht vorgesehen.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
14. Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.12/ GL5-0672/2012
(Schreiben vom 4. Dezember 2012)
Äußerung: Wir verweisen auf unsere Zielmitteilung vom 09.07.2012, deren Inhalt weiterhin
Gültigkeit behält. Der Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst, die
genannten Grundsätze der Raumordnung sind angemessen zu berücksichtigen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bestehen von Seiten der
Landesplanung keine Anforderungen.
Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt
haben, nicht wesentlich geändert wurden. Die Erfordernisse aus weiteren Rechtsvorschriften
bleiben von dieser Mitteilung unberührt.
Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
15. Vattenfall Europe Business Services GmbH (Schreiben vom 10. Dezember 2012)
1. Äußerung: In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittelspannungsanlagen sowie eine
380-kV-Freileitung der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Außerdem befinden sich
in unmittelbarer Nähe des Plangebiets die Übergabestation U 8659 sowie eine 220-kVFreileitung. Einen Plan mit den vorhandenen Anlagen erhalten Sie als Anlage zu diesem
Schreiben.
Auswertung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wird zur Kenntnis
genommen. Ein Hinweis auf die vorhandenen Leitungen wird in der Begründung zum
Bebauungsplan ergänzt.
Ein Hinweis auf die im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs verlaufende 380kVHochspannungsleitung findet sich bereits in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf;
die in den Lageplänen verzeichneten geplanten Baumaßnahmen an der 380-kV-Freileitung
werden zusätzlich in die Begründung aufgenommen.
Der Verlauf der im Geltungsbereich vorhandenen 380kV-Hochspannungsleitung wird
gegebenenfalls im weiteren Verfahren ergänzt.
2. Äußerung: Für die geplante Bebauung sind geringe Kabelumlegungsarbeiten notwendig.
Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der
Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung erfolgt im
Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens.
3. Äußerung: Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" und die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der
Öffentlichen Beleuchtung dos Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH" sind
genau zu beachten.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht die Regelungsinhalte
des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. Die beigefügten Richtlinien
sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten.
16. Landkreis Barnim, Strukturentwicklungsamt (Schreiben vom 20. Dezember 2012)
Äußerung:
FACHBEHÖRDLICHE STELLUNGNAHMEN:
Aus städtebaulicher Sicht ist die deutliche Siedlungsabgrenzung bzw. -randgestaltung
(Sondergebiet im Bezirksgebiet Pankow, Ortsteil Buch und angrenzende Wohnbebauung in
der Gemeinde Panketal) im Ländergrenzbereich Berlin/Brandenburg notwendig und durch
das Planungsziel gegeben, das hier die heranwachsenden Bauflächen durch den
Grünbestand (Flächen für Wald) voneinander abschirmt und schützt. Darüber hinaus
bestehen seitens des LK Barnim keine Einwendungen oder Hinweise zum o.g.
Bebauungsplanverfahren.
Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, brachten
Einwendungen gegen die Planung vor:
1.
Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, FB Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, BWA 211 (Schreiben vom 12. Dezember 2012)
Einwendung: Das Plangebiet liegt nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche
und hat keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche.
Möglichkeiten der Überwindung: Baulastenverfahren bzw. Zusammenlegung der Flurstücke
des Campusgeländes im Grundbuch
Auswertung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-46 ist Teil des
Grundstücks Robert-Rössle Straße 10 (Campus Berlin-Buch). Das Grundstück RobertRössle-Straße 10 ist über die öffentlichen Verkehrsflächen der Robert-Rössle-Straße und
des Lindenberger Wegs erschlossen und verfügt über eine interne Verkehrs-, und
Medienerschließung. Die Anbindung des Geltungsbereichs an die öffentliche Erschließung
erfolgt über das innere Erschließungsnetz des Campusgeländes. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird um diesbezügliche Erläuterungen ergänzt.
2.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Berliner Forsten, Referat B Forstbetrieb, BF B 3 (Schreiben vom 5. Dezember 2012)
1. Äußerung: Die geplante Bebauung („Sondergebiet Wissenschaft und Forschung“) der
Waldflächen wird grundsätzlich abgelehnt (vgl. auch Stellungnahme vom 05.12.2011 zum
Bauvorbescheidsantrag der „Charite’ - FEM Forschungseinrichtung experimentelle Medizin,
Zuchtgebäude MDC Max-Delbrück-Centrum – IPL Invitro Physiopathologielabor“ sowie
Stellungnahme vom 12.06.2012 zur Änderung des FNP Berlin).
Auswertung: Kenntnisnahme
2. Äußerung: Der o. g. Bebauungsplanentwurf 3-46 ist aus dem gültigen Flächenutzungsplan
Berlin nicht entwickelbar. Das eingeleitete Änderungsverfahren ist zurzeit nicht
abgeschlossen. Der Senatsbeschluss sowie eine Zustimmung des Abgeordnetenhauses
fehlen.
Auswertung: Die vorgebrachte Einwendung ist sachlich falsch. Die geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-46 sind sowohl aus den bisherigen
Darstellungen als auch aus den gemäß aktuellem Änderungsverfahren geänderten
Darstellungen des FNP (Lfd. Nr. 06/11) entwickelbar.
Das aktuelle Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin
erfolgt derzeit im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Demnach kann
gleichzeitig zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines
Bebauungsplans „...auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder
ergänzt werden. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt
gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,
dass
der
Bebauungsplan
aus
den
künftigen
Darstellungen
des
Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.“ Dies ist im vorliegenden Falle gegeben.
3. Äußerung: Im Jahr 2012 wurden mehrfach, parlamentarische Anfragen z. B. zu den
Themen „Forschungsergebnisse bei Tierversuchsvorhaben“, „Tierversuche und Kontrollen
beim Max-Delbrück-Centrum“ sowie „Tierversuche in Berlin – welche Alternativen
bestehen?“ im Abgeordnetenhaus behandelt. Somit ist der politische Entscheidungsprozeß
auch zu dem geplanten Vorhaben auf dem Max-Delbrück-Gelände noch offen und daher
abzuwarten.
Auswertung: Der vorgebrachte Hinweis bezieht sich nicht auf die Inhalte des
Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant.
4. Äußerung: Der geplante Eingriff in den Waldgürtel soll im bauplanungsrechtlichem
Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) erfolgen, welcher einem besonderen Schutz unterliegt.
Eine Bebauung wird gesetzlich nur eingeschränkt zugelassen. Die Erhaltung des Waldes
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
unterliegt als öffentlichem Belang einem besonderen Schutz (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5) und
steht der geplanten Errichtung eines „Tierversuchslabors“ entgegen. Waldflächen sollen nur
im notwendigen Umfang genutzt werden (vgl. § 1a BauGB).
Auswertung: Das Campusgelände Berlin-Buch befindet sich weitestgehend im unbeplanten
Innenbereich, der planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im südlichen
Randbereich des Campusgeländes endet der Bebauungszusammenhang, diese Flächen
sind planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der
Geltungsbereich 3-46 ist somit lediglich im bereits bebauten nordwestlichen Teil des
Geltungsbereichs nach § 34 BauGB zu beurteilen, der Großteil der Fläche, einschließlich der
für die Bebauung vorgesehenen Fläche, liegt im Außenbereich und ist derzeit tatsächlich
nach § 35 BauGB zu beurteilen. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung geschaffen, weil es
nach § 35 BauGB nicht zulässig ist. Dabei liegt das geplante Bauvorhaben am Rande des
baulichen Zusammenhangs des Campus Berlin-Buch und kann diesem zugeordnet werden.
Gemäß FNP Berlin liegt die geplanten Baufläche in einer Gemeinbedarfsfläche mit
hohem Grünanteil - Hochschule und Forschung - im Übergang zu einer Grünfläche
(Lagesymbol“, „Schule“ sowie „’Parkanlage / Kleingarten“). Die Entwickelbarkeit des
geplanten Vorhabens zur Errichtung eines Forschungs- und Laborgebäudes aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist grundsätzlich gegeben.
Im aktuellen Änderungsverfahren (Lfd. Nr. 06/11) sollen die Darstellungen des FNP
im Bereich des Campus Berlin-Buch in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem
Charakter (SG) geändert werden. Mit dieser FNP-Änderung soll die Integration
forschungsnaher gewerblicher Nutzungen in den Campus vorbereitet werden. Zum
Änderungsverfahren wurde vom 21.05. bis 22.06.2012 die frühzeitige Beteiligung
der
Öffentlichkeit
durchgeführt.
Die
geplanten
Festsetzungen
des
Bebauungsplanentwurfs 3-46 werden aus den geänderten Darstellungen des
Flächennutzungsplans ebenfalls entwickelbar sein, die geplante Festsetzung als
sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ basiert auf der geplanten
Ausweisung als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter.
Zur Ermittlung des mit der Planung entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen im
Sinne des LWaldG und des damit verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses
wurde ein waldfachliches Gutachten für den Geltungsbereich 3-46 erstellt, dessen
Ergebnisse in die Planung eingehen. Eine genaue Darstellung der
Untersuchungsergebnisse erfolgt im Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf 3-46.
5. Äußerung: Sollte das Bauvorhaben umgesetzt werden, wäre eine nachhaltige
Beeinträchtigung der unmittelbar betroffenen Waldflächen sowie der angrenzenden
Waldflächen die Folge. Insbesondere das Landschaftsbild, die Funktionen des Waldbodens,
die Klimafunktionen, die Artenvielfalt (z. B. Avifauna) sowie die Reinhaltung der Luft würden
dauerhaft durch die Errichtung dieses massiven Baukörpers beeinträchtigt werden. Bei einer
geplanten Gesamthöhe von ca. 16 m und einer Grundfläche von ca. 6.500 qm wäre das
Tierlaborgebäude weit reichend erkennbar.
Auswertung: Innerhalb des Aufstellungsverfahrens wurde ein waldfachliches Gutachten für
den Geltungsbereich 3-46 zur Ermittlung des entstehenden Eingriffs in vorhandene
Waldflächen im Sinne des LWaldG und des damit verbundenen forstlichen
Kompensationserfordernisses erstellt. Eine genaue Darstellung der
Untersuchungsergebnisse wird in den Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf 3-46
eingehen. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung eine Untersuchung aller
Schutzgüter, auf Basis derer die erforderlichen Vermeidungs-, Minimierungs- und
Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der aufgrund der geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplans 3-46 möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt werden und in
entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan münden.
Das geplante Gebäude steht im baulichen Zusammenhang zu der Bebauung des
Campusgeländes Berlin-Buch sowie der westlich angrenzenden Wohnbebauung und fügt
sich zukünftig in diesen baulichen Zusammenhang ein.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung wurden die Grundfläche auf 6.100 m² und die
Gesamthöhe auf 16 m reduziert, die überbaubare Grundstücksfläche wurde entsprechend
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
verkleinert. Die Sondergebietsfläche wurde zu Gunsten der Festsetzung von Wald
verkleinert, um die Eingriffe in die vorhandene Waldfläche zu verringern.
6. Äußerung: Die erheblichen Umweltauswirkungen sind anhand eines detaillierten
Umweltberichtes darzulegen. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind
aufzuzeigen, da das gesamte Gelände des Campus Buch über entsprechende
Standortalternativen verfügt. Das gesamte Gelände ist daher in die Analyse und Bewertung
einzubeziehen.
Auswertung: Die Festlegung von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
bezüglich der aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 möglichen
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen des Umweltberichts. Eine Betrachtung
der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen
erfolgt ebenfalls innerhalb des Umweltberichts.
7. Äußerung: Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum an dem jetzigen
Planungsstandort die Errichtung eines Tierversuchslabors vorgenommen werden muss. Sind
öffentliche Belange oder privatrechtliche bzw. wirtschaftliche Belange vorrangig zu
betrachten?
Auswertung: Der Standort für das geplante Sondergebiet entspricht der aktuellen
Rahmenplanung für den Campus Berlin-Buch. Die Standortwahl erfolgte unter
Einbeziehung aller bisher bekannten einzustellenden Belange. Diese Standortwahl
wurde im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs zur Fortschreibung des
Rahmenplans untersucht und bestätigt. Der Standort im Südosten des
Campusgeländes wurde neben versorgungstechnischen und damit u.a.
flächenrelevanten Aspekten (direkte Nähe zur Energiezentrale Süd (Haus 31.3))
insbesondere seiner Lage auf dem Campusgelände gewählt. Das Grundstück liegt
im südöstlichen Bereich des Geländes, weitab von den Eingängen des
Campusgeländes, in ruhiger und abseitiger Lage. Hier sind somit die geringsten
Störungen für das Wohlbefinden der Tiere und den Betrieb des Gebäudes zu
erwarten.
Eine abschließende Abwägung aller im Rahmen der Beteiligungsverfahren geäußerten
sowie darüber hinaus bekannt werdenden öffentlichen und privaten Belange erfolgt
innerhalb des weiteren Verfahrens und geht in die Begründung zum Bebauungsplan ein.
8. Äußerung: Eine ausführliche Waldbilanzierung ist getrennt von der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsbilanzierung
vorzunehmen.
Anhand
der
Waldbilanzierung sind die Waldflächen des Geltungsbereiches insgesamt zu
bewerten (ca. 4,4 ha). Es wird von einer flächenhaften Umwandlung in eine andere
Nutzungsart ausgegangen, falls das Bauvorhaben umgesetzt werden sollte.
Auswertung: Innerhalb des Geltungsbereichs soll nunmehr eine Fläche von ca. 2,4
ha als Wald festgesetzt werden, auf ca. 2,0 ha ist die Festsetzung eines sonstigen
Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ vorgesehen.
Zur Ermittlung des entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen im Sinne des
LWaldG und des damit verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses
erfolgte innerhalb des Aufstellungsverfahrens die Erarbeitung eines waldfachlichen
Gutachtens für den gesamten Geltungsbereich. Für die als Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ geplante Fläche ist davon
auszugehen, dass hier der Wald seine Waldeigenschaft verliert und eine materiell
wirksame Waldumwandlung erfolgt. Das Erfordernis einer flächenhaften
Umwandlung des gesamten Geltungsbereichs, d.h. auch der Flächen, die ihre
Waldeigenschaft nicht verlieren und als Wald planungsrechtlich gesichert werden
sollen, erscheint an dieser Stelle weder gegeben noch nachvollziehbar. Eine
detaillierte Darstellung der Untersuchungsergebnisse des waldfachlichen
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Gutachtens
3-46 ein.
geht
in
den
Umweltbericht
zum
Bebauungsplanentwurf
9. Äußerung: Die bauplanungsrechtlich dargestellte Waldfläche kann zukünftig aufgrund
ihres geringen Querschnitts (ca. 38 m) nur noch eingeschränkte Waldfunktionen aufweisen.
Die alternative Darstellung einer „Grünfläche“ (Grünverbindung) ist stattdessen zu prüfen.
Auswertung: Gemäß der Sachdatenanzeige des SenStadt-FIS-Brokers (Kartenanzeige
„Flächennutzung, Stadtstruktur und Versiegelung 2010 (Umweltatlas)“) handelt es sich bei
den für eine Festsetzung als „Wald“ vorgesehenen Flächen um Wald im Sinne des § 2
LWaldG. Dies entspricht auch einer Stellungnahme der Berliner Forsten zum Antrag auf
Bauvorbescheid für das geplante Bauvorhaben des MDC. Die Festsetzung einer Grünfläche
entspräche somit nicht dem tatsächlichen Charakter der Fläche und würde zudem eine
Waldumwandlung erforderlich machen. Aufgrund der Ausdehnung der Fläche, die insgesamt
ca. 2,4 ha umfasst und nur in Teilen eine Mindesttiefe von 38 m aufweist, ist eine deutliche
Einschränkung der Waldfunktion an dieser Stelle nicht nachvollziehbar. Die Festsetzung
einer Grünfläche wäre somit weder bestandssichernd noch verhältnismäßig.
10. Äußerung: Des Weiteren sind im Umweltbericht Auswirkungen und Beeinträchtigungen
auf die außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Waldflächen darzustellen, da auch
angrenzenden Waldfunktionen nachhaltig beeinträchtigt werden. Beispielsweise wird dem
gesamten Waldgürtel im STEP Klima eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung
zugewiesen. Ferner sind besonders schutzwürdige Böden vorhanden (vgl.
Planungshinweise zum Bodenschutz 2005).
Auswertung: Der vorgebrachte Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in das weitere
Verfahren eingestellt. Eine Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
Klima/Luft sowie Boden erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird im Umweltbericht
entsprechend dokumentiert. Die daraus resultierenden Festsetzungserfordernisse auf
Bebauungsplanebene werden im weiteren Verfahren in die Planung eingehen.
11. Äußerung: Sollte das Bebauungsplanverfahren fortgeführt werden, sind nicht nur die
gesetzlichen Grundlagen des Landeswaldgesetzes vom 16.09.2004 (vgl. §§ 1, 2, 6 und 10
LWaldG) sondern auch die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu
beachten. In der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ (Anlage 1 des UVPG) sind Rodungen
von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere
Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha einer standortbezogenen Vorprüfung des
Einzelfalls zu unterziehen (vgl. Nr. 17.2.3).
Auswertung: Gemäß Nr. 17.2.3. der Anlage 1 zum UVPG (forstrechtliche Vorhaben Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine
andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald) ist für das geplante Vorhaben eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlich. Nach
§ 17 Abs. 1 UVPG entfällt die nach UVPG vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls
jedoch, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird, die den Anforderungen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
Im Rahmen Bebauungsplanverfahrens 3-46 wird eine Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB durchgeführt, die gemäß § 2a BauGB als Umweltbericht Bestandteil
der Begründung zum Bebauungsplan wird. Diese entspricht den Anforderungen
einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so dass die Durchführung einer gesonderten
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG im
vorliegenden Fall nicht erforderlich ist.
12. Äußerung: Ich bitte um die Einbeziehung in das weitere Bebauungsplanverfahren.
Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Berliner Forsten
werden als zuständige Fachbehörde in das weitere Bebauungsplanverfahren
einbezogen. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB als nächstem Verfahrensschritt
erfolgt die formale Beteiligung zum Bebauungsplanentwurf.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
5.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden insgesamt 39 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange (TöB) an der Planung beteiligt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013
wurden diese um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-46 einschließlich der
Begründung gebeten.
Es haben sich insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit
einer Stellungnahme an der Planung beteiligt, wie der folgenden Übersicht zu
entnehmen ist:
beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
39
davon: keine Äußerung
Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen
Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen
Einwendungen gegen die Planung
12
11
15
1
In der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im
Wesentlichen zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs
Stellung genommen:
-
Entwickelbarkeit aus dem FNP; FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“
Belange des Artenschutzes
Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung
Kompensation der zusätzlichen Bodenversiegelung
Erhaltungsbindungsfläche
Boden / Altlasten
Wald, Waldumwandlung und waldfachliches Gutachten
Untersuchung der Standortalternativen
Niederschlagsentwässerung
Leitungsbestand im Geltungsbereich
haushaltsmäßige Auswirkungen
Aus den eingegangenen Stellungnahmen resultierte kein Änderungserfordernis für das
aufgestellte Planungsziel.
Das Ergebnis der Auswertung der Behördenbeteiligung sowie die im Laufe des
Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse haben Auswirkungen auf die
Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in folgenden Punkten geändert:
• Ergänzung der textlichen Festsetzungen bezüglich der Bauweise
Die Begründung zum Bebauungsplan wird insbesondere zu den folgenden Themen
redaktionell ergänzt bzw. angepasst:
•
•
•
•
•
•
•
•
Wald i.S.d. LWaldG
Artenschutz
Bodenuntersuchung
Niederschlagsversickerung
städtebaulicher Vertrag
Umweltprüfung bzw. -bericht
Ergänzung der Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan
Beschreibung des Leitungsbestands
Zu folgenden Themen wurden zusätzlich Fachgutachten bzw. konzeptionelle Planungen
erstellt, die in die Planung eingegangen sind:
• Bodenuntersuchung
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
• Ergänzung der artenschutzrechtlichen Untersuchung
• Überarbeitung des Regenwasserkonzepts
Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie
redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in das weitere Verfahren
eingegangen.
Auswertung der Stellungnahmen
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur
Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht
berührt werden:
- Berliner Stadtreinigungsbetriebe - BSR - Berliner Verkehrsbetriebe - BVG - Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt (bezirkliche Straßenverkehrsbehörde)
- Bezirksamt Pankow, Wirtschaftsförderung
- Deutsche Post Real Estate Germany GmbH
- Handwerkskammer Berlin
- IHK Berlin, Bereich Infrastruktur / Stadtentwicklung
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit - LaGetSi - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I E
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I E 2
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV S 1
- Verkehrslenkung Berlin - VLB -
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der
Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken:
-
Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt, FB Bau- und Wohnungsaufsicht (23.08.2013)
Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt, FB Denkmalschutz (18.07.2013)
Bezirksamt Pankow, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt (08.08.2013)
Bezirksamt Pankow, SE Facility Management, Grundstücksrechtsverkehr (14.08.2013)
Gemeinde Panketal, FB I Orts- und Regionalplanung (22.08.2013)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, IV D (20.08.2013)
Senatsverwaltung für Finanzen (12.08.2013)
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (19.07.2013)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, II B (17.07.2013)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, X C (08.08.2013)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, LDA (25.07.2013)
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung
mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
1.
Bezirksamt Pankow, Abt. Soziales, Gesundheit, Schule und Sport, Gesundheitsamt
(Schreiben vom 28.08.2013)
1. Äußerung: Keine Bedenken, wenn durch die Einhaltung gesetzlichen Vorgaben (TA Lärm
und BlmSchG) der Erholungswert und die Gesunderhaltung der angrenzenden Nutzer der
Kleingartenanlagen gewährleistet ist.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan als
Angebotsplanung ist ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches
Instrumentarium. Aufgrund des somit nur bedingt vorhandenen Vorhabenbezugs des Bebauungsplans sind Maßnahmen zu Vermeidung entstehender Immissionsbelastungen, z. B.
durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, bei
Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete
Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind bei der Realisierung des Bauvorhabens die
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - wie TA Lärm, BImSchG u.a. - einzuhalten.
2. Äußerung: Sollten nicht nur Versuchsmäuse gehalten werden sondern auch Ratten, sind
strikte Sicherungsvorkehrungen gegen das Entweichen von Versuchstieren zu treffen, da
eine Vermehrung der Ratten in der Umgebung zu befürchten ist, Ratten sind
Gesundheitsschädlinge. Es wären dann Maßnahmen zur Bekämpfung gemäß der
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV,
GVBI. Nr. 21 vorn 30. August 2011) notwendig.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er bezieht sich nicht auf die
Regelungsinhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. Eine
Beachtung hat im Rahmen des konkreten Bauvorhabens zu erfolgen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.
Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice,
Umwelt- und Naturschutzamt - UmNat (Schreiben vom 16.08.2013)
NATURSCHUTZ
Landschaftsplanerische und naturschutzfachliche Belange
1. Äußerung: Die auf S. 34 des Umweltberichts beschriebene Methodik zur Ermittlung der
Ausgleichszahlung für die Bodenversiegelung entspricht dem Verfahren zur Bewertung und
Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (Stand Juni 2012, vgl. Kapitel 2.4 „Exkurs zum
Berliner Waldleitfaden"). Da bei der Ermittlung der forstrechtlichen Kompensation die Folgen
der Bodenversiegelung unberücksichtigt bleiben, ist der Entsiegelungskostenansatz aus
dem „Verfahren zur Ermittlung von Kostenäquivalenten“ als ergänzender
naturschutzrechtlicher Ausgleich anzusetzen. Die vorzusehenden Regenrückhaltebecken
(vgl. S. 36) sind bei der Nettoneuversiegelung für das Schutzgut Boden je nach
Versieglungsgrad anzurechnen.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bestätigt die im Rahmen des
Umweltberichts angewandte Methode.
Mit der Anlage der Versickerungsflächen ist nach derzeitigem Stand der Planung keine
zusätzliche Bodenversiegelung verbunden. Sollte sich im weiteren Verfahren diesbezüglich
das Erfordernis einer zusätzlichen Bodenversiegelung ergeben, wird diese in der Ermittlung
der Nettoneuversiegelung entsprechend berücksichtigt.
2. Äußerung: Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB hat der Ausgleich für die ermittelten Eingriffe
durch geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Flächen oder
Maßnahmen im Bebauungsplan zu erfolgen. Anstelle dieser Festsetzungen können gemäß
§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder
sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf vom Land Berlin bereitgestellten
Flächen erfolgen.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Ergebnis der Umweltprüfung mit integrierter Eingriffsbewertung wurde festgestellt, dass
es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 im Sinne des § 10 Berliner NatSchG
um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt; für die betroffenen Schutzgüter ist auf
Grundlage einer anerkannten Methode Ausgleich bzw. Ersatz zu ermitteln. Für das
Schutzgut Boden wurde zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung in
Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode
(SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag für Maßnahmen zur Aufwertung der
Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs ermittelt.
Weiterer Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung ist nicht erforderlich, da alle Schutzgüter (mit Ausnahme des
Schutzgutes Boden) bereits im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet
wurden. Im Zuge der waldfachlichen Bewertung wurde das im Rahmen der
Waldumwandlung erforderliche forstrechtliche Kompensationserfordernis sowie eine
diesem entsprechende Walderhaltungsabgabe ermittelt, die für die Neuanlage von
Wald bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets
einzusetzen ist.
Vertragliche Regelungen zu den ermittelten Kompensationsmaßnahmen bzw. -zahlungen
erfolgen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bezirk Pankow von Berlin und dem
Bauherrn vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens.
3. Äußerung: Im Umweltbericht fehlen bislang Nachweise von geeigneten
Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden im Bebauungsplangebiet, im
räumlichen Umfeld (Campus Buch) sowie im betroffenen Naturraum des Landes Berlins.
Dieser Nachweis ist durch den Antragsteller zu erbringen.
Im Bereich des Bebauungsplanes und darüber hinaus (räumliches Umfeld, Naturraum
Berlin) sind insbesondere die gemäß Landschaftsprogramm vorgegebenen Ziele und
Maßnahmen umzusetzen:
- Bodenentsiegelung / Teilentsiegelung
- Erhalt und Entwicklung von Grün- und Freiflächen aus Gründen des Bodenschutzes
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Hierzu sind zunächst die Grundstückseigentümer landeseigener Flächen (Berliner Forsten,
Tief- und Landschaftsplanungsamt) hinsichtlich der Verfügbarkeit entsprechender
Entsiegelungs- und/oder bodenaufwertender Maßnahmen zu befragen.
Eine systematische Erfassung und Bewertung der Entsiegelungspotenziale im Land Berlin
erfolgte durch ein Projekt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt / Referat
vorsorgender Bodenschutz. Die Ergebnisse sind in der FIS-Broker Karte
„Entsiegelungspotenziale" dargestellt.
Folgende Entsiegelungsmaßnahmen sind vorrangig zu prüfen:
Betonplattenweg (Länge ca. 250 m) entlang der ehemaligen Fernwärmetrasse zwischen
Wiltbergstraße und Pölnitzweg (Grundstückseigentümer Berliner Forsten, lfd. Nummer
Entsiegelungspotenziale 3.003)
leerstehendes eingeschossiges Gebäude in der Pankgrafenstr. 12d, Flur 100, Flurstück
12 tlw. (Fläche ca. 960 m²) -> Die Immobilienverwaltung (Ansprechpartnerin Frau
Benkenstein) hat ein großes Interesse daran, das Grundstück zu entsiegeln, eine
Kostenschätzung wird derzeit erarbeitet (lfd. Nummer Entsiegelungspotenziale 3.008)
Abwägung: Im Geltungsbereichs und dessen unmittelbaren Umfeld bestehen keine
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, so dass auf den betroffenen
Naturraum ausgewichen werden muss. Im Rahmen des Umweltberichts wurde auf
Grundlage des „Vereinfachten Verfahrens zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im
Land Berlin (SenStadtUm Juni 2012) ein Netto-Kostenäquivalent als Ausgleichszahlung
ermittelt. Als funktionsbezogener Ausgleich für das Schutzgut Boden außerhalb des
Plangebiets kommt vorrangig eine Bodenentsiegelung langfristig nicht mehr baulich
genutzter Fläche für einen entsprechenden Kostenumfang in Betracht. Die Suche nach
geeigneten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs
und entsprechende Abstimmungen bzw. vertragliche Regelungen zwischen dem Bauherrn
und der beauflagenden Behörde sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplans.
Entsprechende vertragliche Regelungen erfolgen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen
dem Land Berlin, vertreten durch den Bezirk Pankow von Berlin, und dem Bauherrn vor
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Als Ausgleichsmaßnahme für die mit der Planung
verbundene zusätzliche Bodenversiegelung ist beabsichtigt, das leerstehende Gebäude in
der Pankgrafenstr. 12d abzureißen und das Grundstück zu entsiegeln.
4. Äußerung: Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Rahmen vertraglicher
Regelungen (z.B. städtebaulicher Vertrag) mit dem Vorhabensträger abzusichern.
Finden sich keine geeigneten Maßnahmen im Bezirk Pankow, ist auf die Gesamtstädtische
Ausgleichskonzeption des Landes Berlins in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt auszuweichen.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
handelt, erfolgt eine vertragliche Regelung zu den im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens festgelegten Ausgleichsmaßnahmen bzw. -zahlungen in einem
städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bezirk Pankow von Berlin und dem Bauherrn vor
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens.
5. Äußerung: Hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 3 ist zu prüfen, ob der Bereich für
die Erhaltungsbindung vollständig auf das Gebiet der Gartenbrache, die sich aus einem
mehrschichtigen artenreichen Gehölzbestand zusammensetzt, ausgedehnt und für die
ersten 10 m eine Baum-Strauchpflanzung zur Herstellung eines Waldmantels festgesetzt
werden kann.
Abwägung: Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Große Teile der Gartenbrache liegen innerhalb
der als Wald festzusetzenden Fläche. Die Festsetzung einer Erhaltungsbindung für die
vorhandene Gartenbrache widerspräche hier dem Planungsziel der Entwicklung einer
zusammenhängenden Waldfläche an dieser Stelle. Die geplante Erhaltungsbindungsfläche
im geplanten Sondergebiet dient in ihrer Lage und Ausdehnung dem Erhalt der vorhandenen
Vegetation im Übergangsbereich zu der festzusetzenden Waldfläche. Weitere
Erhaltungsbindungen in den nicht überbaubaren Teilen des Sondergebiets würden die
Nutzungsmöglichkeiten dieser Fläche erheblich einschränken und wären somit
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
unverhältnismäßig. Die im Sondergebiet außerhalb der Erhaltungsbindungsfläche gelegenen
Teile der Gartenbrache, die im Zuge der Planung aufgrund der Lage der überbaubaren
Grundstücksflächen und der Erschließungsflächen entfallen, werden durch entsprechende
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert bzw. monetär ausgeglichen.
6. Äußerung: Um eine landschaftsbildwirksame Einbindung der Sondergebietsfläche zu
erreichen, sollte der 25 m breite nicht überbaubare Bereich mit einer Pflanzbindung
(Pflanzung von Hecken / Sträuchern) versehen werden.
Abwägung: Teile des als Waldabstandsfläche dienenden 25 m-Streifens werden als
Erschließungs- bzw. Versickerungsfläche benötigt. Eine landschaftsbildwirksame Einbindung
der Sondergebietsfläche wird durch die festgesetzte Erhaltungsbindungsfläche
gewährleistet. Zudem ist die Baufläche nach Westen, Süden und Osten umfasst von
festgesetzten Waldflächen, die die zulässige Bebauung in ihrer Höhe deutlich überragen, so
dass das Sondergebiet landschaftsbildwirksam eingefasst bzw. abgeschirmt wird. Die
Festsetzung eines 25 m breiten Streifens für Hecken- und Strauchpflanzungen erscheint an
dieser Stelle unverhältnismäßig. Dem Hinweis wird daher nicht gefolgt.
Belange des Artenschutzes
7. Äußerung: Die Fauna-Untersuchungen zu den Artengruppen Fledermäuse und Brutvögel
wurden in der Unterlage „Artenschutzrechtliche Untersuchung von Juni 2013" methodisch
und fachlich ausreichend vorgenommen. Es fehlt jedoch der Artenschutzrechtliche
Fachbeitrag (vgl. Stellungnahme von Januar 2013 sowie E-Mail vom 06.08.2013).
Es ist eine Potenzialanalyse einschließlich Bestandsbeschreibung und -bewertung der
potenziell im Geltungsbereich vorkommenden besonders und streng geschützten Arten
sowie europäischer Vögel nach Maßgabe der Kriterien des Art. 12 FFH-RL und Art. 5. 9 und
13 VRL auf der Grundlage aktueller methodischer Leitfäden (z.B. LANA) durchzuführen.
Weiterhin sind Rahmen einer Relevanzprüfung die europarechtlich geschützten Arten zu
ermitteln, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Vorhaben mit
Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die somit keiner weiteren
artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Abschichtung). Für die
nachgewiesenen und relevanten Arten (hier: Avifauna) sind die Wirkfaktoren und möglichen
Beeinträchtigungen zu ermitteln und darzustellen, ob die ökologischen Funktionen der
Lebensstätten bzw. die lokale Population der relevanten Arten baubedingt und/oder anlageund betriebsbedingt durch den B-Plan erheblich beeinträchtigt werden können.
Abwägung: Der Äußerung kann fachlich nicht gefolgt werden. Die vorgebrachten
Anforderungen erscheinen angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisse zum
Artenschutz unverhältnismäßig.
Eine Potenzialanalyse des Geltungsbereichs wurde bereits im Rahmen der
naturschutzfachliche Ersteinschätzung zum Bebauungsplan 3-46 (C. Wülfken, Sept. 2012)
vorgenommen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich potentiell geschützter Arten
augenscheinlich kein vertiefender Prüfbedarf besteht. Somit ist die geforderte Abschichtung
bereits im Vorfeld der Festlegung der zu untersuchenden Arten erfolgt.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden Fledermäuse und ebenso die
Avifauna methodisch untersucht. Das Artenspektrum und die Revierzahl der Avifauna wird in
Tabelle 1 des Gutachtens dargestellt, in der Spalte „Status Reviere“ wird die Anzahl der
Reviere bzw. die Anzahl der Reviere im Eingriffsgebiet aufgelistet und in Abb. 9 dargestellt.
Die Aussagen zu den Verbotstatbeständen hinsichtlich der Avifauna sind in Abschnitt 5.7
des Gutachtens enthalten. Aussagen zum Fehlen von Hinweisen auf bzw. Nachweis von
weiteren streng geschützten Arten finden sich in Kapitel 6 der artenschutzrechtlichen
Untersuchung.
Dem Hinweis wird dahingehend gefolgt, dass das Kapitel 6 des
artenschutzrechtlichen
Gutachtens
bezüglich
der
bereits
im
Vorfeld
vorgenommenen Potenzialanalyse des Geltungsbereichs hinsichtlich streng
geschützter Arten ergänzt wird.
8. Äußerung: Da die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen auf der Ebene der
Vorhabenszulassung erfüllt werden können, sind im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens unter der Voraussetzung, dass das Umwelt- und
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Naturschutzamt über die Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten in Kenntnis gesetzt
und beteiligt wird, folgende Nebenbestimmungen zu beachten und festzusetzen:
- Beauftragung einer ökologischen Baubegleitung
- Bauzeitenregelung: Verbot der Durchführung von Bauarbeiten während der
Brutzeit gemäß § 39 BNatSchG
Die vorgesehenen Nebenbestimmungen sind im Kap. 3.6 als geplante Maßnahmen zur
Vermeidung und Verringerung von Eingriffen des Umweltberichts zu ergänzen. Hier sind
auch alle weiteren ermittelten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Einengung
Baufenster und Erhalt des Altbaumbestandes) zu nennen.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Kapitel 3.6 - Geplante
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen - wird diesbezüglich ergänzt.
9. Äußerung: Im Kap. 3.4.4 sind die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zu
ergänzen. Es ist darzulegen dass sich gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(der jeweiligen Artengruppen) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Abwägung: Dem Hinweis wird gefolgt. Das Kapitel 3.4.4 - Schutzgut Pflanzen, Tiere und die
biologische Vielfalt Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen wird diesbezüglich ergänzt.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
3.
Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt, FB Vermessung, Verm 25
(Schreiben vom 23.07.2013)
1. Äußerung: Bodenordnende Maßnahmen sind für die Erschließung des Projekts nicht
notwendig. Der Geltungsbereich ist eindeutig definiert, ebenso die geplanten
Festsetzungen.
Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Der Versatz in der Abgrenzung der Waldfläche im Nordwesten des
Bebauungsplans scheint sich auf die vorhandene Bebauung zu beziehen. Dies sollte
eindeutiger dargestellt werden.
Abwägung: Wie richtig angemerkt, bezieht sich der Verlauf der festzusetzenden
Waldabgrenzung im westlichen Teil des Geltungsbereichs auf die vorhandenen Bebauung
und verläuft in einem Schutzabstand von 25 m zu dieser Bebauung. Eine weitere Bemaßung
ist daher nicht erforderlich.
4.
Bezirksamt Pankow, Serviceeinheit Finanzen / Steuerungsdienst, Fin/StD 221
(Schreiben vom 9. August 2013)
Äußerung: Nach Prüfung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt und den
Finanzplan sind für den Bezirkshaushalt derzeit keine Bedenken zu erkennen. Sollten sich
dennoch im weiteren Verfahren durch Konkretisierung der Planung mögliche Einnahmen
bzw. Ausgaben ergeben, sind diese entsprechend von den zuständigen
Fachämtern im Haushalt zu planen.
Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
5.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I B
(Schreiben vom 07.08.2013)
1. Äußerung: Bezüglich der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und der Beachtung
der regionalplanerischen Festlegungen ist nichts vorzutragen.
Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Stadtentwicklungsplänen (außer
Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ist
nichts vorzutragen.
Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
Hinweis (Anschreiben): Die FNP-Änderung Berlin-Buch / An der Karower Chaussee wurde
vom Senat beschlossen. Derzeit befindet sich die Befassung des Abgeordnetenhauses in
Vorbereitung.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die FNP-Änderung „Berlin-Buch / an
der Karower Chaussee“ (06/11) wurde mit Bekanntmachung der Zustimmung des
Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam. Dieser Stand des FNPÄnderungsverfahrens wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
6.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B
(Schreiben vom 02.08.2013)
Äußerung: Zu o.g. Bebauungsplanentwurf bestehen aus verkehrsplanerischer und
straßenbehördlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Die verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das übergeordnete
Straßennetz können bewältigt werden.
Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
7.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D
(Schreiben vom 26.07.2013)
1. Äußerung: Gegen die Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken.
Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: In der Begründung zu o.g. Bebauungsplan wird ausgeführt, dass „bereits ein
Regenwasserversickerungskonzept erarbeitet“ wurde und danach „eine vollständige
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Sondergebiets erfolgen
kann" (s. S. 36).
Anhand des vorliegenden Planmaterials und zwei im Nachgang übersandten Plänen sind
die obigen Aussagen aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Ich muss zudem feststellen,
dass die beiden übersandten Pläne die Mindestanforderungen an ein prüffähiges
Entwässerungskonzept in keiner Weise erfüllen.
Da mit dem Bebauungsplan Baurecht geschaffen werden soll, können auf der Grundlage
der vorliegenden Materialien die getroffenen Aussagen für die Wasserbehörde als
zuständige Fachbehörde nicht beurteilt werden.
Abwägung: Die vorliegende Unterlage zur Bemessung der Regenversickerungsanlage ist
eine vorläufige Berechnung bzw. Konzeption für das geplante Bauvorhaben. Es dient
lediglich dem Nachweis der technischen Machbarkeit einer Regenwasserversickerung
innerhalb des Baugebiets im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Die konkrete Projektierung von Anlagen zur Regenwasserversickerung ist mit
Konkretisierung des Bauvorhabens bauvorhabenbezogen und auf Grundlage der
anzuwendenden Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen
und mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen.
Das Konzept zur Bemessung der Regenversickerungsanlagen wurde im Ergebnis der
Behördenbeteiligung ergänzt und geht in die weitere Planung ein Bemessung der
Regenwasserversickerungsanlage (sinai - Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH,
Bemessung der Regenwasserversickerungsanlage für das Bauvorhaben IPL/ISG/FEM,
Berlin Buch, Berlin, 29.08.2013). Die zu Grunde gelegten Modelldaten zur Berechnung der
Anlagen zur Regenwasserbewirtschaftung wurde durch die Ingenieurgesellschaft Prof. Dr.
Sieker mbH ermittelt.
Die geplante Versickerungsanlage wird demnach das auf Dachflächen und
befestigten Freiflächen anfallende Regenwasser des Bauvorhabens aufnehmen und
über ein Mulden-Rigolen-System versickern. Ein gedrosselter Abfluss leitet bei
Starkregenereignissen zusätzlich Regenwasser in das Regenwasserbestandsnetz
der Campus-Liegenschaft ein. Zusätzlich ist ein gedrosselter Ablauf für
Starkregenereignisse erforderlich, der an das Regenwasserbestandsnetz der
Liegenschaft angeschlossen wird.
3. Äußerung: Gegenwärtig fehlen elementare Aussagen zur Altlastensituation, zu den
örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen, die eine Einschätzung der
wasserrechtlichen Erlaubnisfähigkeit der Niederschlagswasserversickerung erlauben
würden.
Abwägung: Die einer Versickerung möglicherweise entgegenstehenden Aspekte der Bodenund Grundwasserverhältnisse wurden in einer mittlerweile vorliegenden Bodenuntersuchung
geprüft. In diesem Zusammenhang erfolgten auch orientierende Schadstoffuntersuchungen
des anstehenden Auffüllungsmaterials bzw. der oberen Bodenschichten, aufgrund derer sich
Aussagen zur Bodenqualität des überwiegenden Teiles der Auffüllung bzw. der oberen
Bodenschicht treffen und somit Rückschlüsse auf die zu erwartenden Entsorgungsklassen
ziehen lassen. Die Untersuchungsergebnisse werden in die weitere Planung eingestellt.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
4. Äußerung: Vorsorglich weise ich wie bereits in der Stellungnahme vom 19.12.2012
darauf hin, das Schäden egal welcher Art infolge der möglicherweise nicht erlaubnisfähigen
Niederschlagsentwässerung (hier geplante Grundwasserbenutzung) für Flächen, für die in
diesem Verfahren Baurecht geschaffen wird, zu Lasten des Planaufstellers gehen.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
8.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C
(Schreiben vom 22.07.2013)
Äußerung: Hinsichtlich verkehrsverursachter Immissionen werden keine Hinweise gegeben.
Belange der Lärmminderungsplanung für Berlin - Aktionsplan 2008 - sowie Belange des
Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2005-2010 sind nicht berührt.
Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
9.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, IV A
(Schreiben vom 14.08.2013)
Äußerung: Die beabsichtigte Sicherung und Entwicklung von Flächen im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens 3-46 schafft die Voraussetzung zur weiteren Stärkung des
Bereichs Campus Berlin-Buch und wird aus wirtschaftspolitischer Sicht ausdrücklich
begrüßt.
Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
10. Berliner Feuerwehr, Mietermanagement (Schreiben vom 24.07.2013)
1. Äußerung: Keine Bedenken.
Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Ich verweise auf die Sicherstellung der Löschwasserversorgung (Grundschutz
nach DVGWW331).
Abwägung: Der vorgebrachte Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht die
Regelungsinhalte des Bebauungsplans, sondern ist bei der Umsetzung der Planung zu
beachten.
11. Berliner Wasserbetriebe (vom 17.07.2013)
Äußerung: Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung haben wir zum o.g.
Bebauungsplanentwurf mit Scheiben GI-G/Pa vom 10.12.2012 eine Stellungnahme
abgegeben, die auch weiterhin Bestand hat.
Abwägung: Die Äußerungen der Stellungnahme vom 10.12.2012 wurden in Auswertung der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange geprüft und
entsprechend in das Verfahren eingestellt.
12. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Schreiben vom 05.08.2013)
1. Äußerung: Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Die Grundsätze
der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.
Zur Begründung verweisen wir auf unsere beiden Stellungnahmen vom 09. Juli 2012
(Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung) und vom 04. Dezember 2012
(Frühzeitige Behördenbeteiligung).
Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt
haben, nicht wesentlich geändert wurden.
Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
13. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (Schreiben vom 30.07.2013)
1. Äußerung: Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten
Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und
Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu
beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf
dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die
die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die
genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte
Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.)
festzustellen.
Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in
Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum
Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der
Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die
Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der
NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und
Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.
Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig.
Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.
Abwägung: Die vorgebrachten technischen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie
betreffen nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans, sondern sind bei der Umsetzung
der Planung zu beachten.
2. Äußerung: Im angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem
Betriebsdruck > 4 bar.
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o. g. Bebauungsplans bestehen seitens der
NBB zurzeit keine Planungen.
Eine Versorgung des Plangebiets ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen
Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus
notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
im Bebauungsplan festzusetzen.
Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum
den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung
einer Auskunft der NBB vorzulegen.
Abwägung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wird zur Kenntnis
genommen und ein Hinweis darauf in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
14. a) Vattenfall Europe, Wärme AG (Schreiben vom 05.08.2013)
Äußerung: In dem angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin
vorhanden, jedoch ist, wie unter Punkt 2.3.3 Stadtentwicklungsplanung geschrieben wurde,
im Verlauf der Karower Chaussee / Ernst-Ludwig-Heim-Straße eine Fernwärmeleitung und
der nördliche Teil des Geltungsbereichs liegt innerhalb eines über das Heinzhaus Buch
fernwärmeversorgten Gebiets.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
b) Vattenfall Europe Business Services GmbH (Schreiben vom 07.08.2013)
1. Äußerung: Im betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der
Stromnetz Berlin GmbH. In unmittelbarer Nähe betreibt diese zudem die Übergabestation
U 8659. Im südlichen Teil des Plangebiets befindet sich eine 380-kV-Freileitungstrasse der
50Hertz Transmission GmbH. Einen Plan mit den vorhandenen Anlagen erhalten Sie
beiliegend zu diesem Schreiben.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wird zur Kenntnis
genommen. Ein Hinweis auf die vorhandenen Leitungen ist bereits Bestandteil der
Begründung zum Bebauungsplan.
Ein Hinweis auf die im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs verlaufende 380kV-Hochspannungsleitung findet sich ebenfalls in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf.
Aufgrund der Lage außerhalb des geplanten Baugebiets in deutlicher Entfernung zu der
geplanten Baufläche resultieren daraus keine Anforderungen an den Bebauungsplan.
2. Äußerung: Für die geplante Bebauung sind im Bereich des nordwestlichen Giebels u.U.
geringe Kabelumlegungsarbeiten notwendig.
Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der
Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht die Regelungsinhalte
des Bebauungsplans. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Umsetzung des
Bauvorhabens.
3. Äußerung: Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" und die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der
Öffentlichen Beleuchtung dos Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH" sind
genau zu beachten.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht die Regelungsinhalte
des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. Die beigefügten Richtlinien
sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten.
15. Landkreis Barnim, Strukturentwicklungsamt (Schreiben vom 16.08.2013)
1. Äußerung: Keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht
überwunden werden können (Einwendung, Rechtsgrundlage, Möglichkeiten der
Überwindung).
Abwägung: Der Hinweis wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: STRUKTURENTWICKLUNGS- UND BAUORDNUNGSAMT:
Im Teil A Begründung wird zu den Ausführungen unter Punkt 2.2.3 Erschließung
folgender Hinweis gegeben: Gemäß Planfeststellungsbeschluss für die Autobahn A
10- Autobahndreieck (AD) Schwanebeck - 6-streifiger Ausbau der A 10 von westlich
der Anschlussstelle (AS) Berlin-Weißensee bis östlich des AD Schwanebeck… vom
11.Januar 2010 ist davon auszugehen, dass die heutige AS Berlin-Weißensee
entfällt. Zukünftig erfolgt die Zusammenlegung der ehemaligen AS BerlinWeißensee mit dem AD Schwanebeck zu einem größer dimensionierten
Autobahndreieck, das zukünftig „Barnim“ heißen soll.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in Kapitel 2.2.3 der Begründung
zum Bebauungsplan ergänzt.
3. Äußerung: Aus der Sicht des SG Bevölkerungsschutz, der Unteren
Denkmalschutzbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Wasserbehörde und
der Unteren Straßenverkehrsbehörde des LK Barnim werden zum geplanten Vorhaben
keine Hinweise und Anregungen gegeben
Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
4. Äußerung: Aus Sicht des LK Barnim wird die städtebauliche Entwicklung des Baugebietes
prinzipiell begrüßt.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Durch diese Stellungnahme werden die aus anderen Rechtsgründen etwa
erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen oder
Anzeigen nicht berührt oder ersetzt. Bei Veränderungen der dem Antrag auf
Erteilung der Stellungnahme zugrunde liegenden Angaben, Unterlagen und
abgegebenen Erklärungen wird diese ungültig.
Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, brachten
Einwendungen gegen die Planung vor:
1.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Berliner Forsten, Referat B Forstbetrieb, BF B 3 (Schreiben vom 08.08.2013)
1. Äußerung: Die geplante Bebauung („Sondergebiet Wissenschaft und Forschung") der
Waldflächen wird grundsätzlich abgelehnt (vgl. auch Stellungnahme vom 05.12.2011 zum
Bauvorbescheidsantrag der „Charite" - FEM Forschungseinrichtung experimentelle Medizin,
Zuchtgebäude MDC Max-Delbrück-Centrum - In-vivo-Pathophysiologie-Laborgebäude (IPL),
Stellungnahmen vom 12.06.2012 und 31.01.2013 zur Änderung des FNP Berlin sowie
Stellungnahme zum B-Planvorentwurf vom 05.12.2012).
Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Die Gründe für die vorgebrachte
Ablehnung der Planung werden in den weiteren Äußerungen dargelegt und entsprechend
geprüft bzw. abgewogen.
2. Äußerung: Der o. g. Bebauungsplanentwurf 3-46 ist aus dem gültigen Flächenutzungsplan
Berlin nicht entwickelbar. Das eingeleitete Änderungsverfahren ist zurzeit nicht in Gänze
abgeschlossen.
Abwägung: Die Behörde äußert sich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.
Zudem ist die vorgebrachte Einwendung sachlich falsch. Die geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-46 sind schon aus den bisherigen
Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin entwickelbar gewesen.
Die geplante Festsetzung als sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und
Forschung“ fußt auf der geänderten Darstellung als Sonderbaufläche mit
gewerblichem Charakter und ist demnach auch aus den geänderten Darstellungen
des Flächennutzungsplans entwickelbar.
Die FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ wurde mit
Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September
2013 wirksam. Damit treten die bisherigen Darstellungen des FNP in diesem
Teilbereich außer Kraft.
3. Äußerung: Nicht nachvollziehbar sind der Anlass sowie die Begründung zur Neuerrichtung
eines „Tierversuchsgebäudes". Handelt es sich insgesamt um einen Ersatz, eine
Verlagerung anderer Standorten (Charite') oder um eine Kapazitätserweiterung des MDC?
Das Haus 63 soll bis ca. 2022 erhalten bleiben und das Haus 84.1 soll „planmäßig" auf dem
Campusgelände saniert werden (Begründungstext S. 56).
Abwägung: Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, soll das geplante
Vorhaben in Kooperation des MDC und der Charité genutzt werden und neben der
Standortverlagerung innerhalb des Campus eine räumliche Bündelung der in Berlin
vorhandenen derartigen Forschungseinrichtungen auf dem Campus Berlin-Buch dienen.
Damit wird die Schließung anderer innerstädtischer Standorte ermöglicht.
4. Äußerung: Auch die zitierte Rahmenplanung Campus Berlin-Buch (Begründungstext
S. 88), welche als Wettbewerbsergebnis und Entwurf (Stand: 02.02.2012) vorliegt, wird, da
eine flächendeckende Bebauung des südlichen Waldgürtels geplant ist, grundsätzlich
abgelehnt.
Abwägung: Der vorgebrachte Hinweis bezieht sich nicht auf die Regelungsinhalte des
Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant.
5. Äußerung: Der B-Plan 3-46 wurde allein zum Zwecke der Errichtung eines
„Tierversuchslabors" aufgestellt, da es sich derzeit um einen bauplanungsrechtlichen
Außenbereich (§ 35 BauGB) handelt. Daher sollten auch die politischen
Entscheidungsprozesse im Bezirk und im Land Berlin zu dem geplanten Vorhaben
abgewartet werden bevor Bauantragsunterlagen gefertigt und eingereicht werden. Es ist
nicht klar, ob überhaupt der B-Plan rechtskräftig festgesetzt werden soll.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: Die Behörde äußert sich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.
Für das Kooperationsprojekt zwischen Charite und MDC gibt es ein bereits von der
Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung genehmigtes Projektbudget, das aus
öffentlichen Mitteln besteht. Auch das MDC hat bereits Zusagen über Sonderzuwendungen,
die das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Helmholtzgesellschaft zur
Verfügung gestellt hat. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz – Abt.
V bereitet mit den Architekten der MDC zurzeit die Bauplanungsunterlagen vor. Die VPU ist
bereits genehmigt worden. Der Rahmenterminplan sieht vorbereitende Baumaßnahmen ab
Mitte des Jahres 2014 vor.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 3-46 hat auch der Bezirk Pankow
seinen Planungswillen definiert. Darüber hinaus ist die Entwicklung des
Forschungsstandorts Berlin-Buch auch Planungswille des Landes Berlin, der sich u.a. in der
FNP-Änderung „Berlin-Buch / An der Karower Chaussee“, mit Bekanntmachung der
Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam, manifestiert. Ziel
des Verfahrens ist grundsätzlich die Festsetzung des Bebauungsplans.
Aus diesen Gründen ist die Annahme, dass eine positive politische Entscheidung des
Landes Berlin und des Bezirkes zu den Zielen des Bebauungsplans fehle, nicht richtig.
6. Äußerung: Die geplante Rodung des Waldes und die Nutzungsänderung gemäß § 6
Landeswaldgesetz vom 16.09.2004 (LWaldG) soll im bauplanungsrechtlichem Außenbereich
(vgl. § 35 BauGB) erfolgen, welcher einem besonderen Schutz unterliegt. Eine Bebauung
wird gesetzlich nur eingeschränkt zugelassen. Die Erhaltung des Waldes unterliegt als
öffentlichem Belang einem besonderen Schutz (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und steht der
geplanten baulichen Nutzung (Errichtung eines „Tierversuchslabors") entgegen. Waldflächen
sollen nur im notwendigen Umfang genutzt werden (vgl. § 1a BauGB).
Abwägung: Das geplante Baugebiet liegt am Rande des baulichen Zusammenhang des
Campus Berlin-Buch und kann diesem zugeordnet werden.
Das Campusgelände Berlin-Buch befindet sich weitestgehend im unbeplanten
Innenbereich, der planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im
südlichen Randbereich des Campusgeländes endet der Bebauungszusammenhang,
diese Flächen sind planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB zu
beurteilen. Der Geltungsbereich 3-46 ist somit lediglich im bereits bebauten
nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs nach § 34 BauGB zu beurteilen, der
Großteil der Fläche, einschließlich der für die Bebauung vorgesehenen Fläche, liegt
im Außenbereich und ist derzeit tatsächlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die
geplante Bebauung ist somit aktuell planungsrechtlich nicht zulässig. Mit dem
vorliegenden
Bebauungsplan
sollen
daher
die
planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung geschaffen werden. Wenn der
Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat, sind Bauvorhaben planungsrechtlich allein
nach den Vorschriften der §§ 30 und 31 BauGB zu entscheiden. § 35 BauGB findet
keine Anwendung. Die forstrechtlichen Belange sind daher nicht im Rahmen der
nachvollziehenden Abwägung nach § 35 Abs. 3 BauGB für das Planverfahren
beachtlich. Sie sind in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.
Gemäß § 6 LWaldG sind Waldflächen zwar vom Grundsatz her zu erhalten, sie können aber
anderweitig genutzt werden, vorausgesetzt ihre Erhaltung liegt nicht überwiegend im
öffentlichen Interesse und der Wald ist nicht von wesentlicher Bedeutung für die
forstwirtschaftliche Erzeugung. Das öffentliche Interesse am Wald als Erholungsgebiet ist in
der Nähe großer Siedlungsräume grundsätzlich gegeben, im vorliegenden Fall überwiegt
jedoch das öffentliche Interesse am Ausbau der seit über 75 Jahren existierenden
medizinischen Forschungseinrichtungen. Die für die Erweiterung der Campusnutzung
vorgesehene Sondergebietsfläche hat keinen besonderen Erholungscharakter, der
verbleibende Waldanteil soll als Waldfläche festgesetzt werden. Damit kann die
Funktionsfähigkeit dieser Fläche und deren Verbindung zu den angrenzenden Wald- und
Freiflächen sichergestellt werden.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Der mit der Planung entstehende Eingriff in vorhandene Waldflächen im Sinne des LWaldG
und das damit verbundene forstliche Kompensationserfordernis wurde im vorliegenden
waldfachlichen Gutachten für den Geltungsbereich 3-46 ermittelt. Die Ergebnisse sind in die
Planung eingegangen und im Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf 3-46 dargestellt.
7. Äußerung: Sollte das Bauvorhaben umgesetzt werden, wäre eine nachhaltige
Beeinträchtigung der unmittelbar betroffenen Waldfläche sowie der angrenzenden
Waldflächen die Folge. Insbesondere das Landschaftsbild, die Funktionen des Waldbodens,
die Klimafunktionen, die Artenvielfalt (z. B. Avifauna) sowie die Reinhaltung der Luft würden
dauerhaft durch die Errichtung dieses massiven Baukörpers beeinträchtigt werden. Bei einer
geplanten Gesamthöhe von ca. 16 m und einer Grundfläche von ca. 6.100 qm wäre das
Gebäude weit reichend erkennbar.
Abwägung: Innerhalb des Aufstellungsverfahrens wurde gemäß Berliner Waldleitfaden ein
waldfachliches Gutachten für den Geltungsbereich 3-46 erstellt, mittels dessen der
entstehende Eingriff in vorhandene Waldflächen i. S. d. LWaldG und das damit verbundene
forstlichen Kompensationserfordernis ermittelt wurden. In diesem Kontext wurden auch die
Auswirkungen auf die o. g. Schutzfunktionen ermittelt. Eine Darstellung der
Untersuchungsergebnisse findet sich im Umweltbericht. Im Rahmen des Umweltberichts
erfolgte auch eine Untersuchung aller Schutzgüter, auf Basis derer die erforderlichen
Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der möglichen
Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt sind und in entsprechende Festsetzungen im
Bebauungsplan münden.
Das geplante Gebäude steht im baulichen Zusammenhang zu der Bebauung des
Campusgeländes Berlin-Buch sowie der westlich angrenzenden Wohnbebauung und fügt
sich zukünftig in diesen baulichen Zusammenhang ein. Eine landschaftsbildwirksame
Einfassung bzw. Abschirmung des Sondergebiets wird durch die festgesetzte
Erhaltungsbindungsfläche sowie die nach Westen, Süden und Osten festgesetzten
Waldflächen, die die zulässige Bebauung in ihrer Höhe deutlich überragen, gewährleistet.
Die zulässige Gesamthöhe von 16 m liegt unterhalb der durchschnittlichen Baumhöhe der
umliegenden Waldflächen und wird somit durch diese - zumindest teilweise - verdeckt.
Insgesamt sind mit dem Bebauungsplanentwurf keine erheblichen negativen
Umweltauswirkungen verbunden. Beeinträchtigungen können durch die Festsetzung
entsprechender Maßnahmen vermieden bzw. ausgeglichen werden. Das
Planverfahren dient auch der Bewältigung des Konflikts zwischen der
Waldinanspruchnahme und der Verträglichkeit der verschiedenen Nutzungen.
8. Äußerung: Die erheblichen Umweltauswirkungen sind anhand eines detaillierten
Umweltberichtes darzulegen. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind
aufzuzeigen, da das gesamte Gelände des Campus Buch über entsprechende
Standortalternativen verfügt. Das gesamte Gelände ist daher in die Analyse und Bewertung
einzubeziehen. Warum der Standort alternativlos sein soll (Begründungstext S. 41), kann
nicht nachvollzogen werden.
Besteht ein begründetes städtebauliches Erfordernis den Wald zu roden und Bauflächen zu
schaffen?
Abwägung: Das städtebauliche Erfordernis für die Rodung von Wald ist mit dem
überwiegenden öffentlichen Interesse des Ausbaus des Forschungsstandorts Berlin-Buch
und dem Mangel an Alternativstandorten auf dem Campusgelände zu begründen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 liegt im geschlossenen Campus BerlinBuch, der als wissenschaftliche Einrichtung internationale Bedeutung besitzt. Der Ausbau
der seit über 75 Jahren existierenden medizinischen Forschungseinrichtungen liegt im
öffentlichen Interesse und ist als Planungswille des Landes Berlin u.a. in der mit
Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013
wirksamen FNP-Änderung „Berlin-Buch / An der Karower Chaussee“ manifestiert.
Im Vorfeld der Planung wurde der Campus Berlin-Buch hinsichtlich möglicher
Alternativstandorte überprüft. Im Ergebnis der Vorprüfung ging der im Geltungsbereich
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
gelegene Standort aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der funktionalen
Zusammenhänge der geprüften Standorte als einzig geeigneter Standort hervor.
Vor dem Hintergrund, dass im Plangebiet eine dem Campus zugeordnete Nutzung erfolgen
soll, erscheint ein Standort außerhalb des Campusgeländes als ungeeignet und wurde somit
nicht eingehender geprüft.
Eine Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sowie die Festlegung
von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen bezüglich der möglichen
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt innerhalb des Umweltberichts gemäß § 2 Abs. 4
BauGB als Teil der Begründung zum Bebauungsplan.
9. Äußerung: Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum an dem jetzigen
Planungsstandort die Errichtung eines „Tierversuchslabors" vorgenommen werden muss.
Sind öffentliche Belange oder privatrechtliche bzw. wirtschaftliche Belange vorrangig zu
betrachten?
Abwägung: Die Standortwahl erfolgte unter Einbeziehung aller bisher bekannten
einzustellenden Belange. Diese Standortwahl wurde 2010 im Rahmen des städtebaulichen
Wettbewerbs zur Fortschreibung des Rahmenplans untersucht und bestätigt. Der Standort
im Südosten des Campusgeländes wurde neben versorgungstechnischen und damit u.a.
flächenrelevanten Aspekten (direkte Nähe zur Energiezentrale Süd (Haus 31.3))
insbesondere seiner Lage auf dem Campusgelände gewählt. Aufgrund der ruhigen und
abseitigen Lage sind hier die geringsten Störungen für das Wohlbefinden der Tiere und den
Betrieb des Gebäudes zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind
nochmals mehrere Standortalternativen hinsichtlich verschiedener Kriterien geprüft worden,
um die Möglichkeit der Minderung bzw. Vermeidung des Waldeingriffs zu ermitteln. Wegen
des geringen Störungspotenzial, der optimalen funktionalen Beziehung und der kurzen
Wege zu anderen Einrichtungen und wegen der erforderlichen Mindestgrundfläche hat sich
der jetzige Planungsstandort gegenüber den Alternativen durchgesetzt.
Eine umfangreiche Begründung für die Planung findet sich bereits an mehreren
Stellen der Begründung; diese wird hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit nochmals
geprüft und ggf. ergänzt.
Das betroffene Plangrundstück ist im öffentlichen Eigentum. Die Bauherren des geplanten
ILP sind Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Natur: Die Charité ist ein landeseigenes
Großunternehmen, das im öffentlichen Auftrag medizinische Forschung, Ausbildung und
Versorgung ausführt. Das Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin (MDC) ist eine
Stiftung öffentlichen Rechts, die zu 90% vom Bund und zu 10% vom Land Berlin finanziert
wird, sein Schwerpunkt ist die biomedizinische Grundlagenforschung.
In der Trägerschaft und im Aufgabenzweck beider Einrichtungen ist begründet, dass die
Ziele des Bebauungsplans 3-46 nicht privatnütziger Natur sind, sondern wesentlich dem
Wohl der Allgemeinheit dienen. Private Belange, die in die Abwägung eingehen, speisen
sich aus dem Kreis der Anlieger und der Benutzer (Arbeitnehmer).
Der Ortsteil Buch hat den nach 1991 einsetzenden Transformationsprozess gut
überstanden, weil die Umwandlung der monofunktionalen Krankenhauslandschaft in andere
arbeitsplatzintensive Nutzungen gelungen ist. Hier spielt der 32 ha große Campus BerlinBuch als Standort für Spitzenforschung mit Schwerpunkt Biomedizin eine wichtige Rolle, die
es auch im Interesse des Bezirks Pankow zu sichern gilt.
Die angesprochenen wirtschaftlichen Belange (Ausbau der Wirtschaftsstruktur im Ortsteil
Buch, wachsendes Biotechcluster Berlin-Brandenburg) liegen überwiegend im öffentlichen
Interesse. Das erklärt auch, warum die geplanten Forschungseinrichtungen aus öffentlichen
Mitteln finanziert werden.
Eine abschließende Abwägung aller im Rahmen der Beteiligungsverfahren
geäußerten sowie darüber hinaus bekannt werdenden öffentlichen und privaten
Belange erfolgt innerhalb des weiteren Verfahrens und geht in die Begründung zum
Bebauungsplan ein. Bei der Abwägung sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Weiter
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
sieht § 1 Abs. 7 BauGB vor, dass die so ermittelten öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Im
Abwägungsmaterial, das diesem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegt, nehmen
die verschiedenen öffentlichen Belange einen deutlich größeren Umfang ein als die
eingebrachten und ermittelten privaten Belange.
10. Äußerung: Das „Waldfachliche Gutachten" (Stand: 03.07.2013) wurde geprüft. Anhand
der Waldbilanzierung sind die Waldflächen des Geltungsbereiches insgesamt zu bewerten
(ca. 4,4 ha). Es wird von einer flächenhaften Umwandlung in eine andere Nutzungsart
ausgegangen, falls das Bauvorhaben umgesetzt werden sollte.
Abwägung: Innerhalb des Geltungsbereichs soll gemäß aktueller Planung eine
Fläche von ca. 2,4 ha als Wald festgesetzt werden, auf ca. 2,0 ha ist die
Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“
vorgesehen.
Der im vorliegenden waldfachlichen Gutachten für den Geltungsbereichs 3-46 vorgenommenen Ermittlung des entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen und des damit
verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses wurde zu Grunde gelegt, dass auf
der als sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ festzusetzenden Fläche der
Wald seine Waldeigenschaft verliert und eine materiell wirksame Waldumwandlung erfolgt.
Die Aussage, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs eine flächenhafte
Umwandlung des gesamten Waldes im Geltungsbereich nach sich ziehen, ist nicht
argumentativ hinterlegt und nicht nachvollziehbar.
Für die Feststellung, dass eine Umwandlung i. S. d. § 6 Abs. 1 LWaldG vorliegt, müssen
zwei Tatbestände positiv erfüllt sein: eine Rodung zum einen und die Umwandlung in eine
andere Nutzungsart zum anderen. Die Flächen außerhalb des Sondergebiets werden mittels
der Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich vor Nutzungsänderungen
gesichert. Die Sach- und Rechtslage gibt weiter keine Anhaltspunkte, dass eine Rodung auf
diesen Flächen erfolgen soll.
Nach der Umsetzung der Planung ist nicht auszuschließen, dass der verbleibende Wald eine
qualitative Änderung erfahren wird. Diese ist aber nicht maßgeblich für die Beurteilung der
Tatbestände, die die Bestimmung der Waldeigenschaft i. S. d. § 2 LWaldG ausformen. Auch
bei Anwendung der Checkliste zur Waldeigenschaft im Leitfaden zur Waldumwandlung und
Waldausgleich im Land Berlin (vgl. S. 19) steht im Ergebnis, dass die verbleibende Fläche
positiv die dort genannten Merkmale der Waldeigenschaft erfüllt. Der Leitfaden führt
hinsichtlich der Anwendung dieser Checkliste explizit aus, dass für die Feststellung der
Waldeigenschaft Faktoren wie Qualität, Funktion, Art und Dichte der Bestockung nicht
erheblich sind (vgl. S. 20). Für die Weiterführung des Bebauungsplans ist daher davon
auszugehen, dass die Flächen außerhalb des Sondergebiets ihre Waldeigenschaft i. S. d.
§ 2 LWaldG Bln nicht verlieren und als Wald planungsrechtlich gesichert werden sollen.
Die Untersuchungsergebnisse des waldfachlichen Gutachtens sind in den Umweltbericht
eingegangen und werden dort zusammenfassend dargestellt.
11. Äußerung: Die bauplanungsrechtlich dargestellte Waldfläche kann zukünftig aufgrund
ihres geringen Querschnitts (ca. 38 m) nur noch eingeschränkte Waldfunktionen aufweisen.
Abwägung: Der Einwendung kann sachlich nicht gefolgt werden. Eine wesentliche
Einschränkung der Waldfunktionen erscheint aufgrund der Ausdehnung der Fläche, die
insgesamt ca. 2,4 ha umfasst und nur in Teilen eine Mindesttiefe von 38 m aufweist, an
dieser Stelle nicht nachvollziehbar gegeben. Es handelt sich weiter um eine Waldfläche, die
nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit anderen Waldflächen außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans steht. Die Flächenmindestgröße aus der
Gesetzesbegründung zum Bundeswaldgesetz von 0,2 ha bleibt erfüllt. Im Übrigen siehe die
Ausführungen zur Äußerung Nr. 10.
12. Äußerung: Es sind im Umweltbericht Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die
außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Waldflächen darzustellen, da auch hier die
Waldfunktionen nachhaltig beeinträchtigt werden.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: siehe Abwägung zur 11. Äußerung.
Der Untersuchungsumfang des Umweltberichts wurde auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-46 begrenzt. Untersuchungsbedarf, der über diese Flächenkulisse
hinausgeht wurde nicht festgestellt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das
Baugebiets weiterhin von einem Waldstreifen von mindestens 25 m Breite zu allen
benachbarten Nutzungen umgeben ist, der als Puffer fungiert. Auf der Nordseite grenzt der
bauliche Zusammenhang des Campus an.
13. Äußerung: Eine Prüfung des „Waldfachlichen Gutachtens" hat ergeben, dass die
Waldschutzfunktionen „Immissionsschutz" sowie „Sichtschutz" unterbewertet wurden. Hier
sind die Faktoren 5 bzw. 2 anzusetzen, so dass sich der ermittelte Kompensationsfaktor auf
5,6 erhöht. Somit erhöht sich die benötigte Ersatzfläche bzw. Walderhaltungsabgabe.
Abwägung: Der Einwendung wurde gefolgt. Das waldfachliche Gutachten wurde
entsprechend der fachlichen Einschätzung der Berliner Forsten bezüglich
Schutzfunktionen „Immissionsschutz“ und „Sichtschutz“ der umzuwandelnden
Waldfläche angepasst.
14. Äußerung: Klärungsbedürftig ist die methodische Vorgehensweise der
naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (Begründungstext S. 41). Eine
so genannte Doppelkompensation sollte vermieden werden. Die Bewertungsmethode
anhand des „Leitfadens zur Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin" bewertet
grundlegend die gesamte Waldbodenfläche, da eine Umwandlung im Sinne des § 6
LWaldG, d. h. Umnutzung erfolgt.
Abwägung: Innerhalb des waldfachlichen Gutachtens wird zwar die
Bodenschutzfunktion des Waldes bewertet und der Verlust der Waldbodenfläche als
solche kompensiert, diese Betrachtung umfasst jedoch lediglich eine Betrachtung
der Erosionsgefährdung durch Wasser und der Schutzwürdigkeit der Böden
(Bodenfunktionen). Der Aspekt der Bodenversiegelung bleibt in der forstrechtlichen
Ausgleichsermittlung generell unberücksichtigt. Daher wurde dieser gesondert
bilanziert und hierfür in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde auf
Grundlage des „Vereinfachten Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von
Eingriffen im Land Berlin (SenStadtUm Juni 2012)der Kostenäquivalentmethode
(SenStadtUm Juni 2012) ein ergänzendes Kostenäquivalent ermittelt.
15. Äußerung: Sollte das Bebauungsplanverfahren fortgeführt werden, sind nicht nur die
gesetzlichen Grundlagen des Landeswaldgesetzes vom 16.09.2004 (vgl. §§ 1, 2, 6 und 10
LWaldG) sondern auch die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu
beachten. In der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben" (Anlage 1 des UVPG) sind Rodungen
von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere
Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha einer standortbezogenen Vorprüfung des
Einzelfalls zu unterziehen (vgl. Nr. 17.2.3).
Es ist darzulegen in welcher Form dieses im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses erfolgt sein soll (Begründungstext S. 72).
Abwägung: Gemäß Nr. 17.2.3. der Anlage 1 zum UVPG (forstrechtliche Vorhaben - Rodung
von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere
Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald) ist für das geplante Vorhaben eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlich. Nach
§ 17 Abs. 1 UVPG entfällt die nach UVPG vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls
jedoch, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird, die den Anforderungen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
Die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens, nicht zum Aufstellungsbeschluss, zum Bebauungsplan 3-46
durchgeführt und ist gemäß § 2a BauGB als Umweltbericht Bestandteil der
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Begründung zum Bebauungsplan. Diese entspricht den Anforderungen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, so dass die Durchführung einer gesonderten
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG im
vorliegenden Fall nicht erforderlich ist.
17. Äußerung: Die textliche Festsetzung ist in dieser Form nicht umsetzbar, da ein ca. 10 m
breiter Baum-/ Gehölzstreifen, welcher derzeit inmitten eines Waldbestandes liegt, bei einer
Freistellung aufgrund seiner exponierten Lage keine Schutzwirkungen mehr aufweisen wird
(Windbruch etc.).
Abwägung: Dem Hinweis kann inhaltlich nicht gefolgt werden.
Die textliche Festsetzung bezieht sich auf die am südlichen Rand des Sondergebiets
festgesetzte Erhaltungsbindungsfläche. Die unmittelbar westlich, östlich und vor allem
südlich angrenzenden Flächen sollen als Wald festgesetzt werden. Mittels der
Festsetzungen des Bebauungsplans soll zum einen der Erhalt des in diesem Bereich
vorhandenen Vegetationscharakters sichergestellt, zum anderen die Schaffung eines
Übergangsbereichs zwischen der Campusbebauung und den angrenzenden Waldflächen
ermöglicht werden. Aufgrund der Lage der Erhaltungsbindungsfläche unmittelbar am
festgesetzten „Waldrand“, von drei Seiten umgeben von festgesetzten Waldflächen, ist nicht
von der Gefahr einer Freistellung der Flächen und des damit verbundenen Verlustes der
Schutzwirkungen dieses Gehölzstreifens auszugehen.
18. Äußerung: Ich bitte um die Einbeziehung in das weitere Bebauungsplanverfahren.
Abwägung: Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte die formale Beteiligung zum
Bebauungsplanentwurf. Die Berliner Forsten werden als zuständige Fachbehörde auch in
das weitere Bebauungsplanverfahren einbezogen.
6.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die
Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die BVV hat am 05. März 2014 mit Drucksache-Nr. VII-0636 den Beschluss zur
Kenntnis genommen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des
Bebauungsplans 3-46 wurde in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 10. April 2014
durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 lag in dieser
Zeit mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen
Stellungnahmen öffentlich aus.
Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin (Nr. 9, S. 469) vom 28. Februar
2014 und in der Tagespresse („Berliner Zeitung“ und „Bucher Bote“ - Märzausgabe)
ortsüblich bekannt gemacht.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsamt -, Storkower Straße 97, Raum 309, 10407
Berlin, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
und Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, statt.
Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu
beteiligen, indem sie den Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, alle
verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie Gutachten
einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben konnte.
Es lagen jeweils Gutachten zur naturschutzrechtlichen Ersteinschätzung, zur
artenschutzrechtlichen
Untersuchung,
zu
den
Baugrundverhältnissen,
zur
Regenwasserversickerung und ein waldfachliches Gutachten zur Bewertung des
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Waldbestandes vor. In der Presseveröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass
detaillierte Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 28.02.2014 zu entnehmen waren. Darüber
hinaus waren die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet
einzusehen.
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 3. März 2014 über
die öffentliche Auslegung unterrichtet.
Darüber hinaus erfolgte mit Schreiben vom 13. März 2014 eine eingeschränkte erneute
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3
BauGB zu den Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs; beteiligt
wurden das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks Pankow sowie die Obere
Wasserbehörde (SenStadtUm VIII D).
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit informierten sich insgesamt drei Personen
über die Inhalte des Entwurfs zum Bebauungsplan 3-46. Es liegen drei schriftliche
Stellungnahmen von Bürgern/Bürgerinnen vor, die im Folgenden anonymisiert wurden.
Die Stellungnahmen wurden inhaltlich zusammengefasst. Darüber hinaus haben sechs
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit
eine Stellungnahme abgegeben.
In der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat das Umwelt- und Naturschutzamt Pankow geäußert, dass
bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs, keine
Einwände bestehen.
Insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs
wurde Stellung genommen:
-
Allgemeine Kritik am Vorhaben
Verfahren / Abwägung
Vorhabenbezogene Emissionen (Gerüche, Lärm)
Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt inkl. Artenschutz
Waldumwandlung und Kompensationsbedarf
Standortalternativen
Das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat keine Auswirkungen
auf die Planinhalte.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde insbesondere zu den folgenden Themen
redaktionell ergänzt bzw. angepasst:
-
Erschließung
Schutzgut Mensch
Hinweis auf eine Waldumwandlung außerhalb des Geltungsbereiches
Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie redaktionellen
Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in das weitere Verfahren eingegangen.
Nach der Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und der Feststellung, dass weitere
Überarbeitungen an den Planinhalten nicht erforderlich sind, kann das Aufstellungsverfahren
abgeschlossen und das Festsetzungsverfahren eingeleitet werden.
Die nachfolgenden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden wie folgt ausgewertet:
Stellungnahme 1 (vom 19.03.2014)
1. Äußerung:
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Es wird Befremden und Unverständnis geäußert, wie in der Abwägung mit den
vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen von Behörden und privaten Petenten
umgegangen wird. Argumente werden „weggewischt" oder ohne dass man auf diese
eingeht, „zur Kenntnis" genommen.
Abwägung: Der vorgebrachten Äußerung wird nicht gefolgt. Die öffentlichen und privaten Belange
wurden innerhalb der bereits vollzogenen Verfahrensschritte gegeneinander und untereinander
gerecht abgewogen, der Abwägungsvorgang ist nachvollziehbar aufbereitet. Ein Abwägungsfehler
ist nicht erkennbar.
2. Äußerung:
Es wird erneut Einspruch gegen den Entwurf des Bebauungsplans 3-46 erhoben, da dieser im
Widerspruch zu zahlreichen Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) steht und die Rechte der
Anlieger erheblich beeinträchtigt. Gemäß § 1 BauGB haben Baumaßnahmen u. a. „die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, (insbesondere §
1 Abs. 6 Nr. 7 a - c, e, h und i) zu berücksichtigen."
Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Die Belange gemäß § 1 BauGB wurden in
das Verfahren eingestellt, innerhalb des Umweltberichts dargelegt und bewertet sowie in der
Planung berücksichtigt. Der angeführte Verstoß gegen die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist
an dieser Stelle nicht nachvollziehbar, wird aber im Rahmen der im Folgenden vorgebrachten
konkret-inhaltlichen Äußerungen geprüft.
3. Äußerung:
Der vorgesehene Verwendungszweck des geplanten Baus wird von § 35 BauGB (Bauen
im Außenbereich) eindeutig nicht erfasst. Selbst die im Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen in
Einzelfällen sind nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben würde in erheblichem Maße gegen die Prämissen
des BauGB verstoßen, zumal nach § 35, Abs. 1, 4. Anstrich „die Errichtung, Änderung
oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung... dem Anwendungsbereich der
Nummer 1 nicht unterfällt...".
Abwägung: Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung geschaffen werden. Mit Rechtskraft des
Bebauungsplans sind Bauvorhaben planungsrechtlich allein nach den Vorschriften des §
30 BauGB zu entscheiden, § 35 BauGB findet dann keine Anwendung zur Beurteilung
des Bauvorhabens mehr. Die Zulässigkeitskriterien des § 35 BauGB sind daher im
Rahmen des laufenden Planverfahrens nicht beachtlich.
4. Äußerung:
Das Vorhaben widerspricht den Zielen und Maßnahmen des Landschaftsprogramms. Im
waldfachlichen Gutachten wird „eine besondere Bedeutung als Immissionsschutzwald"
und eine „sehr hohe lokalklimatische Bedeutung (Stadtklima)" bestätigt. Über diese und
weitere Aussagen wie z. B. zur erheblichen Zunahme der Bodenversiegelung, die durch
die forstwirtschaftliche Kompensation nicht kompensiert werden kann, setzt sich das
Stadtentwicklungsamt hinweg.
Abwägung: Die in der Äußerung vorgebrachten Aspekte fanden innerhalb der Planung
bzw. des Verfahrens bereits sachliche und fachliche Berücksichtigung.
Gemäß der am 26. September 2013 in Kraft getretenen FNP-Änderung „Berlin-Buch / an
der Karower Chaussee“ (Lfd. Nr. 06/11) wurden die Darstellungen des FNP im Bereich
des Campus Berlin-Buch in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) mit
der Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ geändert. Damit treten die
bisherigen Darstellungen des FNP in diesem Teilbereich außer Kraft. Die geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 sind somit aus den Darstellungen des
geltenden Flächennutzungsplans entwickelt. In diesem Kontext wurde bereits in
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (vgl. Begründung Kapitel V.3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit -, S. 66) darauf hingewiesen, dass FNP und
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
LaPro grundsätzlich aufeinander bezogen sind und sich ergänzen. Aufgrund dieses
Zusammenhangs hat das LaPro auf Änderungen des FNP zu reagieren. d.h. der durch
den FNP vorgegebenen geänderten Bodennutzung werden neue naturschutzfachlichen
Ziele und Maßnahmen zugeordnet. Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden
die naturschutzfachlichen Inhalte in das jeweilige FNP-Änderungsverfahren eingebracht,
so dass der inhaltliche Abstimmungsprozess zwischen Landschafts- und Bauleitplanung
kontinuierlich gegeben ist.
Die hier zitierten Auszüge aus dem waldfachlichen Gutachten entstammen den gemäß
Berliner Waldleitfaden vorgegebenen und vorformulierten Bewertungstabellen der
Schutzfunktionskriterien des Waldes, die in die waldfachliche Bewertung regelmäßig als
solche einzustellen sind und in die Ermittlung des erforderlichen forstrechtlichen
Kompensationsfaktors einfließen. Dabei handelt es sich um die Bezeichnung eines
Bewertungskriteriums, die generalisiert ist und in die die tatsächliche Vor-Ort-Situation
aggregiert wird. Die hohe Bewertung der Kriterien „Immissionsschutz“ und „Klimaschutz“
wurde in die Ermittlung des forstrechtlichen Kompensationserfordernisses eingestellt und
hat zu einer entsprechenden Erhöhung des Kompensationsfaktors geführt. Diese
Vorgehensweise ist mit der Forstbehörde abgestimmt.
Die vom Einwender aus ihrem inhaltlichen Zusammenhang gelöste Formulierung zur
Bodenversiegelung bezieht sich auf die aufgrund einer geplanten Bebauung unweigerlich
entstehende zusätzliche Bodenversiegelung. Thematisch bezieht sich die Formulierung
darauf, dass bei der Ausgleichsermittlung im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens der
Aspekt Bodenversiegelung generell unberücksichtigt bleibt, da es sich hierbei um ein
naturschutzrechtliches und nicht um eine forstrechtliches Kompensationserfordernis
handelt, das im Rahmen der Eingriffsbilanzierung gesondert zu ermitteln ist und mit einem
entsprechenden Kostenäquivalent belegt wurde, d.h. beide Eingriffstatbestände wurden
nebeneinander ermittelt und bewertet.
5. Äußerung:
Es wird bestritten, dass der ausgewählte Standort alternativlos ist. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum man nicht andere Standorte außerhalb des Campus in BerlinBuch geprüft und in Erwägung gezogen hat, z.B. die 1984 gebaute und jetzt leer stehende
Klinik für Nuklearmedizin, die über ein eigenes Tierhaus verfügte (!). Absolut nicht
nachvollziehbar sind die Argumente gegen einen alternativen Standort auf dem Campus.
Hierzu lässt sich feststellen:
1. Der Baukörper sollte sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten und nicht
umgekehrt, zumal an dieser Stelle durch das benachbarte Gebäude 31.1/31.2 höher
gebaut werden könnte und somit ein Eingriff in den Wald vermieden würde.
2. Die Abbruchkosten des aus Steuermitteln errichteten Parkplatzes wären angesichts der
Bausumme von fast 61 Mio. Euro vernachlässigbar gering. Offenbar ist jedoch sowohl
dem Campusmanagement als auch dem Stadtplanungen das bequeme Parken der
Mitarbeiter wichtiger als die Erhaltung von Wald und Natur.
Abwägung: Der Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden die Standortalternativen für die geplante
Nutzung auf das Campusgelände bezogen geprüft; das Ergebnis der Prüfung wurde in die
Planung eingestellt. Standorte außerhalb des Campusgeländes wurde in einer
gesamtstädtischen Betrachtungsebene (FNP) aus unterschiedlichen Gründen, u.a.
aufgrund des erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhangs der geplanten
Nutzung mit den bereits vorhandenen Forschungseinrichtungen ausgeschieden. Eine
Erörterung zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten /
Standortalternativen findet sich innerhalb des Umweltberichts.
Die Planung basiert auf den langfristigen Entwicklungszielen für den Campus Berlin-Buch.
Entsprechend der mittel- und langfristigen Masterplanung soll im Rahmen des Ausbaus des
Forschungsstandorts die Grundlagenforschung auf den Süden des Campusgeländes konzentriert
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
werden und somit die gesamte Tierhaltung in den Südosten des Campusgeländes verlagert
werden. Der bisherige Standort - nahe des Lindenberger Wegs - soll in der Folge für die klinische
Forschung ausgebaut werden.
Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit Bebauung
dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen höherwertigen
Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße basiert auf dem
räumlich-funktionalen Flächenbedarf einer derartigen Forschungseinrichtung. Von der
Festsetzung einer höheren Gebäudehöhe wurde aus Gründen des Schutzes des
Landschaftsbild abgesehen, aus eben diesen Gründen wurde die Gebäudehöhe mit
Konkretisierung der Planung noch reduziert. Zudem wäre bei Bebauung der vorhandenen
Stellplatzanlage ein entsprechender Ersatz an anderer Stelle in räumlicher Nähe zu
schaffen, mit dem wiederum ein Freiflächenverlust verbunden wäre. Darüber hinaus
wurde der hergestellte Parkplatz aus Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des
Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche
Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen zweckgebunden einzusetzen.
6. Äußerung:
Es wird mit einer Reihe von Fakten argumentiert, die nicht den Realitäten entsprechen
und Ausdruck mangelnder Ortskenntnis und Oberflächlichkeit sind:
Eingang zum Campus am Lindenberger Weg - seit Sommer 2013 benutzen lediglich
Busse der BVG den Eingang in der Nähe des Hauses 63 (Tierhaus); für alle anderen
Fahrzeuge ist dieser Eingang/Ausgang gesperrt. Diese müssen den Eingang an der
Robert-Rössle-Straße und können den Ausgang zwischen den Häusern 52 und 58 zum
Lindenberger Weg benutzen. Somit geht von den Bussen, die zudem in der Nacht nicht
fahren, eine vernachlässigbare Lärmbelästigung aus.
Es wurde auf die Bedeutsamkeit des „Wohlbefinden“ der Anwohner gegenüber den Tieren
und auf die Verssuchstiere hingewiesen.
Abwägung: Die seit Sommer 2013 veränderte Erschließung wird in der Begründung aktualisiert
und klarstellend ergänzt.
Die Gesamtsituation für das Gebäude 63 hinsichtlich der Beeinträchtigung durch das erhöhte
Verkehrsaufkommen auf dem Campusgelände - problematisch sind die hierdurch entstehenden
Lärmimmissionen und Erschütterungen - hat sich innerhalb der letzten 6 bis 7 Jahre deutlich
verändert: Mit der Inbetriebnahme des Neubaus zum Helios-Klinikum im Jahr 2007 ist das
Verkehrsaufkommen auf dem Lindenberger Weg deutlich angestiegen. Gegenüber dem Gebäude
63 befindet sich zudem, leicht versetzt gelegen, die Zufahrt der Notaufnahme des HeliosKlinikums. Hinzu kommt nun noch die neue Campuszufahrt, die derzeit von den Bussen der BVG
genutzt wird, ab Sommer 2014 jedoch auch durch die Beschäftigten des Campus Berlin-Buch.
Diese Rahmenbedingungen waren u.a. ausschlaggebend für die Planungen zur Errichtung eines
Neubaus in einem Bereich des Campus ohne größeres Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus
entspricht die konzentrierende Verlagerung der Grundlagenforschung in den Süden des
Campusgeländes der langfristigen Entwicklungsplanung für den Forschungsstandort Berlin-Buch
(vgl. Abwägung zur 5. Äußerung).
Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch wurden im Rahmen der Umweltprüfung
für den Bebauungsplanentwurf 3-46 untersucht und im Ergebnis in die Planung eingestellt. Die
vorgebrachte Äußerung zur Legitimation von Tierversuchen bezieht sich nicht auf die Inhalte des
Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant.
7. Äußerung:
Das IPL wäre am geplanten Standort durch die Nähe
nachgewiesenermaßen einer viel höheren Lärmbelästigung ausgesetzt.
zur
Autobahn
Abwägung: Die Äußerung bezieht sich auf Rahmenbedingungen der außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens getroffenen Standortentscheidung für die geplante Nutzung
und somit die nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans. Die Standortprüfung für die
geplante Nutzung wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens unter Einstellung aller zu
berücksichtigenden Parameter durchgeführt und abgeschlossen. Diese dem
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Bauleitplanverfahren vorgelagerte Standortprüfung ist zum Ergebnis gekommen, dass der
gewählte Standort der von allen geprüften Standorten geeignetste ist. Die Einschätzung
der Lärmbelastung war dabei nur einer der Parameter der für die geplante Nutzung
erforderlichen Rahmenbedingungen. Relevant für die geplante Nutzung sind neben der
Lärmbelastung insbesondere auch die möglichen Beeinträchtigungen durch Vibrationen,
die am derzeitigen Standort deutlich erhöht sind.
8. Äußerung:
Unrichtig ist die Aussage zur Anbindung des Lindenberger Wegs an die B 2, die für Lkw
gesperrt ist.
Abwägung: Dem Hinweis wird durch redaktionelle Korrektur des Kapitels I.2.5 - Verkehrserschließung – gefolgt, es wird auf die Anbindung über die L 313 (Schwanebecker
Chaussee / Bucher Chaussee) verwiesen werden.
9. Äußerung:
Die Aussage: „Im Plangebiet sind aktuell darüber hinaus keine weiteren Lärm- oder
Geruchsemissionen vorhanden oder wirken aus dem Plangebiet auf die Anwohner ein"
wird als fehlerhaft angesehen. Bereits jetzt würden die Anwohner östlich des Campus
erheblich unter dem Lärm (insbesondere von den Gebäuden 81.1 und 81.2 sowie 87)
sowie Geruchsbelästigungen durch das zuletzt gebaute Tierhaus 31.5 leiden. Die
Lärmbelästigungen übersteigen deutlich die zulässigen Grenzwerte von 55 dB (A) am Tag
und 40 dB (A) in der Nacht! Es ist zu erwarten, dass vom geplanten Tierhaus weitere
Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen.
Abwägung: Die angeführten Gebäude 31.5, 81.1 und 81.2 sowie 87 befinden sich nicht
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 3-46; bei der zitierten
Aussage zu vorhandenen Lärm- und Geruchsbelästigungen handelt es sich dagegen
ausschließlich
um
eine
geltungsbereichsbezogene
Betrachtung
der
Immissionsbelastungen im Rahmen der Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustands. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse wird die Begründung an
dieser Stelle klarstellend korrigiert.
Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch wurden im Rahmen der Umweltprüfung
für den Bebauungsplanentwurf 3-46 untersucht. Im Ergebnis der Untersuchung sind in Folge der
Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im
Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu erwarten. Da der vorliegende Bebauungsplan als
Angebotsplanung ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches
Instrumentarium ist, sind detaillierte gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden
Immissionsbelastungen jedoch erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete
Bauvorhaben möglich und zu erbringen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zum
Immissionsschutz sind bei Umsetzung der Planung einzuhalten.
Mögliche Geruchsbelästigungen können auf dem Campusgelände sowohl bei bestehenden als
auch bei der geplanten Forschungseinrichtung durch die Behandlung der in den sensiblen
Forschungsbereich einzubringenden Futter- und Streumittel zur Keimabtötung entstehen, es
handelt sich dabei nicht um dauerhaft auftretende „Tiergerüche“. Die Behandlung der Futter- und
Streumittel erfolgt derzeit drei Mal wöchentlich und nimmt jeweils maximal 2 Stunden in Anspruch.
Dabei wird die Abluft mit einem vorgegebenen Luftdruck in die Außenluft geblasen, um so
Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Bei ungünstiger Wetterlage kann es hierbei jedoch kurzzeitig
zu Geruchsbelästigungen kommen.
10. Äußerung:
Kritisiert wird, dass lediglich die auf Berliner Gebiet liegende Kleingartenanlage, nicht
jedoch die in Brandenburg gelegene Wohnsiedlung in Betracht gezogen wurde. Damit
dürften Aussagen, dass nachteilige Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu erwarten seien, nicht richtig sein, da
weder Lärm noch Gestank an der Landesgrenze haltmachen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend redaktionell ergänzt.
Während im Kapitel IV.1 - Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten bereits auf alle Wohn- und Kleingartennutzungen Bezug genommen wird, fehlt im Kapitel
II.2.2.7 eine entsprechende Nennung.
11. Äußerung:
Das Verfahren soll „durchgepeitscht“ werden, obwohl die Waldflächen eine sehr hohe
stadtklimatische
Bedeutung
mit
der
höchsten
Empfindlichkeit
gegenüber
Nutzungsintensivierungen besitzen und für die Frischluftproduktion und Staubfilterung
zukünftig nicht mehr zur Verfügung.
Abwägung: Bei der zitierten Textpassage handelt es sich um eine wertungsfreie
Darstellung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima. Die hohe Wertigkeit
des betroffenen Waldstücks wurde bei der Ermittlung des Waldausgleichs berücksichtigt
und mit der maximal möglichen Punktebewertung belegt. Dies führt zu einem erhöhten
Waldausgleichsbedarf.
Gemäß Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sind alle von der Planung berührten
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Dabei können sich im planerischen Endergebnis nicht alle Belange in gleichem Maße
widerspiegeln, die Abwägung erfolgt vielmehr im Sinne einer sachgerechten Planung. Im
vorliegenden Fall liegt der Ausbau des seit über 75 Jahren existierenden medizinischen
Forschungsstandorts im öffentlichen Interesse und entspricht den Entwicklungszielen des
Landes Berlin.
12. Äußerung:
Es wird bezweifelt, dass der Eingriff in 4,4 ha Wald durch die vorgeschlagene Begrünung
der Dachflächen des geplanten Baus oder durch „vergleichsweise lächerliche“ 265.507,20
Euro kompensiert werden kann.
Abwägung: Bei der von einer Rodung betroffenen Fläche handelt es sich nicht um 4,4 ha
(Geltungsbereich insgesamt), sondern um weniger als 2 ha. Die ermittelte forstrechtliche
Kompensation für den entstehenden Waldverlust basiert auf den fachlich-formalen
Vorgaben des von der zuständigen Fachbehörde herausgegebenen Berliner
Waldleitfadens.
Zur Kompensation des im Ergebnis der Umweltprüfung ermittelten Eingriffs in Natur und
Landschaft im Sinne des § 10 NatSchG Bln wurde darüber hinaus zum Ausgleich für die
zu erwartende Bodenneuversiegelung auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode
(SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.420,00 € ermittelt, der für
Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs
einzusetzen ist. Die festgesetzte extensive Dachbegrünung dient nicht dem Ausgleich,
sondern vielmehr der Verringerung von Eingriffen. Sie ist zusätzlich umzusetzen.
13. Äußerung:
Es wird angemerkt, dass der Wald gegenwärtig nicht nur von den Mitarbeitern des
Campus, sondern auch von der Bucher Bevölkerung für Erholungszwecke genutzt wird.
Die Aussage, dass die vorgesehene Sondergebietsfläche keinen besonderen
Erholungscharakter hat, ist daher falsch.
Abwägung: Die zitierte Aussage ist dahingehend richtig zustellen, dass die für die
Erweiterung der Campusnutzung vorgesehene Sondergebietsfläche insbesondere
aufgrund der für die Öffentlichkeit nur sehr eingeschränkten Zugänglichkeit keinen
besonderen Erholungscharakter hat. Der verbleibende Waldanteil (ca. 2,4 ha) soll als
Waldfläche festgesetzt werden. Damit kann die Funktionsfähigkeit dieser Fläche und
deren Verbindung zu den angrenzenden Wald- und Freiflächen sichergestellt werden.
14. Äußerung:
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Die Begründungen für den Bau eines Tierhauses werden als „hanebüchen“ bezeichnet.
Bereits 2010-2012 wurde mitten in einem ehemaligen Waldgebiet ein neues Tierhaus mit
2500 Käfigen für Mäuse gebaut (Gebäude 31.5), dafür wurden bereits 2500 m² Wald
geopfert.
Abwägung: Es ist richtig, dass für die Fläche aufgrund des seinerzeit vorhandenen
Waldbestands unabhängig von der Lage im Innenbereich eine Waldumwandlung
erforderlich war. Diese bereits erfolgte Waldumwandlung für die Errichtung des nördlich
des Geltungsbereichs gelegenen Forschungsgebäudes 31.5 steht ebenfalls im Kontext
langfristigen Entwicklungsplanung und der Arrondierung des Campus Berlin-Buch. Die
Waldumwandlungsgenehmigung wurde beantragt und erteilt, das forstrechtliche
Kompensationserfordernis wurde monetär geleistet.
Die Begründung wird diesbezüglich klarstellend ergänzt, der Sachverhalt selbst hat aber
keine rechtlichen Auswirklungen auf die Beurteilung der Planung, da die Umwandlung
zum Planungszeitpunkt bereits vollzogen war.
15. Äußerung:
Angesichts der neuen europäischen Tierschutzrichtlinie wird eine weitere Ausdehnung
von Tierversuchen im Max-Delbrück-Centrum abgelehnt. Die Aussage, dass damit die
Schließung anderer innerstädtischer Standorte möglich wird, wird als Beruhigungstaktik
zurückgewiesen.
Abwägung: Das MDC betreibt grundsätzlich keine Standorte mit Tierhaltungen außerhalb
des Campus Berlin-Buch. Der Neubau ermöglicht darüber hinaus für die Charité eine
mittel- bis langfristige Konzentration der Tierhaltungsflächen innerhalb des
Campusgeländes. Deren geplanter Gebäudeteil ist als überwiegender Ersatz für den
Zuchtstandort in der Krahmerstraße in Berlin-Steglitz vorgesehen und ermöglicht auch
Verlagerungen von anderen Standorten. Dies ist die Grundlage der Planungen zu
möglichen Schließungen anderer Einrichtungen. Die Ausführungen der Begründung
widersprechen dem nicht.
Die Aussage zur europäischen Tierversuchsrichtlinie und zur Legitimation von
Tierversuchen bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht
abwägungsrelevant.
16. Äußerung:
Es wird eine sich mit den Argumenten der Einwender und Behörden auseinandersetzende
ernsthafte, adäquate und konstruktive Prüfung gefordert, in deren Ergebnis der
Bebauungsplan zurückzuziehen ist. Bei einer Bestätigung des vorliegenden
Bebauungsplans würden rechtliche Schritte geprüft.
Abwägung: Kenntnisnahme.
Die Prüfung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Ergebnisse werden in die Abwägung zur Planung eingestellt. Dabei sind alle
relevanten Belange untereinander zu gewichten und zur Entscheidung zu bringen. Dies beinhaltet
auch die Zurückstellung von Belangen. Der Abwägungsvorgang unterliegt der richterlichen
Kontrolle.
Stellungnahme 2 (vom 24.03.2014)
1. Äußerung:
Es wird Einspruch gegen die Planung erhoben, denn die Bebauung ist ein Eingriff in die
Natur, das Orts- und Landschaftsbild und hat Auswirkungen auf Tiere Pflanzen Boden
und Klima. Die Vernichtung von 4,4 ha Wald kann nicht im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes sein.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: Einleitend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der von einer Rodung
betroffenen Fläche nicht um 4,4 ha (Geltungsbereich insgesamt), sondern mit knapp 2 ha
um weniger als die Hälfte der genannten Fläche handelt.
Im Rahmen der in der Umweltprüfung vorgenommenen Eingriffsermittlung wurden die
Auswirkungen der Planung schutzgutbezogen (u.a. für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen,
Boden, Klima, Orts- und Landschaftsbild) untersucht und das Untersuchungsergebnis in
die Planung eingestellt. Bezüglich des mit der Planung verbundenen Eingriffs in den Wald
wurde ein forstrechtliches Kompensationserfordernis ermittelt, für die Eingriffe in Natur
und Landschaft im Sinne des § 10 NatSchG Bln wurde darüber hinaus ein
naturschutzfachliches Ausgleichserfordernis festgelegt; beides ist bei Umsetzung der
Planung entsprechend zu leisten.
2. Äußerung:
Der Standort westlich des Geltungsbereiches der derzeit mit einem Parkplatz bebaut ist,
wird als Alternative bezeichnet (Gebäude könnten höher und dafür kleiner sein). Das der
Parkplatz aus Kostengründen erhalten werden muss, kann bei einer Bausumme von 61
Mio. Euro nicht von Bedeutung sein.
Abwägung: Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit
Bebauung dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen
höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße
basiert
auf
dem
räumlich-funktionalen
Flächenbedarf
einer
derartigen
Forschungseinrichtung. Von der Festsetzung einer höheren Gebäudehöhe wurde aus
Gründen des Schutzes des Landschaftsbild abgesehen, aus eben diesen Gründen wurde
die Gebäudehöhe mit Konkretisierung der Planung noch reduziert. Zudem wäre bei
Bebauung der vorhandenen Stellplatzanlage ein entsprechender Ersatz an anderer Stelle
in räumlicher Nähe zu schaffen, mit dem wiederum ein Freiflächenverlust verbunden
wäre. Darüber hinaus wurde der hergestellte Parkplatz aus Haushaltsmitteln des MDC,
d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die
grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen zweckgebunden
einzusetzen.
3. Äußerung:
Die Aussage, es würde keine Geruchsbelästigung geben, wird bezweifelt, da das zuletzt
gebaute Tierhaus zu riechen ist.
Der Bebauungsplan 3-46 wird als eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebens- und
Wohnqualität und als deutliche Grundstückswertminderung angesehen.
Abwägung: Die Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Verfahren
berücksichtigt worden.
Mögliche Geruchsbelästigungen können auf dem Campusgelände sowohl bei bestehenden als
auch bei der geplanten Forschungseinrichtung durch die Behandlung der in den sensiblen
Forschungsbereich einzubringenden Futter- und Streumittel zur Keimabtötung entstehen, es
handelt sich dabei nicht um dauerhaft auftretenden „Tiergerüche“. Die Behandlung der Futter- und
Streumittel erfolgt derzeit drei Mal wöchentlich und nimmt jeweils maximal 2 Stunden in Anspruch.
Dabei wird die Abluft mit einem vorgegebenen Luftdruck in die Außenluft geblasen, um so
Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Bei ungünstiger Wetterlage kann es hierbei jedoch kurzzeitig
zu Geruchsbelästigungen kommen. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden u.a. die Auswirkungen
der Planung auf das Schutzgut Mensch untersucht. Im Ergebnis der Untersuchung sind in Folge
der Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu erwarten. Da der vorliegende Bebauungsplan als
Angebotsplanung ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches
Instrumentarium ist, sind detaillierte gutachterliche Untersuchungen zu entstehenden
Immissionsbelastungen im Bedarfsfall jedoch erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sind bei der
Realisierung des Bauvorhabens grundsätzlich einzuhalten. Eine wesentliche Beeinträchtigung der
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
mindesten 75 m vom Vorhaben entfernten Wohnbaugrundstücke bzw. eine sich daraus ergebende
Grundstückswertminderung ist nicht zu erwarten.
Stellungnahme 3 (vom 31.03.2014)
1. Äußerung:
Der Festsetzung des Bebauungsplans wird widersprochen.
Auf Seite 5 der Begründung wird dargelegt, dass das MDC eine von insgesamt 15 Einrichtungen
der Helmholtz-Gesellschaft ist. Bereits die große Zahl der bestehenden Einrichtungen lässt an
einem Bedürfnis für den geplanten Neubau zweifeln. Eine weitreichendere Alternativenprüfung ist
erforderlich.
Abwägung: Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden die Standortalternativen für die
geplante Nutzung auf das Campusgelände bezogen geprüft; das Ergebnis der Prüfung
wurde in die Planung eingestellt. Die Berliner Standorte außerhalb des Campusgeländes
wurden in einer gesamtstädtischen Betrachtungsebene (FNP) aus unterschiedlichen
Gründen, u.a. aufgrund des erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhangs der
geplanten Nutzung mit den bereits vorhandenen Forschungseinrichtungen
ausgeschieden. Eine Erörterung zu in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen findet sich innerhalb des Umweltberichts.
Bei den bundesweiten Entscheidungen der einzelnen Standorte sind insbesondere die
Schwerpunktentscheidungen des MDC von Relevanz. Hier ist davon auszugehen, dass
das Helmholtz-Zentrum eine an ihre Forschungsstandorte optimal angepasste und
sinnvolle Entscheidung trifft, auch weil andere Standorte der Helmholtz-Gemeinschaft
völlig andere Aufgabenfelder bearbeiten (z.B. Raumfahrt, Plasmaphysik oder
Erdbebenforschung). Die Steuerung der Aufgabenfelder und Standorte der HelmholtzGemeinschaft über einen Bebauungsplan wird als ausgeschlossen angesehen.
2. Äußerung:
Die mit der Minderung der Belastungen für die Tiere begründete Standortwahl wird abgelehnt.
Begründet wird dies allerdings ausschließlich mit grundsätzlichen Argumenten gegen
Tierversuche.
Abwägung: Die Äußerung vorgebrachte Äußerung zur Legitimation von Tierversuchen ist
kein städtebaulicher Belang und bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans.
Sie ist somit nicht abwägungszugänglich. Die Planungsüberlegungen gründen auf dem
gesellschaftlichen
Stellenwert
der
medizinischen
Grundlagenforschung.
Das
Bebauungsplanverfahren ist nicht die richtige Plattform für Diskurse ethischen Inhalts oder
für eine Grundsatzkritik an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes.
3. Äußerung:
Es wird bezweifelt, dass durch die Planung die Zahl der insgesamt gehaltenen Versuchstiere
reduziert wird. Stattdessen ist von einer Erhöhung auszugehen.
Abwägung: Die Aussage in der Begründung bezieht sich auf die Synergieeffekte durch die
Zusammenfassung der Einrichtungen an einem Standort. Sie ist also auf Berlin bezogen, nicht auf
vorher-nachher-Vergleiche am Forschungsstandort. An der Bewertung wird daher festgehalten.
4. Äußerung:
Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Haus 63 bis zur Fertigstellung des geplanten
Neubaus erhalten bleiben soll und nicht sofort für den Neubau abgerissen wird. Es wird unterstellt,
dass doch eine Erweiterung der Tierversuchskapazitäten beabsichtigt ist.
Abwägung: Die Notwendigkeit der Erhaltung eines Gebäudes bis zur Herstellung von dessen
Ersatz ist auf der Hand liegend und bedarf keiner weiteren Begründung. Ein vorzeitiger Abriss
käme der Nutzungsaufgabe gleich. Daraus kann keine Schlussfolgerung zur Kapazitätserweiterung
abgeleitet werden.
5. Äußerung:
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Ökologisch wird das Vorhaben als Katastrophe angesehen, da der Geltungsbereich weitgehend
unbebaut ist und eine hohe Wertigkeit hat. Eine Opferung solch seltener Waldstrukturen für ein
Bauvorhaben ist insbesondere im Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nicht zulässig.
Dies widerspricht den rechtlichen Rahmenbedingungen.
Abwägung: In der Bewertung der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
(Kapitel II.2.2.4) wird festgestellt, dass alle mit mittel-hoch oder hoch bewerteten Biotopbestände
vollständig erhalten bleiben. Die Äußerung kann somit inhaltlich nicht nachvollzogen werden.
Die Darlegung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen ist falsch. Mit Rechtskraft des
Bebauungsplans sind Bauvorhaben planungsrechtlich nach den Vorschriften des § 30 BauGB zu
entscheiden. § 35 BauGB findet keine Anwendung.
6. Äußerung:
Das Vorhaben widerspricht auch den Vorgaben der Raumordnung, z.B. Innenentwicklung vor
Außenentwicklung, Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen, Übereinstimmung von sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüchen mit seiner ökologischen Funktion. Die Aussage, dass ein Widerspruch
der geplanten Festsetzung zu den Zielen der Raumordnung gemäß Gemeinsamer
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg nicht erkennbar sei, wird als unrichtig bezeichnet.
Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung kann nicht nachvollzogen werden. Ein Widerspruch zu den
Zielen der Raumordnung liegt nicht vor. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ist aus den
aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin entwickelt und damit zielkonform.
Die Planung ist gemäß Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung BerlinBrandenburg (GL) vom 5. August 2013 mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, die Grundsätze
der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.
7. Äußerung:
Das Argument, dass der im Jahr 2003 hergestellte Parkplatz nicht abgerissen werden könne, um
dort den Neubau zu errichten, wird als nicht haltbar bezeichnet. Aus den Unterlagen geht hervor,
dass das Gelände sehr wohl gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Der Parkplatz muss
daher nicht wieder neu errichtet werden.
Abwägung: Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit
Bebauung dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen
höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße
basiert
auf
dem
räumlich-funktionalen
Flächenbedarf
einer
derartigen
Forschungseinrichtung. An der Erforderlichkeit der Wiederherstellung der vorhandenen
Stellplatzanlage an anderer Stelle in räumlicher Nähe wird angesichts des faktisch
vorhandenen Bedarfes festgehalten. Darüber hinaus wurde der hergestellte Parkplatz aus
Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des
Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese
Zuwendungen zweckgebunden und nachhaltig einzusetzen.
8. Äußerung:
Dass bei der Alternativenprüfung die Variante D „aufgrund der räumlichen Gegebenheiten als
einzig geeigneter Standort“ in Frage kommen soll, wird als „völlig unnachvollziehbar“ bezeichnet.
Geeigneter wäre entweder die Fläche, auf der sich zurzeit der Bau 36 befindet, der sowieso
abgerissen werden soll, oder die Parkplatzfläche (Ersatzstandort: Abrissgebäudefläche).
Abwägung: Die Äußerung bezieht sich auf die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens
getroffenen Standortabwägung für die geplante Nutzung und somit die nicht auf die
Inhalte des Bebauungsplans.
Im Vorfeld der Planung wurden sämtliche für die geplante Nutzung vorhandenen
Standortalternativen auf dem Campusgelände geprüft; das Ergebnis der Prüfung wurde in
die Planung eingestellt. Eine Erörterung der Ergebnisse der Standortprüfung findet sich
innerhalb des Umweltberichts. Aus unterschiedlichen Gründen sind andere Flächen
ungeeignet, weniger geeignet oder stehen nicht zur Verfügung.
9. Äußerung:
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Es wird bemängelt, dass ein regelgerechtes Scoping im Vorlauf zur Umweltprüfung nicht erfolgt ist
und dass die Hinweise und Anregungen, die im Wege der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
eingereicht wurden, nicht in ausreichendem Umfang in die Umweitprüfung und den Umweltbericht
eingegangen sind.
Abwägung: Die Bearbeitung der Umweltprüfung erfolgt nach den Verfahrensbestimmungen des
BauGB. Ein Scoping ist im BauGB nicht vorgesehen, stattdessen erfolgen formalisierte
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2
BauGB. Diese Verfahrensschritte wurden ordnungsgemäß durchgeführt, die eingegangenen
Stellungnahmen wurden sachgerecht ausgewertet und sind in die Planung eingeflossen. Es
erfolgte zudem eine umfangreiche Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.
10. Äußerung:
Es wird ein Widerspruch mit der Festsetzung gesehen, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung der vorhandene Baum- und Gehölzbestand zu erhalten
und bei Abgang so zu ersetzen ist, dass der „waldartige Charakter der Flächen erhalten bleibt“.
Abwägung: Ein Widerspruch liegt nicht vor. Erhaltungsbindungen dienen der Sicherung einer
vorhandenen Vegetation, hier der Sicherung und dem langfristigen Erhalt des auf dieser Fläche
vorhandenen Baum- und Gehölzbestands, die einen waldartigen Charakter aufweist. Die
Festsetzung betrifft ausschließlich die dafür bezeichnete Fläche.
11. Äußerung:
Es wird die Auffassung geäußert, dass die geplante Entwicklung nicht auf Kosten des im
Geltungsbereich festgestellten Lebensraums von Brutvögeln und anderen Artenbestand gehen
darf. Es wird bezweifelt, dass die betroffenen Arten leicht auf Ausweichlebensräume in der
Nachbarschaft ausweichen können und der Waldausgleich auch ein Ausgleich der faunistischen
Belange sei. Es wurden weder Untersuchungen über Ausweichlebensräume in der Nachbarschaft
angestellt, noch ist ein natürlich gewachsenes Biotop als Lebensraum mit einem angelegten
Waldausgleich qualitativ vergleichbar. Es liegt ein Verstoß gegen das BNatSchG vor.
Abwägung: Ein Verstoß gegen Verbotstatbestände und das BNatSchG liegt nicht vor. Alle
diesbezüglichen Fragen wurden im Verfahren geklärt. Die in Folge der Planung erforderlichen
artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden innerhalb des artenschutzrechtlichen Gutachtens
ermittelt und in das Verfahren eingestellt, vorhandene Ausweichhabitate wurden beurteilt. Die
Gutachtenerstellung erfolgte in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden unter Einstellung
aller einzubringenden Belange.
12. Äußerung:
Zum Schulzgut Landschaftsbild/Ortsbild:
Es wird die Auffassung vertreten, dass die Planumsetzung zu einer restlosen Zerstörung dieses
anerkanntermaßen landschaftlich hochwertigen, schätzenswerten und beeindruckenden Gebietes
führen wird. Eine solche Landschaft ist auch nicht durch Aufforstungsmaßnahmen, die als
Kompensationsmaßnahme im konkreten Fall überhaupt nicht möglich ist, nachzubauen. Dies ist
nicht mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
Ähnliches wird zu den Schutzgütern Boden und Klima vorgebracht.
Abwägung: Die dargelegte Auffassung wird nicht geteilt, die Planung steht in Einklang
mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die vorliegende Planung führt schon deshalb nicht zu einer restlosen Zerstörung des
vorhandenen Vegetationsbestands, weil mehr als die halbe Geltungsbereichsfläche
(2,4 ha) als Wald und zusätzlich im Randbereich des Baugebiets der vorhandene
waldartige Vegetationsbestand mittels Erhaltungsbindung gesichert wird.
Die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 10
Berliner NatSchG wurden im Rahmen der Umweltprüfung mit integrierter
Eingriffsbewertung festgestellt; für die betroffenen Schutzgüter wurde auf Grundlage
einer anerkannten Methode Ausgleich bzw. Ersatz ermittelt. Für das Schutzgut Boden
wurde zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung in Abstimmung mit
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
der zuständigen Fachbehörde auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode
(SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag für Maßnahmen zur Aufwertung der
Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs ermittelt. Weiterer Ausgleichsbedarf
im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist nicht
erforderlich, da alle Schutzgüter (mit Ausnahme des Schutzgutes Boden) bereits im
Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet wurden. Dies beinhaltet auch das
Kriterium „Klimaschutz“. Im Zuge der waldfachlichen Bewertung wurde das im Rahmen
der Waldumwandlung erforderliche forstrechtliche Kompensationserfordernis sowie eine
diesem entsprechende Walderhaltungsabgabe ermittelt, die für die Neuanlage von Wald
bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets einzusetzen ist.
Die erhöhte Bewertung der Klimaschutzfunktion der umzuwandelnden Waldfläche hat
gemäß den formalen Vorgaben des Waldleitfadens zu einer entsprechenden Erhöhung
des forstrechtlichen Kompensationsfaktors und damit des zu leistenden forstrechtlichen
Ausgleichs geführt.
13. Äußerung:
Unter Bezugnahme auf die Begründung wird dargelegt, dass nicht nur der Bau als Ergebnis,
sondern die Baumaßnahme und die Bauarbeiten selbst die Umwelt in massiver Weise stören. Dies
ist genau zu untersuchen, entsprechende Konsequenzen sind zu ziehen.
Abwägung: Die Einhaltung der Vorgaben und Regelungen zur Vermeidung von Störungen
während der Baumaßnahme zählt nicht zu den Regelungsinhalten des Bebauungsplans, sondern
ist im Rahmen der Realisierung zu beachten. Entsprechende Auflagen erfolgen in der
Baugenehmigung. Diese „Abschichtung“ ist sachgerecht, da das BauGB nur städtebaulich
begründete Regelungen erlaubt. Die bau- und umsetzungsbezogenen Auswirkungen sind davon
nicht gedeckt. Sie sind zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung i.d.R. auch nicht bekannt.
Des Weiteren ermöglicht die Abschichtung eine auf den Bauantrag bezogene zeitnahe Beurteilung
von Sachverhalten, Auflagen und Einschränkungen.
14. Äußerung:
Die Feststellung, dass die Wertigkeit des Geltungsbereichs für Umwelt und Naturschutz sowie die
Erholungsvorsorge steigen wird, wenn es keine Planung gäbe, soll in der Gesamtabwägung
berücksichtigt werden (erhöhte Wertigkeit).
Abwägung: Die Einstellung eines zukünftigen Wertigkeit einer Fläche in die Eingriffsbilanz ist nicht
erforderlich. Das die Nichtüberplanung der Fläche eine weitere Entwicklung der darauf
vorhandenen Vegetationsbestände mit sich brächte, steht außer Frage und dürfte für nahezu jede
Fläche gelten. Für den Geltungsbereich bestehen jedoch andere Entwicklungsziele, die in der
Abwägung höher gewichtet wurden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 wird dem
Planungswillen Berlins zur weiteren Entwicklung des Forschungsstandorts Berlin-Buch
entsprochen, der sich in der FNP-Änderung vom 26. September 2013 manifestiert.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
15. Äußerung:
Es wird behauptet, dass eine eingehende Auseinandersetzung der Behörde mit dieser Thematik
Wald, Walderhaltung, Waldmehrung unterblieben ist und dass die richtige Gewichtung dieses
Arguments zur Rechtswidrigkeit des Planvorhabens führen würde.
Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung ist fachlich und inhaltlich nicht nachvollziehbar, der
Bebauungsplan steht in Einklang mit den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes.
Es ist unstrittig, dass die geplante Nutzungsänderung einen materiell wirksamen Eingriff in
bestehende Waldflächen darstellt, für die eine Waldumwandlungsgenehmigung mit
entsprechenden forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen erforderlich wird. Mittels
eines waldfachlichen Gutachtens wurden die vorhandenen Waldflächen bewertet und der
mit der Planung entstehende Eingriff in vorhandene Waldflächen sowie das damit
verbundene forstliche Kompensationserfordernis ermittelt. Die Bewertung der
Waldflächen erfolgte entsprechend des Bewertungsmodells des Berliner Waldleitfadens
(Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, Band 1, Berlin
2011). Auf Basis des waldfachlichen Gutachtens erfolgte eine umfangreiche Abstimmung
mit der zuständigen Fachbehörde (Berliner Forsten). Die Ergebnisse der im Rahmen der
formalen Vorgaben erfolgten fachlichen Auseinandersetzung wurden in das Verfahren
eingestellt. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Begründung zum
Bebauungsplan (u.a. Kap. II.3.1, III.3.6).
16. Äußerung:
Es erfolgt die Aussage, dass die Einschätzung in der Begründung (S. 64), dass im vorliegenden
Fall das öffentliche Interesse am Ausbau der Forschungseinrichtung dem Grundsatz der Erhaltung
von Waldflächen überwiegt, falsch ist. Begründet wird dies mit der Schutzwürdigkeit des Gebiets
und dem Ausgleich durch eine „Walderhaltungsabgabe" anstelle einer Aufforstung.
Abwägung: Die Aussage wird zur Kenntnis genommen, aber nicht geteilt. Für den Geltungsbereich
wurden andere Entwicklungsziele in der Abwägung höher gewichtet als die Wertigkeit des Waldes
und der Naturschutz. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 wird dem Planungswillen
Berlins zur weiteren Entwicklung des Forschungsstandorts Berlin-Buch entsprochen, der sich in
der FNP-Änderung vom 26. September 2013 manifestiert. Die für den Ausgleich erforderlichen
Maßnahmen wurden ermittelt. Der monetäre Ausgleich des Eingriffs in den Waldbestand führt
dabei selbstverständlich zu einem verbesserten Zustand im Berliner Wald. Es konnte derzeit
lediglich noch keine Maßnahme entwickelt werden. Es steht jedoch außer Frage, dass die
gezahlten Mittel dem Zweck zur Verfügung stehen.
17. Äußerung:
Es wird auf unterschiedliche Einwendungen im Verfahren Bezug genommen (dargestellt in der
Begründung), die sich die Einwenderin zu Eigen macht.
Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen wurden im Rahmen
der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger vorgebracht. Sie wurden ausgewertet und sind
in die Abwägung eingeflossen und haben zu Neubewertungen zu Sachverhalten geführt
(Anpassung des Waldgutachtens bezüglich der Bewertung der Waldschutzfunktionen
„Immissionsschutz“ und „Sichtschutz“).
18. Äußerung:
Das Land Berlin ist Eigentümer des gesamten Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10. Es hat somit
die Verfugungsmacht über das Grundstück. Wir fordern das Land Berlin auf, einen entsprechenden
Vertrag zur Umsetzung der Planung mit dem MDC als Träger des geplanten Bauvorhabens nicht
abzuschließen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung ist kein städtebaulicher Belang und somit nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Sie ist somit nicht abwägungszugänglich. Die Trägerschaft der
Bauherren sowohl der Charité als auch das MDC ist öffentlich. Die Äußerung verkennt, das
öffentliche Interesse, dass hier auch durch die Bauherren MDC und Charité vertreten wird. Beide
Einrichtungen betreiben im öffentlichen Auftrag medizinische und biomedizinische Forschung. Die
Stärkung des Campus Berlin-Buch als Standort für Spitzenforschung im Biotech-Cluster liegt
ebenfalls im öffentlichen Interesse, und zwar auf Ebene des Bezirkes, des Landes Berlin und auf
der Ebene der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg (Raumordnung). Das erklärt
warum die geplanten Forschungseinrichtungen aus öffentlichen Mitteln, also aus Steuergeldern
finanziert werden. Bei diesen Rahmenbedingengen wird das Land Berlin keine Maßnahmen
einleiten, die den Vollzug des Bebauungsplans unmöglich machen.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit stimmten folgende Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange der Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken:
-
Bezirksamt Pankow, Straßen- und Grünflächenamt (09.04.2014)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C (08.04.2014)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, X C (09.04.2014)
Nachfolgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stimmten der Planung mit
Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
1.
Bezirksamt Pankow, Umwelt- und Naturschutzamt, UmNat 216
(Schreiben vom 11. April 2014)
1. Äußerung: Bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs
besteht kein weiterer Änderungs- oder Ergänzungsbedarf. Stellungnahme im Rahmen der
eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägung: Der Hinweis wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.
2. Äußerung: Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-Plans 3-46 wird darauf
hingewiesen, dass im Umweltbericht redaktionelle Ergänzungen vorgenommen
werden sollten:
- Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen sind
im Umweltbericht aufzulisten.
- Die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sind ebenfalls zu
ergänzen. Es ist darzulegen, dass gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten (der jeweiligen Artengruppen) im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird.
Abwägung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplan 3-46 wird
entsprechend redaktionell ergänzt.
2.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. VIII D
(Schreiben vom 26. März 2014)
1. Äußerung:
Nach dem der Wasserbehörde vorliegenden Kenntnisstand wurde für das Plangebiet
ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Die vorgeschlagene technische Lösung ist
jedoch wasserrechtlich nicht erlaubnisfähig. Beim Anschluss von Straßen sind keine
Notüberläufe von den Mulden in die Rigolen und damit in das Grundwasser zulässig.
Daraus dürfte sich die Notwendigkeit ergeben, die Fläche der Mulden entsprechend
zu vergrößern und es entstünde ein zusätzlicher Flächenbedarf, der in der BPlanfläche nachgewiesen werden muss. Bei einer Überarbeitung des vorliegenden
Entwässerungskonzepts
dürfte
sich
jedoch
eine
erlaubnisfähige
Niederschlagsentwässerung für das Plangebiet realisieren lassen.
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplanverfahren (Angebotsplanung), als das den Baumaßnahmen vorangestellte städtebauliche Instrumentarium ist die grundsätzliche Machbarkeitsprüfung
der Entwässerung regelmäßig ausreichend. Die konkrete technische Lösung kann
dann in der Planungsumsetzung erarbeitet werden. Bei einer Tiefe des
Grundwasserleiters zwischen 4,5 m und 9 m unterhalb der Geländeoberfläche
können die Voraussetzungen für eine Versickerung des Niederschlagswassers als
grundsätzlich gegeben angesehen werden.
7.
Beschluss über den Bebauungsplan
Das Bezirksamt Pankow hat am
(Vorlage Nr. VI) beschlossen, den sich aus der
Abwägung des Bezirksamts ergebenden Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014
einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11
BezVG und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß §°12
Abs. 2 Nr. 4 BezVG der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Grünanlagen am
, den Bebauungsplan 3-46 gemäß § 6 Abs. 3
AGBauGB auf ihrer Tagung am
beschlossen (Drs-Nr.
).
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
B.
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Aufgestellt:
Berlin, den
26. Mai 2014
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat
Stadtplanung
Carrasco
Fachbereichsleiterin
Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014,
festgesetzt durch die Verordnung vom
2014 (GVBl.
)
Berlin, den
2014
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
……………………………………………..
Amtsleiter
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
ANLAGEN
1.
Textliche Festsetzung
1. Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Wissenschaft und Forschung" dient
der Unterbringung von Forschungsgebäuden. Zulässig sind Gebäude und Räume für
Forschungszwecke sowie die Versuchstierzucht und -haltung einschließlich Büros,
Laboratorien, Werkstätten und Lager, soweit sie den Wissenschafts- und
Forschungseinrichtungen dienen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO
2. Die Überschreitung der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen für technische Aufbauten
wie Schornsteine und Lüftungsrohre ist ausnahmsweise zulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 Abs. 6 BauNVO
3. Für das sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ wird die abweichende
Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Gebäude ohne Längenbeschränkung.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 4 BauNVO
4. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung ist der vorhandene
Baum- und Gehölzbestand zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der waldartige
Charakter der Flächen erhalten bleibt.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB
5. Im sonstigen Sondergebiet sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15°
auszubilden und auf mindestens 1.500 m² extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu
erhalten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB
6. Die Befestigung von Stellplätzen und Wegen sind nur in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde
Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind
unzulässig. Dies gilt nicht für Zufahrten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 Satz 3 NatSchGBln
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2.
Biotoptypen-Übersicht
(Stand: 3. Juli 2013)
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
3.
Masterplan Berlin-Buch
(Stand: Dezember 2003)
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
4.
Rahmenplanung Campus Berlin-Buch (Entwurf)
(Stand: 02. Februar 2012)
Bebauungsplan 3-46
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
5.
Vergleich der Standortvarianten