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VzB BA, 24. BVV am 02.07.2014.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzB BA, 24. BVV am 02.07.2014.pdf
Größe
17 MB
Erstellt
16.10.15, 19:53
Aktualisiert
27.01.18, 12:06

Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Beschlussfassung Bezirksamt; VII-0752 Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur Beschlussfassung, Ursprungsinitiator: Bezirksamt Beratungsfolge: 02.07.2014 BVV BVV / 024/VII Betreff: Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch Die BVV möge beschließen: Siehe Anlage Berlin, den 20.06.2014 Einreicher: Bezirksamt Begründung siehe Rückseite Ergebnis: x beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA NEIN 3 ENTHALTUNGEN federführend überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für 2 Drs. VII-0752 Begründung: Bezirksamt Pankow von Berlin 2014 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung 1. Gegenstand der Vorlage Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch 2. Beschlussentwurf Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: I. Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen. Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, ein. II. Der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen. 3. Begründung Mitteilung der Planungsabsicht Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) wurden mit Schreiben Ergebnis: x beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA NEIN 3 ENTHALTUNGEN federführend überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für 3 vom 22. Juni 2012 über die Planungsabsicht informiert. Laut Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 20. Juli 2012 bestehen gegen die Absicht, den Bebauungsplan 3-46 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken. Nach Beurteilung der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 9. Juli 2012 ist ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nicht erkennbar. Der Bebauungsplan 3-46 steht somit im Einklang mit den Zielen der Landesplanung. Aufstellung Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch beschlossen und der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) am 7. November 2012 zur Kenntnis gegeben (Drs. Nr. VII-0272). Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 49 vom 23. November 2012 auf Seite 2139. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Zum Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in der Zeit vom 3. Dezember bis einschließlich 21. Dezember 2012 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige am 30. November 2012 in der „Berliner Zeitung“ und im „Bucher Boten“ vom Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemacht und fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97, 10407 Berlin, statt. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen insgesamt sechs schriftliche Äußerungen ein. Die vorgebrachten Anregungen hatten keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend der Äußerungen redaktionell ergänzt bzw. geändert. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden insgesamt 40 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) beteiligt. Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurden sie um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-46 einschließlich Begründung bis zum 4. Januar 2013 gebeten. Es haben sich insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der Planung beteiligt. Ergebnis: x beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA NEIN 3 ENTHALTUNGEN federführend überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für 4 Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung sowie die im Laufe des Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse hatten Auswirkungen auf die Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in folgenden Punkten geändert: • • • • Verkleinerung des Sondergebiets zu Gunsten der Vergrößerung der festzusetzenden Waldfläche Verringerung der Nutzungsmaße (Grundfläche, Oberkante baulicher Anlagen - GR, OK) und Anpassung des Baufensters in Folge der Konkretisierung der Planung Ergänzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Ergänzung textlicher Festsetzungen zur Regelung der festzusetzenden OK, zu Pflanzbindungen, Dachbegrünung und der Befestigung von Wegen und Stellplätzen Die Begründung zum Bebauungsplan wurde ergänzt. Zu folgenden Themen wurden zusätzlich Fachgutachten und konzeptionelle Planungen erstellt, die in die Planung eingegangen sind: • • Artenschutz Regenwasserkonzept Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-46 einschließlich der Begründung vom 11. Juli 2013 gebeten. Es wurden 39 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt gingen 27 Stellungnahmen ein. Das Ergebnis der Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die im Laufe des Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse hatten Auswirkungen auf die Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in folgenden Punkten geändert: • • Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 3 bezüglich der Bauweise Anpassung der textlichen Festsetzung mit neuer Nummer 5 hinsichtlich der Fläche für Dachbegrünung Die Begründung zum Bebauungsplan wurde redaktionell ergänzt und angepasst. Zu folgenden Themen wurden zusätzlich Fachgutachten und konzeptionelle Planungen erstellt, die in die Planung eingegangen sind: • • • • Bodenuntersuchung Ergänzung der artenschutzrechtlichen Untersuchung Überarbeitung des Regenwasserkonzepts Ergänzung des Vergleichs der Standortalternativen auf dem Campus Ergebnis: x beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA NEIN 3 ENTHALTUNGEN federführend überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für 5 • Anpassung des waldfachlichen Gutachtens entsprechend der fachlichen Einschätzung der Berliner Forsten bezüglich Schutzfunktionen „Immissionsschutz“ und „Sichtschutz“ der umzuwandelnden Waldfläche Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie zu redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in die Begründung zum Bebauungsplan eingegangen. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Weiterhin wurde dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs 3-46 zugestimmt. Die BVV hat am 05. März 2014 mit Drucksache-Nr. VII-0636 den Beschluss zur Kenntnis genommen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-46 wurde in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 10. April 2014 durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 lag in dieser Zeit mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin (Nr. 9, S. 469) vom 28. Februar 2014 und in der Tagespresse („Berliner Zeitung“ und „Bucher Bote“ - Märzausgabe) ortsüblich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsamt -, Storkower Straße 97, Raum 309, 10407 Berlin, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung statt. Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, alle verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie Gutachten einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben konnte. Es lagen jeweils Gutachten zur naturschutzrechtlichen Ersteinschätzung, zur artenschutzrechtlichen Untersuchung, zu den Baugrundverhältnissen, zur Regenwasserversickerung und ein waldfachliches Gutachten zur Bewertung des Waldbestandes vor. In der Presseveröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass detaillierte Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 28.02.2014 zu entnehmen waren. Darüber hinaus waren die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Ergebnis: x beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA NEIN 3 ENTHALTUNGEN federführend überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für 6 Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 3. März 2014 über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Darüber hinaus erfolgte mit Schreiben vom 13. März 2014 eine eingeschränkte erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, da das Ergebnis der förmlichen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 11. Juni 2013 Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanentwurfs hatte. Es wurde daher nur zu den Änderungen und Ergänzungen, die die textliche Festsetzung Nr. 3 zur Bauweise und insbesondere die textliche Festsetzung Nr. 5 zur Fläche für die Dachbegrünung betrafen, das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks Pankow sowie die Obere Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D beteiligt. In der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat das Umwelt- und Naturschutzamt Pankow geäußert, dass bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs, keine Einwände bestehen. Die Obere Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D hat Hinweise zur Regenwasserversickerung gegeben. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit informierten sich insgesamt drei Personen über die Inhalte des Entwurfs zum Bebauungsplan 3-46. Es liegen drei schriftliche Stellungnahmen von Bürgern/Bürgerinnen vor, die im Folgenden anonymisiert wurden. Die Stellungnahmen wurden inhaltlich zusammengefasst. Darüber hinaus haben sechs Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben. Insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs wurde Stellung genommen: • Allgemeine Kritik am Vorhaben • Verfahren / Abwägung • Vorhabenbezogene Emissionen (Gerüche, Lärm) • Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt inkl. Artenschutz • Waldumwandlung und Kompensationsbedarf • Standortalternativen Das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend der Abwägungsergebnisse insbesondere zu den folgenden Themen redaktionell ergänzt: • • • Erschließung Schutzgut Mensch Hinweis auf eine Waldumwandlung außerhalb des Geltungsbereiches Das Bezirksamt Pankow hat der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zu den erneuten Beteiligungen nach § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und dem Ergebnis: x beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA NEIN 3 ENTHALTUNGEN federführend überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für 7 sich daraus ergebenden Planentwurf 3-46 vom 15. Januar 2014 sowie der Begründung zum Planentwurf zugestimmt. Die BVV hat dazu eine Vorlage zur Kenntnis erhalten. Damit ist das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan 3-46 in der Bezirksverwaltung abgeschlossen. Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB liegen der BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB i.V.m. § 12 Abs. 11 BezVG mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vor. Nach der Beschlussfassung wird der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 einschließlich Begründung der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt. Sobald die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erklärt, dass der Bebauungsplan nicht beanstandet wird, setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-46 als Rechtsverordnung fest. Der Entwurf der Rechtsverordnung liegt der Beschlussvorlage als Anlage 2 zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG bei. Die BVV wird zu gegebener Zeit über die Festsetzung in Kenntnis gesetzt. Mit dem Verfahrensstand haben die Bauherren einen Rechtsanspruch nach den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB darauf, dass Bauanträge so behandelt werden, als ob die zu erwartende Festsetzung des Bebauungsplans schon rechtswirksam wäre, sofern alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Rechtsgrundlage § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) § 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) 5. Haushaltsmäßige Auswirkungen Am 10. Februar 2014 wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit Vertretern des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité zum Waldausgleich (forstliche Kompensation) sowie zur naturschutzrechtlichen Kompensation der Bodenversiegelung abgeschlossen. Die Ausgleichszahlungen für die Waldumwandlung und Bodenversiegelung werden von MDC und Charité übernommen. Im städtebaulichen Vertrag verpflichten sich die Bauherren MDC und Charité zur Zahlung der Walderhaltungsabgabe, damit der Waldausgleich zu 100 % kompensiert ist. Für den funktionsbezogenen Ausgleich für das Schutzgut Boden soll mittels Ausgleichszahlung der Abriss des leerstehenden Gebäudes Pankgrafenstraße 12d sowie die Entsiegelung der Fläche finanziert werden. Damit wird gewährleistet, dass dem Bezirk durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten für die Walderhaltungsabgabe sowie für die Ausgleichszahlung für die Bodenversiegelung entstehen werden. Ergebnis: x beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA NEIN 3 ENTHALTUNGEN federführend überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für 8 6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine 7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung siehe Anlage 3 8. Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Anlagen: 1. Begründung zum Bebauungsplan 3-46 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 3. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 liegt in der BVV - Sitzung aus. ………………………. Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Ergebnis: x beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen ………………………. Jens-Holger Kirchner Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA NEIN 3 ENTHALTUNGEN federführend überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für Entwurf Anlage 2 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch Vom 2014 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-RössleStraße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch, wird festgesetzt. §2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2014 Bezirksamt Pankow von Berlin ……………………………….. Bezirksbürgermeister ………………………………………….. Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21 Nachhaltigkeitskriterium keine Auswirkungen positive Auswirkungen quantitativ qualitativ 1. Fläche - Versiegelungsgrad 2. Wasser - Wasserverbrauch 3. Energie - Energieverbrauch - Anteil erneuerbarer Energie 4. Abfall - Hausmüllaufkommen - Gewerbeabfallaufkommen 5. Verkehr - Verringerung des Individualverkehrs - Anteil verkehrsberuhigter Zonen - Busspuren - Straßenbahnvorrangschaltungen - Radwege 6. Immissionen - Schadstoffe - Lärm 7. Einschränkung von Fauna und Flora 8. Bildungsangebot X 9. Kulturangebot X 10. Freizeitangebot X 11. Partizipation Entscheidungsprozessen 12. Arbeitslosenquote 13. Ausbildungsplätze 14. Betriebsansiedlungen 15. wirtschaftl. Diversifizierung nach Branchen in negative Auswirkungen quantitativ qualitativ Anlage 3 Bemerkungen X X X X X X X Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung X X X X X X X X X Anlage 1 BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN Abt. Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan 3-46 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch Berlin, Mai 2014 Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB A. Begründung ........................................................................................................................2 I. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen ...........................2 1. 2. 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.4 2.5 2.6 2.7 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.5.5 3.6 3.6.1 3.6.2 3.7 4. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung ...................................................................2 Beschreibung des Plangebiets.............................................................................................2 Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung ................................................................2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse .......................................................................2 Geltungsbereich ...................................................................................................................2 Eigentumsverhältnisse .........................................................................................................2 Städtebauliche Situation und Bestand .................................................................................2 Bebauungs- und Nutzungsstruktur.......................................................................................2 Geologie / Altlasten ..............................................................................................................2 Geltendes Planungsrecht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 .........2 Verkehrserschließung ..........................................................................................................2 Technische Infrastruktur.......................................................................................................2 Denkmalschutz.....................................................................................................................2 Planerische Ausgangssituation ............................................................................................2 Ziele und Grundsätze der Raumordnung.............................................................................2 Flächennutzungsplan ...........................................................................................................2 Landschaftsprogramm (LaPro) ............................................................................................2 Stadtentwicklungsplanungen (StEP) ....................................................................................2 Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen............................................2 Lärmminderungsplan 2008 einschließlich Lärmaktionsplan ................................................2 Luftreinhalteplan...................................................................................................................2 Kleingartenentwicklungsplan................................................................................................2 Planwerk Nordostraum.........................................................................................................2 Masterplan Berlin-Buch ........................................................................................................2 Sonstige städtebauliche Planungen des Bezirks .................................................................2 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Ortsteil Buch.............................................2 Rahmenplan Campus Berlin-Buch .......................................................................................2 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne.........................2 Entwicklung der Planungsüberlegungen..............................................................................2 II. Umweltbericht ....................................................................................................................2 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 Einleitung ............................................................................................................................. 2 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 3-46........................................2 Angaben zum Plangebiet .....................................................................................................2 Im Bebauungsplan dargestellte Flächennutzungen .............................................................2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung ..................................................................................2 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.....................................................2 2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands .........................................................2 2.1.1 Schutzgut Boden ..................................................................................................................2 2.1.2 Schutzgut Wasser ................................................................................................................2 2.1.3 Schutzgut Luft / Klima (Luftschadstoffe) ..............................................................................2 2.1.4 Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt ........................................................2 2.1.4.1 Pflanzen / Biotope ................................................................................................................2 2.1.4.2 Fauna ................................................................................................................................... 2 2.1.5 Landschaftsbild / Ortsbild .....................................................................................................2 2.1.6 Kultur- und Sachgüter ..........................................................................................................2 2.1.7 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit (Lärm / Geruch, Erholung) .................................2 2.2 Prognose und Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ...............2 2.2.1 Schutzgut Boden ..................................................................................................................2 2.2.2 Schutzgut Wasser ................................................................................................................2 2.2.3 Schutzgut Klima / Luft (Luftschadstoffe) ..............................................................................2 2.2.4 Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt ........................................................2 2.2.5 Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild ....................................................................................2 Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2.2.6 2.2.7 2.2.8 2.3 2.4 2.5 2.6 2.6.1 2.6.2 3. 3.1 4. Schutzgut Kultur- und Sachgüter .........................................................................................2 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit (Lärm / Geruch, Erholung) .................................2 Wechselwirkungen ...............................................................................................................2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung.......2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen ...........................2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ..................................................................................2 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten..............................................2 Nutzungsalternativen ...........................................................................................................2 Konzeptalternativen .............................................................................................................2 Zusätzliche Angaben............................................................................................................2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der Unterlagen .................2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) .................2 Allgemein verständliche Zusammenfassung........................................................................2 III. Planinhalt, Begründung der Festsetzungen ....................................................................2 1. 2. 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt ....................................................................2 Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan .................................................................2 Begründung der Festsetzungen ...........................................................................................2 Art der baulichen Nutzung - sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ .........2 Maß der Nutzung .................................................................................................................2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ........................................................................2 Grünordnerische Festsetzungen ..........................................................................................2 Sonstige Festsetzungen.......................................................................................................2 Wald i. S. d. § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG).....................................................................2 Städtebaulicher Vertrag .......................................................................................................2 Flächenbilanz .......................................................................................................................2 Abwägung der öffentlichen und privaten Belange................................................................2 IV. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS ..................................................................2 1. 2. 3. Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten ................................................2 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung..........................2 Weitere Auswirkungen .........................................................................................................2 V. VERFAHREN .......................................................................................................................2 1. 2. 3. 4. 6. 7. Mitteilung der Planungsabsicht ............................................................................................2 Aufstellung ........................................................................................................................... 2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) ............................................2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) .....................................................................................................................2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) ................................................................................................................................ 2 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) ...............................................................2 Beschluss über den Bebauungsplan....................................................................................2 B. RECHTSGRUNDLAGEN.....................................................................................................2 3.2 5. ANLAGEN ......................................................................................................................................... 2 1. Textliche Festsetzung ..........................................................................................................2 2. Biotoptypen-Übersicht ..........................................................................................................2 3. Masterplan Berlin-Buch ........................................................................................................2 4. Rahmenplanung Campus Berlin-Buch (Entwurf) .................................................................2 5. Vergleich der Standortvarianten...........................................................................................2 Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB A. Begründung I. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen 1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 war die Absicht des Max-DelbrückCentrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité, auf dem Campus Berlin-Buch zwei Forschungs- und Laborgebäude zu errichten, die über ein gemeinsames Infrastrukturgebäude (ISG) verbunden sind. Beide Einrichtungen betreiben bereits als gemeinsame Einrichtung das Experimental and Clinical Research Center (ECRC) auf dem Campusgelände. Dieses fördert die Zusammenarbeit zwischen Grundlagenwissenschaftlern und klinischen Forschern. Hier werden neue Ansätze für Diagnose, Prävention und Therapie von Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen, Krebs sowie neurologischen Erkrankungen entwickelt und zeitnah am Patienten eingesetzt. Die Trägerschaft sowohl der Charité als auch des MDC ist öffentlich. Das Max-DelbrückCentrum ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, die zu 90% vom Bund und zu 10% vom Land Berlin finanziert wird, sein Schwerpunkt ist die biomedizinische Grundlagenforschung. Es ist eine von insgesamt 15 Einrichtungen der HelmholtzGemeinschaft Deutscher Forschungszentren. Der Standort Berlin-Buch mit seinen Kliniken, Forschungsinstituten und Biotechnologie-Unternehmen bietet ein geeignetes Umfeld für die interdisziplinäre und patientenorientierte Forschung, so dass sich das MDC in den vergangenen Jahren zu einem international anerkannten Forschungsinstitut entwickeln konnte. Derzeit arbeiten am MDC etwa 1.400 Mitarbeiter und Gastwissenschaftler in den Forschungsschwerpunkten Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs und Funktionsstörungen des Nervensystems. Die Forschungskooperation, die dem Bauprojekt zugrunde liegt, beschäftigt sich mit den molekularen Ursachen menschlicher Erkrankungen. Um den Einfluss der gezielten Veränderung eines Gens auf die Funktion komplexer Organsysteme wie das HerzKreislaufsystem oder das Nervensystem aufzuklären, sind verschiedene Messverfahren am lebenden Tier („in vivo- Technologien“) unabdingbar. Der Campus Berlin-Buch weist aufgrund der vorhandenen räumlichen Nähe von biowissenschaftlicher und pharmakologischer Spitzenforschung und Wirtschaftsbetrieben beste Voraussetzungen für eine integrierte Weiterentwicklung im Bereich der medizinischen Biotechnologie und Gesundheitswirtschaft auf. Um eine weitere Stärkung des Standorts Buch als Forschungs- und forschungsnahen Wirtschaftsstandort zu erlangen, sind Erweiterungsflächen für die Bestandsunternehmen und Forschungsinstitute auf dem Campusgelände erforderlich; nennenswerte Erweiterungspotenziale der Gesamtfläche des Campusgeländes bestehen nicht. In diesem Kontext plant die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Baudienststelle für die Charité zusammen mit dem MDC bauliche Erweiterungen bzw. Ersatzneubauten vorhandener Forschungsgebäude auf der südöstlichen Teilfläche des Campusgeländes. Die neuen Forschungsgebäude der Charite (Forschungseinrichtung Experimentelle Medizin FEM) und des MDC (In-vivo-Pathophysiologie-Laborgebäude - IPL) ermöglichen unter einem Dach die Haltung, Untersuchung und Beobachtung von Tieren über einen langen Zeitraum. Das heißt, Tierhaltung und Untersuchungsräume liegen in unmittelbarer Nähe zueinander. So ist es möglich, mit weniger Tieren die gleiche Information zu erhalten, für die zuvor mehr Tiere, meist über verschiedene Labore im In- und Ausland verteilt, eingesetzt werden mussten. Es werden modernste und besonders schonende, nicht-invasive Untersuchungsmethoden eingesetzt, die die Belastung der Tiere verringern. Dazu gehören vor allem bildgebende Verfahren wie Ultraschallund Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT). Das FEM der Charité ist ein Ersatzneubau für eine gleichartige Einrichtung in BerlinSteglitz, die nicht mehr den erforderlichen Standards entspricht und daher geschlossen Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB werden soll, ermöglicht aber zudem Verlagerungen von anderen Standorten und dient somit als Grundlage für eventuelle Schließungen anderer Einrichtungen. Das MDC betreibt grundsätzlich keine Standorte mit Tierhaltungen außerhalb des Campus BerlinBuch, mit der Errichtung des IPL soll die geplante mittel- bis langfristige Konzentration der Versuchstierzucht und -haltung im südöstlichen Teil des Campusgeländes erfolgen. Insgesamt kommt es damit nicht zur Erhöhung der Zahl der Versuchstiere. Das geplante Vorhaben entspricht der „Städtebaulichen und landschaftsplanerischen Rahmenplanung Campus Berlin-Buch“ vom November 2010. Mit der darin vorgeschlagenen baulichen Erweiterung nach Südosten wird eine bestmögliche Umsetzung des mittel- bis langfristigen Konzepts der Versuchstierzucht und -haltung auf dem Campusgelände angestrebt. Entsprechend diesem Konzept sollen die alten Gebäude des MDC im nördlichen Campusbereich durch einen Ersatzneubau im Südosten ersetzt werden. Dies hat zwei Gründe: - Das Haus 63 im nordöstlichen Teil des Campusgeländes am Lindenberger Weg (im Rahmenplan Gebäude Nr. 1, vgl. Kapitel C.3) hat seine technische Lebensdauer erreicht und soll bis ca. 2022 abgebrochen werden. Zudem hat sich die Situation am Lindenberger Weg durch den Neubau der Helios Kliniken und die Entwicklung auf dem Campus grundlegend verändert. Das ursprünglich ruhige Gebiet ist inzwischen wesentlich belebter - mit zunehmender Tendenz. Die Campuszufahrt am Lindenberger Weg wird seit Sommer 2013 durch die Busse der BVG genutzt. Bis zum Sommer 2014 soll auch für Berechtigte, (Mitarbeiter des Campus mit einer entsprechenden Parkberechtigung) die Zufahrt und Ausfahrt über den Lindenberger Weg möglich sein. - Ein weiterer Grund für die Standortwahl ergibt sich aus der Entfernung zu den Eingängen des Campusgeländes. Das Grundstück liegt im südöstlichen, abgelegensten Bereich des Geländes. Hier sind somit die geringsten Störungen vor allem durch Verkehrsbewegungen für das Wohlbefinden der Tiere und den Betrieb des Gebäudes zu erwarten. Für den Gebäudekomplex aus FEM, IPL und Verbindungsbau ist eine Grundfläche von max. 6.100 m² veranschlagt, bei einer Gesamthöhe von maximal 16 m. Die geplante Bebauung war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 planungsrechtlich nicht zulässig, daher war ein Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 umfasst die südöstliche Teilfläche des Grundstücks RobertRössle-Straße 10 (Flurstück 7001 der Flur 93 und das Flurstück 78 (teilweise) der Flur 81) im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch. Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 4,4 Hektar. Mit der Durchführung eines verbindlichen Bauleitplanverfahrens wird eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Beachtung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch (BauGB) gewährleistet. Im Rahmen des Verfahrens wurden dabei besonders die Belange von Wissenschaft und Forschung in Einklang mit naturschutz- und forstrechtlichen Belangen gebracht. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. Beschreibung des Plangebiets 2.1 Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung Stadträumliche Einbindung Das Plangebiet liegt im Südosten des Ortsteils Buch im Bezirk Pankow von Berlin, unmittelbar an der Berliner Landesgrenze nördlich außerhalb des Berliner Autobahnrings A 10 und ist Teil des Campusgeländes Berlin-Buch, das sich zwischen Robert-Rössle-Straße, Lindenberger Weg und Berliner Stadtgrenze erstreckt. Karte 1: Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Campusgeländes und des Plangebiets Das Umfeld des Plangebiets ist geprägt von unterschiedlichen Nutzungen und Bebauungsstrukturen. Die nördlich und westlich angrenzenden Flächen sind Teil des Campusgeländes Berlin-Buch und durch den vorhandenen Bestand an Forschungs- und Wissenschaftsgebäuden, gewerblichen Bauten sowie einen umfangreichen Freiflächenbestand charakterisiert. Westlich des Campusgeländes schließt ein als Großsiedlung der 1960er-1980er typisiertes Wohngebiet mit drei- bis fünfgeschossigen Zeilenbauten an. Südlich des Geltungsbereichs liegt ein zwischen 150 m und 250 m breiter Streifen aus zwei Kleingartenanlagen, der südlich durch die Autobahn A 10 (Berliner Ring) begrenzt wird. Ebenfalls südlich verläuft in etwa 40 m Abstand zum Geltungsbereich eine 380-kV-Freileitung. Unmittelbar östlich des Geltungsbereichs liegt eine kleine Einfamilienhaussiedlung der angrenzenden Gemeinde Panketal, Landkreis Barnim. Historische Entwicklung Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Bereits im Jahr 1898 wurde das Gut Buch von der Stadt Berlin erworben. Auf einem Teil der Flächen entstand bis 1929 die Krankenhausstadt Buch. In insgesamt fünf Anlagen wurden Kliniken für Psychiatrie, Tuberkulosebehandlung und Alterskrankheiten errichtet. Damals war Buch der größte und modernste Heilstandort Europas. Von Schäden im Zweiten Weltkrieg weitgehend verschont, beherbergen Teile dieser Anlagen bis heute medizinische Einrichtungen. Der medizinische Standort Buch war von Beginn an durch ein enges Miteinander von Behandlung und Forschung gekennzeichnet. Zwischen 1928 und 1930 errichtete die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft auf dem heutigen Campus in Berlin-Buch ein Institut für Hirnforschung, zu jener Zeit das größte und modernste seiner Art weltweit, mit angeschlossener neurologischer Klinik. 1947 wurden das Institut und die Klinik als Institut für Medizin und Biologie der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin übergeben und zu einem bekannten Zentrum der Krebsforschung entwickelt. Ab 1956 kam als zweiter Schwerpunkt die HerzKreislauf-Forschung hinzu. 1972 wurden aus den verschiedenen Bucher Akademieeinrichtungen die Zentralinstitute für Molekularbiologie, Krebsforschung und Herz-Kreislaufforschung gegründet. Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 wurden die Akademieinstitute entsprechend dem Einigungsvertrag abgewickelt. Damit ist im Ortsteil Buch ein gravierender Transformationsprozess eingeleitet worden. Um den Wegfall an Arbeitsplätzen im klinischen Bereich aufzufangen, sind erhebliche finanzielle und planerische Mühen in die Profilierung des Standorts zu einem Biotechnologie-Cluster geflossen. Allein an den Campus Berlin-Buch sind daher über 200 Mio. € an Investitionsmitteln von EU, Bund und Land Berlin gegangen. Die Ergänzung und Umwandlung der Krankenhauslandschaft in Buch ist gut gelungen. So wurde im Jahr 1992 wurde auf dem Campus Berlin-Buch in der Tradition des Standorts das Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin (MDC) gegründet. Hinzu kamen ab 1995 Biotechnologiefirmen im Innovations- und Gründerzentrum und im Jahr 2000 das Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie (FMP). Mittlerweile arbeiten und forschen 47 verschiedene Forschungsbetriebe und angelagerte Firmen auf dem Campusgelände. In der Trias von Grundlagenforschung, Kliniken und Biotechnologie gehört der 32 ha große Campus Berlin-Buch zu den führenden Einrichtungen dieser Art in Deutschland. Er ist einer der wichtigsten Biotechnologiestandorte in der Region BerlinBrandenburg und trägt damit zu deren Profilbildung als Wissensregion bei. 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse 2.2.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 umfasst den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10, d. h. eine Teilfläche des Flurstücks 78 der Flur 81 und das Flurstück 7001 der Flur 93, Gemarkung Pankow und hat eine Größe von ca. 4,4 ha. Begrenzt wird er im Norden durch die bestehende Bebauung des Campusgeländes (Verlängerung der südlichen Gebäudekante des Max-Delbrück-Hauses), im Osten entlang des Institutsgrabens durch die Landesgrenze Berlins zum Landkreis Barnim und im Süden durch die Kleingartenlagen „Zur neuen Baumschule“ und „Steintal“. Die westliche Geltungsbereichsgrenze liegt in Verlängerung der östlichen Gebäudekante des Max-Delbrück-Hauses, sie erfasst die Anbindung des Geltungsbereichs an die vorhandene innere Erschließung des Campusgeländes. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2.2.2 Eigentumsverhältnisse Das gesamte Grundstück Robert-Rössle-Straße 10 befindet sich im Eigentum des Landes Berlin (Facheigentümer: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft). Da das MDC als Träger des geplanten Bauvorhabens nicht Eigentümer der Flächen ist, wird im Rahmen der Umsetzung der Planung ein entsprechender Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem MDC abgeschlossen. 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand 2.3.1 Bebauungs- und Nutzungsstruktur Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 ist weitgehend unbebaut. Im nordwestlichen Teil befindet sich ein kleiner Gebäudekomplex, dem Campus zugehörig, mit einem betonierten Vorplatz. Der bauliche Bestand umfasst ein Büro- und Laborgebäude. Darüber hinaus ist der Geltungsbereich geprägt von einem umfangreichen Bewuchs aus geschlossenem Birken- und Laubmischwald mit überwiegend heimischen Arten. Nahe der Landesgrenze, entlang des am östlichen Rand des Geltungsbereichs gelegenen Institutsgrabens, befindet sich ein Rotbuchenforst. Der Waldbestand ist mehrschichtig und strukturreich. Der Institutsgraben ist ein Fließgewässer Il. Ordnung. Nach Aussage der Berliner Forsten handelt es sich bei weiten Teilen des Geltungsbereichs um Wald i. S.d. Waldgesetzes des Landes Berlin (LWaldG). Lediglich der nordwestliche, bereits bebaute Teil umfasst keine Waldflächen im Sinne des LWaldG. Im Flurstücksnachweis ist für das Flurstück 78 als Nutzung „Gebäude- und Freifläche“ und für das Flurstück 7001 „Waldfläche“ angegeben. 2.3.2 Geologie / Altlasten Geologie Das Plangebiet liegt auf einer Grundmoränenplatte, die der Barnimhochfläche zuzurechnen ist. In der Karte "Bodengesellschaften" (SenStadtUm FIS Broker, Umweltatlas 2005) werden die Böden im Plangebiet als ParabraunerdeSandkeilbraunerde auf Grundmoränenhochfläche aus Geschiebemergel eingestuft. Die Fläche weist insgesamt eine kaum merkliche Reliefierung auf, ausgenommen sind kleiner Aufschüttungen im westlichen Bereich, die vermutlich Ergebnis von Bauschuttablagerungen sind. Der bereits erschlossene und bebaute nordwestliche Teil des Sondergebiets liegt etwa 1 m höher als der restliche Geltungsbereich. Dieser Niveauunterschied wird östlich bzw. südlich über eine Böschung abgefangen, die bereits innerhalb des Waldes verläuft. Entlang der östlichen Gebietsgrenze verläuft der ca. 4 m eingetiefte Institutsgraben mit steilen Böschungen. Hydrogeologie Für das im Geltungsbereich geplante Bauvorhaben wurde im Vorfeld bereits ein Bodengutachten erstellt (IGU GbR, Baugrund- und Gründungsgutachten Nr. 18212G01, Neubau IPL auf dem Gelände des MCD Robert-Rössle-Str. 10, Berlin, 06.02.2013). Bei dabei durchgeführten Geländeuntersuchungen wurde kein Grundwasser angetroffen. Die Karte der Grundwasserhöhen (SenStadtUm FIS Broker, Umweltatlas 2011) weist für den Geltungsbereich gespannte Grundwasserverhältnisse aus. Der mittlere Druckwasserspiegel liegt bei ca. 54 m über NHN. Entsprechend einer vorliegenden Grundwasserauskunft der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Verbraucherschutz für einen anderen, auf dem Gelände befindlichen Neubau liegt der höchste Grundwasserstand bei ca. 55,40 m ü. NHN (Jahr 2002). Unabhängig vom tiefer liegenden Grundwasser ist im Niveau der Moränenablagerungen mit dem Auftreten von Schichtwasser zu rechnen. Bei den Geländeuntersuchungen wurden keine Schichtwasserzutritte festgestellt. Die bereichsweise angetroffene weiche Konsistenz des anstehenden Geschiebelehms ist jedoch als Hinweis auf vorhandenes Schichtwasser bzw. auf von unten drückendes Grundwasser zu werten. Altlasten Der gesamte Geltungsbereich ist als Teilstück der Verdachtsfläche Nr. 9044 (Robert-RössleStraße 10) im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin erfasst. Bisher liegen der zuständigen Fachbehörde für diesen Bereich keine Ergebnisse aus Boden- oder Grundwasseruntersuchungen vor. Für das im Geltungsbereich geplante Bauvorhaben ist im Vorfeld die Boden- und Altlastensituation zu klären. Die Durchführung der erforderlichen Boden- und Altlastenuntersuchungen erfolgt grundsätzlich bauvorhabenbezogen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde. Für das vorliegende Baugrund- und Gründungsgutachten wurden auch orientierende Schadstoffuntersuchungen des anstehenden Auffüllungsmaterials bzw. der oberen Bodenschichten durchgeführt, aufgrund derer sich wahrscheinliche Aussagen zur Bodenqualität des überwiegenden Teiles der Auffüllung bzw. der oberen Bodenschicht treffen und somit Rückschlüsse auf die zu erwartenden Entsorgungsklassen ziehen lassen. Im Rahmen der Geländeuntersuchungen wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten (Farbe, Geruch) angetroffen. Bei den durchgeführten Bohrungen handelt es sich jedoch lediglich um punktuelle Aufschlüsse. Zur endgültigen Bestimmung der Bodenbelastungen und der Entsorgungswege müssen bei Realisierung des Bauvorhabens in Anlehnung an die LAGA PN 98 (Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung / Beseitigung von Abfällen) repräsentative Mischproben entnommen und analysiert werden. 2.4 Geltendes Planungsrecht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 Das Plangebiet liegt in einem Bereich, für den zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine verbindlichen Bebauungsplanregelungen im Sinne des § 30 BauGB bestanden haben. Das gesamte Campusgelände Berlin-Buch befindet sich weitestgehend im unbeplanten Innenbereich. Die bauliche Nutzung der Flächen ist somit planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Im südlichen Randbereich des Campusgeländes endet der Bebauungszusammenhang; diese Flächen sind nach § 35 BauGB als Außenbereich zu beurteilen. Daher war bisher lediglich der bereits bebaute nordwestliche Teil des Geltungsbereichs planungsrechtlich nach § 34 BauGB, der Großteil des Geltungsbereichs nach § 35 BauGB zu beurteilen (vgl. Karte 3). Auch die zur Bebauung vorgesehene Fläche innerhalb des sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ befand sich zum Zeitpunkt der Stellungnahme der zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. September 2011 im Außenbereich. Hier galten zur planungsrechtlichen Bewertung des geplanten Bauvorhabens zum Zeitpunkt der Planaufstellung die Zulässigkeitskriterien des § 35 BauGB, die geplante Bebauung war demnach planungsrechtlich nicht zulässig. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Karte 3: Planungsrechtliche Beurteilung des Geltungsbereichs zum Zeitpunkt der Planaufstellung 2.5 Verkehrserschließung Der Geltungsbereich ist Teil des Campus Berlin-Buch und über das innere Wegenetz des Campusgeländes erschlossen. Verkehrlich angebunden ist der Standort über eine parallel zum Max-Delbrück-Haus von Westen kommende Stichstraße. Eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz besteht über die Zufahrten zum Campusgelände an der Robert-Rössle-Straße westlich des Geltungsbereichs sowie am nördlich gelegenen Lindenberger Weg. Über die Karower Chaussee ist der Standort an das übergeordnete Berliner Straßennetz angebunden. Über die Landesstraße L 313 besteht eine Anbindung an die Bundesstraße B 2, über die auch das ca. 6 km entfernte Autobahndreieck Barnim des Berliner Rings (Autobahn A 10) und eine Anbindung an die Autobahn A 11 Berlin Prenzlau besteht. Gemäß Planfeststellungsbeschluss für die Autobahn A 10 (Autobahndreieck (AD) Schwanebeck - 6-streifiger Ausbau der A 10 von westlich der Anschlussstelle (AS) Berlin-Weißensee bis östlich des AD Schwanebeck…) vom 11. Januar 2010 ist die AS Berlin-Weißensee im Zuge der Zusammenlegung der ehemaligen AS Berlin-Weißensee mit dem AD Schwanebeck zu einem größer dimensionierten Autobahndreieck „Barnim“ entfallen. Das Campusgelände ist über die Buslinien 150 (U-Bhf. Osloer Straße - S-Bhf. Buch), 158 (Prenzlauer Allee / Ostseestraße - Alt-Blankenburg - S-Bhf. Buch), 251 (S-Bhf. Buch – Buch, Zepernicker Straße), 259 (S-Bhf. Buch - Stadion Buschallee / Hansastraße), 351 (Klinikum Buch - S-Bhf. Buch), 353 (Campus Buch - S-Bhf. Buch) sowie über den ca. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 1,5 km entfernten S-Bahnhof Buch an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. 2.6 Technische Infrastruktur Frischwasser, Abwasser, Regenwasser Im Geltungsbereich befinden sich keine Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Die Trinkwasserversorgung sowie die Schmutzwasserableitung innerhalb des Campus Berlin-Buch erfolgt vollständig über private Grundleitungsnetze. Die in den umliegenden Straßen (Robert-Rössle-Straße, Lindenberger Weg, Karower Chaussee) befindlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB) stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die Trinkwasserversorgung des Geländes erfolgt über Hausanschlüsse von der Versorgungsleitung DN 200 in der Robert-Rössle-Straße und der Versorgungsleitung DN 300 im Lindenberger Weg. Es ist zu prüfen, ob die Dimensionierung der Hausanschlüsse bei eventuell steigendem Wasserbedarf anzupassen ist. Die Kosten dafür sind gegebenenfalls vom Bauherrn zu tragen. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden. Gemäß Auskunft der Berliner Wasserbetriebe stehen die in den umliegenden Straßen vorhandenen Regenwasserkanäle aufgrund ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. Grundsätzlich ist anfallendes Niederschlagswasser gemäß § 36a des Berliner Wassergesetzes (BWG) über die belebte Bodenschicht zu versickern, sofern dem nicht sonstige Belange entgegen stehen. Für das geplante Bauvorhaben wurde bereits ein Konzept zur Bemessung der Regenwasserversickerungsanlage erarbeitet, wonach die technische Machbarkeit einer Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Baugebiets nachgewiesen ist. Aufgrund der schlechten Versickerungsleistung des Bodens im Geltungsbereich muss das anfallende Niederschlagswasser über eine Mulden-Rigolen-Kombination gesammelt und versickert werden. Bei Starkregenereignissen wird zusätzlich Regenwasser über einen gedrosselten Ablauf in das Regenwasserbestandsnetz des Campus eingeleitet. Ein detaillierter Nachweis der Anlagen zur Regenwasserversickerung bzw. anderer Maßnahmen zur Regenwasserentsorgung ist auf das konkrete Bauvorhaben bezogen und auf Grundlage der anzuwendenden Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen. Elektrizität Im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs Gebiet befindet sich eine 380-kV-Freileitung, entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze sowie im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs liegen Mittelspannungsanlagen der Vattenfall GmbH. Zudem befinden sich im unmittelbaren Umfeld die Übergabestation U 8659 (nördlich des Geltungsbereichs) sowie eine 220-kV-Freileitung (südlich der 380-kV-Freileitung). Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Darüber hinaus befinden sich nördlich des Geltungsbereichs - zwischen den Häusern C 31.1 / C 31.2 und C 31.3 - Anlagen zur Gasversorgung mit einem Betriebsdruck > 4 bar. 2.7 Denkmalschutz Denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles, Garten- oder Bodendenkmale sind im Plangebiet und in seinem direkten Umfeld nicht vorhanden. Außerhalb des Plangebiets, an der am westlichen Rand des Campusgeländes gelegenen Zufahrt, findet sich das in der Denkmalliste Berlin unter der Objektnummer 09050171 erfasste Baudenkmal „Friedhofsverwaltung mit Torhaus“. Die in den Jahren 1913-22 errichteten Gebäude (Torhaus, Wirtschaftsgebäude) des Architekten Ludwig Hoffmann sind die einzigen Zeugnisse für die groß angelegte Planung eines zweiten Berliner Zentralfriedhofs in Buch, der wegen eines zu hohen Grundwasserspiegels nie in Betrieb genommen werden konnte. Heute beherbergt das Torhaus neben einem Café einen Veranstaltungssaal sowie Gästewohnungen. Das Wirtschaftsgebäude ist Teil des Innovations- und Gründerzentrums der BiotechPark Berlin-Buch (BBB) Management GmbH und wird von dieser als „Gläsernes Labor“ genutzt. 3. Planerische Ausgangssituation 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) Gemäß § 1 Abs. 2 des LEPro 2007 vom 15. Dezember 2007 (GVBI. S. 629) soll die Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele polyzentral entwickelt werden. Vorhandene Stärken sollen vorrangig genutzt und ausgebaut werden. Unter der Zielsetzung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (§ 5 LEPro 2007) kommt der Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestands und der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen erhöhte Bedeutung zu. Entsprechend dem Grundsatz aus § 5 Abs. 1 LEPro 2007 soll daher die Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche ausgerichtet werden. Entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung im Sinne des § 6 LEPro 2007 sollen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seiner ökologischen Funktion in Einklang gebracht werden. Damit die künftige Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten bleibt, müssen entsprechende Nutzungsänderungen oder Planungen äußerst umsichtig vorgenommen werden. Das gilt insbesondere für den Schutz der Trinkwasserressourcen und die Anforderungen des globalen Klimaschutzes. Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009, GVBl. S. 182) stellt den Geltungsbereich als Gestaltungsraum Siedlung zwischen der Metropole Berlin und dem Mittelzentrum Bernau dar. Die Siedlungsentwicklung soll hier vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale und vorhandener Infrastruktur innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete erfolgen. Das Plangebiet liegt außerhalb der festgelegten städtischen Kernbereiche. Gemäß Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung BerlinBrandenburg (GL) vom 9. Juli 2012 ist ein Widerspruch der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 zu den Zielen der Raumordnung nicht erkennbar. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung, in dem auf der Ebene der Landesplanung eine Siedlungsentwicklung grundsätzlich ermöglicht wird. Dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt ist dennoch Rechnung zu tragen. Das Planungsziel des Bebauungsplans entspricht auch dem Grundsatz 2.6, wonach in Berlin Standorte von metropolitanen Funktionen wie Innovations- und Wettbewerbsfunktionen, gesichert Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und entwickelt werden sollen. Die Metropole Berlin hat zentralörtliche Bedeutung im europäischen Maßstab und ist als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur-, Bildungs-, Sport-, Handels-, Messe- und politisches Zentrum zu stärken. Die Planungsabsicht entspricht den Grundsätzen zur Siedlungsentwicklung gemäß § 5 LEPro 2007; 4.1 LEP B-B. Die Grundsätze zur integrierten Freiraumentwicklung gemäß § 6 LEPro 2007 wurden in dem Plangebiet, das derzeit durch einen geschlossenen Laubmischwald mit überwiegend heimischen Arten bestockt ist und für die siedlungsnahe Erholung von Bedeutung ist, im weiteren Verfahren angemessen berücksichtigt. Seitens der GL wurde darauf hingewiesen, dass derzeit der Umbau der südlich des Plangebiets verlaufenden 220-kV-Freileitung auf 380 kV vorbereitet wird. Die GL hat dazu ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und am 30. August 2011 abgeschlossen. Das Planfeststellungsverfahren wurde für den Bereich noch nicht eröffnet. Das Vorhaben wurde bei der weiteren Planung und der Anordnung der Baukörper im Plangebiet berücksichtigt, um angemessene Abstände zwischen Freileitung und schutzbedürftigen Nutzungen sicherzustellen. 3.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. 2009, S. 2666), zuletzt geändert am 26. September 2013 (ABl. S. 2070), wird das Plangebiet als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ dargestellt. In der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung des FNP Berlin (Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. 2009, S. 2666), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. 2011, S. 2343)) war der Geltungsbereich als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil im Übergang zu Grünfläche generalisiert dargestellt (Lagesymbol „Hochschule und Forschung“ sowie „’Parkanlage / Kleingarten“). Mittels des Änderungsverfahrens „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (Lfd. Nr. 06/11) wurden die Darstellungen des FNP im Bereich des Campus Berlin-Buch während des Bebauungsplanverfahrens in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ geändert. Diese FNPÄnderung dient der geordneten Weiterentwicklung des Ortsteils Buch als Gesundheits-, Wissenschafts- und Technologiestandort. Damit wird den übergeordneten Zielen des 2004 vom Senat beschlossen Masterplans Buch Rechnung getragen (vgl. 2.3.7). Die FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (06/11) wurde mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam (ABl. 2013, S. 2070). Damit treten die bisherigen Darstellungen des FNP in diesem Teilbereich außer Kraft. Die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelbar, die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ basiert auf der Darstellung im FNP als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) „Wissenschaft / Biotechnologie“. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Karte 2: FNP Berlin, Arbeitskarte mit Stand September 2013 (Ausschnitt) 3.3 Landschaftsprogramm (LaPro) Das Landschaftsprogramm (LaPro) einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. 1994, S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. 2006, S. 2343) stellt auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie darauf aufbauende Maßnahmen in Grundzügen dar. Es enthält verbindliche Entwicklungsziele und Maßnahmen zu den Bereichen Naturhaushalt / Umweltschutz, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung / Freiraumnutzung. Die Vorgaben werden im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben. Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den Geltungsbereich als Obstbaumsiedlungsbereich dar. Daraus ergeben sich u. a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:       Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhlen, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen) Erhalt und Entwicklung von Dorfkernbereichen mit typischer Begleitflora (Bauerngärten, großkronige gebietstypische Bäume) Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutzund Zierpflanzen im Garten Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Siedlungsstruktur (konsequenter Erhalt von bedeutenden Einzelbiotopen mit großzügigen Pufferflächen und Einbindung in ein differenziertes, örtliches Biotopverbindungssystem) Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen und Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen Darüber hinaus ist die Fläche als Artenreservoir/Verbindungsbiotop ausgewiesen. Die vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte (innerstädtische Brachflächen, ehemalige Deponien) wird hier angestrebt. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist der Geltungsbereich als sonstige Freifläche, jedoch nur eingeschränkt öffentlich nutzbar, gekennzeichnet mit Ziel der Entwicklung erholungswirksamer Freiraumstrukturen; Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der vorhandenen bzw. nach Art der derzeitigen Nutzung und Beachtung der Aussagen zu den Entwicklungsräumen. Der südliche und östliche Randbereich ist als Freiraum Grünfläche / Parkanlage - gekennzeichnet. Entwicklungsziel und Maßnahmen sind hier die Entwicklung und Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, die Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Zudem wird hier die Neuanlage und Verbesserung eines Grünzuges unter Einbeziehung von Parkanlagen, Kleingärten und Friedhöfen; Minderung der Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen vorgeschlagen. Die angrenzende Campus-Fläche wird als Wohnquartieren dargestellt. Daraus ergeben Maßnahmenvorschläge:      sonstige Fläche außerhalb sich u. a. folgende Ziele von und Erschließung von Freiflächen und Erholungspotenzialen Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung Entwicklung von Wegverbindungen Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzungen Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden Der Teilplan Landschaftsbild weist den Geltungsbereich als siedlungsgeprägten Raum - Obstbaumsiedlungsbereich - mit den folgenden Entwicklungszielen und Maßnahmen aus. Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhlen, Frischwiesen) Sicherung und Entwicklung von Dorfbereichen mit ihren typischen Gestaltelementen wie Anger, Gärten, Gutparks und Dorffriedhöfen Wiederherstellung von historischen Alleen Erhalt und Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter Straßenrandstreifen Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen; Entwicklung charakteristischer Grünstrukturen Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestands und Verwendung traditioneller Nutzund Zierpflanzen im Garten Erhalt eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen         Darüber hinaus ist der Geltungsbereich als übergeordnetes Strukturelement in der Landschaftsbildstruktur - prägende bzw. gliedernde Grün- und Freifläche gekennzeichnet. Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz ist das Plangebiet als Grün- und Freifläche dargestellt, mit Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit als Entwicklungsziel. Des Weiteren ist der Geltungsbereich als Vorranggebiet Klimaschutz gekennzeichnet; Entwicklungsziele und Maßnahmen hierfür sind:    Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung Landschaftsplan Für das Plangebiet liegt kein Landschaftsplan vor. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 3.4 Stadtentwicklungsplanungen (StEP) StEP Industrie und Gewerbe Der Senat hat am 25. Januar 2011 den Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin (StEP Industrie und Gewerbe) beschlossen. Der Standort Buch ist als Standort mit gesamtstädtischer Bedeutung mit dem Schwerpunkt Wissenschaft und Forschung dargestellt. StEP Zentren 3 Der am 12. April 2011 beschlossene Stadtentwicklungsplan Zentren 3 trifft für den Geltungsbereich keine Aussagen. StEP Verkehr Der Senat hat am 29. März 2011 den Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) beschlossen. Die westlich des Geltungsbereichs gelegene Karower Chaussee ist sowohl im Bestand als auch in der Planung als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II, der südlich des Bebauungsplangebiets gelegene Autobahnring A 10 als großräumige Straßenverbindung der Stufe I gekennzeichnet. Der nordwestlich des Geltungsbereichs gelegene Straßenzug Karower Chaussee - Wiltbergstraße - Alt-Buch ist ebenfalls als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II, der nördlich gelegene Lindenberger Weg als Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung) erfasst. Im Teilplan „Übergeordnetes Straßennetz Planung 2025“ ist eine Verlängerung des Lindenberger Wegs als Ergänzungsstraße bis an die Berliner Stadtgrenze heran vorgesehen. Bezüglich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist die S- und Regionalbahntrasse nach Bernau sowohl im Bestand 2010 sowie in der Planung 2025 als solche erfasst. StEP Ver- und Entsorgung Der im Jahr 1998 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sowie der Industrie und Handelskammer zu Berlin herausgegebenen Stadtentwicklungsplans Ver- und Entsorgung (StEP Ver- und Entsorgung) wurde im Jahr 2007 aktualisiert. Gemäß den jeweiligen Teilplänen befinden sich entlang der Karower Chaussee eine Schmutzwasser- sowie Wasserversorgungsleitung, in der RobertRössle-Straße eine Schmutzwasserleitung. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Einzugsbereichs eines Haupt-/ Anschluss- bzw. Pumpwerks. Östlich der Karower Chaussee verläuft ein Regenwasserkanal DN 400/600 von der Ernst-Ludwig-HeimStraße bis zur A 10. In der Karower Chaussee verläuft eine Gashochdruckleitung D 300. Laut Teilplan „Elektroenergie“ verlaufen südlich des Geltungsbereichs eine 220 kV- und eine 380 kV-Höchstspannungs-Freileitung. Im Verlauf der Karower Chaussee / ErnstLudwig-Heim-Straße befindet sich eine Fernwärmeleitung; der nördliche Teil des Geltungsbereichs liegt innerhalb eines über das Heizkraftwerk Buch fernwärmeversorgten Gebiets. StEP Klima Der Senat hat am 31. Mai 2011 den Stadtentwicklungsplan Klima (StEP Klima) beschlossen. Der StEP Klima liefert einen räumlichen Orientierungsrahmen, der eine Hilfestellung für Anpassung von gesamtstädtischen Planungen an den Klimawandel liefern soll. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB In der Analysekarte Grün- und Freiflächen wird dem Geltungsbereich eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung der Grün- und Freiflächen zugeschrieben. Die Flächen sind potenziell empfindlich gegen Niederschlagsrückgang im Sommer. Im Maßnahmenplan Grün- und Freiflächen ist das Plangebiet der Kategorie Grün- und Freiflächen mit prioritärem Handlungsbedarf zugeordnet. Gemäß Maßnahmenplan Bioklima gilt es, die Grün- und Freiflächen zu qualifizieren und anzupassen. In der Karte „Aktionsplan – Handlungskulisse“ wird das Plangebiet als Stadtraum mit prioritärem Handlungsbedarf - Handlungsfeld Grün- und Freiflächen geführt. 3.5 Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen 3.5.1 Lärmminderungsplan 2008 einschließlich Lärmaktionsplan Da Verkehr der Hauptverursacher von Lärm ist, soll mit der Umsetzung und Entwicklung von Lärmminderungsplänen diese hohe Umweltbelastung vermindert werden. Der Lärmaktionsplan bereitet Maßnahmen vor, die durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach den jeweilig geltenden Rechtsvorschriften durchzusetzen sind. Es sollen vertiefend kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung ausgearbeitet werden. Das Plangebiet befindet sich gemäß Karte 1 zum Lärmminderungsplan (Lärmminderungsplanung für Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Berlin, Mai 2008) außerhalb von Konzept- oder Modellgebieten. 3.5.2 Luftreinhalteplan Der Luftreinhalte- und Aktionsplan für das Land Berlin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde Mitte August 2005 vom Berliner Senat verabschiedet. Da in Berlin Überschreitungen von Luftqualitätsgrenzwerten für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) und des kommenden Zielwertes für Benzo[a]pyren auftreten, wurde der bisherige Luftreinhalteplan fortgeschrieben. Der aktuell vorliegende Luftreinhalteplan 2011-2017 wurde vom Berliner Senat am 18. Juni 2013 beschlossen. Er enthält zusätzliche Maßnahmen, um die Luftqualität weiter zu verbessern und den Zeitraum und das Ausmaß der Überschreitung der Grenzwerte so weit wie möglich zu reduzieren. 3.5.3 Kleingartenentwicklungsplan Der 2004 vom Berliner Senat beschlossene Kleingartenentwicklungsplan wurde mit Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 fortgeschrieben. Die Fortschreibung des Kleingartenentwicklungsplans gibt Auskunft über die Bestandssicherheit der Berliner Kleingartenanlagen bis zum Jahr 2020. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 ist nicht Bestandteil des Kleingartenentwicklungsplans. Südlich an den Geltungsbereich angrenzend finden sich die im Kleingartenentwicklungsplan als dauerhaft gesichert erfassten Dauerkleingartenanlagen „Steintal“, „Zur neuen Baumschule“, „Gartengemeinschaft Buch“ und „An der Autobahn“ sowie die als hoch gesicherte sonstige Kleingartenanlage erfasste Kleingartenanlage „Fleißiges Lieschen“. Die Flächen befinden sich vollständig in Landeseigentum. 3.5.4 Planwerk Nordostraum Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Planwerks Nordostraum (Hrsg.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin 2006). Der Plan „Leitbild Städtebau“ weist das Plangebiet als Entwicklungspotenzial Gesundheits- und Forschungsstandort Buch aus. In den vertiefenden Betrachtungen zum Teilbereich Buch wird die besondere Bedeutung Berlin-Buchs als Wissenschafts-, Gesundheits- und Technologiestandort Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB hervorgehoben. Buch wird als einer der führenden Biotechnologiestandorte Europas aufgeführt. Anlagen der Grundlagen- und klinischen Forschung sowie eines der größten Innovations- und Gründungszentren für biotechnologische Unternehmen sind hier modellhaft vereint. Unter den Darstellungen und Ausführungen zu Handlungsräumen und Maßnahmeschwerpunkten ist das Plangebiet dem Handlungsraum „Gesundheitsstandort Buch“ zugeordnet. Zu den Maßnahmenschwerpunkten zählt neben der Weiterentwicklung des Profils als Gesundheits-, Wissenschafts- und Technologiestandort auch die Aufbereitung von Flächen für die weitere gewerbliche Entwicklung. 3.5.5 Masterplan Berlin-Buch Der Masterplan Berlin-Buch, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, wurde am 24. Februar 2004 vom Senat beschlossen. Er schreibt die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Pankow 3 mit einem Zeithorizont von 10 bis 15 Jahren fort. Im Nutzungskonzept der BEP Pankow 3 (Buch) von 1997 ist der Geltungsbereich 3-46 als gewerbliche Baufläche mit hohem Grünanteil und als sonstige Grünfläche erfasst. Der Masterplan ist ein informelles aber zielorientiertes Planwerk, an dem sich künftige Entscheidungen auf ihre Verträglichkeit mit einem abgestimmten Gesamtkonzept überprüfen lassen. Er ist konzeptionelles Bindeglied zwischen den formalisierten Ebenen des Flächennutzungsplans (FNP) und des Bebauungsplans. Hier werden Entwicklungsziele beschrieben, Handlungsschwerpunkte definiert und Projekte aufgezeigt, mit denen die Stärkung des Gesundheits-, Wissenschafts- und Technologiestandortes erreicht werden soll. Der Masterplan wird als Koordinationsinstrument kontinuierlich fortgeschrieben. Übergeordnetes Ziel des Masterplans Buch ist es, geeignete Flächen für die weitere Entwicklung des Standorts Buch zur Verfügung zu stellen, u.a. zur Stärkung und Fortentwicklung des Standorts als Gesundheits-, Wissenschaftsund Technologiestandort. Die Flächen des Geltungsbereichs sind im Masterplan Berlin-Buch als äußere und innere Landschaft mit der vorhandenen Bestandsbebauung dargestellt (vgl. Anlage C.2). 3.6 Sonstige städtebauliche Planungen des Bezirks 3.6.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Ortsteil Buch Die Großsiedlung Buch wurde durch Senatsbeschluss im Jahre 2002 u.a. auf Grundlage des Bundeswettbewerbs Stadtumbau Ost als Stadtumbaugebiet festgelegt. Im Rahmen des Wettbewerbs wurde im Jahr 2002 auch das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Ortsteil Buch (Planergemeinschaft Hannes Dubach, Urs Kohlbrenner: Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Ortsteil Buch, Überarbeitung, Schlussbericht, Berlin, April 2009, erstellt im Auftrag des Bezirksamts Pankow von Berlin) erarbeitet. Eines der Schwerpunktthemen des INSEK ist die Vernetzung von Wohnen und Arbeiten. Die stadtumbaurelevanten Aussagen wurden dabei vor dem Hintergrund des Entwicklungspotenzials des Standorts Buch untersucht, insbesondere der Bedeutung Buchs als gesamtstädtischer Gesundheits-, Wissenschafts- und Technologiestandort mit vielen Standortvorteilen für die weitere Ansiedlung von Betrieben aus den betreffenden Sektoren. Zur Aufnahme des Stadtumbaugebiets Ortsteil Buch im Bezirk Pankow von Berlin in die aktive Förderkulisse wurde das INSEK Buch im Jahr 2008 fortgeschrieben. Mit der Aktualisierung wurden die Daten des INSEK hinsichtlich städtebaulicher, sozialräumlicher und wohnungswirtschaftlicher Veränderungen aktualisiert. Für die Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB notwendige Erneuerung der Wohnungsbestände, der sozialen Infrastruktur und des öffentlichen Raumes wurde in Abstimmung mit allen fachlich Beteiligten ein strategisches Handlungskonzept erarbeitet. 3.6.2 Rahmenplan Campus Berlin-Buch Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ basiert auf der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Rahmenplanung Campus BerlinBuch vom November 2010. Die gemeinsam von der BBB Management GmbH Campus Berlin-Buch, dem MDC, dem Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie, der Charité Universitätsmedizin Berlin und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II D, beauftragte Rahmenplanung für den Campus Berlin-Buch weist u. a. Flächenpotenziale für eine Bebauung am südöstlichen Rand des Campusgeländes auf. Im städtebaulichen Konzept sind demnach Bauräume zur Schaffung einer südlichen und östlichen Kante der Campus-Bebauung am Übergang zu den angrenzenden Grün- und Waldflächen vorgesehen (vgl.C.3). In diesem Zuge sollen die alten Gebäude des MDC im nördlichen Campusbereich durch einen Neubau im Süden ersetzt werden. In der überarbeiteten städtebaulichen Rahmenplanung Campus Berlin-Buch, Planungsstand Februar 2012, sind für den Geltungsbereich 3-46 weiterhin Flächenpotenziale für eine kurzfristige Bebauung ausgewiesen. 3.7 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 3-46 liegen keine festgesetzten oder im Verfahren befindliche Bebauungspläne vor. 4. Entwicklung der Planungsüberlegungen Das Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als zuständige Baudienststelle für das Land Berlin streben den Bau zweier miteinander verbundenen Forschungseinrichtungen für die experimentelle Medizin auf dem Campus Berlin-Buch an, die auf einer Forschungskooperation zwischen Charite und MDC basieren. Gemäß Rahmenterminplan des planungsbegleitenden Ausschusses unter der Federführung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz (Abt. V) wurde der Bauantrag FEM am 28. April 2014 bei der zuständigen Fachabteilung (SenStadtUm II E) eingereicht. Die Vorplanungsunterlagen (VPU) wurden bereits im Vorfeld geprüft und sind soweit genehmigt. Das geplante Bauvorhaben war auf Basis des zum Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Planungsrechts nicht genehmigungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Nutzung war die Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 erforderlich. Für die Errichtung des Gebäudekomplexes erfolgt als Sonderbau ein Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO Bln. Die Grundlage für die Inhalte des Bebauungsplans 3-46 war das zwischen SenStadtUm, MDC und dem Stadtentwicklungsamt Pankow abgestimmte Vorhaben zur Errichtung eines Labor- und Zuchtgebäudes mit einer Grundfläche von ca. 6.500 m², drei Vollgeschossen und einem Technikgeschoss bei einer Gesamthöhe von ca. 20 m. Im Zuge der Konkretisierung der Planung konnte die festzusetzende Grundfläche auf 6.100 m², die festzusetzende Gesamthöhe auf 16 m reduziert werden. Das geplante Bauvorhaben basiert auf der Rahmenplanung Campus Berlin-Buch, Planungsstand Februar 2012. Es soll eine räumliche Konzentration und Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Zusammenlegung der vorhandenen Berliner Standorte für die Versuchsmäusezucht und -haltung auf dem Campusgelände Berlin-Buch und damit die Schließung anderer innerstädtischer Standorte ermöglichen. Das MDC betreibt grundsätzlich keine Standorte mit Tierhaltungen außerhalb des Campus Berlin-Buch, mit dem Neubau wird die angestrebte mittel- bis langfristige Konzentration der Tierhaltungsflächen innerhalb des Campusgeländes verfolgt. Der geplante Gebäudeteil der Charité ist vorrangig als Ersatz für den Zuchtstandort in der Krahmerstraße in Berlin-Steglitz vorgesehen, ermöglicht aber auch Verlagerungen von anderen Standorten als Grundlage der Planungen zu möglichen Schließungen anderer Einrichtungen. Für das im Geltungsbereich befindliche Bestandsgebäude ist mittelfristig der Abriss vorgesehen, hierfür erfolgt keine planungsrechtliche Sicherung. Prüfung von Standortalternativen Der Geltungsbereich liegt im geschlossenen Campus Berlin-Buch als Wissenschaftsstandort von internationaler Bedeutung. Der Ausbau der seit über 75 Jahren existierenden medizinischen Forschungseinrichtungen in Berlin-Buch liegt im öffentlichen Interesse. Vor dem Hintergrund, dass im Plangebiet eine dem Campus zugeordnete Nutzung erfolgen soll, erscheint ein Standort für das festgesetzte Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ außerhalb des Campusgeländes als ungeeignet. Eine diesbezügliche grundsätzliche Standortprüfung wurde bereits auf FNPEbene durchgeführt. Demnach sind sämtliche außerhalb des Campusgeländes liegenden Standorte auf Bebauungsplanebene von einer Prüfung ausgenommen und blieben somit im Weiteren unberücksichtigt. Das Campusgelände Berlin-Buch wurde im Vorfeld der Planung hinsichtlich möglicher Alternativstandorte für die geplante Baulichkeit und Nutzung überprüft. In diesem Rahmen wurden insgesamt sieben mögliche Standortalternativen (Varianten A bis D) betrachtet und entsprechend bewertet. Die westlich des Standorts der Variante A gelegene unbebaute Fläche wurde begründetermaßen nicht in Untersuchung einbezogen. Bei der Fläche handelt es sich gemäß Auskunft der Berliner Forsten um Wald i.S.d. LWaldG, hier findet sich ein alter mehrschichtiger Baumbestand von hoher Wertigkeit. Eine Bebauung dieser Fläche wurde seitens der Berliner Forsten bereits im Vorfeld ausgeschlossen. Im Vorfeld aus der Betrachtung ausgeschlossen wurde auch die westlich des Geltungsbereichs gelegene, derzeit mit einem Parkplatz bebaute Fläche. Bei einer Bebauung dieser Fläche müsste in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden, da der geplante Baukörper deutlich tiefer und breiter als die im Bestand vorhandene Stellplatzanlage ist. Bei diesem Standort würden ca. 1,1 ha Waldfläche, vorwiegend im Außenbereich, in Anspruch genommen werden müssen. Ein derartiger Eingriff in Natur und Landschaft wurde aufgrund der besonderen naturschutzfachlichen Wertigkeit dieser Waldflächen nicht weiter in Erwägung gezogen. Der 2003 hergestellte Parkplatz wurde zudem aus Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen sinnvoll und nachhaltig einzusetzen. Hinzu kommt, dass die Parkfläche aufgrund der insgesamt sehr begrenzten Zahl von Stellplätzen auf dem Campusgelände unverzichtbar für den Campus ist. Bei Beseitigung dieser Stellplatzanlage müsste ein entsprechender Ersatz an anderer Stelle auf dem Campusgelände geschaffen werden, mit dem wiederum Grünanlagen zurückgebaut oder Baufelder aufgegeben werden müssten. Die Prüfung der verbleibenden Alternativstandorte kam zu folgendem Ergebnis: Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Bezeichnung Standort Prüfergebnis Variante A • südlich des Gebäudes 49.1 • an der östlichen Grenze des Campusgeländes • unbebaute Fläche (Parkplatz) Baufeldgröße nicht ausreichend für die Grundfläche des geplanten Gebäudes • Fläche ragt in eine wertvolle Biotopfläche mit Buchenpflanzungen • Baufeld reicht über die Campus- und die Landesgrenze hinaus Variante B • südlich des Gebäudes 87 • an der östlichen Grenze des Campusgeländes • teilweise unbebaute Fläche (Parkplatz), teilweise Gebäudeüberplanung (Geb. 81.2) • Baufeldgröße nicht ausreichend für die Grundfläche des geplanten Gebäudes • Fläche ragt in wertvolle Biotopfläche mit Buchenpflanzungen • Baufeld ragt bis an die Grundstücksgrenze heran, Abstandsflächen zur Nachbarbebauung werden nicht eingehalten • Fläche ist derzeit bebaut (Geb. 81.2), Abbruch nicht möglich Variante C • nordwestlich des Gebäudes 31.1/31.2 • im westlichen Teil des Campusgeländes • Überplanung der Gebäude 72 und 79 • Baufeldgröße nicht ausreichend für die Grundfläche des geplanten Gebäudes • Fläche ist bebaut, Abbruch nicht möglich (Geb. 79) bzw. keine Finanzierung für einen Neubau (Geb. 72) vorhanden Variante D • südöstlich des Gebäudes 31.4/31.5 • am südöstlichen Rand des Campusgeländes • unbebaute Fläche (Wald) • Baufeld liegt im Außenbereich • Waldumwandlung erforderlich Variante E • südlich der Gebäude 31.3 und 31.4/31.5 • am südöstlichen Rand des Campusgeländes • teilweise unbebaute Fläche (Wald), teilweise Gebäudeüberplanung (Geb. 71) • Eingriff in besonders hochwertige Waldstrukturen • Baufeld liegt weitestgehend im Außenbereich • Waldumwandlung erforderlich • Abbruch von Geb. 71 mit Baufeldfreimachung erforderlich Variante F • südlich des Gebäudes 15 • im nordwestlichen Teil des Campusgeländes • Überplanung der Gebäude 10, 12 und 14 • Fläche ist bebaut (Geb. 10,12 und 14), Abbruch erforderlich • keine Finanzierung für Ersatzbauten vorhanden Variante G • westlich des Gebäudes 89 • Fläche ist bebaut, Abbruch nicht möglich • am nördlichen Rand des Campusgeländes (Geb. 88) bzw. keine Finanzierung für • Überplanung der Gebäude 63, 64, 66 u. 88 Ersatzbaubauten (Geb. 63, 64, 66) vorhanden In Auswertung der Untersuchungsergebnisse ging aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der funktionalen Zusammenhänge der geprüften Standortalternativen der im Geltungsbereich gelegene Standort (Variante D) als einzig geeigneter Standort hervor. Wesentliche Ausschlusskriterien für die als ungeeignet geprüften Standorte waren insbesondere die fehlende Verfügbarkeit geeignet großer Bauflächen aufgrund der begrenzten räumlichen Situation auf dem Campusgelände sowie die eingeschränkten Finanzierungs- bzw. Umsiedlungsmöglichkeiten für zwangsweise überplante Bestandsgebäude. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB II. Umweltbericht 1. Einleitung Im aktuellen Baugesetzbuch (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) ist in § 2a (Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht) festgelegt, dass im Aufstellungsverfahren zum Bauleitplan neben der Begründung auch eine Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht beizufügen ist. Der Umweltbericht soll die wesentlichen umweltrelevanten Folgen des zu prüfenden Bebauungsplans darstellen und die erfolgten Abwägungen für die Planinhalte aufzeigen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Der Abwägungsprozess und die Entscheidungen sind zu dokumentieren. Die Umweltprüfung soll nach § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß Satz 7 besonders die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen, insbesondere: a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 zum BauGB § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB folgende Inhalte aufweisen: 1. Einleitung a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, insbesondere solcher Gebiete, die erheblich beeinflusst werden b) Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung / Nicht-Durchführung der Planung c) geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung d) Alternative Planungsmöglichkeiten Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 3. Zusätzliche Angaben a) wichtigste Merkmale, verwendete technisch Verfahren der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Wissenslücken b) geplante Maßnahmen zum Monitoringverfahren c) allgemeinverständliche Zusammenfassung 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 3-46 Der Bebauungsplan 3-46 hat zum Ziel, ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ sowie Wald festzusetzen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 ist die Absicht des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC), auf dem Campusgelände Berlin-Buch ein Labor- und Forschungsgebäude zu errichten. Vorgesehen ist die Errichtung eines Gebäudetrakts mit einer Grundfläche von ca. 6.100 m² und einer Gesamthöhe von maximal 16 m. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines solchen Gebäudes geschaffen, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht gegeben waren. Das im Vorlauf zur Umweltprüfung durchzuführende Scoping erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, innerhalb derer zahlreiche Hinweise und Anregungen eingegangen sind und ihren Niederschlag in der Umweltprüfung bzw. dem Umweltbericht gefunden haben. 1.1.1 Angaben zum Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Südosten des Ortsteils Buch im Bezirk Pankow von Berlin, unmittelbar an der Landesgrenze zu Brandenburg (Landkreis Barnim), und umfasst 43.890 m². Er wird in wesentlichen Teilen aktuell von Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) eingenommen. Die Grenzen des Plangebiets verlaufen im Südwesten entlang einer Zaunanlage, die die angrenzenden Kleingartenkolonien („Steintal“, „Zur neuen Baumschule“) vom Campusgelände trennt. Die östliche Geltungsbereichsgrenze verläuft entlang der Stadtgrenze, die hier auf der östlichen Böschungsoberkante des stark ins Gelände eingetieften Institutsgrabens verläuft, womit der Institutsgraben noch innerhalb des Geltungsbereichs liegt. Die Nordwest- bzw. Nordostgrenze des Plangebiets ergeben sich in der Verlängerung der südlich bzw. östlichen Gebäudekante des Max-Delbrück-Hauses und sind im Gelände innerhalb des bestehenden Baum- und Gehölzbestands nicht eindeutig an topografischen Gegebenheiten nachzuvollziehen. Der Geltungsbereich ist durch eine parallel zum Max-Delbrück-Haus von Westen kommende Stichstraße verkehrlich angebunden, die das derzeit einzige im Geltungsbereich befindliche Gebäude (ein kleineres, eingeschossiges Verwaltungsgebäude (Haus 71)) erschließt. Darüber hinaus wird die Fläche weitgehend von Wald eingenommen, der arten- und strukturreich ist und von Birken und Spitz-Ahorn dominiert wird. Am östlichen Rand stockt ein alter Rotbuchenbestand, der von einer Reihe Ahornbäumen gesäumt wird. Innerhalb des Geltungsbereichs sind unterschiedlich breite Fußwege angelegt, die teilweise auf Waldboden, teilweise auf einer gemähten Wiese verlaufen und in kleineren Teilstücken auch mit Split befestigt sind. Zudem befinden sich auf einer zentral liegenden kleinen Rasenfläche einige Ausstattungselemente für die Freiraumerholung. Neben zwei Holztoren im Abstand von ca. 25 m sind mehrere Mülleimer und eine Parkbank vorhanden, die einen intakten und genutzten Eindruck machen. Zudem sind Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB entlang der Wege im zentralen Bereich auch Sportgeräte bzw. Reste solcher in einer Art Trimm-dich-Parcours aufgestellt. Die Wege sind nach Nordwesten entlang der Kleingärten und nach Nordosten entlang des Grabens mit Wegen außerhalb des Geltungsbereichs verbunden. Mit Ausnahme des bestehenden Gebäudes nebst Erschließung, welches baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen war, lag das Plangebiet größtenteils im Außenbereich gemäß § 35 BauGB (ca. 85 % der Fläche). Nachfolgend aufgeführte textliche Festsetzungen sind Bestandteil des Bebauungsplans, die zu erwartenden Auswirkungen auf Natur und Umwelt können wie folgt dargelegt werden: 1. Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Wissenschaft und Forschung" (ca. 19.970 m²) dient der Unterbringung von Forschungsgebäuden. Zulässig sind Gebäude und Räume für Forschungszwecke sowie die Versuchstierzucht und -haltung einschließlich Büros, Laboratorien, Werkstätten und Lager, soweit sie den Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen dienen. Die Festsetzung Nr. 1 schafft Baurecht in einem Bereich, für den zum Zeitpunkt der Planaufstellung in wesentlichen Teilen kein Baurecht bestand und der von Wald eingenommen ist. Das Baurecht wird mittels Sondergebietsausweisung dahingehend eingeschränkt, das es nur für bauliche Anlagen gilt, die dem Zweck der Wissenschaft und Forschung dienen. Die Festsetzung hat für die als Sondergebiet festgesetzte Fläche einen weitgehender Verlust der vorhandenen Vegetation und eine erhebliche Bodenversiegelung zur Folge. 2. Die Überschreitung der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen für technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsrohre ist ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzung Nr. 2 lässt in gewissem Umfang bauliche Anlagen zu, die höher als die generell zulässige Bauhöhe von 78,5 m über NHN (ca. 16 m über Gelände) aufragen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ist hierdurch nicht zu erwarten, da das Gebäude weitgehend von höherem Wald umgeben ist und entsprechende Aufbauten kaum sichtbar sein wird. 3. Für das sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Gebäude ohne Längenbeschränkung. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 wird die Realisierung des geplanten Baukörpers mit einer Gebäudelänge von mehr als 50 m planungsrechtlich gesichert. Bezüglich der Auswirkungen auf Natur und Umwelt ist die textliche Festsetzung Nr. 3 in Verbindung mit der textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 zu sehen (Verlust der vorhandenen Vegetation, Bodenversiegelung, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds). 4. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung ist der vorhandene Baum- und Gehölzbestand zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der waldartige Charakter der Flächen erhalten bleibt. Die Festsetzung Nr. 4 sichert die Erhaltung des auf dieser Fläche vorhandenen, wertvollen Baum- und Gehölzbestands. 5. Im sonstigen Sondergebiet sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und auf mindestens 1.500 m² extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Festsetzung Nr. 5 sichert die extensive Begrünung eines erheblichen Anteils der entstehenden Dachflächen, was vorrangig eine zeitliche Verzögerung des Niederschlagswasserabflusses dient, zudem aber auch eingriffsmindernd auf das Schutzgut Klima / Luft wirkt. 6. Die Befestigung von Stellplätzen und Wegen ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch die Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Zufahrten. Die Festsetzung Nr. 6 sichert ab, dass ein erheblicher Teil des Niederschlagswassers auf bodengleichen Nebenanlagen vor Ort versickern kann. Dies kommt der Grundwasserneubildung zu Gute und verringert die Inanspruchnahme von darüber hinaus notwendigen Sickerflächen für sonstige bauliche Anlagen. 1.1.2 Im Bebauungsplan dargestellte Flächennutzungen Innerhalb des Geltungsbereichs werden folgende Nutzungen festgesetzt: Festgesetzte Nutzungsart SO „Wissenschaft und Forschung“ (Grundfläche, 88,7 % des Baufensters von 6.875 m2) Fläche in m2 Fläche in % 6.100 13,92 12.340 28,15 1.530 3,49 Wald 23.860 54,44 Geltungsbereich 43.830 100,00 SO „Wissenschaft und Forschung“ nicht überbaubar ohne Pflanzbindung SO „Wissenschaft und Forschung“ nicht überbaubar mit Pflanzbindung Die mit der Planung verbundene Inanspruchnahme von Grund und Boden wird in Kap. „Schutzgut Boden“ (2.2.1) detailliert dargelegt. Insgesamt ist mit Umsetzung der Planung eine Bodenneuversiegelung von 6.340 m² zu erwarten. 1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung Neben den Vorgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) existiert eine Anzahl für die Bauleitplanung relevanter Fachgesetze, deren Ziele nachfolgend zusammengefasst werden. Naturschutz und Landschaftspflege Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S, 1482)) als Rahmengesetz des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die Ziele in § 1 voran gestellt. „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.“ Die §§ 14 bis 17 BNatSchG enthalten die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser- Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. § 18 regelt das Verhältnis zum Baurecht. Berliner Landschaftsprogramm Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) wurde dem Auftrag des Berliner Naturschutzgesetzes entsprechend flächendeckend für Berlin aufgestellt. In Karten, Text und Begründung stellt das LaPro die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen für das Land Berlin dar. Aufgabe des Landschaftsprogramms innerhalb des Planungssystems Berlins ist, die in § 1 BNatSchG formulierten allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu konkretisieren und die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Das Kartenwerk des Landschaftsprogramms setzt sich aus vier aufeinander abgestimmten Teilplänen zusammen:  Naturhaushalt / Umweltschutz,  Biotop- und Artenschutz,  Landschaftsbild sowie  Erholung und Freiraumnutzung  Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption Im Flächennutzungsplan von Berlin war das Plangebiet bisher als „Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil - Hochschule und Forschung“ dargestellt. Mit dem Änderungsverfahren „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (06/11) zum FNP wurde die Fläche als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ dargestellt; die FNP-Änderung wurde mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam. Da üblicherweise das LaPro an jüngere Änderungen des FNP nicht angepasst wird, sind die für die Fläche ablesbaren Darstellungen im LaPro nicht mehr aktuell und somit nur sehr bedingt für die Abwägung zu verwenden. Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden die naturschutzfachlichen Inhalte in das jeweilige FNP-Änderungsverfahren eingebracht, so dass der inhaltliche Abstimmungsprozess zwischen Landschafts- und Bauleitplanung kontinuierlich gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Kompatibilität zwischen geändertem FNP und den Zielsetzungen des Bebauungsplans gegeben ist. Jedoch werden die Belange der Eingriffsbetrachtung auf das Bebauungsplanverfahren abgeschichtet und sind somit im Umweltbericht zum Bebauungsplan abzuarbeiten. Im Landschaftsprogramm sind bezüglich des Plangebiets folgende Ziele und Maßnahmen dargestellt: Naturhaushalt / Umweltschutz Im Plangebiet ist "Grün- und Freifläche" dargestellt. Gefordert wird: - Erhalt und Entwicklung aus Gründen des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit Biotop- und Artenschutz Das Gebiet ist als "Obstbaumsiedlungsbereich" eingestuft. Im Einzelnen sind für das Plangebiet folgende Ziele und Maßnahmen daraus abzuleiten: - Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhle, Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigtem Randstreifen) Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB - - Sicherung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur (konsequenter Erhalt von bedeutenden Einzelbiotopen mit großzügigen Pufferflächen und Einbindung in ein differenziertes, örtliches Biotopverbindungssystem) Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen und Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen Zudem wird die vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte gefordert. Landschaftsbild In Anlehnung an die vorstehende Karte ist das Plangebiet als "Obstbaumsiedlungsbereich" eingestuft. Im Einzelnen sind für das Plangebiet dabei folgende Ziele und Maßnahmen hervorzuheben: - - Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen; Entwicklung charakteristischer Grünstrukturen Erhalt eines hohen Grünflächenanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen Als übergeordnetes Strukturelement wird der Geltungsbereich als „prägende oder gliedernde Grün- und Freifläche“ eingestuft. Erholung und Freiraumnutzung Das Plangebiet ist hier in der Kategorie "Sonstige Freifläche“ dargestellt. Anforderungen aus diesem Belang heraus sind: - Entwicklung erholungswirksamer Freiraumstrukturen Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten Zudem verläuft entlang der südwestlichen und östlichen Grenze als lineares Element die Signatur Grünfläche / Parkanlage. Anforderungen ergeben sich daraus wie folgt: - Neuanlage und Verbesserung eines Grünzuges unter Einbeziehung von Parkanlagen, Kleingärten und Friedhöfen; Minderung der Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption Der Geltungsbereich liegt auf der Karte „Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption“ im Bereich der 2. Priorität „Ausgleichssuchraum Naherholungsgebiet Berliner Barnim“, welches nach dem Ausgleichssuchraum „Berliner Innenstadt“ (1. Priorität) den zweitbedeutendsten Ausgleichssuchraum Berlins darstellt. Die Ausgleichsflächen Nr. 14 „Pankegrünzug“ und Nr. 15 „Pankepark Buch“ liegen unweit westlich des Geltungsbereichs. Eine unmittelbare Betroffenheit der Flächen im Geltungsbereich von diesen Darstellungen ist nicht gegeben. Landschaftsplan Für das Plangebiet liegt kein Landschaftsplan vor. Sonstige umweltbezogene Pläne Für das Plangebiet sind vielfältige flächenkonkrete Hinweise im Umweltatlas Berlin enthalten. Diese haben Eingang in die schutzgutbezogenen Betrachtungen des Umweltberichts gefunden. Darin sind konkrete Bezüge zu einzelnen Karten des Umweltatlas enthalten. Rahmenrechtliche Vorschriften - Schutzgebietsausweisungen Das Plangebiet liegt nicht in einem förmlich ausgewiesenen Schutzgebiet nach landesrechtlichen oder europäischen Rechtsvorschriften. Es grenzt auch nicht an ein solches an bzw. die Nutzungen im Plangebiet können nicht störend in ein solches Schutzgebiet hineinwirken. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Räumlicher Untersuchungsumfang, verwandte Untersuchungsmethodik Der Untersuchungsumfang bezieht sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 gemäß Aufstellungsbeschluss vom 30. Oktober 2012. Untersuchungsbedarf, der über diese Flächenkulisse hinausgeht, wurde nicht festgestellt. Grund hierfür ist insbesondere die Tatsache, dass auf drei Seiten des Sondergebiets ein Waldstreifen von mindestens 38 m Breite zu allen benachbarten Nutzungen erhalten bleibt, der als Puffer fungiert. Auf der Nordseite grenzt ein derzeit im Bau befindliches Gebäude des MDC an. Naturräumliche Grundlagen Das Untersuchungsgebiet liegt auf der Barnimplatte, die sich im Nordosten Berlins bis zur Linie Eberswalde - Wriezen - Strausberg ausdehnt und im Wesentlichen ein Ergebnis der eiszeitlichen Morphodynamik ist. Es handelt sich dabei um eine Grundmoränenplatte. Der hier anstehende Geschiebemergel weist sowohl lehmige wie sandige Schichten oder Linsen auf, so dass ein kleinflächig variierendes Bodensubstrat die Grundlage für die nacheiszeitliche Pedogenese bildet. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2.1.1 Schutzgut Boden Natürliche Bodengesellschaft In der Karte "Bodengesellschaften" (Umweltatlas 2005) werden die Böden im Plangebiet als Parabraunerde-Sandkeilbraunerde auf Grundmoränenhochfläche aus Geschiebemergel eingestuft (Bodengesellschaft Nr. 1). In der Karte „Bodenschutz“ (Umweltatlas 2005) werden diese Böden in die Kategorie „Vorrang 1“ eingestuft und damit als besonders schutzwürdig bewertet, bei einem sehr geringen Versiegelungsgrad von 0-5 %. Die Empfindlichkeit des Schutzguts Boden im Geltungsbereich wird als hoch bewertet. Vorbelastungen Die Ansprache der Böden im Umweltatlas lässt darauf schließen, dass es sich im Plangebiet um naturnahe Böden mit einer mittleren Nährstoffversorgung handelt. Zudem sind nur geringe Vorbelastungen durch Versiegelung / Bebauung vorhanden (ca. 3,4 % des Geltungsbereichs). Altlasten Der gesamte Geltungsbereich ist als Teilstück der Verdachtsfläche Nr. 9044 (Robert-RössleStraße 10) im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin erfasst. Für diesen Bereich liegen dem Umwelt- und Naturschutzamt bisher keine Ergebnisse aus Boden- oder Grundwasseruntersuchungen vor. In Vorfeld des Bauvorhabens ist die Boden- und Altlastensituation durch Untersuchungen zu klären. Diese Boden- und ggf. Grundwasseruntersuchungen sind in Absprache mit dem Umwelt- und Naturschutzamt durchzuführen. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben. 2.1.2 Schutzgut Wasser Grundwasser Im Plangebiet liegt das Grundwasser in gespannter Form vor. Der Grundwasserflurabstand ist größer als 10 m (Umweltatlas 2009). Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers wird in der Karte „Verweilzeit des Sickerwassers in der ungesättigten Zone“ (Umweltatlas 2003) als sehr gering eingestuft, sie beträgt 50-100 Jahre. Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 150-200 mm/a (Umweltatlas 2005). Das Plangebiet liegt aktuell nicht in einem förmlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet und grenzt auch nicht an ein solches an. Oberflächengewässer Am östlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft der Institutsgraben mit Fließrichtung von Nord nach Süd. Er ist stark in das Gelände eingetieft (ca. 4 - 5 m) und führte zum Zeitpunkt einer Ortsbegehung am 27. August 2012 sehr wenig Wasser, gerade so viel, dass die unbefestigte, naturnah gestaltete Sohle bedeckt war. Der Graben erfüllt eine wichtige Funktion in der Ableitung von Schichtenwasser. Er ist ein Fließgewässer Il. Ordnung. Die Böschungen weisen eine steile, gleichförmige und weitgehend vegetationsfreie (aber unbefestigte) Beschaffenheit auf. Der Graben wird beidseits von einem dichten Kronendach von Altbäumen beschattet. Unmittelbar südlich des Plangebiets mündet der Institutsgraben in den Kappgraben, der in Richtung Westen in die Panke entwässert. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2.1.3 Schutzgut Luft / Klima (Luftschadstoffe) Klima Die langjährige Jahresmitteltemperatur (1961-1990) für das Plangebiet liegt bei 8,0 bis 8,5°Celsius (Umweltatlas). Damit besteht eine geringe Erhöhung der Mitteltemperatur um 0,5 1°C gegenüber den Freilandverhältnissen weiter östlich. Unmittelbar westlich des Plangebiets wird eine kleine Wärmeinsel im Zentrum von Buch mit einer Mitteltemperatur von 9,0 bis 9,5° Celsius dargestellt. Die langjährige mittlere Hauptwindrichtung ist Südwest bis West, die Ausrichtung der häufigsten Winde verläuft daher von SW / W nach NO / O. In der Karte „Planungshinweise Stadtklima“ (Umweltatlas 2005) wird der Geltungsbereich als Grün- und Freifläche unter der Rubrik „sehr hohe stadtklimatische Bedeutung“ dargestellt. Als Kategorie wird angegeben: Kaltluftentstehungsgebiete mit Zuordnung zu belasteten Siedlungsräumen. Dem Gebiet wird höchste Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung zugeschrieben. Als Maßnahmen werden genannt: Vermeidung von Austauschbarrieren gegenüber bebauten Randbereichen, Reduzierung von Emissionen, Vernetzung mit benachbarten Freiflächen. Luft Es besteht nur ein sehr geringer Ziel- und Quellverkehr in bzw. aus dem Plangebiet. Lediglich das Haus 71 an der nördlichen Ecke des Geltungsbereichs weist eine unregelmäßige, geringe Frequentierung auf, westlich des Plangebiets besteht eine größere Stellplatzanlage, die durch Mitarbeiter des MDC weitgehend ausgenutzt wird. Entsprechend entstehen im Geltungsbereich derzeit keine bzw. sehr geringe verkehrsbedingte Emissionen. Gleiches gilt für den Hausbrand. Die lufthygienische Vorbelastung des Plangebiets insgesamt ist auch aufgrund der peripheren stadträumlichen Lage eher gering, allerdings stellt der Verkehr auf der BAB 10 lokal bzw. linear eine erhebliche Emissionsquelle in ca. 150 - 300 m Entfernung dar, die bei Süd- und Südwestwindlagen in das Plangebiet hinein wirksam wird. Immerhin beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) hier 20.000 - 30.000 Fahrzeuge am Tag (Umweltatlas 2009). Lärm Die „Strategische Lärmkarte Gesamtlärmindex L (N) (Nacht-Lärmindex) Rasterdarstellung Summe Verkehr 2005 / 2006“ (Umweltatlas 2007) weist im Geltungsbereich flächig eine Belastung von 55-60 dB(A), im südlichen Bereich bis 60-65 dB (A) aus. Die Strategische Lärmkarte „Straßenverkehr 2012“ (Lärmindex L_DEN, Umweltatlas) weist im Geltungsbereich flächig eine Belastung von 60-65 dB(A), im südlichen Bereich bis 65-70 dB(A) aus. 2.1.4 2.1.4.1 Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt Pflanzen / Biotope Das Plangebiet wird von einem artenreichen, in Teilen auch strukturreichen Laubmischwald eingenommen. Mit Ausnahme des am östlichen Rand des Plangebiets gelegenen Buchenbestands geht der Wald vermutlich nicht auf eine forstliche Anpflanzung zurück. In den forstlichen Einrichtungskarten ist er nicht enthalten (Forstbetriebskarte, FIS-Broker). Die Abgrenzung der oft mosaikartig eng verzahnten Biotoptypen erfolgte mittels folgender Grundlagen:  Luftbildes 2010 (Digitales farbiges Orthofoto, FIS-Broker),  Karte „Biotoptypen: Biotopwerte“ (Umweltatlas 2005, FIS-Broker),  Geländebegehung am 27.08.2012. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Im Folgenden werden die kartierten Biotope im Einzelnen beschrieben. 0113321 Graben weitgehend naturfern, nicht oder gering verbaut, beschattet, wasserführend Am östlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft der Institutsgraben mit Fließrichtung von Nord nach Süd. Er ist stark in das Gelände eingetieft (ca. 4 - 5 m) und führte zum Zeitpunkt der Ortsbegehung am 27.08.2012 sehr wenig Wasser, gerade so viel, dass die unbefestigte Sohle bedeckt war. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Graben auch zeitweise trocken fällt. Die Böschungen weisen eine steile, gleichförmige und überwiegend vegetationsfreie (aber unbefestigte) Beschaffenheit auf. Der Graben wird beidseits überwiegend von einem dichten Kronendach von Altbäumen beschattet. 0513221 Grünlandbrache frischer Standorte Im südlichen Teil des Geltungsbereichs ist eine offene, weitgehend gehölzfreie, artenarme Grünlandbrache ausgebildet. Neben diversen Gräsern treten Brennnesseln und vereinzelt Goldrute am Rand auch bestandsbildend hinzu. Gehölzaufwuchs ist nur in geringem Umfang am Rand vorhanden (< 10 %), wobei eine enge räumliche Verzahnung mit der Gartenbrache (10113) besteht. Die Fläche wird der Länge nach von einem ca. 2 m breiten, zum Zeitpunkt der Kartierung frisch als Weg gemähten Streifen durchzogen. 051622 Zierrasen/Parkrasen, artenarm Innerhalb des Birkenstadtwaldes (08920) sind zwei zusammenhängende Lichtungen vorhanden. Die westliche, größere der beiden ist mit zwei Holztoren als Bolzplatz ausgestattet, die kleinere, östlich gelegene mit einer Bank und mehreren Mülleimern als Aufenthaltsbereich gestaltet. Beide Flächen waren zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht. Sie sind beide umsäumt von einem dichten Gehölzsaum aus Hartriegel. Um das Gebäude in der nördlichen Ecke des Geltungsbereichs ist ein artenarmer Zierrasen als Abstandsgrün mit lockerstehenden Bäumen vorhanden. 07142611 Baumreihe, lückig, ältere Bestände Im östlichen Teil des Plangebiets steht neben einem breiten Waldweg eine lückige Reihe alter Bäume der Art Spitz-Ahorn (vgl. hierzu auch „08320 Buchenforst“). 07152 Sonstiger Einzelbaum An der westlichen Grenze des Plangebiets, im Bereich des Zierrasens, stehen insgesamt acht Einzelbäume. Es handelt sich um drei mittelalte Birken, sowie um eine mittelalte Robinie. Daneben sind drei junge Hainbuchen und ein Spitz-Ahorn in den letzten Jahren neu angepflanzt worden. Mit Ausnahme des Spitz-Ahorns, der starke Rindenschäden (vermutlich durch Sonnenbrand nach der Pflanzung) aufweist, wirken die Bäume vital. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 08740 Rubus-Gestrüpp Entlang der südlichen Zaunanlage zur Kleingartenanlage besteht ein dichter Saum aus Brombeere, eingeschlossen sind kleine Gehölzinseln oder Strauchsolitäre anderer Arten. Es handelt sich v.a. um Schlehe, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Wildobst und Traubenkirsche. Eine kleine Lichtung aus Brombeergestrüpp besteht auch innerhalb des Birkenstadtwaldes (08920). 082828 Vorwald frischer Standorte aus Spitz-Ahorn In der Hochspannungsleitungstrasse steht ein junger, dichter Vorwald aus Spitz-Ahorn, der eine Bodenbedeckung aus Giersch aufweist. 08320 Buchenforst Der am östlichen Rand befindliche Buchenforst besteht aus Altbäumen. Die Mehrzahl der Bäume besitzt einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von 30 - 50 cm, sie bilden einen dichten Bestand, Unterwuchs ist nicht vorhanden. Räumlich ist der Bestand klar durch den östlich angrenzenden, stark eingetieften Institutsgraben (vgl. 0113321) und westlich durch einen breiten Waldweg begrenzt, wobei sich entlang des Waldweges eine lückige Reihe etwa gleichaltriger SpitzAhornbäume (07142611) befindet. Nördlich verläuft der Bestand in gleicher Form aus dem Plangebiet hinaus und südlich endet er an der Trasse der Hochspannungsleitung und wird durch einen Vorwald abgelöst. 08910 Ahornstadtwald In einem Saum zwischen dem Birkenstadtwald und einer offenen Grünlandbrache hat sich ein vom Spitz-Ahorn dominierter Stadtwald entwickelt, der teilweise den Charakter eines dichten Stangenwaldes aufweist, teilweise, insbesondere am Rand aber auch tiefbeastete Solitäre einschließt. Vereinzelt tritt Birke, am Rand auch Weißdorn auf. Eine Strauch- oder Krautschicht fehlt weitgehend, Naturverjüngung des Spitz-Ahorns ist an etwas lichteren Stellen vorhanden. 08920 Birkenstadtwald Im zentralen Plangebiet stockt ein junger, dichter Birkenbestand (Anteil Birke > 80 %), der von einzelnen Laubbaumarten durchsetzt ist. Häufigste Nebenbaumart ist der Spitz-Ahorn. Eine Strauch- oder Krautschicht fehlt weitgehend, Naturverjüngung des Spitz-Ahorns ist an etwas lichteren Stellen vorhanden. Der Birkenbestand umschließt drei Lichtungen, von denen eine von einem dichten RubusGestrüpp (08740) eingenommen wird und die beiden anderen von gemähtem Zierrasen (051622). 08990 Sonstige Stadtwälder, jung Im nordwestlichen Teil des Plangebiets besteht ein junger Laubmischwald, bei dem eine lückige Kraut- und Strauchschicht aus Echter Nelkenwurz, Brennnessel sowie Naturverjüngung der beteiligten Baumarten besteht. Ein beachtlicher Anteil an liegendem Totholz ist vorhanden. Es dominieren Eschen-Ahorn, Spitz-Ahorn, Birke und Gemeine Esche sowie vereinzelt Robinie. 08990 Sonstige Stadtwälder, mittelalt Im südwestlichen Teil des Plangebiets besteht ein mittelalter, dichter, sehr artenreicher Mischwald, bei dem die Kraut- und Strauchschicht weitgehend fehlt. Punktuell ist Naturverjüngung der Altbäume vorhanden, zudem ein beachtlicher Anteil an liegendem Totholz. Dominierende Arten sind Spitz-Ahorn, Gemeine Esche und Birke, beigemengt sind Roteiche, Fahlweide, Hybrid-Pappel, Säulen-Pappel sowie vereinzelt Rosskastanie, Robinie und Linde. 10113 Gartenbrache Im nördlichen Anschluss an die bestehende Kleingartenanlage (südlich des Plangebiets) zieht sich ein mehrschichtiger sehr artenreicher Gehölzbestand entlang. In einer aufgelockerten Struktur treten neben jungen bis mittelalten Eichensolitären auch Spitz-Ahorn, Weißdorn, Obstbäume (v.a. Apfel), Traubenkirsche (Prunus serotina und Prunus padus), Vogelbeere, BergAhorn, Türkischer Baumhasel sowie häufig großwüchsige Haselsträucher auf. Gliedernd wirken dichte Bestände von Hartriegel und ausdauernde Hochstauden (Brennnessel, Goldrute). Die Bäume sind häufig bis zum Boden beastet und mit Echter Nelkenwurz, bereichsweise auch mit Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Efeu, unterwachsen. Es besteht eine enge Verzahnung zur weiter östlich gelegenen Grünlandbrache. 12643 Parkplatz, versiegelt In der nördlichen Ecke des Geltungsbereichs beginnt eine ausgedehnte, mit Betonfeldern befestigte Stellplatzanlage nebst Erschließung für das dort befindliche Gebäude. 12651 Weg, unbefestigt Innerhalb des Geltungsbereichs sind unterschiedlich breite, unterhaltene Fußwege angelegt, die teilweise auf Waldboden verlaufen, teilweise auf gemähten Rasen- / Grünlandbereichen und in kleineren Teilstücken mit Split befestigt sind. Zudem sind entlang der Wege im zentralen Bereich auch Sportgeräte bzw. Reste solcher in einer Art Trimm-dich-Parcours aufgestellt. Die Wege sind nach Nordwesten entlang der Kleingärten und nach Nordosten entlang des Grabens mit Wegen außerhalb des Geltungsbereichs verbunden. Auch in der Verlängerung der verkehrlichen Erschließung besteht ein Waldweg, der derzeit durch die Baumaßnahme nördlich des Geltungsbereichs am Haus 31.4 abgesperrt und mit Bodenaushub überdeckt ist. 12830 Verwaltungsgebäude In der nordwestlichen Ecke des Geltungsbereichs befindet sich ein eingeschossiges, massives Verwaltungsgebäude. Bewertung der Biotope Gemäß dem Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (Froelich & Sporbeck 2004) sind die Kriterien Hemerobie, Vorkommen gefährdeter Arten, Seltenheit/Gefährdung des Biotoptyps, Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten sowie das Risiko der Wiederherstellbarkeit und die Wiederherstellungsdauer zu berücksichtigen. Biotoptypen (nach Biotoptypenliste Berlins 2005) und Bewertung Biotopcode Bezeichnung Wertigkeit / §§ 26a, 26b NatSchGBln gering - mittel 0113321 Graben weitgehend naturfern, nicht oder gering verbaut, beschattet, wasserführend 0513221 Grünlandbrachen, frischer Standorte (Gehölze < 10%) mittel* (§) 051622 Zierrasen / Parkrasen, artenarm gering 07142611 Baumreihe, lückige, ältere Bestände hoch 07152 Sonstiger Einzelbaum mittel** (§) 08740 Rubus-Gestrüpp mittel* (§) 082828 Vorwälder auf frischen Standorten (aus Spitz-Ahorn) gering - mittel 08320 Buchenforst hoch 08910 Ahornstadtwald mittel 08920 Birkenstadtwald mittel 08990 Sonstige Stadtwälder, jung mittel 08990 Sonstige Stadtwälder, mittelalt mittel - hoch 10113 Gartenbrache hoch 12643 Parkplatz, versiegelt sehr gering 12651 unbefestigter Weg gering 12830 sonstige Bauwerke (Verwaltungsgebäude) sehr gering *(§) **(§) Der Biotoptyp ist in bestimmten Ausprägungen nach § 26 NatSchGBln geschützt, hier treffen diese Bedingungen nicht zu. geschützt gemäß Regelungen der Berliner Baumschutzverordnung Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Baumbestand - Regelungen gemäß Berliner Baumschutzverordnung Im Geltungsbereich ist der umfangreiche Baumbestand nahezu ausnahmslos als Wald im Sinne des LWaldG eingestuft, lediglich am nordwestlichen Zipfel des Geltungsbereichs stehen insgesamt acht Einzelbäume auf einer Rasenfläche, die unter die Baumschutzverordnung Berlin fallen. Es handelt sich um 4 neu gepflanzte Bäume der Arten Spitz-Ahorn (Acer platanoides) und Hainbuche (Carpinus betulus), sowie um drei mittelalte Birken (Betula pendula) und eine mittelalte Robinie (Robinia pseudoacacia). Die Bäume sind mit einer Ausnahme vital. Geschützte Biotope Im Plangebiet konnten keine geschützten Biotope festgestellt werden. Es waren auch keine gefährdeten oder geschützten Gefäßpflanzenarten festzustellen. 2.1.4.2 Fauna Potenziell betroffene, geschützte Arten Zur Erfassung und Bewertung des Schutzguts Fauna erfolgte eine Untersuchung der Lebensraumfunktion des Planungsgebiets für die Tierwelt (Scharon, J.: Artenschutzrechtliche Untersuchung für die Fläche des Bebauungsplans 3-46 des Biomedizinischen Forschungscampus in Berlin-Buch, Berlin, Juni 2013). Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchung konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet gute Biotopanbindungen an den offenen Landschaftsraum aufweist. Dadurch sind potenziell Funktionen der Fläche im Biotopverbund und eine Vernetzung mit anderen Lebensräumen gegeben. Im Bebauungsplanverfahren ist nachzuweisen, dass mit den Planungen keine Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten (Lebensstätten) besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 (3) BNatSchG beeinträchtigt werden. Zur der Festlegung des Umfangs für die artenschutzrechtliche Untersuchung erfolgte im Vorfeld eine Potenzialanalyse einschließlich einer Bestandsbeschreibung und -bewertung für die potenziell im Geltungsbereich vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. Im Rahmen der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung zum Bebauungsplan erfolgte eine Abschichtung der geschützten Arten, die im Plangebiet geeignete Lebensbedingungen und Fortpflanzungsmöglichkeiten finden. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Säugetiere Das Gelände ist auf der Süd- und Ostseite mit weitgehend intaktem Maschendrahtzaun eingefriedet. Nach Norden und Westen besteht unmittelbar Anschluss an Waldbiotope, im Weiteren folgen dort allerdings Gebäude und Erschließungsflächen, die zum Campus MDC gehören. Baue größerer Säugerarten (z. B. Fuchs) wurden nicht festgestellt. Generell ist das Plangebiet Teil eines zusammenhängenden Waldgebiets in dem Wildwechsel stattfindet. Potenziale für Fledermaussommerquartiere sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden, weder Ruinen noch nennenswerte Baumhöhlen konnten festgestellt werden. Zur Sicherstellung, dass keine Betroffenheit gegeben ist, wurde eine Kartierung von Fledermäusen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung vorgenommen. Im Ergebnis konnten keine Fledermausarten im Geltungsbereich oder unmittelbar angrenzend festgestellt werden. Konkret heißt es im Gutachten: „Es wurden keine Nachweise bzw. Hinweise auf das Vorhandensein eines Fledermausquartiers auf der Fläche gefunden. Wenn überhaupt, dann können sich Quartiere in den Altbäumen im Osten des B-Plangebiets befinden, die erhalten bleiben (...). Die Bäume auf der zur Umnutzung vorgesehenen Fläche sind noch zu jung und weisen zu geringe Stammdurchmesser auf, als das sie Baumhöhlen aufweisen können.“ Brutvögel Geeignete Höhlenbäume (oder Nistkästen) sind im Plangebiet nicht vorhanden. Aufgrund der zahlreichen Beerensträucher im Bereich der Gartenbrache (10113) bzw. entlang der Grünlandbrache besteht hier eine hervorzuhebende Bedeutung als Vogelgehölz. Da diese Bereiche jedoch vom Vorhaben nicht betroffen sind, bzw. als Wald planungsrechtlich gesichert werden, erschien eine vertiefende Betrachtung nicht zwingend. Zur Sicherstellung, dass keine Betroffenheit gegeben ist, wurde eine Kartierung von Brutvögeln im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung vorgenommen (Scharon, J.: Artenschutzrechtliche Untersuchung, Berlin, Juni 2013). Im Ergebnis der Untersuchung wurde folgende Einschätzung getroffen: „Innerhalb des B-Plangebiets wurden 15 Brutvogelarten erfasst, das entspricht ca. 12 % der in Berlin als Brutvögel nachgewiesenen Arten. Bei den festgestellten Arten handelt es sich vorwiegend um verbreitete und im Brutbestand zunehmende bzw. gleichbleibende Arten. Innerhalb des Gebiets wurden keine streng geschützte Art, keine Art des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie und keine Art der Roten Liste sowie der Vorwarnliste der Brutvögel Berlins nachgewiesen (Witt 2003). Alle europäischen Vogelarten gehören nach § 7 Abs. 13 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten, woraus sich die in § 44 BNatSchG aufgeführten Vorschriften für besonders geschützte Tierarten ergeben. Die Nester der bei der Untersuchung festgestellten Freibrüter sind dann geschützt, wenn sich darin Eier oder Junge befinden.“ Reptilien Das Vorkommen von Reptilien, insbesondere der im Anhang IV a der FFH-Richtlinie gelisteten und daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe b) BNatSchG streng geschützten Zauneidechse, kann ausgeschlossen werden, da sich im Geltungsbereich keine geeigneten Habitatstrukturen befinden, wie etwa offene, besonnte Flächen mit lockeren Substraten. Amphibien Entlang der östlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Institutsgraben, der wechselnd Wasser führt und vermutlich auch zeitweise trocken fällt. Die Grabensohle liegt ca. vier Meter unterhalb der Plangebietsflur. Es sind zudem keine temporären Feuchtbereiche oder floristischen Feuchtezeiger vorhanden. Das Vorkommen von Amphibien ist daher im Plangebiet nicht zu erwarten, so auch keine Verbundfunktionen für Amphibien im Bereich des Grabens. Insekten Aufgrund des weitgehend dichten Baum- und Gehölzbestands und der relativen Blütenarmut der offenen Grünlandbrache (0513201) ist kein hervorzuhebender Insektenbestand zu erwarten. Ergänzende Hinweise zur Fauna Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Im artenschutzrechtlichen Gutachten wird die Wahrscheinlichkeit für das Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten wie folgt eingeschätzt: „Nachweise bzw. Hinweise für ein Vorkommen weiterer streng geschützter Arten erfolgten im B-Plangebiet nicht. Das kann mit dem Fehlen geeigneter Lebensräume, z. B. Gewässer für Lurche (Amphibia) und Libellen (Odonata), sowie für die Zauneidechse Lacerta agilis und geeigneter Altbäume für xylobionte Käfer begründet werden.“ Hinsichtlich floristischer Vorkommen können seltene oder gefährdete Arten aufgrund des Biotopbestands weitestgehend ausgeschlossen werden, das Vorkommen streng geschützter Arten ebenso. Im Untersuchungsgebiet sind keine Schutzgebiete nach nationalem oder internationalem Recht vorhanden und es grenzen auch keine solchen unmittelbar an. Auch ist kein FFH-Lebensraumtyp (FFH-LRT) vorhanden oder grenzt unmittelbar an. Ganzjährig geschützte Lebensstätten konnten auf der zur Umnutzung vorgesehenen Fläche nicht gefunden werden. Alle nachgewiesenen Arten sind in ihrem Bestand nicht gefährdet und die Bundesrepublik Deutschland ist für deren Bestandssicherung nicht in hohem Maße verantwortlich, so dass keine Art betroffen ist, für die sich ein besonderer Schutz nach § 54 Abs. 1 (2) ergibt. Durch den Erhalt der angrenzenden und umgebenden Gehölzflächen wird die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Biodiversität Biodiversität ist ein Begriff aus der modernen Evolutionsbiologie und steht für biologische Vielfalt. Er ist aus dem Englischen biodiversity abgeleitet, ein Kunstwort, das aus den Wörtern biological und diversity zusammengesetzt ist. Biodiversität meint - genetische Vielfalt (z. B. genetische Unterschiede zw. Individuen oder Populationen), - Vielfalt an Arten (z. B. in Lebensgemeinschaften) und - Vielfalt an Lebensgemeinschaften oder Ökosystemen in bestimmten Raumausschnitten. Das Schutzgut Biodiversität zielt auf eine Sicherung der biologischen Vielfalt auf den oben genannten Betrachtungsebenen. Für den hier geprüften Geltungsbereich sind diese Sachverhalte aufgrund der gegebenen Biotopausstattung ohne hervorzuhebenden Belang. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2.1.5 Landschaftsbild / Ortsbild Landschaftsbild bezeichnet die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft. Es wird von Merkmalen bestimmt, deren Ausprägung auf die natürlichen Standortverhältnisse, vor allem aber auf die Art und Intensität der menschlichen Nutzung zurückgeht. Maßgebliche Kriterien sind Erlebbarkeit bzw. Erlebnisvielfalt, Naturnähe, Eigenart, Seltenheit, typische natürliche und kulturgeschichtlich relevante Landschaftselemente sowie störende Elemente. Insgesamt weist das Plangebiet eine mittlere bis partiell hohe landschaftsästhetische Qualität auf. Das sehr heterogene Waldbild und die im östlichen Teilbereich teils offenen, teils mit artenreichen Obstgehölzen bestandenen Gartenbrachen weisen ein relativ naturnahes Erscheinungsbild auf. Zudem sind diese Flächen durch ein dichtes, organisch verlaufendes Wegenetz gut erschlossen und somit derzeit auch gut erlebbar. Daneben weist insbesondere der hallenartige Buchenaltbestand am östlichen Plangebietsrand ein sehr beeindruckendes Waldbild auf, welches in der Region selten ist. In Ergänzung stellt auch der angrenzende alleeartige Altbaumbestand aus Ahorn ein bemerkenswertes Landschaftselement dar. Das Plangebiet weist damit eine überwiegend mittlere, in Teilen auch hohe Landschaftsbildqualität auf. Durch die Lage in deutlich hörbarer Nähe zur Bundesautobahn A 10 ist die Eignung des Plangebiets für die Erholungsnutzung eingeschränkt. Die Empfindlichkeit gegenüber Änderungen ist mäßig. 2.1.6 Kultur- und Sachgüter In der Denkmalliste des Landes Berlin waren bzw. sind im Plangebiet keine Denkmale oder Bodendenkmale ausgewiesen. 2.1.7 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit (Lärm / Geruch, Erholung) Lärm / Geruch Es besteht eine erhebliche akustische Vorbelastung im Geltungsbereich und insbesondere östlich und südlich angrenzend durch die weiter südlich verlaufende Bundesautobahn BAB 10. Vom Plangebiet selbst gehen aktuell keine Lärm- oder Geruchsemissionen aus bzw. wirken aus dem Plangebiet auf die Anwohner ein. Mögliche Geruchsbelästigungen können auf dem Campusgelände sowohl bei bestehenden als auch bei der geplanten Forschungseinrichtung durch die Behandlung der in den sensiblen Forschungsbereich einzubringenden Futter- und Streumittel zur Keimabtötung entstehen, es handelt sich dabei nicht um dauerhaft auftretenden „Tiergerüche“. Die Behandlung der Futterund Streumittel erfolgt derzeit drei Mal wöchentlich und nimmt jeweils maximal 2 Stunden in Anspruch. Dabei wird die Abluft mit einem vorgegebenen Luftdruck in die Außenluft geblasen, um so Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Bei ungünstiger Wetterlage kann es hierbei jedoch kurzzeitig zu Geruchsbelästigungen kommen, deren Auswirkungen jedoch nur im Ausnahmefall und auch dann nur zeitlich sehr begrenzt auftreten können. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Erholung Aktuell ist in einem geringen Umfang Erholungsnutzung im Plangebiet festzustellen. Die vorhandenen, teils mit Splitt befestigten Trampelpfade werden gelegentlich begangen, ebenso ist in den offenen Wiesenbereichen eine etwa 1 m breite Wegefläche gemäht. Zudem sind bauliche Einrichtungen, wie etwa ein Trimm-dich-Parcours vorhanden sowie eine Rasenfläche mit Fußballtoren und ein mit Bänken und Mülleimer ausgestatteter Aufenthaltsbereich daneben. Die Geräte sind jedoch teilweise in einem kaum nutzbaren Zustand bzw. werden augenscheinlich nur sehr selten genutzt, ebenso die Rasenfläche zwischen den Toren. 2.2 Prognose und Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Betrachtung der Prognose und Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung werden die Aspekte der Eingriffsregelung mitbetrachtet, um Wiederholungen an späterer Stelle zu vermeiden. Dabei wird für die Eingriffsbilanz in Absprache mit dem zuständigen Amt für Umwelt und Natur vom 28. Mai 2013 das „Vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Juni 2012) zur Anwendung gebracht. Anlass für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist der Umstand, dass wesentliche Teile des Plangebiets Wald im Sinne des § 2 LWaldG sind und hierfür im Zuge der Waldumwandlung bereits ein waldfachliches Gutachtens erstellt wurde. Darin sind wesentliche Aspekte des Natur- und Umweltschutzes berücksichtigt. Es wurde eine Ersatzzahlung für die Waldumwandlung in Höhe von 265.507,20 € ermittelt. Diese abgestimmte Vorgehensweise wird für vergleichbare Fälle im Kapitel „Rechtsgrundlagen zur Eingriffsregelung“ im „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ explizit empfohlen, um eine Anrechnung des Waldausgleichs auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich sicher zustellen. Unberücksichtigt bei der Ausgleichsermittlung im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens bleibt aber generell der Aspekt Bodenversiegelung. Daher wird dieser nachstehend gesondert bilanziert und hierfür ein ergänzendes Kostenäquivalent ermittelt. 2.2.1 Schutzgut Boden Durch die Darstellungen im Bebauungsplan wird eine erhebliche Erhöhung der Bodenversieglung im Plangebiet vorbereitet. Damit gehen die vielfältigen Bodenfunktionen auf Teilflächen vollständig verloren. Dies wirkt sich insofern besonders negativ auf das Schutzgut Boden aus, als es sich um regional eher seltene und fruchtbare, relativ naturbelassene Böden handelt. Die „Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt" und die „Puffer- und Filterfunktion“ sind im Umweltatlas mit hoch bewertet. Als mögliche eingriffsmindernde Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden kommen beim konkreten Bebauungsplan/Vorhaben vorrangig in Frage:  Befestigung von Erschließungsflächen, Stellplätzen etc. mit wasserdurchlässigen Materialien  Regenwasserversickerung  Der auf den Bauflächen abzuschiebende Oberboden ist in Mieten zu lagern und an anderer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs wieder als Oberboden (z.B. bei Renaturierungsflächen) auszubringen. Im nördlichsten Bereich des Plangebiets besteht bereits Baurecht nach § 34 BauGB. Die Fläche besitzt eine Größe von insgesamt 6.245 m², hier ist das im Bebauungspan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,3) auch vor der Planaufstellung bereits möglich gewesen. Auf dieser Fläche entsteht somit durch die Planaufstellung kein Eingriffstatbestand. Es ergibt sich nachfolgende Bilanz: Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Übersicht Bodenversiegelung Bestand / Festsetzungen im BP 3-46 Flächenbeschreibung Art der Versiegelung Fläche in m2 Versiegelung sgrad effektive Versiegelung in m2 nach geltendem Recht (§ 34 BauGB) zum Zeitpunkt der Planaufstellung zulässig Versiegelung mit einer GRZ 0,3 Baukörper 6.245 30 % 1.873 Nebenanlagen (max. 50 % der Erschließung, zulässigen GRZ 0,3) Stellplatze etc. 1.873 50 % 937 Summe Versiegelung gemäß § 34 BauGB 2.810 nach Bebauungsplan 3-46 im Geltungsbereich zulässig Nebenanlagen (max. 50 % der zulässigen GRZ 0,3) Baukörper 6.100 100 % 6.100 Erschließung, Stellplatze etc. 6.100 50 % 3.050 Summe Neuversiegelung gemäß BP 3-46 9.150 Nettoneuversiegelung 6.340 Auf Grundlage des „Vereinfachten Verfahrens zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (SenStadtUm Juni 2012)“ wird pauschal ein Wert von 13,00 €/m² (netto) Ausgleichszahlung in Ansatz gebracht. Es ergibt sich folgender Berechnungsansatz: Boden zusätzliche Bodenversiegelung (Nettoneuversiegelung) Fläche in m2 6.340 EP in €/m2 Kostenäquivalent in € (netto) 13,00 82.420,00 Das Netto-Kostenäquivalent als Ausgleichszahlung beträgt 82.420,00 € und wurde vertraglich abgesichert. Als externe Kompensationsmaßnahme für die Bodenversiegelung wurde seitens des bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamtes bereits eine Abrissmaßnahme auf dem bezirkseigenen Grundstück Pankgrafenstraße 12 d vorgeschlagen. Detaillierte Regelungen (z. B. Wiederbegrünung) wurden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags vom 10. Februar 2014 zwischen dem Bezirk und dem Bauherren getroffen werden. Als funktionsbezogener Ausgleich für das Schutzgut Boden außerhalb des Plangebiets ist im Vertrag die Entsiegelungs- und Rekultivierungsmaßnahme (Pankgrafenstraße 12 d) zugeordnet. 2.2.2 Schutzgut Wasser Grundwasser Die Erhöhung der Bodenversieglung im Plangebiet wirkt sich generell negativ auf die Grundwasserneubildung aus. Grundsätzlich ist aber hier anfallendes Niederschlagswasser gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) auch vor Ort zu versickern, sofern nicht andere Belange entgegenstehen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Entsprechend wird das im Geltungsbereich anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert, womit kein Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Wasser (Grundwasser) zu erwarten ist. Zur Sicherstellung dieser Maßgabe wurde ein Regenwasserversickerungskonzept für den Geltungsbereich erarbeitet (Büro Sinai, Stand 28. August 2013). Auf Grundlage dieses Konzepts kann davon ausgegangen werden, dass die Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser vollständig innerhalb des Sondergebiets (außerhalb der Erhaltungsbindungsfläche) erfolgen kann. Bei Starkregenereignissen leitet ein gedrosselter Abfluss zusätzlich Niederschlagswasser in das Regenwasserbestandsnetz des Campus. Oberflächengewässer Durch die Anlage von Regenrückhaltebecken entstehen im Plangebiet (temporäre) Oberflächengewässer. Die Becken sind als technische Bauwerke einzustufen. Auswirkungen auf die Funktion des Institutsgrabens aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht zu erwarten. 2.2.3 Schutzgut Klima / Luft (Luftschadstoffe) Klima Durch das Vorhaben wird in einem Umfang von ca. 2,0 ha Wald beseitigt bzw. erheblich ausgedünnt. Diese Waldflächen besitzen gemäß der Karte 04.11 des Umweltatlas (Planungshinweise zum Klimaschutz, Ausgabe 2001) eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung mit der höchsten Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen. Im Falle einer Beseitigung stehen sie für die alle Klimafunktion, hier aber besonders die Frischluftproduktion und Staubfilterung nicht mehr zur Verfügung. Damit ist ein erheblicher Eingriffstatbestand gegeben. Im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens wurde die hohe Wertigkeit dieses Waldstücks bei der Ermittlung des Waldausgleichs berücksichtigt und es wurde die maximal mögliche Punktebewertung für diese Schutzgut vergeben. Die Anzahl der Punkte geht unmittelbar in den Kompensationsfaktor der Waldausgleichsabgabe ein und führt so mittelbar zu deutlich erhöhtem Waldausgleichsbedarf (detaillierte Angaben zur Ermittlung sind dem waldfachlichen Gutachten Gesellschaft für Planung, Stand 14. November 2013 - zu entnehmen). Luft Neben dem vorstehend dargelegten Verlust an Wald und seiner Sauerstoffproduktionbzw. Filterfunktion gehen vom Vorhaben keine erheblichen, ausgleichsbedürftigen negativen Beeinträchtigungen auf die Luftqualität aus. Der im Baufenster mögliche Baukörper wird betriebsbedingt in geringem Umfang zusätzlichen Verkehr erzeugen (temporär während der Bauphase auch erheblichen) bzw. im Betrieb Hausbrand verursachen. 2.2.4 Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt Für die Abschätzung der Betroffenheit des Biotopbestands vom Vorhaben wurde der Entwurf des Bebauungsplans, insbesondere das festgesetzte Baufenster sowie die Grenzen des Sondergebiets und der Waldflächenfestsetzung über das Luftbild gelegt. Zudem wurde das waldfachliche Gutachten (Gesellschaft für Planung, Stand 14. November 2013) hinzugezogen. Der mit mittel-hoch oder hoch bewertete Biotopbestand kann dabei weitgehend erhalten bleiben. Biotoptypen (nach Biotoptypenliste Berlins 2005) und Bewertung: Biotopcode Bezeichnung Wertigkeit Fläche in m² Flächenantei l Lage im SO Flächenanteil Lage im Baufenster Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Biotopcode Bezeichnung Wertigkeit 0113321 Graben weitgehend naturfern, nicht oder gering verbaut, beschattet, wasserführend gering mittel 0513221 Grünlandbrachen, frischer Standorte (Gehölze.< 10%) 051622 Flächenantei l Lage im SO Flächenanteil Lage im Baufenster 1.378 - - mittel 2.567 - - Zierrasen / Parkrasen, artenarm gering 1.883 911 972 07142611 Baumreihe, lückige, ältere Bestände hoch 642 150 - 07152 Sonstiger Einzelbaum mittel **8 Stück **8 Stück - 08740 Rubus-Gestrüpp mittel 1.200 - 208 082828 Vorwälder auf frischen Standorten (aus Spitz-Ahorn) gering mittel 866 - - 08320 Buchenforst hoch 2.385 - - 08910 Ahornstadtwald mittel 2.292 56 - 08920 Birkenstadtwald mittel 13.707 5.784 5.093 08990 Sonstige Stadtwälder, jung mittel 2.737 2.297 440 08990 Sonstige Stadtwälder, mittelalt mittel hoch 5.765 700 - 10113 Gartenbrache hoch 7.086 1.860 162 12643 Parkplatz, versiegelt sehr gering 900 900 - 12651 unbefestigter Weg* gering - - - 12830 sonstige Bauwerke (Verwaltungsgebäude) sehr gering 587 587 - 43.890 13.095 6.875 Flächen Fläche in m² * nicht flächig dargestellt, Bestandteil der Umgebungsbiotope ** Einzelbäume im Bereich nach § 34 BauGB, es gelten die Regelungen der BaumSchVO Berlin Der Biotopbestand innerhalb des Baufensters wird im Rahmen der Vorhabenrealisierung weitgehend verloren gehen. Dabei es handelt es sich zu fast 74 % der Fläche um einen jungen bis mittelalten Birkenstadtwald ohne nennenswerten Unterwuchs. Weitere 14 % werden derzeit von Zierrasen eingenommen. In geringerem Umfang sind zudem sonstige junge Stadtwälder (6 %), eine Gartenbrache (3 %), sowie ein Rubus-Gestrüpp (3 %) betroffen. Die Betroffenheit der Biotopflächen im Sondergebiet außerhalb des Baufensters ist auf Basis des „Worst-Case-Szenarios“ so einzuschätzen, das maximal die Hälfte der Flächen überbaut werden dürfen. Dabei ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über die Erhaltung von Einzelbäumen oder Gehölzstrukturen zu entscheiden. Damit kann das mit „hoch“ bewertete Biotop “Gartenbrache“ vollständig erhalten bleiben. Im südlichen Bereich ist ein 10 m breiter Streifen mit einer Erhaltungsbindung für die dort befindlichen Biotope belegt, so dass hier kein Verlust zu erwarten ist. Insgesamt ist trotz Vermeidung und Minimierung ein ausgleichsbedürftiger Eingriffstatbestand in das Schutzgut Pflanzen (Biotope) gegeben. Für die Eingriffsbilanz ist eine weiterführende Betrachtung nicht erforderlich, da im Waldumwandlungsverfahren nicht differenziert wird zwischen Baufenster und gesamtem Sondergebiet, sondern sämtliche, nicht als Wald festgesetzte Flächen mit 100 % Verlust bilanziert werden. Dies ist im Sinne des Ausgleichs für den Biotopverlust positiv zu bewerten. Im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens wurde die geringe bis mittlere Wertigkeit dieses Waldstücks bei der Ermittlung des Waldausgleichs berücksichtigt (detaillierte Angaben zur Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Ermittlung sind dem waldfachlichen Gutachten - Gesellschaft für Planung, Stand 14. November 2013 - zum Bebauungsplan zu entnehmen). Erhebliche negative Auswirkungen auf die umgebenden Biotopstrukturen sind nicht zu erwarten, da von dem Vorhaben im Betrieb nur ein geringes Störpotenzial ausgeht. Lediglich im Zuge der Baumaßnahme sind auch erhebliche Störungen der angrenzenden Biotope nicht auszuschließen. Baumbestand - Regelungen gemäß Berliner Baumschutzverordnung Der vorhandene geschützte Baumbestand (8 Einzelbäume) ist durch die Darstellungen im Bebauungsplan nicht betroffen. Die Bäume stehen in dem Bereich, der planungsrechtlich bereits dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen ist. Die betroffene Fläche wird im Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesen, liegt aber nicht im Baufenster. Damit ist die Wahrscheinlichkeit einer für die Baumaßnahme notwendige Fällung durch die Planaufstellung nicht höher als ohne Planaufstellung. Eine Erhaltung erscheint auch bei Umsetzung der Planung wahrscheinlich, anderenfalls sind Ersatzpflanzungen auf Grundlage der Regelungen der Baumschutzverordnung durchzuführen. Diese wären im Baugenehmigungsverfahren mittels Fällantrag zu ermitteln. Fauna Der Verlust an Waldfläche wirkt sich grundsätzlich negativ auf den faunistischen Artenbestand aus, Lebensraum geht verloren. Wie im artenschutzrechtlichen Gutachten dargelegt, sind davon aber keine besonders oder streng geschützten Arten betroffen, sondern nur sogenannte Ubiqitisten, die relativ leicht auf Ausweichlebensräume in der Nachbarschaft ausweichen können. Damit ist der Eingriff in das Schutzgut Fauna zwar gegeben, es kann aber davon ausgegangen werden, dass durch den Waldausgleich auch ein Ausgleich für die faunistischen Belange erfolgt. Darüber hinausgehende, artenspezifische Maßnahmen erscheinen auf Basis des Berichts vom Juni 2013 zur artenschutzrechtlichen Untersuchung nicht erforderlich. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2.2.5 Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild Das Vorhaben mit einer vorgesehenen Gesamtgebäudehöhe von maximal 78,5 m über NHN, d. h. bis ca. 16 m über Gelände, und einer Grundfläche von bis zu 6.100 m² wäre im freien Gelände deutlich sichtbar und würde das Landschafts- und Ortsbild deutlich verändern. Durch die offene, teilweise parkartige Gestaltung des Gesamtgeländes passt sich das Gebäude bzw. der Gebäudekomplex aber in diesen Kontext ein. Eine Wahrnehmung von außerhalb des MDC ist kaum zu erwarten, da süd- und ostseitig ein dichter Baumbestand vorhanden ist, der zumindest im Sommerhalbjahr einen guten Sichtschutz bildet. Das Ortsbild wird durch das zusammenhängende Gestaltungskonzept, einschließlich der Gestaltung der Außenanlagen nicht erheblich verschlechtert. 2.2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Vorhandene Kultur- und Sachgüter werden vom Vorhaben nicht betroffen. 2.2.7 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit (Lärm / Geruch, Erholung) Die traditionell betrachteten Schutzgüter des Natur- und Landschaftsschutzes beinhalten meist mittelbar, fallweise aber auch schon unmittelbar Aussagen zum Schutzgut Mensch bzw. dessen Gesundheit. Überwiegend mittelbare Wirkungen ergeben sich generell bei den Schutzgütern:  Naturraum / Boden  Wasser  Arten / Biotope Unmittelbare Wirkungen ergeben sich vor allem bei den Schutzgütern:  Klima / Luft  Landschaftsbild Über Wirkungsketten wie beispielsweise Boden - Altlasten - Grundwasser - Trinkwasserfassung haben auch erstgenannte Schutzgüter direkte Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen. Während der Schutzgedanke bei den Schutzgütern Boden, Wasser und Arten / Biotope vorrangig die Umwelt als Eigenwert umfasst und vor negativen Beeinträchtigungen durch den handelnden Menschen schützen möchte, steht bei den Schutzgütern Klima / Luft sowie Landschaftsbild der Mensch und sein Wohlergehen im Mittelpunkt der Betrachtung. Aus den dargelegten Gründen sind hier nur die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch anzuführen, die nicht schon in anderen Kapiteln benannt sind. Wird bei der Betrachtung der Schutzgüter in der Regel die Wirkung (Beeinträchtigung), die durch den handelnden Menschen auf das Schutzgut entsteht betrachtet (Verhältnis Mensch / Umwelt), wird in diesem Kapitel das Wirken des Menschen auf den Menschen (Verhältnis Mensch / Mensch) betrachtet. Entscheidend für die planerische Befürwortbarkeit des Vorhabens ggf. auch die Zulässigkeit ist immer auch eine Abwägung zwischen dem gesamtgesellschaftlichen Nutzen eines Vorhabens und unvermeidbaren Beeinträchtigungen Betroffener (Anwohner oder Nutzer). Lärm / Geruch Bei dem geplanten Vorhaben handelt sich um ein Labor- und Zuchtgebäude ausschließlich für Versuchsmäuse. Die Einrichtung ist - u.a. aufgrund der Empfindlichkeit der Zuchttiere - stark nach außen abgeschirmt, so dass durch den direkten Forschungsbetrieb keine Lärm- oder Geruchsemissionen zu erwarten sind. Außenanlagen für den direkten Forschungs- und Zuchtbetrieb sind nicht geplant. Bei dem zu errichtenden Forschungskomplex handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 des BImSchG. Auswirkungen auf die angrenzenden sensiblen Nutzungen (Kleingartenanlagen südlich und Wohnbebauung östlich des Geltungsbereichs) sind daher nicht zu erwarten. Zudem liegt zwischen dem Sondergebiet und den Kleingartenanlagen ein mindestens 38 m breiter Streifen, Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der als „Wald“ festgesetzt wird, sowie zusätzlich ein 10 m breiter Streifen im südlichen Randbereich des Sondergebiets, der mit einer Erhaltungsbindung für die dort vorhandenen Baum- und Gehölzbestand belegt ist. Der Bebauungsplan als Angebotsplanung ist ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium. Aufgrund des somit nur bedingt vorhandenen Vorhabenbezugs des Bebauungsplans sind die erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen, z. B. durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, sind bei Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind bei der Realisierung des Bauvorhabens die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - wie TA Lärm, BImSchG u.a. - einzuhalten. Erholung Potenziell betroffen von Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung sind Mitarbeiter des MDC, die den für die Öffentlichkeit nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglichen Geltungsbereich derzeit als Naherholungsgebiet nutzen können. Die selbe Personengruppe profitiert aber auch von dem Vorhaben, da durch die geplante Bebauung hier Arbeitsplätze entstehen bzw. erhalten werden können. 2.2.8 Wechselwirkungen Nennenswerte Wechselwirkungen zwischen den vorstehend genannten Schutzgütern, die über die üblicherweise auftretenden Abhängigkeiten / Kausalitäten hinausgehen, sind nicht zu erwarten. 2.3 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Geht man davon aus, dass das Plangebiet im aktuellen Zustand erhalten bliebe, würden die bestehenden Waldflächen an Alter und Struktur zunehmen. Die teilweise noch offenen Bereiche im Süden würden sich durch Sukzession zu geschlossenem Waldbestand entwickeln. Dabei würde die Biotopwertigkeit nur partiell sinken, überwiegend aber ansteigen. Bei Nichtüberplanung würde die Wertigkeit des Geltungsbereichs für Umwelt und Naturschutz sowie die Erholungsvorsorge steigen. Auch die angrenzenden Flächen würden durch die - zumindest während der Bauphase zu erwartenden - Störungen nicht beeinträchtigt. Der Geltungsbereich würde Teil eines zusammenhängenden Waldgebiets bleiben. 2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen Zur Vermeidung und Minimierung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird knapp die Hälfte der im Geltungsbereich vorhandenen Waldflächen als solche festgesetzt und damit langfristig planungsrechtlich gesichert. Die wertvollsten Wald- bzw. Biotopflächen liegen im südlichen und östlichen Geltungsbereich und werden als Wald nach LWaldG festgesetzt. Weitere wertvolle Bereiche innerhalb des Sondergebiets (an der Südseite) werden mittels einer Erhaltungsbindung im Sondergebiet gesichert und langfristig erhalten. Es wird festgesetzt, dass Stellplätze und Wege mit versickerungsfähigen Belägen ausgebildet werden. Die Hauptgebäude erhalten eine extensive Dachbegrünung. Das Baufenster ist so gefasst, dass das Bauvorhaben die wertvolleren Altbaumbestände weit überwiegend ausspart und sich kompakt in einer Rodungsinsel konzentriert. Zur Sicherung der umfangreichen naturschutzrechtlichen Vorgaben wird eine ökologische Baubegleitung installiert. Sie kann zudem sicherstellen, dass alle sich während der Bauphase ergebenden eingriffsmindernden oder -vermeidenden Optionen geprüft und fachgerecht realisiert werden können. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Ein wichtiger Baustein hierzu ist auch eine Bauzeitenregelung, die insbesondere die Belange des Brutvogelschutzes als Maßgabe beinhaltet. 2.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Im Ergebnis der Umweltprüfung mit integrierter Eingriffsbewertung wurde festgestellt, dass es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 im Sinne des § 10 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt. Entsprechend ist für die betroffenen Schutzgüter auf Grundlage einer anerkannten Methode Ausgleich bzw. Ersatz zu ermitteln. Für das Schutzgut Boden und damit zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung wurde vorstehend (Kap. 2.2.1 „Schutzgut Boden“) auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode (SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.420,00 € ermittelt, der für Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs einzusetzen ist. Weiterer Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist nicht erforderlich, da alle Schutzgüter (mit Ausnahme des Schutzgutes Boden) bereits im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet wurden. Hierin wurde im Zuge des Verfahrens zur Waldumwandlung eine Waldabgabe in Höhe von 232.318,80 € ermittelt, die für die Neuanlage von Wald bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets einzusetzen ist. 2.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 2.6.1 Nutzungsalternativen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 liegt innerhalb des in sich abgeschlossenen Campus Berlin-Buch, der als Wissenschafts- und Forschungseinrichtung von internationaler Bedeutung gilt und dessen Ausbau im öffentlichen Interesse des Landes Berlin liegt. Da keine nennenswerten Erweiterungspotenziale der Gesamtfläche des Campusgeländes vorhanden sind, sind für die weitere Stärkung des Standorts campusinterne Erweiterungsflächen erforderlich. Vor diesem Hintergrund entspräche ein andere Nutzung als eine der Forschungs- und Wissenschaftsnutzung zugeordnete Nutzung an dieser Stelle nicht den übergeordneten Planungs- und Entwicklungszielen des Landes Berlin und ist somit auszuschließen. Des Weiteren ergab die Überprüfung der Standortalternativen (vgl. Kapitel I.4) die Auswahl des Geltungsbereichs als einzig geeigneter Standort, u. a. aufgrund der Empfindlichkeit der geplanten Nutzungen. Die Festsetzung anderer dem Campus zugeordneter Nutzungen steht somit an dieser Stelle ebenfalls nicht zur Disposition. Die Festsetzung von Wald auf den für die sonstige Sondergebietsnutzung „Wissenschaft und Forschung“ nicht in Anspruch genommenen Flächen des Geltungsbereichs dient der weitest mögliche planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Walflächen. Da es sich bei den Flächen um Wald i.S.d. LWaldG handelt, wird eine bauliche Nutzung dieser Flächen ausgeschlossen. Die Festsetzung einer Grünfläche als möglicher Nutzungsalternative entspräche nicht dem tatsächlichen Charakter der Fläche und würde zudem eine formale Waldumwandlung erforderlich machen. 2.6.2 Konzeptalternativen Das Planungsvorhaben dient der Konzentration der vorhandenen Berliner Standorte für die Versuchsmäusezucht und -haltung auf dem Campusgelände Berlin-Buch, die bis 2020 abgeschlossen sein soll. In diesem Kontext wurde der Campus Berlin-Buch bereits vorlaufend nach alternativen Standorten für die Entwicklung der Tierhäuser des MDC abgeprüft. So wurden mit dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ausgelobten Städtebaulichen Wettbewerb zur Fortschreibung der Rahmenplanung Berlin-Buch im Jahr 2010 u. a. alternative städtebauliche Varianten für das geplante Bauvorhaben erstellt und abgeprüft; die Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Alternativenprüfung erfolgte vorrangig hinsichtlich funktionaler Aspekte innerhalb des Campus. Die Standortwahl fiel auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46, der das Vorhaben eng eingrenzt. Eine entsprechende Änderung des FNP zur Darstellung des Geltungsbereichs als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) wurde bereits durchgeführt (vgl. I.3.2). Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde der Campus Berlin-Buch anhand des tatsächlichen Bauvorhabens nochmals hinsichtlich möglicher Standortalternativen geprüft. Untersucht wurden insgesamt sieben Alternativstandorte (vgl. I.4. Entwicklung der Planungsüberlegungen), im Ergebnis der Standortprüfung wurde der geplante Standort im Geltungsbereich 3-46 ausgewählt. In der Betrachtung der Konzeptalternativen geht es nunmehr um Alternativen innerhalb des Geltungsbereichs. Bezüglich der im Geltungsbereich vorhandenen Biotopausstattung ist die Lage des Sondergebiets und des zentralen Baufensters hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffsintensität gut gewählt. Von großer Bedeutung ist hier der als Wald festzusetzende breite Korridor südlich und östlich des Sondergebiets, der sich bereichsweise mit wertvollen Biotopstrukturen bis in das Sondergebiet hineinzieht. Hier muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der räumlichen Anordnung der Nebenanlagen auf die vorhandenen Biotopstrukturen in besonderem Maße geachtet werden. Im Baufenster sind in geringem Umfang wertvollere Biotopstrukturen (Gartenbrache am Südrand) betroffen. Das Schutzgut Landschaftsbild wird durch die allseitig gute Eingrünung durch den bestehenden und zu erhaltenden Wald durch Betrachter von außerhalb des Campus nur wenig beeinträchtigt. Die erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Boden kann im Rahmen der Variantenbetrachtung nicht gemindert werden und verbleibt in jedem Fall als ausgleichsbedürftiger Eingriff. 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der Unterlagen Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung beim Bebauungsplanverfahren 3-46 umfasst folgende Bearbeitungsstufen: 1. Bestandsaufnahme, Kartieren und Bewerten des Plangebiets (27. August 2012) unter Verwendung eines Luftbildes (Stand 25. Juli 2012); 2. Beachten fachgesetzlicher Vorgaben, Programmatiken und fachlicher Standards; 3. Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, hier insbesondere des Umweltatlas Berlin sowie das waldfachliche Gutachten (Stand 14. November 2013) 4. Bewerten der ausgewerteten Quellen, Erarbeiten von Empfehlungen und Hinweisen zum Planverfahren 5. Berücksichtigung der Hinweise und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 6. Empfehlungen und Hinweise hinsichtlich erforderlicher vertraglicher Regelungen (u.a. Festsetzungen). Wald i. S. d. § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) Als Besonderheit ist der Umstand zu werten, dass das Plangebiet in wesentlichen Teilen von Wald i. S. d. § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) eingenommen wird. Darauf wurde bereits in einer Stellungnahme der Berliner Forsten vom 5. Dezember 2011 Wald i.S. des Landeswaldgesetzes Berlin (LWaldG) hingewiesen. Gemäß § 1 LWaldG ist Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie seines wirtschaftlichen Nutzens zu erhalten, zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Sofern Waldflächen einer anderen Nutzung zugeführt werden, ist gemäß § 6 Abs. 1 LWaldG eine Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Waldumwandlungsgenehmigung mit einer dem Eingriff entsprechenden forstrechtlichen Kompensation erforderlich. Zur Ermittlung des entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen im Sinne des LWaldG und des damit verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses wurde innerhalb des Aufstellungsverfahrens unter Anwendung des Berliner Waldleitfadens (Plan und Recht: Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, Berlin 2011, erstellt im Auftrag des Landes Berlin - Berliner Forsten) ein waldfachliches Gutachten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 erarbeitet. Für die als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ festgesetzte Fläche ist davon auszugehen, dass hier der Wald seine Waldeigenschaft verliert und eine materiell wirksame Waldumwandlung erfolgt. Dadurch wurde mit Ausnahme des Schutzgutes Boden für alle sonstigen Schutzgüter bereits eine Ausgleichsabgabe ermittelt. Diese Vorleistung wurde bei der Anwendung der Eingriffsregelung und den Darstellungen im Umweltbericht berücksichtigt. 3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) Aufgabe des Monitoring ist es, zu prüfen, ob bei einer Umsetzung des Plans bei dessen Aufstellung nicht vorhergesehene erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt auftreten. Dabei geht es um Prognoseunsicherheiten oder Auswirkungen in Grenzwertbereichen. Die Überprüfung wird zur Pflicht, wenn nach einer Umsetzung Einwendungen gegen bestimmte Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens eingehen. Als Grundlage dafür, welche Auswirkungen in diesem Sinne erheblich sind, sind die geltenden Standards des Umweltschutzes in Anwendung zu bringen. Zuständige Fachbehörden müssen die planaufstellende Behörde bei der Durchführung des Monitoring unterstützen. So ist es gem. § 4 Abs. 3 BauGB ihre Aufgabe, das Bezirksamt zu unterrichten, wenn ihnen Erkenntnisse über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen eines Bauleitplans auf die Umwelt vorliegen. Im vorliegenden Fall ist zu empfehlen, dass die Wasserführung des Institutsgrabens dahingehend kontrolliert wird, ob die vorgesehenen Regenwasser-Versickerungsanlagen im Plangebiet die prognostizierte Nichtbetroffenheit des Institutsgrabens sicherstellen können. Darüber hinaus wäre kontrollwürdig, ob nach Fertigstellung der Baumaßnahmen keine betriebsbedingten akustischen oder geruchlichen Belastungen auf die südlich gelegenen Kleingartenanlagen einwirken, wie es in der Planung angenommen und auf das Baugenehmigungsverfahren abgeschichtet wurde. 4. Allgemein verständliche Zusammenfassung Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert und bewertet die Bestandssituation und gibt eine Prognose für die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung gemäß Bebauungsplan 3-46. Das Untersuchungsgebiet mit einer Größe von 43.890 m² weist einen weitgehend mittleren, in den südlichen und östlichen Randbereichen auch hohen ökologischen Raumwiderstand auf. Das Plangebiet wird aktuell in wesentlichen Teilen von Wald eingenommen. Bei Umsetzung des durch den Bebauungsplan vorbereiteten Bauvorhabens ist davon auszugehen, dass knapp die Hälfte des Waldes gerodet werden muss. Hierfür ist eine Waldumwandlung erforderlich. Die Inhalte des zugehörigen waldfachlichen Gutachtens (Gesellschaft für Planung, Stand 14. November 2013) sind in den Umweltbericht und die Eingriffsbilanz eingeflossen. Zudem wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ein Eingriff im Sinne des § 14 des Berliner Naturschutzgesetztes vorbereitet. Bei den überplanten Flächen handelt es sich zu etwa 74 % um jungen bis mittelalten Birkenstadtwald, untergeordnete Anteile von gemischtem jungen Stadtwald sowie kleinflächig Rasenfläche und Gartenbrache. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Im Ergebnis der Umweltprüfung mit integrierter Eingriffsbewertung werden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hierfür im Umweltbericht benannt, die wie folgt zusammenzufassen sind:  Die wertvollsten Wald- bzw. Biotopflächen liegen im südlichen und östlichen Geltungsbereich und werden als Wald nach LWaldG festgesetzt und erhalten.  Weitere wertvolle Bereiche innerhalb des Sondergebiets (an der Südseite) werden mittels einer Erhaltungsbindung gesichert.  Es wird festgesetzt, dass Stellplätze und Wege mit versickerungsfähigen Belägen ausgebildet werden.  Gebäude bekommen eine extensive Dachbegrünung.  Für das Schutzgut Boden wird zum Ausgleich für die zu erwartende, nicht vermeidbare Bodenneuversiegelung mittels der Kostenäquivalentmethode (SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.420,00 € ermittelt, der für Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs einzusetzen ist, vorrangig für Bodenentsiegelung.  Weiterer Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung entsteht nicht, da alle sonstigen Schutzgüter (mit Ausnahme des Schutzgutes Boden) bereits im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet und bilanziert wurden. Hierin wurde im Zuge des Verfahrens zur Waldumwandlung eine Walderhaltungsabgabe in Höhe von 265.507,20 € ermittelt, die für die Neuanlage von Wald bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets einzusetzen ist. Insgesamt entsteht ein Bedarf an Ausgleichszahlung in Höhe von 347.927,20 € für umweltrelevante Eingriffe. Die Umweltprüfung hat darüber hinaus keine zusätzlichen Anhaltspunkte ergeben, die einen weiteren Untersuchungsbedarf für die Umweltverträglichkeit des Bebauungsplans erkennen lassen. Nicht Gegenstand der Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans ist die Prüfung alternativer Standorte für das geplante Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs. Innerhalb des Geltungsbereichs konnte keine anderweitige Lösung ermittelt werden, die die zu erwartenden Auswirkungen auf Natur und Umwelt und damit die Eingriffsintensität erheblich verringern würde. Die zum Bebauungsplan 3-46 in Auftrag gegebene artenschutzrechtliche Untersuchung (Scharon, J.: Artenschutzrechtliche Untersuchung, Berlin, Juni 2013) kommt zu dem Ergebnis, dass keine Fledermäuse im Plangebiet nachgewiesen werden konnten und dass es sich bei den festgestellten Brutvögeln vorwiegend um verbreitete und im Brutbestand zunehmende bzw. gleichbleibende Arten handelt. „Nachweise bzw. Hinweise für ein Vorkommen weiterer streng geschützter Arten erfolgten im Geltungsbereich nicht. Das kann mit dem Fehlen geeigneter Lebensräume für Lurche und Libellen sowie für die Zauneidechse und geeigneter Altbäume für xylobionte Käfer begründet werden.“ Geschützter Einzelbaumbestand, der nur im Bereich des bereits bestehenden und erschlossen Gebäudes in der Nordecke des Geltungsbereichs vorhanden ist, ist von der geplanten Bebauung nicht betroffen. III. Planinhalt, Begründung der Festsetzungen 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt Mit Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 wird im Geltungsbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Forschungsstandorts sowie eine landschaftsbildverträgliche Einbindung der geplanten Bebauung gewährleistet, die den übergeordneten Entwicklungszielen für den Campus Berlin-Buch entspricht. Die Umsetzung des angestrebten Planungsziels  Neubau eines Forschungsgebäudes für Labore -haltung mit einer Grundfläche von 6.100 m² sowie die Versuchstierzucht und Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wird im Bebauungsplan insbesondere durch die folgenden Festsetzungen planungsrechtlich gesichert:  Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ gemäß § 11 BauNVO,  Sicherung von Waldflächen im Sinne des § 2 LWaldG,  ein landschaftsbildverträgliches Maß der baulichen Nutzung sowie die entsprechende Bauweise durch Festsetzungen von Grundflächen, Gebäudehöhen und Baugrenzen. Ausgehend vom Rahmenplan wird das sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ mit einer Fläche von ca. 2,0 ha festgesetzt. Die als Wald festgesetzte Fläche umfasst ca. 2,4 ha. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen durch flächenhafte Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen, in Kombination mit der Festsetzung der zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen und der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen. 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan Mit dem Änderungsverfahren „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (Lfd. Nr. 06/11), wirksam mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013, wurden die Darstellungen des FNP im Bereich des Campus BerlinBuch in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ geändert. Damit sind die bisherigen Darstellungen des FNP in diesem Teilbereich außer Kraft getreten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den geänderten Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. Die Entwickelbarkeit des geplanten Vorhabens zur Errichtung eines Forschungs- und Laborgebäudes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist grundsätzlich gegeben. 3. Begründung der Festsetzungen 3.1 Art der baulichen Nutzung - sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ Der Bebauungsplan 3-46 dient der planungsrechtlichen Sicherung der Errichtung eines neuen Forschungsgebäudes des MDC mit Laboren sowie Räumen für die Versuchstierzucht und haltung. Dem Planungsziel entsprechend wird der nördliche Teil des Geltungsbereichs gemäß § 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ festgesetzt. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ steht im Sinne der Stärkung des Forschungs- und Wissenschaftsstandorts Berlin-Buch. Mit ihr liegen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur weiteren Entwicklung der baulichen Kapazitäten für die Forschung und damit zur Bündelung der bisher über das Stadtgebiet Berlins verteilten Forschungseinrichtungen dieser Art auf dem Campus Berlin-Buch vor. Zudem dient das Bauvorhaben der Verbesserung der Zucht-, Haltungs- und Arbeitsbedingungen in diesem Forschungsbereich. Die Festsetzung ist grundsätzlich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin entwickelbar (vgl. I.3.2). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO wird textlich festgesetzt, dass im sonstigen Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ nur Gebäude und Räume für Forschungszwecke sowie die Versuchstierzucht und -haltung einschließlich Büros, Laboratorien, Werkstätten und Lager zulässig sind, soweit sie den Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen dienen (textliche Festsetzung Nr. 1). Neben den geplanten Laboratorien und Räumen für die Labortierzucht und -haltung ermöglicht die textliche Festsetzung Nr. 1 auch die Errichtung der dazu gehörigen Büro- und Verwaltungseinrichtungen sowie deren Nebenanlagen. Andere Nutzungen, die im o. g. Festsetzungskatalog nicht aufgeführt werden, sind aus Gründen des Erhalts des Gebietscharakters und der fachlichen Ausrichtung des Campus Berlin-Buch unzulässig. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 3.2 Maß der Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundfläche für die baulichen Anlagen (GR) sowie der Höhe baulicher Anlagen bestimmt. Die zulässige Grundfläche baulicher Anlagen gemäß § 19 BauNVO wird mit 6.100 m² festgesetzt. Aufgrund der benötigten Geschosshöhe des geplanten Forschungsgebäudes wird die zulässige Höhe gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO durch die Festsetzung einer Oberkante baulicher Anlagen von 78,5 m über NHN, das entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 16 m über Gelände, geregelt. Damit ist die Realisierung des geplanten Laborgebäudes mit drei Vollgeschossen und einem Technikgeschoss planungsrechtlich gesichert. Von einer geringeren Geschosshöhe ist aufgrund der festsetzten zulässigen Nutzungen nicht auszugehen. Damit die Nutzbarkeit des Gebäudes nicht eingeschränkt ist, sind Schornsteine und Lüftungsrohre, deren Höhe regelmäßig über die Oberkante hinausgeht und denen im vorliegenden Geltungsbereich aufgrund der zu erwartenden Geringfügigkeit (Anzahl) keine wesentlich nachteiligen städtebaulichen Wirkung zu unterstellen ist, von den Oberkantenregelungen ausgenommen. Auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 6 BauNVO wird daher bestimmt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen für technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsrohre ausnahmsweise zulässig ist (textliche Festsetzung Nr. 2). Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung entspricht rechnerisch einer GRZ von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für sonstige Sondergebiete (GRZ 0,8, GFZ 2,4) werden durch die getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Für das Bestandsgebäude im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ist mittelfristig ein Abriss vorgesehen. Es wird daher planungsrechtlich nicht gesichert und geht somit nicht in das Nutzungsmaß mit ein. 3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Bauweise Für das sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO die abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Gebäude ohne Längenbeschränkung (textliche Festsetzung Nr. 3). Damit wird planungsrechtlich sichergestellt, dass der geplante Forschungskomplex innerhalb der Baugrenzen entsprechend der räumlichen und funktionalen Erfordernisse realisiert werden kann. Überbaubare Grundstücksfläche Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO wird durch eine flächenhafte Ausweisung mittels Baugrenzen erfolgen, die für die Ausgestaltung des zu errichtenden Baukörpers einen gewissen Spielraum lässt, die Lage und Form des Baukörpers aber weitestgehend vorgibt. Die westliche Baugrenze definiert sich dabei aus der Flucht des nördlich gelegenen Gebäudes C 31.5. Für das Bestandsgebäude im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ist mittelfristig ein Abriss vorgesehen. Es wird somit nicht in die überbaubare Grundstückfläche einbezogen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 3.4 Grünordnerische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung der vorhandene Baum- und Gehölzbestand zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen ist, dass der waldartige Charakter der Flächen erhalten bleibt. (textliche Festsetzung Nr. 4). Für die Fläche wird damit eine Ausgestaltung im Sinne einer waldähnlichen Bepflanzung gesichert. Die bereits vorhandenen Gehölzstrukturen können in diesem Rahmen erhalten und durch Nachpflanzungen aufgewertet werden, um den Vegetationscharakter der Flächen zu wahren und zu entwickeln. Zum einen kann damit das Baugebiet optisch eingefasst werden, zum anderen wird auf diese Weise ein Übergangsbereich zu den angrenzenden Waldflächen geschaffen. Die Abgrenzung des Sondergebiets resultiert daraus, dass zwischen baulicher Anlage und festgesetzter Waldkante ein ausreichender Schutzabstand einzuhalten ist. Dieser Schutzabstand wird mit der in Berlin üblichen zu erwartenden Baumhöhe von 25 m angesetzt, sodass der Abstand zwischen den geplanten Baugrenzen und der Flächenabgrenzung des Waldes mit 25 m bestimmt wurde. Die betreffende Fläche kann demnach nicht als Wald festgesetzt werden und ist Bestandteil des Sondergebiets. Um die klimatischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu mindern, wird auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB bestimmt, dass im sonstigen Sondergebiet die Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und auf mindestens 1.500 m² extensiv zu begrünen sind. Die Bepflanzungen sind zu erhalten (textliche Festsetzung Nr. 5). Grundsätzlich trägt die Dachbegrünung zur Verbesserung des Mikroklimas bei. Darüber hinaus dient sie durch eine Verzögerung des Regenwasserabflusses der Wasserrückhaltung und hat somit positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. 3.5 Sonstige Festsetzungen Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 36a des Berliner Wassergesetzes (BWG) über die belebte Bodenschicht zu versickern, sofern dem nicht sonstige Belange entgegen stehen. Mit dem für das geplante Bauvorhaben erarbeiteten Konzept zur Bemessung der Regenwasserversickerungsanlage konnte eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Sondergebiets über Versickerungsmulden und extensiv begrünte Dachflächen bereits technisch nachgewiesen werden. In diesem Sinne wird mittels der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt, dass ein Mindestanteil der Dachflächen zu begrünen ist, sodass ein entsprechendes Speichervolumen bereits auf den Dachflächen hergestellt werden kann. Zusätzlich ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung des Niederschlagswassers über Versickerungsmulden im Baugebiet möglich. Die Prüfung und der Nachweis von Anlagen zur Regenwasserversickerung ist, auf das konkrete Bauvorhaben bezogen, auf Grundlage der anzuwendenden Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen. Von einer Festsetzung zur Flächenvorsorge für die Regenwasserversickerung bzw. -rückhaltung wird abgesehen. Bodenschutz Zur Gewährleistung der Funktionen des Naturhaushalts und der Bodenfunktionen wird auf Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) bestimmt, dass die Befestigungen von Stellplätzen und Wegen nur in luft- und wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen sind. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Zufahrten (textliche Festsetzung Nr. 6). Mittels der textlichen Festsetzung Nr. 6 wird der Anteil der unversiegelten Flächen mit direktem Bodenanschluss im Baugebiet so hoch wie möglich gehalten. Grundsätzlich kann damit eine positive Wirkung auf den Grundwasserhaushalt erzielt werden. Die erforderlichen Zufahrten - zur Anbindung an die örtliche Verkehrsfläche nordwestlich des Geltungsbereichs - sind davon ausgenommen, da sich ein wasser- und luftdurchlässiger Aufbau bei notwendiger Befahrbarkeit grundsätzlich verbietet. Zudem ist aufgrund der Nutzung auch eine Befahrbarkeit durch schwere LKW erforderlich und zu gewährleisten. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 3.6 Wald i. S. d. § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) Die Teile der vorhandenen Waldflächen i. S. d. § 2 LWaldG, die weiterhin erhalten bleiben, werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB als Flächen für Wald festgesetzt und damit dauerhaft planungsrechtlich gesichert. Zwischen baulicher Anlage und Waldkante ist ein ausreichender Schutzabstand einzuhalten. Dieser Schutzabstand wird mit der in Berlin üblichen zu erwartenden Baumhöhe von 25 m angesetzt, sodass der Abstand zwischen den Baugrenzen und der Flächenabgrenzung des Waldes mit 25 m festgesetzt wird. Begründung für die erforderliche Waldumwandlung (§ 1a Abs. 2 BauGB) Für Teile der im Geltungsbereich festgestellten Waldfläche i. S. d. § 2 LWaldG erfolgt mit dem Bebauungsplan 3-46 eine Nutzungsänderung, in diesem Fall ein sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“. Die festgesetzte Nutzungsänderung ist ein materiell wirksamer Eingriff in bestehende Waldflächen, für die eine Waldumwandlungsgenehmigung mit entsprechenden forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen erforderlich ist. Hier ist § 6 LWaldG anzuwenden. Mittels eines waldfachlichen Gutachtens wurde unter Zugrundelegung der geplanten Nutzung und Bebauung der mit der Planung entstehende Eingriff in vorhandene Waldflächen und das damit verbundene forstliche Kompensationserfordernis ermittelt. Die Bewertung der Waldflächen erfolgte entsprechend des Bewertungsmodells des Berliner Waldleitfadens (Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, Band 1, Berlin 2011). Detaillierte Angaben zur Waldbewertung und zur Ermittlung des forstrechtlichen Kompensationsumfangs sind dem waldfachlichen Gutachten (Gesellschaft für Planung, Stand 14. November 2013) zu entnehmen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWaldG sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Demnach sind Waldflächen zwar vom Grundsatz her zu erhalten, sie können aber unter der Voraussetzung, dass die Erhaltung der Waldflächen nicht von wesentlicher Bedeutung ist, anderweitig genutzt werden. Ein öffentliches Interesse am Wald als Erholungsgebiet ist in der Nähe großer Siedlungsräume grundsätzlich gegeben. Im vorliegenden Fall überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Ausbau der seit über 75 Jahren existierenden medizinischen Forschungseinrichtungen. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ im Bebauungsplan 3-46 dient der langfristigen Entwicklungsplanung und der Arrondierung des Campus Berlin-Buch. In diesem Kontext ist auch die bereits erfolgte Waldumwandlung für die Errichtung des nördlich außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Forschungsgebäudes (Gebäude 31.5) zu sehen, für die ebenfalls eine Waldumwandlungsgenehmigung beantragt und erteilt wurde (das forstrechtliche Kompensationserfordernis wurde monetär geleistet). Die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 von einer Nutzungsumwandlung betroffene Waldfläche weist keine wesentliche Erholungsfunktion auf. Der verbleibende Waldanteil wird mit dem Bebauungsplan 3-46 als Wald festgesetzt. Damit kann die Funktionsfähigkeit dieser Fläche und deren Verbindung zu den angrenzenden Wald- und Freiflächen sichergestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 LWaldG kann eine Waldumwandlungsgenehmigung mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB (Walderhaltungsabgabe). Die Verknüpfung durch „oder" weist dabei auf eine prinzipielle Gleichrangigkeit der Kompensationsalternativen hin, eine gesetzlich vorgegebene Rangfolge ist vom Gesetzgeber nicht festgeschrieben. Im Hinblick auf den Grundsatz der Walderhaltung ist aber eine forstrechtliche Kompensation durch Waldersatz grundsätzlich vorrangig zu betrachten. Da es aufgrund der Flächenknappheit im Land Berlin jedoch unangemessen scheint, dem Bauherren die Flächensuche für Waldersatzmaßnahmen aufzuerlegen, ist ausschlaggebend, ob auf einen bestehenden Flächenpool geeigneter Aufforstungsflächen zurückgegriffen werden kann. Sofern dies nicht der Fall ist und somit die Ersatzaufforstung nicht zeitnah durchgesetzt werden kann, wird auf die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe zurückgegriffen. (Berliner Forsten (Hrsg.): Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, a.a.O., Band 1, S. 60). Die Waldumwandlung im Rahmen eines Bebauungsplans bedarf, sofern darin die erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt sind, keiner gesonderten Waldumwandlungsgenehmigung der Forstbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, da der Bebauungsplan für den Bauherren rechtsverbindlich ist (Berliner Forsten (Hrsg.): Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, a.a.O., Band 1, S. 45f, 81). Zur Festlegung der forstrechtlichen Kompensation der erforderlichen Waldumwandlung wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen den Bauherren (MDC/ Charité) und dem Land Berlin abgeschlossen, in dem der Waldausgleich zu 100 % getragen durch die Bauherren - verbindlich geregelt ist. Überprüfung der Möglichkeiten zur Innenentwicklung als Planungsalternative Im Rahmen der auf Grundlage von § 1a Abs. 2 BauGB bestehenden besondere Begründungspflicht von Planungsvorhaben zur Umwandlung von Waldflächen sind auch die Möglichkeiten zur Innenentwicklung als Planungsalternative zur Inanspruchnahme von Waldflächen zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die Überprüfung der Möglichkeiten zur Innenentwicklung erfolgte dabei ausschließlich bezogen auf den Campus Berlin-Buch. Da mit dem Bebauungsplan 3-46 die planungsrechtlichen Grundlagen für eine dem Campus räumlich und funktional zugeordnete Nutzung geschaffen werden, wurden bereits im Vorfeld sowie auf übergeordneter Planungsebene (FNP) Standorte außerhalb des Campusgeländes für das festzusetzende sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ als ungeeignet ausgeschlossen. In die durchgeführte Prüfung von Standortalternativen (siehe hierzu I.4 - Entwicklung der Planungsüberlegungen) wurde das gesamte Areal des Campus Berlin-Buch einbezogen. In diesem Kontext wurden auch die Möglichkeiten zur Nutzung bestehenden Gebäudeleerstands, vorhandener Brachflächen sowie vorhandener Nachverdichtungspotenziale überprüft. Baulücken finden sich aufgrund der offenen Bebauungsstruktur des Campusgeländes hier nicht. Aus der Standortalternativenprüfung ging der nunmehr gewählte Standort als einzig geeigneter Standort für die geplante Nutzung hervor. Somit ist die Inanspruchnahme von Wald an dieser Stelle zu begründen. Der Umfang der Waldinanspruchnahme wurde durch eine weitestgehende Reduzierung der umzuwandelnden Waldfläche zu Gunsten der Festsetzung von Wald so weit wie möglich minimiert. Die erforderliche forstrechtliche Kompensation wurde mit einem waldfachlichen Gutachten ermittelt und wird mittels städtebaulichen Vertrags zwischen Bauherren und dem Land Berlin festgelegt. 3.7 Städtebaulicher Vertrag In einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen dem Land Berlin und dem Bauherren wurden u.a. die Kompensation der Waldumwandlung sowie die Ausgleichsleistung für die mit der Planung verbundenen zusätzliche Bodenversiegelung geregelt. Die erforderlichen Ausgleichmaßnahmen bzw. -zahlungen werden vom MDC Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und der Charité als Bauherren getragen. Der Abschluss des städtebaulichen Vertrags erfolgte am 10. Februar 2014 vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Als externe Kompensationsmaßnahme für die Bodenversiegelung wurde seitens des bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamtes bereits eine Abrissmaßnahme auf dem bezirkseigenen Grundstück Pankgrafenstraße 12 d vorgeschlagen. Detaillierte Regelungen (z.B. Wiederbegrünung) wurden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags vom 10. Februar 2014 zwischen dem Bezirk und dem Bauherren - unter Einbeziehung der Fachämter Umwelt- und Naturschutzamt sowie Immobilienverwaltung - geregelt. Die Verfügbarkeit von Ausgleichsfläche zur Umsetzung der erforderlichen forstrechtlichen Kompensation durch Waldersatzpflanzung wurde von der zuständigen Fachbehörde (Berliner Forsten) geprüft. Da derzeit keine geeigneten Ausgleichsflächen verfügbar sind, erfolgt die forstrechtliche Kompensation zu 100% monetär durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe durch die Bauherren. 3.8 Flächenbilanz Der Bebauungsplan enthält folgende Flächenverteilung: Bezeichnung sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ davon bebaubar gemäß GR Größe*) 19.970 m² 6.100 m² Wald 23.860 m² Gesamtfläche 43.830 m² *) alle Werte gerundet 3.9 Abwägung der öffentlichen und privaten Belange Private Belange Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Direkte Auswirkungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 auf private Belange ergeben sich insofern nicht, da die Flächen nicht erworben werden müssen. Die mittelbaren Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 auf die privaten Belange, d. h. Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Nachbarschaft sind im Kapitel IV.1 dargelegt. Dabei sind negative Auswirkungen nicht zu befürchten. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB IV. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS Der Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden insbesondere folgende Aspekte beachtet sowie miteinander und untereinander in Einklang gebracht:        Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Belange des Orts- und Landschaftsbilds, Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, Belange der Wirtschaftsförderung, Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Belange der Wissenschaft und Forschung, Belange des Verkehrs, öffentliche und private Belange. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang mit den sonstigen beschlossenen Planungen mit städtebaulichen Auswirkungen gebracht. 1. Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten Nachteilige Auswirkungen im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind in Folge der Planung nicht zu erwarten. Von einer Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse im unmittelbaren Umfeld des festgesetzten sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ ist nicht auszugehen. Aufgrund der Lage der geplanten Bebauung im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs in einem Abstand von mehr als 70 m zu den angrenzenden Wohnund Kleingartennutzungen sind keine Verschattungen zu erwarten. Bei der festgesetzten Nutzung handelt sich um ein Labor- und Zuchtgebäude (ausschließlich für Versuchsmäuse). Die Einrichtung ist - u.a. aufgrund der Empfindlichkeit der Zuchttiere stark nach außen abgeschirmt, so dass durch den direkten Forschungsbetrieb keine Lärm- oder Geruchsemissionen zu erwarten sind. Außenanlagen für den direkten Forschungs- und Zuchtbetrieb sind nicht geplant. Zwischen dem Baugebiet und der angrenzenden Kleingarten- und Wohnnutzung liegt eine festzusetzende Waldfläche mit bereits vorhandenem Bewuchs und einer Breite von mindestens 45 m zur angrenzenden Wohnbebauung und ca. 40 m zur nördlichen Grenze der Kleingartenanlagen, die die angrenzenden Nutzungen gegen mögliche Licht- und Geräuschemissionen deutlich abschirmt, so dass mit Beeinträchtigungen der angrenzenden sensiblen Nutzungen durch die geplante Forschungseinrichtung nicht zu rechnen ist. Die erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen, z. B. durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, sind bei Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind bei der Realisierung des Bauvorhabens die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - wie TA Lärm, BImSchG u.a. - einzuhalten. Mit der Umsetzung der Planung sind keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die gesunden Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich oder außerhalb verbunden. Unzumutbare Verschattungen finden nicht statt. 2. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung Das Bauvorhaben der Charité hat den Projektnamen Forschungseinrichtung Experimentelle Medizin (FEM) und wird aus Landesmitteln finanziert. Die genehmigte Projektbudgethöhe beträgt 36,8 Mio. €. Das IPL (In-vivo-Pathophysiologielabor) wird aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (14 Mio. €) und Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Haushaltsmitteln des MDC (10 Mio. €) finanziert. Die Kosten für das gemeinsame Infrastrukturgebäude, das beide Forschungsgebäude verbindet, werden zwischen den Bauherren geteilt. Die Ausgleichsmaßnahmen bzw. -zahlungen für die Waldumwandlung und Bodenversiegelung werden über die Baumaßnahmen von MDC und Charité übernommen und fließen entsprechend in die Projektbudgets ein. Die bislang veranschlagten Projektkosten basieren auf der Annahme, dass das Bebauungsplanverfahren spätestens zum Herbst 2014 abgeschlossen sein wird. Am 10. Februar 2014 wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit Vertretern des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité zum Waldausgleich (forstliche Kompensation) sowie zur naturschutzrechtlichen Kompensation der Bodenversiegelung abgeschlossen. Die Ausgleichszahlungen für die Waldumwandlung und Bodenversiegelung werden von MDC und Charité übernommen. Im städtebaulichen Vertrag verpflichten sich die Bauherren zur Zahlung Walderhaltungsabgabe, damit der Waldausgleich zu 100 % kompensiert ist. Für funktionsbezogenen Ausgleich für das Schutzgut Boden soll mittels Ausgleichszahlung der Abriss des leerstehenden Gebäudes Pankgrafenstraße sowie die Entsiegelung der Fläche finanziert werden. der den der 12d Somit kann gewährleistet werden, dass dem Bezirk durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten für die Walderhaltungsabgabe sowie für die Ausgleichszahlung für die Bodenversiegelung entstehen. 3. Weitere Auswirkungen Verkehr Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch die vorhandene innere Verkehrserschließung des Campusgeländes und die das Campusgelände erschließenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen. Negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss oder die Sicherheit im Straßenverkehr sind durch die beabsichtige Nutzung und bauliche Entwicklung nicht zu erwarten. V. VERFAHREN 1. Mitteilung der Planungsabsicht Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) wurden mit Schreiben vom 22. Juni 2012 über die Planungsabsicht informiert. Laut Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 20. Juli 2012 bestehen gegen die Absicht, den Bebauungsplan 3-46 aufzustellen aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken. Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelbar; die Durchführung einer FNP-Änderung ist im Verfahren. (Nachtrag: Die FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (06/11) wurde mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam.) Nach Beurteilung der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 9. Juli 2012 ist ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung derzeit nicht erkennbar. Der Bebauungsplan 3-46 steht somit im Einklang mit den Zielen der Landesplanung (vgl. Kap. I.3.1). Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. Aufstellung Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch beschlossen und der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) am 7. November 2012 zur Kenntnis gegeben (Drucksache Nr. VII-0272). Die ortübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt für Berlin für Berlin Nr. 49 vom 23. November 2012 auf Seite 2139. 3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Zum Bebauungsplan 3-46 wurde in der Zeit vom 3. Dezember bis einschließlich 21. Dezember 2012 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige am 30. November 2012 in der „Berliner Zeitung“ und im „Bucher Boten“ vom Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemacht. und fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97, 10407 Berlin, statt. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet. Innerhalb der Frist hatten die Bürger/innen die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf einzusehen und nach Erläuterung der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung Äußerungen dazu abzugeben. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen insgesamt sechs schriftliche Äußerungen ein. Die vorgebrachten Äußerungen wurden geprüft und wie folgt ausgewertet. Die Reihenfolge der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen stellt keine inhaltliche Wertung dar. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen: - Widerspruch des Bebauungsplanentwurfs zu § 35 BauGB sowie zu den Darstellungen des FNP und des LaPro Untersuchungserfordernis der potenziell vorkommenden Arten (Fauna) im Geltungsbereich Äußerungen zu den Schutzgütern (u.a. Boden, Wasser, Klima) sowie zum Thema Wald Fehlende Untersuchung von Standortalternativen Die vorgebrachten Anregungen haben keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung. Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hat keine Änderungen an der Planung zur Folge. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend der Äußerungen redaktionell ergänzt bzw. geändert. Auswertung der Stellungnahmen: Stellungnahme 1 (vom 5. Dezember 2012 mit Ergänzung vom 20. Dezember 2012) 1. Äußerung: Verfahrensrechtlich ist der Bebauungsplanentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB einen Monat lang auszulegen und mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Darüber hinaus fand der zweite Teil des 2. Satzes dieses Artikels keine Anwendung. Mit dem Datum des 30.11.2012 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Vom 03.- 21.12.2012 ist Gelegenheit zur Einsicht gegeben. Der Auslegungszeitraum beträgt nur 18 Tage! Es liegen mehrere Verfahrensfehler vor. Wir fordern Sie auf, den Bebauungsplanentwurf gesetzeskonform auszulegen und bitten um kurzfristige Rückmeldung, wann es erfolgen wird und um welchen Zeitraum es sich handelt. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: Bei der in der Zeit vom 3. bis zum 21. Dezember 2012 durchgeführten Beteiligung zum Bebauungsplanentwurf 3-46 handelt es sich um die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Eine formale Frist gemäß BauGB besteht hierfür nicht, in der Regel erfolgt die Beteiligung für einen Zeitraum von zwei Wochen. Dagegen ist die Dauer für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - öffentliche Auslegung - mit einem Monat vorgeschrieben. Diese wird für den vorliegenden Bebauungsplanentwurf im weiteren Fortgang des Verfahrens durchgeführt werden. Ein Verfahrensfehler ist somit nicht erkennbar. 2. Äußerung: Die Festsetzung von 2,1 ha Wald begrüßen wir ausdrücklich, genauso wie die GRZ von 0,3 im Sondergebiet. Was ist auf dem 25 m breiten Streifen um das Gebäude geplant? Sind hier noch Flächen für Pflanzbindung vorgesehen? Wenn ja, schlagen wir vor, autochthones Pflanzenmaterial zu verwenden, v.a. Beeren tragende Sträucher, Krautsäume, Einzelbäume. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und fließt in das weitere Verfahren ein. Die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zur Bepflanzung erfolgt, falls erforderlich, im Ergebnis der Umweltprüfung im weiteren Verfahren. 3. Äußerung: Nach Ihrer Aussage auf S. 11 der Begründung ist das Gelände „... auf der Süd- und Ostseite mit weitgehend intaktem Maschendrahtzaun eingefriedet, nach Norden und Westen besteht unmittelbar Anschluss an Waldbiotope, im Weiteren folgen dort allerdings Gebäude und Erschließungsflächen, die zum Campus MDC gehören. Wildwechsel oder Baue größerer Säugetiere (z. B. Fuchs) wurden nicht festgestellt.“ Weitgehend intakt heißt, der Maschendrahtzaun ist an einigen Stellen defekt bzw. hat Lücken, durch die Tiere kommen können? Wie wurde nach Fuchs und Wild gesucht? Wurde das angrenzend umliegende Waldgebiet auch untersucht? Abwägung: Bei den angeführten Ausführungen handelt es sich um eine Darstellung der in Vorbereitung der Planung erfolgten naturschutzfachlichen Ersteinschätzung. Eine ausführliche Untersuchung des Schutzgutes Fauna erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird in Form des Umweltberichts Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im Umweltbericht dargestellt. 4. Äußerung: Potenziale für Fledermaussommerquartiere mögen im Plangebiet nicht vorhanden sein, da sich in dem jungen Birkenaufwuchs keine Ruinen oder Baumhöhlen befinden, jedoch kann das Plangebiet durchaus als Jagdrevier genutzt werden und muss somit nach Fledermausvorkommen untersucht werden. Im umliegenden Baumbestand sind durchaus große, alte Bäume, die Höhlen aufweisen. Ihrer Aussage, das Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten kann weitestgehend ausgeschlossen werden, können wir nicht folgen. Abwägung: Bei den angeführten Ausführungen handelt es sich um eine Darstellung der in Vorbereitung der Planung erfolgten naturschutzfachlichen Ersteinschätzung. Eine ausführliche Untersuchung des Schutzgutes Fauna erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird in Form des Umweltberichts Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im Umweltbericht dargestellt. 5. Äußerung: Im zu erarbeitenden Umweltbericht sollten die Flora kartiert und die sonstige Fauna wie folgt untersucht werden: Fauna / Artengruppe Erfassungszeitraum Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Fauna / Artengruppe Vögel / Brutvögel Schmetterlinge Heuschrecken Stechimmen Laufkäfer Fledermäuse Erfassungszeitraum mehrmaliges Begehen während der Brutperiode, 6 – 10 Kontrollen von Ende März bis Ende Juni 14-tägig von April bis Oktober, an trockenen, warmen Tagen / Nächten 1 Mal im Mai und 14-tägig von Juli bis September, bei sonnigem Wetter Mai bis Ende September Mindestfangzeitraum April bis Oktober Überprüfung des Vorkommens Abwägung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Erfassung der Flora liegt in Form einer Biotoptypenkartierung vor, diese ist bereits Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Eine ausführliche Untersuchung des Schutzgutes Fauna erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und geht als Teil des Umweltberichts in die Begründung zum Bebauungsplan ein. Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im Umweltbericht dargestellt. 6. Äußerung: Auch Ihre Aussage auf S. 12 der Begründung können wir nicht nachvollziehen: „Aufgrund des weitgehend dichten Baum- und Gehölzbestands und der relativen Blütenarmut der offenen Grünlandbrache (0513221) ist kein hervorzuhebender Insektenbestand zu erwarten.“ Insekten ernähren sich nicht ausschließlich von Blütennektar. Wegen der angrenzenden Gartenanlagen und vorhandenen Freiflächen im Umland sind Insektenaufkommen nicht zu unterschätzen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei den angeführten Ausführungen handelt es sich um eine Darstellung der in Vorbereitung der Planung erfolgten naturschutzfachlichen Ersteinschätzung. Eine ausführliche Untersuchung des Schutzgutes Fauna erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und geht als Teil des Umweltberichts in die Begründung zum Bebauungsplan ein. Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im Umweltbericht dargestellt. 7. Äußerung: Ebenfalls kann Ihre Aussage auf S. 13 der Begründung durch uns nicht nachvollzogen werden: „Unabhängig von der Einschätzung im Rahmen der Eingriffsregeln besteht hinsichtlich potenziell geschützter Arten augenscheinlich kein vertiefender Prüfbedarf: “ Es ist auf der einen Seite nachvollziehbar, dass ein junges Birkenwäldchen kein besonderes Artenaufkommen erwarten lässt. Auf der anderen Seite sollte aber der Artenbestand des umliegenden Waldbestands in die Untersuchung einbezogen werden. Wenn das Birkenwäldchen durch ein 20 m hohes und 6.500 m² großes Gebäude ersetzt wird, werden angrenzende Artenvorkommen dadurch beeinflusst, vor allem störungsempfindliche. Darüber hinaus hat die Baustelle an sich und die Baustelleneinrichtungsfläche/n ebenfalls beeinflussende Wirkung (Lärm, Erschütterung, usw.) und sollte/n in die Betrachtung einbezogen werden. Wir fordern eine ökologische Baubegleitung. In Bezug auf den angrenzenden wertvollen Baumbestand sollten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Abwägung: Die angeführte Aussage ist Teil der bisher erfolgten naturschutzfachlichen Ersteinschätzung eines anerkannten, unabhängigen Fachgutachters zum Bebauungsplan 3-46, die als Bestandteil der Begründung in die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen ist. Eine ausführliche Untersuchung aller Schutzgüter erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und geht im Umweltbericht in die Begründung zum Bebauungsplan ein. Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im Umweltbericht dargestellt. Naturschutzfachliche Auflagen für die Bauausführung zählen nicht zu den Inhalten des Bebauungsplans und werden erforderlichenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. 8. Äußerung: Weiterhin erachten wir textliche Festsetzungen, die Dach- und Fassadenbegrünungen festsetzen, für äußerst sinnvoll. Diesen erfüllen ein wesentliches Ziel des LaPro und können z.T. als Ersatz angerechnet werden. Abwägung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Darstellung und Bewertung der mit der Planung verbundenen möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Festlegung notwendiger Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts. Diese festgelegten Maßnahmen werden im weiteren Verfahren durch entsprechende textliche und/oder zeichnerischen Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf übernommen. 9. Äußerung: Eine textliche Festsetzung, die Zuwegungen zum Gebäude in luft- und wassergebundenem Aufbau vorschreibt, trägt ebenso zu einer der Ressource Boden zu Gute kommenden Maßnahme bei. So werden Bodenversiegelungen zumindest minimiert und die Grundwasserneubildung gefördert. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sollten dabei unzulässig sein. Abwägung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von die Bodenversiegelung mindernden Maßnahmen wird im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts geprüft. Grundsätzlich erfolgt hier die Untersuchung der mit der Planung verbundenen möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich. 10. Äußerung: Zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Fauna durch Lichtemission sollten für jegliche Beleuchtungsanlagen insektenfreundliche Leuchtmittel (NAV-, NA-Lampen) Verwendung finden und textlich festgesetzt werden. Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Eine Untersuchung der möglichen negativen Auswirkungen der Planung auf die Fauna, z. B. durch Lichtemissionen, und die Festlegung daraus resultierender Maßnahmen zu Vermeidung und Minimierung sowie zum Ausgleich erfolgt im Rahmen des Umweltberichts. Stellungnahme 2 (vom 20. Dezember 2012) 1. Äußerung: - STELLUNGNAHME DES MDC Der Forschungsschwerpunkt des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) lässt sich mit dem zweiten Teil seines Namens – „Molekulare Medizin“ – am besten beschreiben. Die Wissenschaftler erforschen die molekularen Ursachen menschlicher Erkrankungen, um so Ansatzpunkte für neue Therapien, Diagnostik oder Prävention von Krankheiten zu identifizieren. Die Arbeitsgruppen untersuchen Moleküle, die für eine normale Funktion, aber auch für die Dysfunktion eines Organs verantwortlich sind. Um den Einfluss der gezielten Veränderung eines Gens auf die Funktion komplexer Organsysteme wie das Herz-Kreislaufsystem oder das Nervensystem aufzuklären, sind verschiedene „state of the art“-Messverfahren am lebenden Tier („in vivo Technologien“) unabdingbar. Die meisten Wissenschaftler am MDC nutzen das Modellsystem Maus, um die Funktion und Bedeutung von Molekülen wie Rezeptoren oder Botenstoffen und ihre Rolle bei Krankheiten aufzuklären. Die meisten hochrangigen Publikationen der MDC-Wissenschaftler basieren auf Mausarbeiten. Dies führte in den letzten Jahren zu einem massiven Anstieg im Bedarf an neuen und sehr unterschiedlichen Analyseverfahren für physiologische Untersuchungen. Gleichzeitig stehen durch die sprunghafte Entwicklung entsprechender Technologien in den letzten Jahren neue Verfahren zur Verfügung. Das bestehende Tierhaltungsgebäude auf dem Campus (Haus 84.1, 2003 in Betrieb genommen) dient fast ausschließlich der Haltung von geeigneten Labormäusen. In begrenztem Umfang sind Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB auch Laborräume für die Untersuchung der Tiere vorhanden. Diese sind jedoch für die Untersuchung von Tieren in Langzeitstudien bei weitem nicht ausreichend. Bei der damaligen Planung des Tierhaltungsgebäudes war die rasante technologische Entwicklung der Untersuchungstechniken, die weiter anhält, nicht absehbar. Die Wissenschaftler des MDC versuchen derzeit, über Kooperationen mit anderen Wissenschaftlern, auch weltweit, dieses Defizit auszugleichen. Langfristig ist dies keine Lösung. Die Experimente entziehen sich so der direkten Kontrolle der einzelnen Wissenschaftler, sind mit erheblichen Transportrisiken und kosten verbunden und sind wegen des Aufbaus von Tierkolonien an anderen Orten sehr langwierig. Das MDC kann seine Spitzenposition in der biomedizinischen Forschung nur halten, wenn es die notwendigen Technologien selbst vorhält. Das geplante in-vivo-Pathophysiologie-Laborgebäude wird mit den modernsten Technologien für eine umfassende Analyse des Verhaltens, der Physiologie und der Pathophysiologie der Tiere ausgestattet. Diese Technologien werden in unmittelbarer Nähe zur Tierhaltung untergebracht, eine Grundvoraussetzung für Langzeitstudien an lebenden Tieren über mehrere Tage und Wochen. So ist es möglich, mit weniger Tieren die gleichen Informationen zu erhalten, für die zuvor mehr Tiere, oft über verschiedene Labore im In- und Ausland verteilt, eingesetzt werden mussten. Ein besonderer Schwerpunkt im IPL wird dabei auf besonders schonenden, möglichst nicht-invasiven Untersuchungsmethoden liegen. Dazu gehören zum Beispiel Bild-Gebende Verfahren wie Ultraschall und Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT). Mittelfristige Tierhaltungskapazitäten des MDC von 2016 – 2020 Maus Haus 84.1 Haus 63 2010 bis 2020 Haus 31.5 Haus IPL ab 2016 Summe 10.000 Käfige 3.500 Käfige 2.300 Käfige 4.000 Käfige 19.800 Käfige Ratte 1.000 Käfige 80 Käfige 0 Käfige 0 Käfige 1.080 Käfige Nach der erfolgten Inbetriebnahme des IPL soll mit der „planmäßigen“ Sanierung des Hauses 84.1 begonnen werden, das sich im Jahr 2016 13 Jahre in Betrieb befinden wird. Diese Sanierung soll in vier Abschnitten erfolgen. Dies entspricht der Aufteilung der zentralen Gebäudetechnik. Dieses geplante Vorgehen sichert einen Teilbetrieb (75 %) ohne nennenswerte Störungen. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist geplant, das Haus 63 abzureißen. Langfristige Tierhaltungskapazitäten des MDC ab 2020 Maus Haus 84.1 13.500 Käfige Haus 31.5 2.300 Käfige Haus IPL 4.000 Käfige Summe 19.800 Käfige Ratte 1.000 Käfige 0 Käfige 0 Käfige 1.000 Käfige Die Errichtung des IPL ist eine notwendige strategische Erweiterung des MDC hinsichtlich spezifischer Laborkapazitäten und den dazu notwendigen Tierhaltungsräumen. Das geplante Gebäude wird mit den modernsten Technologien für eine umfassende Analyse des Verhaltens, der Physiologie und der Pathophysiologie der Tiere ausgestattet sein. Diese Technologien werden in unmittelbarer Nähe zur Tierhaltung untergebracht, eine Grundvoraussetzung für Langzeitstudien über mehrere Tage und Wochen. Für die In-vivo-Studien sind im Gebäude Laborflächen von insgesamt ca. 1.000 m² eingeplant. Für die Tierhaltung sind Flächen von insgesamt 360 m² vorgesehen. Die Nutzfläche beträgt insgesamt 2.150 m² und beinhaltet zusätzlich Büroflächen, Lagerflächen und Flächen für technische Geräte. Der Neubau des In-vivo-Pathophysiologie-Labors (IPL) soll am südöstlichen Rand des Campus Buch errichtet werden. Diese Standortwahl wurde im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs zur Fortschreibung des Rahmenplans untersucht und bestätigt. Die Anpassung des Bebauungsplans wurde zwischenzeitlich beim Stadtentwicklungsamt Pankow beantragt bzw. das Verfahren wurde durch den Bezirk eingeleitet. Die besondere Wirtschaftlichkeit dieser Lösung ergibt sich aus der direkten Nähe zur Energiezentrale Süd (Haus 31.3). Hier stehen die benötigten Medien wie z. B. Elektroenergie, Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Kälte und Dampf zur Verfügung und sollen entweder zur primären Versorgung oder zur redundanten Versorgung herangezogen werden. Dies führt zu Einsparungen bei den benötigten Funktionsflächen und den Kosten. Ein weiterer Grund für die Standortwahl ergibt sich aus der Entfernung zu den Eingängen des Campusgeländes. Das Grundstück liegt in der „hintersten“ Ecke des Geländes. Hier sind somit die geringsten Störungen für das Wohlbefinden der Tiere und den Betrieb des Gebäudes zu erwarten. Entsprechend des Konzeptes zur Tierhaltung des MDC soll hier mittel- bis langfristig die gesamte Tierhaltung konzentriert werden. Die Gebäude im Norden des Campusgeländes sollen nach einer Restnutzungsdauer von max. 10 Jahren abgebrochen werden. Dann haben diese Gebäude ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer erreicht bzw. überschritten. Die bisher genutzten Flächen stehen dann für weitere Maßnahmen auf dem Gelände zur Verfügung. An diesem Standort soll ebenfalls das neue Tierhaus der Charité eingerichtet werden. Abwägung: Die Äußerung wird, insgesamt sowie bezogen auf die Verlagerung des Tierhauses der Charité an mit dem Bebauungsplanverfahren 3-46 geplanten neuen Standort, als Zustimmung zur Kenntnis genommen und fließt im Weiteren in die Begründung zum Bebauungsplan ein. 2. Äußerung: - STELLUNGNAHMEN DES FMP UND DER BBB - Leibniz-Institut für Molekulare Pharmakologie (FMP) sowie die BBB Management GmbH begrüßen ausdrücklich den weiteren Ausbau der Forschungskapazitäten auf dem Campus Berlin-Buch. Der Bau eines neuen Forschungs- und Laborgebäudes durch das Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) sowie der Charité Universitätsmedizin Berlin trägt zur Stärkung des gesamten Campus in der Forschungslandschaft bei. FMP und BBB haben keine Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplans 3-46. Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 3. Äußerung: - STELLUNGNAHME DER CHARITÉ UNIVERSITÄTSMEDIZIN BERLIN - Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde der BBB Management GmbH trotz mehrfacher Nachfrage keine Stellungnahme seitens der Charité zum Bebauungsplan übermittelt. Abwägung: Kenntnisnahme Hinweis zu den folgenden Stellungnahmen: Die Stellungnahmen der Bürgerinnen 3 und 4 sind identisch, der Bürgerinnen 5 und 6 nahezu identisch zu den Stellungnahmen 3 und 4. Stellungnahme 3 (vom 18. Dezember 2012), Stellungnahme 4 (vom 21. Dezember 2012), Stellungnahme 5 (vom 16. Dezember 2012) 1. Äußerung: Wir erheben Einwendungen gegen den Entwurf des Bebauungsplans 3-46, da dieser u.a. im Widerspruch zu § 35 BauGB steht, die Rechte der Anlieger beeinträchtigt, erhebliche Waldflächen zerstört werden, keine Zuverlässigkeit des Bauherrn und Betreibers zum Betreiben einer solchen Anlage besteht und zudem noch eine Reihe von Ungereimtheiten enthält. Abwägung: Kenntnisnahme. Bei der Äußerung handelt es sich lediglich um eine zusammenfassende Aufführung aller in der weiteren Stellungnahme detailliert ausgeführten Einwendungen. Die genannten Punkte werden an anderer Stelle detaillierter ausgeführt und entsprechend ausgewertet. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. Äußerung: Auf S 20 o.a. Bebauungsplans wird richtigerweise hervorgehoben, dass sich die zu bebauende Fläche im Außenbereich befindet. Im § 35 BauGB sind die zulässigen Vorhaben einer Bebauung im Außenbereich eindeutig definiert. Der vorgesehene Verwendungszweck des geplanten Baus wird von diesen Voraussetzungen ebenso eindeutig nicht erfasst. Selbst die im Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen in Einzelfällen sind nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. ... 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. ...“ Das geplante Bauvorhaben würde in erheblichem Maße gegen die aufgeführten Prämissen des BauGB verstoßen. In dem Flächennutzungsplan von Berlin wird das Plangebiet als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil ausgewiesen. Die Beseitigung von ca. 23.000 m² Grünfläche, davon ca. 21.000 m² Wald (!) würde sowohl gegen den Flächennutzungsplan als auch das Landschaftsprogramm (LaPro 94) von Berlin verstoßen. Verschärfend kommt noch hinzu, dass im LaPro 94 der Geltungsbereich als Obstbaumsiedlung ausgewiesen ist, während in der Realität ökologisch hochwertiger Wald vorhanden ist. Abwägung: Wie richtig dargelegt, liegt die geplante Baufläche gemäß FNP Berlin in einer Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil - Hochschule und Forschung - im Übergang zu Grünfläche (Lagesymbol“, „Schule“ sowie „’Parkanlage / Kleingarten“). Die Entwickelbarkeit des geplanten Vorhabens zur Errichtung eines Forschungs- und Laborgebäudes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist grundsätzlich gegeben. In einem aktuellen Änderungsverfahren (Lfd. Nr. 06/11) sollen die Darstellungen des FNP im Bereich des Campus Berlin-Buch in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) geändert werden. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-46 sind sowohl aus den aktuellen Darstellungen als auch aus den geänderten Darstellungen des FNP gemäß aktuellem Änderungsverfahren (Lfd. Nr. 06/11) entwickelbar. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass das LaPro im Zusammenspiel mit dem Flächennutzungsplan (FNP) eine vor allem auf qualitative Ziele und Anforderungen bezogene Ergänzung der vorbereitenden Bauleitplanung darstellt. FNP und LaPro sind grundsätzlich aufeinander bezogen und ergänzen sich. Dabei beziehen sich die naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Maßnahmen des LaPro auf die vorhandene Bodennutzung. Aufgrund des Zusammenhangs hat das LaPro daher auf die regelmäßigen Änderungen des FNP zu reagieren. d. h. der durch den FNP vorgegebenen geänderten Bodennutzung werden neue naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen zugeordnet. Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden die naturschutzfachlichen Inhalte in das jeweilige FNP-Änderungsverfahren eingebracht, so dass der inhaltliche Abstimmungsprozess zwischen Landschafts- und Bauleitplanung kontinuierlich gegeben ist. Zu den in der Äußerung herangezogenen Flächenangaben wird klarstellend darauf hingewiesen, dass mit der geplanten Festsetzung eines Sondergebiets von ca. 23.000 m² knapp 18.300 m² formal als Wald zu bewertende Fläche „beseitigt“ werden, etwa Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 21.000 m² des Geltungsbereichs sollen als Wald festgesetzt werden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung wurde die Grundfläche auf 6.100 m² reduziert und die überbaubare Grundstücksfläche wurde entsprechend verkleinert. Die Sondergebietsfläche wurde zu Gunsten der Festsetzung von Wald verkleinert, um die Eingriffe in die vorhandene Waldfläche zu verringern. Somit ergibt sich nunmehr eine Sondergebietsfläche von knapp 20.000 m², die einer festzusetzenden Waldfläche von knapp 23.900 m² gegenübersteht. Gemäß naturschutzfachlicher Ersteinschätzung vom September 2012 sind die im Geltungsbereich vorhandenen hochwertigen Waldflächen von der geplanten Baugebietsausweisung nur in Randbereichen (südwestlich und nordöstlich) und von der geplanten Baufeldausweisung nicht betroffen. Die wertvollsten Biotopflächen im Geltungsbereich liegen jedoch weitestgehend in den für die Festsetzung als Wald vorgesehenen östlichen, südwestlichen und westlichen Plangebietsteilen. Eine ausführliche Bewertung der vorhandenen Biotop- bzw. Waldflächen erfolgt im Rahmen des Umweltberichts. Ein waldfachliches Gutachten zur Bewertung der Waldflächen gemäß LWaldG liegt bereits vor. Auf diesen Grundlagen werden die in Rahmen der Planung erforderlichen forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen und Regelungserfordernisse im weiteren Verfahren festgelegt und in den Bebauungsplan übernommen. 3. Äußerung: In dem Untersuchungsbericht wird richtigerweise angeführt, dass das Untersuchungsgebiet teilweise einen hohen ökologischen Raumwiderstand aufweist. Weiterhin wird in genanntem Bericht darauf verwiesen, dass „zumindest hinsichtlich des Schutzgutes Boden zum jetzigen Zeitpunkt mit einer erheblichen Zunahme der Bodenversiegelung zu rechnen ist, die „durch die forstwirtschaftliche Kompensation nicht kompensiert werden kann" (Hervorhebungen durch den Unterzeichner). Abwägung: Dieser aus dem Kontext herausgenommene Satz ist Teil der Ausführungen zur naturschutzfachlichen Situation im Geltungsbereich. Dem vorangestellt wird jedoch erläutert, dass im weiteren Verfahren zu klären ist, in welchem Umfang über die forstrechtliche Kompensation hinaus ein (naturschutzfachlicher) Ausgleich und Ersatz für die aufgrund der Planung möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft zu schaffen ist. Im Abschnitt „Gesamteinschätzung und Handlungsbedarf“ wird erörtert, dass das Untersuchungsgebiet einen weitestgehend mittleren, in den südlichen und östlichen Randbereichen auch hohen ökologischen Raumwiderstand aufweist. In diesem Kontext wird darauf verwiesen, dass ein Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung insbesondere für das Schutzgut Boden zu erwarten ist. Im weiteren Verfahren wird im Rahmen der Umweltprüfung eine Eingriffsbilanzierung erfolgen, auf Basis derer die erforderlichen Festsetzungen zu Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt werden und in den Bebauungsplan eingehen. Dabei wird insbesondere für die von der Sondergebietsausweisung betroffenen höherwertige Baum- und Gehölzbestände außerhalb des Baufensters im weiteren Verfahren geprüft das Erfordernis bzw. die Zweckmäßigkeit einer Festsetzung von Erhaltungsbindungen geprüft. 4. Äußerung: Des Weiteren ist der Geltungsbereich als Vorranggebiet Klimaschutz gekennzeichnet; Entwicklungsziele und Maßnahmen hierfür sind: • Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume • Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches • Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung Deshalb ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht im Stadtentwicklungsplan des Senats weder im Bereich Wohnen noch im Bereich Industrie und Verkehr oder Zentren 3 enthalten, da man sich bei der Aufstellung desselben wohl der Bedeutung dieses Waldgebiets für den Klimaaustausch der Stadt bewusst war. Vielmehr wird den Grün- und Waldflächen im Geltungsbereich eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung zugeschrieben (Hervorhebung durch Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB den Unterzeichner). So weist das Plangebiet eine gute Biotopanbindung an den offenen Landschaftsraum aus. Gegen alle diese Zielstellungen würde der Bau eines Tierhauses mit angrenzenden Laboratorien in eklatanter Weise verstoßen. Abwägung: Der vorgebrachten Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist Teil des Campus Berlin-Buch. Geplant ist die planungsrechtliche Sicherung eines Forschungsgebäudes in Erweiterung der bestehenden Bebauung. Dies entspricht den im Masterplan festgeschriebenen Entwicklungszielen für den Forschungsstandort. Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich weder um eine Industrie-, Wohn- oder Verkehrsplanung, noch ist das Campusgelände als Wissenschafts- und Forschungsstandort Teil der Zentrenstruktur Berlins. Im StEP Industrie und Gewerbe ist der Standort Buch als Standort mit gesamtstädtischer Bedeutung - Schwerpunkt der Wissenschaft und Forschung - erfasst. Bezüglich der erwähnten stadtklimatischen Funktion des Geltungsbereichs wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Umweltprüfung eine Untersuchung aller Schutzgüter erfolgt, auf Basis derer die erforderlichen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt werden und in entsprechende Festsetzungen münden. 5. Äußerung: Des Weiteren wird auf einige Ungereimtheiten in der Begründung zu dem o.a. Bebauungsplan hingewiesen. So wird auf S. 3 ausgeführt, dass im Juli 2012 ein zweiter Eingang zum Campus eröffnet wurde. Dieser ist bis zum heutigen Tag nicht eröffnet. Abwägung: Die Äußerung ist richtig. Aufgrund von Problemen bei der Realisierung hat sich die Eröffnung verzögert. Die Eröffnung wird voraussichtlich Ende April 2013 folgen. Ab wann der Eingang durch den ÖPNV (Bus) genutzt wird, muss noch durch die Berliner Verkehrsbetriebe festgelegt werden. Die Begründung wird entsprechend aktualisiert. 6. Äußerung: Ebenso unrichtig sind die Angaben auf S. 11 zu den potenziell betroffenen Arten. Auf dem Campus sind Rehe, Hasen und Fledermäuse heimisch, die z. T. einen intensiven Wildwechsel in die umgebende Landschaft ausüben. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die ersten faunistischen Einschätzungen bezogen sich auf den Geltungsbereich, nicht auf den Campus. Nach erfolgter Absprache mit der Fachbehörde wird die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit Verflechtungsraum im Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im Umweltbericht dargestellt. 7. Äußerung: Völlig falsch ist die Einschätzung der Situation des das Planungsgebiet begrenzenden Institutsgrabens. Den Verfassern der B-Plan-Begründung sind weder die Historie der Bedeutung dieses Grabens noch die gegenwärtige Funktion bewusst. Dieser Graben besitzt eine außerordentlich wichtige Funktion in der Ableitung des Schichtenwassers insbesondere in den feuchten Jahreszeiten sowie in der Aufnahme von Drän- und Oberflächenwasser der Anlieger sowie der ehemaligen Robert-Rössle-Klinik. Bei einer Begehung zu einer anderen Jahreszeit hätten sich die Verfasser von dessen Bedeutung überzeugen können. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der vorliegenden Einschätzung handelt es sich bisher um eine Biotopkartierung; eine Fehleinschätzung der Situation bzw. Funktion des Institutsgrabens in der Erfassung und Beschreibung als Biotoptyp ist nicht nachvollziehbar. Die Funktion und Bedeutung des Grabens im hydrologischen Zusammenhang ist nicht Gegenstand der Betrachtung, sondern lediglich seine Biotopfunktionen. Eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird im Umweltbericht entsprechend dokumentiert. Die daraus möglicherweise resultierenden Festsetzungserfordernisse auf Bebauungsplanebene werden im weiteren Verfahren in die Planung eingehen. Eine Beeinträchtigung der Funktion des Institutsgrabens aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans ist jedoch nicht erkennbar. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 8. Äußerung: Geradezu hanebüchen sind jedoch die Begründungen für den Bau eines Tierhauses auf S. 3. Bereits in den Jahren 2010-2012 wurde mitten in einem ehemaligen Waldgebiet ein neues Tierhaus mit 2.500 Käfigen für Mäuse gebaut (Gebäude 3.1.5). Für dieses Gebäude und die benachbarte Infrastrukturzentrale wurden bereits 2.500 m² Wald geopfert! Für die Anwohner ergeben sich im Ergebnis dessen zeitweise erhebliche Lärm- und Geruchsbelästigungen, die die Lebens- und Wohnqualität erheblich beeinträchtigen und den Wert der Grundstücke deutlich mindern. Angesichts der neuen europäischen Tierversuchsrichtlinie, die derzeit in deutsches Recht umgesetzt wird, und vor dem Hintergrund des Art. 20a GG ist eine weitere exzessive Ausdehnung von Tierversuchen im Max-Delbrück-Centrum nicht zu akzeptieren. Dass dafür noch ca. weitere 21.000 m² Wald und 23.000 m² Grünfläche geopfert werden sollen, ist angesichts der Tatsache, dass auf dem Campus genügend alternative Flächen zur Verfügung stehen, die in der Abwägung auch nicht ansatzweise trotz mehrfacher Aufforderungen des Einwenders berücksichtigt worden sind, nicht hinnehmbar. Abwägung: Die Aussage, dass bereits in den Jahren 2010-2012 ein neues Tierhaus gebaut wurde, ist richtig. Allerdings wurde dieses Gebäude nicht mitten im Wald errichtet. Das Baufeld liegt im Innenbereich und schließt direkt an die sanierte Energiezentrale (Haus 31.3) an. Der Standort wurde schon Mitte der 1990er Jahre im Rahmenplan festgelegt. Entsprechend der mittel- und langfristigen Masterplanung für den Ausbau des Standortes soll die gesamte Tierhaltung in den Südosten des Campusgeländes verlagert werden. Die Grundlagenforschung soll damit auf den Süden des Campusgeländes konzentriert werden. Der bisherige Standort – nahe des Lindenberger Wegs – soll für die klinische Forschung ausgebaut werden. Standortalternativen für die geplante Nutzung wurden im Vorfeld geprüft und liegen innerhalb des Campusgeländes nicht vor. Dies resultiert insbesondere aus den besonderen Anforderungen, die insbesondere aufgrund der Empfindlichkeit der Tiere an den Standort gestellt werden. Eine Erörterung zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen erfolgt innerhalb des Umweltberichts. Die vorgebrachten Äußerungen zur europäischen Tierversuchsrichtlinie und zur Legitimation von Tierversuchen beziehen sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und sind somit nicht abwägungsrelevant. 9. Äußerung: Wie den Behörden mittlerweile hinlänglich bekannt ist, sind die Verantwortlichen des MDC nicht in der Lage, die Tierhaltung bereits in den bestehenden Tierhaltern ordnungsgemäß zu betreiben. Erhebliche Mängellisten sind behördlicherseits dokumentiert, und dies, obwohl die Prüfer/Kontrolleure jeweils lange vor einer Kontrolle angemeldet waren. (http://www.peta.de/mdcinfos) Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. Der Rechtskreis, der hier angesprochen wird, hat keinen städtebaulichen Bezug. Stellungnahme 6 (vom 20. Dezember 2012) (teilweise identisch zu Äußerung Bürgerin 3 und 4) 9. Äußerung:. (...)(identisch zu Äußerung Bürgerin 3 und 4) Hinzu kommen tierschutzrechtliche Bedenken. Nach dem derzeit gültigen Tierschutzgesetz müssen Tierversuche „ethisch vertretbar“ sein, d.h., der angestrebte Erkenntnisgewinn muss höher sein als die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere. Eine Ausweitung derart grausamer und medizinisch unsinniger Tierversuche ist keinesfalls akzeptabel. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. Die angesprochenen Rechtsgüter haben keinen städtebaulichen Bezug. 4. Frühzeitige Beteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden insgesamt 40 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) beteiligt. Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurden sie um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-46 einschließlich Begründung bis zum 4. Januar 2013 gebeten. Es haben sich insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der Planung beteiligt, wie der folgenden Übersicht zu entnehmen ist: beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 40 davon: keine Äußerung Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen Einwendungen gegen die Planung 11 11 16 2 In der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen: - Entwickelbarkeit aus dem FNP Immissionsschutz Boden / Altlasten Eingriffe in Natur und Landschaft; Hinweise zum Artenschutz Wald und Erfordernis einer Waldbilanzierung Hinweise zur UVP-Pflicht Hinweise zum Umweltbericht Niederschlagsentwässerung Fließgewässer 2. Ordnung Verkehrserschließung Leitungsbestand haushaltsmäßige Auswirkungen Aus den eingegangenen Stellungnahmen resultierte kein Änderungserfordernis für das aufgestellte Planungsziel. Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung sowie die im Laufe des Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse hatten Auswirkungen auf die Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in folgenden Punkten geändert:     Verkleinerung des Sondergebiets zu Gunsten der Vergrößerung der festzusetzenden Waldfläche Verringerung der Nutzungsmaße (Grundfläche, Oberkante baulicher Anlagen - GR, OK) und Anpassung des Baufensters in Folge der Konkretisierung der Planung Ergänzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Ergänzung textlicher Festsetzungen zur Regelung der festzusetzenden OK, zu Pflanzbindungen, Dachbegrünung und der Befestigung von Wegen und Stellplätzen Die Begründung zum Bebauungsplan wurde insbesondere zu den folgenden Themen redaktionell ergänzt bzw. angepasst:   Immissionsschutz Artenschutz Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB     Niederschlagsversickerung und Gewässerschutz Umweltprüfung bzw. -bericht Ergänzung der Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan Beschreibung des Leitungsbestands Zu folgenden Themen wurden zusätzlich Fachgutachten bzw. konzeptionelle Planungen erstellt, die in die Planung eingegangen sind:   Artenschutz Regenwasserkonzept Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in das weitere Verfahren eingegangen. Auswertung der Stellungnahmen Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden: - Bezirksamt Pankow, Abteilung (Abt.) Stadtentwicklung, Fachbereich (FB) Vermessung Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, FB Stadtentwicklung, Einzelvorhaben Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, FB Denkmalschutz Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Wirtschaft, Wirtschaftsförderung Berliner Feuerwehr Deutsche Post Real Estate Germany GmbH, Region Ost Gemeinde Panketal, Fachdienst Hochbau und Bauplanung Handwerkskammer Berlin Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Abt. I D Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Verkehrslenkung Berlin, Abt. VLB Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu, äußerten keine Bedenken oder ihre Belange werden von der Planung nicht berührt: - Berliner Verkehrsbetriebe - BVG - (Schreiben vom 21. November 2012) Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice, Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Ord SVB 11 (Schreiben vom 30. November 2012) Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Facility Management, SE Facility Management, Grundstücksrechtsverkehr, FMGrund 14 (Schreiben vom 19. Dezember 2012) Industrie- und Handelskammer zu Berlin - IHK - (Schreiben vom 4. Januar 2012) Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LaGetSi - (Schreiben vom 10. Dezember 2012) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Ref. Naturschutz, Landschaftsplanung und Forstwesen, Abt. Stadt- und Freiraumplanung, I E 14 (Schreiben vom 20. Dezember 2012) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Städtebau und Projekte, II A 32 (Schreiben vom 20. November 2012) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Wohnungswesen, Stadterneuerung, Soziale Stadt, IV B 46(Schreiben vom 28. November 2012) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Verkehr, VII B 43 (Schreiben vom 27. November 2012) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Umweltpolitik, IX C 31 (Schreiben vom 27. November 2012) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Landesdenkmalamt, LDA 241 (29. November 2012) Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung: Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 1. Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung. Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, TieLa 5 (Schreiben vom 3. Januar 2013) Äußerung: Aus Sicht des Kleingartenwesens fehlt in den Ausführungen (…) ein Satz über mögliche / eventuelle Auswirkungen auf die Kleingartenanlagen, ggf. auch eine Fehlmeldung. Die KGA „Steintal" und die KGA „Zur neuen Baumschule" liegen angrenzend am Gesamtgelände. Zwischen angegebenem Baufenster und den Kleingartenanlagen liegt ein geplanter breiter Streifen FLÄCHE FÜR WALD, so dass vermutlich unmittelbar keine Beeinflussung vorliegen dürfte, durch die nordöstliche Lage des Gebäudes auch keine wesentliche Lichtbeeinflussung. Da es sich aber um eine Versuchstierzucht und -haltung handelt, stellt sich die Frage der Lärmbelästigung. (Außenanlagen? Art der Tiere?) Auswertung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechende Ausführungen ergänzt. Aufgrund der Art der geplanten Nutzung und der Baulichkeiten ist mit wesentlichen Beeinträchtigungen der angrenzenden Nutzungen durch die geplante Forschungseinrichtung nicht zu rechnen. Es handelt sich um ein Labor- und Zuchtgebäude ausschließlich für Versuchsmäuse. Die Einrichtung ist - u.a. aufgrund der Empfindlichkeit der Zuchttiere - stark nach außen abgeschirmt, so dass durch den direkten Forschungsbetrieb keine Lärm- oder Geruchsemissionen zu erwarten sind. Außenanlagen für den direkten Forschungs- und Zuchtbetrieb sind nicht geplant. Die erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen, z. B. durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, sind bei Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Wie dargelegt, liegt zwischen dem geplanten Baufeld und den Kleingartenanlagen eine mit 25 m Breite festgesetzte Fläche für Wald, die die angrenzende Nutzungen gegen mögliche Licht- und Geräuschemissionen deutlich abschirmt. Von einer Beeinträchtigung der angrenzenden sensiblen Nutzungen durch das geplante sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ ist somit nicht auszugehen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. 3. Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice, Umwelt- und Naturschutzamt - UmNat 1 Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice, Umwelt- und Naturschutzamt - UmNat 2 (gemeinsame Stellungnahme vom 11. Januar 2013) 1. Äußerung: - IMMISSIONSSCHUTZ Bei dem zu errichtenden Forschungskomplex auf dem ausgewiesenen Grundstück des B-Plan-Gebiets handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 des BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Um einen gesetzeskonformen Betrieb aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zum Anwohnerschutz hin zu gewährleisten, werden an den Anlagenbetrieb folgende Anforderungen gestellt: Lärm 1. Die Bestimmungen der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 sind zu beachten und einzuhalten. 2. Die vom Betrieb der Anlagen ausgehenden Berücksichtigung der Geräuschemissionen von - Geräuschemissionen sind unter bereits auf dem Grundstück bestehenden Anlagen oder Anlagenteilen, hinzukommenden Anlagen oder Anlagenteilen, An- und Abfuhrverkehr jeglicher Art, Verladearbeiten, internen Transporten, sowie Parkverkehr Geräusche von Lüftungsanlagen sowie Kälteanlagen und anderen technischen Anlagen sonstigen geräuschverursachenden Tätigkeiten, insbesondere im Freien, derart zu begrenzen, dass die unter Nr. 6.1 genannten Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden nicht überschritten werden. 3. Danach dürfen im Einwirkungsbereich der Betriebsgeräusche die nachfolgend festgesetzten Immissionsrichtwerte zu keiner Zeit überschritten werden: Für den Bereich der angrenzenden Wohnbebauung maßgebliche Immissionsorte - Karower Chaussee 217 sowie - Dauerbewohner der KGA „Steintal“, Parzelle 54, - Anwohner auf dem Flurstück 53, an der Ecke des Grundstücks der KGA „Steintal“ und - Anwohner auf dem Flurstück 80, gegenüber der KGA „Steintal“, an der Ecke des Grundstücks der KGA „Fleißiges Lieschen“ werden die Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt. Im Bereich der nächstgelegenen Parzellen der KGA „Steintal“, Parzelle 88, und der KGA „Zur neuen Baumschule“, Parzelle 4, ist der Immissionsrichtwert von tags 60dB(A) (Beurteilungspegel) einzuhalten. In der Umweltprüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsrichtwerte bei den nächsten Anwohnern eingehalten werden. Gerüche Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Entstehung von Geruchsbelästigungen für die Anwohner durch den Laborbetrieb zu analysieren. Erhebliche Geruchsbelästigungen aus dem Bereich der Tierlabore sind zu vermeiden, der Stand der Technik ist einzuhalten (§ 22 BImSchG). Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Auswertung: Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in das weitere Verfahren eingestellt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich der Anforderungen an den Immissionsschutz ergänzt. Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt eine Untersuchung aller Schutzgüter, diese wird im Umweltbericht entsprechend dokumentiert. Die daraus resultierenden Festsetzungserfordernisse auf Bebauungsplanebene gehen im weiteren Verfahren gegebenenfalls in die Planung ein. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB. Der Bebauungsplan als Angebotsplanung ist ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium. Aufgrund des somit nur bedingt vorhandenen Vorhabenbezugs des Bebauungsplans sind die erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen, z. B. durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, bei Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind bei der Realisierung des Bauvorhabens die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - wie TA Lärm, BImSchG u.a. - einzuhalten. 2. Äußerung: - BODEN / ALTLASTEN Korrektur / Ergänzung zum Punkt „2.2.6 Geologie / Altlasten“, Absatz Altlasten Der gesamte Geltungsbereich ist als Teilstück der Verdachtsfläche Nr. 9044 (Robert-RössleStraße 10) im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin erfasst. Für diesen Bereich liegen dem Umwelt- und Naturschutzamt keine Ergebnisse aus Boden- oder Grundwasseruntersuchungen vor. In Vorfeld des Bauvorhabens ist die Boden- und Altlastensituation durch Untersuchungen zu klären. Diese Boden- und ggf. Grundwasseruntersuchungen sind in Absprache mit dem Umwelt- und Naturschutzamt durchzuführen. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um entsprechende Ausführungen im Kapitel 2.2.6 - Geologie / Altlasten - ergänzt. Die Durchführung der erforderlichen Boden- und Altlastenuntersuchungen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben. 3. Äußerung: - NATURSCHUTZ Landschaftsplanerische und naturschutzfachliche Belange Mit dem Bebauungsplan 3-46 werden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG vorbereitet, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes führen können. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt eine Eingriffsbilanzierung, auf Basis derer die erforderlichen Festsetzungen zu Maßnahme zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt werden und in den Bebauungsplan eingehen. 4. Äußerung: Die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung ist getrennt von der Waldbilanzierung nachvollziehbar anhand einer standardisierten Bewertungsmethode im vorgesehenen Umweltbericht abzuarbeiten. Im planungsrechtlichen Außenbereich ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 1a Abs. 3 BauGB abschließend eine Entscheidung über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsfolgenbewältigung) zu treffen. Hierfür sind Art, Umfang, Erheblichkeit und Nachhaltigkeit der Eingriffe anhand nachvollziehbarer Bewertungskriterien zu ermitteln. Die für das Land Berlin gängige, anerkannte Methode ist der „Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin / SenStadtUm Juni 2012“. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Eingriffsbewertung erfolgt, getrennt von der Waldbilanzierung, innerhalb der Umweltprüfung anhand der für das Land Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Berlin gängigen, anerkannten Methode (Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin / SenStadtUm Juni 2012). 5. Äußerung: Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. Da das gesamte Gelände des Campus Buch über Standortalternativen verfügt, ist im Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen welche anderweitigen Planungsmöglichkeiten bestehen. Bislang fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum an dem jetzigen Planungsstandort die Errichtung eines Tierversuchslabors vorgenommen werden muss. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Betrachtung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen erfolgt innerhalb des Umweltberichts. 6. Äußerung: Wie bereits mit Stellungnahme vom 17.01.2012 zum Bauvorbescheidsantrag mitgeteilt, widerspricht das Vorhaben den Zielen und Maßnahmen des Landschaftsprogramms. Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist eine Vereinbarkeit mit den Zielen des Landschaftsprogramms herzustellen. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das LaPro stellt im Zusammenspiel mit dem Flächennutzungsplan (FNP) eine vor allem auf qualitative Ziele und Anforderungen bezogene Ergänzung der vorbereitenden Bauleitplanung dar. Beide Planwerke sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Die naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Maßnahmen des LaPro beziehen sich auf die vorhandene Bodennutzung. Dort, wo der FNP neue Nutzungen vorsieht, zeigt das LaPro dann entsprechend neue Entwicklungsziele und Maßnahmen auf (bei Nutzungsänderung gemäß Flächennutzungsplan gelten gemäß LaPro die Maßnahmen für die neue Nutzung; die Notwendigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Sicherung der Naturhaushaltsfunktionen ist zu prüfen). Aufgrund des Zusammenhangs hat das LaPro auf die regelmäßigen Änderungen des FNP zu reagieren. Entsprechend seiner Darstellungssystematik werden dabei die neuen naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen der geänderten Bodennutzung zugeordnet. Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden die naturschutzfachlichen Inhalte in das jeweilige FNP-Änderungsverfahren transportiert, so dass der inhaltliche Abstimmungsprozess zwischen Landschafts- und Bauleitplanung kontinuierlich geführt wird. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-46 sind sowohl aus den bisherigen Darstellungen als auch aus den geänderten Darstellungen des FNP gemäß aktuellem Änderungsverfahren (Lfd. Nr. 06/11) entwickelbar. 7. Äußerung: Die Vorhabenfläche befindet sich gemäß der Karte 01.13 des Umweltatlas (Planungshinweise zum Bodenschutz, Ausgabe 2009) im Bereich vorhandener besonders schutzwürdiger Bodengesellschaften. Die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt" und gleichzeitig die Puffer- und Filterfunktion sind mit hoch bewertet. Das Vorhaben ist aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes nur bedingt zulässig, sofern Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Im Umweltbericht sind die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden intensiv zu prüfen und festzulegen (u.a. Minimierung der Versiegelung, Nutzung bereits versiegelter Flächen, reduzierte Flächeninanspruchnahme durch flächensparende Bauweise, optimierte Erschließung, Ausweisung von Baufenstern, Anpassen des Projekts an das Relief zur Minimierung von Erdmassenbewegungen). Als funktionsbezogener Ausgleich für das Schutzgut Boden (im B-Plan festsetzbar) ggf. an anderer Stelle als am Eingriffsort kommen in Betracht (vgl. 01.13 Umweltatlas: Planungshinweise zum Bodenschutz):  Bodenentsiegelung / Teilentsiegelung  Regenwasserrückhaltung Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB  Regenwassernutzung (Zisternen)  Regenwasserversickerung (Einsatz z.B. von Mulden-Rigolen- und Rigolen-Systemen)  Dachbegrünung Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt eine Untersuchung aller Schutzgüter, auf Basis derer die erforderlichen Vermeidungs, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt werden und in entsprechende Festsetzungen münden. 8. Äußerung: Das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines Vorranggebiets für den Klimaschutz. Gemäß der Karte 04.11 des Umweltatlas (Planungshinweise zum Klimaschutz, Ausgabe 2001) zählt die Vorhabenfläche zu den Gebieten mit einer sehr hohen stadtklimatischen Bedeutung mit der höchsten Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen. Austauschbarrieren gegenüber bebauten Randbereichen sind zu vermeiden. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und geht in das weitere Verfahren ein. 9. Äußerung: Im weiteren Verfahren sollte insbesondere der größtmögliche Erhalt der Wald-/ Biotopflächen mit hohem naturschutzfachlichen Wert (08320 Buchenforst, 07142611 Baumreihe), die zudem als Freiflächen für die Erholung und als Artenreservoir/ Verbindungsbiotope von Bedeutung sind, geprüft werden. Das Sondergebiet außerhalb des Baufensters ist ggf. zu verkleinern / anzupassen. Auswertung: Die Möglichkeiten zur Sicherung besonders wertvoller Baumbestände über Pflanz- und Erhaltungsbindungen u.ä. werden im weiteren Verfahren geprüft. Eine detaillierte Untersuchung aller Schützgüter erfolgt innerhalb des Umweltberichts. 10. Äußerung: Im Umweltbericht sind zudem die Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans befindlichen Waldflächen darzustellen, da angrenzende Waldfunktionen nachhaltig beeinträchtigt werden können. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und geht in das weitere Verfahren ein. Eine Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima/Luft erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird im Umweltbericht entsprechend dokumentiert. Eine Untersuchung aller Schutzgüter erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird im Umweltbericht entsprechend dokumentiert. 11. Äußerung: - NATURSCHUTZ Belange des Artenschutzes Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist nachzuweisen, dass mit den Planungen keine Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten (Lebensstätten) besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG beeinträchtigt werden. Eine Schädigung bzw. Störung von besonders und streng geschützten Arten ist aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung nicht auszuschließen. Folglich sind artenschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist zu beauftragen. Für die Artengruppen Fledermäuse und Avifauna (potenzielle Lebensräume in den Altbäumen des Waldbestands) sind ggf. faunistische Untersuchungen erforderlich. Folgende Arbeitsschritte sind für die Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages notwendig: 1. Potenzialanalyse einschließlich Bestandsbeschreibung und -bewertung der potenziell im Geltungsbereich vorkommenden besonders und streng geschützten Arten sowie europäischer Vögel nach Maßgabe der Kriterien des Art. 12 FFH-RL und Art. 5, 9 und 13 VRL auf der Grundlage aktueller methodischer Leitfäden (z. B. LANA) zur Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. National besonders, bzw. streng geschützte Arten sind ebenfalls zu erfassen. (Anm: Durch den Abgleich der artspezifischen Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Habitatansprüche mit den gegebenen Biotopstrukturen sind jene Arten zu ermitteln, für die begründet mit einem Vorkommen zu rechnen ist (Potenzialanalyse)). 2. Ermittlung der Wirkfaktoren und der möglichen Beeinträchtigungen von relevanten Arten. Darstellung, ob die ökologischen Funktionen der Lebensstätten bzw. die lokale Population der relevanten Arten baubedingt und/oder anlage- und betriebsbedingt durch das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können (Bewertung des Erhaltungszustandes der aktuellen lokalen Population versus dem prognostizierten Erhaltungszustand). (Anm.: Im Rahmen der Relevanzprüfung sind die europarechtlich geschützten Arten zu ermitteln, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Vorhaben mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die somit keiner weiteren artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Abschichtung)). 3. Prüfung und Beurteilung, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bzw. der Art. 12, 13 FFH-RL oder Art. 5 VRL erfüllt werden, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen. 4. Ermittlung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (inkl. ggf. vorgezogener CEF-Maßnahmen) für einzelne potenziell betroffene Artengruppen (einschließlich national besonders, oder streng geschützter Arten auch für die Bauphase). 5. Aufbereitung der Grundlagen für eine Ausnahmeprüfung nach § 45 BNatSchG bei Vorliegen von Verbotstatbeständen (Bedarfsposition) 6. Vorbereitung eines gebietsbezogenen Befreiungsantrags gem. § 67 BNatSchG (Bedarfsposition) 7. ergänzende faunistische Erfassung von Brutvögeln (Einzugsbereich xy ) 8. ergänzende faunistische Erfassung von Fledermäusen (Bereich xy ) Im weiteren Verfahren sind somit artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festzulegen und als Hinweise für den Vorhabenträger, bzw. Bauherren in die Planbegründung aufzunehmen. Der Fachbeitrag ist methodisch sowie inhaltlich bzgl. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen frühzeitig mit dem Umwelt- und Naturschutzamt abzustimmen. Auswertung: Die mögliche Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Geltungsbereich mit Verflechtungsraum wird gemäß den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde im Rahmen eines faunistischen Fachgutachtens im weiteren Verfahren genauer untersucht und im Umweltbericht dargestellt. 12. Äußerung: Hinweis zur UVP-Pflicht Nach Nr. 17.2.3. (Forstliche Vorhaben: 1 ha bis weniger als 5 ha Wald) der Anlage 1 UVPG (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlich. Auswertung: Grundsätzlich ist gemäß Nr. 17.2.3. der Anlage 1 zum UVPG für forstrechtliche Vorhaben - Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlich. Gemäß § 17 Abs. 1 UVPG entfällt jedoch die nach UVPG vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. Innerhalb des Geltungsbereichs umfasste zum Zeitpunkt der frühzeitigen Behördenbeteiligung die als Sondergebiet festzusetzende Fläche insgesamt 23.020 m². Abzüglich einer Fläche von 4.750 m², die planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu bewerten ist, handelte es sich bei einer Fläche von ca. 1,8 ha (18.270 m²) um ein forstrechtliches Vorhaben im Sinne der Nr. 17.2.1 Anlage 1 UVPG . Im Zuge der Konkretisierung der Planung wurde die Sondergebietsfläche zu Gunsten der Festsetzung von Wald auf knapp 20.000 m² verkleinert, sodass die o.g. Fläche eines forstrechtlichen Vorhabens auf nunmehr 17.560 m² reduziert hat. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den vorliegenden Bebauungsplan wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, die gemäß § 2a BauGB als Umweltbericht Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan wird. Diese entspricht den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Demnach ist die Durchführung einer gesonderten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 4. Bezirksamt Pankow, Serviceeinheit Finanzen / Steuerungsdienst, Fin/StD 221 (Schreiben vom 19. Dezember 2012) Äußerung: Derzeit sind aus haushaltsrechtlicher Sicht keine finanziellen Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt zu erkennen. Sollten, im weiteren Verfahren Kosten mit haushaltsmäßigen Auswirkungen ermittelt werden, so sind zu diesen von den entsprechend zuständigen Fachämtern in Ihrem Haushalt Vorsorge zu treffen. Auswertung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Abt. Wissenschaft, Ref. IV D (Schreiben vom 4. Januar 2013) Äußerung: Seitens unten stehender Senatsverwaltung, die Facheigentümer an dem o.g. Grundstück ist, wird die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens begrüßt und ausdrücklich unterstützt, da es die Belange des Wissenschaftsressorts unmittelbar berührt. Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 6. Senatsverwaltung für Finanzen, Ref. I D (Schreiben vom 2. Januar 2013) 1. Äußerung: I. DINGLICHE GRUNDSTÜCKSGESCHÄFTE Keine Bedenken Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 2. Äußerung: II. HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE Der Entwurf des Bebauungsplans enthält keinerlei Aussagen haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. über die Auswertung: Dem Hinweis wird durch eine Ergänzung der Ausführungen zu haushaltsmäßigen Auswirkungen der Planung in der Begründung zum Bebauungsplan gefolgt. 7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Stadt- und Freiraumplanung, Ref. Flächennutzungsplanung und Stadtplanerische Konzepte, I B 21 (Schreiben vom 11. Dezember 2012) Äußerung: Der Flächennutzungsplan Berlin stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil und Grünfläche dar. Das Lagesymbol "Hochschule und Forschung" (neben Schule und Krankenhaus) bezieht sich auf die gesamte Gemeinbedarfsfläche. Die beabsichtigte Festsetzung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wissenschaft und Forschung und Waldfläche ist aus dem FNP entwickelbar. Wie in der Begründung unter 2.3.1 richtig dargelegt, befindet sich der FNP für den Bereich Berlin-Buch / an der Karower Chaussee in einem Änderungsverfahren (06/11). Mit der Änderung in Sonderbaufläche mit gewerblichen Charakter mit der Zweckbestimmung Wissenschaft / Biotechnologie ist beabsichtigt, die Verdichtung des Biotechnologie-Campus vorzubereiten. Somit wären die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans auch aus der geänderten FNP-Änderung festgesetzt werden, sofern keine wesentlichen Planänderungen im Bebauungsplan erfolgen, Einer gesonderten FNP-Planreifeerklärung bedarf es nicht. Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Stadt- und Freiraumplanung, Ref. Naturschutz, Landschaftsplanung und Forstwesen, FB Artenschutz I E 2 (Schreiben vom 28. November 2012) Äußerung: Der Vollzugsfähigkeit des Plans nach derzeitigem Erkenntnisstand stehen keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Hinweis: Bitte den folgenden Rechtshinweis wie folgt korrigieren: Begründung, 2.2.7, Unterüberschrift 'Reptilien', Satz 1 (S. 12): "....., insbesondere der im Anhang IVa der FFH-Richtlinie gelisteten und daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr.11 Buchst. b) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützten Zauneidechse,...." §44 BNatSchG normiert die Verbotstatbestände (=Zugriffsverbote), begründet aber nicht den Schutzstatus. Auswertung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung wird redaktionell angepasst. 9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Integrativer Umweltschutz, Ref. Gewässerschutz, VIII D 25 (Schreiben vom 19. Dezember 2012) 1. Äußerung: Gegen die Planungsziele des vorliegenden B-Planentwurfs bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, allerdings mache ich darauf aufmerksam, dass aus dem Planmaterial nicht hervorgeht, ob und inwieweit Niederschlagsentwässerung für das Plangebiet gesichert ist. Mit der Aufstellung des B-Plans ist auch die Beseitigung des Niederschlagswassers zu klären (§ 123 Abs. 1 BauGB). Zum gegenwärtigen Planungsstand wird die Niederschlagsentwässerung für das B-Plangebiet nicht nachgewiesen. Die öffentlichen Regenwasserkanäle der BWB stehen für die Niederschlagsentwässerung des B-Plangebiets im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung, wenn eine Niederschlagswasserversickerung objektiv nicht, oder nur im eingeschränkten Rahmen möglich sein sollte. Für das Vorflutgewässer, hier letztlich die Panke, gilt jedoch nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie das Verschlechterungsverbot in Bezug auf die mengenund/oder gütemäßige Belastung. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanverfahren (Angebotsplanung) als den Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium ist die grundsätzliche Machbarkeitsprüfung der Entwässerung regelmäßig ausreichend. Die Wasserdurchlässigkeit der Böden im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mittel (Fis-Broker Kartenanzeige „Wasserdurchlässigkeit der Böden 2005 (Umweltatlas)“). Die Höhe des Grundwasserleiters liegt bei 53,5 bis 54,5 m ü NHN (Fis-Broker Kartenanzeige „Grundwassergleichen 2011 (Geologischer Atlas)“). Die Geländehöhe liegt zwischen ca. 59 m im westlichen und bis zu und ca. 62,5 m im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs, dabei liegt der bereits erschlossene und bebaute nördliche Teil des Plangebiets etwa 1 m höher als der restliche Geltungsbereich. Folglich liegt der Grundwasserleiter zwischen 4,5 m und 9 m unterhalb der Geländeoberfläche. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für eine Versickerung des Niederschlagswassers können somit als grundsätzlich gegeben angesehen werden. Für das geplante Bauvorhaben wurde ein Regenwasserkonzept erarbeitet, wonach eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Sondergebiets technisch nachgewiesen ist. Ein Nachweis von Anlagen zur Regenwasserversickerung wird auf das konkrete Bauvorhaben bezogen auf Grundlage der anzuwendenden Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. Äußerung: Es wird empfohlen, ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept für den BPlanbereich erarbeiten zu lassen und auf deren Grundlage entsprechende textliche Festsetzungen zur Flächenvorsorge für Versickerungen, zu Regenwasserrückhaltungen und die Regenwasserreinigung zu erlassen. Auswertung: Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Für das geplante Bauvorhaben wurde ein Regenwasserkonzept erarbeitet, wonach eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Sondergebiets über Versickerungsmulden und extensiv begrünte Dachflächen technisch nachgewiesen ist. In diesem Sinne soll mittels der textlichen Festsetzung Nr. 4 festgesetzt werden, dass ein Mindestanteil der Dachflächen zu begrünen ist, sodass ein entsprechendes Speichervolumen bereits auf den Dachflächen hergestellt werden kann. Zusätzlich ist eine Versickerung des Niederschlagswassers über Versickerungsmulden im Baugebiet aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich. Die Prüfung und der Nachweis von Anlagen zur Regenwasserversickerung ist auf das konkrete Bauvorhaben bezogen auf Grundlage der anzuwendenden Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen. Von einer Festsetzung zur Flächenvorsorge für die Regenwasserversickerung bzw. rückhaltung wird abgesehen. Die Untersuchung des Schutzgutes Boden erfolgt im Rahmen des Umweltberichts im weiteren Verfahren. Die daraus gegebenenfalls resultierenden Festsetzungserfordernisse innerhalb des Bebauungsplans finden Eingang in das weitere Verfahren. 3. Äußerung: Anfallendes Niederschlagswasser soll nach § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) versickert werden, wenn dem nicht andere Belange entgegen stehen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Schäden infolge der nichtgeklärten Niederschlagsentwässerung für das B-Plangebiet, egal welcher Art, zu Lasten des B-Planaufstellers gehen. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung ergänzt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art sowie zum Maß der baulichen Nutzung stehen einer Versickerung des Regenwassers nicht grundsätzlich entgegen. Im weiteren Verfahren wird geprüft, inwieweit es Belange gibt, die einer Versickerung entgegenstehen, z. B. im Geltungsbereich vorhandene Verunreinigungen des Bodens. 4. Äußerung: Im B-Plangebiet befindet sich der Institutsgraben, ein Fließgewässer Il. Ordnung. Vom Oberflächengewässer ist zu baulichen Anlagen (auch wenn diese baugenehmigungsfrei sein sollten) ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf den Institutsgraben als Fließgewässer II. Ordnung und den daraus resultierenden baulichen Restriktionen wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans lassen diesbezüglich keinen Konflikt erkennen, da zwischen der Grenze des geplanten Baugebiets und dem Institutsgraben ein Mindestabstand mehr als 5 m liegt. Die unmittelbar an den Institutgraben angrenzenden Flächen sollen als Wald festgesetzt werden. 10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. Tiefbau, Objektbereich Wasser, X OW 13 (Schreiben vom 21. Dezember 2012) Äußerung: Das Gebiet des B-Plans auf östlicher Seite begrenzt der Institutsgraben, ein Gewässer in der Unterhaltungspflicht des Landes Berlin. Eine Unterhaltung des Grabens ist derzeit nur über Grundstücke möglich, die bereits zum Land Brandenburg gehören. Es ist für eine ordnungsgemäße Instandhaltung des Grabens eine Zufahrt zum sowie entlang des Gewässers vom o.g. Grundstück zwingend erforderlich. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Auswertung: Der gesamte Geltungsbereich befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Für die unmittelbar an den Institutsgraben angrenzenden Flächen ist eine Festsetzung als Wald geplant, eine Bebauung ist nicht vorgesehen. Die Zugänglichkeit des Institutsgrabens zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ist auch weiterhin in dem bisher bestehenden Maße gegeben bzw. kann vom Land Berlin als Eigentümer der Fläche uneingeschränkt hergestellt werden. 11. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, III B 12 (Schreiben vom 3. Januar 2013) 1. Äußerung: Die Entwicklung des Standorts Buch wird in der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung federführend durch das Referat III A wahrgenommen. Lt. Stellungnahme III A 1, Frau Tuitjer, bestehen gegen die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 3-46 keine Bedenken, die beabsichtigte Festsetzung weiterer Flächen auf dem Campus dient der Profilierung des Standorts. Auswertung: Der Hinweis wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 2. Äußerung: Angemerkt wird jedoch seitens III A 1, dass der Hinweis zu Erweiterungsflächen für Bestandsunternehmen in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf (S. 3) nicht dem Kenntnisstand der Sen WTF entspricht. Unternehmen - bestehende wie auch ansiedlungsinteressierte - finden auf dem Campus keine nennenswerten Erweiterungsflächen mehr. Die hier vorgesehene Ausweisung als SO für Wissenschaft und Forschung stärkt den Campus in seiner Orientierung als Wissenschaftsstandort und damit den gesamten Standort Buch, entbindet aber nicht von der weiter bestehenden Herausforderung, auch Flächen für Unternehmen zu sichern. Auswertung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die missverständliche Formulierung in Kapitel I.1 wird diesbezüglich klarstellend korrigiert. 12. Berliner Stadtreinigungsbetriebe - BSR - (Schreiben vom 17. Dezember 2012) Äußerung: Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau / -umbau) gestellt werden. Auswertung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 13. Berliner Wasserbetriebe, Service (Schreiben vom 10. Dezember 2012) 1. Äußerung: Im Bereich des o. g. Bebauungsplanentwurfs befinden sich keine Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Die Herstellung von Netzanlagen ist nicht vorgesehen. Die Trinkwasserversorgung sowie die Schmutzwasserableitung innerhalb des Campus Berlin-Buch erfolgt über private Grundleitungsnetze. Nur über diese Grundleitungsnetze kann die geplante Bebauung ver- und entsorgt werden. Über deren Leistungsfähigkeit können die BWB keine Angaben machen. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. 2. Äußerung: Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der BWB in den umliegenden Straßen (Robert-RössleStraße, Lindenberger Weg, Karower Chaussee). Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Auswertung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis darauf wird in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. 3. Äußerung: Die Trinkwasserversorgung des Geländes erfolgt über Hausanschlüsse von der Versorgungsleitung DN 200 in der Robert-Rössle-Straße und der Versorgungsleitung DN 300 im Lindenberger Weg. Es ist zu prüfen, ob die Dimensionierung der Hausanschlüsse bei eventuell steigendem Wasserbedarf anzupassen ist. Die Kosten dafür sind vom Investor zu tragen. Bei neuen Hausanschlüssen ist die Druckzonengrenze zu beachten. Die innere Erschließung der Trinkwasserversorgung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. 4. Äußerung: Die in den umliegenden Straßen vorhandenen Regenwasserkanäle stehen aufgrund ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Kapitel I.2.2.5 der Begründung wird diesbezüglich redaktionell ergänzt. Für das geplante Bauvorhaben wurde ein Regenwasserkonzept erarbeitet. Eine Festsetzung zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück wurde geprüft. Grundsätzlich ist anfallendes Niederschlagswasser gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) zu versickern, sofern nicht andere Belange entgegen stehen. Neben der positiven Wirkung auf Naturhaushalt und Bodenfunktionen würde damit auch eine Reduzierung der abzunehmenden Regenabflussmengen in die Kanalisation erreicht werden. 5. Äußerung: Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 14. Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.12/ GL5-0672/2012 (Schreiben vom 4. Dezember 2012) Äußerung: Wir verweisen auf unsere Zielmitteilung vom 09.07.2012, deren Inhalt weiterhin Gültigkeit behält. Der Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst, die genannten Grundsätze der Raumordnung sind angemessen zu berücksichtigen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bestehen von Seiten der Landesplanung keine Anforderungen. Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden. Die Erfordernisse aus weiteren Rechtsvorschriften bleiben von dieser Mitteilung unberührt. Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 15. Vattenfall Europe Business Services GmbH (Schreiben vom 10. Dezember 2012) 1. Äußerung: In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittelspannungsanlagen sowie eine 380-kV-Freileitung der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Außerdem befinden sich in unmittelbarer Nähe des Plangebiets die Übergabestation U 8659 sowie eine 220-kVFreileitung. Einen Plan mit den vorhandenen Anlagen erhalten Sie als Anlage zu diesem Schreiben. Auswertung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die vorhandenen Leitungen wird in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Ein Hinweis auf die im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs verlaufende 380kVHochspannungsleitung findet sich bereits in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf; die in den Lageplänen verzeichneten geplanten Baumaßnahmen an der 380-kV-Freileitung werden zusätzlich in die Begründung aufgenommen. Der Verlauf der im Geltungsbereich vorhandenen 380kV-Hochspannungsleitung wird gegebenenfalls im weiteren Verfahren ergänzt. 2. Äußerung: Für die geplante Bebauung sind geringe Kabelumlegungsarbeiten notwendig. Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens. 3. Äußerung: Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" und die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung dos Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH" sind genau zu beachten. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. Die beigefügten Richtlinien sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten. 16. Landkreis Barnim, Strukturentwicklungsamt (Schreiben vom 20. Dezember 2012) Äußerung: FACHBEHÖRDLICHE STELLUNGNAHMEN: Aus städtebaulicher Sicht ist die deutliche Siedlungsabgrenzung bzw. -randgestaltung (Sondergebiet im Bezirksgebiet Pankow, Ortsteil Buch und angrenzende Wohnbebauung in der Gemeinde Panketal) im Ländergrenzbereich Berlin/Brandenburg notwendig und durch das Planungsziel gegeben, das hier die heranwachsenden Bauflächen durch den Grünbestand (Flächen für Wald) voneinander abschirmt und schützt. Darüber hinaus bestehen seitens des LK Barnim keine Einwendungen oder Hinweise zum o.g. Bebauungsplanverfahren. Auswertung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, brachten Einwendungen gegen die Planung vor: 1. Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, FB Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, BWA 211 (Schreiben vom 12. Dezember 2012) Einwendung: Das Plangebiet liegt nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche und hat keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Möglichkeiten der Überwindung: Baulastenverfahren bzw. Zusammenlegung der Flurstücke des Campusgeländes im Grundbuch Auswertung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-46 ist Teil des Grundstücks Robert-Rössle Straße 10 (Campus Berlin-Buch). Das Grundstück RobertRössle-Straße 10 ist über die öffentlichen Verkehrsflächen der Robert-Rössle-Straße und des Lindenberger Wegs erschlossen und verfügt über eine interne Verkehrs-, und Medienerschließung. Die Anbindung des Geltungsbereichs an die öffentliche Erschließung erfolgt über das innere Erschließungsnetz des Campusgeländes. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um diesbezügliche Erläuterungen ergänzt. 2. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Berliner Forsten, Referat B Forstbetrieb, BF B 3 (Schreiben vom 5. Dezember 2012) 1. Äußerung: Die geplante Bebauung („Sondergebiet Wissenschaft und Forschung“) der Waldflächen wird grundsätzlich abgelehnt (vgl. auch Stellungnahme vom 05.12.2011 zum Bauvorbescheidsantrag der „Charite’ - FEM Forschungseinrichtung experimentelle Medizin, Zuchtgebäude MDC Max-Delbrück-Centrum – IPL Invitro Physiopathologielabor“ sowie Stellungnahme vom 12.06.2012 zur Änderung des FNP Berlin). Auswertung: Kenntnisnahme 2. Äußerung: Der o. g. Bebauungsplanentwurf 3-46 ist aus dem gültigen Flächenutzungsplan Berlin nicht entwickelbar. Das eingeleitete Änderungsverfahren ist zurzeit nicht abgeschlossen. Der Senatsbeschluss sowie eine Zustimmung des Abgeordnetenhauses fehlen. Auswertung: Die vorgebrachte Einwendung ist sachlich falsch. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-46 sind sowohl aus den bisherigen Darstellungen als auch aus den gemäß aktuellem Änderungsverfahren geänderten Darstellungen des FNP (Lfd. Nr. 06/11) entwickelbar. Das aktuelle Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin erfolgt derzeit im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Demnach kann gleichzeitig zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans „...auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.“ Dies ist im vorliegenden Falle gegeben. 3. Äußerung: Im Jahr 2012 wurden mehrfach, parlamentarische Anfragen z. B. zu den Themen „Forschungsergebnisse bei Tierversuchsvorhaben“, „Tierversuche und Kontrollen beim Max-Delbrück-Centrum“ sowie „Tierversuche in Berlin – welche Alternativen bestehen?“ im Abgeordnetenhaus behandelt. Somit ist der politische Entscheidungsprozeß auch zu dem geplanten Vorhaben auf dem Max-Delbrück-Gelände noch offen und daher abzuwarten. Auswertung: Der vorgebrachte Hinweis bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. 4. Äußerung: Der geplante Eingriff in den Waldgürtel soll im bauplanungsrechtlichem Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) erfolgen, welcher einem besonderen Schutz unterliegt. Eine Bebauung wird gesetzlich nur eingeschränkt zugelassen. Die Erhaltung des Waldes Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB unterliegt als öffentlichem Belang einem besonderen Schutz (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5) und steht der geplanten Errichtung eines „Tierversuchslabors“ entgegen. Waldflächen sollen nur im notwendigen Umfang genutzt werden (vgl. § 1a BauGB). Auswertung: Das Campusgelände Berlin-Buch befindet sich weitestgehend im unbeplanten Innenbereich, der planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im südlichen Randbereich des Campusgeländes endet der Bebauungszusammenhang, diese Flächen sind planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Geltungsbereich 3-46 ist somit lediglich im bereits bebauten nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs nach § 34 BauGB zu beurteilen, der Großteil der Fläche, einschließlich der für die Bebauung vorgesehenen Fläche, liegt im Außenbereich und ist derzeit tatsächlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung geschaffen, weil es nach § 35 BauGB nicht zulässig ist. Dabei liegt das geplante Bauvorhaben am Rande des baulichen Zusammenhangs des Campus Berlin-Buch und kann diesem zugeordnet werden. Gemäß FNP Berlin liegt die geplanten Baufläche in einer Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil - Hochschule und Forschung - im Übergang zu einer Grünfläche (Lagesymbol“, „Schule“ sowie „’Parkanlage / Kleingarten“). Die Entwickelbarkeit des geplanten Vorhabens zur Errichtung eines Forschungs- und Laborgebäudes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist grundsätzlich gegeben. Im aktuellen Änderungsverfahren (Lfd. Nr. 06/11) sollen die Darstellungen des FNP im Bereich des Campus Berlin-Buch in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) geändert werden. Mit dieser FNP-Änderung soll die Integration forschungsnaher gewerblicher Nutzungen in den Campus vorbereitet werden. Zum Änderungsverfahren wurde vom 21.05. bis 22.06.2012 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-46 werden aus den geänderten Darstellungen des Flächennutzungsplans ebenfalls entwickelbar sein, die geplante Festsetzung als sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ basiert auf der geplanten Ausweisung als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter. Zur Ermittlung des mit der Planung entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen im Sinne des LWaldG und des damit verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses wurde ein waldfachliches Gutachten für den Geltungsbereich 3-46 erstellt, dessen Ergebnisse in die Planung eingehen. Eine genaue Darstellung der Untersuchungsergebnisse erfolgt im Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf 3-46. 5. Äußerung: Sollte das Bauvorhaben umgesetzt werden, wäre eine nachhaltige Beeinträchtigung der unmittelbar betroffenen Waldflächen sowie der angrenzenden Waldflächen die Folge. Insbesondere das Landschaftsbild, die Funktionen des Waldbodens, die Klimafunktionen, die Artenvielfalt (z. B. Avifauna) sowie die Reinhaltung der Luft würden dauerhaft durch die Errichtung dieses massiven Baukörpers beeinträchtigt werden. Bei einer geplanten Gesamthöhe von ca. 16 m und einer Grundfläche von ca. 6.500 qm wäre das Tierlaborgebäude weit reichend erkennbar. Auswertung: Innerhalb des Aufstellungsverfahrens wurde ein waldfachliches Gutachten für den Geltungsbereich 3-46 zur Ermittlung des entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen im Sinne des LWaldG und des damit verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses erstellt. Eine genaue Darstellung der Untersuchungsergebnisse wird in den Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf 3-46 eingehen. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung eine Untersuchung aller Schutzgüter, auf Basis derer die erforderlichen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt werden und in entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan münden. Das geplante Gebäude steht im baulichen Zusammenhang zu der Bebauung des Campusgeländes Berlin-Buch sowie der westlich angrenzenden Wohnbebauung und fügt sich zukünftig in diesen baulichen Zusammenhang ein. Im Zuge der Konkretisierung der Planung wurden die Grundfläche auf 6.100 m² und die Gesamthöhe auf 16 m reduziert, die überbaubare Grundstücksfläche wurde entsprechend Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB verkleinert. Die Sondergebietsfläche wurde zu Gunsten der Festsetzung von Wald verkleinert, um die Eingriffe in die vorhandene Waldfläche zu verringern. 6. Äußerung: Die erheblichen Umweltauswirkungen sind anhand eines detaillierten Umweltberichtes darzulegen. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufzuzeigen, da das gesamte Gelände des Campus Buch über entsprechende Standortalternativen verfügt. Das gesamte Gelände ist daher in die Analyse und Bewertung einzubeziehen. Auswertung: Die Festlegung von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen bezüglich der aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen des Umweltberichts. Eine Betrachtung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen erfolgt ebenfalls innerhalb des Umweltberichts. 7. Äußerung: Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum an dem jetzigen Planungsstandort die Errichtung eines Tierversuchslabors vorgenommen werden muss. Sind öffentliche Belange oder privatrechtliche bzw. wirtschaftliche Belange vorrangig zu betrachten? Auswertung: Der Standort für das geplante Sondergebiet entspricht der aktuellen Rahmenplanung für den Campus Berlin-Buch. Die Standortwahl erfolgte unter Einbeziehung aller bisher bekannten einzustellenden Belange. Diese Standortwahl wurde im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs zur Fortschreibung des Rahmenplans untersucht und bestätigt. Der Standort im Südosten des Campusgeländes wurde neben versorgungstechnischen und damit u.a. flächenrelevanten Aspekten (direkte Nähe zur Energiezentrale Süd (Haus 31.3)) insbesondere seiner Lage auf dem Campusgelände gewählt. Das Grundstück liegt im südöstlichen Bereich des Geländes, weitab von den Eingängen des Campusgeländes, in ruhiger und abseitiger Lage. Hier sind somit die geringsten Störungen für das Wohlbefinden der Tiere und den Betrieb des Gebäudes zu erwarten. Eine abschließende Abwägung aller im Rahmen der Beteiligungsverfahren geäußerten sowie darüber hinaus bekannt werdenden öffentlichen und privaten Belange erfolgt innerhalb des weiteren Verfahrens und geht in die Begründung zum Bebauungsplan ein. 8. Äußerung: Eine ausführliche Waldbilanzierung ist getrennt von der naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung vorzunehmen. Anhand der Waldbilanzierung sind die Waldflächen des Geltungsbereiches insgesamt zu bewerten (ca. 4,4 ha). Es wird von einer flächenhaften Umwandlung in eine andere Nutzungsart ausgegangen, falls das Bauvorhaben umgesetzt werden sollte. Auswertung: Innerhalb des Geltungsbereichs soll nunmehr eine Fläche von ca. 2,4 ha als Wald festgesetzt werden, auf ca. 2,0 ha ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ vorgesehen. Zur Ermittlung des entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen im Sinne des LWaldG und des damit verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses erfolgte innerhalb des Aufstellungsverfahrens die Erarbeitung eines waldfachlichen Gutachtens für den gesamten Geltungsbereich. Für die als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ geplante Fläche ist davon auszugehen, dass hier der Wald seine Waldeigenschaft verliert und eine materiell wirksame Waldumwandlung erfolgt. Das Erfordernis einer flächenhaften Umwandlung des gesamten Geltungsbereichs, d.h. auch der Flächen, die ihre Waldeigenschaft nicht verlieren und als Wald planungsrechtlich gesichert werden sollen, erscheint an dieser Stelle weder gegeben noch nachvollziehbar. Eine detaillierte Darstellung der Untersuchungsergebnisse des waldfachlichen Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Gutachtens 3-46 ein. geht in den Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf 9. Äußerung: Die bauplanungsrechtlich dargestellte Waldfläche kann zukünftig aufgrund ihres geringen Querschnitts (ca. 38 m) nur noch eingeschränkte Waldfunktionen aufweisen. Die alternative Darstellung einer „Grünfläche“ (Grünverbindung) ist stattdessen zu prüfen. Auswertung: Gemäß der Sachdatenanzeige des SenStadt-FIS-Brokers (Kartenanzeige „Flächennutzung, Stadtstruktur und Versiegelung 2010 (Umweltatlas)“) handelt es sich bei den für eine Festsetzung als „Wald“ vorgesehenen Flächen um Wald im Sinne des § 2 LWaldG. Dies entspricht auch einer Stellungnahme der Berliner Forsten zum Antrag auf Bauvorbescheid für das geplante Bauvorhaben des MDC. Die Festsetzung einer Grünfläche entspräche somit nicht dem tatsächlichen Charakter der Fläche und würde zudem eine Waldumwandlung erforderlich machen. Aufgrund der Ausdehnung der Fläche, die insgesamt ca. 2,4 ha umfasst und nur in Teilen eine Mindesttiefe von 38 m aufweist, ist eine deutliche Einschränkung der Waldfunktion an dieser Stelle nicht nachvollziehbar. Die Festsetzung einer Grünfläche wäre somit weder bestandssichernd noch verhältnismäßig. 10. Äußerung: Des Weiteren sind im Umweltbericht Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Waldflächen darzustellen, da auch angrenzenden Waldfunktionen nachhaltig beeinträchtigt werden. Beispielsweise wird dem gesamten Waldgürtel im STEP Klima eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung zugewiesen. Ferner sind besonders schutzwürdige Böden vorhanden (vgl. Planungshinweise zum Bodenschutz 2005). Auswertung: Der vorgebrachte Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in das weitere Verfahren eingestellt. Eine Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Klima/Luft sowie Boden erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung und wird im Umweltbericht entsprechend dokumentiert. Die daraus resultierenden Festsetzungserfordernisse auf Bebauungsplanebene werden im weiteren Verfahren in die Planung eingehen. 11. Äußerung: Sollte das Bebauungsplanverfahren fortgeführt werden, sind nicht nur die gesetzlichen Grundlagen des Landeswaldgesetzes vom 16.09.2004 (vgl. §§ 1, 2, 6 und 10 LWaldG) sondern auch die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beachten. In der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ (Anlage 1 des UVPG) sind Rodungen von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterziehen (vgl. Nr. 17.2.3). Auswertung: Gemäß Nr. 17.2.3. der Anlage 1 zum UVPG (forstrechtliche Vorhaben Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald) ist für das geplante Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlich. Nach § 17 Abs. 1 UVPG entfällt die nach UVPG vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls jedoch, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird, die den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Im Rahmen Bebauungsplanverfahrens 3-46 wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, die gemäß § 2a BauGB als Umweltbericht Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan wird. Diese entspricht den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so dass die Durchführung einer gesonderten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. 12. Äußerung: Ich bitte um die Einbeziehung in das weitere Bebauungsplanverfahren. Auswertung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Berliner Forsten werden als zuständige Fachbehörde in das weitere Bebauungsplanverfahren einbezogen. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB als nächstem Verfahrensschritt erfolgt die formale Beteiligung zum Bebauungsplanentwurf. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 5. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden insgesamt 39 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) an der Planung beteiligt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurden diese um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-46 einschließlich der Begründung gebeten. Es haben sich insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der Planung beteiligt, wie der folgenden Übersicht zu entnehmen ist: beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 39 davon: keine Äußerung Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen Einwendungen gegen die Planung 12 11 15 1 In der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im Wesentlichen zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen: - Entwickelbarkeit aus dem FNP; FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ Belange des Artenschutzes Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung Kompensation der zusätzlichen Bodenversiegelung Erhaltungsbindungsfläche Boden / Altlasten Wald, Waldumwandlung und waldfachliches Gutachten Untersuchung der Standortalternativen Niederschlagsentwässerung Leitungsbestand im Geltungsbereich haushaltsmäßige Auswirkungen Aus den eingegangenen Stellungnahmen resultierte kein Änderungserfordernis für das aufgestellte Planungsziel. Das Ergebnis der Auswertung der Behördenbeteiligung sowie die im Laufe des Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse haben Auswirkungen auf die Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf 3-46 wurde in folgenden Punkten geändert: • Ergänzung der textlichen Festsetzungen bezüglich der Bauweise Die Begründung zum Bebauungsplan wird insbesondere zu den folgenden Themen redaktionell ergänzt bzw. angepasst: • • • • • • • • Wald i.S.d. LWaldG Artenschutz Bodenuntersuchung Niederschlagsversickerung städtebaulicher Vertrag Umweltprüfung bzw. -bericht Ergänzung der Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan Beschreibung des Leitungsbestands Zu folgenden Themen wurden zusätzlich Fachgutachten bzw. konzeptionelle Planungen erstellt, die in die Planung eingegangen sind: • Bodenuntersuchung Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB • Ergänzung der artenschutzrechtlichen Untersuchung • Überarbeitung des Regenwasserkonzepts Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in das weitere Verfahren eingegangen. Auswertung der Stellungnahmen Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden: - Berliner Stadtreinigungsbetriebe - BSR - Berliner Verkehrsbetriebe - BVG - Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt (bezirkliche Straßenverkehrsbehörde) - Bezirksamt Pankow, Wirtschaftsförderung - Deutsche Post Real Estate Germany GmbH - Handwerkskammer Berlin - IHK Berlin, Bereich Infrastruktur / Stadtentwicklung - Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit - LaGetSi - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I E - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I E 2 - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV S 1 - Verkehrslenkung Berlin - VLB - Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken: - Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt, FB Bau- und Wohnungsaufsicht (23.08.2013) Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt, FB Denkmalschutz (18.07.2013) Bezirksamt Pankow, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt (08.08.2013) Bezirksamt Pankow, SE Facility Management, Grundstücksrechtsverkehr (14.08.2013) Gemeinde Panketal, FB I Orts- und Regionalplanung (22.08.2013) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, IV D (20.08.2013) Senatsverwaltung für Finanzen (12.08.2013) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (19.07.2013) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, II B (17.07.2013) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, X C (08.08.2013) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, LDA (25.07.2013) Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung: 1. Bezirksamt Pankow, Abt. Soziales, Gesundheit, Schule und Sport, Gesundheitsamt (Schreiben vom 28.08.2013) 1. Äußerung: Keine Bedenken, wenn durch die Einhaltung gesetzlichen Vorgaben (TA Lärm und BlmSchG) der Erholungswert und die Gesunderhaltung der angrenzenden Nutzer der Kleingartenanlagen gewährleistet ist. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan als Angebotsplanung ist ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium. Aufgrund des somit nur bedingt vorhandenen Vorhabenbezugs des Bebauungsplans sind Maßnahmen zu Vermeidung entstehender Immissionsbelastungen, z. B. durch Ziel- und Quellverkehr bzw. Ver- und Entsorgung und technische Anlagen, bei Umsetzung der Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Grundsätzlich sind bei der Realisierung des Bauvorhabens die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - wie TA Lärm, BImSchG u.a. - einzuhalten. 2. Äußerung: Sollten nicht nur Versuchsmäuse gehalten werden sondern auch Ratten, sind strikte Sicherungsvorkehrungen gegen das Entweichen von Versuchstieren zu treffen, da eine Vermehrung der Ratten in der Umgebung zu befürchten ist, Ratten sind Gesundheitsschädlinge. Es wären dann Maßnahmen zur Bekämpfung gemäß der Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV, GVBI. Nr. 21 vorn 30. August 2011) notwendig. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er bezieht sich nicht auf die Regelungsinhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. Eine Beachtung hat im Rahmen des konkreten Bauvorhabens zu erfolgen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice, Umwelt- und Naturschutzamt - UmNat (Schreiben vom 16.08.2013) NATURSCHUTZ Landschaftsplanerische und naturschutzfachliche Belange 1. Äußerung: Die auf S. 34 des Umweltberichts beschriebene Methodik zur Ermittlung der Ausgleichszahlung für die Bodenversiegelung entspricht dem Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (Stand Juni 2012, vgl. Kapitel 2.4 „Exkurs zum Berliner Waldleitfaden"). Da bei der Ermittlung der forstrechtlichen Kompensation die Folgen der Bodenversiegelung unberücksichtigt bleiben, ist der Entsiegelungskostenansatz aus dem „Verfahren zur Ermittlung von Kostenäquivalenten“ als ergänzender naturschutzrechtlicher Ausgleich anzusetzen. Die vorzusehenden Regenrückhaltebecken (vgl. S. 36) sind bei der Nettoneuversiegelung für das Schutzgut Boden je nach Versieglungsgrad anzurechnen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bestätigt die im Rahmen des Umweltberichts angewandte Methode. Mit der Anlage der Versickerungsflächen ist nach derzeitigem Stand der Planung keine zusätzliche Bodenversiegelung verbunden. Sollte sich im weiteren Verfahren diesbezüglich das Erfordernis einer zusätzlichen Bodenversiegelung ergeben, wird diese in der Ermittlung der Nettoneuversiegelung entsprechend berücksichtigt. 2. Äußerung: Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB hat der Ausgleich für die ermittelten Eingriffe durch geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Flächen oder Maßnahmen im Bebauungsplan zu erfolgen. Anstelle dieser Festsetzungen können gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf vom Land Berlin bereitgestellten Flächen erfolgen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis der Umweltprüfung mit integrierter Eingriffsbewertung wurde festgestellt, dass es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 im Sinne des § 10 Berliner NatSchG um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt; für die betroffenen Schutzgüter ist auf Grundlage einer anerkannten Methode Ausgleich bzw. Ersatz zu ermitteln. Für das Schutzgut Boden wurde zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode (SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag für Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs ermittelt. Weiterer Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist nicht erforderlich, da alle Schutzgüter (mit Ausnahme des Schutzgutes Boden) bereits im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet wurden. Im Zuge der waldfachlichen Bewertung wurde das im Rahmen der Waldumwandlung erforderliche forstrechtliche Kompensationserfordernis sowie eine diesem entsprechende Walderhaltungsabgabe ermittelt, die für die Neuanlage von Wald bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets einzusetzen ist. Vertragliche Regelungen zu den ermittelten Kompensationsmaßnahmen bzw. -zahlungen erfolgen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bezirk Pankow von Berlin und dem Bauherrn vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. 3. Äußerung: Im Umweltbericht fehlen bislang Nachweise von geeigneten Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden im Bebauungsplangebiet, im räumlichen Umfeld (Campus Buch) sowie im betroffenen Naturraum des Landes Berlins. Dieser Nachweis ist durch den Antragsteller zu erbringen. Im Bereich des Bebauungsplanes und darüber hinaus (räumliches Umfeld, Naturraum Berlin) sind insbesondere die gemäß Landschaftsprogramm vorgegebenen Ziele und Maßnahmen umzusetzen: - Bodenentsiegelung / Teilentsiegelung - Erhalt und Entwicklung von Grün- und Freiflächen aus Gründen des Bodenschutzes Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Hierzu sind zunächst die Grundstückseigentümer landeseigener Flächen (Berliner Forsten, Tief- und Landschaftsplanungsamt) hinsichtlich der Verfügbarkeit entsprechender Entsiegelungs- und/oder bodenaufwertender Maßnahmen zu befragen. Eine systematische Erfassung und Bewertung der Entsiegelungspotenziale im Land Berlin erfolgte durch ein Projekt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt / Referat vorsorgender Bodenschutz. Die Ergebnisse sind in der FIS-Broker Karte „Entsiegelungspotenziale" dargestellt. Folgende Entsiegelungsmaßnahmen sind vorrangig zu prüfen:  Betonplattenweg (Länge ca. 250 m) entlang der ehemaligen Fernwärmetrasse zwischen Wiltbergstraße und Pölnitzweg (Grundstückseigentümer Berliner Forsten, lfd. Nummer Entsiegelungspotenziale 3.003)  leerstehendes eingeschossiges Gebäude in der Pankgrafenstr. 12d, Flur 100, Flurstück 12 tlw. (Fläche ca. 960 m²) -> Die Immobilienverwaltung (Ansprechpartnerin Frau Benkenstein) hat ein großes Interesse daran, das Grundstück zu entsiegeln, eine Kostenschätzung wird derzeit erarbeitet (lfd. Nummer Entsiegelungspotenziale 3.008) Abwägung: Im Geltungsbereichs und dessen unmittelbaren Umfeld bestehen keine Möglichkeiten zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, so dass auf den betroffenen Naturraum ausgewichen werden muss. Im Rahmen des Umweltberichts wurde auf Grundlage des „Vereinfachten Verfahrens zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (SenStadtUm Juni 2012) ein Netto-Kostenäquivalent als Ausgleichszahlung ermittelt. Als funktionsbezogener Ausgleich für das Schutzgut Boden außerhalb des Plangebiets kommt vorrangig eine Bodenentsiegelung langfristig nicht mehr baulich genutzter Fläche für einen entsprechenden Kostenumfang in Betracht. Die Suche nach geeigneten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs und entsprechende Abstimmungen bzw. vertragliche Regelungen zwischen dem Bauherrn und der beauflagenden Behörde sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Entsprechende vertragliche Regelungen erfolgen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Bezirk Pankow von Berlin, und dem Bauherrn vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Als Ausgleichsmaßnahme für die mit der Planung verbundene zusätzliche Bodenversiegelung ist beabsichtigt, das leerstehende Gebäude in der Pankgrafenstr. 12d abzureißen und das Grundstück zu entsiegeln. 4. Äußerung: Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Rahmen vertraglicher Regelungen (z.B. städtebaulicher Vertrag) mit dem Vorhabensträger abzusichern. Finden sich keine geeigneten Maßnahmen im Bezirk Pankow, ist auf die Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption des Landes Berlins in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auszuweichen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, erfolgt eine vertragliche Regelung zu den im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegten Ausgleichsmaßnahmen bzw. -zahlungen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bezirk Pankow von Berlin und dem Bauherrn vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. 5. Äußerung: Hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 3 ist zu prüfen, ob der Bereich für die Erhaltungsbindung vollständig auf das Gebiet der Gartenbrache, die sich aus einem mehrschichtigen artenreichen Gehölzbestand zusammensetzt, ausgedehnt und für die ersten 10 m eine Baum-Strauchpflanzung zur Herstellung eines Waldmantels festgesetzt werden kann. Abwägung: Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Große Teile der Gartenbrache liegen innerhalb der als Wald festzusetzenden Fläche. Die Festsetzung einer Erhaltungsbindung für die vorhandene Gartenbrache widerspräche hier dem Planungsziel der Entwicklung einer zusammenhängenden Waldfläche an dieser Stelle. Die geplante Erhaltungsbindungsfläche im geplanten Sondergebiet dient in ihrer Lage und Ausdehnung dem Erhalt der vorhandenen Vegetation im Übergangsbereich zu der festzusetzenden Waldfläche. Weitere Erhaltungsbindungen in den nicht überbaubaren Teilen des Sondergebiets würden die Nutzungsmöglichkeiten dieser Fläche erheblich einschränken und wären somit Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB unverhältnismäßig. Die im Sondergebiet außerhalb der Erhaltungsbindungsfläche gelegenen Teile der Gartenbrache, die im Zuge der Planung aufgrund der Lage der überbaubaren Grundstücksflächen und der Erschließungsflächen entfallen, werden durch entsprechende Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert bzw. monetär ausgeglichen. 6. Äußerung: Um eine landschaftsbildwirksame Einbindung der Sondergebietsfläche zu erreichen, sollte der 25 m breite nicht überbaubare Bereich mit einer Pflanzbindung (Pflanzung von Hecken / Sträuchern) versehen werden. Abwägung: Teile des als Waldabstandsfläche dienenden 25 m-Streifens werden als Erschließungs- bzw. Versickerungsfläche benötigt. Eine landschaftsbildwirksame Einbindung der Sondergebietsfläche wird durch die festgesetzte Erhaltungsbindungsfläche gewährleistet. Zudem ist die Baufläche nach Westen, Süden und Osten umfasst von festgesetzten Waldflächen, die die zulässige Bebauung in ihrer Höhe deutlich überragen, so dass das Sondergebiet landschaftsbildwirksam eingefasst bzw. abgeschirmt wird. Die Festsetzung eines 25 m breiten Streifens für Hecken- und Strauchpflanzungen erscheint an dieser Stelle unverhältnismäßig. Dem Hinweis wird daher nicht gefolgt. Belange des Artenschutzes 7. Äußerung: Die Fauna-Untersuchungen zu den Artengruppen Fledermäuse und Brutvögel wurden in der Unterlage „Artenschutzrechtliche Untersuchung von Juni 2013" methodisch und fachlich ausreichend vorgenommen. Es fehlt jedoch der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (vgl. Stellungnahme von Januar 2013 sowie E-Mail vom 06.08.2013). Es ist eine Potenzialanalyse einschließlich Bestandsbeschreibung und -bewertung der potenziell im Geltungsbereich vorkommenden besonders und streng geschützten Arten sowie europäischer Vögel nach Maßgabe der Kriterien des Art. 12 FFH-RL und Art. 5. 9 und 13 VRL auf der Grundlage aktueller methodischer Leitfäden (z.B. LANA) durchzuführen. Weiterhin sind Rahmen einer Relevanzprüfung die europarechtlich geschützten Arten zu ermitteln, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Vorhaben mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die somit keiner weiteren artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Abschichtung). Für die nachgewiesenen und relevanten Arten (hier: Avifauna) sind die Wirkfaktoren und möglichen Beeinträchtigungen zu ermitteln und darzustellen, ob die ökologischen Funktionen der Lebensstätten bzw. die lokale Population der relevanten Arten baubedingt und/oder anlageund betriebsbedingt durch den B-Plan erheblich beeinträchtigt werden können. Abwägung: Der Äußerung kann fachlich nicht gefolgt werden. Die vorgebrachten Anforderungen erscheinen angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisse zum Artenschutz unverhältnismäßig. Eine Potenzialanalyse des Geltungsbereichs wurde bereits im Rahmen der naturschutzfachliche Ersteinschätzung zum Bebauungsplan 3-46 (C. Wülfken, Sept. 2012) vorgenommen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich potentiell geschützter Arten augenscheinlich kein vertiefender Prüfbedarf besteht. Somit ist die geforderte Abschichtung bereits im Vorfeld der Festlegung der zu untersuchenden Arten erfolgt. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden Fledermäuse und ebenso die Avifauna methodisch untersucht. Das Artenspektrum und die Revierzahl der Avifauna wird in Tabelle 1 des Gutachtens dargestellt, in der Spalte „Status Reviere“ wird die Anzahl der Reviere bzw. die Anzahl der Reviere im Eingriffsgebiet aufgelistet und in Abb. 9 dargestellt. Die Aussagen zu den Verbotstatbeständen hinsichtlich der Avifauna sind in Abschnitt 5.7 des Gutachtens enthalten. Aussagen zum Fehlen von Hinweisen auf bzw. Nachweis von weiteren streng geschützten Arten finden sich in Kapitel 6 der artenschutzrechtlichen Untersuchung. Dem Hinweis wird dahingehend gefolgt, dass das Kapitel 6 des artenschutzrechtlichen Gutachtens bezüglich der bereits im Vorfeld vorgenommenen Potenzialanalyse des Geltungsbereichs hinsichtlich streng geschützter Arten ergänzt wird. 8. Äußerung: Da die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen auf der Ebene der Vorhabenszulassung erfüllt werden können, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter der Voraussetzung, dass das Umwelt- und Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Naturschutzamt über die Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten in Kenntnis gesetzt und beteiligt wird, folgende Nebenbestimmungen zu beachten und festzusetzen: - Beauftragung einer ökologischen Baubegleitung - Bauzeitenregelung: Verbot der Durchführung von Bauarbeiten während der Brutzeit gemäß § 39 BNatSchG Die vorgesehenen Nebenbestimmungen sind im Kap. 3.6 als geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen des Umweltberichts zu ergänzen. Hier sind auch alle weiteren ermittelten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Einengung Baufenster und Erhalt des Altbaumbestandes) zu nennen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Kapitel 3.6 - Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen - wird diesbezüglich ergänzt. 9. Äußerung: Im Kap. 3.4.4 sind die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zu ergänzen. Es ist darzulegen dass sich gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (der jeweiligen Artengruppen) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Abwägung: Dem Hinweis wird gefolgt. Das Kapitel 3.4.4 - Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen wird diesbezüglich ergänzt. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 3. Bezirksamt Pankow, Stadtentwicklungsamt, FB Vermessung, Verm 25 (Schreiben vom 23.07.2013) 1. Äußerung: Bodenordnende Maßnahmen sind für die Erschließung des Projekts nicht notwendig. Der Geltungsbereich ist eindeutig definiert, ebenso die geplanten Festsetzungen. Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 2. Äußerung: Der Versatz in der Abgrenzung der Waldfläche im Nordwesten des Bebauungsplans scheint sich auf die vorhandene Bebauung zu beziehen. Dies sollte eindeutiger dargestellt werden. Abwägung: Wie richtig angemerkt, bezieht sich der Verlauf der festzusetzenden Waldabgrenzung im westlichen Teil des Geltungsbereichs auf die vorhandenen Bebauung und verläuft in einem Schutzabstand von 25 m zu dieser Bebauung. Eine weitere Bemaßung ist daher nicht erforderlich. 4. Bezirksamt Pankow, Serviceeinheit Finanzen / Steuerungsdienst, Fin/StD 221 (Schreiben vom 9. August 2013) Äußerung: Nach Prüfung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan sind für den Bezirkshaushalt derzeit keine Bedenken zu erkennen. Sollten sich dennoch im weiteren Verfahren durch Konkretisierung der Planung mögliche Einnahmen bzw. Ausgaben ergeben, sind diese entsprechend von den zuständigen Fachämtern im Haushalt zu planen. Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 5. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I B (Schreiben vom 07.08.2013) 1. Äußerung: Bezüglich der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und der Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen ist nichts vorzutragen. Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 2. Äußerung: Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ist nichts vorzutragen. Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. Hinweis (Anschreiben): Die FNP-Änderung Berlin-Buch / An der Karower Chaussee wurde vom Senat beschlossen. Derzeit befindet sich die Befassung des Abgeordnetenhauses in Vorbereitung. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (06/11) wurde mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam. Dieser Stand des FNPÄnderungsverfahrens wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. 6. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B (Schreiben vom 02.08.2013) Äußerung: Zu o.g. Bebauungsplanentwurf bestehen aus verkehrsplanerischer und straßenbehördlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das übergeordnete Straßennetz können bewältigt werden. Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D (Schreiben vom 26.07.2013) 1. Äußerung: Gegen die Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 2. Äußerung: In der Begründung zu o.g. Bebauungsplan wird ausgeführt, dass „bereits ein Regenwasserversickerungskonzept erarbeitet“ wurde und danach „eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Sondergebiets erfolgen kann" (s. S. 36). Anhand des vorliegenden Planmaterials und zwei im Nachgang übersandten Plänen sind die obigen Aussagen aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Ich muss zudem feststellen, dass die beiden übersandten Pläne die Mindestanforderungen an ein prüffähiges Entwässerungskonzept in keiner Weise erfüllen. Da mit dem Bebauungsplan Baurecht geschaffen werden soll, können auf der Grundlage der vorliegenden Materialien die getroffenen Aussagen für die Wasserbehörde als zuständige Fachbehörde nicht beurteilt werden. Abwägung: Die vorliegende Unterlage zur Bemessung der Regenversickerungsanlage ist eine vorläufige Berechnung bzw. Konzeption für das geplante Bauvorhaben. Es dient lediglich dem Nachweis der technischen Machbarkeit einer Regenwasserversickerung innerhalb des Baugebiets im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die konkrete Projektierung von Anlagen zur Regenwasserversickerung ist mit Konkretisierung des Bauvorhabens bauvorhabenbezogen und auf Grundlage der anzuwendenden Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen und mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Das Konzept zur Bemessung der Regenversickerungsanlagen wurde im Ergebnis der Behördenbeteiligung ergänzt und geht in die weitere Planung ein Bemessung der Regenwasserversickerungsanlage (sinai - Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH, Bemessung der Regenwasserversickerungsanlage für das Bauvorhaben IPL/ISG/FEM, Berlin Buch, Berlin, 29.08.2013). Die zu Grunde gelegten Modelldaten zur Berechnung der Anlagen zur Regenwasserbewirtschaftung wurde durch die Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH ermittelt. Die geplante Versickerungsanlage wird demnach das auf Dachflächen und befestigten Freiflächen anfallende Regenwasser des Bauvorhabens aufnehmen und über ein Mulden-Rigolen-System versickern. Ein gedrosselter Abfluss leitet bei Starkregenereignissen zusätzlich Regenwasser in das Regenwasserbestandsnetz der Campus-Liegenschaft ein. Zusätzlich ist ein gedrosselter Ablauf für Starkregenereignisse erforderlich, der an das Regenwasserbestandsnetz der Liegenschaft angeschlossen wird. 3. Äußerung: Gegenwärtig fehlen elementare Aussagen zur Altlastensituation, zu den örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen, die eine Einschätzung der wasserrechtlichen Erlaubnisfähigkeit der Niederschlagswasserversickerung erlauben würden. Abwägung: Die einer Versickerung möglicherweise entgegenstehenden Aspekte der Bodenund Grundwasserverhältnisse wurden in einer mittlerweile vorliegenden Bodenuntersuchung geprüft. In diesem Zusammenhang erfolgten auch orientierende Schadstoffuntersuchungen des anstehenden Auffüllungsmaterials bzw. der oberen Bodenschichten, aufgrund derer sich Aussagen zur Bodenqualität des überwiegenden Teiles der Auffüllung bzw. der oberen Bodenschicht treffen und somit Rückschlüsse auf die zu erwartenden Entsorgungsklassen ziehen lassen. Die Untersuchungsergebnisse werden in die weitere Planung eingestellt. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 4. Äußerung: Vorsorglich weise ich wie bereits in der Stellungnahme vom 19.12.2012 darauf hin, das Schäden egal welcher Art infolge der möglicherweise nicht erlaubnisfähigen Niederschlagsentwässerung (hier geplante Grundwasserbenutzung) für Flächen, für die in diesem Verfahren Baurecht geschaffen wird, zu Lasten des Planaufstellers gehen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C (Schreiben vom 22.07.2013) Äußerung: Hinsichtlich verkehrsverursachter Immissionen werden keine Hinweise gegeben. Belange der Lärmminderungsplanung für Berlin - Aktionsplan 2008 - sowie Belange des Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2005-2010 sind nicht berührt. Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 9. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, IV A (Schreiben vom 14.08.2013) Äußerung: Die beabsichtigte Sicherung und Entwicklung von Flächen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 3-46 schafft die Voraussetzung zur weiteren Stärkung des Bereichs Campus Berlin-Buch und wird aus wirtschaftspolitischer Sicht ausdrücklich begrüßt. Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 10. Berliner Feuerwehr, Mietermanagement (Schreiben vom 24.07.2013) 1. Äußerung: Keine Bedenken. Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 2. Äußerung: Ich verweise auf die Sicherstellung der Löschwasserversorgung (Grundschutz nach DVGWW331). Abwägung: Der vorgebrachte Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans, sondern ist bei der Umsetzung der Planung zu beachten. 11. Berliner Wasserbetriebe (vom 17.07.2013) Äußerung: Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung haben wir zum o.g. Bebauungsplanentwurf mit Scheiben GI-G/Pa vom 10.12.2012 eine Stellungnahme abgegeben, die auch weiterhin Bestand hat. Abwägung: Die Äußerungen der Stellungnahme vom 10.12.2012 wurden in Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange geprüft und entsprechend in das Verfahren eingestellt. 12. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Schreiben vom 05.08.2013) 1. Äußerung: Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Die Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden. Zur Begründung verweisen wir auf unsere beiden Stellungnahmen vom 09. Juli 2012 (Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung) und vom 04. Dezember 2012 (Frühzeitige Behördenbeteiligung). Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden. Abwägung: Die Stellungnahme wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 13. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (Schreiben vom 30.07.2013) 1. Äußerung: Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen. Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten. Abwägung: Die vorgebrachten technischen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans, sondern sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten. 2. Äußerung: Im angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o. g. Bebauungsplans bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Plangebiets ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen. Abwägung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wird zur Kenntnis genommen und ein Hinweis darauf in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. 14. a) Vattenfall Europe, Wärme AG (Schreiben vom 05.08.2013) Äußerung: In dem angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden, jedoch ist, wie unter Punkt 2.3.3 Stadtentwicklungsplanung geschrieben wurde, im Verlauf der Karower Chaussee / Ernst-Ludwig-Heim-Straße eine Fernwärmeleitung und der nördliche Teil des Geltungsbereichs liegt innerhalb eines über das Heinzhaus Buch fernwärmeversorgten Gebiets. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. b) Vattenfall Europe Business Services GmbH (Schreiben vom 07.08.2013) 1. Äußerung: Im betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Stromnetz Berlin GmbH. In unmittelbarer Nähe betreibt diese zudem die Übergabestation U 8659. Im südlichen Teil des Plangebiets befindet sich eine 380-kV-Freileitungstrasse der 50Hertz Transmission GmbH. Einen Plan mit den vorhandenen Anlagen erhalten Sie beiliegend zu diesem Schreiben. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die vorhandenen Leitungen ist bereits Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Ein Hinweis auf die im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs verlaufende 380kV-Hochspannungsleitung findet sich ebenfalls in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf. Aufgrund der Lage außerhalb des geplanten Baugebiets in deutlicher Entfernung zu der geplanten Baufläche resultieren daraus keine Anforderungen an den Bebauungsplan. 2. Äußerung: Für die geplante Bebauung sind im Bereich des nordwestlichen Giebels u.U. geringe Kabelumlegungsarbeiten notwendig. Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens. 3. Äußerung: Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" und die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung dos Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH" sind genau zu beachten. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. Die beigefügten Richtlinien sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten. 15. Landkreis Barnim, Strukturentwicklungsamt (Schreiben vom 16.08.2013) 1. Äußerung: Keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden werden können (Einwendung, Rechtsgrundlage, Möglichkeiten der Überwindung). Abwägung: Der Hinweis wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 2. Äußerung: STRUKTURENTWICKLUNGS- UND BAUORDNUNGSAMT: Im Teil A Begründung wird zu den Ausführungen unter Punkt 2.2.3 Erschließung folgender Hinweis gegeben: Gemäß Planfeststellungsbeschluss für die Autobahn A 10- Autobahndreieck (AD) Schwanebeck - 6-streifiger Ausbau der A 10 von westlich der Anschlussstelle (AS) Berlin-Weißensee bis östlich des AD Schwanebeck… vom 11.Januar 2010 ist davon auszugehen, dass die heutige AS Berlin-Weißensee entfällt. Zukünftig erfolgt die Zusammenlegung der ehemaligen AS BerlinWeißensee mit dem AD Schwanebeck zu einem größer dimensionierten Autobahndreieck, das zukünftig „Barnim“ heißen soll. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in Kapitel 2.2.3 der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. 3. Äußerung: Aus der Sicht des SG Bevölkerungsschutz, der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Straßenverkehrsbehörde des LK Barnim werden zum geplanten Vorhaben keine Hinweise und Anregungen gegeben Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 4. Äußerung: Aus Sicht des LK Barnim wird die städtebauliche Entwicklung des Baugebietes prinzipiell begrüßt. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Durch diese Stellungnahme werden die aus anderen Rechtsgründen etwa erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt oder ersetzt. Bei Veränderungen der dem Antrag auf Erteilung der Stellungnahme zugrunde liegenden Angaben, Unterlagen und abgegebenen Erklärungen wird diese ungültig. Abwägung: Die Äußerung wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, brachten Einwendungen gegen die Planung vor: 1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Berliner Forsten, Referat B Forstbetrieb, BF B 3 (Schreiben vom 08.08.2013) 1. Äußerung: Die geplante Bebauung („Sondergebiet Wissenschaft und Forschung") der Waldflächen wird grundsätzlich abgelehnt (vgl. auch Stellungnahme vom 05.12.2011 zum Bauvorbescheidsantrag der „Charite" - FEM Forschungseinrichtung experimentelle Medizin, Zuchtgebäude MDC Max-Delbrück-Centrum - In-vivo-Pathophysiologie-Laborgebäude (IPL), Stellungnahmen vom 12.06.2012 und 31.01.2013 zur Änderung des FNP Berlin sowie Stellungnahme zum B-Planvorentwurf vom 05.12.2012). Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Die Gründe für die vorgebrachte Ablehnung der Planung werden in den weiteren Äußerungen dargelegt und entsprechend geprüft bzw. abgewogen. 2. Äußerung: Der o. g. Bebauungsplanentwurf 3-46 ist aus dem gültigen Flächenutzungsplan Berlin nicht entwickelbar. Das eingeleitete Änderungsverfahren ist zurzeit nicht in Gänze abgeschlossen. Abwägung: Die Behörde äußert sich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Zudem ist die vorgebrachte Einwendung sachlich falsch. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-46 sind schon aus den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin entwickelbar gewesen. Die geplante Festsetzung als sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ fußt auf der geänderten Darstellung als Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter und ist demnach auch aus den geänderten Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelbar. Die FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ wurde mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam. Damit treten die bisherigen Darstellungen des FNP in diesem Teilbereich außer Kraft. 3. Äußerung: Nicht nachvollziehbar sind der Anlass sowie die Begründung zur Neuerrichtung eines „Tierversuchsgebäudes". Handelt es sich insgesamt um einen Ersatz, eine Verlagerung anderer Standorten (Charite') oder um eine Kapazitätserweiterung des MDC? Das Haus 63 soll bis ca. 2022 erhalten bleiben und das Haus 84.1 soll „planmäßig" auf dem Campusgelände saniert werden (Begründungstext S. 56). Abwägung: Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, soll das geplante Vorhaben in Kooperation des MDC und der Charité genutzt werden und neben der Standortverlagerung innerhalb des Campus eine räumliche Bündelung der in Berlin vorhandenen derartigen Forschungseinrichtungen auf dem Campus Berlin-Buch dienen. Damit wird die Schließung anderer innerstädtischer Standorte ermöglicht. 4. Äußerung: Auch die zitierte Rahmenplanung Campus Berlin-Buch (Begründungstext S. 88), welche als Wettbewerbsergebnis und Entwurf (Stand: 02.02.2012) vorliegt, wird, da eine flächendeckende Bebauung des südlichen Waldgürtels geplant ist, grundsätzlich abgelehnt. Abwägung: Der vorgebrachte Hinweis bezieht sich nicht auf die Regelungsinhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. 5. Äußerung: Der B-Plan 3-46 wurde allein zum Zwecke der Errichtung eines „Tierversuchslabors" aufgestellt, da es sich derzeit um einen bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) handelt. Daher sollten auch die politischen Entscheidungsprozesse im Bezirk und im Land Berlin zu dem geplanten Vorhaben abgewartet werden bevor Bauantragsunterlagen gefertigt und eingereicht werden. Es ist nicht klar, ob überhaupt der B-Plan rechtskräftig festgesetzt werden soll. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: Die Behörde äußert sich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Für das Kooperationsprojekt zwischen Charite und MDC gibt es ein bereits von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung genehmigtes Projektbudget, das aus öffentlichen Mitteln besteht. Auch das MDC hat bereits Zusagen über Sonderzuwendungen, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Helmholtzgesellschaft zur Verfügung gestellt hat. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz – Abt. V bereitet mit den Architekten der MDC zurzeit die Bauplanungsunterlagen vor. Die VPU ist bereits genehmigt worden. Der Rahmenterminplan sieht vorbereitende Baumaßnahmen ab Mitte des Jahres 2014 vor. Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 3-46 hat auch der Bezirk Pankow seinen Planungswillen definiert. Darüber hinaus ist die Entwicklung des Forschungsstandorts Berlin-Buch auch Planungswille des Landes Berlin, der sich u.a. in der FNP-Änderung „Berlin-Buch / An der Karower Chaussee“, mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksam, manifestiert. Ziel des Verfahrens ist grundsätzlich die Festsetzung des Bebauungsplans. Aus diesen Gründen ist die Annahme, dass eine positive politische Entscheidung des Landes Berlin und des Bezirkes zu den Zielen des Bebauungsplans fehle, nicht richtig. 6. Äußerung: Die geplante Rodung des Waldes und die Nutzungsänderung gemäß § 6 Landeswaldgesetz vom 16.09.2004 (LWaldG) soll im bauplanungsrechtlichem Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) erfolgen, welcher einem besonderen Schutz unterliegt. Eine Bebauung wird gesetzlich nur eingeschränkt zugelassen. Die Erhaltung des Waldes unterliegt als öffentlichem Belang einem besonderen Schutz (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und steht der geplanten baulichen Nutzung (Errichtung eines „Tierversuchslabors") entgegen. Waldflächen sollen nur im notwendigen Umfang genutzt werden (vgl. § 1a BauGB). Abwägung: Das geplante Baugebiet liegt am Rande des baulichen Zusammenhang des Campus Berlin-Buch und kann diesem zugeordnet werden. Das Campusgelände Berlin-Buch befindet sich weitestgehend im unbeplanten Innenbereich, der planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im südlichen Randbereich des Campusgeländes endet der Bebauungszusammenhang, diese Flächen sind planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Geltungsbereich 3-46 ist somit lediglich im bereits bebauten nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs nach § 34 BauGB zu beurteilen, der Großteil der Fläche, einschließlich der für die Bebauung vorgesehenen Fläche, liegt im Außenbereich und ist derzeit tatsächlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die geplante Bebauung ist somit aktuell planungsrechtlich nicht zulässig. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung geschaffen werden. Wenn der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat, sind Bauvorhaben planungsrechtlich allein nach den Vorschriften der §§ 30 und 31 BauGB zu entscheiden. § 35 BauGB findet keine Anwendung. Die forstrechtlichen Belange sind daher nicht im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nach § 35 Abs. 3 BauGB für das Planverfahren beachtlich. Sie sind in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Gemäß § 6 LWaldG sind Waldflächen zwar vom Grundsatz her zu erhalten, sie können aber anderweitig genutzt werden, vorausgesetzt ihre Erhaltung liegt nicht überwiegend im öffentlichen Interesse und der Wald ist nicht von wesentlicher Bedeutung für die forstwirtschaftliche Erzeugung. Das öffentliche Interesse am Wald als Erholungsgebiet ist in der Nähe großer Siedlungsräume grundsätzlich gegeben, im vorliegenden Fall überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Ausbau der seit über 75 Jahren existierenden medizinischen Forschungseinrichtungen. Die für die Erweiterung der Campusnutzung vorgesehene Sondergebietsfläche hat keinen besonderen Erholungscharakter, der verbleibende Waldanteil soll als Waldfläche festgesetzt werden. Damit kann die Funktionsfähigkeit dieser Fläche und deren Verbindung zu den angrenzenden Wald- und Freiflächen sichergestellt werden. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Der mit der Planung entstehende Eingriff in vorhandene Waldflächen im Sinne des LWaldG und das damit verbundene forstliche Kompensationserfordernis wurde im vorliegenden waldfachlichen Gutachten für den Geltungsbereich 3-46 ermittelt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingegangen und im Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf 3-46 dargestellt. 7. Äußerung: Sollte das Bauvorhaben umgesetzt werden, wäre eine nachhaltige Beeinträchtigung der unmittelbar betroffenen Waldfläche sowie der angrenzenden Waldflächen die Folge. Insbesondere das Landschaftsbild, die Funktionen des Waldbodens, die Klimafunktionen, die Artenvielfalt (z. B. Avifauna) sowie die Reinhaltung der Luft würden dauerhaft durch die Errichtung dieses massiven Baukörpers beeinträchtigt werden. Bei einer geplanten Gesamthöhe von ca. 16 m und einer Grundfläche von ca. 6.100 qm wäre das Gebäude weit reichend erkennbar. Abwägung: Innerhalb des Aufstellungsverfahrens wurde gemäß Berliner Waldleitfaden ein waldfachliches Gutachten für den Geltungsbereich 3-46 erstellt, mittels dessen der entstehende Eingriff in vorhandene Waldflächen i. S. d. LWaldG und das damit verbundene forstlichen Kompensationserfordernis ermittelt wurden. In diesem Kontext wurden auch die Auswirkungen auf die o. g. Schutzfunktionen ermittelt. Eine Darstellung der Untersuchungsergebnisse findet sich im Umweltbericht. Im Rahmen des Umweltberichts erfolgte auch eine Untersuchung aller Schutzgüter, auf Basis derer die erforderlichen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt sind und in entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan münden. Das geplante Gebäude steht im baulichen Zusammenhang zu der Bebauung des Campusgeländes Berlin-Buch sowie der westlich angrenzenden Wohnbebauung und fügt sich zukünftig in diesen baulichen Zusammenhang ein. Eine landschaftsbildwirksame Einfassung bzw. Abschirmung des Sondergebiets wird durch die festgesetzte Erhaltungsbindungsfläche sowie die nach Westen, Süden und Osten festgesetzten Waldflächen, die die zulässige Bebauung in ihrer Höhe deutlich überragen, gewährleistet. Die zulässige Gesamthöhe von 16 m liegt unterhalb der durchschnittlichen Baumhöhe der umliegenden Waldflächen und wird somit durch diese - zumindest teilweise - verdeckt. Insgesamt sind mit dem Bebauungsplanentwurf keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden. Beeinträchtigungen können durch die Festsetzung entsprechender Maßnahmen vermieden bzw. ausgeglichen werden. Das Planverfahren dient auch der Bewältigung des Konflikts zwischen der Waldinanspruchnahme und der Verträglichkeit der verschiedenen Nutzungen. 8. Äußerung: Die erheblichen Umweltauswirkungen sind anhand eines detaillierten Umweltberichtes darzulegen. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufzuzeigen, da das gesamte Gelände des Campus Buch über entsprechende Standortalternativen verfügt. Das gesamte Gelände ist daher in die Analyse und Bewertung einzubeziehen. Warum der Standort alternativlos sein soll (Begründungstext S. 41), kann nicht nachvollzogen werden. Besteht ein begründetes städtebauliches Erfordernis den Wald zu roden und Bauflächen zu schaffen? Abwägung: Das städtebauliche Erfordernis für die Rodung von Wald ist mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse des Ausbaus des Forschungsstandorts Berlin-Buch und dem Mangel an Alternativstandorten auf dem Campusgelände zu begründen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 liegt im geschlossenen Campus BerlinBuch, der als wissenschaftliche Einrichtung internationale Bedeutung besitzt. Der Ausbau der seit über 75 Jahren existierenden medizinischen Forschungseinrichtungen liegt im öffentlichen Interesse und ist als Planungswille des Landes Berlin u.a. in der mit Bekanntmachung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 26. September 2013 wirksamen FNP-Änderung „Berlin-Buch / An der Karower Chaussee“ manifestiert. Im Vorfeld der Planung wurde der Campus Berlin-Buch hinsichtlich möglicher Alternativstandorte überprüft. Im Ergebnis der Vorprüfung ging der im Geltungsbereich Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gelegene Standort aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der funktionalen Zusammenhänge der geprüften Standorte als einzig geeigneter Standort hervor. Vor dem Hintergrund, dass im Plangebiet eine dem Campus zugeordnete Nutzung erfolgen soll, erscheint ein Standort außerhalb des Campusgeländes als ungeeignet und wurde somit nicht eingehender geprüft. Eine Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sowie die Festlegung von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen bezüglich der möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt innerhalb des Umweltberichts gemäß § 2 Abs. 4 BauGB als Teil der Begründung zum Bebauungsplan. 9. Äußerung: Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum an dem jetzigen Planungsstandort die Errichtung eines „Tierversuchslabors" vorgenommen werden muss. Sind öffentliche Belange oder privatrechtliche bzw. wirtschaftliche Belange vorrangig zu betrachten? Abwägung: Die Standortwahl erfolgte unter Einbeziehung aller bisher bekannten einzustellenden Belange. Diese Standortwahl wurde 2010 im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs zur Fortschreibung des Rahmenplans untersucht und bestätigt. Der Standort im Südosten des Campusgeländes wurde neben versorgungstechnischen und damit u.a. flächenrelevanten Aspekten (direkte Nähe zur Energiezentrale Süd (Haus 31.3)) insbesondere seiner Lage auf dem Campusgelände gewählt. Aufgrund der ruhigen und abseitigen Lage sind hier die geringsten Störungen für das Wohlbefinden der Tiere und den Betrieb des Gebäudes zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind nochmals mehrere Standortalternativen hinsichtlich verschiedener Kriterien geprüft worden, um die Möglichkeit der Minderung bzw. Vermeidung des Waldeingriffs zu ermitteln. Wegen des geringen Störungspotenzial, der optimalen funktionalen Beziehung und der kurzen Wege zu anderen Einrichtungen und wegen der erforderlichen Mindestgrundfläche hat sich der jetzige Planungsstandort gegenüber den Alternativen durchgesetzt. Eine umfangreiche Begründung für die Planung findet sich bereits an mehreren Stellen der Begründung; diese wird hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit nochmals geprüft und ggf. ergänzt. Das betroffene Plangrundstück ist im öffentlichen Eigentum. Die Bauherren des geplanten ILP sind Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Natur: Die Charité ist ein landeseigenes Großunternehmen, das im öffentlichen Auftrag medizinische Forschung, Ausbildung und Versorgung ausführt. Das Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin (MDC) ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, die zu 90% vom Bund und zu 10% vom Land Berlin finanziert wird, sein Schwerpunkt ist die biomedizinische Grundlagenforschung. In der Trägerschaft und im Aufgabenzweck beider Einrichtungen ist begründet, dass die Ziele des Bebauungsplans 3-46 nicht privatnütziger Natur sind, sondern wesentlich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Private Belange, die in die Abwägung eingehen, speisen sich aus dem Kreis der Anlieger und der Benutzer (Arbeitnehmer). Der Ortsteil Buch hat den nach 1991 einsetzenden Transformationsprozess gut überstanden, weil die Umwandlung der monofunktionalen Krankenhauslandschaft in andere arbeitsplatzintensive Nutzungen gelungen ist. Hier spielt der 32 ha große Campus BerlinBuch als Standort für Spitzenforschung mit Schwerpunkt Biomedizin eine wichtige Rolle, die es auch im Interesse des Bezirks Pankow zu sichern gilt. Die angesprochenen wirtschaftlichen Belange (Ausbau der Wirtschaftsstruktur im Ortsteil Buch, wachsendes Biotechcluster Berlin-Brandenburg) liegen überwiegend im öffentlichen Interesse. Das erklärt auch, warum die geplanten Forschungseinrichtungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Eine abschließende Abwägung aller im Rahmen der Beteiligungsverfahren geäußerten sowie darüber hinaus bekannt werdenden öffentlichen und privaten Belange erfolgt innerhalb des weiteren Verfahrens und geht in die Begründung zum Bebauungsplan ein. Bei der Abwägung sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Weiter Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB sieht § 1 Abs. 7 BauGB vor, dass die so ermittelten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Im Abwägungsmaterial, das diesem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegt, nehmen die verschiedenen öffentlichen Belange einen deutlich größeren Umfang ein als die eingebrachten und ermittelten privaten Belange. 10. Äußerung: Das „Waldfachliche Gutachten" (Stand: 03.07.2013) wurde geprüft. Anhand der Waldbilanzierung sind die Waldflächen des Geltungsbereiches insgesamt zu bewerten (ca. 4,4 ha). Es wird von einer flächenhaften Umwandlung in eine andere Nutzungsart ausgegangen, falls das Bauvorhaben umgesetzt werden sollte. Abwägung: Innerhalb des Geltungsbereichs soll gemäß aktueller Planung eine Fläche von ca. 2,4 ha als Wald festgesetzt werden, auf ca. 2,0 ha ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Wissenschaft und Forschung“ vorgesehen. Der im vorliegenden waldfachlichen Gutachten für den Geltungsbereichs 3-46 vorgenommenen Ermittlung des entstehenden Eingriffs in vorhandene Waldflächen und des damit verbundenen forstlichen Kompensationserfordernisses wurde zu Grunde gelegt, dass auf der als sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ festzusetzenden Fläche der Wald seine Waldeigenschaft verliert und eine materiell wirksame Waldumwandlung erfolgt. Die Aussage, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs eine flächenhafte Umwandlung des gesamten Waldes im Geltungsbereich nach sich ziehen, ist nicht argumentativ hinterlegt und nicht nachvollziehbar. Für die Feststellung, dass eine Umwandlung i. S. d. § 6 Abs. 1 LWaldG vorliegt, müssen zwei Tatbestände positiv erfüllt sein: eine Rodung zum einen und die Umwandlung in eine andere Nutzungsart zum anderen. Die Flächen außerhalb des Sondergebiets werden mittels der Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich vor Nutzungsänderungen gesichert. Die Sach- und Rechtslage gibt weiter keine Anhaltspunkte, dass eine Rodung auf diesen Flächen erfolgen soll. Nach der Umsetzung der Planung ist nicht auszuschließen, dass der verbleibende Wald eine qualitative Änderung erfahren wird. Diese ist aber nicht maßgeblich für die Beurteilung der Tatbestände, die die Bestimmung der Waldeigenschaft i. S. d. § 2 LWaldG ausformen. Auch bei Anwendung der Checkliste zur Waldeigenschaft im Leitfaden zur Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin (vgl. S. 19) steht im Ergebnis, dass die verbleibende Fläche positiv die dort genannten Merkmale der Waldeigenschaft erfüllt. Der Leitfaden führt hinsichtlich der Anwendung dieser Checkliste explizit aus, dass für die Feststellung der Waldeigenschaft Faktoren wie Qualität, Funktion, Art und Dichte der Bestockung nicht erheblich sind (vgl. S. 20). Für die Weiterführung des Bebauungsplans ist daher davon auszugehen, dass die Flächen außerhalb des Sondergebiets ihre Waldeigenschaft i. S. d. § 2 LWaldG Bln nicht verlieren und als Wald planungsrechtlich gesichert werden sollen. Die Untersuchungsergebnisse des waldfachlichen Gutachtens sind in den Umweltbericht eingegangen und werden dort zusammenfassend dargestellt. 11. Äußerung: Die bauplanungsrechtlich dargestellte Waldfläche kann zukünftig aufgrund ihres geringen Querschnitts (ca. 38 m) nur noch eingeschränkte Waldfunktionen aufweisen. Abwägung: Der Einwendung kann sachlich nicht gefolgt werden. Eine wesentliche Einschränkung der Waldfunktionen erscheint aufgrund der Ausdehnung der Fläche, die insgesamt ca. 2,4 ha umfasst und nur in Teilen eine Mindesttiefe von 38 m aufweist, an dieser Stelle nicht nachvollziehbar gegeben. Es handelt sich weiter um eine Waldfläche, die nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit anderen Waldflächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans steht. Die Flächenmindestgröße aus der Gesetzesbegründung zum Bundeswaldgesetz von 0,2 ha bleibt erfüllt. Im Übrigen siehe die Ausführungen zur Äußerung Nr. 10. 12. Äußerung: Es sind im Umweltbericht Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Waldflächen darzustellen, da auch hier die Waldfunktionen nachhaltig beeinträchtigt werden. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: siehe Abwägung zur 11. Äußerung. Der Untersuchungsumfang des Umweltberichts wurde auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-46 begrenzt. Untersuchungsbedarf, der über diese Flächenkulisse hinausgeht wurde nicht festgestellt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Baugebiets weiterhin von einem Waldstreifen von mindestens 25 m Breite zu allen benachbarten Nutzungen umgeben ist, der als Puffer fungiert. Auf der Nordseite grenzt der bauliche Zusammenhang des Campus an. 13. Äußerung: Eine Prüfung des „Waldfachlichen Gutachtens" hat ergeben, dass die Waldschutzfunktionen „Immissionsschutz" sowie „Sichtschutz" unterbewertet wurden. Hier sind die Faktoren 5 bzw. 2 anzusetzen, so dass sich der ermittelte Kompensationsfaktor auf 5,6 erhöht. Somit erhöht sich die benötigte Ersatzfläche bzw. Walderhaltungsabgabe. Abwägung: Der Einwendung wurde gefolgt. Das waldfachliche Gutachten wurde entsprechend der fachlichen Einschätzung der Berliner Forsten bezüglich Schutzfunktionen „Immissionsschutz“ und „Sichtschutz“ der umzuwandelnden Waldfläche angepasst. 14. Äußerung: Klärungsbedürftig ist die methodische Vorgehensweise der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (Begründungstext S. 41). Eine so genannte Doppelkompensation sollte vermieden werden. Die Bewertungsmethode anhand des „Leitfadens zur Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin" bewertet grundlegend die gesamte Waldbodenfläche, da eine Umwandlung im Sinne des § 6 LWaldG, d. h. Umnutzung erfolgt. Abwägung: Innerhalb des waldfachlichen Gutachtens wird zwar die Bodenschutzfunktion des Waldes bewertet und der Verlust der Waldbodenfläche als solche kompensiert, diese Betrachtung umfasst jedoch lediglich eine Betrachtung der Erosionsgefährdung durch Wasser und der Schutzwürdigkeit der Böden (Bodenfunktionen). Der Aspekt der Bodenversiegelung bleibt in der forstrechtlichen Ausgleichsermittlung generell unberücksichtigt. Daher wurde dieser gesondert bilanziert und hierfür in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde auf Grundlage des „Vereinfachten Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (SenStadtUm Juni 2012)der Kostenäquivalentmethode (SenStadtUm Juni 2012) ein ergänzendes Kostenäquivalent ermittelt. 15. Äußerung: Sollte das Bebauungsplanverfahren fortgeführt werden, sind nicht nur die gesetzlichen Grundlagen des Landeswaldgesetzes vom 16.09.2004 (vgl. §§ 1, 2, 6 und 10 LWaldG) sondern auch die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beachten. In der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben" (Anlage 1 des UVPG) sind Rodungen von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterziehen (vgl. Nr. 17.2.3). Es ist darzulegen in welcher Form dieses im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses erfolgt sein soll (Begründungstext S. 72). Abwägung: Gemäß Nr. 17.2.3. der Anlage 1 zum UVPG (forstrechtliche Vorhaben - Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald) ist für das geplante Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlich. Nach § 17 Abs. 1 UVPG entfällt die nach UVPG vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls jedoch, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird, die den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens, nicht zum Aufstellungsbeschluss, zum Bebauungsplan 3-46 durchgeführt und ist gemäß § 2a BauGB als Umweltbericht Bestandteil der Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Begründung zum Bebauungsplan. Diese entspricht den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so dass die Durchführung einer gesonderten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. 17. Äußerung: Die textliche Festsetzung ist in dieser Form nicht umsetzbar, da ein ca. 10 m breiter Baum-/ Gehölzstreifen, welcher derzeit inmitten eines Waldbestandes liegt, bei einer Freistellung aufgrund seiner exponierten Lage keine Schutzwirkungen mehr aufweisen wird (Windbruch etc.). Abwägung: Dem Hinweis kann inhaltlich nicht gefolgt werden. Die textliche Festsetzung bezieht sich auf die am südlichen Rand des Sondergebiets festgesetzte Erhaltungsbindungsfläche. Die unmittelbar westlich, östlich und vor allem südlich angrenzenden Flächen sollen als Wald festgesetzt werden. Mittels der Festsetzungen des Bebauungsplans soll zum einen der Erhalt des in diesem Bereich vorhandenen Vegetationscharakters sichergestellt, zum anderen die Schaffung eines Übergangsbereichs zwischen der Campusbebauung und den angrenzenden Waldflächen ermöglicht werden. Aufgrund der Lage der Erhaltungsbindungsfläche unmittelbar am festgesetzten „Waldrand“, von drei Seiten umgeben von festgesetzten Waldflächen, ist nicht von der Gefahr einer Freistellung der Flächen und des damit verbundenen Verlustes der Schutzwirkungen dieses Gehölzstreifens auszugehen. 18. Äußerung: Ich bitte um die Einbeziehung in das weitere Bebauungsplanverfahren. Abwägung: Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte die formale Beteiligung zum Bebauungsplanentwurf. Die Berliner Forsten werden als zuständige Fachbehörde auch in das weitere Bebauungsplanverfahren einbezogen. 6. Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am 05. März 2014 mit Drucksache-Nr. VII-0636 den Beschluss zur Kenntnis genommen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-46 wurde in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 10. April 2014 durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 lag in dieser Zeit mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin (Nr. 9, S. 469) vom 28. Februar 2014 und in der Tagespresse („Berliner Zeitung“ und „Bucher Bote“ - Märzausgabe) ortsüblich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsamt -, Storkower Straße 97, Raum 309, 10407 Berlin, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, statt. Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, alle verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie Gutachten einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben konnte. Es lagen jeweils Gutachten zur naturschutzrechtlichen Ersteinschätzung, zur artenschutzrechtlichen Untersuchung, zu den Baugrundverhältnissen, zur Regenwasserversickerung und ein waldfachliches Gutachten zur Bewertung des Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Waldbestandes vor. In der Presseveröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass detaillierte Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 28.02.2014 zu entnehmen waren. Darüber hinaus waren die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 3. März 2014 über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Darüber hinaus erfolgte mit Schreiben vom 13. März 2014 eine eingeschränkte erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs; beteiligt wurden das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks Pankow sowie die Obere Wasserbehörde (SenStadtUm VIII D). Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit informierten sich insgesamt drei Personen über die Inhalte des Entwurfs zum Bebauungsplan 3-46. Es liegen drei schriftliche Stellungnahmen von Bürgern/Bürgerinnen vor, die im Folgenden anonymisiert wurden. Die Stellungnahmen wurden inhaltlich zusammengefasst. Darüber hinaus haben sechs Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben. In der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat das Umwelt- und Naturschutzamt Pankow geäußert, dass bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs, keine Einwände bestehen. Insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs wurde Stellung genommen: - Allgemeine Kritik am Vorhaben Verfahren / Abwägung Vorhabenbezogene Emissionen (Gerüche, Lärm) Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt inkl. Artenschutz Waldumwandlung und Kompensationsbedarf Standortalternativen Das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde insbesondere zu den folgenden Themen redaktionell ergänzt bzw. angepasst: - Erschließung Schutzgut Mensch Hinweis auf eine Waldumwandlung außerhalb des Geltungsbereiches Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in das weitere Verfahren eingegangen. Nach der Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und der Feststellung, dass weitere Überarbeitungen an den Planinhalten nicht erforderlich sind, kann das Aufstellungsverfahren abgeschlossen und das Festsetzungsverfahren eingeleitet werden. Die nachfolgenden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden wie folgt ausgewertet: Stellungnahme 1 (vom 19.03.2014) 1. Äußerung: Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Es wird Befremden und Unverständnis geäußert, wie in der Abwägung mit den vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen von Behörden und privaten Petenten umgegangen wird. Argumente werden „weggewischt" oder ohne dass man auf diese eingeht, „zur Kenntnis" genommen. Abwägung: Der vorgebrachten Äußerung wird nicht gefolgt. Die öffentlichen und privaten Belange wurden innerhalb der bereits vollzogenen Verfahrensschritte gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen, der Abwägungsvorgang ist nachvollziehbar aufbereitet. Ein Abwägungsfehler ist nicht erkennbar. 2. Äußerung: Es wird erneut Einspruch gegen den Entwurf des Bebauungsplans 3-46 erhoben, da dieser im Widerspruch zu zahlreichen Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) steht und die Rechte der Anlieger erheblich beeinträchtigt. Gemäß § 1 BauGB haben Baumaßnahmen u. a. „die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, (insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 7 a - c, e, h und i) zu berücksichtigen." Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Die Belange gemäß § 1 BauGB wurden in das Verfahren eingestellt, innerhalb des Umweltberichts dargelegt und bewertet sowie in der Planung berücksichtigt. Der angeführte Verstoß gegen die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist an dieser Stelle nicht nachvollziehbar, wird aber im Rahmen der im Folgenden vorgebrachten konkret-inhaltlichen Äußerungen geprüft. 3. Äußerung: Der vorgesehene Verwendungszweck des geplanten Baus wird von § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) eindeutig nicht erfasst. Selbst die im Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen in Einzelfällen sind nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben würde in erheblichem Maße gegen die Prämissen des BauGB verstoßen, zumal nach § 35, Abs. 1, 4. Anstrich „die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung... dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt...". Abwägung: Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung geschaffen werden. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans sind Bauvorhaben planungsrechtlich allein nach den Vorschriften des § 30 BauGB zu entscheiden, § 35 BauGB findet dann keine Anwendung zur Beurteilung des Bauvorhabens mehr. Die Zulässigkeitskriterien des § 35 BauGB sind daher im Rahmen des laufenden Planverfahrens nicht beachtlich. 4. Äußerung: Das Vorhaben widerspricht den Zielen und Maßnahmen des Landschaftsprogramms. Im waldfachlichen Gutachten wird „eine besondere Bedeutung als Immissionsschutzwald" und eine „sehr hohe lokalklimatische Bedeutung (Stadtklima)" bestätigt. Über diese und weitere Aussagen wie z. B. zur erheblichen Zunahme der Bodenversiegelung, die durch die forstwirtschaftliche Kompensation nicht kompensiert werden kann, setzt sich das Stadtentwicklungsamt hinweg. Abwägung: Die in der Äußerung vorgebrachten Aspekte fanden innerhalb der Planung bzw. des Verfahrens bereits sachliche und fachliche Berücksichtigung. Gemäß der am 26. September 2013 in Kraft getretenen FNP-Änderung „Berlin-Buch / an der Karower Chaussee“ (Lfd. Nr. 06/11) wurden die Darstellungen des FNP im Bereich des Campus Berlin-Buch in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft / Biotechnologie“ geändert. Damit treten die bisherigen Darstellungen des FNP in diesem Teilbereich außer Kraft. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 sind somit aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans entwickelt. In diesem Kontext wurde bereits in Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (vgl. Begründung Kapitel V.3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit -, S. 66) darauf hingewiesen, dass FNP und Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB LaPro grundsätzlich aufeinander bezogen sind und sich ergänzen. Aufgrund dieses Zusammenhangs hat das LaPro auf Änderungen des FNP zu reagieren. d.h. der durch den FNP vorgegebenen geänderten Bodennutzung werden neue naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen zugeordnet. Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden die naturschutzfachlichen Inhalte in das jeweilige FNP-Änderungsverfahren eingebracht, so dass der inhaltliche Abstimmungsprozess zwischen Landschafts- und Bauleitplanung kontinuierlich gegeben ist. Die hier zitierten Auszüge aus dem waldfachlichen Gutachten entstammen den gemäß Berliner Waldleitfaden vorgegebenen und vorformulierten Bewertungstabellen der Schutzfunktionskriterien des Waldes, die in die waldfachliche Bewertung regelmäßig als solche einzustellen sind und in die Ermittlung des erforderlichen forstrechtlichen Kompensationsfaktors einfließen. Dabei handelt es sich um die Bezeichnung eines Bewertungskriteriums, die generalisiert ist und in die die tatsächliche Vor-Ort-Situation aggregiert wird. Die hohe Bewertung der Kriterien „Immissionsschutz“ und „Klimaschutz“ wurde in die Ermittlung des forstrechtlichen Kompensationserfordernisses eingestellt und hat zu einer entsprechenden Erhöhung des Kompensationsfaktors geführt. Diese Vorgehensweise ist mit der Forstbehörde abgestimmt. Die vom Einwender aus ihrem inhaltlichen Zusammenhang gelöste Formulierung zur Bodenversiegelung bezieht sich auf die aufgrund einer geplanten Bebauung unweigerlich entstehende zusätzliche Bodenversiegelung. Thematisch bezieht sich die Formulierung darauf, dass bei der Ausgleichsermittlung im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens der Aspekt Bodenversiegelung generell unberücksichtigt bleibt, da es sich hierbei um ein naturschutzrechtliches und nicht um eine forstrechtliches Kompensationserfordernis handelt, das im Rahmen der Eingriffsbilanzierung gesondert zu ermitteln ist und mit einem entsprechenden Kostenäquivalent belegt wurde, d.h. beide Eingriffstatbestände wurden nebeneinander ermittelt und bewertet. 5. Äußerung: Es wird bestritten, dass der ausgewählte Standort alternativlos ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum man nicht andere Standorte außerhalb des Campus in BerlinBuch geprüft und in Erwägung gezogen hat, z.B. die 1984 gebaute und jetzt leer stehende Klinik für Nuklearmedizin, die über ein eigenes Tierhaus verfügte (!). Absolut nicht nachvollziehbar sind die Argumente gegen einen alternativen Standort auf dem Campus. Hierzu lässt sich feststellen: 1. Der Baukörper sollte sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten und nicht umgekehrt, zumal an dieser Stelle durch das benachbarte Gebäude 31.1/31.2 höher gebaut werden könnte und somit ein Eingriff in den Wald vermieden würde. 2. Die Abbruchkosten des aus Steuermitteln errichteten Parkplatzes wären angesichts der Bausumme von fast 61 Mio. Euro vernachlässigbar gering. Offenbar ist jedoch sowohl dem Campusmanagement als auch dem Stadtplanungen das bequeme Parken der Mitarbeiter wichtiger als die Erhaltung von Wald und Natur. Abwägung: Der Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden die Standortalternativen für die geplante Nutzung auf das Campusgelände bezogen geprüft; das Ergebnis der Prüfung wurde in die Planung eingestellt. Standorte außerhalb des Campusgeländes wurde in einer gesamtstädtischen Betrachtungsebene (FNP) aus unterschiedlichen Gründen, u.a. aufgrund des erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhangs der geplanten Nutzung mit den bereits vorhandenen Forschungseinrichtungen ausgeschieden. Eine Erörterung zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen findet sich innerhalb des Umweltberichts. Die Planung basiert auf den langfristigen Entwicklungszielen für den Campus Berlin-Buch. Entsprechend der mittel- und langfristigen Masterplanung soll im Rahmen des Ausbaus des Forschungsstandorts die Grundlagenforschung auf den Süden des Campusgeländes konzentriert Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB werden und somit die gesamte Tierhaltung in den Südosten des Campusgeländes verlagert werden. Der bisherige Standort - nahe des Lindenberger Wegs - soll in der Folge für die klinische Forschung ausgebaut werden. Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit Bebauung dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße basiert auf dem räumlich-funktionalen Flächenbedarf einer derartigen Forschungseinrichtung. Von der Festsetzung einer höheren Gebäudehöhe wurde aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbild abgesehen, aus eben diesen Gründen wurde die Gebäudehöhe mit Konkretisierung der Planung noch reduziert. Zudem wäre bei Bebauung der vorhandenen Stellplatzanlage ein entsprechender Ersatz an anderer Stelle in räumlicher Nähe zu schaffen, mit dem wiederum ein Freiflächenverlust verbunden wäre. Darüber hinaus wurde der hergestellte Parkplatz aus Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen zweckgebunden einzusetzen. 6. Äußerung: Es wird mit einer Reihe von Fakten argumentiert, die nicht den Realitäten entsprechen und Ausdruck mangelnder Ortskenntnis und Oberflächlichkeit sind: Eingang zum Campus am Lindenberger Weg - seit Sommer 2013 benutzen lediglich Busse der BVG den Eingang in der Nähe des Hauses 63 (Tierhaus); für alle anderen Fahrzeuge ist dieser Eingang/Ausgang gesperrt. Diese müssen den Eingang an der Robert-Rössle-Straße und können den Ausgang zwischen den Häusern 52 und 58 zum Lindenberger Weg benutzen. Somit geht von den Bussen, die zudem in der Nacht nicht fahren, eine vernachlässigbare Lärmbelästigung aus. Es wurde auf die Bedeutsamkeit des „Wohlbefinden“ der Anwohner gegenüber den Tieren und auf die Verssuchstiere hingewiesen. Abwägung: Die seit Sommer 2013 veränderte Erschließung wird in der Begründung aktualisiert und klarstellend ergänzt. Die Gesamtsituation für das Gebäude 63 hinsichtlich der Beeinträchtigung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auf dem Campusgelände - problematisch sind die hierdurch entstehenden Lärmimmissionen und Erschütterungen - hat sich innerhalb der letzten 6 bis 7 Jahre deutlich verändert: Mit der Inbetriebnahme des Neubaus zum Helios-Klinikum im Jahr 2007 ist das Verkehrsaufkommen auf dem Lindenberger Weg deutlich angestiegen. Gegenüber dem Gebäude 63 befindet sich zudem, leicht versetzt gelegen, die Zufahrt der Notaufnahme des HeliosKlinikums. Hinzu kommt nun noch die neue Campuszufahrt, die derzeit von den Bussen der BVG genutzt wird, ab Sommer 2014 jedoch auch durch die Beschäftigten des Campus Berlin-Buch. Diese Rahmenbedingungen waren u.a. ausschlaggebend für die Planungen zur Errichtung eines Neubaus in einem Bereich des Campus ohne größeres Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus entspricht die konzentrierende Verlagerung der Grundlagenforschung in den Süden des Campusgeländes der langfristigen Entwicklungsplanung für den Forschungsstandort Berlin-Buch (vgl. Abwägung zur 5. Äußerung). Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch wurden im Rahmen der Umweltprüfung für den Bebauungsplanentwurf 3-46 untersucht und im Ergebnis in die Planung eingestellt. Die vorgebrachte Äußerung zur Legitimation von Tierversuchen bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. 7. Äußerung: Das IPL wäre am geplanten Standort durch die Nähe nachgewiesenermaßen einer viel höheren Lärmbelästigung ausgesetzt. zur Autobahn Abwägung: Die Äußerung bezieht sich auf Rahmenbedingungen der außerhalb des Bebauungsplanverfahrens getroffenen Standortentscheidung für die geplante Nutzung und somit die nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans. Die Standortprüfung für die geplante Nutzung wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens unter Einstellung aller zu berücksichtigenden Parameter durchgeführt und abgeschlossen. Diese dem Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Bauleitplanverfahren vorgelagerte Standortprüfung ist zum Ergebnis gekommen, dass der gewählte Standort der von allen geprüften Standorten geeignetste ist. Die Einschätzung der Lärmbelastung war dabei nur einer der Parameter der für die geplante Nutzung erforderlichen Rahmenbedingungen. Relevant für die geplante Nutzung sind neben der Lärmbelastung insbesondere auch die möglichen Beeinträchtigungen durch Vibrationen, die am derzeitigen Standort deutlich erhöht sind. 8. Äußerung: Unrichtig ist die Aussage zur Anbindung des Lindenberger Wegs an die B 2, die für Lkw gesperrt ist. Abwägung: Dem Hinweis wird durch redaktionelle Korrektur des Kapitels I.2.5 - Verkehrserschließung – gefolgt, es wird auf die Anbindung über die L 313 (Schwanebecker Chaussee / Bucher Chaussee) verwiesen werden. 9. Äußerung: Die Aussage: „Im Plangebiet sind aktuell darüber hinaus keine weiteren Lärm- oder Geruchsemissionen vorhanden oder wirken aus dem Plangebiet auf die Anwohner ein" wird als fehlerhaft angesehen. Bereits jetzt würden die Anwohner östlich des Campus erheblich unter dem Lärm (insbesondere von den Gebäuden 81.1 und 81.2 sowie 87) sowie Geruchsbelästigungen durch das zuletzt gebaute Tierhaus 31.5 leiden. Die Lärmbelästigungen übersteigen deutlich die zulässigen Grenzwerte von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht! Es ist zu erwarten, dass vom geplanten Tierhaus weitere Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen. Abwägung: Die angeführten Gebäude 31.5, 81.1 und 81.2 sowie 87 befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 3-46; bei der zitierten Aussage zu vorhandenen Lärm- und Geruchsbelästigungen handelt es sich dagegen ausschließlich um eine geltungsbereichsbezogene Betrachtung der Immissionsbelastungen im Rahmen der Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse wird die Begründung an dieser Stelle klarstellend korrigiert. Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch wurden im Rahmen der Umweltprüfung für den Bebauungsplanentwurf 3-46 untersucht. Im Ergebnis der Untersuchung sind in Folge der Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu erwarten. Da der vorliegende Bebauungsplan als Angebotsplanung ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium ist, sind detaillierte gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen jedoch erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben möglich und zu erbringen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zum Immissionsschutz sind bei Umsetzung der Planung einzuhalten. Mögliche Geruchsbelästigungen können auf dem Campusgelände sowohl bei bestehenden als auch bei der geplanten Forschungseinrichtung durch die Behandlung der in den sensiblen Forschungsbereich einzubringenden Futter- und Streumittel zur Keimabtötung entstehen, es handelt sich dabei nicht um dauerhaft auftretende „Tiergerüche“. Die Behandlung der Futter- und Streumittel erfolgt derzeit drei Mal wöchentlich und nimmt jeweils maximal 2 Stunden in Anspruch. Dabei wird die Abluft mit einem vorgegebenen Luftdruck in die Außenluft geblasen, um so Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Bei ungünstiger Wetterlage kann es hierbei jedoch kurzzeitig zu Geruchsbelästigungen kommen. 10. Äußerung: Kritisiert wird, dass lediglich die auf Berliner Gebiet liegende Kleingartenanlage, nicht jedoch die in Brandenburg gelegene Wohnsiedlung in Betracht gezogen wurde. Damit dürften Aussagen, dass nachteilige Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu erwarten seien, nicht richtig sein, da weder Lärm noch Gestank an der Landesgrenze haltmachen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend redaktionell ergänzt. Während im Kapitel IV.1 - Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten bereits auf alle Wohn- und Kleingartennutzungen Bezug genommen wird, fehlt im Kapitel II.2.2.7 eine entsprechende Nennung. 11. Äußerung: Das Verfahren soll „durchgepeitscht“ werden, obwohl die Waldflächen eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung mit der höchsten Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen besitzen und für die Frischluftproduktion und Staubfilterung zukünftig nicht mehr zur Verfügung. Abwägung: Bei der zitierten Textpassage handelt es sich um eine wertungsfreie Darstellung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima. Die hohe Wertigkeit des betroffenen Waldstücks wurde bei der Ermittlung des Waldausgleichs berücksichtigt und mit der maximal möglichen Punktebewertung belegt. Dies führt zu einem erhöhten Waldausgleichsbedarf. Gemäß Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sind alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei können sich im planerischen Endergebnis nicht alle Belange in gleichem Maße widerspiegeln, die Abwägung erfolgt vielmehr im Sinne einer sachgerechten Planung. Im vorliegenden Fall liegt der Ausbau des seit über 75 Jahren existierenden medizinischen Forschungsstandorts im öffentlichen Interesse und entspricht den Entwicklungszielen des Landes Berlin. 12. Äußerung: Es wird bezweifelt, dass der Eingriff in 4,4 ha Wald durch die vorgeschlagene Begrünung der Dachflächen des geplanten Baus oder durch „vergleichsweise lächerliche“ 265.507,20 Euro kompensiert werden kann. Abwägung: Bei der von einer Rodung betroffenen Fläche handelt es sich nicht um 4,4 ha (Geltungsbereich insgesamt), sondern um weniger als 2 ha. Die ermittelte forstrechtliche Kompensation für den entstehenden Waldverlust basiert auf den fachlich-formalen Vorgaben des von der zuständigen Fachbehörde herausgegebenen Berliner Waldleitfadens. Zur Kompensation des im Ergebnis der Umweltprüfung ermittelten Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 NatSchG Bln wurde darüber hinaus zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode (SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.420,00 € ermittelt, der für Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs einzusetzen ist. Die festgesetzte extensive Dachbegrünung dient nicht dem Ausgleich, sondern vielmehr der Verringerung von Eingriffen. Sie ist zusätzlich umzusetzen. 13. Äußerung: Es wird angemerkt, dass der Wald gegenwärtig nicht nur von den Mitarbeitern des Campus, sondern auch von der Bucher Bevölkerung für Erholungszwecke genutzt wird. Die Aussage, dass die vorgesehene Sondergebietsfläche keinen besonderen Erholungscharakter hat, ist daher falsch. Abwägung: Die zitierte Aussage ist dahingehend richtig zustellen, dass die für die Erweiterung der Campusnutzung vorgesehene Sondergebietsfläche insbesondere aufgrund der für die Öffentlichkeit nur sehr eingeschränkten Zugänglichkeit keinen besonderen Erholungscharakter hat. Der verbleibende Waldanteil (ca. 2,4 ha) soll als Waldfläche festgesetzt werden. Damit kann die Funktionsfähigkeit dieser Fläche und deren Verbindung zu den angrenzenden Wald- und Freiflächen sichergestellt werden. 14. Äußerung: Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Die Begründungen für den Bau eines Tierhauses werden als „hanebüchen“ bezeichnet. Bereits 2010-2012 wurde mitten in einem ehemaligen Waldgebiet ein neues Tierhaus mit 2500 Käfigen für Mäuse gebaut (Gebäude 31.5), dafür wurden bereits 2500 m² Wald geopfert. Abwägung: Es ist richtig, dass für die Fläche aufgrund des seinerzeit vorhandenen Waldbestands unabhängig von der Lage im Innenbereich eine Waldumwandlung erforderlich war. Diese bereits erfolgte Waldumwandlung für die Errichtung des nördlich des Geltungsbereichs gelegenen Forschungsgebäudes 31.5 steht ebenfalls im Kontext langfristigen Entwicklungsplanung und der Arrondierung des Campus Berlin-Buch. Die Waldumwandlungsgenehmigung wurde beantragt und erteilt, das forstrechtliche Kompensationserfordernis wurde monetär geleistet. Die Begründung wird diesbezüglich klarstellend ergänzt, der Sachverhalt selbst hat aber keine rechtlichen Auswirklungen auf die Beurteilung der Planung, da die Umwandlung zum Planungszeitpunkt bereits vollzogen war. 15. Äußerung: Angesichts der neuen europäischen Tierschutzrichtlinie wird eine weitere Ausdehnung von Tierversuchen im Max-Delbrück-Centrum abgelehnt. Die Aussage, dass damit die Schließung anderer innerstädtischer Standorte möglich wird, wird als Beruhigungstaktik zurückgewiesen. Abwägung: Das MDC betreibt grundsätzlich keine Standorte mit Tierhaltungen außerhalb des Campus Berlin-Buch. Der Neubau ermöglicht darüber hinaus für die Charité eine mittel- bis langfristige Konzentration der Tierhaltungsflächen innerhalb des Campusgeländes. Deren geplanter Gebäudeteil ist als überwiegender Ersatz für den Zuchtstandort in der Krahmerstraße in Berlin-Steglitz vorgesehen und ermöglicht auch Verlagerungen von anderen Standorten. Dies ist die Grundlage der Planungen zu möglichen Schließungen anderer Einrichtungen. Die Ausführungen der Begründung widersprechen dem nicht. Die Aussage zur europäischen Tierversuchsrichtlinie und zur Legitimation von Tierversuchen bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant. 16. Äußerung: Es wird eine sich mit den Argumenten der Einwender und Behörden auseinandersetzende ernsthafte, adäquate und konstruktive Prüfung gefordert, in deren Ergebnis der Bebauungsplan zurückzuziehen ist. Bei einer Bestätigung des vorliegenden Bebauungsplans würden rechtliche Schritte geprüft. Abwägung: Kenntnisnahme. Die Prüfung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ergebnisse werden in die Abwägung zur Planung eingestellt. Dabei sind alle relevanten Belange untereinander zu gewichten und zur Entscheidung zu bringen. Dies beinhaltet auch die Zurückstellung von Belangen. Der Abwägungsvorgang unterliegt der richterlichen Kontrolle. Stellungnahme 2 (vom 24.03.2014) 1. Äußerung: Es wird Einspruch gegen die Planung erhoben, denn die Bebauung ist ein Eingriff in die Natur, das Orts- und Landschaftsbild und hat Auswirkungen auf Tiere Pflanzen Boden und Klima. Die Vernichtung von 4,4 ha Wald kann nicht im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sein. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: Einleitend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der von einer Rodung betroffenen Fläche nicht um 4,4 ha (Geltungsbereich insgesamt), sondern mit knapp 2 ha um weniger als die Hälfte der genannten Fläche handelt. Im Rahmen der in der Umweltprüfung vorgenommenen Eingriffsermittlung wurden die Auswirkungen der Planung schutzgutbezogen (u.a. für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Klima, Orts- und Landschaftsbild) untersucht und das Untersuchungsergebnis in die Planung eingestellt. Bezüglich des mit der Planung verbundenen Eingriffs in den Wald wurde ein forstrechtliches Kompensationserfordernis ermittelt, für die Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 NatSchG Bln wurde darüber hinaus ein naturschutzfachliches Ausgleichserfordernis festgelegt; beides ist bei Umsetzung der Planung entsprechend zu leisten. 2. Äußerung: Der Standort westlich des Geltungsbereiches der derzeit mit einem Parkplatz bebaut ist, wird als Alternative bezeichnet (Gebäude könnten höher und dafür kleiner sein). Das der Parkplatz aus Kostengründen erhalten werden muss, kann bei einer Bausumme von 61 Mio. Euro nicht von Bedeutung sein. Abwägung: Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit Bebauung dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße basiert auf dem räumlich-funktionalen Flächenbedarf einer derartigen Forschungseinrichtung. Von der Festsetzung einer höheren Gebäudehöhe wurde aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbild abgesehen, aus eben diesen Gründen wurde die Gebäudehöhe mit Konkretisierung der Planung noch reduziert. Zudem wäre bei Bebauung der vorhandenen Stellplatzanlage ein entsprechender Ersatz an anderer Stelle in räumlicher Nähe zu schaffen, mit dem wiederum ein Freiflächenverlust verbunden wäre. Darüber hinaus wurde der hergestellte Parkplatz aus Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen zweckgebunden einzusetzen. 3. Äußerung: Die Aussage, es würde keine Geruchsbelästigung geben, wird bezweifelt, da das zuletzt gebaute Tierhaus zu riechen ist. Der Bebauungsplan 3-46 wird als eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität und als deutliche Grundstückswertminderung angesehen. Abwägung: Die Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Verfahren berücksichtigt worden. Mögliche Geruchsbelästigungen können auf dem Campusgelände sowohl bei bestehenden als auch bei der geplanten Forschungseinrichtung durch die Behandlung der in den sensiblen Forschungsbereich einzubringenden Futter- und Streumittel zur Keimabtötung entstehen, es handelt sich dabei nicht um dauerhaft auftretenden „Tiergerüche“. Die Behandlung der Futter- und Streumittel erfolgt derzeit drei Mal wöchentlich und nimmt jeweils maximal 2 Stunden in Anspruch. Dabei wird die Abluft mit einem vorgegebenen Luftdruck in die Außenluft geblasen, um so Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Bei ungünstiger Wetterlage kann es hierbei jedoch kurzzeitig zu Geruchsbelästigungen kommen. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden u.a. die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch untersucht. Im Ergebnis der Untersuchung sind in Folge der Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu erwarten. Da der vorliegende Bebauungsplan als Angebotsplanung ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium ist, sind detaillierte gutachterliche Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen im Bedarfsfall jedoch erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sind bei der Realisierung des Bauvorhabens grundsätzlich einzuhalten. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mindesten 75 m vom Vorhaben entfernten Wohnbaugrundstücke bzw. eine sich daraus ergebende Grundstückswertminderung ist nicht zu erwarten. Stellungnahme 3 (vom 31.03.2014) 1. Äußerung: Der Festsetzung des Bebauungsplans wird widersprochen. Auf Seite 5 der Begründung wird dargelegt, dass das MDC eine von insgesamt 15 Einrichtungen der Helmholtz-Gesellschaft ist. Bereits die große Zahl der bestehenden Einrichtungen lässt an einem Bedürfnis für den geplanten Neubau zweifeln. Eine weitreichendere Alternativenprüfung ist erforderlich. Abwägung: Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden die Standortalternativen für die geplante Nutzung auf das Campusgelände bezogen geprüft; das Ergebnis der Prüfung wurde in die Planung eingestellt. Die Berliner Standorte außerhalb des Campusgeländes wurden in einer gesamtstädtischen Betrachtungsebene (FNP) aus unterschiedlichen Gründen, u.a. aufgrund des erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhangs der geplanten Nutzung mit den bereits vorhandenen Forschungseinrichtungen ausgeschieden. Eine Erörterung zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen findet sich innerhalb des Umweltberichts. Bei den bundesweiten Entscheidungen der einzelnen Standorte sind insbesondere die Schwerpunktentscheidungen des MDC von Relevanz. Hier ist davon auszugehen, dass das Helmholtz-Zentrum eine an ihre Forschungsstandorte optimal angepasste und sinnvolle Entscheidung trifft, auch weil andere Standorte der Helmholtz-Gemeinschaft völlig andere Aufgabenfelder bearbeiten (z.B. Raumfahrt, Plasmaphysik oder Erdbebenforschung). Die Steuerung der Aufgabenfelder und Standorte der HelmholtzGemeinschaft über einen Bebauungsplan wird als ausgeschlossen angesehen. 2. Äußerung: Die mit der Minderung der Belastungen für die Tiere begründete Standortwahl wird abgelehnt. Begründet wird dies allerdings ausschließlich mit grundsätzlichen Argumenten gegen Tierversuche. Abwägung: Die Äußerung vorgebrachte Äußerung zur Legitimation von Tierversuchen ist kein städtebaulicher Belang und bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans. Sie ist somit nicht abwägungszugänglich. Die Planungsüberlegungen gründen auf dem gesellschaftlichen Stellenwert der medizinischen Grundlagenforschung. Das Bebauungsplanverfahren ist nicht die richtige Plattform für Diskurse ethischen Inhalts oder für eine Grundsatzkritik an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes. 3. Äußerung: Es wird bezweifelt, dass durch die Planung die Zahl der insgesamt gehaltenen Versuchstiere reduziert wird. Stattdessen ist von einer Erhöhung auszugehen. Abwägung: Die Aussage in der Begründung bezieht sich auf die Synergieeffekte durch die Zusammenfassung der Einrichtungen an einem Standort. Sie ist also auf Berlin bezogen, nicht auf vorher-nachher-Vergleiche am Forschungsstandort. An der Bewertung wird daher festgehalten. 4. Äußerung: Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Haus 63 bis zur Fertigstellung des geplanten Neubaus erhalten bleiben soll und nicht sofort für den Neubau abgerissen wird. Es wird unterstellt, dass doch eine Erweiterung der Tierversuchskapazitäten beabsichtigt ist. Abwägung: Die Notwendigkeit der Erhaltung eines Gebäudes bis zur Herstellung von dessen Ersatz ist auf der Hand liegend und bedarf keiner weiteren Begründung. Ein vorzeitiger Abriss käme der Nutzungsaufgabe gleich. Daraus kann keine Schlussfolgerung zur Kapazitätserweiterung abgeleitet werden. 5. Äußerung: Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Ökologisch wird das Vorhaben als Katastrophe angesehen, da der Geltungsbereich weitgehend unbebaut ist und eine hohe Wertigkeit hat. Eine Opferung solch seltener Waldstrukturen für ein Bauvorhaben ist insbesondere im Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nicht zulässig. Dies widerspricht den rechtlichen Rahmenbedingungen. Abwägung: In der Bewertung der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (Kapitel II.2.2.4) wird festgestellt, dass alle mit mittel-hoch oder hoch bewerteten Biotopbestände vollständig erhalten bleiben. Die Äußerung kann somit inhaltlich nicht nachvollzogen werden. Die Darlegung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen ist falsch. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans sind Bauvorhaben planungsrechtlich nach den Vorschriften des § 30 BauGB zu entscheiden. § 35 BauGB findet keine Anwendung. 6. Äußerung: Das Vorhaben widerspricht auch den Vorgaben der Raumordnung, z.B. Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen, Übereinstimmung von sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen mit seiner ökologischen Funktion. Die Aussage, dass ein Widerspruch der geplanten Festsetzung zu den Zielen der Raumordnung gemäß Gemeinsamer Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg nicht erkennbar sei, wird als unrichtig bezeichnet. Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung kann nicht nachvollzogen werden. Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung liegt nicht vor. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ist aus den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin entwickelt und damit zielkonform. Die Planung ist gemäß Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung BerlinBrandenburg (GL) vom 5. August 2013 mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, die Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden. 7. Äußerung: Das Argument, dass der im Jahr 2003 hergestellte Parkplatz nicht abgerissen werden könne, um dort den Neubau zu errichten, wird als nicht haltbar bezeichnet. Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Gelände sehr wohl gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Der Parkplatz muss daher nicht wieder neu errichtet werden. Abwägung: Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit Bebauung dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße basiert auf dem räumlich-funktionalen Flächenbedarf einer derartigen Forschungseinrichtung. An der Erforderlichkeit der Wiederherstellung der vorhandenen Stellplatzanlage an anderer Stelle in räumlicher Nähe wird angesichts des faktisch vorhandenen Bedarfes festgehalten. Darüber hinaus wurde der hergestellte Parkplatz aus Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen zweckgebunden und nachhaltig einzusetzen. 8. Äußerung: Dass bei der Alternativenprüfung die Variante D „aufgrund der räumlichen Gegebenheiten als einzig geeigneter Standort“ in Frage kommen soll, wird als „völlig unnachvollziehbar“ bezeichnet. Geeigneter wäre entweder die Fläche, auf der sich zurzeit der Bau 36 befindet, der sowieso abgerissen werden soll, oder die Parkplatzfläche (Ersatzstandort: Abrissgebäudefläche). Abwägung: Die Äußerung bezieht sich auf die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens getroffenen Standortabwägung für die geplante Nutzung und somit die nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans. Im Vorfeld der Planung wurden sämtliche für die geplante Nutzung vorhandenen Standortalternativen auf dem Campusgelände geprüft; das Ergebnis der Prüfung wurde in die Planung eingestellt. Eine Erörterung der Ergebnisse der Standortprüfung findet sich innerhalb des Umweltberichts. Aus unterschiedlichen Gründen sind andere Flächen ungeeignet, weniger geeignet oder stehen nicht zur Verfügung. 9. Äußerung: Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Es wird bemängelt, dass ein regelgerechtes Scoping im Vorlauf zur Umweltprüfung nicht erfolgt ist und dass die Hinweise und Anregungen, die im Wege der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingereicht wurden, nicht in ausreichendem Umfang in die Umweitprüfung und den Umweltbericht eingegangen sind. Abwägung: Die Bearbeitung der Umweltprüfung erfolgt nach den Verfahrensbestimmungen des BauGB. Ein Scoping ist im BauGB nicht vorgesehen, stattdessen erfolgen formalisierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 BauGB. Diese Verfahrensschritte wurden ordnungsgemäß durchgeführt, die eingegangenen Stellungnahmen wurden sachgerecht ausgewertet und sind in die Planung eingeflossen. Es erfolgte zudem eine umfangreiche Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. 10. Äußerung: Es wird ein Widerspruch mit der Festsetzung gesehen, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung der vorhandene Baum- und Gehölzbestand zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen ist, dass der „waldartige Charakter der Flächen erhalten bleibt“. Abwägung: Ein Widerspruch liegt nicht vor. Erhaltungsbindungen dienen der Sicherung einer vorhandenen Vegetation, hier der Sicherung und dem langfristigen Erhalt des auf dieser Fläche vorhandenen Baum- und Gehölzbestands, die einen waldartigen Charakter aufweist. Die Festsetzung betrifft ausschließlich die dafür bezeichnete Fläche. 11. Äußerung: Es wird die Auffassung geäußert, dass die geplante Entwicklung nicht auf Kosten des im Geltungsbereich festgestellten Lebensraums von Brutvögeln und anderen Artenbestand gehen darf. Es wird bezweifelt, dass die betroffenen Arten leicht auf Ausweichlebensräume in der Nachbarschaft ausweichen können und der Waldausgleich auch ein Ausgleich der faunistischen Belange sei. Es wurden weder Untersuchungen über Ausweichlebensräume in der Nachbarschaft angestellt, noch ist ein natürlich gewachsenes Biotop als Lebensraum mit einem angelegten Waldausgleich qualitativ vergleichbar. Es liegt ein Verstoß gegen das BNatSchG vor. Abwägung: Ein Verstoß gegen Verbotstatbestände und das BNatSchG liegt nicht vor. Alle diesbezüglichen Fragen wurden im Verfahren geklärt. Die in Folge der Planung erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden innerhalb des artenschutzrechtlichen Gutachtens ermittelt und in das Verfahren eingestellt, vorhandene Ausweichhabitate wurden beurteilt. Die Gutachtenerstellung erfolgte in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden unter Einstellung aller einzubringenden Belange. 12. Äußerung: Zum Schulzgut Landschaftsbild/Ortsbild: Es wird die Auffassung vertreten, dass die Planumsetzung zu einer restlosen Zerstörung dieses anerkanntermaßen landschaftlich hochwertigen, schätzenswerten und beeindruckenden Gebietes führen wird. Eine solche Landschaft ist auch nicht durch Aufforstungsmaßnahmen, die als Kompensationsmaßnahme im konkreten Fall überhaupt nicht möglich ist, nachzubauen. Dies ist nicht mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Ähnliches wird zu den Schutzgütern Boden und Klima vorgebracht. Abwägung: Die dargelegte Auffassung wird nicht geteilt, die Planung steht in Einklang mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Die vorliegende Planung führt schon deshalb nicht zu einer restlosen Zerstörung des vorhandenen Vegetationsbestands, weil mehr als die halbe Geltungsbereichsfläche (2,4 ha) als Wald und zusätzlich im Randbereich des Baugebiets der vorhandene waldartige Vegetationsbestand mittels Erhaltungsbindung gesichert wird. Die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Berliner NatSchG wurden im Rahmen der Umweltprüfung mit integrierter Eingriffsbewertung festgestellt; für die betroffenen Schutzgüter wurde auf Grundlage einer anerkannten Methode Ausgleich bzw. Ersatz ermittelt. Für das Schutzgut Boden wurde zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung in Abstimmung mit Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der zuständigen Fachbehörde auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode (SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag für Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs ermittelt. Weiterer Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist nicht erforderlich, da alle Schutzgüter (mit Ausnahme des Schutzgutes Boden) bereits im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet wurden. Dies beinhaltet auch das Kriterium „Klimaschutz“. Im Zuge der waldfachlichen Bewertung wurde das im Rahmen der Waldumwandlung erforderliche forstrechtliche Kompensationserfordernis sowie eine diesem entsprechende Walderhaltungsabgabe ermittelt, die für die Neuanlage von Wald bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets einzusetzen ist. Die erhöhte Bewertung der Klimaschutzfunktion der umzuwandelnden Waldfläche hat gemäß den formalen Vorgaben des Waldleitfadens zu einer entsprechenden Erhöhung des forstrechtlichen Kompensationsfaktors und damit des zu leistenden forstrechtlichen Ausgleichs geführt. 13. Äußerung: Unter Bezugnahme auf die Begründung wird dargelegt, dass nicht nur der Bau als Ergebnis, sondern die Baumaßnahme und die Bauarbeiten selbst die Umwelt in massiver Weise stören. Dies ist genau zu untersuchen, entsprechende Konsequenzen sind zu ziehen. Abwägung: Die Einhaltung der Vorgaben und Regelungen zur Vermeidung von Störungen während der Baumaßnahme zählt nicht zu den Regelungsinhalten des Bebauungsplans, sondern ist im Rahmen der Realisierung zu beachten. Entsprechende Auflagen erfolgen in der Baugenehmigung. Diese „Abschichtung“ ist sachgerecht, da das BauGB nur städtebaulich begründete Regelungen erlaubt. Die bau- und umsetzungsbezogenen Auswirkungen sind davon nicht gedeckt. Sie sind zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung i.d.R. auch nicht bekannt. Des Weiteren ermöglicht die Abschichtung eine auf den Bauantrag bezogene zeitnahe Beurteilung von Sachverhalten, Auflagen und Einschränkungen. 14. Äußerung: Die Feststellung, dass die Wertigkeit des Geltungsbereichs für Umwelt und Naturschutz sowie die Erholungsvorsorge steigen wird, wenn es keine Planung gäbe, soll in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden (erhöhte Wertigkeit). Abwägung: Die Einstellung eines zukünftigen Wertigkeit einer Fläche in die Eingriffsbilanz ist nicht erforderlich. Das die Nichtüberplanung der Fläche eine weitere Entwicklung der darauf vorhandenen Vegetationsbestände mit sich brächte, steht außer Frage und dürfte für nahezu jede Fläche gelten. Für den Geltungsbereich bestehen jedoch andere Entwicklungsziele, die in der Abwägung höher gewichtet wurden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 wird dem Planungswillen Berlins zur weiteren Entwicklung des Forschungsstandorts Berlin-Buch entsprochen, der sich in der FNP-Änderung vom 26. September 2013 manifestiert. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 15. Äußerung: Es wird behauptet, dass eine eingehende Auseinandersetzung der Behörde mit dieser Thematik Wald, Walderhaltung, Waldmehrung unterblieben ist und dass die richtige Gewichtung dieses Arguments zur Rechtswidrigkeit des Planvorhabens führen würde. Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung ist fachlich und inhaltlich nicht nachvollziehbar, der Bebauungsplan steht in Einklang mit den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes. Es ist unstrittig, dass die geplante Nutzungsänderung einen materiell wirksamen Eingriff in bestehende Waldflächen darstellt, für die eine Waldumwandlungsgenehmigung mit entsprechenden forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen erforderlich wird. Mittels eines waldfachlichen Gutachtens wurden die vorhandenen Waldflächen bewertet und der mit der Planung entstehende Eingriff in vorhandene Waldflächen sowie das damit verbundene forstliche Kompensationserfordernis ermittelt. Die Bewertung der Waldflächen erfolgte entsprechend des Bewertungsmodells des Berliner Waldleitfadens (Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, Band 1, Berlin 2011). Auf Basis des waldfachlichen Gutachtens erfolgte eine umfangreiche Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde (Berliner Forsten). Die Ergebnisse der im Rahmen der formalen Vorgaben erfolgten fachlichen Auseinandersetzung wurden in das Verfahren eingestellt. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Begründung zum Bebauungsplan (u.a. Kap. II.3.1, III.3.6). 16. Äußerung: Es erfolgt die Aussage, dass die Einschätzung in der Begründung (S. 64), dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Ausbau der Forschungseinrichtung dem Grundsatz der Erhaltung von Waldflächen überwiegt, falsch ist. Begründet wird dies mit der Schutzwürdigkeit des Gebiets und dem Ausgleich durch eine „Walderhaltungsabgabe" anstelle einer Aufforstung. Abwägung: Die Aussage wird zur Kenntnis genommen, aber nicht geteilt. Für den Geltungsbereich wurden andere Entwicklungsziele in der Abwägung höher gewichtet als die Wertigkeit des Waldes und der Naturschutz. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 wird dem Planungswillen Berlins zur weiteren Entwicklung des Forschungsstandorts Berlin-Buch entsprochen, der sich in der FNP-Änderung vom 26. September 2013 manifestiert. Die für den Ausgleich erforderlichen Maßnahmen wurden ermittelt. Der monetäre Ausgleich des Eingriffs in den Waldbestand führt dabei selbstverständlich zu einem verbesserten Zustand im Berliner Wald. Es konnte derzeit lediglich noch keine Maßnahme entwickelt werden. Es steht jedoch außer Frage, dass die gezahlten Mittel dem Zweck zur Verfügung stehen. 17. Äußerung: Es wird auf unterschiedliche Einwendungen im Verfahren Bezug genommen (dargestellt in der Begründung), die sich die Einwenderin zu Eigen macht. Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger vorgebracht. Sie wurden ausgewertet und sind in die Abwägung eingeflossen und haben zu Neubewertungen zu Sachverhalten geführt (Anpassung des Waldgutachtens bezüglich der Bewertung der Waldschutzfunktionen „Immissionsschutz“ und „Sichtschutz“). 18. Äußerung: Das Land Berlin ist Eigentümer des gesamten Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10. Es hat somit die Verfugungsmacht über das Grundstück. Wir fordern das Land Berlin auf, einen entsprechenden Vertrag zur Umsetzung der Planung mit dem MDC als Träger des geplanten Bauvorhabens nicht abzuschließen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung ist kein städtebaulicher Belang und somit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Sie ist somit nicht abwägungszugänglich. Die Trägerschaft der Bauherren sowohl der Charité als auch das MDC ist öffentlich. Die Äußerung verkennt, das öffentliche Interesse, dass hier auch durch die Bauherren MDC und Charité vertreten wird. Beide Einrichtungen betreiben im öffentlichen Auftrag medizinische und biomedizinische Forschung. Die Stärkung des Campus Berlin-Buch als Standort für Spitzenforschung im Biotech-Cluster liegt ebenfalls im öffentlichen Interesse, und zwar auf Ebene des Bezirkes, des Landes Berlin und auf der Ebene der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg (Raumordnung). Das erklärt warum die geplanten Forschungseinrichtungen aus öffentlichen Mitteln, also aus Steuergeldern finanziert werden. Bei diesen Rahmenbedingengen wird das Land Berlin keine Maßnahmen einleiten, die den Vollzug des Bebauungsplans unmöglich machen. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit stimmten folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken: - Bezirksamt Pankow, Straßen- und Grünflächenamt (09.04.2014) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C (08.04.2014) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, X C (09.04.2014) Nachfolgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung: 1. Bezirksamt Pankow, Umwelt- und Naturschutzamt, UmNat 216 (Schreiben vom 11. April 2014) 1. Äußerung: Bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs besteht kein weiterer Änderungs- oder Ergänzungsbedarf. Stellungnahme im Rahmen der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB  Abwägung: Der Hinweis wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen. 2. Äußerung: Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-Plans 3-46 wird darauf hingewiesen, dass im Umweltbericht redaktionelle Ergänzungen vorgenommen werden sollten: - Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen sind im Umweltbericht aufzulisten. - Die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sind ebenfalls zu ergänzen. Es ist darzulegen, dass gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (der jeweiligen Artengruppen) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Abwägung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplan 3-46 wird entsprechend redaktionell ergänzt. 2. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. VIII D (Schreiben vom 26. März 2014) 1. Äußerung: Nach dem der Wasserbehörde vorliegenden Kenntnisstand wurde für das Plangebiet ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Die vorgeschlagene technische Lösung ist jedoch wasserrechtlich nicht erlaubnisfähig. Beim Anschluss von Straßen sind keine Notüberläufe von den Mulden in die Rigolen und damit in das Grundwasser zulässig. Daraus dürfte sich die Notwendigkeit ergeben, die Fläche der Mulden entsprechend zu vergrößern und es entstünde ein zusätzlicher Flächenbedarf, der in der BPlanfläche nachgewiesen werden muss. Bei einer Überarbeitung des vorliegenden Entwässerungskonzepts dürfte sich jedoch eine erlaubnisfähige Niederschlagsentwässerung für das Plangebiet realisieren lassen. Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanverfahren (Angebotsplanung), als das den Baumaßnahmen vorangestellte städtebauliche Instrumentarium ist die grundsätzliche Machbarkeitsprüfung der Entwässerung regelmäßig ausreichend. Die konkrete technische Lösung kann dann in der Planungsumsetzung erarbeitet werden. Bei einer Tiefe des Grundwasserleiters zwischen 4,5 m und 9 m unterhalb der Geländeoberfläche können die Voraussetzungen für eine Versickerung des Niederschlagswassers als grundsätzlich gegeben angesehen werden. 7. Beschluss über den Bebauungsplan Das Bezirksamt Pankow hat am (Vorlage Nr. VI) beschlossen, den sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebenden Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß §°12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen am , den Bebauungsplan 3-46 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB auf ihrer Tagung am beschlossen (Drs-Nr. ). Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB B. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Aufgestellt: Berlin, den 26. Mai 2014 Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Stadtentwicklung Jens-Holger Kirchner Bezirksstadtrat Stadtplanung Carrasco Fachbereichsleiterin Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014, festgesetzt durch die Verordnung vom 2014 (GVBl. ) Berlin, den 2014 Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt …………………………………………….. Amtsleiter Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ANLAGEN 1. Textliche Festsetzung 1. Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Wissenschaft und Forschung" dient der Unterbringung von Forschungsgebäuden. Zulässig sind Gebäude und Räume für Forschungszwecke sowie die Versuchstierzucht und -haltung einschließlich Büros, Laboratorien, Werkstätten und Lager, soweit sie den Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen dienen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO 2. Die Überschreitung der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen für technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsrohre ist ausnahmsweise zulässig. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 Abs. 6 BauNVO 3. Für das sonstige Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Gebäude ohne Längenbeschränkung. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 4 BauNVO 4. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung ist der vorhandene Baum- und Gehölzbestand zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der waldartige Charakter der Flächen erhalten bleibt. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB 5. Im sonstigen Sondergebiet sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und auf mindestens 1.500 m² extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB 6. Die Befestigung von Stellplätzen und Wegen sind nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Zufahrten. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 Satz 3 NatSchGBln Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2. Biotoptypen-Übersicht (Stand: 3. Juli 2013) Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 3. Masterplan Berlin-Buch (Stand: Dezember 2003) Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 4. Rahmenplanung Campus Berlin-Buch (Entwurf) (Stand: 02. Februar 2012) Bebauungsplan 3-46 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 5. Vergleich der Standortvarianten