Daten
Kommune
Berlin Pankow
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VzB BA.pdf
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16.10.15, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 21:36
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Inhalt der Datei
1.26
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Beschlussfassung
Bezirksamt
VII-0059
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Beschlussfassung,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
15.02.2012
BVV
BVV/004/VII
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre XVIII-1/9 für das Grundstück
Grundackerweg 6/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow
Die BVV möge beschließen:
Siehe Anlage
Berlin, den 04.01.2012
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
MEHRHEITLICH
29
JA
25
NEIN
1
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Drs. VII-0059
Begründung:
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2012
Drucksache – Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung
für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Verordnung über die Veränderungssperre XVIII-1/9 für das Grundstück
Grundackerweg 6/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Verordnung über die Veränderungssperre XVIII-1/9 für das Grundstück
Grundackerweg 6/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG beschlossen.
3. Begründung:
Das ehemalige Bezirksamt Weißensee von Berlin hat mit Beschluss (Nr. 015/91) vom
19.02.1991 für den gesamten Bereich des Dorfkerns von Karow Verfahren zur
Aufstellung von Bebauungsplänen eingeleitet. Um Potenziale baulicher Entwicklung zu
bestimmen und die bauliche und nutzungsstrukturelle Entwicklung für die
denkmalgeschützte Dorflage Karow angemessen zu steuern, wurden seinerzeit die
Bebauungsplanverfahren eingeleitet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-1 umfasst den südwestlichen Bereich
des Dorfkerns für das Gelände zwischen Frundsbergstraße, Alt-Karow, Bahnhofstraße
und Grundackerweg.
Der Beschluss wurde der BVV am 18.03.1991 zur Kenntnis gegeben. Der
Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Amtsblatt
für Berlin (ABl.) Nr. 15 am 22.03.1991 auf Seite 607 bekannt gemacht.
Das Bezirksamt hat zuletzt am 29.10.1996 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 3 BauGB (alte Fassung) für den Bebauungsplan XVIII-1 mit Deckblatt
vom 24.10.1996 beschlossen (Nr. 211/96). Die Beschlüsse hat die ehemalige BVV
Weißensee am 20.11.1996 zur Kenntnis genommen (Drucksache III/344).
Der Entwurf des Bebauungsplans XVIII-1 mit Deckblatt vom 24.10.1996 wurde gemäß §
3 Abs. 3 BauGB (alte Fassung) in der Zeit vom 20. November bis einschließlich 20.
Dezember 1996 erneut öffentlich ausgelegt (ABl. vom 08.11.1996, S. 3989). Weitere
Verfahrensschritte wurden seitdem nicht durchgeführt. Ein Teil der im
Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Baupotenzialflächen ist in der Vergangenheit
bereits baulich in Anspruch genommen worden.
Das Bezirksamt formulierte in seinem Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplanverfahren XVIII-1 als Zielsetzung, die städtebauliche Struktur des Dorfes
Alt-Karow in seiner Gesamtanlage mit seiner Bebauungs- und Freiflächenstruktur, den
Gärten, Wiesen und Fließen zu bewahren und die bauliche und nutzungsstrukturelle
Entwicklung zu steuern. Die Gewendeflächen, die das historische Dorf umgaben, sollen
als nichtüberbaubare Frei- und Grünflächen zur Ablesbarkeit der historischen Dorflage
planungsrechtlich gesichert werden.
Ziel des Bebauungsplans XVIII-1 ist es, ein Dorfgebiet bzw. Mischgebiet mit dörflicher
Prägung für die Grundstücke an der Straße Alt-Karow und allgemeines Wohngebiet für
die Grundstücke Frundsbergstraße 23-24A, Bahnhofstraße 34-35A und entlang des
Grundackerwegs 2/4, 10/16 (für eine Baureihe) zu sichern. Für die rückwärtigen
Grundstücksflächen bis zum Upstallgraben sollen Grünflächen mit den
Zweckbestimmungen „private Gärten“ und „öffentliche Parkanlage“ sowie östlich entlang
des Upstallgrabens „Uferrandstreifen“ sowie Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden.
Die gesamte Dorflage von Alt-Karow ist entsprechend der Denkmalliste Berlin ein
Denkmalbereich (Ensemble). Die rückwärtigen, unbebauten freien Hufe, (ehemalige
Gärten, Streuobstwiesen und Ackerflächen), sind für die prägende Bebauungs- und
Nutzungsstruktur des historischen Dorfes mit den dazugehörigen Freiflächen in ihrer
ursprünglichen Ausdehnung – in westlicher Richtung ursprünglich bis zur Lanker Straße
bzw. zum Grundackerweg reichend – ebenso ortsbildprägend wie die ursprüngliche
dörfliche Bebauung beidseits des Angers mit ihren Drei- und Vierseithöfen.
Entlang des Grundackerweges erfolgte Ende des 20. Jhd. auf einigen Grundstücken in
erster Reihe, also Straßen begleitend, eine lockere, klein dimensionierte
Einzelhausbebauung in offener Bauweise.
Der Bereich des Dorfes zwischen Grundackerweg, Lanker Straße, Upstallgraben und
Bahnhofstraße ist gekennzeichnet durch gärtnerisch genutzte und z. T. entlang der
Straßen in erster Reihe mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken.
Das Grundstück Grundackerweg 6/8 in zweiter Reihe und die nördlich davon gelegenen
Grundstücke Flurstück 364 und Grundackerweg 14 (Flurstück 443) zwischen
Grundackerweg und dem Upstallgraben sind unbebaute Freiflächen (Wiesenflächen).
Das südlich davon gelegene Flurstück 200 und die nördlich davon gelegenen
rückwärtigen Grundstücksflächen Grundackerweg 16 und das Flurstück 421 im
Blockinnenbereich sind Gartenflächen.
An diesen Bereich schließt sich westlich die außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans XVIII-1 befindliche Siedlungsbebauung an.
Östlich des Upstallgrabens, der nach Süden in die Laake entwässert, schließen die
Freiflächen der Hofanlagen an der Straße Alt-Karow an, die z. T. als Wiesen, Äcker und
Gärten genutzt werden.
Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) stellt einen das Dorf umschließenden Grünzug
dar. Im Bereich zwischen Grundackerweg und Upstallgraben ist Grünfläche dargestellt,
in der eine überörtliche Grünverbindung entlang des Upstallgrabens entwickelt werden
soll. Sie hat im Zusammenhang mit weiteren Freiflächen im mittelbaren Umfeld auch
einen hohen Stellenwert in ihrer Funktion zur Verbesserung des Stadtklimas. Die
Hofanlagen entlang der Straße Alt-Karow einschließlich der nicht überbaubaren
Gewendeflächen sind als gemischte Baufläche dargestellt.
Durch die Straße Alt-Karow und die tangierende Bahnhofstraße als dargestellte
übergeordnete Straßenverbindung sind Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer
Bedeutung, d.h. dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen i.S. § 7 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) betroffen.
Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-1 befindliche Grundstück
Grundackerweg 6/8 wurde im Antrag auf Vorbescheid, Eingang am 25.11.2010 im
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bauaufsicht durch Einzelfrage die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit einer
Grundfläche von 12 m x 12 m erfragt.
Das Grundstück befindet sich in zweiter Reihe und wird als sogenanntes
Hammergrundstück vom Grundackerweg aus erschlossen. Es liegt im südwestlichen
Bereich des Dorfes Alt-Karow, innerhalb der Gewendeflächen des historischen Dorfes.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Planungsrechtliche
Beurteilungsgrundlage ist, bis zur Festsetzung des Bebauungsplans, § 34 BauGB.
Aufgrund der heterogenen Nutzungsstruktur kann das Gebiet nicht klar einem
Baugebiet gemäß § 2-11 BauNVO zugeordnet werden. Vorhaben sind daher nach § 34
Abs. 1 BauGB, der auf die nähere Umgebung abstellt, zu beurteilen.
Das Vorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB aufgrund der auf den Grundstücken in
der Nachbarschaft nicht vorzufindenden zweiten Baureihe sowie hinsichtlich der
beantragten zweigeschossigen Bebauung nicht in die nähere Umgebung ein. Da aber
im nördlich angrenzenden Bebauungsplan XVIII-2 bereits an der Lanker Straße
Bebauung in zweiter Reihe im Bestand vorhanden ist, stellt die planungsrechtliche
Beurteilung keine abschließende sichere Rechtsposition dar.
Das Planverfahren soll weitergeführt werden, mit dem Ziel die rückwärtigen
Grundstücksflächen bis zum Upstallgraben weitestgehend als Grünflächen zu erhalten.
Für das betroffene Grundstück Grundackerweg 6/8 ist nach dem Stand des
Bebauungsplans derzeit die planungsrechtliche Sicherung von Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „private Gärten“ und für eine Teilfläche parallel zum Upstallgraben
„öffentliche Parkanlage“ vorgesehen. Bauflächen sollen für diesen Bereich hiernach
nicht ausgewiesen werden. Bei der Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens soll
das Planungsziel „öffentliche Parkanlage“ überprüft werden.
Das beantragte Vorhaben steht somit einem Planungsziel des Bebauungsplanentwurfes
XVIII-1 entgegen.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) gilt hinsichtlich der
Bearbeitung von Bauvoranfragen u. a. auch § 70 Abs. 3 BauO Bln. Danach entscheidet
die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag - im vorliegenden Fall die Bauvoranfrage
- innerhalb einer Frist von einem Monat. Die Frist beginnt, sobald alle für die
Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen. Die
Stellungnahme der Stadtplanung erfolgte mit Datum vom 30.06.2011. Mit Bescheid Nr.
2010 /6770 (Zurückstellung) vom 22.07.2011 wurde zur Sicherung der Planungsziele
von der Bauaufsicht die Entscheidung gemäß § 15 BauGB sowie nach § 12 Abs. 1 Satz
3 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) über die Zulässigkeit des Bauvorhabens für
die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde sowohl mit der
oben erläuterten Aufstellung des Bebauungsplans als auch mit dem Erfordernis einer
erneuten inventarisatorischen Prüfung des Schutzumfangs nach dem DSchG Bln
begründet.
Die Zurückstellung dient der Bauleitplanung. Materiell-rechtlich ist die Zurückstellung
zulässig, „wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“ (zitiert aus §
15 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren
außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum bzw. der Zeitraum
einer ggf. faktischen Bausperre anzurechnen. Somit endet die Zweijahresfrist am
03.02.2013.
Bei der Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens sind die neue Rechtslage
(Änderungen im BauGB zum Europarechtsanpassungsgesetz -EAG Bau- vom
29.06.2005 und nach dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der
Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011) zu berücksichtigen. Da
bereits einige Baupotenzialflächen im Plangebiet in Anspruch genommen worden sind,
sind diese ebenso im Planverfahren als Bestandsbebauung zu berücksichtigen. Es
muss daher noch mit einem längeren Zeitraum für das Bebauungsplanverfahren
gerechnet werden.
Zur Sicherung der Planungsziele ist der Erlass der Veränderungssperre gemäß §§ 14
und 16 BauGB erforderlich, da die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB
keine abschließend sichere Rechtsposition darstellt.
Als nächster Verfahrensschritt ist eine erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1
BauGB, u.a. der betroffenen Fachbereiche nach neuer Rechtslage und auf aktueller
Plangrundlage durchzuführen. Weiterhin sollen mit dem Bebauungsplanverfahren
öffentliche und private Belange erfasst und gegeneinander und untereinander
abgewogen werden sowie Planungssicherheit für die privaten Grundstückseigentümer
geschaffen werden.
Da das Bebauungsplanverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen
Berlins bei Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht
ausgeschlossen werden kann, wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II
C gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AGBauGB vor Erlass der Veränderungssperre über die
Absicht eine Veränderungssperre zu erlassen unterrichtet. Mit Schreiben vom
16.08.2011 wurde mitgeteilt, dass bei den dargelegten Planungszielen gegen einen
Erlass der Veränderungssperre keine Bedenken bestehen.
Nach dem Beschluss der BVV über den Entwurf der Verordnung der
Veränderungssperre XVIII-1/9 erlässt das Bezirksamt die Rechtsverordnung. Die
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
in Kraft.
4. Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Erlass der Veränderungssperre erzeugt keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlage: Entwurf der Verordnung über die Veränderungssperre XVIII-1/9
mit Übersichtsplan (verkleinert) der Veränderungssperre XVIII-1/9
…………………….
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
……………………….
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage
Entwurf
Verordnung
über die Veränderungssperre XVIII-1/9
im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow
Vom …………2012
Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Für das Grundstück Grundackerweg 6/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow, für das das
Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans
beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der
Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Pankow von
Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung
und Fachbereich Bauaufsicht, aus.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2012
Bezirksamt Pankow von Berlin
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung