Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 4. BVV am 15.02.12.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
16.10.15, 19:57
Aktualisiert
27.01.18, 21:36
Stichworte
Inhalt der Datei
2.8
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VI-1268
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Seniorenvertretung, AWO,
Frau Ruth Mrosek
Beratungsfolge:
31.03.2011
03.05.2011
26.05.2011
18.08.2011
07.09.2011
15.02.2012
BVV
GesArbSoz
StadtWi
StadtWi
BVV
BVV
BVV/012/VI
GeArSo/118/VI
StadtW/094/VI
StadtW/097/VI
BVV/44/VI
BVV/004/VII
überwiesen
vertagt
vertagt
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Barrierefreies Wohnen in Pankow
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 07.02.2012
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-1268
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2012
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VI-1268
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Barrierefreies Wohnen in Pankow
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 44. Sitzung am 07.09.2011 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1268 –
„Das Bezirksamt wird ersucht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten gegenüber dem
Senat, den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und mit
In�vestoren im Wohnungsbau darauf einzuwirken, dass im Bezirk bei
Sanierungsarbeiten und bei Um- oder Neubauten
mehr preiswerte Wohnungen,
mehr barrierearme bzw. barrierefreie Wohnungen,
mehr kleine Wohnungen mit einem bis 1,5 Räumen
sowie größere Wohnungen mit 50 bis 70 m2
geschaffen werden.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Um die Zielstellungen des BVV-Ersuchens zu erreichen, wurden seitens des
Bezirksamts bereits erste Abstimmungen und Gespräche mit der kommunalen
Wohnungsbaugesellschaft GEWOBAG geführt.
Ziel dieser Gespräche ist es, bei den von der Gesellschaft geplanten
Modernisierungsmaßnahmen sowie bei Umbaumaßnahmen einerseits die
Sozialverträglichkeit der Maßnahmen sicherzustellen und andererseits ein
ausgewogenes Wohnungsangebot vorzuhalten, dass einkommensschwächeren
Haushalten die Möglichkeit eröffnet, auch nach Modernisierungsmaßnahmen
Wohnraum, insbesondere bei den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften,
anzumieten. Anfang Februar findet ein weiteres Gespräch mit der GESOBAU statt.
Es wird angestrebt, mit allen größeren Wohnungsbaugesellschaften und
Wohnungsbaugenossenschaften in Pankow Gespräche zu führen, um vertragliche
Vereinbarungen zu schließen, in denen festgelegt wird, dass Sanierungsmaßnahmen
von einer unabhängigen Mieterberatung begleitet werden und besondere
mietvertragliche Regelungen für WBS-Inhaber im Rahmen von
Modernisierungsvereinbarungen abzuschließen. Um diese Zielstellungen umsetzen zu
können, beabsichtigt das Bezirksamt die Einrichtung einer „AG Mieten und
Sozialverträgliche Erneuerung“, zu der größere Wohnungsbaugesellschaften und
Wohnungsbaugenossenschaften sowie weitere relevante Akteure eingeladen werden
sollen.
Ebenfalls beabsichtigt das Bezirksamt die Weiterentwicklung des Erhaltungsrechts
gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) zu prüfen, um über ggf. zu
aktualisierende Genehmigungskriterien mehr Einfluss, insbesondere auch auf die
Wohnungsgröße neu entstehender Wohnungen zu erlangen. Hintergrund hierfür ist die
Erfahrung, dass zahlreiche Modernisierungsmaßnahmen mit Grundrissänderungen und
Wohnungszusammenlegungen einhergehen, die eine merkliche Reduzierung des
Angebotes an kleineren Wohnungen zur Folge haben.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften
dabei unterstützen, an geeigneten Standorten Wohnungsneubau zu errichten, um
zusätzliche Angebote auch für einkommensschwache Haushalte zu schaffen.
Das Bezirksamt sieht innerhalb der im Stadtentwicklungsamt zu bearbeitenden
Bauanträge für Wohnungsneu- oder Umbauten keine Möglichkeiten, in die
Planungsabsichten des Antragstellers dahingehend einzugreifen, dass mehr preiswerte
Wohnungen, mehr kleine Wohnungen oder größere Wohnungen mit 50 bis 70 m²
entstünden.
Der Bauherr hat ein uneingeschränktes Recht, sein geplantes Vorhaben wie beantragt
genehmigt zu erhalten, sofern dies den geltenden Vorschriften der Bauordnung
entspricht.
Zu den diesbezüglich geltenden Vorschriften gehören die §§ 49 und 51 der Bauordnung
für Berlin (BauO Bln), wonach die Bauherren verpflichtet sind, zwar keine barrierefreien
Wohnungen errichten zu müssen, aber dennoch Belangen von Menschen mit
Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern in gewissen Umfang
Rechnung zu tragen.
Im § 49 Abs. 2 – Wohnungen – heißt es, dass in Wohngebäuden der Gebäudeklassen
(GK) 3 – 5 leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Rollstühle …
herzustellen sind.
Gemäß § 51 Abs. 1 BauO Bln – Barrierefreies Bauen – müssen in Gebäuden mit mehr
als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen
Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein.
Es ist jedoch anzumerken, dass diese Paragraphen innerhalb der im
Stadtentwicklungsamt zu bearbeitenden Bauanträge für Wohnungsneu- oder
genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen nicht zum gesetzlichen Prüfungsumfang
des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören und die Bauaufsicht nicht
ermächtigt ist, das vorgegebene Prüfprogramm von sich aus zu erweitern.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung