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VzK§13 BA, SB 4. BVV am 15.02.12.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 4. BVV am 15.02.12.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
16.10.15, 19:57
Aktualisiert
27.01.18, 21:36

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Inhalt der Datei

2.8 Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB des Bezirksamtes VI-1268 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Seniorenvertretung, AWO, Frau Ruth Mrosek Beratungsfolge: 31.03.2011 03.05.2011 26.05.2011 18.08.2011 07.09.2011 15.02.2012 BVV GesArbSoz StadtWi StadtWi BVV BVV BVV/012/VI GeArSo/118/VI StadtW/094/VI StadtW/097/VI BVV/44/VI BVV/004/VII überwiesen vertagt vertagt mit Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Betreff: Barrierefreies Wohnen in Pankow Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 07.02.2012 Einreicher: Bezirksamt Ergebnis: x ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen Drs. VI-1268 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung .2012 Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-1268 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Barrierefreies Wohnen in Pankow Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 44. Sitzung am 07.09.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1268 – „Das Bezirksamt wird ersucht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten gegenüber dem Senat, den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und mit In�vestoren im Wohnungsbau darauf einzuwirken, dass im Bezirk bei Sanierungsarbeiten und bei Um- oder Neubauten     mehr preiswerte Wohnungen, mehr barrierearme bzw. barrierefreie Wohnungen, mehr kleine Wohnungen mit einem bis 1,5 Räumen sowie größere Wohnungen mit 50 bis 70 m2 geschaffen werden.“ – wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Um die Zielstellungen des BVV-Ersuchens zu erreichen, wurden seitens des Bezirksamts bereits erste Abstimmungen und Gespräche mit der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft GEWOBAG geführt. Ziel dieser Gespräche ist es, bei den von der Gesellschaft geplanten Modernisierungsmaßnahmen sowie bei Umbaumaßnahmen einerseits die Sozialverträglichkeit der Maßnahmen sicherzustellen und andererseits ein ausgewogenes Wohnungsangebot vorzuhalten, dass einkommensschwächeren Haushalten die Möglichkeit eröffnet, auch nach Modernisierungsmaßnahmen Wohnraum, insbesondere bei den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, anzumieten. Anfang Februar findet ein weiteres Gespräch mit der GESOBAU statt. Es wird angestrebt, mit allen größeren Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften in Pankow Gespräche zu führen, um vertragliche Vereinbarungen zu schließen, in denen festgelegt wird, dass Sanierungsmaßnahmen von einer unabhängigen Mieterberatung begleitet werden und besondere mietvertragliche Regelungen für WBS-Inhaber im Rahmen von Modernisierungsvereinbarungen abzuschließen. Um diese Zielstellungen umsetzen zu können, beabsichtigt das Bezirksamt die Einrichtung einer „AG Mieten und Sozialverträgliche Erneuerung“, zu der größere Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften sowie weitere relevante Akteure eingeladen werden sollen. Ebenfalls beabsichtigt das Bezirksamt die Weiterentwicklung des Erhaltungsrechts gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) zu prüfen, um über ggf. zu aktualisierende Genehmigungskriterien mehr Einfluss, insbesondere auch auf die Wohnungsgröße neu entstehender Wohnungen zu erlangen. Hintergrund hierfür ist die Erfahrung, dass zahlreiche Modernisierungsmaßnahmen mit Grundrissänderungen und Wohnungszusammenlegungen einhergehen, die eine merkliche Reduzierung des Angebotes an kleineren Wohnungen zur Folge haben. Darüber hinaus wird das Bezirksamt die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften dabei unterstützen, an geeigneten Standorten Wohnungsneubau zu errichten, um zusätzliche Angebote auch für einkommensschwache Haushalte zu schaffen. Das Bezirksamt sieht innerhalb der im Stadtentwicklungsamt zu bearbeitenden Bauanträge für Wohnungsneu- oder Umbauten keine Möglichkeiten, in die Planungsabsichten des Antragstellers dahingehend einzugreifen, dass mehr preiswerte Wohnungen, mehr kleine Wohnungen oder größere Wohnungen mit 50 bis 70 m² entstünden. Der Bauherr hat ein uneingeschränktes Recht, sein geplantes Vorhaben wie beantragt genehmigt zu erhalten, sofern dies den geltenden Vorschriften der Bauordnung entspricht. Zu den diesbezüglich geltenden Vorschriften gehören die §§ 49 und 51 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln), wonach die Bauherren verpflichtet sind, zwar keine barrierefreien Wohnungen errichten zu müssen, aber dennoch Belangen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern in gewissen Umfang Rechnung zu tragen. Im § 49 Abs. 2 – Wohnungen – heißt es, dass in Wohngebäuden der Gebäudeklassen (GK) 3 – 5 leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Rollstühle … herzustellen sind. Gemäß § 51 Abs. 1 BauO Bln – Barrierefreies Bauen – müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Es ist jedoch anzumerken, dass diese Paragraphen innerhalb der im Stadtentwicklungsamt zu bearbeitenden Bauanträge für Wohnungsneu- oder genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen nicht zum gesetzlichen Prüfungsumfang des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören und die Bauaufsicht nicht ermächtigt ist, das vorgegebene Prüfprogramm von sich aus zu erweitern. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Jens-Holger Kirchner Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung