Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB 9. BVV am 26.09.12.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
16.10.15, 19:59
Aktualisiert
27.01.18, 21:08
Stichworte
Inhalt der Datei
2.10
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0049
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
14.12.2011
14.03.2012
28.03.2012
13.06.2012
26.09.2012
BVV
BVV
BVV
BVV
BVV
BVV/003/VII
BVV/005/VII
BVV/Forts005/VII
BVV/007/VII
BVV/009/VII
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
vertagt
mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen
mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen
Betreff: Geschäftsordnung Integrationsbeirat
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 11.09.2012
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0049
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
9. 2012
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VII-0049
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Geschäftsordnung Integrationsbeirat
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 3. Sitzung am 14.12.2011 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache VII – 0049
Das Bezirksamt wird in Vorbereitung der Bildung des Integrationsbeirates ersucht, eine
Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsbeirates zu prüfen und ggf. zu
entwerfen, in der die im Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin
(PartIntG) festgeschriebenen Regelungen eingearbeitet sind. Diese ist der BVV zur
Stellungnahme und dem neu gewählten Integrationsbeirat in seiner konstituierenden
Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Auf seiner Sitzung am 14.05.2012 hat der Integrationsbeirat Pankow die Überarbeitung
seiner Geschäftsordnung gemäß dem Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung
vereinbart. In der nachfolgenden Sitzung vom 14.06.2012 wurde eine Vielzahl von
Änderungswünschen formuliert und eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese wurde
beauftragt, einen Änderungsentwurf zur Geschäftsordnung vom 13.12.2007 zu
erarbeiten.
Der Integrationsbeirat hat in seiner Sitzung am 16.8.2012 den von der Arbeitsgruppe
vorgelegten Änderungsentwurf ausführlich diskutiert und eine neue Geschäftsordnung
einstimmig beschlossen. Aufgenommen wurde unter anderem die im §2 des
Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG) formulierte
Definition des Migrationshintergrunds. Der Wortlaut der Geschäftsordnung ist der
Anlage zu entnehmen.
.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
Förderung der politischen, gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Partizipation von
Menschen mit Migrationshintergrund und des gleichberechtigten, toleranten
Zusammenlebens aller Bürger/innen im Bezirk.
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Keine Auswirkungen
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Anlage
Geschäftsordnung des Integrationsbeirates Pankow
Geschäftsordnung des Integrationsbeirates Pankow von Berlin
VII. Wahlperiode 2012-2016
§ 1 Grundsätze
(1) Der Beirat setzt sich für das gleichberechtigte und tolerante Zusammenleben aller
Pankower/innen ein, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, Behinderung, Religion
oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, Alters und ihrer sexuellen Identität.
(2) Der Beirat befördert die Interessen aller im Bezirk Pankow wohnenden und
arbeitenden Menschen mit Migrationshintergrund und setzt sich für die Verwirklichung
ihrer Anliegen und für die Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen ein.
(3) Der Beirat soll die ressort- und akteursübergreifende Zusammenarbeit zu Fragen
der Integration und Migration unterstützen. Er wird sich deshalb u.a. mit allen für den
Bezirk relevanten Integrations- und Migrationsfragen befassen.
(4) Der Beirat fördert die politische, gesellschaftliche, soziale und kulturelle Partizipation
aller im Bezirk lebenden Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere an der
kommunalen Arbeit.
(5) Der Beirat tritt allen Erscheinungsformen von Fremdenhass, Fremdenfeindlichkeit,
Rassismus und Diskriminierung entgegen.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Beirat berät das Bezirksamt und die BVV Pankow in allen Angelegenheiten der
sich im Bezirk aufhaltenden, lebenden und/oder arbeitenden Menschen mit
Migrationshintergrund.
(2) Der Beirat beschäftigt sich mit den Lebensumständen der Menschen mit
Migrationshintergrund im Bezirk. Er gibt Stellungnahmen zu deren politischen, sozialen
und kulturellen Angelegenheiten im Bezirk ab und unterbreitet Vorschläge zu
migrations- und integrationsrelevanten Themen.
(3) Der Beirat hat das Recht, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
schriftlich über die / den Bezirksbürgermeister/in an das Bezirksamt bzw. über die / den
BVV-Vorsteher/in an die BVV heran zu tragen.
(4) Der Beirat hat das Recht, Vertreter/innen als Gäste mit Anhörungsrecht in Sitzungen
von Fachausschüssen der BVV zu entsenden und Stellungnahmen auf Anfragen des
Bezirksamtes und der BVV abzugeben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden dem
Beirat die relevanten Materialien der Bezirksverordnetenversammlung, insbesondere
Drucksachen und Beschlussprotokolle über das Büro der BVV zugeleitet.
(5) Der Beirat strebt eine Zusammenarbeit mit anderen in Berlin tätigen
Integrationsbeiräten an.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Beirat gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder an, die im Bezirk wohnen oder
arbeiten. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder soll einen eigenen
Migrationshintergrund1 aufweisen.
(2) Der Beirat wird jeweils für die Dauer einer Wahlperiode der BVV gebildet. Nach
Beendigung der Wahlperiode übt der Beirat seine Tätigkeit solange weiter aus, bis ein
neuer Beirat gebildet ist. Dies soll innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Wahlperiode erfolgen.
(3) Bei der Entscheidung für die Zusammensetzung des Beirates sind die Vielfalt der
Nationalitäten im Bezirk und die Struktur der bezirklichen Integrationsarbeit zu
berücksichtigen.
(4) Vertreter/innen von Parteien, Initiativen oder Bürgerbewegungen mit
rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher, antisemitischer und / oder diskriminierender
Position sind von der Berufung ausgeschlossen.
(5) Es ist eine möglichst paritätische Zusammensetzung aus weiblichen und männlichen
Mitgliedern anzustreben.
(6) Im Einzelnen setzt sich der Beirat wie folgt zusammen:
a)
der / die Bezirksbürgermeister/in als Vorsitzende/r
b)
die / der Vorsitzende des Integrationsausschusses der BVV bzw. ein/e
vom Ausschuss benannte Vertreter/in
c)
fünf Vertreter/innen der in der BVV vertretenen Fraktionen
d)
drei Vertreter/innen der in der bezirklichen Migrant/innen-/ Integrationsarbeit engagierten Organisationen, Vereine und Initiativen
e)
sechs Vertreter/innen der im Bezirk vertretenen Migrant/innengruppen,
einschließlich der Spätaussiedler/innen
f)
vier Einzelpersonen mit Migrationshintergrund ab vollendetem 16. Lebensjahr
Die Mitglieder unter c) bis f) werden durch die Bezirksverordnetenversammlung
gewählt.
(7) Der Beirat kann Personen für einzelne Sitzungen oder für die Dauer seiner Amtszeit
als beratende Mitglieder zu seinen öffentlichen Beratungen hinzuziehen. Beratende
Mitglieder haben in den öffentlichen Sitzungen des Beirats Rede- und Antragsrecht.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Neubildung des Beirates. Abberufung und
Wiederberufung sind zulässig.
(9) Ein vorzeitiges Ausscheiden ist der / dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären.
§ 4 Vorsitz des Beirates
(1) Die / der Bezirksbürgermeister/in ist die / der Vorsitzende des Beirates.
1
Siehe Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin, § 2 Begriffsbestimmung
(2) Es werden zwei stellvertretende Vorsitzende von den Beiratsmitgliedern gewählt.
(3) Der stellvertretende Vorsitz wird mindestens von einem Mitglied mit
Migrationshintergrund wahrgenommen.
§ 5 Geschäftsführung des Beirates
(1) Mit der Geschäftsführung wird die / der Integrationsbeauftragte beauftragt.
(2) Die Geschäftsstelle sichert den reibungslosen Ablauf sowie die Vor- und
Nachbereitung der Sitzungen und regelt die rechtzeitige Zustellung von Einladungen
und Informationen.
(3) Die Geschäftsstelle kann den Beirat im Auftrage des / der Vorsitzenden bzw. derer /
dessen Stellvertreter/innen nach außen vertreten.
§ 6 Arbeitsweise
(1) Der Beirat tagt mindestens viermal im Jahr. Die Sitzungstermine werden für das
gesamte Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Der Beirat ist unverzüglich, aber unter
Wahrung der Frist nach Absatz 3 einzuberufen, wenn die Mehrheit der
stimmberechtigten Beiratsmitglieder dies verlangt.
(2) Der Beirat wird von der / dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einer
Stellvertreterin / einem Stellvertreter einberufen.
(3) Die Einladung ist spätestens 10 Tage vor Sitzungsbeginn den Mitgliedern
zuzusenden oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Einladung ist
die vorläufige Tagesordnung beizufügen.
(4) Der Beirat tagt grundsätzlich öffentlich. Über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder
einzelner Sitzungspunkte entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher
Mehrheit. Als Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder einzelner Sitzungspunkte entscheiden
die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Als nicht öffentlich sind in
jedem Fall Angelegenheiten zu behandeln, deren Geheimhaltung durch Gesetz
angeordnet ist oder deren Vertraulichkeit der Natur der Sache nach erforderlich ist.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Beiratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(7) Gäste haben in den öffentlichen Sitzungen des Beirats Rede- und Antragsrecht.
§ 7 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird von der / dem Vorsitzenden vorgeschlagen. Dieser
Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Einberufung des
Beirates von dessen Mitgliedern schriftlich beantragt wurden.
(2) Zu Sitzungsbeginn beschließt der Beirat die endgültige Tagesordnung, bis dahin
können weitere Anträge gestellt werden.
§ 8 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen. Es hat
Angaben über Ort und Tag der Sitzung, Namen der anwesenden Mitglieder und Gäste,
behandelte Gegenstände, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse zu
enthalten.
(2) Die Niederschrift ist in Verantwortung des Bezirksamtes zu fertigen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung des Beirates und ist jedem Mitglied
zuzustellen.
§ 9 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Beirat in Kraft.
Sie ist bis zur Beschlussfassung einer neuen Geschäftsordnung gültig.