Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA, 9. BVV am 26.09.12.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
16.10.15, 20:07
Aktualisiert
27.01.18, 21:26
Stichworte
Inhalt der Datei
2.19
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VII-0221
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
26.09.2012
07.11.2012
BVV
BVV
BVV/009/VII vertagt
BVV/010/VII
Betreff: Weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 13.09.2012
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0221
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2012
Drucksache – Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
2012 folgenden Beschluss gefasst:
Die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 wird als Rechtsverordnung
erlassen.
Begründung:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat auf Grund der dargelegten besonderen
Umstände gemäß § 17 Abs. 2 BauGB einer weiteren Verlängerung der
Veränderungssperre 3-5/8 in der Sitzung am 29. August 2012 (Drucksache-VII-0185)
mehrheitlich zugestimmt und den Entwurf der Verordnung über die weitere
Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für
das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde gemäß § 13 Abs. 1 Satz
2 AGBauGB aufgrund der mit dem Bebauungsplan 3-5 berührten gesamtstädtischen
Belange im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AGBauGB über die Absicht unterrichtet, die
Veränderungssperre 3-5/8 nochmals um ein Jahr zu verlängern. Diese hat mit
Schreiben vom 11. Juli 2012 bestätigt, dass im konkreten Fall die besonderen
Umstände vorliegen.
Mit dem o.g. Beschluss hat das Bezirksamt daher die Rechtsverordnung über die
Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf
erlassen. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlage: Kopie der Rechtsverordnung
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Verordnung
über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8
im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf
Vom.......................2012.
Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692),
wird verordnet:
§1
Die durch Verordnung vom 23. November 2010 (GVBl. S. 537) erlassene und durch
Verordnung vom 06. September 2011 (GVBl. S. 464) bis zum 21. September 2012
verlängerte Veränderungssperre wird um ein weiteres Jahr bis zum 21. September
2013 verlängert.
§2
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2012
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung