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VzK§15 BA, 11. BVV am 12.12.12.doc

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA, 11. BVV am 12.12.12.doc
Größe
70 kB
Erstellt
16.10.15, 20:07
Aktualisiert
27.01.18, 21:26

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Inhalt der Datei

2.1.3 Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin <VII-0221> <Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG> des Bezirksamtes Ursprungsdrucksachenart: <Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG>, Ursprungsinitiator: <Bezirksamt> Beratungsfolge: <26.09.2012 BVV BVV/009/VII vertagt 07.11.2012 BVV BVV/010/VII vertagt 12.12.2012 BVV BVV/011/VII > Betreff: <Weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46> Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den <13.09.2012> Einreicher: <Bezirksamt> Drs. <VII-0221> Bezirksamt Pankow von Berlin 2012 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache – Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2012 folgenden Beschluss gefasst: Die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 wird als Rechtsverordnung erlassen. Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung hat auf Grund der dargelegten besonderen Umstände gemäß § 17 Abs. 2 BauGB einer weiteren Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 in der Sitzung am 29. August 2012 (Drucksache-VII-0185) mehrheitlich zugestimmt und den Entwurf der Verordnung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AGBauGB aufgrund der mit dem Bebauungsplan 3-5 berührten gesamtstädtischen Belange im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AGBauGB über die Absicht unterrichtet, die Veränderungssperre 3-5/8 nochmals um ein Jahr zu verlängern. Diese hat mit Schreiben vom 11. Juli 2012 bestätigt, dass im konkreten Fall die besonderen Umstände vorliegen. Mit dem o.g. Beschluss hat das Bezirksamt daher die Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf erlassen. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Anlage: Kopie der Rechtsverordnung Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung V e r o r d n u n g über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf Vom.......................2012. Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Die durch Verordnung vom 23. November 2010 (GVBl. S. 537) erlassene und durch Verordnung vom 06. September 2011 (GVBl. S. 464) bis zum 21. September 2012 verlängerte Veränderungssperre wird um ein weiteres Jahr bis zum 21. September 2013 verlängert. § 2 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2012 Bezirksamt Pankow von Berlin Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung Ergebnis: x zur Kenntnis genommen Ohne Aussprache ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen