Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Antrag CDU, 10. BVV am 07.11.12.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
16.10.15, 20:08
Aktualisiert
27.01.18, 21:27
Stichworte
Inhalt der Datei
1.35
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
VII-0294
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der CDU
Antrag
Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
07.11.2012
BVV
BVV/010/VII
Betreff: Gleichberechtigung im Landespflegegeldgesetz schaffen
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür
einzusetzen, dass die bestehende Ungleichbehandlung in § 1 Abs. 4 LPflGG
dahingehend aufgehoben wird, dass zukünftig alle Personen, die unter Taubheit oder
an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit als Gehörlose Anspruch auf Leistungen nach
dem Pflegegeldgesetz geltend machen können, und zwar unabhängig davon, in
welchem Alter die Erkrankung auftrat.
Berlin, den 30.10.2012
Einreicher: Fraktion der CDU
Johannes Kraft, Sebastian Bergmann
und die übrigen Mitglieder der CDU-Fraktion
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
1
NEIN
ENTHALTUNGEN
federführend
x
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren
Drs. VII-0294
Begründung:
Das Landespflegegeldgesetz in der aktuellen Fassung vom 31.12.2003 sieht in der
Begründung des Anspruches auf Leistungserbringung einen Unterschied im
Entstehungsjahr der Behinderung vor. Demnach muss für die Anerkennung eines
Anspruches auf Pflegegeld die Taubheit oder die an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit bereits vor dem siebten Lebensjahr eingetreten sein. Eine erst später
eingetretene Erkrankung soll nicht zu einer Anerkennung als „Gehörloser“ im Sinne
dieses Gesetzes führen. Dies ist eine erhebliche Ungleichbehandlung. Die
Beeinträchtigungen im täglichen Leben sind unabhängig von deren
Entstehungszeitpunkt. Den Betroffenen entstehen aufgrund ihrer Behinderung ebenfalls
Nachteile, die nur durch Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.