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Antrag CDU, 10. BVV am 07.11.12.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Antrag CDU, 10. BVV am 07.11.12.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
16.10.15, 20:08
Aktualisiert
27.01.18, 21:27

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Inhalt der Datei

1.35 Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin VII-0294 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Fraktion der CDU Antrag Fraktion der CDU Beratungsfolge: 07.11.2012 BVV BVV/010/VII Betreff: Gleichberechtigung im Landespflegegeldgesetz schaffen Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die bestehende Ungleichbehandlung in § 1 Abs. 4 LPflGG dahingehend aufgehoben wird, dass zukünftig alle Personen, die unter Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit als Gehörlose Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegeldgesetz geltend machen können, und zwar unabhängig davon, in welchem Alter die Erkrankung auftrat. Berlin, den 30.10.2012 Einreicher: Fraktion der CDU Johannes Kraft, Sebastian Bergmann und die übrigen Mitglieder der CDU-Fraktion Begründung siehe Rückseite Ergebnis: beschlossen beschlossen mit Änderung abgelehnt zurückgezogen Abstimmungsverhalten: EINSTIMMIG x MEHRHEITLICH JA 1 NEIN ENTHALTUNGEN federführend x überwiesen in den Ausschuss für zusätzlich in den Ausschuss für und in den Ausschuss für Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren Drs. VII-0294 Begründung: Das Landespflegegeldgesetz in der aktuellen Fassung vom 31.12.2003 sieht in der Begründung des Anspruches auf Leistungserbringung einen Unterschied im Entstehungsjahr der Behinderung vor. Demnach muss für die Anerkennung eines Anspruches auf Pflegegeld die Taubheit oder die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bereits vor dem siebten Lebensjahr eingetreten sein. Eine erst später eingetretene Erkrankung soll nicht zu einer Anerkennung als „Gehörloser“ im Sinne dieses Gesetzes führen. Dies ist eine erhebliche Ungleichbehandlung. Die Beeinträchtigungen im täglichen Leben sind unabhängig von deren Entstehungszeitpunkt. Den Betroffenen entstehen aufgrund ihrer Behinderung ebenfalls Nachteile, die nur durch Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.