Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzB BA, 11. BVV am 12.12.12.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
16.10.15, 20:09
Aktualisiert
27.01.18, 21:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
VII-0309
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Beschlussfassung,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Vorlage zur Beschlussfassung
Bezirksamt
Beratungsfolge:
12.12.2012 BVV
BVV/011/VII
Betreff: Beschluss über den Bebauungsplan 3-26 für die Grundstücke
Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18 im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Die BVV möge beschließen:
Siehe Anlage
Berlin, den 21.11.2012
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
x
EINSTIMMIG
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Drs. VII-0309
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2012
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung
für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Beschluss über den Bebauungsplan 3-26
für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße
15-18 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I.
Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des
Bebauungsplans 3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom 05.04.2012 für die
Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-RollerStraße 15-18 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg einschließlich
seiner Begründung wird gemäß § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 11
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen.
Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung schließt Änderungen
oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der
Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu
Grunde liegende Abwägung nicht abändern, ein.
II.
Der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-26
vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom 05.04.2012 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG beschlossen.
3. Begründung
Am 06.01.2009 wurden die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt)
und die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg (GL 5) schriftlich über die
Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan 3-26 aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB
informiert.
Gegen die Planungsabsicht wurden keine Bedenken geäußert. Darüber hinaus teilte
SenStadt mit, dass dringende Gesamtinteressen Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB
nicht berührt seien und der Bebauungsplan nach § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunig-
ten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt werden könne. Die GL 5 teilte mit, dass die Planungsabsicht mit den Zielen,
Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei.
Zur Sicherung der Sanierungsziele für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und
14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18, die zu diesem Zeitpunkt noch im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet Winsstraße (Zehnte Verordnung über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994, GVBl. S. 472) lagen, hat
das Bezirksamt Pankow von Berlin am 17.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans
3-26 beschlossen. Der Beschluss wurde am 27.03.2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 14,
S. 806 bekannt gemacht und am 01.04.2009 der BVV zur Kenntnis gegeben (DS-Nr.
VI-0695).
Ein Sanierungsziel war die Sicherung eines Standorts für den Neubau einer Sporthalle
für die Grundschule an der Heinrich-Roller-Straße 18 auf dem Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 A-C. Ein anderes war die Sicherung der ortstypischen
Nutzungsmischung auf den privaten Grundstücken Immanuelkirchstraße 14, 14 A-C
und Heinrich-Roller-Straße 15-17, die zur Klärung nutzungsbedingter bodenrechtlicher
Spannungen und zur Abwägung der sich aus dem städtebaulichen
Rücksichtnahmegebot ergebenden Belange in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-26 aufgenommen wurden. Der Bebauungsplan sollte auch die
Voraussetzungen schaffen, um die für den Bau der Sporthalle erforderliche Teilfläche
des privaten Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C erwerben zu können. Der
Erwerb ist bereits innerhalb des Aufstellungszeitraums für den Bebauungsplan 3-26
erfolgt.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB wurde
verzichtet. Deshalb wurde gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB am 27. März 2009 im
Amtsblatt für Berlin Nr. 14, S. 806 bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit in der
Zeit vom 6. April 2009 bis 30. April 2009 im damaligen Amt für Planen und Genehmigen
des Bezirks Pankow über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern kann. Im Rahmen
dieses Verfahrensschritts wurden keine schriftlichen Äußerungen abgegeben.
Sowohl 2006 als auch 2009 wurden Machbarkeitsstudien erarbeitet, um für die
Sporthalle den Flächenbedarf zu ermitteln und die Realisierbarkeit auf einer Teilfläche
des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C in Varianten nachzuweisen. 2009
wurden auch alternative Standorte für den Bau der Sporthalle untersucht.
Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt waren, gemäß § 4 Abs. 2
BauGB mit dem Planstand vom Juli 2009 (Planentwurf und Begründung sowie
Machbarkeitsstudie 2009 und alternative Standortuntersuchung für den Bau der
Sporthalle) an der Planung beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Insgesamt 22
Schreiben wurden abgegeben. Ein Ergebnis der Behördenbeteiligung war, dass als
Planungsziel die Sicherung einer Teilfläche auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße
14 A-C für den Neubau der Sporthalle erhalten bleibt, da keine geeigneten alternativen
Standorte in der unmittelbaren Umgebung der Grundschule zur Verfügung stehen. Der
Planentwurf und die Begründung wurden entsprechend dem Ergebnis der Abwägung
überarbeitet. Das Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der
Behörden wurde der BVV mit der Drucksache Nr. VI-0876 zur Kenntnis gegeben.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom
16. November bis einschließlich 15. Dezember 2009 durchgeführt. Sie wurde am
06.11.2009 auf Seite 2563 des Amtsblatts für Berlin Nr. 51 sowie durch Anzeige in der
Tagespresse „Berliner Zeitung“ ortsüblich bekannt gemacht und der
Landespressedienst wurde informiert. In der Bekanntmachung wurde darauf
hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Es
bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im
Internet einzusehen. Hierauf wurde auch in der Anzeige der Tagespresse hingewiesen.
Innerhalb der o. g. Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu
beteiligen, indem sie den Planentwurf vom 12.10.2009, die Begründung sowie die
Machbarkeitsstudie 2009 und das Gutachten zur Untersuchung eines alternativen
Standorts für die geplante Sporthalle einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben
konnte.
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2009 über die Auslegung
unterrichtet.
Von der Öffentlichkeit wurde eine schriftliche Äußerung und von den Behörden wurden
vier Stellungnahme abgegeben, so dass insgesamt fünf Stellungnahmen in die
Abwägung eingingen. Das Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der
Öffentlichkeit und die daraus hervorgehenden Änderungen des Planentwurfs wurden
der BVV mit der Drucksache Nr. VII-0144 zur Kenntnis gegeben. Die Änderungen
wurden auf dem Deckblatt zum Bebauungsplan 3-26 vom 05.04.2012 dargestellt.
Da der Entwurf des Bebauungsplans 3-26 nach der öffentlichen Auslegung geändert
wurde, war gemäß den Vorschriften aus § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zu den
geänderten Teilen des Bebauungsplans durchzuführen.
Das Bezirksamt hat am 08.05.2012 den Beschluss über die gleichzeitige Durchführung
der erneuten Beteiligungen gefasst (VII-0155/2012). Dieser wurde der BVV am
13.06.2012 mit der Drucksache Nr. VII-0144 zur Kenntnis gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans 3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom 05.04.2012
sowie eine Zusammenzeichnung davon und die Begründung wurden vom 04.06.2012
bis einschließlich 03.07.2012 erneut öffentlich ausgelegt. Am 18.05.2012 wurde dies im
Amtsblatt für Berlin Nr. 20, S. 770 sowie durch Anzeige in der Berliner Tagespresse
„Berliner Zeitung“ ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde der
Landespressedienst informiert. Es bestand für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, die
Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Die nach §
4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 24.04.2012 über die Auslegung unterrichtet. Im Rahmen der
erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Mit Schreiben vom 04.06.2012 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut an der Planung beteiligt.
32 Behörden wurden zur Stellungnahme aufgefordert. Insgesamt 21 Stellungnahmen
wurden abgegeben. Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Die
Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend dem Ergebnis der
Abwägung aktualisiert und ergänzt.
Das Bezirksamt Pankow hat der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zu den
erneuten Beteiligungen nach § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und
dem sich daraus ergebenden Planentwurf 3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom
05.04.2012 sowie der Begründung zum Planentwurf zugestimmt. Die BVV hat dazu
eine Vorlage zur Kenntnis erhalten.
Damit ist das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan 3-26 in der Bezirksverwaltung
abgeschlossen. Der Bebauungsplan 3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom
05.04.2012 und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB liegen der BVV gemäß § 6
Abs. 3 AGBauGB i.V.m. § 12 Abs. 11 BezVG mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung
vor.
Nach der Beschlussfassung wird der Bebauungsplan 3-26 vom 12.10.2009 mit
Deckblatt vom 05.04.2012 einschließlich Begründung der zuständigen
Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt. Sobald die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erklärt, dass der Bebauungsplan
nicht beanstandet wird, setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-26 vom 12.10.2009
mit Deckblatt vom 05.04.2012 als Rechtsverordnung fest. Der Entwurf der
Rechtsverordnung liegt der Beschlussvorlage als Anlage 2 zur Entscheidung gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG bei.
Die BVV wird zu gegebener Zeit über die Festsetzung in Kenntnis gesetzt.
4. Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 3 AGBauGB
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 BezVG
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die für die Errichtung der Sporthalle benötigte Grundstücksfläche wurde bereits durch
das Land Berlin erworben. Die Grunderwerbskosten wurden aus
Sanierungsfördermitteln (Kapitel 1240, Titel 898 31 bei SenStadt) aufgebracht, so dass
keine Belastung des bezirklichen Haushaltes erfolgt ist. Die Kosten für die Eintragung
der kaufvertraglich vereinbarten Grunddienstbarkeit werden aus demselben Kapitel/Titel
beglichen.
Der Abriss der Trafostation zur Schaffung der Baufreiheit für den Bau der Sporthalle
wird aus dem Kapitel 4610, Titel 893 31 finanziert.
Planung und Erarbeitung der BPU für die Sporthalle werden aus Kapitel 1240, Titel 883
05 von SenStadtUm finanziert. Die Finanzierung der Baumaßnahme sowie der
Neuerrichtung der Trafostation erfolgt mit einzunehmenden Ausgleichsbeträgen aus
dem Kapitel 4610, Titel 883 05. Eine Entscheidung dazu ist in der Sitzung des
Bezirksamts am 15.09.2009 (BA-Beschluss Nr.: VI-933/2009) getroffen worden.
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
Die planungsrechtliche Sicherung einer Sporthalle wirkt sich positiv auf die
Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus.
Anlagen: 1. Begründung zum Bebauungsplan 3-26 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-26
3. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen
Agenda 21
Der Bebauungsplan 3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom 05.04.2012 liegt in der
BVV-Sitzung aus.
Jens-Holger Kirchner
stellv. Bezirksbürgermeister
Anlage 1
BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
zum
Bebauungsplan 3-26
für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße
15-18 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
A
BEGRÜNDUNG .......................................................................................................2
I.
PLANUNGSGEGENSTAND....................................................................................2
1.
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.7
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
2.3.7
2.3.8
2.3.9
2.3.10
2.3.11
2.3.12
2.3.13
Veranlassung und Erforderlichkeit ...........................................................................2
Plangebiet ................................................................................................................2
Lagebeschreibung....................................................................................................2
Bestand, Ausgangssituation.....................................................................................2
Historische Entwicklung ...........................................................................................2
Bestand im Geltungsbereich ....................................................................................2
Erschließung ............................................................................................................2
Eigentumsverhältnisse .............................................................................................2
Technische Infrastruktur / Leitungen ........................................................................2
Umweltsituation ........................................................................................................2
Planerische Ausgangssituation ................................................................................2
Flächennutzungsplan ...............................................................................................2
Raumordnung ..........................................................................................................2
Landschaftsprogramm (LaPro 94) ...........................................................................2
Stadtentwicklungsplanung (StEP) ............................................................................2
Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) .....................................................2
Bestehende Bebauungspläne ..................................................................................2
Ehemaliges Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg „Winsstraße“ .................................2
Landschaftsplan .......................................................................................................2
Lärmminderungsplanung Berlin ...............................................................................2
Denkmalschutz.........................................................................................................2
Sonstige Gutachten, Beschlüsse und Planungen ....................................................2
Planungsrecht ..........................................................................................................2
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB.........................................................2
II.
PLANINHALT ..........................................................................................................2
1.
2.
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
3.2.1.1
3.2.1.2
Entwicklung der Planungsüberlegungen ..................................................................2
Intention des Plans...................................................................................................2
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen ..............2
Art der baulichen Nutzung........................................................................................2
Besondere Wohngebiete..........................................................................................2
Flächen für den Gemeinbedarf ................................................................................2
Öffentliche Verkehrsflächen .....................................................................................2
Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche ..........................2
Besondere Wohngebiete..........................................................................................2
Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO.....................................2
Übertretung der Grundstücksgrenze durch benachbarte Baugrundstücke,
Abstandsbaulast........................................................................................................2
Flächen für den Gemeinbedarf ................................................................................2
Immissionsschutzfestsetzungen ..............................................................................2
Sonstige Festsetzungen...........................................................................................2
Nachrichtliche Übernahme und Hinweis ..................................................................2
Flächenbilanz ...........................................................................................................2
3.2.2
3.3
3.4
3.5
3.6
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS ......................................................2
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse .............................................2
Auswirkungen auf die Umwelt ..................................................................................2
Auswirkungen auf den Verkehr ................................................................................2
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ..............................................................2
Ordnungsmaßnahmen .............................................................................................2
Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan..........................2
Auswirkungen auf private Eigentümer .....................................................................2
IV.
VERFAHREN ...........................................................................................................2
1.
2.
3.
4.
6.1
6.1.1
6.2
6.2.1
6.2.2
7.
8.
Mitteilung der Planungsabsicht ................................................................................2
Aufstellungsbeschluss..............................................................................................2
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB .........................2
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB ....................................................................................................2
Zusammenfassung...................................................................................................2
Auswertung ..............................................................................................................2
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB .........................................2
Zusammenfassung...................................................................................................2
Auswertung ..............................................................................................................2
Erneute Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3
BauGB......................................................................................................................2
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ......................................................................2
Zusammenfassung...................................................................................................2
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange .......2
Zusammenfassung...................................................................................................2
Auswertung ..............................................................................................................2
Beschluss über Abwägungsergebnis und Bebauungsplanentwurf ..........................2
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung .....................................................2
B.
RECHTSGRUNDLAGEN.........................................................................................2
C.
Anlagen ...................................................................................................................2
1.
2.
Textliche Festsetzungen .......................................................................................2
Hinweis.....................................................................................................................2
4.1
4.2
5.
5.1
5.2
6.
A
I.
BEGRÜNDUNG
PLANUNGSGEGENSTAND
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Die Plangrundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-RollerStraße 15-18 befanden sich innerhalb des im Jahre 1994 förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets „Winsstraße“, das mit der Zwölften Änderungsverordnung über
die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten im April 2011 aufgehoben wurde.
Ein Sanierungsziel war die Sicherung eines Standorts für den Neubau einer
Sporthalle für die Grundschule an der Heinrich-Roller-Straße 18. Die in einem
langjährigen Planungsprozess entwickelten und wiederholt aktualisierten und
bestätigten Zielsetzungen der Sanierung und des Rahmenplans für das Plangebiet,
insbesondere der Bau einer Sporthalle für die Heinrich-Roller-Grundschule, sollen
auch nach Aufhebung des Sanierungsgebiets Bestand haben und planungsrechtlich
gesichert werden.
Der Schulstandort Heinrich-Roller-Straße 18 ist Bestandteil des langfristig zu
erhaltenden bezirklichen Schulnetzes. Für einen standardgerechten Ausbau als 3zügige Grundschule ist der Neubau einer Sporthalle mit zwei Hallenteilen
erforderlich, für den auf dem Schulgrundstück selbst keine Flächenpotenziale
vorhanden sind. Entsprechend dem fortbestehenden Ziel des Rahmenplans und
basierend auf einer aktualisierten Machbarkeitsstudie von 20061 soll die Sporthalle
auf einer Fläche des benachbarten Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C
errichtet werden. Da sich das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C im
Privatbesitz befindet, war zur Umsetzung dieses Sanierungsziels der Grunderwerb
der für den Neubau vorgesehenen Teilfläche durch das Land Berlin erforderlich.
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet war nach § 34 Baugesetzbuch
(BauGB) zu beurteilen. Eine Realisierung der Sporthalle entsprechend der
Machbarkeitsstudie war nach geltendem Recht nicht zulässig.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu
gewährleisten, hat das Bezirksamt Pankow im März 2009 beschlossen, für die
Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 1518 im Ortsteil Prenzlauer Berg ein Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung 326 durchzuführen. Der Bebauungsplan sollte darüber hinaus auch die
Voraussetzungen schaffen, die für den Bau der Sporthalle erforderliche Teilfläche
des privaten Grundstücks zu erwerben. Dieser Erwerb ist innerhalb des
Aufstellungszeitraums des Bebauungsplans 3-26 erfolgt.
Die angrenzenden Grundstücke Immanuelkirchstraße 14, Heinrich-Roller-Straße 15
und 16-17 wurden zur Klärung nutzungsbedingter bodenrechtlicher Spannungen,
zur Abwägung der sich aus dem städtebaulichen Rücksichtnahmegebot
ergebenden Belange und zur Sicherung der ortstypischen Nutzungsmischung in
den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-26 aufgenommen.
Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereichs enthält sonstige Maßnahmen der
Innenentwicklung (Schaffung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Schulsporthalle
1
Machbarkeitsstudie Sporthallenneubau Heinrich-Roller-Grundschule, Chestnutt & Niess Architekten, Berlin, Mai
2006, i.A. der S.T.E.R.N. GmbH, Berlin
zur Minderung innerstädtischer Defizite im Schulsport, Anpassung eines
Wohngebiets an heutige Nutzungsanforderungen). Der Bebauungsplan wurde
daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (siehe auch
Kapitel B.I.2.3.13 „Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB“).
2.
Plangebiet
2.1
Lagebeschreibung
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,75 ha und umfasst die Grundstücke
Immanuelkirchstraße 14, 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18. Bestandteil
sind auch Teilflächen der Heinrich-Roller-Straße und der Immanuelkirchstraße bis
zu deren jeweiliger Straßenmitte.
Das Plangebiet liegt im Süden des Bezirks Pankow, im Ortsteil Prenzlauer Berg. Es
befindet sich im Baublock 111 014 zwischen Immanuelkirchstraße, Greifswalder
Straße, Heinrich-Roller-Straße und Winsstraße.
Karte 1: Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des
Plangebiets, ohne Maßstab2
2
Quelle der Kartengrundlage: FIS-Broker, K5, 22.03.2012
2.2
Bestand, Ausgangssituation
2.2.1 Historische Entwicklung
Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts war das Plangebiet Teil der außerhalb der
Akzisemauer gelegenen Feldmark. Um 1850 waren im Umfeld entlang der
Greifswalder Straße bereits erste Wohn- und Gewerbebauten sowie Grünflächen
(Friedrichshain, St. Georgen- und Parochialfriedhof und St. Marien- und St.
Nicolaifriedhof) entstanden. Die Besiedlung erfolgte im ausgehenden 19.
Jahrhundert im Rahmen der gründerzeitlichen Entwicklung der Stadt Berlin als
Industriestadt. Um 1880 waren die Flächen entlang der Greifswalder Straße bereits
vollständig durch Wohn- und Gewerbenutzung belegt und auch der Schulstandort
(Gemeindeschule) fertig gestellt. Um 1910 war die Entwicklung weitgehend
abgeschlossen und das Gebiet gehörte in Folge der starken Zuwanderung von
Arbeitskräften bereits zu den dicht besiedelten von Berlin.
Das Plangebiet und seine Umgebung weisen die typische Siedlungsstruktur der
Gründerzeit mit einer Blockrandbebauung auf, die im Blockinnenbereich durch
Seitenflügel, Quergebäude und einzelne Gewerbebauten ergänzt wird. In die
Blockstrukturen sind die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen eingelagert.
Die typische gründerzeitliche Bebauungsstruktur und Mischung von Wohnen und
Gewerbe ist heute weitgehend unverändert erhalten, da die Zerstörungen infolge
des Zweiten Weltkriegs auf einzelne Gebäude beschränkt waren. Die hierdurch
entstandenen Baulücken werden zum Teil erst gegenwärtig geschlossen bzw. sind
noch erkennbar.
2.2.2 Bestand im Geltungsbereich
Die Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 sind straßenseitig mit
fünfgeschossigen Wohngebäuden mit teilweiser gewerblicher Nutzung im
Erdgeschoss bebaut. Das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 15 weist ein
ausgebautes Dachgeschoss auf. Weiterhin ist das Grundstück Nr. 15 mit zwei
weitgehend gewerblich (überwiegend Dienstleistung und Praxen) und mit betreutem
Einzelwohnen genutzten, fünfgeschossigen Quergebäuden bebaut. Im zweiten Hof
befindet sich ein durch Dienstleister genutzter Seitenflügel.
Das Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16-17 ist ebenfalls mit zwei Quergebäuden
und Seitenflügeln (fünfgeschossig) in beiden Höfen bebaut. Die Gebäudeteile im
rückwärtigen Grundstücksbereich sind gewerblich geprägt (ehemalige Hutfabrik).
Am 20.04.2010 wurde eine Baugenehmigung zur Umnutzung zu Wohn- und
Arbeitslofts und zur Errichtung eines Staffelgeschosses für das Vorderhaus als
Ersatz für das Dachgeschoss erteilt.
Das Grundstück der Heinrich-Roller-Grundschule (Heinrich-Roller-Straße 18) ist
straßenseitig mit einem viergeschossigen Klinkergebäude, das als Schulgebäude
genutzt wird, bebaut. Im Blockinnenbereich befinden sich eine kleine
eingeschossige Sporthalle (Baujahr 1916, saniert 2005, Sportfläche 120 m²) und ein
weiteres viergeschossiges Schulgebäude mit Seitenflügeln. Auf den beiden
Schulhöfen sind Spiel- und Sporteinrichtungen (Kleinfeld mit 212 m², Laufbahn mit
365 m², Weitsprunganlage mit 92 m²), der Pausenhof sowie alter Baumbestand
vorhanden. Die Grenze zum Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C bildet eine
hohe Mauer.
Auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 wurde entsprechend einer
Baugenehmigung vom Mai 2010 auf der Grundlage von § 34 BauGB ein
sechsgeschossiges Wohngebäude mit Staffelgeschoss und Tiefgarage zur
Schließung des Blockrands errichtet.
Im Blockinnenbereich befinden sich auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14
A-C ein überwiegend fünfgeschossiges, gewerblich genutztes Gebäude
(Sportstudio, Kino, Filmverleih, Gastronomie, Hotel, weitere Dienstleistungen wie
Seminarräume,
Praxen
und
Kanzleien)
sowie
ein
neu
errichtetes
siebengeschossiges Seniorenwohnhaus mit Tagespflegestation. Unterhalb des
Grundstücks ist eine Tiefgarage. An der Grenze zum Grundstück Heinrich-RollerStraße 16-17 befindet sich eine Vattenfall-Übergabestation.
Für den südlichen Bereich im Erdgeschoss des Gebäudes Immanuelkirchstraße 14
B wurde 2011 eine Nutzungsänderung von einer Altentagesstätte in eine
Kindertagesstätte beantragt und auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt. Die
Freifläche der Kindertagesstätte befindet sich westlich des Gebäudes.
Das Umfeld des Geltungsbereichs ist im Wesentlichen durch identische Block- und
Nutzungsstrukturen geprägt. Lediglich südlich der Heinrich-Roller-Straße befinden
sich größere Freiflächen (Friedhöfe).
2.2.3 Erschließung
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Heinrich-Roller-Straße und die
Immanuelkirchstraße. Alle Grundstücke verfügen über einen direkten Zugang ans
öffentliche
Straßenland,
hiervon
ausgenommen
ist
das
Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 A-C, welches über das Grundstück Immanuelkirchstraße
14 erschlossen ist. Diese Erschließung ist durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
als Baulast zugunsten der Nutzer des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C
gesichert.
Die in unmittelbarer Nähe gelegene Greifswalder Straße ist als Teilstück der
Bundesstraße B 2 eine gesamtstädtisch wichtige Hauptverkehrsverbindung und
bindet das Plangebiet an die Stadtmitte und stadtauswärts in nördlicher Richtung
zur Bundesautobahn (A 10 - Berliner Ring) an.
Durch die Straßenbahnlinien M 4 in der Greifswalder Straße, mit Haltestellen an der
Hufelandstraße und Am Friedrichshain, ist das Plangebiet an den öffentlichen
Verkehr angebunden.
2.2.4 Eigentumsverhältnisse
Das Grundstück der Grundschule (Heinrich-Roller-Straße 18) sowie die Teilflächen
der Straßenlandgrundstücke befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Die im
Planentwurf als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule,
Anlage für sportliche Zwecke“ ausgewiesene Fläche wurde vom Land Berlin
erworben und ist mit einer Größe von 529 m² liegenschaftsrechtlich nun Teil des
Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 18. Alle weiteren Grundstücke sind in privatem
Eigentum.
2.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen
Das Plangebiet ist Bestandteil eines seit über 100 Jahren baulich genutzten
innerstädtischen Bereichs mit hoher Ausnutzung der Grundstücke. Es ist durch alle
notwendigen Versorgungsmedien erschlossen. Nach Angaben der zuständigen
Leitungsträger im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB sind
diese ausreichend dimensioniert, um die Ver- und Entsorgung übernehmen zu
können. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden haben die Berliner
Wasserbetriebe mitgeteilt, dass mit Einschränkungen der abzunehmenden
Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die
Mischwasserkanalisation zu rechnen ist.
2.2.6 Soziale Infrastruktur
Zur Versorgung des Plangebiets und seiner Umgebung stehen im ehemaligen
Sanierungsgebiet „Winsstraße“ eine Reihe von Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur zur Verfügung. Im Zuge der in den letzten Jahren durchgeführten
Sanierungsmaßnahmen wurden ab 2001 auch öffentliche Einrichtungen gefördert.
Die vorhandenen Schulstandorte Christburger Straße und Heinrich-Roller-Straße
wurden erneuert und am Standort Christburger Straße durch den Neubau einer
Sporthalle ergänzt.
Die Bezirksregion 16 „Prenzlauer Berg Süd“, in der das Plangebiet liegt, ist mit
einem Altersdurchschnitt von 36 Jahren die „viertjüngste“ des Bezirks. Besonders
auffallend ist, dass über 80 % der Bevölkerung unter 30 Jahre alt sind.
Seit 1998 ist in der Schulregion 1, ein Verbund von Einschulungsbereichen der
Heinrich-Roller-Grundschule, der Grundschule am Kollwitzplatz, der Grundschule
an der Marie, der Schule am Senefelderplatz, der Grundschule am Teutoburger
Platz und der Freien Evangelischen Schule Berlin (Privater Träger) in der
Christburger Straße 14, ein kontinuierlicher Anstieg der Schülerzahlen zu
verzeichnen. Am 31.12.2008 waren 895 Einwohner im Jahrgang 2008 in der
Schulregion 1 melderechtlich registriert. Das bedeutet gegenüber dem Jahrgang
1998 eine Steigerung von 231 %. Im Schuljahr 2010/11 betrug die Anzahl der
Schüler in den Klassen 1 bis 6 1.763. Für das Schuljahr 2015/16 werden 2.693
Schüler prognostiziert (siehe S. 23/24). Daraus folgt, dass alle Schulstandorte
maximal ausgelastet werden müssen, um die Versorgung mit Grundschulplätzen in
den nächsten Jahren abzusichern. Es besteht demzufolge keine Möglichkeit, den
Schulsport für die Heinrich-Roller-Grundschule an andere Sporthallenstandorte zu
verlagern. Für den standardgerechten Ausbau eines langfristig zu erhaltenden
Grundschulstandorts ist die Erreichbarkeit der Sporthalle von primärer Bedeutung.
Für die Kinderbetreuung stehen neben den sanierten städtischen Kita-Standorten
(Jablonskistraße, Am Prenzlauer Berg) zahlreiche Elterninitiativ-Kitas, ein
kirchlicher Kindergarten und ein Hort in der Immanuelkirchstraße sowie ein Hort und
eine Jugendfreizeiteinrichtung in der Christburger Straße zur Verfügung.
2.2.7 Umweltsituation
Boden
Das Plangebiet ist gemäß Umweltatlas Berlin durch sandige Böden (Mittelsande,
Feinsande und mittel lehmige Sande) gekennzeichnet. Die Unterböden weisen
eckig-kantige Steine (überwiegend mittlerer Anteil) auf. Natürlicher Boden ist im
gesamten Gebiet nicht mehr vorhanden, da die Bebauung überwiegend auf
Aufschüttungen entstanden ist. Durch die frühe Besiedlung vor über 100 Jahren ist
der anthropogene Einfluss auf den Boden hoch bis extrem hoch.
Grundwasser
Der Flurabstand des Grundwassers liegt gemäß Umweltatlas Berlin bei 4-20 m. Die
Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist laut Umweltatlas als hoch
einzustufen, da eine äußerst hohe Durchlässigkeit und ein geringes Filtervermögen
der Böden vorliegen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt.
II D geht laut Stellungnahme vom 28.06.2012 von einer Schichtenwassersituation
im Geltungsbereich aus und schätzt die Durchlässigkeit der Böden auf Grundlage
landesgeologischer Bohrprofile als geringer ein.
Für die Grundwasserneubildung spielt das Plangebiet aufgrund der Vorbelastung
(relativ hohe Versiegelung der bebauten Grundstücke) und der natürlichen
Verhältnisse (Abstand zum Grundwasser) eine untergeordnete Rolle. Es ist von
einer Grundwasserneubildung von 50-100 mm je Jahr auszugehen (Umweltatlas
Berlin, langjähriges Mittel).
Altlasten
Im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin sind zwei Teilflächen des
Geltungsbereichs erfasst. Es handelt sich dabei um
das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 (Bodenbelastungskataster Nummer
7342)
das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C, (Bodenbelastungskataster
Nummer 73543).
Für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 liegen keine Bodenuntersuchungen
vor. Der Altlastenverdacht begründet sich durch die ehemalige Nutzung als
Standort einer Kohlen- und Brennstoffhandlung nach 1945 und die vermutete
Verfüllung mit Trümmerschutt infolge von Kriegsschäden an den ehemals
vorhandenen Gebäuden. Auf dem Grundstück wurde zwischenzeitlich auf Basis
einer Baugenehmigung nach § 34 und § 144 BauGB ein Gebäude errichtet.
Für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C sind laut Auskunft des Amts für
Umwelt und Natur auf Teilflächen Bodenuntersuchungen durchgeführt worden.
Allerdings nicht für den geplanten Standort der Sporthalle. Diese Untersuchungen
ergaben geringe Belastungen mit mineralölhaltigen Kohlenwasserstoffen, die den
Prüfwert nach der Bundesbodenschutzverordnung für den Wirkungspfad BodenMensch nicht überschritten haben. Eine weitergehende Untersuchung für den
geplanten Standort der Sporthalle wird nicht für erforderlich gehalten. Eine
Verunreinigung ist im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB dann erheblich, wenn die
geplante Nutzung gefährdet ist und eine Ausübung nicht gewährleistet werden
kann. Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Halle nur möglich ist, wenn
Teile im Boden versenkt werden, da aufgrund des nachbarschaftlichen
Rücksichtnahmegebots die Gebäudehöhe der Sporthalle eingeschränkt ist.
Während der Bauausführung müssen gegebenenfalls vorhandene oberflächennahe
Verunreinigungen mit dem Bodenaushub entfernt werden. Die Notwendigkeit der
Beprobung der ausgehobenen Böden ergibt sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen und ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Eventuell im
Boden verbleibende Verunreinigungen können unter Vorraussetzung einer
entsprechenden Baustoffauswahl keinen Wirkungspfad zum Menschen entwickeln,
da für die Sporthalle keine Freiflächen geplant sind.
Lärm
Als Lärmquellen, die auf das Plangebiet einwirken, kommen der Straßen- und der
Schienenverkehr auf der Greifswalder Straße und der Prenzlauer Allee sowie der
Flugverkehr von und nach Berlin-Tegel in Betracht. Die entsprechenden Karten des
Umweltatlas Berlin (Strategische Lärmkarten - Lärmgesamtindex) ergeben keine
Hinweise, dass die hier anzusetzenden Lärmpegel der DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“ von 60 dB(A) tags überschritten werden. Lediglich nachts ist von
geringfügigen Überschreitungen des Richtwerts von 45 dB(A) um bis zu 5 dB(A)
entlang der straßenseitigen Fassaden an der Heinrich-Roller-Straße und der
Immanuelkirchstraße auszugehen. Im dicht besiedelten Raum innerhalb der
Metropole Berlin ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Orientierungswerte
der DIN 18005 mitunter schwer umzusetzen ist. Die geringfügige Überschreitung
3
dort noch unter der alten Hauptadresse Greifswalder Straße 219
der Richtwerte vor den Fenstern liegt weit unterhalb der Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung und wird als nicht erheblich eingestuft. Sie liegt unterhalb
der
gesundheitsrelevanten
Schwellenwerte
für
Maßnahmen
der
Lärmminderungsplanung (vgl. Kapitel 2.3.9) und steht den geplanten Nutzungen
nicht entgegen.
Ökologie / Freiflächen
Das Plangebiet ist stark baulich geprägt. Auf dem Grundstück Heinrich-RollerStraße 16–17 ist lediglich eine ca. 26 m² große unversiegelte Freiflächen
vorhanden. In den Höfen des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 15 sind Teile der
Fassaden begrünt, der dritte Hof ist entsiegelt und begrünt.
Das Grundstück der Heinrich-Roller-Grundschule ist ebenfalls stark versiegelt, weist
jedoch im Bereich von Spielflächen, Bauminseln und kleineren Pflanzflächen
offenen Boden auf. Auf dem Schulgrundstück befinden sich insgesamt 17 Bäume.
Das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 war zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan 3-26 (2009) eine Baulücke und
nur im Bereich der Zufahrt zum Blockinnenbereich versiegelt (vgl. S. 6, Kap. I
2.2.2).
Die Fläche des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C ist teilweise unversiegelt,
weist aber nur geringe Qualität auf (Rasen- und Gebüschflächen).
In der Heinrich-Roller-Straße sind im Geltungsbereich insgesamt 6 Straßenbäume
vorhanden.
Die Umgebung des Plangebiets ist durch gründerzeitliche Blockbebauung geprägt.
Einzige Ausnahme ist die südliche Straßenseite der Heinrich-Roller-Straße, dort
befinden sich Friedhöfe.
Biotoptypen
Methodik
Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen wurden flächendeckend im Rahmen
einer Begehung am 20. April 2009 erfasst und bewertet. Die ökologischen,
insbesondere die faunistischen Funktionsbeziehungen wurden aufgrund der Lage
des Plangebiets und der angrenzenden Nutzungen eingeschätzt. Die saisonale
Vegetationsentwicklung war zu diesem Zeitpunkt nach einer längeren
Schönwetterperiode mit relativ hohen Temperaturen bereits weit fortgeschritten.
Vollständige Artenlisten der im Jahresverlauf vorkommenden Pflanzen konnten
nach dieser Begehung nicht erstellt werden. Es konnten jedoch für die
vorkommenden Biotoptypen die wesentlichen charakteristischen Arten
nachgewiesen werden, so dass auf dieser Grundlage eine sichere Zuordnung und
Bewertung gemäß Biotopschlüssel des Landes Berlin möglich war.
Die vorkommenden Biotoptypen sind in einer Biotoptypenkarte (siehe S.14)
dargestellt und werden nachfolgend beschrieben.
Die naturschutzfachliche Bewertung wurde jeweils für die auf der Grundlage der
durchgeführten Begehung abgegrenzten Biotoptypen durchgeführt. Dabei wurden in
Anlehnung an KAULE (1991) folgende Kriterien herangezogen:
- Natürlichkeit / Naturnähe als Maß anthropogener Eingriffe und die daraus
resultierenden Veränderungen der Vegetation
- Gefährdung / Seltenheit des Biotoptyps
- Intaktheit / Vollkommenheit der Ausprägung des Biotops
- Ersetzbarkeit / Wiederherstellbarkeit, abhängig zum einen von der Zeitdauer, die
benötigt wird, um die Biozönose wieder annähernd vollständig herzustellen
(zeitliche Komponente), zum anderen von der Häufigkeit entsprechender
Standortverhältnisse in der näheren Umgebung (räumliche Komponente)
Bei der Bewertung eines Biotops wurde jeweils eine fünfstufige Werteskala (sehr
gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch) für jedes Kriterium zu Grunde gelegt. Der
jeweils höchste Wert eines Kriteriums bestimmt anschließend die Gesamteinstufung
des Biotops in die entsprechende Bedeutungsklasse (Schwellenwertverfahren).
Biotopbestand im Geltungsbereich
Bebaute Gebiete, Verkehrsflächen und Sonderflächen
OGAV – Gemeinbedarfsflächen mit geringem Grünflächenanteil (Code 12332)
Der Biotoptyp umfasst das Gelände der Heinrich-Roller-Grundschule einschließlich
der überwiegend versiegelten Höfe. Diese Flächen haben kaum eine
naturschutzfachliche Bedeutung. Vegetationsbestand ist lediglich in Form von
Bäumen und auf wenigen kleinen Pflanzflächen vorhanden, die gesondert kartiert
wurden (s. BEA Nr. 1 – 17 und PHS).
OSBG – Blockbebauung (allseitig umschlossene Hinterhöfe) (Code12221)
Es handelt sich hier um die fünfgeschossige, teilweise sanierte Bebauung im
südöstlichen Teil des Plangebiets. Wesentliche Lebensräume für Tiere und Pflanzen
sind hier nicht vorhanden.
OSH – Großformbebauung (Code 12250)
Hier handelt es sich um das neu errichtete Seniorenwohnhaus auf dem Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 C, ebenfalls mit maximal sehr geringer Bedeutung.
OSBGV – Innenhöfe, überwiegend versiegelt (Code122211)
Die unter diesem Typ abgegrenzten Hofflächen sind versiegelt oder teilversiegelt
und ebenfalls kaum von Bedeutung für Pflanzen und Tiere. Bedeutendere
Vegetationsbestände innerhalb der Höfe wurden gesondert erfasst.
OSBGG – Innenhöfe entsiegelt und begrünt (Code12222)
Der kleine dritte Hof des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 15 ist im Rahmen der
Sanierung entsiegelt und intensiv begrünt worden. Teilflächen sind mit Pflaster und
Platten befestigt und mit Sitzecken ausgestattet. Die unversiegelten Flächen sind
überwiegend mit standortgerechten, zum Teil heimischen Gehölzen verschiedener
Arten von Kletterpflanzen (an Fassaden und Mauern), Bodendeckern und frei
wachsenden Gehölzen bepflanzt; ältere Gehölze wurden teilweise integriert.
Aufgrund der relativen Naturnähe und Vielfalt standortgerechter Pflanzenarten ist
der Hof trotz seiner geringen Größe neben der ästhetischen Qualität, auch als
Lebensraum für Pflanzen und Tiere von Bedeutung (Wertstufe mittel).
OHF – Fassadenbegrünung (Code 12920)
Die mit Kletterpflanzen bewachsenen Fassaden und Mauern der Höfe des
Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 18 sind Gebäudehabitate, die aufgrund ihres
Entwicklungszustands und der Vegetationsdichte insgesamt mit mittel bewertet
werden.
OGG – Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen (in Betrieb) (Code
12310)
Unter dem Biotoptyp wurde das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-B
einschließlich der westlich angrenzenden versiegelten Fläche kartiert.
Spontanvegetation ist nicht vorhanden (Bedeutung: sehr gering).
OVSB – Straßen mit Asphalt- oder Betondecke (einschließlich Gehwege und
Grundstückszufahrt (Code 126012)
Hierzu gehören die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs liegenden
Abschnitte der Immanuelkirchstraße und der Heinrich-Roller-Straße. Die
dazugehörigen Gehwege sind gepflastert oder mit Steinplatten befestigt. Die mit
Betonpflaster befestigte Zufahrt zu den Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 A-C
wird in den Biotoptyp einbezogen (Bedeutung: sehr gering). Der
Straßenbaumbestand wurde gesondert erfasst.
Grün- und Freiflächen sowie Rasengesellschaften
PHS – Gärtnerisch gestaltete Freiflächen, überwiegend Strauchpflanzungen
(Code 10272)
Zwei kleine, vor allem mit Sträuchern bepflanzte Flächen befinden sich im Schulhof,
davon wird eine als Schulgarten genutzt. Bei den Anpflanzungen entlang der
Gebäude des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C handelt es sich
überwiegend um noch jüngere Ziersträucher. Ihr naturschutzfachlicher Wert ist
gering.
GZA – Artenarmer Zier-/Parkrasen (Code 05162) (einschließlich befestigter
Rasenflächen)
Die unversiegelten und nicht bepflanzten Freiflächen des Grundstücks
Immanuelkirchstraße 14 A–C sind mit Rasen begrünt, wobei östlich des
Seniorenwohnheims ein ca. 3 m breiter Korridor (Feuerwehrzufahrt) mit steinigem,
stark verdichtetem Boden und schütterer Vegetation, Moosbewuchs und
Übergängen zu Mager- und Trittrasen vorhanden ist. Stellenweise dominieren hier
das Kleine Habichtskraut (Hieracium pilosella) oder Bastard-Luzerne (Medicago x
varia). Die übrigen Bereiche sind mit Rasengräsern und Kräutern dicht bewachsen,
darunter v. a. Löwenzahn (Taraxacum officinale), Weiß-Klee (Trifolium repens) und
vereinzelt Gänseblümchen (Bellis perennis) und Pippau (Crepis spec.). Die
naturschutzfachliche Bedeutung ist insgesamt gering.
Ruderale Gras- und Staudenfluren
RSBX (Sonstige) ruderale Staudenfluren (Code 03249)
Bei der zum Zeitpunkt der Erhebung noch auf dem Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 vorhandenen Brachfläche handelte es sich um einen
gestörten Standort nach relativ kurzzeitiger Brache, die aber bereits mit Pflanzen
der ausdauernden Ruderalfluren besiedelt war. Es fanden sich neben Glatthafer
(Arrhenatherum elatius) und anderen Wiesengräsern Kennarten verschiedener
Untertypen der ruderalen Staudenfluren, ohne dass sich bereits eindeutige
Pflanzengesellschaften entwickelt hatten, z. B. Große Brennnessel (Urtica dioica),
Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Bastard-Luzerne (Medicago x varia),
Gewöhnlicher Löwenzahn (Taraxacum officinale), Vogel-Wicke (Vicia cracca),
Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia vulgaris) und einjähriger Ahorn-Aufwuchs (Acer
pseudoplatanus). Die Bedeutung war mit mittel einzustufen. Inzwischen ist das
Grundstück bebaut (vgl. S. 6).
Gebüsche und Bäume
BMHJ – Mehrschichtige Gehölzbestände aus überwiegend heimischen Arten,
jung (Code 07312)
Teile
der
Grundstücksgrenzen
(Nordosten,
Süden
und
Südwesten)
Immanuelkirchstraße
14 A-C sind als Gehölzstreifen mit Sträuchern und noch sehr jungen Bäumen
gestaltet. Der Bestand setzt sich überwiegend aus angepflanzten, nicht heimischen
und heimischen Arten zusammen, darunter findet sich Spontanbewuchs, z. B.
Gefüllter Ranunkel-Strauch (Kerria japonica ´Pleniflora´), Gold-Johannisbeere
(Ribes aureum), Sommer-Spiere (Spirea japonica), Schneebeere (Symphoricarpos
albus), Liguster (Ligustrum vulgare), Schwarzer Holunder (Sambucux nigra),
Haselnussstrauch Corylus avellana, stellenweise Efeu (Hedera helix) u.a.
Bei unterbleibendem Heckenschnitt und Entwicklung der Baumarten kann sich aus
dem noch jungen, aber relativ artenreichen Bestand mit unterschiedlicher
Schichtung ein wertvolles Gehölz entwickeln. Derzeit ist die Bedeutung noch mittel.
BRRLA – Baumreihe, lückig, ältere Bestände heimischer Gehölze (Code
07142611)
An der nördlichen Seite der Heinrich-Roller-Straße ist eine ältere, teils lückige, aber
ansonsten weitgehend intakte Linden-Baumreihe vorhanden. Die Stammumfänge
der im Geltungsbereich stehenden Bäume reichen von ca. 50 bis 75 cm. Der
Bestand wird altersentsprechend mit hoch eingestuft.
BEA - (Sonstige) Einzelbäume, überwiegend heimische Arten, mittleres Alter
und Altbäume (Code 0715212/0715211)
Ältere Bäume und Bäume mittleren Alters sind vor allem auf dem Schulhof
vorhanden (Baum-Nummern folgender Tabelle Nr. 1–17). Diese Bäume sind
aufgrund ungünstiger Standortverhältnisse (v. a. durch Versiegelung des
Wurzelraums) z. T. relativ stark geschädigt, erfüllen aber noch mittlere bis hohe
Funktionen nach naturschutzfachlichen Kriterien. Bäume mit Stammdurchmessern
unter 20 cm (z. B. Neupflanzungen auf Privatgrundstücken) wurden nicht erfasst.
Tabelle 1: Einzelbäume (Altbaumbestand und Bäume mittleren Alters)
Nr.
1
2
3
Baumart, (Wiss. Name)
geschätzter
Stammdurchmesser in cm
Linde (Tilia spec.) 40
Rosskastanie
(Aesculus
hippocastanum) 60
Rosskastanie
(Aesculus
hippocastanum) 60
Bewertung
hoch
hoch
hoch
4
Rosskastanie
hippocastanum) 55
(Aesculus
hoch
5
mittel
6
Rotblühende
Rosskastanie
(Aesculus x carnea) 20
Spitz-Ahorn (Acer platanoides) 35
7
Spitz-Ahorn (Acer platanoides) 40
hoch
8
Carpinus betulus (Hain-Buche)
50
mittel
9
Götterbaum (Ailanthus altissima)
20
Götterbaum (Ailanthus altissima)
25
Götterbaum (Ailanthus altissima)
40
Berg-Ahorn
(Acer
pseudoplatanus) 20
mittel
10
11
12
hoch
mittel
mittel
mittel
Bemerkungen
schmale Krone
kleine Höhle in ca. 5 m
Höhe
nachlassende Vitalität,
daher Krone stark
zurückgeschnitten
einseitig ausgebildete
Krone, Hohlräume im
unteren Starkastbereich
kleinere Höhlen im
unteren Stamm/Starkastbereich
leicht nachlassende
Vitalität
stark nachlassende
Vitalität, stark
zurückgeschnitten
Kronenbeginn in ca. 10
m Höhe
Kronenbeginn in ca. 10
m Höhe
Kronenbeginn in ca. 10
m Höhe
nachlassende Vitalität
13
Linde (Tilia spec.) 35
hoch
14
15
16
Eiche (Quercus spec.) 40
Linde (Tilia spec.) 40
Berg-Ahorn
(Acer
pseudoplatanus) 20
Berg-Ahorn
(Acer
pseudoplatanus) 20
Robinie (Robina pseudacacia) 15
(?) 25
Götterbaum (Ailanthus altissima)
25
hoch
hoch
mittel
stark nachlassende
Vitalität, stark
zurückgeschnitten,
kleinere Höhlen,
Vogelnest
nachlassende Vitalität
-
mittel
-
gering
gering
gering
sehr starke Schädigung
-
17
18
19
20
Biotoptypenkartierung
Einschätzung des faunistischen Artenpotenzials
Baumhöhlen und Gebäudehabitate - Fledermäuse
Kleinere Hohlräume und Risse befinden sich in den älteren Bäumen des Schulhofs
in geringer Höhe. Die Eignung für Fledermauswochenstuben ist sehr gering, eine
Besiedlung durch Einzeltiere im Sommer kann aber nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund von Hohlräumen, Vorsprüngen und Ritzen in älteren Mauern und
Brandwänden konnte zum Zeitpunkt der Erhebung im teilweise noch unsanierten
Altbaubestand eine potenzielle Eignung für Fledermaussommerquartiere nicht
vollständig ausgeschlossen werden.
Baumhöhlen und Gebäudehabitate - Vogelarten
Aufgrund des hohen Anteils geschädigter Bäume mit Verlust von Starkästen
(überwiegend durch Rückschnitt aufgrund der Verkehrssicherungspflicht) haben
sich in den Stamm- und Starkastbereichen der Bäume des Schulhofs teilweise
kleinere Hohlräume gebildet. Diese befinden sich in Höhen um ca. 5 m. Lärm und
visuelle Störungen sind aufgrund des Schulbetriebs in sämtlichen Hofbereichen
sehr hoch. Die Eignung für Höhlenbrüter ist daher sehr gering.
Der sehr stark geschädigte Baum Nr. 19 hat größere, unregelmäßig ausgeprägte
Hohlräume in niedriger Höhe, die große Faulstellen aufweisen. Als Bruthabitat sind
diese Hohlräume aufgrund der starken Durchfeuchtung nicht geeignet.
Nester (des Vorjahrs) von Mauerseglern wurden nicht festgestellt.
Nistmöglichkeiten für verbreitet im Stadtgebiet vorkommende Vogelarten bieten die
teilweise bereits gut entwickelten Fassaden- und Wandbegrünungen.
Vogelarten - Baum- und Gebüschbrüter
Aufgrund der starken Störungen sind die vorhandenen Bäume nur für wenige,
häufig vorkommende Vogelarten mit wechselnden Brutplätzen geeignet. Auf dem
Gelände des Schulhofs konnte lediglich ein Vogelnest in einer hohen Baumkrone
festgestellt werden.
Weitere Nistmöglichkeiten bieten die mehrschichtigen Gehölzbestände. Diese sind
jedoch aufgrund ihrer Lage, der vorhandenen Störungen und aufgrund des noch
jungen Bestands ebenfalls nur für wenige, störungsunempfindliche Singvogelarten
geeignet, die im Stadtgebiet allgemein verbreitet sind.
Sonstige gefährdete und geschützte Arten
Vorkommen sonstiger streng / besonders geschützter / gefährdeter Arten können
aufgrund der isolierten Lage im dicht besiedelten Bereich mit intensiver
anthropogener Nutzung, wegen des fehlenden Biotopverbunds und aufgrund der
vorgefundenen Habitatstrukturen ausgeschlossen werden.
Nach Einschätzung des zuständigen Fachamts kann jedoch im Plangebiet das
Vorkommen einzelner Brutvögel auf Grund der vorhandenen Biotopstruktur derzeit
nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um Gebüsch- und
Baumbrüter, die in Siedlungen und Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet
häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die lokalen
Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Hinweise auf
mehrjährig, bzw. dauerhaft genutzte Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers
(Gebäudebrüter) haben sich nicht bestätigt.
Mit dem Bebauungsplan können somit bei Verwirklichung der vorgesehenen
Festsetzungen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote nach § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), z. B. bei Gehölzrodungen infolge von
Neubaumaßnahmen, grundsätzlich verletzt werden. Im Sinne des Art. I der V-RL
(Vogelschutz-Richtlinie)
gelten
alle
europäischen
Vogelarten
als
gemeinschaftsrechtlich geschützt.
Folgende artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind bei der
Planung und Durchführung von Vorhaben bzw. Baumaßnahmen zu beachten:
1. Vögel und Fledermäuse
Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten
Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu
sanierender Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine
nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von
Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von
Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines
solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach
§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG der Befreiung nach § 67 BNatSchG. Dies ist
rechtzeitig
vor
Maßnahmenbeginn
unter
Beifügung
des
Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E
2- als zuständige Oberste Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung
wird i.d.R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten
im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren
sind. Die Nisthilfen sollten möglichst gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor
der Durchführung des Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden.
2. Beseitigung von Bäumen und Vegetation
Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat
dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums
Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende
Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu
überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu
gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten
durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als
Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte
Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG) ist
bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen
dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder
Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, von SenStadt IE 2 nicht in
Aussicht gestellt.
Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten
für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß §
44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung
nach der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) – der Befreiung nach § 67
BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen
Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung I E hat mit
Schreiben vom 05.06.2012 mitgeteilt, dass der Verwirklichung des
Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen
stehen.
2.3
Planerische Ausgangssituation
2.3.1 Flächennutzungsplan
Die Entwicklung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S.
2343).
Karte 2: FNP Berlin (Ausschnitt, ohne Maßstab)
Im FNP liegt das Plangebiet im Grenzbereich zwischen einer Darstellung als
gemischte Baufläche M2 entlang der Greifswalder Straße und einer Wohnbaufläche
W1. Für die Greifswalder Straße ist darüber hinaus eine Trassenfreihaltung für eine UBahnführung dargestellt.
Der Geltungsbereich ist Teil eines Gebiets, das als Vorranggebiet für die
Luftreinhaltung dargestellt ist.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung
„Besonderes Wohngebiet (WB)“ und „Fläche für den Gemeinbedarf“ sind aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.
2.3.2 Raumordnung
Der am 15.05.2009 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg
(LEP B-B) (GVBl. Nr. 11 vom 14.05.2009, S. 182) stellt den Geltungsbereich in der
Festlegungskarte 1 als Gestaltungsraum Siedlung dar. In ihrer Stellungnahme teilt
die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg mit, dass der
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst ist, da im
Gestaltungsraum Siedlung gemäß Ziel 4.5 Abs.1 Nr.2 LEP B-B die Entwicklung von
(Wohn-) Siedlungsflächen möglich ist. Die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen
ist hier ebenfalls möglich. Der Bebauungsplan berücksichtigt auch die Grundsätze
aus § 5 Abs. 1 und 2 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom
18.12.2007 (GVBl. S. 629) sowie Grundsatz 4.1 LEP B-B (vorrangige
Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche;
Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des
baulichen Bestands in vorhandenen Siedlungsbereichen).
2.3.3 Landschaftsprogramm (LaPro 94)
Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt
geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) formuliert für das Plangebiet in vier
Teilplänen vorrangig folgende landschaftsplanerischen Ziele:
Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den gesamten Geltungsbereich als
Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u. a. folgende Ziele und
Maßnahmenvorschläge:
-
Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in
Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Fauna und Flora (Hof-, Wand- und
Dachbegrünung),
Kompensation von baulichen Verdichtungen,
Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.
Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist das Plangebiet als bebauter
Bereich – Wohnquartier der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der
Freiraumversorgung gekennzeichnet. Dabei steht die Verbesserung der öffentlichen
Grünflächen im Vordergrund. Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter
Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten sind sehr groß. Als
umfangreiche Maßnahmen in öffentlichen und halböffentlichen Freiräumen gelten:
-
Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener
Freiräume und Infrastrukturflächen,
Erschließung vorhandener Freiflächen,
Blockkonzepte, Dach- und Wandbegrünung, Hofbegrünung,
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.
Der Teilplan Landschaftsbild weist das Plangebiet als Innenbereich aus. Als
Gestaltungsanforderungen ergeben sich u. a.:
-
Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen,
Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,
Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumbepflanzung; Begrünung von
Höfen, Wänden und Dächern,
Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische
Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,
Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.
Im Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz erfolgt für das Plangebiet eine
Darstellung als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung, an das u. a.
folgende Anforderungen gestellt werden:
-
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-,
Hof- und Wandbegrünung),
kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
dezentrale Regenwasserversickerung,
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
2.3.4 Stadtentwicklungsplanung (StEP)
StEP Wohnen
Der Senat hat am 10. August 1999 den Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP
Wohnen) beschlossen. Er definiert Leitlinien zur Berliner Wohnungsentwicklung bis
zum Jahr 2010. Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen
als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau und für Verbesserungen im
Wohnungsbestand gesetzt. Eine Aktualisierung des Plans gibt es noch nicht.
Der StEP Wohnen sieht für die Flächen beidseitig der Greifswalder Straße und
damit auch für das Plangebiet eine Bestandsentwicklung vor, wobei der Bereich als
prioritärer Raum zur intensiven Stadterneuerung dargestellt ist.
StEP Industrie und Gewerbe
Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den "Stadtentwicklungsplan Industrie
und Gewerbe - Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin
(StEP Industrie und Gewerbe)" beschlossen. Der StEP Industrie und Gewerbe
(Konzeptkarte) trifft für das Plangebiet keine Aussage.
StEP Zentren 3
Der Senat von Berlin hat am 12. April 2011 den "Stadtentwicklungsplan Zentren 3
(StEP Zentren 3)" beschlossen. Das Plangebiet liegt in der Karte „Zentrentragende
Stadträume“ im Grenzbereich der Darstellung eines zentrentragenden Stadtraums
mit ausgeprägter Urbanität entlang der Greifswalder Straße und südlich des
Stadtteilzentrums „Greifswalder Straße Nord“.
StEP Verkehr – mobil 2010 –
Der Senat von Berlin hat am 29. März 2011 den fortgeschriebenen
Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 2025) beschlossen. Im Plan
„Übergeordnetes Straßennetz – Bestand 2011“ ist die Greifswalder Straße als
Straße der Stufe 1 (großräumige Straßenverbindung) eingestuft. Die
Zielnetzplanung 2025 sieht eine Herabstufung auf die Stufe 3 (örtliche
Straßenverbindung) vor.
StEP Klima
Der Senat von Berlin hat am 31. Mai 2011 den Stadtentwicklungsplan Klima
beschlossen. Der StEP Klima liefert einen räumlichen Orientierungsrahmen, der
eine Hilfestellung für die Anpassung von gesamtstädtischen Planungen an den
Klimawandel liefern soll. Damit stellt er keine „detaillierte Gebrauchsanweisung“ zur
Lösung konkreter Fragestellungen dar, sondern soll eher Abwägungs- und
Steuerungsaufgaben wahrnehmen.
Im Maßnahmenplan Bioklima liegt das Plangebiet im Randbereich der
Kennzeichnung „Wohngebiete mit aktuell prioritärem Handlungsbedarf“. Hier sollen
einerseits Maßnahmen am Gebäudebestand (Senkung des Albedo4, Dach- und
Fassadenbegrünung) getroffen und andererseits Entsiegelungspotenziale
erschlossen werden.
Im Maßnahmenplan Grün- und Freiflächen ist das Gebiet mit „aktuell prioritärem
Handlungsbedarf“ bei Stadtbäumen im Siedlungsbereich und mit „Potenziale zur
Entsiegelung unbebauter Freiflächen ausschöpfen“ gekennzeichnet.
Im
Maßnahmenplan
Gewässerqualität
und
Starkregen
zählt
der
Geltungsbereich, wie nahezu die gesamte Berliner Innenstadt, zum
„Handlungsraum Mischsystem“ und liegt im Handlungsbereich „Stauraum in der
Mischkanalisation erweitern und optimal bewirtschaften“. Hier soll u.a. das
Überlaufen der Mischkanalisation in die Gewässer durch dezentrale
Regenwasserbewirtschaftung verhindert oder zumindest verringert werden.
2.3.5 Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP)
Eine Bereichsentwicklungsplanung liegt für diesen Bereich nicht vor.
2.3.6 Bestehende Bebauungspläne
Für das Plangebiet gibt es weder festgesetzte noch unmittelbar angrenzende
Bebauungspläne. Südwestlich davon befindet sich der Geltungsbereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 3-17, mit dem eine nicht mehr für
Bestattungen erforderliche Fläche südlich der Heinrich-Roller-Straße auf dem
Friedhof St. Nicolai und St. Marien II im öffentlichen Interesse dauerhaft als
Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden soll.
Die Fläche wurde zudem als alternativer Standort zur Errichtung einer Sporthalle für
die Heinrich-Roller-Grundschule untersucht5.
Von einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der
Bebauungspläne, die sich kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB
auswirken, ist hier nicht auszugehen.
2.3.7 Ehemaliges Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg „Winsstraße“
Das Plangebiet befand sich im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg „Winsstraße“,
das im Rahmen der Zehnten Verordnung vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472)
gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt wurde. Der Senat hat am 12.04.2011 mit
der Zwölften Änderungsverordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten das Gebiet „Winsstraße“ aus dem Sanierungsstatus entlassen.
Die Änderungsverordnung ist am 28.04.2011 in Kraft getreten (GVBl. S. 170).
Der Festlegung zum Sanierungsgebiet gingen ab 1992 umfangreiche vorbereitende
Untersuchungen voraus. Für die Schule an der Heinrich-Roller-Straße waren
insbesondere bauliche Mängel und ein erhebliches Defizit an Frei- und Sportflächen
4
5
Maß für das Rückstrahlvermögen von diffus reflektierenden, also nicht selbst leuchtenden Oberflächen
Untersuchung eines alternativen Standorts für den geplanten Neubau einer Sporthalle zum Bebauungsplan 326, Gesellschaft für Planung, Berlin, Juni 2009
ermittelt worden. Sanierungsziel von Anfang an war daher der Neubau einer
Schulsporthalle. Die Schule wurde mittlerweile als ökologisches Modellvorhaben
saniert und soll nun um eine Sporthalle erweitert werden. Dies unterstützt die
Attraktivität des Gebiets für Familien und soll den Verbleib von Familien fördern.
Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 5. Juni 2007 wurden die Sanierungsziele für
den öffentlichen Straßenraum und den Verkehr konkretisiert. Einheitlich wurden für
alle fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg eine Reihe von
Maßnahmen beschlossen, die zur Verbesserung der Sicherheit und
Aufenthaltsqualität im Straßenraum für Fußgänger sowie einer Schulwegsicherung
führen sollen. Neben anderen Maßnahmen sind für sämtliche Straßen die Tempo30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Straßenbereichen vor sozialen
Infrastruktureinrichtungen vorgesehen.
Der nochmals 2007 aktualisierte Rahmenplan für das Sanierungsgebiet wurde im
Oktober 2007 im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben (ABl. S. 2650) und sah für
das Plangebiet folgende Ziele und Maßnahmen vor:
Flächensicherung und Neuordnung für die Grundstücke Heinrich-Roller-Straße
18 (Grundschule) und Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C,
Ergänzung des sanierten Schulstandorts der Heinrich-Roller-Grundschule um
eine neue Sporthalle auf dem angrenzenden Grundstück Immanuelkirchstraße
14 A-C,
Neubebauung des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 (Wohnen),
gewerbliche Nutzung auf dem westlichen Teil des Grundstücks
Immanuelkirchstraße 14 A-C in Kombination mit einer flächenmäßigen
Darstellung der Freiflächen mit den Nutzungen Gewerbe/sonstige Infrastruktur,
Wohnen und öffentliches Grün,
besondere Wohnform (Seniorenwohnhaus) auf dem östlichen Teil des
Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C,
Sicherung der Erschließung des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C,
Errichtung
eines
öffentlichen
Spielplatzes
auf
dem
Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 A-C.
Nach einer Überprüfung der Sanierungsziele für noch zu bauende Spielplätze und
einer Ortsbegehung im November 2008 wurde der geplante Standort für einen
Spielplatz auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C aufgegeben. Der
Standort wurde auf Grund seiner Lage und der damit einhergehenden schlechten
Belichtungs- und Besonnungssituation sowie der mangelhaften Einsehbarkeit aus
Sicht des zuständigen Fachamts für einen öffentlichen Spielplatz als nicht geeignet
eingestuft. Zudem hätte er aufgrund seiner möglichen Größe von nur 300 m² die
bestehende Spielflächenversorgung nicht wesentlich verbessern können. Die
Änderung dieses Sanierungsziels erfolgte im kleinen Verfahren mit Wirkung vom
27.05.2009. Die bis dahin für „Öffentliches Grün und Spielplatz“ ausgewiesene
Fläche im Rahmenplan wurde ab diesem Zeitpunkt als eine dem Wohnen bzw. dem
Wohnen und Gewerbe zugeordnete private Freifläche dargestellt.
2.3.8 Landschaftsplan
Die Plangrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434). Der
Landschaftsplan dient in den dicht besiedelten Gründerzeitquartieren der
naturhaushaltswirksamen Gestaltung von Baugrundstücken. Er benennt mit dem
Biotopflächenfaktor den zu realisierenden Anteil an naturhaushaltswirksamer
Fläche pro Gesamtgrundstücksfläche für Neubauvorhaben, aber auch für Vorhaben
am Bestand, wenn der Überbauungsgrad erhöht wird oder zusätzliche
Aufenthaltsräume geschaffen werden.
Für die Ermittlung des Biotopflächenfaktors werden nicht nur unversiegelte oder
begrünte Flächen, sondern auch Flächen wie extensiv begrünte Dächer, begrünte
Tiefgaragen oder Kellergeschosse, Fassaden- und andere Vertikalbegrünungen
sowie wasserdurchlässig befestigte Flächen, gemindert durch einen Abschlagfaktor,
angerechnet.
Der Landschaftsplan legt für das Plangebiet einen Biotopflächenfaktor
(Verhältniszahl aus Grundstücksfläche und naturhaushaltswirksamer Fläche) von
0,6 für Wohnungsneubau fest. Für das Grundstück der Heinrich-Roller-Grundschule
ist ein Biotopflächenfaktor von 0,4 festgelegt.
2.3.9 Lärmminderungsplanung Berlin
Da Verkehr der Hauptverursacher von Lärm ist, soll mit der Umsetzung und
Entwicklung von Lärmminderungsplänen6 diese hohe Umweltbelastung vermindert
werden. Der Lärmaktionsplan bereitet Maßnahmen vor, die durch Anordnungen
oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach
den jeweilig geltenden Rechtsvorschriften durchzusetzen sind. Es sollen vertiefend
kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung
ausgearbeitet werden.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Karte 1 zum Lärmminderungsplan außerhalb
von Konzept- oder Modellgebieten.
Die Straßen im Plangebiet (Heinrich-Roller-Straße, Immanuelkirchstraße) erreichen
gemäß Karten 5 und 6 zum Lärmminderungsplan weder am Tag noch in der Nacht
die gesundheitsrelevanten Schwellenwerte für die Lärmminderungsplanung (55
dB(A) nachts, 65 dB(A) tags). Aus diesem Grund sind keine Maßnahmen zum
Schutz vor Lärm für das Plangebiet erforderlich.
Die außerhalb des Plangebietes gelegene Greifswalder Straße erreicht mit Werten
von
> 70 dB(A) tags und > 60 dB(A) nachts die 1. Stufe für die Dringlichkeit von
Maßnahmenprüfungen im Lärmminderungsplan Berlin. In dieser Stufe sollen
prioritär und möglichst kurzfristig Maßnahmen zur Verringerung der
Gesundheitsgefährdung ergriffen werden.
Die Auswirkungen des Verkehrslärms der Greifswalder Straße auf das Plangebiet
sind gering (vgl. Kapitel 2.2.7 Umweltsituation, Lärm S. 9). Festsetzungen im
Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Von zukünftigen lärmreduzierenden
Maßnahmen der Lärmminderungsplanung auf der Greifswalder Straße würde auch
das Plangebiet profitieren.
2.3.10 Denkmalschutz
Die Heinrich-Roller-Grundschule steht als Gesamtanlage unter Denkmalschutz.
Die Fläche des gegenüber der Heinrich-Roller-Grundschule gelegenen St.
Georgen- und Parochial-Friedhofs ist als Gartendenkmal geschützt.
Bodendenkmale sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht vorhanden.
2.3.11 Sonstige Gutachten, Beschlüsse und Planungen
Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg
Die im Bezirk Pankow gelegenen Sanierungs- und Quartiersmanagementgebiete
Prenzlauer Berg wurden mit dem Senatsbeschluss Nr. 466/02 vom 20. August 2002
als Stadtumbaugebiet gemäß § 171 b Abs. 1 BauGB festgelegt. In Verbindung mit
der Überleitungsvorschrift des § 245 Abs. 1 BauGB gelten die mit o. g.
Senatsbeschluss festgelegten Gebiete als Stadtumbaugebiete im Sinne des
§ 171 b BauGB.
6
Lärmminderungsplanung für Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Berlin,
Mai 2008.
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow / Prenzlauer Berg 2007
(INSEK)
Das Gutachten soll die zentralen Aussagen des Stadtumbaukonzepts von 2001 vor
dem Hintergrund einer seit dem Jahr 2001 äußerst dynamischen Entwicklung der
Stadtumbaugebiete für die 2. Förderperiode des Programms „Stadtumbau Ost“
überprüfen und bei Bedarf den aktuellen Entwicklungen und Erfordernissen
anpassen. Dabei sind die sektoralen Leitbilder für die Sanierungsgebiete
berücksichtigt worden.
Für die gründerzeitlichen Gebiete des Konzepts wird festgestellt: 7
-
aktuelle Entwicklungstendenzen:
Im Gebiet der Gründerzeitkulisse lässt sich ein deutlicher Einwohnerzuwachs
feststellen, der Anteil der Altersgruppe der 27- bis 45-Jährigen ist weit
überdurchschnittlich.
Die hohe bauliche Dichte im Gebiet führt in Kombination mit dem stetigen
Einwohnerzuwachs zu einer intensiven Nachfrage nach allen Angeboten im
Bereich der sozialen und sonstigen Infrastruktur.
Steigende Bodenpreise ziehen soziale Segregationsprozesse mit der Gefahr der
Verdrängung einkommensschwacher Haushalte nach sich.
aktuelle Problemfelder der Gebietsentwicklung:
Die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur entsprechen z. T. nicht den
Anforderungen der Bewohnerschaft, es kommt daher zu einem erhöhten
Nachfragedruck in den angrenzenden Bereichen [...].
Ziele / Leitbilder:
Rolle des Gebiets als innerstädtisches Wohnquartier festigen,
Weiterführung der Strategie der Bündelung von finanziellen Ressourcen.
-
abgeleitete Profilierungspotenziale und -aktivitäten:
Stadtteil durch Investition in die soziale Infrastruktur und in den öffentlichen
Raum als innerstädtischen Wohnort für eine sozial, kulturell und altersstrukturell
durchmischte Bewohnerschaft weiter qualifizieren.
Als wesentliche Handlungsempfehlungen werden für die Gründerzeitquartiere u. a.
formuliert:8
7
8
Akzeptanz des Gesamtgebiets als Wohnstandort für Familien nachhaltig
sichern,
weitere Qualifizierung der Schulstandorte im Gründerzeitbereich,
Schwerpunktsetzung im Bereich Grundschulen als neue „Schlüsselprojekte“,
Sozialverträglichkeit von Modernisierungsmaßnahmen sichern,
bauliche Nachverdichtung steuern und begrenzen.
Stadtumbau Ost, Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow / Prenzlauer Berg 2007, S.T.E.R.N.
GmbH, Anhang
ebenda, S. 84 ff
Schulentwicklungsplan
Der bezirkliche Schulentwicklungsplan ist die zentrale mittelfristige Fachplanung zur
Schulentwicklung im Bezirk Pankow. Mit dem Bezirksamtsbeschluss Nr. VI374/2008, wurde die Fortschreibung des Schulentwicklungsplans 2008 für
Grundschulen beschlossen. Der Schulstandort Heinrich-Roller-Straße 18 wird darin
als Bestandteil des langfristig zu erhaltenden bezirklichen Grundschulnetzes
ausgewiesen. Es wurde auch festgestellt, dass für diesen Schulstandort der
Neubau einer Sporthalle mit zwei Hallenteilen erforderlich ist. Dieser ist als größere
bauliche Maßnahme und Investition im Schulentwicklungsplan 2008 für die
Heinrich-Roller-Grundschule aufgeführt. Der Bedarf für diese zwei Hallenteile wurde
auf der Grundlage der Flächenvorgaben (Musterraumprogramm) der
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung für den
standardgerechten Ausbau einer 3-zügigen Grundschule ermittelt. Gegenwärtig
verfügt die Heinrich-Roller-Straße 18 über eine Kapazität von 3,0 Zügen und der
Bedarf an gedeckten Sportflächen zur Absicherung des Sportunterrichts für die
Klassenstufen 1 bis 6 ist nicht gesichert. Die auf dem Schulstandort vorhandene
Sporthalle mit einer Sportfläche von 120 m² (Baujahr 1916, saniert 2005) entspricht
nicht den heutigen Anforderungen für die Durchführung des Schulsports, außerdem
fehlen Freiflächen. Um das bestehende Defizit an ungedeckten Sportflächen kompensieren zu können, wurde bereits bei der Sanierung der Schule eine
Doppelnutzung der Freiflächen für Pause/Spielen und Sport geplant und umgesetzt.
Am 16.08.2011 hat das Bezirksamt Pankow die Schulentwicklungsplanung 20122016 beschlossen (Beschluss Nr.: VI-1618/11). Damit soll der auch in den nächsten
Jahren weiter zunehmenden Schülerzahl im Bezirk Rechnung getragen werden Für
den Bereich des südlichen Prenzlauer Bergs wird nach einer Prognose der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Bevölkerung bis zum Jahr 2030 um 9 %
gegenüber dem Bezugsjahr 2010 zunehmen. Die Modellrechnung geht davon aus,
dass in der Schulregion 1, in der das Plangebiet liegt, ca. 88 % von 3.060
Grundschülern eine öffentliche Grundschule besuchen werden. Für die Schulregion
1 werden für das Schuljahr 2015/16 auf dieser Basis insgesamt 2.693 Schüler und
davon 544 Lernanfänger prognostiziert. In der Heinrich-Roller-Grundschule wurden
im Schuljahr 2010/11 in 18 Klassen 435 Schüler unterrichtet (3,0 Züge), für die
auch ausreichende Raumkapazitäten vorhanden sind. Für das Schuljahr 2015/16
wird mit einer Schülerzahl von 682 Schülern (entsprechend 4,7 Züge) gerechnet. Es
wird jedoch davon ausgegangen, dass bezogen auf die Schulregion 1, zu der die
Heinrich-Roller-Grundschule gehört, die Versorgung der Grundschüler bis zum
Schuljahr 2015/16 durch schulorganisatorische Maßnahmen gesichert ist.
Modellvorhaben „Ökologischer Um- und Ausbau der Heinrich-Roller-Grundschule“
Der Standort der Heinrich-Roller-Grundschule ist seit 1994 in mehreren Schritten im
Rahmen des Landesprogramms „Ökologische Modellvorhaben“ unter Entwicklung
und Umsetzung eines ökologischen Gesamtkonzepts erneuert worden. Ziele hierbei
waren die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts bei gleichzeitig deutlicher
Reduzierung der Betriebskosten. Darüber hinaus sollen die umgesetzten
Maßnahmen geeignet sein, die Schule als „ökologischen Lernort“ erfahrbar zu
machen.
Zentrenkonzept des Bezirks Pankow
Das Zentrenkonzept des Bezirks Pankow wurde vom Bezirksamt mit Beschluss
Nr. V-1193/05 im Dezember 2005 beschlossen. Gegenwärtig wird an der
Aktualisierung des Konzepts gearbeitet.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar westlich an das entlang der Greifswalder Straße
verlaufende Nahversorgungszentrum „Prenzlauer Berg, Greifswalder Straße Süd“
an. Gemäß Konzept sollen Nahversorgungszentren mit ihrem Einzugsbereich von
600 m überwiegend der Versorgung mit Gütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs
dienen. Als typische Nutzungen werden Einzelhandel, insbesondere mit
Lebensmitteln, Dienstleistungen, Gastronomie und öffentliche Einrichtungen
genannt.
2.3.12 Planungsrecht
Bis zur Festsetzung des Bebauungsplans galten für den gesamten Geltungsbereich
mit Ausnahme der gewidmeten Verkehrsflächen (Heinrich-Roller-Straße,
Immanuelkirchstraße) die Bestimmungen des § 34 BauGB. Danach waren
Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt ist. Dabei mussten die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
2.3.13 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereichs dient der Innenentwicklung und
erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten
Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die festgesetzte Grundfläche
gemäß § 19 Abs. 2 BauGB unter 20.000 m² liegt. Der Bebauungsplan dient der
Anpassung des Bereichs an die heutigen Nutzungsanforderungen und enthält eine
sonstige Maßnahme zur Innenentwicklung (Erweiterung der Gemeinbedarfsnutzung
um einen Sporthallenstandort), die dazu dient, die hohe Attraktivität des Plangebiets
und seiner Umgebung für das Wohnen zu erhalten und zu steigern.
Eine sachliche, räumliche und
Bebauungsplänen liegt nicht vor.
zeitliche
Kumulationswirkung
mit
anderen
Da keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen sowie keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-Richtlinie) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes bestehen, ist der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden.
Eingriffe in den Naturhaushalt gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich ist insofern nicht
notwendig. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Anfertigung eines
Umweltberichts wurde verzichtet. Eine Bestandsaufnahme der vorhandenen
Biotoptypen im Geltungsbereich wurde dennoch als Grundlage der
artenschutzrechtlichen Beurteilung der Planungsauswirkungen durchgeführt.
II.
PLANINHALT
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Die seit 1992 durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen für die Festlegung
eines Sanierungsgebiets im Untersuchungsgebiet „Winsstraße“ haben ein
erhebliches Defizit an öffentlichen Spielmöglichkeiten, Schulfreiflächen und
gedeckten Sportflächen ermittelt. Somit war es von Anfang an eines der Ziele für
das ehemalige Sanierungsgebiet „Winsstraße“, eine zusätzliche Sporthalle für die
Grundschule an der Heinrich-Roller-Straße zu errichten. Eine entsprechende
Signatur für eine Sporthalle auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C
(damals noch „hinter Greifswalder Straße 219-220“) war bereits im ersten
Rahmenplan des Sanierungsgebiets vom Dezember 1994 enthalten.
Im Rahmen mehrerer Untersuchungen (Selmanagić Architekten 1993, Meyer Bach
Hebestreit Sommerer 1995, Glako GmbH 1996) wurden verschiedene potenzielle
Standorte auf dem Schulgrundstück selbst sowie auf den benachbarten
Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C geprüft. Ein Standort auf dem
Schulgrundstück wurde verworfen, da die vorhandenen Freiflächen dringend für die
Nutzung als Pausenhof und Sportfreifläche sowie in Doppelnutzung nach
Schulschluss als öffentliche Spielflächen benötigt werden. Darüber hinaus ist eine
Erweiterung der vorhandenen Halle aus Gründen des Denkmalschutzes nicht
möglich. Die Prüfung der verschiedenen Varianten ergab, dass nur die direkt an das
Schulgrundstück angrenzende Fläche, insbesondere auf Grund der räumlichen
Nähe und zur Sicherung des funktionalen Zusammenhangs, als Neubaustandort
sinnvoll wäre.
Im Jahr 2000 wurde der Rahmenplan für das damalige Sanierungsgebiet
„Winsstraße“ gemäß den Zielen der Schulentwicklungsplanung und auf Basis des
Abstimmungsergebnisses der sanierungsrechtlichen Ziele zum Neubau des
Seniorenwohnhauses mit dem Grundstückseigentümer Immanuelkirchstraße 14 AC geändert und die Fläche der Vorzugsvariante als Neubaufläche „Soziale
Infrastruktur“ mit der Zweckbestimmung Sporthalle gekennzeichnet. Ein
entsprechendes Entwicklungsziel wurde auch in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
zum Bau der Seniorenwohnanlage aufgenommen, da eine Realisierung der
Sporthalle als privates Investitionsvorhaben durch den Grundstückseigentümer in
der Diskussion stand.
Auf der Grundlage des Blockentwicklungskonzepts von 1995 wurde 2005 eine
Machbarkeitsstudie für den Sporthallenneubau beauftragt, die im April 2006 fertig
gestellt wurde.9 Untersucht wurde die Unterbringung einer Doppelsporthalle
(Sondertypus), bestehend aus zwei übereinander stehenden Einzelhallen, auf einer
östlich an die Schule angrenzenden Fläche. Außenanlagen waren nicht Bestandteil
der Untersuchung. Der Bedarf an gedeckten Sportflächen für die beiden Hallenteile
wurde auf der Grundlage der Flächenvorgaben des Musterraumprogramms für den
standardgerechten Ausbau einer 3-zügigen Grundschule ermittelt. Die Studie ergab
u a., dass die Erschließung vom Grundstück der Grundschule erfolgen solle. Dies
würde einen Durchbruch der unter Denkmalschutz stehenden Mauer zur Folge
haben, dem die Untere Denkmalschutzbehörde zwischenzeitlich auf Grund des
besonderen öffentlichen Interesses zugestimmt hat. Wegen der beengten
räumlichen Verhältnisse soll auf den wettkampfgerechten Ausbau der Sporthalle
9
Architekturbüro Chestnutt
& Niess, Berlin 2006
verzichtet werden. Für die Durchführung des Schul- und des Vereinssports (ohne
Punktspiele) soll eine Unterschreitung der Normmaße des Spielfelds zulässig sein.
Aus der Sicht der Nutzer (Schule und öffentlicher Sport) hat die Erweiterung des
Angebots an gedeckten Sportflächen den Vorrang, gegenüber der Bereitstellung
von Wettkampfflächen.10
Im nochmals 2007 aktualisierten Rahmenplan wurden die Sanierungsziele in
Anpassung an die zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen (z. B. Neubau
Seniorenwohnhaus) fortgeschrieben.
Die Schulentwicklungsplanung sieht den langfristigen Erhalt der Heinrich-RollerSchule als 3-zügige Grundschule vor, für die entsprechende Sportanlagen zur
Verfügung stehen müssen. Nach den Ergebnissen des Schulentwicklungsplans
2012–2016 ist in der Heinrich-Roller-Schule auch in den nächsten Jahren mit einer
vollständigen Auslastung der Kapazitäten zu rechnen.
Mit der geplanten Entwicklung der Schulerweiterung auf dem Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 A-C wären vor dem Grunderwerb der benötigten Fläche
erhebliche Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter verbunden gewesen. Daher
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 2009 eine Untersuchung für
einen alternativen Standort11 in unmittelbarer Nähe zur Grundschule (Friedhof der
St. Marien- und St. Nicolai-Gemeinde, gegenüber Heinrich-Roller-Straße 21-26,
Geltungsbereich Bebauungsplanentwurf 3-17) durchgeführt, die in die Entscheidung
über den zu entwickelnden Standort einbezogen wurde. Allerdings wurden im
Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Bedenken zu
diesem Standort vorgebracht (zu große räumliche Entfernung vom Schulgelände,
Natur- und Artenschutzproblematik).
2009 wurde die Machbarkeitsstudie überarbeitet, um den Nachweis der
Realisierbarkeit der Sporthalle im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 326 zu erbringen. Es wurden zusätzliche Varianten mit dem Ziel untersucht, die
notwendigen Eingriffe in das Privateigentum Dritter möglichst gering zu halten.12 Die
Varianten 2 und 3a / 3b weisen nach, dass der Bau einer nicht wettkampfgerechten
Schulsporthalle unter Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die
Umgebung und unter Berücksichtigung des Nachbarschutzes möglich wäre.
Dies führte zu dem Ergebnis, den im Vergleich insgesamt ungünstigeren
Alternativstandort auf dem Friedhofsgrundstück nicht weiter zu verfolgen.
2.
Intention des Plans
Der Bebauungsplan 3-26 sichert planungsrechtlich zum einen die bezirklichen
Zielsetzungen der Fachplanung, die im Rahmenplan für das Sanierungsgebiet
„Winsstraße“ enthalten waren, über den Sanierungszeitraum hinaus.
Hierzu erfolgt eine Festsetzung des bestehenden Schulstandorts als
Gemeinbedarfsfläche und deren Erweiterung für die Sporthalle. Damit wird zur
Minderung des vorhandenen Defizits an gedeckten Sportflächen im ehemaligen
Sanierungsgebiet „Winsstraße“ und dem standardgerechten Ausbau des
Grundschulstandorts beigetragen. Ziel ist, die Belange des Bildungswesens und
von Sport, Freizeit und Erholung zu verbessern.
10
11
12
Schreiben des Amtes für Schule und Sport (Bezirk) vom 13.07.2009 sowie Stellungnahmen im Rahmen des
Verfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.09.2009
a.a.O. FN 3
Architekturbüro Chestnutt & Niess, Berlin 2009
Zum anderen sichert der Bebauungsplan 3-26 die vorhandenen, überwiegend
gründerzeitlichen Baustrukturen und steuert ohne deutliche Nachverdichtungen
eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung, die gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewährleistet.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für das Plangebiet und die nähere
Umgebung charakteristische besondere Nutzungsmischung erhalten bleibt. Neben
dem Erhalt und der Entwicklung der vorhandenen Wohnnutzung verfolgt der
Bebauungsplan das Ziel, die Vielfalt von Büro- und Ladennutzungen, Arztpraxen
sowie Hotel und sonstigen Gewerbebetrieben zu sichern. Über die Steuerung des
Nutzungsmaßes
erfolgt
die
Anpassung
des
Gebiets
an
heutige
Nutzungsanforderungen.
Entsprechend den ehemaligen Sanierungszielen werden auf den Baugrundstücken
Freiflächenanteile gesichert. Die Grundstücke waren im Rahmenplan des
Sanierungsgebiets
„Winsstraße“
teilweise
mit
Neuordnungsmaßnahmen
gekennzeichnet. Mit dem Bebauungsplanverfahren werden die sich hieraus
möglicherweise ergebenden Konflikte abgeschätzt und die zulässige Nutzungsart
sowie das zulässige Nutzungsmaß bestimmt. Dies sichert gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse.
3.
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen
Der Bebauungsplan sichert eine geordnete und nachhaltige städtebauliche
Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte
Bodennutzung und trägt dazu bei, die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber zukünftigen
Generationen in Einklang zu bringen. Er trägt auch dazu bei, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu
fördern. Für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind insbesondere relevant:
Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Schaffung und
Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung
Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes sowie die Gestaltung und
Fortentwicklung des Orts- und Landschaftsbilds
Soziale Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange von jungen Menschen und
Familien
Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege
private Belange
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans
in Einklang mit den sonstigen beschlossenen Planungen mit städtebaulichen
Auswirkungen gebracht.
3.1
3.1.1 Besondere Wohngebiete
Art der baulichen Nutzung
Die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und Immanuelkirchstraße 14 A-C
(teilweise) sowie Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 sind als besondere
Wohngebiete (WB1 bis WB5) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4a
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Dies entspricht der Zielsetzung des
Erhalts und der Entwicklung der Wohnnutzung bei gleichzeitiger Sicherung der
besonderen Mischung von Wohnen, wohnverträglichem Gewerbe und
Dienstleistungen sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen, die für den
Prenzlauer Berg typisch ist und sich im Geltungsbereich in besonderer Weise und
räumlicher Nähe wiederfindet.
Die alternative Festsetzung eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO wäre nur
eingeschränkt zur Sicherung der Planungsziele geeignet, da hier die besondere
Sicherung der Wohnnutzung in einem dennoch gewerblich geprägten Gebiet nicht
gleichermaßen erreicht werden könnte.13
Im Plangebiet wurden zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses für den
Bebauungsplan ca. 36 % der vorhandenen Geschossflächen durch eine ausgeübte
Wohnnutzung im Sinne des § 4a BauNVO in Anspruch genommen. Der Anteil der
Wohnnutzung hat sich in der vergangenen Zeit durch den Neubau eines
Wohnhauses auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 und den Umbau der
ehemaligen Hutfabrik, Heinrich-Roller-Straße 16-17 noch erhöht. Hier sind im
Dachgeschoss des Vorderhauses und in den Hofgebäuden zusätzliche Flächen für
Wohnungen bzw. für Wohn- und Arbeitslofts entstanden. Die übrigen
Flächenanteile werden durch die sonstigen in Kapitel I.2.2.2 beschriebenen und
innerhalb von besonderen Wohngebieten zulässigen Nutzungen genutzt. Die
Wohnnutzung konzentriert sich auf die, auch in ihrer Architektursprache deutlich als
Wohnhäuser erkennbaren Vorderhäuser der Grundstücke Heinrich-Roller-Straße
15, 16-17, das Gebäude Immanuelkirchstraße 14 C (Seniorenwohnhaus) und den
Neubau Immanuelkirchstraße 14. Durch die überwiegend dem Straßenraum
zugewandte ausgeübte Wohnnutzung tritt diese innerhalb des Plangebiets
ortsbildprägend in Erscheinung, während die anderen Nutzungen durch ihre Lage in
den hinteren Grundstücksteilen zwar die besondere Eigenart des Gebiets
mitbestimmen, aber nicht in den Vordergrund treten. Im Unterschied zur Umgebung
sind Läden in den Vorderhäusern des Plangebiets nicht vorhanden. Insgesamt wird
das Plangebiet als Wohnquartier wahrgenommen.
Die besondere Eigenart des Gebiets ergibt sich aus der eng verzahnten Mischung
von Wohnen, gewerblichen Nutzungen, kulturellen und sozialen Einrichtungen.
Die vorhandene und ausgeübte Wohnnutzung wird mit der Festsetzung vor einer
Verdrängung durch konkurrierende Nutzungen, für die das Plangebiet und seine
Umgebung auch hinsichtlich der Aufwertung durch die erfolgte Sanierung von
Gebäuden an Attraktivität gewinnt, geschützt. Die Stärkung der innerstädtischen
Wohnfunktion trägt dazu bei, einen Fortzug insbesondere junger Familien an den
Stadtrand zu verhindern. Damit können die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen
auch langfristig stabil ausgenutzt und die Entstehung von zusätzlichem Verkehr
vermieden werden. Zu diesem Zweck wird für die Vorderhäuser der Grundstücke
Immanuelkirchstraße 14 (WB1), Heinrich-Roller-Straße 15, 16-17 (WB5) und im
13
Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von
Gewerbebetrieben (Auszug aus § 4a Abs. 1 BauNVO), Mischgebiete dienen dem Wohnen und der
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.(Auszug aus § 6 BauNVO).
Besondere Wohngebiete und Mischgebiete unterscheiden sich somit im Bezug auf den Störgrad der im
jeweiligen Gebiet zulässigen Gewerbebetriebe.
Blockinnenbereich für das Seniorenwohnhaus auf der östlichen Teilfläche des
Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C (WB2) gemäß § 4a Abs. 4 Nr. 1
BauNVO festgesetzt, dass oberhalb des 1. Vollgeschosses nur Wohnungen
zulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 2).
In den ursprünglich eher gewerblich genutzten und das Gebiet in besonderer Weise
prägenden Bereichen, also in den hinteren Teilen der Grundstücke HeinrichRoller-Straße 15 und 16-17 (WB4) sowie auf der westlichen Teilfläche des
Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C (WB3), sind hingegen alle in § 4a
Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen unter Beachtung der Einschränkungen
von § 4a Abs. 1 BauNVO (Vereinbarkeit mit der besonderen Eigenart des Gebiets
und der Wohnnutzung) zulässig. Diese Nutzungen sind hier gebietsverträglich und
gleichberechtigt neben dem Wohnen integrierbar. Durch die Sicherung der
Wohnnutzung in den besonderen Wohngebieten WB1, WB2 und WB5 wird die
Stabilisierung der Wohnnutzung hinreichend gewährleistet, so dass in den
besonderen Wohngebieten WB3 und WB4 keine Beschränkungen anderer
zulässiger Nutzungen zugunsten des Wohnens erfolgen. Damit wird den dort
befindlichen gewerblichen, sozialen und kulturellen Nutzungen Rechnung getragen
und ihr Erhalt bzw. ihre gebietsverträgliche Fortentwicklung gewährleistet und die
besondere Nutzungsmischung im Plangebiet gesichert.
Die im besonderen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale
Einrichtungen der Verwaltung und Tankstellen sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplans (textliche Festsetzung Nr. 1). Die Ansiedlung von zentralen
Einrichtungen der Verwaltung widerspricht den ehemaligen Sanierungszielen.
Tankstellen sind in dem dicht bebauten innerstädtischen Gebiet städtebaulich nicht
integrierbar und widersprechen ebenfalls den ehemaligen Sanierungszielen.
Darüber hinaus können sie zusätzliche Verkehrsströme zur Folge haben, die in den
im Plangebiet betroffenen Wohnstraßen und in unmittelbarer Nachbarschaft zu
einer Grundschule nicht verträglich wären.
Die ebenfalls ausnahmsweise zulässigen und im Bestand zum Teil schon
vorhandenen nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (z. B. Tanzlokal,
Spielsalon unter 100 m² Fläche, Billardsalon, kleines Kino) sind bzw. bleiben
ausschließlich in den bislang eher gewerblich genutzten Bereichen des Plangebiets
(WB3 und WB4) als Ausnahmen zulässig. Diese Nutzungen prägen die Eigenart
des Gebiets und sind durch die gesetzlichen Einschränkungen (§ 4a Abs. 1
BauNVO) nur im Einzelfall zulässig. Für die besonderen Wohngebiete WB1, WB2
und WB5, die stärker durch Wohnnutzung geprägt sind, erfolgt zu ihrem Schutz der
Ausschluss dieser Nutzungen.
Video- oder ähnliche Vorführungen mit sexuellem Charakter sind in den
besonderen Wohngebieten grundsätzlich ausgeschlossen. Von ihnen gehen
regelmäßig Störungen aus, die dem Ziel der Förderung der Wohnnutzung
widersprechen. Auch sind diese Gewerbebetriebe aufgrund der unmittelbaren Nähe
der Grundschule nicht zulässig. Kritisch sind die in der Folge der Ansiedlung
solcher Einrichtungen zu beobachtenden „Trading-Down-Effekte“, die zu
Veränderungen in der benachbarten Gewerbe- und Ladenstruktur führen können
und den Entwicklungszielen für das Gebiet widersprechen. Es haben sich bereits
Einrichtungen mit sexuellem Charakter (nichtmedizinische Massage und zwei
Swingerclubs) außerhalb des Plangebiets, aber in unmittelbarer Nähe in der
Immanuelkirchstraße 16 und 23 sowie Immanuelkirchstraße 18/Greifswalder Straße
215 angesiedelt. Der Ausschluss von Video- oder ähnliche Vorführungen mit
sexuellem Charakter erfolgt, um diese Entwicklung nicht zu verstärken bzw. zu
fördern.
3.1.2 Flächen für den Gemeinbedarf
Das Grundstück der Heinrich-Roller-Grundschule und die für die Errichtung der
Sporthalle auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C vom Land Berlin
erworbene Teilfläche sind als Flächen für den Gemeinbedarf mit den
Zweckbestimmungen „Schule“ und „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Der Standort der Heinrich-Roller-Grundschule
wird
damit
entsprechend
den
Festlegungen
des
bezirklichen
Schulentwicklungsplans und den Zielen für das zwischenzeitlich aufgehobene
Sanierungsgebiet „Winsstraße“ planungsrechtlich langfristig gesichert.
Durch die beabsichtigte Nutzung der Sporthalle, auch außerhalb der Schulzeiten,
wird das bestehende Defizit an Freizeit- und Vereinssportmöglichkeiten im
Plangebiet und dessen Umgebung reduziert. Der Standort dient auch der
allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Sporteinrichtungen, kann aber auf
Grund der durch die Rahmenbedingungen eingeschränkten Grundstücksfläche
(siehe S. 32 ff) nicht wettkampfgerecht ausgebaut werden.
Die
im
Bebauungsplan
festgesetzte
Gemeinbedarfsfläche
mit
der
Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ entspricht der vom Land
Berlin erworbenen Fläche von 529 m². Diese war entsprechend den Ergebnissen
der überarbeiteten Machbarkeitsstudie ermittelt und auf Grund der besonderen
städtebaulichen Verhältnisse auf die geringste erforderliche Größe beschränkt
worden. Die Abgrenzung resultiert aus der flächenmäßig größten Variante 2 in
Kombination mit der Variante 3a der Machbarkeitsstudie und sichert diejenigen
Flächenansprüche, welche noch die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und den Nachbarschutz gewährleisten. Eine Realisierung der
Variante 3b ist innerhalb dieses Flächenrahmens ebenfalls möglich.
Die vorhandene Feuerwehrumfahrung für das Seniorenwohnhaus auf dem
Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C ist hiervon nicht berührt. Der zweite
Rettungsweg für die Sporthalle sowie die Anfahrt für die Feuerwehr und
Rettungsfahrzeuge sind über kaufvertraglich vereinbarte Rechte, die durch die
Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert werden sollen, gewährleistet.
Zusätzlich sichert der Bebauungsplan ein Gehrecht im Notfall zugunsten der Nutzer
und Besucher der Sporthalle (vgl. 3.4).
3.1.3 Öffentliche Verkehrsflächen
Den verkehrlichen Belangen wird durch die Festsetzung öffentlicher
Verkehrsflächen Rechnung getragen. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über
die Heinrich-Roller-Straße und die Immanuelkirchstraße. Diese sind gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB bis zur jeweiligen Straßenmitte als öffentliche Verkehrsflächen
entsprechend ihrer Widmung und ihres vorhandenen Ausbauzustands durch
Straßenbegrenzungslinien planungsrechtlich gesichert.
Die Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen
Festsetzung, sondern obliegt dem zuständigen Fachamt (textliche Festsetzung
Nr. 13).
3.2
Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche
3.2.1 Besondere Wohngebiete
Für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 (WB1) und Heinrich-Roller-Straße
15, 16-17 (WB4, WB5) ist als Maß der Nutzung für die Grundflächenzahl (GRZ)
die gemäß
§ 17 Abs. 1 BauNVO für besondere Wohngebiete vorgegebene
Obergrenze von GRZ 0,6 festgesetzt. Damit werden eine geordnete städtebauliche
Entwicklung, eine sozial gerechte Bodenordnung und vor allem vertretbare
städtebauliche Bebauungsdichten sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewährleistet.
Zusätzlich gilt zur Erhaltung der bestehenden Gebäude in den Baugebieten WB4
und WB5, dass die zulässige GRZ um maximal 5 % erhöht sein darf (textliche
Festsetzung Nr. 4). Die Festsetzung erfolgte, um in den bestehenden Gebäuden
einen problemlosen Nutzungswechsel innerhalb des Zulässigkeitsrahmens zu
ermöglichen.14 Nach derzeitiger Rechtsprechung verliert ein Gebäude, das den
Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht, bei Nutzungsänderungen
seinen Bestandschutz. Eine Weiternutzung ist hier ausschließlich im bisher
ausgeübten Nutzungsrahmen zulässig. Da das bestehende Nutzungsmaß GRZ
0,63 beträgt, wird mit der textlichen Festsetzung das Nutzungsmaß für die
Weiternutzung der bestehenden mehrgeschossigen Gebäude so erhöht, dass sie
uneingeschränkt erhalten bleiben können. Erst für den Fall einer Neubebauung ist
die geplante Grundflächenzahl von 0,6 einzuhalten.
Entsprechend
diesem
Planungsziel
entspricht
auch
die
zulässige
Geschossflächenzahl (GFZ) für die Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15 und
16-17 (WB4, WB5) dem vorhandenen gründerzeitlichen Gebäudebestand. Aus dem
Bestand ergeben sich für das Grundstück Heinrich-Roller-Straße 15 eine GFZ von
3,7 und für das Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16-17 eine GFZ von 3,6, die
planungsrechtlich gesichert sind.
Für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 (WB1) wurde die GFZ aus dem
Bestand der Umgebung abgeleitet, da das Grundstück zum Planungsbeginn (BABeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-26) unbebaut war. In Anlehnung
an § 34 BauGB erfolgte die Herleitung aus den direkt benachbarten, ähnlich
geschnittenen und ähnlich großen Grundstücken Immanuelkirchstraße 12, 13 und
14
Bei einer Änderung der bisherigen Nutzung besteht nur Bestandsschutz für Nutzungen, die sich aus der
Variationsbreite der bisherigen Nutzung entwickeln lassen (vgl. OVG Münster BRS 57 und VG Freiburg 6 K
12/05).
15, die eine GFZ von 2,5 bis 3,0 aufweisen. Die anderen Grundstücke im Baublock
weisen größere Grundstückstiefen auf und wurden daher nicht als
Vergleichsmaßstab
herangezogen.
Orientiert
am
oberen
Maß
der
Vergleichsgrundstücke ist im WB1 eine GFZ von 3,0 festgesetzt. Dies entspricht
auch der noch vor der Festsetzung des Bebauungsplans auf der Grundlage von §
34 BauGB erteilten Baugenehmigung. Die überbaubare Grundstücksfläche im WB1
ist so festgesetzt, dass ein zulässiges hinteres Gebäudeteil (z. B. Seitengebäude) –
unter Beachtung der erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO Bln – vom
Eigentümer möglichst flexibel eingeordnet werden kann.
Die zulässigen Geschossflächenzahlen schließen deutliche Nachverdichtungen aus
und ermöglichen die bauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs in einem
den Zielen und den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entsprechenden Maß.
Im besonderen Wohngebiet WB4 wird eine über die geplante Geschossflächenzahl
hinausgehende Schaffung von weiteren Geschossflächen in anderen als
Vollgeschossen (Dach- und Staffelgeschosse) nicht ermöglicht. Zur Sicherung des
Planungsziels, eine deutliche Nachverdichtung im Bestand auszuschließen, ist
daher festgesetzt, dass im besonderen Wohngebiet WB4 die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen sind
(textliche Festsetzung Nr. 5).
Darüber hinaus ist im WB1 und WB5 durch die Festsetzung von Traufhöhen (TH)
und Oberkanten (OK) die zulässige Höhe der Gebäude beschränkt. Hiermit wird
die Integration neuer Gebäude in die innerhalb des Straßenraumes bzw. die durch
die benachbarten Gebäude gesetzte Maßstäblichkeit erreicht und das Entstehen
von nicht ortstypischen städtebaulichen Dominanten verhindert. Die festgesetzten
Höhen berücksichtigen die im Bestand vorhandenen Gebäudehöhen.
Da die Höhenlage der Heinrich-Roller-Straße zur Greifswalder Straße hin abfällt,
ergeben sich für die Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 (WB5)
folgende Höhen:
Heinrich-Roller-Straße 15
Heinrich-Roller-Straße 1617
Traufhöhe (TH) in Metern
über Normalhöhennull
(NHN)
63,0
64,0
Gebäudehöhe (OK) in
Metern über NHN
66,0
67,0
Dies entspricht jeweils einer Traufhöhe von 20,9 m und einer Gebäudehöhe von
23,9 m bezogen auf den höchsten Punkt der angrenzenden Straßenverkehrsfläche,
der sich in diesem Bereich der Straße um einen Meter reduziert.
Oberhalb der Traufhöhe sind bis zur zulässigen Oberkante des Gebäudes dem
Bestand bzw. dem bisherigen Zulässigkeitsrahmen nach § 34 BauGB
entsprechende Dächer mit einer Neigung von maximal 60° („Berliner Dächer“)
zulässig (textliche Festsetzung Nr. 8). Die Festsetzung ermöglicht ebenfalls die
Errichtung von Staffelgeschossen, die in einer im Winkel von 60° gedachten Linie
zurücktreten.
In der Immanuelkirchstraße stellt sich die Höhensituation uneinheitlich dar, die
Gebäudehöhen in der näheren Umgebung des Grundstücks Immanuelkirchstraße
14 (WB1) variieren. Darüber hinaus ist zur Sicherung der Erschließung des dahinter
gelegenen Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C sowie als Rettungsweg eine
Gebäudedurchfahrt auch für LKW erforderlich. Dies ist bereits mittels Eintragung
einer Baulast für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert. Die Durchfahrt
befindet sich zudem am höchsten Geländepunkt des Grundstücks. Hierdurch ist es
erforderlich, das Erdgeschoss eines neu zu errichtenden Gebäudes
überdurchschnittlich hoch auszuführen. Zur Sicherung einer der Umgebung
entsprechenden gleichwertigen Bebaubarkeit des Grundstücks sind die zulässige
Traufhöhe bei 63,5 m über NHN (entsprechend 20,3 m bezogen auf den höchsten
Punkt der angrenzenden Straßenverkehrsfläche) und die Oberkante des Gebäudes
bei 66,5 m über NHN (entsprechend 23,3 m bezogen auf den höchsten Punkt der
angrenzenden Straßenverkehrsfläche) festgesetzt. Die Höhen leiten sich aus dem
vor Festsetzung des Bebauungsplans geltenden Zulässigkeitsrahmen des § 34
BauGB ab und berücksichtigen die im Bestand vorhandenen Gebäudehöhen.
Im Erdgeschoss ist das vorhandene rechtlich gesicherte Wegerecht durch
Festsetzung einer Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m
(Mindestmaß nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin) berücksichtigt,
damit kein Widerspruch zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und den
gesicherten Rechten (Geh,- Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Nutzer und
Besucher
des
Grundstücks
Immanuelkirchstraße
14
A-C)
entsteht
(Nebenzeichnung 1). Unterhalb dieser Fläche sind unterirdische bauliche Anlagen,
wie z. B. Keller zulässig. Daher ist festgesetzt, dass die Baugrenze durch solche
Anlagen überschritten werden darf (textliche Festsetzung Nr. 10).
In den besonderen Wohngebieten WB1 und WB5 ist im Einzelfall ausnahmsweise
eine Überschreitung der festgesetzten Oberkanten der Gebäude (Firsthöhe) durch
technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsanlagen zulässig (textliche
Festsetzung Nr. 3). Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe orientieren sich an der
First- bzw. Ortganghöhe des in der Umgebung vorhandenen Gebäudebestands und
berücksichtigen dabei die möglicherweise erforderlichen technischen Aufbauten
nicht. Es soll den Grundstückseigentümern ermöglicht werden, Gebäude zu
errichten, die die Höhenentwicklung der Straßen aufnehmen und sich in die
Straßenfronten integrieren. Andererseits soll es nicht grundsätzlich ausgeschlossen
sein, technische Aufbauten in geringem Umfang zu errichten. Darüber
hinausgehende technische Aufbauten, von denen z. B. auf Grund ihrer Größe bzw.
Flächeninanspruchnahme eine deutlich das Gebäude erhöhende Wirkung ausgeht,
sind nicht zulässig.
Auf den Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 (WB1) sowie Heinrich-RollerStraße 15, 16-17 (WB4, WB5)15 bestimmt sich die zulässige Versiegelung über die
GRZ von 0,6 hinaus nach den Regelungen des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Dies
bedeutet, dass die zulässige Grundfläche durch bauliche Anlagen i. S. des § 19
Abs. 4 BauNVO (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S. §
14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut ist) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
15
Die im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Abgrenzungen („Knotenlinien“) zwischen WB 4 und WB 5 sind durch
die Gliederung der Art der Nutzung und die Festsetzung von Gebäudehöhen im vorderen Grundstücksbereich
sowie die unterschiedlichen Nutzungsmaße der Grundstücke verursacht.
(Kappungsgrenze gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) überschritten werden darf.
Im
Einzelfall
können
durch
die
Baugenehmigungsbehörde
weitere
Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Ebenso kann im
Einzelfall gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 BauGB von der Einhaltung der
Kappungsgrenze abgesehen werden, wenn die Überschreitung nur geringfügige
Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens hat oder wenn die Einhaltung
der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden
Grundstücksnutzung führen würde.
Für den Fall einer Neubebauung sichert § 19 Abs. 4 BauNVO ein Mindestmaß an
begrünbaren, naturhaushaltswirksamen Freiflächen, indem 20 % der Fläche des
jeweiligen Grundstücks von Versiegelung freigehalten werden. Dies dient der
Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Erhaltung bzw.
Herstellung der Voraussetzungen für die natürliche Funktion des Bodens
(Bodenschutz). Es entspricht auch den Zielen des Landschaftsplans IV-L-3, einen
BFF von 0,6 zu realisieren. Da für den Nachweis der Einhaltung des
Biotopflächenfaktors
auch
wasserdurchlässig
befestigte
Flächen,
Dachbegrünungen u. ä. herangezogen werden können, wird davon ausgegangen,
dass den Festlegungen des Landschaftsplans (vgl. I.2.3.8) im Wesentlichen gefolgt
wird.
Auf dem bereits bebauten Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C (WB2, WB3)
entspricht das Maß der baulichen Nutzung dem Bestand. Die bestehenden
Baukörper sind durch die Festsetzung von Baugrenzen (Baukörperfestsetzung)
gesichert. Die Bebauung des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C stellt durch
den, den vorhandenen gründerzeitlichen Bestand ergänzenden Neubau des
Seniorenwohnheims einen Sonderfall innerhalb des Blocks dar. Durch die nach
1990 auf der Grundlage des § 34 BauGB erfolgte Bebauung ist zwischen den
Gebäuden eine gemeinsam genutzte Funktions- und Erschließungsfläche mit
Tiefgarage entstanden. Gleichzeitig stehen die Freiflächen auf den anderen
Gebäudeseiten als begrünte Freiflächen und als Spielfläche für eine
Kindertagesstätte
zur
Verfügung.
Diese
vorhandene,
ausgewogene
Flächenverteilung sichert jeweils gebäudebezogen gut nutzbare Frei- bzw.
Grünflächen. Daher erfolgt, auch im Sinne des Bodenschutzes und des
Ausschlusses einer weiteren Verdichtung zu Lasten gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Blockinnenbereich, eine Sicherung der vorhandenen
Strukturen mittels reiner Baukörperausweisungen.
Die numerische Festsetzung einer GRZ und GFZ ist für die Baukörper nicht
erforderlich. Die zulässige Grundfläche ist jeweils zeichnerisch festgesetzt, d.h. die
Fläche des Baukörpers ist die zulässige Grundfläche. In Kombination mit der am
Bestand orientierten Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse
ergibt sich das zulässige Maß der Nutzung. Rechnerisch ergibt sich daraus eine
GRZ von ca. 0,35.16 Damit wird das Höchstmaß für die GRZ in besonderen
Wohngebieten von 0,6 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO nicht ausgeschöpft.
Die GRZ von 0,35 gewährleistet auch weiterhin den im Blockinnenbereich
vorhandenen hohen Freiflächenanteil. Bei Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO würde sich eine zulässige GRZ von ca. 0,53 ergeben. Unter
Berücksichtigung des vorhandenen Bestands (u. a. Tiefgarage) und zur Sicherung
16
Die im Bebauungsplanentwurf enthaltene Abgrenzung („Knotenlinie“) zwischen WB 2 und WB 3 ist durch die
Gliederung der Art der Nutzung verursacht.
des gegenüber einer reinen Wohnnutzung erhöhten Erschließungsflächenbedarfs
für die teilweise gewerblich genutzten Gebäude ist eine Überschreitung der
zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bis auf eine GRZ von
0,65 durch Zufahrten für Garagen und Stellplätzen, Nebenanlagen i.S.d. § 14
BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig (textliche Festsetzung Nr. 6).
Dies wird im Innenbereich des Blocks und in Verbindung mit dem vorhandenen
Bedarf an nutzbaren Freiflächen, insbesondere für das Seniorenwohnhaus und die
im Gebäude Immanuelkirchstraße 14 B vorhandene Kindertagesstätte, als
angemessen angesehen.
Die sich aus den Festsetzungen ergebenden maximal zulässigen Nutzungsmaße
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) betragen:
GRZ
GFZ
HeinrichRoller-Straße
15
0,617
3,7
HeinrichRoller-Straße
16-17
0,618
3,6
Immanuelkirch- Immanuelkirchstraße 14
straße 14 A-C
0,6
3,0
0,35
2,1
Im Bereich der ortstypischen gründerzeitlichen Blockrandbebauung (WB1, WB4,
WB5) erfolgt die Sicherung der überbaubaren Grundstücksflächen mit Baufeldern,
die die gesamte Grundstückstiefe einnehmen. An den Straßenfronten der
Immanuelkirchstraße und der Heinrich-Roller-Straße sind sie durch Baulinien
verbindlich festgesetzt. Die Baulinien nehmen die jeweils in der Straße vorhandene
einheitliche und ortsbildprägende Gebäudeflucht auf und sichern diese. In
Anlehnung an die Fassadenstruktur der benachbarten Bebauung dürfen die
festgesetzten Baulinien oberhalb des ersten Vollgeschosses bis zur Traufhöhe
durch Erker, Balkone oder andere architektonische Gliederungselemente um bis zu
1,5 m überschritten werden (textliche Festsetzung Nr. 7). Die seitlichen bzw.
hinteren Begrenzungen der überbaubaren Grundstücksflächen sind durch
Baugrenzen bestimmt.
17
Bei Erhalt bestehender Gebäude maximal 0,63.
18
Bei Erhalt bestehender Gebäude maximal 0,63.
3.2.1.1Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO
Die Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben differenzierte Maße der baulichen
Nutzung, die teilweise die geltenden Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO
überschreiten. Dies betrifft die folgenden Grundstücke:
Immanuelkirchstraße
14:
Immanuelkirchstraße
14 A-C:
Heinrich-RollerStraße 15:
Heinrich-RollerStraße 16-17:
GFZ 3,0 (Obergrenze 1,6)
GFZ 2,1 (Obergrenze 1,6)
GRZ 0,63 (Obergrenze GFZ 3,7 (Obergrenze 1,6)
0,6)
GRZ 0,63 (Obergrenze GFZ 3,6 (Obergrenze 1,6)
0,6)
Die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung ist aus
besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO und der
besonderen Lage der Grundstücke innerhalb eines bereits vor dem 1. Juli 1990 (§ 26a
Abs. 1 BauNVO) überwiegend bebauten Gebiets gemäß § 17 Abs. 3 BauNVO
erforderlich.
Erfordernis durch besondere städtebauliche Gründe im überwiegend bebauten Gebiet
Auf den bebauten Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 A-C (WB2 und WB3)
und Heinrich-Roller-Straße 15, 16-17 (WB4 und WB5) werden die Obergrenzen
gemäß
§ 17 Abs. 1 BauNVO bereits im Bestand überschritten. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans
wird
das
gründerzeitliche
Quartier
im
ehemaligen
Sanierungsgebiet „Winsstraße“ gemäß den seit 1993 entwickelten und
fortgeschriebenen Sanierungszielen gesichert, weiterentwickelt und den heutigen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse angepasst.
Die städtebauliche Struktur der innerstädtischen gründerzeitlichen Quartiere - mit
einer großen Bebauungstiefe der Grundstücke und einem hohen Nutzungsanteil im
Blockinnenbereich - stellt trotz ihrer hohen Dichte einen attraktiven und beliebten
Wohn- und Arbeitsstandort dar. Im Rahmen der Untersuchungen für das
aufgehobene Sanierungsgebiet „Winsstraße“ und auch danach sind für das
Plangebiet keine auf die hohe Dichte zurückzuführenden strukturellen Probleme,
wie z. B. Leerstand, hohe Fluktuation, Wegzug einkommensstarker
Bevölkerungsteile o. ä. ermittelt oder bekannt geworden. Vielmehr ist festzustellen,
dass das Plangebiet, wie andere vergleichbare Gebiete im Ortsteil Prenzlauer Berg
ebenfalls, einer hohen Nachfrage nach Wohnraum - gerade von Familien mit
Kindern – unterliegt. Die festgesetzte bauliche Dichte im Geltungsbereich ist
entweder (überwiegend) bereits vorhanden oder war gemäß § 34 BauGB
genehmigungsfähig (Immanuelkirchstraße 14).
Die der städtebaulichen Zielstellung entgegenstehende Alternative, die zur Einhaltung
von
Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO nur in einem flächenhaften Abriss von
teilweise über 50 % der auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude und / oder einer
deutlichen Verringerung der Geschossigkeit bestehen kann, entspricht nicht den
allgemein anerkannten Grund-sätzen der Stadtplanung. Danach soll schonend mit
Grund und Boden umgegangen, Verkehr vermieden und insbesondere die
Innenentwicklung vor der Außenerweiterung präferiert werden. Diese Zielstellungen
würden durch den Abriss erheblicher Baumassen in der Innenstadt grundsätzlich
konterkariert, da mangels Neubaupotenzialen in der Innenstadt ein Wachstum der
Stadtfläche zwingend erfolgen müsste. Der Abriss wäre auch nicht mit den privaten
Belangen nach Werterhalt zulässigerweise errichteter Bausubstanz vereinbar (Art. 14
GG).
Für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 soll nicht die gründerzeitliche Situation
mit Vorderhaus und 2 Seitenflügeln, wiederhergestellt werden. Gemäß den
Festsetzungen ist unter Beachtung der in Berlin geltenden Abstandsflächen, eine
Wiedererrichtung des Vorderhauses mit Anbau zulässig. Ein Neubau in einer dem
Gebietscharakter angepassten Gebäudehöhe kann die kriegsbedingte Baulücke
schließen und den offenen Blockrand „heilen“. Im Einklang mit den Planungszielen
wurde ein Bauantrag nach § 34 BauGB genehmigt. Das Gebäude wurde noch vor der
Festsetzung des Bebauungsplans fertig gestellt.
Die Übernahme der bestehenden und bis zur Festsetzung des Bebauungsplans
gemäß § 34 BauGB auch zulässigen baulichen Dichte in den Bebauungsplan ist zur
Vermeidung sozialer Härten, zur Vermeidung von Entschädigungen für wegfallende
Baurechte der Eigentümer und für einen sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln
erforderlich. Neben der aufwändigen Beschaffung von Ersatzwohnraum und den
erheblichen finanziellen Mitteln, die Berlin in die Entschädigung für die Vernichtung der
bestehenden, zulässigen, begehrten und genutzten Wohnungen / Gewerbeeinheiten
zur Verfügung stellen müsste („Herabzonung zulässiger Nutzung“), wären alle
betroffenen Bewohner und Gewerbetreibende der inzwischen sanierten Gebäude zum
Umzug gezwungen. Hier ist davon auszugehen, dass dies zu erheblichen sozialen
Problemen führen und von den Betroffenen nicht ohne Weiteres hingenommen würde.
Die Sicherung der bestehenden Dichte dient daher auch der Sicherung und dem Erhalt
sozial stabiler Bewohnerstrukturen.
Der Bestand im Plangebiet entspricht im Wesentlichen den angrenzend
vorzufindenden gründerzeitlichen Baustrukturen und setzt diese fort. Durch die
vorhandene gründerzeitliche fünf- bis sechsgeschossige Bebauung werden die
Nutzungsmaße auch im Plangebiet bereits im Bestand überschritten. Auch bei einer
Errichtung von neuen Gebäuden auf Basis der Bestimmungen des § 34 BauGB
wäre ohne den Bebauungsplan eine solche Überschreitung zulässig, da sie der
Prägung durch die nähere Umgebung entspricht. Infolge dessen hätte die
Einhaltung der Obergrenzen für die GFZ aus § 17 Abs. 1 BauNVO für diese
Grundstücke eine Herabzonung gegenüber den gemäß § 34 BauGB zulässigen
Nutzungsmaßen zur Folge. Die hierdurch voraussichtlich entstehenden
Wertminderungen der Grundstücke würden einen Entschädigungsanspruch nach § 42
BauGB auslösen. Die festgesetzten Traufhöhen und Oberkanten der baulichen
Anlagen sowie die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in den besonderen
Wohngebieten orientieren sich an den vorhandenen Gebäudehöhen, nehmen sie auf
und setzen diese fort. Die Festsetzungen sind städtebaulich erforderlich, um eine
stadtgestalterische Kontinuität ohne wesentliche und störende Brüche zu erreichen
und beizubehalten. Sie tragen dazu bei, eine zusätzliche Inanspruchnahme von
Grund und Boden am Stadtrand zu verringern und die Innenentwicklung der Stadt
zu stärken sowie die vorhandenen Infrastruktur- und Verkehrseinrichtungen,
insbesondere des ÖPNV, optimal auszunutzen. Dies schafft Anreize zur
langfristigen Bindung an die Quartiere und zum Verbleib in der Innenstadt.
Sicherung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben
durch die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen trotz der Überschreitung der
Höchstmaße für die GFZ gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO gewahrt:
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wird das Nutzungsmaß für die GRZ und damit
die Versiegelung der Grundstücke begrenzt, um den sich wandelnden
Anforderungen an zeitgemäße Wohn- und Arbeitsverhältnisse und dem
Bodenschutz Rechnung zu tragen. Insbesondere aber soll die Nutzungs- und
Aufenthaltsqualität gesteigert werden. Die Gesamtversiegelung der Grundstücke
überschreitet 80 % nicht, d. h. 20 % jedes Grundstücks in den besonderen
Wohngebieten WB1, WB4 und WB5 sowie 35 % in den besonderen Wohngebieten
WB2 und WB3 werden zukünftig im Falle einer Neubebauung von Bebauung
freigehalten. Damit wird sichergestellt, dass die Attraktivität des Gebiets und die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch zukünftig gewahrt werden.
Auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 (WB1) ist eine Bebauung realisierbar,
die der vorhandenen Ortstypik (Blockrandbebauung mit Vorderhaus, ein Seitenflügel)
entspricht. Die Wiederherstellung der gründerzeitlichen Bebauung, so wie sie noch auf
einigen Grundstücken im engeren Umkreis vorhanden ist (Vorderhaus, 2 Seitenflügel,
bzw. Vorderhaus, Seitenflügel, Hinterhaus), ist zur Sicherung der allgemeinen
Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse planungsrechtlich
nicht möglich. Die Festsetzungen für das WB1 in Verbindung mit den einzuhaltenden
abstandsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung (§ 6 BauO Bln) ermöglichen ein
Vorderhaus, das an die beiden Vorderhäuser Immanuelkirchstraße 13 und 15
angebaut werden kann, sowie einen mittigen Anbau ans Vorderhaus. Ein
grenzständiger Seitenflügel ist nicht zulässig, da beide Nachbargrundstücke über keine
Grenzbebauung zum Grundstück Immanuelkirchstraße 14 verfügen. Die Seitenflügel
der Grundstücke Nr. 13 und Nr. 15 befinden sich an der jeweils anderen
Grundstücksgrenze.
Die Überschreitungen der Obergrenzen aus § 17 Abs. 1 BauNVO sind vertretbar, da
unmittelbar an das Plangebiet Grünflächen angrenzen, die zu gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnissen beitragen. Südlich der Heinrich-Roller-Straße liegen die Friedhöfe
St. Marien – St. Nicolai II und Georgen Parochial. Die Biotope der beiden Parkfriedhöfe
besitzen einen hohen Wert für den Naturhaushalt und für die Bewohner der Umgebung
sind sie ein wichtiger Ort der Erholung und Entspannung. 15.900 m² davon, die im
Friedhofsentwicklungsplan als kurzfristig umnutzbar gekennzeichnet sind, wurden
2010 vom Land Berlin zur Nutzung als naturnahe öffentliche Grünfläche mit integrierter
naturnah gestalteter Spielfläche erworben. Die Widmung dieser Fläche als öffentliche
Grün- und Erholungsanlage gemäß § 2 des Grünanlagengesetzes
(GrünAnlG)
wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 25, S. 966 am 15.06.2012 bekannt gegeben. Weitere
nutzbare Freiflächen für die Bewohner befinden sich in ca. 300 m Entfernung im
Volkspark Friedrichshain.
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind durch die Überschreitung der
Obergrenzen des § 17 BauNVO nicht zu erwarten, da die Festsetzungen einen baulich
bereits vorhandenen Bestand bzw. die diesbezüglichen Baurechte sichern. Eingriffe in
den Naturhaushalt gemäß § 1a BauGB finden nicht statt. Darüber hinaus erfüllen die
Festsetzungen alle wesentlichen Nachhaltigkeitskriterien wie
-
Innenentwicklung vor Außenerweiterung
Mitnutzung vorhandener Verkehrsflächen
Vermeidung von zusätzlichem Verkehrsaufkommen durch Intensivierung
innerstädtischer Nutzungen in hoch erschlossener Lage
Zudem sehen die Festsetzungen in den höher verdichteten besonderen
Wohngebieten WB4 und WB5 langfristige Verbesserungen der Freiflächensituation
vor. Bei Neubaumaßnahmen wären zur Einhaltung des Nutzungsmaßes
Abrissmaßnahmen von Nebengebäuden und Anbauten sowie eine Entsiegelung
der Hofflächen notwendig, wodurch die grundstücksbezogene Freiflächensituation
deutlich verbessert werden kann.
Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs
Nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse sind in Folge der
Festsetzungen zum Nutzungsmaß nicht zu erwarten, da der Bebauungsplan keine
Festsetzungen trifft, die über den Bestand bzw. den Zulässigkeitsrahmen des § 34
BauGB hinaus gehen. Aus diesem Grund werden auch die Bedürfnisse des
Verkehrs nicht berührt. Die bestehenden Straßen gewährleisten bereits derzeit die
Erschließung und es werden keine neuen Verkehrsmengen verursacht.
Sonstige öffentliche Belange
Sonstige öffentliche Belange, die den Festsetzungen entgegenstehen, wurden nicht
vorgebracht und sind nicht bekannt. Dies gilt auch hinsichtlich des Brandschutzes.
Die Anlage z. B. von Rettungswegen und Anleiterstellen ist möglich und bei der
Realisierung der Planung zu beachten.
3.2.1.2Übertretung der Grundstücksgrenze durch benachbarte Baugrundstücke,
Abstandsbaulast
Für das unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Grundstück Greifswalder
Straße
219-220 wurde im Juli 2011 eine Baugenehmigung erteilt. Das Vorhaben
war planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig und enthält den Um- und Ausbau
von Dachgeschossen zu Wohneinheiten, den Aufzugs-, Balkon- und
Fluchttreppenanbau sowie den Neubau einer Tiefgarage.
Da die Grundstücke Greifswalder Straße 219-220 und Immanuelkirchstraße 14 A-C
bis zu ihrer Teilung ein gemeinsames Grundstück gebildet haben, verfügt das
nunmehr grenzständige Hinterhaus Greifswalder Straße 219-220 über eine
„Straßenfassade“ (Fenster, Treppenhaus und Durchfahrt) zum Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 A-C, anstelle einer Brandwand wie in Berlin üblich.
Topografische Karte K5, ohne Maßstab
Das genehmigte Vorhaben hat Auswirkungen auf das Grundstück
Immanuelkirchstraße
14 A-C. Hierfür liegen eingetragene Baulasten vor.
Fluchttreppenhäuser führen zur Überschreitung der Abstandsfläche über die
Grundstücksgrenze. Durch den Anbau von Balkonen am Hinterhaus kommt es zu
einer Überspannung des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C auf einer Länge
von ca. 4,5 m in einer Tiefe von 1,5 m und durch den Anbau eines Fahrstuhls zu
einer Überbauung innerhalb der eingetragenen Baulastfläche auf einer Länge von
1,4 m in einer Tiefe von 1,5 m.
Aufgrund der eingetragenen Baulastfläche kommt es nicht zu einer Überlagerung
von Abstandsflächen mit denen des Gebäudes Immanuelkirchstraße 14 C
(Seniorenwohnhaus), auch nicht zu wesentlichen Nachteilen für die Bewohner des
Seniorenwohnhauses.
Festsetzungen im Bebauungsplan zur planungsrechtlichen Sicherung dieser
Anlagen wurden nicht getroffen, da diese keine funktionsnotwendigen Teile des
bestehenden Gebäudes sind. Der Verzicht darauf führt nicht zu einer Unzulässigkeit
oder Unbenutzbarkeit des betroffenen Gebäudes. Darüber hinaus gilt der
Bestandsschutz.
3.2.2 Flächen für den Gemeinbedarf
Für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ leiten sich
das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen aus
dem Bestand ab. Die bestehenden denkmalgeschützten Gebäude sind mittels
„Baukörperfestsetzung“ durch Baugrenzen gesichert. Das Maß der baulichen
Nutzung bestimmt sich aus den Festsetzungen der überbaubaren
Grundstücksflächen und der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse.
Für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für
sportliche Zwecke“ ist das Maß der baulichen Nutzung aus der Kombination einer
„Baukörperfestsetzung“ mittels Baugrenzen und der maximal zulässigen
Gebäudehöhe bestimmt. Das Gebäude der geplanten Sporthalle ist mit einer
maximalen Höhe von 58,5 m über NHN, entsprechend 16,5 m über Gelände,
festgesetzt.
Die Baukörperausweisung erfolgt auf Basis einer Kombination der Varianten 2 und
3a der im Jahr 2009 überarbeiteten Machbarkeitsstudie. Die Varianten
berücksichtigen maßgeblich die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse für die angrenzende Bebauung - insbesondere Belichtung und
Belüftung - sowie die bestehende Feuerwehrumfahrung für das Seniorenwohnhaus.
Die Baukörperfestsetzung ermöglicht, um den Eingriff in die angrenzenden, in
privatem Eigentum stehenden Grundstücke zu minimieren, den Bau einer Halle, die
keine Wettkampfanforderungen erfüllt, aber für den Schulsport noch ausreichend
bemessen ist. Sie ermöglicht, dass die Sporthalle grenzständig errichtet werden
kann, da die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche vollständig überbaubar ist. Dies
führt zwar zu erheblichen baulichen Mehraufwendungen (z.B. Abfangen der
Baugrube / Spundung), reduziert jedoch die notwendige und noch vor der
Festsetzung des Bebauungsplans erfolgte Grundstücksübertragung an das Land
Berlin auf das absolut notwendige Maß, die Gebäudegrundfläche. Ebenso wird der
Verlust an Freiflächen für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C auf das
Mindeste beschränkt.
Die Festsetzungen eröffnen die Möglichkeit, eine Entscheidung über die zu
realisierende Variante im Rahmen der Ausführungsplanung zu treffen. Ein über das
Schulgrundstück auskragendes Bauteil, welches mit einer lichten Höhe von knapp
2,6 m über dem Niveau des Schulgrundstücks die denkmalgeschützte Mauer
berücksichtigt, wird nur bei Realisierung der Variante 2 benötigt (Nebenzeichnung
2).
Durch die Festsetzung der reinen Baukörperfläche in Verbindung mit der zulässigen
Gebäudehöhe ist die Einhaltung von Abstandsflächen gemäß BauO Bln nicht
erforderlich. Die Sporthalle darf in zulässiger Höhe an der Baugrenze errichtet
werden. Die Baukörperausweisung ist eine ausdrückliche Festsetzung i. S. des § 6
Abs. 8 Bauordnung Berlin (BauO Bln), die aus sich heraus von den
Abstandsflächenforderungen der BauO Bln entbindet.
Es ist, um die Nachbarschaft vor allem durch Verschattung geringst möglich zu
belasten, festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Oberkante der
Sporthalle (Firsthöhe) durch technische Aufbauten wie Schornsteine,
Lüftungsanlagen usw. nur ausnahmsweise und in einer dafür zeichnerisch
abgegrenzten Fläche „E“, die im Schattenbereich des Hinterhauses Heinrich-RollerStraße 16-17 liegt, zulässig ist. Bei dem geplanten Sporthallenneubau handelt es
sich um ein Gebäude, das an mindestens zwei Seiten wegen des (teilweisen)
Anbaus an bestehende Gebäude ohne Fenster ausgebildet werden muss. Fenster
an
den
verbleibenden
Gebäudeseiten
werden
sich
zudem
aus
Immissionsschutzgründen voraussichtlich nicht öffnen lassen. Daher muss die
untere der beiden geplanten Hallen in jedem Fall über entsprechende Be- und
Entlüftungsanlagen verfügen und mechanisch entraucht werden. Die erforderliche
Lüftungsanlage muss nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV)
mit einer Wärmerückgewinnungseinrichtung ausgerüstet werden, was entsprechend
dimensionierte Aufbauten auf dem Hallendach erforderlich macht. Eine
Unterbringung entsprechender Anlagen im Gebäude ist wegen der
Größenbeschränkung, die ohnehin die Mindestanforderung an die Sportfeldgröße
bereits unterschreitet, nicht möglich. Für technische Einrichtungen zum
Brandschutz gelten keine Beschränkungen (textliche Festsetzung Nr. 3). Damit
sind größere technische Aufbauten, die zu einer verstärkten Verschattung der
Nachbarn führen könnten, auf dem Dach der Sporthalle nur in einem Bereich
zulässig, bei dem diese Gefahr minimiert ist und keine wesentlichen zusätzlichen
Einschränkungen zu erwarten sind.
Die zulässige Oberkante der baulichen Anlagen führt dazu, dass Teile der
Doppelsporthalle unter dem bestehenden Geländeniveau errichtet werden müssen.
Der hieraus und auf Grund der Anforderungen an den baulichen Schallschutz beim
Anbau an ein bestehendes Gebäude sowie einer für den Betrieb notwendigen
Lüftungsanlage (Immissionsschutz) resultierende bzw. erforderliche bauliche
Mehraufwand soll vor dem Hintergrund der nachbarlichen Schutzbedürfnisse und –
ansprüche hingenommen werden, da anderenfalls die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken nicht gewährleistet
wären.
Zur Überprüfung der Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude wurde im
Rahmen der Machbarkeitsstudie eine Schattenwurfsimulation angefertigt. Diese
belegt, dass durch das neue Gebäude keine unzumutbaren zusätzlichen
Verschattungen für die Umgebung auftreten werden. Die geplante Sporteinrichtung
selbst wird sich durch die benachbarte Bebauung und die Lage auf dem Grundstück
zu fast allen Zeiten im Schattenwurf anderer Gebäude befinden. Dies wurde bei der
Entwicklung der möglichen überbaubaren Grundstücksflächen (Prüfung der
möglichen Lage) bereits im Vorfeld der Planung mitbedacht.
Um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für das hintere
Quergebäude des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 16 zu gewährleisten, sind
die nach Nordosten ausgerichteten Fenster im hinteren Quergebäude zu beachten,
die oberhalb des ersten Vollgeschosses vorhanden sind und entsprechend
geschützt werden. Die überbaubare Grundstücksfläche für die Sporthalle sowie die
Höhenbegrenzungen berücksichtigen diese Fenster. Die Belichtungs- und
Blickrichtung (Nordost) bleibt frei.
Beim Seniorenwohnhaus wird lediglich die westliche Gebäudeseite, die der
Erschließung der Wohnungen durch verglaste Laubengänge dient, von der
geplanten Bebauung betroffen sein. Eine Beeinträchtigung der gesunden
Wohnverhältnisse wird nicht angenommen, da die Aufenthaltsräume der
Wohnungen nach Osten ausgerichtet sind und deren Belichtung und Belüftung
damit keinen Beeinträchtigungen durch die Sporthalle unterliegen werden.
Für den südlichen Teil des Gewerbegebäudes Heinrich-Roller-Straße 14 A-B wird
durch den geplanten Neubau der Sporthalle keine wesentliche Verschlechterung
der Situation erfolgen. Die Südwestfassade des Gebäudes, an die angebaut
werden soll, weist keine Fenster auf. Im Bereich der Nordwestfassade werden
Fenster von Gewerberäumen und im Bereich der Südostfassade Fenster eines
Treppenhauses und von Gewerberäumen etwa bis auf Höhe des IV. Vollschosses
betroffen sein, die grundsätzlich eine geringere Schutzbedürftigkeit als Wohnungen
aufweisen. Allerdings befinden sich diese Fenster ohnehin bereits im Schattenwurf
des Hinterhauses des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 16-17. Durch die an das
Gewerbegebäude Heinrich-Roller-Straße 14 A-B heranrückende, gegenüber der
Nachbarbebauung aber deutlich niedriger geplante Sporthalle werden keine als
wesentlich
einzuschätzenden
zusätzlichen
Beeinträchtigungen
in
der
Belichtungssituation für die gewerblich genutzten Räume erwartet. Die
Betriebsabläufe werden durch die neue Belichtungssituation nicht wesentlich
verändert beziehungsweise eingeschränkt. Darüber hinaus werden an dieser Stelle
durch die planungsrechtliche Sicherung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“ dringende Bedürfnisse
der Allgemeinheit nach der Versorgung mit (Schul-)Sportflächen umgesetzt, die der
Gesamtentwicklung des Gebiets zu Gute kommen.
Auch wenn der vertretbare Rahmen der baulichen Nutzung auf dem Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 A-C für Wohnen und Gewerbe mit dem Bestand bereits
ausgeschöpft ist, erscheint eine Ergänzung um eine Schulsporthalle, die in den
Randzeiten auch außerschulisch genutzt werden soll, noch verträglich. Die Nutzung
erzeugt keinen grundstücksbezogenen Freiflächenbedarf, wie es z. B. bei einer
Wohnnutzung der Fall wäre. Durch die unmittelbar vom Land Berlin steuerbare
Hallenbelegung und die Möglichkeit, das vom angrenzenden Schulgrundstück
erschlossene Gebäude hinsichtlich auftretender Lärm- und Lichtimmissionen
abzuschirmen, ergibt sich auch hinsichtlich einer Verdichtung mit Wohn- und/oder
Gewerbenutzungen ein wesentlicher Unterschied. Hier wäre das Gebäude
zwingend über die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 A-C und 14 zu
erschließen, auch wären zum bestehenden Wohnen ausgerichtete gewerbetypische
Störungen wie Zufahrts- und Anlieferverkehr etc. zu erwarten. Mit der geplanten
Einfügung einer abgeschirmten öffentlichen Nutzung können diese Gefährdungen
für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 A-C und 14 ausgeschlossen werden.
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
insbesondere Belichtung und Belüftung, der angrenzenden Gebäude damit
hinreichend gewährleistet bleiben. Auf die nachbarschaftlichen Ansprüche wurde in
angemessener Weise Rücksicht genommen.
3.3
Immissionsschutzfestsetzungen
Nach
Darstellungen
des
Flächennutzungsplans
Berlin
und
des
Landschaftsprogramms Berlin liegt das Plangebiet im Vorranggebiet für die
Luftreinhaltung. Innerhalb dieses Gebiets ist zur Reduzierung der Luftbelastung und
zur Verbesserung der Lebensbedingungen die Verwendung wenig emittierender
Brennstoffe vorgeschrieben (textliche Festsetzung Nr. 11).
3.4
Sonstige Festsetzungen
Gehrechte zur Rettung von Personen
Für die Erschließung der Sporthalle (zweiter Rettungsweg gemäß § 33 BauO Bln) sind
auf den Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 A-C und 14 die notwendigen Flächen
durch entsprechende Rechte zu sichern. Es ist eine Fläche A für ein Gehrecht im
Notfall für die Nutzer und Besucher der Sporthalle festgesetzt, dessen konkreter
Verlauf in einer Breite von 4,0 m zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden kann.
Die Breite von 4,0 m wurde gewählt, um einen ausreichend breiten Fluchtweg zu
sichern. Zur Sicherung der Nutzbarkeit des Fluchtwegs ist darüber hinaus festgesetzt,
dass eventuelle Einfriedungen oder sonstige Abgrenzungen mit Notfalltoren
ausgestattet sein müssen, die sich in Fluchtrichtung zur Immanuelkirchstraße jederzeit
öffnen lassen (textliche Festsetzung Nr. 9).
Das Gehrecht ist ausdrücklich auf den Notfall beschränkt, da die reguläre Erschließung
der Sporthalle über das Schulgrundstück erfolgt.
Die Festsetzung eines Fahrrechts für Rettungsfahrzeuge ist nicht erforderlich. Die
Einsatzkräfte haben im Havariefall die entsprechenden Sonderrechte zur
Benutzung aller Grundstückszufahrten (Schulgrundstück und Immanuelkirchstraße
14 und 14 A-C).
Stellplätze, Garagen und Fläche für Tiefgaragen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und
Garagen in den besonderen Wohngebieten WB2 und WB3 nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Diese Festsetzung hält die
Innenhofbereiche von Fahrzeugen und dem damit verbundenen Verkehrslärm frei,
erhält genügend Freiflächen und sichert die Wohnruhe.
Dies gilt jedoch nicht für Tiefgaragen und Behindertenstellplätze. Zur Sicherung der
vorhandenen Tiefgarage ist eine Fläche für Tiefgaragen zeichnerisch festgesetzt.
Diese umfasst auch eine Fläche für eine vorhandene erforderliche Zufahrt zur
Tiefgarage auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14. Mit der Festsetzung ist
ausgeschlossen, dass neben der festgesetzten (und vorhandenen) Tiefgarage
weitere Grundstücksfreiflächen unterbaut werden. Die Freiflächen sollen auch
weiterhin gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und den Erhalt der natürlichen
Funktionen des Bodens sichern sowie den Anwohnern und Nutzern zur Verfügung
stehen.
Behindertenstellplätze verfügen zwar über das gleiche Störpotenzial wie alle
anderen Stellplätze auch, jedoch ist dies als vereinzelte Sondersituation
hinzunehmen, um mobilitätsbehinderten Menschen die Teilnahme am öffentlichen
Leben zu ermöglichen. In den besonderen Wohngebieten mit einem relativ hohen
Gewerbeanteil und einer hohen baulichen Dichte besteht ohne eine Stellplatz
beschränkende Festsetzung die Gefahr, dass die Belastung für das Wohnen
insgesamt zu groß wird. Für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestehen im
öffentlichen Raum und in Tiefgaragen auf den privaten Grundstücksflächen
ausreichende Möglichkeiten (textliche Festsetzung Nr. 12).
Bereich ohne Ein- und Ausfahrten
Für das Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16-17 ist unmittelbar an das
Schulgrundstück angrenzend und bis zur bestehenden Hausdurchfahrt ein Bereich
ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die Festsetzung ist zur Sicherung des
öffentlichen Belangs der Schulwegsicherheit erforderlich und überwiegt das private
Interesse des Grundstückseigentümers auf eine möglichst flexible Lage der
Grundstückszufahrt. Ein- und Ausfahrten für Kraftfahrzeuge in unmittelbarer Nähe
des Zugangs zur Grundschule, deren Einsehbarkeit noch durch die Schulhofmauer
behindert wäre, stellen eine nicht hinnehmbare Gefährdung der Schulkinder dar.
3.5
Nachrichtliche Übernahme und Hinweis
Das Denkmal (Gesamtanlage) der Heinrich-Roller-Grundschule wurde gemäß § 9
Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes IV-L-3
"Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434), der als
materielles Recht bei Bauvorhaben zu beachten ist.
3.6
Flächenbilanz
Besonderes Wohngebiet
Fläche für den Gemeinbedarf
davon „Zweckbestimmung Schule“
davon Zweckbestimmung „Schule, Anlage
für sportliche Zwecke“
öffentliche Verkehrsfläche
Gesamtfläche
10.809 m²
5.237 m²
4708 m²
529 m²
1.508 m²
17.554 m²
1.
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Mit den Festsetzungen wird dem Bedürfnis nach langfristiger Sicherung von Wohnund Arbeitsraum in zentraler Lage und in einer dem Gebietscharakter entsprechenden
Qualität (typische Nutzungsmischung im Prenzlauer Berg) nachgekommen. Die
Festsetzung besonderer Wohngebiete gewährleistet den Erhalt der prägenden
Nutzungsmischung, so dass die kleinteilige Mischung von Wohnen, gewerblichen und
Dienstleistungsnutzungen, kulturellen Angeboten, Cafés sowie Vergnügungsstätten
gewahrt bleibt.
Es ist sichergestellt, dass langfristig eine Verbesserung der Freiflächensituation und
damit auch der Lebensverhältnisse erfolgt. Die Festsetzungen zum Nutzungsmaß
sehen vor, dass je nach Grundstück zwischen 20 % und 35 % der
Grundstücksfläche von Versiegelung freigehalten und begrünt werden müssen.
Hierdurch kann langfristig eine Verbesserung der Wohnverhältnisse durch eine
bessere Freiflächensituation und des Kleinklimas auf den Wohngrundstücken
erreicht werden.
Da im Bestand des Plangebiets die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse erfüllt werden und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung gewährleistet ist, wird nach Prüfung der möglichen
Auswirkungen auf die Nachbarschaft davon ausgegangen, dass diese Bewertung
auch unter Berücksichtigung der Integration der Sporthalle im Blockinnenbereich
gelten wird (vgl. S. 2).
Hinsichtlich der Versorgung mit einer Schulsporthalle und damit öffentlich nutzbaren
Einrichtungen, auch für den Freizeitsport, verbessern sich die Lebensverhältnisse
(Ausweitung der wohnungsnahen Freizeitmöglichkeiten, Verbesserung des
schulischen Angebots) nicht nur für Familien mit Schulkindern, sondern auch für die
Allgemeinheit. Dies dient insgesamt der Stabilisierung des Quartiers.
Die zukünftige Schulsporthalle wird außerhalb der schulischen Nutzungszeiten
durch Sportvereine etc. genutzt werden, wie es in Berlin für Schulsporthallen in
Wohngebieten allgemein üblich ist. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass für die
Nutzungen im Plangebiet und dessen Nachbarschaft erhebliche Störungen
entstehen. Anlagen für sportliche Zwecke sind in bedingtem Umfang in besonderen
Wohngebieten gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 5 allgemein zulässig. Da es sich um eine
Sporthalle handelt, sind für potenzielle Störungen nur die An- und Abreise relevant.
Die wohnortnahe Integration des Standortes trägt zur Vermeidung von Verkehr und
damit zur Vermeidung von Emissionen bei. Durch die gute Erschließung des
Plangebiets mit dem öffentlichen Nahverkehr ist zudem von einem deutlichen Anteil
an ÖPNV-Nutzern auszugehen. Die Nutzung kann zudem auf die Tagstunden (bis
22:00 Uhr) beschränkt werden, wie es im Bezirk Pankow allgemein üblich ist. Der
Zugang zur Sporthalle wird ausschließlich über das Schulgrundstück erfolgen.
Darüber hinaus befindet sich gegenüber dem Schulgrundstück im Bereich der
Friedhofsflächen keine schutzwürdige Nutzung, so dass von weniger potenziell
Betroffenen als an anderen innerstädtischen Standorten auszugehen ist. Insgesamt
werden die Nutzung und die mit ihr verbundenen nicht erheblichen Störungen als
sozialadäquat betrachtet und in Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange
miteinander und gegeneinander als verträglich gewertet.
2.
Auswirkungen auf die Umwelt
Durch die Festsetzungen sind keine erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Umwelt im Geltungsbereich zu erwarten. Die
Bestandsaufnahme 2009 der vorhandenen Biotoptypen (s. Kap. 2.2.7 Biotoptypen)
ergab keine Anhaltspunkte für durch den Bebauungsplan vorbereitete Eingriffe in
geschützte oder besonders wertvolle Biotope. Durch die danach gemäß § 34
BauGB erfolgte Bebauung des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 ist es zu einer
Erhöhung des Versiegelungsgrads und zu Beeinträchtigungen der biotischen
Schutzgüter auf den ehemaligen ruderalen Brachefluren gekommen, so dass
potenzielle Lebensstätten spezialisierter Tierarten aus den Gruppen der
Schmetterlinge wie Tagpfauenauge und Admiral, Laufkäfer und ggf. Heuschrecken
hier verloren gegangen sind. Hierbei handelt es sich aber i. S. des § 13a Abs. 2 Nr.
4 BauGB nicht um einen Eingriff, da diese Bebauung nach § 34 BauGB zulässig
war. Somit gilt der Eingriff als im Sinne des § 1a Abs. 3 Nr. 5 BauGB bereits als vor
der planerischen Entscheidung über den Bebauungsplan erfolgt und ist
dementsprechend nicht als solcher zu werten.
Dem steht eine mögliche Reduzierung der Versiegelung im Rahmen von
Neubaumaßnahmen auf den im Bestand teilweise bis zu 100 % versiegelten
Grundstücken Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 durch die Festsetzung einer
GRZ von 0,6 gegenüber. Die geltende Kappungsgrenze nach § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO von 0,8 wird in diesen Fällen zu einer Verringerung der Versiegelung
führen.
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht berührt. Bei den im Plangebiet potenziell vorkommenden
Brutvogelarten handelt es sich um Populationen, die einen guten lokalen
Erhaltungszustand aufweisen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass im
räumlichen Umfeld – wie z. B. in den angrenzenden Friedhöfen südlich der
Heinrich-Roller-Straße – Ersatzlebensräume für die potenziell betroffenen Arten
vorzufinden sind. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2
BNatSchG vor, da die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird (vgl. S. 2 f).
Sollte bei einer zukünftigen Neubebauung von Grundstücken eine Ableitung des
anfallenden Niederschlagswassers durch die Einleitungsrestriktionen der Berliner
Wasserbetriebe für die bestehende Mischwasserkanalisation beschränkt sein, kann
dies durch technische Maßnahmen auf dem Grundstück (Versickerungsrigolen,
unterirdische Rückhalteanlagen mit geregeltem Abfluss, etc.) bei der Umsetzung
der Planung ebenso bewältigt werden, wie auf den dem Geltungsbereich
benachbarten Grundstücken im Falle einer Bebauung nach den Bestimmungen des
§ 34 BauGB. Festsetzungen im Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.
3.
Auswirkungen auf den Verkehr
Wesentliche Auswirkungen auf den Verkehr sind durch die Errichtung einer
Schulsporthalle mit ergänzender Freizeit- und Vereinssportnutzung nicht zu
erwarten. Die bestehenden Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um die
Erschließung der Grundstücke gewährleisten zu können.
4.
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung
einer dringend benötigten Schulsporthalle, mit der auch das Bedürfnis der
Allgemeinheit nach sportlicher Betätigung erfüllt wird (außerhalb der Schulzeiten).
Der Bebauungsplan verbessert somit die Versorgung mit sozialer Infrastruktur.
Durch die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets mit den festgesetzten
Nutzungsmaßen entstehen keine erhöhten Anforderungen an die Versorgung des
Bereichs mit sozialer Infrastruktur, mit denen nicht bereits ohnehin bei einer
Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB zu rechnen gewesen
wäre.
5.
Ordnungsmaßnahmen
Für die Umsetzung des Bebauungsplanentwurfs muss zur Schaffung der
Baufreiheit für den Bau der Sporthalle die auf dem Grundstück
Immanuelkirchstraße 14 A-C befindliche Übergabestation abgerissen werden. Sie
soll
an
einem
neuen
Standort
wieder
errichtet
oder in Neuform in den Sporthallenbau integriert werden.
Für das Grundstück der Sporthalle müssen die kaufvertraglich vereinbarten Geh-,
Fahr-, Leitungs- und Fensterrechte als Grunddienstbarkeit zu Lasten des
verbleibenden Teilgrundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C eingetragen werden.
Die Beantragung der Eintragung ist Aufgabe des Grundstückseigentümers. Die
Kosten der Eintragung trägt das Land Berlin.
6.
Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan
Die für die Errichtung der Sporthalle benötigte private Grundstücksfläche wurde
bereits durch das Land Berlin erworben. Die Grunderwerbskosten wurden aus
Sanierungsfördermitteln (Kapitel 1240, Titel 898 31 bei SenStadt) aufgebracht, so
dass keine Belastung des bezirklichen Haushaltes erfolgt ist. Die Kosten für die
Eintragung der kaufvertraglich vereinbarten Grunddienstbarkeit werden aus
demselben Kapitel/Titel beglichen.
Der Abriss der Trafostation zur Schaffung der Baufreiheit für den Bau der Sporthalle
wird aus dem Kapitel 4610, Titel 893 31 finanziert.
Planung und Erarbeitung der BPU für die Sporthalle werden aus Kapitel 1240, Titel
883 05 von SenStadtUm finanziert. Die Finanzierung der Baumaßnahme sowie der
Neuerrichtung der Trafostation erfolgt mit einzunehmenden Ausgleichsbeträgen aus
dem Kapitel 4610, Titel 883 05. Eine Entscheidung dazu ist in der Sitzung des
Bezirksamts am 15.09.2009 (BA-Beschluss Nr.: VI-933/2009) getroffen worden.
7.
Auswirkungen auf private Eigentümer
Den privaten Belangen wird durch die Festsetzung besonderer Wohngebiete mit
dem Bestand entsprechenden Nutzungsmaßen entsprochen. Dies bietet den
Eigentümern die Möglichkeit, sowohl eine Wohnnutzung als auch die im Bestand
vorhandenen gewerblichen Nutzungen und sonstigen Nutzungen zu erhalten und
weiter zu entwickeln.
Auf allen Grundstücken genießt der Gebäudebestand Bestandsschutz. Dies gilt
auch für die während des Bebauungsplanverfahrens nach § 34 i. V. m. § 144
BauGB umgebauten bzw. neu errichteten Gebäude. Auf den Grundstücken
Heinrich-Roller-Straße 15-17 ist mit der textlichen Festsetzung Nr. 4 für die
bestehenden Gebäude zudem eine dem Bestand entsprechende GRZ gesichert, so
dass sie uneingeschränkt erhalten bleiben können. Die Festsetzung erfolgt, um in
den bestehenden Gebäuden auch zukünftig einen problemlosen Nutzungswechsel
innerhalb des Zulässigkeitsrahmens zu ermöglichen (vgl. Kap. II.3.2.1. 2. Absatz).
Im Falle einer zukünftigen Neubebauung der Grundstücke im WB4 und WB5 sind
insbesondere zur weiteren Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse, aber
auch zur Erhaltung bzw. Herstellung der Voraussetzungen für die natürliche
Funktion des Bodens (Bodenschutz), die zulässige GRZ von 0,6 und die
Kappungsgrenze aus § 19 Abs. 4 BauNVO von 0,8 einzuhalten. Diese
Einschränkungen bei einer Neubebauung gegenüber der heutigen Ausnutzung sind
zumutbar, da hierdurch einerseits die ökologische Situation in einem verdichteten
Quartier verbessert wird und andererseits durch die Schaffung von
grundstücksbezogenen Freiflächen die Nutzungsqualität auf dem einzelnen
Grundstück selbst deutlich erhöht werden kann, wovon auch die
Grundstückseigentümer profitieren. Die geringfügige Verringerung der zulässigen
GRZ (Bestand GRZ 0,63/geplant GRZ 0,6) bei gleichzeitiger Sicherung der
vorhandenen Geschossfläche führt im Rahmen von Neubaumaßnahmen zu keinen
gravierenden Einschränkungen der Grundstücksnutzung. Auch die Beschränkung
der Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauGB ist im Rahmen von Neubaumaßnahmen
zumut- und umsetzbar. Die höhere Ausnutzung der Grundstücke von bis zu 100 %
(GRZ 1,0) ist im Bestand im Wesentlichen auf bestehende unterirdische bauliche
Anlagen zurückzuführen. Deren Dimensionierung kann bei einer zukünftigen
Neubebauung in Lage und Umfang im Rahmen der geplanten Nutzungsmaße
optimiert werden, ohne dass wesentliche Einschränkungen für die Eigentümer zu
erwarten wären.
Durch den erfolgten Ankauf des Grundstücks für die Sporthalle sind keine Eingriffe
in das private Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C mehr erforderlich, da
notwendige Rechte einvernehmlich im Kaufvertrag vereinbart wurden.
Darüber hinaus hat der Eigentümer des Grundstücks Immanuelkirchstraße 14 A-C
im Kaufvertrag einer grenzständigen Bebauung der geplanten Sporthalle und den
ggf. erforderlich werdenden Baulasten für Abstandsflächen zugestimmt. Im Bereich
dieses Grundstücks kommt es durch die geplante Grenzbebauung zu geringfügigen
Verschlechterungen bezüglich der Verschattungssituation. Die gesunden Wohnund Arbeitsverhältnisse bleiben, wie nachgewiesen, gleichwohl gewährleistet (siehe
S. 38 f).
IV.
VERFAHREN
Zur Vorbereitung des Planverfahrens wurden die bezirklichen Fachämter mit den
Schreiben vom 28.10.2008 zur Stellungnahme aufgefordert.
1.
Mitteilung der Planungsabsicht
Am 06.01.2009 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) und
die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg (GL 5) schriftlich über die
Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan 3-26 aufzustellen, gemäß § 5
AGBauGB informiert.
In der Stellungnahme vom 29.01.2009 hat SenStadt IV C mitgeteilt, dass sie das
Planungsziel begrüßen und dass gegenwärtig geprüft werde, den Erwerb der für
den Neubau benötigten Fläche in den Wirtschaftsplan Grunderwerb 2009 der DSK
aufzunehmen.
Mit dem Schreiben vom 05.02.2009 teilte SenStadt I B mit, dass gegen die
Planungsabsicht keine Bedenken bestehen würden, dringende Gesamtinteressen
Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB nicht berührt seien und das Verfahren nach §
13a Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne.
Die GL 5 teilte mit Schreiben vom 30.01.2009 mit, dass die Planungsabsicht mit
den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar
sei.
2.
Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat am 17. März 2009 die Aufstellung des
Bebauungsplans 3-26 beschlossen. Es wurde beschlossen, das Verfahren gemäß
den Vorschriften des § 13a BauGB durchzuführen. Der Beschluss wurde am 27.
März 2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 14, S. 806 bekannt gemacht.
3.
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Da auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB
verzichtet wurde, ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB am 27. März 2009 im
Amtsblatt für Berlin Nr. 14, S. 806 bekannt gemacht worden, dass sich die
Öffentlichkeit in der Zeit vom 6. April 2009 bis 30. April 2009 im Amt für Planen und
Genehmigen des Bezirks Pankow über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern
konnten. Im Rahmen dieses Verfahrensschritts wurden keine schriftlichen
Äußerungen abgegeben.
4.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB
Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann,
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Planstand vom Juli 2009 (Planzeichnung sowie
Begründung nebst Machbarkeitsstudie19 und alternativer Strandortuntersuchung20)
an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-26
gebeten.
Es wurden 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben
und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen insgesamt 22 Schreiben vor, die
Bestandteil dieser Abwägung sind.
Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die
Abwägungsinhalte.
Übersicht:
Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
davon:
keine Äußerung
Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen
Zustimmung mit Hinweisen, Äußerung von Anregungen
4.1
27
5
6
16
Zusammenfassung
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des
Bebauungsplanvorentwurfes Stellung genommen:
-
Standort der Sporthalle
Sporthalle: Größe und Funktion, Finanzierung, Erschließung, Feuerwehrzufahrt,
Rettungsweg, Bauordnungsrecht
Natur- und Artenschutz
Kabel- und Leitungsbestand
Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hatte Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung
wurde wie folgt geändert:
:
-
Festsetzung einer Fläche, die mit Gehrechten für die Nutzer der Sporthalle im
Notfall zu belasten ist
Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche „Schule, Anlage für sportliche Zwecke“
gemäß der überarbeiteten Machbarkeitsstudie (Chestnutt & Niess Architekten,
Berlin)
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend dem
Abwägungsergebnis ergänzt, korrigiert oder geändert:
19
20
Machbarkeitsstudie Sporthallenneubau Heinrich-Roller-Grundschule, Chestnutt & Niess Architekten, Berlin, Mai
2006 mit Aktualisierung im Juli 2009, i.A. der S.T.E.R.N. GmbH, Berlin
Untersuchung eines alternativen Standorts für den geplanten Neubau einer Sporthalle zum Bebauungsplan 3-23,
GfP - Gesellschaft für Planung, Berlin, Juli 2009
4.2
Auswertung
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, hatten
sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon auszugehen
war, dass sie der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden:
-
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I E
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt
Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur
Stadtentwicklung
Handwerkskammer Berlin
Deutsche Post Real Estate, Region Ost
und
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,
stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken
oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:
-
Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Verwaltung,
Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr (vom 28.08.2009)
Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung I D VV (vom 02.09.2009)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I B (vom 21.08.2009)
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abteilung III B
(14.08.2009)
Landesamt
für
Arbeitsschutz,
Gesundheitsschutz
und
technische
Arbeitssicherheit - LaGetSi (vom 11.09.2009)
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 24.08.2009)
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,
stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
1. Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung,
Vermessungsamt (vom 04.09.2009)
Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit der Planung ist es erforderlich, die
Abgrenzungslinie unterschiedlicher Nutzung zwischen WB4 und WB5 sowie WB2
und WB3 auf eine anliegende Grundstücksgrenze zu bemaßen.
Vor der endgültigen Herstellung des Reinplanes ist ein Feldvergleich durch unseren
Außendienst vorzunehmen (Stand angrenzender Neubauvorhaben). Bitte die
entsprechende Zeit dafür einplanen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufbereitung des
Reinplanes wurde die Planunterlage aktualisiert. Auf dieser Grundlage wurde
ebenfalls die Vermaßung überprüft und angepasst. Eine Aktualisierung der
Planunterlage und Herstellung des Reinplans erfolgte durch das Vermessungsamt
selbst.
2. Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung,
Bauaufsicht (vom 31.08.2009)
Gegen das Vorhaben auf dem Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C bestehen
nachfolgend genannte Bedenken:
Die beiliegenden Anmerkungen der Bauaufsicht zur Machbarkeitsstudie von
Chestnutt & Niess (Variante 1-3) bitte ich bei der Erstellung des Bebauungsplanes
zu beachten.
Äußerung 1
Die nutzbare Breite der Ausgänge der Turnhalle und sonstigen Aufenthaltsräumen
sowie der notwendigen Treppen muss 1 m je 150 darauf angewiesener Personen
betragen (Muster-Schulbau-Richtlinie Juli 1998). Es muss jedoch mind. folgende
nutzbare Breite vorhanden sein bei:
- Ausgängen von Unterrichtsräumen (Halle) und sonstigen Aufenthaltsräumen
0,90 m
- notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Personen angewiesen sind 2,00 m
- sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m
- notwendigen Treppen und Ausgängen aus den Treppenräumen 1,25 m
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betrafen nicht den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern die bauliche Umsetzung der
Planung. Die Angaben wurden Chestnutt & Niess zur weiteren Bearbeitung der
Machbarkeitsstudie zur Verfügung gestellt.
Äußerung 2
Sollen Rettungswege von den Treppenhäusern über Nachbargrundstücke geführt
werden, (Immanuelkirchstraße 14 A-C), müssen hierfür bauordnungsrechtlich
Baulasten für Gehrechte bzw. Fahrrechte eingetragen werden (§ 4 und § 82 BauO
Bln).
Abwägung
Der Anregung wurde gefolgt, eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 21 BauGB wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Äußerung 3
Die erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H sind nachzuweisen, hierfür sind die
vorhandenen bzw. entstehenden Grundstücksgrenzen zu Grunde zu legen, für
Abweichungen sind entsprechende Baulasten auf den Nachgrundstücken
erforderlich (§ 6 und § 82 BauO Bln).
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt. Die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb
der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für
sportliche Zwecke“ ist gemäß der Machbarkeitsstudie vom Architekturbüro
Chestnutt & Niess zwischen dem landeseigenen Schulgrundstück mit der
denkmalgeschützten Abgrenzungsmauer, den Brandwänden der Gebäude
Heinrich-Roller-Straße 16-17 sowie Immanuelkirchstraße 14 B in Form einer
„Baukörperausweisung“ ohne die Einhaltung der Abstandsflächen ausgewiesen
worden. In der Machbarkeitsstudie wird nachgewiesen, dass die gesunden Wohnund Arbeitsverhältnisse gewährleistet bleiben und das nachbarschaftliche
Rücksichtsnahmegebot nicht verletzt ist. Damit wurden Festsetzungen gemäß § 6
Abs. 8 BauO Bln getroffen.
Zur Frageliste (Entwurfsvariante 3)
Äußerung 4
Die erforderliche Breite der Feuerwehrumfahrt richtet sich nach den MusterRichtlinien
über
Flächen
für
die
Feuerwehr
(Juli
1998),
für
Änderungen/Abweichungen von den geforderten Kurvenradien muss die
Zustimmung der Feuerwehr vorliegen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in der Ausführungsplanung
berücksichtigt.
Äußerung 5
Die nördliche Außenwand der Halle muss mind. in dem Bereich als Brandwand
geplant werden, der an das Nachbargebäude angebaut wird und bei dem der
Abstand zu Fenstern in der Fassade des Nachbargebäudes weniger als 5 m
beträgt.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er betraf nicht den Regelungsinhalt
des Bebauungsplans, sondern die Ausführungsplanung.
Äußerung 6
Für die Erschließung des Gebäudes und die lichte Breite der Treppen ist die
Schulbau-Richtlinie zu Grunde zu legen und nicht die BauO Bln, das
Steigungsverhältnis nach DIN 18065 (Jan. 2000, Tab. 1) ist einzuhalten.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er betraf nicht den Regelungsinhalt
des Bebauungsplans, sondern die Ausführungsplanung.
Äußerung 7
Nach Rücksprache mit PG 724 sind keine Planungen oder Maßnahmen auf den
Grundstücken Immanuelkirchstr. 14 und Immanuelkirchstr. 14 A-C bekannt, die für
die Planung der Turnhalle bedeutsam sein können.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 8
Für einen alternativen Standort auf einem Teilbereich des Friedhofs an der
Heinrich-Roller-Straße bestehen aus Sicht der Bauaufsicht keine Bedenken.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
3. Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung,
PG/Sanierung, Milieuschutz (vom 27.08.2009)
Äußerung 1
Die vorgesehenen Festsetzungen zur Art der Nutzung „Besonderes Wohngebiet
(WB)“ und „Fläche für den Gemeinbedarf“ werden in vollem Umfang befürwortet.
Sie entsprechen den im aktualisierten Rahmenplan (2007) für das Sanierungsgebiet
„Winsstraße“ dargestellten Zielen und können mittels des Bebauungsplanes für das
Plangebiet planungsrechtlich gesichert werden.
Mir sind keine anderen Planungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
des Gebietes bekannt. Sowohl die Sicherung und Erweiterung der
Gemeinbedarfsfläche für den bestehenden Schulstandort als auch die Stärkung der
vorhandenen Wohnnutzung und Sicherung der gebietstypischen Durchmischung
der Nutzung entsprechen den Zielen für das Gebiet.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Der für die Errichtung der Turnhalle erforderliche Grunderwerb der Teilfläche ist im
Wirtschaftsplan 2009 des für das Land Berlin tätigen Grundstückstreuhänders, der
DSK, enthalten, Kapitel 1275, Titel 89331 bei SenStadt.
Es soll noch mal betont werden, dass die dafür benötigten Sanierungsfördermittel
nur eingesetzt werden, wenn der Bebauungsplan vor Aufhebung des
Sanierungsgebietes „Winsstraße“ festgesetzt wird.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis, dass die Finanzierung für
den Grunderwerb gesichert ist, wurde in das Kapitel „Auswirkungen auf den
bezirklichen Haushalt und den Finanzplan“ der Begründung aufgenommen.
Gemäß dem damaligen Verfahrensstand sollte für den Bebauungsplan vor
Aufhebung des Sanierungsgebiets „Winsstraße“ das Beteiligungsverfahren der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Damit wurden –
vorbehaltlich der in der Beteiligung der Öffentlichkeit eingehenden Anregungen –
die Bedingungen zur Erlangung der „Planreife“ gemäß § 33 BauGB vor Aufhebung
des Sanierungsgebietes erfüllt.
Äußerung 3
Der Verkehrswert für die Teilfläche wird zurzeit gutachterlich ermittelt.
Größe der zu erwerbenden Fläche (lt. beiliegender Studie):
Variante 3a 519
m²
Variante 3b 496 m²
Sollte Variante 3b oder selbst, wie von der Denkmalbehörde ins Gespräch
gebracht, Variante 2 mit 494 m², den Vorzug erhalten, wird es bei rund 520 m²
bleiben.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die planungsrechtlich zu sichernde
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, Anlage für
sportliche Zwecke“ wurde entsprechend der weiterentwickelten Machbarkeitsstudie
angepasst. Die Ausweisung sollte gewährleisten, dass ein Entwicklungsrahmen
zwischen den Varianten 2 und 3a erhalten bleibt. Diese beiden Varianten stellen die
maximalen Möglichkeiten einer verträglichen Entwicklung dar und ermöglichen auch
die Realisierung der auf der Variante 3a aufbauenden Variante 3b aus der
Machbarkeitsstudie.
Äußerung 4
Machbarkeitsstudie von Chestnutt & Niess:
Im Rahmen der weiteren Präzisierung der Sanierungsziele wurde 2006 eine
Machbarkeitsstudie zur Überprüfung der prinzipiellen Realisierbarkeit an diesem
Standort erarbeitet. Dieser Nachweis konnte erbracht werden. Mit der
Fortschreibung der Studie 2009 stehen mehrere Varianten zur Auswahl. Alle sehen
einen geringeren Flächenbedarf vor als im Bebauungsplanentwurf ausgewiesen.
Die von den beteiligten Ämtern favorisierte Variante 3a, inzwischen noch untersetzt
durch 3b, wird von mir befürwortet, wobei 3b die bessere Umfahrkurve aufweist.
Das letzte Wort sollten hier die bauenden Ämter und die Feuerwehr haben.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Grundlage für die Abgrenzung
der überbaubaren Grundstücksfläche war eine Kombination aus den Varianten 2
und 3a, um die Möglichkeit zu eröffnen, eine Entscheidung über die zu realisierende
Variante erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Ausführungsplanung
treffen zu können. Die baulich etwas weniger Fläche in Anspruch nehmende
Variante 3b wäre damit ebenfalls innerhalb der geplanten Fläche für den
Gemeinbedarf realisierbar.
Äußerung 5
Untersuchung eines alternativen Standortes für einen Sporthallenneubau:
Ich möchte darauf hinweisen, dass entgegen der Darstellung in der Studie der GfP
(S. 42, letzter Absatz), nicht das gesamte Untersuchungsgebiet innerhalb des
Sanierungsgebietes „Winsstraße“ liegt. Die Friedhofsflächen einschließlich des
vorgeschlagenen Alternativstandortes für die Sporthalle sind nicht Bestandteil des
Sanierungsgebietes.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 6
Bisher eingesetzte Sanierungsfördermittel im Zusammenhang mit dem B-Plan:
Überarbeitung Machbarkeitsstudie im Auftrag des Bezirks,
Studie GfP
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 7
Mittel für den Turnhallenneubau: In der Kofi 2008 sind mit BA Beschluss VI681/2009 vom 17.03.2009 für Kostengruppe 3312 (Jugend und Familie) aus
Sanierungsfördemitteln, Kapitel 4610, Titel 883 05 festgelegt worden.
Bei Vorhaben, die nach förmlicher Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer
Berg – Winsstraße noch zu finanzieren sind, steht der Neubau Bauzeit 2012/2013,
an erster Stelle. Diese Liste soll als BA-Vorlage am 15.09.2009 behandelt werden.
Abwägung
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen.
4. Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung,
Amt für Planen und Genehmigen, Denkmalschutz (vom 10.09.2009)
Äußerung
Wegen der besonderen öffentlichen Interessen stellen wir denkmalpflegerische
Bedenken gegen den Durchbruch der Mauer zurück. In Folge dessen sind die
Varianten der Machbarkeitsstudie denkmalrechtlich zustimmungsfähig.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
5. Bezirksamt Pankow, Abteilung Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt
(vom 28.08.2009)
Äußerung 1
Das Tiefbauamt stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans 3-26 zu. Die
festzusetzende Verkehrsfläche entspricht dem Bestand.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Die Baustellenzufahrt zu dem geplanten Neubau könnte unter der Voraussetzung
über die vorhandene Zufahrt zur Schule in der Heinrich-Roller-Straße (vorh. Breite
ca. 4 m) erfolgen, wenn Fahrzeuge mit einem maximalen Wendekreishalbmesser
von 12,5 m und einer Breite von ca. 2,5 m (Einzelfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge
u.ä.) eingesetzt werden und der hintere Schulhof als provisorische Wendeanlage
genutzt werden kann. Bei erforderlichen Krananlagen für den Hochbau
(entsprechend des technologischen Bauablaufs) kann ich den erforderlichen
Platzbedarf leider nicht benennen. Die vorhandene Zufahrt zur Schule, die derzeit
auch als Feuerwehrzufahrt fungiert, könnte auch für den Liefer- und Serviceverkehr
der neuen Sporthalle genutzt werden, wenn es kein Problem für die
entsprechenden Fahrzeuge in Hinsicht einer erforderlichen Wendemöglichkeit auf
dem Schulgelände gibt. Rückwärtiges Herausfahren in die Heinrich-Roller-Straße
ist aus Sicht des Straßenbaulastträgers kein Problem.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und hatte keine Auswirkungen auf
den Bebauungsplan.
Äußerung 3
Aus unserer Sicht gibt es zu den beschriebenen Varianten der Machbarkeitsstudie
insbesondere zur verkehrlichen Erschließung entweder über die Heinrich-RollerStraße oder über die Immanuelkirchstraße keine Unterschiede und daher auch
keine „Vorzugsvariante“. Bei allen Varianten sollte eine bautechnologische
Erschließung über die Heinrich-Roller-Straße näher untersucht werden, um
möglichst landeseigene Grundstücke zu nutzen. Eine Erschließung über private
Grundstücke zur Immanuelkirchstraße sollte nicht in Betracht gezogen werden. Der
beschriebene alternative Standort auf dem Friedhofsgelände an der Heinrich-RollerStraße ist aus unserer Sicht erschließungstechnisch möglich. Das Park-, Gehwegund Schulwegsicherungsproblem ist in diesem Zusammenhang zu lösen.
Hinsichtlich der Platzverhältnisse während der Baudurchführung ist die Situation an
diesem alternativen Standort natürlich wesentlich besser.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
6. Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für
Umwelt und Natur, AUN 3 (vom 09.09.09)
Naturschutzfachliche Belange:
Äußerung 1
Die in der Planbegründung in Kapitel I, Pkt. 2.2.7 „Umweltsituation“ vorgenommene
Bewertung der Biotoptypen entspricht nicht den für das Land Berlin gültigen
Bewertungsmaßstäben- und kriterien entsprechend dem Verfahren zur Bewertung
und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (TUB 2004 im Auftrag von SenStadt
IE). Hiernach sind bei der Bewertung eines bestimmten Biotoptyps die Kriterien
(Wertträger) Hemerobie, das Vorkommen gefährdeter Arten (Pflanze und Tiere), die
Seltenheit und Gefährdung des Biotoptyps, die Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten,
die Dauer der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft des Biotoptyps, die
Wiederherstellbarkeit
der
abiotischen
Standortbedingungen
sowie
der
Biotopverbund zu Grunde zu legen.
In der dem Verfahren beigefügten Biotoptypenliste ist bereits eine Bewertung des
betreffenden Biotoptyps in dem Ausgangszustand bei einer (Fast)Optimalausprägung vorgenommen worden. Die dem Berliner Verfahren zu Grunde
gelegten
detaillierten
Wertmaßstäbe
wurden
aus
den
Zielen
des
Landschaftsprogramms Berlin abgeleitet sowie unter Einbeziehung der BerlinBrandenburger Biotoptypenliste (Köstler et.al 2003).
Die Anwendung allgemeingültiger Bewertungsmethoden (Kaule 1991), oder
standardisierter
Methoden
anderer
Bundesländer
vernachlässigt
die
standortspezifische Bedeutung und Wertigkeit einzelner Biotoptypen für den
Berliner Raum.
So ist die an der Immanuelkirchstraße 14 vorhandene Brachfläche bzgl. Ihrer
Bedeutung und Wertigkeit als biotische Komponente für den Naturhaushalt Berlin
auch entsprechend den Angaben in der Berliner Biotoptypenliste als „mittel“
einzustufen.
Abwägung
Der Anregung zur Bewertung der Biotoptypenuntersuchungen wurde nicht gefolgt.
Diese erfolgte auf Basis einer anerkannten fachlichen Beurteilungsmethode. Sie
diente einzig der Feststellung, ob im Geltungsbereich des Bebauungsplans
gesetzlich geschützte Biotope vorhanden sind. Mit den getroffenen Festsetzungen
liegt im Geltungsbereich kein Eingriffstatbestand vor, da sich die festgesetzten
Nutzungsmaße innerhalb des Zulässigkeitsrahmens des § 34 BauGB bewegen
bzw. in Teilbereichen gegenüber dem Bestand sogar geringfügig reduziert wurden.
Da die in Frage stehende ökologische Wertigkeit der ehemaligen Baulücke
Immanuelkirchstraße 14 auch bei einer Einstufung als „mittel“ keine Auswirkungen
auf die Bebaubarkeit der Fläche entwickelte, konnte die Planung unverändert
fortgesetzt werden. Die Begründung wurde entsprechend geändert.
Äußerung 2
Die in Kapitel III, Pkt. 2 dargelegten Auswirkungen auf die Umwelt sind
unzureichend und nicht nachvollziehbar. So ist in dem Plangebiet insgesamt mit
einer wesentlichen Erhöhung des Versiegelungsgrades durch die Versiegelung
bisher unversiegelter Flächen in dem Bereich der Immanuelkirchstraße 14 und der
geplanten Sporthalle zu rechnen. Eine Reduzierung der Versiegelung auf den
Grundstücken Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 ist angesichts der mit dem BPlan weiterhin zulässigen Überschreitung der maximalen Nutzungsmaße gemäß
der BauNVO nicht erkennbar. Insgesamt sind somit nachhaltige Beeinträchtigungen
der abiotischen Schutzgüter Boden, Grundwasser, Mikro-Klima zu erwarten.
Einhergehend mit der in Zusammenhang mit der Sporthalle zu erwartenden
Zunahme des Anliegerverkehrs ist mit einer Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch zu rechnen. Darüber hinaus sind nachhaltige Beeinträchtigungen der
biotischen Schutzgüter in dem Bereich der Immanuelkirchstraße 14 mit der
Überbauung der ruderalen Brachefluren zu verzeichnen: Lebensstätten einer
Vielzahl spezialisierter Tierarten aus den Gruppen der Schmetterlinge wie
Tagpfauenauge und Admiral, Laufkäfer und ggf. Heuschrecken gehen hiermit
verloren.
Abwägung
Die Anregungen wurden teilweise berücksichtigt. Das Kapitel „Auswirkungen auf die
Umwelt“ wurde ergänzt. Die mögliche zusätzliche Versiegelung mit ihren
Auswirkungen auf die abiotischen Schutzgüter Boden, Grundwasser, Mikro-Klima
wurde ebenso wie die Auswirkungen auf die genannten Tierarten erläutert. Ein
Eingriff im Sinne des § 1a BauGB findet jedoch nicht statt. Die festgesetzten
Nutzungsmaße sind durch die Regelungen des § 34 BauGB gedeckt. In den
besonderen Wohngebieten sind Grundflächenzahlen zwischen 0,35 (HeinrichRoller-Straße 14 A-C) und 0,6 (restliche Grundstücke) zulässig. Dies entspricht der
zulässigen Obergrenze für besondere Wohngebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO.
Auf den Grundstücken Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 ist darüber hinaus zum
Erhalt bestehender Gebäude eine Überschreitung der geplanten GRZ von 0,6 um
5% (=0,63) zulässig. Die Gesamtversiegelung der Grundstücke in den geplanten
besonderen Wohngebieten darf die Obergrenze von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4
BauNVO nicht überschreiten. Damit kommt es im Falle einer Neubebauung des
Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 16-17 zu einer Reduzierung des
Versiegelungsgrads, der im Bestand einer GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO von
1,0 entspricht.
Eine Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch auf Grund des zunehmenden
Anliegerverkehrs wurde jedoch nicht gesehen, da die Sporthalle nicht
wettkampfgerecht, sondern lediglich für den Schul- und Vereinssport ausgebaut
wird. Hieraus wird nur eine geringfügige Zunahme des Anliegerverkehrs resultieren.
Im Gegensatz dazu ist mit einer Aufwertung der Wohnqualität zu rechnen, da dem
erheblichen Defizit an Sportflächen im Bezirk entgegengewirkt wird
(Infrastrukturverbesserung).
Äußerung 3
Auch bei einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gilt es zu überprüfen,
ob dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe
aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, bzw. ob
die Vorraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, bei ggf. plan- bzw.
vorhabensbezogene Anforderungen vorliegen.
Abwägung
Der Sachverhalt war bereits bekannt und die Anforderung wurde bereits im Plan
berücksichtigt. Im Rahmen der Bestandsaufnahme der Biotoptypen wurde der
Geltungsbereich durch die Gutachterin auch im Hinblick auf potenzielle
Lebensräume und Brut-/Niststätten geschützter Arten untersucht. Die Ergebnisse
sind in der Begründung beschrieben.
Äußerung 4
In dem Plangebiet kann das Vorkommen einzelner Brutvögel auf Grund der
vorhandenen Biotopstruktur derzeit nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich
hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter die in Siedlungen und Gehölzstrukturen
sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ
anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen
Erhaltungszustand. Hinweise auf mehrjährig, bzw. dauerhaft genutzte
Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers (Gebäudebrüter) haben sich nicht
bestätigt. Mit dem B-Plan können somit bei Verwirklichung der in ihm vorgesehenen
Festsetzungen
(Gehölzrodungen
bei
Neubau)
die
Zugriffsund
Beeinträchtigungsverbote nach § 42 (1) BNatSchG grundsätzlich verletzt werden.
Im Sinne des Art I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen
Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt.
Auch wenn es sich hier um einen nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13a Abs 2
Nr. 4 BauGB zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt und damit
grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 von den
Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG abgewichen werden kann, so mangelt es in
der vorliegenden Begründung zu dem B-Plan in Kapitel III Pkt. 2 „Auswirkungen auf
die Umwelt“ an einer Überprüfung, ob die ökologische Funktion der von dem
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden
Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z.B. in dem angrenzenden Friedhof HeinrichRoller-Str. – Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach
§ 42Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor.
Abwägung
Die Anregungen wurden berücksichtigt. Die Begründung wurde in den Kapiteln
I.2.2.7 und III.2 ergänzt.
Äußerung 5
Auch hier gilt jedoch uneingeschränkt das Vermeidungsgebot als zwingende
Zulassungsvoraussetzung u. a. zur Abwendung erheblicher Störungen wildlebender
Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderzeiten.
Folgende artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sollten als
Hinweise für den Vorhabenträger bzw. Bauherren in die Planbegründung
aufgenommen werden:
a.)
Vögel und Fledermäuse
Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten
Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender
Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich
fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten
gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen
(strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts
bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs.1 Nr.1
BNatSchG der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor
Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - IE 2 - als zuständiger Oberster
Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i.d.R. mit der Maßgabe in
Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche
Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die Nisthilfen sollten möglichst
gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs in
räumlicher Nähe angebracht werden.
b.)
Beseitigung von Bäumen und Vegetation
Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies
grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang
März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende
Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu
überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten,
dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die
Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz
für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im
Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG) ist bis zur
Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser
Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder Zerstören von
Gelege zum Gegenstand hätte, von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht gestellt.
Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für
Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42
Abs.1 Nr.1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach
der BaumSchVO – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor
Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu
beantragen.
Abwägung
Die Anregung wurde berücksichtigt. Die vorgeschlagenen Hinweise wurden in die
Begründung aufgenommen.
Äußerung 6
Im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Kapitel I, 2.3.11), gilt es,
dem uneingeschränkt gültigen Vermeidungs- und Minimierungsgebot durch
konkrete Angaben und Hinweise in der Begründung zu dem B-Plan Rechnung zu
tragen.
So könnten mit der verbindlichen Sicherung einer Dachbegrünung für die geplante
Sporthalle durch textliche Festsetzung Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft
(Schutzgüter Flora, Fauna, Landschaftsbild, Klima) minimiert werden. Einhergehend
mit der für die Baumaßnahme erforderlichen Vegetationsbeseitigung und dem zu
erwartenden hohen Versiegelungsgrad ist von einer weiteren lokalklimatischen
Belastung des bereits stadtklimatisch stark belasteten Bereichs (Umweltatlas 04.07)
auszugehen. Die Dachbegrünung kann maßgeblich zu einer Minimierung der
Beeinträchtigungen der mikroklimatischen Bedingungen beitragen. Zudem stellt sie
einen wichtigen Ersatzlebensraum für national besonders geschützte Insekten und
einige gemeinschaftsrechtlich geschützte Vögel dar. Damit könnte gleichzeitig dem
BA-Beschluss vom 28.10.2008 IV-596/08 („Biodiversitätskonvention“; Maßnahmen
gegen den Artenschwund in Berlin) entsprochen werden. Des Weiteren erscheint
auch ein städtebauliches Erfordernis dieser Regelung dahingehend gegeben, dass
eine gestalterische Einbindung der Sporthalle in die nähere Umgebung (unmittelbar
angrenzendes Wohngebäude der Heinrich-Roller Str. 16) zur Verbesserung des
Orts- und Landschaftsbildes und der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
sinnvoll ist.
Angesichts der hohen Nachverdichtung in dem Sanierungsgebiet könnte die
verbindliche Sicherung einer Dachbegrünung zur Sicherung ökologischer
Qualitätsstandards in dem Wohnumfeld maßgeblich beitragen.
Die Festlegung eines BFF-Faktors von 0,4 in dem Landschaftsplan IV-L-3 sichert
nicht die Umsetzung einer Dachbegrünung bei dem Neubau der Sporthalle.
Grundsätzlich kann nach den Regelungen der Verordnung zu dem Landschaftsplan
von dem Bauherren der Ausnahmetatbestand zur Unterschreitung des
festgesetzten Biotopflächenfaktors in Anspruch genommen werden, soweit die
Ausnutzung des Baurechts dies erfordert.
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt. Dem allgemeingültigen Vermeidungs- und
Minimierungsgebot war durch die geplanten Festsetzungen bereits Rechnung
getragen. Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule,
Anlage für sportliche Zwecke“ ist auf die – zum Zeitpunkt der Planfassung
erkennbare – minimal erforderliche Grundfläche beschränkt worden. Die
vorgeschlagene Dachbegrünung stellte weder eine Vermeidungs- noch eine
Minimierungsmaßnahme
dar.
Eine
solche
Festsetzung
ist
eine
Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB. Im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans der gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, gelten jedoch „Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig“.
Sie sind daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht zu bilanzieren und
demzufolge auch nicht in die Abwägung einzustellen und (anteilig) auszugleichen.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Fläche für den Gemeinbedarf um eine in
öffentlichem Eigentum stehende. Damit ist es dem Land Berlin als Bauherrn
grundsätzlich möglich, eine Dachbegrünung vorzusehen.
Äußerung 7
Die Umsetzung einer Dachbegrünung sollte entsprechend bei den
haushaltsmäßigen Auswirkungen (Kapitel III.5) in den Herstellungskosten
berücksichtigt werden.
Mit der Festsetzung einer Dachbegrünung werden die Nutzungsmöglichkeiten
grundsätzlich nicht eingeschränkt; bei Gewerbebauten sind bei einem Vergleich
zwischen Kies- und Gründach keine Mehrkosten für das Gründach zu verzeichnen,
da keine erhöhten statischen Anforderungen bestehen. Bei einem Vergleich eines
unbegrünten, frei bewitterten Daches (z.B. Trapezblech) fallen Mehrkosten von ca.
9 €/m² an. Bei Massivbauweise mit Betondach bewegt sich der Mehraufwand für
eine Extensivbegrünung im Cent-Bereich (Kosten-Nutzenanalyse Hämmerle F.
2002 u.a. Quellen).
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Äußerung 8
Die der Planbegründung beigefügte Untersuchung eines alternativen Standortes für
den geplanten Neubau der Sporthalle in dem Bereich der angrenzenden
Friedhofsflächen der St. Marien- und St. Nicolai-Gemeinde (Geltungsbereich B- 317) ist hinsichtlich der Aussagen zu dem Natur- und Artenschutz nicht korrekt. So
sind die auf den Flächen nachgewiesenen Brutvögel alle europarechtlich gemäß §
42 BNatSchG i.V.m. der V-RL geschützt. Die Einschätzung, dass bei der Errichtung
der Sporthalle auf einer Teilfläche keine Verbotstatbestände nach § 42 BNatSchG
betroffen sind, da die Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, wird nicht geteilt.
Entsprechend den Ergebnissen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung
(planland, September 2008) ist lediglich bei der Umsetzung einer naturnahen
öffentlichen Grünfläche auf den Friedhofsflächen (Planungsziel B- 3-17) davon
auszugehen, dass keine Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes
betroffen sind. Dies trifft jedoch nicht für die Errichtung einer Sporthalle inklusive
erforderlicher Nebenanlagen zu, da hier mit einem anlagebedingten Totalverlust der
Fortpflanzungsstätten zu rechnen wäre.
Das Ergebnis der durchgeführten avifaunistischen Kartierung zeigt, dass trotz der
innerstädtischen Lage und der Aktivitäten auf der Fläche zahlreiche Waldvogelarten
wie Buchfink, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp vorkommen. Selten in diesen
Lagen ist weiterhin das Vorkommen von Sommergoldhähnchen und
Gartenrotschwanz.
Bodenund
Buschbrüter
wie
z.
B.
Nachtigall,
Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp profitieren von
dem dichten Bodenbewuchs einschließlich der Gebüschbestände. Da in dem
engeren räumlichen Zusammenhang des Plangebietes angesichts zunehmender
Bau- und Sanierungsvorhaben in der gründerzeitlich geprägten, hoch verdichteten
Siedlungsstruktur geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die erfassten
Waldvogelarten, Boden- und Buschbrüter, Höhlen- und Nischenbrüter,
Gebäudebrüter und den Habicht (Greifvogel) rückläufig sind, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass bei der Errichtung einer Sporthalle auf den
Friedhofsflächen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt
sind.
Abwägung
Die Hinweise wurden zu Kenntnis genommen. Die Einschätzung in der Begründung
beruhte auf der Auswertung der artenschutzrechtlichen Untersuchung des o. g.
Büros planland. Der vorgebrachte Sachverhalt war jedoch inzwischen ohne
Relevanz für den vorliegenden Bebauungsplan, da der alternative Standort auf dem
Friedhofsgelände auf Grund der im Rahmen der Beteiligung der Behörden
eingegangenen Stellungnahmen – auch im Hinblick auf die artenschutzrechtliche
Problematik – und dem Ergebnis der überarbeiteten Machbarkeitsstudie nicht mehr
weiterverfolgt wurde.
Äußerung 9
Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Grundwasserschutzes:
Es bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes;
zusätzliche fachliche Hinweise sind nicht erforderlich.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
7. Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Umwelt, SE
Finanzen, Fb Haushalt (vom 01.09.2009)
Äußerung 1
Nach Durchsicht des vorliegenden Bebauungsplanes hinsichtlich meiner zu
vertretenden Belange ist anzumerken, dass zu den Auswirkungen auf den
bezirklichen Haushalt und den Finanzplan erhebliche Kosten enthalten sind.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Für den notwendigen Grunderwerb zur Errichtung der Sporthalle ist die
Finanzierungsquelle (Sanierungsmittel) benannt. Ich gehe davon aus, dass
entsprechend dem Vorbereitungsstand die rechtzeitige Antragstellung sowie die
Mittelbereitstellung vom Amt für Schule und Sport gesichert werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 3
Im Rahmen des weiteren Planverfahrens sind durch die zuständigen Fachämter
- die Kosten für die Planung und den Bau der Sporthalle sowie für deren
Unterhaltung,
- die Kosten für Ordnungsmaßnahmen (Abriss Trafohäuschen, eventuelle
Bodenunter-suchungen – Altlastenverdacht)
- event. Kosten für die Eintragung eines Wegerechts und
- event. Entschädigungsleistungen aus dem Enteignungsverfahren.
zu ermitteln bzw. zu präzisieren und für die Finanzierung dieser Ausgaben
entsprechende Vorsorge zu treffen.
Abwägung
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde nach Vorlage der entsprechenden
Informationen durch die zuständigen Fachämter entsprechend ergänzt.
Äußerung 4
Eine Beurteilung zur finanziellen Belastung für den bezirklichen Haushalt bzw. zu
finanziellen Risiken ist aufgrund der gegebenen Ausführungen derzeit nicht
möglich.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
8. Bezirksamt Pankow, Abteilung Gesundheit, Soziales, Schule und Sport,
Amt für Schule und Sport (vom 04.09.2009)
Äußerung 1
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in einer Sitzung am 03.04.2008 den
Schulentwicklungsplan 2008 - Fortschreibung Grundschulen (Beschlussnummer VI0374/2008) beschlossen. Der Schulstandort Heinrich-Roller-Straße 18 wird darin
als Bestandteil des langfristig zu erhaltenden bezirklichen Grundschulnetzes
ausgewiesen. Im Rahmen dieser Beschlussvorlage wurde auch festgestellt, dass
für diesen Schulstandort der Neubau einer Sporthalle mit 2 Hallenteilen erforderlich
ist. Der Bedarf für diese 2 Hallenteile wurde auf der Grundlage der
Flächenvorgaben (Musterraumprogramm) der Senatsverwaltung für Bildung,
Wissenschaft und Forschung für den standardgerechten Ausbau einer 3 zügigen
Grundschule ermittelt. Gegenwärtig verfügt die Heinrich-Roller-Straße 18 über eine
Kapazität von 3 Zügen. Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf die
Gebäudekapazität. Der Bedarf an gedeckten Sportflächen zur Absicherung des
Sportunterrichts für die Klassenstufen 1 bis 6 ist nicht gesichert. Die auf dem
Schulstandort vorhandene Sporthalle mit einer Sportfläche von 120 m² (Baujahr
1916, saniert 2005) entspricht nicht den heutigen Anforderungen für die
Durchführung des Schulsportes. Außerdem fehlen dem Schulstandort Freiflächen.
Um das bestehende Defizit an ungedeckten Sportflächen kompensieren zu können,
wurde bereits bei der Sanierung eine Doppelnutzung Pause / Spielen und Sport
geplant und umgesetzt.
Abwägung
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren Anlass für die
Aufstellung des Bebauungsplans.
Äußerung 2
Seit 1998 ist in der Region 1, ein Verbund von Einschulungsbereichen der HeinrichRoller-Grundschule, der Grundschule am Kollwitzplatz, der Grundschule an der
Marie, der Schule am Senefelderplatz, der Grundschule am Teutoburger Platz und
der Freien Evangelischen Schule Berlin (Privater Träger), ein kontinuierlicher
Anstieg der Schülerzahlen zu verzeichnen. Am 31.12.2008 waren 895 Einwohner
im Jahrgang 2008 in der Region 1 melderechtlich registriert. Das bedeutet
gegenüber dem Jahrgang 1998 eine Steigerung von 231 %. Daraus folgt, dass alle
Schulstandorte maximal ausgelastet werden müssen, um die Versorgung mit
Grundschulplätzen in den nächsten Jahren abzusichern. Es besteht demzufolge
keine Möglichkeit, den Schulsport an andere Sporthallen zu verlagern. Für den
standardgerechten Ausbau eines langfristig zu erhaltenden Grundschulstandortes
ist die Erreichbarkeit der Sporthalle von primärer Bedeutung. Der in dem Entwurf
zum Bebauungsplanentwurf 3-26 vorgeschlagene Standort für die Sporthalle erfüllt
diese Bedingung, auch wenn die Abmaße der Halle eine Nutzung für den
Wettkampfsport ausschließen. Ein Alternativstandort ist nicht vorhanden. Die
Umsetzung der Forderung zur Erreichbarkeit für die Grundschüler und die
Erweiterung des Angebots an gedeckten Sportflächen (auch für den öffentlichen
Sport) hat den Vorrang gegenüber der Bereitstellung von Wettkampfflächen. Diese
Auffassung wird auch von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport IV B 40
mitgetragen.
Abwägung
Die Sachverhalte und die eindeutige Darlegung, dass aus Sicht des Schulamts ein
alternativer Standort nicht vorhanden ist, wurden zur Kenntnis genommen. Der
Anregung wurde gefolgt und die Planung auf der Fläche des Friedhofs wurde daher
nicht weiter verfolgt.
Äußerung 3
Der Neubau der Sporthalle ist eine investive Maßnahme in Höhe von 3.375 T€,
welche durch den Bezirk umzusetzen ist. In der gegenwärtigen I-Planung des
Bezirkes ist sie nicht enthalten, da die finanziellen Mittel zum Zeitpunkt der Planung
nicht bereit standen. Im Verfahren der Aufhebung des Sanierungsgebiets
„Winsstraße“ ist die Finanzierung der
I-Maßnahme einschließlich
Grunderwerb abzusichern. Eine Finanzierung als PPP-Modell ist aus
haushaltsrechtlichen Gründen auszuschließen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
9.
Bezirksamt Pankow, Serviceeinheit Immobilien, FB Hochbau/ ImmHB 220
(vom 31.08.2009)
Äußerung 1
Mit der Absicht Teile der Sporthalle tiefer in das Erdreich zu legen:
wäre die Verträglichkeit mit dem HGW, höchsten Grundwasserstand abzugleichen,
entsprechend wird der Dichtungsaufwand ausfallen.
(die grundsätzliche Abwägung der höheren Kosten mit der Beeinträchtigung des
engen Umfeldes durch den SPH-Neubau ist in der Erläuterung erfolgt, erhöhte
Kosten sind auch zu erwarten durch einen erhöhten Aufwand beim Bauschallschutz
(Anbau an andere Gebäude) und bei der Gründung).
Auf jeden Fall ist die lichte Höhe des Untergeschosses um ca. 20 cm zu vergrößern
(Führung und Kreuzen von technischen Leitungen).
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen
Ausführungsplanung berücksichtigt werden.
und
können
in
der
Äußerung 2
Durch die innere Lage der neu zu bauenden SPH wäre festzuhalten, dass mit dem
zugestandenen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht verbunden sein müssen:
die Baustellenzufahrt, Lieferverkehr (Sportgeräte und Technik), sowie spätere
Unterhaltungsfahrten (Reinigung, Entsorgung, Trafo, Reparaturen, Sanierung,
Austausch). Während der Bauzeit muss auf jeden Fall Nachbargrundstücksfläche in
Anspruch genommen werden. Dies wird auch bei späteren Sanierungs- oder
Wartungsarbeiten nötig sein.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Nach Äußerung des Tiefbauamts ist
eine
Baustellenerschließung
und
die
Durchführung
notwendiger
Unterhaltungsfahrten auch über das Schulgrundstück von der Heinrich-RollerStraße
aus
möglich.
Darüber
hinaus
sollten
die
notwendigen
Erschließungsvorgänge im Zuge der Kaufverhandlungen geregelt und mit dem
Kaufpreis abgegolten werden Aus diesem Grund bezieht sich die Eintragung eines
Gehrechtes ausschließlich auf den Notfall.
Äußerung 3
Für das Hineinbringen von schweren Sportgeräten (Barren) in
Sporthallenebenen sind Montageöffnungen vorzusehen (min. 1,7m x 1,7m).
die
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und kann in der Ausführungsplanung
berücksichtigt werden.
Äußerung 4
Auf jeden Fall sollten Bestandsgutachten (Beweissicherungspflicht) durch einen
vereidigten Sachverständigen für die angrenzenden bestehenden Gebäudeteile
erstellt werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und hatte keine Auswirkung für die
Planinhalte.
Äußerung 5
Da die Sporthalle auf jeden Fall bis 22.00 Uhr genutzt werden soll, ist für beide
Hallenteile eine Lüftungsanlage erforderlich (Schallemission).
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und kann in der Ausführungsplanung
berücksichtigt werden.
Äußerung 6
Standard in öffentlichen SPH des BA Pkw ist eine Hausalarmanlage (blaue Knöpfe),
(Brandmeldeanlage ist der gleiche Installationsaufwand, muss aber auf die
Feuerwehr aufgeschaltet werden und hat rote Knöpfe).
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und kann in der Ausführungsplanung
berücksichtigt werden.
Äußerung 7
Eine Vorzugsvariante existiert nicht. Alle Varianten weisen Vor- und Nachteile auf.
Die angebotenen Lösungen müssen optimiert werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
10.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung IV C (vom 31.08.2009)
Äußerung 1
Die o. g. Grundstücke liegen im 1994 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Prenzlauer Berg – Winsstraße (10. Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten). Für das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C (zuvor
hinter Greifswalder Straße 219-220) ist die Errichtung einer Sporthalle Ziel der
Sanierung. Das weitere Sanierungsziel der Errichtung eines Spielplatzes östlich
angrenzend an die Sporthalle wird aufgegeben.
Abwägung
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Mit dem Bebauungsplan 3-26 soll das Erreichen des o. g. Sanierungsziels als auch
der Erwerb des im Privatbesitz befindlichen Grundstücks durch das Land Berlin
gesichert werden. Ggf. soll er als Grundlage für ein Entziehungsverfahren dienen.
Das Grundstück soll aus dem, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C,
zum Grunderwerb in Sanierungsgebieten zur Verfügung stehenden Etat, durch den
Treuhänder DSK erworben werden. Aufgrund der geplanten Aufhebung des
Sanierungsgebietes Winsstraße, hat der Ankauf des Grundstücks hohe Priorität im
Wirtschaftsplan Grunderwerb der DSK, die bereits Ankaufsverhandlungen mit dem
Grundstückseigentümer aufgenommen hat.
Die Maßnahme ist Bestandteil der Kosten- und Finanzierungsübersicht und wird
dem Zeitraum nach Beendigung der Sanierung zugeordnet. Demzufolge wird die
Maßnahme in der Aufhebungsverordnung, in der Liste nach Aufhebung
durchzuführender Baumaßnahmen aufgeführt werden.
Die Sporthalle soll in direkter Nachbarschaft bestehender Gewerbe-, Wohn und
Altenheimnutzungen im südlichen Grundstückteil Immanuelkirchstraße 14 A–C
entstehen. Die Begründung sieht eine Ausweisung „Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung
–
Schule,
Anlage
für
sportliche
Zwecke“
als
Baukörperausweisung
(Kombination
von
Baugrenzen
und
maximalen
Gebäudehöhen) vor. Diese soll dem Ziel dienen, in dieser städtebaulich
problematischen Situation eine Vereinbarkeit von Anforderungen des
Schulsports/Sporthallenplanung mit Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse (Belichtung, Belüftung, Nachbarschutz) herzustellen.
Die beengten räumlichen Verhältnisse bedingen einen Verzicht auf
wettkampfgerechten Ausbau der Halle, was – da die Halle hauptsächlich durch eine
Grundschule genutzt wird – zu keinen negativen Konsequenzen führt.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Alle drei Entwurfsvarianten haben ihre Vor- und Nachteile, alle drei Varianten führen
für das Untergeschoss und die untere Halle zu dem Problem einer künstlichen
Belüftung bzw. Belichtung, welches als Kompromiss zur Erreichung der
Sanierungsziele bewertet wird.
Um zumindest teilweise eine qualitative Sportnutzung zu ermöglichen, wird die
natürliche Belichtung und Belüftung der oberen Halle als notwendig betrachtet.
Weitere Einschränkungen sind aus meiner Sicht nicht vertretbar.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und kann in der Ausführungsplanung
berücksichtigt werden.
Äußerung 3
Zwar soll mit diesem Bebauungsplan das Sanierungsziel gesichert werden, jedoch
muss sicher gestellt sein, dass das Vorhaben auch tatsächlich realisiert wird bzw.
werden kann.
Die Befürwortung des geplanten Vorhabens stelle ich in direkte Abhängigkeit von
den o. g. Qualitäten der Sporthalle sowie zur Durchführung des Grunderwerbs.
Hierfür steht das Sanierungsrecht nur noch bis zum 31.12.09 zur Verfügung.
Voraussetzung für den Grunderwerb ist somit die Planreife bis Ende November
dieses Jahres.
Sollten die vorgebrachten Vorbehalte der beteiligten Stellen zu dem Ergebnis
führen, dass nur eine eingeschränkte Realisierungswahrscheinlichkeit besteht, so
kann die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dem Erwerb des Grundstücks nicht
zustimmen. Danach wäre ein Alternativstandort zu prüfen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das Bebauungsplanverfahren diente
u. a. der Klärung der planungsrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für den
geplanten Sporthallenbau. Nach dem damaligen Verfahrensstand wurde
eingeschätzt, dass die Voraussetzungen für eine „Planreife“ gemäß § 33 BauGB bis
Ende November nicht geschaffen werden können. Es sollte für den Bebauungsplan
noch
vor
Aufhebung
des
Sanierungsgebiets
„Winsstraße“
das
Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt
werden. Damit wären – vorbehaltlich der in der Beteiligung der Öffentlichkeit
eingehenden Anregungen – die materiell-rechtlichen Bedingungen zur Erlangung
der „Planreife“ gemäß § 33 BauGB vor Aufhebung des Sanierungsgebiets erfüllt.
Alternativstandorte in der Umgebung der Heinrich-Roller-Grundschule wurden
bereits untersucht. Dabei wurde lediglich der an der Heinrich-Roller-Straße
gelegene Teil des Friedhofs der St. Marien- und St. Nicolai- Gemeinde als
Alternativstandort für geeignet befunden. Nach Auswertung der vorgebrachten
Anregungen (u. a. zum Natur- und Artenschutz sowie des Amts für Schule und
Sport) wurde die Planung eines alternativen Standorts nicht mehr für erforderlich
erachtet.
11.
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II
D (vom 13.08.2009)
Äußerung 1
Gegen die Planungsziele bestehen zurzeit keine Einwände.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Das Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich des Mischpumpwasserwerkes Berlin V,
Holzmarktstraße. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis
für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe ein
Sanierungskonzept erstellt. Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur
Reduzierung des Schadstoffeintrags aus den Regenüberläufen in die Gewässer
aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind ggf. seitens der Berliner
Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten
Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung
einzuhalten.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 3
Die Reduzierung der Überlaufsereignisse der Mischwasserkanalisation in die
Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach
der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu
berücksichtigen. Auf den Grundstücken anfallendes gering verschmutztes
Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, sollte auf den Grundstücken direkt
versickert werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Versickerung von gering
verschmutztem Niederschlagswasser auf den Grundstücken ist grundsätzlich
möglich. Eine Festsetzung im Bebauungsplan konnte nicht erfolgen, da dies kein
bodenrechtlicher Belang ist und gewichtige naturschutzrechtliche Gründe nicht
vorliegen. Das Berliner Wassergesetz regelt die
Niederschlagswasserbewirtschaftung auf den Grundstücken ausreichend.
Äußerung 4
Im Geltungsbereich des B-Planes befinden sich zwei Flächen, die im
Bodenbelastungskataster unter den Nummern 7342 und 7354 erfasst sind und die
sich hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Belange in der Zuständigkeit des
bezirklichen Umweltamtes befinden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Informationen
waren bereits in der Begründung enthalten.
12.
Berliner Feuerwehr (vom 13.08.2009)
Äußerung 1
Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden
durch den Bebauungsplan nicht berührt.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Nach Rücksprache mit dem Vorbeugenden Brandschutz ist es möglich, die auf dem
Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C vorhandene Umfahrung des
Seniorenwohnhauses auch für die Sporthalle zu nutzen. Bei der Alarmierung eines
Fahrzeuges muss dann aber die Anfahrt angegeben werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
13.
Berliner Wasserbetriebe (vom 20.08.2009)
Äußerung 1
Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des
Bebauungsplanentwurfes
in
der
Heinrich-Roller-Straße
sowie
der
Immanuelkirchstraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Für alle Anlagen unseres Unternehmens, die im nichtöffentlichen Straßenland
liegen, sind im Bebauungsplanentwurf Leitungsrechte vorzusehen.
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen
nicht vorgesehen.
Abwägung
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von
Versorgungsleitungen und Anlagen ist nicht erforderlich, da Hausanschlüsse keine
städtebauliche Relevanz entwickeln.
14.
WGI GmbH für NBB Netzgesellschaft Berlin –Brandenburg mbH u. Co.
KG (vom 17.08.2009)
Äußerung 1
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten
Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und
Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden.
Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind
und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund
von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur
Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der
Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung,
Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o. a.) festzustellen.
Die angegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der
Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase
immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die
Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene
Leitungen
der
NBB,
so
dass
ggf.
noch
mit
Anlagen
anderer
Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere
Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen
aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen
nicht oder nur unvollständig enthalten.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betrafen nicht die
Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung.
Äußerung 2
In Ihrem angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem
Betriebsdruck > 4 bar.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 3
Im Zusammenhang mit der Realisierung des o. a. Bebauungsplanes bestehen
seitens NBB zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist
grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter
Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für
Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im
Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Einhaltung der gängigen
Vorschriften bei der Leitungsverlegung unterhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist
nicht
Regelungsinhalt
des
Bebauungsplans.
Die
Festsetzung
von
Versorgungsleitungen und Anlagen war nicht erforderlich, da Hausanschlüsse keine
städtebauliche Relevanz entwickeln.
Äußerung 4
Nach Auswertung des Bebauungsplanentwurfs und der entsprechenden
Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:
Bei Baumplanzungen ist ohne Sicherheitsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen
von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten.
Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB
Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in
allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur
flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim
Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube
und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen
Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie
mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten
ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist
darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen
darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum
zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betrafen nicht die
Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung. Ausweislich der beigefügten
Leitungspläne waren außergewöhnliche Anforderungen in der Planungsumsetzung
nicht zu erwarten. Des Weiteren ist festgesetzt, dass die Einteilung der öffentlichen
Verkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist, so dass sich im Zuge der
weiteren Ausführungsplanungen ein Kompromiss zwischen den technischen
Anforderungen für die Verlegung von Leitungen und den Anforderungen an die
Pflanzung von Straßenbäumen entwickeln lässt.
15.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg, GL 5.31,
Potsdam (vom 11.08.2009)
Äußerung 1
Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin – Brandenburg
(LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBI S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des
Gestaltungsraumes Siedlung, in dem gemäß Ziel 4.5 Abs.1 Nr.2 LEP B-B die
Entwicklung von (Wohn-) Siedlungsflächen möglich ist. Die beabsichtigte
Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen ist hier ebenfalls möglich.
Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5
Abs. 1 und 2 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom
18.12.2007 (GVBl. S. 629) sowie Grundsatz 4.1 LEP B-B (vorrangige
Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche;
Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des
baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen).
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und fanden Eingang in die
Begründung zum Bebauungsplan.
Äußerung 2
Hinsichtlich eines alternativen Standortes in der Umgebung des Geltungsbereiches
ergibt sich aus landesplanerischer Sicht keine andere Bewertung. Die
beschriebenen Varianten sind raumordnerisch nicht relevant.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
16.
Vattenfall Europe Berlin AG & CO KG, Bereich Wärme (vom 14.08.2009)
und Abteilung Immobilien (vom 19.08.2009)
Äußerung 1
In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme
Berlin vorhanden.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Aufgrund der Neufassung des Baugesetzbuches, 3. Abschnitt, § 9.23, der
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden (Energiesparverordnung – EnEV vom 24. Juli 2007)
sowie des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz–EEWärmeG) bitten wir Sie, die nachfolgende
Formulierung unter C – Anlagen 1. Textliche Festsetzungen, Punkt 9 aufzunehmen:
„ Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem
geringen Einsatz an Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer Energien
sicherzustellen. Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger
sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des
Primärenergieverbrauches und der CO2– Emission gegenüberzustellen sowie die
Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“
Abwägung
Der Anregung wurde nicht gefolgt. Eine Festsetzung der angeregten Regelung im
Bebauungsplan ist nicht zulässig, da diese keinen bodenordnenden Bezug hat. Die
Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie (ab Oktober 2009) die
Vorschriften des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz–EEWärmeG) entfalten eine unmittelbare
Rechtswirkung auf alle in den jeweiligen Gesetzen bzw. Verordnungen bestimmten
Bauvorhaben.
Äußerung 3
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen, eine Netzstation N 0266
und eine Übergabestation Ü 0265 der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.
Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden. Für den Neubau der Sporthalle ist
die Verlegung der Übergabestation Ü 0265 notwendig.
Abwägung
Der Kabelbestand und die Stellungnahme wurden zur Kenntnis genommen. Die
Verlegung der Übergabestation Ü 0265 ist Gegenstand der Ausführungsplanung
des Hallenneubaus.
Äußerung 4
Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Richtlinie betrifft die Durchführung
von Baumaßnahmen und ist für den Bebauungsplan nicht relevant.
5.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-26 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16. November bis einschließlich 15.
Dezember 2009 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 6.
November 2009 auf Seite 2563 des Amtsblatts für Berlin Nr. 51/2009 sowie durch
Anzeige in der Tagespresse „Berliner Zeitung“ ortsüblich bekannt gemacht. Darüber
hinaus wurde der Landespressedienst informiert. In der Bekanntmachung wurde
darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung
einer Umweltprüfung durchgeführt wird. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im
Bezirksamt Pankow von Berlin, im damaligen Amt für Planen und Genehmigen,
Storkower Straße 97, 10407 Berlin statt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit,
die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen.
Hierauf wurde auch in der Anzeige der Tagespresse hingewiesen.
Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu
beteiligen, indem sie den Planentwurf, die Begründung sowie die
Machbarkeitsstudie zum Neubau der Sporthalle und das Gutachten zur
Untersuchung eines alternativen Standorts für die geplante Sporthalle einsehen und
Stellungnahmen dazu abgeben konnte.
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2009 über die Auslegung
unterrichtet.
5.1
Zusammenfassung
Insbesondere wurde zu den folgenden
Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
-
Themen
und
Inhalten
des
Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Trauf- und OK-Gebäudehöhen) auf
dem Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16-17
Festsetzung zur Dachform / Staffelgeschoss auf dem Grundstück HeinrichRoller-Straße 16-17
Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit hatte Auswirkungen
auf folgende Planinhalte:
-
GFZ in allen Baugebieten
Traufhöhen und Oberkanten von baulichen Anlagen in den WB1 und WB5
textliche Festsetzung Nr. 5 (nur noch für WB4)
textliche Festsetzung Nr. 6 (Streichung)
textliche Festsetzung Nr. 9 (Ausbildung der Dachgeschosse im WB1 und WB5,
neue Nummerierung Nr. 8)
Der Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend geändert. Gemäß § 4a Abs. 3
BauGB war der Planentwurf erneut auszulegen und die Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren erneut einzuholen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend der Abwägung ergänzt,
korrigiert bzw. geändert.
5.2
Auswertung
Seitens der Öffentlichkeit wurde eine schriftliche Äußerung eingereicht. Darüber
hinaus haben vier Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme
abgegeben, so dass insgesamt fünf Stellungnahmen vorlagen.
Äußerungen der Öffentlichkeit
Stellungnahme 1
Äußerung 1
Unsere Mandanten sind Eigentümer des Grundstücks Heinrich-Roller-Straße 16-17
in Berlin Pankow und seit Anfang 2008 damit befasst, das Grundstück in
Abstimmung mit dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von
Berlin, Abteilung Stadtentwicklung - Amt für Planen und Genehmigen - einer den
Zielen der bestehenden Sanierungsverordnung (Sanierungsgebiet Winsstraße)
entsprechenden baulichen Nutzung zuzuführen. Zur Sicherung dieses
gemeinsamen Zieles haben das Land Berlin und unsere Mandanten im Januar und
im März 2009 je eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Im Rahmen
dieser Vereinbarungen haben sich unsere Mandanten verpflichtet, die auf ihrem
Grundstück vorgesehenen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Land Berlin
durchzuführen. Auf der Grundlage der den Vereinbarungen beigefügten Planungen
wurde unseren Mandanten mitgeteilt, dass ihre Planung den Zielen der Sanierung
entspricht. Die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung wurde ausdrücklich
zugesichert.
Abwägung
Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
Sie betraf nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans.
Äußerung 2
Zwischenzeitlich verfügen unsere Mandanten über eine Teilbaugenehmigung (PG
723 / 200905663) für den Abbruch der beiden Innenhofkeller sowie die Herstellung
der Tiefgaragenrampe KG-EG. Durch den nunmehr offen liegenden
Bebauungsplanentwurf 3-26, von dessen Existenz unsere Mandanten trotz
vielfältiger Abstimmung ihres Vorhabens mit dem Bezirk erst Mitte November
dieses Jahres Kenntnis erhalten haben, wird der Planung und dem eingereichten
Bauantrag die Grundlage entzogen, Namens und im Auftrag unserer Mandanten
regen wir daher an, den Bebauungsplan in der derzeit vorliegenden
Entwurfsfassung nicht in Kraft zu setzen, sondern ihn wie folgt zu ändern:
Abwägung
Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans 3-26 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit
gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wurde ortsüblich im Amtsblatt für Berlin bekannt
gemacht. Die Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB erfolgte ebenfalls ortsüblich im Amtsblatt für Berlin sowie über die
gesetzlichen Vorgaben hinaus durch eine Anzeige in der „Berliner Zeitung“. Darüber
hinaus wurden während der Öffentlichkeitsbeteiligungen die Planunterlagen im
Internet präsentiert.
Äußerung 3
GRZ: Der Bebauungsplanentwurf sieht für das Grundstück unserer Mandanten eine
GRZ von 0,6 vor, die für Bestandsgebäude um maximal 5 % erhöht werden darf.
Unter Berücksichtigung der v.g. Erhöhung wird der oberirdische Gebäudebestand
auf dem Grundstück unserer Mandanten gesichert. Dies entspricht dem
ausdrücklichen Ziel des Bebauungsplans, die Weiternutzung der Gebäude auf den
Grundstücken im Plangebiet zu ermöglichen.
Für die Anlagen i.S.v. § 19 Abs. 4 BauNVO sieht der Planentwurf die Einhaltung der
Kappungsgrenze von 0,8 vor. Geringfügige Überschreitungen sollen ausdrücklich
ausgeschlossen werden. Dies soll dem „Bodenschutz" und der Herstellung eines
„Mindestmaßes an begrünbaren, naturhaushaltswirksamen Freiflächen zur
Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse" dienen.
Das Grundstück unserer Mandanten ist durch Anlagen i.S.v. § 19 Abs. 4 BauNVO
bereits heute vollständig unterbaut, die GRZ beträgt damit unter Berücksichtigung
der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1,0. Die Realisierung des zwischen
unserem Mandanten und dem Bezirk bisher abgestimmten Vorhabens sowie die
Ausnutzung der bereits erteilten Teilbaugenehmigung setzen eine entsprechende
Ausnutzbarkeit voraus. Vorgesehen ist die Ersetzung eines bestehenden
Kellergebäudes durch eine Tiefgarage.
Die Bebauungsplanbegründung geht zwar unter Ziff. II.2 davon aus, dass es den
Sanierungszielen entspreche, Freiflächenanteile auf den Baugrundstücken zu
sichern. Dies lässt sich jedoch weder den in der Begründung selbst
wiedergegebenen Entwicklungszielen (Planbegründung Ziff. I.2.3.4) noch den
veröffentlichten Texten und Plänen entnehmen. Städtebauliche Gründe, die eine
Reduzierung rechfertigen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse werden durch die unterirdische
Baumasse nicht beeinträchtigt. Eine Verringerung der unterirdischen Baumasse
würde insoweit auch keine Verbesserung der für den Naturhaushalt maßgebenden
Bodenfunktionen mit sich bringen. Eine verbesserte Durchgrünung lässt sich bei
einer Beschränkung der GRZ unter Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4
BauNVO auf 0,8 nicht erreichen. Die verbleibende und vom Planentwurf
ausdrücklich akzeptierte Blockstruktur lässt einen Pflanzenbewuchs auf natürlichem
Boden unrealistisch erscheinen. Eine Begrünung durch Containerpflanzen ist
mindestens gleicheffektiv und kann auch bei einer unterirdischen Vollversiegelung
gesichert werden.
Hinzu kommt Folgendes: Nach Aussage des beauftragten Statikers würde die für
die Umsetzung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich werdende erstmalige
Teilentsiegelung der Flächen nicht nur zu einem Verlust notwendiger Flächen für
Stellplätze führen, sondern wäre mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand
verbunden. Um die aufstehenden Gebäude im Bestand zu sichern, müsste das
Erdreich mit Verbaumaßnahmen oder durch eine
L-förmige Stützkonstruktion
gesichert werden. Die für die Verbaumaßnahmen notwendigen Arbeiten müssten
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gebäudeschäden führen. Die L-förmige
Stützkonstruktion wiederum würde den Umfang der erreichbaren Entsiegelung
deutlich relativieren. Wir haben den beauftragten Statiker gebeten, hierzu eine
sachverständige Bewertung abzugeben, die wir kurzfristig nachreichen werden.
Letztendlich hätte die vorgesehene Festsetzung zur Folge, dass auf die Ersetzung
der vorhandenen Kellerbereiche durch die Tiefgarage verzichtet werden müsste. Es
bliebe dann bei dem derzeitigen Versiegelungsgrad. Alternativ hierzu müssten
unsere Mandanten überlegen, den nördlichen Teil ihres Grundstücks, dort wo nach
der Konzeption des Planentwurfs die Turnhalle entstehen soll, nicht nur
unterirdisch, sondern auch oberirdisch zurückzubauen. Nach der Konzeption des
Bebauungsplans wäre im Anschluss daran eine erneute Bebauung in diesem
Bereich ausgeschlossen, da die erhöhte GRZ nach § 19 Abs. 1 BauNVO nur für die
Sicherung des vorhandenen Bestands gelten soll.
Es wird daher angeregt, gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festzusetzen, dass die
zulässige Grundfläche durch die in Absatz 4 Satz 1 genannten Anlagen bis zu einer
GRZ von 1,0 überschritten werden darf.
Abwägung
Der Anregung bezüglich der Festsetzung einer GRZ von 1,0 gemäß § 19 Abs. 4
Satz 3 BauNVO wurde nicht gefolgt.
Eine Überschreitung der Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO, die eine Obergrenze
der GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) bereits festlegt, bis zu einer GRZ von 1,0 steht
sowohl den Zielen des Landschaftsplans als auch den Planungszielen innerhalb
des ehemaligen Sanierungsgebiets „Winsstraße“ entgegen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte, um die Sanierungsziele des
zwischenzeitlich aufgehobenen Sanierungsgebiets „Winsstraße“ weiterhin zu
sichern. Maßgebliches Ziel war die Erhaltung und Entwicklung der Wohnfunktion
auf den Grundstücken Immanuelkirchstraße 14 (WB1), 14 A-C (WB2 und WB3) und
Heinrich-Roller-Straße 15-17 (WB 4 und WB5), das sich in der Festsetzung eines
besonderen Wohngebiets gemäß § 4a BauNVO widerspiegelt. Zukünftig sollen
wesentliche Teile der Grundstücke für Wohnzwecke genutzt werden können. Mit
dieser geplanten Entwicklung war die Festsetzung einer GRZ von 1,0, die eine
vollständige Versiegelung der Grundstücke zur Folge hätte, so wie sie im Bestand
auf ehemals stärker bzw. im rückwärtigen Bereich fast vollständig gewerblich
genutzten Grundstücken vorhanden ist, nicht mehr vereinbar. Für die
Festsetzungen des Bebauungsplans wird davon ausgegangen, dass sie über einen
Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten Gültigkeit besitzen. Daher ist für den Fall
einer Neubebauung der Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und Heinrich-RollerStraße 15-17 planungsrechtlich gesichert, dass zur Verbesserung der Wohnqualität
und aus Gründen des Bodenschutzes 20 % der Grundstücksflächen von
Versiegelung frei zu halten sind. Ebenso soll die Erhaltung bzw. Herstellung der
Voraussetzungen für die natürliche Funktion des Bodens gesichert werden. Die
natürlichen Funktionen des Bodens beschränken sich dabei nicht nur auf eine
Begrünung, wie in der Anregung dargelegt, sondern betreffen u. a. vor allem auch
folgende
Funktionen:
biotischer
Lebensraum,
Grundwasserspeicherung,
Regenrückhaltung. Eine Begrünung mit natürlichem Bodenanschluss erscheint, wie
die teilweise entsiegelten und begrünten Nachbarhöfe innerhalb der Blockstruktur
beweisen, entgegen den Äußerungen auch nicht als unrealistisch.
Die Anregung zur GRZ wurde dahingehend berücksichtigt, indem die textliche
Festsetzung Nr. 6 entfiel, die für WB1, WB4 und WB5 als abweichende
Bestimmung eine Überschreitung der Kappungsgrenze gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO nicht zulassen sollte. Somit gelten für diese besonderen Wohngebiete die
Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, nach denen die zulässige GRZ
von 0,6 durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundfläche von 0,8 überschritten werden darf.
Im Einzelfall können nunmehr durch die Baugenehmigungsbehörde weitere
Überschreitungen zugelassen werden z. B. in geringfügigem Ausmaß oder wenn
die Einhaltung der Kappungsgrenze zu einer wesentlichen Erschwerung der
zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Darüber
hinaus
sieht
der
rechtsverbindliche
Landschaftsplan
IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“, in dessen Geltungsbereich sich das
Plangebiet befindet, für die Grundstücke bei Neubau einen Biotopflächenfaktor
(BFF) von 0,6 vor. Im Falle von Änderungen an bestehenden baulichen Anlagen
sind entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des BFF zu treffen, wenn
zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder das Nutzungsmaß erhöht
wird. Diese mit dem Landschaftsplan beschlossenen Ziele sind im Regelfall im
Bebauungsplan zu berücksichtigen und unterliegen dem Abwägungsvorbehalt. Die
Ziele des Landschaftsplans sollten bei der städtebaulichen Entwicklung des
Plangebiets beachtet werden. Daher wurde ihnen durch die Beschränkung der
Versiegelung auf ein Maß von 0,8 gefolgt.
Für die zum Zeitpunkt der Beteiligung der Öffentlichkeit am Planverfahren geplante
Umnutzung der Gebäude Heinrich-Roller-Straße 16-17 und den teilweisen Umbau
des
Kellergeschosses
zu
einer
Tiefgarage
wurden
zwischenzeitlich
Baugenehmigungen nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 144 BauGB erteilt. Die
Umnutzungen bezogen sich auf den Bestand, so dass keine wesentlichen
baulichen Änderungen an den Gebäuden erfolgt sind. Für die genehmigten
Nutzungen und die bestehende Gebäudesubstanz gelten unabhängig von den
geplanten langfristigen Entwicklungszielen des Bebauungsplans die Regelungen
des Bestandsschutzes. Erst bei einer Neubebauung sind die Festsetzungen des
Bebauungsplans einzuhalten.
Äußerung 4
GFZ
Der Bebauungsplanentwurf sieht für das Grundstück unserer Mandanten eine GFZ
von 3,4 vor, die dem heute vorhandenen Bestand entsprechen soll. Außerdem soll
unter Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen festgesetzt werden, dass bei der
Ermittlung der Grundflächen die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen mitgerechnet werden.
Tatsächlich ergibt sich für das Grundstück unserer Mandanten auf der Grundlage
der Bestandsbebauung bereits eine GFZ von 3,56. Der Entwurf würde daher zu
einer materiellen Unzulässigkeit bereits des vorhandenen Bestandes führen, was
der ausdrücklichen Zielsetzung des Plans widerspricht.
Hinzu kommt, dass das zwischen dem Land Berlin und unseren Mandanten seit
Herbst 2008 abgestimmte Staffelgeschoss (kein Vollgeschoss) aufgrund der
vorgesehenen Festsetzungen vollständig entfallen müsste. Der Planentwurf stellt
damit nicht nur die seit mehr als 1 Jahr durchgeführte Abstimmung in Frage,
sondern auch das für den Erlass der Teilbaugenehmigung erforderliche positive
Gesamturteil des beantragten Vorhabens.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs sind im Übrigen widersprüchlich.
Einerseits trifft der Bebauungsplan, der auf die Erhaltung des Bestands ausgeht,
ausdrücklich Festsetzungen, die die Errichtung eines derzeit auf dem Grundstück
nicht vorhandenen Staffelgeschosses ermöglichen sollen. Andererseits schließt der
Bebauungsplanentwurf durch die Anrechnungsregel ein solches Staffelgeschoss
ausdrücklich aus.
Schließlich ergeben sich für die Anrechnung auch keine städtebaulichen Gründe,
zumal in der Umgebungsbebauung zahlreiche ausgebaute Dachgeschosse als
Nichtvollgeschosse vorhanden sind und - soweit sie außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs nicht vorhandenen sind, nach § 34
BauGB genehmigungsfähig bleiben. Hierin liegen eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG.
Es wird daher angeregt, die GFZ entsprechend dem Bestand auf maximal 3,6
festzusetzen und auf die Anrechnung der Flächen in Aufenthaltsräumen von
anderen als Vollgeschossen (Festsetzung Ziff. 5) zu verzichten. (Anmerkung:
gemeint ist die textliche Festsetzung Nr. 5)
Abwägung
Der Anregung zur GFZ wurde gefolgt.
Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung des Bestands innerhalb eines die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigenden Rahmens. Die
zulässige GFZ wurde daher auf das Maß von 3,6 gemäß dem Nachweis des ÖBVI
im für das Grundstück vorliegenden Bauantrag angepasst. Analog ist für das
benachbarte Grundstück Heinrich-Roller-Straße 15 auf Basis der bestehenden
Bebauung eine GFZ von 3,7 festgesetzt.
Der Anregung zur textlichen Festsetzung Nr. 5 wurde teilweise gefolgt.
Die textliche Festsetzung Nr. 5 wurde dahingehend geändert, dass nur noch in den
Hofbereichen der Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 (WB4)
gesichert ist, dass Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen
einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände bei der Ermittlung der GFZ mitzurechnen sind. Die
Beschränkung auf das WB4 erfolgte, um im hinteren Bereich eine über die
geplanten Geschossflächenzahlen hinausgehende Errichtung von weiteren
Geschossflächen in anderen als Vollgeschossen zu unterbinden, da die bauliche
Dichte infolge des vorhandenen/geplanten Nutzungsmaßes mit GFZ 3,6 bzw. 3,7
bereits sehr hoch ist. Mit der Festsetzung soll erreicht werden, dass die bauliche
Dichte nicht durch den Bau von Nichtvollgeschossen in unverträglicher Weise
erhöht wird.
Äußerung 5
Traufhöhe Vorderhaus und Gebäudehöhe WB5
Der Planentwurf sieht die Festlegung einer maximalen straßenseitigen Traufhöhe
von 63,00 m über NHN vor. Auch diese Festsetzung stimmt mit der vorliegenden
Planung unserer Mandanten nicht überein.
Es ist auch nicht erkennbar, welche städtebaulichen oder gestalterischen Ziele mit
dieser Höhenbeschränkung erreicht werden sollen. Die benachbarte Grundschule
weist eine Traufhöhe von 64,60 m auf, während die Traufhöhe des Hauses Nr. 15
deutlich niedriger liegt. Eine Einheitlichkeit kann daher mit der v. g. Festsetzung
nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-26 (Entwurf) nur 2 benachbarte Grundstücke an der HeinrichRoller-Straße erfasst. Auch insoweit ist ein schlüssiges gestalterisches Konzept,
welches die Beschränkung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks unserer
Mandanten rechfertigen könnte, nicht erkennbar. Jedenfalls ist eine solche
Festsetzung nicht so zwingend, dass sie die Aufgabe der bisher abgestimmten
Planung rechfertigen könnte. Die vorhandene Traufhöhe der Schule wird man nicht
in Frage stellen wollen.
Es wird angeregt, die Traufhöhe auf 64,00 m über NHN anzuheben.
Der Bebauungsplanentwurf sieht die Festsetzung einer Gebäudehöhe für das
Vorderhaus von 66,9 m über NHN vor. Diese Höhe liegt um 0,02m (Traufe) bzw.
0,12 m (First) unter der Höhe des geplanten Staffelgeschosses gem. dem von
unseren Mandanten eingereichten Bauantrag.
Nach der Planbegründung (Ziff. 3.2.1) soll durch die Höhenfestsetzung „die
Integration neuer Gebäude in die innerhalb des Straßenraums bzw. die durch die
benachbarten Gebäude gesetzte Maßstäblichkeit erreicht und das Entstehen von
nicht ortstypischen städtebaulichen Dominanten verhindert werden. Dabei handelt
es sich bei den vorgesehenen Werten um „Mittelwerte“ aus der benachbarten
Bebauung.
Auch für diese Höhenbegrenzung ist eine städtebauliche oder gestalterische
Begründung nicht erkennbar. Die Festsetzung erhebt keinerlei gestalterischen
Anspruch im Hinblick bspw. auf die Einheitlichkeit der Höhenfestsetzung. Die
Einhaltung der Maßstäblichkeit und die Verhinderung nicht ortstypischer
städtebaulicher Dominanten sind gleichermaßen möglich, wenn man sich bei der
Festsetzung der Maximalhöhen an der Obergrenze des vorhandenen Bestands
orientiert. Damit decken sich die Ausführungen in der Planbegründung, wonach die
Festsetzungen es den Grundstückseigentümern ermöglichen sollen, sich an den
First- und Ortganghöhen benachbarter Gebäude zu orientieren.
Es wird angeregt, die Gebäudehöhe am Straßenrand mit 67,10 m über NHN festzusetzen.
Abwägung
Der Anregung wurde gefolgt.
Es erfolgt weiterhin eine Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen, um das Entstehen
unerwünschter städtebaulicher Dominanten im Straßenraum zu verhindern. Für das
Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16-17 ist im WB5 in Ableitung aus dem
Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB die Traufhöhe mit 64,0 m über NHN und die
Oberkante (OK) des Gebäudes mit 67,0 m über NHN festgesetzt. Die festgesetzte
OK des Gebäudes mit 67,0 m über NHN entspricht der Gebäudehöhe im
Bauantrag.
Äußerung 6
Rücksprung Staffelgeschoss
Nach der eingereichten und bisher abgestimmten Planung soll das auf dem
Grundstück unserer Mandanten vorgesehene Staffelgeschoss um ca. 1,90 m bzw.
3,30 m hinter die Außenwand der straßenseitigen Fassade zurückspringen. Gem.
Ziff. 9 der textlichen Festsetzungen sollen oberhalb der maximalen Traufhöhe
Gebäudeteile von Baulinien um mindestens 4,0 m zurückgesetzt oder als geneigtes
Dach mit einer Dachneigung von maximal 45 Grad errichtet werden.
Nach der Planbegründung sollen durch diese Festsetzung ein in den beiden
Straßenräumen (Heinrich-Roller-Straße und Immanuelkirchstraße) prägendes
Ortsbild der sog. Berliner Dächer, bei denen der höchste Punkt des Gebäudes
jeweils deutlich hinter die Traufe zurücktritt oder Staffelgeschosse gesichert
werden.
Diese Begründung ist jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich der
Heinrich-Roller-Straße nicht tragfähig. In diesem Bereich, der überwiegend der
Entwicklung nach § 34 BauGB überlassen bleibt, gibt es nicht ein einziges
Gebäude, welches durch ein vier Meter zurückspringendes Staffelgeschoss geprägt
wird. Betrachtet man die nähere Umgebung des Grundstücks unserer Mandanten
findet man praktisch alle Formen des Dachausbaus, nämlich Dacheinschnitte mit
und ohne eingestellte Dachhäuser, Zwerggiebel, Dachflächenfenster, Gauben mit
ganz unterschiedlichen Abständen der Dachaufbauten zur straßenseitigen
Außenwand des Gebäudes.
Es wird angeregt, auf die Festsetzung eines Tiefenmaßes für den Rücksprung von
Staffelgeschossen zu verzichten, mit der Folge, dass hierfür wiederum die
Regelungen der Berliner Landesbauordnung gelten (Abstandsflächenrecht und
Begriff des Staffelgeschosses)
Abwägung
Der Anregung wurde gefolgt.
Die textliche Festsetzung Nr. 9 wurde geändert. Es ist festgesetzt, dass oberhalb
der festgesetzten maximalen Traufhöhe ein weiteres Geschoss zulässig ist, wenn
es in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baulinie zurücktritt und die maximal
zulässige Gebäudeoberkante nicht überschritten wird. Damit soll sowohl die
Ausbildung von „Berliner Dächern“ oder entsprechend von der Gebäudefront
zurücktretender Staffelgeschosse ermöglicht werden. Siehe auch Äußerung Nr. 2
der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange einschließlich Abwägung.
Äußerung 7
Zusammenfassung
Auch wenn die bisherigen Absprachen zwischen unseren Mandanten und den
Vertretern des Landes Berlin bzw. des Bezirks im Hinblick auf § l Abs. 3 BauGB
keine Verpflichtung zum Erlass bestimmter Festsetzungen in dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan begründen können, ist das durch die Absprachen
begründete schutzwürdige gesteigerte Vertrauen unserer Mandanten im Rahmen
der Abwägung auch der privaten Belange i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen. Dies gilt umso mehr als unsere Mandanten gerade in den letzten
10 Monaten erhebliche Summen in die Planung investiert haben, ohne dass sie von
den Vertretern der verschiedenen Behörden des Bezirks auf die Absicht zur
Aufstellung des Bebauungsplans und die das Vorhaben unserer Mandanten
konterkarierenden Festsetzungen unterrichtet wurden. Durch die erteilte
Teilbaugenehmigung ist eine weitere Rechtsposition unserer Mandanten begründet
worden, die jedenfalls nicht entschädigungslos entzogen werden könnte. Eine
Teilbaugenehmigung enthält nämlich zwei Regelungsgegenstände, nämlich neben
der Genehmigung, die in der Teilbaugenehmigung genannten Bauarbeiten
durchzuführen (gestaltender Ausspruch), das vorläufige positive Gesamturteil
bezüglich des Gesamtvorhabens (feststellender Ausspruch). Der Prüfungsumfang
bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr
verbundenen „positiven Gesamturteils" sind vielmehr abhängig von dem
Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. Bei der Erteilung einer
Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten in einem festgesetzten Plangebiet - wie sie
auch hier vorliegt - wird regelmäßig darüber mit entschieden, ob das
Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts
mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche
und der Grundflächenzahl einschließt (vgl. OVG NRW. Beschluss vom 3. April
1996«U B -523/96-. BRS 58 Nr. 150; Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte. a.a.O., § 76 Rn
13 f.).
Aus den vorstehenden Gründen bitten wir den Planentwurf so zu ändern, dass es
unseren Mandanten ermöglicht wird, das vielfach abgestimmte und bereits durch
die Teilbaugenehmigung sanktionierte Vorhaben zu verwirklichen.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen, auf die Abwägung zu den
einzelnen vorgebrachten Äußerungen wurde hingewiesen. Den Anregungen wurde
weitgehend gefolgt.
Äußerungen der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange
1. Bezirksamt
Pankow,
Abteilung
Kultur,
Wirtschaft
Stadtentwicklung, PG/Sanierung, Milieuschutz (vom 24.11.2009)
und
Äußerung 1
Grunderwerb Teilfläche:
Der Verkehrswert für die Teilfläche wurde gutachterlich vom Büro Keunicke ermittelt
und vom Vermessungsamt als plausibel bescheinigt (05.10.09). Nach weiteren
Abstimmungen zu den Turnhallenvarianten wurde die Fläche auf 547 m2 korrigiert.
Die Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer konnten erfolgreich
abgeschlossen werden, so dass demnächst der von der DSK erarbeitete
Kaufvertrag notariell beglaubigt werden wird.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Das Grundstück wurde zwischenzeitlich durch das Land Berlin erworben. Die
Begründung wurde entsprechend aktualisiert.
Äußerung 2
Mittel für den Turnhallenneubau:
Am 15.09.2009 wurde mit Beschluss Nr. VI-933/2009 „Vorbereitung der
Aufhebungsverordnung für die Sanierungsgebiete Weißensee – Komponistenviertel
und Prenzlauer Berg – Winsstraße“ vom Bezirksamt festgelegt, dass u.a. auch die
Kosten des Neubaus aus einzunehmenden Ausgleichsbeträgen gedeckt werden
sollen (Anlage 2 des BA-Beschlusses).
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Der Sachverhalt war bekannt und in der Begründung bei den Auswirkungen auf den
bezirklichen Haushalt bereits dargelegt.
2. Bezirksamt
Pankow,
Abteilung
Kultur,
Wirtschaft
und
Stadtentwicklung, Planungs- und denkmalrechtliche Genehmigungen
(vom 15.12.2009)
Äußerung
Hinsichtlich der textlichen Festsetzung 8 (Anmerkung: gemeint ist die textliche
Festsetzung Nr. 9) des o. g. B-Plans ist Folgendes zu bemerken:
Beabsichtigt wird voraussichtlich, die als städtebaulich prägendes Element deutlich
ausgebildeten Traufen beizubehalten bzw. zu betonen und einen
Dachgeschossausbau entweder in der bestehenden Form zu gewähren oder aber
bei Entfernung des Dachgeschosses mögliche Staffelgeschosse deutlich hinter der
Traufe zurücktreten zu lassen.
Auch Anschlüsse zu den Nachbargrundstücken sollen ggf. „gefällig“ ausfallen, d.h.
deutlich sichtbare, freistehende Brandwände vermieden werden.
Tatsache ist, dass die Altbauten in dem betreffenden Bereich deutlich überwiegend
Berliner Dächer aufweisen. Diese weisen im Allgemeinen straßenseitig eine
Dachneigung von ca. 60° auf. Bei einer Höhe des Dachgeschosses von 3,0 m plus
30 cm Brandwanderhöhung wäre jedoch ein Rücksprung des gestaffelten
Geschosses von ca. 2,0 m ausreichend um ortsbildtypische Dachanschlüsse zu
Nachbargebäuden auszubilden und die bestehenden Traufen deutlich ablesbar zu
halten.
Bei einer Höhe von 3,90 m (OK 66,9 m minus TH 63,0 m) betrüge der erforderliche
Rücksprung ca. 2,30 m.
Es wird darauf hingewiesen, dass die konkreten Neigungswinkel der
Schrägdachflächen vor Ort hier nicht bekannt sind.
Eine entsprechende Regelung ist überdies auch hofseitig wünschenswert, um auch
dort tatsächlich Dachgeschosse auszubilden und eine ansonsten mögliche
hofseitige Aufstockung zu vermeiden, welche die bereits beengte Hofsituation bzw.
die dort herrschende unzureichenden Besonnungs-, Belichtungs- und
Belüftungssituation weiter verschärfen würde, zu vermeiden. Deutlich wird dies bei
Betrachtung der Freiflächensituation auf den Grundstücken Heinrich-Roller-Straße.
15 sowie 16-17.
Abwägung
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt.
Die textliche Festsetzung Nr. 9 wurde geändert. Es ist festgesetzt, dass oberhalb
der festgesetzten maximalen Traufhöhe ein weiteres Geschoss zulässig ist, wenn
es in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baulinie zurücktritt und die maximal
zulässige Gebäudeoberkante nicht überschritten wird. Damit soll sowohl die
Ausbildung von „Berliner Dächern“ oder entsprechend von der Gebäudefront
zurücktretender Staffelgeschosse ermöglicht werden.
Über die textliche Festsetzung Nr. 5 ist gesichert, dass im Hofbereich der
Grundstücke Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 keine weitere Verdichtung über
den Bestand hinaus zulässig ist.
3. Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abt. IV C12 (vom 11.12.2009)
Äußerung
Zum Bebauungsplan 3-26 werden aus sportfachlicher Sicht keine Anregungen
geäußert.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
4. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV C12 (vom 15.12.2009)
Äußerung
Mit dem Bebauungsplanentwurf vom 12.10.09 wurden - im Zuge der Auswertung
des Verfahrens gem. § 4 Abs. 2 BauGB - Rahmenbedingungen für die Realisierung
der Sporthalle konkretisiert. Dabei wurden u. a. Gehrechte für Hallennutzer im
Notfall gesichert sowie die Baukörperausweisung u. a. so modifiziert, dass auch die
Variante 2 der Studie Chestnut & Niess Architekten realisierbar erscheint. Die
Baukörperausweisung soll ohne Einhaltung der Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 8
BauO Bln festgesetzt werden.
Zahlreiche Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und kommen erst bei der
Ausführungsplanung zum Tragen. Die konkreten Konsequenzen für die
Nutzungsqualität der Halle sind im Detail nicht absehbar.
Erneut bzw. ergänzend zu den Inhalten unserer Stellungnahme vom 31.08.09
stellen wir unsere Zustimmung abhängig von
1. einer schnellstmöglichen Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens zur
Erlangung einer materiell-rechtlichen Planreife noch vor Aufhebung des
Sanierungsgebietes und
2. gehen wir von einem größtmöglichen Bestreben des Bezirksamtes Pankow zur
Sicherung maximaler Hallenqualitäten aus.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Sie betraf nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Es ist weder Inhalt noch
Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung konkrete Konsequenzen für die
Nutzungsqualität zu ziehen bzw. maximale Qualitäten für die Sporthalle zu sichern.
6.
Erneute Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplans 3-26 war nach der öffentlichen Auslegung
geändert worden (vgl. 5.1). Daher wurde gemäß den Vorschriften aus § 4a Abs. 3
BauGB eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie der Öffentlichkeit durchgeführt.
Über die aus der Auswertung der 1. Beteiligung der Öffentlichkeit resultierenden
Änderungen hinaus, wurden weitere am Bebauungsplanentwurf vorgenommen:
Aufgrund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Peep- und Sexshows kann auf
einen Ausschluss dieser Einrichtungen als Vergnügungsstätten in den besonderen
Wohngebieten verzichtet werden (textliche Festsetzung Nr. 1). In der allgemeinen
Auffassung der Rechtsprechung gelten Peep-Shows als sittenwidrig und sind somit
auch als gewerbliche Anlagen unzulässig, so dass auch aus diesem Grund ein
Ausschluss nicht erforderlich ist. Auch für den Fall, dass sich der Sittlichkeitsbegriff
ändern sollte, wären Peep-Shows aus städtebaulichen Gründen unzulässig, da sie
unter die Regelungen der textlichen Festsetzung Nr.1 („Zurschaustellung von
Personen – Vorführungen mit sexuellem Charakter“) fallen.
Die Hochbauplanung für die Sporthalle hatte die Notwendigkeit ergeben, die
ausnahmsweise Zulässigkeit von Überschreitungen der festgesetzten Oberkante
durch technische Aufbauten zur Be- und Entlüftung zu erweitern (textliche
Festsetzung Nr. 3).
Aufgrund des zwischenzeitlich durchgeführten Erwerbs des Sporthallengrundstücks
durch das Land Berlin war die Ausweisung für die Gemeinbedarfsfläche „Schule,
Anlage für sportliche Zwecke“ anzupassen und die ehemalige Festsetzung Nr. 10
(Überschreitung Baugrenze durch Notausgangstreppen innerhalb der Fläche B)
nicht mehr erforderlich und wurde gestrichen.
6.1
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-26 wurde die erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
4. Juni bis einschließlich 3. Juli 2012 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit
wurde am 18. Mai 2012 auf Seite 770 des Amtsblatts für Berlin Nr. 20/2012 sowie
durch Anzeige in der Tagespresse „Berliner Zeitung“ ortsüblich bekannt gemacht.
Darüber hinaus wurde der Landespressedienst informiert. In der Bekanntmachung
wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird. Die erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, im Amt für Stadtentwicklung,
Storkower Straße 97, 10407 Berlin statt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit,
die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen.
Hierauf wurde auch in der Anzeige der Tagespresse hingewiesen.
Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu
beteiligen, indem sie den Planentwurf vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom
05.04.2012 sowie eine Zusammenzeichnung davon und die Begründung einsehen
und Stellungnahmen dazu abgeben konnte.
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.05.2012 über die Auslegung
unterrichtet.
6.1.1 Zusammenfassung
Innerhalb des Beteiligungszeitraums wurden keine Stellungnahmen eingereicht.
Das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit hatte somit keine
Auswirkungen auf die Planinhalte.
6.2
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 04.06.2012 wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann,
gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 erneut an der Planung beteiligt und um
Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt
vom 05.04.2012 einschließlich Begründung gebeten.
Es wurden 32 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben
und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen insgesamt 21 Schreiben vor, die
Bestandteil dieser Abwägung sind.
Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hatte keine Auswirkung auf
die Abwägungsinhalte.
Übersicht:
Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
davon:
keine Äußerung
Äußerung ohne Hinweise und Anregungen
Hinweise, Äußerung von Anregungen
32
12
9
11
6.2.1 Zusammenfassung
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des
Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
- Abflussmengenbeschränkung für Niederschlagswasser in die öffentliche
Kanalisation
- diverse Hinweise zum Leitungsbestand im Geltungsbereich
- Beteiligung von Betreibern von Richtfunkanlagen
Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hatte keine Auswirkungen auf die Planinhalte.
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde in folgenden Punkten
redaktionell ergänzt, korrigiert oder geändert:
- Änderung des Finanzierungstitels zum Grundstückserwerb/Sporthallenbau in
Kapitel III.6
- Streichung des Absatzes zum StEP 1 und 2 – öffentliche Einrichtungen in
Kapitel I.2.3.4 „Planerische Ausgangssituation – Stadtentwicklungsplanung“
- Ergänzung in Kapitel I.2.2.7, dass gemäß Stellungnahme der
Senatsverwaltung
für
Stadtentwicklung
der
Planung
keine
artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen stehen
- Ergänzung des Hinweises zur Wasserdurchlässigkeit des Bodens in Kapitel
I.2.2.7
- Ergänzung des Hinweises zu Einleitungsrestriktionen von Regenwasser in die
Mischwasserkanalisation in Kapitel I.2.2.5
6.2.2 Auswertung
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, hatten
sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon auszugehen
war, dass ihre Belange nicht berührt waren:
- Bezirksamt
Pankow,
Abteilung
Stadtentwicklung,
Tiefbauund
Landschaftsplanungsamt
- Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Wirtschaft, SE
Finanzen
- Bezirksamt Pankow, Abteilung Jugend und Facility Management, SE Facility
Management, Fachbereich Immobilienverwaltung
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung I E
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung IV C
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Landesdenkmalamt
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
- Verkehrslenkung Berlin
-
Berliner Feuerwehr, FI MM 1
Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Immobilienmanagement
Handwerkskammer Berlin
Deutsche Post Real Estate Germany GmbH, Region Ost
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, äußerten
keine Bedenken oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:
- Bezirksamt Pankow, Abteilung Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungsaufsicht
- Bezirksamt Pankow, Abteilung Stadtentwicklung, Sanierung, Milieuschutz
- Bezirksamt Pankow, Abteilung Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und
Bürgerservice, Umwelt- und Naturschutzamt
- Bezirksamt Pankow, Abteilung Soziales, Gesundheit, Schule und Sport,
Schul- und Sportamt
- Bezirksamt Pankow, Abteilung Jugend und Facility Management, SE Facility
Management, Fachbereich Hochbau
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung VII B
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, Abteilung III B
- Industrie- und Handelskammer zu Berlin
- Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gaben
Hinweise oder äußerten Anregungen zur Planung:
1. Bezirksamt
Pankow,
Abteilung
Stadtentwicklung,
Stadtentwicklungsamt, Denkmalschutz (vom 25.06.2012)
Äußerung 1
Der bisherigen Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde ist, trotz des
neuen Entwurfs, nichts hinzuzufügen.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Da jedoch die beiden angrenzenden Denkmale im Entwurf Erwähnung finden (unter
2.3.10 auf Seite 22), wird der Vollständigkeit halber auf den Denkmalbereich
(Ensemble) Heinrich-Roller-Straße 5-10 hingewiesen. Eventuell ist ja der
Denkmalbereich für Ihre Belange nicht von Bedeutung. (Anlage: Kartenausschnitt)
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, war aber für das Plangebiet ohne
Relevanz, da ein unmittelbarer räumlicher Bezug nicht erkennbar war.
2. Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und
Bürgerservice,
Ordnungsamt,
Straßenverkehrsbehörde
(vom
05.06.2012)
Äußerung 1
Gegen die Bauentwurfsplanung bestehen, entsprechend den beigefügten
Unterlagen vom 04.06.2012, keine straßenverkehrsbehördlichen Bedenken.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Behindertenstellplätze sind, soweit Bedarf besteht, auf dem Grundstück vorzusehen
und nicht im öffentlichen Straßenland.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er ist bei der konkreten Bauplanung
zu beachten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen dem nicht entgegen
bzw. lassen Stellplätze für Behinderte explizit zu (textliche Festsetzung Nr. 12).
Äußerung 3
Rettungswege der Feuerwehr sind über die vorhandenen Grundstückszufahrten zu
gewährleisten. Ein Eingriff in den ruhenden Verkehr zum Zwecke der Vorhaltung
von Anleiterflächen für die Feuerwehr ist ausgeschlossen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er betraf nicht die Bauleitplanung.
Äußerung 4
In den öffentlichen Straßenraum wird, entsprechend den Unterlagen, nicht
eingegriffen, so dass die verkehrlichen Auswirkungen auf die Schulwegsicherung
und die Verkehrssicherheit gering sind.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
3. Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung I D (vom 02.07.2012)
Äußerung 1
Keine Bedenken, es wird darauf hingewiesen, dass unter Punkt III Nr. 6 Absatz 1
der Begründung Kapitel/Titel wie folgt geändert werden müssen: Kapitel 1240, Titel
898 31
Abwägung
Dem Hinweis wurde gefolgt und die Begründung wurde entsprechend redaktionell
überarbeitet.
4. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung I B
(vom 20.06.2012)
Äußerung 1
Es wird gebeten, den Absatz „StEP 1 und 2 – öffentliche Einrichtungen“ (S. 19) zu
streichen. Diese Stadtentwicklungspläne sind nicht mehr aktuell, werden z.Z. nicht
überprüft und daher sollte auch nicht darauf Bezug genommen werden.
Abwägung
Dem Hinweis wurde gefolgt und die Begründung wurde entsprechend redaktionell
überarbeitet.
5. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung I E 2
(vom 05.06.2012)
Äußerung 1
Der
Verwirklichung
des
Bebauungsplanentwurfes
artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen.
stehen
keine
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde
redaktionell um diesen Sachverhalt ergänzt.
6. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung II D
(vom 28.06.2012)
Äußerung 1
Gegen die Planungsziele bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
Allerdings kann der Abwägung auf Seite 65 zu Punkt 11, Äußerung 3 der TÖB
Stellungnahme der Senatsverwaltung für Umwelt und Verbraucherschutz Abt. II D
vom 13.09.2009 nicht gefolgt werden. Wie in der Stellungnahme ausgeführt, ergibt
sich ein Bedarf für zusätzliche Maßnahmen der Niederschlagsentwässerung für den
Fall, dass die abzuleitende
Wassermenge die von den BWB ausgesprochene Einleitbeschränkung
überschreitet. In einem solchen Fall wäre die Entwässerung des Plangebietes ohne
zusätzliche Maßnahmen nicht mehr gesichert. Sollte sich auf Grund einer hohen
Versiegelung im Plangebiet ein Niederschlagswasserabfluss einstellen, der nicht
vollständig abgeleitet werden kann, kämen bestimmte Maßnahmen der
Niederschlagswasserversickerung in Betracht, deren Umsetzung einen bestimmten
Flächenbedarf nach sich zöge und die in der Folge ggf. nach § 9 (1) BauGB
festzusetzen wären. Auf den oben dargestellten Zusammenhang wurde in der
vorliegenden Abwägung jedoch nicht eingegangen, insoweit fehlt der
vorgenommenen Abwägung die fachliche Grundlage. Vorsorglich wird darauf
hingewiesen, dass Schäden infolge der nichtgeklärten Niederschlagsentwässerung
eines B-Plangebietes, egal welcher Art, zu Lasten des Planaufstellers gehen.
Abwägung
Dem Hinweis wurde nicht gefolgt.
Der Bebauungsplan sichert bezüglich der Nutzungsmaße lediglich den nach den
Bestimmungen des § 34 BauGB derzeit bereits vorhandenen Zulässigkeitsrahmen.
Alle Grundstücke im Geltungsbereich sind mit Ausnahme der geplanten Fläche für
die Sporthalle bereits bebaut. Langfristig wird für den Fall einer Neubebauung in
den Teilgebieten WB1, WB4 und WB5 von einer Verringerung der Versiegelung
gegenüber der bestehenden Situation ausgegangen, da für diese Gebiete gemäß §
19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die Einhaltung der Kappungsgrenze für die
Grundflächenzahl von 0,8 geregelt ist.
Sollte bei einer zukünftigen Neubebauung eine Ableitung des anfallenden
Niederschlagswassers durch die Einleitungsrestriktionen, die im Übrigen durch die
Berliner Wasserbetriebe nicht quantifiziert wurden (siehe Stellungnahme Nr. 7),
beschränkt sein, kann dies durch technische Maßnahmen auf dem Grundstück
(Versickerungsrigolen, unterirdische Rückhalteanlagen mit geregeltem Abfluss, etc.)
im Rahmen der Bauplanung ebenso bewältigt werden, wie auf den dem
Geltungsbereich benachbarten Grundstücken im Falle einer Bebauung nach den
Bestimmungen des § 34 BauGB. Festsetzungen im Bebauungsplan waren daher
nicht erforderlich.
Äußerung 3
Hinweis zum Tiefbau:
Der unter 2.2.7. angegebene GW-Stand von 4-20 m unter GOK erscheint bezogen
auf die Schichtenwassersituation und den Hauptgrundwasserleiter projektbezogen
wenig differenziert; die für diesen Bereich geschlussfolgerten hohen
Durchlässigkeiten des Untergrundes sind demzufolge wenig realistisch. Seriöse
fachbezogene Abschätzungen der zu erwartenden Grundwasserfördermengen sind
auf Grund fehlender Baugrundsondierungen mit entsprechenden Auswertungen
nicht möglich. Landesgeologische Bohrprofile (EDV Programm GeoDiN) deuten
jedoch auf geringere Durchlässigkeiten als angegeben und damit auf
wasserrechtlich eher unproblematische Quantitäten hin.
Die diesbezüglich konkreten Planungen und Berechnungen für die
Grundwasserfördermengen sowie für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in
das GW sind rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen bei der Wasserbehörde
zu beantragen bzw. anzuzeigen.
Es wird empfohlen, die bereits involvierte zuständige Altlastenbehörde nach
Fertigstellung der konkreten Tiefbau-Projektunterlagen um entsprechende
Stellungnahme zu ersuchen und diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen.
Abwägung
Der Hinweis zu Planungen und Berechnungen für die Grundwasserfördermengen
wurde zur Kenntnis genommen. Er betraf nicht die Bauleitplanung, sondern ist bei
der konkreten Bauplanung zu beachten.
Der Hinweis zur Einschätzung der Durchlässigkeit des Untergrunds im Plangebiet
wurde redaktionell in der Begründung ergänzt.
7. Berliner Wasserbetriebe (vom 19.06.2012)
Äußerung 1
Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des
Bebauungsplanentwurfes
Wasserversorgungund
Abwasserentsorgungsanlagen
der
Berliner
Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Die
innere Erschließung der Trinkwasserversorgung kann entsprechend den jeweiligen
Erfordernissen
vorgenommen
werden.
Die
Dimensionierung
der
Trinkwasserversorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem
Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des
Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von
Versorgungsleitungen und Anlagen war nicht erforderlich, da Hausanschlüsse keine
städtebauliche Relevanz entwickeln.
Äußerung 2
Die vorhandenen Mischwasserkanäle stehen aufgrund ihrer geringen
Leistungsfähigkeit vorrangig für die Schmutzwasserableitung und für die
Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit
Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu
erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen.
Schmutzwasser Hausanschlüsse sind uneingeschränkt möglich, es sei denn, es
werden Pumpanlagen betrieben.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und die Begründung diesbezüglich
redaktionell ergänzt.
Sollte bei einer zukünftigen Neubebauung von Grundstücken eine Ableitung des
anfallenden Niederschlagswassers durch die Einleitungsrestriktionen beschränkt
sein, die in der Stellungnahme nicht quantifiziert wurden, kann dies durch
technische Maßnahmen auf dem Grundstück (Versickerungsrigolen, unterirdische
Rückhalteanlagen mit geregeltem Abfluss, etc.) bei der Umsetzung der Planung
ebenso bewältigt werden, wie auf den dem Geltungsbereich benachbarten
Grundstücken im Falle einer Bebauung nach den Bestimmungen des § 34 BauGB.
Festsetzungen im Bebauungsplan waren daher nicht erforderlich.
Äußerung 3
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen
nicht vorgesehen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 4
Grundsätzlich gilt, dass bei privaten Verkehrsflächen zugunsten der Berliner
Wasserbetriebe beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch
eingetragen werden müssen. Die Erschließungskosten für die Trinkwasserver- und
Abwasserentsorgung sind zu 100% vom Grundstückseigentümer zu tragen. Alle
Anlagen unseres Unternehmens, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen sind zu
sichern.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung
Verkehrsflächen war nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
privater
Äußerung 5
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes beachten Sie bitte, dass die
Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den Berliner
Wasserbetrieben angemeldet und die Planung beauftragt sein muss.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er betraf nicht die Bauleitplanung,
sondern ist bei der konkreten Bauplanung zu beachten.
8. WGI GmbH für NBB Netzgesellschaft Berlin – Brandenburg mbH u. Co. KG
(vom 21.06.2012)
Äußerung 1
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten
Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und
Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden.
Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind
und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund
von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur
Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der
Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung,
Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o. a.) festzustellen.
Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu
verzichten. Die angegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt
der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der
Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort
vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für
eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer
Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere
Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen
aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen
nicht oder nur unvollständig enthalten.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betrafen nicht
Bauleitplanung, sondern sind bei der konkreten Bauplanung zu beachten.
die
Äußerung 2
In Ihrem angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem
Betriebsdruck > 4 bar.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 3
Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.a. Bebauungsplanes bestehen
seitens NBB zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist
grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter
Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für
Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im
Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Einhaltung der gängigen
Vorschriften bei der Leitungsverlegung unterhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist
nicht
Regelungsinhalt
des
Bebauungsplans.
Die
Festsetzung
von
Versorgungsleitungen und Anlagen war nicht erforderlich, da Hausanschlüsse keine
städtebauliche Relevanz entwickeln.
Äußerung 4
Nach Auswertung des Bebauungsplanentwurfs und der entsprechenden
Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:
Bei Baumplanzungen ist ohne Sicherheitsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen
von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten.
Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB
Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in
allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur
flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim
Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube
und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen
Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie
mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten
ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist
darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen
darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum
zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.
Abwägung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die
Bauleitplanung, sondern sind bei der konkreten Bauplanung zu beachten.
9. BVG Berliner Verkehrsbetriebe (vom 19.06.2012)
Äußerung 1
Stellungnahme Elektrotechnische Anlagen Straßenbahn:
Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich die in den beigefügten
Lageplänen
eingezeichneten
Kabelanlagen/Erdungsanlagen
der
Bahnstromversorgung der Straßenbahn (Kabel im Baubereich außer Betrieb). Die
entsprechende Höhenlage der Kabel ist zu sichern.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Leitung befindet sich innerhalb der als öffentliche Verkehrsfläche geplanten
Flächen der Immanuelkirchstraße. Eine Sicherung der Leitung im Bebauungsplan
war daher nicht erforderlich.
Äußerung 2
Wegen
genauer
Trassenbestimmung
durch
Kabelortung
und/oder
Sicherungsmaßnahmen an unseren Kabeln wird um Abstimmung mit den
zuständigen Stellen der BVG gebeten. Unter Einhaltung erforderlicher
Rücksprachen mit den zuständigen Stellen der BVG wird gegen die Baumaßnahme
kein Einwand erhoben und die Zustimmung erteilt.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betrafen nicht
Bauleitplanung, sondern sind bei der konkreten Bauplanung zu beachten.
die
Äußerung 3
Im Bereich der geplanten Baumaßnahme beabsichtigt die BVG keine Errichtung
von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der
Straßenbahn.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
10. Bundesnetzagentur (vom 29.06.2012)
Äußerung
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder
Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem
BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch
im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von
Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem vorgesehenen
Baubereich, teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom
22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu.
Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor
Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und
Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber
identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen
Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber
frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu
informieren.
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter
20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der
BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet
werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf.
eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des
Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das
Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer
Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung
der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen
können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten
Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die
Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern
nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern
der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese
Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.
Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine
Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage 1
können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten des Prüfgebiets (Fläche eines
Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem
Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
entnehmen. In Berlin sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant
bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der
Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den
jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet
direkt betroffen ist (Anlage 2).
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht
berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können an die örtlich zuständigen
Wehrbereichsverwaltungen gestellt werden. Auskünfte über die örtliche
Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen erhalten Sie beim Bundesamt für
Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr, Bereich A9 –
NARFA GE, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz.
Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage
kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im
Untersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Errichtung hoher Bauten
ist, wird empfohlen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und
sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf
diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von
Richtfunkstrecken zu erwarten sind.
Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte
Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen
Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht
mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen
hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die
Planungen nicht beeinträchtigt.
Weiterhin wird noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: Das
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung
öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch
geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff.
TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser
Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen.
Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der
Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen
Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit "öffentliche Belange" war.
Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Berlin
tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die
Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.
Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen habe und meine Mitteilung für Sie
von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren
Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern
zur Verfügung.
Anliegend sende ich Ihre Planunterlagen wieder zurück.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Der Empfehlung zur Beteiligung der Richtfunkbetreiber im weiteren Verfahren
wurde nicht gefolgt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen
Gebäudehöhen von bis zu ca. 25 m zu, die dem vorhandenen Gebäudebestand des
Plangebiets bzw. den in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen entsprechen.
Beeinflussungen der vorhandenen Richtfunkstrecken durch eine Neubebauung
waren somit nicht zu erwarten.
Die privaten Richtfunkbetreiber hatten zudem während der beiden im
Verfahrensverlauf durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB Gelegenheit, ihre Belange zu vertreten.
11. Vattenfall Europe Berlin AG & CO KG, Bereich Wärme (vom 05.06.2012)
und Abteilung Immobilien (vom 08.06.2012)
Äußerung 1
In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme
Berlin vorhanden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen
sowie die Netzstation N30777, die mit einer Dienstbarkeit gesichert ist. Auf dem
Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16 steht zudem die Übergabestation Ü30265.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Äußerung 3
Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Richtlinie betrifft die
Durchführung von Baumaßnahmen und war für den Bebauungsplan nicht
relevant.
7.
Beschluss über Abwägungsergebnis und Bebauungsplanentwurf
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat am
Beschlüsse gefasst:
2012 folgende
-
Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der erneuten Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung
gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und der erneuten
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2
BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-26 vom 12.10.2009 mit
Deckblatt vom 05.04.2012 wird zugestimmt.
-
Dem aus der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der erneuten öffentlichen
Auslegung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans 3-26 vom
12.10.2009 mit Deckblatt vom
05.04.2012 einschließlich Begründung
wird zugestimmt.
-
Die
aus
der
Anlage
ersichtliche
Vorlage
Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.
Die BVV hat die o. g. Bezirksamtsbeschlüsse mit Drucksache Nr.
2012 zur Kenntnis genommen.
ist
der
am
Darüber hinaus hat das Bezirksamt beschlossen, den Entwurf des
Bebauungsplans
3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom 05.04.2012
einschließlich seiner Begründung gemäß § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) der Bezirksverordnetenversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen.
Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung soll Änderungen oder
Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit,
die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende
Abwägung nicht abändern, einschließen.
8.
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat auf ihrer Tagung am
2012 den Entwurf des Bebauungsplans 3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom
05.04.2012 einschließlich seiner Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in
Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG sowie den Entwurf der
Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans 3-26 gemäß § 12 Abs.
2 Nr. 4 BezVG beschlossen.
B.
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
geändert worden ist
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Aufgestellt:
Berlin, den
10.2012
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat
gez. Letsch
Amtsleiter (V)
Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan 3-26 vom
12.10.2009 mit Deckblatt vom 05.04.2012, festgesetzt durch die Verordnung
vom
(GVBl.
)
Berlin, den
2013
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Amtsleiter (V)
C.
Anlagen
1.
1.
Textliche Festsetzungen
In den besonderen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 Nr. 1 und
Nr. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Die
Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung sind nur in den
besonderen Wohngebieten WB3 und WB4 Bestandteil des Bebauungsplans. Dies
gilt nicht für Video- oder ähnliche Vorführungen mit sexuellem Charakter.
Einrichtungen dieser Art sind im gesamten Baugebiet unzulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
2.
In den besonderen Wohngebieten WB1, WB2 und WB5 sind oberhalb des 1.
Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 4a Abs. 4
Nr. 1 BauNVO
3.
In den besonderen Wohngebieten WB1 und WB5 sowie innerhalb der mit E
bezeichneten Fläche kann im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, dass
die festgesetzten Oberkanten der Gebäude durch technische Aufbauten wie
Schornsteine und Lüftungsrohre überschritten werden. In der Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule, Anlage für sportliche Zwecke"
darf die festgesetzte Oberkante des Gebäudes darüber hinaus durch notwendige
technische Aufbauten zum Brandschutz überschritten werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauNVO
4.
Die festgesetzte Grundflächenzahl in den besonderen Wohngebieten WB4 und
WB5 darf zur Erhaltung bestehender Gebäude ausnahmsweise um maximal 5 vom
Hundert (5%) überschritten werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 1 und § 16 Abs. 6
BauNVO
5.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche im besonderen Wohngebiet WB4
sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen
einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände mitzurechnen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO
6.
Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den besonderen Wohngebieten
WB2 und WB3 darf durch die Grundflächen von Zufahrten für Garagen und
Stellplätze, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundfläche
überschritten werden, die einer Grundflächenzahl von 0,65 entspricht.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 19 Abs. 4 Satz 3
7.
Im Bereich der Baulinien kann oberhalb des ersten Vollgeschosses bis zu einer
Tiefe von 1,5 m ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Erker und Balkone
oder andere architektonische Gliederungselemente, zugelassen werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 BauNVO
8.
In den Teilen der besonderen Wohngebiete, in denen die maximale zulässige
Traufhöhe festgesetzt ist, ist oberhalb der festgesetzten Traufhöhe ein weiteres
Geschoss zulässig, wenn es in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baulinie
zurücktritt und die festgesetzte Gebäudeoberkante nicht überschritten wird.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 BauNVO
9.
Die Fläche A ist mit einem Gehrecht im Notfall (Fluchtweg) zugunsten der Nutzer
und Besucher der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule,
Anlage für sportliche Zwecke" in einer Breite von 4,0 m mit Anschluss an die
Immanuelkirchstraße zu belasten. Einfriedungen oder Abgrenzungen dieser
Flächen sind zulässig, sofern das Notfallgehrecht (Fluchtweg) zur
Immanuelkirchstraße durch Notfalltore ermöglicht ist.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
10.
Innerhalb der Fläche ABCDA ist eine Überschreitung der Baugrenze durch
unterirdische bauliche Anlagen zulässig.
Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO
11.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder
Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden,
Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten
Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB
12.
In den besonderen Wohngebieten WB2 und WB3 sind auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen nicht zulässig. Dies gilt
nicht für Stellplätze für Behinderte im Sinne des § 50 Abs. 1 BauO Bln. sowie für
Tiefgaragen innerhalb der dafür festgesetzten Fläche
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO, § 12
Abs. 6 BauNVO
13.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
2.
Hinweis
1.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes IV-L-3
"Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434).
Entwurf
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-26
im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Vom
2013
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 3-26 vom 12.10.2009 mit Deckblatt vom 05.04.2012 für die
Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 1518 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen
des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich
Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen von Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Berlin, den
2013
Bezirksamt Pankow von Berlin
………………………………..
Bezirksbürgermeister
…………………………………………..
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Musterblatt Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige
Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Nachhaltigkeitskriterium
keine Auswirkungen
positive Auswirkungen
quantitati qualitativ
v
X
X
1. Fläche
- Versiegelungsgrad
2. Wasser
X
- Wasserverbrauch
3. Energie
X
- Energieverbrauch
- Anteil erneuerbarer
Energie
4. Abfall
X
-Hausmüllaufkommen
Gewerbeabfallaufkommen
5. Verkehr
X
- Verringerung des
Individualverkehrs
- Anteil
verkehrsberuhigter
Zonen
- Busspuren
-Straßenbahnvorrangschaltungen
- Radwege
6. Immissionen
X
-Schadstoffe
- Lärm
7.Einschränkung
von X
Fauna
und Flora
8. Bildungsangebot
X
9. Kulturangebot
X
10. Freizeitangebot
X
11.Partizipation
in
Entscheidungsprozessen
12. Arbeitslosenquote
X
13. Ausbildungsplätze
X
14. Betriebsansiedlungen X
15.wirtschaftl.Diversifizieru X
ng
nach Branchen
Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.
X
negative
Auswirkungen
quantitativ qua