Daten
Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
B-Plan 8-19b - RVO.pdf
Größe
39 kB
Erstellt
16.10.15, 21:34
Aktualisiert
27.01.18, 09:51
Stichworte
Inhalt der Datei
A. Text der Rechtsverordnung / Entwurf
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-19b im Bezirk Neukölln
Vom ...................
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung
mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 8-19b vom 4. Februar 2011 für die Grundstücke Karl-Marx-Straße 234 und Ringbahnstraße 2 - ehemaliger Güterbahnhof Neukölln - (teilweise) sowie die Ringbahnstraße und die Hertabrücke im Bezirk Neukölln, wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bauwesen,
Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt
Neukölln von Berlin, Abteilung Bauwesen, Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht,
kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
2.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1)
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
2.
3.
4.
(2)
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb
von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von
Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel
gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich.
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den ...................
Bezirksamt Neukölln von Berlin
...................................................
Bezirksbürgermeister
....................................................
Bezirksstadtrat