Daten
Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
Rechtsverordnung.pdf
Größe
38 kB
Erstellt
16.10.15, 21:35
Aktualisiert
27.01.18, 10:47
Stichworte
Inhalt der Datei
A.
TEXT DER RECHTSVERORDNUNG
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-40 B im Bezirk Neukölln
Vom …………
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 8-40 B vom 13. September 2011 für das Gelände zwischen Ringbahnstraße,
Karl-Marx-Straße und Walterstraße im Bezirk Neukölln wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bauen, Natur
und Bürgerdienste, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bauen, Natur und
Bürgerdienste, Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen
werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44
Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb
von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln
von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4
genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung
geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
Berlin, den …………
Bezirksamt Neukölln von Berlin
Buschkowsky
Blesing
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat