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Daten

Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
Begründung.pdf
Größe
195 kB
Erstellt
16.10.15, 21:35
Aktualisiert
27.01.18, 10:48

Inhalt der Datei

B. BEGRÜNDUNG I. PLANUNGSGEGENSTAND 1. Veranlassung und Erforderlichkeit 1.1 Veranlassung der Aufstellung des Bebauungsplans 8-40 sowie der Umbenennung des Bebauungsplantitels von 8-40 in 8-40 B Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 8-40 war ein Antrag auf Nutzungsänderung für das Grundstück Karl-Marx-Straße 236. Vorgesehen war hierbei die Umwandlung einer Bäckerei in eine sogenannte Spielothek (d.h. Betrieb einer Spielhalle mit Geldspielgeräten und Unterhaltungsautomaten). Es handelte sich um eine Anlage auf ca. 85,0 m², die in ihrer Gesamtheit als Vergnügungsstätte einzustufen war. Auf der Grundlage des aufgestellten Bebauungsplanentwurfs XIV-B 5 erfolgte mit Bescheid vom 01.12.2008 zunächst die Zurückstellung des Antrags auf Nutzungsänderung gemäß § 15 des Baugesetzbuchs. Um das erforderliche Bebauungsplanverfahren mit der gebotenen Dringlichkeit weiterzuführen, wurde der Bebauungsplanentwurf 8-40 durch den BA-Beschluss Nr. 32/09 vom 24.02.2009 eingeleitet. Er wurde gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIV-B 5 wurde mittels eines weiteren Beschlusses (BA-Beschluss Nr. 106/09 vom 28.07.2009) entsprechend reduziert. Die wesentlichen, nachfolgend dargelegten Planungsziele für den Bebauungsplanentwurf XIV-B 5 wurden hierbei für das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs 8-40 übernommen. Mit dem Bebauungsplanentwurf XIV-B 5 soll durch die Überleitung der Gebietsarten des Baunutzungsplans – in Verbindung mit der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 1958 – in die Baugebietsarten der Baunutzungsverordnung (hier: Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO und Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO) eine eindeutige baurechtliche Grundlage geschaffen werden, um nachteiligen städtebaulichen Entwicklungen entgegenzuwirken. Zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen und hieraus resultierender städtebaulicher Spannungen sollen Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-B 5 nur ausnahmsweise in dafür festgelegten Geschossen zugelassen werden. Spielhallen sowie Einrichtungen zur Schaustellung von Personen sollen hingegen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die beantragte Vergnügungsstätte stellte eine negative Vorbildwirkung dar, weil zu befürchten war, dass eine Veränderung des tatsächlich vorhandenen allgemeinen Wohngebiets in ein städtebaulich nicht erwünschtes und von der städtebaulichen Einbindung her nicht beabsichtigtes Kerngebiet entsteht. Die zu befürchtende Häufung von ähnlichen Vergnügungsstätten im näheren und weiteren Umfeld südlich des S-Bahnringes würde die ohnehin sensible Geschäftsstruktur durch die höher zu erzielenden Mieten bei Spielhallen und bei Betrieben, die der Schaustellung von Personen dienen (z. B. Sex- und LiveShows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen), durch Verdrängung endgültig zerstören. Der Baunutzungsplan für Berlin i.V. mit der BauOBln von 1958 bildet derzeit die planungsrechtliche Grundlage, er reicht jedoch für die Durchsetzung der bezirklichen Ziele nicht aus. Da der Bebauungsplanentwurf als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt wurde, war eine nachträgliche Umbenennung des Bebauungsplantitels notwendig; dies erfolgte mittels des Bezirksamtsbeschlusses 136/11 vom 13.09.2011. Durch die Beschlussfassung über die Änderung bzw. die Umbenennung des Titels durch Zusatz des Großbuchstabens B hinter der numerischen Titelangabe (8-40 B) wird den formalrechtlichen Anforderungen zur Benennung von Bebauungsplänen entsprochen. Durch das Hinzufügen des Großbuchstabens B hinter den Bebauungsplantitel 8-40 wird verdeutlicht, dass es sich um einen einfachen bzw. generellen Bebauungsplan handelt. Damit wird auch der Vereinheitlichung der Titelsystematik für Bebauungspläne im Land Berlin – wie von der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgegeben – gefolgt. 1.2 Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans Auf Grund der o.g. Zurückstellung sowie einer zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 8-40 (BA-Beschluss Nr. 32/09 vom 24.02.2009) in Vorbereitung befindlichen Veränderungssperre für das Grundstück Karl-MarxStraße 236 wäre der Bebauungsplan XIV-B 5 mit Priorität zur Festsetzung zu bringen gewesen. Da die räumliche Abgrenzung des Bebauungsplans XIV-B 5 unterschiedliche Problemlagen aufweist, die eine kurzfristige Festsetzung nicht realistisch erscheinen ließ, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans 8-40 (jetzt: 8-40 B), der auch das Grundstück Karl-Marx-Straße 236 umfasst, aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-B 5 herausgetrennt und als neues, eigenständiges Bebauungsplanverfahren neu eingeleitet. 2. Beschreibung des Plangebiets Das Bebauungsplangebiet liegt ca. 100 Meter südlich des S-Bahn-Innenrings im Ortsteil Neukölln. Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,1 Hektar wird wie folgt begrenzt: • • • im Norden von der Ringbahnstraße, im Osten von der Karl-Marx-Straße, im Westen von der Walterstraße. Das Gebiet umfasst die statistischen Blöcke 266 und 291. Das Plangebiet ist über die Karl-Marx-Straße, die in südlicher Verlängerung befindliche Buschkrugallee sowie die gleichnamige Anschlussstelle der BAB A 100 an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Die Anbindung an das Schnellbahnnetz des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt über den nahegelegenen U- und S-Bahnhof Neukölln (U7, S41, S42, S45, S46, S47). 2 von 21 3. Realnutzung, Bestand, Eigentumsverhältnisse, Altlasten Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs sind Wohnhäusern, einige auch mit Gewerbegebäuden bebaut. weitgehend mit Laut Katasterauskunft werden alle Grundstücke unter der Nutzung „Gebäudeund Freifläche“ geführt, sie befinden sich in Privateigentum. Die im Geltungsbereich liegenden Straßenabschnitte befinden sich weitgehend im Eigentum des Landes Berlin. Vor der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 8-40 (jetzt: 8-40 B) wurde das bezirkliche Umweltamt gebeten, etwaige Erkenntnisse zum Bodenbelastungskataster (BBK) dem Fachbereich Stadtplanung mitzuteilen. Mit Schreiben Um c1 vom 10.02.2009 teilte das Umweltamt mit, dass das Grundstück Silbersteinstraße 5 unter der Nummer 10700 im BBK geführt wird. Die Aufnahme erfolgte aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung. Im Rahmen der Neubebauung wurden Bodenverunreinigungen beseitigt und das Grundstück vom Altlastenverdacht befreit. Weitere Erkenntnisse liegen dem Umweltamt nicht vor. 4. Planungsrechtliche Ausgangssituation 4.1 Regional- und Landesplanung Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg1 stellt in seiner Festlegungskarte den Geltungsbereich des Bebauungsplans 8-40 B als Teil des Gestaltraums Siedlung dar. Das Plangebiet des Bebauungsplans 8-40 B liegt am südlichen Ende des in Ziel 1.1 FNP Berlin räumlich konkretisierten städtischen Zentrums Karl-Marx-Straße (Neukölln). Der Entwurf des Bebauungsplans steht im Einklang mit den raumordnerischen Zielen und Grundsätzen; seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg wurde mit Schreiben vom 07.03.2011 mitgeteilt, dass der Bebauungsplanentwurf 8-40 B an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan von Berlin2 stellt das Plangebiet als „gemischte Baufläche M1 mit Einzelhandelskonzentration“ dar. Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Gemäß den Grundsätzen für die Entwicklung von Bebauungsplänen ist die geplante Festsetzung von Mischgebieten regelmäßig, die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten bei örtlicher Bedeutung (kleiner als 3 ha) aus der Darstellung des FNP entwickelbar. 1 2 Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182) FNP Berlin in der Fassung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) 3 von 21 4.3 Verbindliche Bauleitplanung 4.3.1 Geltendes Planungsrecht Der Baunutzungsplan für Berlin in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742), der zusammen mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087, 1104) – BauOBln 1958 – und in Verbindung mit den förmlich festgesetzten Fluchtlinien als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch weiter gilt, hat für den Geltungsbereich folgende Ausweisungen: Ein ca. 40 m breiter Streifen entlang der Karl-Marx-Straße ist als „gemischtes Gebiet mit der Baustufe IV/3“, der übrige Teil des Geltungsbereichs ist als „allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe IV/3“ ausgewiesen. 4.3.2 Planungsrecht der Umgebung Nördlich der Ringbahnstraße schließt sich auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Neukölln der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 8-19b (geplante Festsetzung von Gewerbegebiet (GE) und Kerngebiet (MK) an. Gemäß Baunutzungsplan ist das Grundstück Karl-Marx-Straße 234 als Eisenbahnfläche gekennzeichnet, jedoch nicht planfestgestellt, so dass es nach § 34/§ 35 zu beurteilen ist. Die nördlich der Ringbahnstraße gelegene Teilfläche des ehemaligen Güterbahnhofs Neukölln ist als Eisenbahnfläche gekennzeichnet. Das Eisenbahn-Bundesamt, als zuständige Planfeststellungsbehörde, hat die Planfeststellung durch einen Freistellungsbescheid vom 20.04.2011 - mit Ausnahme eines Zufahrtsweges in nördlicher Verlängerung der Walterstraße - aufgehoben. Dies beinhaltet, dass die betreffenden Flächen zum 31.05.2011 von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) freigestellt wurden. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt nunmehr durch die §§ 34, 35 BauGB. Östlich der Karl-Marx-Straße sowie westlich der Walterstraße liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIV-B 5. Mittels dieses Bebauungsplans sollen ebenfalls Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise, Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen generell ausgeschlossen werden. Das gültige Planungsrecht für diese Bereiche bildet derzeit der Baunutzungsplan. Für den Bereich 1 (westlich der Walterstraße) wurde allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe IV/3, für den Bereich 2 (östlich der Karl-Marx-Straße) reines Arbeitsgebiet mit der Baustufe 6 ausgewiesen. 4.4 Straßen- und Baufluchtlinien Förmlich festgesetzte Straßen- und Baufluchtlinien sind vorhanden. 4 von 21 4.5 Denkmalschutz In der Denkmalliste Berlin (Stand: 01.09.2010) sind keine Eintragungen für die Grundstücke des Geltungsbereichs getätigt worden. Die Grundlage der Denkmalliste Berlin bildet der § 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchGBln) vom 24.04.1995 (GVBl. Vom 06.05.1995. S. 274). 4.6 Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Bezirksamt Neukölln hat am 20.04.2010 (Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin Nr. 27 vom 02.07.2010, S. 1051) das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für den Bezirk als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 02.06.2010 den Beschluss unter der Drucksachennummer 1455/XVIII bestätigt. Für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wurden folgende Aussagen formuliert: Die Karl-Marx-Straße ist als zentraler Versorgungsbereich (Hauptzentrum) klassifiziert worden. Die südliche Karl-Marx-Straße – im Abschnitt zwischen der Ringbahnstraße bis hin zur Silbersteinstraße - ist durch auslaufenden Einzelhandelsbesatz gekennzeichnet, der durch kleinere Einzelhandelsbetriebe mit discount- oder preisorientierten Angeboten geprägt ist. Der Einzelhandelsanteil entlang der KarlMarx-Straße beträgt in diesem Abschnitt 25% bis unter 50%, somit handelt es sich um eine Nebenlage zum zentralen Versorgungsbereich. Der südlich angrenzende Abschnitt der Karl-Marx-Straße – zwischen Silbersteinstraße und Walterstraße – liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. 4.7 Stadtentwicklungsplan (StEP) Zentren 3 (Südraum) Im „Stadtentwicklungsplan Zentren 2025“ (Senatsbeschluss vom 12.04.2011) werden die strategischen stadtentwicklungspolitischen Leitlinien für die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in Berlin aktualisiert. Zentrale stadtentwicklungspolitische Ziele sind die Profilierung des Einzelhandelsstandortes im Wettbewerb mit anderen Metropolen, der Erhalt der charakteristischen Vielfalt der Zentren, die Sicherung einer wohnortnahen täglichen Versorgung sowie die stadtverträgliche Integration großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Der Stadtentwicklungsplan Zentren 2025 aktualisiert die Orientierungswerte zur Einzelhandelsflächenentwicklung und schätzt den Handlungsbedarf in den städtischen Zentren Berlins ein. Darüber hinaus formuliert er insbesondere Kriterien zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandels- und Freizeiteinrichtungen an den richtigen Standorten in der Stadt. Damit ergänzt er die bereits 1999 (StEP Zentren 1) und 2005 (StEP Zentren 2) vom Senat beschlossenen Stadtentwicklungspläne Zentren und Einzelhandel. 5 von 21 Das Plangebiet ist flächenmäßig nicht vom StEP-Zentren 3 erfasst. Dennoch trägt der Bebauungsplan 8-40 B durch seine zentrenschützenden Festsetzungen (Unzulässigkeit bzw. eingeschränkte Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten) zur Verwirklichung der stadtentwicklungspolitischen Leitlinien bei. 4.8 Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr Der Stadtentwicklungsplan Verkehr 2.0 (Senatsbeschluss vom 29.03.2011) bildet den Rahmen für die verkehrliche Entwicklung bis etwa zum Jahre 2025. Auch für die langfristige Entwicklung (für den Zeitraum nach 2025) sollen die notwendigen Weichen gestellt werden. In 15 bis 20 Jahren soll sich das Bild des städtischen Verkehrs hierbei deutlich verändert haben. Der künftige Verkehr soll die veränderten Mobilitätsbedürfnisse der Bürger und der Wirtschaft befriedigen, dabei gleichwertige Mobilitätschancen für alle schaffen, auf die Stadt als Lebensraum Rücksicht nehmen, durch die Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität dem Wegzug ins Umland entgegenwirken und die Umwelt entlasten und den Verbrauch von Ressourcen senken. Das übergeordnete Ziel ist eine nachhaltige Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse. Das übergeordnete Straßennetz im Bestandsplan (März 2011) stellt den Straßenzug „Karl-Marx-Straße“ als Straße der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) dar. In der Planung (Zieljahr 2025) wird die Karl-Marx-Straße im Abschnitt zwischen dem S-Bahnring und der Bundesautobahn A 100 in ihrer Bedeutung abgewertet zu einer Straße der Stufe III (örtliche Straßenverbindung). Die Silbersteinstraße ist im Bestandsplan als örtliche Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe III klassifiziert worden, diese Einstufung bleibt auch in der Zielplanung erhalten. II. PLANINHALT 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 8-40 soll eine bestandsorientierte Festsetzung von Nutzungsart und Nutzungsmaß erfolgen, um hierdurch eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung zu verhindern und somit zu einer Stabilisierung dieses Wohn- und Geschäftsgebiets im Übergangsbereich zwischen dem Hauptzentrum der Karl-Marx-Straße und den Altbauquartieren südlich des S-Bahn-Innenrings beizutragen. Die Zulässigkeit von Nutzungen, die geeignet sind, zu bodenrechtlich relevanten Spannungen zu führen, wird hierbei eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung wurde das ursprüngliche Ziel einer bestandsbezogenen, sich am bisher zulässigen Nutzungsmaß orientierenden Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl sowie der Geschossflächenzahl nicht weiterverfolgt. Aus bezirklicher Sicht sind die 6 von 21 diesbezüglichen Ausweisungen des Baunutzungsplanes ausreichend, um die städtebauliche Ordnung des Plangebietes zu gewährleisten, so dass es keiner Neufestsetzung des Nutzungsmaßes durch den Bebauungsplanentwurf 8-40 B bedarf. Dies gilt im Übrigen auch für die im Plangebiet vorhandenen förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien. Auf die Festsetzung des Nutzungsmaßes, der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der örtlichen Verkehrsflächen wird daher verzichtet; der Bebauungsplanentwurf 8-40 B soll als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB nur Angaben zur zulässigen Art der baulichen Nutzung enthalten. 2. Intention der Planung Mit dem Bebauungsplan 8-40 B werden insbesondere folgende Planungsziele verfolgt: - vorrangige Sicherung eines innenstadtnahen Wohnstandorts, - vorrangige Sicherung einer wohnortnahen Versorgung im Randbereich des Hauptzentrums Karl-Marx-Straße. 3. Wesentlicher Planinhalt 3.1 Art der Nutzung Auf der Grundlage der bisherigen Ausweisung als gemischtes Gebiet im östlichen Bereich, entlang der Karl-Marx-Straße, sowie als allgemeines Wohngebiet im westlichen Bereich erfolgt eine entsprechende Festsetzung der betreffenden Grundstücksflächen als Mischgebiet bzw. Allgemeines Wohngebiet und, damit verbunden, eine Überleitung in die Baugebietsarten der Baunutzungsverordnung. Hierbei erfolgt eine grundstücksbezogene Anpassung der bisherigen Baugebietsabgrenzung. Durch diese Änderung erfolgt für die betreffenden Grundstücke lediglich eine Baugebietsänderung untergeordneter Teilflächen, die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt. Im Wortlaut der textlichen Festsetzungen wird hierbei jeweils Bezug genommen auf die bisherige Ausweisung im Baunutzungsplan (textliche Festsetzungen Nr. 1 bis 4): Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087, 1104) ausgewiesen sind, wird mit Ausnahme der mit einem A gekennzeichneten Flächen als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 1). Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der 7 von 21 Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087, 1104) ausgewiesen sind, wird mit Ausnahme der mit einem B gekennzeichneten Flächen als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO-) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 2). Für die mit einem A gekennzeichneten Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087,1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 3). Für die mit einem B gekennzeichneten Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087, 1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 4). Von den in den Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 3 und in den Mischgebieten gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr. 5). Gartenbaubetriebe werden generell ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine flächenintensive Nutzung handelt, die im Widerspruch zu dem städtebaulichen Ziel einer innerstädtischen Blockrandbebauung, unmittelbar angrenzend zum Hauptzentrum entlang der Karl-Marx-Straße, steht. Dies gilt auch für Tankstellen, die darüber hinaus wegen nutzungstypischer Emissionen und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Wohnnutzung sowie wegen möglicher Störungen des Verkehrsflusses in der Karl-Marx-Straße sowie Silbersteinstraße ebenfalls ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollen nachstehende textliche Festsetzungen durch den Bebauungsplan 8-40 B festgesetzt werden: In den Allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten können Schankund Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im ersten und zweiten Vollgeschoss und in der ersten Ebene unterhalb der Geländeoberfläche (textliche Festsetzung Nr. 6). In den Mischgebieten können Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 6 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden, und 8 von 21 zwar nur im ersten und zweiten Vollgeschoss und in der ersten Ebene unterhalb der Geländeoberfläche. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art sind innerhalb der Mischgebiete unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 7). Aufgrund möglicher Beeinträchtigungen werden Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen, sofern diese Nutzungen aufgrund der Lage, der Größe, der Anzahl und des äußeren Erscheinungsbildes als gebietsverträglich einzustufen sind. Spielhallen sowie Betriebe, die der Zurschaustellung von Personen dienen, werden hierbei grundsätzlich ausgeschlossen. Einer Festsetzung zur Einschränkung bzw. zum Ausschluss von Vergnügungsstätten bedarf es in Allgemeinen Wohngebieten nicht, da diese in jener Gebietskategorie ohnehin nicht zulässig sind. 3.2 Sonstige Festsetzungen Da der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gemäß dem Flächennutzungsplan Berlin liegt, wird die nachstehende textliche Festsetzung Nr. 8 aufgenommen. Sie dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes: „Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.“ Nach der TA Luft 2002 wird die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf die Zeit als Massenstrom (Emissionsmassenstrom) angegeben. Der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage. Des Weiteren wird folgende textliche Festsetzung unter der Nummer 9 aufgenommen: „Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft. Im Übrigen gelten die bisherigen Vorschriften und Festsetzungen. Im Bereich des Baunutzungsplanes in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) sind für die neu festgesetzten Baugebiete die bisherigen Vorschriften, die sich auf die entsprechenden Gebietsarten beziehen, weiter anzuwenden.“ 9 von 21 Durch diese Festsetzung wird klargestellt, dass im Falle des Inkrafttretens des Bebauungsplans 8-40 B lediglich die bisherigen Vorschriften hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung außer Kraft treten. Zugleich wird klargestellt, dass für die neu festzusetzenden Baugebiete - mit Ausnahme der Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung - die entsprechenden planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin 1958 anzuwenden sind. Hieraus ergeben sich für die neu festzusetzenden Baugebiete unterschiedliche Anforderungen in Hinblick auf die zulässige Bebauungstiefe (WA: 13,0 m; MI: 20,0 m). 3.3 Abwägung von Stellungnahmen 3.3.1 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 6 Abs. 2 AGBauGB fand in der Zeit vom 24.02.2011 bis zum 24.03.2011 statt. Die abwägungserheblichen Stellungnahmen sowie die Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sind nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. BA Neukölln, Abt. Soziales, Wohnen und Umwelt, Umweltamt: Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken beim vorliegenden B-Planentwurf. Die Neueinrichtung von Kfz-Werkstätten und Lackierereien als wesentlich störende Gewerbe (Lärm- und Luftemissionen, Gerüche) kann aufgrund des angrenzenden allgemeinen Wohngebiets nicht befürwortet werden. Im Plangebiet bestehen Bestrebungen bisher ähnlich genutzte Standorte, welche derzeit Leerstand haben, mit o.g. Gewerbe zu reaktivieren (z.B. Karl-Marx-Straße 244). Aus Altlastensicht und unter Berücksichtigung des Bodenschutzes bestehen keine Einwände gegen den Planungsinhalt. Abwägung Stapl: In den Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind gemäß Baunutzungsverordnung ohnehin nur nicht bzw. nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Die Neuerrichtung wesentlich störender Gewerbebetriebe entspricht nicht den Planungszielen des Bebauungsplanentwurfs 8-40 B. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Der Entwurf des Bebauungsplans ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin – Brandenburg (LEP B-B) im Gestaltungsraum Siedlung. Die Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden. Die beabsichtigten Festsetzungen sind hier zulässig. 10 von 21 Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde unter Punkt „Regional- und Landesplanung“ ein entsprechender Absatz eingefügt. Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur/ Stadtentwicklung 1. In dem Schreiben wird die Auffassung geteilt, dass durch die Häufung von Vergnügungsstätten das wirtschaftliche und städtebauliche Gefüge eines Gebietes aus dem Gleichgewicht gebracht werden kann. Somit ist es nachvollziehbar, dass zur Vermeidung von Verdrängungs- und Trading-DownProzessen sowie sozialen Konflikten im Plangebiet Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden sollen. Gleichzeitig sollen Spielhallen und die Schaustellung von Personen ausgeschlossen werden. In der Begründung zum Bebauungsplan wird dabei nicht deutlich, ob und wo im Bezirk auch für diese Gewerbeformen ein Standortangebot vorgehalten wird. Hierüber muss der Bezirk aus Sicht der IHK jedoch genaue Vorstellungen entwickeln, um einen generellen Ausschluss zu vermeiden. Die IHK geht davon aus, dass die Begründung entsprechend ergänzt wird. 2. Für die IHK steht in Frage, ob die planerische Darstellung der gewünschten Festsetzungen nicht in anderer Form erfolgen kann, um die „Lesbarkeit“ des Plans zu verbessern. Abwägung Stapl: Zu 1: Ein grundsätzlicher bezirksweiter Ausschluss bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten, wie sie Spielhallen und Betriebe zur Schaustellung von Personen darstellen, ist mit dem Bebauungsplanverfahren 8-40 B nicht verbunden. Somit ist die Ansiedlung entsprechender Einrichtungen in entsprechenden Baugebieten weiterhin zulässig, sofern keine diesbezüglichen Zulässigkeitsbeschränkungen bestehen (z. B. Spielhallenentwicklung im Bereich Hasenheide). Eine Vorhaltung entsprechender Standorte im Sinne einer aktiven Standortentwicklungsplanung ist hingegen nicht planerisches Ziel des Bezirks Neukölln. Zu 2: Da die Gebietsabgrenzung im Baunutzungsplan zwischen aW (allgemeines Wohngebiet) und gG (gemischtes Gebiet) über die Grundstücksgrenzen hinweg verläuft, war es im B-Planentwurf notwendig, eine eindeutige Zuordnung von Grundstücksteilen zu den Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung zu erreichen. Dies erfolgt entsprechend der bisherigen Planungspraxis durch zeichnerische Darstellung der entsprechenden Baugebietsarten des Baunutzungsplans sowie der ergänzenden Kennzeichnung einzelner Grundstücksteilflächen (Flächen A und B). Durch textliche Festsetzungen erfolgt hierbei eine eindeutige Zuordnung zu den Baugebietsarten der 11 von 21 Baunutzungsverordnung. Ergänzend werden in der Begründung zum Bebauungsplan 8-40 B die Planinhalte grundstücksbezogen aufgeführt. Eine Änderung der Plandarstellung ist somit nicht erforderlich. Senatsverwaltung für Finanzen An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte keine Bedenken geäußert worden. Zu haushaltswirtschaftlichen Aspekten wurde geschrieben: Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen ist daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff. BauGB). Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor. Abwägung Stapl: Finanzielle Verpflichtungen werden durch den Bebauungsplan 8-40 B nicht ausgelöst. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 17 Zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und zur Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen ist aus der Sicht der Senatsverwaltung nichts vorzutragen. Zur Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen wird aus Sicht der Senatsverwaltung folgendes vorgetragen: Grundsätzlich gibt es keine Bedenken. Im Begründungstext zum B-Plan fehlt aber die Bezugnahme auf das bezirkliche Zentrenkonzept. Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde um die Ausführungen zum Zentrenkonzept ergänzt. 12 von 21 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 16 Zur Zielstellung des B-Plans, die bestandsorientierende Nutzungsart festzusetzen, bestehen aus Sicht der übergeordneten Verkehrsplanung keine Bedenken. Es wird aus Sicht der Senatsverwaltung grundsätzlich davon ausgegangen, dass die gegenwärtigen Umbaumaßnahmen und Planungen zur straßenräumlichen Umgestaltung der Karl-Marx-Straße und Silbersteinstraße berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung der o.g. Hinweise wird dem Bebauungsplanverfahren aus übergeordneter verkehrlicher Sicht zugestimmt. Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da die von der Senatsverwaltung vorgebrachten Informationen sich auf den vorhandenen Straßenraum der KarlMarx-Straße beziehen, entfalten sie keinerlei Relevanz für den Bebauungsplanentwurf. Fazit: Die geäußerten Anregungen und Hinweise führten zu keiner Änderung des Bebauungsplanentwurfs und der textlichen Festsetzungen. Grundsätzliche Bedenken zu der vorgestellten Planung wurden nicht vorgebracht. Der Text der Begründung wurde gemäß der vorgebrachten Anregungen und Hinweise und den damit verbundenen Entscheidungen des Fachbereichs Stadtplanung ergänzt und aktualisiert. 3.3.2 Beteiligung der Öffentlichkeit Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 04.10.2011 bis einschließlich 04.11.2011 in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung statt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin erfolgte am 23.09.2011 auf Seite 2319. Zum Bebauungsplanentwurf 8-40 B gingen zwei schriftliche Stellungnahmen ein, die zusammen mit der Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben sind. Berliner Stadtreinigungsbetriebe, VRO 30 Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden durch die Planung nicht berührt. Abwägung Stapl: Die vorgebrachten Hinweise entfalten keinerlei Planungsrelevanz. 13 von 21 Bundesnetzagentur, 226-20AHP, 5593-5 Nr. 3148 Die Bundesnetzagentur (BNetzA) teilt unter anderem mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich sind. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. Die BNetzA überprüft allerdings lediglich das Störverhältnis der einzelnen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Diese Auskünfte können nur die Richtfunkbetreiber selbst liefern. Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Abwägung Stapl: Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Höhe baulicher Anlagen, eine diesbezügliche Änderung der bisherigen planungsrechtlichen Situation ist mit dem Bebauungsplan nicht verbunden. Die vorgebrachten Hinweise der BNetzA sind daher unbeachtlich. Einer Ermittlung der konkreten Trassenverhältnisse sowie einer Beteiligung der Richtfunkbetreiber bedarf es hierzu nicht. Fazit: Die geäußerten Hinweise führten zu keiner ungsplanentwurfs und der textlichen Festsetzungen. Änderung des Bebau- III. Weitere Auswirkungen des Bebauungsplans 1. Auswirkungen auf die Umwelt / Eingriff in Natur und Landschaft Zur Einleitung des Verfahrens wurde vom Fachbereich Stadtplanung geprüft, ob auf Grund des Bebauungsplans ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG zu erwarten wäre. Grundlage für die Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist das bestehende Baurecht. Für die Beurteilung, ob auf Grund des Bebauungsplans ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, gilt gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB: Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Das bestehende Baurecht, der Baunutzungsplan, weist das Plangebiet als gemischtes Gebiet sowie allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 aus. Da hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung durch diesen Bebauungsplan keine neuen Festsetzungen getroffen werden, verursacht dieser somit auch keinerlei Veränderung der bisher möglichen (zulässigen) baulichen Ausnutzbarkeiten der Grundstücke und damit auch keinen Eingriff in Natur und Landschaft. Auf Grund 14 von 21 der vorgenannten Gründe und Sachverhalte liegt somit kein Eingriffstatbestand vor. Es handelt sich bei dem Verfahren um einen einfachen Bebauungsplan mit dem Inhalt der Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung, ohne in die Grundzüge der Planung einzugreifen. Hierbei werden die vorhandenen Baugebiete hinsichtlich ihrer Nutzungsart auf die entsprechenden aktuellen Regelungen der Baunutzungsverordnung 1990 übergeleitet. Es werden die Gebietskategorien allgemeines Wohngebiet (aW) und gemischtes Gebiet (gG) des Baunutzungsplans weitgehend in die entsprechenden Gebietskategorien Allgemeines Wohngebiet (WA) und Mischgebiet (MI) der Baunutzungsverordnung überführt. Die Nutzungsmaße bleiben unberührt. Es wird ausschließlich der Handlungsspielraum hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit einzelner Nutzungsarten an den neuesten Stand der Rechtssprechung angepasst. Es handelt sich um einen sogenannten Angebots-Bebauungsplan mit allgemein gehaltenen, typisierten Festsetzungen, der keine UVP-pflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Nachteilige Auswirkungen auf die Umweltmedien im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB sind weder erkennbar noch zu erwarten. Es gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB, von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. 2. Auswirkungen auf Investitionsplanung den Haushalt und die Finanz- bzw. Die Festsetzung des Bebauungsplans führt weder zu haushaltsmäßigen noch zu personellen Auswirkungen. Die Festsetzung des Bebauungsplans wird zu keinen Entschädigungs- und Übernahmeansprüchen führen. IV. Verfahren Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Referat I B) sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 5) wurden gemäß § 5 AGBauGB durch die Übersendung des Entwurfs einer Bezirksamtsvorlage mit Datum vom 15.12.2008 über die bezirkliche Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, zeitgleich informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Schreiben I B 17 vom 12.01.2009) und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Schreiben GL 5.3 vom 14.01.2009) stimmten der Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu, gegen die Planungsabsicht wurden bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken geäußert. 15 von 21 Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (s.o.) werden aber dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB berührt, da der B-Planentwurf folgende übergeordnete Verkehrsanlagen enthält: • die Karl-Marx-Straße, die als übergeordnete Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe II im StEP Verkehr im Bestand und in der Planung 2015 als örtliche Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe III enthalten ist, • die Lahn- und Silbersteinstraße, die örtliche Straßenverbindungen mit der Verbindungsfunktionsstufe III sind, • die Anlagen der U-Bahnlinie U7 in der Karl-Marx-Straße. Somit ist das Bebauungsplanverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AGBauGB durchzuführen. Der Bebauungsplan wurde daraufhin durch den BA-Beschluss Nr. 32/09 vom 24.02.2009 eingeleitet. Dieser BA-Beschluss wurde am 06.03.2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 11 (S.674) bekanntgemacht. Der bezirkliche Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 10.03.2009 dem o.g. BA-Beschluss zugestimmt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans und die damit verbundene Änderung des bestehenden Planungsrechts werden die Grundzüge der Planung nicht berührt; die weiteren in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens liegen vor. Das Bebauungsplanverfahren wurde daher im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt und entsprechend weiterbetrieben. Es wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Ebenso ist § 4c BauGB nicht anzuwenden. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde von der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) abgesehen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 24.02. bis einschließlich 24.03.2011 statt. Das Ergebnis wurde in dem Vermerk Stapl b4 vom 13.04.2011 zusammen gefasst. Mittels des BA-Beschlusses Nr. 136/11 vom 13.09.2011 erfolgte eine nachträgliche Änderung bzw. Umbenennung des Bebauungsplantitels 8-40 in 840B. Die Änderung des Bebauungsplantitels wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt für Berlin Nr. 42 auf Seite 2320 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 04.10.2011 bis einschließlich 04.11.2011 statt und wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt für Berlin Nr. 42 auf 16 von 21 Seite 2319 sowie am 30.09.2011 in einer Berliner Tageszeitung fristgerecht bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.09.2011 von der öffentlichen Auslegung informiert. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden zwei schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Die geäußerten Hinweise führten zu keinerlei Änderung des Bebauungsplanentwurfs und der textlichen Festsetzungen (s. Pkt. II.3.3.2). 17 von 21 V. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Aufgestellt: Berlin-Neukölln, den 2011 ………………… Blesing ………………... Borowski Bezirksstadtrat Leiter des Stadtentwicklungsamtes Anhang: Textliche Festsetzungen 18 von 21 Anhang: Textliche Festsetzungen 1. Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087, 1104) ausgewiesen sind, wird mit Ausnahme der mit einem A gekennzeichneten Flächen als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt. 2. Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087, 1104) ausgewiesen sind, wird mit Ausnahme der mit einem B gekennzeichneten Flächen als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt. 3. Für die mit einem A gekennzeichneten Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087,1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt. 4. Für die mit einem B gekennzeichneten Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087, 1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt. 5. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. 19 von 21 6. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes können Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im ersten und zweiten Vollgeschoss und in der ersten Ebene unterhalb der Geländeoberfläche. 7. In den Mischgebieten können Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 6 Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im ersten und zweiten Vollgeschoss und in der ersten Ebene unterhalb der Geländeoberfläche. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art sind unzulässig. 8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind. 9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten, außer Kraft. Im Übrigen gelten die bisherigen Vorschriften und Festsetzungen. Im Bereich des Baunutzungsplanes in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) sind für die neu festgesetzten Baugebiete die bisherigen Vorschriften, die sich auf die entsprechenden Gebietsarten beziehen, weiter anzuwenden. 20 von 21 Inhaltsverzeichnis I. PLANUNGSGEGENSTAND.................................................................................... 1 1. Veranlassung und Erforderlichkeit ...................................................................... 1 1.1 Veranlassung der Aufstellung des Bebauungsplans 8-40 sowie der Umbenennung des Bebauungsplantitels von 8-40 in 8-40 B ................... 1 1.2 Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans.............................. 2 2. Beschreibung des Plangebiets............................................................................ 2 3. Realnutzung, Bestand, Eigentumsverhältnisse, Altlasten ................................... 3 4. Planungsrechtliche Ausgangssituation................................................................ 3 4.1 Regional- und Landesplanung ................................................................. 3 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) .................................................................... 3 4.3 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................... 4 4.4 Straßen- und Baufluchtlinien.................................................................... 4 4.5 Denkmalschutz ........................................................................................ 5 4.6 Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept .................................... 5 4.7 Stadtentwicklungsplan (StEP) Zentren 3 (Südraum) ............................... 5 4.8 Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr .................................................... 6 II. PLANINHALT ......................................................................................................... 6 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen ............................................................. 6 2. Intention der Planung .......................................................................................... 7 3. Wesentlicher Planinhalt....................................................................................... 7 3.1 Art der Nutzung........................................................................................ 7 3.2 Sonstige Festsetzungen .......................................................................... 9 3.3 Abwägung von Stellungnahmen ............................................................ 10 III. Weitere Auswirkungen des Bebauungsplans ...................................................... 14 1. Auswirkungen auf die Umwelt / Eingriff in Natur und Landschaft...................... 14 2. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung ...... 15 IV. Verfahren ............................................................................................................ 15 V. Rechtsgrundlagen ................................................................................................ 18 Anhang: ......................................................................................................... 19 Textliche Festsetzungen ................................................................................ 19 21 von 21