Daten
Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
Begründung.pdf
Größe
195 kB
Erstellt
16.10.15, 21:35
Aktualisiert
27.01.18, 10:48
Stichworte
Inhalt der Datei
B.
BEGRÜNDUNG
I. PLANUNGSGEGENSTAND
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
1.1
Veranlassung der Aufstellung des Bebauungsplans 8-40 sowie der
Umbenennung des Bebauungsplantitels von 8-40 in 8-40 B
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 8-40 war ein Antrag auf
Nutzungsänderung für das Grundstück Karl-Marx-Straße 236. Vorgesehen war
hierbei die Umwandlung einer Bäckerei in eine sogenannte Spielothek (d.h.
Betrieb einer Spielhalle mit Geldspielgeräten und Unterhaltungsautomaten). Es
handelte sich um eine Anlage auf ca. 85,0 m², die in ihrer Gesamtheit als
Vergnügungsstätte einzustufen war. Auf der Grundlage des aufgestellten
Bebauungsplanentwurfs XIV-B 5 erfolgte mit Bescheid vom 01.12.2008 zunächst
die Zurückstellung des Antrags auf Nutzungsänderung gemäß § 15 des
Baugesetzbuchs. Um das erforderliche Bebauungsplanverfahren mit der
gebotenen Dringlichkeit weiterzuführen, wurde der Bebauungsplanentwurf 8-40
durch den BA-Beschluss Nr. 32/09 vom 24.02.2009 eingeleitet. Er wurde gemäß
§ 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIV-B 5 wurde mittels eines
weiteren Beschlusses (BA-Beschluss Nr. 106/09 vom 28.07.2009) entsprechend
reduziert. Die wesentlichen, nachfolgend dargelegten Planungsziele für den
Bebauungsplanentwurf XIV-B 5 wurden hierbei für das Plangebiet des
Bebauungsplanentwurfs 8-40 übernommen.
Mit dem Bebauungsplanentwurf XIV-B 5 soll durch die Überleitung der
Gebietsarten des Baunutzungsplans – in Verbindung mit der Bauordnung für
Berlin (BauO Bln) 1958 – in die Baugebietsarten der Baunutzungsverordnung
(hier: Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO und Mischgebiet gemäß § 6
BauNVO) eine eindeutige baurechtliche Grundlage geschaffen werden, um nachteiligen städtebaulichen Entwicklungen entgegenzuwirken. Zur Verhinderung
möglicher Beeinträchtigungen und hieraus resultierender städtebaulicher
Spannungen sollen Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-B 5 nur ausnahmsweise in dafür
festgelegten Geschossen zugelassen werden. Spielhallen sowie Einrichtungen
zur Schaustellung von Personen sollen hingegen grundsätzlich ausgeschlossen
werden.
Die beantragte Vergnügungsstätte stellte eine negative Vorbildwirkung dar, weil
zu befürchten war, dass eine Veränderung des tatsächlich vorhandenen
allgemeinen Wohngebiets in ein städtebaulich nicht erwünschtes und von der
städtebaulichen Einbindung her nicht beabsichtigtes Kerngebiet entsteht.
Die zu befürchtende Häufung von ähnlichen Vergnügungsstätten im näheren und
weiteren Umfeld südlich des S-Bahnringes würde die ohnehin sensible
Geschäftsstruktur durch die höher zu erzielenden Mieten bei Spielhallen und bei
Betrieben, die der Schaustellung von Personen dienen (z. B. Sex- und LiveShows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen), durch Verdrängung endgültig
zerstören.
Der Baunutzungsplan für Berlin i.V. mit der BauOBln von 1958 bildet derzeit die
planungsrechtliche Grundlage, er reicht jedoch für die Durchsetzung der
bezirklichen Ziele nicht aus.
Da der Bebauungsplanentwurf als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30
Abs. 3 BauGB aufgestellt wurde, war eine nachträgliche Umbenennung des
Bebauungsplantitels notwendig; dies erfolgte mittels des Bezirksamtsbeschlusses 136/11 vom 13.09.2011. Durch die Beschlussfassung über die
Änderung bzw. die Umbenennung des Titels durch Zusatz des Großbuchstabens
B hinter der numerischen Titelangabe (8-40 B) wird den formalrechtlichen
Anforderungen zur Benennung von Bebauungsplänen entsprochen. Durch das
Hinzufügen des Großbuchstabens B hinter den Bebauungsplantitel 8-40 wird
verdeutlicht, dass es sich um einen einfachen bzw. generellen Bebauungsplan
handelt. Damit wird auch der Vereinheitlichung der Titelsystematik für
Bebauungspläne im Land Berlin – wie von der zuständigen Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vorgegeben – gefolgt.
1.2
Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans
Auf Grund der o.g. Zurückstellung sowie einer zum Zeitpunkt der Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens 8-40 (BA-Beschluss Nr. 32/09 vom 24.02.2009) in
Vorbereitung befindlichen Veränderungssperre für das Grundstück Karl-MarxStraße 236 wäre der Bebauungsplan XIV-B 5 mit Priorität zur Festsetzung zu
bringen gewesen. Da die räumliche Abgrenzung des Bebauungsplans XIV-B 5
unterschiedliche Problemlagen aufweist, die eine kurzfristige Festsetzung nicht
realistisch erscheinen ließ, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans 8-40
(jetzt: 8-40 B), der auch das Grundstück Karl-Marx-Straße 236 umfasst, aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-B 5 herausgetrennt und als neues,
eigenständiges Bebauungsplanverfahren neu eingeleitet.
2. Beschreibung des Plangebiets
Das Bebauungsplangebiet liegt ca. 100 Meter südlich des S-Bahn-Innenrings im
Ortsteil Neukölln. Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,1 Hektar wird
wie folgt begrenzt:
•
•
•
im Norden von der Ringbahnstraße,
im Osten von der Karl-Marx-Straße,
im Westen von der Walterstraße.
Das Gebiet umfasst die statistischen Blöcke 266 und 291.
Das Plangebiet ist über die Karl-Marx-Straße, die in südlicher Verlängerung
befindliche Buschkrugallee sowie die gleichnamige Anschlussstelle der BAB A
100 an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Die Anbindung an das
Schnellbahnnetz des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt über den
nahegelegenen U- und S-Bahnhof Neukölln (U7, S41, S42, S45, S46, S47).
2 von 21
3. Realnutzung, Bestand, Eigentumsverhältnisse, Altlasten
Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs sind
Wohnhäusern, einige auch mit Gewerbegebäuden bebaut.
weitgehend
mit
Laut Katasterauskunft werden alle Grundstücke unter der Nutzung „Gebäudeund Freifläche“ geführt, sie befinden sich in Privateigentum.
Die im Geltungsbereich liegenden Straßenabschnitte befinden sich weitgehend
im Eigentum des Landes Berlin.
Vor der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 8-40 (jetzt: 8-40 B) wurde das
bezirkliche
Umweltamt
gebeten,
etwaige
Erkenntnisse
zum
Bodenbelastungskataster (BBK) dem Fachbereich Stadtplanung mitzuteilen.
Mit Schreiben Um c1 vom 10.02.2009 teilte das Umweltamt mit, dass das
Grundstück Silbersteinstraße 5 unter der Nummer 10700 im BBK geführt wird.
Die Aufnahme erfolgte aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung. Im Rahmen
der Neubebauung wurden Bodenverunreinigungen beseitigt und das Grundstück
vom Altlastenverdacht befreit.
Weitere Erkenntnisse liegen dem Umweltamt nicht vor.
4. Planungsrechtliche Ausgangssituation
4.1
Regional- und Landesplanung
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg1 stellt in seiner Festlegungskarte den Geltungsbereich des Bebauungsplans 8-40 B als Teil des Gestaltraums
Siedlung dar. Das Plangebiet des Bebauungsplans 8-40 B liegt am südlichen
Ende des in Ziel 1.1 FNP Berlin räumlich konkretisierten städtischen Zentrums
Karl-Marx-Straße (Neukölln).
Der Entwurf des Bebauungsplans steht im Einklang mit den raumordnerischen
Zielen und Grundsätzen; seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
Berlin-Brandenburg wurde mit Schreiben vom 07.03.2011 mitgeteilt, dass der
Bebauungsplanentwurf 8-40 B an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.
4.2
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan von Berlin2 stellt das Plangebiet als „gemischte Baufläche M1 mit Einzelhandelskonzentration“ dar. Das Plangebiet liegt innerhalb
des Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Gemäß den Grundsätzen für die
Entwicklung von Bebauungsplänen ist die geplante Festsetzung von
Mischgebieten regelmäßig, die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten bei
örtlicher Bedeutung (kleiner als 3 ha) aus der Darstellung des FNP entwickelbar.
1
2
Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182)
FNP Berlin in der Fassung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343)
3 von 21
4.3
Verbindliche Bauleitplanung
4.3.1 Geltendes Planungsrecht
Der Baunutzungsplan für Berlin in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl.
1961 S. 742), der zusammen mit den planungsrechtlichen Vorschriften der
Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087,
1104) – BauOBln 1958 – und in Verbindung mit den förmlich festgesetzten
Fluchtlinien als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30
Abs. 1 Baugesetzbuch weiter gilt, hat für den Geltungsbereich folgende
Ausweisungen:
Ein ca. 40 m breiter Streifen entlang der Karl-Marx-Straße ist als „gemischtes
Gebiet mit der Baustufe IV/3“, der übrige Teil des Geltungsbereichs ist als
„allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe IV/3“ ausgewiesen.
4.3.2 Planungsrecht der Umgebung
Nördlich der Ringbahnstraße schließt sich auf dem Gelände des ehemaligen
Güterbahnhofs Neukölln der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 8-19b
(geplante Festsetzung von Gewerbegebiet (GE) und Kerngebiet (MK) an.
Gemäß Baunutzungsplan ist das Grundstück Karl-Marx-Straße 234 als
Eisenbahnfläche gekennzeichnet, jedoch nicht planfestgestellt, so dass es nach
§ 34/§ 35 zu beurteilen ist. Die nördlich der Ringbahnstraße gelegene Teilfläche
des
ehemaligen
Güterbahnhofs
Neukölln
ist
als
Eisenbahnfläche
gekennzeichnet.
Das
Eisenbahn-Bundesamt,
als
zuständige
Planfeststellungsbehörde,
hat
die
Planfeststellung
durch
einen
Freistellungsbescheid vom 20.04.2011 - mit Ausnahme eines Zufahrtsweges in
nördlicher Verlängerung der Walterstraße - aufgehoben. Dies beinhaltet, dass
die betreffenden Flächen zum 31.05.2011 von Bahnbetriebszwecken nach § 23
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) freigestellt wurden. Die planungsrechtliche
Beurteilung erfolgt nunmehr durch die §§ 34, 35 BauGB.
Östlich der Karl-Marx-Straße sowie westlich der Walterstraße liegt der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIV-B 5. Mittels dieses
Bebauungsplans sollen ebenfalls Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise,
Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen generell
ausgeschlossen werden. Das gültige Planungsrecht für diese Bereiche bildet
derzeit der Baunutzungsplan. Für den Bereich 1 (westlich der Walterstraße)
wurde allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe IV/3, für den Bereich 2 (östlich
der Karl-Marx-Straße) reines Arbeitsgebiet mit der Baustufe 6 ausgewiesen.
4.4
Straßen- und Baufluchtlinien
Förmlich festgesetzte Straßen- und Baufluchtlinien sind vorhanden.
4 von 21
4.5
Denkmalschutz
In der Denkmalliste Berlin (Stand: 01.09.2010) sind keine Eintragungen für die
Grundstücke des Geltungsbereichs getätigt worden.
Die Grundlage der Denkmalliste Berlin bildet der § 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchGBln) vom 24.04.1995 (GVBl. Vom 06.05.1995. S. 274).
4.6
Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Bezirksamt Neukölln hat am 20.04.2010 (Veröffentlichung im Amtsblatt für
Berlin Nr. 27 vom 02.07.2010, S. 1051) das Einzelhandels- und Zentrenkonzept
für den Bezirk als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6
Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer
Sitzung am 02.06.2010 den Beschluss unter der Drucksachennummer 1455/XVIII
bestätigt.
Für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wurden folgende Aussagen
formuliert:
Die Karl-Marx-Straße ist als zentraler Versorgungsbereich (Hauptzentrum)
klassifiziert worden.
Die südliche Karl-Marx-Straße – im Abschnitt zwischen der Ringbahnstraße bis
hin zur Silbersteinstraße - ist durch auslaufenden Einzelhandelsbesatz
gekennzeichnet, der durch kleinere Einzelhandelsbetriebe mit discount- oder
preisorientierten Angeboten geprägt ist. Der Einzelhandelsanteil entlang der KarlMarx-Straße beträgt in diesem Abschnitt 25% bis unter 50%, somit handelt es
sich um eine Nebenlage zum zentralen Versorgungsbereich.
Der südlich angrenzende Abschnitt der Karl-Marx-Straße – zwischen
Silbersteinstraße und Walterstraße – liegt außerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs.
4.7
Stadtentwicklungsplan (StEP) Zentren 3 (Südraum)
Im „Stadtentwicklungsplan Zentren 2025“ (Senatsbeschluss vom 12.04.2011)
werden die strategischen stadtentwicklungspolitischen Leitlinien für die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in Berlin aktualisiert. Zentrale stadtentwicklungspolitische Ziele sind die Profilierung des Einzelhandelsstandortes im
Wettbewerb mit anderen Metropolen, der Erhalt der charakteristischen Vielfalt der
Zentren, die Sicherung einer wohnortnahen täglichen Versorgung sowie die
stadtverträgliche Integration großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Der
Stadtentwicklungsplan Zentren 2025 aktualisiert die Orientierungswerte zur
Einzelhandelsflächenentwicklung und schätzt den Handlungsbedarf in den
städtischen Zentren Berlins ein. Darüber hinaus formuliert er insbesondere
Kriterien zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandels- und Freizeiteinrichtungen
an den richtigen Standorten in der Stadt. Damit ergänzt er die bereits 1999 (StEP
Zentren 1) und 2005 (StEP Zentren 2) vom Senat beschlossenen Stadtentwicklungspläne Zentren und Einzelhandel.
5 von 21
Das Plangebiet ist flächenmäßig nicht vom StEP-Zentren 3 erfasst. Dennoch trägt
der Bebauungsplan 8-40 B durch seine zentrenschützenden Festsetzungen
(Unzulässigkeit bzw. eingeschränkte Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten) zur Verwirklichung der stadtentwicklungspolitischen Leitlinien bei.
4.8
Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr
Der Stadtentwicklungsplan Verkehr 2.0 (Senatsbeschluss vom 29.03.2011) bildet
den Rahmen für die verkehrliche Entwicklung bis etwa zum Jahre 2025. Auch für
die langfristige Entwicklung (für den Zeitraum nach 2025) sollen die notwendigen
Weichen gestellt werden. In 15 bis 20 Jahren soll sich das Bild des städtischen
Verkehrs hierbei deutlich verändert haben.
Der künftige Verkehr soll die veränderten Mobilitätsbedürfnisse der Bürger und
der Wirtschaft befriedigen, dabei gleichwertige Mobilitätschancen für alle
schaffen, auf die Stadt als Lebensraum Rücksicht nehmen, durch die
Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität dem Wegzug ins Umland
entgegenwirken und die Umwelt entlasten und den Verbrauch von Ressourcen
senken. Das übergeordnete Ziel ist eine nachhaltige Befriedigung der
Mobilitätsbedürfnisse.
Das übergeordnete Straßennetz im Bestandsplan (März 2011) stellt den Straßenzug „Karl-Marx-Straße“ als Straße der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) dar.
In der Planung (Zieljahr 2025) wird die Karl-Marx-Straße im Abschnitt zwischen
dem S-Bahnring und der Bundesautobahn A 100 in ihrer Bedeutung abgewertet
zu einer Straße der Stufe III (örtliche Straßenverbindung).
Die Silbersteinstraße ist im Bestandsplan als örtliche Straßenverbindung mit der
Verbindungsfunktionsstufe III klassifiziert worden, diese Einstufung bleibt auch in
der Zielplanung erhalten.
II. PLANINHALT
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 8-40 soll eine bestandsorientierte
Festsetzung von Nutzungsart und Nutzungsmaß erfolgen, um hierdurch eine
unerwünschte städtebauliche Entwicklung zu verhindern und somit zu einer
Stabilisierung dieses Wohn- und Geschäftsgebiets im Übergangsbereich
zwischen dem Hauptzentrum der Karl-Marx-Straße und den Altbauquartieren
südlich des S-Bahn-Innenrings beizutragen. Die Zulässigkeit von Nutzungen, die
geeignet sind, zu bodenrechtlich relevanten Spannungen zu führen, wird hierbei
eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.
Im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung wurde das ursprüngliche Ziel einer
bestandsbezogenen, sich am bisher zulässigen Nutzungsmaß orientierenden
Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl sowie der
Geschossflächenzahl nicht weiterverfolgt. Aus bezirklicher Sicht sind die
6 von 21
diesbezüglichen Ausweisungen des Baunutzungsplanes ausreichend, um die
städtebauliche Ordnung des Plangebietes zu gewährleisten, so dass es keiner
Neufestsetzung des Nutzungsmaßes durch den Bebauungsplanentwurf 8-40 B
bedarf. Dies gilt im Übrigen auch für die im Plangebiet vorhandenen förmlich
festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien.
Auf die Festsetzung des Nutzungsmaßes, der überbaubaren Grundstücksflächen
sowie der örtlichen Verkehrsflächen wird daher verzichtet; der Bebauungsplanentwurf 8-40 B soll als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3
BauGB nur Angaben zur zulässigen Art der baulichen Nutzung enthalten.
2. Intention der Planung
Mit dem Bebauungsplan 8-40 B werden insbesondere folgende Planungsziele
verfolgt:
- vorrangige Sicherung eines innenstadtnahen Wohnstandorts,
- vorrangige Sicherung einer wohnortnahen Versorgung im Randbereich des
Hauptzentrums Karl-Marx-Straße.
3. Wesentlicher Planinhalt
3.1
Art der Nutzung
Auf der Grundlage der bisherigen Ausweisung als gemischtes Gebiet im östlichen
Bereich, entlang der Karl-Marx-Straße, sowie als allgemeines Wohngebiet im
westlichen Bereich erfolgt eine entsprechende Festsetzung der betreffenden
Grundstücksflächen als Mischgebiet bzw. Allgemeines Wohngebiet und, damit
verbunden, eine Überleitung in die Baugebietsarten der Baunutzungsverordnung.
Hierbei erfolgt eine grundstücksbezogene Anpassung der bisherigen Baugebietsabgrenzung. Durch diese Änderung erfolgt für die betreffenden Grundstücke
lediglich eine Baugebietsänderung untergeordneter Teilflächen, die Grundzüge
der Planung werden hierdurch nicht berührt. Im Wortlaut der textlichen
Festsetzungen wird hierbei jeweils Bezug genommen auf die bisherige
Ausweisung im Baunutzungsplan (textliche Festsetzungen Nr. 1 bis 4):
Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom
28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der
Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087, 1104)
ausgewiesen sind, wird mit Ausnahme der mit einem A gekennzeichneten
Flächen als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466),
festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 1).
Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom
28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der
7 von 21
Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087, 1104)
ausgewiesen sind, wird mit Ausnahme der mit einem B gekennzeichneten
Flächen als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO-)
in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt (textliche
Festsetzung Nr. 2).
Für die mit einem A gekennzeichneten Baugrundstücksflächen, die im
Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als
allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der
Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087,1104) ausgewiesen sind, wird als Art
der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 3).
Für die mit einem B gekennzeichneten Baugrundstücksflächen, die im
Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als
gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung
vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087, 1104) ausgewiesen sind, wird als Art der
Nutzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 4).
Von den in den Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 3 und in den
Mischgebieten gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen werden
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr.
5).
Gartenbaubetriebe werden generell ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine
flächenintensive Nutzung handelt, die im Widerspruch zu dem städtebaulichen
Ziel einer innerstädtischen Blockrandbebauung, unmittelbar angrenzend zum
Hauptzentrum entlang der Karl-Marx-Straße, steht.
Dies gilt auch für Tankstellen, die darüber hinaus wegen nutzungstypischer
Emissionen und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Wohnnutzung
sowie wegen möglicher Störungen des Verkehrsflusses in der Karl-Marx-Straße
sowie Silbersteinstraße ebenfalls ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus sollen nachstehende textliche Festsetzungen durch den
Bebauungsplan 8-40 B festgesetzt werden:
In den Allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten können Schankund Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im
ersten und zweiten Vollgeschoss und in der ersten Ebene unterhalb der
Geländeoberfläche (textliche Festsetzung Nr. 6).
In den Mischgebieten können Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 6
Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden, und
8 von 21
zwar nur im ersten und zweiten Vollgeschoss und in der ersten Ebene unterhalb
der Geländeoberfläche.
Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und
Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art
sind innerhalb der Mischgebiete unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 7).
Aufgrund möglicher Beeinträchtigungen werden Schank- und Speisewirtschaften
und Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen, sofern diese
Nutzungen aufgrund der Lage, der Größe, der Anzahl und des äußeren
Erscheinungsbildes als gebietsverträglich einzustufen sind. Spielhallen sowie
Betriebe, die der Zurschaustellung von Personen dienen, werden hierbei
grundsätzlich ausgeschlossen.
Einer Festsetzung zur Einschränkung bzw. zum Ausschluss von Vergnügungsstätten bedarf es in Allgemeinen Wohngebieten nicht, da diese in jener
Gebietskategorie ohnehin nicht zulässig sind.
3.2
Sonstige Festsetzungen
Da der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gemäß dem Flächennutzungsplan Berlin liegt, wird die nachstehende
textliche Festsetzung Nr. 8 aufgenommen. Sie dient dem Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes:
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder
Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist
dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von
Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des
eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.“
Nach der TA Luft 2002 wird die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen
bezogen auf die Zeit als Massenstrom (Emissionsmassenstrom) angegeben. Der
Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem
Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten
Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage.
Des Weiteren wird folgende textliche Festsetzung unter der Nummer 9
aufgenommen:
„Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen
Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im
Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung enthalten, außer Kraft.
Im Übrigen gelten die bisherigen Vorschriften und Festsetzungen. Im Bereich des
Baunutzungsplanes in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) sind für
die neu festgesetzten Baugebiete die bisherigen Vorschriften, die sich auf die
entsprechenden Gebietsarten beziehen, weiter anzuwenden.“
9 von 21
Durch diese Festsetzung wird klargestellt, dass im Falle des Inkrafttretens des
Bebauungsplans 8-40 B lediglich die bisherigen Vorschriften hinsichtlich der Art
der baulichen Nutzung außer Kraft treten. Zugleich wird klargestellt, dass für die
neu festzusetzenden Baugebiete - mit Ausnahme der Vorschriften zur Art der
baulichen Nutzung - die entsprechenden planungsrechtlichen Vorschriften der
Bauordnung für Berlin 1958 anzuwenden sind. Hieraus ergeben sich für die neu
festzusetzenden Baugebiete unterschiedliche Anforderungen in Hinblick auf die
zulässige Bebauungstiefe (WA: 13,0 m; MI: 20,0 m).
3.3
Abwägung von Stellungnahmen
3.3.1 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 6 Abs. 2 AGBauGB fand in der Zeit vom
24.02.2011
bis
zum
24.03.2011
statt.
Die
abwägungserheblichen
Stellungnahmen sowie die Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sind
nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.
BA Neukölln, Abt. Soziales, Wohnen und Umwelt, Umweltamt:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken beim
vorliegenden B-Planentwurf.
Die Neueinrichtung von Kfz-Werkstätten und Lackierereien als wesentlich
störende Gewerbe (Lärm- und Luftemissionen, Gerüche) kann aufgrund des
angrenzenden allgemeinen Wohngebiets nicht befürwortet werden.
Im Plangebiet bestehen Bestrebungen bisher ähnlich genutzte Standorte, welche
derzeit Leerstand haben, mit o.g. Gewerbe zu reaktivieren (z.B. Karl-Marx-Straße
244).
Aus Altlastensicht und unter Berücksichtigung des Bodenschutzes bestehen
keine Einwände gegen den Planungsinhalt.
Abwägung Stapl:
In den Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind gemäß
Baunutzungsverordnung ohnehin nur nicht bzw. nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe
zulässig.
Die
Neuerrichtung
wesentlich
störender
Gewerbebetriebe
entspricht
nicht
den
Planungszielen
des
Bebauungsplanentwurfs 8-40 B.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Der Entwurf des Bebauungsplans ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans
Berlin – Brandenburg (LEP B-B) im Gestaltungsraum Siedlung. Die
Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden. Die beabsichtigten
Festsetzungen sind hier zulässig.
10 von 21
Abwägung Stapl:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung zum
Bebauungsplan wurde unter Punkt „Regional- und Landesplanung“ ein
entsprechender Absatz eingefügt.
Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur/
Stadtentwicklung
1. In dem Schreiben wird die Auffassung geteilt, dass durch die Häufung von
Vergnügungsstätten das wirtschaftliche und städtebauliche Gefüge eines
Gebietes aus dem Gleichgewicht gebracht werden kann. Somit ist es
nachvollziehbar, dass zur Vermeidung von Verdrängungs- und Trading-DownProzessen sowie sozialen Konflikten im Plangebiet Vergnügungsstätten nur
ausnahmsweise zugelassen werden sollen.
Gleichzeitig sollen Spielhallen und die Schaustellung von Personen
ausgeschlossen werden. In der Begründung zum Bebauungsplan wird dabei nicht
deutlich, ob und wo im Bezirk auch für diese Gewerbeformen ein
Standortangebot vorgehalten wird. Hierüber muss der Bezirk aus Sicht der IHK
jedoch genaue Vorstellungen entwickeln, um einen generellen Ausschluss zu
vermeiden. Die IHK geht davon aus, dass die Begründung entsprechend ergänzt
wird.
2. Für die IHK steht in Frage, ob die planerische Darstellung der gewünschten
Festsetzungen nicht in anderer Form erfolgen kann, um die „Lesbarkeit“ des
Plans zu verbessern.
Abwägung Stapl:
Zu 1: Ein grundsätzlicher bezirksweiter Ausschluss bestimmter Unterarten von
Vergnügungsstätten, wie sie Spielhallen und Betriebe zur Schaustellung von
Personen darstellen, ist mit dem Bebauungsplanverfahren 8-40 B nicht
verbunden. Somit ist die Ansiedlung entsprechender Einrichtungen in
entsprechenden Baugebieten weiterhin zulässig, sofern keine diesbezüglichen
Zulässigkeitsbeschränkungen bestehen (z. B. Spielhallenentwicklung im Bereich
Hasenheide). Eine Vorhaltung entsprechender Standorte im Sinne einer aktiven
Standortentwicklungsplanung ist hingegen nicht planerisches Ziel des Bezirks
Neukölln.
Zu 2: Da die Gebietsabgrenzung im Baunutzungsplan zwischen aW (allgemeines
Wohngebiet) und gG (gemischtes Gebiet) über die Grundstücksgrenzen hinweg
verläuft, war es im B-Planentwurf notwendig, eine eindeutige Zuordnung von
Grundstücksteilen zu den Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung zu
erreichen. Dies erfolgt entsprechend der bisherigen Planungspraxis durch
zeichnerische
Darstellung
der
entsprechenden
Baugebietsarten
des
Baunutzungsplans sowie der ergänzenden Kennzeichnung einzelner
Grundstücksteilflächen (Flächen A und B). Durch textliche Festsetzungen erfolgt
hierbei eine
eindeutige
Zuordnung zu
den
Baugebietsarten
der
11 von 21
Baunutzungsverordnung. Ergänzend werden in der Begründung zum
Bebauungsplan 8-40 B die Planinhalte grundstücksbezogen aufgeführt. Eine
Änderung der Plandarstellung ist somit nicht erforderlich.
Senatsverwaltung für Finanzen
An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für dingliche
Grundstücksgeschäfte keine Bedenken geäußert worden.
Zu haushaltswirtschaftlichen Aspekten wurde geschrieben:
Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen ist daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die
Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass
durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und
die Realisierung von Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine
finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten
Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass
auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff. BauGB).
Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier
nicht vor.
Abwägung Stapl:
Finanzielle Verpflichtungen werden durch den Bebauungsplan 8-40 B nicht
ausgelöst.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 17
Zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und zur Beachtung der
regionalplanerischen Festlegungen ist aus der Sicht der Senatsverwaltung nichts
vorzutragen.
Zur Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und
sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen wird
aus Sicht der Senatsverwaltung folgendes vorgetragen:
Grundsätzlich gibt es keine Bedenken.
Im Begründungstext zum B-Plan fehlt aber die Bezugnahme auf das bezirkliche
Zentrenkonzept.
Abwägung Stapl:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde um die
Ausführungen zum Zentrenkonzept ergänzt.
12 von 21
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 16
Zur Zielstellung des B-Plans, die bestandsorientierende Nutzungsart festzusetzen, bestehen aus Sicht der übergeordneten Verkehrsplanung keine
Bedenken.
Es wird aus Sicht der Senatsverwaltung grundsätzlich davon ausgegangen, dass
die gegenwärtigen Umbaumaßnahmen und Planungen zur straßenräumlichen
Umgestaltung der Karl-Marx-Straße und Silbersteinstraße berücksichtigt werden.
Bei Berücksichtigung der o.g. Hinweise wird dem Bebauungsplanverfahren aus
übergeordneter verkehrlicher Sicht zugestimmt.
Abwägung Stapl:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da die von der Senatsverwaltung
vorgebrachten Informationen sich auf den vorhandenen Straßenraum der KarlMarx-Straße beziehen, entfalten sie keinerlei Relevanz für den Bebauungsplanentwurf.
Fazit:
Die geäußerten Anregungen und Hinweise führten zu keiner Änderung des
Bebauungsplanentwurfs und der textlichen Festsetzungen. Grundsätzliche
Bedenken zu der vorgestellten Planung wurden nicht vorgebracht.
Der Text der Begründung wurde gemäß der vorgebrachten Anregungen und
Hinweise und den damit verbundenen Entscheidungen des Fachbereichs Stadtplanung ergänzt und aktualisiert.
3.3.2 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
04.10.2011 bis einschließlich 04.11.2011 in den Räumen des Fachbereichs
Stadtplanung statt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin erfolgte am
23.09.2011 auf Seite 2319.
Zum Bebauungsplanentwurf 8-40 B gingen zwei schriftliche Stellungnahmen ein,
die zusammen mit der Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung nachfolgend
zusammengefasst wiedergegeben sind.
Berliner Stadtreinigungsbetriebe, VRO 30
Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie
Belange der Abfallbeseitigung werden durch die Planung nicht berührt.
Abwägung Stapl:
Die vorgebrachten Hinweise entfalten keinerlei Planungsrelevanz.
13 von 21
Bundesnetzagentur, 226-20AHP, 5593-5 Nr. 3148
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) teilt unter anderem mit, dass Beeinflussungen
von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr
wahrscheinlich sind. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw.
überschritten. Die BNetzA überprüft allerdings lediglich das Störverhältnis der
einzelnen
Richtfunkstrecken
unter
Berücksichtigung
topografischer
Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung
der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen
können). Diese Auskünfte können nur die Richtfunkbetreiber selbst liefern.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur werden
durch die Planungen nicht beeinträchtigt.
Abwägung Stapl:
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
sowie zur Höhe baulicher Anlagen, eine diesbezügliche Änderung der bisherigen
planungsrechtlichen Situation ist mit dem Bebauungsplan nicht verbunden. Die
vorgebrachten Hinweise der BNetzA sind daher unbeachtlich. Einer Ermittlung
der konkreten Trassenverhältnisse sowie einer Beteiligung der Richtfunkbetreiber
bedarf es hierzu nicht.
Fazit:
Die geäußerten Hinweise führten zu keiner
ungsplanentwurfs und der textlichen Festsetzungen.
Änderung
des
Bebau-
III. Weitere Auswirkungen des Bebauungsplans
1. Auswirkungen auf die Umwelt / Eingriff in Natur und Landschaft
Zur Einleitung des Verfahrens wurde vom Fachbereich Stadtplanung geprüft, ob
auf Grund des Bebauungsplans ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a
BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG zu erwarten wäre. Grundlage für die Bewertung
der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist das bestehende
Baurecht. Für die Beurteilung, ob auf Grund des Bebauungsplans ein Eingriff in
Natur und Landschaft zu erwarten ist, gilt gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB:
Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Das bestehende Baurecht, der Baunutzungsplan, weist das Plangebiet als
gemischtes Gebiet sowie allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 aus. Da
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung durch diesen Bebauungsplan keine
neuen Festsetzungen getroffen werden, verursacht dieser somit auch keinerlei
Veränderung der bisher möglichen (zulässigen) baulichen Ausnutzbarkeiten der
Grundstücke und damit auch keinen Eingriff in Natur und Landschaft. Auf Grund
14 von 21
der vorgenannten Gründe und Sachverhalte liegt somit kein Eingriffstatbestand
vor.
Es handelt sich bei dem Verfahren um einen einfachen Bebauungsplan mit dem
Inhalt der Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung, ohne in die
Grundzüge der Planung einzugreifen. Hierbei werden die vorhandenen
Baugebiete hinsichtlich ihrer Nutzungsart auf die entsprechenden aktuellen
Regelungen der Baunutzungsverordnung 1990 übergeleitet. Es werden die
Gebietskategorien allgemeines Wohngebiet (aW) und gemischtes Gebiet (gG)
des Baunutzungsplans weitgehend in die entsprechenden Gebietskategorien
Allgemeines Wohngebiet (WA) und Mischgebiet (MI) der Baunutzungsverordnung
überführt. Die Nutzungsmaße bleiben unberührt. Es wird ausschließlich der
Handlungsspielraum
hinsichtlich
der
Genehmigungsfähigkeit
einzelner
Nutzungsarten an den neuesten Stand der Rechtssprechung angepasst. Es
handelt sich um einen sogenannten Angebots-Bebauungsplan mit allgemein
gehaltenen, typisierten Festsetzungen, der keine UVP-pflichtigen Vorhaben
vorbereitet oder begründet.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter. Nachteilige Auswirkungen auf die Umweltmedien im Sinne von § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB sind weder erkennbar noch zu erwarten.
Es gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB, von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von einem Umweltbericht nach
§ 2a BauGB wird abgesehen.
2. Auswirkungen auf
Investitionsplanung
den
Haushalt
und
die
Finanz-
bzw.
Die Festsetzung des Bebauungsplans führt weder zu haushaltsmäßigen noch zu
personellen Auswirkungen.
Die Festsetzung des Bebauungsplans wird zu keinen Entschädigungs- und
Übernahmeansprüchen führen.
IV. Verfahren
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Referat I B) sowie die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 5) wurden gemäß § 5
AGBauGB durch die Übersendung des Entwurfs einer Bezirksamtsvorlage mit
Datum vom 15.12.2008 über die bezirkliche Absicht, einen Bebauungsplan
aufzustellen, zeitgleich informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Schreiben I B 17 vom 12.01.2009)
und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Schreiben GL 5.3 vom
14.01.2009) stimmten der Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu, gegen
die Planungsabsicht wurden bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken
geäußert.
15 von 21
Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (s.o.) werden aber
dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB berührt, da der
B-Planentwurf folgende übergeordnete Verkehrsanlagen enthält:
•
die Karl-Marx-Straße, die als übergeordnete Straßenverbindung mit der
Verbindungsfunktionsstufe II im StEP Verkehr im Bestand und in der Planung
2015 als örtliche Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe III
enthalten ist,
•
die Lahn- und Silbersteinstraße, die örtliche Straßenverbindungen mit der
Verbindungsfunktionsstufe III sind,
•
die Anlagen der U-Bahnlinie U7 in der Karl-Marx-Straße.
Somit ist das Bebauungsplanverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AGBauGB durchzuführen.
Der Bebauungsplan wurde daraufhin durch den BA-Beschluss Nr. 32/09 vom
24.02.2009 eingeleitet. Dieser BA-Beschluss wurde am 06.03.2009 im Amtsblatt
für Berlin Nr. 11 (S.674) bekanntgemacht.
Der bezirkliche Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am
10.03.2009 dem o.g. BA-Beschluss zugestimmt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans und die damit verbundene Änderung
des bestehenden Planungsrechts werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt; die weiteren in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten
Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens liegen vor.
Das Bebauungsplanverfahren wurde daher im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 13 BauGB aufgestellt und entsprechend weiterbetrieben.
Es wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB
abgesehen. Ebenso ist § 4c BauGB nicht anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde von der Durchführung der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) abgesehen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 24.02. bis einschließlich 24.03.2011 statt.
Das Ergebnis wurde in dem Vermerk Stapl b4 vom 13.04.2011 zusammen
gefasst.
Mittels des BA-Beschlusses Nr. 136/11 vom 13.09.2011 erfolgte eine
nachträgliche Änderung bzw. Umbenennung des Bebauungsplantitels 8-40 in 840B. Die Änderung des Bebauungsplantitels wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt
für Berlin Nr. 42 auf Seite 2320 bekannt gemacht.
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 04.10.2011 bis einschließlich
04.11.2011 statt und wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt für Berlin Nr. 42 auf
16 von 21
Seite 2319 sowie am 30.09.2011 in einer Berliner Tageszeitung fristgerecht
bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 6 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches).
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben
vom 26.09.2011 von der öffentlichen Auslegung informiert.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden zwei schriftliche Stellungnahmen
abgegeben. Die geäußerten Hinweise führten zu keinerlei Änderung des Bebauungsplanentwurfs und der textlichen Festsetzungen (s. Pkt. II.3.3.2).
17 von 21
V. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1509),
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466),
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692).
Aufgestellt:
Berlin-Neukölln, den
2011
…………………
Blesing
………………...
Borowski
Bezirksstadtrat
Leiter des Stadtentwicklungsamtes
Anhang:
Textliche Festsetzungen
18 von 21
Anhang:
Textliche Festsetzungen
1. Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom
28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der
Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087, 1104)
ausgewiesen sind, wird mit Ausnahme der mit einem A gekennzeichneten
Flächen als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der
Verordnung
über
die
bauliche
Nutzung
der
Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I
S. 466), festgesetzt.
2. Für die Baugrundstücksflächen, die im Baunutzungsplan in der Fassung vom
28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der
Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087, 1104)
ausgewiesen sind, wird mit Ausnahme der mit einem B gekennzeichneten
Flächen als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)
in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt.
3. Für die mit einem A gekennzeichneten Baugrundstücksflächen, die im
Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als
allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der
Fassung vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087,1104) ausgewiesen sind, wird als Art
der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt.
4. Für die mit einem B gekennzeichneten Baugrundstücksflächen, die im
Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) als
gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung
vom 21.11.1958 (GVBI. S. 1087, 1104) ausgewiesen sind, wird als Art der
Nutzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), festgesetzt.
5. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Gartenbaubetriebe und
Tankstellen nicht zulässig.
19 von 21
6. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes können Schank- und
Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über
die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in
der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), nur ausnahmsweise zugelassen
werden, und zwar nur im ersten und zweiten Vollgeschoss und in der ersten
Ebene unterhalb der Geländeoberfläche.
7. In den Mischgebieten können Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 6
Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I
S. 466), nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im ersten und
zweiten Vollgeschoss und in der ersten Ebene unterhalb der Geländeoberfläche.
Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und
Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art
sind unzulässig.
8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder
Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist
dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von
Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des
eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen
Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im
Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung enthalten, außer Kraft.
Im Übrigen gelten die bisherigen Vorschriften und Festsetzungen. Im Bereich des
Baunutzungsplanes in der Fassung vom 28.12.1960 (ABI. 1961 S. 742) sind für
die neu festgesetzten Baugebiete die bisherigen Vorschriften, die sich auf die
entsprechenden Gebietsarten beziehen, weiter anzuwenden.
20 von 21
Inhaltsverzeichnis
I. PLANUNGSGEGENSTAND.................................................................................... 1
1. Veranlassung und Erforderlichkeit ...................................................................... 1
1.1 Veranlassung der Aufstellung des Bebauungsplans 8-40 sowie der
Umbenennung des Bebauungsplantitels von 8-40 in 8-40 B ................... 1
1.2 Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans.............................. 2
2. Beschreibung des Plangebiets............................................................................ 2
3. Realnutzung, Bestand, Eigentumsverhältnisse, Altlasten ................................... 3
4. Planungsrechtliche Ausgangssituation................................................................ 3
4.1 Regional- und Landesplanung ................................................................. 3
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) .................................................................... 3
4.3 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................... 4
4.4 Straßen- und Baufluchtlinien.................................................................... 4
4.5 Denkmalschutz ........................................................................................ 5
4.6 Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept .................................... 5
4.7 Stadtentwicklungsplan (StEP) Zentren 3 (Südraum) ............................... 5
4.8 Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr .................................................... 6
II. PLANINHALT ......................................................................................................... 6
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen ............................................................. 6
2. Intention der Planung .......................................................................................... 7
3. Wesentlicher Planinhalt....................................................................................... 7
3.1 Art der Nutzung........................................................................................ 7
3.2 Sonstige Festsetzungen .......................................................................... 9
3.3 Abwägung von Stellungnahmen ............................................................ 10
III. Weitere Auswirkungen des Bebauungsplans ...................................................... 14
1. Auswirkungen auf die Umwelt / Eingriff in Natur und Landschaft...................... 14
2. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung ...... 15
IV. Verfahren ............................................................................................................ 15
V. Rechtsgrundlagen ................................................................................................ 18
Anhang: ......................................................................................................... 19
Textliche Festsetzungen ................................................................................ 19
21 von 21