Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - Vorlage zur Beschlussfassung.pdf
Größe
2,7 MB
Erstellt
16.10.15, 23:19
Aktualisiert
27.01.18, 10:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 12.02.2013
Vorlage zur Beschlussfassung
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 21.03.2013
1. Gegenstand der Vorlage:
Begründung des Bebauungsplanes XXI-6 mit Planungsstand
vom November 2012 und Entwurf der Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-6 für das Gelände
zwischen Habichtshorst, Pollnower Weg, Verlängerung
Pollnower Weg bis zur Wuhle (ehemalige Bezirksgrenze
Marzahn-Hellersdorf),
im
Verlauf
der
westlichen
Böschungskante der Wuhle bis zur Heesestraße im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 12.02.2013 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0362/IV der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
2. Die BVV möge beschließen:
−
den Bebauungsplan XXI-6 vom 01.07.1997 mit den Deckblättern vom 01.12.1997, vom
05.07.2001 und vom 10.01.2012 sowie die Begründung mit Planungsstand vom
November 2012 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB;
−
die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-6 gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 4 BezVG.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlagen
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 3
25.01.13
5231
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0362/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
B. Berichterstatter:
Begründung des Bebauungsplanes XXI-6 mit Planungsstand vom November 2012 und Entwurf der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-6 für das Gelände zwischen
Habichtshorst, Pollnower Weg, Verlängerung
Pollnower Weg bis zur Wuhle (ehemalige
Bezirksgrenze Marzahn-Hellersdorf), im Verlauf der
westlichen Böschungskante der Wuhle bis zur
Heesestraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Biesdorf
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt,
1. dem Bebauungsplan XXI-6 vom 01.07.1997 mit
den Deckblättern vom 01.12.1997, vom
05.07.2001 und vom 10.01.2012 sowie der
Begründung mit Planungsstand vom November
2012 zuzustimmen (Anlage 1).
2. den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung
des Bebauungsplans XXI-6 im Bezirk Marzahn–
Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf (Anlage 2) zu
bestätigen.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage
der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen und zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlagen
E. Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 BauGB
§§ 12 Abs. 2 Nr. 4 sowie 36 Abs. 2 Buchstabe b, c, f
und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen
keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft
und Stadtentwicklung
Anlagen
keine
Anlage 1
zur Beschlussvorlage
Nr. 0362/IV
Begründung
Festsetzung
§ 9 Abs. 8 BauGB
Bebauungsplan XXI-6
für das Gelände
zwischen Habichtshorst, Pollnower Weg, Verlängerung Pollnower Weg bis zur Wuhle
(ehemalige Bezirksgrenze Marzahn-Hellersdorf), im Verlauf der westlichen Böschungskante
der Wuhle bis zur Heesestraße, Heesestraße und Köpenicker Straße im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Biesdorf
Planungsstand: 28.11.2012
2
Inhaltsverzeichnis
I. PLANUNGSGEGENSTAND................................................................................................................ 4
1. Veranlassung und Erforderlichkeit .................................................................................................. 4
2. Planungsgebiet................................................................................................................................ 6
2.1. Bestand ................................................................................................................................... 6
2.2. Planerische Ausgangssituation.......................................................................................... 10
Raumordnung............................................................................................................................ 11
Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) ................................................................................. 11
Landschaftsprogramm (LaPro Berlin) ....................................................................................... 12
Stadtentwicklungsplanungen (STEP)........................................................................................ 13
Bereichsentwicklungsplan ......................................................................................................... 13
Angrenzende festgesetzte Bebauungspläne ............................................................................ 13
II. PLANUNGSINHALT ......................................................................................................................... 14
1. Entwicklung der Planungsidee ...................................................................................................... 14
2. Intention des Planes ...................................................................................................................... 16
3. Wesentlicher Planinhalt und Begründung der Festsetzungen ...................................................... 17
3.1. Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 17
3.1.1 Allgemeines Wohngebiet.................................................................................................. 17
3.1.2 Reines Wohngebiet .......................................................................................................... 17
3.1.3 Verkehrsflächen................................................................................................................ 18
3.2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 19
3.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) ................................................................................................. 19
3.2.2. Geschossflächenzahl (GFZ)............................................................................................ 20
3.2.3. Geschossigkeit ................................................................................................................ 21
3.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ..................................................................... 21
3.3.1 Bauweise .......................................................................................................................... 21
3.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ..................................................................................... 21
3.4. Grünfestsetzung ................................................................................................................... 22
III. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANVERFAHRENS........................................................ 24
1. Eingriffsbetrachtung....................................................................................................................... 24
2. Finanzielle Auswirkungen.............................................................................................................. 24
3. Regenwasser................................................................................................................................. 24
4. weitere Auswirkung auf die Umwelt .............................................................................................. 25
5. Artenschutzrechtliche Belange...................................................................................................... 26
IV. VERFAHREN................................................................................................................................... 27
1. Mitteilung der Planungsabsicht nach § 3a AGBauGB .................................................................. 27
2. Aufstellungsbeschluss................................................................................................................... 27
3 Beteiligung der Bürger gemäß § 3 BauGB (frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB) .......................................................................................................................................... 27
4. Auswertung der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 BauGB (frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB)............................................................................................................................. 27
5. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ....................................... 28
6. Auswertung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ........................... 28
7. Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
BauGB ............................................................................................................................................... 31
8. Auswertung Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB............................................................................................ 31
9. Beschlussfassung der BVV zur Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-6 ................................. 34
10. Änderungen des Bebauungsplanes aufgrund des Abwägungsergebnisses des BA-Marzahn
(Beschluss Nr. III/665/97vom 09.12.1997) und des Beschlusses der BVV (Drucksache 992/III vom
22.01.1998) ....................................................................................................................................... 34
11. Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.3 BauGB a. F. (n. F.: § 4a Abs. 3 BauGB) ................... 34
12. Auswertung der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.3 BauGB a. F. (n. F.: § 4a Abs. 3
BauGB) .............................................................................................................................................. 34
13. Ergebnis des Anzeigeverfahrens gemäß § 4 Abs. 4 AGBauGB................................................. 34
3
14. Nochmalige erneute Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.3 BauGB a. F. (n. F.: § 4a Abs. 3
BauGB) .............................................................................................................................................. 35
15. Auswertung der Prüfung der Anregungen zur erneuten Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.
3 BauGB a. F. (n. F.: § 4a Abs. 3 BauGB) von 2001 ........................................................................ 35
16. Überprüfung der Zielstellungen des Bebauungsplanes XXI-6.................................................... 37
17. Umstellung auf das Verfahren gemäß § 13a BauGB.................................................................. 38
18. Durchführung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AGBauGB ............................................... 53
19. Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AGBauGB ............................................... 53
20. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ............. 56
22. Erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ......................... 60
Fazit ................................................................................................................................................... 60
Verordnung zur Festsetzung ............................................................................................................. 61
V. Rechtsgrundlagen........................................................................................................................... 61
4
I. PLANUNGSGEGENSTAND
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Der
Ortsteil
Biesdorf
ist
Teil
des
größten
zusammenhängenden
Einfamilienhausgebietes Berlins (Kaulsdorf / Mahlsdorf / Biesdorf).
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein locker bebautes, heterogen geprägtes
Einfamilienhausareal, das über ein erhebliches Entwicklungspotential verfügt. Die
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gelände „Am Binsengrund“ wurde
notwendig, da für Teilflächen des Geltungsbereiches zahlreiche Vorbescheids- und
Bauanträge gestellt wurden, die sich u.a. auch auf den direkt an die Wuhle
angrenzenden Bereich beziehen. Gleichzeitig wurden Teilungsanträge für die
vorhandenen großen und langgestreckten Grundstücke von Eigentümern gestellt, die
eine Bebauung in zweiter, teilweise sogar in dritter Baureihe anstrebten. Auf der
Fläche der ehemaligen Gärtnerei waren öffentlich geförderte Wohnungsbauabsichten
vorhanden. Diese bedurften zur Einbindung in das Umfeld städtebaulicher Vorgaben,
die eine geordnete Realisierung gewährleisteten. Die angestrebte Baustruktur und dichte wäre nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) nicht möglich gewesen.
Durch die im Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9.
Juni 2011 (ABl. S. 2343) dargestellten baulichen Nutzungsmaße WA 4 und WA 3 mit
einer GFZ 0,4 bis 0,8 wird eine Entwicklung in diesem Bereich eröffnet, die
theoretisch zu mehr als einer Verdoppelung der bestehenden städtebaulichen Dichte
führen kann.
Die Ziele des FNP Berlin unterstützen ausdrücklich die bauliche Innenentwicklung
der bestehenden Siedlungsbereiche im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung.
Durch die Weiterentwicklung der Stadt mit flächensparenden Bauformen im
Innenbereich soll zukünftig der Zugriff auf wertvolle Landschaftsbereiche am
Stadtrand sowie außerhalb der Stadtgrenzen vermieden werden. In diesem
Zusammenhang besitzen die o.g. Bestandsgebiete mit offener Bauweise aufgrund
ihrer bisher eher geringen Dichte nach wie vor Entwicklungspotentiale, insbesondere
für den Bau von Einfamilienhäusern.
Die derzeitige Genehmigungspraxis für Bauvorhaben in den o.g. Bereichen erfolgt
auf der Grundlage des § 34 BauGB. Dieses Instrumentarium ist jedoch nicht in der
Lage, über Einzelfallentscheidungen hinaus die geordnete städtebauliche Entwicklung und den umfassenden Verdichtungsprozess zu steuern.
Zur verbindlichen Absicherung der Entwicklung der Wohnungsbaupotentiale - insbesondere im Bereich des Eigenheimbaus - und unter Beibehaltung der vorhandenen
Qualitäten von Biesdorf-Süd als attraktiven Wohnstandort hat das Bezirksamt Marzahn in seiner Sitzung am 12. Oktober 1993 den Aufstellungsbeschluss Nr. II/359/93
für den Bebauungsplan XXI-6 gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 10.12.1993 im Amtsblatt für Berlin, Nr. 60, S. 3726.
5
Mit dem Bebauungsplan wird das Maß der Nutzung so festgesetzt, dass die Zielsetzungen des Flächennutzungsplans Berlin, die eine W 4 / W 3 - Fläche für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes darstellen, eingehalten werden.
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens XXI-6 ergibt sich aus der
Notwendigkeit der:
-
Sicherung und Entwicklung baulicher Nutzungen durch eine gebietsverträgliche,
am Bestand orientierte Verdichtung der vorhandenen Siedlungsstruktur,
-
Sicherung des Gebietscharakters als durchgrüntes Wohnquartier mit hoher
Wohnqualität und differenziertem, räumlich strukturiertem Grünbestand,
-
Sicherung des Erhalts und der Weiterentwicklung des ortbildprägenden Baumund Gehölzbestandes innerhalb der Blöcke sowie der Ausweisung von
überbaubaren Grundstücksflächen in Übereinstimmung mit der Sicherung der
landschaftlichen Prägung (Obstbaumsiedlungsbereich) im östlichen Teil des
Gebietes,
-
Sicherung der klimatischen Entlastungs- und Austauschfunktionen durch Schutz
des hohen Vegetationsanteils im Plangebiet (geringe GRZ-Ausweisung, teilweise
Freihaltung von Flächen im Blockinnenbereich),
-
Aufnahme und Entwicklung der ortbildprägenden Gestaltungselemente wie
Vorgärten, Geschossigkeit, Gebäudekubatur und städtebauliche Strukturen,
-
Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen.
Darüber hinaus soll innerhalb des Geltungsbereiches auf den Grundstücken
Schwabenallee 13 bis 19 A – Fläche A B C D E F G H A (ehemalige Gärtnereifläche)
eine verdichtete Bebauung festgesetzt werden. Die hier bereits erfolgte Bebauung
nach § 33 BauGB bildet eine in ihrer Homogenität schlüssige inselartige Gestaltung,
die durch ihre Wegebeziehung und Durchlässigkeit eine Beziehung zum Wuhletal
bildet. Durch die planungsrechtliche Sicherung der öffentlichen Durchwegung soll
eine bessere Erreichbarkeit des Wuhletals als übergeordneter Grünzug erfolgen.
Die Differenzierung des baulichen Nutzungsmaßes ermöglicht eine städtebauliche
Gliederung des Gebietes zwischen Köpenicker Straße und der Wuhle.
Mit den geplanten Festsetzungen ist der Erhalt des vorhandenen schützenswerten
Baumbestandes weitestgehend zu gewährleisten. Es war zu prüfen, inwieweit
vorhandene Bereiche im Blockinnenbereich ausgewiesen werden können, die nicht
bebaut sind und die den Geltungsbereich bereits derzeitig wesentlich prägen.
Der Bebauungsplan steuert die bauliche und nutzungsstrukturelle Entwicklung im
Plangebiet. Mit dem Bebauungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gesichert werden.
6
2. Planungsgebiet
2.1. Bestand
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Biesdorf des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf
von Berlin. Es liegt ca. 1,5 km südlich des alten Ortskerns von Biesdorf. Unmittelbar
jenseits der Wuhle grenzt der Ortsteil Kaulsdorf an.
Das Plangebiet umfasst einen Geltungsbereich von ca. 20 ha und wird begrenzt
- im Norden durch die Straßen Habichtshorst und Pollnower Weg (Nordosten),
- im Osten durch die Wuhle (ehemalige Bezirksgrenze Marzahn-Hellersdorf),
- im Süden durch die Heesestraße und
- im Westen durch die Köpenicker Straße.
LAGE / STÄDTEBAULICHE VERFLECHTUNG
Etwa einen Kilometer nördlich führt die U-Bahnlinie 5 am Plangebiet vorbei, die die
Innenstadt mit Hönow verbindet. Zwei Stationen – Biesdorf-Süd ca. 1,2 km und
Elsterwerdaer Platz ca. 700 m - liegen in Erreichbarkeit des Plangebietes, gleichfalls
die S- und U-Bahnstation Wuhletal in etwas größerer Entfernung (ca. 2,4 km).
Entlang der Köpenicker Straße verkehren diverse Buslinien, die das Plangebiet mit
den S-Bahnhöfen Köpenick, Wuhlheide, Marzahn sowie mit dem U-Bahnhof
Elsterwerdaer Platz verbinden.
Die Erschließung des Plangebiets durch den ÖPNV kann somit als gut bezeichnet
werden und unterstützt insofern die nicht auf den privaten PKW gestützte Mobilität
der Bewohner/-innen.
Durch die Berliner Verkehrsbetriebe wurde der Hinweis gegeben, dass die dort
verkehrenden Omnibuslinien auch bei Bauarbeiten planmäßig verkehren können. Bei
erforderlichen Maßnahmen, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, ist bei
Umleitungen 12 Wochen bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn
ein Ortstermin anzuberaumen.
Der in Teilgebieten stark landschaftlich geprägte Siedlungsbereich grenzt im Osten
an den Landschaftsraum der Wuhle. Die Vegetationsstruktur ist durch den
Obstbaumsiedlungscharakter geprägt.
Das Plangebiet stellt einen Teilbereich der durch flächenintensive Einzelhausbebauung geprägten Siedlungsgebiete von Biesdorf, Mahlsdorf und Kaulsdorf
dar. Diese Bereiche sind gekennzeichnet durch eine überwiegend ein- bis
zweigeschossige Bebauung auf relativ großen Grundstücksflächen.
Die wohngebietsnahen Versorgungseinrichtungen mit Geschäften und Einrichtungen
für den täglichen Bedarf befinden sich nördlich des Plangebietes am Elsterwerdaer
Platz, südlich in der Köpenicker Allee und östlich gelegen im Ortsteil Kaulsdorf an der
Chemnitzer Straße. Durch die unmittelbare Randlage zum Wuhletal ist eine optimale
Vernetzung des Plangebietes mit großflächigen Freizeit- und Erholungsgebieten
sichergestellt. Übergeordnete Grün- und Wegeverbindungen, die das Plangebiet
queren oder tangieren, sind entlang des Wuhletals geschaffen worden.
7
Historische Entwicklung
BAU- UND NUTZUNGSSTRUKTUR
Das Plangebiet stellt einen aus insgesamt fünf Blöcken bestehenden Teilbereich
innerhalb der weitgehend orthogonalen Siedlungsstruktur von Biesdorf-Süd dar. Die
relativ gleichförmige Struktur des Erschließungsnetzes führt dabei zur Herausbildung
von überwiegend ähnlichen Blockgrößen, bis auf den Block Dramburger Straße,
Habichtshorst und Pollnower Weg im Randbereich zum Wuhletal, der einen
entsprechenden Sonderfall hinsichtlich seiner geringeren Größe darstellt.
GRUNDSTÜCKS- UND GEBÄUDETYPOLOGIE
Überwiegend sind auf den Grundstücken Wohngebäude vorhanden, jedoch sind
einige Grundstücke noch mit Lauben sowie Nebenanlagen bebaut.
Teilgewerbliche Nutzungen sind auf diversen Grundstücken vorhanden, wobei diese
als wohngebietsverträglich einzuschätzen sind.
BEBAUUNGSSTRUKTUR UND VERDICHTUNGSPOTENTIALE
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Siedlungsstruktur innerhalb des
Plangebietes überwiegend durch ein- bis zweigeschossige Wohngebäude geprägt
ist, wobei die zweigeschossigen Gebäude überwiegend straßenseitig angeordnet
sind.
Potentielle Verdichtungsbereiche befinden sich z.B. auf Baulücken ohne Bebauung,
auf Grundstücken, die aufgrund ihrer Größe teilbar wären, und auf Baulücken mit
Lauben.
Prinzipiell unberücksichtigt bleibt, dass auch ein Abriss der Bestandsgebäude
möglich ist und durch eine anschließende neue Parzellierung der
Verdichtungsprozess intensiviert werden kann.
Ein Ortbild gestaltendes, städtebauliches Merkmal stellen die vorhandenen
Vorgartentiefen dar, welche blockbezogen untersucht wurden. Eine klare
straßenseitige Orientierung mit einheitlichen Vorgartentiefen gilt jedoch nur für Abschnitte der jeweiligen Straßenräume. Jedoch beträgt der Mindestabstand zur
Grundstücksgrenze überwiegend 5,00 m (orttypischer Vorgartenbereich). Eine
Ausnahme bildet der Bestand an der Köpenicker Straße. Hier sind diverse Gebäude
mit einem Abstand von 4,00 m zur Grundstücksgrenze eingeordnet worden.
STRAßENNETZ
Innerhalb des Plangebietes bzw. der unmittelbar angrenzenden Randbereiche sind,
entsprechend ihrer Funktion und Querschnitte, unterschiedliche Straßentypen
vorhanden.
Das Plangebiet wird westlich von der Köpenicker Straße und südlich von der
Heesestraße begrenzt, die beide als Hauptverkehrsstraßen von überörtlicher
Bedeutung ausgebaut sind. Die Köpenicker Straße wird vorwiegend als
8
Verbindungsstraße zwischen Köpenick und Marzahn (B 1/5) genutzt, was den
Charakter einer Durchgangsstraße verstärkt. An der Köpenicker Straße befinden sich
vereinzelt gewerbliche Nutzungen mit Versorgungsfunktion für das Gebiet, die sich
im Kreuzungsbereich Köpenicker Straße / Heesestraße verdichten.
Die Heesestraße wird geprägt durch den alten Alleebaumbestand und hat von der
Fahrbahn durch Grünstreifen getrennte Fußwege.
Die innerhalb des Plangebietes liegenden Straßen Pollnower Weg, Dramburger
Straße, Schwabenallee und Am Binsengrund dienen lediglich der Erschließung der
Blöcke, wobei die Schwabenallee häufig als Umfahrungsstraße zur Köpenicker
Straße von den Autofahrern genutzt wird. Diese Problematik kann mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht bewältigt werden.
Die Schwabenallee ist eine Wohngebietsstraße, die parallel zur Köpenicker Straße
verläuft und wie auch andere Straßen gleichberechtigt im Verkehrsnetz die Verkehre
im Wohngebiet aufnimmt und ableitet. Laut Umweltatlas ist hier wie auch auf den
anderen Wohngebietsstraßen eine Verkehrsbelegung unter 5.000 Fahrzeuge in 24
Stunden verzeichnet. Die Schwabenallee wird überwiegend nur durch Pkw’s tangiert.
Es sind keine Bus- oder Straßenbahnenlinien vorhanden, die zusätzliche
Lärmimmissionen in das Wohngebiet transportieren. Ebenso befinden sich keine
besonders schützenswerten Einrichtungen wie Schulen oder Kitas in dieser Straße.
Seitens der Verkehrslenkung können hier Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
getroffen werden, die nicht einer planerischen Festsetzung bedürfen. So liegt z.B. die
Schwabenallee bereits in der Gebietszone mit Tempo 30 und es wurde ein
Einfahrtsverbot von der Heerstraße in die Schwabenallee durchgesetzt. Die
Überwachung und Einhaltung dieser oder ähnlicher Maßnahmen sind durch die
Verkehrsbehörde zu veranlassen.
Die ermittelten Belegungszahlen und die aufgeführten Aspekte führen nicht zur
Erforderlichkeit der Bewältigung der „Schleichverkehre“ im Bebauungsplan.
Für die Schwabenallee sind die begleitenden, seitlichen Grünstreifen im nördlichen
Verlauf charakterisierend, die teilweise fürs Parken oder als Entwässerungsgräben
genutzt werden, im südlichen Bereich sind abgesetzte Gehwege ausgebildet. Die
Dramburger Straße führt in ihrem südlichen Bereich an der Wuhle entlang.
ÖFFENTLICHER PERSONENNAHVERKEHR (ÖPNV)
Eine Anbindung des Plangebietes an benachbarte Siedlungsbereiche sowie an das
übrige Stadtgebiet ist über das bestehende ÖPNV-Netz (U-Bahn und Buslinien sowie
die etwas weiter entfernte S-Bahn) gewährleistet. Im Einzelnen ist dies in Kapitel 2.1
– Lage / Städtebauliche Verflechtung - bereits dargestellt.
VER- UND ENTSORGUNG
Im Planungsgebiet ist die Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und Gas gesichert.
Die Grundstücke sind an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen.
SOZIALE INFRASTRUKTUR
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In nördlicher Richtung angrenzend an das Plangebiet ist an der Straße Habichtshorst
im Bebauungsplangebiet XXI-32c eine Grundschule geplant. In der Schwabenallee
86 befindet sich eine Kita mit 48 Plätzen. Im angrenzenden Gebiet östlich der
Köpenicker Straße in den Bebauungsplänen XXI-32b und XXI-32c wurden weitere
Kita-Standorte gesichert.
Es befinden sich keine Einrichtungen für die Jugendfreizeit oder Senior/-innen
innerhalb des derzeit mit entsprechenden Einrichtungen stark unterversorgten
Plangebietes.
Da keine geeigneten Grundstücke zur Verfügung stehen, muss auf Einrichtungen
außerhalb des Plangebietes zurückgegriffen werden. So ist südlich des Plangebietes
im Bebauungsplan XXI-29 eine generationsübergreifende Einrichtung auf dem Balzer
Platz gebaut worden.
DENKMALSCHUTZ
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine denkmalgeschützten
Anlagen.
Jedoch befindet sich das Gebiet in einem archäologischen Verdachtsgebiet. Alle
Bodeneingriffe sind im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege des
Landesdenkmalamtes Berlin abzustimmen und das betroffene Gebiet durch
Ausgrabungen zu dokumentieren. Das Landesdenkmalamt führt in solchen Fällen
archäologische Rettungsmaßnahmen durch, deren Bedingungen in öffentlich–
rechtlichen Verträgen vereinbart werden.
Durch das Landesdenkmalamt wurde mitgeteilt, dass sich Bauherren-/innen vor
Beginn von Schachtungen (Keller, Leitungen…) an das Landesdenkmalamt Berlin
wenden müssen.
EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
Die Grundstücksflächen der reinen und allgemeinen Wohngebiete befinden sich im
Privateigentum.
Der Pollnower Weg, die Dramburger Straße, Am Binsengrund, die Schwabenallee,
die Heerstraße sowie die Köpenicker Straße, die als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden sollen, sind im Eigentum des Landes Berlin. Die öffentlichen
Grünflächen befinden sich im Besitz des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf.
ALTLASTEN
Nach Aussage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Stand 11/97) keine Altlastenverdachtsflächen bekannt.
1995 gab es im Bereich der ehemaligen Gewächshausanlage orientierende Bodenuntersuchungen durch den Grundstückseigentümer. Hier wurden keine Gefahren-
10
wertüberschreitungen festgestellt. Aus bodenrelevanter Sicht gab es keine Bedenken.
Zur Vorbereitung und Absicherung der Maßnahme des Grünzuges wurden im Auftrag
des damaligen Amtes für Umweltschutz zwei Bodenuntersuchungen vorgenommen.
1. Für die Fläche im nördlichen Bereich des Blocks A, zwischen Dramburger Straße
und Pollnower Weg, erfolgte eine Untersuchung durch das Büro „IFB
Eigenschenk + Partner GmbH für Geotechnik und Umweltschutz“ (Stand:
30.09.1999). Im Untersuchungsergebnis wurden leicht erhöhte polyzyklische,
aromatische Kohlenwasserstoffwerte (PAK) an der Oberfläche sowie punktuell
erhöhte Arsen- und Cadmium-Werte in tieferen Schichten festgestellt. Nach
Einschätzung des Amtes für Umweltschutz sind bei Ausführungen der
Erdarbeiten an den gekennzeichneten Stellen (s. Aufschlusslageplan der IFB)
Haufwerksbeprobungen durchzuführen, da hier die Einbauwerte laut LAGA
(Trinkwasserschutzzone III) überschritten werden. Ansonsten spricht aus
bodenrelevanter Sicht nichts gegen eine Nutzung als öffentliche Parkanlage.
Aufgrund der Ergebnisse der Altlastenuntersuchung sollte im Bereich der
erhöhten Kontaminationswerte jedoch auf die Anlage eines Spielplatzes
verzichtet werden bzw. die angestrebte Spielplatznutzung ist in diesem Bereich
nur nach einer Bodensanierung möglich.
Zwischenzeitlich wurde hier ein öffentlicher Spielplatz errichtet.
2. Im südlichen Block B (Freifläche Dramburger Straße/Heesestraße) erfolgte eine
Rammkernsondierung der MPU GmbH. Im Bericht vom 04.10.1999 werden hier
fast flächendeckend erhöhte PAK-Werte festgestellt.
Laut Aussage des Umwelt- und Naturschutzamtes (UmNat) vom Dezember 2011
stellen die bei Bodenuntersuchungen auf der Freifläche Heesestraße/Wuhle im Jahre
1999 festgestellten erhöhten PAK-Gehalte für die jetzige Grünanlage keine
Gefährdung da. Bei künftigen Bauvorhaben (Spielplatz) ist diese Kontamination zu
berücksichtigen. Um konkretere Aussagen tätigen zu können, wird das UmNat
Detailuntersuchungen an diesem Standort durchführen, wenn die investiven
Maßnahmen für den Spielplatzbau vorliegen. Eine "Altlastfestsetzung" im
Bebauungsplan ist aus Sicht des UmNat zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.
Gegen die beabsichtigte Festsetzung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz
bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände.
Das UmNat teilte mit, dass diese Detailuntersuchung 2012 nicht durchgeführt wurde.
Erst bei Einstellung der Mittel für den Spielplatzbau sollen diese Maßnahmen
erfolgen.
2.2. Planerische Ausgangssituation
11
RAUMORDNUNG
Der Bebauungsplanentwurf ist mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung
vereinbar. Die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
(LEP B-B) vom 31.03.2009 ist am 15.05.2009 in Kraft getreten (GVBl. S. 182) und
hat die bisher geltenden Regelungen aus dem Landesentwicklungsplan für den
engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEPeV) abgelöst. Das Plangebiet
liegt nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes BerlinBrandenburg (LEP B-B) im Gestaltungsraum Siedlung, in dem die Entwicklung von
Wohnsiedlungsflächen Ziel 4.5 Absatz 1 LEP B-B möglich ist. Zur
Binnendifferenzierung dieses Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen
große Spielräume. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen ist nach der
Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B)
Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 ohne qualitative Beschränkung möglich. Das Planungsziel
berücksichtigt auch den Vorrang der Innenentwicklung sowie die Priorität der
Reaktivierung von Siedlungsflächen aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5
Abs. 2 Landesentwicklungsprogrammes (LaPro) 2007 und 4.1 (G) LEP B-B.
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN BERLIN (FNP BERLIN)
Die geplanten Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet bzw. reines Wohngebiet
sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin, der eine W4 / W3 Fläche für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes darstellt, entsprechend den
Grundsätzen zur Entwicklung aus dem FNP Berlin generell entwickelbar. Die
landschaftliche Prägung wird durch die entsprechenden Festsetzungen
gewährleistet.
Der Flächennutzungsplan von Berlin trifft zum Plangebiet folgende Aussagen:
•
•
•
•
•
•
Für den Geltungsbereich wird entlang der Köpenicker Straße der
Wohnbauflächentyp W 3 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) bis 0,8
angegeben.
Der Bereich zwischen Schwabenallee und Wuhle ist als Wohnbaufläche W 4
(GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung gekennzeichnet.
Entlang der Wuhle ist beidseitig eine öffentliche Grünfläche gewässerbegleitend
festgesetzt.
Auf der Ruderalfläche nördlich des Pollnower Wegs sind ein Sportplatz sowie
eine größere Parkanlage vorgesehen.
Ein Grünzug erstreckt sich von hier in Richtung S-Bahnhof Biesdorf und
Schloßpark Biesdorf.
Nördlich des Geltungsbereiches, im Bereich der Entwicklungsmaßnahme
Biesdorf ist verdichtete Wohnbebauung W 2 (GFZ bis 1,5) vorgesehen.
Die im Flächennutzungsplan als Typ W 4 dargestellten Wohnbauflächen weisen
teilweise eine sehr geringe Bebauungsdichte auf. Im Erläuterungsbericht zum FNP
Berlin wird insbesondere für die Stadtrandlagen im Ostteil der Stadt festgestellt, dass
in diesen Gebieten im Interesse eines sparsamen Umgangs mit der Fläche eine
Verdichtung bis zu einer GFZ von 0,4 städtebaulich wünschenswert ist. Bei einer im
Plan dargestellten „landschaftlichen Prägung“ ist dabei die Grundflächenzahl
entsprechend zu begrenzen. „Die bauliche Verdichtung soll auch dazu beitragen, die
12
in diesen Gebieten meist ohnehin erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der
stadttechnischen Infrastruktur, insbesondere der Abwasserentsorgung, zu
beschleunigen.“ (FNP Berlin). Dabei findet für den Bezirk Marzahn-Hellersdorf der
Ortsteil Biesdorf-Süd als größtes, zusammenhängendes Einzelhausgebiet mit
Verdichtungspotentialen im Erläuterungsbericht eine gesonderte Erwähnung.
Angestrebt ist die Entwicklung der Einfamilienhausgebiete entsprechend ihrer
besonderen Lagequalitäten, vergleichbar mit denen westlicher Bezirke.
Die im FNP Berlin geforderte Kanalisierung des Plangebietes ist inzwischen
vollzogen.
Da
das
Gebiet
der
Verordnung
zur
Festsetzung
des
Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf innerhalb der
Trinkwasserschutzzone III b liegt, ist hiermit eine wichtige Voraussetzung zur
Sicherung der Trinkwasserqualität gegeben.
Laut Flächennutzungsplan sollen die Möglichkeiten der Gestaltung eines offenen
Rückhalte- und Entwässerungssystems als naturnahe Mulden bzw. Mulden/Rigolen
ausgeschöpft werden, um so große Teile der Niederschlagsmengen möglichst im
Planungsgebiet bzw. im näheren Umfeld wieder dem Boden zuzuführen.
Ebenso ist im FNP Berlin der Bereich des Wuhletals als Maßnahmenfläche für die
Verbesserung der Erholungsfunktion von bestehenden Grünanlagen vorgesehen.
LANDSCHAFTSPROGRAMM (LAPRO BERLIN)
Im Landschaftsprogramm befindet sich das Gebiet des Bebauungsplans im „Vorranggebiet Grundwasserschutz“ und ist als „nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet“
eingetragen. Als entsprechende Forderung wird demnach die Kanalisierung des
Schmutzwassers genannt, die jedoch für das Plangebiet inzwischen abgeschlossen
ist.
Als wesentliches, landschaftsprägendes Element liegt am östlichen Rand des
Geltungsbereiches die Wuhle und bestimmt die Ausgestaltung der angrenzenden
Wohngebiete. Das Landschaftsprogramm bezeichnet den Bereich als
„Obstbaumsiedlungsbereich“. Die Fläche zwischen Pollnower Weg und Wuhle wird
als „Landschaftsbildprägende oder gliedernde Grünfläche“ bezeichnet.
Hieraus ergibt sich als planerische Vorgabe die Ergänzung des Obstbaumbestandes
unter Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Haus- und Kleingärten, die
Sicherstellung eines besonderen Grünanteils (z.B. Gartenbrachen), die Vermeidung
baulicher Verdichtung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen (hier die Wuhle)
sowie die Entsiegelung von Gehweg- und Straßenrändern.
Weiteres Entwicklungsziel im Landschaftsprogramm, das für das Gebiet des Bebauungsplans relevant ist, ist das Wiederherstellen von Alleen unter
Berücksichtigung historischer Wegeverbindungen und die Entwicklung prägender
Straßenbaumbestände.
Zu berücksichtigende Belange wurden nachfolgend dargestellt:
•
Das Plangebiet ist als klimatisch kaum belasteter Außenraum Berlins anzusehen.
Es bildet einen Teil des Kaltluftentstehungsgebietes und besitzt klimatische
Entlastungsfunktion für die Innenstadt.
•
Aufgrund des hohen Vegetationsanteils besitzt das Gebiet wichtige Funktionen
für den Biotop- und Artenschutz. Durch den großen Anteil an Gartenflächen
existieren zusammenhängende Freiflächen mit großer Bedeutung für die
13
Lebensräume von Flora und Fauna. Eine klare Zuordnung von Nutz- und
Ziergärten lässt sich nicht vornehmen. Erhaltenswerte und zusammenhängende
Vegetationsbestände sind unterschiedlich innerhalb der Blöcke verteilt.
•
Das Orts- und Landschaftsbild
Einzelhausgrundstücke geprägt.
•
Aufgrund der derzeitigen Ausstattung mit wohnungsnahen Grünflächen gilt der
gesamte Teilbereich Biesdorf-Süd als ausreichend versorgt.
ist
durch
lose,
stark
durchgrünte
STADTENTWICKLUNGSPLANUNGEN (STEP)
Der vom Berliner Senat 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan (STEP) Wohnen
weist den Siedlungsbereich in Biesdorf-Süd in seinem Plan „Strategie und
Maßnahmen” als einen „prioritären Raum für die kleinteilige Ergänzung bestehender
Stadtgefüge - Verdichtung in Gebieten mit offener Bauweise" aus.
BEREICHSENTWICKLUNGSPLAN
Der Bereichsentwicklungsplan (BEP) Marzahn 2 teilt Biesdorf in Teilbereiche ein, die
jeweils nochmals aufgegliedert und durchnumeriert wurden, um detailliertere und
konkretere Aussagen treffen zu können. Der Teilbereich „N“ beinhaltet das
Planungsgebiet des Bebauungsplans XXI-6 „Am Binsengrund“ und trifft Aussagen
sowohl für den Gesamtbereich als auch für Teilbereiche.
Für den gesamten Bereich gilt die Ausweisung als Wohngebiet mit mäßiger
Bestandsverdichtung, die Einhaltung von Vorgärten mit 5 m, keine Vorgaben für die
bauliche Anordnung innerhalb der Blöcke, die Erhaltung der landschaftsräumlichen
Prägung
des
Siedlungsraumes,
die
Prägung
des
Bereiches
durch
„Landhausbebauung“ sowie dichten Baumbestand und hohen Freiflächenanteil. Für
den Bereich der ehemaligen Gärtnerei sowie die Grundstücke entlang der
Köpenicker Straße ist eine verdichtete Wohnnutzung vorgesehen, während die
Bereiche im Übergang zur Wuhle mit einer geringeren Dichte bebaut werden sollen,
da hier die Anlage des Wuhlegrünzuges mit durchgehender, überörtlicher
Wegeverbindung (Wuhlewanderweg) im Vordergrund steht.
ANGRENZENDE FESTGESETZTE BEBAUUNGSPLÄNE
Der Bebauungsplan XXI-6 wird im Norden durch den Bebauungsplan XXI-32c, der
u.a. an der Köpenicker Straße/Habichtshorst eine Grundschule und einen Sportplatz
festsetzt und im Nordosten durch den Bebauungsplan XXI-32b begrenzt. Diese
Bebauungspläne resultieren aus der Entwicklungsmaßnahme. Die kleinteilige
siedlungstypische Bebauung wird hier weiterentwickelt. Auch der im Süden
festgesetzte Bebauungsplan XXI-36 nimmt die kleinteilige Wohnbebauung auf. Somit
sind zu den geplanten Festsetzungen für den Bebauungsplan XXI-6 keine
bodenrelevanten Spannungen zu erwarten.
Das geltende Baurecht für den Bebauungsplanbereich ist zurzeit der § 34 Absatz 1
BauGB.
14
II. PLANUNGSINHALT
1. Entwicklung der Planungsidee
Zu den im östlichen Berlin gelegenen Einfamilienhausgebieten in offener Bauweise
mit großen Verdichtungspotenzialen gehört der Bereich Biesdorf. Sowohl der FNP
Berlin, der STEP Wohnen als auch die Bereichsentwicklungsplanung ermöglichen
die Ausschöpfung der Verdichtungsmöglichkeiten als wichtiges Ziel der
Wohnungsbauentwicklung in Berlin.
Ziel ist die Stärkung gartenbezogenen Wohnens, die Förderung des privaten
Wohneigentums, die bauliche Innenentwicklung und Bestandsergänzung in bereits
erschlossenen Gebieten mit günstigen infrastrukturellen Rahmenbedingungen, die
ggf. zu verbessern sind (Straßen- und Wegeausbau, Gestaltung des öffentlichen
Raumes usw.), und nicht zuletzt die Verhinderung der Abwanderung Berliner
Familien in das Umland der Stadt.
Die generellen Ziele der Stadtentwicklung bestehen für den Bereich Biesdorf darüber
hinaus in der Sicherung und Entwicklung der Durchgrünung des Siedlungsgebietes
im Sinne landschaftlicher Prägung.
Mittel- bis langfristig sollen hier unter Berücksichtigung der Vegetationsbestände
qualitativ hochwertige Wohngebiete entstehen.
Die derzeitige Genehmigungspraxis für Bauvorhaben im Gebiet stützt sich auf die
Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB. Eine planmäßige Steuerung ist somit nicht
möglich.
Die Bewältigung dieser Problematik kann nur im Rahmen einer verbindlichen
Bauleitplanung erfolgen. Ausgehend von den bezirklichen Planungszielen wurde eine
Untersuchung für den Bereich Biesdorf beauftragt, um eine Strategie zum Umgang
mit der Nachverdichtung im Rahmen der offenen Bauweise zu entwickeln.
Neben anderen Projekten sollte im Zuge der Initiativen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umweltschutz das „Projekt Blockentwicklung am Binsengrund“
sehr konzentriert als überschaubares Nachverdichtungsprojekt in Marzahn
umgesetzt werden. Es galt, „Am Binsengrund“ in Biesdorf an einem Bestandsblock
zu demonstrieren, dass es sich für Eigentümer lohnt, an einer Flächenmobilisierung
mitzuwirken. Ausgehend von einer im Block befindlichen ehemaligen Gärtnereifläche
(Fläche A B C D E F G H A), sollte beispielhaft Eigenheim - Architektur umgesetzt
und gleichzeitig für die Randbereiche der Brache ein Konzept für die
Weiterentwicklung der Einzelbaugrundstücke aufgezeigt werden.
Im Strukturkonzept Biesdorf-Süd der „Planungsgruppe 4“ wurden schwerpunktmäßig
Aussagen zu dem Bereich nördlich der Straße Habichtshorst getroffen. So wird z. B.
die Lage einer erforderlichen Schule nördlich der Straße präzisiert, was für die
Verkehrsbedeutung der Straße Habichsthorst entscheidende Folgen hat. Es wird von
einer Anbindung der Schule in Höhe der Dramburger Straße ausgegangen.
Hinsichtlich der Wohnfunktion werden Aussagen im Strukturkonzept zwar nur für den
Bereich nördlich „Am Binsengrund“ getroffen, das Ziel der überwiegenden
Bestandsverdichtung kann aber, in Anlehnung an die angrenzenden Strukturen, für
den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes angenommen werden.
Präzisiert wird außerdem die Art der flächenhaften Ausprägung des Wuhleparks als
„Teil des von Hohenschönhausen im Norden, über Hellersdorf und Marzahn bis
Köpenick im Süden, geplanten regionalen Grünzuges“ (Wuhlegrünzug), der nunmehr
fertig gestellt ist.
15
Die ehemalige Gärtnereifläche wurde bereits nach der Zulässigkeit von Vorhaben
während der Planaufstellung § 33 BauGB bebaut.
Für die angrenzenden Bestandsgebiete zeigte sich jedoch, dass sich die zuvor
geplanten Festsetzungen in dem detailliert ausgewiesenem Umfang nicht umsetzen
lassen. Die Überarbeitung dieser Festsetzungen führte zu dem Ergebnis, dass der
Bebauungsplan mit einer geringeren Regelungsdichte das präferierte
Instrumentarium ist.
Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wurde für die einzelnen Blöcke ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet.
Unter detaillierter Betrachtung der Teilbereiche und Blöcke wurden deren Spezifika
erfasst und darauf basierend diejenigen Regelelemente gesucht, mit denen
a) die Planungsziele durchsetzbar sind,
b) die Typik der Teilgebiete mit ökologisch noch wirksamen Grünbereichen gewahrt
bleibt und
c) die Umsetzbarkeit der Planziele des festgesetzten Bebauungsplanes sowohl für
den/die Bauende/n als auch für die kontrollierende Verwaltung handhabbar sind.
Aufgrund der vorhandenen, kleinteiligen Strukturen und der zum Teil landschaftlichen
Prägung der Gebiete, insbesondere durch ihre starke Durchgrünung und unmittelbare Lage zum Wuhle-Landschaftsraum, sind sie entsprechend FNP Berlin zu
Wohngebieten mit einer hohen Wohnqualität zu entwickeln.
Darüber hinaus sollen die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölkerungsentwicklung in Übereinstimmung mit den Zielen des
FNP Berlin berücksichtigt werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung äußerten sich damals die Bürger/-innen zu den Themen Verkehr/Straßenausbau, Sicherung des Gebietscharakters und
zur erforderlichen Sicherung von Gemeinbedarfsflächen. In Abstimmung mit dem
Tiefbauamt des Bezirkes wurden die Straßenbegrenzungslinien so festgelegt, dass
die zur Gewährleistung der öffentlichen Erschließung aller Grundstücke im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes notwendigen Straßenraumbreiten realisierbar
sind. Die Hinweise und Bedenken zu Ausbaustandards der Straße wurden an die
zuständige Fachabteilung weitergeleitet, da diese nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind. Auswirkungen auf die Straßenraumbreiten ergaben sich daraus
nicht.
Die Sicherung des Gebietscharakters soll durch das geplante Nutzungsmaß entlang
der öffentlichen Straßen und in den Blockinnenbereichen, der Festsetzung von
allgemeinen Wohngebieten (WA 1 bis WA 3) und eines reinen Wohngebietes (WR)
für die bereits bebaute „Gärtnereifläche“, erreicht werden.
Der erforderliche Bedarf der sozialen Infrastruktur wurde im Entwurf zur
Bereichsentwicklungsplanung
anhand
von
Prognosen
hinsichtlich
der
Einwohnerentwicklung ermittelt. Über das in der Bereichsentwicklungsplanung
ausgewiesene Maß der baulichen Nutzung hinaus findet keine Verdichtung statt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Flächen vorhanden, die die
soziale Infrastruktur abdecken können, da sich die Grundstücke im Privatbesitz
befinden bzw. nicht die erforderlichen Standortkriterien erfüllen.
16
Der erforderliche Bedarf der sozialen Infrastruktur wird deshalb außerhalb des
Bebauungsplanes abgedeckt (siehe hierzu auch Punkt I.2.1. Bestand, SOZIALE
INFRASTRUKTUR)
2. Intention des Planes
Die Intention der Weiterführung und Konkretisierung des Bebauungsplanverfahrens
XXI-6 in Biesdorf-Süd ist die planungsrechtliche Sicherung und Entwicklung von
Wohnstandorten durch gebietsverträgliche Verdichtung der vorhandenen Bebauung.
Dabei sollen die vorhandenen Qualitäten des Siedlungsgebietes erhalten sowie
Beeinträchtigungen für die Einwohner/-innen vermieden werden. Die Belange von
Natur und Landschaft sind in die Abwägung einzustellen. Wesentliche Ziele der
Planung sind im Einzelnen:
• Sicherung und Entwicklung von neuen Wohngebäuden durch eine
gebietsverträgliche, am Bestand orientierte Verdichtung der vorhandenen
Siedlungsstruktur mit hohem Grünanteil und Maßdifferenzierung von der
Köpenicker Straße zum Wuhletal.
• Sicherung des Gebietscharakters als durchgrüntes Wohnquartier mit hoher
Wohnqualität und differenziertem, räumlich strukturiertem Grünbestand,
• Aufnahme und Weiterentwicklung der ortsbildprägenden Gestaltungselemente wie
Vorgärten, Gebäudekubatur, Geschossigkeit und städtebauliche Strukturen,
• Sicherung der klimatischen Entlastungs- und Austauschfunktionen durch Schutz
des hohen Vegetationsanteils im Plangebiet (geringe GRZ-Ausweisung),
• Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen,
• Sicherung einer verdichteten Bebauung auf den Grundstücken Schwabenallee 13
bis 19A (ehemalige Gärtnereifläche) entsprechend der vorhandenen Bebauung
einschließlich der Wegebeziehung zum Wuhletal,
• Differenzierung des baulichen Nutzungsmaßes zur städtebaulichen Gliederung
des Gebietes zwischen Köpenicker Straße und der Wuhle,
• Ausweisung freier Blockinnenbereiche, die den Geltungsbereich derzeitig
wesentlich prägen und zu erhalten sind,
• die Sicherung des Wuhlegrünzuges.
Ver- und Entsorgung
Da der gesamte Geltungsbereich innerhalb der Trinkwasserschutzzone III b liegt,
erfolgte in der Planzeichnung entsprechend eine nachrichtliche Übernahme.
Im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes sind die Ingenieurgesellschaft
Rockenhausen (IGR) und das Institut für technisch-wissenschaftliche Hydrologie
(ITWH) Prof. Dr.-Ing. F. Sieker und Partner GmbH mit der Erstellung eines
Konzeptes zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung im Gebiet beauftragt
worden.
17
Als Ergebnis wurde für das Gelände der ehemaligen Gärtnerei (Fläche A B C D E F
G H A) aufgrund der Grundwasserverhältnisse eine Lösung mit Entwässerungsmulden und einem Überlauf in das Ufergelände der Wuhle in Höhe der Brücke zur
Honsfelder Straße angestrebt. Diese Entwässerungslösung wurde einvernehmlich
mit dem Bauherrn bzw. Vorhabenträger abgestimmt, die Anlagen sind bereits realisiert. Um dieses lokale System auch langfristig zu sichern, sind im Bereich der
Umgrenzung A B C D E F G H A daher Flächen für die Regelung des
Wasserabflusses festgesetzt. Eine Einleitungserlaubnis über 10 l/sec ist von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie erteilt
worden.
Regenwasserkanäle sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Die
Versickerung des auf den Straßen als auch des auf den privaten Grundstücksflächen
anfallenden Regenwassers erfolgt unmittelbar vor Ort.
Entsprechend des 9. Änderungsgesetzes zum Berliner Wassergesetz besteht mit
§ 36 a Abs. 3 die Möglichkeit zur Festsetzung von Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung im Bebauungsplan. Die öffentlichen Verkehrsflächen bieten genügend
Raum für die Ableitung des Regenwassers. Eine Regenrückhaltung kann auf öffentlichen Flächen im Randbereich der Wuhle erfolgen. Jedoch liegen bisher keine
Anforderungen zur Flächensicherung vor.
Da den Eigentümer/-innen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes
ausreichender Spielraum zur Bewältigung der Problematik des anfallenden
Regenwassers auf den privaten Grundstücken selbst verbleibt, so dass
Vernässungsschäden an der Vegetation und an Bauwerken oder Bodenbelastungen
durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen werden können, soll auf die
Festsetzung gesonderter Maßnahmen zur Versickerung im Planungsgebiet verzichtet
werden.
3. Wesentlicher Planinhalt und Begründung der Festsetzungen
3.1. Art der baulichen Nutzung
3.1.1 Allgemeines Wohngebiet
Mit Ausnahme der ehemaligen Gärtnereifläche werden alle Quartiere als allgemeine
Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Diese Nutzungsart ist für die
Umsetzung der städtebaulichen Ziele im Planungsgebiet am geeignetsten. Die
Festsetzung als "allgemeines Wohngebiet" ermöglicht eine Durchsetzung des
Plangebietes mit z.B. nicht störenden Handwerksbetrieben oder Läden. Dies fördert
die Nutzungsmischung, ohne dass die Wohnfunktion wesentlich beeinträchtigt wird.
Zur Sicherung des angestrebten Gebietscharakters, der auch schon heute durch
kleinteilige, nicht störende Gewerbebetriebe mitgeprägt wird, kommt u.a. eine
Ausweisung als reines Wohngebiet hier nicht in Betracht.
3.1.2 Reines Wohngebiet
Die ehemalige Gärtnereifläche hingegen wurde bereits unter Berücksichtigung einer
Festsetzung als reines Wohngebiet mit einer höheren Dichteentwicklung fertig
18
gestellt und soll aufgrund des nun vorhandenen Bestandes so auch festgesetzt
werden. Unter Berücksichtigung der höheren Nutzungsmaße wird so der
angestrebten hohen Wohnqualität Rechnung getragen.
Für das ehemalige Gärtnereigelände ist ein halböffentlicher, begrünter Freiraum mit
Erschließungsfunktion und Spielplatz vorhanden, um den sich eingeschossige
Reihen- und Doppelhäuser gruppieren. Den Abschluss zum Wuhlegrünzug bilden
Doppelhäuser mit großen Gartengrundstücken. Von dem ovalen Platz führen zwei
Wohnwege in Richtung Wuhle. Über diese interne Wegeverbindung ist das
Wohngebiet sowohl mit der Schwabenallee wie mit dem zukünftigen Wuhlepark
direkt verbunden.
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2 sind die in der Planzeichnung mit k
gekennzeichneten Flächen mit einem Geh- und Fahrradrecht zugunsten der
Allgemeinheit, einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Nutzer und Besucher,
Feuerwehr und Rettungsdienste und einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen
Unternehmensträger zu belasten.
3.1.3 Verkehrsflächen
Das der Bereichsentwicklungsplanung zugrunde liegende Verkehrskonzept wurde im
Hinblick auf die zu erwartende Verdichtung erarbeitet. Die festgesetzten
Straßenflächen sichern den Bestand und den Ausbau der bestehenden öffentlichen
Verkehrsflächen. Die dargestellte Abgrenzung der Verkehrsflächen erfolgte unter
Berücksichtigung der entsprechenden Anforderungen des Tiefbauamtes. Eine
ausführliche Erläuterung erfolgte bereits unter Punkt I.2.1. Straßennetz. Die Breite
der öffentlichen Verkehrsflächen ist ausreichend bemessen, um das zu erwartende
Verkehrsaufkommen zu bewältigen.
Die Köpenicker Straße als übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsstufe II
und die Heesestraße als Straße von besonderer Bedeutung sind Bestandteil des
übergeordneten Straßennetzes von Berlin.
Die Einteilung des öffentlichen Straßenlandes
Bebauungsplanes (textliche Festsetzung Nr. 3).
ist
nicht
Gegenstand
des
Die Erschließung von Grundstücken im Blockinnenbereich erfolgt über private
Erschließungswege bzw. über private Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Eine Prüfung
der
jeweiligen
Erschließungssituation
erfolgt
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens.
Bei Bebauung der rückwärtigen Grundstücke bei gesonderter Grundstücksbildung
wird durch Eintragung einer Baulast zur Gewährung des Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtes die Sicherung der Erschließung gefordert. Ist eine reale
Grundstücksteilung nicht vollzogen worden, so ist davon auszugehen, dass bei einer
rückwärtigen Bebauung auf einem Gesamtgrundstück die Erschließung dieses
Grundstücks durch die unmittelbare Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen
ausreichend gegeben ist. Eventuell zu treffende privatrechtliche Regelungen auf
ideell geteilten Grundstückflächen sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.
Durch die Berliner Feuerwehr wurde der Hinweis gegeben, dass sich im Plangebiet
Grundstücke mit einer Tiefe von über 100 m befinden. Darum muss zu Gebäuden,
die mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt und nicht nur
eingeschossig sind, jeweils ein zweiter Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr
sichergestellt werden.
19
3.2. Maß der baulichen Nutzung
Für das Planungsgebiet wird eine Festsetzungskombination gewählt, die sich aus
dem Erfordernis, die differenzierten planerischen Zielsetzungen für das Gebiet
umzusetzen, ergibt. Dabei wird auf die Anwendung weitreichender, detaillierter
Festsetzungen im Sinne der planerischen Zurückhaltung verzichtet.
Das Maß der baulichen Nutzung wird für alle Baugebiete durch die Festsetzung von
Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), Geschossigkeit und
Bauweise ausreichend bestimmt.
Das Maß der baulichen Nutzung sichert die städtebaulichen Zielsetzungen für die
Entwicklung bestehender und geplanter Nutzungen. Mit Ausnahme der
„Gärtnereifläche“ wird innerhalb des gesamten Plangebietes eine abweichende
Bauweise festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan
für die allgemeinen Wohngebiete durch baufelderbezogene Baugrenzen bestimmt.
Durch Flächenausweisung der Baufelder wird eine maximale Flexibilität bei der
Stellung der Baukörper gewährleistet und damit insbesondere in den rückwärtigen
Grundstücksbereichen
ein
weitestgehender
Schutz
erhaltenswerter
Vegetationsbestände ermöglicht. In dem Block - Am Binsengrund, Dramburger
Straße, Heesestraße und Schwabenallee - wird eine von Bebauung freizuhaltende
Fläche ausgewiesen. Aufgrund der Situationsgebundenheit und der landschaftlichen
Prägung von Wohnbauflächen in diesem Block ist diese Maßnahme gerechtfertigt.
Sie ist ein besonderer Schutz von Fauna und Flora im Übergangsbereich zum
Landschaftsraum der Wuhle.
Mit der Bebauung der Gärtnereifläche war beabsichtigt, durch eine höhere
Bebauungsdichte und durch die Schaffung von neuen Bau- und Eigentumsformen
hier einen städtebaulichen Akzent zu setzten. Die bereits bebaute Fläche ist geprägt
durch kleine Reihenhäuser und Doppelhäuser. Ihre Anordnung erfolgte so, dass eine
öffentliche Wegeverbindung zum Wuhle-Landschaftsraum ermöglicht wurde. Dieses
Areal besitzt einen besonderen Wiedererkennungswert im Siedlungsgebiet. Es fügt
sich durch die eingeschossige Bebauung harmonisch in die Umgebungsbebauung
ein.
3.2.1. Grundflächenzahl (GRZ)
Die Qualitäten des durchgrünten Einfamilienhausgebietes mit seinen wichtigen
ökologischen und freiraumbezogenen Funktionen werden durch die Festsetzung der
GRZ gewahrt. Die Versiegelung der landschaftlich geprägten Wohnbereiche wird
gering gehalten. Trotzdem ist damit gewährleistet, dass ausreichend dimensionierte
neue Wohngebäude errichtet werden können. Eine Entwicklung innerhalb
vorhandener Strukturen bleibt gewährleistet.
Entlang der Köpenicker Straße wird entsprechend dem Bestand für die allgemeinen
Wohngebiete WA 1 eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Diese Festsetzung bezieht sich
auf Flächen in einer Tiefe von ca. 30 m bzw. bis an die vorhandenen
Grundstücksgrenzen. Damit wird der städtebaulichen Situation entlang der
Verbindungsstraße zwischen Köpenick und Hellersdorf Rechnung getragen.
20
Für die ehemalige Gärtnereifläche (Fläche A B C D E F G H A) wird die bereits
entsprechend dem städtebaulichem Konzept realisierte GRZ von 0,3 festgesetzt.
Damit wurden die Voraussetzung für verdichtete Wohnformen und eine besondere
städtebauliche Situation innerhalb des gewachsenen Siedlungsgebietes
entsprechend den beabsichtigten Entwicklungszielen geschaffen.
Im Gegensatz dazu wird für die allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 3 das Maß
der baulichen Nutzung durch eine maximale GRZ von 0,2 festgesetzt. Durch die
Differenzierung der GRZ der allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 3 gegenüber
dem Wohngebiet WA 1 erfolgt eine Abstufung zum östlich gelegenen WuhleLandschaftsraum und wird u.a. dem Schutzanspruch des Wuhlegrünzuges
entsprochen.
3.2.2. Geschossflächenzahl (GFZ)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-6 befindet sich in einem Bereich, der
im FNP Berlin als Wohnbaufläche mit einer Staffelung der GFZ 0,8 von der
Köpenicker Straße bis zur Schwabenallee und weiterführend mit einer GFZ 0,4 zum
Wuhle-Landschaftsraum dargestellt ist.
Durch die Differenzierung der GFZ im Bebauungsplan in Übereinstimmung mit dem
FNP Berlin soll die städtebauliche Gliederung der baulichen Strukturen innerhalb der
Blöcke des Bebauungsplanes erreicht werden.
Für die überbaubaren Flächen am Blockrand der Köpenicker Straße wird in einer
Tiefe von 30 m eine GFZ von 0,6 unter Berücksichtigung der vorhandenen
städtebaulichen Struktur festgesetzt.
Eine GFZ von 0,4 wird festgesetzt:
Ö In der Heesestraße 5 bis 13 und 17,
Ö in der Heesestraße 23 bis 31 in der Tiefe von 40 m und
Ö für alle weiteren überbaubaren Flächen am Blockrand in einer Tiefe von 30 m
bzw. bis zu vorhandenen Grundstücksgrenzen.
In den Blockinnenbereichen wird eine GFZ von 0,2 mit einem Vollgeschoss als
Höchstmaß im Sinne der landschaftlichen Prägung entsprechend FNP Berlin
festgesetzt.
Durch die Gliederung wird der Eindruck der gartengeprägten Blockinnenbereiche
unterstützt. Die rückwärtigen Gebäude sollen hinter den Gebäuden des Blockrandes
in ihrem Bauvolumen deutlich zurücktreten.
Eine Besonderheit bildet wieder die ehemalige Gärtnereifläche. Hier wurde sowohl
am Blockrand als auch im rückwärtigen Bereich eine GFZ von 0,3 unter
Berücksichtigung der beabsichtigten städtebaulichen Zielstellung festgesetzt.
Die Obergrenzen des FNP Berlin werden mit diesen geplanten Festsetzungen
eingehalten.
21
3.2.3. Geschossigkeit
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung wird für alle überbaubaren
Flächen am Blockrand eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Für die
Blockinnenbereiche der Blöcke wird aus Gründen des harmonischen Einfügens in die
vorhandene Struktur und der Unterordnung unter den vorhandenen Grünbestand ein
Vollgeschoss festgesetzt.
Durch die beabsichtigte Gliederung der Blöcke soll der Eindruck der gartengeprägten
Blockinnenbereiche weitestgehend erhalten bleiben. Dem/r Bauherr/-in wird
ermöglicht, auf den Grundstücken ökonomisch zu bauen, gesunde Wohnverhältnisse
zu erreichen und gleichzeitig das Ortsbild im Plangebiet zu wahren.
Auf der ehemaligen Gärtnereifläche wird durchgehend nur ein Vollgeschoss
festgesetzt. Diese Festsetzung ist in der besonderen städtebaulichen Situation der
Entwicklungsfläche gegeben.
3.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
3.3.1 Bauweise
Die Planung ermöglicht die Realisierung unterschiedlicher Bauformen (wie z.B.
Doppelhäuser, Einzelhäuser und kleinere Stadtvillen), die sich in die vorhandene
ortsübliche Bebauung von Biesdorf-Süd einfügen. Mit der textlichen Festsetzung
Nr. 4 wird eine Begrenzung von 18 m Baukörperlänge vorgenommen, die das
verträgliche und harmonische Nebeneinander von Alt und Neu sichern soll und die
vorhandenen kleinteiligen Strukturen berücksichtigt. Diese Festsetzung dient der
Weiterentwicklung der für das Siedlungsgebiet typischen städtebaulichen Strukturen.
Diese Einschränkung erfolgt, weil die Baufenster durchgehend über mehrere
Grundstücke verlaufen, aus städtebaulichen Gründen eine geschlossene Baufront
aber vermieden werden soll, um eine kleinteilige, am Bestand orientierte Bebauung
zu gewährleisten. Die Reduzierung auf 18 m ergibt sich bei einer angenommenen
Achsbreite von 6 m bei maximal 3 Wohneinheiten, die sich durchaus verträglich in
den vorhandenen Bestand einfügen. Darüber hinaus wird durch die Beschränkung
auf diese Größenordnung die Erlebbarkeit des öffentlichen Raumes gesichert.
Die Sicherung vorhandener kleinteiliger Strukturen leistet gleichzeitig einen Beitrag
zur Stadtökologie in Übereinstimmung mit dem Landschaftsprogramm (LAPRO).
3.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche
Im Planungsgebiet sollen überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen
festgesetzt werden.
Auf eine Baukörperfestsetzung mit Ausnahme der ehemaligen Gärtnereifläche wird
aufgrund der heterogenen Strukturen und im Sinne der planerischen Zurückhaltung
verzichtet. Darüber hinaus kann durch überbaubare Grundstücksflächen besser auf
den vorhandenen Baumbestand Rücksicht genommen werden. Die überbaubaren
Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert, die innerhalb des Blockes
Baufelder umgrenzen. Hierdurch wird dem umweltschützenden Belang - dem
weitestgehenden Erhalt des Baumbestandes - Rechnung getragen.
22
Für das Siedlungsgebiet prägend sind überwiegend von Bebauung freie Vorgartenbereiche, die gärtnerisch gestaltet wurden. Zur Wahrung dieses Gebietscharakters
sollen diese im Bebauungsplan 10-54 gesichert werden. So dürfen in diesen Vorgartenbereichen (nicht überbaubare Grundstücksfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze) keine Stellplätze, Garagen/Carports und Nebenanlagen
im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung errichtet werden (textliche Festsetzung Nr. 1).
Eine Ausnahme bilden die Flächen auf den Grundstücken Heesestraße 5 bis 13 und
17 sowie in der Heesestraße 23 bis 31.
Auf diesen Grundstücken sollen ausnahmsweise auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze, Garagen/Carports und Nebenanlagen zulässig sein.
Hier wurde aufgrund der örtlichen, städtebaulich prägenden Situation eine Erweiterung des Vorgartens auf 15,00 m festgesetzt. Um den Verkehr nicht unnötigerweise
in den Blockinnenbereich zu ziehen, sind hier ausnahmsweise Stellplätze und Garagen/Carports zulässig. Der Gesamteindruck dieser durch alten Baumbestand prägenden Vorgärten bleibt auch unter Berücksichtigung der Festsetzung der genannten
Nebenanlagen weitestgehend erhalten. Entlang der Köpenicker Straße wird die
Baugrenze aufgrund des Bestandes auf 4,00 m festgesetzt.
Im Quartier Dramburger Straße, Heesestraße, Schwabenallee, Am Binsengrund wird
planungsrechtlich eine nichtüberbaubare Grundstücksfläche gesichert, die den Blockinnenbereich bereits derzeitig prägt, wesentlich zur Wohnqualität beiträgt und einen aktiven Beitrag zum Artenschutz leistet.
Darüber hinaus sollen im Sinne des Erhalts des vorhandenen prägenden Baumbestandes keine weiteren Einschränkungen der bebaubaren Grundstücksflächen erfolgen. Durch die damit mögliche variable Einordnung der Gebäude kann der vorhandene Baumbestand, der den Charakter des Gebietes wesentlich bestimmt, weitestgehend erhalten werden. Im Rahmen der Baugenehmigung werden erforderliche
Baumfällungen durch die Baumschutzverordnung geregelt.
Für die ehemalige Gärtnereifläche erfolgte eine Baukörperfestsetzung in Umsetzung
des städtebaulichen Konzeptes und unter Berücksichtigung des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes der Wohnanlage über Mulden-Rigolen. Ein charakteristisches Gestaltelement ist der ovale Platz auf der ehemaligen Gärtnereifläche, der
über diese Festsetzung gesichert wird. Hier wurde ein Platz u.a. als städtebaulich
prägender Raum angelegt. Es wurden Bäume gepflanzt, die diesen Platz signifikant
in seiner städtebaulichen Wirkung unterstützen und für die Anwohner sowie Besucher zum Verweilen einladen. Die öffentliche Durchwegung führt über diesen Platz in
den Wuhle-Landschaftsraum.
3.4. Grünfestsetzung
Im Landschaftsprogramm wird der Planungsbereich als Obstbaumsiedlungsbereich
dargestellt. Die Sicherung und Entwicklung dieser besonderen Siedlungszusammenhänge, der Erhalt und die Ergänzung des prägenden Obstbaumbestandes in Gärten
und Siedlungsfreiräumen sowie der Erhalt und die Entwicklung von gebietstypischen
Strukturelementen und Vegetationsbeständen soll mit dem Bebauungsplan erfolgen.
23
Die in der Pflanzliste genannten Bäume sind auf den Obstbaumsiedlungsbereich
abgestimmt.
Auf die Festsetzung von Einzelbäumen wird verzichtet, da diese mit der Baumschutzverordnung geschützt sind. Ebenso wird in der öffentlichen Parkanlage auf die
ursprünglich geplante Festsetzung der Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und Erhaltungen verzichtet. Die Anlage ist im öffentlichen Eigentum und es erfordert
keine Selbstbindung des Landes. Die Anlage wurde bereits als öffentliche naturnahe
Parkanlage fertig gestellt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass standortgerechte Gehölzgruppen entsprechend ehemaliger Ziele bei der Realisierung Berücksichtigung fanden. Durch die öffentliche Hand erfolgen entsprechende Schutzund Pflegemaßnahmen.
Für die privaten Grundstücksflächen sieht die textliche Festsetzung Nr. 5 vor, dass
im Sinne des vorhandenen städtebaulichen Charakters im Bebauungsplangebiet pro
angefangene 400 m² Grundstücksfläche ein für das Obstbaumsiedlungsgebiet typischer Baum nach Pflanzliste zu pflanzen oder zu erhalten ist. Bei der Ermittlung der
Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen, für das Obstbaumsiedlungsgebiet typische Bäume mit einzurechnen. Damit soll gewährleistet werden, dass sich
die Anzahl der zu pflanzenden Bäume in einem für die Eigentümer zumutbaren
Rahmen bewegt, aber gleichzeitig dem Erhalt des städtebaulichen Charakters dient.
Auf der Fläche A B C D E F G H A gilt die getroffene Festlegung in der Baugenehmigung auch dem Ausgleich und Ersatz gemäß § 9 Abs. 1a BauGB. Unabhängig
davon war der ovale Platz (Rondel) als städtebaulich prägender Raum herzustellen.
Um die städtebauliche Wirkung dieses Raumes zu unterstützen, waren 14 Bäume
entsprechend Festsetzung zu pflanzen, die bei Abgang zu ersetzen sind.
Im Sinne einer starken Durchgrünung und zur Sicherung der gebietstypischen Gestaltung des Obstbaumsiedlungsgebietes und zur optischen Wahrnehmung der landschaftlichen Prägung wurde entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 6 geregelt, dass eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen ist. Hierdurch wird die Bodenversiegelung von Wegen
und Zufahrten beschränkt.
Diese Festsetzung stärkt den landschaftlich geprägten Charakter der Siedlung.
Außerdem dient diese Festsetzung der Grundwasserbildung und damit der
Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen auf den Wasserhaushalt. Da das
Plangebiet in der Trinkwasserschutzzone liegt, gilt diese Festsetzung nicht für
Stellplätze, da die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers durch Ölverluste
von Fahrzeugen besteht.
Im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft die Wuhle in nord-südlicher Richtung. An diesem Verlauf orientiert sich eine am Pollnower Weg beginnende
Grünfläche, die sich bis zur Heesestraße erstrecken soll. Im Bereich des Bebauungsplanes hat diese Grün- und Durchlüftungsfläche eine Breite von 6 m bis 80 m.
Die Grünfläche ist Bestandteil des fertig gestellten Erholungs- und Freiraumgrünzuges in nord-südlicher Richtung und wird daher mit der Zweckbestimmung „öffentliche
Parkanlage“ festgesetzt. Diese Flächen werden als übergeordneter, abwechslungsreicher Großgrünraum definiert. Mit der Sicherung des Wuhlegrünzuges als öffentliche Parkanlage wird außerdem die Funktion als Biotopverbund gewährleistet. Der
nördliche und südliche Bereich der öffentlichen Parkanlage soll jeweils mit einem
Spielplatz ergänzt werden.
Am 31.12.2011 lebten 704 Einwohner/-innen im Planungsgebiet. Die Prognose für
die Einwohneranzahl geht von ca. 800 aus. Durch die Entwicklungspotentiale, die
24
auch mit diesem Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden, entsteht ein
weiterer Mehrbedarf an Spielplätzen. Damit wären hier 800 m² Nettospielplatzfläche
erforderlich. Die genauen Standorte der Spielplätze wurden in der Planzeichnung
nicht verortet, um eine flexiblen Gestaltung und Einordnung zu ermöglichen. Der
Spielplatz im nördlichen Bebauungsplanbereich mit ca. 151 m² Spielfläche wurde
zwischenzeitlich realisiert. Im südlichen Bereich der öffentlichen Parkanlage wird
durch die entsprechende Festsetzung die Voraussetzung für einen weiteren
Spielplatz geschaffen, damit kann der bestehende Fehlbedarf für das Plangebiet
langfristig gedeckt werden.
Die vorhandenen kleinen Spielplatzflächen auf den Wohngrundstücken sind private
Spielplätze. Sie befinden sich auf privaten Grundstücken und sind somit der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Sie decken lediglich den nachzuweisenden privaten Spielplatzbedarf für Kleinkinder aus diesen Wohnsiedlungen ab.
III. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANVERFAHRENS
1. Eingriffsbetrachtung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-6 befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in dem derzeit bereits Bauvorhaben nach § 34 BauGB
zulässig sind. Das Ziel des Bebauungsplanes besteht in der Sicherung der städtebaulichen Ordnung im Plangebiet, unter Berücksichtigung des Erhalts der prägenden
Vegetationsflächen und der Obstbaumprägung innerhalb der vorhandenen Bebauungsstruktur, die nicht über das bereits derzeit zulässige Nutzungsmaß nach § 34
BauGB hinausgeht. Damit findet kein Eingriff im Sinne des § 18 BNatschG statt und
es werden keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-6 erforderlich.
2. Finanzielle Auswirkungen
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten die Sicherung und Entwicklung der vorhandenen Nutzungsstrukturen und die Wahrung der städtebaulichen
Ordnung, wodurch keine Entschädigungen nach § 39 bis 44 BauGB zu erwarten
sind, da keine Kenntnis von der Vorbereitung und Durchführung von Nutzungsmöglichkeiten im Vertrauen auf die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB bei
Wirksamwerden des Beitritts besteht. Übernahmeansprüche werden nicht begründet.
Für die bereits gemäß § 33 BauGB genehmigten Vorhaben wird die Zulässigkeit
nicht aufgehoben und nicht geändert.
Aus diesem Grund sind keine Schadensersatzansprüche entsprechend dem gegenwärtigen Kenntnisstand gemäß § 42 BauGB zu erwarten.
3. Regenwasser
Seitens der zuständigen Wasserbetriebe liegt für die öffentlichen Flächen kein
Konzept zur Regenwasserentsorgung vor. Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wird die Beauftragung des Gewässerentwicklungskonzeptes für
25
die Wuhle vorbereitet. Diese Aussagen werden von den Berliner Wasserbetrieben
zur Aufstellung des Regenentwässerungskonzeptes benötigt.
Entsprechend der Zielstellungen des Landschaftsprogrammes für Berlin wird zur
Sicherung der Naturhaushaltsfunktion prinzipiell für die privaten Grundstücke von
einer dezentralen Regenwasserversickerung auf den Grundstücken selbst ausgegangen.
Die technische Lösung zur Verbringung des Regenwassers auf den
Baugrundstücken ist vom jeweiligen Grundstück und Vorhaben abhängig und durch
die Bauherr/-innen zu bewältigen. Mit der überwiegend planerisch angestrebten GRZ
0,2 ist ausreichend Versickerungsfläche, trotz der vorhandenen Böden im Urstromtal,
auf den Grundstücken vorhanden.
Die Regenwasserversickerung auf den privaten Grundstücken ist ohne Gefährdung
des Grundwassers möglich.
Auf der bereits fertig gestellten „Gärtnereifläche“ wurde aufgrund der etwas höheren
Dichte ein Entwässerungssystem durch Mulden-Rigolen gewählt, die das
Regenwasser in die Wuhle ableitet. Dieses System war Bestandteil der
Baugenehmigung und ist zu sichern.
4. weitere Auswirkung auf die Umwelt
Aufgrund der geringen Versieglung innerhalb des Planungsgebietes und der kleinteiligen Bebauung mit vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Versickerung
des anfallenden Regenwassers ohne Gefährdung des Grundwassers in Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplanes auf den Grundstücken selbst weiterhin möglich.
Überwiegend anstehende Sande und die damit verbundene gute Durchlässigkeit des
Bodens besitzen eine gute Filterwirkung für Niederschlagswasser. Die Funktion des
Bodens als Versickerungsfläche und die Wasserrückhaltefähigkeit wird unter Berücksichtigung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes nur unwesentlich
beeinträchtigt.
Durch die geringe Versiegelung der Grundstücke und die Begrenzung auf zwei Vollgeschosse im Bebauungsplan wird die Funktion des Gebietes als Kaltluftentstehungsgebiet ebenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt.
Die hier ermöglichte kleinteilige Bebauung wird keine Barrierewirkung entwickeln.
Negative Auswirkungen auf die Frischluftzufuhr für die Innenstadtbereiche und somit
auch Auswirkungen auf das Klima sind deshalb nicht zu erwarten.
Die mit dem Bebauungsplan vorbereitete Bebauung wird ein geringfügiges, zusätzliches Verkehrsaufkommen erzeugen. Der vorhandene Straßenraum kann das zu
erwartende Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der erforderlichen Verkehrssicherheit problemlos bewältigen. Zusätzlicher Verkehr resultiert nur aus dem
Aufkommen der durch die Nachverdichtung erzeugten An- und Abfahrverkehrs.
Detailliertere Ausführungen hierzu sind unter dem Punkt - Auswertung der erneuten
Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AGBauGB - zu finden.
Es ergibt sich keine über das Maß der zumutbaren Beeinträchtigungen im allgemeinen Wohngebiet hinausgehende Umweltbelastung aus den Festsetzungen des
Bebauungsplanes.
26
5. Artenschutzrechtliche Belange
Im Geltungsbereich kann das Vorhandensein von geschützten Arten wie
Fledermäuse und Brutvögel nicht ausgeschlossen werden. Die Belange der hier
betroffenen vorkommenden streng geschützten Arten können unter Beachtung des
§ 42 BNatSchG und der beabsichtigten Entwicklung von Wohnbauflächen innerhalb
des erschlossenen Siedlungsgebietes durch entsprechende Bauzeitenregelung auf
Vorhaben hinreichend beachtet werden.
Dem Verbot gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird durch die Beschränkung der
baulichen Dichte im Bebauungsplan, der eine bauliche Entwicklung über die
zulässige Bebauung nach § 34 BauGB hinaus nicht ermöglicht, Rechnung getragen.
Es ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der hier beabsichtigten
Entwicklung innerhalb des bebauten Siedlungsgebietes und der damit verbundenen
Verminderung der Zersiedlung im Außenbereich sowie dem privaten Belang der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke eine Ausnahme erteilt werden kann,
da der Erhaltungszustand der hier vorkommenden Populationen sich unter
Berücksichtigung entsprechender Kompensationsmaßnahmen (z.B. Nisthilfen) nicht
verschlechtern wird. Nahrungs- und Jagdhabitate werden gegenüber der Entwicklung
nach § 34 BauGB nicht beeinträchtigt.
Die Nahrungs- und Bruthabitate bleiben langfristig unter Berücksichtigung des
Bebauungsplanes erhalten. Sowohl im Bebauungsplangebiet als auch in der Nähe
befindlichen Wuhlelandschaftsraumes sind genügend Möglichkeiten vorhanden, wo
sich die geschützten Arten wieder ansiedeln können.
Selbst bei Fällung außerhalb der Brutzeit bleiben genügend Brut- und
Nahrungshabitate für die geschützten Arten vorhanden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die abrissbedingte Beseitigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der gesonderten ordnungsrechtlichen Zulassung nach § 43
Abs. 8 BNatSchG bedarf. Diese Ausnahmezulassung ist bei der zuständigen
Obersten Naturschutzbehörde unter Beifügung des vollständigen Kartierungsergebnisses (Vögel und Fledermäuse) zu beantragen.
In der öffentlichen Grünfläche (Teilbereich Wuhlegrünzug / Parkanlage) kommt das
stark gefährdete Östliche Heupferd vor. Für den Schutz dieser Art spielt der Erhalt
ihrer Lebensstätte eine wichtige Rolle. Angeregt wurde der Gestaltung des Wuhlegrünzuges ein Schutzgutachten für die Zielart Östliches Heupferd zugrunde zu legen.
Der vom landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom Januar 1997 vorgesehene Teil
der Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Grünanlage / Parkanlage
kommt somit nicht mehr zum Tragen. Die ursprünglich vorgesehene Sammelkompensation im Bereich der Wuhle im Sinne eines Ausgleichs des Eingriffes ist nicht
mehr gerechtfertigt, da durch die Festsetzungen im Bebauungsplan für die privaten
Grundstücke keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Das zulässige Maß der
Bebauung geht hier nicht über das nach § 34 BauGB bereits zulässige Maß hinaus.
Durch den Wegfall der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird nicht in den
ursprünglichen Lebensraum des Östlichen Heupferds eingegriffen und dem
Schutzanspruch des Östlichen Heupferds wird entsprochen, da keine Maßnahmen
erfolgen, die den Lebensraum zerstören. Ein Schutzgutachten ist somit nicht
erforderlich.
27
IV. VERFAHREN
1. Mitteilung der Planungsabsicht nach § 3a AGBauGB
Auf der Grundlage des abgestimmten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für
den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-6 wurde der erforderliche
Planungsbedarf formuliert. Es erfolgte eine Mitteilung der Planungsabsicht
gemäß § 3a AGBauGB an die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen.
Über den Zeitpunkt und die Anzeigemitteilung sind keine Unterlagen verfügbar.
2. Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Marzahn hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 1993 die Aufstellung
des Bebauungsplanes XXI-6 mit Nr. II/359/93 beschlossen. Der Beschluss wurde am
10.12.1993 im Amtsblatt von Berlin Nr.60, Seite 3726 bekanntgemacht.
Die BVV war über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens XXI-6 lt. BABeschluss zu informieren. Über die Kenntnisnahme hierzu sind keine Unterlagen
verfügbar.
3 Beteiligung der Bürger gemäß § 3 BauGB (frühzeitige Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB)
In der Zeit vom 30.06.1995 bis 14.07.1995 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in den Räumen des Stadtplanungsamtes von Marzahn
durchgeführt.
Der Zeitraum für die frühzeitige Bürgerbeteiligung (Darlegung und Erörterung) wurde
in der Berliner Zeitung vom 22.06.1995 bekannt gegeben.
4. Auswertung der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 BauGB (frühzeitige
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB)
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden von 11 Bürgern/-innen
Anregungen vorgebracht. Diese bezogen sich im Wesentlichen auf das
Nutzungsmaß (Abgrenzung der Geschossigkeit, Anordnung der Baufelder, der
zulässigen GRZ), die Erschließung (Anordnung der Stellplätze, Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte) und die Kartierung (Grundstücksgrenzen, Bestand).
Zum Thema „Nutzungsmaß“ wurde wiederholt der Einwand vorgetragen, die
Ausnutzung der Grundstücke sei zu gering. Dieser Einwand konnte insofern nicht
berücksichtigt werden, da das Ziel des Bebauungsplanes die Ausweisung einer
Wohngebietsnutzung (Typ W 3 / W 4 Flächennutzungsplan) mit hohem Grünanteil
und höherer Verdichtung als im Bestand (GRZ 0,1) ist. Weiterhin ist die Sicherung
des Wuhlelandschaftsraumes von überregionaler Bedeutung. Dabei sind die GRZ /
GFZ - Werte im Gebiet abzustufen (Köpenicker Straße: höhere Werte, Wuhlerand:
niedrigere Werte).
28
Aufgrund der vorgebrachten Einwände und einer erneuten Prüfung wurde das
Nutzungsmaß entlang der Schwabenallee zwischen Binsengrund und Heesestraße
im westlichen Bereich, orientiert am Bestand, durchgängig auf eine zweigeschossige
Bauweise festgelegt.
Nicht berücksichtigt wurden Einwände, die sich auf Ungleichbehandlung von
Bereichen bezogen. Im Besonderen ist die Abgrenzung des Bereiches der
ehemaligen Gärtnerei gegenüber den übrigen Gebieten als Bevorzugung gewertet
worden.
Da hier eine Verdichtung und Durchwegung in diesem Bereich als Vorgabe aus der
Bereichsentwicklungsplanung (verdichtete Wohnnutzung mit einer GRZ 0,3 / III
Geschosse) übernommen wurde, ist hier ein kommunales Planungsziel verwirklicht
worden, wobei hier nur eine eingeschossige Bebauung zum Tragen gekommen ist.
Im Themenbereich „Erschließung“ wurden die wesentlichen Bedenken und
Anregungen zu der Frage der Erreichbarkeit der Gebäude in der zweiten Baureihe
abgegeben. Hierzu waren zwei Varianten dargestellt, von denen die eine die
konventionelle Art der Erschließung mit Zufahrten bis zum Gebäude und
Einzelstellplätzen auch auf den hinteren Grundstücken darstellte (Variante A),
während die andere einen Vorschlag zur Gestaltung einer „autofreien Blockmitte“ mit
zusammengefassten Stellplatzanlagen am Blockrand gemacht hat (Variante B). Die
zahlreichen Einwände von Bürgern/-innen ließen erkennen, dass eindeutig die
Variante „Stellplätze auch in zweiter Reihe“ bevorzugt wurde. Die Umsetzbarkeit des
Konzeptes (Variante B) wurde bezweifelt, da es bereits Stellplätze im hinteren
Bereich des Bestandes gibt und somit eine Ungleichbehandlung bei Neuzugängen
entstehen würde. Außerdem wurde die Bereitschaft von Nachbarn zur Erstellung
gemeinsamer Stellplatzanlagen bezweifelt, so dass in der weiteren Bearbeitung die
Variante „Stellplätze auch in zweiter Reihe“ fortgeführt wurde.
Beim Themenbereich Kartierung wurde insbesondere bemängelt, dass der
tatsächliche Bestand nicht mit der Plangrundlage übereinstimmt.
Von einem Bürger wurde der Sinn der aufgeweiteten Grünbereiche im Blockinneren
angezweifelt, da diese nur für die Bewohner in 2. Reihe nutzbar seien. Diese sollen
als Planungsziel jedoch u.a. als Teil der Minimierung des Eingriffs im Zuge der
Planaufstellung erhalten bleiben. Des Weiteren wurde nochmals auf den visuellen,
kleinklimatischen und ökologischen Nutzen für die Bewohner der ersten und zweiten
Baureihe hingewiesen.
5. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der
Zeit vom 19.01.1996 bis 04.03.1996 statt. Insgesamt äußerten sich 36 Träger
öffentlicher Belange.
6. Auswertung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung sind
29
die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zusammengestellt und ihre
Berücksichtigung abgewogen worden. Mit der Vorlage Nr. III/167/96 ist dieser
Abwägungsvorschlag mit den entsprechenden Änderungen vom Bezirksamt Marzahn
in seiner Sitzung am 23.7.1996 beschlossen worden.
Die BVV war über das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung lt.
BA-Beschluss zu informieren. Über die Kenntnisnahme hierzu sind keine Unterlagen
verfügbar.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Belange:
Zum Thema „Nutzungsart“ wurde der Einwand gebracht, dass die Teilgebiete 1 bis
6 an der Straße Habichtshorst nicht als WR ausgewiesen werden sollten, da
aufgrund der zu erwartenden Schallimmission durch den geplanten Schulneubau mit
Sportstätten auf der Nordseite der Straße Habichtshorst (B-Plan XXI-32) nur eine
Ausweisung als WA in Frage kommt. Außerdem spricht die wichtige
Erschließungsfunktion
des
Habichthorstes
für
die
städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme der Wohnbebauung nördlich des Habichtshorstes und die
damit verbundene Verkehrsbelastung für eine Ausweisung der Gebiete als WA. Um
die Nutzungskonflikte für die betroffenen Wohngrundstücke zu reduzieren, wurden
die Teilgebiete 1-6 deshalb als WA festgesetzt.
Aufgrund der vorgebrachten Bedenken zu den Themen „soziale Infrastruktur“ und
„Freizeit / Sport“ wurden in die Begründung zum Bebauungsplan Aussagen zu
Kindertagesstätten, Schulen sowie Spiel- und Sportplätzen nachgetragen, die zuvor
nicht in einem eigenen Kapitel vorhanden waren. Die Beteiligung der Träger hat
ergeben, dass der erhöhte Bedarf an sozialer Infrastruktur durch die geplante
Verdichtung und damit wachsende Bevölkerungszahl in den umliegenden Gebieten
abgedeckt werden können.
Die Einwände zum Bereich „Verkehr“ richteten sich vor allem gegen Darstellungen
innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen wie Querungshilfen und Grün- und
Parkstreifen bzw. textlicher Festsetzungen zur Bepflanzung im Straßenraum. Dem
wurde entsprochen, so dass im Bebauungsplan keine Darstellungen innerhalb der
öffentlichen Straßenverkehrsfläche mehr eingetragen wurden, d.h. es sind keine
Aussagen zu Verkehrsberuhigung, Entwässerung, Bepflanzung, Parken oder
Straßenprofil enthalten.
Besonders die Darstellung einer geplanten Fußwegverbindung von der Wuhle durch
das Gelände der Fläche A B C D E F G H A (ehemalige Gärtnerei) und die
Fortsetzung durch Block C, von der Schwabenallee bis zur Köpenicker Straße, wurde
kritisiert, da die Fortführung in Richtung Dohlengrund nicht gewährleistet sei. Da
innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche keine Darstellungen gemacht
werden können, kann die logische Fortsetzung im Plan in Form einer Querungshilfe
in der Köpenicker Straße nicht aufgezeigt werden, und es muss auf den allerdings
unverbindlichen städtebaulichen Gestaltungsplan verwiesen werden. Die Querung
der Köpenicker Straße in diesem Bereich sollte allerdings unabhängig vom
Rechtscharakter der Bebauungsplanung geregelt werden, da dies eine wichtige
Verbindung in der Bereichsentwicklungsplanung darstellt und die Situation im
Einmündungsbereich Dohlengrund/Habichtshorst/Köpenicker Straße, besonders in
30
Hinsicht auf die Fußgängersicherheit,
Schulwegsicherung bedarf.
ohnehin
einer
Regelung,
auch
als
Im Themenbereich „Erschließung“ wurden die wesentlichen Bedenken und
Anregungen zu der Frage der Erreichbarkeit der Gebäude in der zweiten Baureihe
abgegeben. Hierzu waren in der Fassung zur TÖB- und Bürgerbeteiligung zwei
Varianten dargestellt, von denen die eine die konventionelle Art der Erschließung mit
Zufahrten bis zum Gebäude und Einzelstellplätzen auch auf den hinteren
Grundstücken darstellte (Variante A), während die andere einen Vorschlag zur
Gestaltung einer „autofreien Blockmitte“ mit zusammengefassten Stellplatzanlagen
am Blockrand gemacht hat (Variante B). Das Tiefbauamt des Bezirkes Marzahn von
Berlin lehnte die Variante B gänzlich ab. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz wiederum präferierte die Variante der „autofreien Blockmitte“
(geringerer Versiegelungsgrad, bessere Gestaltung und Nutzung des
Blockinnenraumes, Erhaltung des Charakters einer Obstbaumsiedlung, visuelle,
kleinklimatische und ökologische Vorteile). Seitens der Bezirksverwaltung und
aufgrund zahlreicher Einwände von Bürgern wurde die Variante „Stellplätze auch in
zweiter Reihe“ bevorzugt. Trotzdem sollte bei der Genehmigung von Bauvorhaben
seitens der Verwaltung auf die Möglichkeit der Zusammenfassung von Stellplätzen
am Blockrand sowie die Nutzung einer Zufahrt für die Erschließung von jeweils 2
benachbarten Grundstücken in 2. Reihe hingewiesen werden, da es als Planungsziel
wünschenswert und rechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Die bauliche Verdichtung bringt allerdings auch eine Verschärfung der
Regenwasserproblematik mit sich. Die zunehmende Versiegelung von bisher
unbefestigten
Flächen
hat
einen
erhöhten
Abfluss
während
Niederschlagsereignissen zur Folge. Eine konsequente Ableitung dieser Abflüsse ist
wegen der geringen Kapazität des betroffenen Fließgewässers Wuhle nicht möglich.
Das vorgeschlagene Regenentwässerungssystem in Form eines Mulden-RigolenSystems wurde aufgrund der zahlreichen Einwände im Themenbereich „Ver- und
Entsorgung“ aus der Plandarstellung bis auf den Bereich der ehemaligen Gärtnerei
herausgenommen, da die Festsetzung entsprechender Flächen auf privaten
Grundstücken textlich geregelt werden und innerhalb der öffentlichen Straßenflächen
keine Darstellungen eingetragen werden konnten.
Die besagte Ausnahme bildet der Bereich der Fläche A B C D E F G H A (ehemalige
Gärtnerei) an der Schwabenallee, da aufgrund der Grundwasserstände eine einfache
Versickerung nicht möglich ist. Darüber hinaus kann aufgrund der
zusammenhängenden Grundstücksstruktur und kompakten Bebauung die
Funktionalität des bestehenden Versickerungssystems gesichert werden.
Die angegebenen Kosten der Entwässerung wurden aufgrund der vorgebrachten
Bedenken zur Umsetzbarkeit und Nachvollziehbarkeit aus der Begründung herausgenommen. Gleiches gilt für ermittelte öffentliche Kosten für Straßenbaumpflanzungen und Gestaltung des öffentlichen Raumes.
31
7. Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 BauGB
Mit Vorlage Nr. III/390/97 vom 04.03.1997 beschloss das Bezirksamt Marzahn den
Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGBMaßnahmenG abweichend vom Punkt b des BA-Beschlusses Nr. II/359/93 vom
12.10.1993 für die verkürzte Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen.
Die Bezirksverordnetenversammlung nahm in der 19. Sitzung am 03.04.1997 die
Vorlage Nr. 700/III zur Kenntnis.
Vor Auslegung wurde festgestellt, dass eine Korrektur der textlichen Beschreibung
der Geltungsbereichsgrenze (siehe Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen,
Wohnen und Verkehr vom 11.11.1996) erforderlich war.
Das Bezirksamt Marzahn beschloss am 15.04.1997 mit Tischvorlage Nr. III/440/97
die Korrektur der Geltungsbereichsgrenze. Dieser Beschluss steht im Zusammenhang mit dem Beschluss des BA Marzahn vom 03.04.1997.
Es erfolgte die Bekanntmachung für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes XXI-6 im Amtsblatt für Berlin, Nr. 38, Seite 897 mit der korrigierten Geltungsbereichsgrenze, sowie am 18. 08.1997 in der Berliner Morgenpost.
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden mit Schreiben vom 05.08.1997 von der Auslegung benachrichtigt.
Die Bürgerbeteiligung wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Stadtplanungsamt
Marzahn in der Zeit vom 18.08.1997 bis einschließlich 01.09.1997 durchgeführt.
Der Bebauungsplanentwurf musste aus verfahrensrechtlichen Gründen erneut
ausgelegt werden.
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes XXI-6 erfolgte vom
22.09.1997 bis einschließlich 07.10.1997 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Sie wurde am 12.09.97 im Amtsblatt für Berlin; Nr. 44, Seite 3328 sowie in der
Berliner Zeitung vom 12.09.1997 bekanntgemacht.
Die während der öffentlichen Auslegung vom 18.08.1997 bis 01.09.1997
vorgebrachten Bedenken und Anregungen flossen mit in die Abwägung ein.
8. Auswertung Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB
Das Bezirksamt Marzahn beschloss in seiner Sitzung am 09.12.1997 mit BABeschluss Nr. III/665/97:
1. dem Abwägungsergebnis gemäß § 1 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 AGBauGB
zum Bebauungsplanverfahren XXI-6 zuzustimmen (siehe Teil 1,2,3),
32
2. dem sich aus der Abwägung ergebenden geänderten Entwurf des
Bebauungsplanes XXI-6 gemäß § 4 Abs. 3 AG BauGB mit Deckblatt vom
01.12.1997 zuzustimmen,
3. den Bebauungsplan der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 11 BauGB
i.V.m. § 4 Abs. 4 AGBauGB anzuzeigen und
4. diesen Beschluss der BVV gemäß § 4 Abs. 3 AGBauGB zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um folgende Belange:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden von 22 Bürgern/-innen sowie neun
Trägern öffentlicher Belange Anregungen vorgebracht.
Zum Thema „Nutzungsmaß“ wurden von verschiedenen Bürgern/-innen
Stellungnahmen abgegeben, die sich im Wesentlichen mit der Frage beschäftigen,
wie die Ausnutzung der Grundstücke bei Neubebauung und unter Berücksichtigung
des Bestandes aussieht. In der Abwägung wurde deshalb noch einmal deutlich
darauf hingewiesen, dass der Bestandschutz für die Gebäude in jedem Falle besteht,
nur bei Neubauten muss sich zukünftig an die Festsetzungen des Bebauungsplanes
gehalten werden.
Außerdem wurde erneut die Befürchtung geäußert, dass sich die Bebauung der
Fläche A B C D E F G H A (ehemalige Gärtnereifläche) nicht in die Umgebung
einpassen würde.
Diese Bedenken sind unbegründet, da die vorgesehene Bebauungsdichte auf der
ehemaligen Gärtnereifläche aus den Vorgaben der Bereichsentwicklungsplanung
hervorgegangen ist und demzufolge den übergeordneten Absichten für den Bereich
Biesdorf-Süd entspricht. Die im Bebauungsplan anvisierte und inzwischen realisierte
Bebauung hat einen großen Grünanteil und bietet durch die Durchwegung auch eine
Verknüpfung mit den Grünflächen im Bereich der Wuhle für die umliegenden Anwohner. Auf dem besagten Grundstück besteht außerdem ein deutlicher Anteil von
Doppelhäusern.
Zum Thema „soziale Infrastruktur“ wurde bemängelt, dass die durch die Verdichtung entstehenden Bedarfe an Sportflächen und Infrastruktureinrichtungen nicht
direkt im Gebiet abgedeckt werden, sondern auf umliegende Einrichtungen
abgegeben
werden
sollen,
u.a.
im
Bereich
der
städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme. In der Begründung wurde deshalb stärker darauf
hingewiesen, dass die Nutzung der zu planenden Einrichtungen im Bereich der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nur eine Möglichkeit zur Deckung des
Bedarfes darstellt. Vorrangig dienen die neuen Einrichtungen den neuen
Wohnplanungen. Andere umliegende Einrichtungen im Bezirk sollen für die
Verdichtungsmaßnahmen im Binsengrund auch genutzt werden.
Die Stellungnahmen zum Thema „Stellplätze“ haben ergeben, dass mit der
Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 die Errichtung von
Stellplätzen (notwendige Stellplätze) bei der Errichtung von Wohnungen nicht mehr
gefordert wird. Daraufhin wurde die zeichnerische Darstellung der Stellplätze
(Nebenanlagen mit der Widmung St = Stellplätze) aus dem Plan herausgenommen.
Die Lage der Stellplätze auf dem Grundstück wird nun durch eine textliche
Festsetzung definiert. Weiterhin wurde besonders auf die maximale Breite der
33
Gehwegüberfahrten bei nebeneinander liegenden Zufahrten hingewiesen. Die
Gestaltfibel zum Bebauungsplan gibt hierfür einige Beispiele, wie z.B. Zufahrten
zusammengefasst werden können, und somit die maximale Gehwegüberfahrt
eingehalten werden kann.
Wiederholt wurden Bedenken gegen die geplante Sperrung der Schwabenallee in
Höhe Binsengrund vorgetragen. Es wurden Vorschläge gemacht, die Straße
entweder an der Einmündung in die Straße Habichtshorst oder in die Heesestraße zu
sperren, damit Durchgangs- und Schleichverkehr aus dem Gebiet heraus gehalten
werden können. Aus stadtplanerischer und verkehrlicher Sicht sollte die Sperrung der
Schwabenallee in Höhe Binsengrund beibehalten werden. Zur Vermeidung von
Schleichverkehren in der Schwabenallee sollen entsprechende Maßnahmen der
Verkehrsberuhigung beim Ausbau der Straße eingeplant werden. Der Ausbau der
Straßenverkehrsfläche ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, sondern
wird in der Ausführungsplanung vom Tiefbauamt durchgeführt.
Im
Themenbereich
„Verkehr“
wurde
erneut
die
Darstellung
einer
Fußwegeverbindung von der Schwabenallee zur Köpenicker Straße und deren
Fortsetzung in den Dohlengrund, besonders von den Anliegern im Block C kritisiert.
Aus stadtplanerischer Sicht stellt der eingetragene Fuß- und Radweg eine sinnvolle
Ergänzung des Wegenetzes dar. Er müsste in jedem Fall mit einer Verbesserung der
Querungsmöglichkeiten der Köpenicker Straße kombiniert werden. Hierfür liegen
verschiedene Vorschläge vor, z.B. eine Querungshilfe im Kurvenbereich (gefahrlose
Querung
ist
bereits
nachgewiesen)
oder
eine
Ampelregelung
der
Einmündungsbereiche Dohlengrund/Habichtshorst in die Köpenicker Straße. Die
Wegeverbindung vom Dohlengrund zum Wuhlegrünzug geht außerdem aus der
übergeordneten Bereichsentwicklungsplanung hervor.
Aufgrund der Bedenken des Tiefbauamtes und der betroffenen Bürger/-innen wurde
auf eine Darstellung der Fußwegeverbindung zwischen Köpenicker Straße. und
Schwabenalle jedoch verzichtet (s.u.).
Zum Thema „Ver- und Entsorgung“ wurden einige Hinweise der zuständigen
Behörden zu den Genehmigungsverfahren bezüglich der Anschlüsse und Einrichtung
von Entwässerungssystemen gegeben.
Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch
fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze,
Handschachtungen usw.) festzustellen.
Bei Baumpflanzungen sind entsprechende Auflagen einzuhalten.
Ein Einwand zum Thema „Grünordnung“ kam von einem Bürger, der sich vorrangig
für den Schutz einer Heuschreckenart einsetzt. Die Hinweise auf die besondere
Bedeutung der Wuhlerandflächen für den Lebensraum des bedrohten „Östlichen
Heupferdes“, von denen rund ein Drittel des Berliner Gesamtvorkommens im Bereich
des Bebauungsplangebietes leben, haben dazu geführt, dass Bereiche des
Wuhlegrünzuges detaillierter gestaltet wurden. Hinweise zum Erhalt von
Gehölzbeständen, der Entwicklung extensiver Wiesen u. ä. wurden in der
Ausführungsplanung berücksichtigt und somit dem Lebensraum des „Östlichen
Heupferdes“ entsprochen.
34
9. Beschlussfassung der BVV zur Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-6
Der Bebauungsplan XXI-6 mit dem Deckblatt vom 01.12.1997, sowie das Ergebnis
der öffentlichen Auslegung wurden durch die Bezirksverordnetenversammlung
gemäß § 4 Abs. 3 AGBauGB am 22.01.1998 mit Drucksache 992/III beschlossen.
Ebenso wurde beschlossen, dass der Bebauungsplan der zuständigen
Senatsverwaltung gemäß § 11 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 4 AGBauGB anzuzeigen war.
10. Änderungen des Bebauungsplanes aufgrund des Abwägungsergebnisses
des BA-Marzahn (Beschluss Nr. III/665/97vom 09.12.1997) und des
Beschlusses der BVV (Drucksache 992/III vom 22.01.1998)
Die Prüfung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Bedenken und
Anregungen ergab, dass ein Teil der textlichen Festsetzungen aufgrund dieser
Stellungnahmen geändert bzw. erweitert wurden. Diese Änderungen waren
besonders notwendig für die bereits erwähnten Bereiche Stellplätze und
Grünordnung. Die Änderungen wurden in Form eines Deckblattes in den
Bebauungsplanentwurf XXI-6 eingearbeitet.
Das Beteiligungsverfahren hatte zur Änderung des Bebauungsplanes geführt und
somit war eine erneute Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.3 BauGB erforderlich.
11. Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.3 BauGB a. F. (n. F.: § 4a Abs. 3
BauGB)
Für den Bebauungsplan mit Deckblatt vom 01.12.1997 wurde in der Zeit vom
02.03.1998 bis 16.03.1998 eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt.
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes XXI-6 gemäß § 3
Abs. 3 BauGB wurde am 20.02.98 in der Berliner Zeitung sowie im Amtsblatt für
Berlin, Nr. 10, Seite 763 bekanntgegeben.
12. Auswertung der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.3 BauGB a. F. (n. F.:
§ 4a Abs. 3 BauGB)
Es wurden zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes weder
von Trägern öffentlicher Belange noch von Bürgern weitere Anregungen bzw.
Bedenken geäußert.
Eine erneute Abwägung war somit nicht erforderlich und das Beteiligungsverfahren
abgeschlossen.
BVV-Beschluss vom 22.01.1998 wurde danach der Bebauungsplan mit den
erforderlichen Unterlagen der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
gemäß § 4 Abs. 4 AGBauGB am 04.06.1998 angezeigt.
13. Ergebnis des Anzeigeverfahrens gemäß § 4 Abs. 4 AGBauGB
In der vorgenommenen Rechtskontrolle wurden Beanstandungen erhoben (inhaltliche Beanstandung des Bebauungsplanes, Stellungnahme vom 03.08.1998) die eine
35
Überarbeitung des Bebauungsplanes erforderlich machte. Bei der Überprüfung des
Bebauungsplanes im Anzeigeverfahren gemäß § 4 Abs. 4 AGBauGB wurden formale
und inhaltliche Mängel festgestellt. Insbesondere genügte die Begründung nicht den
Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB. Das Ergebnis der Überprüfung machte eine
komplette Überarbeitung sowohl der textlichen als auch der zeichnerischen
Festsetzungen notwendig, die auf einem Deckblatt zum Bebauungsplan eingearbeitet und in die Begründung übernommen wurden.
Neben der Überarbeitung im Zuge des Anzeigeverfahrens erfolgten weitere Änderungen z.T. aus Gründen der Eindeutigkeit in der Plandarstellung als auch aus veränderten inhaltlichen Überlegungen. Dabei wurde prinzipiell eine geringere Regelungsdichte angestrebt im Sinne einer Reduzierung auf das städtebaulich Notwendige.
FAZIT
Die Beanstandungen und Hinweise der Senatsverwaltung wurden in die Begründung
und den Plan eingearbeitet.
Aufgrund der Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Anzeigeverfahren an
die Senatsverwaltung ergaben, wurden der Entwurf des Bauleitplans und die Begründung erneut ausgelegt.
14. Nochmalige erneute Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.3 BauGB a. F.
(n. F.: § 4a Abs. 3 BauGB)
In der Zeit vom 27.11.2001 bis einschließlich 11.12.2001 wurden der Entwurf des
Bebauungsplanes XXI-6 vom 01. Juli 1997 mit den Deckblättern vom 01. Dezember
1997 und vom 05. Juli 2001 sowie seine Abzeichnung vom 12. Juli 2001 und seine
Begründung entsprechend des Beschlusses des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf
Nr. 439/I vom 30.10.2001 nochmals erneut ausgelegt.
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes XXI-6 wurde am
16.11.2001 in der Berliner Zeitung sowie im Amtsblatt für Berlin, Nr. 61 vom
16.11.2001, S. 5016 bekanntgegeben.
15. Auswertung der Prüfung der Anregungen zur erneuten Beteiligung der
Bürger gemäß § 3 Abs. 3 BauGB a. F. (n. F.: § 4a Abs. 3 BauGB) von 2001
Für die in der Zeit vom 27.11.2001 bis einschließlich 11.12.2001 durchgeführte
nochmalige erneute Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs.3 BauGB a. F. (n. F.:§ 4a
Abs. 3 BauGB) erfolgte mit diesem Verfahrensschritt die abschließende Auswertung
der erneuten Beteiligung der Bürger von 2001.
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf beschloss am 20.09.2011 mit Vorlage Nr.
1460/III der Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanverfahrens von 2001 zuzustimmen, den Entwurf des Bebauungsplanes XXI-6 zu
36
überarbeiten und die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß
§ 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die BVV nahm in ihrer Sitzung am 01.02.2012 mit Drs. Nr. 2358/VI die Vorlage
1460/III zur Kenntnis.
Während der erneuten öffentlichen Auslegung äußerten sich 12 Familien der Wohnanlage „Am Binsengrund“. Die Notwendigkeit eines großen öffentlichen Spielplatzes
im nördlichen Bereich der öffentlichen Parkanlage wurde in Frage gestellt. Als
Gründe wurden die Spielplätze benannt, die sich in den Wohnsiedlungen befinden.
Außerdem wurde eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm o.ä. Belästigungen sowie Vandalismus befürchtet.
Diese und weitere Argumente der Einwohner/-innen zu dieser Problematik wurden
ausführlich ermittelt und abgewogen.
Das Ergebnis dieser Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
ergab, dass die Sicherung öffentlicher Spielplätze ein wichtiger Schritt in Richtung
einer kinderfreundlichen Stadtentwicklung ist. Kinderspiel ist für die kindliche Entwicklung von großer Bedeutung. Öffentliche Spielplätze sind somit ein Treffpunkt der
Kommunikation und Bewegungsfreude. Ebenso wird den in der Sozialraumorientierung vorgegebenen Zielstellungen entsprochen, die besonderen Potenziale der unterschiedlichen Stadtteile zu stärken und Bürgerinnen und Bürger weiter zu befähigen, an der Stadtgesellschaft aktiv teil haben zu lassen.
Der geplante Spielplatz dient vorrangig der Deckung des Bedarfs innerhalb des
Plangebietes.
Zwischenzeitlich wurde der geplante Spielplatz (nördlich des Wuhlegrünzuges) realisiert.
In einer weiteren Äußerung wurde sehr ausführlich zur öffentlichen Grünfläche (Teilbereich Wuhlegrünzug / Parkanlage) Stellung genommen.
Hierbei wurde insbesondere das Vorkommen des stark gefährdeten „Östlichen Heupferdes“ im Wuhlegrünzug hervorgehoben. Für den Schutz dieser Art spielt der
Erhalt seiner Lebensstätte eine wichtige Rolle. Angeregt wurde, für die Gestaltung
des Wuhlegrünzuges ein Schutzgutachten für die Zielart „Östliches Heupferd“
zugrunde zu legen.
Eine Prüfung dieser Anregung kam zu dem Ergebnis, dass ein Schutzgutachten nicht
erforderlich ist. Ursprünglich zielten die durch das Büro Schrickel (1997) ermittelten
Ausgleichsmaßnahmen daraufhin, eine Kompensation von ca. 100 % des Eingriffes
aus dem Bebauungsplangebiet im Wuhlegrünzug zu realisieren. Dabei wurde das
geltende Baurecht nach § 34 BauGB auf den privaten Grundstücken nicht berücksichtigt. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan sind für diese keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Eine Sammelkompensation im Bereich der Wuhle
im Sinne eines Ausgleichs des Eingriffes ist daher nicht gerechtfertigt. Der vom
landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgesehene Teil der Ausgleichsmaßnahmen
im Bereich der öffentlichen Grünanlage / Parkanlage kommt somit nicht mehr zum
Tragen. Damit wird u.a. auch dem Schutzanspruch des „Östlichen Heupferds“ entsprochen, da keine Maßnahmen geplant sind, die den Lebensraum beeinträchtigen
könnten.
Bei der Gestaltung des Wuhlegrünzuges wurden Hinweise zum Erhalt von Gehölzbeständen, die Entwicklung extensiver Wiesen u. ä. in der Ausführungsplanung berücksichtigt.
37
Fazit
Im Ergebnis der Abwägung ist festzustellen, dass während der erneuten öffentlichen
Auslegung keine Stellungnahmen oder Hinweise gegeben wurden, die sich konkret
auf die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplanes bezogen. Die
abgegebenen Stellungnahmen führten nicht zu Änderungen oder Ergänzungen der
überarbeiteten Festsetzungen.
16. Überprüfung der Zielstellungen des Bebauungsplanes XXI-6
Für den vom Juli 2001 vorliegenden Bebauungsplanentwurf XXI-6 vom 01. Juli 1997
mit den Deckblättern vom 01. Dezember 1997 und vom 05. Juli 2001 und seine
Begründung erfolgte 2009 eine erneute Überarbeitung.
Die ursprünglich geplanten Zielsetzungen und Festsetzungen wurden hinsichtlich der
zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen des BauGB und des Umgangs mit
Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen nochmals geprüft.
Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Umfang der geplanten Festsetzungen sollen
die nunmehr beabsichtigten Zielstellungen im Sinne der planerischen Zurückhaltung
durch eine geringere Regelungsdichte erreicht werden und nur die
Rahmenbedingungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter
Berücksichtigung der übergeordneten Planungen festgesetzt werden.
Mit BA-Beschluss Nr. 0755/III vom 28.04.2009 wurde den neu formulierten Zielen
zugestimmt und sollen nunmehr im Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB weitergeführt
werden:
Die BVV nahm in ihrer Sitzung am 24.06.2009 mit Drs. Nr. 1359/VI die Vorlage
0755/III zur Kenntnis.
Die neu formulierten Ziele werden wie folgt definiert:
-
Sicherung und Entwicklung baulicher Nutzungen durch eine gebietsverträgliche,
am Bestand orientierte Verdichtung der vorhandenen Siedlungsstruktur,
-
Sicherung des Gebietscharakters als durchgrüntes Wohnquartier mit hoher
Wohnqualität und differenziertem, räumlich strukturiertem Grünbestand,
-
Aufnahme und Entwicklung der ortbildprägenden Gestaltungselemente wie
Vorgärten, Geschossigkeit, Gebäudekubatur und städtebauliche Strukturen,
-
Sicherung der klimatischen Entlastungs- und Austauschfunktionen durch Schutz
des hohen Vegetationsanteils im Plangebiet (geringe GRZ - Ausweisung),
-
Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen,
-
Sicherung einer verdichteten Bebauung auf den Grundstücken Schwabenallee 13
bis 19A (ehemalige Gärtnereifläche) entsprechend der vorhandenen Bebauung
einschließlich der Wegebeziehung zum Wuhletal,
-
Planungsrechtliche Sicherung dieser öffentlichen Durchwegung zur besseren
Erreichbarkeit des Wuhletals als übergeordneter Grünzug,
38
-
Differenzierung des baulichen Nutzungsmaßes zur städtebaulichen Gliederung
des Gebietes zwischen Köpenicker Straße und der Wuhle,
-
Ausweisung freier Blockinnenbereiche, die den Geltungsbereich derzeitig
wesentlich prägen und zu erhalten sind.
Darüber hinaus soll innerhalb des Geltungsbereiches auf den Grundstücken
Schwabenallee 13 bis 19A (ehemalige Gärtnereifläche) eine verdichtete Bebauung
festgesetzt werden. Die hier bereits erfolgte Bebauung nach § 33 BauGB bildet eine
in ihrer Homogenität schlüssige inselartige Gestaltung, die durch ihre
Wegebeziehung und Durchlässigkeit eine Beziehung zum Wuhletal bildet. Durch die
planungsrechtliche Sicherung der öffentlichen Durchwegung soll eine bessere
Erreichbarkeit des Wuhletals als übergeordneter Grünzug erfolgen.
Die Differenzierung des baulichen Nutzungsmaßes ermöglicht eine städtebauliche
Gliederung des Gebietes zwischen Köpenicker Straße und der Wuhle.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden erneut eingeholt.
17. Umstellung auf das Verfahren gemäß § 13a BauGB
Nunmehr soll nach dem Planerleichterungsgesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I 2006,
S.3316) das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs.1 Nr. 2 BauGB für
Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
angewendet werden.
Eine Prüfung ergab, dass durch den aufgestellten Bebauungsplan folgende
Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB erfüllt werden:
1. Es erfolgen eine Wiedernutzbarmachung von Flächen (ehemalige
Gärtnereifläche) sowie Maßnahmen der Innenentwicklung im Sinne des § 1
Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile).
2. Der Bebauungsplan beinhaltet die maßvolle Nachverdichtung durch Teilung und
Neubebauung der Grundstücke innerhalb des Siedlungsgebietes.
3. Die Fläche der Baugrundstücke beträgt insgesamt 191.269,30 m². Daraus ergibt
sich unter Berücksichtigung der beabsichtigten GRZ von 0,2 und 0,3 eine
zulässige Grundfläche von ca. 41.400 m² (Tabelle 1 der Begründung) und liegt
somit im zulässigen Rahmen zwischen 20.000 m² und 70.000 m² für die
Anwendung des § 13a BauGB unter Berücksichtigung der Durchführung der
Vorprüfung Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).
Aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des
BauGB genannten Kriterien wird eingeschätzt, dass der Bebauungsplan
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Durch den
Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und Europäische Vogelschutzgebiete), die der Durchführung einer UVP unterliegen.
39
Das Verfahren soll damit nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB als beschleunigtes
Verfahren ohne Umweltprüfung weitergeführt werden.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass im Sinne des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden hier der Entwicklung von Wohnbauflächen innerhalb vorhandener
Strukturen entsprechend den Zielen auch des FNP Berlin der Vorrang gegenüber der
Inanspruchnahme von Freiflächen außerhalb der Stadtgrenzen gegeben wird.
Tabelle 1
Quartier
Bezeichnung
Größe
Heesestr.,
49.403,40 m²
Köpenicker Str., Am
Binsengrund,
Schwabenallee
Am
Binsengrund, 35.618,80 m²
Köpenicker
Str.
Habichtshorst,
Schwabenallee
Am
Binsengrund, 41.494,60 m²
Schwabenallee,
Habichtshorst,
Dramburger Str.
Dramburger
Str., 10.269,90 m²
Habichtshorst,
Pollnower Weg
Heesestr.,
54.482,60 m²
Schwabenallee, Am
Binsengrund,
Dramburger Str.
191.269,30 m²
WA 1 (GRZ 0,3)
Größe
Köpenicker
Straße
107-129
280m * 30m =
8.400m²
Köpenicker Straße 89105
260m * 30m =
7.800m²
ehemalige
Gärtnereifläche
15.395,2 m²
zul. Grundfläche
8.400m² * 0,3
2.520m²
WA 2 (GRZ 0,2)
zul. Grundfläche insgesamt
Größe
zul. Grundfläche
= 49.403,40 m² – 41.003,40 m² * 0,2 = 2.520m² + 8.200,68m² =
8.400
m²
= 8.200,68 m²
10.720,68 m²
41.003,40 m²
7.800 m² * 0,3 = 35.618,80 m² – 27.818,8 m² * 0,2 = 2.340m² +
7.800
m²
= 5.563,76 m²
2.340m²
7.903,76 m²
27.818,8 m²
5.563,76m²
=
15.395,2 m² * 0,3 = 41.494,60 m² - 26.099,40 m² * 0,2 = 4.618,56 m² + 5.219,88 m² =
15.395,2 m² = 5.219,88 m²
4.618,56 m²
9.838,44 m²
26.099,40 m²
10.269,90 m² * 0,2 = 2.053,98 m²
2.053,98 m²
54.482,60 m² 0,2 = 10.896,52 m²
10.896,52 m²
41.413,38 m²
41
Überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien hinsichtlich der zu
erwartenden Umweltauswirkungen
Tabelle 2
Prüfungsschema zu Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zum BauGB 2007:
Kriterien für die überschlägige Prüfung, ob ein Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Lfd.
Kriterien Anlage 2 zum BauGB
Nr.
daraus entwickelte Fragen an den
in der Bebauungsplan
Anlage
1
1.1
Merkmale des Bebauungsplans
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf das Ausmaß, in dem der
Bebauungsplan einen Rahmen i.S. des § 14b
Abs.
3
des
Gesetzes
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung setzt
Beantwortung
der Frage:
Falls JA:
Sind deswegen
voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, die
in der Abwägung zu berücksichtigen wären?
JA oder NEIN eintragen
JA oder NEIN eintragen
Bedarf: WA; WR
Größe: EFH; DH; 1-2gesch.; punktuell 3geschossig
Standort:
unbeplanter
Innenbereich,
Siedlungsgebiet
Beschaffenheit:
offene
Bauweise
mit
Gartennutzung
Inanspruchnahme von Ressourcen:
Durch die Festsetzung der geringen GRZ erfolgt
eine geregelte Nachverdichtung innerhalb der
vorhandenen Strukturen. Durch den B-Plan wird
eine nachhaltige Entwicklung des Gebietes
gefördert, indem durch eine behutsame
Nachverdichtung
des
Siedlungsgebietes
langfristig gesunde Wohnverhältnisse gesichert
werden. Das Ausmaß der Inanspruchnahme ist
unerheblich.
42
1.2
1.3.
Setzt der Plan in nicht nur unerheblichem
Ausmaß den Rahmen für die Entscheidung über
die Zulässigkeit von Vorhaben, indem er
Festsetzungen mit Bedeutung für spätere
Zulassungsentscheidungen
enthält,
insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum
Standort,
zur
Beschaffenheit,
zu
Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur
Inanspruchnahme von Ressourcen?
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf das Ausmaß, in dem der
Bebauungsplan andere Pläne und Programme
beeinflusst
Beeinflusst der Bebauungsplan in nicht nur
unerheblichem Ausmaß andere Pläne und
Programme?
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf die Bedeutung des Bebauungsplans
für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung
Nein
Grenzt an die B-Pläne nördlich der E-Maßnahme
mit der Ausweisung eines allgemeinen
Wohngebietes (WA).
Diese werden durch den B-Plan XXI-6 nicht
beeinflusst.
Nein
Teil des größten zusammenhängenden Siedlungsgebietes Kaulsdorf/Mahlsdorf/Biesdorf, in dem
sich mit der übergeordneten Planung eine
Entwicklung vollzieht, die eine besondere
Bedeutung auf die nachhaltige Raumentwicklung
hat.
Eine bedeutende Rolle nimmt das Wuhletal als
übergeordneter Grünzug mit seiner ökologischen
Wirksamkeit und Erholungsfunktion war.
Hat der Bebauungsplan für die Einbeziehung Ja
umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, besondere Bedeutung?
Nein, es sind durch die vorbereiteten Maßnahmen
keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten, da mit den Zielstellungen des B-Planes
ausgeglichene, infrastrukturelle, soziale, ökologische und wirtschaftliche Verhältnisse gewährleistet werden.
Gerade hinsichtlich der Sicherung der ökologischen Wirksamkeit und der Erholungsfunktion
sieht der Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen vor.
43
1.4
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
•
•
•
Sind für den Bebauungsplan umweltbezogene, Nein
einschließlich gesundheitsbezogene Probleme
besonders relevant?
1.5
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf die Bedeutung des Bebauungsplans
für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
Hat der Bebauungsplan nicht nur unerhebliche Nein
Bedeutung für die Durchführung nationaler und
europäischer Umweltvorschriften?
Keine gesundheitsbezogenen Probleme
(Wohnen mit nichtstörendem Gewerbe)
Ausweisung WA / WR
Keine umweltrelevanten Probleme (geringe Versiegelung, Festsetzung großer
Baufenster, damit Rücksichtnahme auf
vorhandenen Vegetationsbestand)
44
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und
der voraussichtlich betroffenen Gebiete
Beantwortung
der Frage:
Falls JA:
Sind deswegen
voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten,
die in der Abwägung zu berücksichtigen wären?
JA oder NEIN eintragen
JA oder NEIN eintragen
2.1
Merkmale der möglichen Auswirkungen und
der voraussichtlich betroffenen Gebiete,
insbesondere
in
Bezug
auf
die
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit
der
Auswirkungen.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen
ist ihre Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit zu berücksichtigen.
Hat der Plan Auswirkungen auf folgende
Schutzgüter:
2.1.1
Tiere?
Nein
Bereich Wuhle/Wuhlelandschaftsraum:
→ Sicherung einer öffentlichen, naturnahen
Grünanlage (= Sicherung von Nahrungshabitaten
und
Rückzugsräumen
für
entsprechende
Tierarten, u.a. Brutvögel, Fledermäuse, Insekten,
Säugetiere)
-> keine Beeinträchtigung von eventuell
vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Bereich Siedlung:
→ u.a. Festsetzung von nichtüberbaubaren
Flächen, Pflanzfestsetzung für (Obst-) Bäume
(teilweise Sicherung von Nahrungshabitaten und
Rückzugsräumen für entsprechende Tierarten,
u.a.
Brutvögel,
Fledermäuse,
Insekten,
45
Säugetiere)
Im Geltungsbereich kann das Vorhandensein von
geschützten Arten wie Fledermäuse und
Brutvögel nicht ausgeschlossen werden. Dem
Verbot gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann
durch entsprechende Bauzeitenregelung auf
Vorhaben daher Rechnung getragen werden.
Dem Verbot gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
wird durch die Beschränkung der baulichen
Dichte im Bebauungsplan, der eine bauliche
Entwicklung über die zulässige Bebauung nach §
34 BauGB hinaus nicht ermöglicht, Rechnung
getragen. Es ist davon auszugehen, dass unter
Berücksichtigung der hier beabsichtigten Entwicklung innerhalb des bebauten Siedlungsgebietes und der damit verbundenen Verminderung
der Zersiedlung im Außenbereich sowie dem
privaten Belang der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke eine Ausnahme erteilt
werden kann, da der Erhaltungszustand der hier
vorkommenden Population sich unter Berücksichtigung entsprechender Kompensationsmaßnahmen (z.B. Nesthilfen) nicht verschlechtern
wird. Nahrungs- und Jagdhabitate werden nur
unwesentlich beeinträchtigt gegenüber der Entwicklung nach § 34 BauGB. Die abrissbedingte
Beseitigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bedarf der gesonderten ordnungsrechtlichen
Zulassung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG. Diese
Ausnahmezulassung ist bei der zuständigen
Obersten Naturschutzbehörde unter Beifügung
des vollständigen Kartierungsergebnisses (Vögel
46
und Fledermäuse) zu beantragen.
2.1.2
2.1.3
Pflanzen?
Boden?
2.1.4
Wasser?
2.1.5
2.1.6
Luft?
Klima?
2.1.7
Landschaft?
2.1.8
Biologische Vielfalt?
2.1.9
Mensch und Gesundheit?
Nein
Nein, Bodenfunktionen bleiben erhalten, Versickerung auf sandigen Böden, geringe GRZ
Nein, Trinkwasserschutzzone III B, Verbotstatbestände können durch Festsetzung WA eingehalten
werden. Damit ist das Wasser geschützt.
Nein
Nein, Kaltluftentstehungsgebiet; durch entsprechende Festsetzungen der GRZ / GFZ keine
Auswirkungen zu erwarten
Nein, durch entsprechende Festsetzungen zur
Freihaltung des Wuhlelandschaftsraumes werden
die ökologische Wirksamkeit und die Erholungsfunktion gewährleistet. Der Charakter des Obstbaumsiedlungsbereiches wird durch entsprechende Festsetzungen gesichert.
Nein
Bereich Wuhle/Wuhlelandschaftsraum:
→ Sicherung einer öffentlichen, naturnahen
Grünanlage (= Sicherung des Biotopverbundes),
hoher Biotopwert kann erhalten bleiben.
Bereich Siedlung:
→ Siedlungsgeprägter Biotoptyp (= Biotope der
Einzel- und Reihenhausbebauung mit Obstbaumbestand,) mittlerer Biotopwert bleibt erhalten.
Nein
47
2.1.10
2.1.11
2.1.12
2.1.13
2.2
Nein, Entwicklung eines Wohngebietes mit hoher
Wohnqualität; positive Auswirkung auf die Erholungsfunktion im Wuhlelandschaftsraum.
Kulturgüter?
Nein
Sonstige Sachgüter?
Nein
Wird das Wirkungsgefüge zwischen den Schutz- Nein
gütern beeinflusst? Ist mit Wechselwirkungen zu
rechnen?
Merkmale der möglichen Auswirkungen und
der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf den kumulativen und
grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen
Bevölkerung?
Ist mit Auswirkungen von kumulativem oder Nein
grenzüberschreitendem Charakter zu rechnen?
2.3
Merkmale der möglichen Auswirkungen und
der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Risiken für die Umwelt,
einschließlich
der
menschlichen
Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen)
•
•
Ist mit Auswirkungen in Bezug auf Risiken für Nein
die Umwelt, einschließlich der menschlichen
Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen), zu
rechnen?
2.4
Merkmale der möglichen Auswirkungen und
der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbe-
Bestandssicherung
kleinteiliger
Siedlungsstrukturen
WA / WR, der daraus resultierende
Verkehr bringt keine unzumutbaren
Risiken. Es handelt sich überwiegend um
Anliegerverkehr.
48
sondere in Bezug auf den Umfang und die
räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
Haben vom Plan ausgelöste Auswirkungen ei- Nein
nen besonderen Umfang oder eine besondere
räumliche Ausdehnung?
2.5
Merkmale der möglichen Auswirkungen und
der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung und die
Sensibilität des voraussichtlich betroffenen
Gebiets
auf
Grund
• der besonderen natürlichen Merkmale,
• des
kulturellen
Erbes,
• der Intensität der Bodennutzung des Gebiets,
jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten;
Hat das vom Plan betroffene Gebiet wegen Nein
besonderer natürlicher Merkmale, wegen dort
vorhandenen kulturellen Erbes (z.B. Bodendenkmale) oder wegen der Intensität der Bodennutzung besondere Bedeutung?
Werden voraussichtlich diesbezügliche Um- Nein
Nein, Ziel des Bebauungsplanes besteht in der
Sicherung des Wuhlelandschaftsraumes.
Das Siedlungsgebiet innerhalb des Geltungsbereichs besitzt durch den hohen Grünraumanteil
und die damit im Zusammenhang stehenden abwechslungsreichen Gehölzstrukturen eine große
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Das
Landschaftsbild wird wesentlich durch den Verlauf
der Wuhle (Wuhlelandschaftsraum) mitgeprägt.
Klimatisch weist der Geltungsbereich nur
geringfügige Veränderungen gegenüber Freilandverhältnissen auf, da das Plangebiet durch
einen sehr geringen Versiegelungsgrad, offene
Bauweise und einen hohen Grünraumanteil
geprägt ist. Im Zusammenhang mit angrenzenden
Bereichen fungiert das Gebiet als Luftleitbahn und
Kaltluftentstehungsgebiet und übernimmt somit
eine wichtige Entlastungsfunktion für die Innenstadt. Das wird auch weiterhin durch entsprechende Festsetzungen gewährleistet.
Immissionsbelastungen durch Straßenverkehrs-
49
lärm bestehen vor allem entlang der Köpenicker
Straße. Diese Belastungen werden durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht
wesentlich
erhöht.
Lärmund
Schadstoffbelastungen
durch
gewerbliche
Nutzungen im Gebiet sind dagegen nicht
vorhanden, da es sich bei den wenigen
ansässigen gewerblichen Einrichtungen um
wohngebietsverträgliche Nutzungen handelt.
weltqualitätsnormen oder Grenzwerte überschritten?
2.6.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und
der voraussichtlich betroffenen Gebiete,
insbesondere in Bezug auf folgende Beantwortung der Frage:
Gebiete:
Falls JA:
Sind deswegen voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen zu
erwarten,
die
in
der
Abwägung
zu
berücksichtigen wären?
Hat die Verwirklichung des Plans möglicher JA oder NEIN eintragen
weise Auswirkungen auf eines der folgenden
Gebiete:
JA oder NEIN eintragen
2.6.1
2.6.2
2.6.3
2.6.4
Im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr.1 des
Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder Europäische Vogelschutzgebiete?
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
Nummer 2.6.1 erfasst?
Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst?
Biosphärenreservate
und
Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des
Nein
Nein
Nein
Nein
50
2.6.5
2.6.6
Bundesnaturschutzgesetzes?
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Nein
Bundesnaturschutzgesetzes?
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasser- Nein, aber das B-Plangebiet liegt in der Trink- Nein
Das gesamte Gebiet liegt in der Wasserschutzzone
haushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht wasserschutzzone III B.
III B und somit werden besondere Anforderungen an
festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie
den Wasserschutz gestellt.
Überschwemmungsgebiete gemäß § 31 b des
U.a. sind folgende Verbote zu beachten:
Wasserhaushaltsgesetzes?
-
-
-
-
-
Das
Errichten
von
zentralen
Schmutzwasserbehandlungsanlagen zum Zwecke
der Einleitung in ein Gewässer,
Abwassereinleitungen bzw. –versickerungen in den
Untergrund (außer Niederschlagswasser),
der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen
außerhalb wassergefährdender Anlagen,
das Errichten oder wesentliche Erweitern von
Wohnsiedlungen, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht durch technische Vorkehrungen sicher
verhindert wird,
Grabungen, durch die das Grundwasser dauerhaft
freigelegt wird,
Bohrungen zur Grundwassererschließung, sofern
diese nicht der Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen oder der Gartenbewässerung dienen,
Nutzung der Erdwärme,Errichtung von KfzStellflächen, wenn diese wasserdurchlässig sind,
Verwenden und ungeschütztes Lagern von
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien,
Verwenden von grundwassergefährdenden auswaschbaren Materialien beim Bau von Lärmschutzwällen und Straßen,das ungeschützte Lagern
51
-
und
das
Aufbringen
von
Nährstoffen
(Mineraldünger,
Mist,
Gülle,
Jauche),
ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen in der Zeit vom 01.03. – 31.10.,
Wagenwaschen
und
Ölwechsel
auf
wasserdurchlässigen Flächen.
Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet widerspricht nicht diesen Anforderungen, jedoch werden
mit der Baugenehmigung Auflagen zur Einhaltung
dieser Verbote erteilt.
Das gesamte Gebiet ist Schmutzwasser kanalisiert.
Oberflächenwasser wird durch Versickerung abgeleitet
und steht der Grundwasserneubildung wieder zur
Verfügung.
Bewertung
In Übereinstimmung mit den Zielstellungen des
LAPRO geht der Bebauungsplan zur Sicherung der
Naturhaushaltfunktionen prinzipiell für die privaten
Grundstücke
von
einer
dezentralen
Regenwasserversickerung auf den Grundstücken selbst
aus. Durch die Ausweisung der GRZ von 0,2 besteht
langfristig auf den nichtversiegelten Flächen die
Möglichkeit der Versickerung und somit wird die
Grundwasserneubildung gefördert. Bei der derzeitigen
Genehmigungspraxis des § 34 (1) BauGB würde es
langfristig zu einer stärkeren unkontrollierten
Versieglung kommen und somit erhebliche
Beeinträchtigungen in der Grundwasserneubildung
verursachen, die dann auch zu Versorgungsproblemen
für die Menschen sowie für Fauna und Flora mit
Wasser führen könnten.
2.6.7
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- Nein
52
schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind?
2.6.8
2.6.9
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins- Nein
besondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen i. S.
des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes?
In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Nein
Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die
Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als
archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind?
Auswertung: Wenn in Spalte 3 auch nur einmal die Antwort JA lautet, ist die Anwendung des beschleunigten Verfahren nach § 13 a
BauGB unzulässig.
Das Wuhletal mit der Wuhle als Fließgewässer besitzt insgesamt sowohl hinsichtlich aller Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege als auch der Erholungsnutzung eine herausragende ökologische Bedeutung für den Bezirk Marzahn-Hellersdorf sowie für die Stadt Berlin.
18. Durchführung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs.
2 AGBauGB
Die erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind, erfolgte in der Zeit vom 29.04.2011 bis einschl.
30.05.2011.
Die Begründung enthielt die neu formulierten Zielstellungen und die Überarbeitung
dahingehend, dass das Verfahren nunmehr nach § 13a BauGB durchgeführt werden
soll.
Insgesamt gingen im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung 16 schriftliche
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf ein. Von den 16 schriftlichen Äußerungen sind
sechs mit Anregungen verbunden, die in die Auswertung der Beteiligung der
Behörden einbezogen wurden und zehn Äußerungen enthielten keine Hinweise, die
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein
könnten. Sie enthielten dennoch Hinweise, die in die Begründung übernommen
wurden.
19. Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs.
2 AGBauGB
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat die Auswertung der erneuten Beteiligung
der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, mit BA-Vorlage Nr.
0053/IV am 03.01.2012 beschlossen.
Die Kenntnisnahme durch die BVV erfolgte am 01.02.2012 mit Drucksache Nr.
2357/VI.
Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um folgende Belange:
1. SenGesUmII D 25: Das Plangebiet liegt in der weiteren Schutzzone III B des
Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Kaulsdorf. Die Verbotstatbestände der
§§ 7 und 8 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf sind zu
beachten. Bei weiterem Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen muss die
Niederschlagsentwässerung über ein abgestimmtes Entwässerungskonzept
zwischen den Berliner Wasserbetrieben und der Wasserbehörde erfolgen. Bei
weiterer baulicher Verdichtung auf den privaten Grundstücken muss ausreichend
unversiegelte Fläche zur Versickerung des anfallenden Regenwassers zur
Verfügung stehen.
Die Festsetzungen Allgemeines und Reines Wohngebiet erzeugen keinen
Widerspruch zur Wasserschutzgebietsverordnung, da die möglichen Nutzungen nicht
von den Verbotstatbeständen betroffen sind, soweit sie die technischen
Voraussetzungen erfüllen, die eine Gefährdung des Grundwassers im Sinne der
Schutzverordnung ausschließen.
54
Die technische Lösung zur Verbringung des Regenwassers sowohl im Straßenraum
als auch auf den Baugrundstücken ist vom jeweiligen Grundstück und Vorhaben
abhängig und durch die Bauherren/-innen zu bewältigen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen bieten genügend Raum für die Ableitung des
Regenwassers. Eine Regenrückhaltung kann auf öffentlichen Flächen im
Randbereich der Wuhle erfolgen. Jedoch liegen bisher keine Anforderungen zur
Flächensicherung vor. Diese Aussage wurde durch eine Rücksprache bei den
Berliner Wasserbetrieben bestätigt.
Im Übrigen stehen genügend öffentliche Flächen zur Verfügung.
Für die privaten Flächen wird weiterhin von einer dezentralen Versickerung auf den
Grundstücken selbst ausgegangen. Die Festsetzung der GRZ von 0,2 einschließlich
der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO schaffen dafür auch
unter Berücksichtigung der vorhandenen Böden die Voraussetzung.
Für die Flächen mit der Festsetzung GRZ 0,3 werden im Sinne einer gesicherten
Ableitung des Regenwassers Flächen für die Regelung des Wasserflusses
festgesetzt. In diesen Flächen wurden bereits Mulden-Rigolen angelegt.
2. SenGesUmIII D 11 / 23-10: Es fehlen Aussagen zu Immissionsbelastungen
hinsichtlich Luft und Lärm, die durch den Verkehr verursacht wurden. Die
tatsächlichen Belastungssituationen und die durch die textlichen Festsetzungen,
insbesondere durch die bauliche Verdichtung zu erwartenden verkehrlichen
Veränderungen, sind darzustellen und in die Abwägung einzustellen. Dies ist ggf.
durch entsprechende Fachgutachten zu unterlegen. An der Köpenicker Straße
werden die Schwellenwerte der Stufe 1 des Lärmaktionsplans 2008 deutlich
überschritten und an der Heesestraße die Werte der Stufe 2.
Es wurde der Hinweis gegeben, nochmals zu prüfen, inwieweit der
„Schleichverkehr in der Schwabenallee“ durch planerische Regelungen
unterbunden werden kann.
Durch die geplanten Festsetzungen werden keine wesentlichen verkehrlichen
Veränderungen eintreten, als die aus dem bereits zulässigen Maß der baulichen
Nutzung resultierenden.
Die Festsetzungen auf der ehemaligen Gärtnereifläche mit der GRZ 0,3 / GFZ 0,3
haben auf die zukünftig zu erwartenden Verkehre im Bebauungsplangebiet und den
daraus resultierenden Lärmbelastungen keinen Einfluss mehr, da die Fläche bereits
1998 komplett fertig gestellt wurde. Die hieraus resultierenden Lärmbelastungen
fanden bereits im Umweltatlas ihre Würdigung. So weist die strategische Lärmkarte
im FIS-Broker von 2005 für diesen Bereich (Schwabenallee) Gesamtwerte LDEN (Tag
– Abend – Nacht - Lärmindex) unter 55 dB aus. Die 2010 korrigierte Karte für den
Fassadenpegel LDEN liegt bei Werten von 50 bis 55 dB. Diese Werte erfordern keine
zusätzlichen schallschutztechnischen Maßnahmen.
Mit der planungsrechtlichen Sicherung und Entwicklung eines bebauten Gebietes
wird u.a. dem Grundsatz des § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch entsprochen, wonach vor
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung,
Maßnahmen der Innenentwicklung durchgeführt werden sollen. Die Verwirklichung
dieses Zieles hat in diesem Bebauungsplan zur Folge, dass ein in Teilbereichen stark
durch Lärm belastetes Gebiet planungsrechtlich gesichert und entwickelt werden soll.
Betroffen sind die Grundstücke entlang der Köpenicker Straße und der Heesestraße.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist nun zu berücksichtigen und zu prüfen,
ob die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB dennoch gewahrt werden können. Dabei ist zunächst
55
zu untersuchen, durch welche Maßnahmen die Lärmbelastungen hier kompensiert
werden können.
Zunächst wurde geprüft, inwieweit aktive Schallschutzmaßnahmen auch in der
Köpenicker Straße und der Heesestraße realisiert werden können, da sie eine
wesentlich höhere Effizienz haben als passive Schallschutzmaßnahmen. Hier sind
Schallschutzwände und –wälle Maßnahmen, welche kurzfristig einen effektiven
Schallschutz bringen würden. Eine Prüfung ergab jedoch, dass wegen der hohen
Kosten im Verhältnis zur geringen Bevölkerungsdichte und der bereits sehr nahen
Bebauung mit Baufluchten von 4,00 m bis 5,00 m zum Straßenraum diese
Maßnahmen ausscheiden. Jedoch sind passive Schallschutzmaßnahmen möglich.
So können z.B., sofern noch eine ausreichende Grundstückstiefe vorhanden ist,
Gebäude in einem größeren Abstand von der Straße errichtet und z.B. durch
vorgesetzte Bauteile oder andere schallschutztechnische Maßnahmen abgeschirmt
werden. Weiter ist das Anordnen sensibler Wohnräume an lärmabgewandten Seiten
sowie das Verwenden schallschützender
Außenbauteile möglich. Bei
Bestandsgebäuden ist zu prüfen, inwieweit auch hier durch Nachrüsten von
Schallschutzfenstern bzw. durch andere geeignete bauliche Maßnahmen der Lärm
reduziert werden kann.
Mit diesen Maßnahmen kann im Inneren der Gebäude angemessener Schallschutz
gewährleistet werden. Da den Bauherren/-innen verschiedene Möglichkeiten zur
Bewältigung des Lärms zur Verfügung stehen, soll auf Festsetzungen im
Bebauungsplan aufgrund der planerischen Zurückhaltung verzichtet werden. Für die
Aufenthaltsqualität im Freien können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
aufgrund der geringeren Lärmimmissionswerte in angemessener Entfernung zur
Köpenicker Straße und Heesestraße im Blockinnenbereich gewährleistet werden.
Die Lärmquelle selbst könnte langfristig durch Lärmminderungsmaßnahmen
beeinflusst werden, deren Umsetzungshorizont im Geltungszeitraum des
Lärmaktionsplanes (bis 2015) liegt. Dazu gehören Neu-, Ausbau- und
Umbaumaßnahmen im Straßennetz, die Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im
Straßennetz haben. Für die stark frequentierte Köpenicker Straße sind zwar für
diesen Zeithorizont keine Umbaumaßnahmen geplant, die zur Lärmminderung
führen, jedoch wird durch den langfristig geplanten Neubau der Tangentialverbindung
Ost, der im Koalitionsvertrag vom 20.11.2011 erneut festgeschrieben wurde, ein Teil
der Verkehre von der Köpenicker Straße aufgenommen werden und so zur
Lärmentlastung beitragen. Weiterhin sind Sanierungsmaßnahmen an Straßen sowie
das Tempo 30 Nacht–Konzept der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu
berücksichtigen. Im Bebauungsplangebiet wurde die Tempo 30 Nacht-Zone bereits
realisiert.
Im Einklang mit den Planungszielen und den möglichen Lärmschutzmaßnahmen ist
es daher mit dem Gebot gerechter Abwägung bei der Bestandsentwicklung des
Siedlungsgebietes vereinbar, dass die den Lärmpegeln zugewandten Gebäude
Außenpegeln ausgesetzt werden, welche über den Orientierungswerten der DIN
18005 liegen.
Die Immissionsbelastungen der Luft, die durch den Verkehr erzeugt werden, sind für
Berlin im Bereich von Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastungen weiterhin ein
ernstes Problem. Besonders im innerstädtischen Bereich zeigt der mehrjährige Trend
kaum nach unten, wie die Auswertung der Messstationen belegen. Die Überschreitungen bei Feinstaub können in Abhängigkeit vom Wetter stark schwanken.
Dagegen sind die gesundheitlich besonders schädlichen Rußkonzentrationen in den
letzten Jahren um fast 40 % zurückgegangen als Resultat der technisch
verbesserten Fahrzeuge, wie z.B. durch den Einbau von Rußfiltern bei BVG-Bussen.
56
Im Bebauungsplangebiet gib es keine Messstationen. Der nächste Messpunkt
befindet sich an der Bundesstraße 1/5, wo zu keiner Zeit eine Überschreitung des
Schwellenwertes von 50 µg gemessen wurde. Daraus schlussfolgernd sind im
Bebauungsplangebiet aufgrund der geringeren Verkehrskonzentration als an der
Bundesstraße B 1/5 auch keine Überschreitungen des Schwellenwertes zu
vermuten.
Durch die Festsetzungen einer geringen Grundflächenzahl und Geschossigkeit im
Bebauungsplan werden auch keine Verkehre erzeugt, die über das bisher schon
zulässige Maß hinaus das Gebiet so belasten, dass es zu Überschreitungen des
Schwellenwertes kommen könnte.
3. Sen Stadt: Bezüglich der Straßenbegrenzungslinien ist grundsätzlich
festzustellen, dass die Böschungen gemäß BerlStrG Bestandteil der Straße sind
und als solche ausgewiesen werden müssen. Wegen des Versatzes bzgl. der
Weiterführung der Heesestraße im östlichen Abschnitt sollte bei einem
gemeinsamen Abstimmungstermin mit dem Tiefbauamt und der Stadtplanung, die
zukünftige Straßenbegrenzungslinie insgesamt festgelegt werden. Im
Kreuzungsbereich der Heesestraße mit der Köpenicker Straße sind die
Gehwegflächen nicht ausreichend, hier ist eine Veränderung der
Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen.
Im Ergebnis dieses Abstimmungstermins wurde festgestellt, dass im Gesamtkontext
mit den südlich angrenzenden Bebauungsplänen XXI-36 und XXIII-30a ausreichend
Fläche zum Straßenausbau in der Heesestraße zur Verfügung steht. Im
Bebauungsplan XXI-6 ist eine geringfügige Korrektur der südlichen
Straßenbegrenzungslinie durchzuführen, um einen einheitlichen Anschluss im Sinne
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu erhalten.
Das Grundstück Köpenicker Straße 129/Heesestraße wird um 3,00 m abgeschrägt,
um die Sicherheit der Fußgänger/-innen zu gewährleisten.
Fazit
Im Ergebnis der Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB führen die Stellungnahmen nicht zu Änderungen der Planungsziele
des Bebauungsplanes XXI-6.
20. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs.
3 BauGB
Aufgrund der Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte eine erneute Auslegung
des Bebauungsplanentwurfes XXI-6 BauGB.
In der Zeit vom 30.01.2012 bis einschließlich 01.03.2012 lag der Entwurf des Bebauungsplanes XXI-6 vom 01.07.1997 mit den Deckblättern vom 01.12.1997, vom
05.07.2001 und vom 10.01.2012 mit Begründung gemäß § 4a Absatz 3 des Baugesetzbuches erneut in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung im Bürodienstgebäude Helene-Weigel-Platz 8 öffentlich aus.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan XXI-6 wurde ortsüblich im Amtsblatt Nr. 3 vom 20.01.2012, S. 109 bekannt gemacht und zusätzlich in
der Berliner Zeitung vom 20.01.2012 sowie im Internet veröffentlicht.
57
Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
wurde im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung die Möglichkeit gegeben,
Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf XXI-6 vorzubringen.
Die vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange waren gemäß § 1 Abs. 7
BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden informierten sich 77 Bürger/-innen auf der Internetseite des Bezirksamtes über die geänderten
Ziele und Zwecke der Planung.
Insgesamt gingen sechs schriftliche Stellungnahmen der Bürger/-innen und der Behörden ein. Vier brachten Hinweise zum Ausdruck, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Zwei Stellungnahmen brachten zum Ausdruck, dass gegen die
geplanten Zielstellungen keine Bedenken bestehen.
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf beschloss in seiner Sitzung am 24.07.2012 die
BA-Vorlage Nr. 0182/IV, Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB. Die BVV hat am 22.08.2012 die Vorlage Nr. 0182/IV mit
Drs.-Nr. 0431/VII zur Kenntnis genommen.
Schwerpunkte aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3
BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und daraus resultierende Schlussfolgerungen für das weitere Bebauungsplanverfahren betrafen im Wesentlichen:
Ein Bürger, der auch Eigentümer eines Grundstücksanteils ist, äußerte sich mündlich
und schriftlich zur Festsetzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche für die
Grundstücke Schwabenallee 13 bis 19A. Die auf dem Plan dargestellte Festsetzung
umfasste den gesamten Vorgarten zwischen Grundstücksgrenze und Baugrenze
(Hauskante). Da die Häuser nicht parallel zur Grundstücksgrenze verlaufen, sind die
nichtüberbaubaren Grundstücksflächen (Vorgärten) entsprechend unterschiedlich
groß. Die Abstände liegen zwischen ca. 7 m bis 17 m. Da auf den verbleibenden
Grundstücken in der Schwabenallee nur eine nichtüberbaubare Grundstücksfläche
von 5 m festgesetzt wurde, äußerte sich der Bürger dahingehend, auch auf den
Grundstücken in der Schwabenallee 13 bis 19A die nichtüberbaubare Grundstücksfläche nur in einer Tiefe von 5 m festzusetzen.
Diesem Belang soll gefolgt werden. Für die Grundstücke Schwabenallee 13 bis 19A
wird eine Fläche mit der Bezeichnung „m“ in einem Abstand von 5 m jeweils gerechnet ab Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Garagen, Carports, Stellflächen und
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind auf dieser Grundstücksfläche, die nicht
überbaubar ist, unzulässig. Hierzu erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 eine erneute Beteiligung.
Insgesamt wird mit dieser Änderung das Planungsziel zur Freihaltung des ortstypischen Vorgartenbereiches von 5 m als öffentlicher Belang in der Schwabenallee
weiterhin gesichert und gleichzeitig dem privaten Belang zur Sicherung der Funktionalität des Grundstückes entsprochen.
Eine weitere Stellungnahme bezog sich auf die freizuhaltende Fläche im Quartier
Dramburger Straße, Heesestraße, Schwabenallee, Am Binsengrund. Es wurde die
Frage gestellt, ob diese noch Sinn macht, da sie teilweise bebaut sei.
58
Diese Fläche wurde planungsrechtlich gesichert, da sie bereits derzeitig den
Blockinnenbereich prägt. Sie trägt wesentlich zur Wohnqualität bei und leistet einen
aktiven Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt.
Eine nochmalige Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass dort zwar zwei Häuser neu
errichtet wurden, die aber nur unwesentlich die festgesetzte Fläche tangieren und
somit das Planungsziel nicht in Frage stellen.
Als Schwerpunkt wurde durch die Senatsverwaltung, SenStadtUm, IX 11/10-10-12,
die Lärmproblematik in den Bereichen des Plangebietes benannt, wo die vom
Verkehr verursachten Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung überschritten
werden. Hier sollten möglichst kurzfristig Maßnahmen zur Verringerung ergriffen
werden.
Da es sich hier um die Planung in einem bestehenden Wohngebiet mit dem
vorhandenen Straßennetz handelt, wurde geprüft, inwieweit nachträglich
Maßnahmen ergriffen werden könne, die zu einer deutlichen Lärmreduzierung führen
würden.
Geprüft wurde die Errichtung von Schallschutzwänden bzw. –wällen als aktive
Maßnahmen, die als einzige kurzfristige Maßnahme mit einer hohen Effektivität
ergriffen werden könnte.
Im Ergebnis dieser Prüfung führt die Abwägung jedoch zur Ablehnung einer
Festsetzung für die Schallschutzwand. Eine Schallschutzwand würde in diesem
Bereich der Köpenicker Straße einen städtebaulichen Missstand erzeugen. Das
Wohngebiet ist durch eine offene, kleinteilige Bauweise mit begrünten von Bebauung
freigehaltenen Vorgärten geprägt, die auch im Bebauungsplan als ortbildprägendes
Gestaltungselement gesichert werden sollen. Der nur 18 m breite Straßenraum der
Köpenicker Straße würde bei zwangsläufiger Bebauung (sowohl anschließender
Bebauungspläne als auch gegenüberliegender Bebauungspläne) zu beiden Seiten
mit Schallschutzwänden das durchgrünte Ortsbild empfindlich stören, und auf die
relativ wenigen Anwohner/-innen kämen erhebliche Kosten zu.
Zu dem hohen Kostenfaktor kommt die Tatsache, dass durch die häufige
Unterbrechung durch die Überfahrten zu den hinteren Grundstücken die Effektivität
dieser Schallschutzwände in Frage gestellt wird. Ein Lärmschutzgutachten wurde
aufgrund dieser Fakten nicht beauftragt.
Die Errichtung von Schallschutzwällen ist nicht möglich, da diese einen
entsprechenden Platzbedarf voraussetzen, der hier aufgrund der teilweise
vorhandenen Bebauung von 4 m bis 5 m zur Straßenbegrenzungslinie und des
relativ geringen Straßenquerschnitts nicht gegeben ist.
Die Köpenicker Straße stellt eine wichtige Nord-Süd-Verbindung zwischen den Bezirken Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick dar. Hier fließt neben dem Anliegerverkehr auch der Durchgangsverkehr. Mit dem Bau der Tangentialverbindung Ost
(TVO) würde ein großer Teil von diesen Verkehrsströmen aufgenommen werden und
langfristig eine Lärmminderung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
bewirken. Da diese weiterhin Gegenstand der übergeordneten Planung ist, wird sie
hier außerdem als geeignete langfristige Maßnahme aufgeführt.
Die Heesestraße führt insbesondere den Anliegerverkehr auf die Köpenicker Straße.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird hier keine relevante Zunahme
der Verkehrs- und Lärmbelastung erfolgen.
59
Das Bebauungsplangebiet ist über den öffentlichen Personennahverkehr sehr gut
erschlossen. Es verkehren Busse in der Heesestraße und in der Köpenicker Straße,
die die S-Bahnhöfe Köpenick und Wuhlheide im Süden und den U-Bahnhof Elsterwerdaer Platz in nördlicher Richtung als nächste Bahnhöfe verbinden.
Der gut ausgebaute Wuhlewanderweg ermöglicht zusätzlich mit dem Fahrrad den Sund U-Bahnhof Wuhletal günstig zu erreichen.
Somit liegt es auch in der Verantwortung des Einzelnen, diese Angebote zu nutzen
und aktiv am Lärmschutz mitzuwirken.
Passiven Maßnahmen zur Lärmreduzierung und die damit mögliche Verringerung der
dB(A) Werte sollen in diesem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.
Maßnahmen, wie z.B. der Einsatz von Schallschutzfenstern und die Grundrissausbildung, können im Rahmen der Erarbeitung der Bauantragsunterlagen umgesetzt
werden. Der Entwurfsverfasser hat diese Maßnahmen zu prüfen und so weit nötig
vorzusehen und nachzuweisen.
Diese Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen, der eine Bestandssicherung
vorsieht, würde zu sehr in die gestalterische Freiheit des einzelnen Grundstückseigentümers eingreifen. Eine Überprüfung zur Einhaltung der festgesetzten Maßnahmen wäre durch die öffentliche Hand aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage (Anzeigeverfahren im Baugenehmigungsverfahren bei festgesetzten Bebauungsplänen)
schwer umzusetzen. Ebenso könnten die Festsetzungen langfristig nicht auf den
bautechnologischen Fortschritt reagieren.
Abschließend wird nochmals darauf verwiesen, dass die Orientierungswerte der DIN
18005 (Schallschutz im Städtebau) keine Grenzwerte sind. Im Rahmen der Abwägung sind sie jedoch zu berücksichtigen und zu prüfen, ob unter Berücksichtigung
der
vorhandenen
Rahmenbedingungen
auch
bei
Überschreitung
der
Orientierungswerte
unzumutbare
Beeinträchtigungen
der
Wohnund
Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen werden können.
In Anbetracht der Bestandssituation wird eingeschätzt, dass die in der DIN 18005
genannten Orientierungswerte mit den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht
erreicht werden können.
Dennoch ist davon auszugehen, dass unter Beachtung der passiven Möglichkeiten
des Schallschutzes, unzumutbare Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können.
Fazit
Im Ergebnis dieser Auswertung bestand die Erforderlichkeit im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nochmals eine erneute Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit zur Festsetzung der Grundstücksfläche “m“, die nicht überbaubar ist,
für die Grundstücke Schwabenallee 13 bis 19A durchzuführen.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind hiervon nicht berührt.
60
22. Erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3
BauGB
In der Zeit vom 03.09.2012 bis einschließlich 14.09.2012 wurde nochmals eine
erneute Beteiligung der von der Änderung des Entwurfs betroffenen Öffentlichkeit
durchgeführt. Den Betroffenen wurde in den Räumen des Fachbereiches
Stadtplanung die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu dem
geänderten Teil gegeben.
Die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit für den Bebauungsplan XXI-6
wurde den betroffenen Bürgern rechtzeitig durch Zustellung eines Briefes bekannt
gemacht. Die Grundstücke Schwabenallee 13 bis 19a gehören zur
Eigentümergemeinschaft „Im Binsengrund“. Alle Eigentümer lt. Eigentümerliste der
Stellwerk Hausverwaltung GmbH wurden informiert und um Stellungnahme gebeten.
Der Zeitraum zur Abgabe der Stellungnahmen konnte gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
angemessen verkürzt werden, da durch die Festsetzung der Fläche „m“ die
Grundzüge der Planung nicht berührt wurden und sich die Betroffenenbeteiligung nur
auf die Eigentümergemeinschaft bezog.
Unmittelbar betroffen waren nur die Eigentümer der Grundstücke entlang der
Schwabenallee 13 bis 19A, für die durch diese Festsetzung eine Verbesserung ihrer
Grundstücksverwertung ermöglicht wird.
Gleichzeitig wird dem öffentlichen Belang zur Sicherung des prägenden
Vorgartenbereiches in der Schwabenallee weiterhin entsprochen.
Im Rahmen der eingeschränkten Betroffenenbeteiligung wurde eine Stellungnahme
abgegeben. Ein Eigentümer äußerte sich, dass sein bereits errichteter Carport mit
den Pfosten auf 5,12 m steht, der Dachüberstand jedoch mit 0,59 m in den Vorgarten
ragt.
Der vorgebrachte private Belang wurde gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung
aller öffentlichen und privaten Belange einbezogen, sowie gegeneinander und
untereinander gerecht abgewogen.
Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt des orttypischen Vorgartenbereiches als
wesentliches Gestaltungselement des Siedlungsgebietes. Deshalb wird die
Einordnung von Garagen, Stellflächen und Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO auf der Fläche „m“ in einer Tiefe von 5 m ausgeschlossen.
Der bereits vorhandene Carport entspricht dieser Festsetzung. Die Einordnung der
baulichen Anlage erfolgte außerhalb der Fläche „m“. Der Dachüberstand gefährdet
nicht das Planungsziel zur Freihaltung des orttypischen Vorgartenbereiches von 5 m,
da durch den Dachüberstand der optische Gesamteindruck nicht zerstört wird.
Dem privaten Belang konnte damit entsprochen werden.
Fazit
Bei der Auswertung handelt es sich um die Abwägung des geänderten Sachverhaltes
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die eingegangene Stellungnahme wurde in diesem Sinne
gewichtet und bewertet. Für das weitere Verfahren ergeben sich daraus keine
Änderungen.
61
Die Festsetzung des Bebauungsplanes entsprechend gemäß § 10 BauGB i.V.m. § 6
Abs. 3 AGBauGB kann nunmehr erfolgen.
Verordnung zur Festsetzung
In seiner Sitzung am
stimmte das Bezirksamt mit BA-Beschluss
Nr.
dem Bebauungsplan XXI-6 vom 01.07.1997 mit den Deckblättern vom
01.12.1997, vom 05.07.2001 und vom 10.01.2012 mit Begründung gemäß § 4a
Absatz 3 des Baugesetzbuches und dem Entwurf der Rechtsverordnung zu seiner
Festsetzung zu.
Am
hat die BVV Marzahn-Hellersdorf von Berlin mit der Drucksache
Nr.
die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 10-49
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Mahlsdorf, beschlossen.
V. RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) in
Verbindung mit dem BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141,
1998 I S.137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), in
Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049, 2076) in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO -) in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
April 1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)
62
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Auf
den
nichtüberbaubaren
Grundstücksflächen
zwischen
Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze sind Stellplätze und Garagen sowie
Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig. Eine Ausnahme bilden die Flächen auf den Grundstücken
Heesestraße 5 bis 13 und 17 sowie in der Heesestraße 23 bis 31.
2.
Die in der Planzeichnung mit „k“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem
Geh- und Fahrradrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Nutzer und Besucher, Feuerwehr und Rettungsdienste
und einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu
belasten.
3.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
4.
Für die allgemeinen Wohngebiete wird als Bauweise festgesetzt: Von der offenen Bauweise ist eine abweichende Bauweise mit einer Längenbeschränkung
von 18 m zulässig.
5.
In den allgemeinen Wohngebieten ist pro 400 m² Grundstücksfläche ein für
das Obstbaumsiedlungsgebiet typischer Baum zu pflanzen und zu erhalten.
Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen,
für das Obstbaumsiedlungsgebiet typische Bäume einzurechnen.
6.
In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von Wegen und
Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch
Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie
Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
7.
Im Reinen Wohngebiet sind auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche „m“
entlang der Schwabenallee 13 bis 19a in einer Grundstückstiefe von 5 m
gerechnet ab Straßenbegrenzungslinie Garagen, Stellflächen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig.
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 5 wird die Verwendung von Arten der
der Begründung vom April 2011 beigefügten Pflanzliste vom April 2011 empfohlen.
Pflanzliste zum B-Plan XXI – 6 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
Bäume (14 – 16 cm Stammumfang)
63
Deutscher Name
Feld - Ahorn
Spitz - Ahorn
Berg - Ahorn
Schwarzerle
Hänge - Birke
Baumhasel
Hainbuche
Zweigriffiger Weißdorn
Eingriffiger Weißdorn
Gemeine Esche
Rot - Buche
Traubeneiche
Stieleiche
Silber – Weide
Bruch – Weide
Eberesche
Schwedische Mehlbeere
Winter - Linde
Sommer - Linde
Silberlinde
Botanischer Name
Acer campestre
Acer plantanoides
Acer pseudoplatanus
Alnus glutinosa
Betula pendula
Corylus colurna
Carpinus betulus
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Fraxinus exelsior
Fagus sylvatica
Quercus petraea
Quercus robur
Salix alba
Salix fragilis
Sorbus aucuparia
Sorbus intermedia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Tilia tomentosa
Hochstämme folgender Obstsorten (14 – 16 cm Stammumfang)
Apfel
Süßkirsche
Weichsel-, Sauer - Kirsche
Pflaume
Birne
Malus sylvestris
Prunus avium
Prunus cerasus
Prunus domestica
Pyrus communis
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Nr. 0362/IV
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans XXI-6
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
Vom.......................2013
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan XXI-6 vom 01.07.1997 mit den Deckblättern vom 01.12.1997,
vom 05.07.2001 und vom 10.01.2012 für das Gelände zwischen Habichtshorst,
Pollnower Weg, Verlängerung Pollnower Weg bis zur Wuhle (ehemalige
Bezirksgrenze Marzahn-Hellersdorf), im Verlauf der westlichen Böschungskante der
Wuhle bis zur Heesestraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf, wird
festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können
beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft und
Stadtentwicklung,
Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich
Stadtplanung
und
Fachbereich für Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz, kostenfrei
eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
2
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind,
2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der
Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
gegenüber dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten
Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2013
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Komoß
Bezirksbürgermeister
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft
und Stadtentwicklung
Übersichtskarte 1:10.000
Bebauungsplan XXI-6
Vorläufige Abzeichnung
In zwei Blättern für das Gelände zwischen Habichtshorst, Pollnower
Weg, Verlängerung Pollnower Weg bis zur Wuhle ( ehemalige
Bezirksgrenze Marzahn-Hellersdorf), im Verlauf der westlichen
Böschungskante der Wuhle bis zur Heesestraße, Heesestraße und
Köpenicker Straße
im Bezirk Marzahn-Hellersdorf
Ortsteil Biesdorf
Blatt 1von 2 Blättern
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
Pol
eg
er W
lnow
32
1184/90
28
30
5,0
12, 0
1187/90
.0
m
38
5
.2
m
4,0
3,0
1282/92
k
20
le
Wuh
E
15,0
56/8
28
21
22
z.B.
0,5 bis 0,7
als Höchstmaß
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
1901/95
1499/95
WA 3
I 0,2
0,2
a
1989/99
Am Bin
sengru
nd
10.
GF
21
Traufhöhe
z.B.
TH
12,4 m über Gehweg
Firsthöhe
z.B.
FH
53,5 m über NHN
Oberkante
z.B.
OK
124,5 m über NHN
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
OK
116,0 m bis 124,5 m über NHN
zwingend
z.B.
OK
124,5 m über NHN
500 m²
GF 400 m² bis 500 m²
BM
4000 m³
Flächen für Sport- und Spielanlagen
JUGENDFREIZEITHEIM
Straßenbegrenzungslinie
P
öffentliche Parkfläche
Gasdruckregler
G
FUSSGÄNGERBEREICH
z.B.
Bereich ohne Einfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
Öffentliche und private Grünflächen
z.B.
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
UMSPANNWERK
T
Trafostation
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Anpflanzen von
Erhaltung von
Bäumen
Sträuchern
Sträuchern
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Sonstige Festsetzungen
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
Arkade
z.B.
HOTEL
Sichtfläche
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
35,4
z.B.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Umgrenzung der Flächen für
Umgrenzung der Flächen für
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
mit Angabe der Geschosse
Ga 1
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
St
mit Angabe der Geschosse
mit Angabe der Geschosse
Ga 3 St
Gemeinschaftsanlagen
GGa 1
GAnl
Naturschutzgebiet
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
N.D.
D
auch
Straßenbahn
E
Hochstraße
Stellplatz
Tiefstraße
St
Brücke
Garage
z.B.
Ga 1
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
Kinderspielplatz
Industriebahn (in Aussicht genommen)
K
Wohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
oder Garage
Parkhaus
Unterirdisches Bauwerk
(z.B. Tiefgarage)
Brücke
mit Geschosszahl und Durchfahrt
Landesgrenze (Bundesland)
V
Bezirksgrenze
Ortsteilgrenze
Gemarkungsgrenze
-II
mit Geschosszahl
Flurgrenze
z.B.
Teich
in Meter über NHN
35.4
Flurstückgrenze
Flurstücksnummer, Flurnummer
z.B.
Laubbaum, Nadelbaum
Grundstücksnummer
z.B.
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Mauer, Stützmauer
ND
ND
Schornstein
Bordkante
Zaun, Hecke
Baulinie, Baugrenze
60
96
9
Flur 10
49A
Straßenbegrenzungslinie
0
Aufgestellt: Berlin, den 01.Juli 1997
Abt. Umweltschutz und Stadtgestaltung
1990/99
34
19
als Höchstmaß
Bezirksamt Marzahn von Berlin
II
17
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
3,0
Hochspannungsmast
4,7
37.50m
12,0
als Mindest- und Höchstmaß
Vermessungsamt
.gez. Manthe 3.7.97
.gez. W. Nünthel 7.7.97
Amtsleiter
Bezirksstadtrat
Stadtplanungsamt
gez. Herrmann 2.7.97
Amtsleiter
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 22.09.97 bis einschließlich 07.10.97 öffentlich ausgelegt.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am
beschlossen.
37.00m
23
5,0
m
25
30
23
37.75m
37.75
0m
38.0
26
0,7
32
5m
.7
28
z.B.
Geländehöhe, Straßenhöhe
F
36.75m
1497/95
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
als Höchstmaß
Gewässer
1520/99
Baugrenze
Planunterlage
10,9
1522/99
1498/95
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90)
vom 18. Dezember 1990.
36.75m
k
1523/99
8,0
g
Baulinie
Eintragungen als Vorschlag
22
2,5
12,0 4,0
5,0
12,0
37
28,0
2,0
ED
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
2 Wo
Gebäude
3,0
37.00m
30
WR
z.B.
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Geschlossene Bauweise
UNIVERSITÄT
26
0m
101A
o
37.25m
103A
SO
Naturdenkmal
1243/94
3,1
38.0
95
Öffentliche Parkanlage
1279/92
2,5
5m
5m
.2
e
38.2
97
5m
36.7
0m
.5
36
38
Straß
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
Gemeinschaftsgaragen
36.50m
99
m
5m
36.2
icker
WOCHENENDHAUSGEBIET
(§ 11 BauNVO)
E
Nachrichtliche Übernahmen
R = 97,0
101
H
Gemeinschaftsstellplätze
k
R = 82,0
94
Nur Hausgruppen zulässig
3 ,0
2,6
Köpe
n
0
.0
37
m
103
.75
36
m
.25
37
.50
37
96
5m
37
.75
m
98
SO
0m
105
m
50
37.00m
36200
8,0
14
0
6,0
102
(§ 10 BauNVO)
37.5
Malus sylvestris
Prunus avium
Prunus cerasus
Prunus domestica
Pyrus communis
D
Sondergebiet (Erholung)
Garagen
1283/92
R = 69,0
104
.
37
11
12
3
0
12,
,0
106
m
.00
38
.7
37
e
m
R = 54
Anschluss Blatt 2
15
Nur Doppelhäuser zulässig
m
7
aß
Str
8.0
0
4,1
WA 2
0,3
3,0
37.75m
2127/96
0,3
37.75m
1902/95
1526/95
II
2,5
4,0
96/3
I
30,0
I
397/35
1525/96
96/4
0
10,
,5
0
9A
1900/95
GI
Stellplätze
1493/95
30,0
12,0
(§ 9 BauNVO)
.2
5
5
10
13
12,
0m
1529/96
1484/95
1478/96
Industriegebiet
o
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
Umgrenzung von Flächen für
Hochspannungsleitung
die Regelung des Wasserabflusses
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Bebauungsplan
XXIII-38
im Verfahren
m
37.5
1483/96
WR
1490/95
37
.7
5
I
1528/96
Nur Einzelhäuser zulässig
z.B.
2/1
1521/99
5.0
1474/96
50
3,0
m
20
II
GE
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
19000
=
15,0
13,0
,
50
1491/95
6,0
1495/95
0m
.5
37
2055/93
2,8
G
1486/96
1269/93
30.0
12,0
H
1488/95
2128/96
R
1494/95
1487/96
(§ 8 BauNVO)
z.B.
56/2
1492/95
37.75m
2054/93
5 ,0
k
1255/93
1267/93
,5
.00
4,0
18
5m
37.7
38.00m
1271/92
Gewerbegebiet
sonstigen Bepflanzungen
15,
k
15,0
1245/94
12,0
1254/94
V
Bäumen
1284/92
1244/94
1257/93
18a
5m
.7
37
1273/92
k
1485/95
Hochstämme folgender Obstsorten (14 – 16 cm Stammumfang)
Apfel
Süßkirsche
Weichsel-, Sauer – Kirsche
Pflaume
Birne
1272/92
18.0
318/38
a
z.B.
offene Bauweise
z.B.
1240/94
1277/92
1246/94
k
1266/93
II
318/38
0,2
1276/92
16,5
5m
Bebauungsplan
316/38
XXI-9
im Verfahren
1265/93
4 ,0
0
12,
0,2
37.7
Acer campestre
Acer plantanoides
Acer pseudoplatanus
Alnus glutinosa
Betula pendula
Corylus colurna
Carpinus betulus
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Fraxinus exelsior
Fagus sylvatica
Quercus petraea
Quercus robur
Salix alba
Salix fragilis
Sorbus aucuparia
Sorbus intermedia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Tilia tomentosa
1259/93
1278/92
0
30,
15
315/38
Feld-Ahorn
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Schwarzerle
Hänge-Birke
Baumhasel
Hainbuche
Zweigriffiger Weißdorn
Eingriffiger Weißdorn
Gemeine Esche
Rot-Buche
Traubeneiche
Stieleiche
Silber-Weide
Bruch-Weide
Eberesche
Schwedische Mehlbeere
Winter-Linde
Sommer-Linde
Silberlinde
WA 3
I
0
12,
0
3,
2,0
1239/94
0
36,
13
Botanischer Name
Deutscher Name
k
5
12,
1238/94
6,5
11
1258/94
30,0
2,0
B
m
16
Bäume (14 – 16 cm Stammumfang)
1227/93
1230/93
16
38
9
14
5m
2109/93
C
1249/93
1260/93
2110/93
II
37.7
93
93A,93B
93C
Flur 3
zwingend
MK
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
MIT SPIELPLATZ
9.0
,5
13
1
38.00m
1247/94
MI
(§ 7 BauNVO)
100 m²
Verkehrsflächen
II
.0
15
1248/94
0
10,
(§ 6 BauNVO)
Kerngebiet
0,4
GR
Private Verkehrsfläche
D1231/94
2034/93
A
Mischgebiet
z.B.
1220/91
8A
7A
7
91
521/38
1236/93
2035/93
2100/93
2108/93
2102/93
1237/94
2099/93
III-V
56/1
,0
12
5
8
allee
aben
10
Schw
38
.0
0m
WA 1
II 0,3
0,6
a
1027/91
WA 3
I 0,2
0,2
a
2131
30,0
III
z.B.
Flächen für den Gemeinbedarf
3,0
38.50m
8
3
6
30,0
1263/93
1211/91
Flur 8
Flur 9
1262/93
1329/91
1208/90
Pflanzliste
5,0
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
1874/90
2101/93
II
1330/91
89
34
520/38
1218/91
1215/91
1328/91
1226/91
1229/93
1234/93
1199/90
4
87
1325/90
1324/90
Nachrichtliche Übernahme:
Gem. § 9 Abs. 6 BauGB liegt das Gebiet in der Schutzzone III B
WA 2
II 0,2
0,4
a
als Höchstmaß
MD
1221/91
1
0m
.0
38
1326/90
2122/90
291/22
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 5 wird die Verwendung von Arten der
der Begründung vom April 2011 beigefügten Pflanzliste vom April 2011 empfohlen.
1327/91
WB
(§ 5 BauNVO)
Straßenverkehrsfläche
1228/93
2130
2121/90
(§ 4a BauNVO)
Dorfgebiet
Baumasse
37
1222/91
1200/90
1207/90
7. Im Reinen Wohngebiet sind auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche m
entlang der Schwabenalle 13 bis 19a in einer Grundstückstiefe von 5,00 m
gerechnet ab Straßenbegrenzungslinie Garagen, Stellflächen und Nebenanlagen
im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig.
m
0m
0
18.
63/15
2
38.0
0m
1203/90
2
1206/90
62/14
12.0
0
30,
Bebauungsplan
XXI-43
im Verfahren
5
38.2
5,0
4
88
6. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten
nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und
Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
1204/90
4A
38
.5
5. In den allgemeinen Wohngebieten ist pro 400 m² Grundstücksfläche ein für das
Obstsiedlungsgebiet typischer Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der
Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen, für das
Obstsiedlungsgebiet typische Bäume einzurechnen.
6
5,0
WA 3
I 0,2
0,2
a
38.25m
II
1216/91
1331/90
= 8.0
12,0
1193/90
38
.00
m
R
1190/90
1192/90
8
4. Für die allgemeinen Wohngebiete wird als Bauweise festgesetzt: Von der offenen
Bauweise ist eine abweichende Bauweise mit einer Längenbeschränkung von
18 m zulässig.
Besonderes Wohngebiet
Geschossflächenzahl
6
1195/90
5,0
10
Zahl der Vollgeschosse
Baumassenzahl
1217/91
3. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
WA
Geschossfläche
38.50m
1198/90
(§ 4 BauNVO)
Wohnungen
1223/91
3
rger
mbu
Dra
,7
18
1224/91
6
38
.2
5m
1786/90
5,0
WA 2
II 0,2
0,4
a
1197/90
Allgemeines Wohngebiet
z.B.
1186/90
4
14
1196/90
38.25m
5,0
35800
2. Die in der Planzeichnung mit k gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehund Fahrradrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Nutzer und Besucher, Feuerwehr und Rettungsdienste und einem
Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
16
z.B.
z.B.
1188/90
20
18
Bebauungsplan XXI-32c
festges. 28.09.2007
1189/90
1
19100
z.B.
Grundfläche
Beschränkung der Zahl der
,4
,0
30
1. Auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zwischen
Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze sind Stellplätze und Garagen sowie
Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Eine
Ausnahme bilden die Flächen auf den Grundstücken Heesestraße 5 bis 13 und
17 sowie in der Heesestraße 23 bis 31.
1926/88
Grundflächenzahl
WR
1185/90
22
1333/90
WS
(§ 3 BauNVO)
Sonstiges Sondergebiet
2
bic
Ha
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
t
ors
h
hts
(§ 2 BauNVO)
Reines Wohngebiet
4
26
17
2
WA 2
II 0,2
0,4
a
30
Bebauungsplan XXI-32b
festges.30.06.2006
5 ,0
Kleinsiedlungsgebiet
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abt.Wirtschaft und Stadtentwicklung
...............................................
Amtsleiter
Der Bebauungsplan ist auf Grund des §10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
Berlin, den
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Maßstab 1 : 1 000
0
5
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100 m
Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000
Stand: 26.8.1996
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis.
.............................................
.............................................
Bezirksbürgermeisterin
Bezirksstadtrat
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S.
verkündet worden.
Vorläufige Abzeichnung
Bebauungsplan XXI - 6
4,7
102/6
54
53
55
5,0
58
58
100,0
56
Schwa
benalle
e
40,0
57
15,0
40,0
m
5,0
18,0
60
15,0
102/1
2155
32
5m
.7
m
37 8.00
3
m
.25
38
414/103
426/103
429/103
1867/103
44/3
102/2
18400
36100
Bebauungsplan XXI-36
festges.13.10.2010
Maßstab 1 : 1 000
0
5
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100 m
Planunterlage: Karte von Berlin 1:1000
Stand: 26.8.1996
3,4
45
47
48
48A
50
49
5,0
102/7
4,8
3,5
46
48B
127
.50
37
m
.50
37
37
30
10,7
13,2
14,1
62
125
5,0
12,0
31
33
35
37
39
41
43
44
B
115
121
123
126
34
30
32
38
40
42
115
A
119
120
124
0
.5
37
37.50m
52
51
15,9
28
411/103
3,6
6,8
5,0
107
A
109
115
0m
130
32
25
28
103A
30,0
107
traß
e
er S
111
K öp
5,0
108
110
enic
k
.5
117
37
122
m
.50
37
0m
.0
36
8,3
5,0
3,2
15,0
12,1
5,0
11,4
129
4,7
5m
35
1177/99
26
406/103
1995/100
35.7
33
410/103
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
MIT SPIELPLATZ
1994/100
36
.00
m
31
24
1865/104
2,9
5,3
29
22
1857/104
1545/104
1131/98
36.75m
1855/104
27
36.50m
20
Wuhlewanderweg
228/104
1127/98
25
Heese
straße
10.0
102/5
2098/100
5m
.2
36
225/104
18
m
0m0
.060.
363
220/104
23
WA 2
II 0,2
0,4
a
II
m
102/3
16
14,8
2083/98
37
.25
m
14
217/104
1126/98
7,0
5
.2
37.25m
12
II
II
1.0
2,4
36
212/104
1946/98
37.00m
10
209/104
1948/98
1789/98
37.5
0m
.5
0m
8
204/104
2097/100
I
19
6
2082/98
2103/98
1788/98
m
98/3
4
III
1130/98
1128/98
37.25m
.25
2113/97
17
201/104
1790/98
m
37
13
2
102/4
.75
37
2114/97
9,9
1120/98
37
11
0
15, ,1
4
1
1134/98
1135/98
98/2
37.25m
1100/97
9
2112/97
9,0
1150/100
5,8
5m
1175/99
2104/98
37.50m
3 ,0
1172/99
25A
1947/98
3,3
36.25m
114
36.50m
112
38.00m
4,4
m
75
37.7
5m
94/28
m
.50
37
.
37
7
1097/97
37
.50
m
97/3
5
1,2
2038/97
97/6
3
1107/98
3,6
1152/100
56
47,0
14,8
I
37.50m
1093/97
6,3
1129/98
m
m
WA 2
II 0,2
0,4
a
II
97/5
97/1
15
54
36.2
5m
I
1118/98
16,7
37
.50
38
.50
37.5
0m
52
1153/100
1170/99
2111/97
II
8
18,
36.5
0m
m
.50
37
36
.50
m
36.2
97/4
97/2
12,7
50
1785/100
36.7
5m
37
.00
m
37
.5
0m
1173/99
13A
1,4
48
I
1784/98
1117/98
II
10,5
46
1155/100
1119/98
III
Straße
1168/99
18,4
5m
37.25m
m
5m
37.50m
1094/97
767
44
1157/100
37.2
5,0
1108/98
1090/97
18,0
Dramburger
II
0m
I
5 ,0
36.5
3
7.5
0
92/29
42A
1158/100
0m
30,0
I
7.
50
m
I
.5
37
37.50m
0m
1109/98
1099/97
1098/97
10, 3
40
I
37.5
100/1
18,6
115/98
1086/97
2039/97
10,0
1159/100
1088/97
37.5
0m
II
20,0
17,9
1899/100
72,0
1167/99
2118/97
m
21,4
1160/100
II
114/98
37.7
37.5
0
0m
37.5
5,0
II
2117/97
2116/97
1089/97
42
50
m
1898/100
89/29
90/29
36
.
1081/98
3
1085/97
37
.50
m
37.75m
WA 3
I 0,2
0,2
a
1082/97
1087/97
2124/95
2123/95
1166/99
1113/98
37.7
5m
1084/97
5m
I
1988/97
1991/97
95/2
1162/100
1080/98
5m
.7
37
88/29
.7
37
.7
5m
35700
1532/96
37
.5
0m
WA 1
II 0,3
0,6
a
1543/99
WA 3
I 0,2
0,2
a
1783/98
1986/97
2/4
1509/95
1507/95
1987/97
37
.5
0m
87/29
1544/95
1507/95
96/2
96/1
20,0
37
.7
5m
1542/99
1514/99
1467/95
II
II II
1504/95
1540/95
37.50m
II
51
4,8
5m
1468/96
1458/96
0
1541/95
30,0
1463/96
22A
18,0
1464/96
2041/96
12, 6
10,0
1505/95
12,0
37.75m
18,
1516/99
II
2040/96
36
1794/95
1462/96
II II
156/33
1511/95
36
18700
6,1
37
.75
m
II
30,0
24
1510/95
98/1
12
36
.7
II II
.2
5m
1502/95
37
.75
m
4 ,0
22 37
1503/95
37.50m
1461/96
Gemarkung Kaulsdorf, Flur 3
1893/95
10
2047/96
33/2
157/33
II
38.00m
33/1
d
1518/99
37.00m
2046/96
d
18
36.7
5m
8
23
37.50m
m
6
53
5m
.7
37
Am Bin
sengru
n
4
11
5m
37.00m
21
20
1527/95
9
1892/95
2
37.7
1524/96
7
38.2
5
396/35
5
19
Am Bin
sengru
n
=
R 8.0
12,0
38.0
0m
1990/99
17
0m
105
II
5m
1989/99
15
I
38.2
WA 2
II 0,2
0,4
a
2127/96
II
II
36.0
106
96/4
1901/95
1900/95
1902/95
1526/95
96/3
12,0
1525/96
9A
397/35
37.50m
1529/96
1484/95
Anschluss Blatt 1
1478/96
WA 3
I 0,2
0,2
a
37.25m
0m
1528/96
1483/96
1499/95
37.75m
37.5
50
0
0m
26
I
1497/95
1485/95
1474/96
Blatt 2 von 2 Blättern
37.5
30,0
1269/93
103
10.
1/4