Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
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128 kB
Erstellt
16.10.15, 23:21
Aktualisiert
27.01.18, 19:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 04.01.12
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.01.12
1. Gegenstand der Vorlage:
- Auswertung der Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a
Abs. 3 Satz 4 BauGB
- Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung
und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
im Bebauungsplane XXI-29 für das Gelände
zwischen Dankratstraße, Köpenicker Straße,
Elsenallee, Schwaben-allee, Dubickstraße,
Arnfriedstraße und Alberichstraße im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 03.01.12 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0048/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Dagmar Pohle
Stellv. Bezirksbürgermeisterin
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft
und Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 7
27.12.11
5223
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0048/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
-
-
Auswertung der Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB
Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
4a Abs. 3 BauGB
im Bebauungsplan XXI-29 für das Gelände zwischen
Dankratstraße, Köpenicker Straße, Elsenallee,
Schwabenallee, Dubickstraße, Arnfriedstraße und
Alberichstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf,
Ortsteil Biesdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt,
1. der Auswertung der Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zuzustimmen
(Anlage 1),
2. der Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung
und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
zuzustimmen (Anlage 2).
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der
BVV
zur
Kenntnisnahme
vorzulegen
und
zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
Anlagen
E. Rechtsgrundlage:
§ 4a Abs. 3 BauGB, § 233 BauGB
§ 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen
keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen:
keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft
und Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1
zur Beschlussvorlage
Nr. 0048/IV
D. Begründung
Auswertung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 a Abs. 3
Satz 4 BauGB
Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit war u.a. erforderlich, weil aufgrund der
Nachfrage eines Gewerbetreibenden im Umfeld des Balzerplatzes planerische
Überlegungen zur Förderung der gewerblichen Entwicklung und somit der Urbanität im
Umfeld des Standortes angestellt wurden.
So sollen dort künftig auf den betreffenden Grundstücken in den Vorgärten nur noch
Garagen ausgeschlossen werden. Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1
BauNVO sollen hingegen dort zukünftig zulässig sein.
Durch diese Regelung wird ermöglicht, auf den sonst in den Wohngebieten von
Bebauung freien Vorgärten Stellplätze und Nebenanlagen einzuordnen. Hierdurch soll
die Funktionalität auf den Grundstücken erleichtert und somit die gewerbliche
Entwicklung unterstützt werden. Mit der Festsetzung wird beabsichtigt, der Förderung
des Balzerplatzes und dessen Umfeldes zur Aufenthalts- und Kommunikationsfläche zu
dienen.
Im übrigen Plangebiet sollen weiter auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
sowohl Garagen als auch Stellplätze sowie Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO
ausgeschlossen werden. Die entsprechende textliche Festsetzung wurde geändert.
Entsprechend dem damaligen Verfahrensstand des Bebauungsplanes wurde weiter
entschieden, dass in den Blockinnenbereichen mit bisher einem Vollgeschoss und einer
GFZ von 0,2 künftig eine GFZ von 0,4 erreicht werden kann. Die Regelung sollte der
durch textliche Festsetzung ermöglichten Realisierung des Vollgeschosses im Dach
dienen. Die Möglichkeiten der baulichen Nutzung für den Bauherren sollten durch die
GFZ 0,4 erweitert und gleichzeitig die ortsüblichen kleinteiligen Strukturen gewahrt
werden.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurde durchgeführt, weil die Straßenverkehrsfläche im Bereich der Kreuzung
Köpenicker Straße / Zimmermannstraße entsprechend dem Entwurf für die
Lichtsignalisierung angepasst wurde.
Die Lichtsignalisierung war erforderlich, um die Erschließung der großflächigen
Einzelhandelseinrichtung in der Köpenicker Straße 192-200 zu sichern und die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 01.November bis einschließlich 15.
November 2010 statt. Die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Träger wurden
durch Anschreiben informiert.
Von Seiten der Behörden wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung
Verkehr und bezüglich der betroffenen Öffentlichkeit die von der Änderung der textlichen
Festsetzungen direkt betroffenen Anwohner durch Anschreiben beteiligt.
Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung Verkehr in ihrer Stellungnahme
1
der Anpassung der Straßenverkehrsfläche entsprechend dem Entwurf für die
Lichtsignalisierung zugestimmt.
Von Seiten der betroffenen Öffentlichkeit haben sich 4 Bürger, teilweise telefonisch,
nach den geänderten Planungszielen erkundigt. Anregungen und Bedenken wurden
nicht vorgebracht.
Die Auswertung und Abwägung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange führte folglich zu keiner
Änderung der Planungsziele, jedoch wurden weitere Planänderungen im Ergebnis der
Anzeigeverfahren (gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB) anderer Bebauungspläne erforderlich
und zwar in folgender Weise:
Im Bebauungsplan war bisher durch textliche Festsetzung geregelt, dass im Dachraum
ein weiteres Vollgeschoss möglich ist.
Durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4. Senat,
Aktenzeichen 4 NB 22/91) wurde jedoch inzwischen bestimmt, dass gemäß § 16 Abs. 2
Nr. 3 BauNVO für Vollgeschosse allein die Festsetzung der Zahl erlaubt ist. Weitere
planerische Festsetzungen sind nicht möglich.
Die Entscheidung wurde dem Stadtentwicklungsamt im Rahmen der Anzeigeverfahren
der Bebauungspläne XXIII-6b und h durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Abteilung II C mitgeteilt.
Im Ergebnis ist die bisher im Bebauungsplan XXI-29 enthaltene textliche Festsetzung,
wonach im Dach ein Vollgeschoss realisiert werden konnte, nicht mehr Bestandteil des
Plans, so auch die Regelung zur Geschossflächenzahl 0,4 in den Blockinnenbereichen.
Eine Überarbeitung der Planung wurde weiter erforderlich, weil bisher auf der
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Öffentlicher Platz“ Maßnahmen zum
Ausgleich von Eingriffen im Bebauungsplan XXI-41d durchgeführt werden sollten und
damit entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan XXI-29 enthalten waren.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des Bebauungsplanes XXI-41d bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde dem Bezirksamt jedoch mitgeteilt, dass
der Planbereich des Bebauungsplanes XXI-41d nunmehr als im Zusammenhang
bebaut, also als § 34 BauGB, zu betrachten ist.
Damit fallen die ursprünglichen Eingriffe in Natur und Landschaft im Bebauungsplan
XXI-41d und somit auch die Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan XXI-29 weg. Die
entsprechenden Festsetzungen sind demgemäß nicht mehr Inhalt des
Bebauungsplanes.
Da die Mitteilungen der Senatsverwaltung im Rahmen der Anzeigeverfahren erst nach
Durchführung der Betroffenenbeteiligung im Bebauungsplan XXI-29 erfolgt sind, erfolgte
dessen Einarbeitung erst im nächsten Verfahrensschritt, der erneuten öffentlichen
Auslegung und Beteiligung der TÖB (siehe Anlage 2).
2
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Nr. 0048/IV
D. Begründung
Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Wie bereits im Rahmen der Auswertung der Betroffenenbeteiligung (Anlage 1) erläutert, war
die erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
erforderlich, da sich im Ergebnis der Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zu den
Bebauungsplänen XXIII-6b und h sowie XXI-41d Planänderungen ergeben haben.
So entfällt künftig die textliche Festsetzung, wonach im Dach ein Vollgeschoss realisiert
werden kann sowie die dort ebenfalls enthaltene Regelung bezüglich der GFZ 0,4.
Weiter entfallen im Bebauungsplan XXI-29 künftig die Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen im Bebauungsplan XXI-41d, da im Rahmen des Anzeigeverfahrens des
Bebauungsplans XXI-41d dessen Planbereich nunmehr als im „Zusammenhang bebaut“
(gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu betrachten ist und somit keine Eingriffe stattfinden. Folglich
entfallen im Bebauungsplan XXI-29 auch die Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen.
Da von den Planänderungen die gesamte Öffentlichkeit sowie die Träger öffentlicher
Belange in Gänze betroffen sind, war eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange erforderlich.
Zu den geänderten Teilen der Planung fanden in der Zeit vom 26. Oktober bis einschließlich
11. November 2011 die erneute öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) statt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde ortsüblich im Amtsblatt und in der Tagespresse
bekannt gemacht. Dort wurde weiter der Hinweis gegeben, dass der Bebauungsplan auch
auf der Internetseite des Bezirkes eingesehen werden kann.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gab es keine schriftlichen und mündlichen Äußerungen.
Da bei der Überarbeitung der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen wurden, kann aber davon ausgegangen werden,
dass die Öffentlichkeit von der Planung nicht negativ berührt wird.
Auf die Internetseite des Bezirksamtes wurde 45-mal zugegriffen.
Im Rahmen der TÖB wurden 20 Behörden und Träger beteiligt. Davon haben sich 5 zur
Planung geäußert.
Einwände gegen die Planänderungen wurden nicht erhoben.
Drei Träger öffentlicher Belange hatten keine Bedenken gegen die Planung.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Sen GUV), Abteilung
III D hat im Rahmen der TÖB folgende Hinweise gegeben:
•
Im Bebauungsplan sollten die Immissionsbelastungen der Bestandssituation sowie
die künftigen Belastungen, insbesondere in der Nacht, dargestellt werden.
•
Es wird empfohlen zu prüfen, ob durch zeichnerische oder textliche Festsetzungen
eine Verbesserung der Lärmbelastungssituation in den Außenwohnbereichen,
insbesondere an den hoch belasteten Straßenabschnitten, erreicht werden kann.
•
Die in der Bebauungsplanbegründung aufgeführten passiven
1
Schallschutzmaßnahmen sollten, soweit möglich, planungsrechtlich gesichert werden
und nicht auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verlagert werden.
Gemäß der Stellungnahme von SenGUV kann es nicht Ziel des Bebauungsplanes
sein, eine erhebliche Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005
planungsrechtlich zu sichern.
Die Äußerungen von SenGUV betreffen nicht die im Rahmen der erneuten öffentlichen
Auslegung und Beteiligung der Träger betroffenen geänderten Teile der Planung.
Da die geäußerten Hinweise jedoch den Lärmschutz und damit die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse als wichtigen Belang betreffen, werden die
Hinweise in die Auswertung der TÖB einbezogen.
Im Ergebnis werden die Belange von SenGUV wie folgt berücksichtigt und in die
Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen:
Die Köpenicker Straße liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs. Bei der
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens sind die Aufgaben und Grundsätze der
Bauleitplanung zu beachten.
Hierzu gehört insbesondere u.a. die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse, so auch der Schutz vor Lärmimmissionen.
Das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung enthalten keine Regelungen über
Grenzwerte für Lärmimmissionen.
Als Orientierungswert kann jedoch die DIN 18005, „Schallschutz im Städtebau“
herangezogen werden, welche für die einzelnen Baugebiete Schallpegelgrenzen beinhaltet.
Für das Allgemeine Wohngebiet gelten hiernach folgende Werte als Orientierung:
•
•
tags:
55 dB (A)
nachts: 45 dB(A)
Die Grundstücke entlang der Köpenicker Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
XXI-29 sind bis auf wenige vollständig bebaut.
Eine erhebliche Verdichtung und somit hierdurch wesentliche Erhöhung des
Verkehrsaufkommens und damit eine Verstärkung der Lärmbelastung im Plangebiet ist nicht
zu erwarten, da nur noch ein geringes Verdichtungspotenzial besteht.
Auch bei weiterer Verdichtung anderer, an die Köpenicker Straße angrenzende
Wohngebiete, ist hierdurch keine wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu
erwarten.
Gemäß strategischer Lärmkarte Berlin sind die vorhandenen Wohngebäude an den
Fassaden zur Köpenicker Straße folgenden Immissionen ausgesetzt (Fassadenpegel, TagAbend-Nacht-Lärmindex):
- Südlich der Zimmermannstraße durchschnittlich: > 65 bis 70 dB (A)
- Nördlich der Zimmermannstraße durchschnittlich: > 70 bis 75 dB (A)
An den straßenabgewandten Fassaden hingegen wurden folgende Pegel gemessen:
Südlich der Zimmermannstraße:
Nördlich der Zimmermannstraße:
> 50 bis 60 dB(A)
> 55 bis 60 dB(A)
In der Nacht wurden laut strategischer Lärmkarte Berlin folgende Werte an den Fassaden
zur Köpenicker Straße gemessen:
- Südlich der Zimmermannstraße:
> 55 bis 60 dB(A)
2
- Nördlich der Zimmermannstraße:
> 60 bis 65 dB(A)
An den straßenabgewandten Fassaden hingegen wurden folgende Pegel gemessen:
- Südlich der Zimmermannstraße:
- Nördlich der Zimmermannstraße:
> 45 bis 50 dB(A)
> 45 bis 55 dB(A)
Die Fassadenpegelmessung zeigt, dass sowohl tags als auch nach nachts die Schallpegel
an den Fassaden zur Köpenicker Straße sehr hoch sind.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden dabei erheblich überschritten
Es fällt jedoch auf, dass bereits an den Gebäudeecken der der Köpenicker Straße
zugewandten Gebäudeseite eine starke Abnahme des Pegels beginnt, der dann auf der
straßenabgewandten Gebäudeseite am niedrigsten ist.
Die Köpenicker Straße stellt mit dem nördlich anschließenden Blumberger Damm die
Hauptverbindungsstraße zwischen Marzahn und Köpenick dar und hat damit für die
Erschließung eine große Bedeutung. Damit verbunden sind ein großes Verkehrsaufkommen
und starke Lärmimmissionen im Bestand.
Hinzu kommt, dass durch Verkehrsleitveränderungen im Bezirk Treptow-Köpenick in den
letzten 5 Jahren eine Zunahme des Verkehrs in der Köpenicker Straße zu verzeichnen ist.
Mit dem Bebauungsplan wird somit ein durch Lärm vorbelasteter Bereich überplant.
Daher ist es legitim, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden.
Diese stellen ohnehin keine Grenzwerte dar. Jedoch ist zu prüfen, ob die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bei den vorliegenden Werten noch gewahrt
werden, die Schwelle zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten wird.
Der Grenzwert für die Zumutbarkeit wird nach geltender Rechtssprechung bei Schallpegeln
von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angesetzt.
Diese Pegel werden an den Fassaden der Gebäude zur Köpenicker Straße z. T. erreicht.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Messung der Lärmimmissionen zur Erarbeitung der
strategischen Lärmkarte mit Tempo 50 erfolgt ist. Zwischenzeitlich ist jedoch eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 nachts und abschnittweise tags erfolgt, so dass
die derzeitigen Schallpegel folglich niedriger sind.
Mit dem Bebauungsplan wird ein Bestandsgebiet überplant, das im Rahmen der
Innenentwicklung planungsrechtlich gesichert werden soll und welches einer hohen
Belastung durch Verkehrslärm ausgesetzt ist. Da die hochfrequentierte Straße vorhanden
und an diese anliegend nur noch 5 Grundstücke unbebaut sind, besteht für ein Leiten der
baulichen und verkehrlichen Entwicklung durch den Bebauungsplan nur noch wenig Raum.
Dies gilt auch für die Grundstücke nördlich der Balzerstraße, die vollständig mit
Wohnhäusern bebaut sind.
Maßnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen im Rahmen des Bebauungsplanes
werden wie folgt bewertet:
Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzwände, wegen des engen Straßenraumes
nicht möglich.
Jedoch sind passive Schallschutzmaßnahmen möglich.
So können z.B., sofern eine ausreichende Grundstückstiefe vorhanden ist, Gebäude in
einem größeren Abstand von der Straße errichtet werden. Weiter ist das Anordnen sensibler
Wohnräume an den lärmabgewandten Seiten sowie das Verwenden schallschützender
Außenbauteile möglich.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige Festsetzungen für passiven Schallschutz nur
wirksam würden, wenn neu gebaut oder der Bestandsschutz vorhandener Gebäude
wegfallen würde.
Daher sind Lärmminderungsmaßnahmen wie das Tempo 30-Limit wirkungsvoller.
3
Auch werden der geplante Ausbau der Tangentialen Verbindung Ost (TVO) und damit die
Entlastung der Köpenicker Straße für den überörtlichen Durchgangsverkehr die Reduzierung
des Verkehrsaufkommens und damit der Lärmimmissionen zur Folge haben.
Da die kritischen Lärmpegel auch nur an den direkt der Köpenicker Straße zugewandten
Fassaden erreicht werden, ist es sinnvoller, bei diesen bestehenden Gebäuden die sensiblen
Wohnräume von der Straße abgewandt anzuordnen und auch den Aufenthalt im Freien auf
den schallabgewandten Flächen der Grundstücken vorzusehen.
Die Umsetzung derartiger Maßnahmen im Falle einer Neubebauung oder Änderungsplanung
ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Mit den genannten Maßnahmen können die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
gewahrt werden.
Auf Festsetzungen zum passiven Schallschutz wird verzichtet, da eine Vielzahl von passiven
Schallschutz- und Lärmminderungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Die Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher
Belange führt folglich zu keiner Änderung der Planungsziele.
Somit kann die Festsetzung des Bebauungsplans vom 01. April 2003 mit 1. Deckblatt vom
03. November 2009, 2. Deckblatt vom 16. September 2010 sowie 3. Deckblatt vom 5.
Oktober 2011 entsprechend erfolgen.
4