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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
128 kB
Erstellt
16.10.15, 23:21
Aktualisiert
27.01.18, 19:21

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 04.01.12 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.01.12 1. Gegenstand der Vorlage: - Auswertung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB - Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB im Bebauungsplane XXI-29 für das Gelände zwischen Dankratstraße, Köpenicker Straße, Elsenallee, Schwaben-allee, Dubickstraße, Arnfriedstraße und Alberichstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 03.01.12 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0048/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Stellv. Bezirksbürgermeisterin Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 7 27.12.11 5223 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0048/IV A. Gegenstand der Vorlage: - - Auswertung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Bebauungsplan XXI-29 für das Gelände zwischen Dankratstraße, Köpenicker Straße, Elsenallee, Schwabenallee, Dubickstraße, Arnfriedstraße und Alberichstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt, 1. der Auswertung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuzustimmen (Anlage 1), 2. der Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zuzustimmen (Anlage 2). C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: Anlagen E. Rechtsgrundlage: § 4a Abs. 3 BauGB, § 233 BauGB § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 0048/IV D. Begründung Auswertung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit war u.a. erforderlich, weil aufgrund der Nachfrage eines Gewerbetreibenden im Umfeld des Balzerplatzes planerische Überlegungen zur Förderung der gewerblichen Entwicklung und somit der Urbanität im Umfeld des Standortes angestellt wurden. So sollen dort künftig auf den betreffenden Grundstücken in den Vorgärten nur noch Garagen ausgeschlossen werden. Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sollen hingegen dort zukünftig zulässig sein. Durch diese Regelung wird ermöglicht, auf den sonst in den Wohngebieten von Bebauung freien Vorgärten Stellplätze und Nebenanlagen einzuordnen. Hierdurch soll die Funktionalität auf den Grundstücken erleichtert und somit die gewerbliche Entwicklung unterstützt werden. Mit der Festsetzung wird beabsichtigt, der Förderung des Balzerplatzes und dessen Umfeldes zur Aufenthalts- und Kommunikationsfläche zu dienen. Im übrigen Plangebiet sollen weiter auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowohl Garagen als auch Stellplätze sowie Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen werden. Die entsprechende textliche Festsetzung wurde geändert. Entsprechend dem damaligen Verfahrensstand des Bebauungsplanes wurde weiter entschieden, dass in den Blockinnenbereichen mit bisher einem Vollgeschoss und einer GFZ von 0,2 künftig eine GFZ von 0,4 erreicht werden kann. Die Regelung sollte der durch textliche Festsetzung ermöglichten Realisierung des Vollgeschosses im Dach dienen. Die Möglichkeiten der baulichen Nutzung für den Bauherren sollten durch die GFZ 0,4 erweitert und gleichzeitig die ortsüblichen kleinteiligen Strukturen gewahrt werden. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt, weil die Straßenverkehrsfläche im Bereich der Kreuzung Köpenicker Straße / Zimmermannstraße entsprechend dem Entwurf für die Lichtsignalisierung angepasst wurde. Die Lichtsignalisierung war erforderlich, um die Erschließung der großflächigen Einzelhandelseinrichtung in der Köpenicker Straße 192-200 zu sichern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 01.November bis einschließlich 15. November 2010 statt. Die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Träger wurden durch Anschreiben informiert. Von Seiten der Behörden wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung Verkehr und bezüglich der betroffenen Öffentlichkeit die von der Änderung der textlichen Festsetzungen direkt betroffenen Anwohner durch Anschreiben beteiligt. Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung Verkehr in ihrer Stellungnahme 1 der Anpassung der Straßenverkehrsfläche entsprechend dem Entwurf für die Lichtsignalisierung zugestimmt. Von Seiten der betroffenen Öffentlichkeit haben sich 4 Bürger, teilweise telefonisch, nach den geänderten Planungszielen erkundigt. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Die Auswertung und Abwägung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange führte folglich zu keiner Änderung der Planungsziele, jedoch wurden weitere Planänderungen im Ergebnis der Anzeigeverfahren (gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB) anderer Bebauungspläne erforderlich und zwar in folgender Weise: Im Bebauungsplan war bisher durch textliche Festsetzung geregelt, dass im Dachraum ein weiteres Vollgeschoss möglich ist. Durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4. Senat, Aktenzeichen 4 NB 22/91) wurde jedoch inzwischen bestimmt, dass gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO für Vollgeschosse allein die Festsetzung der Zahl erlaubt ist. Weitere planerische Festsetzungen sind nicht möglich. Die Entscheidung wurde dem Stadtentwicklungsamt im Rahmen der Anzeigeverfahren der Bebauungspläne XXIII-6b und h durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung II C mitgeteilt. Im Ergebnis ist die bisher im Bebauungsplan XXI-29 enthaltene textliche Festsetzung, wonach im Dach ein Vollgeschoss realisiert werden konnte, nicht mehr Bestandteil des Plans, so auch die Regelung zur Geschossflächenzahl 0,4 in den Blockinnenbereichen. Eine Überarbeitung der Planung wurde weiter erforderlich, weil bisher auf der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Öffentlicher Platz“ Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Bebauungsplan XXI-41d durchgeführt werden sollten und damit entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan XXI-29 enthalten waren. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des Bebauungsplanes XXI-41d bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde dem Bezirksamt jedoch mitgeteilt, dass der Planbereich des Bebauungsplanes XXI-41d nunmehr als im Zusammenhang bebaut, also als § 34 BauGB, zu betrachten ist. Damit fallen die ursprünglichen Eingriffe in Natur und Landschaft im Bebauungsplan XXI-41d und somit auch die Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan XXI-29 weg. Die entsprechenden Festsetzungen sind demgemäß nicht mehr Inhalt des Bebauungsplanes. Da die Mitteilungen der Senatsverwaltung im Rahmen der Anzeigeverfahren erst nach Durchführung der Betroffenenbeteiligung im Bebauungsplan XXI-29 erfolgt sind, erfolgte dessen Einarbeitung erst im nächsten Verfahrensschritt, der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der TÖB (siehe Anlage 2). 2 Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 0048/IV D. Begründung Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Wie bereits im Rahmen der Auswertung der Betroffenenbeteiligung (Anlage 1) erläutert, war die erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erforderlich, da sich im Ergebnis der Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zu den Bebauungsplänen XXIII-6b und h sowie XXI-41d Planänderungen ergeben haben. So entfällt künftig die textliche Festsetzung, wonach im Dach ein Vollgeschoss realisiert werden kann sowie die dort ebenfalls enthaltene Regelung bezüglich der GFZ 0,4. Weiter entfallen im Bebauungsplan XXI-29 künftig die Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Bebauungsplan XXI-41d, da im Rahmen des Anzeigeverfahrens des Bebauungsplans XXI-41d dessen Planbereich nunmehr als im „Zusammenhang bebaut“ (gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu betrachten ist und somit keine Eingriffe stattfinden. Folglich entfallen im Bebauungsplan XXI-29 auch die Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen. Da von den Planänderungen die gesamte Öffentlichkeit sowie die Träger öffentlicher Belange in Gänze betroffen sind, war eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erforderlich. Zu den geänderten Teilen der Planung fanden in der Zeit vom 26. Oktober bis einschließlich 11. November 2011 die erneute öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) statt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde ortsüblich im Amtsblatt und in der Tagespresse bekannt gemacht. Dort wurde weiter der Hinweis gegeben, dass der Bebauungsplan auch auf der Internetseite des Bezirkes eingesehen werden kann. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gab es keine schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Da bei der Überarbeitung der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wurden, kann aber davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit von der Planung nicht negativ berührt wird. Auf die Internetseite des Bezirksamtes wurde 45-mal zugegriffen. Im Rahmen der TÖB wurden 20 Behörden und Träger beteiligt. Davon haben sich 5 zur Planung geäußert. Einwände gegen die Planänderungen wurden nicht erhoben. Drei Träger öffentlicher Belange hatten keine Bedenken gegen die Planung. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Sen GUV), Abteilung III D hat im Rahmen der TÖB folgende Hinweise gegeben: • Im Bebauungsplan sollten die Immissionsbelastungen der Bestandssituation sowie die künftigen Belastungen, insbesondere in der Nacht, dargestellt werden. • Es wird empfohlen zu prüfen, ob durch zeichnerische oder textliche Festsetzungen eine Verbesserung der Lärmbelastungssituation in den Außenwohnbereichen, insbesondere an den hoch belasteten Straßenabschnitten, erreicht werden kann. • Die in der Bebauungsplanbegründung aufgeführten passiven 1 Schallschutzmaßnahmen sollten, soweit möglich, planungsrechtlich gesichert werden und nicht auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verlagert werden. Gemäß der Stellungnahme von SenGUV kann es nicht Ziel des Bebauungsplanes sein, eine erhebliche Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 planungsrechtlich zu sichern. Die Äußerungen von SenGUV betreffen nicht die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger betroffenen geänderten Teile der Planung. Da die geäußerten Hinweise jedoch den Lärmschutz und damit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse als wichtigen Belang betreffen, werden die Hinweise in die Auswertung der TÖB einbezogen. Im Ergebnis werden die Belange von SenGUV wie folgt berücksichtigt und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen: Die Köpenicker Straße liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs. Bei der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens sind die Aufgaben und Grundsätze der Bauleitplanung zu beachten. Hierzu gehört insbesondere u.a. die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, so auch der Schutz vor Lärmimmissionen. Das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung enthalten keine Regelungen über Grenzwerte für Lärmimmissionen. Als Orientierungswert kann jedoch die DIN 18005, „Schallschutz im Städtebau“ herangezogen werden, welche für die einzelnen Baugebiete Schallpegelgrenzen beinhaltet. Für das Allgemeine Wohngebiet gelten hiernach folgende Werte als Orientierung: • • tags: 55 dB (A) nachts: 45 dB(A) Die Grundstücke entlang der Köpenicker Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-29 sind bis auf wenige vollständig bebaut. Eine erhebliche Verdichtung und somit hierdurch wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit eine Verstärkung der Lärmbelastung im Plangebiet ist nicht zu erwarten, da nur noch ein geringes Verdichtungspotenzial besteht. Auch bei weiterer Verdichtung anderer, an die Köpenicker Straße angrenzende Wohngebiete, ist hierdurch keine wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Gemäß strategischer Lärmkarte Berlin sind die vorhandenen Wohngebäude an den Fassaden zur Köpenicker Straße folgenden Immissionen ausgesetzt (Fassadenpegel, TagAbend-Nacht-Lärmindex): - Südlich der Zimmermannstraße durchschnittlich: > 65 bis 70 dB (A) - Nördlich der Zimmermannstraße durchschnittlich: > 70 bis 75 dB (A) An den straßenabgewandten Fassaden hingegen wurden folgende Pegel gemessen: Südlich der Zimmermannstraße: Nördlich der Zimmermannstraße: > 50 bis 60 dB(A) > 55 bis 60 dB(A) In der Nacht wurden laut strategischer Lärmkarte Berlin folgende Werte an den Fassaden zur Köpenicker Straße gemessen: - Südlich der Zimmermannstraße: > 55 bis 60 dB(A) 2 - Nördlich der Zimmermannstraße: > 60 bis 65 dB(A) An den straßenabgewandten Fassaden hingegen wurden folgende Pegel gemessen: - Südlich der Zimmermannstraße: - Nördlich der Zimmermannstraße: > 45 bis 50 dB(A) > 45 bis 55 dB(A) Die Fassadenpegelmessung zeigt, dass sowohl tags als auch nach nachts die Schallpegel an den Fassaden zur Köpenicker Straße sehr hoch sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden dabei erheblich überschritten Es fällt jedoch auf, dass bereits an den Gebäudeecken der der Köpenicker Straße zugewandten Gebäudeseite eine starke Abnahme des Pegels beginnt, der dann auf der straßenabgewandten Gebäudeseite am niedrigsten ist. Die Köpenicker Straße stellt mit dem nördlich anschließenden Blumberger Damm die Hauptverbindungsstraße zwischen Marzahn und Köpenick dar und hat damit für die Erschließung eine große Bedeutung. Damit verbunden sind ein großes Verkehrsaufkommen und starke Lärmimmissionen im Bestand. Hinzu kommt, dass durch Verkehrsleitveränderungen im Bezirk Treptow-Köpenick in den letzten 5 Jahren eine Zunahme des Verkehrs in der Köpenicker Straße zu verzeichnen ist. Mit dem Bebauungsplan wird somit ein durch Lärm vorbelasteter Bereich überplant. Daher ist es legitim, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden. Diese stellen ohnehin keine Grenzwerte dar. Jedoch ist zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bei den vorliegenden Werten noch gewahrt werden, die Schwelle zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten wird. Der Grenzwert für die Zumutbarkeit wird nach geltender Rechtssprechung bei Schallpegeln von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angesetzt. Diese Pegel werden an den Fassaden der Gebäude zur Köpenicker Straße z. T. erreicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Messung der Lärmimmissionen zur Erarbeitung der strategischen Lärmkarte mit Tempo 50 erfolgt ist. Zwischenzeitlich ist jedoch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 nachts und abschnittweise tags erfolgt, so dass die derzeitigen Schallpegel folglich niedriger sind. Mit dem Bebauungsplan wird ein Bestandsgebiet überplant, das im Rahmen der Innenentwicklung planungsrechtlich gesichert werden soll und welches einer hohen Belastung durch Verkehrslärm ausgesetzt ist. Da die hochfrequentierte Straße vorhanden und an diese anliegend nur noch 5 Grundstücke unbebaut sind, besteht für ein Leiten der baulichen und verkehrlichen Entwicklung durch den Bebauungsplan nur noch wenig Raum. Dies gilt auch für die Grundstücke nördlich der Balzerstraße, die vollständig mit Wohnhäusern bebaut sind. Maßnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen im Rahmen des Bebauungsplanes werden wie folgt bewertet: Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzwände, wegen des engen Straßenraumes nicht möglich. Jedoch sind passive Schallschutzmaßnahmen möglich. So können z.B., sofern eine ausreichende Grundstückstiefe vorhanden ist, Gebäude in einem größeren Abstand von der Straße errichtet werden. Weiter ist das Anordnen sensibler Wohnräume an den lärmabgewandten Seiten sowie das Verwenden schallschützender Außenbauteile möglich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige Festsetzungen für passiven Schallschutz nur wirksam würden, wenn neu gebaut oder der Bestandsschutz vorhandener Gebäude wegfallen würde. Daher sind Lärmminderungsmaßnahmen wie das Tempo 30-Limit wirkungsvoller. 3 Auch werden der geplante Ausbau der Tangentialen Verbindung Ost (TVO) und damit die Entlastung der Köpenicker Straße für den überörtlichen Durchgangsverkehr die Reduzierung des Verkehrsaufkommens und damit der Lärmimmissionen zur Folge haben. Da die kritischen Lärmpegel auch nur an den direkt der Köpenicker Straße zugewandten Fassaden erreicht werden, ist es sinnvoller, bei diesen bestehenden Gebäuden die sensiblen Wohnräume von der Straße abgewandt anzuordnen und auch den Aufenthalt im Freien auf den schallabgewandten Flächen der Grundstücken vorzusehen. Die Umsetzung derartiger Maßnahmen im Falle einer Neubebauung oder Änderungsplanung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Mit den genannten Maßnahmen können die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden. Auf Festsetzungen zum passiven Schallschutz wird verzichtet, da eine Vielzahl von passiven Schallschutz- und Lärmminderungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Die Auswertung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange führt folglich zu keiner Änderung der Planungsziele. Somit kann die Festsetzung des Bebauungsplans vom 01. April 2003 mit 1. Deckblatt vom 03. November 2009, 2. Deckblatt vom 16. September 2010 sowie 3. Deckblatt vom 5. Oktober 2011 entsprechend erfolgen. 4