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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
16.10.15, 23:21
Aktualisiert
27.01.18, 19:22

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 04.01.12 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.01.12 1. Gegenstand der Vorlage: Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zum Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung für die Gebiete a) Dorf Kaulsdorf und b) Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno Taut 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 03.01.12 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0061/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Stellv. Bezirksbürgermeisterin Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl VDP 5 28.12.11 -5251 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0061/IV A. Gegenstand der Vorlage: Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zum Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung für die Gebiete a) Dorf Kaulsdorf und b) Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno Taut B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. Den Beschluss über den Erlass von Rechtsverordnungen für die Gebiete a) Dorf Kaulsdorf und b) Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno Taut, in der Bekanntmachung vom 26.04.1993, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, 43. Jahrgang, Nr. 27 vom 04.Juni 1993, S. 1585 (siehe Anlage 2), aufzuheben. 2. Die Aufhebung der Beschlüsse wird im Amtsblatt für Berlin verkündet. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: § 172, Abs. 1 BauGB; § 4 AZG i. V. m. ZustKat AZG Nr. 8; § 15 und § 36 Abs. 2 Bst. b, f und Abs. 3 BezVG F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlage Anlage 1 zur BA-Vorlage Nr. 0061/IV D. Begründung zur Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zum Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1, Satz 1 BauGB für die Gebiete a) Dorf Kaulsdorf b) Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno Taut Am 26. April 1993 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz den Beschluss gefasst, Erhaltungsverordnungen für die o.g. Gebiete aufzustellen (Veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 27 vom 04. Juni 1993, 43. Jahrgang). Der Entwurf dieser Erhaltungssatzung fand in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß Schreiben SenStadt II D vom 28.07.1994 keine Zustimmung. Begründet wurde die Ablehnung der Senatsvorlage hauptsächlich damit, dass im Entwurf der Rechtsverordnung nicht herausgearbeitet wurde, wodurch sich Abbruch, Änderung oder Errichtung von baulichen Anlagen auf das Ortsbild oder die Stadtgestalt auswirken. Darüber hinaus wurden unterschiedliche Baufluchten entlang der Straßen als verbleibender städtebaulicher Grund als zweifelhaft für die Rechtfertigung des Erlasses einer Erhaltungsverordnung in Mahlsdorf II kritisiert, der nicht mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit konform ginge. Auch für das Angerdorf Kaulsdorf bestanden dahingehend Bedenken, dass betroffene Eigentümer nicht ablesen können, für welche Maßnahmen sie mit einer Genehmigung nach § 172 BauGB rechnen können. Bedenken konnten im weiteren Verfahren nicht ausgeräumt werden. Mit der Verwaltungsreform im Jahr 1994 ging die Zuständigkeit für die Aufstellung von Erhaltungsverordnungen nach AGBauGB auf den Bezirk über. Eine erneute Prüfung der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstrumentes zur Sicherung des Erhalts der vorhandenen historischen Siedlungsgebäude mit ihren ablesbaren Baustrukturen konnte im weiteren Verfahren die bereits bestehenden Bedenken nicht ausräumen. Der Erlass von städtebaulichen Erhaltungsverordnungen erschien nicht gerechtfertigt. Mit der Einleitung, Durchführung und Festsetzung der Bebauungspläne XXIII – 25 „TautSiedlung II“ und XXIII – 32 a-c „Dorf Kaulsdorf“ wurde der Erlass mit die auf den Bezirk im Jahre 1994 übergegangene Zuständigkeit für das Rechtsinstrument der städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht weiterverfolgt, da ein zusätzlicher Regelungsbedarf aufgrund der beplanten Bereiche nicht mehr notwendig erschien. Die Absicht der Aufhebung des im Jahre 1993 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung verkündeten Einleitungsbeschlusses zum Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung für die Gebiete „Dorf Kaulsdorf“ und „Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno Taut“ wurde den Referaten IV und II der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde am 29.09.2011 schriftlich angezeigt. Rückäußernd haben alle Beteiligte erklärt, dass keine Bedenken gegen die vom Bezirk nunmehr beabsichtigte Aufhebung des Einleitungsbeschlusses bestehen. 1 Abschließend wird zu den beiden Siedlungsbereichen erläuternd ausgeführt: Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno Taut Die Streusiedlung Mahlsdorf II der ‚Lichtenberger Gartenheim e.GmbH‘ wurde 1919/1920 westlich des Dorfkernes Mahlsdorf nach den Entwürfen des Architekten Bruno Taut parzelliert und insbesondere in ihrem zentralen Abschnitt um den Frettchenweg mit Typenhäusern desselben Architekten bebaut. Die Siedlung besteht aus 190 Parzellen und wird im Norden durch die S-Bahn-Trasse nach Strausberg, im Süden durch die Straße Alt-Mahlsdorf (B1/5), im Westen durch die Straße Am Kornfeld und im Osten durch die Gielsdorfer Straße begrenzt. Aufgrund ihres Ursprungs als 20er Jahre Siedlung, die besonders einem sozial benachteiligten Personenkreis (Kriegsversehrte, kinderreiche Familien) vorbehalten war, sowie aufgrund ihrer Gestaltung durch Bruno Taut, der die Anlage von kleinen Plätzen und unterschiedlichen Straßenquerschnitten vorsah, besitzt die Siedlung auch heute noch besonderen historischen Wert für den Ortsteil Hellersdorf. Die geplante Erhaltungssatzung sollte dazu dienen, die städtebauliche Eigenart der nach Entwürfen von Taut erschlossenen und der von ihm entwickelten Typenhäusern zu wahren. Im Vordergrund der Erhaltung stand die Sicherung der noch vorhandenen und ablesbaren Baustrukturen. Insbesondere das vom Umfeld abweichende Straßennetz mit unterschiedlichen Straßenbreiten, Baufluchten und eingeschobenen Plätzen sowie die Ortsbild prägenden Gestaltungsmerkmale, die sich an den Taut-Typenhäusern finden, sollten in ihrer Struktur erhalten und geschützt werden. Der mit Beschluss Nr. 1631/II vom 21.03.2006 festgesetzte Bebauungsplan XXIII – 25, veröffentlicht im GVBl. 62. Jahrgang, Nr. 16, S. 366 am 03. Mai 2006, weist gebietsverträgliche Verdichtungspotenziale aus, die den historisch gewachsenen Charakter der Siedlung berücksichtigen. Im Bebauungsplanverfahren wurden die Ziele der städtebaulichen Erhaltungsverordnung berücksichtigt und weitestgehend umgesetzt. Im Vordergrund stand neben dem Erhalt der städtebaulichen Ordnung auch die Wahrung der historisch gewachsenen Identität der Bruno-Taut-Siedlung. Der funktionelle und räumlich gestalterische Zusammenhang der Siedlung wird somit geschützt und ist durch verträgliche Nachverdichtung weiter entwickelbar. Das historisch gewachsene Siedlungsgefüge und die von Taut entwickelten Gestaltungsmerkmale bilden hierfür die Grundlage. Die Siedlungsmerkmale der Tautsiedlung werden durch die Instrumentarien des Bebauungsplanes gesichert. Die Festsetzung von Baulinien entlang der Siedlungsstraßen gewährleistet die klare Definition der Straßenräume und die Aufrechterhaltung der Baufluchten im Sinne der von Taut entwickelten Gestaltungsprinzipien. Die jeweils zwei Grundstücke übergreifenden Baufenster sichern ausreichend den charakteristischen Abstand zwischen den Siedlungsgebäuden und den Charakter der ‚Gartenstadt‘. Ferner ermöglichen festgesetzte Gestaltungskriterien, wie Satteldächer, Fassadenmaterialien, Gebäudehöhen und Gebäudedetails in ausreichendem Maße die qualitätvolle Gestaltung von An- und Neubauten. Das Ziel der Sicherung der ablesbaren Baustrukturen mit der spezifischen Straßenbreite und den vorhandenen Plätzen, d.h. der Erhalt der Baufluchten entlang der Straßen, kann durch den Bebauungsplan abschließend geregelt werden, sodass hierfür der Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht mehr notwendig erscheint. Ferner sichert der Bebauungsplan durch die Festsetzung von Gestaltungszielen, die sich inhaltlich am Bestand der historischen Taut-Siedlungshäuser orientieren, die qualitätvolle Weiterentwicklung der Siedlung. Lediglich auf den Abbruch 2 vorhandener Gebäude kann durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein Einfluss genommen werden. Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Erhaltungssatzung zeigte sich, dass der Schutz der vorhandenen Gebäudeensembles auch nicht durch den Erlass einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 erfolgreich durchgesetzt werden kann. Zum einen ist der Erhalt der Gebäude nicht immer wirtschaftlich zumutbar, da die Gebäude häufig nicht mehr aktuellen Wohnbedürfnissen entsprechen. Zum anderen sind die Taut-Siedlungshäuser durch die zahlreichen Neubauten im Gebiet mittlerweile in ihrem Gesamtzusammenhang nicht mehr immer klar als städtebauliches Ensemble wahrnehmbar, sodass sie das Ortsbild nur in wenigen Bereichen des Siedlungsgebietes deutlich prägen. Die markantesten Taut-Siedlungsgebäude des Bauensembles an der platzartigen Aufweitung am Frettchenweg stehen unter Denkmalschutz, sodass hier der Schutz des charakteristischsten Bauensembles vor Abbruch bereits gewährleistet ist. Der Anlass, weiterhin eine städtebauliche Erhaltungsverordnung zu erlassen, wird beim heutigen Stand der Planung nicht mehr gesehen. Die wichtigsten Regelungen zur Sicherung der nach wie vor bestehenden Planungsziele hinsichtlich einer qualitätsvollen Entwicklung des Gebietes wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Der Bebauungsplan gewährleistet somit in ausreichendem Maße die qualitätvolle Entwicklung der Tautsiedlung, sodass die Weiterverfolgung des Erlasses einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung für die Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf unverhältnismäßig wäre. Angerdorf Kaulsdorf Seine Prägung erhält das Dorf durch den Dorfanger mit seiner Kirche, einem im Kern spätromanisch-frühgotischen Bau und die den Dorfanger begrenzenden Gehöfte. Die für den märkischen Raum typischen Drei- bzw. Vierseitgehöfte, letztere überwiegen, sind heute in ihrer Struktur noch vorhanden und nachvollziehbar. Zusammen mit den überlieferten Parzellenstrukturen und den damit verbundenen rückwärtigen Garten- und Wiesenstücken prägen sie besonders im Bereich der Wuhleniederung unverwechselbar das äußere Weichbild des Angerdorfes. Die geplante Erhaltungssatzung sollte insbesondere dazu dienen, das Ortsbild zu wahren, das im Wesentlichen durch die ein- bis zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise mit Sattel- und Krüppelwalmdächern geprägt ist sowie die angerumschließende Dorfstraße in ihrer historischen Ausformung zu erhalten. Die Bebauungspläne XXIII – 32 a, XXIII – 32 b und XXIII – 32 c berücksichtigen den historisch gewachsenen Charakter des Angerdorfes Kaulsdorf. Die Planungsziele des Bebauungsplanes griffen die ursprünglichen Ziele der geplanten städtebaulichen Erhaltungsverordnung auf. Im Vordergrund standen auch hier die Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie die Wahrung der historisch gewachsenen Identität des Dorfes mit seinem umgebenden Landschaftsraum. Der funktionelle und räumlich gestalterische Zusammenhang der Siedlung wurde berücksichtigt und ist durch verträgliche Nachverdichtung weiter entwickelbar. Das historisch gewachsene Siedlungsgefüge und die das Angerdorf prägenden Gestaltungsmerkmale bilden hierfür die Grundlage. Diese Siedlungsmerkmale wurden bei der Erarbeitung der Bebauungspläne aufgegriffen und für die im Denkmalbereich liegenden bzw. den historischen Dorfanger bildenden Baugebiete Gestaltungsanforderungen an Gebäude festgesetzt. Diese Gestaltungsanforderungen erfolgten im Sinne der für den Denkmalbereich geltenden denkmalpflegerischen Anforderungen, beschränken sich jedoch auf die städtebaulich relevanten Gestaltungsaspekte, die der unmittelbaren 3 Erhaltung und verträglichen Entwicklung des Angerdorfes dienen. So beziehen sich im Sinne der Erhaltung und verträglichen Entwicklung des Orts- und Straßenbildes sämtliche Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplans ausschließlich auf die straßenseitigen Gebäude oder auf die von den Straßen aus einsehbaren Gebäudeteile. Weitergehende Anforderungen an die Gestaltung zur denkmalgerechten Erhaltung und Entwicklung der Dorflage werden im Rahmen des vorhandenen Denkmalschutzes wahrgenommen und sichergestellt. Die wichtigsten Regelungen zur Sicherung der nach wie vor bestehenden Planungsziele hinsichtlich einer qualitätsvollen Entwicklung des Gebietes wurden somit in den Bebauungsplänen festgesetzt. Das Ziel des Erhalts und verträglichen Entwicklung innerhalb der prägenden und die Eigenart des Dorfes bestimmenden räumlichen und baulichen Struktur des Dorfes, der Ermöglichung einer gebietsverträglichen Entwicklung der Wohnfunktion unter Berücksichtigung einer hohen Wohnqualität in Form einer vorwiegend ein- und zweigeschossigen straßenbegleitenden bzw. hofbildenden Bebauung sowie des Erhalts und der Ergänzung der ortsbild- und landschaftsraumprägenden Grünflächen wurden mit diesem Rechtsinstrument gesichert. Damit entwickelt sich das Dorf, entgegen ursprünglichen Visionen einer gewerblichen Nutzung, überwiegend zu einem Wohnungsbaustandort. Für die durch die Bebauung stark beeinträchtigten Bereiche des Weichbildes östlich der Dorfstraße wurde eine starke Durchgrünung gesichert, um eine weitere Verdichtung zu verhindern. Für die Erhaltung und Aufnahme typischer, städtebaulich prägender Gestaltungsund Konstellationsmerkmale der Gebäude und Freiflächen wurden Planfestsetzungen getroffen. Somit erscheint der Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht mehr notwendig. Lediglich auf den Abbruch vorhandener Gebäude kann durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein Einfluss genommen werden. Die Sicherung der vorhandenen Gebäudeensembles kann auch nicht durch den Erlass einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 erfolgreich durchgesetzt werden. Die Erforderlichkeit zum Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung wird beim heutigen Stand der Planung nicht mehr gesehen. Die Bebauungspläne XXIII-32 a-c gewährleisten in ausreichendem Maße die qualitätvolle Entwicklung des Angerdorfes Kaulsdorf, sodass die Weiterverfolgung des Erlasses einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung unverhältnismäßig wäre. 4