Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
16.10.15, 23:21
Aktualisiert
27.01.18, 19:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 04.01.12
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.01.12
1. Gegenstand der Vorlage:
Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zum
Erlass einer städtebaulichen
Erhaltungsverordnung für die Gebiete
a) Dorf Kaulsdorf und
b) Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von
Bruno Taut
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 03.01.12 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 0061/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Dagmar Pohle
Stellv. Bezirksbürgermeisterin
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl VDP 5
28.12.11
-5251
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0061/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zum Erlass
einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung für die
Gebiete
a) Dorf Kaulsdorf und
b) Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno
Taut
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. Den Beschluss über den Erlass von
Rechtsverordnungen für die Gebiete
a) Dorf Kaulsdorf und
b) Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno
Taut,
in der Bekanntmachung vom 26.04.1993,
veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, 43. Jahrgang,
Nr. 27 vom 04.Juni 1993, S. 1585 (siehe Anlage 2),
aufzuheben.
2. Die Aufhebung der Beschlüsse wird im Amtsblatt für
Berlin verkündet.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der
BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage 1
E. Rechtsgrundlage:
§ 172, Abs. 1 BauGB;
§ 4 AZG i. V. m. ZustKat AZG Nr. 8;
§ 15 und § 36 Abs. 2 Bst. b, f und Abs. 3 BezVG
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen:
keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlage
Anlage 1
zur BA-Vorlage
Nr. 0061/IV
D. Begründung
zur Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zum Erlass einer städtebaulichen
Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1, Satz 1 BauGB für die Gebiete
a) Dorf Kaulsdorf
b) Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno Taut
Am 26. April 1993 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz den
Beschluss gefasst, Erhaltungsverordnungen für die o.g. Gebiete aufzustellen
(Veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 27 vom 04. Juni 1993, 43. Jahrgang). Der
Entwurf dieser Erhaltungssatzung fand in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
gemäß Schreiben SenStadt II D vom 28.07.1994 keine Zustimmung. Begründet wurde
die Ablehnung der Senatsvorlage hauptsächlich damit, dass im Entwurf der
Rechtsverordnung nicht herausgearbeitet wurde, wodurch sich Abbruch, Änderung oder
Errichtung von baulichen Anlagen auf das Ortsbild oder die Stadtgestalt auswirken.
Darüber hinaus wurden unterschiedliche Baufluchten entlang der Straßen als
verbleibender städtebaulicher Grund als zweifelhaft für die Rechtfertigung des Erlasses
einer Erhaltungsverordnung in Mahlsdorf II kritisiert, der nicht mit dem
Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit konform ginge. Auch für das Angerdorf
Kaulsdorf bestanden dahingehend Bedenken, dass betroffene Eigentümer nicht ablesen
können, für welche Maßnahmen sie mit einer Genehmigung nach § 172 BauGB rechnen
können. Bedenken konnten im weiteren Verfahren nicht ausgeräumt werden.
Mit der Verwaltungsreform im Jahr 1994 ging die Zuständigkeit für die Aufstellung von
Erhaltungsverordnungen nach AGBauGB auf den Bezirk über. Eine erneute Prüfung der
Anwendbarkeit dieses Rechtsinstrumentes zur Sicherung des Erhalts der vorhandenen
historischen Siedlungsgebäude mit ihren ablesbaren Baustrukturen konnte im weiteren
Verfahren die bereits bestehenden Bedenken nicht ausräumen. Der Erlass von
städtebaulichen Erhaltungsverordnungen erschien nicht gerechtfertigt.
Mit der Einleitung, Durchführung und Festsetzung der Bebauungspläne XXIII – 25 „TautSiedlung II“ und XXIII – 32 a-c „Dorf Kaulsdorf“ wurde der Erlass mit die auf den Bezirk
im Jahre 1994 übergegangene Zuständigkeit für das Rechtsinstrument der
städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht weiterverfolgt, da ein zusätzlicher
Regelungsbedarf aufgrund der beplanten Bereiche nicht mehr notwendig erschien.
Die Absicht der Aufhebung des im Jahre 1993 durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung verkündeten Einleitungsbeschlusses zum Erlass einer städtebaulichen
Erhaltungsverordnung für die Gebiete „Dorf Kaulsdorf“ und „Gartenstadtsiedlung
Mahlsdorf II von Bruno Taut“ wurde den Referaten IV und II der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde am 29.09.2011 schriftlich
angezeigt. Rückäußernd haben alle Beteiligte erklärt, dass keine Bedenken gegen die
vom Bezirk nunmehr beabsichtigte Aufhebung des Einleitungsbeschlusses bestehen.
1
Abschließend wird zu den beiden Siedlungsbereichen erläuternd ausgeführt:
Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf II von Bruno Taut
Die Streusiedlung Mahlsdorf II der ‚Lichtenberger Gartenheim e.GmbH‘ wurde
1919/1920 westlich des Dorfkernes Mahlsdorf nach den Entwürfen des Architekten
Bruno Taut parzelliert und insbesondere in ihrem zentralen Abschnitt um den
Frettchenweg mit Typenhäusern desselben Architekten bebaut. Die Siedlung besteht
aus 190 Parzellen und wird im Norden durch die S-Bahn-Trasse nach Strausberg, im
Süden durch die Straße Alt-Mahlsdorf (B1/5), im Westen durch die Straße Am Kornfeld
und im Osten durch die Gielsdorfer Straße begrenzt. Aufgrund ihres Ursprungs als 20er
Jahre Siedlung, die besonders einem sozial benachteiligten Personenkreis
(Kriegsversehrte, kinderreiche Familien) vorbehalten war, sowie aufgrund ihrer
Gestaltung durch Bruno Taut, der die Anlage von kleinen Plätzen und unterschiedlichen
Straßenquerschnitten vorsah, besitzt die Siedlung auch heute noch besonderen
historischen Wert für den Ortsteil Hellersdorf.
Die geplante Erhaltungssatzung sollte dazu dienen, die städtebauliche Eigenart der nach
Entwürfen von Taut erschlossenen und der von ihm entwickelten Typenhäusern zu
wahren. Im Vordergrund der Erhaltung stand die Sicherung der noch vorhandenen und
ablesbaren Baustrukturen. Insbesondere das vom Umfeld abweichende Straßennetz mit
unterschiedlichen Straßenbreiten, Baufluchten und eingeschobenen Plätzen sowie die
Ortsbild prägenden Gestaltungsmerkmale, die sich an den Taut-Typenhäusern finden,
sollten in ihrer Struktur erhalten und geschützt werden.
Der mit Beschluss Nr. 1631/II vom 21.03.2006 festgesetzte Bebauungsplan XXIII – 25,
veröffentlicht im GVBl. 62. Jahrgang, Nr. 16, S. 366 am 03. Mai 2006, weist
gebietsverträgliche Verdichtungspotenziale aus, die den historisch gewachsenen
Charakter der Siedlung berücksichtigen.
Im Bebauungsplanverfahren wurden die Ziele der städtebaulichen Erhaltungsverordnung
berücksichtigt und weitestgehend umgesetzt. Im Vordergrund stand neben dem Erhalt
der städtebaulichen Ordnung auch die Wahrung der historisch gewachsenen Identität
der Bruno-Taut-Siedlung. Der funktionelle und räumlich gestalterische Zusammenhang
der Siedlung wird somit geschützt und ist durch verträgliche Nachverdichtung weiter
entwickelbar. Das historisch gewachsene Siedlungsgefüge und die von Taut
entwickelten Gestaltungsmerkmale bilden hierfür die Grundlage. Die Siedlungsmerkmale
der Tautsiedlung werden durch die Instrumentarien des Bebauungsplanes gesichert. Die
Festsetzung von Baulinien entlang der Siedlungsstraßen gewährleistet die klare
Definition der Straßenräume und die Aufrechterhaltung der Baufluchten im Sinne der von
Taut entwickelten Gestaltungsprinzipien. Die jeweils zwei Grundstücke übergreifenden
Baufenster sichern ausreichend den charakteristischen Abstand zwischen den
Siedlungsgebäuden und den Charakter der ‚Gartenstadt‘. Ferner ermöglichen
festgesetzte
Gestaltungskriterien,
wie
Satteldächer,
Fassadenmaterialien,
Gebäudehöhen und Gebäudedetails in ausreichendem Maße die qualitätvolle Gestaltung
von An- und Neubauten. Das Ziel der Sicherung der ablesbaren Baustrukturen mit der
spezifischen Straßenbreite und den vorhandenen Plätzen, d.h. der Erhalt der
Baufluchten entlang der Straßen, kann durch den Bebauungsplan abschließend geregelt
werden, sodass hierfür der Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht
mehr notwendig erscheint. Ferner sichert der Bebauungsplan durch die Festsetzung von
Gestaltungszielen, die sich inhaltlich am Bestand der historischen Taut-Siedlungshäuser
orientieren, die qualitätvolle Weiterentwicklung der Siedlung. Lediglich auf den Abbruch
2
vorhandener Gebäude kann durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein
Einfluss genommen werden.
Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Erhaltungssatzung zeigte sich, dass
der Schutz der vorhandenen Gebäudeensembles auch nicht durch den Erlass einer
städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 erfolgreich durchgesetzt
werden kann. Zum einen ist der Erhalt der Gebäude nicht immer wirtschaftlich zumutbar,
da die Gebäude häufig nicht mehr aktuellen Wohnbedürfnissen entsprechen. Zum
anderen sind die Taut-Siedlungshäuser durch die zahlreichen Neubauten im Gebiet
mittlerweile in ihrem Gesamtzusammenhang nicht mehr immer klar als städtebauliches
Ensemble wahrnehmbar, sodass sie das Ortsbild nur in wenigen Bereichen des
Siedlungsgebietes deutlich prägen. Die markantesten Taut-Siedlungsgebäude des
Bauensembles an der platzartigen Aufweitung am Frettchenweg stehen unter
Denkmalschutz, sodass hier der Schutz des charakteristischsten Bauensembles vor
Abbruch bereits gewährleistet ist.
Der Anlass, weiterhin eine städtebauliche Erhaltungsverordnung zu erlassen, wird beim
heutigen Stand der Planung nicht mehr gesehen. Die wichtigsten Regelungen zur
Sicherung der nach wie vor bestehenden Planungsziele hinsichtlich einer qualitätsvollen
Entwicklung des Gebietes wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Der Bebauungsplan
gewährleistet somit in ausreichendem Maße die qualitätvolle Entwicklung der
Tautsiedlung, sodass die Weiterverfolgung des Erlasses einer städtebaulichen
Erhaltungsverordnung für die Gartenstadtsiedlung Mahlsdorf unverhältnismäßig wäre.
Angerdorf Kaulsdorf
Seine Prägung erhält das Dorf durch den Dorfanger mit seiner Kirche, einem im Kern
spätromanisch-frühgotischen Bau und die den Dorfanger begrenzenden Gehöfte. Die für
den märkischen Raum typischen Drei- bzw. Vierseitgehöfte, letztere überwiegen, sind
heute in ihrer Struktur noch vorhanden und nachvollziehbar. Zusammen mit den
überlieferten Parzellenstrukturen und den damit verbundenen rückwärtigen Garten- und
Wiesenstücken prägen sie besonders im Bereich der Wuhleniederung unverwechselbar
das äußere Weichbild des Angerdorfes.
Die geplante Erhaltungssatzung sollte insbesondere dazu dienen, das Ortsbild zu
wahren, das im Wesentlichen durch die ein- bis zweigeschossige Bebauung in offener
Bauweise mit Sattel- und Krüppelwalmdächern geprägt ist sowie die
angerumschließende Dorfstraße in ihrer historischen Ausformung zu erhalten.
Die Bebauungspläne XXIII – 32 a, XXIII – 32 b und XXIII – 32 c berücksichtigen den
historisch gewachsenen Charakter des Angerdorfes Kaulsdorf. Die Planungsziele des
Bebauungsplanes griffen die ursprünglichen Ziele der geplanten städtebaulichen
Erhaltungsverordnung auf. Im Vordergrund standen auch hier die Sicherung der
städtebaulichen Ordnung sowie die Wahrung der historisch gewachsenen Identität des
Dorfes mit seinem umgebenden Landschaftsraum. Der funktionelle und räumlich
gestalterische Zusammenhang der Siedlung wurde berücksichtigt und ist durch
verträgliche Nachverdichtung weiter entwickelbar. Das historisch gewachsene
Siedlungsgefüge und die das Angerdorf prägenden Gestaltungsmerkmale bilden hierfür
die Grundlage. Diese Siedlungsmerkmale wurden bei der Erarbeitung der
Bebauungspläne aufgegriffen und für die im Denkmalbereich liegenden bzw. den
historischen Dorfanger bildenden Baugebiete Gestaltungsanforderungen an Gebäude
festgesetzt. Diese Gestaltungsanforderungen erfolgten im Sinne der für den
Denkmalbereich geltenden denkmalpflegerischen Anforderungen, beschränken sich
jedoch auf die städtebaulich relevanten Gestaltungsaspekte, die der unmittelbaren
3
Erhaltung und verträglichen Entwicklung des Angerdorfes dienen. So beziehen sich im
Sinne der Erhaltung und verträglichen Entwicklung des Orts- und Straßenbildes
sämtliche Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplans ausschließlich auf die
straßenseitigen Gebäude oder auf die von den Straßen aus einsehbaren Gebäudeteile.
Weitergehende Anforderungen an die Gestaltung zur denkmalgerechten Erhaltung und
Entwicklung der Dorflage werden im Rahmen des vorhandenen Denkmalschutzes
wahrgenommen und sichergestellt.
Die wichtigsten Regelungen zur Sicherung der nach wie vor bestehenden Planungsziele
hinsichtlich einer qualitätsvollen Entwicklung des Gebietes wurden somit in den
Bebauungsplänen festgesetzt. Das Ziel des Erhalts und verträglichen Entwicklung
innerhalb der prägenden und die Eigenart des Dorfes bestimmenden räumlichen und
baulichen Struktur des Dorfes, der Ermöglichung einer gebietsverträglichen Entwicklung
der Wohnfunktion unter Berücksichtigung einer hohen Wohnqualität in Form einer
vorwiegend ein- und zweigeschossigen straßenbegleitenden bzw. hofbildenden
Bebauung sowie des Erhalts und der Ergänzung der ortsbild- und
landschaftsraumprägenden Grünflächen wurden mit diesem Rechtsinstrument gesichert.
Damit entwickelt sich das Dorf, entgegen ursprünglichen Visionen einer gewerblichen
Nutzung, überwiegend zu einem Wohnungsbaustandort. Für die durch die Bebauung
stark beeinträchtigten Bereiche des Weichbildes östlich der Dorfstraße wurde eine starke
Durchgrünung gesichert, um eine weitere Verdichtung zu verhindern. Für die Erhaltung
und
Aufnahme
typischer,
städtebaulich
prägender
Gestaltungsund
Konstellationsmerkmale der Gebäude und Freiflächen wurden Planfestsetzungen
getroffen. Somit erscheint der Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht
mehr notwendig. Lediglich auf den Abbruch vorhandener Gebäude kann durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes kein Einfluss genommen werden. Die Sicherung
der vorhandenen Gebäudeensembles kann auch nicht durch den Erlass einer
städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 erfolgreich durchgesetzt
werden.
Die Erforderlichkeit zum Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung wird beim
heutigen Stand der Planung nicht mehr gesehen. Die Bebauungspläne XXIII-32 a-c
gewährleisten in ausreichendem Maße die qualitätvolle Entwicklung des Angerdorfes
Kaulsdorf, sodass die Weiterverfolgung des Erlasses einer städtebaulichen
Erhaltungsverordnung unverhältnismäßig wäre.
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