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Anlage - unvollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - unvollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
16.10.15, 23:22
Aktualisiert
27.01.18, 19:22

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 04.01.12 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.01.12 1. Gegenstand der Vorlage: 1. Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und 2. Änderung der Planungsziele im Bebauungsplanverfahren 10-56 (Clean Tech Park) für das Gebiet zwischen dem Hellersdorfer Weg, der Neuen Wuhle, der östlichen Grenze des ehemaligen Klärwerksgeländes, der Bitterfelder Straße und der Bezirksgrenze zum Bezirk Lichtenberg von Berlin sowie für einen Abschnitt der Neuen Wuhle und einen Abschnitt der Bitterfelder Straße im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Marzahn 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 03.01.12 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0065/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Stellv. Bezirksbürgermeisterin Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 6 28.12.11 5221 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0065/IV A. Gegenstand der Vorlage: 1. Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und 2. Änderung der Planungsziele im Bebauungsplanverfahren 10-56 (Clean Tech Park) für das Gebiet zwischen dem Hellersdorfer Weg, der Neuen Wuhle, der östlichen Grenze des ehemaligen Klärwerksgeländes, der Bitterfelder Straße und der Bezirksgrenze zum Bezirk Lichtenberg von Berlin sowie für einen Abschnitt der Neuen Wuhle und einen Abschnitt der Bitterfelder Straße im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Marzahn B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. der Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit (Anlage 1) zuzustimmen, 2. der Änderung der Planungsziele (Anlage 2) zuzustimmen. 3. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt. C.2 Weiterleitung an die BVV: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs. 2 BauGB, §§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b und f Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine 2 G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: Keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur BA-Vorlage Nr. 0065/IV D. Begründung: 1. Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit a) Verfahrenszusammenfassung Am 18.08.2009 wurde der Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 10-56 gefasst. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 40 vom 28.08.2009. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 19.10.2009 bis 20.11.2009 statt. Mit Veröffentlichung in der „Berliner Zeitung“ vom 09.10.2009 wurden die Bürger/-innen aufgefordert, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen. Im gleichen Zeitraum erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die Abwägung aller vorgebrachten Anregungen wurde mit der Vorlage Nr. 1094/III am 18.05.2010 im Bezirksamt beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand im Februar/ März 2011 statt. Mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 1425/III vom 02.08.2011 wurde dem Abwägungsergebnis zur Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zugestimmt. Das Abwägungsergebnis wirkte sich schwerpunktmäßig wie folgt auf die weitere Planung aus: - kompletter Ausschluss schutzbedürftiger Nutzungen im Sinne eines konsequenten Gesundheitsschutzes, - Aufnahme eines Leitungsrechtes für die Berliner Wasserbetriebe im nördlichen Bereich der Planstraße B, - Differenzierung der Begrifflichkeiten Kleingewässer bzw. Mulde im Rahmen der textlichen Festsetzung für die Ausgleichsflächen, Durchführung der erforderlichen UVP-Vorprüfung für ein Kleingewässer bei der Unteren Gewässerbehörde des Bezirksamtes, - Festsetzung von zwei Flächen für Hochleistungssedimentationsanlagen im Ergebnis der Überarbeitung des Regenentwässerungskonzeptes durch die BWB. Weitere Hinweise redaktioneller Art oder Klarstellungen wurden in der Überarbeitung berücksichtigt. Mit Schreiben vom 02.11.2011 wurde die artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung für das Plangebiet gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Ref. IE, erteilt. b) Auswertung der öffentlichen Auslegung Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 26.10. bis einschließlich 28.11.2011. Es liegen sechs schriftliche Stellungnahmen von Behörden bzw. Bürger/-innen vor. Die angebotene Einsichtnahme über das Internet wurde mit 53 Zugriffen genutzt. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Ref. III D, äußert sich zu Fragen der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes. Das Plangebiet liegt nicht im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Belange des Aktionsplanes zur Luftreinhaltung sind nicht berührt. Die entsprechenden Aussagen zur Luftreinhaltung im Begründungstext sind zu aktualisieren. Dem wird gefolgt. 2 Zum Thema Lärm wird bemängelt, dass in der Begründung nicht ausführlich genug auf die Auswirkungen der Bauleitplanung hinsichtlich des Verkehrslärms eingegangen wurde. In diesem Zusammenhang sollte in der Begründung auf die 2. Stufe des Lärmaktionsplans Berlin eingegangen werden. Hinsichtlich der Veränderungen zwischen Prognosenullfall und –planfall wird durch SenGuV die Ansicht vertreten, dass auch geringe Pegeländerungen kleiner 2 dB(A) oder gar kleiner 1 dB(A) subjektiv spürbar sind. Die 2. Stufe der 2009 beschlossenen Lärmminderungsplanung für Berlin -Aktionsplan- beinhaltet auch Schwellenwerte für die ab 2012 erfolgende 2. Stufe (d. h. mittel- bis langfristiger Maßnahmeoptionen). Diese Schwellenwerte lauten: · 65 dB(A) tags (d. h. bezogen auf den Lärmindex LDEN) · 55 dB(A) nachts (d. h. bezogen auf den Lärmindex LNight) Lässt man außer Acht, dass ein direkter Vergleich der in der schalltechnischen Untersuchung des Gutachterbüros ALB gemäß RLS-90 berechneten Beurteilungspegel mit den Lärmindizes LDEN und LNight wegen der unterschiedlichen Berechnungsvorschriften kritisch ist, dann werden die o. g. Schwellenwerte der 2. Stufe im Prognoseplanfall vor allem und nahezu ausschließlich vor der Wohnbebauung östlich der Märkischen Allee überschritten. Allenfalls vor vorhandener Wohnbebauung in der Gehrenseestraße sind ggf. nachts noch Überschreitungen des Schwellenwertes von 55 dB(A) zu erwarten. Die für diese Wohnbebauung im Planfall berechneten Pegelerhöhungen betragen jedoch tags und/oder nachts maximal 0,4 dB(A). Unstrittig ist, dass solche geringen Pegeländerungen subjektiv nicht spürbar sind. Darüber hinaus bestehen im Bebauungsplan selbst so gut wie keine Möglichkeiten, auf eine gezielte Führung des zu erwartenden zusätzlichen Quell- und Zielverkehrs Einfluss zu nehmen, zumal für etwaige Festsetzungen auch die Rechtsgrundlage fehlen würde. Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes besteht für die Wohngebiete die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes. Ein Verzicht auf die Festsetzung der Industrie- und Gewerbeflächen mit dem Ziel der Lärmvermeidung ist hingegen aufgrund der Bedeutung des Clean Tech Parks als Wirtschaftsstandort ausgeschlossen. Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) bezweifelt, dass die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet die Lebenssituation des ansässigen Feldhasen, wie in der Begründung dargestellt, positiv beeinflussen, da der Lebensraum wesentlich verkleinert wird. Unabhängig davon sollten die Mindestanforderungen für das Überleben der vorhandenen Arten und besonders der geschützten Arten überprüft und mit den zukünftigen Bedingungen verglichen werden. Im Umweltbericht wird wie folgt festgehalten: Für den Igel und den Feldhasen kann festgestellt werden, dass die Umnutzung des Gebiets voraussichtlich zur Abwanderung zumindest des Feldhasen führen wird. Möglich ist aber auch, dass er die im Biotopverbund geschaffenen Bereiche annehmen wird, da u. a. auch beruhigte Zonen mit ausreichender Deckung insbesondere zur Jungenaufzucht geschaffen bzw. erhalten werden. Günstig ist, dass die Grünzüge im Verbund mit dem umgebenden Lebensraum z.B. LSG Krugwiesen oder der offenen Feldflur/ Stadtrand [im Norden] stehen. Im Umweltbericht wird demzufolge auch nach nochmaliger Prüfung nicht davon ausgegangen, dass die in den geplanten Grünzügen des Bebauungsplangebiets vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen positive Auswirkungen insbesondere auf den Feldhasen haben. Eher wird von einem Abwandern des Feldhasen ausgegangen. Nichtsdestotrotz werden die im Bebauungsplangebiet zu schaffenden, an wertvolle Lebensräume in der direkten Nachbarschaft anbindenden Biotopstrukturen in den Grünzügen so ausgestattet sein, dass sie auch dem Feldhasen Unterschlupf und Reproduktionsbereiche bieten. Insofern wurden alle Minimierungspotenziale ausgeschöpft und nachvollziehbar im Umweltbericht dargestellt. Für den Feldhasen weisen neuere Untersuchungen zudem darauf hin, dass er sich in den städtischen, von Menschen geschaffenen Strukturen zunehmend wohlfühlt. Insofern könnte mit der Akzeptanz der Grün- 3 züge als geeignetem Lebensraum für den Feldhasen gerechnet werden. Seine Ausbreitungsmöglichkeiten nach Norden, Westen und Osten wurden nicht eingeschränkt. Während der Bau- und v.a. Abbruchmaßnahmen findet eine Umweltbaubegleitung statt, die sicherstellt, dass keine geschützten Individuen zu Schaden kommen (Tötungsverbot). Dies gilt für jegliche im Artenschutzbericht behandelte Fauna. Spezielle Maßnahmen werden für Amphibien, Brutvögel v.a. auch Gebäude- und Nischenbrüter sowie Fledermäuse ergriffen. Auswirkungen der Bau- und Abbruchmaßnahmen können somit umgehend beobachtet und ggf. lenkend eingegriffen werden. Zudem soll ein 10-jähriges Monitoring die Wirksamkeit der CEF (continuous ecological functionality)- und Kompensationsmaßnahmen überprüfen und eine Fortentwicklung der Fauna sicherstellen. Des Weiteren wird durch die BLN erneut die Erforderlichkeit der Planstraße A angezweifelt. Der Nordring als vorhandene Durchfahrtsstraße wird als ausreichend angesehen. Es wird vorgeschlagen, die Straße nur als Geh- und Radweg anzulegen. Dieser Anregung, die bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung durch die BLN geäußert und behandelt wurde, kann erneut nicht gefolgt werden. Das Erschließungssystem stellt bereits einen Mindeststandard für die notwendige Erschließung dar. Im Hinblick auf die angestrebte Nutzungsstruktur im Gebiet (überwiegend großflächige Betriebe) wurde das innere Erschließungsraster bereits sehr grobmaschig konzipiert. Die Planstraße A verläuft etwa mittig zwischen dem vorhandenen Nordring und der Bitterfelder Straße. Der Abstand zu diesen beiden Parallelstraßen beträgt jeweils mehr als 500 m. Um eine ausreichende innere Erschließung und die Schaffung nachfragegerechter Parzellen zu gewährleisten ist die Planstraße A zwingend erforderlich. Sie ist weiterhin als Verbindungsstraße zum Schkopauer Ring auszubilden, da es andernfalls auf einer Strecke von mehr als einem Kilometer Länge keine Verbindung zwischen den beiden Gewerbegebieten gäbe. Diese ist aber für die Funktionsfähigkeit beider Teilgebiete wesentlich. Die Planstraße A entlastet im Übrigen die Hohenschönhauser Straße vom Gewerbeverkehr, da eine leistungsfähige und konfliktfreiere Anbindung an das übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz über die Wolfener Straße geschaffen wird. Zudem ist vorgesehen, in der Planstraße A eine Buslinie verkehren zu lassen, um somit eine günstigere Anbindung der neuen Industriegebiete an den ÖPNV zu gewährleisten. Die einseitige Erschließung ist nicht optimal, wird aber durch die festgelegte Lage des OstWest-Grünzugs bedingt. Die südlich der Planstraße A gelegenen Bauflächen weisen durch die Planstraße B eine ausreichende Erschließung auf. Auf die Verbindung von Planstraße A und B wurde aus Naturschutzgründen bereits verzichtet. Weitere Reduzierungen würden die Funktionsfähigkeit des geplanten Industriestandortes in Frage stellen. Die BLN wiederholt auch den Einwand, dass der Ost-West-Grünzug zur Biotopvernetzung entgegen der im FNP dargestellten Breite von 120 m nunmehr auf 70 m reduziert wurde. Auch diesem Einwand kann nach erneuter Prüfung nicht gefolgt werden. Die Breite des Ost-West-Grünzuges und dessen genaue Lage waren Gegenstand umfangreicher Abstimmungen im Vorfeld der Planung. Dabei ging es darum, die Anforderungen aus verkehrlicher und naturschutzfachlicher Sicht mit den Erfordernissen der künftigen gewerblich-industriellen Nutzung sowie den bestehenden Eigentumsverhältnissen in Einklang zu bringen. Eine Verbreiterung des Grünzuges wäre nicht möglich gewesen, da dann eine Verschiebung der Planstraße A oder ein Eingriff in die südlich des Grünzuges gelegenen Bauflächen erforderlich geworden wäre. Die Größe der Baufläche zwischen Grünzug und Nordring ist erforderlich, um Grundstücksgrößen bereitstellen zu können, die der angestrebten Nutzung des Gebietes gerecht werden. Eine weitere Verkleinerung der Fläche würde die Umsetzung des Zieles der Planung infrage stellen. Die Entwicklung des Clean Tech Parks ist unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange, wie erforderliche Grundstücksgrößen, Erschließung, Artenschutz und wirtschaftliche Verwertung jedoch prioritäres Planungsziel im Sinne der Schaffung räumlich ausgewogener, langfristig wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstrukturen. 4 Die im Bebauungsplan dargestellte Breite des Grünzuges ist entsprechend dem vorliegenden Gutachten ausreichend, um den Anforderungen des Biotopverbundes zu genügen. Als Ausgleich für die gegenüber der Darstellung im FNP reduzierte Breite wurden Aufweitungen am Nord-Süd-Grünzug vorgenommen. Zudem wird ein weiterer Ost-West-Grünzug entlang des Seelgrabens festgesetzt. Im Übrigen ist die Darstellung des Grünzuges im FNP nicht konkret verortet und bemessen, da es sich um eine schematische Darstellung handelt. Demzufolge kann hieraus keine "vorgeschriebene" Breite von 120 m abgeleitet werden. Weiterhin wird durch die BLN die Frage gestellt, inwieweit auf der zu erhaltenden Gehölzfläche C das Fällungsverbot für Gehölze sichergestellt ist. Die Fläche C ist eine der als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzten Flächen. Die textliche Festsetzung Nr. 10 sichert für diese Fläche, dass innerhalb des mit der Signatur für Erhaltungsbindung umgrenzten Bereiches alle Gehölzstrukturen zu erhalten und so zu entwickeln sind, dass der Charakter eines naturnahen lichten Wäldchens entsteht. Einzelne gezielte Gehölzentnahmen sind damit nicht ausgeschlossen, unterliegen aber dem Verantwortungsbereich des Natur- und Umweltamtes. Darüberhinaus wird durch die BLN vorgeschlagen, im Falle der Errichtung von Glasfassaden Maßnahmen zum Schutz gegen Vogelschlag zu treffen und in den textlichen Festsetzungen zu verankern. Im Plangebiet ist insbesondere der Wendehals zu schützen. Glasdächer, schächte oder -fassaden sollten als unzulässig festgesetzt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein grundsätzlicher Ausschluss von Glasfassaden oder anderen verglasten Bauelementen ist mit der möglichen Gefahr von Vogelschlag bauplanungsrechtlich nicht hinreichend zu begründen. Zudem wäre eine solche Festsetzung unverhältnismäßig, da wirksame Schutzmaßnahmen (Vogelschutzfolie, vorgehängte Raster, Eintönung der Scheiben) mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können. Eine dezidierte Festsetzung von derartigen Maßnahmen gegen Vogelschlag ist im Rahmen der textlichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan jedoch nicht möglich, da hier keine hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung erreicht werden kann. Zum Erhalt der Blauflügligen Ödlandschrecke wird durch die BLN vorgeschlagen, aus denjenigen Arealen, die zerstört werden, Sediment zu entnehmen und auf der Ersatzfläche aufzubringen. Das Insekt überwintert in Eiern im Sand und kann nach Umsetzung das neue Areal besiedeln. Der Hinweis wurde bereits berücksichtigt. Das Ausgleichskonzept schafft geeignete Lebensräume in den für den Biotopverbund vorgesehenen öffentlichen Grünflächen, so dass die Habitatfunktion für die Blauflüglige Ödlandschrecke im Bebauungsplangebiet erhalten bleibt. Das Aufbringen nährstoffarmer Substrate und der Erhalt bzw. die Schaffung vegetationsarmer Offenflächen werden in den CEF-Maßnahmen für den Steinschmätzer bereits zeitlich vorgezogen umgesetzt und dienen selbstverständlich auch als Ersatzlebensräume für die Ödlandschrecke. Im Zuge der Abrissmaßnahmen auf dem Klärwerksgelände kann das Sediment wie vorgeschlagen aufgenommen und in den Biotopverbundflächen im Bereich geplanter Rohbodenstandorte ausgebracht werden. Dies wird über die Ökologische Baubegleitung abgesichert, die das Vorhaben und v.a. auch den Abbruch begleitet. Von Vorteil ist, dass das in den faunistischen Untersuchungen großflächigste Vorkommen der Blauflügligen Ödlandschrecke am Nordring, Südseite, auf dem Lagerplatz des Bezirksamts, vorerst erhalten bleiben wird, da dort keine Abrissmaßnahmen notwendig werden und auch der Oberboden nicht entfernt wird. Von dort aus kann sich die vorhandene Population in die neu geschaffenen Habitate ausbreiten. In der Stellungnahme eines Bürgers werden Zweifel geäußert am Vorhandensein von sicheren Ausweichlebensräumen für die im Plangebiet vorkommende Vogelart Dorngrasmücke. Hier wurde Bezug genommen auf eine zusammengefasste Darstellung im Begründungstext 5 zum Bebauungsplan, S. 103. Es folgt die Anregung, durch Entsiegelungen und gelenkte Sukzession zum Ausgleich für die Eingriffsfolgen neue Lebensstätten zu schaffen. Die Anregung wurde bereits berücksichtigt. Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde zur Vogelart Dorngrasmücke eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Die darauf aufbauende ausführliche Prognose und Bewertung der Habitatsituation erfolgte im Artenschutzbeitrag, welcher ebenfalls Bestandteil der öffentlichen Auslegung war: „Durch das Vorhaben geht etwa die Hälfte der Brutstandorte der Dorngrasmücke im Plangebiet verloren. Auf dem OstWest-Grünzug und entlang der Neuen Wuhle werden blütenreiche Wiesen- und Hochstaudenfluren neu angelegt, der bestehende Gehölzbestand wird ausgelichtet. Auf den privaten Grünflächen am Rande der GI-Flächen werden mehrschichtige Pflanzungen aus heimischen Gehölzen angelegt. Somit entstehen neben den erhaltenen Habitatstrukturen neue Flächen, die aus Sicht der Dorngrasmücke optimal gestaltet sind. Auch im Umfeld des Untersuchungsgebietes sind geeignete Habitatstrukturen für die Dorngrasmücke vorhanden (LSG Falkenberger Krugwiesen, Seelgrabenniederung, Bitterfelder Teiche), die aufgrund von Pflegekonzepten (LSG) und gelegentlichen Pflegemaßnahmen des Bezirks (Bitterfelder Teiche) mittelfristig erhalten bleiben können. Da die Dorngrasmücke ihr Nest nicht mehrjährig nutzt und bei Verlust von Habitatfläche problemlos ausweichen kann, bleibt die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten.“ Diese Aussagen wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Genehmigung durch SenStadt, IE, genehmigt und haben damit verbindlichen Charakter. In den weiterhin eingegangenen Stellungnahmen folgender Behörden/ Träger: - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. XF, - Landesdenkmalamt - Bundesnetzagentur werden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im März 2011 dargelegten Äußerungen wiederholt. Diese waren bereits Bestandteil des o.g. Abwägungsbeschlusses und wurden in der Planung berücksichtigt. c) Fazit zur Öffentlichkeitsbeteiligung Im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Planänderungen erforderlich. Der Begründungstext ist zu ergänzen. 2. Erforderliche Änderung von Planungszielen aufgrund geänderter Projektplanung a) Ausweisung von Altlastenflächen Im Zeitraum Februar bis Juni 2011 wurden im Auftrag des Bezirksamtes MarzahnHellersdorf, Bereich Wirtschaftsförderung, Untersuchungen zur Bodensanierung auf einer Altlastenverdachtsfläche des ehemaligen Klärwerks, im nördlichen und nordwestlichen Bereich der Planstraße B, durchgeführt. Mit dem Ziel, die Ablagerungen auf dieser Verdachtsfläche C (siehe Anlage 2) zu beseitigen, wurde der Boden beprobt und analysiert. Aufgrund der im Ergebnis der Untersuchungen ermittelten unerwartet hohen Sanierungskosten wird nunmehr eine Teilsanierung des westlichen Teils (Fläche C, Teil 1) angestrebt, die zunächst die ungehinderte Errichtung der Planstraße B einschließlich des Geh- und Radweges entsprechend Bebauungsplan ermöglicht. Aufgrund der hohen Schadstoffbelastung wird die östliche Teilfläche (Fläche C, Teil 2) durch eine geeignete Oberflächenabdichtung sowie eine allseitige vertikale Abdichtung eingekapselt und somit eine Gefährdung der Schutzgüter ge- 6 mäß Berliner Bodenschutzgesetz ausgeschlossen. Die Berliner Wasserbetriebe als Eigentümer der Fläche haben dieser Vorgehensweise zugestimmt. Die dafür erforderlichen zusätzlichen Mittel wurden durch das Land Berlin bereitgestellt. Damit ist die Verdachtsfläche C, Teil 2, einer baulichen Nutzung gemäß Bebauungsplan solange entzogen, bis eine entsprechende Sanierung erfolgt ist. Die Fläche hat eine Größe von ca. 1,25 ha. Die Ausweisung im Bebauungsplan erfolgt mit der Signatur für die „Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“. Die Nutzungsart Industriegebiet (GI) wird beibehalten. b) Erweiterung einer Fläche für Ver-und Entsorgung „Hochleistungssedimentationsanlage“ Parallel zur stattfindenden Öffentlichkeitsbeteiligung wurde durch die Berliner Wasserbetriebe der aktuelle Planungsstand zur Hochleistungssedimentationsanlage nördlich der Planstraße A vorgestellt. Die vertiefende Planung ergab, dass die im Bebauungsplan ausgewiesene Fläche für Versorgungsanlagen erneut vergrößert werden muss. Die Anpassung ist erforderlich, da aufgrund der Bodenverhältnisse eine umlaufende Ringdränage um das Becken vorzusehen ist, die wiederum einen umlaufenden Wirtschaftsweg erfordert. Nach Abstimmung mit allen Fachbehörden (Protokoll vom 31.10.2011 mit Ergänzungsschreiben vom 8.11.2011) wird die Fläche für die Hochleistungssedimentationsanlage wie folgt verändert: • 13 m Verlängerung in südlicher Richtung bis an die Planstraße A. Hier entfällt der öffentliche Grünstreifen zwischen Anlage und Straße. Eine fünf Meter breite Pflanzbindung entlang der Straße wird auf dem Betriebsgrundstück gesichert. • Verbreiterung der Fläche um vier Meter, jeweils zwei Meter zu Lasten des angrenzenden Industriegebietes (GI 3) und der öffentlichen Grünfläche. Die alternativ diskutierte Gabionenstützwand zur Einhaltung der festgesetzten Breite (Mehrkosten ca. 62.000 €) wurde aus Kostengründen im Sinne der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes verworfen. Artenschutzrechtliche Belange werden nach nochmaliger Prüfung durch die Änderungen nicht berührt. c) Fazit zu den Änderungen der Planungsziele Entsprechend den beschriebenen Änderungen - Ausweisung einer mit umweltgefährdenden Stoffen erheblich belasteten Fläche - Erweiterung der Fläche für Ver- und Entsorgung an der Planstraße A ist eine Änderung des Bebauungsplanes durch ein Deckblatt vorzunehmen. Die Grundzüge der Planung werden durch die erforderlichen Änderungen nicht berührt, weil das städtebauliche Leitbild, die - Entwicklung von Flächen für eine gewerblich-industrielle Nutzung - Sicherung einer, das Industrie- und Gewerbegebiet gliedernden, klaren orthogonalen Struktur, die sich in der Ausrichtung der Erschließungsstraßen und Grünzüge sowie in der Sicherung bepflanzter Grundstücksränder äußert, erhalten bleibt. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit kann daher gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf eine Betroffenenbeteiligung beschränkt werden. Diese wird im Januar 2012 durchgeführt.