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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
668 kB
Erstellt
17.10.15, 00:20
Aktualisiert
27.01.18, 20:16

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 24.09.13 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.10.2013 1. Gegenstand der Vorlage: Aufstellung eines Bebauungsplanes 10-71 für die Grundstücke Allee der Kosmonauten 119A, 121, 123, 131 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 24.09.13 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 491/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Stellv. Bezirksbürgermeisterin Anlage Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 4 11.09.13 5242 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0491/IV A. Gegenstand der Vorlage: Aufstellung eines Bebauungsplanes 10-71 für die Grundstücke Allee der Kosmonauten 119A, 121, 123, 131 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt 1. der Aufstellung des Bebauungsplans 10-71 entsprechend § 2 (1) BauGB für den o.g. räumlichen Bereich zuzustimmen. 2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beauftragt. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB; § 4 Abs. 1 AGBauGB; § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 0491/IV Bebauungsplan 10-71 für die Grundstücke Allee der Kosmonauten 119A, 121, 123, 131 Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Planungsstand: Juni 2013 Inhaltsverzeichnis I. PLANUNGSGEGENSTAND ........................................................................................................................... 3 1. VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT...................................................................................................... 3 2.BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES ................................................................................................................ 4 3. PLANUNGSRECHTLICHE AUSGANGSSITUATION ............................................................................................... 5 4. ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNG ................................................................................................. 7 II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG .............................................................................................................. 8 1. ZIELE DER PLANUNG UND WESENTLICHER PLANINHALT ................................................................................. 8 2. ENTWICKELBARKEIT AUS DEM FNP ................................................................................................................ 8 3. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN ............................................................................................................... 8 3.1 Art der baulichen Nutzung....................................................................................................................... 8 3.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................................... 9 3.3 Verkehrsflächen....................................................................................................................................... 9 III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG .......................................................................................................... 9 1. 2. AUSWIRKUNGEN AUF NATUR UND UMWELT ............................................................................................. 9 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ................................................................................................................ 10 2 I. Planungsgegenstand 1. Veranlassung und Erforderlichkeit In der Großsiedlung Marzahn erfolgte in der Vergangenheit ein Rückbau von einzelnen Infrastruktureinrichtungen auf Grund von zurückgegangenen Ausnutzungszahlen in Folge von veränderten Einwohnerzahlen. Bei dem Grundstück Allee der Kosmonauten 121-123 handelt es sich um ein ehemaliges Schulgrundstück. Das ehemalige, fünfgeschossige Schulgebäude wurde zurück gebaut. In einem Teilbereich des Planungsgebietes befindet sich eine in den 90er Jahren errichtete Mobile Unterrichtseinheit, die durch den MITRA e.V. für eine private Grundschule (Lomonossow – Schule) zum gegenwärtigen Zeitpunkt genutzt wird. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf erhielt Kenntnis vom Erwerbsinteresse durch diesen Verein. Auf der Grundlage der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung und unter Berücksichtigung der Wohnungsbaupotenziale ist zur langfristigen Sicherung der Versorgung der Bevölkerung im Grundschulbereich innerhalb des Stadtteiles Marzahn-Süd dieser Standort erforderlich. Um entsprechend dauerhaft eine Schulnutzung zu gewährleisten, ist bei Veräußerung der Flächen über den Liegenschaftsfonds (LFB) die Schulnutzung planungsrechtlich zu sichern. Gegenwärtig sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes planungsrechtlich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch wohngebietstypische Nutzungen bestimmt und ist von 11-geschossigen Wohnblöcken sowie Nahversorgungs- und Infrastruktureinrichtungen städtebaulich geprägt. Eine langfristige Sicherung der auf dem Grundstück vorhandenen Schulnutzung unter Berücksichtigung der Veräußerungsabsicht ist entsprechend geltendem Planungsrecht nicht möglich. Daraus resultiert die Erforderlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens entsprechend § 1 Abs. 3 BauGB mit dem Planungsziel, den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Standort für eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und einer Sportanlage langfristig planungsrechtlich zu sichern. Dies entspricht dem gesetzlichen Vorsorgeanspruch und schließt die Vermarktung der Flächen durch den LFB für eine andere Nutzung auch langfristig aus. Dieses Planungsziel steht in Übereinstimmung mit den wesentlichen Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (INSEK 2011/12), welches für die Großsiedlung Marzahn-Hellersdorf mit seinen Handlungserfordernissen den Rahmen für bezirkliche Planungen setzt. Zur Sicherung einer hohen Wohnqualität wird mit diesem Konzept ein Schwerpunkt auf Bildung, Jugend und Ausbildung sowie eine langfristige Umsetzung einer Schulnetzplanung im Bezirk gesetzt. Das Planungsziel, diesen Standort unter Berücksichtigung seiner städtebaulichen Qualitäten als Schulstandort langfristig planungsrechtlich zu sichern, entspricht dem Handlungserfordernis. Insbesondere erlangt dieser Standort Priorität für die langfristige Bedarfsdeckung unter dem Aspekt der Mitversorgung angrenzender Bereiche des Siedlungsgebietes Biesdorf. 3 2.Beschreibung des Plangebietes Stadträumliche Einbindung Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5 ha befindet sich in der Bezirksregion Marzahn-Süd innerhalb der Großsiedlung Marzahn. Die unmittelbar an den Schulstandort angrenzende Bebauung gehört zu den ersten Bauabschnitten der Großsiedlung, wird aber gleichfalls geprägt von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, der Nahversorgung sowie guter verkehrlicher Erschließung und Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zur Sicherung einer hohen Wohnqualität innerhalb der Großsiedlung. Unmittelbar östlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich der Siedlungsbereich Biesdorf, welcher durch Ein- und Mehrfamilienhäuser städtebaulich geprägt ist. Der öffentliche Straßenraum der Allee der Kosmonauten hat hier eine städtebaulich trennende Wirkung. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des hier vorliegenden Bebauungsplanes wird gemäß § 9 Abs. 7 BauGB bestimmt durch die Grundstücke Allee der Kosmonauten 119A, 121,123,131 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn. Realnutzung Der Baukörper der Mobilen Unterrichtsräume wird gegenwärtig als private Grundschule und das Turnhallengebäude durch den Vereinssport genutzt. Innerhalb des Planungsgebietes befindet sich eine ungedeckte Sportanlage mit Sportfunktionsgebäude und öffentlichem Gastronomiebereich. Eigentumsverhältnisse Die Flächen des Planungsgebietes befinden sich zu einem Teil im Treuhandvermögen der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG (LFB) und zum anderen Teil als gedeckte und ungedeckte Sportanlage im Landeseigentum in Verwaltung des bezirklichen Schul- und Sportamtes. Altlasten Aus bodenschutzrechtlicher Sicht liegen keine Hinweise vor, aus denen ein Verdacht auf eine Belastung infolge von Altlasten für das Plangebiet abzuleiten ist. Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Gebietes erfolgt über die Allee der Kosmonauten als öffentliche Verkehrsfläche. Die Anbindung an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahn) ist in diesem Bereich gegeben. Technische Erschließung Das Plangebiet ist mit Fernwärmeanlagen erschlossen. Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit innerhalb des Plangebietes zur Verfügung. 4 3. Planungsrechtliche Ausgangssituation Raumordnung und Landesentwicklungsplanung Die Planungsabsicht ist mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar. In der Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin Brandenburg im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB wurde dargelegt, dass der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung darstellt und die Möglichkeit der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen in diesem Bereich vorsieht. Die beabsichtigte Sicherung der Gemeinbedarfsfläche ist hier grundsätzlich zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen die Grundsätze der Raumordnung, die in einer vorrangigen Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur, dem Vorrang der Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen sowie in der Entwicklung verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen durch Funktionsbündelung und Nutzungsmischung bestehen. Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S.182) Das Plangebiet liegt gemäß Festlegungskarte 1 des LEP B-B im festgelegten Gestaltungsraum Siedlung. Es gilt gem. LEP B-B für die Bauleitplanung das Prinzip des Vorranges der Innen- vor Außenentwicklung. Die Siedlungsentwicklung soll vorrangig unter Nutzung nicht ausgeschöpfter Entwicklungsprozesse innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur erfolgen. Flächennutzungsplan Berlin (FNP) Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 07. März 2013 (ABl. S. 432) stellt den südlichen Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche W2 mit Schulsymbol und den nördlichen Bereich des Plangebietes als Sportfläche dar. Stadtentwicklungsplan (StEP) Wohnen Als informelles Planungsinstrument konkretisiert dieser die Ziele der Raumordnung und des FNP und stellt Entwicklungsziele für die nachgeordnete bezirkliche Planung heraus. Gegenwärtig erfolgt auf der Grundlage von Bevölkerungsprognosen 2011 bis 2030 die Erarbeitung des StEP Wohnen. Für die Großsiedlungen besteht ein Schwerpunkt in der Sicherung von sozialer und funktionaler Mischung unter Berücksichtigung erforderlicher Infrastruktureinrichtungen. Lärmaktionsplan 2008 Der Plan bildet für Berlin den Rahmen für Lärmminderungsmaßnahmen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine konkreten Maßnahmen aufgeführt. 5 Landschaftsprogramm (LaPro 94) Das Landschaftsprogramm, einschließlich Artenschutzprogramm in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) formuliert in Ergänzung zum FNP städtebauliche Entwicklungsziele und Maßnahmen, um die Lebensqualität der Bevölkerung zu verbessern. Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung wird der Bereich der Großsiedlung als zweithöchste Stufe der Dringlichkeit in Bezug auf die Verbesserung der Freiraumversorgung und Freiraumnutzung dargestellt. Es ist das Ziel formuliert, die Nutzungsmöglichkeiten vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen und die Aufenthaltsqualität im Straßenraum zu verbessern. Der Teil Landschaftsbild sieht für diesen Bereich innerhalb der Großsiedlung die Entwicklung raumbildender Strukturen und Leitbaumarten in den Großsiedlungen im Sinne der Wohnumfeldverbesserung vor und verweist dabei auf das Ziel, besondere Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge zu berücksichtigen. Als Maßnahmen sind hier z.B. die Anlage begrünter Straßenräume sowie die Entwicklung des Grünanteils auch auf Infrastruktureinrichtungen aufgeführt. Im Teilplan Biotop- und Artenschutz liegt das Planungsgebiet innerhalb des städtischen Übergangsbereiches mit Mischnutzungen, es wird auf das Entwicklungsziel der Verbesserung der Biotopqualität der Großsiedlungen hingewiesen. Der Teilplan Natur/Umweltschutz bezieht diesen Bereich der Großsiedlung in die Darstellung des unmittelbar angrenzenden Bereiches des Siedlungsgebietes mit ein. Für geplante Nutzungen sind die Auswirkungen in Bezug auf den Grundwasserhaushalt zu berücksichtigen und die Möglichkeiten für eine dezentrale Regenwasserversickerung zu schaffen. Schulentwicklungsplan 2008-2012 Dieser bezirkliche Schulentwicklungsplan ging von einer rückläufigen Einwohnerentwicklung innerhalb der Großsiedlung aus. Infolge dessen erfolgte der Rückbau von Schulstandorten. Auf Grund der nunmehr stattfindenden Einwohnerentwicklung und vorliegender Geburtenzahlen ist jedoch zu erwarten, dass der Prozess des Rückgangs der Schülerzahlen beendet ist und nunmehr steigende Schülerzahlen insbesondere zum Zeitraum 2017/2018 erwartet werden. Eine erneute Betrachtung des gesamten Schulnetzes ist erforderlich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Überarbeitung des Schulentwicklungsplans 2008-2012 noch nicht abgeschlossen. Integriertes Stadtentwicklungskonzept INSEK 2011/12 vom Dezember 2011, erarbeitet von der UrbanPlan GmbH im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf, BA Vorlage Nr. 0105/IV vom 21.2.2012 Das Konzept gibt Handlungsschwerpunkte vor, die den Rahmen für eine langfristige räumliche Entwicklungsorientierung innerhalb der Großsiedlung bilden. Der Planbedarf für die langfristige Sicherung eines Grundschulstandortes am ehemaligen Schulstandort Allee der Kosmonauten 121/123 zur Versorgung der Bezirksregion 6 Marzahn-Süd ist in diesem Konzept als stadträumlicher Handlungsschwerpunkt benannt. Ebenfalls wurden die im Planungsgebiet im Bestand vorhandenen bezirklichen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen in diesem Konzept dargestellt. Ziel ist der Erhalt dieses Standortes innerhalb eines leistungsstarken Netzes für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport. Herausgestellt wird die Priorität der Anbindung von Sportstätten an Schulstandorte. 4. Entwicklung der Planungsüberlegung Die Einwohnerentwicklung der letzten 15 Jahre, die innerhalb der Großsiedlung Marzahn-Hellersdorf insgesamt auch zum Rückgang der Schülerzahlen führte und Maßnahmen im Rahmen des Stadtumbaus erforderte, führte zu einer Reduzierung von Schulstandorten und der Übertragung der Flächen in den LFB. Auf der Grundlage der seit dem Frühjahr 2013 vorliegenden langfristig prognostizierten Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2030 und unter Berücksichtigung der Wohnungsbaupotenziale ist zur langfristigen Sicherung der Versorgung der Bevölkerung im Grundschulbereich innerhalb des Stadtteiles Marzahn-Süd dieser Standort erforderlich. Im Rahmen der Erarbeitung des INSEK 2011/2012 erfolgte die Betrachtung zur Einwohnerentwicklung für den Aktionsraum plus, der den gesamten Bereich der Flächen Nord-Marzahn/Nord-Hellersdorf umfasst. Die bereits 2011 und 2012 erkennbare Entwicklung der Schülerzahlen für den Bezirk Marzahn-Hellersdorf geht darin auf Grund der angestiegenen Geburtenzahlen und des vermehrten Zuzugs von Familien mit Kindern von einem Anstieg der Schülerzahlen um 20 % bis 2017/18 aus. Für die bezirkliche Schulentwicklungsplanung wird auf Grund der natürlichen Bevölkerungsentwicklung davon ausgegangen, dass in der Bezirksregion Marzahn- Süd bereits gegenwärtig im Grundschulbereich freie Kapazitäten nicht vorhanden sind. Über die Annahmen der Schulentwicklungsplanung hinaus, die vorwiegend auf Geburtenzahlen basieren, berücksichtigt die Bevölkerungsprognose Berlins einen Zeithorizont bis zum Jahr 2030. Daraus resultiert das Planungserfordernis, die ehemals als Schulgrundstück genutzte Grundstücksfläche im Bereich des Plangebietes langfristig für diese Nutzungsart planungsrechtlich zu sichern. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den Bereichen Marzahn-Nord, Marzahn-Mitte und Marzahn-Süd ein hoher Bedarf an der Versorgung mit Schulplätzen im bilingualen Bereich besteht, wird mit der planungsrechtlichen Sicherung dieses Standortes auch die Voraussetzung für eine Fortsetzung des besonderen Bildungsangebotes in Form einer privaten Grundschule ermöglicht. Insbesondere im Grundschulbereich wirkt sich das Vorhandensein privater Schulen unmittelbar auf den Versorgungsgrad im Einzugsbereich aus, da somit die Voraussetzungen für eine fußläufige Versorgung gesichert werden. Ebenfalls wurden im INSEK 2011/12 die im Plangebiet im Bestand vorhandenen bezirklichen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen dargestellt. Ziel ist der Erhalt dieses Standortes innerhalb eines leistungsstarken Netzes für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport. Herausgestellt wird die Priorität der Anbindung von Sportstätten an Schulstandorte. Die bereits vorhandenen gedeckten und ungedeckten Sportflächen begünstigen somit die langfristige Sicherung dieser Fläche als Schulstandort. Gemäß Sportförderungsgesetz sind alle Sporthallenstandorte von zurückgebauten 7 Schulflächen weiterhin für eine Freizeitnutzung zu erhalten, sofern nicht das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt. Das öffentliche Interesse begründet an diesem Standort das Erfordernis der planungsrechtlichen Sicherung der im Plangebiet vorhandenen Sporthalle für die Freizeitnutzung. Durch eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit derartigen Freizeiteinrichtungen in Wohnortnähe wird ein Beitrag zur Sicherung einer hohen Wohnqualität gewährleistet. II. Planinhalt und Abwägung 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt Das städtebauliche Ziel, welches mit dem Bebauungsplan 10-71 verfolgt wird, besteht in der langfristigen planungsrechtlichen Sicherung der Fläche für die Nutzungsart Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schul- und Sportfläche. Damit werden im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die vorhandenen städtebaulichen Strukturen und ein wesentliches Qualitätsmerkmal innerhalb der Großsiedlung Marzahn gewahrt. 2. Entwickelbarkeit aus dem FNP Das Ziel des Bebauungsplanes ist entsprechend Stellungnahme der zuständigen Senatsverwaltung im Sinne der Vorschriften aus dem Ziel des FNP entwickelbar. Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans 10-71 wurden gemäß Stellungnahme der zuständigen Senatsverwaltung vom 13.03.2013 keine Bedenken gegen die Planungsabsicht und die formulierten Planungsziele geäußert. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es mit der Allee der Kosmonauten gem. Absatz 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt. 3. Begründung der Festsetzungen Die Zielstellung des Bebauungsplanes ist planungsrechtlich durch folgende Festsetzungen unter dem Aspekt der geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 - 8 BauGB umzusetzen: - Art und Maß der baulichen Nutzung, Straßenbegrenzungslinien zur Definition des öffentlichen Straßenraumes, Baugrenzen und Sicherung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind. 3.1 Art der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist für das Planungsgebiet die Festsetzung einer Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schul- und Sportfläche zur Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen innerhalb der Großsiedlung Marzahn geplant. Die planungsrechtliche Sicherung des Schulstandortes wurde im INSEK 2011/12 als stadträumlicher Handlungsschwerpunkt dargestellt. Die Sicherung dieses Standortes 8 innerhalb des Schulnetzes entspricht dem Planungsziel durch eine bedarfsgerechte Versorgung im Infrastrukturbereich die Wohnqualität innerhalb der Großsiedlung zu stärken. Die Festsetzung dieses Standortes als Schulstandort bietet neben dem städtebaulichen Vorzug der sehr guten Erreichbarkeit innerhalb des Einzugsbereiches (Anbindung an den Straßenbahnverkehr) auch die fußläufige Nähe des Ortsteilzentrums Helene-Weigel-Platz und die mögliche Nutzung der dort angegliederten Bibliothek und Schwimmhalle. Der Schulstandort bietet die Voraussetzungen der Nutzung als Grundschule oder auch als weiterführende Schule. Darüber hinaus soll durch die Festsetzung des Bebauungsplanes der Erhalt der bereits im Bestand ausgeübten außerschulischen Nutzung der gedeckten und ungedeckten Sportflächen an diesem Standort gesichert werden. 3.2 Maß der baulichen Nutzung Es ist beabsichtigt, das Maß der baulichen Nutzung dieses ehemaligen Infrastrukturstandortes unter Berücksichtigung der städtebaulichen Struktur der Großsiedlung festzusetzen. Die im FNP ausgewiesenen Obergrenzen GFZ bis 1,5 werden hierbei eingehalten. 3.3 Verkehrsflächen Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden durch Straßenbegrenzungslinien gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Damit ist eine Erschließung der Bauflächen gewährleistet. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Im weiteren Verfahren sind entlang der Allee der Kosmonauten ein Mindestabstand von 7,10m von der Bordkante und in den Wohnstraßen von 5,0m für Nebenanlagen planungsrechtlich zu sichern. III. Auswirkungen der Planung 1. Auswirkungen auf Natur und Umwelt Das Bebauungsplanverfahren 10-71 ist ein Verfahren zur Wiedernutzbarmachung von Flächen im Sinne der Innenentwicklung. Es dient der Überplanung von brach gefallenen Flächen mit aufgegebener Vornutzung (hier: Rückbau einer Gemeinbedarfseinrichtung im Rahmen des Stadtumbaus). Das Planungsgebiet ist Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Großsiedlung Marzahn. Mit dem Bebauungsplan ist die Sicherung eines Standortes als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schul- und Sportfläche geplant. Innerhalb des Plangebietes wird gemäß Zielstellung des Bebauungsplanes eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes von 20.000 m² liegt. Auf Grund der rechtlichen Voraussetzungen soll das Bebauungsplanverfahren gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB durchgeführt werden. 9 Die Erforderlichkeit der Mitanrechnung von angrenzenden Bebauungsplänen, die im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Planungsgebiet stehen, ist nicht gegeben. Außerdem wird durch die im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Entsprechend § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Es gelten hier gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Damit werden keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach BNatSchG im Bebauungsplan erforderlich. Bei der Verfahrensführung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind jedoch die Umweltauswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. 2. Finanzielle Auswirkungen Durch die planungsrechtliche Festsetzung des Plangebietes als Gemeinbedarfsfläche sind zum gegenwärtigen Planungsstand keine finanziellen Auswirkungen für das Land Berlin zu erwarten. Von der Entstehung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 42 BauGB ist z. Zt. nicht auszugehen, da die MITRA e.V. das Grundstück erwerben und im Sinne der geplanten Nutzungsart als Schulstandort entwickeln möchte. Entschädigungsansprüche gemäß § 40 BauGB wonach Eigentümer die Übernahme von Flächen verlangen können, „wenn und soweit es ihnen mit Rücksicht auf die Festsetzung oder die Durchführung des Bebauungsplanes wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen“, sind ebenfalls derzeitig nicht erkennbar, da die Festsetzung des Bebauungsplans mit den Interessen des Eigentümers übereinstimmt. 10