Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
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Erstellt
17.10.15, 00:20
Aktualisiert
27.01.18, 20:16
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Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 24.09.13
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.10.2013
1. Gegenstand der Vorlage:
Aufstellung eines Bebauungsplanes 10-71 für die
Grundstücke Allee der Kosmonauten 119A, 121,
123, 131 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Marzahn
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 24.09.13
beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 491/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Dagmar Pohle
Stellv. Bezirksbürgermeisterin
Anlage
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stapl BPL 4
11.09.13
5242
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 0491/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Aufstellung eines Bebauungsplanes 10-71 für die
Grundstücke Allee der Kosmonauten 119A, 121,
123, 131 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil
Marzahn
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Gräff
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt
1. der Aufstellung des Bebauungsplans 10-71
entsprechend § 2 (1) BauGB für den o.g.
räumlichen Bereich zuzustimmen.
2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung
wird mit der Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit beauftragt.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese
Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen
und zu veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage
E. Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB;
§ 4 Abs. 1 AGBauGB;
§ 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
keine
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen
H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
Christian Gräff
Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage
zur Beschlussvorlage
Nr. 0491/IV
Bebauungsplan 10-71
für die Grundstücke Allee der Kosmonauten 119A, 121, 123, 131
Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn
Planungsstand: Juni 2013
Inhaltsverzeichnis
I. PLANUNGSGEGENSTAND ........................................................................................................................... 3
1. VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT...................................................................................................... 3
2.BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES ................................................................................................................ 4
3. PLANUNGSRECHTLICHE AUSGANGSSITUATION ............................................................................................... 5
4. ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNG ................................................................................................. 7
II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG .............................................................................................................. 8
1. ZIELE DER PLANUNG UND WESENTLICHER PLANINHALT ................................................................................. 8
2. ENTWICKELBARKEIT AUS DEM FNP ................................................................................................................ 8
3. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN ............................................................................................................... 8
3.1 Art der baulichen Nutzung....................................................................................................................... 8
3.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................................... 9
3.3 Verkehrsflächen....................................................................................................................................... 9
III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG .......................................................................................................... 9
1.
2.
AUSWIRKUNGEN AUF NATUR UND UMWELT ............................................................................................. 9
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ................................................................................................................ 10
2
I. Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
In der Großsiedlung Marzahn erfolgte in der Vergangenheit ein Rückbau von
einzelnen
Infrastruktureinrichtungen
auf
Grund
von
zurückgegangenen
Ausnutzungszahlen in Folge von veränderten Einwohnerzahlen. Bei dem Grundstück
Allee der Kosmonauten 121-123 handelt es sich um ein ehemaliges
Schulgrundstück. Das ehemalige, fünfgeschossige Schulgebäude wurde zurück
gebaut. In einem Teilbereich des Planungsgebietes befindet sich eine in den 90er
Jahren errichtete Mobile Unterrichtseinheit, die durch den MITRA e.V. für eine private
Grundschule (Lomonossow – Schule) zum gegenwärtigen Zeitpunkt genutzt wird.
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf erhielt Kenntnis vom Erwerbsinteresse durch
diesen Verein. Auf der Grundlage der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung und
unter Berücksichtigung der Wohnungsbaupotenziale ist zur langfristigen Sicherung
der Versorgung der Bevölkerung im Grundschulbereich innerhalb des Stadtteiles
Marzahn-Süd dieser Standort erforderlich. Um entsprechend dauerhaft eine
Schulnutzung zu gewährleisten, ist bei Veräußerung der Flächen über den
Liegenschaftsfonds (LFB) die Schulnutzung planungsrechtlich zu sichern.
Gegenwärtig sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes planungsrechtlich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch wohngebietstypische Nutzungen
bestimmt und ist von 11-geschossigen Wohnblöcken sowie Nahversorgungs- und
Infrastruktureinrichtungen städtebaulich geprägt.
Eine langfristige Sicherung der auf dem Grundstück vorhandenen Schulnutzung
unter Berücksichtigung der Veräußerungsabsicht ist entsprechend geltendem
Planungsrecht nicht möglich.
Daraus resultiert die Erforderlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens
entsprechend § 1 Abs. 3 BauGB mit dem Planungsziel, den Geltungsbereich des
Bebauungsplans als Standort für eine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Schule und einer Sportanlage langfristig planungsrechtlich zu
sichern. Dies entspricht dem gesetzlichen Vorsorgeanspruch und schließt die
Vermarktung der Flächen durch den LFB für eine andere Nutzung auch langfristig
aus.
Dieses Planungsziel steht in Übereinstimmung mit den wesentlichen Zielen des
Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (INSEK 2011/12), welches für die
Großsiedlung Marzahn-Hellersdorf mit seinen Handlungserfordernissen den Rahmen
für bezirkliche Planungen setzt. Zur Sicherung einer hohen Wohnqualität wird mit
diesem Konzept ein Schwerpunkt auf Bildung, Jugend und Ausbildung sowie eine
langfristige Umsetzung einer Schulnetzplanung im Bezirk gesetzt. Das Planungsziel,
diesen Standort unter Berücksichtigung seiner städtebaulichen Qualitäten als
Schulstandort langfristig planungsrechtlich zu sichern, entspricht dem
Handlungserfordernis. Insbesondere erlangt dieser Standort Priorität für die
langfristige Bedarfsdeckung unter dem Aspekt der Mitversorgung angrenzender
Bereiche des Siedlungsgebietes Biesdorf.
3
2.Beschreibung des Plangebietes
Stadträumliche Einbindung
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5 ha befindet sich in der Bezirksregion
Marzahn-Süd innerhalb der Großsiedlung Marzahn. Die unmittelbar an den
Schulstandort angrenzende Bebauung gehört zu den ersten Bauabschnitten der
Großsiedlung, wird aber gleichfalls geprägt von Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur, der Nahversorgung sowie guter verkehrlicher Erschließung und
Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zur Sicherung einer hohen Wohnqualität
innerhalb der Großsiedlung.
Unmittelbar östlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich der Siedlungsbereich
Biesdorf, welcher durch Ein- und Mehrfamilienhäuser städtebaulich geprägt ist.
Der öffentliche Straßenraum der Allee der Kosmonauten hat hier eine städtebaulich
trennende Wirkung.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des hier vorliegenden Bebauungsplanes wird gemäß
§ 9 Abs. 7 BauGB bestimmt durch die Grundstücke Allee der Kosmonauten 119A,
121,123,131 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn.
Realnutzung
Der Baukörper der Mobilen Unterrichtsräume wird gegenwärtig als private
Grundschule und das Turnhallengebäude durch den Vereinssport genutzt. Innerhalb
des Planungsgebietes befindet sich eine ungedeckte Sportanlage mit
Sportfunktionsgebäude und öffentlichem Gastronomiebereich.
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen des Planungsgebietes befinden sich zu einem Teil im
Treuhandvermögen der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG (LFB) und zum
anderen Teil als gedeckte und ungedeckte Sportanlage im Landeseigentum in
Verwaltung des bezirklichen Schul- und Sportamtes.
Altlasten
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht liegen keine Hinweise vor, aus denen ein Verdacht
auf eine Belastung infolge von Altlasten für das Plangebiet abzuleiten ist.
Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Gebietes erfolgt über die Allee der Kosmonauten
als öffentliche Verkehrsfläche. Die Anbindung an das Netz des öffentlichen
Personennahverkehrs (Straßenbahn) ist in diesem Bereich gegeben.
Technische Erschließung
Das Plangebiet ist mit Fernwärmeanlagen erschlossen. Wasserversorgungs- und
Entwässerungsanlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit innerhalb des
Plangebietes zur Verfügung.
4
3. Planungsrechtliche Ausgangssituation
Raumordnung und Landesentwicklungsplanung
Die Planungsabsicht ist mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung
vereinbar.
In der Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin
Brandenburg im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB
wurde dargelegt, dass der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)
vom 31. März 2009 das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung darstellt und die
Möglichkeit der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen in diesem Bereich vorsieht.
Die beabsichtigte Sicherung der Gemeinbedarfsfläche ist hier grundsätzlich zulässig.
Die Planungsziele berücksichtigen die Grundsätze der Raumordnung, die in einer
vorrangigen Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen unter Inanspruchnahme
vorhandener Infrastruktur, dem Vorrang der Innenentwicklung vor Außenentwicklung
und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen sowie in der Entwicklung
verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen durch Funktionsbündelung und
Nutzungsmischung bestehen.
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl.
S.182)
Das Plangebiet liegt gemäß Festlegungskarte 1 des LEP B-B im festgelegten
Gestaltungsraum Siedlung. Es gilt gem. LEP B-B für die Bauleitplanung das Prinzip
des Vorranges der Innen- vor Außenentwicklung. Die Siedlungsentwicklung soll
vorrangig unter Nutzung nicht ausgeschöpfter Entwicklungsprozesse innerhalb
vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener
Infrastruktur erfolgen.
Flächennutzungsplan Berlin (FNP)
Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 07. März 2013 (ABl. S. 432)
stellt den südlichen Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche W2 mit
Schulsymbol und den nördlichen Bereich des Plangebietes als Sportfläche dar.
Stadtentwicklungsplan (StEP) Wohnen
Als informelles Planungsinstrument konkretisiert dieser die Ziele der Raumordnung
und des FNP und stellt Entwicklungsziele für die nachgeordnete bezirkliche Planung
heraus. Gegenwärtig erfolgt auf der Grundlage von Bevölkerungsprognosen 2011 bis
2030 die Erarbeitung des StEP Wohnen. Für die Großsiedlungen besteht ein
Schwerpunkt in der Sicherung von sozialer und funktionaler Mischung unter
Berücksichtigung erforderlicher Infrastruktureinrichtungen.
Lärmaktionsplan 2008
Der Plan bildet für Berlin den Rahmen für Lärmminderungsmaßnahmen. Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine konkreten Maßnahmen
aufgeführt.
5
Landschaftsprogramm (LaPro 94)
Das Landschaftsprogramm, einschließlich Artenschutzprogramm in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni
2006 (ABl. S. 2350) formuliert in Ergänzung zum FNP städtebauliche
Entwicklungsziele und Maßnahmen, um die Lebensqualität der Bevölkerung zu
verbessern.
Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung wird der Bereich der Großsiedlung als
zweithöchste Stufe der Dringlichkeit in Bezug auf die Verbesserung der
Freiraumversorgung und Freiraumnutzung dargestellt. Es ist das Ziel formuliert, die
Nutzungsmöglichkeiten vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen und die
Aufenthaltsqualität im Straßenraum zu verbessern.
Der Teil Landschaftsbild sieht für diesen Bereich innerhalb der Großsiedlung die
Entwicklung raumbildender Strukturen und Leitbaumarten in den Großsiedlungen im
Sinne der Wohnumfeldverbesserung vor und verweist dabei auf das Ziel, besondere
Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge zu berücksichtigen. Als Maßnahmen sind
hier z.B. die Anlage begrünter Straßenräume sowie die Entwicklung des Grünanteils
auch auf Infrastruktureinrichtungen aufgeführt.
Im Teilplan Biotop- und Artenschutz liegt das Planungsgebiet innerhalb des
städtischen Übergangsbereiches mit Mischnutzungen, es wird auf das
Entwicklungsziel der Verbesserung der Biotopqualität der Großsiedlungen
hingewiesen.
Der Teilplan Natur/Umweltschutz bezieht diesen Bereich der Großsiedlung in die
Darstellung des unmittelbar angrenzenden Bereiches des Siedlungsgebietes mit ein.
Für geplante Nutzungen sind die Auswirkungen in Bezug auf den
Grundwasserhaushalt zu berücksichtigen und die Möglichkeiten für eine dezentrale
Regenwasserversickerung zu schaffen.
Schulentwicklungsplan 2008-2012
Dieser bezirkliche Schulentwicklungsplan ging von einer rückläufigen
Einwohnerentwicklung innerhalb der Großsiedlung aus. Infolge dessen erfolgte der
Rückbau von Schulstandorten. Auf Grund der nunmehr stattfindenden
Einwohnerentwicklung und vorliegender Geburtenzahlen ist jedoch zu erwarten, dass
der Prozess des Rückgangs der Schülerzahlen beendet ist und nunmehr steigende
Schülerzahlen insbesondere zum Zeitraum 2017/2018 erwartet werden. Eine erneute
Betrachtung des gesamten Schulnetzes ist erforderlich.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Überarbeitung des Schulentwicklungsplans
2008-2012 noch nicht abgeschlossen.
Integriertes Stadtentwicklungskonzept INSEK 2011/12 vom Dezember 2011,
erarbeitet von der UrbanPlan GmbH im Auftrag der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung sowie des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf, BA Vorlage
Nr. 0105/IV vom 21.2.2012
Das Konzept gibt Handlungsschwerpunkte vor, die den Rahmen für eine langfristige
räumliche Entwicklungsorientierung innerhalb der Großsiedlung bilden. Der
Planbedarf für die langfristige Sicherung eines Grundschulstandortes am ehemaligen
Schulstandort Allee der Kosmonauten 121/123 zur Versorgung der Bezirksregion
6
Marzahn-Süd ist in diesem Konzept als stadträumlicher Handlungsschwerpunkt
benannt. Ebenfalls wurden die im Planungsgebiet im Bestand vorhandenen
bezirklichen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen in diesem Konzept
dargestellt. Ziel ist der Erhalt dieses Standortes innerhalb eines leistungsstarken
Netzes für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport.
Herausgestellt wird die Priorität der Anbindung von Sportstätten an Schulstandorte.
4. Entwicklung der Planungsüberlegung
Die Einwohnerentwicklung der letzten 15 Jahre, die innerhalb der Großsiedlung
Marzahn-Hellersdorf insgesamt auch zum Rückgang der Schülerzahlen führte und
Maßnahmen im Rahmen des Stadtumbaus erforderte, führte zu einer Reduzierung
von Schulstandorten und der Übertragung der Flächen in den LFB.
Auf der Grundlage der seit dem Frühjahr 2013 vorliegenden langfristig
prognostizierten Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2030 und unter
Berücksichtigung der Wohnungsbaupotenziale ist zur langfristigen Sicherung der
Versorgung der Bevölkerung im Grundschulbereich innerhalb des Stadtteiles
Marzahn-Süd dieser Standort erforderlich. Im Rahmen der Erarbeitung des INSEK
2011/2012 erfolgte die Betrachtung zur Einwohnerentwicklung für den Aktionsraum
plus, der den gesamten Bereich der Flächen Nord-Marzahn/Nord-Hellersdorf
umfasst. Die bereits 2011 und 2012 erkennbare Entwicklung der Schülerzahlen für
den Bezirk Marzahn-Hellersdorf geht darin auf Grund der angestiegenen
Geburtenzahlen und des vermehrten Zuzugs von Familien mit Kindern von einem
Anstieg der Schülerzahlen um 20 % bis 2017/18 aus. Für die bezirkliche
Schulentwicklungsplanung wird auf Grund der natürlichen Bevölkerungsentwicklung
davon ausgegangen, dass in der Bezirksregion Marzahn- Süd bereits gegenwärtig im
Grundschulbereich freie Kapazitäten nicht vorhanden sind. Über die Annahmen der
Schulentwicklungsplanung hinaus, die vorwiegend auf Geburtenzahlen basieren,
berücksichtigt die Bevölkerungsprognose Berlins einen Zeithorizont bis zum Jahr
2030. Daraus resultiert das Planungserfordernis, die ehemals als Schulgrundstück
genutzte Grundstücksfläche im Bereich des Plangebietes langfristig für diese
Nutzungsart planungsrechtlich zu sichern.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den Bereichen Marzahn-Nord, Marzahn-Mitte
und Marzahn-Süd ein hoher Bedarf an der Versorgung mit Schulplätzen im
bilingualen Bereich besteht, wird mit der planungsrechtlichen Sicherung dieses
Standortes auch die Voraussetzung für eine Fortsetzung des besonderen
Bildungsangebotes in Form einer privaten Grundschule ermöglicht. Insbesondere im
Grundschulbereich wirkt sich das Vorhandensein privater Schulen unmittelbar auf
den Versorgungsgrad im Einzugsbereich aus, da somit die Voraussetzungen für eine
fußläufige Versorgung gesichert werden.
Ebenfalls wurden im INSEK 2011/12 die im Plangebiet im Bestand vorhandenen
bezirklichen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen dargestellt.
Ziel ist der Erhalt dieses Standortes innerhalb eines leistungsstarken Netzes für den
Schul-, Vereins- und Freizeitsport. Herausgestellt wird die Priorität der Anbindung
von Sportstätten an Schulstandorte.
Die bereits vorhandenen gedeckten und ungedeckten Sportflächen begünstigen
somit die langfristige Sicherung dieser Fläche als Schulstandort. Gemäß
Sportförderungsgesetz sind alle Sporthallenstandorte von zurückgebauten
7
Schulflächen weiterhin für eine Freizeitnutzung zu erhalten, sofern nicht das
öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt. Das öffentliche Interesse
begründet an diesem Standort das Erfordernis der planungsrechtlichen Sicherung
der im Plangebiet vorhandenen Sporthalle für die Freizeitnutzung. Durch eine
bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit derartigen Freizeiteinrichtungen in
Wohnortnähe wird ein Beitrag zur Sicherung einer hohen Wohnqualität gewährleistet.
II. Planinhalt und Abwägung
1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
Das städtebauliche Ziel, welches mit dem Bebauungsplan 10-71 verfolgt wird,
besteht in der langfristigen planungsrechtlichen Sicherung der Fläche für die
Nutzungsart Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schul- und Sportfläche. Damit
werden im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die vorhandenen
städtebaulichen Strukturen und ein wesentliches Qualitätsmerkmal innerhalb der
Großsiedlung Marzahn gewahrt.
2. Entwickelbarkeit aus dem FNP
Das Ziel des Bebauungsplanes ist entsprechend Stellungnahme der zuständigen
Senatsverwaltung im Sinne der Vorschriften aus dem Ziel des FNP entwickelbar.
Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB zur Aufstellung
des Bebauungsplans 10-71 wurden gemäß Stellungnahme der zuständigen
Senatsverwaltung vom 13.03.2013 keine Bedenken gegen die Planungsabsicht und
die formulierten Planungsziele geäußert.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es mit der
Allee der Kosmonauten gem. Absatz 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an
Bebauungsplänen berührt.
3. Begründung der Festsetzungen
Die Zielstellung des Bebauungsplanes ist planungsrechtlich durch folgende
Festsetzungen unter dem Aspekt der geordneten städtebaulichen Entwicklung auf
der Grundlage des § 9 Abs. 1 - 8 BauGB umzusetzen:
-
Art und Maß der baulichen Nutzung,
Straßenbegrenzungslinien zur Definition des öffentlichen Straßenraumes,
Baugrenzen und Sicherung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind.
3.1 Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist für das Planungsgebiet die Festsetzung einer
Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schul- und Sportfläche
zur Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen innerhalb der
Großsiedlung Marzahn geplant.
Die planungsrechtliche Sicherung des Schulstandortes wurde im INSEK 2011/12 als
stadträumlicher Handlungsschwerpunkt dargestellt. Die Sicherung dieses Standortes
8
innerhalb des Schulnetzes entspricht dem Planungsziel durch eine bedarfsgerechte
Versorgung im Infrastrukturbereich die Wohnqualität innerhalb der Großsiedlung zu
stärken.
Die Festsetzung
dieses Standortes
als Schulstandort bietet neben dem
städtebaulichen Vorzug der sehr guten Erreichbarkeit innerhalb des
Einzugsbereiches (Anbindung an den Straßenbahnverkehr) auch die fußläufige Nähe
des Ortsteilzentrums Helene-Weigel-Platz und die mögliche Nutzung der dort
angegliederten Bibliothek und Schwimmhalle.
Der Schulstandort bietet die Voraussetzungen der Nutzung als Grundschule oder
auch als weiterführende Schule. Darüber hinaus soll durch die Festsetzung des
Bebauungsplanes der Erhalt der bereits im Bestand ausgeübten außerschulischen
Nutzung der gedeckten und ungedeckten Sportflächen an diesem Standort gesichert
werden.
3.2 Maß der baulichen Nutzung
Es ist beabsichtigt, das Maß der baulichen Nutzung dieses ehemaligen
Infrastrukturstandortes unter Berücksichtigung der städtebaulichen Struktur der
Großsiedlung festzusetzen. Die im FNP ausgewiesenen Obergrenzen GFZ bis 1,5
werden hierbei eingehalten.
3.3 Verkehrsflächen
Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
werden durch Straßenbegrenzungslinien gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.
Damit ist eine Erschließung der Bauflächen gewährleistet. Die Einteilung der
Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Im weiteren
Verfahren sind entlang der Allee der Kosmonauten ein Mindestabstand von 7,10m
von der Bordkante und in den Wohnstraßen von 5,0m für Nebenanlagen
planungsrechtlich zu sichern.
III. Auswirkungen der Planung
1. Auswirkungen auf Natur und Umwelt
Das Bebauungsplanverfahren 10-71 ist ein Verfahren zur Wiedernutzbarmachung
von Flächen im Sinne der Innenentwicklung. Es dient der Überplanung von brach
gefallenen Flächen mit aufgegebener Vornutzung (hier: Rückbau einer
Gemeinbedarfseinrichtung im Rahmen des Stadtumbaus).
Das Planungsgebiet ist Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der
Großsiedlung Marzahn.
Mit dem Bebauungsplan ist die Sicherung eines Standortes als Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung Schul- und Sportfläche geplant.
Innerhalb des Plangebietes wird gemäß Zielstellung des Bebauungsplanes eine
zulässige Grundfläche festgesetzt, die unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes
von 20.000 m² liegt.
Auf Grund der rechtlichen Voraussetzungen soll das Bebauungsplanverfahren gem.
§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltbericht gem.
§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB durchgeführt werden.
9
Die Erforderlichkeit der Mitanrechnung von angrenzenden Bebauungsplänen, die im
engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
Planungsgebiet stehen, ist nicht gegeben.
Außerdem wird durch die im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen.
Entsprechend § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die
Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Es gelten hier gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1
BauGB Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Damit werden keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach BNatSchG
im Bebauungsplan erforderlich. Bei der Verfahrensführung nach § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind jedoch die
Umweltauswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Abwägung zu
berücksichtigen.
2. Finanzielle Auswirkungen
Durch
die
planungsrechtliche
Festsetzung
des
Plangebietes
als
Gemeinbedarfsfläche sind zum gegenwärtigen Planungsstand keine finanziellen
Auswirkungen für das Land Berlin zu erwarten.
Von der Entstehung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 42 BauGB ist z. Zt.
nicht auszugehen, da die MITRA e.V. das Grundstück erwerben und im Sinne der
geplanten Nutzungsart als Schulstandort entwickeln möchte.
Entschädigungsansprüche gemäß § 40 BauGB wonach Eigentümer die Übernahme
von Flächen verlangen können, „wenn und soweit es ihnen mit Rücksicht auf die
Festsetzung oder die Durchführung des Bebauungsplanes wirtschaftlich nicht mehr
zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu nutzen“, sind ebenfalls derzeitig nicht erkennbar, da die
Festsetzung des Bebauungsplans mit den Interessen des Eigentümers
übereinstimmt.
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