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505-2013-Anlage2-B-Plan-1-73B_Auswertungsvermerk_4-2.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Mitte
Dateiname
505-2013-Anlage2-B-Plan-1-73B_Auswertungsvermerk_4-2.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
17.10.15, 03:00
Aktualisiert
27.01.18, 22:12

Inhalt der Datei

Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Bebauungsplan 1-73B (am U-Bahnhof Rehberge) für das Gelände zwischen Müllerstraße, Liverpooler Straße, Glasgower Straße, Barfusstraße, Transvaalstraße, Lüderitzstraße und Otawistraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB A. Art und Weise der Beteiligung Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 24.11.2011 insgesamt 41 Stellen angeschrieben und um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Diese Stellungnahmeaufforderung bezog sich neben dem Bebauungsplan 1-73B auch auf die Bebauungspläne 1-65B, 1-74B, 1-75B, 1-76B, 1-77B, 1-78B, 1-79B und 180B. Dem Schreiben waren der Bebauungsplanentwurf 1-73B vom 7.11.2011 und die dazugehörige Begründung vom 7.11.2011 beigefügt. Eingegangen sind Stellungnahmen von 27 Beteiligten. Folgende 14 Beteiligte haben sich nicht geäußert: - Bebauungsplan 1-73B Bezirksamt Mitte, Jugendamt (ehem. LuV Jugend), Bezirksamt Mitte, Schul- und Sportamt (ehem. LuV Schule und Sport), Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Bundesnetzagentur, Deutsche Post, Eisenbahnbundesamt, Erzbischöfliches Ordinariat, Frauenbeirat Stadtplanung, Handwerkskammer, LaGetSi, Landesdenkmalamt, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – II A, Verkehrslenkung Berlin. Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Seite 2 (8) Folgende 14 Beteiligte haben in ihren Stellungnahmen weder Bedenken, Anregungen noch Hinweise geäußert: - Bezirksamt Mitte, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, vom 22.12.2011; Bezirksamt Mitte, Fachbereich Kataster und Vermessung (ehem. LuV Vermessen), vom 4.1.2012; Bezirksamt Mitte, Serviceeinheit Facilitymanagement – FM – (ehem. GDM), vom 22.12.2011; Bezirksamt Kreuzberg-Friedrichshain, vom 5.12.2011; Bezirksamt Pankow, vom 22.12.2011; BSR, vom 22.12.2011; DB Services Immobilien Management GmbH, vom 1.12.2011; Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2011; Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, vom 7.12.2011; Senatsverwaltung für Finanzen – I D 13 –, vom 22.12.2011; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz – IX D 14 – (ehem. SenGUV - III D 11), vom 15.12.2011; - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz – I B –, vom 16.12.2011; - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz – VII B –, vom 7.12.2011; - Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung – III B 12 –, vom 21.12.2011 (Regelungen wurden im Schreiben ausdrücklich begrüßt). Der Inhalt der übrigen Stellungnahmen von 13 Beteiligten ist unter B. im Einzelnen aufgeführt. B. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Berliner Feuerwehr Hinweis auf einen Löschwasserbrunnen im Be- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Löschwasserbrunnen liegt jedoch im reich des Gehweges der Ofener Straße. öffentlichen Straßenland, das nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes 1-73B ist. vom 21.12.2011 Bebauungsplan 1-73B Abwägungsvorschlag Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Seite 3 (8) Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Berliner Die Trinkwasserversorgung ist gesichert. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die RegeWasserbetriebe lungsebene des Bebauungsplanes, sondern sind auf nachgeordneter Ebene zu beAufgrund der begrenzten Kapazität der vorhandeachten. vom 20.12.2011 nen Mischwasserkanäle ist mit Einleitbeschränkungen der auf privaten Flächen anfallenden Regenabflussmenge zu rechnen. Hinweise zu erforderlichen Leitungsrechten auf nicht-öffentlichen Flächen und zu privaten Baumaßnahmen. Baumaßnahmen der BWB sind im Plangebiet nicht vorgesehen. BVG VBI - BA 22 vom 14.12.2011 Im Plangebiet befinden sich ein Notausstieg so- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Anlagen liegen jedoch im öffentwie Be- und Entwässerungsanlagen der U-Bahn. lichen Straßenland, das nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes 1-73B ist. Sollten Baumaßnahmen Omnibusverkehre beein- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Regelungsebene trächtigen, wird um rechtzeitige Absprache gebe- des Bebauungsplanes, sondern ist auf nachgeordneter Ebene zu beachten. ten. BA Mitte, FB Bitte um redaktionelle Änderungen in Abschnitt Den Anregungen wird nachgekommen und die Begründung wird entsprechend geDenkmalschutz 1.6.7 der Begründung (Ergänzung des Begriffes ändert. „Gesamtanlage“ und Ersatz des Begriffes „festgevom 9.12.2012 setzt“ durch „eingetragen“). Industrie- u. Handelskammer zu Berlin Die Festsetzung der Allgemeinen Wohngebiete reduziert die Entwicklungsmöglichkeiten einzelner Gewerbebetriebe auf den einfachen Bestandsschutz. Es wird um detaillierte Prüfung gebeten, vom 14.12.2011 für welche Gewerbetreibenden ggf. ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt werden kann. Im Plangebiet waren bislang ausschließlich Allgemeine Wohngebiete im Sinne der Berliner Bauordnung aus dem Jahre 1958 ausgewiesen, die mit dem Bebauungsplan 1-73B auf Allgemeine Wohngebiete gemäß der aktuellen Baunutzungsverordnung umgestellt werden sollen. Betriebe, die durch diese Umstellung beeinträchtigt werden, sind nicht bekannt, so dass ein erweiterter Bestandsschutz nicht erwogen wird. Die aktive Steuerung von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, sowie die Vermeidung einer Häufung von Vergnügungsstätten ist nachvollziehbar begründet. Gleichzeitig fehlen Aussagen dazu, wo im Bezirk auch für diese Gewerbeform ein Standortangebot vorgehalten wird, um die grundgesetzlich garantierte Gewerbefreiheit sicherzustellen. Angeregt wird ein Vergnügungsstättenentwicklungskonzept. Spielhallen und Wettbüros werden auch nach Festsetzung der derzeit neun Bebauungsplanverfahren, in denen der Ausschluss dieser Nutzungen vorgesehen ist, auf mehreren hundert Hektar des Bezirks zulässig bleiben. Ein bezirksweites Berufsverbot für Spielhallen- und Wettbürobetreiber ist also in absehbarer Zeit nicht zu befürchten. Das Verhältnis von Einschränkung der Gewerbefreiheit und Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros ist auch in der Studie zu planungsrechtlichen Neuregelungsbedarfen, die die Grundlage für das Bebauungsplanverfahren 1-73B darstellt, betrachtet worden. Bebauungsplan 1-73B Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Seite 4 (8) Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag (noch: IHK) IT Dienstleistungszentrum Berlin, Ein Vergnügungsstättenentwicklungskonzept mit der ausdrücklichen Benennung von Bereichen, in denen Spielhallen und Wettbüros, vielleicht auch in größerer Anzahl, zulässig sein sollen, ist zweifellos wünschenswert. Derzeit ist die Entwicklung eines solchen Konzeptes aber wegen der Wechselwirkungen des Planungsrechts mit dem neuen Berliner Spielhallengesetz nicht zweckmäßig – das Spielhallengesetz fordert Mindestabstände zwischen Spielhallen von 500 m unabhängig davon, ob derartige Spielhallen im jeweiligen Baugebiet allgemein oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Die Benennung eines „Positiv-Bereiches“, in dem eine Ansammlung von Spielhallen ausdrücklich zulässig sein soll, würde durch das Spielhallengesetz konterkariert. Derzeit sind zahlreiche Klageverfahren gegen das Gesetz anhängig, aber Entscheidungen sind noch nicht bekannt. Erst wenn das Spielhallengesetz durch die Rechtsprechung bestätigt oder verworfen worden ist, kann ein sinnvolles Vergnügungsstättenentwicklungskonzept aufgestellt werden. Keine Bedenken oder Anregungen. Hingewiesen Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Anlagen liegen jedoch im öffentwird auf vorhandene Leitungen in der Müllerstraße lichen Straßenland, das nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes und Dubliner Straße. 1-73B ist. vom 6.12.2011 NBB NetzLageplan mit eingetragenen Gasleitungen sowie gesellschaft allgemeine Hinweise zu Bauarbeiten, Baumpflanzungen usw. Berlin-Brdbg. (Gasversorgung) vom 16.12.2011 SenStadtUm – II D – Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungsebene des Bebauungsplanes, sondern sind auf nachgeordneter Ebene zu beachten. Darüber hinaus liegen die Gasleitungen mit Ausnahme der Hausanschlüsse ausschließlich im öffentlichen Straßenland, welches von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1-73B unberührt bleibt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungsebene des Bebauungsplanes, sondern sind auf nachgeordneter Ebene zu beHinweis auf Einleitungsbeschränkungen der Berachten (vgl. auch Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme der Berliner Wasserbevom 13.12.2011 liner Wasserbetriebe für Mischwasserkanäle. triebe). SenStadt – IV S 1– Keine Einwände. Die Planungsziele werden begrüßt. Verwiesen wird jedoch auf die Stellungnahme zur Mitteilung der Planungsabsicht – in dieser wurde eine Erweitevom 29.12.2011 rung des Plangebietes um die Blöcke 011018, 011021, 011023, und 011026 vorgeschlagen. Bebauungsplan 1-73B Die Abgrenzung der Geltungsbereiches basiert auf sorgfältigen Überlegungen. Dazu wurde die umfangreiche „Studie zu planungsrechtlichen Neuregelungsbedarfen in den Ortsteilen Gesundbrunnen, Hansaviertel, Moabit, Tiergarten und Wedding im Bezirk Mitte von Berlin“ erstellt. Darüber hinaus waren die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen zu beachten. Ergebnis ist eine Unterteilung des Pla- Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Seite 5 (8) Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag (noch: SenStadt IV S 1) nungsbedarfes in mehrere Dringlichkeitsstufen, dem nur in mehreren BearbeitungsTranchen Rechnung getragen werden kann. Die erste Tranche kann lediglich aus neun Bebauungsplanverfahren mit einer Gesamtfläche von etwa 60 ha bestehen. SenStadt IV S 1 fordert demgegenüber mit zusätzlichen 54 ha nahezu eine Verdoppelung der überplanten Fläche. Dies ist momentan nicht leistbar. Die Forderung wird berücksichtigt werden, wenn die zweite Tranche von Planverfahren abgegrenzt wird. BA Mitte, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt Zur besseren Klarheit sollte der Geltungsbereich so erweitert werden, dass er bündig an bereits festgesetzte Bebauungspläne grenzt bzw. die Grenze in der Mitte des Straßenraumes verläuft. vom 30.1.2012 Der Vorschlag ist sinnvoll und die vorgeschlagene Geltungsbereichsabgrenzung entspricht der üblichen Vorgehensweise im Lande Berlin. Tatsächlich hatte das Stadtentwicklungsamt die vorgeschlagene Abgrenzung des Geltungsbereiches ursprünglich selbst gewählt. Im Rahmen der nach § 5 AGBauGB vorgeschriebenen Mitteilung der Planungsabsicht hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in ihrer Rückäußerung jedoch gefordert, die umliegenden Straßenverkehrsflächen aus dem Geltungsbereich herauszunehmen. Auf telefonische Nachfrage wurde dies von der Abteilung SenStadt II C detaillierter erläutert. Als Grund wurde die Anwendung des § 13a BauGB in Verbindung mit der Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes, der nur die Art der baulichen Nutzung regeln soll, angeführt. Dies sei mit der Einbeziehung allenfalls der Straßenverkehrsflächen zwischen den zu regelnden Baugebieten vereinbar, keinesfalls aber mit der Einbeziehung umliegender Verkehrsflächen, die nicht Gegenstand von Festsetzungen sein sollen. Dass durch diese Geltungsbereichsgrenzen die Übersichtlichkeit des Planungsrechtes leide, sei entweder hinzunehmen oder das Verfahren sei auf ein normales Verfahren umzustellen. Die Verfahrensumstellung, also der Verzicht auf die Anwendung von § 13a BauGB zugunsten einer größeren Übersichtlichkeit der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen würde für die Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand bedeuteten, der in keinem Verhältnis zum Nutzen stünde, und wird daher abgelehnt. Es ist die Aussage zu ergänzen, ob die Abgrenzung der Baugebiete mit den Widmungsgrenzen der öffentlichen Straßenverkehrsfläche übereinstimmt. Bebauungsplan 1-73B Mit dem einfachen Bebauungsplan 1-73B wird lediglich die Art der baulichen Nutzung in Baugebieten geregelt. Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien werden nicht festgesetzt. Die Ausführungen in der Begründung (Abschnitt 4.1 und insbesondere 4.3) werden überarbeitet, um die angesprochene Problematik zu verdeutlichen: Es wird klargestellt, dass die geltenden Straßenfluchtlinien unberührt bleiben und diese Fluchtlinien das in der Planzeichnung farblos gehaltene Straßenland abgrenzen. Weiterer Untersuchungsbedarf zu Verkehrsflächen besteht nicht. Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Seite 6 (8) Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag (noch: TLA) Die Einbeziehung der öffentlichen Straßenver- Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erforderlich, die öffentlichen kehrsflächen in die B-Plan-Festsetzungen würde Straßenverkehrsflächen erneut als solche festzusetzen, weil sie bereits öffentlich zur Klarheit der Bebauungsplanung beitragen. gewidmet und durch Straßenfluchtlinien abschließend festgelegt sind. BA Mitte, Fachbereich Natur Keine grundsätzlichen Bedenken. Anregung einer Der Anregung wird nachgekommen und die Begründung wird entsprechend geänredaktionellen Änderung in der Begründung (Ver- dert. wendung des Begriffes „Fachplan Grün- und Freiflächen“ statt „Fachplan Grün- und Freiraumplavom 29.12.2011 nung“). BA Mitte, Fachbereich Umwelt Immissionsschutz: Keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise. - Bodenschutz/Altlasten: Aktuell sind 13 Grundstücke im Bodenbelastungskataster eingetragen. Inwieweit eine Sanierung mit zumutbarem Aufwand möglich ist, kann wegen des ungenügenden Datenbestandes nicht eingeschätzt werden. Es ist Aufgabe des Bauherrn, Altlastenuntersuchungen und sich daraus ergebende Konsequenzen umzusetzen. Damit der Bauherr Kenntnis über die Lage hat, wird um die Übernahme eines vorformulierten [22-zeiligen] Textes gebeten und es werden weitere Hinweise zu Verhaltensmaßregeln für den Fall des Vorfindens von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und für den Einbau von Bodenmaterial gegeben. Mit dem Bebauungsplan 1-73B soll ein im Baunutzungsplan gemäß Bauordnung 1958 ausgewiesenes Allgemeines Wohngebiet auf ein Allgemeines Wohngebiet gemäß der aktuellen Baunutzungsverordnung umgestellt werden. Die bisherige Zulässigkeit von Wohnnutzungen wird durch die Planung also nicht geändert und es entstehen keine neuen Anforderungen an die Bodenqualität. Weitergehende Untersuchungen sind daher auf der Ebene der Bauleitplanung nicht notwendig und sind vom Fachamt auch nicht gefordert worden. Die Problematik kann auf nachgeordneter Ebene bewältigt werden. Im Plangebiet befinden sich Anlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH sowie Fernwärmetrassen. Bitte um Festsetzung der FernwärmeZwei Schreiben trassen und Sicherung der Leitungsrechte auf vom 19.12.2011 betroffenen Grundstücken. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die geäußerten Bitten stellen Standardforderungen der Firma Vattenfall dar, die nur eingeschränkt auf die konkrete Situation vor Ort abgestimmt sind. Aus dem der Stellungnahme beigefügten Lageplan geht hervor, dass im Plangebiet 1-73B mit Ausnahme der Anschlussleitungen für die jeweiligen Grundstücke keine Fernwärmeleitungen auf Privatgrundstücken vorhanden sind. Eine Festsetzung von Trassen oder die Festsetzung von Flächen für Leitungsrechte ist somit nicht erforderlich. vom 12.1.2012 Vattenfall Europe Bebauungsplan 1-73B Die 13 Grundstücke, für die ein Altlastenverdacht besteht, werden in der Begründung aufgeführt werden. Für ausführliche weitergehende Hinweise, die sich auf die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften beziehen und die auf nachgeordneten Ebenen ohnehin zu berücksichtigen sind, ist die Begründung des Bebauungsplanes (in der die gewählten Festsetzungen städtebaulich zu begründen sind sowie Erforderlichkeit, Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes erläutert werden) nicht geeignet. Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Seite 7 (8) C. Ergebnis Die Auswertung aller Stellungnahmen führt zu keinen wesentlichen Änderungen der Planung. In Bezug auf die Planzeichnung sowie die textlichen Festsetzungen und Hinweise werden nur unwesentliche Änderungen vorgenommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird in Teilen überarbeitet und dabei der neue Abschnitt 1.5 'Altlasten' mit einer Erläuterung der Altlastensituation und der Nennung der im Bodenbelastungskataster verzeichneten Grundstücke aufgenommen. Berlin, 1.2.2013 gez. Spallek Carsten Spallek Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Bebauungsplan 1-73B Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Seite 8 (8)