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VzK_II_125_d2227_DV-30-11-11_ANLAGE_8.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Mitte
Dateiname
VzK_II_125_d2227_DV-30-11-11_ANLAGE_8.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
17.10.15, 03:31
Aktualisiert
27.01.18, 21:12

Inhalt der Datei

30.11.2011 - überarbeitet durch PlanG Jur 1 am 10.11.2011 nach Bspr. mit: H. Glotzbach, RA Dr. Schulte, H. von Lengerke –GfP, H. Faust – Architekt, PG 1 200 + PG Jur 1- DURCHFÜHRUNGSVERTRAG zum VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN II – 125 – 1 VE f -2Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, dieses vertreten durch Bezirksrat (?) Carsten Spallek, Müllerstraße 146(?), 13353(?) Berlin nachstehend Berlin genannt, und der G & R Projektentwicklung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef Glotzbach, Köpenicker Straße 103, 10179 Berlin, nachstehend Vorhabenträger genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: -3Präambel Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (Plangebiet) auf den Grundstücken Kurfürstenstraße 41-44, Teilfläche der Flur 8, Flurstücke 2909/141 3868, 1174/143, und 3832 im Bezirk Mitte, Gemarkung Tiergarten, ein Nahversorgungszentrum zu errichten. Dabei werden Einzelhandel- und Dienstleistungsunternehmen mit dafür vorgesehenen Parkplätzen neu angesiedelt. Durch die Neuansiedlung von Einzelhandel in Form von Supermärkten und Drogerien wird die Nahversorgung verbessert und einem Kaufkraftabfluss entgegengewirkt. Für das Plangebiet wird ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Baugesetzbuch durchgeführt. Es ist geplant, die vorgesehenen Bau- und Erschließungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Durchführung erforderlicher Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu realisieren. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Nummer II – 125 - 1 VE. Teil I Allgemeines § 1 Vertragsgegenstand (1) Das Plangebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Flächen. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen entsprechend den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und den Regelungen dieses Vertrages. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der vom Vorhabenträger vorgelegte und mit Berlin abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2). (3) Der Vorhabenträger führt die Maßnahmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch. § 2 Grundstücke im Plangebiet (1) Das geplante Vorhaben wird auf folgenden Flurstücken errichtet: Berlin – Mitte, Gemarkung Tiergarten, Flur 8, Flurstücke 3868 (Teilflächen), 1174/143, 3832. Das Grundstück Kurfürstenstraße 41 und Teilflächen des Grundstücks Kurfürstenstraße 42 (Teilflächen von Flurstück 3868, vgl. den amtlichen Lageplan / Anlage 1) (nachfolgend: Ergänzungsgrundstück) sind nicht Teil des Vorhabens und damit nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans. Es handelt sich um eine Ergänzungsfläche zum Vorhaben und wird im Bebauungsplan als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. (2) Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Grundstücksflächen im Plangebiet und des Ergänzungsgrundstücks stellen sich wie folgt dar: Die Grundstücke Kurfürstenstraße 41, 42, 44 ((Grundbuch von Lützowviertel, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Blatt 1913, Blatt 1914, Blatt 2090) hat der Vorhabenträger mit Kaufvertrag des Notars Dr. Cato Dill (UR-Nr. 219/2006) vom 30. November 2006 gekauft. Entsprechende Eigentumsübertragungsvormerkungen wurden am 4. Januar 2007 im Grundbuch ein- -4getragen. Der Nachweis ist durch Vorlage der beglaubigten Grundbuchabschrift v. ........................ - Grundbuch von Lützowviertel erfolgt. Das Grundstück Kurfürstenstraße 43 (Grundbuch von Lützowviertel, Amtsgericht TempelhofKreuzberg, Blatt 1915) hat der Vorhabenträger mit Kaufvertrag des Notars Dr. Cato Dill (URNr. 94/2011) vom 31. März 2011 gekauft. Ein Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung wurde vom Notar am 6. April 2011 gestellt. Der Nachweis ist durch Vorlage der beglaubigten Grundbuchabschrift v. ........................ - Grundbuch von Lützowviertel erfolgt. Ferner hat der Vorhabenträger unwiderrufliche Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer zur Bebauung des Grundstückes nach den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgelegt. (3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf Flächen in seinem künftigen Eigentum, die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, entschädigungslos Baulasten oder ggf. Dienstbarkeiten zugunsten des im vorhabenbezogenen Bebauungsplan genannten Begünstigten einzuräumen. Soweit es sich um Geh- und Fahrrechte handelt, verbleibt die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht beim Vorhabenträger. Die mit der Bestellung von Dienstbarkeiten anfallenden Notar- und Grundbuchkosten sind vom Vorhabenträger zu tragen. Die unwiderruflichen Zustimmungen (s. Abs. 2) beziehen diese Verpflichtung mit ein. Teil II Vorhaben § 3 Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen (1) Der Vorhabenträger wird alle für die innere Erschließung und Bebauung der Grundstücke erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen sowie deren Kosten übernehmen. Ferner verpflichtet er sich zur Übernahme der Planungsarbeiten und -kosten. (2) Innerhalb des Plangebietes sind gegenwärtig die Grundstücke Kurfürstenstraße 41 (BBK Nr. 1297) Kurfürstenstraße 43 (BBK Nr. 15228) und Kurfürstenstr. 44 (BBK-Nr. 16429) im Bodenbelastungskataster als Altlast i.S.d. § 2 Abs. 5 BBodSchG bzw. schädliche Bodenveränderung i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG geführt. Im Rahmen der Boden- und Grundwasseruntersuchungen durch Prof. Dr. Zeidler.. (Untersuchungsbericht vom 15.11.2011) wurde die Schadensituation dargestellt. In der Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes vom 25.11.2011 wurden die Ergebnisse der Boden- und Grundwasseruntersuchungen bewertet und daraus resultierende Maßnahmen im Umgang mit den festgestellten Kontaminationen beschrieben. Der Untersuchungsbericht und die Stellungnahme sind Bestandteil dieses Vertrages. Der Vorhabenträger verpflichtet sich nach Maßgabe des mit Berlin (Umwelt- und Naturschutzamt) gesondert abzuschließenden Sanierungsvertrags die festgestellten Boden- und Grundwasserkontaminationen zu sanieren. Maßnahmen, die das außerhalb des Vorhabens gelegene Grundstück Kurfürstenstraße 41 (BBK Nr. 1297) betreffen, sind im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vorhaben vom Vorhabenträger nicht zu veranlassen. -5(3) Sollte festgestellt werden, dass im Plangebiet mit Kampfmitteln zu rechnen ist, deren Beseitigung für die Bebauung der Grundstücke erforderlich ist, wird der Vorhabenträger in Abstimmung mit Berlin (Sen Stadt X OA) den Umfang der erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen gutachterlich ermitteln lassen und Vorkehrungen in dem gutachterlich festgelegten Umfang durchführen. (4) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. § 4 Bauverpflichtung des Vorhabenträgers (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die erforderlichen Baumaßnahmen auf den Grundstücken des Plangebietes entsprechend der Projektplanung (Anlage 3) durchzuführen. Städtebaulich relevante Abweichungen von der Projektplanung sind nur mit Zustimmung Berlins zulässig; Berlin wird prüfen, ob der Durchführungsvertrag zu ändern ist. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Maßnahmen gemäß dem Grün- und Freiflächenplan vom ................................... (Anlage 4) zu realisieren. Die Durchführung der Maßnahmen ist mit Berlin (Umwelt- und Naturschutzamt) abzustimmen. Abweichungen vom Grün- und Freiflächenplan sind nur mit Zustimmung Berlins (Stadtentwicklungsamt und Umwelt- und Naturschutzamt) zulässig. (3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die notwendigen Bauanträge für das Vorhaben zu stellen bzw. Bauvorlagen einzureichen. Genehmigungs- und Zustimmungsanträge für die Erschließung werden so rechtzeitig gestellt, dass die übernommenen Baupflichten fristgemäß realisiert werden können. Berlin wird auf eine zügige Bearbeitung der Bau- und Genehmigungsanträge hinwirken. (4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ein erheblicher Mangel im Sinne des § 70 Abs. 1 BauOBln vorliegt, wenn Inhalte des Bau- oder Vorbescheidsantrags einzelnen städtebaulichen Regelungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen widersprechen, soweit Berlin den Abweichungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht zugestimmt hat. Der Vorhabenträger stimmt zu, dass diese Regelung auch Anwendung findet auf Bauvorhaben nach § 63 BauOBln. Der Vorhabenträger verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung des Bau- oder Vorbescheidsantrags. (5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Baumaßnahmen nach Abs. 1 innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen bzw. nach Zulässigkeit der Bauausführung gemäß § 63 Abs. 3 BauOBln fertig zu stellen. Die Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Bebauung fertig zu stellen. Auf Antrag des Vorhabenträgers kann Berlin die Fertigstellungsfrist des Vorhabens um 1 Jahr verlängern. (6) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass Berlin die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aufheben soll, wenn die Erschließungsund Baumaßnahmen nicht innerhalb der in Abs. 5 vereinbarten Frist durchgeführt sind und dies von dem Vorhabenträger zu vertreten ist. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Rechtsverordnung auch aufgehoben werden kann, wenn die in Abs. 3 festgelegte Frist für die Stellung der notwendigen Bauanträge bzw. Einreichung der Bauvorlagen überschritten wird. (7) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass aus der Aufhebung der Rechtsverordnung Ansprüche gegen Berlin nicht geltend gemacht werden können. Für diesen Fall verzichtet der Vorha- -6benträger auf nicht in Anspruch genommene Baugenehmigungen bzw. zulässig gewordene Bauausführungen. Teil III Schlussbestimmungen § 5 Allgemeine Pflichten des Vorhabenträgers (1) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit Berlin durchzuführen. Der Vorhabenträger wird im Rahmen seiner Arbeit die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorbereiten und unterstützen. (2) Der Vorhabenträger wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die er von Berlin und die er bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit Berlin an Dritte weitergeben. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Sorge zu tragen. (3) Der Vorhabenträger wird Berlin unverzüglich Mitteilung machen, wenn er beabsichtigt, die Durchführung des Vorhabens auf Dritte zu übertragen. Ihm ist bekannt, dass Berlin die Rechtsverordnung aufheben kann, wenn in diesem Fall Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb der genannten Fristen gefährdet ist. (4) Der Vorhabenträger wird sicherstellen, dass die Verpflichtungen für alle, auch künftige Fälle der Weiterveräußerung der im Plangebiet liegenden Grundstücke durch ihn oder durch Dritte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden. Der Vorhabenträger haftet auch bei einer Veräußerung seiner Grundstücke für die von ihm in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, es sei denn, dass Berlin der Veräußerung und der befreienden Übertragung der Verpflichtung schriftlich zustimmt. § 6 Finanzierungsbestätigung (1) Der Vorhabenträger hat Berlin eine Finanzierungsbestätigung eines von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers vorgelegt. Aus ihr geht hervor, dass die Bank die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geprüft hat, die Bereitstellung erforderlicher Fremdmittel übernimmt und dass aufgrund der von der Bank geprüften Bonität des Vorhabenträgers zu erwarten ist, dass dieser die erforderlichen Eigenmittel aufbringt. (2) Die Gesellschafter des Vorhabenträgers haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. (3) Die Kosten für die Beibringung der Finanzierungsbestätigung und sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Vorhabenträger. § 7 Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entsteht Berlin keine Verpflichtung zur Festsetzung der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Eine Haftung Berlins für etwaige Auf- -7wendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Rechtsverordnung tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Rechtsverordnung (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen Berlin nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. § 8 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen, Kosten (1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. (2) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen. Nebenabreden bestehen nicht. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist. (4) Der Vorhabenträger kann sich auf die Nichtigkeit von Regelungen dieses Vertrages nicht mehr berufen, wenn mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen worden ist. (5) Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen wird, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nicht berührt. (6) Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Berlin und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. (7) Diesem Vertrag liegen sechs Anlagen bei. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die folgenden Anlagen vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben: Anlage 1: Lageplan vom Datum Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan vom Datum Anlage 3: Projektplanung vom … Anlage 4: Grün- und Freiflächenplan vom … § 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. § 10 Wirksamkeit des Vertrages -8Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Planreifebestätigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. Berlin, den Berlin, den -9- Merkblatt Der Durchführungsvertrag kann erst abgeschlossen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Durchführung und Auswertung der Behördenbeteiligung sowie der öffentlichen Auslegung sind abgeschlossen. Projektplanung, Grün- und Freiflächenplan sowie Erweiterter Erschließungsplan widersprechen sich nicht. Sie stimmen mit den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans überein. Der Vorhabenträger hat den Nachweis über Grundeigentum, Auflassungsvormerkungen oder Erbbaurecht durch Vorlage beglaubigter Grundbuchabschriften erbracht. Die Finanzierungsbestätigung eines von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers liegt vor. Aus dieser geht hervor, dass die Bank die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geprüft hat, die Bereitstellung erforderlicher Fremdmittel übernimmt und dass aufgrund der von der Bank geprüften Bonität des Vorhabenträgers zu erwarten ist, dass dieser die erforderlichen Eigenmittel aufbringt. Notwendige Zustimmungen Dritter (z. B. Grundstückseigentümer bei Auflassungsvormerkungen oder Erbbaurecht) zum Durchführungsvertrag liegen vor. Der Durchführungsvertrag ist auf jeden Fall vor Erlass der Rechtsverordnung bzw. vor Erteilung einer Planreifebestätigung nach § 33 BauGB abzuschließen. Eine Planreifebestätigung ist in der Regel erst nach Übergabe vereinbarter Bürgschaften zu erteilen.