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Anlage zur DS 0267/XIX v. 21.05.2013.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Anlage zur DS 0267/XIX v. 21.05.2013.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
17.10.15, 04:54
Aktualisiert
27.01.18, 11:49

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Inhalt der Datei

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Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzu­ sehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht jedes Mittel, dessen ein Be­ hinderter im Berufs- oder Privatleben bedarf. Neben den Hilfsmitteln, die unmittelbar bei der Behinderung selbst ansetzen und einen weitgehenden Funktionsausgleich ermöglichen sollen, sind oft weitere Hilfen erforderlich, um die Eingliederung in das private und gesellschaftliche Leben zu fördern. Solche Hilfen richten sich im Gegensatz zu den Hilfsmitteln im Sinne der Krankenversicherung auf das Umfeld des Behinderten, auf den privaten Haushalt und das Le­ ben in der Gemeinschaft. Diese Hilfen setzen bei den Folgen der Behinderung an, für die die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr zuständig ist. Für Transporte in Behindertentransportwagen sieht die DIN-Norm 75078-2 seit 1999 Drei­ Punkt-Gurte sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Befestigung des Rollstuhls im Fahrzeug vor (Rollstuhlrückhaltesystem) . Ergänzend dazu ist die Ausrüstung des jeweiligen Rollstuhls mit einem Kraftknotensystem erforderlich . Kraftknoten sind Verstärkungen am Roll­ stuhl , die über Gurte eine Befestigung am Fahrzeugboden erlauben und zugleich den Becken­ gurt zum Insassenschutz aufnehmen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 20.11 .2008 Az: B 3 KR 6/08) haben Versicherte , die zur Erfüllung ihrer Schulpflicht gesundheitsbedingt nur im Rollstuhl sitzend an der Schülerbeförderung teilnehmen können , aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr bei Fahrten zum Schulbesuch Anspruch auf Versorgung mit einem Kraftkno­ tensystem durch die Krankenversicherung . Grundsätzlich erfüllt die Krankenkasse den An­ spruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V allerdings schon mit der Zurverfügungstellung eines Roll- Service-Telefon: Bankkonto: 0800 2650800 (Wi r sind rund um di e Uhr erreichbar.) Berl iner Bank/Ndl. Deutsche Bank PGK AG, Bankleitzahl 10070848, Konto·Nr.: 0513463003 Ser{ice tested iiil11l'i';&&l11 Landesamt für Gesundheit und Soziales 1II Präsident Landesamt tür Gesundheit und Soziales Berlin Postfach 310929, 10639 Berlin (Postanschrift) . LAGeSo ( ) Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Soziales und Gesundheit - Bezirksstadtrat ­ Herrn Jürgen Vogt Dienstgebäude: Turmstr.21 10559 Berlin Zimmer: A 10.10 Abt. Soziales !..In<rG~,sundhaft Telefon: +49 30 90229 -1000 Telefax: +49 30 90229 -1099 E-Mailadresse: praesident@lageso.berlin.de (nicht für Dokumente mit 91ektronischer Signatur) Datum: 3. Dezember 2012 ~ :---V; I CORPORA'~· C. ~<!. JL HEAlTH AIY~RO 2011 I I ~iG:EL..~i: . /Z - ===-= Scc:::=2 So crz.. 11- V L /\ (, 2.~L. . L-_L.) o•• Sehr geehrter Herr Bezirksstadtrat Vogt, ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 2. November 2012, hier eingegangen am 14. November 2012, in dem Sie mich baten zu prüfen, inwieweit Informationen über sogenannte "Kraftknoten" bei Rollstühlen zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund der übergeordneten Bedeutung die­ ser Thematik - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) plant be­ reits die Änderung straßenrechtlicher Vorschriften - habe ich das Anliegen der BW an die Se­ natsverwaltung für Gesundheit und Soziales abgegeben, da von dort zu entscheiden wäre, wann welche Informationen an die Betroffenen herauszugeben wären. Weiter wäre von dort die Ent­ scheidung zu treffen, an welcher Stelle entsprechende Informationen zu platzieren wäre, zumal es nicht allein einen Personen kreis betrifft, der Kontakt mit meinem Landesamt hat. So könnte ich mir dUichaus eine entsprechende Informaiion über den Beriiner Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung vorstellen. Mit den freundlichen Grüßen ~~t< .I !it:1 Franz Allert Verkehrsverbindungen: Eingang Turmstr. 21 U 9 Turmstraße Eingang Birkenstr. 62 U 9 Birkenstraße Kein Fahrstuhl vorhanden Bus M 27, Haltestelle Havelberger Str. Bus 123, Haltestelle Birkenstr. / Rathenower Str. Bus M 27, 245, TXL Haltestelle U-Turmstraße Bus 101 , 123,197 Haltestelle Turmstr. / Lübecker Str. Internetadresse: httl2://www.lageso.berlin.de Sprechzeiten Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Klosterstr. 59 10179 Berlin Geldinstitut Kontonummer Bankleitzahl Postbank Berlin 59100 100 100 10 Landesbank Berlin Deutsche Bun· desbank Filiale Berlin 0990007600 10050000 10001 520 10000000 AOK Nordost Die Gesundheitskasse Datum 15.05.2013 Blatt 2 stuhles, der die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung des Versicherten erlaubt. Auch nach Inkrafttreten des SGB IX (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) hat die gesetzliche Krankenversiche~ rung nicht sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen . Aufgabe der Krankenkassen ist allein die medizinische Rehabilitation . Im Bereich der Mobilität ist der Versicherte nach Möglichkeit zu befähigen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dagegen hat er von beson­ deren zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in · Kombination von Auto und Rollstuhl den Radius der selbständigen Fortbewegung erheblich zu erweitern. In den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung benannten Ausnahmefällen, in denen die gesetzliche Krankenversicherung die Rollstuhlbeschaffenheit auch an die Anforderungen bei der Fahrzeugbeförderung auszurichten hat, kann nach Prüfung des Einzelfalles eine Kosten­ übernahme von der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sein . Eine grundsätzliche Aus..: stattung der Rollstühle mit Kraftknoten zu Lasten der Krankenversicherung ist nicht möglich. Mit freundrhen GrOßen Qt~, M~I~r (iI~lj/ G& Petra serllce tested