Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Anlage zur DS 0267/XIX v. 21.05.2013.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
17.10.15, 04:54
Aktualisiert
27.01.18, 11:49
Stichworte
Inhalt der Datei
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AOK Nordost
Die Gesundheitskasse
Sonstige Leistungserbringer
Postanschrift
AOK Nord os t · 14456 Potsdam
14456 Potsdam
Gesprächspartnerin
Petra Müller
Bezirksamt Spandau von Berlin
Abteilung Soziales
Telefon (kostenfrei)
0800 265080-26876
Fax
0800 265080-26911
12578 Berlin
E-Mail Service
Petra .mueller1@nordost.aok .de
Unser Ze ichen (Bitte stets angeben)
5/4/1
Datum
Anfrage zur Versorgung mit Kraftknoten
15.05.2013
Sehr geehrter Herr Vogt,
bezüglich Ihrer Anfrage vom 13.03.2013 möchte ich Ihnen folgendes mitteilen.
Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen,
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich
sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzu
sehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht jedes Mittel, dessen ein Be
hinderter im Berufs- oder Privatleben bedarf. Neben den Hilfsmitteln, die unmittelbar bei der
Behinderung selbst ansetzen und einen weitgehenden Funktionsausgleich ermöglichen sollen,
sind oft weitere Hilfen erforderlich, um die Eingliederung in das private und gesellschaftliche
Leben zu fördern. Solche Hilfen richten sich im Gegensatz zu den Hilfsmitteln im Sinne der
Krankenversicherung auf das Umfeld des Behinderten, auf den privaten Haushalt und das Le
ben in der Gemeinschaft. Diese Hilfen setzen bei den Folgen der Behinderung an, für die die
gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr zuständig ist.
Für Transporte in Behindertentransportwagen sieht die DIN-Norm 75078-2 seit 1999 Drei
Punkt-Gurte sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Befestigung des Rollstuhls im
Fahrzeug vor (Rollstuhlrückhaltesystem) . Ergänzend dazu ist die Ausrüstung des jeweiligen
Rollstuhls mit einem Kraftknotensystem erforderlich . Kraftknoten sind Verstärkungen am Roll
stuhl , die über Gurte eine Befestigung am Fahrzeugboden erlauben und zugleich den Becken
gurt zum Insassenschutz aufnehmen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 20.11 .2008
Az: B 3 KR 6/08) haben Versicherte , die zur Erfüllung ihrer Schulpflicht gesundheitsbedingt nur
im Rollstuhl sitzend an der Schülerbeförderung teilnehmen können , aus Gründen der Sicherheit
im Straßenverkehr bei Fahrten zum Schulbesuch Anspruch auf Versorgung mit einem Kraftkno
tensystem durch die Krankenversicherung . Grundsätzlich erfüllt die Krankenkasse den An
spruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V allerdings schon mit der Zurverfügungstellung eines Roll-
Service-Telefon:
Bankkonto:
0800 2650800 (Wi r sind rund um di e Uhr erreichbar.)
Berl iner Bank/Ndl. Deutsche Bank PGK AG, Bankleitzahl 10070848, Konto·Nr.: 0513463003
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Landesamt für Gesundheit und Soziales
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Präsident
Landesamt tür Gesundheit und Soziales Berlin
Postfach 310929, 10639 Berlin (Postanschrift)
. LAGeSo ( )
Bezirksamt Spandau von Berlin
Abteilung Soziales und Gesundheit
- Bezirksstadtrat
Herrn Jürgen Vogt
Dienstgebäude:
Turmstr.21
10559 Berlin
Zimmer: A 10.10
Abt. Soziales !..In<rG~,sundhaft
Telefon: +49 30 90229 -1000
Telefax: +49 30 90229 -1099
E-Mailadresse:
praesident@lageso.berlin.de
(nicht für Dokumente mit 91ektronischer Signatur)
Datum:
3. Dezember 2012
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Sehr geehrter Herr Bezirksstadtrat Vogt,
ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 2. November 2012, hier eingegangen am 14. November
2012, in dem Sie mich baten zu prüfen, inwieweit Informationen über sogenannte "Kraftknoten" bei
Rollstühlen zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund der übergeordneten Bedeutung die
ser Thematik - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) plant be
reits die Änderung straßenrechtlicher Vorschriften - habe ich das Anliegen der BW an die Se
natsverwaltung für Gesundheit und Soziales abgegeben, da von dort zu entscheiden wäre, wann
welche Informationen an die Betroffenen herauszugeben wären. Weiter wäre von dort die Ent
scheidung zu treffen, an welcher Stelle entsprechende Informationen zu platzieren wäre, zumal es
nicht allein einen Personen kreis betrifft, der Kontakt mit meinem Landesamt hat. So könnte ich mir
dUichaus eine entsprechende Informaiion über den Beriiner Landesbeauftragten für Menschen mit
Behinderung vorstellen.
Mit den freundlichen Grüßen
~~t< .I !it:1
Franz Allert
Verkehrsverbindungen:
Eingang Turmstr. 21
U 9 Turmstraße
Eingang Birkenstr. 62
U 9 Birkenstraße
Kein Fahrstuhl vorhanden
Bus M 27, Haltestelle
Havelberger Str.
Bus 123, Haltestelle
Birkenstr. / Rathenower Str.
Bus M 27, 245, TXL
Haltestelle U-Turmstraße
Bus 101 , 123,197
Haltestelle Turmstr. /
Lübecker Str.
Internetadresse: httl2://www.lageso.berlin.de
Sprechzeiten
Zahlungen bitte
bargeldlos an die
Landeshauptkasse
Klosterstr. 59
10179 Berlin
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Bankleitzahl
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59100
100 100 10
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Berlin
Deutsche Bun·
desbank
Filiale Berlin
0990007600
10050000
10001 520
10000000
AOK Nordost
Die Gesundheitskasse
Datum
15.05.2013
Blatt
2
stuhles, der die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung des Versicherten erlaubt. Auch
nach Inkrafttreten des SGB IX (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) hat die gesetzliche Krankenversiche~
rung nicht sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen . Aufgabe
der Krankenkassen ist allein die medizinische Rehabilitation .
Im Bereich der Mobilität ist der Versicherte nach Möglichkeit zu befähigen, sich in der eigenen
Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an
die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden
Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dagegen hat er von beson
deren zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in ·
Kombination von Auto und Rollstuhl den Radius der selbständigen Fortbewegung erheblich zu
erweitern.
In den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung benannten Ausnahmefällen, in denen die
gesetzliche Krankenversicherung die Rollstuhlbeschaffenheit auch an die Anforderungen bei
der Fahrzeugbeförderung auszurichten hat, kann nach Prüfung des Einzelfalles eine Kosten
übernahme von der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sein . Eine grundsätzliche Aus..:
stattung der Rollstühle mit Kraftknoten zu Lasten der Krankenversicherung ist nicht möglich.
Mit freundrhen GrOßen
Qt~, M~I~r
(iI~lj/
G&
Petra
serllce tested