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Anl. z. Vorl. z.B. v. 23.08.2011.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Anl. z. Vorl. z.B. v. 23.08.2011.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
17.10.15, 04:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:38

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Inhalt der Datei

Anlage zur Drucksache 2911/XVIII BEZIRKSHAUSHALTSRECHNUNGEN SPANDAU 2 0 0 4 und 2 0 0 5 Vorbemerkung -------------------------------------------- Es werden folgende Unterlagen vorgelegt: - Abschlüsse 2004 und 2005 (kassenmäßige Abschlüsse, Haushaltsabschlüsse) - Rechnungsübersichten - Rechnungsnachweisungen - Zusammenstellungen der Vermögensteile - Nachweisungen der Kassenreste - Nachweisungen der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse - Nachweisungen der höheren und neuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan - Nachweisungen der in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen - Nachweisungen der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen mit ihren jeweiligen Begründungen Besondere haushaltsplanerische/-wirtschaftliche Maßnahmen Nach den Ausführungen der Senatsverwaltung für Finanzen aus ihrem Schreiben zur Übermittlung Globalsummen 2004/2005 v. 1.4.2003 war die Haushaltssituation des Landes Berlin nach wie vor von einer extrem hohen Deckungslücke geprägt, die durch weitere Neuverschuldungen geschlossen werden musste. Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte die Neuverschuldung für 2004 landesweit mit rd. 5,4 Mrd. € und für 2005 mit rd. 3,7 Mrd. € eingeplant. Mit der Aufstellung des Doppelhaushaltes ging die Forderung einher, alle Einsparpotentiale auszuschöpfen, um die finanzielle Handlungsfähigkeit des Landes Berlin beibehalten zu können. Der Einführungsprozess der ergebnisorientierten Budgetierung wurde mit dem Doppelhaushalt 2004/2005 abgeschlossen. In 2004 wurde der Anteil des auf der Basis der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten Produktsummenbudgets am sog. Übergangsbudget auf 50% erhöht. Im Jahr 2005 erfolgte die Zuweisung dann vollständig anhand der produktorientierten Budgetierung. Teilglobalsummen für die Personalausgaben und den ... -2- A-Teil der konsumtiven Sachausgaben wurden daher nicht mehr gesondert ermittelt. Bei den Transferausgaben sah die Senatsverwaltung für Finanzen als strukturelle Sparmaßnahmen u. a. die Reduzierung der Fallzahlen und Absenkung von Kostensätzen im Bereich der Hilfen zur Erziehung, Absenkung von Kostensätzen und Standardreduzierungen im Bereich Soziales sowie Wegfall der Berliner Pflegeleistungsgesetzes an. Weiterhin wurden umfangreiche Kürzungen im Ausgabefeld A1 – Lernmittel – aufgrund der Abschaffung der Lernmittelfreiheit vorgenommen. Mit erstem Aufstellungsrundschreiben vom 7.2.2003 hat die Senatsverwaltung für Finanzen erneut darauf hingewiesen, dass ihrerseits entgeltfreien Überlassungen von Grundstücken, Gebäuden und Räumen zwecks Vermeidung verdeckter Subventionen nicht zugestimmt werden kann. Insbesondere sei eine Besserstellung von freien Trägern unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz waren im Haushaltsplan aufzunehmen. Aus diesem Grunde hat dies die Senatsverwaltung für Finanzen mit Ergänzungsschreiben vom 8.4.2003 zum ersten Aufstellungsrundschreiben bekräftigt und aufgrund entsprechender Beratung im Hauptausschuss angeordnet, derartige Fälle in Form einer Übersicht unter Angabe von Grundstücks-/Gebäudeflächen, Jahresmieten und Rechtsgrundlage erstmals in den Vorbericht der Bezirkshaushaltspläne aufzunehmen. Diese Regelung bezog sich nur auf dauerhafte, nicht auf kurzfristige, stundenweise Überlassungen. Die Eckwerte 2004 wurden grundsätzlich für das Haushaltsjahr 2005 gespiegelt, sie wurden jedoch fortgeschrieben um die Beträge, die sich aus der Differenz der Zuweisungssummen für 2004 und 2005 sowie aus eventuellen Sondertatbeständen ergaben. Die abteilungsbezogenen Eckwerte selbst beinhalteten sowohl eine Orientierung an den Ist–Ausgaben 2002 als auch an maßgeblichen KLR- u. Budgetierungsdaten externer Produkte. Der Senat von Berlin hat am 1.7.2003 den Entwurf des Doppelhaushaltes 2004/2005 beschlossen. Bestandteil des Beschlusses waren umfangreiche Kürzungen in allen Verwaltungsbereichen Berlins. Hierzu wurde u. a. mitgeteilt, dass aufgrund dieser Beschlusslage die bereits vorgesehenen Kürzungsbeträge aufgrund der Abschaffung der Lernmittelfreiheit nun um 33% wieder zurückgenommen wurden und dass das Berliner Pflegegeldgesetz dahingehend zu modifizieren war, dass Leistungen generell abgesenkt werden sollten. Mit Schreiben vom 25.7.2003 hat die Senatsverwaltung für Finanzen abermals die Zuweisung 2004/2005 für den T- u. Z-Teil und vornehmlich im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen geändert. Mit Beginn des Haushaltsjahres 2004 lag noch kein verabschiedeter Haushaltsplan 2004/2005 vor, zumal das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) vom 31.10.2003 noch eine Überprüfung beim mit Verfahrensstand Senatsbeschluss vorliegenden Haushaltsplan notwendig machte. Die erforderliche Grundüberprüfung des Berliner Haushaltsplans hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit – unter Berufung auf die Haushaltsnotlage überstieg im vorgesehenen Berliner Haushaltsplan die Summe der Investitionen die der Kreditaufnahme - wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgenommen. Diese ... -3- Überprüfung hatte zum Ergebnis, dass die Senatsverwaltung für Finanzen die Zuweisungsbeträge gekürzt hatte u. a. durch Absenkung der Ausbildungsmittel und durch erwartete Einsparungen durch die Reform des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Die Bezirke hatten eine Überprüfung der Sachverhalte, in denen Ausgaben gegenüber der Zuweisung für andere Zwecke oder für gleiche Zwecke in höherem Umfange veranschlagt wurden und Ausgaben aus höheren oder neuen Einnahmen gegenüber der Einnahmevorgabe veranschlagt wurden, vorzunehmen. Daraufhin musste auf Weisung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 18.12.2003 in den bezirklichen Vorberichten zu den Bezirkshaushaltsplänen die gesonderte Prüfung dieser Sachverhalte dargestellt werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen legte Wert auf die Feststellung, dass das Globalsummensystem an sich durch das Urteil des VerfGH nicht in Frage gestellt wurde. Haushaltswirtschaft 2004 Aufgrund des noch nicht verabschiedeten Haushaltsplans verwies die Senatsverwaltung für Finanzen mit 1. Haushaltswirtschaftsrundschreiben vom 19.12.2003 auf das Vorliegen der vorläufigen Haushaltswirtschaft. Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausgabe oder eine Verpflichtung war allein die Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltswirtschaft nach Artikel 89 Verfassung von Berlin. Dies bedeutete, dass nur unbedingt notwendige Ausgaben im Sinne von Artikel 89 der Verfassung von Berlin geleistet werden durften. Hierzu gehörten die Ausgaben um bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiter zu führen oder eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich durften keine neuen Maßnahmen begonnen oder diesbezügliche Verpflichtungen eingegangen werden. Ausgaben zur Weiterführung bereits begonnener Bauvorhaben durften jedoch geleistet werden. Weiterhin hat die Senatsverwaltung für Finanzen wie bereits in 2002 und 2003 angesichts der Einsparnotwendigkeiten gefordert, auch im Zuwendungsbereich weiterhin die Möglichkeit von einschränkenden Bewirtschaftungsmaßnahmen offen zu halten. Bei Empfängern institutioneller Förderungen oder Projektförderungen war aus diesem Grunde in die Zuwendungsbescheide regelmäßig ein Hinweis auf vorläufige Haushalts- u. Wirtschaftsführung der Vorbehalt aufzunehmen, dass der Bescheid insoweit widerrufen werden konnte, wenn Ausgaben nach dem festgestellten Haushaltsplan von Berlin oder auf Grund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten (Widerrufsvorbehaltsklauseln). Außerdem war der Mittelabfluss im T- u. Z-Teil der Globalzuweisung durch intensive Berichtspflicht verstärkt zu kontrollieren. Zwecks Ermöglichung dieser Kontrolle durch die Senatsverwaltung für Finanzen wurde der Serviceeinheit Finanzen wie auch schon in 2002 und 2003 auferlegt, monatlich gesondert über die Entwicklung des T- u. Z-Teils der Ausgaben zu berichten. Dies hatte bei Überschreitung des jeweiligen Zeitsolls je Titel bei mehr als 5 % Überscheitung und mehr als 50.000 € zu geschehen. Ebenfalls mit 1. HWR ’04 hatte die Senatsverwaltung für Finanzen aufgrund der Tatsache, dass die Ausgaben des Landes Berlin im Bereich der „Hilfen zur Erziehung“ trotz erkennbarem Ausgaberückgang weiterhin über denen anderer Bundesländer liegt, die Titel dieser Hilfegruppe nach § 41 LHO in voller Höhe gesperrt. Diese Sperren durften, im Falle die Ausgaben rechtlich und wirtschaftlich unbedingt geboten erschienen und die Vorausset- zungen von Art. 89 VvB gegeben waren, von den Bezirken in eigener Verantwortung auf gehoben werden, und zwar bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben bis zu 10.000 € im Ein... -4– zelfall durch den Leiter des Bereichs Erziehungshilfe, ab 10.000 € bis unter 20.000 € durch den Leitenden Fachbeamten der Abteilung Jugend und ab 20.000 € im Einzelfall durch die Leiterin der Abteilung Jugend und Familie (Bezirkstadträtin). Die jeweiligen Gründe für die Sperrenaufhebungen waren aktenkundig zu machen. Für die Personalwirtschaft hatte die Senatsverwaltung für Finanzen u. a. bestimmt, dass die unbefristete Besetzung von Stellen und das Eingehen von unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen mit Bewerbern, die nicht bereits dauerhaft in der Berliner Verwaltung tätig sind, grundsätzlich unzulässig waren. Ausnahmen waren mit der Senatsverwaltung für Finanzen zu regeln. Als von vornherein zulässig erklärte diese die Stellenbesetzung bei Dienstkräften, die planmäßig aus einer Beurlaubung zurückkehren, Dienstkräften, die sich im Personalüberhang befinden, Beamten z. A. nach Ablauf der festgesetzten Probezeit und andere Einzelfälle. Darüber hinaus war die Nutzung der Personalmittel u. a. bei den Ausbildungsmitteln, soweit sie zur ordnungsgemäßen Tätigkeit der Verwaltung erforderlich waren, zulässig. Mit 2. Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2004 vom 1.4.2004 teilte die Senatsverwaltung für Finanzen mit, dass das Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.3.2004 das Haushaltsgesetz von Berlin für die Jahre 2004/2005 beschlossen hat und dieses nach Veröffentlichung im GVBl rückwirkend zum 1.1.2004 in Kraft tritt, wobei die Ansätze 2005 aufgrund des Jährlichkeitsprinzips noch keine Ermächtigung zur Bewirtschaftung darstellten. Nach der Veröffentlichung am 8.4.2004 endete die vorläufige Haushaltswirtschaft nach Art. 89 VvB. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Haushaltsnotlage Berlins zu einer äußerst restriktiven Bewirtschaftung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zwingt, so behielt die Senatsverwaltung für Finanzen insbesondere die Regelungen zur Kontrolle der Ausgaben im T- u. Z-Teil der Globalzuweisung (lediglich der Berichtsturnus änderte sich von monatlich auf vierteljährlich) und bei den Ausgaben im Bereich der Hilfen zur Erziehung bei. Mit BA-Beschluss vom 27.7.2004 hat das Bezirksamt mit Wirkung vom 1.9.2004 beschlossen, das Ordnungsamt einzurichten, das Tiefbauamt mit der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde unter Auflösung des LuVs „Hoch- und Tiefbau“ als eigenständiges Leistungs- und Verantwortungszentrum (LuV) und das Hochbauamt als Serviceeinheit (SE) zu organisieren. Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte bereits im Vorfeld unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter einen Ausgleich der für die Erstausstattung entstehenden Mehrausgaben im Wege der Basiskorrektur zugesagt. Haushaltswirtschaft 2005 Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit 1. Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2005 vom 21.12.2004 nochmals auf die weiterhin bestehende Haushaltsnotlage und die daraus folgende konsequente Fortführung von Maßnahmen zur Konsolidierung der Landesfinanzen unter Beachtung der Grundsätze des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit Haushaltsmitteln von jedem Beschäftigten Berlins hingewiesen. Die für 2004 getroffenen Regelungen galten grundsätzlich weiter. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat außerdem auf die allgemeine Beachtung der sog. Auflagenbeschlüsse ... -5- des Abgeordnetenhauses zum Haushaltsplan insbesondere auf Übersendung von in Auftrag gegebenen Gutachten an die Bibliothek des Abgeordnetenhauses zwecks Vermeidung von überflüssigen Gutachtervergaben hingewiesen. Ausnahme waren hier lediglich Gutachten, die im Rahmen des üblichen Verwaltungshandelns in Einzelfällen erstellt werden, Gutachten, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden durften u. ä. Mit Schreiben vom 17.5.2004 übermittelte die Senatsverwaltung für Finanzen die Fortschreibung der Globalsummen für 2005 innerhalb des Doppelhaushaltes 2004/2005. Nach wie vor wurde auf die akute Haushaltsnotlage des Landes Berlin und damit einhergehend auf die weiterhin erforderlichen Konsolidierungsanstrengungen verwiesen. Das Produktsummenbudget wurde nun auf der Basis der vorliegenden Kosten-Leistungsrechnungs-Jahresabschlüsse 2003 neu berechnet. Da die genauen Modalitäten und vor allem die finanziellen Auswirkungen der „Hartz IV“-Gesetzgebung nicht beziffert werden konnten, erfolgte die Fortschreibung 2005 unter Auslassung der durch „Hartz IV“/ SGB II eintretenden Effekte. Erst nach Feststehen der finanziellen Rahmenbedingungen sollten über das weitere Verfahren in dieser Angelegenheit Entscheidungen zu treffen sein. Weiterhin wurde bei den Transferausgaben mit dieser Fortschreibung auch die bislang beim Bezirk Pankow für die zentrale Abrechnung für ambulante Krankenhilfeleistung etatisierten Mittel auf alle Bezirke dezentralisiert (auf den Bezirk Spandau entfielen 5,4 Mio. €). Das Bezirksamt hat mit BA-Beschluss vom 31.5.2005 bestimmt, dass für die Geschäftsbereiche 3 – Soziales und Gesundheit- und 4 – Jugend und Familie haushaltswirtschaftliche Beschränkungen auferlegt werden. Für beide Geschäftsbereiche galt, dass nur noch unbedingt notwendige Ausgaben geleistet werden durften, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrecht zu erhalten. Betroffen waren sämtliche Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 9. Mit weiterem BA-Beschluss vom 14.6.2005 hat das Bezirksamt gem. § 41 LHO haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für den Personalbereich der gesamten Bezirksverwaltung ausgesprochen: Freie und frei werdende Stellen durften nach ausführlicher und überzeugender Begründung der beantragenden Dienststelle nur in Ausnahmefällen besetzt werden um bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrecht zu erhalten. Über die Ausnahme entschied das Bezirksamt. Die Ferienmaßnahmen „Kinder in Licht, Luft und Sonne“ wurden hiervon ausgenommen. Die im Bezirkshaushaltsplan 2004/2005 veranschlagten Verstärkungsmittel für Sachausgaben wurden zur Deckung unabweisbaren Mehrbedarfs in verschiedenen Ausgabefeldern herangezogen. Darüber hinausgehende Mehrausgaben (höhere Ausgaben) konnten im Wege der Deckungsfähigkeit durch Minderausgaben an anderer Stelle oder aufgrund von Zulassungen überplanmäßiger Ausgaben, neue Ausgaben durch Zulassung von außerplanmäßigen Ausgaben sowie Zuweisung von Verfügungsmitteln ausgeglichen werden. Zur besseren Übersicht und weiteren Transparenz über die Ausgabenentwicklung des Bezirks Spandau wird auf die nachfolgenden Zusammenstellungen verwiesen: ...