Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Anl. z. Vorl. z.B. v. 23.08.2011.pdf
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Erstellt
17.10.15, 04:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:38
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Inhalt der Datei
Anlage zur Drucksache 2911/XVIII
BEZIRKSHAUSHALTSRECHNUNGEN
SPANDAU
2 0 0 4 und 2 0 0 5
Vorbemerkung
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Es werden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Abschlüsse 2004 und 2005 (kassenmäßige Abschlüsse, Haushaltsabschlüsse)
- Rechnungsübersichten
- Rechnungsnachweisungen
- Zusammenstellungen der Vermögensteile
- Nachweisungen der Kassenreste
- Nachweisungen der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
- Nachweisungen der höheren und neuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan
- Nachweisungen der in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen
- Nachweisungen der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen mit ihren jeweiligen Begründungen
Besondere haushaltsplanerische/-wirtschaftliche Maßnahmen
Nach den Ausführungen der Senatsverwaltung für Finanzen aus ihrem Schreiben zur
Übermittlung Globalsummen 2004/2005 v. 1.4.2003 war die Haushaltssituation des
Landes Berlin nach wie vor von einer extrem hohen Deckungslücke geprägt, die durch
weitere Neuverschuldungen geschlossen werden musste. Die Senatsverwaltung für
Finanzen hatte die Neuverschuldung für 2004 landesweit mit rd. 5,4 Mrd. € und für 2005
mit rd. 3,7 Mrd. € eingeplant. Mit der Aufstellung des Doppelhaushaltes ging die Forderung
einher, alle Einsparpotentiale auszuschöpfen, um die finanzielle Handlungsfähigkeit des
Landes Berlin beibehalten zu können.
Der Einführungsprozess der ergebnisorientierten Budgetierung wurde mit dem
Doppelhaushalt 2004/2005 abgeschlossen. In 2004 wurde der Anteil des auf der Basis der
Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten Produktsummenbudgets am sog.
Übergangsbudget auf 50% erhöht. Im Jahr 2005 erfolgte die Zuweisung dann vollständig
anhand der produktorientierten Budgetierung. Teilglobalsummen für die
Personalausgaben und den
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A-Teil der konsumtiven Sachausgaben wurden daher nicht mehr gesondert ermittelt. Bei
den Transferausgaben sah die Senatsverwaltung für Finanzen als strukturelle
Sparmaßnahmen u. a. die Reduzierung der Fallzahlen und Absenkung von Kostensätzen
im Bereich der Hilfen zur Erziehung, Absenkung von Kostensätzen und
Standardreduzierungen im Bereich Soziales sowie Wegfall der Berliner
Pflegeleistungsgesetzes an. Weiterhin wurden umfangreiche Kürzungen im Ausgabefeld
A1 – Lernmittel – aufgrund der Abschaffung der Lernmittelfreiheit vorgenommen.
Mit erstem Aufstellungsrundschreiben vom 7.2.2003 hat die Senatsverwaltung für
Finanzen erneut darauf hingewiesen, dass ihrerseits entgeltfreien Überlassungen von
Grundstücken, Gebäuden und Räumen zwecks Vermeidung verdeckter Subventionen
nicht zugestimmt werden kann. Insbesondere sei eine Besserstellung von freien Trägern
unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Ausnahmen von diesem
Grundsatz waren im Haushaltsplan aufzunehmen.
Aus diesem Grunde hat dies die Senatsverwaltung für Finanzen mit Ergänzungsschreiben
vom 8.4.2003 zum ersten Aufstellungsrundschreiben bekräftigt und aufgrund
entsprechender Beratung im Hauptausschuss angeordnet, derartige Fälle in Form einer
Übersicht unter Angabe von Grundstücks-/Gebäudeflächen, Jahresmieten und
Rechtsgrundlage erstmals in den Vorbericht der Bezirkshaushaltspläne aufzunehmen.
Diese Regelung bezog sich nur auf dauerhafte, nicht auf kurzfristige, stundenweise
Überlassungen.
Die Eckwerte 2004 wurden grundsätzlich für das Haushaltsjahr 2005 gespiegelt, sie
wurden jedoch fortgeschrieben um die Beträge, die sich aus der Differenz der
Zuweisungssummen für 2004 und 2005 sowie aus eventuellen Sondertatbeständen
ergaben.
Die abteilungsbezogenen Eckwerte selbst beinhalteten sowohl eine Orientierung an den
Ist–Ausgaben 2002 als auch an maßgeblichen KLR- u. Budgetierungsdaten externer
Produkte.
Der Senat von Berlin hat am 1.7.2003 den Entwurf des Doppelhaushaltes 2004/2005
beschlossen. Bestandteil des Beschlusses waren umfangreiche Kürzungen in allen
Verwaltungsbereichen Berlins.
Hierzu wurde u. a. mitgeteilt, dass aufgrund dieser Beschlusslage die bereits
vorgesehenen Kürzungsbeträge aufgrund der Abschaffung der Lernmittelfreiheit nun um
33% wieder zurückgenommen wurden und dass das Berliner Pflegegeldgesetz
dahingehend zu modifizieren war, dass Leistungen generell abgesenkt werden sollten.
Mit Schreiben vom 25.7.2003 hat die Senatsverwaltung für Finanzen abermals die
Zuweisung 2004/2005 für den T- u. Z-Teil und vornehmlich im Bereich der Hilfe in
besonderen Lebenslagen geändert.
Mit Beginn des Haushaltsjahres 2004 lag noch kein verabschiedeter Haushaltsplan
2004/2005 vor, zumal das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) vom 31.10.2003
noch eine Überprüfung beim mit Verfahrensstand Senatsbeschluss vorliegenden
Haushaltsplan notwendig machte. Die erforderliche Grundüberprüfung des Berliner
Haushaltsplans hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit – unter Berufung auf die
Haushaltsnotlage überstieg im vorgesehenen Berliner Haushaltsplan die Summe der
Investitionen die der Kreditaufnahme - wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen
vorgenommen. Diese
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Überprüfung hatte zum Ergebnis, dass die Senatsverwaltung für Finanzen die
Zuweisungsbeträge gekürzt hatte u. a. durch Absenkung der Ausbildungsmittel und durch
erwartete Einsparungen durch die Reform des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Die
Bezirke hatten eine Überprüfung der Sachverhalte, in denen Ausgaben gegenüber der
Zuweisung für andere Zwecke oder für gleiche Zwecke in höherem Umfange veranschlagt
wurden und Ausgaben aus höheren oder neuen Einnahmen gegenüber der
Einnahmevorgabe veranschlagt wurden, vorzunehmen. Daraufhin musste auf Weisung
der Senatsverwaltung für Finanzen vom 18.12.2003 in den bezirklichen Vorberichten zu
den Bezirkshaushaltsplänen die gesonderte Prüfung dieser Sachverhalte dargestellt
werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen legte Wert auf die Feststellung, dass das
Globalsummensystem an sich durch das Urteil des VerfGH nicht in Frage gestellt wurde.
Haushaltswirtschaft 2004
Aufgrund des noch nicht verabschiedeten Haushaltsplans verwies die Senatsverwaltung
für Finanzen mit 1. Haushaltswirtschaftsrundschreiben vom 19.12.2003 auf das Vorliegen
der vorläufigen Haushaltswirtschaft. Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausgabe oder eine
Verpflichtung war allein die Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltswirtschaft nach Artikel
89 Verfassung von Berlin. Dies bedeutete, dass nur unbedingt notwendige Ausgaben im
Sinne von Artikel 89 der Verfassung von Berlin geleistet werden durften. Hierzu gehörten
die Ausgaben um bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und
rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiter zu führen oder eine
ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich durften
keine neuen Maßnahmen begonnen oder diesbezügliche Verpflichtungen eingegangen
werden. Ausgaben zur Weiterführung bereits begonnener Bauvorhaben durften jedoch
geleistet werden.
Weiterhin hat die Senatsverwaltung für Finanzen wie bereits in 2002 und 2003 angesichts
der Einsparnotwendigkeiten gefordert, auch im Zuwendungsbereich weiterhin die
Möglichkeit von einschränkenden Bewirtschaftungsmaßnahmen offen zu halten. Bei
Empfängern institutioneller Förderungen oder Projektförderungen war aus diesem Grunde
in die Zuwendungsbescheide regelmäßig ein Hinweis auf vorläufige Haushalts- u.
Wirtschaftsführung der Vorbehalt aufzunehmen, dass der Bescheid insoweit widerrufen
werden konnte, wenn Ausgaben nach dem festgestellten Haushaltsplan von Berlin oder
auf Grund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten
(Widerrufsvorbehaltsklauseln).
Außerdem war der Mittelabfluss im T- u. Z-Teil der Globalzuweisung durch intensive
Berichtspflicht verstärkt zu kontrollieren. Zwecks Ermöglichung dieser Kontrolle durch die
Senatsverwaltung für Finanzen wurde der Serviceeinheit Finanzen wie auch schon in
2002 und 2003 auferlegt, monatlich gesondert über die Entwicklung des T- u. Z-Teils der
Ausgaben zu berichten. Dies hatte bei Überschreitung des jeweiligen Zeitsolls je Titel bei
mehr als 5 % Überscheitung und mehr als 50.000 € zu geschehen.
Ebenfalls mit 1. HWR ’04 hatte die Senatsverwaltung für Finanzen aufgrund der Tatsache,
dass die Ausgaben des Landes Berlin im Bereich der „Hilfen zur Erziehung“ trotz
erkennbarem Ausgaberückgang weiterhin über denen anderer Bundesländer liegt, die
Titel dieser Hilfegruppe nach § 41 LHO in voller Höhe gesperrt. Diese Sperren durften, im
Falle die Ausgaben rechtlich und wirtschaftlich unbedingt geboten erschienen und die
Vorausset-
zungen von Art. 89 VvB gegeben waren, von den Bezirken in eigener Verantwortung auf
gehoben werden, und zwar bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben bis zu 10.000 € im Ein...
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zelfall durch den Leiter des Bereichs Erziehungshilfe, ab 10.000 € bis unter 20.000 € durch
den Leitenden Fachbeamten der Abteilung Jugend und ab 20.000 € im Einzelfall durch die
Leiterin der Abteilung Jugend und Familie (Bezirkstadträtin). Die jeweiligen Gründe für die
Sperrenaufhebungen waren aktenkundig zu machen.
Für die Personalwirtschaft hatte die Senatsverwaltung für Finanzen u. a. bestimmt, dass
die unbefristete Besetzung von Stellen und das Eingehen von unbefristeten
Beschäftigungsverhältnissen mit Bewerbern, die nicht bereits dauerhaft in der Berliner
Verwaltung tätig sind, grundsätzlich unzulässig waren. Ausnahmen waren mit der
Senatsverwaltung für Finanzen zu regeln. Als von vornherein zulässig erklärte diese die
Stellenbesetzung bei Dienstkräften, die planmäßig aus einer Beurlaubung zurückkehren,
Dienstkräften, die sich im Personalüberhang befinden, Beamten z. A. nach Ablauf der
festgesetzten Probezeit und andere Einzelfälle. Darüber hinaus war die Nutzung der
Personalmittel u. a. bei den Ausbildungsmitteln, soweit sie zur ordnungsgemäßen Tätigkeit
der Verwaltung erforderlich waren, zulässig.
Mit 2. Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2004 vom 1.4.2004 teilte die Senatsverwaltung
für Finanzen mit, dass das Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.3.2004 das
Haushaltsgesetz von Berlin für die Jahre 2004/2005 beschlossen hat und dieses nach
Veröffentlichung im GVBl rückwirkend zum 1.1.2004 in Kraft tritt, wobei die Ansätze 2005
aufgrund des Jährlichkeitsprinzips noch keine Ermächtigung zur Bewirtschaftung
darstellten. Nach der Veröffentlichung am 8.4.2004 endete die vorläufige
Haushaltswirtschaft nach Art. 89 VvB. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die
Haushaltsnotlage Berlins zu einer äußerst restriktiven Bewirtschaftung der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zwingt, so behielt die Senatsverwaltung für Finanzen
insbesondere die Regelungen zur Kontrolle der Ausgaben im T- u. Z-Teil der
Globalzuweisung (lediglich der Berichtsturnus änderte sich von monatlich auf
vierteljährlich) und bei den Ausgaben im Bereich der Hilfen zur Erziehung bei.
Mit BA-Beschluss vom 27.7.2004 hat das Bezirksamt mit Wirkung vom 1.9.2004
beschlossen, das Ordnungsamt einzurichten, das Tiefbauamt mit der bezirklichen
Straßenverkehrsbehörde unter Auflösung des LuVs „Hoch- und Tiefbau“ als
eigenständiges Leistungs- und Verantwortungszentrum (LuV) und das Hochbauamt als
Serviceeinheit (SE) zu organisieren. Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte bereits im
Vorfeld unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher
Ordnungsämter einen Ausgleich der für die Erstausstattung entstehenden Mehrausgaben
im Wege der Basiskorrektur zugesagt.
Haushaltswirtschaft 2005
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit 1. Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2005
vom 21.12.2004 nochmals auf die weiterhin bestehende Haushaltsnotlage und die daraus
folgende konsequente Fortführung von Maßnahmen zur Konsolidierung der
Landesfinanzen unter Beachtung der Grundsätze des sparsamen und wirtschaftlichen
Umgangs mit
Haushaltsmitteln von jedem Beschäftigten Berlins hingewiesen.
Die für 2004 getroffenen Regelungen galten grundsätzlich weiter. Die Senatsverwaltung
für Finanzen hat außerdem auf die allgemeine Beachtung der sog. Auflagenbeschlüsse
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des Abgeordnetenhauses zum Haushaltsplan insbesondere auf Übersendung von in
Auftrag gegebenen Gutachten an die Bibliothek des Abgeordnetenhauses zwecks
Vermeidung von überflüssigen Gutachtervergaben hingewiesen. Ausnahme waren hier
lediglich Gutachten, die im Rahmen des üblichen Verwaltungshandelns in Einzelfällen
erstellt werden, Gutachten, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht
werden durften u. ä.
Mit Schreiben vom 17.5.2004 übermittelte die Senatsverwaltung für Finanzen die
Fortschreibung der Globalsummen für 2005 innerhalb des Doppelhaushaltes 2004/2005.
Nach wie vor wurde auf die akute Haushaltsnotlage des Landes Berlin und damit
einhergehend auf die weiterhin erforderlichen Konsolidierungsanstrengungen verwiesen.
Das Produktsummenbudget wurde nun auf der Basis der vorliegenden Kosten-Leistungsrechnungs-Jahresabschlüsse 2003 neu berechnet. Da die genauen Modalitäten und vor
allem die finanziellen Auswirkungen der „Hartz IV“-Gesetzgebung nicht beziffert werden
konnten, erfolgte die Fortschreibung 2005 unter Auslassung der durch „Hartz IV“/ SGB II
eintretenden Effekte. Erst nach Feststehen der finanziellen Rahmenbedingungen sollten
über das weitere Verfahren in dieser Angelegenheit Entscheidungen zu treffen sein.
Weiterhin wurde bei den Transferausgaben mit dieser Fortschreibung auch die bislang
beim Bezirk Pankow für die zentrale Abrechnung für ambulante Krankenhilfeleistung
etatisierten Mittel auf alle Bezirke dezentralisiert (auf den Bezirk Spandau entfielen 5,4
Mio. €).
Das Bezirksamt hat mit BA-Beschluss vom 31.5.2005 bestimmt, dass für die
Geschäftsbereiche 3 – Soziales und Gesundheit- und 4 – Jugend und Familie haushaltswirtschaftliche Beschränkungen auferlegt werden. Für beide Geschäftsbereiche
galt, dass nur noch unbedingt notwendige Ausgaben geleistet werden durften, um
bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und rechtliche
Verpflichtungen zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrecht
zu erhalten. Betroffen waren sämtliche Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 9.
Mit weiterem BA-Beschluss vom 14.6.2005 hat das Bezirksamt gem. § 41 LHO
haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für den Personalbereich der gesamten
Bezirksverwaltung ausgesprochen: Freie und frei werdende Stellen durften nach
ausführlicher und überzeugender Begründung der beantragenden Dienststelle nur in
Ausnahmefällen besetzt werden um bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche
Aufgaben und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit
der Verwaltung aufrecht zu erhalten. Über die Ausnahme entschied das Bezirksamt. Die
Ferienmaßnahmen „Kinder in Licht, Luft und Sonne“ wurden hiervon ausgenommen.
Die im Bezirkshaushaltsplan 2004/2005 veranschlagten Verstärkungsmittel für
Sachausgaben wurden zur Deckung unabweisbaren Mehrbedarfs in verschiedenen
Ausgabefeldern herangezogen. Darüber hinausgehende Mehrausgaben (höhere
Ausgaben) konnten im Wege der Deckungsfähigkeit durch Minderausgaben an anderer
Stelle oder aufgrund von Zulassungen überplanmäßiger Ausgaben, neue Ausgaben durch
Zulassung von außerplanmäßigen Ausgaben sowie Zuweisung von Verfügungsmitteln
ausgeglichen werden.
Zur besseren Übersicht und weiteren Transparenz über die Ausgabenentwicklung des
Bezirks Spandau wird auf die nachfolgenden Zusammenstellungen verwiesen:
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