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Vorl. z.B. v. 13.02.2012.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Vorl. z.B. v. 13.02.2012.pdf
Größe
134 kB
Erstellt
17.10.15, 05:04
Aktualisiert
27.01.18, 11:14

Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Vorlage - zur Beschlussfassung - Nr. 0154/XIX TOP Ursprung: Vorlage - zur Beschlussfassung Initiator: BzStR Röding Beratungsfolge: Datum Gremium /Sitzung 22.02.2012 BVV Beratungsstand 005/XIX(BVV) Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12/ 22 A, Schiffahrtsufer 5-6, eine Teilfläche der Grundstücke Ziegelhof 10 und Spandauer Burgwall 25 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau  Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 25.04.2005 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-259 (Teilung des Geltungsbereichs in die zwei Teilpläne VIII-259 a und VIII-259 b) –Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 30.07.2005 – Drucksache Nr. 3344 – XVII. Wahlperiode.  Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 11.08.2009 gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-259 b um den Bereich des Bebauungsplans 5-42 VE für das Grundstück Spandauer Burgwall 15, die Teilung des Bebauungsplans VIII- 259 b in die Teilpläne VIII-259 ba (für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12 / 22 A, Schiffahrtsufer 5- 6, eine Teilfläche des Grundstücks Ziegelhof 10 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau) und VIII-259 bb (für eine Teilfläche des Grundstücks Ziegelhof 10, für eine Fläche östlich und südlich des Grundstücks Straßburger Straße 27/ 30 Ecke Spandauer Burgwall 7/ 9, für eine Teilfläche zwischen Ziegelhof und dem Grundstück Ziegelhof 8 Ecke Straßburger Straße 31/ 34 sowie ein Abschnitt des Burgwallgrabens zwischen der Straße Spandauer Burgwall und Ziegelhof im Bezirk Spandau) und das Führen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-259 ba nach § 13 a BauGB –Vorlage zur Beschlussfassung vom 22.06.2011 – Drucksache Nr. 2891 – XVIII. Wahlperiode.  Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.06.2011 gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB –Vorlage zur Beschlussfassung vom 22.06.2011 – Drucksache Nr. 2891 – XVIII. Wahlperiode.  Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.02.2012 gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB und über das Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB. VO_zB1.dot Ausdruck vom: 30.08.2012 Seite: 1/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 16.01.2012 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-259 ba vom 08.02.2011 mit Änderungsvermerk vom 20.05.2011 und 20.12.2011 beschließen: I. Entwurf des Bebauungsplans VIII-259 ba II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt Vom ............. 2012 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan VIII-259 ba vom 08.02.2011 für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12/ 22 A, Schiffahrtsufer 5- 6, eine Teilfläche der Grundstücke Ziegelhof 10 und Spandauer Burgwall 25 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau, wird festgesetzt. Er ändert teilweise die durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-18 im Bezirk Spandau vom 30.12.1974 (GVBl. S. 397) und durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 a im Bezirk Spandau vom 13.06.2006 (GVBl. S. 541) festgesetzten Bebauungspläne. §2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt –Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt –Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 VO_zB1.dot Ausdruck vom: 30.08.2012 Seite: 2/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2012 Bezirksamt Spandau von Berlin Kleebank Bezirksbürgermeister A Röding Bezirksstadtrat Begründung Anlass der Aufstellung/ Verfahren: Für das Gelände zwischen Burgwallgraben und Havel wurde am 30.12.1974 der Bebauungsplan VIII-18 festgesetzt, mit dem die Grundstücke beiderseits der Straße „Spandauer Burgwall“ überwiegend für die gewerbliche Nutzung gesichert werden. Die jahrzehntelange städtebauliche Entwicklung hat jedoch teilweise einen abweichenden Verlauf genommen. Vor allem der nordwestliche Teil des Plangebietes hatte sich durch entsprechende Bautätigkeit in Richtung eines Mischgebietes entwickelt. Zusätzlich wurde im südlichen Bereich das Bebauungsplanverfahren VIII-259 a durchgeführt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Seniorenresidenz mit betreutem Wohnen zu schaffen (festgesetzt GVBl.: 30.06.2006). Die Bedeutung des „Spandauer Burgwalls“ liegt aber auch in seinem attraktiven Anteil am kommunalen und landesgrenzenübergreifenden Landschaftsraum. Deshalb sind die bisher der öffentlichen Zugänglichkeit entzogenen Uferflächen für die Bevölkerung zu erschließen. VO_zB1.dot Ausdruck vom: 30.08.2012 Seite: 3/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Im Hinblick auf den im Gebiet bestehenden Entwicklungsdruck ist somit die Schaffung einer nachhaltigen planungsrechtlichen Grundlage sowohl für die angestrebte städtebauliche Neuordnung des Gebietes als auch zur Vermeidung bodenrechtlicher Spannungen durch geregeltes Miteinander örtlicher Nutzungen unabdingbar. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-259 ba wird nach § 13 a BauGB geführt; es handelt sich um ein typisches Verfahren der Innenentwicklung. Mittel zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im Geltungsbereich stehen zur Verfügung. Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB und Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind. Der Bebauungsplan wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AGBauGB in Verbindung mit der AV Anzeigeverfahren am 27.06.2011 zur Rechtsprüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.09.2011 teilte die Senatsverwaltung folgende Beanstandungen und Hinweise mit: I. Beanstandungen: 1. Beanstandung: Der B- Plan ist nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB geändert worden (ursprüngliche TF Nr. 4); insofern sind gem. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB Stellungnahmen erneut einzuholen. Berücksichtigung: Dem wurde gefolgt. Die textlichen Festsetzungen Nr. 4 und 5 (alt) lauteten wie folgt: Textliche Festsetzung Nr. 4 Das Sondergebiet Wassertourismus (SO 1) dient wasserbezogenen touristischen Zwecken. Zulässig sind: a. Bauliche Anlagen für wassertouristische Nutzungen und Nutzungen der Berufsschifffahrt (Bootshäuser, Lagerräume für Schiffszubehör und zur Ver- und Entsorgung der Schifffahrt zu beruflichen und touristischen Zwecken mit Dingen des täglichen Bedarfs sowie mit Kraftstoffen, Räume für die Gastronomie, Räume des Beherbergungsbetriebs, Warteräume, die für den Betrieb des Wassertourismus erforderlichen Stellplätze), b. Wassersport- und wassertourismusbezogener Handel sowie auf die Berufsschifffahrt bezogener Handel mit Schiffszubehör, Dingen des täglichen Bedarfs sowie Kraftstoffen. Textliche Festsetzung Nr. 5 Das Sondergebiet Wassertourismus (SO 2) dient wasserbezogenen touristischen Zwecken. Zulässig sind: Bauliche Anlagen zur Lagerung von Kraftstoffen (Schiffstankstelle) sowie Handel mit Kraftstoffen für wassertouristische Nutzungen und Nutzungen der Berufsschifffahrt. Die geänderte textliche Festsetzung Behördenbeteiligung) wie folgt: VO_zB1.dot Nr. 4 (neu) Ausdruck vom: 30.08.2012 lautet nunmehr (auch zur Seite: 4/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Die Sondergebiete Wassertourismus (SO 1 und SO 2) dienen vorwiegend der Unterbringung von Betrieben und Anlagen der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt. Im Sondergebiet SO 1 sind zulässig:  Bauliche Anlagen und Einrichtungen der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt (z.B. Bootshäuser, Lager-, Herstellungsund Reparaturstätten von Wasserkleinfahrzeugen und der Schiffsausrüstung sowie Büros und Beherbergungsunterkünfte),  Betriebe zur Herstellung, Reparatur und Wartung von Wasserkleinfahrzeugen sowie der Schiffsausrüstung einschließlich Betriebe zur Versorgung mit Schiffsausrüstung und logistischen Dienstleistungen,  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal der Sondergebiete SO 1 und SO 2,  Stellplätze, soweit sie für die Betriebe und Anlagen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 erforderlich sind. Ausnahmsweise können zugelassen werden:  Betriebe zur Versorgung der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt mit Bedarfsgütern und –leistungen (z.B. Werbeleistungen, Fahrradverleih),  Schank- und Speisewirtschaften, soweit sie der Zweckbestimmung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 dienen. Im Sondergebiet SO 2 sind nur bauliche Anlagen zum Betrieb einer Schiffstankstelle zulässig. Die Abweichungen zwischen alter und neuer textlicher Festsetzung sind fett markiert. Aufgrund der vorzeitigen telefonischen Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, mit dem Hinweis, dass gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut Stellungnahmen von den Behörden einzuholen sind, da der Bebauungsplan nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) geändert wurde, sind bereits vor Eingang des Schreibens der Senatsverwaltung die betroffenen Behörden beteiligt worden. Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde mit Schreiben vom 12.09.2011 durchgeführt: Beteiligte Behörden: Bau 2 BWA Bau 3 Um A 3 SenGesUmV – II D 25 SenGesUmV – III D 11 Handwerkskammer Berlin Industrie- und Handelskammer LAGetSi – Referat 1 A Wasser- und Schiffahrtsamt Wesentliche Äußerungen: WSA: Die Breite der Wasserfläche ist mit 25 m zu breit; sie soll nur 11,50 m breit sein. SenGesUm III D 11: Zu der im Juni durchgeführten TÖB erfolgte keine Stellungnahme, da wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu beteiligen waren. Im Hinblick auf die verkehrsverursachenden Immissionen sind VO_zB1.dot Ausdruck vom: 30.08.2012 Seite: 5/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode die Ergebnisse der Lärmminderungsplanung für das Konzeptgebiet Wilhelmstadt aus dem Aktionsplan 2008 in die Abwägung einzustellen. Es ist zu klären, inwieweit sich die Festsetzungen auf die künftige Lärmsituation auswirken. Es sind die möglichen Nutzungskonflikte mit den bestehenden Nutzungen der Sport-, Spiel- und Bolzplätze im Hinblick auf Lärm ausführlich darzustellen. Hinsichtlich der Geräuschentwicklung des Schiffsverkehrs auf der Havel verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum B-Planverfahren 5-39, in dem ausgeführt wird, dass sich Schiffsverkehr, insbesondere durch die tief frequenten Geräusche der Schiffe auszeichnet, die zu erheblichen Belastungen führen können. Entsprechend sind hier detaillierte Ermittlungen durchzuführen, die der Beurteilung der Geräuschsituation insgesamt zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich des Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2005- 2010 werden Belange zwar nicht berührt, dennoch sind mögliche negative Auswirkungen des Schiffsanlegers zu untersuchen und in die Abwägung einzustellen. Abwägung: Zu WSA: Die eingeschränkte Beteiligung fand nur hinsichtlich der geänderten TF Nr. 4 (alt TF Nr. 4 und 5) statt. Zu diesem Punkt wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die Breite der Wasserfläche wird nicht festgesetzt, sondern nur nachrichtlich übernommen, so dass die im B-Plan dargestellte Breite der Havel hinsichtlich der Nutzungsart keine Relevanz hat. Zu SenGesUm III D 11: Im Lärmaktionsplan 2008 sind für das Plangebiet keine Maßnahmen vorgesehen. Um diese Aussage ist die Begründung ergänzt worden. Es wurde ein Lärmschutzgutachten (Prognose der Geräuschimmissionen vom 11.01. und 18.01.2010) in Auftrag gegeben, in dem umfassend untersucht wurde, inwieweit sich die bestehenden Nutzungen und die Festsetzungen auf die künftige Lärmsituation auswirken. Die Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargestellt und abgewogen (Begründung lag SenGesUm III D 11 nicht vor), so dass es keiner Ergänzung bedarf. Bezüglich der tief frequenten Geräusche der Schiffe wurde vom Umweltamt mitgeteilt, dass die Immissionen durch den Schiffsverkehr entsprechend der DIN 18005 Nr. 7.4 abgeschätzt wurden. Die Verkehrsmenge der Berufsschifffahrt wurde anhand der Statistik im Verkehrsbericht 2010 der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost (WSD Ost) ermittelt. Dafür wurde die Summe der an den Schleusen Spandau und Charlottenburg gezählten Schiffe angesetzt; damit werden alle durchfahrenden Berufsschiffe erfasst. Aufgrund der Schleusenbetriebszeiten wurde angenommen, dass der gesamte Verkehr während der Tageszeit (6 - 22 Uhr) abläuft. So ergibt sich am Plangebiet eine Zahl von 1,5 Vorbeifahrten pro Stunde. Die Baugrenze des Plangebiets befindet sich in einem Abstand von mindestens 40 m von der Wasserstraße. Am nächstmöglichen Immissionsort in ca. 40 m Abstand ergibt sich nach DIN 18005 ein Beurteilungspegel tags von 51 dB(A). Der Orientierungswert von 60 dB(A) würde erst bei 12 Vorbeifahrten pro Stunde erreicht. Bei einem vorbeifahrenden Schiff wirken tieffrequente Geräusche nur kurzzeitig ein. Eine erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche im Sinne der DIN 45680 ist dabei nicht anzunehmen. Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind zur textlichen Festsetzung Nr. 4 (identisch mit der telefonischen Vorauskunft), führt nicht zu einer Änderung VO_zB1.dot Ausdruck vom: 30.08.2012 Seite: 6/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode der Planung. Den Behörden wurde mit der erneuten Beteiligung auch die nachfolgende Beanstandung (Nr. 2) zu den Wasserkleinfahrzeugen/ Wasserfahrzeugen bekannt. 2. Beanstandung: Dies gilt im wesentlichen auch für die auf Seite 86 genannte Änderung, zu der auch eine (mindestens eingeschränkte) Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich wird, es sei denn, dass diese Änderung geringfügig ist und dann als lediglich redaktionelle Berichtigung begründet werden kann; letzteres gehört in die Begründung. Berücksichtigung: Die Änderung besteht in dem Begriff „Wasserkleinfahrzeuge“ statt „Wasserfahrzeuge„ auf Seite 86 der Begründung vom 12.05.2011. In der TF Nr. 4 wird der Begriff „Wasserfahrzeuge“ durch „Wasserkleinfahrzeuge, deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen“, ersetzt. Diese Formulierung wird an die Begriffsbestimmung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) angelehnt, in der der Begriff „Kleinfahrzeuge“ verwendet wird; ein Widerspruch wird vermieden. Der Begriff „Wasserfahrzeuge“ erfasst alle, gerade auch die kleineren auf dem Wasser fahrenden Fahrzeuge (Boot, Kanu, Wasserfahrrad etc.). Der Begriff ist aber tatsächlich so umfassend, dass auch Schiffe darunter fallen. Das Sondergebiet ist jedoch aufgrund seiner Größe und Lage ohne Hafen und Slipanlage, getrennt vom Wasser durch eine öffentliche Parkanlage nicht geeignet, Schiffe aufzunehmen. Dementsprechend reduziert sich die Nutzung zwangsläufig auf Kleinfahrzeuge. Fachlich dient also die Änderung der textlichen Festsetzung und damit des Plandokuments nur der Klarstellung und ist somit von redaktioneller Bedeutung; eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht. Es entfällt die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung, da die sprachliche Änderung inhaltlich zum gleichen Ergebnis kommt und dem Votum der einzigen Stellungnahme im Rahmen der Auslegung entspricht. Die Begründung vom 28.11.2011 ist in Punkt 4 auf Seite 83 entsprechend präzisiert worden. 3. Beanstandung: Im Plan ist der Zugang zur Grünfläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche südöstlich des Grundstücks Sp. Burgwall 21 und dem Grundstück Sp. Burgwall 25 zu bemaßen. Es wird empfohlen durch Pfeile klarzustellen, dass die Festsetzungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sowohl für das Mischgebiet MI 1 als auch für das MI 1 a gelten soll. Berücksichtigung: Die Bemaßung des Zugangs zur öffentlichen Grünfläche würde aus folgendem Grund zu einer Überbestimmung führen. An der südlichen Grenze des Flurstücks wird die Breite der Straßenverkehrsfläche mit 17,8 m angegeben. Da die Breite des Flurstücks 51/2 festgelegt ist, ergibt sich daraus das Maß für die restliche Breite des Flurstücks (Zugang zur Grünfläche). Insofern ist die Beanstandung inhaltlich nicht richtig, jedoch aufgrund der Darstellung im Bebauungsplan (Pfeile zur Darstellung der Breite von 17,8 m befinden sich auf der Planzeichnung aus Platzgründen zu weit südlich) nachvollziehbar. Daher wird der Beanstandung teilweise gefolgt, in dem Hilfslinien in Fortsetzung der nördlichen Grenze des Flurstücks 51/1 und der nördlichen Linie entlang der öffentlichen Grünfläche bis zu den Pfeilen zur Darstellung des Maßes „17,8“ eingetragen werden. Auf der Planzeichnung wird durch einen entsprechenden Pfeil klargestellt, dass das Nutzungsmaß für beide Mischgebiete gelten soll. VO_zB1.dot Ausdruck vom: 30.08.2012 Seite: 7/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Beide Änderungen sind durch einen Änderungsvermerk auf dem Bebauungsplan kenntlich gemacht. Zum Punkt 3 war keine Beteiligung notwendig, da es sich nur um Klarstellungen ohne inhaltliche Wirkung handelt. Die Beanstandung wurde unter Beteiligung des Vermessungsamtes geprüft und die Änderung von dort umgesetzt. II. Hinweise: Es wurden redaktionelle Hinweise (Rechtsgrundlagen, Zitat FNP, Daten, Verfahrensschritte, Streichung von Fußnoten, etc.) zur Begründung und zur Planzeichnung gegeben sowie tlw. eine Präzisierung der Begründung verlangt. Dem wurde gefolgt (bis auf Streichung von Fußnoten). Änderungen nach der Rechtsprüfung: Die Begründung zum Bebauungsplan wurde überarbeitet sowie die Daten auf der Planzeichnung ergänzt und ein Änderungsvermerk eingetragen. Der räumliche Geltungsbereich ändert sich aufgrund dessen nicht. Die Beschlüsse über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB und das Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB wurden am 07.02.2012 gefasst. Das Bezirksamt hat in der gleichen Sitzung den Beschluss über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV gefasst. Nach der Beschlussfassung zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erneut an. B Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58). C Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen und Straßenverkehrsfläche wird durch Grunderwerbs- und Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt haben. Die dafür anzusetzenden Kosten sind zu gegebener Zeit in die bezirkliche Investitionsplanung einzustellen. Bei Umsetzung der Planung entstehen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche, da nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausbau des Spandauer Burgwalls anliegende Grundstücke fremdnützig überplant werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich planungsrechtlich seit dem Jahr 1974 um öffentliche Straßenverkehrsfläche handelt. VO_zB1.dot Ausdruck vom: 30.08.2012 Seite: 8/9 Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XIX. Wahlperiode Die Feststellung der Entschädigungsansprüche nach § 40 ff BauGB ist einem gesonderten entschädigungsrechtlichen Verfahren vorbehalten. Ein Anspruch auf Übernahme der Grundstücksflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB besteht nicht, da die Grundstücke auch ohne den abzutretenden Grundstücksanteil wirtschaftlich nutzbar sind. Zu gegebener Zeit entstehen Kosten für den Erwerb der Straßenverkehrsflächen. Die Zufahrt zur touristischen Erschließung des Burgwallgrabens mit Stellplätzen und öffentlicher Grünanlage sowie der Uferwanderweg entlang der Havel wird zu 90 % mit Mitteln zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur finanziert; die Mittel stehen für das Jahr 2012 zur Verfügung. Für die restlichen 10 % wurde zur Finanzierung ein entsprechender Antrag zur Übernahme bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt. Zu dieser Vorlage gehört als Anlage eine Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-259 ba im Maßstab 1: 5000. Berlin, den 13.2.2012 Bezirksamt Spandau von Berlin Kleebank Bezirksbürgermeister VO_zB1.dot Röding Bezirksstadtrat Ausdruck vom: 30.08.2012 Seite: 9/9