Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Vorl. z.B. v. 13.02.2012.pdf
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17.10.15, 05:04
Aktualisiert
27.01.18, 11:14
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Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Vorlage - zur Beschlussfassung -
Nr. 0154/XIX
TOP
Ursprung: Vorlage - zur Beschlussfassung Initiator: BzStR Röding
Beratungsfolge:
Datum
Gremium /Sitzung
22.02.2012
BVV
Beratungsstand
005/XIX(BVV)
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba für die
Grundstücke Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12/ 22
A, Schiffahrtsufer 5-6, eine Teilfläche der Grundstücke Ziegelhof 10 und Spandauer
Burgwall 25 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens
und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 25.04.2005 über die Änderung
des Beschlusses über die Aufstellung des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-259
(Teilung des Geltungsbereichs in die zwei Teilpläne VIII-259 a und VIII-259 b)
–Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 30.07.2005 – Drucksache Nr.
3344 – XVII. Wahlperiode.
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 11.08.2009 gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über die Erweiterung des räumlichen
Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-259 b um den Bereich des
Bebauungsplans 5-42 VE für das Grundstück Spandauer Burgwall 15, die Teilung des
Bebauungsplans VIII- 259 b in die Teilpläne VIII-259 ba (für die Grundstücke
Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12 / 22 A,
Schiffahrtsufer 5- 6, eine Teilfläche des Grundstücks Ziegelhof 10 sowie Abschnitte der
Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im
Bezirk Spandau) und VIII-259 bb (für eine Teilfläche des Grundstücks Ziegelhof 10, für
eine Fläche östlich und südlich des Grundstücks Straßburger Straße 27/ 30 Ecke
Spandauer Burgwall 7/ 9, für eine Teilfläche zwischen Ziegelhof und dem Grundstück
Ziegelhof 8 Ecke Straßburger Straße 31/ 34 sowie ein Abschnitt des Burgwallgrabens
zwischen der Straße Spandauer Burgwall und Ziegelhof im Bezirk Spandau) und das
Führen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-259 ba nach § 13 a
BauGB
–Vorlage zur Beschlussfassung vom 22.06.2011 – Drucksache Nr. 2891 – XVIII.
Wahlperiode.
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.06.2011 gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB –Vorlage zur Beschlussfassung vom 22.06.2011 –
Drucksache Nr. 2891 – XVIII. Wahlperiode.
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.02.2012 gemäß § 15 des
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB und über das Ergebnis der
Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB.
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Ausdruck vom: 30.08.2012
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3
AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 16.01.2012 gemäß § 9 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-259 ba vom 08.02.2011 mit
Änderungsvermerk vom 20.05.2011 und 20.12.2011 beschließen:
I.
Entwurf des Bebauungsplans VIII-259 ba
II.
Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba
im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt
Vom ............. 2012
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan VIII-259 ba vom 08.02.2011 für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/
21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12/ 22 A, Schiffahrtsufer 5- 6, eine Teilfläche der
Grundstücke Ziegelhof 10 und Spandauer Burgwall 25 sowie Abschnitte der Straße
Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau,
wird festgesetzt. Er ändert teilweise die durch Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans VIII-18 im Bezirk Spandau vom 30.12.1974 (GVBl. S. 397) und durch
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 a im Bezirk Spandau vom
13.06.2006 (GVBl. S. 541) festgesetzten Bebauungspläne.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt –Fachbereich
Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können
beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und
Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt –Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht,
kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die
Geltendmachung
und
die
Herbeiführung
der
Fälligkeit
etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
VO_zB1.dot
Ausdruck vom: 30.08.2012
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans,
3.
nach § 214 Abs. 3
Abwägungsvorgangs,
4.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
Satz
2
des
Baugesetzbuchs
beachtliche
Mängel
des
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß §
32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Berlin, den
2012
Bezirksamt Spandau von Berlin
Kleebank
Bezirksbürgermeister
A
Röding
Bezirksstadtrat
Begründung
Anlass der Aufstellung/ Verfahren:
Für das Gelände zwischen Burgwallgraben und Havel wurde am 30.12.1974 der
Bebauungsplan VIII-18 festgesetzt, mit dem die Grundstücke beiderseits der Straße
„Spandauer Burgwall“ überwiegend für die gewerbliche Nutzung gesichert werden. Die
jahrzehntelange städtebauliche Entwicklung hat jedoch teilweise einen abweichenden Verlauf
genommen. Vor allem der nordwestliche Teil des Plangebietes hatte sich durch
entsprechende Bautätigkeit in Richtung eines Mischgebietes entwickelt. Zusätzlich wurde im
südlichen Bereich das Bebauungsplanverfahren VIII-259 a durchgeführt, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Seniorenresidenz mit betreutem
Wohnen zu schaffen (festgesetzt GVBl.: 30.06.2006).
Die Bedeutung des „Spandauer Burgwalls“ liegt aber auch in seinem attraktiven Anteil am
kommunalen und landesgrenzenübergreifenden Landschaftsraum. Deshalb sind die bisher der
öffentlichen Zugänglichkeit entzogenen Uferflächen für die Bevölkerung zu erschließen.
VO_zB1.dot
Ausdruck vom: 30.08.2012
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Im Hinblick auf den im Gebiet bestehenden Entwicklungsdruck ist somit die Schaffung einer
nachhaltigen planungsrechtlichen Grundlage sowohl für die angestrebte städtebauliche
Neuordnung des Gebietes als auch zur Vermeidung bodenrechtlicher Spannungen durch
geregeltes Miteinander örtlicher Nutzungen unabdingbar.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-259 ba wird nach § 13 a BauGB
geführt; es handelt sich um ein typisches Verfahren der Innenentwicklung. Mittel zur
Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im Geltungsbereich stehen zur Verfügung.
Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB und Ergebnis der
eingeschränkten Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange
sind.
Der Bebauungsplan wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 4 Satz
1 AGBauGB in Verbindung mit der AV Anzeigeverfahren am 27.06.2011 zur Rechtsprüfung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.09.2011 teilte die Senatsverwaltung folgende Beanstandungen und
Hinweise mit:
I.
Beanstandungen:
1.
Beanstandung:
Der B- Plan ist nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB geändert worden
(ursprüngliche TF Nr. 4); insofern sind gem. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB Stellungnahmen
erneut einzuholen.
Berücksichtigung:
Dem wurde gefolgt.
Die textlichen Festsetzungen Nr. 4 und 5 (alt) lauteten wie folgt:
Textliche Festsetzung Nr. 4
Das Sondergebiet Wassertourismus (SO 1) dient wasserbezogenen touristischen Zwecken.
Zulässig sind:
a. Bauliche Anlagen für wassertouristische Nutzungen und Nutzungen der
Berufsschifffahrt (Bootshäuser, Lagerräume für Schiffszubehör und zur Ver- und
Entsorgung der Schifffahrt zu beruflichen und touristischen Zwecken mit Dingen des
täglichen Bedarfs sowie mit Kraftstoffen, Räume für die Gastronomie, Räume des
Beherbergungsbetriebs, Warteräume, die für den Betrieb des Wassertourismus
erforderlichen Stellplätze),
b. Wassersport- und wassertourismusbezogener Handel sowie auf die Berufsschifffahrt
bezogener Handel mit Schiffszubehör, Dingen des täglichen Bedarfs sowie
Kraftstoffen.
Textliche Festsetzung Nr. 5
Das Sondergebiet Wassertourismus (SO 2) dient wasserbezogenen touristischen Zwecken.
Zulässig sind: Bauliche Anlagen zur Lagerung von Kraftstoffen (Schiffstankstelle) sowie
Handel mit Kraftstoffen für wassertouristische Nutzungen und Nutzungen der Berufsschifffahrt.
Die geänderte textliche Festsetzung
Behördenbeteiligung) wie folgt:
VO_zB1.dot
Nr.
4
(neu)
Ausdruck vom: 30.08.2012
lautet
nunmehr
(auch
zur
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Die Sondergebiete Wassertourismus (SO 1 und SO 2) dienen vorwiegend der Unterbringung
von Betrieben und Anlagen der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt. Im Sondergebiet SO
1 sind zulässig:
Bauliche Anlagen und Einrichtungen der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt (z.B.
Bootshäuser,
Lager-,
Herstellungsund
Reparaturstätten
von
Wasserkleinfahrzeugen
und
der
Schiffsausrüstung
sowie
Büros
und
Beherbergungsunterkünfte),
Betriebe zur Herstellung, Reparatur und Wartung von Wasserkleinfahrzeugen sowie
der Schiffsausrüstung einschließlich Betriebe zur Versorgung mit Schiffsausrüstung
und logistischen Dienstleistungen,
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal der Sondergebiete SO 1 und SO
2,
Stellplätze, soweit sie für die Betriebe und Anlagen in den Sondergebieten SO 1 und
SO 2 erforderlich sind.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Betriebe zur Versorgung der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt mit
Bedarfsgütern und –leistungen (z.B. Werbeleistungen, Fahrradverleih),
Schank- und Speisewirtschaften, soweit sie der Zweckbestimmung der
Sondergebiete SO 1 und SO 2 dienen.
Im Sondergebiet SO 2 sind nur bauliche Anlagen zum Betrieb einer Schiffstankstelle zulässig.
Die Abweichungen zwischen alter und neuer textlicher Festsetzung sind fett markiert.
Aufgrund der vorzeitigen telefonischen Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
mit dem Hinweis, dass gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut Stellungnahmen von den
Behörden einzuholen sind, da der Bebauungsplan nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2
BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) geändert wurde, sind bereits vor Eingang des Schreibens
der Senatsverwaltung die betroffenen Behörden beteiligt worden.
Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 a
Abs. 3 BauGB wurde mit Schreiben vom 12.09.2011 durchgeführt:
Beteiligte Behörden:
Bau 2 BWA
Bau 3 Um A 3
SenGesUmV – II D 25
SenGesUmV – III D 11
Handwerkskammer Berlin
Industrie- und Handelskammer
LAGetSi – Referat 1 A
Wasser- und Schiffahrtsamt
Wesentliche Äußerungen:
WSA:
Die Breite der Wasserfläche ist mit 25 m zu breit; sie soll nur 11,50 m breit sein.
SenGesUm III D 11:
Zu der im Juni durchgeführten TÖB erfolgte keine Stellungnahme, da wir zu diesem Zeitpunkt
noch nicht zu beteiligen waren. Im Hinblick auf die verkehrsverursachenden Immissionen sind
VO_zB1.dot
Ausdruck vom: 30.08.2012
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
die Ergebnisse der Lärmminderungsplanung für das Konzeptgebiet Wilhelmstadt aus dem
Aktionsplan 2008 in die Abwägung einzustellen.
Es ist zu klären, inwieweit sich die Festsetzungen auf die künftige Lärmsituation auswirken. Es
sind die möglichen Nutzungskonflikte mit den bestehenden Nutzungen der Sport-, Spiel- und
Bolzplätze im Hinblick auf Lärm ausführlich darzustellen.
Hinsichtlich der Geräuschentwicklung des Schiffsverkehrs auf der Havel verweisen wir auf
unsere Stellungnahme zum B-Planverfahren 5-39, in dem ausgeführt wird, dass sich
Schiffsverkehr, insbesondere durch die tief frequenten Geräusche der Schiffe auszeichnet, die
zu erheblichen Belastungen führen können. Entsprechend sind hier detaillierte Ermittlungen
durchzuführen, die der Beurteilung der Geräuschsituation insgesamt zugrunde gelegt werden.
Hinsichtlich des Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2005- 2010 werden Belange zwar nicht
berührt, dennoch sind mögliche negative Auswirkungen des Schiffsanlegers zu untersuchen
und in die Abwägung einzustellen.
Abwägung:
Zu WSA:
Die eingeschränkte Beteiligung fand nur hinsichtlich der geänderten TF Nr. 4 (alt TF Nr. 4 und
5) statt. Zu diesem Punkt wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Die Breite der Wasserfläche wird nicht festgesetzt, sondern nur nachrichtlich übernommen, so
dass die im B-Plan dargestellte Breite der Havel hinsichtlich der Nutzungsart keine Relevanz
hat.
Zu SenGesUm III D 11:
Im Lärmaktionsplan 2008 sind für das Plangebiet keine Maßnahmen vorgesehen. Um diese
Aussage ist die Begründung ergänzt worden.
Es wurde ein Lärmschutzgutachten (Prognose der Geräuschimmissionen vom 11.01. und
18.01.2010) in Auftrag gegeben, in dem umfassend untersucht wurde, inwieweit sich die
bestehenden Nutzungen und die Festsetzungen auf die künftige Lärmsituation auswirken. Die
Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargestellt und
abgewogen (Begründung lag SenGesUm III D 11 nicht vor), so dass es keiner Ergänzung
bedarf.
Bezüglich der tief frequenten Geräusche der Schiffe wurde vom Umweltamt mitgeteilt, dass
die Immissionen durch den Schiffsverkehr entsprechend der DIN 18005 Nr. 7.4 abgeschätzt
wurden. Die Verkehrsmenge der Berufsschifffahrt wurde anhand der Statistik im
Verkehrsbericht 2010 der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost (WSD Ost) ermittelt. Dafür
wurde die Summe der an den Schleusen Spandau und Charlottenburg gezählten Schiffe
angesetzt; damit werden alle durchfahrenden Berufsschiffe erfasst. Aufgrund der
Schleusenbetriebszeiten wurde angenommen, dass der gesamte Verkehr während der
Tageszeit (6 - 22 Uhr) abläuft. So ergibt sich am Plangebiet eine Zahl von 1,5 Vorbeifahrten
pro Stunde.
Die Baugrenze des Plangebiets befindet sich in einem Abstand von mindestens 40 m von der
Wasserstraße. Am nächstmöglichen Immissionsort in ca. 40 m Abstand ergibt sich nach DIN
18005 ein Beurteilungspegel tags von 51 dB(A). Der Orientierungswert von 60 dB(A) würde
erst bei 12 Vorbeifahrten pro Stunde erreicht. Bei einem vorbeifahrenden Schiff wirken
tieffrequente Geräusche nur kurzzeitig ein. Eine erhebliche Belästigung durch tieffrequente
Geräusche im Sinne der DIN 45680 ist dabei nicht anzunehmen.
Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind zur textlichen
Festsetzung Nr. 4 (identisch mit der telefonischen Vorauskunft), führt nicht zu einer Änderung
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Ausdruck vom: 30.08.2012
Seite: 6/9
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der Planung. Den Behörden wurde mit der erneuten Beteiligung auch die nachfolgende
Beanstandung (Nr. 2) zu den Wasserkleinfahrzeugen/ Wasserfahrzeugen bekannt.
2.
Beanstandung:
Dies gilt im wesentlichen auch für die auf Seite 86 genannte Änderung, zu der auch eine
(mindestens eingeschränkte) Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich wird, es sei denn,
dass diese Änderung geringfügig ist und dann als lediglich redaktionelle Berichtigung
begründet werden kann; letzteres gehört in die Begründung.
Berücksichtigung:
Die Änderung besteht in dem Begriff „Wasserkleinfahrzeuge“ statt „Wasserfahrzeuge„ auf
Seite 86 der Begründung vom 12.05.2011. In der TF Nr. 4 wird der Begriff „Wasserfahrzeuge“
durch „Wasserkleinfahrzeuge, deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 m
aufweisen“, ersetzt. Diese Formulierung wird an die Begriffsbestimmung der
Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) angelehnt, in der der Begriff „Kleinfahrzeuge“
verwendet wird; ein Widerspruch wird vermieden.
Der Begriff „Wasserfahrzeuge“ erfasst alle, gerade auch die kleineren auf dem Wasser
fahrenden Fahrzeuge (Boot, Kanu, Wasserfahrrad etc.). Der Begriff ist aber tatsächlich so
umfassend, dass auch Schiffe darunter fallen. Das Sondergebiet ist jedoch aufgrund seiner
Größe und Lage ohne Hafen und Slipanlage, getrennt vom Wasser durch eine öffentliche
Parkanlage nicht geeignet, Schiffe aufzunehmen. Dementsprechend reduziert sich die
Nutzung zwangsläufig auf Kleinfahrzeuge.
Fachlich dient also die Änderung der textlichen Festsetzung und damit des Plandokuments
nur der Klarstellung und ist somit von redaktioneller Bedeutung; eine inhaltliche Änderung
erfolgt nicht.
Es entfällt die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung, da die sprachliche Änderung
inhaltlich zum gleichen Ergebnis kommt und dem Votum der einzigen Stellungnahme im
Rahmen der Auslegung entspricht. Die Begründung vom 28.11.2011 ist in Punkt 4 auf Seite
83 entsprechend präzisiert worden.
3.
Beanstandung:
Im Plan ist der Zugang zur Grünfläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche
südöstlich des Grundstücks Sp. Burgwall 21 und dem Grundstück Sp. Burgwall 25 zu
bemaßen. Es wird empfohlen durch Pfeile klarzustellen, dass die Festsetzungen des
zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sowohl für das Mischgebiet MI 1 als auch für
das MI 1 a gelten soll.
Berücksichtigung:
Die Bemaßung des Zugangs zur öffentlichen Grünfläche würde aus folgendem Grund zu einer
Überbestimmung führen. An der südlichen Grenze des Flurstücks wird die Breite der
Straßenverkehrsfläche mit 17,8 m angegeben. Da die Breite des Flurstücks 51/2 festgelegt ist,
ergibt sich daraus das Maß für die restliche Breite des Flurstücks (Zugang zur Grünfläche).
Insofern ist die Beanstandung inhaltlich nicht richtig, jedoch aufgrund der Darstellung im
Bebauungsplan (Pfeile zur Darstellung der Breite von 17,8 m befinden sich auf der
Planzeichnung aus Platzgründen zu weit südlich) nachvollziehbar. Daher wird der
Beanstandung teilweise gefolgt, in dem Hilfslinien in Fortsetzung der nördlichen Grenze des
Flurstücks 51/1 und der nördlichen Linie entlang der öffentlichen Grünfläche bis zu den Pfeilen
zur Darstellung des Maßes „17,8“ eingetragen werden.
Auf der Planzeichnung wird durch einen entsprechenden Pfeil klargestellt, dass das
Nutzungsmaß für beide Mischgebiete gelten soll.
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Ausdruck vom: 30.08.2012
Seite: 7/9
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Beide Änderungen sind durch einen Änderungsvermerk auf dem Bebauungsplan kenntlich
gemacht.
Zum Punkt 3 war keine Beteiligung notwendig, da es sich nur um Klarstellungen ohne
inhaltliche Wirkung handelt. Die Beanstandung wurde unter Beteiligung des
Vermessungsamtes geprüft und die Änderung von dort umgesetzt.
II.
Hinweise:
Es wurden redaktionelle Hinweise (Rechtsgrundlagen, Zitat FNP, Daten, Verfahrensschritte,
Streichung von Fußnoten, etc.) zur Begründung und zur Planzeichnung gegeben sowie tlw.
eine Präzisierung der Begründung verlangt. Dem wurde gefolgt (bis auf Streichung von
Fußnoten).
Änderungen nach der Rechtsprüfung:
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde überarbeitet sowie die Daten auf der
Planzeichnung ergänzt und ein Änderungsvermerk eingetragen. Der räumliche
Geltungsbereich ändert sich aufgrund dessen nicht.
Die Beschlüsse über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB und das Ergebnis der Rechtsprüfung
gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB wurden am 07.02.2012 gefasst.
Das Bezirksamt hat in der gleichen Sitzung den Beschluss über die Vorlage des Entwurfs der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des
Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV gefasst.
Nach der Beschlussfassung zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung erneut an.
B
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58).
C
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen und Straßenverkehrsfläche wird
durch Grunderwerbs- und Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt
haben. Die dafür anzusetzenden Kosten sind zu gegebener Zeit in die bezirkliche
Investitionsplanung einzustellen.
Bei Umsetzung der Planung entstehen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Entschädigungsansprüche, da nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausbau des Spandauer
Burgwalls anliegende Grundstücke fremdnützig überplant werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich planungsrechtlich seit dem Jahr 1974 um
öffentliche Straßenverkehrsfläche handelt.
VO_zB1.dot
Ausdruck vom: 30.08.2012
Seite: 8/9
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Die Feststellung der Entschädigungsansprüche nach § 40 ff BauGB ist einem gesonderten
entschädigungsrechtlichen Verfahren vorbehalten.
Ein Anspruch auf Übernahme der Grundstücksflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB besteht
nicht, da die Grundstücke auch ohne den abzutretenden Grundstücksanteil wirtschaftlich
nutzbar sind. Zu gegebener Zeit entstehen Kosten für den Erwerb der
Straßenverkehrsflächen.
Die Zufahrt zur touristischen Erschließung des Burgwallgrabens mit Stellplätzen und
öffentlicher Grünanlage sowie der Uferwanderweg entlang der Havel wird zu 90 % mit Mitteln
zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur finanziert; die Mittel stehen für das Jahr 2012 zur
Verfügung. Für die restlichen 10 % wurde zur Finanzierung ein entsprechender Antrag zur
Übernahme bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt.
Zu dieser Vorlage gehört als Anlage eine Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans VIII-259 ba im Maßstab 1: 5000.
Berlin, den 13.2.2012
Bezirksamt Spandau von Berlin
Kleebank
Bezirksbürgermeister
VO_zB1.dot
Röding
Bezirksstadtrat
Ausdruck vom: 30.08.2012
Seite: 9/9