Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Anl. z. Vorl. z.K. v. 16.03.2012.pdf
Größe
9,2 MB
Erstellt
17.10.15, 05:08
Aktualisiert
27.01.18, 11:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Lokale Zielvereinbarung zum 5GB 11
im Rahmen der
Durchführung der Aufgaben des Kommunalen Trägers nach dem SGB 11
Zwischen
1. dem Bezirksamt Spandau von Berlin
Geschäftsbereich Soziales
2. der Geschäftsführung
des Jobcenter Berlin Spandau
über die Durchführung
des Controllings ab 01.03.2012
auf Grundla e des
22 Abs. 18GB 11 LV.m. Ziffer 12 AV-Wohnen
",
1. Vereinbarungsgegenstand
- strategisches Ziel
2010 und 2011 wurde das Controlling zur AV.:.Wohnen in den Berliner Jobcentern erfolgreich
durchgeführt. Dieses Controlling wird zum 31.12.2011 beendet. Das Controlling soll auf Grundlage der geänderten Rechtslage infolge der Strukturreform der Berliner Jobcenter in modifizierter Form verstetigt werden. Gemäß §§ 44 b Abs. 3 S.1; 6 Abs.1 S.1 Nr.2; 22 SGB 11 i.V.m. § 3
Abs.1 AG-SGB 11 obliegt den Bezirksämtern die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 44 b
Abs.3 S.3 SGB 11 sind die Bezirksämter berechtigt, von den Berliner Jobcentern die Erteilung
von Auskunft und Rechenschaftslegung zu fordern. Diese Aufgabenwahrnehmung
wird durch
die "Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB 11 und §§ 29 und
34 SGB XII (AV-Wohnen)" konkretisiert. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung führen die Bezirksämter in Zusammenarbeit mit den Berliner Jobcentern ein Controlling der Angemessenheitsprüfung zu den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der AV
Wohnen durch.
Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Durchführung eines Controllings der Angemessenheitsprüfung zu den tatsächlichen Aufwendu~gen für Unterkunft und Heizung nach der
AV-Wohnen sowie der damit verbundenen Ziele, die zu erhebenden Daten, die Berichtspflichten sowie die sich aus den unterschiedlichen Rollen der Parteien ergebenden Aufgaben und
Verantwortlichkeiten.1
"
"'
2. Ziel des CJntrol~ingS -operative
I
ziefe
I
;1
Das sich aus Ziffer 12 AV-Wohnen ergebbnde Ziel, die rechtmäßige Umsetzung
Wohnen sicherzustellen, wird mit dieser vereiinbarung wie folgt konkretisiert:
der AV-
2.1.
In jedem Fall des tatsächlichen Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB "
einschließlich laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB 11 werden die
-2tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Angemessenheitsprüfung
gemäß der AVWohnen unterzogen.
Von diesen sind Erfassungen entsprechend der Anlage Datenerfassung (Tabelle 1, Tabelle 1a),
unterschieden nach Richtwertüber- bzw. -unterschreitung, vorzunehmen.
2.2.
In jedem der unter 2.1. erfassten Fälle wird die Entscheidung getroffen,
c:::>
ob es sich um individuell angemessene oder unangemessene
c:::>
ob das Kostensenkungsverfahren
Kosten handelt und
gemäß Ziffer 4 AV-Wohnen einzuleiten ist
Die Feststellungen der individuellen Angemessenheit werden mit der Anzahl der Fälle nach
akzeptiertem Grund der Richtwertüberschreitung
entsprechend der Anlage Datenerfassung
(Tabelle 2) dokumentiert.
.
Darüber hinaus hat hier eine Dokumentation aller Aufforderungen zur Kostensenkung, sowie
aller Vorgänge die wegen Wegfalls der Leistungen einer Entscheidung nicht mehr zugeführt
werden können, zu erfolgen.
2.3.
In jedem Fall der individuell festgestellten Unangemessenheit der tatsächlichen
terkunft und Heizung werden Maßnahmen der Kostensenkung realisiert.
Kosten für Un-
Die Anzahl der jeweils realisierten Maßnahmen wird entsprechend der Anlage Datenerfassung
(Tabelle 3) dokumentiert.
3. Indikator für die Zielerreichung I Zielerreichungsgrad
Die unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung beschriebene Datenerfassung ermöglicht die Erfassung
der durch das Jobcenter Berlin im Sinne des Controllings überprüften Fälle. Eine Aussage darüber, ob diese Überprüfungen in allen Fällen mit Richtwertüberschreitung durchgeführt wurden,
ist auch im Vergleich mit den Bestandsdaten des Statistikservice Ost "Anerkannte Wohnkosten
nach Wohngemeinschaften in Berlin" der Bundesagentur für Arbeit möglich, mit denen die Anzahl aller Zahlfälle mit Richtwertüber- bzw. -unterschreitung dargestellt werden kann.
Indikatoren für die unter 2) beschriebenen Ziele
Zu 2.1
Das in Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung formulierte Ziel ist erreicht, wenn zum 31.12. des Jahres
die Anzahl der überprüften Neufälle (Tabelle1) mindestens mit den Daten über die Zugänge des
Statistikservice Ost "Anerkannte Wohnkosten nach Wohngemeinschaften
in Berlin" der Bundesagentur
für
Arbeit
unterschieden
nach
Richtwertüberbzw.
-unterschreitung
~Be.z~nJ~i81p.3n.
Die in Ziffer 2.2 und 2.3 dieser Vereinbarung formulierten Ziele sind erreicht, wenn zum 31.12.
des Jahres die Summe aus allen Entscheidungen ohne Kostensenkung (individuell angemessene Fälle), der Fälle wegen Wegfall der Leistungen, den Aufforderungen zur Kostensenkung
sowie aus allen realisierten Kostensenkungen (siehe Anlage Datenerfassung - Tabellen 2 und
3) mindestens so groß ist, wie die der Anzahl der Fälle, bei denen eine Richtwertüberschreitung
(siehe Anlage Datenerfassung - Tabelle 1,1a) festgestellt wurde.
-3-
14. Zielerreichung
I -abweichung
4.1 Aufgaben des Jobcenter Berlin
Das Jobcenter Berlin verpflichtet sich, die erforderlichen Daten entsprechend
den Grundsätzen zu erheben und an das Bezirksamt zu übermitteln.
den nachfolgen-
a. Datenerhebung
Um die unter 2. beschriebenen Ziele dokumentieren zu können, bedarf es zu 2.1 - 2.3 der statistischen Erfassung des Verwaltungshandeins.
Die erforderlichen Aussagen sind dem ITSystem A2LL nicht zu entnehmen.
Es sind für den jeweiligen Fallbestand wie unter 2. beschrieben, folgende Daten zu erheben:
q
Erfassung jedes bewilligten Leistungsfalles über Kosten für Unterkunft und Heizung, im'
Sinne der Datenkonventionen,
unterschieden nach den Fällen (Neuanträge oder Wiederholungsüberprüfungen),
in denen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
o über dem Richtwert
oder
o unter dem Richtwert
liegen (siehe Anlage Datenerfassung - Tabell11, 1a)
q
Erfassung jedes Falles, in dem die Feststellung der individuellen Angemessenheit getroffen wurde, d.h. Erfassung aller Fälle mit Richtwertüberschreitung ohne anschließende Kostensenkungsmaßnahmen
1
o
Unterschieden nach den akzeptierten Gründen der Richtwertüberschreitung
• Ziff. 3.2.1 Abs. 4 a)-f) AV-Wohnen I
.
• Ziffer 3.2.4. ; Ziff. 4 Abs. 2 a)-d) un9 Abs. 4-5 AV-Wohnen
• Einmalzahlungen, wenn dadurch nicht dauerhaft über dem Richtwert
• Konkrete Angemessenheit bei nachlgewiesener ergebnisloser
Wohnungssuche
sowie
•
•
Eingeleitete Kostensenkungsverfahren
Wegfall des Leistungsbezuges, wehn ein geprüfter und erfasster Fall keiner
Entscheidung mehr zugeführt werden kann
(siehe Anlage Datenerfassung - Tabelle 2)
q
Erfassung jeder realisierten Kostensenkung in Fällen mit Überschreitung des Richtwertes bzw. der individuellen Angemessenheit
o Unterschieden nach den jeweiligen MittelIn der Kostensenkuhgen
• Untervermietung
I
•
Zuzahlung aus nichtanrechenbarem
Einkommen oder Vermögen
• Mietsenkung des Vermieters
• Umzug
• Festsetzung durch das Jobcenter
(siehe Anlage Datenerfassung - Tabelle 3)
Die Erfassung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Erläuterungen in der Anlage Datenkonventionen.
Das Jobcenter Berlin stellt durch eine geeignete Erfassungshilfe sicher, dass die Zusammenfassung der Ergebnisse des Jobcenters Berlin insge~amt der Anlage Datenerfassung - Tabelle
1-3 entsprechend möglich ist, dabei die Datenkonventionen eingehalten werden und eine nachhaltige Steuerung (Verlaufscontrolling) der erfassten daten möglich ist.
-4b. Berichtspflichten
des Jobcenters Berlin
Das Jobcenter Berlin übermittelt dem Bezirksamt monatlich bis zum 5. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats
q
die für das Jobcenter aus allen Teams zusammengefassten
4.1. dieser Vereinbarung beschriebenen Datenerhebungen
Datenerfassung.
Ergebnisse der unter Ziffer
unter Nutzung der Anlage
4.2 Aufgaben des Bezirksamtes
a. Überprüfung der übermittelten
Daten
Das Bezirksamt prüft die durch das Jobcenter Berlin übermittelten Daten auf ihre Schlüssigkeit.
Darüber hinaus berät und unterstützt es das Jobcenter Berlin bei der Steuerung der Zielerreichung.
b. Feststellung des Zielerreichungsgrades
Das Bezirksamt stellt nach Ablauf der unter 3. genannten Fristen den dort beschriebenen Zielerreichungsgrad fest, in dem die jeweils beschriebenen Gesamtfallzahlen für den beobachteten
Zeitraum kumuliert und der jeweiligen Vergleichsgröße gegenübergestellt werden.
Beide Parteien vereinbaren für den Fall der Unterschreitung der Zielgrößen, dieses Ergebnis zu
analysieren und entsprechende Maßnahmen binnen 3 Monaten nach Ablauf von 10 Monaten,
seit Beginn des Co"ntrollings am 01.03.2012/dem 01.01.der Folgejahre, in einer ergänzenden
Vereinbarung festzulegen. Falls erforderlich, können in dieser Ergänzungsvereinbarung
die
Zielgrößen zeitlich befristet angepasst werden.
Nach Ablauf von 15 Monaten stellt das Bezirksamt im Folgemonat das Gesamtergebnis
Zielvereinbarung der Trägerversammlung vor.
der
Die Darstellung des Gesamtergebnisses enthält im Falle einer Unterschreitung der unter 3. genannten Zielgrößen auch eine Darstellung der möglichen Gründe und Maßnahmen zur Sicherung der Zielerreichung.
c. Information
der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
Das Bezirksamt wird der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung die monatlich vom Jobcenter Berlin gelieferten und durch den Bezirk auf ihre Schlüssigkeit überprüften Datenblätter (Anlage Datenerfassung und Anlage Statistikdatensatz) sowie die Berichte, Stellungnahmen und
Ergänzungsvereinbarungen
beider Parteien gemäß Ziffer 5. dieser Vereinbarung übermitteln.
5.1 Anlagen zu dieser Vereinbarung
Die Anlagen Datenerfassung, Datenkonventionen und Statistikdatensatz sind Bestandteil dieser
Vereinbarung. Beide Parteien verpflichten sich, diese Anlagen unverändert zu nutzen.
5.3 Übergangsregelungen
,
Sofern die AV-Wohnen durch Neuregelung auf der Grundlage der §§5 oder 8 AG-SGB 11 ersetzt wird, werden die Parteien das Controlling, nach den Vorgaben der der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, modifizieren und fortführen.
- 5-
16. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung gilt ab 01.03.2012.
Berlin, den 21.2.2012
t<2
~.~_.R....J
Berlin, den
2~,01. AL
---------------~~-----~-~~------------
-
Bezirksamt I Geschäftsbereich
Soziales
Geschäftsführer Jobcenter
--
------_:_---~.:_--------erlin
SenlAS
Anlage zur Datenerfassung
-I A 24-
Datenerhebung durch das Job-Center:
Ansprechpartner Je:
Telefon:
E-Mail:
Ansprechpartner Bezirk:
Telefon:
E-Mail:
Berichtsmonat :
davon
über
Richtwert
davon
unter
Richtwert
davon
über
Richtwert
Haushaltsgröße
1-Person
2-Personen
3-Personen
4-Personen
5-Personen
6-Personen
und
mehr
Insgesamt
Insgesamt
ohne Kostensenkungen
anerkannter Hartefälle
anerkannter Ausschklsstat
bestände
Verzicht auf Umzug
wegen
Wirtsctlaftlicllkeitstatbest
änden
wegen
Einmalzahklngen
nicht
Aufforderungen
zur
Kostensenkung
Richtwert)
I-Person
z-Peescnen
3-Personen
4-Personen
5-Personen
und
mehr
Insgesamt
Untervermielung
Haushaltsaröße
1-Person
_2-Personen
3-Personen
4-Pers"onetl
5-Peo;onen
6-Personen
Lrld
Insgesamt
mehr
Zuzahlung aus rschtanrechenbarem EKNM
Mietsenkungdes
Vermieters
Umzug
im
Kostensenkungsverfahren
(wenn
dauer11aftüber
Haushaltsqröße
6-Personen
Wegfall
des
Leistungsbezugs
F€slsetzun~ der KdU
Anlage zur Datenerfassung
Auswertung zum Stichtag:
Anzahl der Fälle mit Überschreitung des Richtwertes:
Haushaltsgröße:
1-Person
2-Personen
3-Personen
4-Personen
5-Personen
6-Personen und mehr
Insgesamt
o
o
Anlage Datenkonvention
Datenkonventionen zu den Erhebungsbögen zum Controlling AV-Wohnen ab 2012
1. Anzahl der Fälle im Berichtsmonat:
Haushaltsgröße
t-cerscn
~--------------'---- ------3-Persooon
~n
a-Perscren
4-Persoren
5-Persanen
e-perscren
t.n:l mehr
6-Personen
und mehr
Insgesamt
lnsgl!umt
Tabelle 1
Hier wird jeder in dem jeweiligen Monat bewilligte NEUE Leistungsfall über Kosten für
Unterkunft und Heizung erfasst, unterschieden zwischen den Fällen, deren entsprechende
Leistungen unter Richtwert bzw. über dem Richtwert liegen. Die Unterscheidung "unter
Richtwert" bzw. "über Richtwert" erfolgt ausschließlich nach der Zift. 3.2.1 Abs. 2 AV-Wohnen
(auch bei selbstgenutztem Wohneigentum).
Eine erneute Erfassung von sog. Fortzahlungsanträgen, ist nicht vorzunehmen, wenn der
Fall bereits bei der ErstantragsteIlung im Berichtsjahr erfasst wurde.
Tabelle 1a
Jede Änderung der Verhältnisse in einem bereits erfassten Fall (Tabelle 1 oder Tabelle 1a), die
Auswirkung auf die Angemessenheitsüberprüfung
der KdU hat (s.o.) wird hier erfasst.
Ferner jeder Fall der erneut überprüft wird, auch wegen Entscheidungen im Sinne der
Tabelle 2 zu D und F und Fälle die innerhalb von 182 Tagen (BA Mindeststandarls) erneut
einen Antrag stellen.
2. Entscheidungen im Berichtsmonat in Fällen mit Richtwertüberschreitungen
Kostensenkungsmaßnahmen
ohne
Wegfall
des
Leistungsbezugs
im
Kostensenkungs·
verfahren
Haushaltsgrößa
l·Person
C:\OOKUME-1
\Schaaps\lOKALE-1\Temp\xPgrpwise\Oatenkonventionen_2012Jinal
20111118.docx
-2In den Spalten Abis H werden die im Berichtsmonat getroffenen Entscheidungen in Fällen mit
Richtwertüberschreitungen, bei denen KEINE kostensenkenden Maßnahmen ergriffen wurden
bzw. mussten, unterschieden nach Personengröße des Haushaltes, dokumentiert.
.
Spalte A:
Hier wird die Gesamtzahl der getroffenen
Berichtsmonats dokumentiert.
Spalten B bis F:
Hier wird nach dem jeweiligen Grund unterschieden, der dafür
maßgeblich ist, dass trotz Überschreiten des abstrakten Richtwertes eine
individuelle Angemessenheitvorliegt
und daher eine Kostensenkung nicht
erfolgt. (Keine Mehrfachnennungen!)
Entscheidungsfälle
der Kategorie 0 und F, müssen nach den
entsprechenden
Fristen erneut einer Überprüfung zugeführt werden
(s. Erläuterung zu Tabelle 1a).
Zusätzlich:
Entscheidungen
des
•
•
•
Spalte B:
Spalte C:
Spalte 0:
Zusätzlich:
Entscheidungen im Sinne von liff. 3.2.1 Abs. 4a-f
Entscheidungen im Sinne von liff. 3.2.4 und liff. 4, Abs. 2a-d
Entscheidungen im Sinne von liff. 4, Abs. 4-5 (incl. Bagatellfälle)
Gegenstand der Angemessenheitsprüfung
ist die Miete ohne
Warmwasserbereitungskosten.
Hier werden zusätzlich alle Fälle
erfasst,
1. deren Miete allein wegen der Warmwasserbereitungskosten
die
individuelle Angemessenheit
überschreitet
.f. oder in denen allein wegen der Warmwasserbereitungskosten
rechnerisch nicht mehr auf eine Kostensenkende
Maßnahme aus
Wirtschaftlichkeitsaspekten
verzichtet werden könnte.
•
Spalte E:
Sofern durch eine einmalige lahlung (Betriebskostennachzahlung,
Doppelmiete, Renovierungskosten), auch bei selbstgenutztem
Wohneigentum, mit den laufenden Kosten bewilligt
wird und dadurch (einmalig) der Richtwert überschritten wird.
(Hinweis: Sollte künftig das Betriebskostenmoratorium gem. li.4 Abs.3
AV-Wohnen entfallen, müsste die Einleitung des Kostensenkungsverfahrens geprüft werden, wenn sich durch die Berücksichtigung von
Betriebskostennachzahlungen
umgerechnet auf den Monat eine
Überschreitung der Richtwerte ergäbe. Derartige Fälle wären dann wie
übliche Fälle mit Richtwertüberschreitung zu erfassen)
•
Spalte F:
Wenn die Suchbemühungen nach angemessenem Wohnraum
nachweisbar zu keinem Erfolg führen, gilt der Wohnraum vorerst als
konkret angemessen
•
Spalte G:
Jede Aufforderung zur Kostensenkung i.S.d. liff.
Wohnen (Aufforderung zur Kostensenkung)
•
Spalte H:
Sofern ein Vorgang, wegen Wegfall der Leistungen, einer Entscheidung
nicht mehr zugeführt werden kann oder andere Gründe vorliegen, die eine
Entscheidungsnotwendigkeit
erübrigen.
Die Betrachtunq bzw. Entscheidung im Sinne einer Abschlussverfügung
kann hier außer Acht gelassen werden, da es sich um eine Erfassung im
Sinne der Schlüssigkeit zum Zielerreichungsgrad handelt. .
Zusätzlich:
4 Abs. 1 S. 2 AV-
Sollte ein Fall noch vor einer Entscheidung,
einer erneuten
Überprüfung (Tabelle 1a) zugeführt werden müssen, so ist das
bisher nicht entschiedene Verfahren ebenfalls hier zu erfassen,
damit bei der Feststellung des Zielerreichungsgrades
keine
Deckungslücke
zwischen überprüften und entschiedenen
Fällen
entsteht.
",
-3-
3. Realisierte Kostensenkungen
Richtwertüberschreitungen
im Berichtsmonat in Fällen mit
daven Kostensenkungen durch (nur eine Nennung)
Untervermietung
Haushaltsuroß
e
Zuzahlung aus
nichtanrechenbarem EKIVM
Mietsenkung
Vermieters
des
Umzug
Festsetzung
KdU
der
1-Person
2-Personen
3-Personen
4-Personen
5-Personen
ß-Perscnen
und mehr
Insgesamt
H
J
K
L
M
Spalten H bis M:
Jede im Berichtsmonat realisierte Kostensenkung, die zu einer
Zahlung der individuell angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
führt. Berichtsmonat ist der Monat, indem erstmals die abgesenkten
Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt werden.
Spalte M:
Erfolgte Umzüge nach einer Festsetzung der Kosten für Unterkunft und
Heizung durch die Jobcenter werden nicht erneut als Umzug erfasst, da .
die Kosten durch die Festsetzung bereits wirksam gesenkt wurden.