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Anl. z. Vorl. z.K. v. 16.03.2012.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Anl. z. Vorl. z.K. v. 16.03.2012.pdf
Größe
9,2 MB
Erstellt
17.10.15, 05:08
Aktualisiert
27.01.18, 11:42

Inhalt der Datei

Lokale Zielvereinbarung zum 5GB 11 im Rahmen der Durchführung der Aufgaben des Kommunalen Trägers nach dem SGB 11 Zwischen 1. dem Bezirksamt Spandau von Berlin Geschäftsbereich Soziales 2. der Geschäftsführung des Jobcenter Berlin Spandau über die Durchführung des Controllings ab 01.03.2012 auf Grundla e des 22 Abs. 18GB 11 LV.m. Ziffer 12 AV-Wohnen ", 1. Vereinbarungsgegenstand - strategisches Ziel 2010 und 2011 wurde das Controlling zur AV.:.Wohnen in den Berliner Jobcentern erfolgreich durchgeführt. Dieses Controlling wird zum 31.12.2011 beendet. Das Controlling soll auf Grundlage der geänderten Rechtslage infolge der Strukturreform der Berliner Jobcenter in modifizierter Form verstetigt werden. Gemäß §§ 44 b Abs. 3 S.1; 6 Abs.1 S.1 Nr.2; 22 SGB 11 i.V.m. § 3 Abs.1 AG-SGB 11 obliegt den Bezirksämtern die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 44 b Abs.3 S.3 SGB 11 sind die Bezirksämter berechtigt, von den Berliner Jobcentern die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung zu fordern. Diese Aufgabenwahrnehmung wird durch die "Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB 11 und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen)" konkretisiert. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung führen die Bezirksämter in Zusammenarbeit mit den Berliner Jobcentern ein Controlling der Angemessenheitsprüfung zu den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der AV Wohnen durch. Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Durchführung eines Controllings der Angemessenheitsprüfung zu den tatsächlichen Aufwendu~gen für Unterkunft und Heizung nach der AV-Wohnen sowie der damit verbundenen Ziele, die zu erhebenden Daten, die Berichtspflichten sowie die sich aus den unterschiedlichen Rollen der Parteien ergebenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten.1 " "' 2. Ziel des CJntrol~ingS -operative I ziefe I ;1 Das sich aus Ziffer 12 AV-Wohnen ergebbnde Ziel, die rechtmäßige Umsetzung Wohnen sicherzustellen, wird mit dieser vereiinbarung wie folgt konkretisiert: der AV- 2.1. In jedem Fall des tatsächlichen Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB " einschließlich laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB 11 werden die -2tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Angemessenheitsprüfung gemäß der AVWohnen unterzogen. Von diesen sind Erfassungen entsprechend der Anlage Datenerfassung (Tabelle 1, Tabelle 1a), unterschieden nach Richtwertüber- bzw. -unterschreitung, vorzunehmen. 2.2. In jedem der unter 2.1. erfassten Fälle wird die Entscheidung getroffen, c:::> ob es sich um individuell angemessene oder unangemessene c:::> ob das Kostensenkungsverfahren Kosten handelt und gemäß Ziffer 4 AV-Wohnen einzuleiten ist Die Feststellungen der individuellen Angemessenheit werden mit der Anzahl der Fälle nach akzeptiertem Grund der Richtwertüberschreitung entsprechend der Anlage Datenerfassung (Tabelle 2) dokumentiert. . Darüber hinaus hat hier eine Dokumentation aller Aufforderungen zur Kostensenkung, sowie aller Vorgänge die wegen Wegfalls der Leistungen einer Entscheidung nicht mehr zugeführt werden können, zu erfolgen. 2.3. In jedem Fall der individuell festgestellten Unangemessenheit der tatsächlichen terkunft und Heizung werden Maßnahmen der Kostensenkung realisiert. Kosten für Un- Die Anzahl der jeweils realisierten Maßnahmen wird entsprechend der Anlage Datenerfassung (Tabelle 3) dokumentiert. 3. Indikator für die Zielerreichung I Zielerreichungsgrad Die unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung beschriebene Datenerfassung ermöglicht die Erfassung der durch das Jobcenter Berlin im Sinne des Controllings überprüften Fälle. Eine Aussage darüber, ob diese Überprüfungen in allen Fällen mit Richtwertüberschreitung durchgeführt wurden, ist auch im Vergleich mit den Bestandsdaten des Statistikservice Ost "Anerkannte Wohnkosten nach Wohngemeinschaften in Berlin" der Bundesagentur für Arbeit möglich, mit denen die Anzahl aller Zahlfälle mit Richtwertüber- bzw. -unterschreitung dargestellt werden kann. Indikatoren für die unter 2) beschriebenen Ziele Zu 2.1 Das in Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung formulierte Ziel ist erreicht, wenn zum 31.12. des Jahres die Anzahl der überprüften Neufälle (Tabelle1) mindestens mit den Daten über die Zugänge des Statistikservice Ost "Anerkannte Wohnkosten nach Wohngemeinschaften in Berlin" der Bundesagentur für Arbeit unterschieden nach Richtwertüberbzw. -unterschreitung ~Be.z~nJ~i81p.3n. Die in Ziffer 2.2 und 2.3 dieser Vereinbarung formulierten Ziele sind erreicht, wenn zum 31.12. des Jahres die Summe aus allen Entscheidungen ohne Kostensenkung (individuell angemessene Fälle), der Fälle wegen Wegfall der Leistungen, den Aufforderungen zur Kostensenkung sowie aus allen realisierten Kostensenkungen (siehe Anlage Datenerfassung - Tabellen 2 und 3) mindestens so groß ist, wie die der Anzahl der Fälle, bei denen eine Richtwertüberschreitung (siehe Anlage Datenerfassung - Tabelle 1,1a) festgestellt wurde. -3- 14. Zielerreichung I -abweichung 4.1 Aufgaben des Jobcenter Berlin Das Jobcenter Berlin verpflichtet sich, die erforderlichen Daten entsprechend den Grundsätzen zu erheben und an das Bezirksamt zu übermitteln. den nachfolgen- a. Datenerhebung Um die unter 2. beschriebenen Ziele dokumentieren zu können, bedarf es zu 2.1 - 2.3 der statistischen Erfassung des Verwaltungshandeins. Die erforderlichen Aussagen sind dem ITSystem A2LL nicht zu entnehmen. Es sind für den jeweiligen Fallbestand wie unter 2. beschrieben, folgende Daten zu erheben: q Erfassung jedes bewilligten Leistungsfalles über Kosten für Unterkunft und Heizung, im' Sinne der Datenkonventionen, unterschieden nach den Fällen (Neuanträge oder Wiederholungsüberprüfungen), in denen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung o über dem Richtwert oder o unter dem Richtwert liegen (siehe Anlage Datenerfassung - Tabell11, 1a) q Erfassung jedes Falles, in dem die Feststellung der individuellen Angemessenheit getroffen wurde, d.h. Erfassung aller Fälle mit Richtwertüberschreitung ohne anschließende Kostensenkungsmaßnahmen 1 o Unterschieden nach den akzeptierten Gründen der Richtwertüberschreitung • Ziff. 3.2.1 Abs. 4 a)-f) AV-Wohnen I . • Ziffer 3.2.4. ; Ziff. 4 Abs. 2 a)-d) un9 Abs. 4-5 AV-Wohnen • Einmalzahlungen, wenn dadurch nicht dauerhaft über dem Richtwert • Konkrete Angemessenheit bei nachlgewiesener ergebnisloser Wohnungssuche sowie • • Eingeleitete Kostensenkungsverfahren Wegfall des Leistungsbezuges, wehn ein geprüfter und erfasster Fall keiner Entscheidung mehr zugeführt werden kann (siehe Anlage Datenerfassung - Tabelle 2) q Erfassung jeder realisierten Kostensenkung in Fällen mit Überschreitung des Richtwertes bzw. der individuellen Angemessenheit o Unterschieden nach den jeweiligen MittelIn der Kostensenkuhgen • Untervermietung I • Zuzahlung aus nichtanrechenbarem Einkommen oder Vermögen • Mietsenkung des Vermieters • Umzug • Festsetzung durch das Jobcenter (siehe Anlage Datenerfassung - Tabelle 3) Die Erfassung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Erläuterungen in der Anlage Datenkonventionen. Das Jobcenter Berlin stellt durch eine geeignete Erfassungshilfe sicher, dass die Zusammenfassung der Ergebnisse des Jobcenters Berlin insge~amt der Anlage Datenerfassung - Tabelle 1-3 entsprechend möglich ist, dabei die Datenkonventionen eingehalten werden und eine nachhaltige Steuerung (Verlaufscontrolling) der erfassten daten möglich ist. -4b. Berichtspflichten des Jobcenters Berlin Das Jobcenter Berlin übermittelt dem Bezirksamt monatlich bis zum 5. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats q die für das Jobcenter aus allen Teams zusammengefassten 4.1. dieser Vereinbarung beschriebenen Datenerhebungen Datenerfassung. Ergebnisse der unter Ziffer unter Nutzung der Anlage 4.2 Aufgaben des Bezirksamtes a. Überprüfung der übermittelten Daten Das Bezirksamt prüft die durch das Jobcenter Berlin übermittelten Daten auf ihre Schlüssigkeit. Darüber hinaus berät und unterstützt es das Jobcenter Berlin bei der Steuerung der Zielerreichung. b. Feststellung des Zielerreichungsgrades Das Bezirksamt stellt nach Ablauf der unter 3. genannten Fristen den dort beschriebenen Zielerreichungsgrad fest, in dem die jeweils beschriebenen Gesamtfallzahlen für den beobachteten Zeitraum kumuliert und der jeweiligen Vergleichsgröße gegenübergestellt werden. Beide Parteien vereinbaren für den Fall der Unterschreitung der Zielgrößen, dieses Ergebnis zu analysieren und entsprechende Maßnahmen binnen 3 Monaten nach Ablauf von 10 Monaten, seit Beginn des Co"ntrollings am 01.03.2012/dem 01.01.der Folgejahre, in einer ergänzenden Vereinbarung festzulegen. Falls erforderlich, können in dieser Ergänzungsvereinbarung die Zielgrößen zeitlich befristet angepasst werden. Nach Ablauf von 15 Monaten stellt das Bezirksamt im Folgemonat das Gesamtergebnis Zielvereinbarung der Trägerversammlung vor. der Die Darstellung des Gesamtergebnisses enthält im Falle einer Unterschreitung der unter 3. genannten Zielgrößen auch eine Darstellung der möglichen Gründe und Maßnahmen zur Sicherung der Zielerreichung. c. Information der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung Das Bezirksamt wird der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung die monatlich vom Jobcenter Berlin gelieferten und durch den Bezirk auf ihre Schlüssigkeit überprüften Datenblätter (Anlage Datenerfassung und Anlage Statistikdatensatz) sowie die Berichte, Stellungnahmen und Ergänzungsvereinbarungen beider Parteien gemäß Ziffer 5. dieser Vereinbarung übermitteln. 5.1 Anlagen zu dieser Vereinbarung Die Anlagen Datenerfassung, Datenkonventionen und Statistikdatensatz sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Beide Parteien verpflichten sich, diese Anlagen unverändert zu nutzen. 5.3 Übergangsregelungen , Sofern die AV-Wohnen durch Neuregelung auf der Grundlage der §§5 oder 8 AG-SGB 11 ersetzt wird, werden die Parteien das Controlling, nach den Vorgaben der der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, modifizieren und fortführen. - 5- 16. Inkrafttreten Diese Vereinbarung gilt ab 01.03.2012. Berlin, den 21.2.2012 t<2 ~.~_.R....J Berlin, den 2~,01. AL ---------------~~-----~-~~------------ - Bezirksamt I Geschäftsbereich Soziales Geschäftsführer Jobcenter -- ------_:_---~.:_--------erlin SenlAS Anlage zur Datenerfassung -I A 24- Datenerhebung durch das Job-Center: Ansprechpartner Je: Telefon: E-Mail: Ansprechpartner Bezirk: Telefon: E-Mail: Berichtsmonat : davon über Richtwert davon unter Richtwert davon über Richtwert Haushaltsgröße 1-Person 2-Personen 3-Personen 4-Personen 5-Personen 6-Personen und mehr Insgesamt Insgesamt ohne Kostensenkungen anerkannter Hartefälle anerkannter Ausschklsstat bestände Verzicht auf Umzug wegen Wirtsctlaftlicllkeitstatbest änden wegen Einmalzahklngen nicht Aufforderungen zur Kostensenkung Richtwert) I-Person z-Peescnen 3-Personen 4-Personen 5-Personen und mehr Insgesamt Untervermielung Haushaltsaröße 1-Person _2-Personen 3-Personen 4-Pers"onetl 5-Peo;onen 6-Personen Lrld Insgesamt mehr Zuzahlung aus rschtanrechenbarem EKNM Mietsenkungdes Vermieters Umzug im Kostensenkungsverfahren (wenn dauer11aftüber Haushaltsqröße 6-Personen Wegfall des Leistungsbezugs F€slsetzun~ der KdU Anlage zur Datenerfassung Auswertung zum Stichtag: Anzahl der Fälle mit Überschreitung des Richtwertes: Haushaltsgröße: 1-Person 2-Personen 3-Personen 4-Personen 5-Personen 6-Personen und mehr Insgesamt o o Anlage Datenkonvention Datenkonventionen zu den Erhebungsbögen zum Controlling AV-Wohnen ab 2012 1. Anzahl der Fälle im Berichtsmonat: Haushaltsgröße t-cerscn ~--------------'---- ------3-Persooon ~n a-Perscren 4-Persoren 5-Persanen e-perscren t.n:l mehr 6-Personen und mehr Insgesamt lnsgl!umt Tabelle 1 Hier wird jeder in dem jeweiligen Monat bewilligte NEUE Leistungsfall über Kosten für Unterkunft und Heizung erfasst, unterschieden zwischen den Fällen, deren entsprechende Leistungen unter Richtwert bzw. über dem Richtwert liegen. Die Unterscheidung "unter Richtwert" bzw. "über Richtwert" erfolgt ausschließlich nach der Zift. 3.2.1 Abs. 2 AV-Wohnen (auch bei selbstgenutztem Wohneigentum). Eine erneute Erfassung von sog. Fortzahlungsanträgen, ist nicht vorzunehmen, wenn der Fall bereits bei der ErstantragsteIlung im Berichtsjahr erfasst wurde. Tabelle 1a Jede Änderung der Verhältnisse in einem bereits erfassten Fall (Tabelle 1 oder Tabelle 1a), die Auswirkung auf die Angemessenheitsüberprüfung der KdU hat (s.o.) wird hier erfasst. Ferner jeder Fall der erneut überprüft wird, auch wegen Entscheidungen im Sinne der Tabelle 2 zu D und F und Fälle die innerhalb von 182 Tagen (BA Mindeststandarls) erneut einen Antrag stellen. 2. Entscheidungen im Berichtsmonat in Fällen mit Richtwertüberschreitungen Kostensenkungsmaßnahmen ohne Wegfall des Leistungsbezugs im Kostensenkungs· verfahren Haushaltsgrößa l·Person C:\OOKUME-1 \Schaaps\lOKALE-1\Temp\xPgrpwise\Oatenkonventionen_2012Jinal 20111118.docx -2In den Spalten Abis H werden die im Berichtsmonat getroffenen Entscheidungen in Fällen mit Richtwertüberschreitungen, bei denen KEINE kostensenkenden Maßnahmen ergriffen wurden bzw. mussten, unterschieden nach Personengröße des Haushaltes, dokumentiert. . Spalte A: Hier wird die Gesamtzahl der getroffenen Berichtsmonats dokumentiert. Spalten B bis F: Hier wird nach dem jeweiligen Grund unterschieden, der dafür maßgeblich ist, dass trotz Überschreiten des abstrakten Richtwertes eine individuelle Angemessenheitvorliegt und daher eine Kostensenkung nicht erfolgt. (Keine Mehrfachnennungen!) Entscheidungsfälle der Kategorie 0 und F, müssen nach den entsprechenden Fristen erneut einer Überprüfung zugeführt werden (s. Erläuterung zu Tabelle 1a). Zusätzlich: Entscheidungen des • • • Spalte B: Spalte C: Spalte 0: Zusätzlich: Entscheidungen im Sinne von liff. 3.2.1 Abs. 4a-f Entscheidungen im Sinne von liff. 3.2.4 und liff. 4, Abs. 2a-d Entscheidungen im Sinne von liff. 4, Abs. 4-5 (incl. Bagatellfälle) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist die Miete ohne Warmwasserbereitungskosten. Hier werden zusätzlich alle Fälle erfasst, 1. deren Miete allein wegen der Warmwasserbereitungskosten die individuelle Angemessenheit überschreitet .f. oder in denen allein wegen der Warmwasserbereitungskosten rechnerisch nicht mehr auf eine Kostensenkende Maßnahme aus Wirtschaftlichkeitsaspekten verzichtet werden könnte. • Spalte E: Sofern durch eine einmalige lahlung (Betriebskostennachzahlung, Doppelmiete, Renovierungskosten), auch bei selbstgenutztem Wohneigentum, mit den laufenden Kosten bewilligt wird und dadurch (einmalig) der Richtwert überschritten wird. (Hinweis: Sollte künftig das Betriebskostenmoratorium gem. li.4 Abs.3 AV-Wohnen entfallen, müsste die Einleitung des Kostensenkungsverfahrens geprüft werden, wenn sich durch die Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen umgerechnet auf den Monat eine Überschreitung der Richtwerte ergäbe. Derartige Fälle wären dann wie übliche Fälle mit Richtwertüberschreitung zu erfassen) • Spalte F: Wenn die Suchbemühungen nach angemessenem Wohnraum nachweisbar zu keinem Erfolg führen, gilt der Wohnraum vorerst als konkret angemessen • Spalte G: Jede Aufforderung zur Kostensenkung i.S.d. liff. Wohnen (Aufforderung zur Kostensenkung) • Spalte H: Sofern ein Vorgang, wegen Wegfall der Leistungen, einer Entscheidung nicht mehr zugeführt werden kann oder andere Gründe vorliegen, die eine Entscheidungsnotwendigkeit erübrigen. Die Betrachtunq bzw. Entscheidung im Sinne einer Abschlussverfügung kann hier außer Acht gelassen werden, da es sich um eine Erfassung im Sinne der Schlüssigkeit zum Zielerreichungsgrad handelt. . Zusätzlich: 4 Abs. 1 S. 2 AV- Sollte ein Fall noch vor einer Entscheidung, einer erneuten Überprüfung (Tabelle 1a) zugeführt werden müssen, so ist das bisher nicht entschiedene Verfahren ebenfalls hier zu erfassen, damit bei der Feststellung des Zielerreichungsgrades keine Deckungslücke zwischen überprüften und entschiedenen Fällen entsteht. ", -3- 3. Realisierte Kostensenkungen Richtwertüberschreitungen im Berichtsmonat in Fällen mit daven Kostensenkungen durch (nur eine Nennung) Untervermietung Haushaltsuroß e Zuzahlung aus nichtanrechenbarem EKIVM Mietsenkung Vermieters des Umzug Festsetzung KdU der 1-Person 2-Personen 3-Personen 4-Personen 5-Personen ß-Perscnen und mehr Insgesamt H J K L M Spalten H bis M: Jede im Berichtsmonat realisierte Kostensenkung, die zu einer Zahlung der individuell angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung führt. Berichtsmonat ist der Monat, indem erstmals die abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt werden. Spalte M: Erfolgte Umzüge nach einer Festsetzung der Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Jobcenter werden nicht erneut als Umzug erfasst, da . die Kosten durch die Festsetzung bereits wirksam gesenkt wurden.