Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Vorl. z. K. v. 08.11.2012.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
17.10.15, 05:35
Aktualisiert
27.01.18, 11:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Nr. 0309/XIX
TOP
Ursprung: Antrag
Initiator: CDU
Beratungsfolge:
Datum
Gremium /Sitzung
29.08.2012
28.11.2012
BVV
BVV
013/XIX(BVV)
016/XIX(BVV)
Beratungsstand
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Schlussbericht
Gleichberechtigung im Landespflegegeldgesetz schaffen
Die im Beschluss genannte Problematik war bereits Gegenstand der Beratungen im Rat
der Bürgermeister. In der 9. RdB-Sitzung vom 23.08.2012 erging folgender Beschluss
(R-132/2012):
„Der Rat der Bürgermeister stimmt der Vorlage des Bezirksbürgermeisters von Charlottenburg-Wilmersdorf vom 17. Juli 2012 zu und bittet die Senatsverwaltung für Gesundheit und
Soziales um Erarbeitung eines Vorschlages für eine Gesetzesänderung im Abgeordnetenhaus. Geändert werden soll § 1 Absatz 4 mit dem Ziel, eine Altersdiskriminierung für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige zu vermeiden.“
Hierzu äußerte sich die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom
26.09.2012 wie folgt gegenüber dem RdB Stellung genommen:
„Gehörlose haben nach § 1 Abs. 1 LPflGG einen Anspruch auf Pflegegeld. Nach § 1 Abs. 4
LPflGG gelten Personen dann als gehörlos, wenn sie an Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leiden und wegen schwerer Sprachstörungen ein Grad der Behinderung von mehr als 90 v. H. (= 100 v. H.) gerechtfertigt ist.
Personen, deren Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren ist oder
die sie bis zum siebenten Lebensjahr erworben haben, erhalten hingegen Gehörlosengeld,
ohne dass schwere Sprachstörungen nachzuweisen sind.
Diese Regelung beruht auf dem Umstand, dass Personen mit einer angeborenen Taubheit
oder bei einem frühkindlichen Erwerb dieser Behinderung nicht die Möglichkeit haben, überhaupt sprechen zu lernen. Es ist bei diesem Personenkreis daher zu unterstellen, dass
lebenslang schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen, die einen Grad der Behinderung von 100 v. H. rechtfertigen. Gleichzeitig ist
mit dieser Regelung auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden.
VO_zKts1.dot
Ausdruck vom: 29.11.2012
Seite: 1/2
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Die Leistungsvoraussetzungen des LPflGG entsprechen der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil B, Nr. 5.1). Auch nach dieser Verordnung erhalten Personen mit
angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit einen Grad der Behinderung von 100 v. H. anerkannt. Eine später erworbene Taubheit (bis zum 18.Lebensjahr)
rechtfertigt hingegen einen Grad der Behinderung von 100 v. H. nur dann, wenn sie mit
schweren Sprachstörungen einhergeht.
Ein „Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales entwickelt die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortlaufend weiter und hat die vorgenannten Feststellungen
bisher nicht in Frage gestellt.
Da es aus sozialmedizinischer Sicht einen großen Unterschied macht, ob jemand seit Geburt
bzw. frühester Kindheit taub ist oder erst in späteren Lebensjahren taub wird, ist die im
Landespflegegeldgesetz gemachte Unterscheidung bzgl. der Begutachtung gerechtfertigt;
ungleiche Sachverhalte müssen nicht die gleichen Rechtsfolgen bzw. Leistungen nach sich
ziehen. Eine Altersdiskriminierung ist hierin nicht zu sehen.
Es ist auch sachgerecht, neben der Taubheit bzw. an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit
grundsätzlich zusätzlich auf schwere Sprachstörungen als Leistungsvoraussetzung für das
Pflegegeld für gehörlose Personen abzustellen, weil sich erst daraus ein Grad der Behinderung von 100 v. H. ableiten und rechtfertigen lässt. Dafür spricht, dass sich auch für Blinde
und hochgradig Sehbehinderte im Sinne des LPflGG aus der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ein Grad der Behinderung von 100 v. H. ergibt. Damit ist ein Grad der
Behinderung von 100 v. H. als allgemeingültiger Bewertungsmaßstab für Pflegegeldzahlungen
nach dem LPflGG anzusehen.
Es ist daher weder sinnvoll noch sachgerecht, § 1 Abs. 4 im Sinne des RdB-Beschlusses
R-132/2012 zu ändern.“
Der Rat der Bürgermeister hat diese Stellungnahme am 18.10.2012 zur Kenntnis genommen
(R-161/2012). Da die gemeinsame Initiative aller Bezirke leider ohne Erfolg geblieben ist, sieht
das Bezirksamt keine weiteren Handlungsoptionen.
Wir bitten, den Beschluss daher als erledigt anzusehen.
Berlin-Spandau, 08.11.2012
Das Bezirksamt
Kleebank
Bezirksbürgermeister
VO_zKts1.dot
Vogt
Bezirksstadtrat
Ausdruck vom: 29.11.2012
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