Daten
Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Antrag.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
17.10.15, 07:40
Aktualisiert
27.01.18, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
4. Wahlperiode
Ursprung: Antrag
Die Linke (fraktionslos)
TOP-Nr.:
Cieschinger
Antrag
DS-Nr: 0382/4
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
BVV
Bedarfsdeckende Gewährung von Leistungen für dezentrale
Warmwasserversorgung
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters
Charlottenburg-Wilmersdorf dafür einzusetzen, dass Leistungsempfänger/-innen nach
dem SGB II, die über eine dezentrale Warmwasserversorgung verfügen, abweichend
von den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen Leistungen in Höhe der
tatsächlichen an den Energieversorger zu zahlenden Kosten abzüglich des in der
Regelleistung enthaltenen Betrags für Energiekosten erbracht werden, wenn ihre
monatlichen Energiekosten den in der Regelleistung vorgesehenen Betrag zuzüglich
den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen übersteigen.
Der BVV ist bis zum 31. Dezember 2012 zu berichten.
Begründung:
Seit 01.01.2011 gehören Aufwendungen für die Aufbereitung von Warmwasser nicht
mehr zum Regelbedarf nach § 20 SGB II, sondern zum Bedarf nach § 22 SGB II oder,
wenn die Warmwasseraufbereitung dezentral erfolgt, bilden sie einen Mehrbedarf nach
§ 21 Abs. 7 SGB II.
Nach dieser Vorschrift ist den Leistungsempfangenden mit dezentraler
Warmwasserversorgung ein Mehrbedarf in pauschaler Höhe zu gewähren soweit nicht
im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
In der Praxis werden Leistungen zumeist in Höhe der gewährten Pauschalen erbracht,
solange keine separate Einrichtung zur Erfassung der Warmwasserkosten existiert.
0382/4
Ausdruck vom: 16.04.2013
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Leistungsempfänger/-innen mit dezentraler Warmwasserversorgung werden insoweit
gegenüber Leistungsempfänger/-innen mit zentraler Warmwasserversorgung, deren
Kosten bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze nach dem Bruttowarmmietenkonzept
der Wohnungsaufwendungsverordnung in tatsächlicher Höhe übernommen werden,
benachteiligt.
Deshalb hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 7 SGB II eine Öffnungsklausel geschaffen,
die die Übernahme abweichender Bedarfe ermöglicht. Anhaltspunkte für einen solchen
abweichenden Bedarf liegen entgegen der der Verwaltungspraxis jedoch nicht nur bei
Vorliegen einer separaten Einrichtung zur Erfassung der Warmwasserkosten vor,
sondern stets schon dann, wenn der in der Regelleistung für Energiekosten
vorgesehene Betrag nicht ausreicht, um die monatlichen Energiekosten (in der Regel
Stromkosten) zu decken.
In diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass der höhere Bedarf auf den
Warmwasserverbrauch zurückzuführen ist und muss daher von den in § 21 Abs. 7 SGB
II genannten Pauschalen abweichender, höherer Mehrbedarf gewährt werden.
0382/4
Ausdruck vom: 16.04.2013
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