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Antrag.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Antrag.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
17.10.15, 07:40
Aktualisiert
27.01.18, 12:26

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin 4. Wahlperiode Ursprung: Antrag Die Linke (fraktionslos) TOP-Nr.: Cieschinger Antrag DS-Nr: 0382/4 Beratungsfolge: Datum Gremium BVV Bedarfsdeckende Gewährung von Leistungen für dezentrale Warmwasserversorgung Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters Charlottenburg-Wilmersdorf dafür einzusetzen, dass Leistungsempfänger/-innen nach dem SGB II, die über eine dezentrale Warmwasserversorgung verfügen, abweichend von den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen Leistungen in Höhe der tatsächlichen an den Energieversorger zu zahlenden Kosten abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Betrags für Energiekosten erbracht werden, wenn ihre monatlichen Energiekosten den in der Regelleistung vorgesehenen Betrag zuzüglich den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen übersteigen. Der BVV ist bis zum 31. Dezember 2012 zu berichten. Begründung: Seit 01.01.2011 gehören Aufwendungen für die Aufbereitung von Warmwasser nicht mehr zum Regelbedarf nach § 20 SGB II, sondern zum Bedarf nach § 22 SGB II oder, wenn die Warmwasseraufbereitung dezentral erfolgt, bilden sie einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist den Leistungsempfangenden mit dezentraler Warmwasserversorgung ein Mehrbedarf in pauschaler Höhe zu gewähren soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. In der Praxis werden Leistungen zumeist in Höhe der gewährten Pauschalen erbracht, solange keine separate Einrichtung zur Erfassung der Warmwasserkosten existiert. 0382/4 Ausdruck vom: 16.04.2013 Seite: 1/2 Leistungsempfänger/-innen mit dezentraler Warmwasserversorgung werden insoweit gegenüber Leistungsempfänger/-innen mit zentraler Warmwasserversorgung, deren Kosten bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze nach dem Bruttowarmmietenkonzept der Wohnungsaufwendungsverordnung in tatsächlicher Höhe übernommen werden, benachteiligt. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 7 SGB II eine Öffnungsklausel geschaffen, die die Übernahme abweichender Bedarfe ermöglicht. Anhaltspunkte für einen solchen abweichenden Bedarf liegen entgegen der der Verwaltungspraxis jedoch nicht nur bei Vorliegen einer separaten Einrichtung zur Erfassung der Warmwasserkosten vor, sondern stets schon dann, wenn der in der Regelleistung für Energiekosten vorgesehene Betrag nicht ausreicht, um die monatlichen Energiekosten (in der Regel Stromkosten) zu decken. In diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass der höhere Bedarf auf den Warmwasserverbrauch zurückzuführen ist und muss daher von den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen abweichender, höherer Mehrbedarf gewährt werden. 0382/4 Ausdruck vom: 16.04.2013 Seite: 2/2